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Landgericht Bochum·I-1 O 68/15·13.09.2015

Darlehensverlängerung: Beginn der 10‑jährigen Kündigungsfrist (§489 I Nr.2 BGB) mit Vereinbarung

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt festzustellen, dass eine Vereinbarung zur Darlehensverlängerung vom 29.05.2006 aufgrund seiner Kündigung vom 22.05.2014 am 30.05.2016 endet. Streitgegenstand ist, wann die 10‑jährige Kündigungsfrist des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB zu laufen beginnt. Das LG Bochum gab der Klage statt und entschied, die Frist beginne mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung. Abweichende Auslegungen aus Gesetzesmaterialien bei Vorwarddarlehen verneint das Gericht.

Ausgang: Klage auf Feststellung, dass die Verlängerungsvereinbarung am 30.05.2016 endet, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt bei noch laufenden Darlehen, für die vor Ablauf der ursprünglichen Zinsbindung eine neue Zinssicherungsvereinbarung getroffen wird, mit dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung.

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Auf Gesetzesmaterialien, die bei Kodifizierung nicht an Vorwarddarlehen gedacht hätten, kann nicht abgestellt werden, wenn der eindeutige Wortlaut der Regelung eine andere Auslegung nahelegt.

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Bei der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich kein Unterschied zwischen einem sogenannten Vorwarddarlehen und einem unmittelbar wirksamen neuen Darlehensvertrag hinsichtlich des Beginns der Kündigungsfrist.

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Die Kostenentscheidung folgt dem Obsiegen nach § 91 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 489 Abs. 1 BGB§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 489 Abs. 1 Nr. II 2. Halbs. BGB§ 489 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs. BGB§ 489 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung zur Darlehensverlängerung zwischen den Parteien, Darlehensnummer ### vom 29.05.2006 in Folge der Kündigung des Klägers vom 22.05.2014 am 30.05.2016 endet.

              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Zwischen den Parteien wurde am 29.05.2006 mit Wirkung ab 01.04.2009 eine Vereinbarung zur Darlehensverlängerung für ein Immobiliendarlehen geschlossen. Nach der Vereinbarung soll das Darlehen bis zum 30.03.2019 zurückgezahlt werden, die Monatsrate beträgt 254,17 Euro. Diese Vereinbarung erfolgte im Anschluss an einen Darlehensvertrag, den die Parteien im November 1996 geschlossen hatten, es wurde eine erste Zinsbindung bis zum 30.11.2001 vereinbart. Dieser Darlehensvertrag gewährte dem Kläger ein Kapitalnutzungsrecht bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens. Der Vertrag beinhaltete keine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers zum Ende des ersten Festzinsabschnitts zum 30.11.2001.

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Im März 1999 erfolgte zwischen den Parteien eine neue Zinsfestschreibung für einen Zeitraum von 10 Jahren bis zum 31.03.2009 zu einem Zinssatz von 4,62 %.

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Sodann kam es zu der bereits oben angeführten Darlehensverlängerung vom 29.05.2006.

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Mit Schreiben vom 22.05.2014 kündigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers in Vollmacht für diesen die Darlehensvereinbarung unter Hinweis auf § 489 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde aufgefordert, den Endtermin des Darlehens und damit den Rückzahlungstermin zum 31.05.2016 zu bestätigen. Die Beklagte verweigerte die Bestätigung und bestand darauf, dass der Kläger das Darlehen erst zum 30.03.2019 zurückzahlt.

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Der Kläger ist der Auffassung, dem Wortlaut von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend komme es für die Bestimmung der Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt an, an dem die Verlängerungsvereinbarung getroffen worden sei, mithin dem 29.05.2006. Ab diesem Zeitpunkt laufe die Verlängerung von maximal 10 Jahren bis zum 30.05.2016.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die 10-jährige Kündigungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginne im Fall von noch laufenden Darlehen erst ab Geltung der neuen Konditionen. Zwar stelle der Wortlaut des § 489 Abs. 1 Nr. II 2. Halbs. BGB formal auf den Zeitpunkt der neuen Vereinbarung ab. Allerdings ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 489 BGB, dass der Gesetzgeber bei Kodifizierung dieser Regelung nicht an Vorwarddarlehen gedacht habe. Daher sei auf den Normzweck der gesetzlichen Vorschrift abzustellen, so dass sich bei Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Darlehensgebers ein anderer maßgeblicher Kündigungsfristzeitpunkt ergebe, nämlich der Beginn der Geltung der neuen Konditionen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet; dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch zu.

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Das Gericht ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 489 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs. BGB der Auffassung, dass die 10-jährige Kündigungsfrist im Fall von noch laufenden Darlehen, für welche frühzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Zinsfestschreibung eine neue, für den Darlehensnehmer günstige Zinssicherungsvereinbarung geschlossen wird, vom Zeitpunkt der neuen Vereinbarung abläuft.

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Soweit die Beklagte darauf verweist, aus den Gesetzesmaterialien zu § 489 BGB ergebe sich, dass der Gesetzgeber bei Kodifizierung dieser Regelung nicht an Forwarddarlehen gedacht hat, macht dies nach Auffassung des Gerichts keinen Unterschied, ob ein sogenanntes Vorwarddarlehen zwischen den Parteien vereinbart wird oder ein neuer Darlehensvertrag. Es besteht keine Veranlassung, von der eindeutigen gesetzlichen Regelung abzuweichen.

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Somit war, wie geschehen, zu erkennen, wobei sich die Kostenfolge aus § 91 ZPO ergibt, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.