Rückforderung Investitionszuschuss: unklare 5‑Jahres-Bindung in AGB der Hausbank
KI-Zusammenfassung
Die Hausbank verlangte von den geförderten Unternehmen die zeitanteilige Rückzahlung eines Investitionszuschusses wegen späteren Rückgangs geförderter Arbeitsplätze. Streitpunkt war, ob die Vertragsbedingungen eine fünfjährige Bindungsfrist zur Besetzung/Anbietung der Arbeitsplätze ausreichend klar festlegten. Das LG Bochum wies die Klage ab, weil die Rückforderungstatbestände der einbezogenen AGB keine eindeutig erkennbare über drei Jahre hinausgehende Bindung für den Rückforderungsfall nach Ziff. 10.4 ergeben. Aus Mitteilungspflichten und Verweisen auf Förderregelungen lasse sich eine 5‑Jahres-Frist für die Rückforderbarkeit nicht hinreichend klar entnehmen.
Ausgang: Klage auf (zeitanteilige) Rückzahlung des Investitionszuschusses mangels hinreichend klarer Rückforderungsvoraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei privatrechtlich über eine Hausbank abgewickelten Förderzuschüssen sind die verwendeten Förderbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB auszulegen.
AGB sind aus der Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich nach Wortlaut, Systematik und erkennbaren Interessen der typischerweise beteiligten Kreise auszulegen.
Eine Rückforderungsklausel, die eine zeitlich begrenzte Bindungswirkung voraussetzt, muss die maßgebliche Bindungsfrist für den betroffenen Rückforderungstatbestand hinreichend klar erkennen lassen; bloße mittelbare Hinweise über Mitteilungspflichten genügen nicht.
Enthalten Vertragsbedingungen unterschiedliche Fristbezüge (z.B. 3‑Jahres-Mitteilungspflicht und 5‑Jahres-Mitteilungspflicht) ohne eindeutige Zuordnung im Rückforderungstatbestand, kann daraus nicht ohne Weiteres eine 5‑Jahres-Bindungsfrist für die Rückforderung wegen Arbeitsplatzrückgangs hergeleitet werden.
Die Liquidation einer begünstigten Gesellschaft bei fortbestehender Betriebsstätte durch verbleibende Unternehmen stellt ohne ausdrückliche Regelung keine Aufgabe der Betriebsstätte im Sinne einer Rückforderungsklausel wegen Stilllegung dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht die Rückzahlung eines zweckgebundenen Investitionszuschusses und Ausbildungsplatzbonus wegen Nichteinhaltung der damit verbundenen Auflagen geltend.
Die Klägerin ist die Hausbank der Beklagten. Die Beklagte zu 3) ist zum 31.12.2005 aufgelöst worden. Ihre Gesellschafterinnen waren die Beklagte zu 1) und 4).
Die Beklagten zu 1) und 2) sind im Bereich der Softwareentwicklung tätig, speziell für die Abfallwirtschaft.
Ende der 90er Jahre sollten die Unternehmen der Beklagten erweitert werden und ein neues Betriebsgebäude errichtet werden. Bei einem Investitionsvolumen von 4,6 Mio. DM sollte die Zahl der Arbeitsplätze von 15 auf 36 erhöht werden. Zur Finanzierung sollten teilweise öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben wurde in einem Exposé aus Dezember 1998 vorgestellt und zwischen den Parteien erörtert. Die vollständigen Antragsunterlagen der Beklagten für die Bewilligung öffentlicher Mittel aus dem Regionalen Wirtschaftsprogramm (###), sowie auf Gewährung eines Ausbildungsplatzbonus wurden am 26.4.1999 der Klägerin übergeben und von dieser an die für die Bewilligung zuständige J-Bank O weiteregegeben, die den Eingang am 6.5.1999 bestätigte. Rechtsnachfolgerin der J-Bank O ist die O.Bank. Der Förderantrag enthält folgenden Hinweis:
„Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn Sie die folgenden Fragen beantworten; Rechtsgrundlage sind § 5 Nr.4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ …. in Verbindung mit den Regelungen des jeweiligen Rahmenplanes sowie des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms für die Gewährung von Investitionshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes O (###) in der geltenden Fassung.“ Nach den Regelungen zum RWP, Ziff.5.111 müssen die Arbeitsplätze für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder auf dem Arbeitsmarkt angeboten sein.
Mit Schreiben vom 30.9.1999 gewährte die Klägerin den Beklagten zu 1) bis 3) einen Investitionszuschuss mit Ausbildungsplatzbonus von zusammen 1.088.000 DM. Die Belassung des Zuschusses wird darin davon abhängig gemacht, dass nach Abschluss des Investitionsvorhabens eine näher bezeichnete Zahl von neuen Dauerarbeitsplätzen bzw. Ausbildungsplätzen geschaffen ist. Ziff.1 der „Auflagen/Hinweise“ lautet: „(EU-Auflage) Diese Zusage erfolgt aus einem Gemeinschaftsprogramm des Landes O und der Europäischen Union und gilt daher in Verbindung mit den Ausführungen des Anhanges zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm O……“
Die mitübersandten Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes O (###) sehen in Ziff.7.3 vor, dass der Hausbank „3 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens die Zahl der zu diesem Zeitpunkt in der Betriebsstätte vorhandenen und besetzten Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze sowie die Jahresdurchschnittszahlen der letzten drei Jahre gemäß Vordruck“ mitzuteilen seien.
Nach Ziff.7.5.4 ist weiter mitzuteilen, „wenn vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird.“
Nach Ziff. 10.2 kann die Hausbank aus wichtigem Grund ganz oder teilweise die sofortige Rückzahlung des Zuschusses fordern, insbesondere wenn
10.2.3 er mit der Zusage verbundene Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt,
10.2.5 mit dem Investitionsvorhaben die der Zusage zugrundeliegende Anzahl neuer Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze nicht geschaffen wird bzw. die der Zusage zugrundeliegende Anzahl der gesicherten Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze unterschritten wird,
10.2.8 nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder zum Zeitpunkt der gemäß Nr.7.3 zu erbringenden Mitteilung die der Zusage zugrundeliegende Anzahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht besetzt ist.“
Nach Ziff.10.3 kann die Hausbank „aus wichtigem Grund ganz oder teilweise die sofortige Rückzahlung des Zuschusses fordern, insbesondere wenn vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Investition die geförderte Betriebsstätte ganz oder teilweise stillgelegt, veräußert, vermietet oder verpachtet wird.“
Nach Ziff.10.4 kann eine Rückforderung u.a. erfolgen, „wenn Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze abgebaut werden, so dass die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen unterschritten wird“.
Nach Ziff.10.5 ist „in den Fällen 10.2.8, 10.3 und 10.4 eine zeitanteilige taggenaue Rückforderung möglich“.
Ziff.11.3 lautet: „Wenn bei einer arbeitsplatzschaffenden Maßnahme die neugeschaffenen Dauerarbeitsplätze nach einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Vorhabens nicht mehr der für die Förderung erforderlichen Mindestzahl (15%ige Erhöhung der Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze) entsprechen, kann die Investitions-Bank NRW einer anteiligen Belassung des Zuschusses zustimmen.“
Auf Antrag der Beklagten wurde die ursprüngliche Frist zur Beendigung der Investitionsmaßnahme vom 31.12.2001 auf den 31.12.2003 verlängert.
Das Investitionsvorhaben wurde zum 31.12.2002 abgeschlossen. Am 17.1.2003 überreichte die Beklagte der Klägerin einen Nachweis darüber, dass statt der geforderten 21 sogar 25 neue Stellen geschaffen worden seien.
Mit Schreiben vom 1.2.2006 forderte die Klägerin die Beklagten zum Nachweis über die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in den Jahren 2003 bis 2005 auf. In diesem Zeitraum bestanden die geforderten Arbeits-/Ausbildungsplätze.
Unter dem 6.8.2007 ordnete das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung der Verwendung des Investitionszuschusses an, wobei die Zahl der Arbeits-/Ausbildungsplätze bis zum 31.12.2005 überprüft werden sollte. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen.
Mit Schreiben vom 25.4.2008 forderte die Klägerin von der Beklagten weitere Nachweise über die geschaffenen Arbeitsplätze für die Jahre 2006 und 2007, die die Beklagte erteilte. Danach waren ab dem 1.3.2006 die geförderten Arbeitsplätze nicht mehr vollständig besetzt. Nach weiterem Schriftwechsel erklärte die O.Bank mit Schreiben vom 21.2.2011 gegenüber der Klägerin, dass der klageweise geltend gemachte Rückforderungsbetrag zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt werde.
Die Klägerin macht eine zeitanteilige Rückforderung des gewährten Zuschusses auf Basis einer angenommenen Bindungsfrist von 5 Jahren nach Abschluss der Investitionsmaßnahme geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die in Ziff.10.4 der Bedingungen genannten Voraussetzungen der Nichtbesetzung der Arbeitsplätze und des nicht dauerhaften Anbietens nicht kumulativ vorliegen müssten. Die Bemühungen der Beklagten um eine Neubesetzung der Stellen seien nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen der O-Bank im Schreiben vom 1.7.2010, Anlage K3.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 203.971,38 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 bis zum 31.05.2011 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, bei der Erörterung der Bezuschussung seien die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die geschaffenen Arbeitsplätze über einen Zeitraum von drei Jahren besetzt bleiben müssten.
Am 5.4.2004 habe die Zeugin C für die O.Bank dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) telefonisch bestätigt, dass die Frist für den Abschluss der Investitionsmaßnahmen am 31.12.2002 auslaufe und dass der Nachweis über die geschaffenen Arbeitsplätze zum 31.12.2005 erbracht werden müsse. Es sei geübte Praxis in vergleichbaren Fällen gewesen, dass über einen Zeitraum von 3 Jahren hinaus keine Arbeitsplatznachweise mehr zu führen seien. Hätten die Beklagten gewusst, dass ein Nachweis für 5 Jahre zu führen sei, so hätten sie jedenfalls einen Arbeitsplatz, der lediglich outgesourct worden sei, als eigenen Arbeitsplatz aufrechterhalten.
Bei der Meldung der besetzten Arbeitsplätze im 4. und 5. Jahr sei ein Arbeitsverhältnis versehentlich nicht mitgeteilt worden, da der Arbeitnehmer für ein Studium freigestellt worden sei. Die Beendigung der übrigen Arbeitsverhältnisse sei jeweils sachlich begründet gewesen, die Arbeitsplätze seien trotz erheblicher Bemühungen nicht zeitnah neu zu besetzen gewesen.
Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
Sie meinen, dass es der Klägerin jedenfalls verwehrt sei, sich auf eine fünfjährige Bindungsfrist zu berufen, da sie über eine solche hätte ausdrücklich aufklären müssen.
In Bezug auf eine etwaige Schadensersatzpflicht beruft sich die Klägerin auf den Einwand der Verjährung
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweise Rückzahlung der gewährten Zuschüsse aufgrund der Regelungen der mit den Beklagten getroffenen zivilrechtlich ausgestalteten Vergabevereinbarung.
Die Voraussetzungen, unter denen nach Ziff.10 der unstreitig in die Vereinbarung zwischen den Parteien einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes O (###) eine Rückforderung durch die Klägerin als Hausbank erfolgen kann, sind nicht gegeben.
Bei diesen Bedingungen handelt es sich angesichts der privatrechtlichen Ausgestaltung der Zuschussgewährung über die Hausbank um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, deren Einbeziehung in den Vertrag, Auslegung und Wirksamkeit sich nach den §§ 305 ff. BGB richtet (vgl. BGH BauR 2012, 496). Sie sind danach ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (Palandt/ Grüneberg, BGB 27. Auflage 2013, Rn.16 zu § 305c).
Danach sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Ziff. 10.4 nicht feststellbar. Diese Klausel selbst enthält für den Fall des Abbaus bzw. der Nichtbesetzung von Arbeitsplätzen keine zeitliche Begrenzung. Unzweifelhaft sollt eine Rückforderung aber nicht für alle Zeit möglich sein, sondern nur während einer Bindungsfrist. Eine solche über 3 Jahre hinausgehende Bindungsfrist war indes für die Beklagten nach dem gesamten Inhalt der Vertragsbedingungen nicht eindeutig erkennbar.
Diese Bindungsfrist ergab sich zunächst nicht aus dem Hinweis auf dem den Beklagten vorgegebenen Antragsformular. Durch die gewählte Formulierung werden die Regelungen des RWP gerade nicht ausdrücklich zu Vertragsbedingungen erklärt, sondern diese nur als Rechtsgrundlage genannt, wobei der Textbezug noch nahelegt, dass es sich lediglich um eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung im Antrag handelt.
Das Zusageschreiben der Klägerin vom 30.9.1999 enthält an keiner Stelle die Nennung einer fünfjährigen Bindungsfrist. Eine Frist für die Aufrechterhaltung der geförderten Stellen ist lediglich unter Ziff.7 der Auflagen/Hinweise zu finden, die aber nur die „Dauer eines regulären Ausbildungsverhältnisses“ betrifft.
Ziff.1 der Auflagen des Zusageschreibens enthält lediglich einen Verweis auf die: „Ausführungen des Anhanges zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm O“ worunter der Empfänger nur die als Anhang beigefügten Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes O (###) verstehen konnte.
Diese enthalten ebenfalls keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die geförderten Arbeitsplätze für einen bestimmten Zeitraum besetzt/angeboten sein müssten. Aus den unter Ziff. 7 geregelten Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers ergibt sich zwar mittelbar, dass die Aufrechterhaltung bzw. Besetzung der Arbeitsplätze von Relevanz ist. Auf die unter Ziff.7.3 geregelte Mitteilungspflicht nach drei Jahren bezieht sich denn auch ausdrücklich die Rückforderungsklausel unter Ziff.10.2.8, wogegen eine solche Bezugnahme auf die einzige, eine Bindungsfrist von 5 Jahren nahelegende Klausel unter Ziff.7.5.4 in der zu prüfenden Klausel unter Ziff.10.4 fehlt, die sich danach ebenso auf die Frist der Ziff.7.3 beziehen könnte. Auch unter Ziff.10.3 findet sich eine eindeutige zeitliche Frist für die Rückforderung bei Aufgabe der Betriebsstätte.
Auch die Klausel unter Ziff. 11.1.2 fördert ein Verständnis des Vertragspartners des Verwenders, dass die Arbeitsplätze für einen Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens „dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt“ werden müssen, da darin geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen bei Verfehlung dieses Ziels von einer Rückforderung des Zuschusses abgesehen werden kann. Als Ausgleich ist in dieser Klausel eine Verlängerung der 5jährigen Bindungsfrist vorgesehen, allerdings nur für die Aufrechterhaltung der Betriebsstätte.
Angesichts dieser Regelungen zu verschiedenen Fristen ohne eindeutige Festlegung einer fünfjährigen Frist in der maßgeblichen Klausel zur Rückforderbarkeit, kann der Vertragspartner des Verwenders allein aus der unter Ziff.7.5.4 geregelten Mitteilungspflicht nach fünf Jahren nicht hinreichend klar entnehmen, dass ein Rückgang der geförderten Arbeitsplätze nach drei Jahren einen Rückforderungsanspruch der Hausbank auslösen sollte.
Der Rückforderungsmöglichkeit nach Ziff. 10.2.3 der maßgeblichen Bedingungen kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da eine ausdrückliche Bedingung oder Auflage zur Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus nicht erklärt worden ist bzw. sich die Auflage unter Ziff. 1 der Zusage der Klägerin in dem Verweis auf die anliegenden Bedingungen erschöpft.
Eine Rückforderungsmöglichkeit besteht zudem nicht nach Ziff.10.3 der maßgeblichen Bedingungen, da die Liquidation einer der begünstigten Gesellschaften bei Aufrechterhaltung der Betriebsstätte durch die verbleibenden Gesellschaften nicht als Aufgabe der Betriebsstätte im Sinne dieser Klausel verstanden werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: 203.971,38 €.