Dieselskandal: Schadensersatz nach § 826 BGB mit Nutzungs- und Wertersatz
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Pkw verlangte nach Klageänderung Rückzahlung des Kaufpreises sowie Zinsen und Anwaltskosten. Das LG Bochum bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und rechnete der Herstellerin den Vorsatz über §§ 31, 831 BGB zu, u.a. wegen unzureichenden Vortrags nach § 138 ZPO. Erstattet wird der Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung und Wertersatz für das nicht mehr herausgebbare Fahrzeug; zusätzlich wurden § 849 BGB-Zinsen sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage (insb. hinsichtlich weitergehender Nebenforderungen) ab.
Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz (Dieselskandal) überwiegend nur in Höhe der berechneten Differenz (Kaufpreis minus Nutzungs-/Wertersatz) sowie mit Zinsen und teilweisen RA-Kosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der gezielte Einsatz einer im Typgenehmigungsverfahren verdeckten Abschaltsoftware zur Täuschung von Behörden und Käufern kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begründen.
Ein Schaden i.S.d. § 826 BGB kann bereits in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags liegen (Eingehungsschaden), ohne dass ein konkreter Minderwert oder eine konkrete Funktionsbeeinträchtigung des Fahrzeugs feststehen muss.
Bei deliktischer Rückabwicklung sind Vorteile aus der Nutzung des Fahrzeugs im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen; kann die Sache nicht herausgegeben werden, ist zusätzlich Wertersatz zu leisten, wobei Schätzung nach § 287 ZPO zulässig ist.
Unterlässt eine juristische Person trotz prozessualer Erklärungspflicht substantiierten Vortrag zu Kenntnis und Verantwortlichkeiten ihrer Organe/Mitarbeiter, kann dies bei der Zurechnung von Wissen und Vorsatz im Rahmen von §§ 31, 831 BGB zu ihren Lasten gehen.
Gesetzliche Zinsen auf den hingegebenen Kaufpreis können bei deliktischer Schädigung als Nutzungsausfall des Kapitals nach § 849 BGB geschuldet sein; Verzug kann durch endgültige Erfüllungsverweigerung ausgelöst werden (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.135,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 25.07.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 30.357,76 € seit dem 03.09.2013 bis zum 14.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.219,40 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 76 %, die Beklagte zu 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage ursprünglich die Neulieferung eines PKW der Marke W, Zug um Zug gegen Rückgabe seines alten PKW, welcher mit einer sogenannten "Abschaltvorrichtung" ausgestattet ist.
Durch Bestellung vom 29.04.2013 und entsprechende Bestätigung der Beklagten vom 02.05.2013 erwarb der Kläger bei der Beklagten den PKW W U 2.0 l TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer ###, zu einem Gesamtkaufpreis von 30.357,76 EUR. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 29.08.2013 übergeben.
Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem Motor mit der Bezeichnung EA 189 EURO 5 ausgestattet, der vom sog. „Dieselskandal“ betroffen ist. Das von der Beklagten zur Behebung der unzulässigen Abschalteinrichtung angebotene Software-Update wurde am Fahrzeug des Klägers nicht aufgespielt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 30.08.2016 einen „nach aktuellen Vorschriften zulassungsfähigen mangelfreien und vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern“. Weiter bot der Kläger der Beklagten an, sein bisheriges Fahrzeug „zum Zwecke der Überprüfung“ nach Terminabsprache zur Verfügung zu stellen. Weiter stehe das Fahrzeug zur Abholung, Zug um Zug gegen Übergabe eines mangelfreien Neufahrzeugs, an der Adresse des Klägers bereit. Die Rücknahme des Fahrzeuges lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.07.2016 ab.
Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug unter dem 12.05.2017 im Rahmen eines verbrieften Rückgaberechts an das Autohaus Q zurückgegeben. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Fahrleistung 60.300 km. Das Autohaus Q hat 15.900 € auf die Darlehensschlussrate gezahlt. Der Kläger selbst hat eine weitere Differenz von 155,68 € auf die Ablösesumme von 16.055,68 € gezahlt.
Der Kläger behauptet, er habe bei der Kaufentscheidung besonderen Wert auf die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeuges gelegt. Für diese habe die Beklagte besonders geworben.
Der Kläger ist der Ansicht, das ursprünglich von ihm erworbene Fahrzeug sei mangelhaft. Auch sei nicht abzusehen, ob nach dem von der Beklagten angebotenen Update dieses negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch oder die Motorleistung habe. Darüber hinaus könne der Abgasskandal sich negativ auf den Wiederverkaufswert auswirken. Es sei mit einem Wertverlust von 30 % zu rechnen.
Der Kläger behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von der verbauten Software Kenntnis gehabt. Diese sei gezielt eingesetzt worden um sich einen Vorteil am Markt zu verschaffen. Über deren Vorhandensein sei trotz der Kenntnis in der Öffentlichkeit geschwiegen worden. Die Beklagte habe auch gewusst, dass die mit der Abschaltvorrichtung versehenen Fahrzeuge nicht der geltenden Euro-5-Abgasnorm entsprächen und einem Wertverlust unterliegen würden. Darüber hinaus sei es nach der Organisationsstruktur der Beklagten nicht möglich, dass Entscheidungen am Vorstand vorbei getroffen worden wären. Der Kläger beruft sich hierfür auf eine ISO-Zertifizierung der Beklagten. Eine Täuschung habe nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens veranlasst werden können. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten sei aus diesem Grund ein Betrug im strafrechtlichen Sinne sowie Sittenwidrigkeit vorzuwerfen. Aufgrund der Organisationsstruktur sei auch von einer Haftung nach § 831 BGB auszugehen.
Mit der am 12.04.2017 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 22.05.2017 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt,
1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an ihn ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug W U 2,0 l TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs W U 2,0 l TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### nachzuliefern;
2. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;
3. die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2018 macht der Kläger u.a. Ansprüche wegen Anfechtung des Kaufvertrages sowie wegen arglistiger Täuschung geltend. Der Kläger ist hierzu der Ansicht, einer Fristsetzung bedürfe es zur Ausübung seines Rücktrittsrechts nicht. Eine solche sei hier entbehrlich, da die Nachbesserung unmöglich, jedenfalls unzumutbar sei.
Er begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Zahlung von Wertersatz und zusätzlich hilfsweise Nutzungsersatz. Er beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.357,76 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des Fahrzeuges W U 2,0 l TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 30.357,76 € seit dem 03.09.2013 bis zum 14.01.2016 zu bezahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.256,24 € freizustellen;
4. hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht bezüglich des Antrages zu Z. 1 davon ausgehen sollte, Nutzungsersatz sei geschuldet:
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.357,76 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des Fahrzeuges W U 2,0 l TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW W U 2,0 l TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###.
Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu Ziff. 2.) für unzulässig hält,
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 2.874,42 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Pkw des Klägers sei nicht mangelhaft. Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit lägen jedenfalls nicht vor, da das Fahrzeug sicher, uneingeschränkt zum Straßenverkehr zugelassen und auch die EU-Typengenehmigung Euro 5 weiterhin wirksam sei.
Durch die Möglichkeit, bei dem Fahrzeug des Klägers das vom KBA genehmigte Software-Update durchzuführen, hätte sich der behauptete Mangel jedenfalls schnell und für den Kläger kostenlos beheben lassen, sodass das Verlangen des Klägers nach Neulieferung eines Fahrzeugs jedenfalls unverhältnismäßig im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB gewesen sei. Der Beklagten wären hierfür Kosten von ca. 35 € entstanden, sodass das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sei.
Die vom Kläger vorgetragene Wertminderung bestreitet die Beklagte. Eine Wertminderung von Dieselfahrzeugen sei insgesamt nicht eingetreten. Die Verkaufszahlen seien sogar gestiegen.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Täuschung des Klägers habe nicht stattgefunden. Es sei unzutreffend, dass Personen, deren Vorsatz der Beklagten zugerechnet werden könne, von dem Einbau der Software Kenntnis gehabt oder diese sogar angeordnet hätten. Auch sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Das Software-Update sei für den Kläger mit keinerlei Kosten verbunden gewesen.
Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, die Klageänderung sei unzulässig. Dieser stimme sie nicht zu. Sie sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit zulässig.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
Die Klage ist zulässig.
Die Klageänderung ist wegen Sachdienlichkeit nach § 263 ZPO auch ohne die Zustimmung der Beklagten zulässig.
Für die Sachdienlichkeit der Klageänderung spricht hier die Einheitlichkeit des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts. Darüber hinaus dient die Zulassung der Klageänderung auch der Vermeidung eines weiteren Prozesses.
Auch der Umstand, dass die Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig wäre, wenn der Verkauf des streitgegenständlichen Pkw nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit, sondern erst nach Zustellung der Klage erfolgt wäre, spricht für eine Sachdienlichkeit. Der Umstand der Rechtshängigkeit ist ein für den Kläger, nachdem der Vorschuss gezahlt wurde, nicht zu beeinflussender Umstand. Soweit man wegen der fehlenden Zustellung die Anwendbarkeit des § 264 Nr. 3 ZPO verneinen muss, muss man den Umstand, dass die Klage bereits anhängig war jedoch im Rahmen der Bewertung der Sachdienlichkeit nach § 263 ZPO einbeziehen.
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in tenorierter Höhe aus § 826 BGB i.V.m. § 831 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und kann die Erstattung des gezahlten Kaufpreises unter Anrechnung der erfolgten Nutzungen sowie unter Anrechnung von Wertersatz für den nicht mehr herauszugebenden Pkw verlangen.
Der Kläger ist getäuscht worden. Er konnte – wie jeder Käufer eines Neu- oder Gebrauchtwagens der Beklagten – davon ausgehen, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten, jedenfalls ohne eine Manipulation des Zulassungsverfahrens durch Verwendung einer der Zulassungsbehörde verheimlichten Softwareeinstellung. Zudem hat die Beklagte auch das Fahrzeug des Klägers aktiv beworben und damit die Ordnungsgemäßheit der Zulassung dieses Fahrzeugs erklärt. Die erfolgte Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr beruhte daher nicht auf einer ordnungsgemäßen Prüfung, sondern auf der Manipulation der Motorensoftware und war demnach gerade nicht gesetzmäßig, was aufgrund der Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes nach Bekanntwerden der Softwaremanipulation feststeht.
Die Täuschung war kausal für die Kaufentscheidung des Klägers. Es ist anerkannt, dass bei täuschendem Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung es ausreichend ist, dass die Tatsachen, über die getäuscht wurde, für den Entschluss des Getäuschten nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH v. 12.05.1995, Az. BGH NJW 1995, 2361 zu § 123 BGB; vgl. auch Sprau in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 826 Rn. 20). Die Beklagte hat über eine Manipulation der Motorensoftware und somit über die ordnungsgemäße Prüfung und Zulassung des Fahrzeugs getäuscht. Sowohl die Eigenschaft des Motors als zentrales Element eines Fahrzeuges als auch die ordnungsgemäße Zulassung als Voraussetzung der Nutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger bei Kenntnis der Manipulation das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Dabei wäre es auch unerheblich, wenn im Wege der Manipulation in erster Linie die Stickstoffemissionen manipuliert worden wären und der Kläger sich zu diesem Wert keine Gedanken gemacht hätte, wie es die Beklagte vorträgt. Wesentlich ist die Tatsache der Softwaremanipulation, die sich auf den Vorgang der Prüfung des Fahrzeuges und somit auch auf die Zulassung auswirkte.
Der Einsatz der Manipulationssoftware und die hiermit verbundene Täuschung aller zukünftigen Käufer der damit ausgestatteten Fahrzeuge war sittenwidrig. Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt und Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH NJW-RR 2013, 550; Sprau, a.a.O., Rn. 4). Beweggrund zur Vornahme der Softwaremanipulation und der entsprechenden Täuschung hierüber war die Erhöhung der Absatzzahl und die Erzielung eines höheren Gewinns. Dabei wurde ausgenutzt, dass der Endverbraucher darauf vertraut, dass ein Fahrzeug, das von einem Hersteller für den Verkauf freigegeben wurde, die Zulassungsprüfungen ordnungsgemäß durchlaufen hat und dementsprechend die gesetzlich vorgegebenen Werte ohne Weiteres einhält. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte verstößt die mit erheblichem Aufwand betriebene Manipulation der Software einer Vielzahl von in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge und die damit verbundene Täuschung der Käufer gegen das Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger nicht unmittelbar dem Schutzweck der verletzten EG Verordnung unterfällt, da diese Verordnung in erster Linie dem Umweltschutz dienen soll. Die Auswirkungen der Verletzung dieser Verordnung und der sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen treffen auch unmittelbar den Kläger als Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das stets jedenfalls mit dem Makel behaftet ist, von dem Abgasskandal betroffen zu sein.
Dem Kläger ist dementsprechend auch ein Schaden entstanden. Unabhängig davon, dass ein Ausbleiben eines objektiven Wertverlustes der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge zweifelhaft ist, ist ein Schaden bereits in dem Abschluss des Vertrages zu sehen, der jedenfalls zu den damaligen Bedingungen vom Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht abgeschlossen worden wäre (so im Ergebnis auch LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az. 3 O 139/16 = VuR 2017, 111; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16 und LG Kleve LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017, Az. 3 O 252/16 = VuR 2017, 232).
Ein Schaden aufgrund einer sittenwidrigen Schädigung ist grundsätzlich im Rahmen der Differenzhypothese zu ermitteln, das heißt durch ein Gegenüberstellen der jetzigen Vermögenslage des Geschädigten und der, die ohne eine Schädigung bestehen würde. Es kann jedoch auch ein Schaden vorliegen, wenn eine objektive Werthaltigkeit der vertraglichen Gegenleistung vorliegt. Die Differenzhypothese muss nämlich stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Der Schadensersatz dient dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen. Danach kann ein Schaden auch darin gesehen werden, dass jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist (BGH NJW-RR 2005, 611, 612). Es ist daher anerkannt, dass der Schaden auch darin liegen kann, dass ein – wäre eine Täuschung nicht erfolgt – ungewollter Vertrag abgeschlossen wird. Dann richtet sich der Schaden nach dem negativen Interesse des Geschädigten (Sprau a.a.O., Rn. 15).
Da der Schaden bereits im Abschluss des Kaufvertrages liegt, ist es unerheblich, ob das angebotene Software-Update die Folgen der Manipulationssoftware vollständig beseitigt oder negative Auswirkungen auf das Fahrzeug oder seinen Wert hat.
Die Beklagte erfüllte auch den subjektiven Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung. Ihr sind das Wissen und der Vorsatz der an der Softwaremanipulation und der Täuschung hierüber beteiligten Organmitglieder bzw. Repräsentanten und sonstigen Mitarbeiter zuzurechnen. Eine solche Zurechnung erfolgt bei einer juristischen Person wie der Beklagten nach den allgemeinen Regeln der §§ 831, 31 BGB (Wagner in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 37). Grundsätzlich muss, damit eine Zurechnung erfolgen kann, das jeweilige Wissens- bzw. Vorsatzelement bei dem jeweiligen Organmitglied oder Mitarbeiter festgestellt werden (Wagner, a.a.O.). Kann eine solche Feststellung nicht erfolgen, geht dies grundsätzlich zu Lasten des hier beweisbelasteten Klägers. Allerdings hat die Beklagte zu den Kenntnissen ihrer Organmitglieder und Mitarbeiter nicht ausreichend entsprechend ihrer prozessualen Erklärungspflicht aus § 138 ZPO vorgetragen. Dies kann nicht zulasten des Klägers gehen, sodass von zurechenbaren Kenntnissen und dem daraus folgenden Vorsatz auszugehen ist.
Nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO haben Parteien Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben und sich über alle vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Kammer geht davon aus, dass mindestens ein Mitarbeiter oder Organmitglied der Beklagten Kenntnis von der Softwaremanipulation und der geplanten Verwendung hatte. Dies ist zwingender Schluss aus der Tatsache, dass die Beklagte die Software in dem unstreitigen Umfang eingesetzt hat. Eine solche Verwendung kann bei lebensnaher Betrachtung nicht ohne die entsprechende Kenntnis eines Organmitglieds oder leitenden Mitarbeiters erfolgen. Denn es muss eine Person im Hause der Beklagten die Entscheidung über den Kauf und Einsatz der Software getroffen haben und zwar in Kenntnis ihrer besonderen manipulativen Funktion. Dieser Person war damit bewusst, dass mit der Software die Zulassungsbehörde getäuscht werden sollte und damit zwangsläufig eine Täuschung der Käufer einhergehen würde. Sie hat dies hingenommen, um eine Erhöhung der Absatzzahlen zu ermöglichen, denn allein zu diesem Zweck machte der Einsatz der Manipulationssoftware im Ergebnis Sinn. Damit ist das erforderliche Vorsatzelement gegeben, unabhängig von einer möglichen persönlichen Motivation der verantwortlichen Person/en. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass die Entscheidung für den Einsatz der Software durch eines ihrer Organmitglieder getroffen oder getragen wurde. Dies sei unterhalb der Vorstandsebene entschieden worden. Da aber die Einbindung von Personen bei der Beklagten unstreitig ist, hätte es ihr im Rahmen der prozessualen Erklärungspflicht oblegen, diese Personen zu benennen und sich gegebenenfalls nach § 831 BGB zu exkulpieren, was ihr auch zumutbar ist. Dies hat sie jedoch versäumt. Sie hat lediglich vorgetragen, dass eine Aufarbeitung des Abgasskandals momentan erfolge, jedoch noch keine näheren Kenntnisse hierdurch erlangt worden seien. Dies geht zu ihren Lasten, weswegen von entsprechenden zurechenbaren Kenntnissen und dem daraus folgenden Vorsatz auszugehen ist.
Der Kläger ist demnach so zu stellen, wie er ohne Täuschung stehen würde. Angesichts der Folgen für die Zulassung des Fahrzeuges, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages wegen der Softwaremanipulation zu befürchten waren, als die Beklagte noch keine behördlich geprüfte Softwarelösung anbieten konnte, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger bei Kenntnis der Manipulation das Fahrzeug nicht gekauft hätte.
Dem Kläger ist daher der gezahlte Kaufpreis zu erstatten. Der Kläger muss sich jedoch im Rahmen eines Vorteilsausgleichs das anrechnen lassen, was er in Folge des ungewollten Vertrages erlangt hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, vor § 249 Rn. 94). Da der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug inzwischen nicht mehr herausgeben kann, hat er hierfür Wertersatz zu leisten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände, nach § 287 Abs. 1 ZPO, kann von einem Wert des Pkw von 15.900 € ausgegangen werden. Dies entspricht dem vom Kläger bei der Rückgabe des Pkw erzielten Preises. Einen höheren Wert hat die Beklagte nicht dargelegt. Zum Zeitpunkt der Rückgabe hatte der streitgegenständliche Pkw eine Laufleistung von 60.300 km. Das Gericht schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des leistungsstarken Diesel-Fahrzeuges auf 250.000 km. Daraus ergibt sich eine im Sinne des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.322,29 € (Bruttokaufpreis v. 31.357,76 € : 250.000 km x 60.300 km, vgl. Grüneberg in Palandt, aaO, Rn. 10 zu § 346).
Ein Anspruch des Klägers auf die mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten gesetzlichen Zinsen auf den Kaufpreis ergibt sich aus § 849 BGB.
Ob neben einem Anspruch aus Delikt auch vertragliche Ansprüche bestehen, kann dahinstehen. Diese reichen jedenfalls in der Rechtsfolge nicht weiter, als der Anspruch aus §§ 826, 831 BGB. Entgegen der Ansicht des Klägers hätte er auch im Rahmen einer Rückabwicklung wegen Rücktritts nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 BGB sowohl Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer, als auch Wertersatz für den Pkw zu leisten. Auch ein Rücktritt wegen Mangel kann nicht dazu führen, dass der Kläger ohne Ersatz für die Nutzung zu leisten, schadlos vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bereits von Anfang an nur ein mangelhaftes Fahrzeug zur Verfügung hatte. Er hat jedenfalls die Möglichkeit zur Nutzung gehabt und auch wahrgenommen, wie sich aus den rund 60.000 gefahrenen Kilometern ergibt. Sowohl der Nutzungsersatz, als auch der Wertersatz für den Pkw kann, wie dargelegt, nach dem bisherigen Parteivortrag vom Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Näherer Vortrag oder Beweisantritt der Beklagten war hierfür nicht erforderlich und führt nicht dazu, dass im Rahmen eines vertraglichen Rücktritts weder Nutzungs- noch Wertersatz geschuldet ist.
Ein über den Anspruch nach §§ 826, 831 BGB hinausgehender Anspruch besteht auch nicht nach § 812 Abs.1 BGB wegen der Anfechtung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages. Soweit man in dem Schriftsatz vom 27.03.2018 eine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB sehen möchte, wäre diese jedenfalls nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB verfristet.
Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Ein Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist mit der im Schreiben vom 25.07.2016 erklärten Ablehnung der Beklagten den streitgegenständlichen Pkw gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu nehmen begründet.
Als weitere Schadensposition sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu ersetzen. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers ist hier nur eine 1,3fache Gebühr zu ersetzen. Bei dem hiesigen Verfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das von den beteiligten Anwälten in dieser oder ähnlicher Konstruktion 100fach geführt wird und bei dem gerichtsbekannt vorgefertigte Schriftsätze verwendet werden. Darüber hinaus ist es auch kein Rechtsstreit von erheblicher Bedeutung für den Kläger. Es handelt sich lediglich um einen Autokauf, der keine so große Bedeutung für den Kläger haben kann, die eine höhere Gebühr rechtfertigen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 30.357,76 EUR festgesetzt.