Berichtigung des Urteils: Ergänzung von Anträgen zu Wertersatz und Nutzungsersatz bei Widerruf
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum berichtigte gemäß § 320 ZPO den Tatbestand eines Urteils wegen einer Auslassung. Berichtigt wurde die Wiedergabe der von der Beklagten gestellten Anträge, insbesondere hilfsweise formulierte Feststellungsanträge zu Wertersatz und Nutzungsersatz bei Wirksamkeit eines Widerrufs. Die Berichtigung dient der vollständigen Erfassung der im Urteil gestellten Anträge und ändert nicht die materielle Entscheidung über die zugrunde liegenden Ansprüche.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO zur Ergänzung der von der Beklagten gestellten Anträge auf Feststellung von Wertersatz und Nutzungsersatz stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 320 ZPO kann der Tatbestand eines Urteils berichtigt werden, wenn eine Auslassung vorliegt, damit die im Verfahren gestellten Anträge und Erklärungen vollständig wiedergegeben werden.
Die Berichtigung nach § 320 ZPO erstreckt sich auch auf hilfsweise gestellte Anträge, soweit diese bei Erlass des Urteils vorgebracht worden sind.
Eine formelle Berichtigung des Urteils berührt nicht die materielle Rechtsprechung zu den in den ergänzten Anträgen erhobenen Ansprüchen; sie dient ausschließlich der vollständigen Niederschrift des Tatbestands/Tenors.
Feststellungsanträge über Wertersatz und Nutzungsersatz können als hilfsweise Anträge formuliert werden, um Ersatzansprüche im Fall der Wirksamkeit eines Widerrufs zu regeln.
Tenor
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 30.08.2018 wegen einer Auslassung dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 die von der Beklagten gestellten Anträge wie folgt ergänzt werden:
Hilfsweise, für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs, beantragt die Beklagte,
1.) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs N, Fahrzeugidentifizierungsnummer ###, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.
2.) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Konto-Nr. ### durch Rückgabe des N, Fahrzeugidentifizierungsnummer ###, Nutzungsersatz in Höhe von 3,41 % p.a. auf den monatlichen jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.
Auf Seite 3 wird unmittelbar danach weiter ergänzt:
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.