Berufung mangels anwaltlicher Vertretung und Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten eine privatschriftliche Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, die jedoch keine Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt enthielt und verspätet einging. Das Landgericht verwirft die Berufung der Beklagten zu 1) als unzulässig wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und abgelaufener Berufungsfrist. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht; auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung wäre anwaltspflichtig. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung der Beklagten zu 1) wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung zum Landgericht ist unzulässig, wenn die Berufung nicht von einer zugelassenen Rechtsanwältin oder einem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird, soweit für das Verfahren Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht.
Die Berufungseinlegungsfrist des § 517 ZPO ist als Notfrist zu qualifizieren und kann nicht verlängert werden.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist ist an den für die nachzuholende Handlung geltenden Anwaltszwang gebunden und muss dementsprechend durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 75 C 213/23
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 15.08.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (75 C 213/23) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten zu 1) auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.320,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit privatschriftlichem Schreiben vom 19.09.2024, eingegangen am selben Tage hat der Beklagte zu 2) gegen das am 15.08.2024 verkündete und beiden Beklagten am 21.08.2024 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Bochum (Az. 75 C 213/23) Berufung eingelegt. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
„wird eine Berufung eingelegt. Um fristen zu Wahrnehmen. Es wird beantragt das Urteil gegen nachweislich hilfslose Mieterin T
aufgrund gravierenden formellen und nachweislichen Fehler bei den Verfahren aufzuheben.“
Unterschrieben ist das Dokument mit „T1/ Sohn und gesetzlicher Betreuer“.
Durch Schreiben der Vorsitzenden vom 24.09.2024 sind beide Beklagte darauf hingewiesen worden, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Landgericht einen Anwaltszwang vorsieht und dass eine Berufung, die keine zugelassene Rechtsanwältin / kein zugelassener Rechtsanwalt unterzeichnet hat, unzulässig ist; ferner, dass auch eine solche von einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufung binnen Monatsfrist einzulegen ist. Zugleich ist den Beklagten der Hinweis erteilt worden, dass bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist.
Nach Eingang der erstinstanzlichen Akte sind die Beklagten mit Schreiben der Vorsitzenden vom 30.09.2024 darauf hingewiesen worden, dass die Berufungseinlegungsfrist am 23.09.2024 abgelaufen ist und ihnen Gelegenheit gegeben wird, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Hierauf meldete sich der Beklagte zu 2) mit weiterem Schreiben vom 14.10.2024 und erklärte, dass er aus näher ausgeführten Gründen keinen Rechtsanwalt gefunden habe. Er beantragt, die „Verlegung der Termine für die Frist Begründung“ und begründet dies im Wesentlichen mit einer behaupteten Prozessunfähigkeit der Beklagten zu 1). Im Übrigen trägt er in der Sache vor.
II.
Ausweislich des Inhalts der privatschriftlichen Berufung, war dieses dahingehend auszulegen, dass sich lediglich die Beklagte zu 1) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bochum wendet. An keiner Stelle kommt zum Ausdruck, dass auch der Beklagte zu 2) das Urteil des Amtsgerichts nicht gegen sich gelten lassen möchte.
Die Berufung der Beklagten zu 1) war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sich die Beklagte zu 1) bei der Einlegung der Berufung nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt hat vertreten lassen und die Frist des § 517 ZPO abgelaufen ist.
Eine Fristverlängerung der Berufungseinlegungsfrist ist nicht möglich. Insoweit handelt es sich um eine Notfrist, welche weder verkürzt noch verlängert werden kann (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Aufl. § 224 Rn.5). Soweit in dem Schreiben des Beklagten zu 2) vom 14.10.2024 darüber hinaus ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist zu sehen sein könnte, müsste dieses zunächst ebenfalls durch einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin gestellt werden, da - wie bereits ausgeführt - für die nachzuholende Handlung Anwaltszwang besteht. Insoweit ist die Kammer nicht gehalten, sich in der Sache mit den Rügen der Beklagten zu 1), vorgetragen durch den Beklagten zu 2) auseinanderzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Eines Ausspruches der Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht. Der Ausspruch bezüglich der Vollstreckbarkeit in dem angegriffenen Urteil bleibt unberührt (Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl. 2023, § 522 Rn. 28).