Softwareüberlassung auf Probe: Kauf unter Bedingung der Nicht-Rückgabe binnen Frist
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten den Kaufpreis für überlassene Software-Leistungskataloge nach zweimonatiger Testnutzung. Streitpunkt war, ob nur ein unverbindlicher Test oder ein (bedingter) Kaufvertrag vorlag und ob zur fristgerechten Lösung eine Rücktrittserklärung genügte. Das LG bejahte einen entgeltlichen Software-Überlassungsvertrag mit entsprechender Anwendung des Kaufrechts und wertete die Abrede als Kauf unter aufschiebender Bedingung der Nicht-Rückgabe binnen der Probezeit. Eine bloße Abstandserklärung reichte nicht; die (behauptete) Rückgabe erfolgte zudem verspätet. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen; Kaufpreisanspruch besteht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein entgeltlicher Software-Überlassungsvertrag kann kaufrechtlichen Vorschriften jedenfalls entsprechend unterfallen.
Ergibt eine Probestellungsabrede, dass bei Nicht-Rückgabe innerhalb einer Frist ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht entstehen soll, spricht dies für einen Kaufvertrag unter aufschiebender Bedingung.
Ist als Bedingung ausdrücklich die Nicht-Rückgabe der Ware innerhalb der Probezeit vereinbart, genügt zur Vermeidung des Vertragseintritts grundsätzlich nicht allein eine Erklärung, Abstand nehmen zu wollen.
Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung „Kauf bei Nicht-Rückgabe bis zum Stichtag“ ist im Handelsverkehr als Konditionenvertrag gebräuchlich und benachteiligt den Käufer nicht ohne Weiteres unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Erfolgt die Rückgabe der zur Probe überlassenen Sache erst nach Ablauf der vereinbarten Frist, ist die vertraglich vorgesehene Lösungsmöglichkeit nicht fristgerecht ausgeübt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 38 C 215/06
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Februar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum – Aktenzeichen 38 C 215/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Kaufpreises für Software.
Die Klägerin erstellt Datenkataloge für das Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Elektrohandwerk. Sie hat ihren Sitz in C. Die Beklagte ist ein Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik-Betrieb mit Sitz in E.
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit regelmäßig Software für ihr Betriebssystem von der E GmbH, der sie den Streit verkündet hat, bezogen. Anfang Februar 2005 wurden der Beklagten von der Streitverkündungsempfängerin Datenkataloge der Klägerin angeboten. Anfang April 2005 führte die Streitverkündungsempfängerin der Beklagten die Funktionsweise der Datenkataloge vor. Die Beklagte äußerte Zweifel an der Verwendbarkeit in ihrem Unternehmen und erklärte die Datenkataloge nicht kaufen zu wollen. Daraufhin bot die Streitverkündungsempfängerin an, eine Testversion zu installieren, und es kam am 12. April 2005 zu der hier streitgegenständlichen Vereinbarung.
Die insoweit relevanten Vertragspapiere bestehen aus einem 1-seitigen Dokument "Zusatzvereinbarung zur Probestellung" und einem weiteren 6-seitigen Dokument "Bestellung der U-/EDS-Leistungskataloge".
Das Dokument "Zusatzvereinbarung zur Probestellung" ist von einem Mitarbeiter der Beklagten unter dem Datum "12.04.2005" unterzeichnet worden. Es trägt den Briefkopf der Klägerin und besteht im übrigen aus einem Formulartext. Dieser beginnt wie folgt: "Der Katalogersteller überträgt dem Anwender das Recht, den Katalog auf seinem Rechner zu installieren und zeitlich 2 Monate zur Probe zu nutzen. Innerhalb dieser Frist kann der Anwender ohne Angabe von Gründen den Katalog mit sämtlichen Unterlagen zurückgeben." Im weiteren heißt es: "Die Zweimonatsfrist beginnt am Tage der Installation, spätestens 1 Woche nach Auslieferung durch U GmbH. Wird der Katalog nicht zurückgegeben, so kann der Anwender den Katalog zeitlich unbegrenzt nutzen. Eigentümer bleibt der Katalogersteller. Siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Probeinstallation enthält die bestellten vollständigen Kataloge einschließlich der Anwender-Dokumentation." Seitlich befindet sich auf dem Blatt der handschriftliche Eintrag "ACI E, H. Schulze".
Das Dokument "Bestellung der U-/EDS-Leistungskataloge" enthält ebenfalls das Datum "12.04.2005" und ein Unterschriftenfeld, ist jedoch nicht unterzeichnet worden. Das Dokument weist im Briefkopf sowohl die Klägerin als auch eine Firma "F" mit Sitz in L aus. Es besteht aus 6 Seiten.
Auf der ersten Seite ist neben die Überschrift "Bestellung der U-/EDS-Leistungskataloge" handschriftlich das Wort "Teststellung" gesetzt. Sodann heißt es als Formulartext: "Hiermit erteile(n) ich/wir [es folgen diverse Textfelder] der Firma U, EDS-Klein den Auftrag über die Lieferung nachfolgender U-Leistungskataloge, Dienstleistungen und Einweisungen:" Die Textfelder fordern Angaben zur Firma des Auftraggebers, zur Bankverbindung, Telefon etc. Anschließend enthält das Formular aber auch folgende Textfelder "Software-Hersteller", "Name der Software", Auftraggeber" und "Verkäufer". Zur Lieferanschrift enthält das Formular die Textfelder "Vertragspartner" und "Anwender". Als Auftraggeber ist handschriftlich die Beklagte eingetragen. Das Textfeld "Verkäufer" ist handschriftlich mit der Firma der Streitverkündungsempfängerin ausgefüllt. Bei der Lieferanschrift ist das Textfeld "Vertragspartner" angekreuzt und handschriftlich die Firma der Streitverkündungsempfängerin eingetragen.
Auf den folgenden 3 Seiten des Dokumentes sind diverse Leistungskataloge und Dienstleistungen jeweils mit Preisangabe aufgelistet. Insgesamt 8 Artikel sind jeweils mit der Stückzahl "1" markiert. 1 weiterer Artikel ist handschriftlich hinzugesetzt. Die Liste endet mit dem leeren Unterschriftenfeld.
Die letzten 2 Seiten enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Am 14. Juni 2005 übersandte die Klägerin der Streitverkündungsempfängerin die Datenträger mit den Datenkatalogen und das Anwenderhandbuch. Am 22. Juni 2005 installierte die Streitverkündungsempfängerin die in der Auflistung markierten Datenkataloge bei der Beklagten und berechnete ihr dafür rund € 740,00. Am 5. Juli 2005 wies die Streitverkündungsempfängerin die Mitarbeiter der Beklagten in die Handhabung der Datenkataloge ein.
Unter dem 29. September 2005 stellte die Klägerin der Beklagten die in der Auflistung markierten Datenkataloge in Rechnung. Insgesamt ergibt sich ein Rechnungsbetrag von brutto € 3.984,60.
Am 30. September 2005 teilte die Beklagte der Streitverkündungsempfängerin mit, die Kataloge nicht zu kaufen. Am 5. Oktober 2005 wurde die Software durch die Streitverkündungsempfängerin von dem Computersystem der Beklagten deinstalliert. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, keine Kopien der Software oder der Dokumentation gefertigt zu haben sowie Software und Dokumentation in der Anlage zu übergeben.
Die Streitverkündungsempfängerin trat am 20. November 2006 ihre Ansprüche aus der hier streitgegenständlichen Vereinbarung an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat erstinstanzlich den Betrag von € 3.984,60 zuzüglich Verzugszinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie ist der Ansicht gewesen, schon kein Vertragsverhältnis mit der Klägerin eingegangen zu sein. Ihr Vertragspartner sei vielmehr die Streitverkündungsempfängerin. Zudem sei kein Kaufvertrag – auch kein Kauf auf Probe – geschlossen worden, sondern nur eine Vereinbarung über einen Test der Datenkataloge.
Außerdem habe sie den Test rechtzeitig gekündigt. Sie habe mit der Streitverkündungsempfängerin am 4. August 2005 vereinbart, dass die Probezeit bis Ende September 2005 verlängert werde. Insoweit behauptet die Beklagte hilfsweise, die Streitverkündungsempfängerin sei Vertreterin der Klägerin gewesen. Jedenfalls müsse sich die Klägerin die Erklärungen der Streitverkündungsempfängerin unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht entgegenhalten lassen.
Schließlich hat die Beklagte behauptet, der Klägerin die Datenkataloge mit dem Schreiben vom 19. Oktober 2005 zurückgegeben zu haben.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Im übrigen habe die Streitverkündungsempfängerin ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte sei zwar berechtigt gewesen, innerhalb von zwei Monaten von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt habe aber durch Rückgabe sämtlicher Unterlagen erfolgen müssen, was selbst nach dem Vortrag der Beklagten nicht vor dem 19. Oktober 2005 erfolgt sei. Ob es zu einer Verlängerung der Probezeit bis Ende September 2005 gekommen sei, könne deshalb dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sache und zur Rechtslage rügt sie nun weiterhin, dass das Amtsgericht die vertraglichen Regelungen zur Ausübung des Rücktrittsrechtes verkannt habe. Die Auslegung ergebe, dass eine Rücktrittserklärung innerhalb der Frist genüge. Jedenfalls verstoße die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung, wonach die Dateien innerhalb der Frist hätten zurückgegeben werden müssen, gegen AGB-Recht.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe aus § 433 Abs. 2 BGB.
1.
Vertragspartner der Beklagten ist nicht die Streitverkündungsempfängerin, sondern die Klägerin.
Dies ergibt sich aus der letztlich eindeutigen Gestaltung der Vertragsunterlagen; Briefkopf und Vertragstext weisen die Beklagte als Auftragnehmerin aus. Im Ergebnis kommt es hierauf aber wegen der Abtretung der Ansprüche der Streitverkündungsempfängerin gegen die Beklagte an die Klägerin nicht mehr an.
2.
Die Vereinbarung stellt einen entgeltlichen Software-Überlassungsvertrag dar, auf den die kaufrechtlichen Vorschriften jedenfalls entsprechend anwendbar sind (vgl. Palandt-Putzo, 65. Aufl., § 433 BGB, Rn. 9).
Nach Überzeugung der Kammer haben die Parteien nicht lediglich die probeweise Nutzung der Software für 2 Monate vereinbart.
Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass sie das Dokument "Bestellung der Leistungskataloge" nicht unterschrieben hat. Daraus folgt aber zunächst nur, dass dieses Dokument nicht schon für sich allein Grundlage einer vertraglichen Bindung ist. Es ist also am 12.04.2005 kein unbedingter Kaufvertrag geschlossen worden, der die Beklagte zur unbedingten und sofortigen Zahlung des Entgeltes verpflichtet hätte.
Jedoch bleiben die sich aus dem weiteren Dokument, der "Zusatzvereinbarung", ergebenden Verpflichtungen. Der Inhalt der Zusatzvereinbarung zeigt, dass es nicht bloß um die Regelung einer zweimonatigen Probe-Nutzung ohne weitergehende Verbindlichkeiten geht. Dann nämlich wäre einfach vereinbart worden, dass der Anwender die Software nach Ablauf der zweimonatigen Probezeit zurückzugeben habe. Statt dessen heißt es aber: "Innerhalb dieser Frist kann der Anwender ohne Angabe von Gründen den Katalog mit sämtlichen Unterlagen zurückgeben." Im Umkehrschluss folgt daraus unzweideutig, dass anschließend Gründe für die Rückgabe erforderlich sind. Dies ist mit einer unverbindlichen Probe nicht zu vereinbaren und wirft zugleich die Frage auf, was gilt, wenn dann solche Gründe nicht vorliegen. Insoweit ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass die Vereinbarung nicht ausdrücklich eine Entgeltzahlung nach Ablauf der Probezeit bestimmt. Jedoch ist die synallagmatische Gegenleistung sehr wohl ausdrücklich bestimmt: "Wird der Katalog nicht zurückgegeben, so kann der Anwender den Katalog zeitlich unbegrenzt nutzen." Die Beklagte ist Kaufmann; sie kann nicht davon ausgehen, die Klägerin habe dieses Recht zur unbegrenzten Nutzung verschenken wollen. Vielmehr ergibt sich damit, dass sie dieses Recht nach Ablauf der Probezeit nur entgeltlich erwerben konnte.
Die Höhe des Entgeltes ergibt sich sodann aus den der "Zusatzvereinbarung" beigefügten Listen, in denen die Beklagte angegeben hat, welche Datenkataloge sie probeweise nutzen möchte, und in denen nach jedem Produkt der Preis aufgeführt ist.
3.
Die Beklagte hat von diesem Vertrag auch nicht rechtzeitig Abstand genommen.
a)
Die Vereinbarung ist als Kaufvertrag unter aufschiebender Bedingung anzusehen.
Für die Gestaltung der rechtlichen Bindungen im Zusammenhang mit einer "Probezeit" kommen zahlreiche rechtliche Konstruktionen in Betracht. Diese können ganz grundsätzlich in 2 Gruppen unterschieden werden: entweder liegt von Anfang an eine Abnahmeverpflichtung der Beklagten vor, von der sie sich allerdings innerhalb der Probezeit wieder lösen kann (z.B. ein Kauf mit Rücktrittsvorbehalt oder ein Kauf unter auflösender Bedingung), oder aber es liegt zunächst noch keine Abnahmeverpflichtung vor, sondern diese entsteht erst mit dem Ablauf der Probezeit (z.B. ein Kauf unter aufschiebender Bedingung, insbesondere Probekauf gemäß § 454 BGB, oder ein bloßer Vorvertrag, der nach Fristablauf zum späteren Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet).
Da hier die Beklagte das Formular "Bestellung", also gewissermaßen die Hauptvereinbarung, nicht unterschrieben hat, ist eine Bindung vor dem Ablauf der Probezeit zu verneinen. Damit scheiden ein Kaufvertrag mit Rücktrittsvorbehalt und ein Kauf unter auflösender Bedingung aus.
Zugleich ergibt sich aus der Vereinbarung, dass mit Ablauf der Probezeit das Recht der Beklagten zur unbegrenzten Nutzung der Software unmittelbar entstehen sollte. Damit scheidet auch ein Vorvertrag mit Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages aus.
Als Bedingung formuliert die Vereinbarung eindeutig die Nicht-Rückgabe der Ware innerhalb der Frist und nicht etwa die Nichtabgabe einer Erklärung, Abstand nehmen zu wollen, oder positiv die Abgabe einer Billigungserklärung, wie sie in § 454 BGB vorgesehen ist.
Eine solche Bedingung an die Nicht-Rückgabe konnte auch wirksam vereinbart werden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen AGB-Recht, hier: § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwar sieht das BGB in den Bestimmungen zum Probekauf die Abgabe einer bloßen Erklärung (nämlich der Missbilligung) als ausreichend an. Jedoch stellt die hier getroffene Regelung, die eine Warenrückgabe verlangt, keine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Probekauf dar. Denn die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung des Inhalts, dass der Käufer die Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zurückgibt, stellt eine im Handelsverkehr gebräuchliche Klausel darstellt. Es handelt sich um eine der üblichen Gestaltungsvarianten des sog. Konditionenvertrags (vgl. BGH v. 19.02.1975, a.a.O., S. 777, m. Nachw.; s. auch MüKo-Westermann, 4. Aufl., § 454 BGB, Rn. 2 a.E.). Selbst wenn man den sog. Konditionenvertrag als Variante des Probekaufs verstehen will, liegt jedenfalls in dieser gebräuchlichen Vertragsgestaltung keine Abweichung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vor.
b)
Die – auch nur von der Beklagten behauptete – Rückgabe der Ware am 19. Oktober 2005 erfolgte aber in jedem Fall außerhalb der Frist zur Probenutzung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.