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Landgericht Bochum·9 S 34/21·25.11.2021

Kfz-Unfallschaden: Werkstattrisiko umfasst COVID- und Reinigungspositionen; Zahlung Zug um Zug

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz für Werkstattkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitig war, ob u.a. Desinfektions-, Reinigungs-, Probefahrt- und Verbringungspositionen nach § 249 S. 2 BGB ersatzfähig sind. Das LG bejahte dies nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff und dem Werkstattrisiko, zumal der Geschädigte auf ein vor Reparatur erstelltes Gutachten vertrauen durfte. Abgeändert wurde das Urteil nur dahin, dass die Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche gegen die Werkstatt (§ 255 BGB) zu erfolgen hat.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolglos; Verurteilung zur Zahlung bleibt, jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Werkstattansprüche.

Abstrakte Rechtssätze

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Der erforderliche Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB ist subjektbezogen zu bestimmen und wird auch durch Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten geprägt.

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Das Werkstattrisiko trägt grundsätzlich der Schädiger; Mehraufwendungen infolge unnötiger, überhöhter oder nicht ausgeführter Werkstattpositionen gehen regelmäßig nicht zulasten des Geschädigten.

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Offensichtlichkeit überhöhter oder unberechtigter Reparaturpositionen ist aus der Sicht eines technischen Laien zu beurteilen; fehlende Fachkenntnis geht im Rahmen des Werkstattrisikos grundsätzlich zulasten des Schädigers.

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Der Geschädigte darf regelmäßig auf die Erforderlichkeitsangaben eines vor Reparatur beauftragten Sachverständigen vertrauen; ein Auswahlverschulden ist bei Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen regelmäßig nicht anzunehmen.

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Bei Ersatz von Reparaturkosten kann der Schädiger nach § 255 BGB Abtretung möglicher Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen; die Leistung kann insoweit Zug um Zug geschuldet sein (§ 274 Abs. 1 BGB).

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 249 Satz 2 BGB§ 249 Satz 1 BGB§ 249 BGB§ 255 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 45 C 247/20

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.12.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (Az.: 39 C 152/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 315,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die P. Automobile GmbH (AG Bochum, HRB N01) aus dem Reparaturauftrag vom 02.09.2020 zur Rechnungsnummer N02, soweit sich solche auf die Positionen „FZG.-REINIGUNG INNEN-AUSSEN“, „PRÜFFAHRT WINDGERÄUSCHE“, „SCHUTZMAßNAHME COVID 19“. „REINIGUNGSMITTEL“, „SCHUTZMATERIAL COVID 19“ oder „FZG.-TEILE VERBRINGUNG“ beziehen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil unbegründet.

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1.                   Das amtsgerichtliche Urteil lässt keine Rechtsfehler erkennen, soweit die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages an den Kläger verurteilt wurde. Die zugesprochenen Verzugszinsen selbst werden mit der Berufung schon nicht angegriffen.

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Der mit der Klage verfolgte Anspruch besteht. Dieser ist dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist allein der Umfang des Schadensersatzanspruches in Hinblick auf die von der reparierenden Werkstatt in Rechnung gestellten und von dem Kläger gezahlten Positionen, die Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel, Außen- und Innenreinigung, Probefahrt, Desinfektionsmaßnahmen sowie zum Teil Verbringungskosten betreffen. Das Amtsgericht hat zu Recht auch diese Positionen von dem bestehenden Schadensersatzanspruch als gedeckt angesehen.

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a. Der Umfang des Schadensersatzanspruches bestimmt sich nach § 249 Satz 2 BGB. Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 S. 2 BGB dem Geschädigten – hier dem Kläger - gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Die nach § 249 S. 2 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 S. 1 BGB beseitigt. Der danach „erforderliche” Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht normativ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (grundlegend BGH NJW 1975, 160, 161; vgl auch BGH NJW 2019, 430). Den Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind regelmäßig Grenzen gesetzt, was aus den genannten Gründen nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern vielmehr zu Lasten des Schädigers gehen soll. Der Geschädigte soll daher nicht mit Mehraufwendungen belastet bleiben, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist. Die Rechtsprechung fasst dies unter dem Begriff des Werkstattrisikos zusammen, das der Schädiger, hier die Beklagte, zu tragen hat. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm NZV 1995, 442, 443).

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Unter Zugrundelegung des dargelegten subjektiven Maßstabes sind die gesamten noch offenen Positionen durch die Beklagte zu erstatten. Soweit überhöhte oder unnötige Positionen von der Werkstatt in Rechnung gestellt wurden, fällt dies der Beklagten zur Last.

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b. Dem kann diese auch nicht entgegen halten, dass es sich hier um offensichtlich überhöhte oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Positionen handele, was der Kläger hätte erkennen müssen.

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Zum einen ist für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, ob die konkreten Positionen übersetzt sind oder aus anderen Gründen nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Soweit die Beklagte hierzu auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zur Erforderlichkeit von Desinfektionsmaßnahmen in Hinblick auf die Corona-Pandemie verweist, kann dies nicht überzeugen. Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht jedwede Desinfektionsmaßnahme als obsolet zu betrachten und auch nicht für Jedermann als hinfällig erkennbar. Weiter ist auch nicht für einen Laien ersichtlich, ob Reinigungsarbeiten erforderlich sind und welche Kosten für Reinigungsmittel bei einem Pkw anzusetzen sind. Gleiches gilt für Verbringungskosten im Rahmen der Lackierung. Weiter ist für einen Laien auch nicht ersichtlich, ob eine Probefahrt zwingend notwendig ist, um bestimmte Reparaturmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit abschließen zu können oder ob diese nur der Überprüfung eigener Werkleistungen und damit der Reparaturwerkstatt selbst zu Gute kommt.

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Insbesondere aber durfte der Kläger auf die Ausführungen in dem vor der Reparatur eingeholten Sachverständigengutachten vertrauen (MüKo-StVR/Almeroth, 2017, § 249 BGB Rn. 167). Der Sachverständige hat alle abgerechneten Positionen in seinem Gutachten vom 10.09.2020 als erforderliche Kosten aufgeführt. Es widerspräche der dargestellten Risikoverteilung, müsste der Kläger sich mit den Positionen kritisch auseinandersetzen, die ein Fachkundiger, den er gerade wegen seiner eigenen Unkundigkeit beauftragt hat, als erforderlich darstellt. Ein wirtschaftlich denkender Mensch würde die von einem Sachverständigen aufgeführten Positionen als richtig ansehen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Sachkunde des Sachverständigen sprechen (Staudinger/Altun, NZV 2021, 169). Solche Anhaltspunkte sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist auch ein zu berücksichtigendes Auswahlverschulden des Klägers bereits deswegen abzulehnen, da es sich bei dem Sachverständigen um einen öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kfz-Schäden und –Bewertung handelte (vgl. Balke/Reisert/Schulz-Merkel, Regulierung von Verkehrsunfällen, 2. Aufl. 2021, 88. Sachverständige Rn. 6 m.w.N.).

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c. Die Beklagte kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass das sogenannte Werkstattrisiko die geltend gemachten Positionen nicht umfasse, da hiervon nur von dem Schadensereignis kausal verursachte Schäden erfasst seien. Dementsprechend geht auch der Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Köln (BeckRS 2011, 2658) an der Sache vorbei. Dort wurde entschieden, dass Schäden, die unstreitig nicht auf das gegenständliche Schadensereignis zurückzuführen sind, auch dann nicht erstattungsfähig sind, wenn der Sachverständige diese in sein Gutachten aufnimmt und die Reparaturwerkstatt diese daraufhin ebenfalls beseitigt. Vorliegend steht aber – wie die Beklagte selbst in der Berufungsbegründung ausführt - in Streit, ob die geltend gemachten Positionen erforderlich waren und nicht, ob diese kausal durch den Unfall verursacht wurden. Die Kausalität liegt hier unproblematisch vor, da die Kosten ohne den Unfall nicht angefallen wären (vgl. Staudinger/Altun, a.a.O. 170 f,). Anders als die Beklagte meint, gehen die vorliegenden Zweifel an der Erforderlichkeit zu ihren Lasten, da dem Geschädigten diese Ungewissheit gerade genommen werden soll, soweit ihm – wie hier – kein Vorwurf in Hinblick auf die Höhe Reparaturkosten gemacht werden kann (so auch LG Coburg, BeckRS 2021, 28709). Etwaiges Verschulden des Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt sind dem Kläger nicht zuzurechnen, da diese keine Erfüllungsgehilfen des Klägers sind (OLG Hamm a.a.O., Berz/Burmann/Schneider, StraßenverkehrsR-HdB, 44. EL Auguste 2021, 5. B. Der Fahrzeugschaden im Einzelnen Rn. 41). Soweit die Beklagte die Durchführung der Arbeiten bestreitet, ist dies ebenfalls nicht von Belang, da sie, wie ausgeführt, auch insoweit das entsprechende Risiko trägt.

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d. Dass die Rechnung für die Reparatur noch nicht vom Kläger beglichen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit hierzu vereinzelt vertreten wird, dass entsprechend der Rechtsprechung zu nicht bezahlten Sachverständigenrechnungen (vgl. BGH r+s 2014, 630) die Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der abgerechneten Arbeiten entfällt (so etwa Kemperdieck r+s 2021, 372, 374), würde auch nach dieser Ansicht im Ergebnis die Beklagte nicht von dem ihr zu tragenden Risiko entlastet. Erneut kann darauf verwiesen werden, dass die Frage der Erforderlichkeit von Arbeiten nicht den Kläger zu belasten hat, sondern in den Risikobereich der Beklagten fällt.

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e. Aus den vorgenannten Gründen liegt auch ein Verfahrensfehler in Form einer unterbliebenen Beweiserhebung nicht vor. Soweit die Beklagte meint, dass das Amtsgericht ihrem Beweisangebot in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforderlichkeit der Kostenpositionen hätte nachgehen müssen, ist auch dem nicht zu folgen. Es kommt nicht auf die fehlende Erforderlichkeit der Kosten an. Sollten die Kosten nicht erforderlich gewesen sein, würde dies, wie dargelegt, zu Lasten der Beklagten gehen, wenn nicht ausnahmsweise den Kläger ein Auswahlverschulden trifft. Letzteres ist wie ausgeführt hier nicht der Fall.

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2. Das Urteil war jedoch dahingehend abzuändern, dass die Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers zu erfolgen hat.

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a. Zu Recht wendet die Beklagte ein, dass das Amtsgericht ihren Hilfsantrag, der mit der Klageerwiderung vom 05.01.2021 angekündigt wurde, übergangen hat. Diesbezüglich hatte die Kammer eine Entscheidung zu finden. Zwar hat die Beklagte keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO und keinen sich daran anschließenden Urteilsberichtigungsantrag gemäß § 321 Abs. 1 ZPO innerhalb der maßgeblichen Fristen gestellt, weswegen der ursprünglich gestellte Hilfsantrag in der Berufungsinstanz nicht mehr anhängig gewesen sein dürfte (BGH BeckRS 2017, 115578). Dies ist jedoch unerheblich, da entweder durch die noch im Übrigen anhängige Berufung dieser Hilfsantrag in der Berufungsinstanz erneut eingeführt werden konnte (BGH NJW-RR 2005, 790, 792), was die Beklagte jedenfalls konkludent durch ihre entsprechende Rüge getan haben dürfte. Oder das Amtsgericht und somit auch die Kammer wären ohnehin von Amts wegen dazu angehalten einen Anspruch auf Abtretung zu berücksichtigen, da ein solcher Anspruch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht beim Geschädigten verbleiben darf (vgl. BGH NJW 2013, 450, 451). Zu dem gleichen Ergebnis würde die Annahme führen, dass die Beklagte (konkludent) ein Zurückbehaltungsrecht in Hinblick auf den Abtretungsanspruch geltend gemacht hat (MüKo-BGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 255 Rn. 13).

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b. Der geltend gemachte Abtretungsanspruch war der Beklagten entsprechend § 255 BGB zuzusprechen. Darauf, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es hier nicht an. Voraussetzung des § 255 BGB ist nämlich nur, dass der abzutretende Anspruch als möglich erscheint (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 407; BGH NJW 1952, 869; Oetker a.a.O. Rn. 12). Das ist hier der Fall, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Rechnungspositionen nicht erforderlich waren. Soweit von einem Zurückbehaltungsrecht auszugehen war, folgt die Zug um Zug Verurteilung aus § 274 Abs. 1 BGB.

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c. Der Umfang der abgetretenen Ansprüche war auf die Positionen zu begrenzen, die von der Beklagten inhaltlich angegriffen wurden. Da insoweit Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Werkstatt ausscheiden, war bezüglich dieser Positionen auch im Sinne der hinreichenden Bestimmtheit die Abtretung aller bestehenden Ansprüche zuzusprechen.

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3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Es liegt zwar ein teilweises Obsiegen der Beklagten vor, weswegen das Urteil des Amtsgerichts abzuändern war. Dieses Obsiegen und damit die Zuvielforderung des Klägers stellen sich jedoch als derart gering dar, dass der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die Zuvielforderung des Klägers zusätzliche Kosten ausgelöst wurden.

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Hinsichtlich des Wertes eines Anspruchs, der wie hier auf die Abtretung einer Forderung gerichtet ist, ist auf die Werthaltigkeit der abzutretenden Forderung abzustellen. Da diese hier zweifelhaft ist, hat die Kammer den Wert des Abtretungsanspruchs im Rahmen des § 3 ZPO und damit nach freiem Ermessen festzusetzen (Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16.9 mit Verweis auf OLGR Karlsruhe 2006, 497). Ob eine Zuvielforderung der Werkstatt vorlag ist zwar – wie ausgeführt – nicht auszuschließen. Angesichts des auch hinsichtlich der streitigen Positionen korrelierenden Sachverständigengutachtens erachtet die Kammer nach nur oberflächlicher Prüfung die Durchsetzbarkeit eines solchen Rückzahlungsanspruchs als risikobehaftet, zumal zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte die Beweislast bezüglich einer etwaigen Pflichtverletzung der Werkstatt gegenüber dem Kläger träfe.

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III.

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Der Streitwert wird auf 315,29 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.