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Landgericht Bochum·9 S 117/04·05.09.2004

Berufung nach §522 Abs.2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht durch Beschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrecht (Berufung)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum ein; das Landgericht Bochum wies die Berufung per Beschluss nach §522 Abs.2 ZPO zurück. Zentrale Frage war, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht verneinte dies wegen fehlender Erfolgsaussicht (auch nach Berücksichtigung vorgebrachter Einwände) und auferlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Das Berufungsgericht kann die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückweisen, wenn die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

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Für die Anwendung des §522 Abs.2 ZPO ist allein die Prognose maßgeblich, ob das Berufungsvorbringen einschließlich zulässiger neuer Angriffs‑ und Verteidigungsmittel auch nach mündlicher Verhandlung nicht zum Erfolg führen kann.

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Die Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

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Die Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO bedarf nicht der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung; auch ohne deutlich hervorstechende Unbegründetheit kann die Berufung zurückgewiesen werden.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Partei gemäß §97 Abs.1 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 75 C 358/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.5.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zu-rückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.200, 88 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung vom 8.6.2004 ist nicht begründet und kann aufgrund eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 6.8.2004 Bezug genommen werden, in dem die Kammer ausführlich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung begründet hat. Die mit Schriftsatz vom 31.8.2004 vorgetragenen Einwände enthalten keine Gesichtspunkte, die im Rahmen des erfolgten Hinweisbeschlusses nicht schon Berücksichtigung gefunden hätten.

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Der Gesetzgeber hat die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO auch nicht davon abhängig gemacht, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Maßgeblich ist allein die Prognose, ob das Berufungsvorbringen in der Berufungsbegründung einschließlich etwa geltend gemachter zulässiger neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel der Berufung auch auf Grund einer mündlichen Verhandlung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann. Zudem ist die Erforderlichkeit einer offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung als Voraussetzung für die Zurückweisung nicht notwendig, so dass die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt (vgl.: vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 18.09.2002 - Az. 9 S 175/02 -; OLG Rostock NJW 2003, 1676 (1677); OLG Celle NJW 2002, 2400 (2401) und NJW 2002, 2800 OLG Köln JMBL. NRW 2004, 8; vgl. auch: BVerfG NJW 2003, 281).

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Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung in der Sache.

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Damit kann die Kammer also gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden und die Berufung durch Beschluss - wie geschehen - zurückweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.