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Landgericht Bochum·9 S 115/20·22.04.2021

Berufung zurückgewiesen: Treuhänder haftet für Einbehalt von Neuerwerb nach vorzeitiger Restschuldbefreiung

ZivilrechtInsolvenzrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Einbehalts pfändbarer Gehaltsanteile durch den Treuhänder. Das Landgericht weist die Berufung des Beklagten zurück und bestätigt den Anspruch in Höhe von 2.495,48 €. Das Gericht stellt fest, dass Einzüge bis zur Entscheidung zulässig sind, aber Beträge, die nach Eintritt der Voraussetzungen für vorzeitige Restschuldbefreiung als Neuerwerb gelten, bei Rechtskraft herauszugeben sind. Der Treuhänder handelte pflichtwidrig und haftet wegen fahrlässiger Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum zurückgewiesen; Anspruch der Klägerin auf 2.495,48 EUR bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die vom Schuldner erklärte Abtretung pfändbarer Forderungen endet nicht rückwirkend; sie endet mit dem rechtskräftigen Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

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Sobald die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen, sind danach erworbene Vermögenswerte als Neuerwerb dem Schuldner zuzuordnen und bei Rechtskraft der Restschuldbefreiung herauszugeben (§ 300a InsO a.F.).

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Der Treuhänder ist bis zur Entscheidung des Gerichts zur Einziehung pfändbarer Beträge berechtigt; er darf diese jedoch nicht dauerhaft an Gläubiger auszahlen, wenn sie bei Rechtskraft als Neuerwerb zu behandeln sind.

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Verletzt der Treuhänder die Pflichten aus der Insolvenzordnung schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich), begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Schuldners nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen (vgl. § 280 BGB).

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 287 Abs. 2 InsO§ 287 Abs. 2 InsO a.F.§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO a.F.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 75 C 72/20

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 16.10.2020 (75 C 72/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

2

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs.2, 544 Abs.2 Nr.1, 313 a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

5

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.495,48 € gegen den Beklagten, denn dieser hat schuldhaft eine ihm nach der InsO obliegende Pflicht verletzt, indem er als Treuhänder Gehaltsanteile der Klägerin im Zeitraum September bis Dezember 2019 in dieser Höhe einzog und an ihre Gläubiger auszahlte.

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1.

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Der Beklagte hat eine ihm nach der InsO obliegende Pflicht verletzt.

8

Zwar durfte er die – unstreitig pfändbaren – Gehaltsanteile der Klägerin noch einziehen. Denn die Klägerin gab mit ihrem Insolvenzantrag eine Abtretungserklärung ab, nach deren Inhalt sie ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an den Treuhänder – mithin den hiesigen Beklagten – abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO).

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Er durfte die eingenommenen Gehaltsanteile jedoch nicht an die Gläubiger der Klägerin auszahlen, sondern hätte diese – nach Rechtskraft der Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung – an die Klägerin als Schuldnerin herausgeben müssen.

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Dabei ist die Kammer von Folgendem ausgegangen:

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a)

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Die reguläre Abtretungsfrist (Wohlverhaltensphase) beträgt 6 Jahre (vgl. § 287 Abs. 2 InsO a.F. bis zum 30.09.2020). Bei regulärem Ablauf des Insolvenzverfahrens – insbesondere bei einer Wohlverhaltensphase von 6 Jahren – endet die mit dem Insolvenzantrag erklärte Abtretung Tag genau nach 6 Jahren, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung durch das Gericht bedarf. Ab diesem Tag steht dem Schuldner der pfändbare Anteil des Einkommens wieder zu, denn die Grundlage für den Einbehalt entfällt mit Erreichen dieses Tages von selbst. Wann das Gericht den Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlässt oder gar dessen Rechtskraft eintritt, ist hierfür nicht maßgeblich.

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Im Falle einer – wie hier vorliegenden – vorzeitig erteilten Restschuldbefreiung hat der Schuldner in der Vorbereitungsphase einen gleichlautenden Antrag mit

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Abtretungserklärung für 6 Jahre gestellt. Liegen die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vor (hier nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO a.F. [bis zum 30.09.2020]), so muss der Schuldner nach § 300 Abs. 1 S. 2 a. F. einen Antrag stellen; einen Automatismus wie bei regulärem Fristablauf gibt es nicht.

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Dies hat zur Folge, dass der beklagte Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung weiterhin berechtigt ist, auf Grundlage der Abtretungserklärung Gehaltsanteile einzuziehen (vgl. § 300a Abs. 1

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S. 1 InsO; Begr. RegE zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, BT-Drs. 17/11268, 17).

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Ausweislich des Verweises in § 300 Abs. 4 S. 3 InsO a.F. auf eine analoge Anwendung des § 299 InsO kommt eine Rückwirkung der Restschuldbefreiungsentscheidung auf den Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in Betracht, denn nach § 299 InsO enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Restschuldbefreiungsentscheidung.

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Unter Beachtung dieser Grundsätze endet die von der Klägerin erklärte Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss zur Restschuldbefreiung; eine rückwirkende Verkürzung der Abtretungsdauer auf das – hier relevante – dritte Jahr gibt es mithin nicht.

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b)

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Gleichwohl verweist der Gesetzgeber in § 300 Abs. 4 S. 3 InsO a.F. auch auf § 300a InsO a. F. (bis zum 30.09.2020) in entsprechender Anwendung, der in Absatz 1 Satz 1 a.F. insoweit ausführt, dass das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 erwirbt, im Falle der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört.

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Daraus folgt, dass bereits ab dem Zeitpunkt, indem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen – hier nach 3 Jahren – Neuerwerb dem Schuldner zusteht. Mit anderen Worten behandelt der Gesetzgeber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.

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Entsprechend § 300a Abs. 2 S. 3 a.F. hat der Beklagte bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung der Klägerin den Neuerwerb herauszugeben (vgl. BGH NZI 2010, 111; Begr. RegE zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, BT-Drs. 17/11268, 17, 31) und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen. Erfolgt also die vorzeitige Restschuldbefreiung, ist alles, was nach dem – hier relevanten – dritten Jahr bis zur rechtskräftigen

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Erteilung der Restschuldbefreiung noch eingezogen wurde, als Neuerwerb zu behandeln und an den Schuldner zurückzuzahlen.

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2.

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Die Verletzung der Auszahlungspflicht gemäß § 300a Abs. 2 InsO a.F. i.V.m. § 300 Abs. 4 S. 3 InsO a.F. hat der Beklagte auch schuldhaft begangen.

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Gemäß § 276 Abs. 1 BGB sind Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Ob ein außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässiges Handeln

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i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB vorliegt, ist dabei anhand der Konkretisierung des § 60 Abs.

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1 S. 2 InsO festzustellen. Hiernach ist für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

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Diese Voraussetzungen hat der Beklagte vorliegend nicht erfüllt. Er handelte fahrlässig. Der Beklagte war zur eigenständigen Prüfung der Rechtslage verpflichtet und hätte diese auch erkennen können. Dem steht nicht entgegen, dass seine Rechtsauffassung auch seitens des zuständigen Rechtspflegers unterstützt worden sei bzw. die entsprechenden Abrechnungen vorgegeben worden seien. Zwar ist es richtig, dass der o.g. Rechtspfleger in der Verfügung vom 19.11.2019 ausführt:

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„Nach telefonischer Rücksprache mit E wird dort die Meinung vertreten, dass die pfändbaren Beträge bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung noch den Gläubigern zustehen. In der Kommentarliteratur (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3

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3. Auflage 2014, § 300 InsO Rand-Nr. 36) wurde folgender Auszug gefunden:

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Im Falle einer verkürzten Restschuldbefreiung gem. Abs. 1 Satz 2 verweist Abs. 4 Satz 3 auf die entsprechende Anwendung der §§ 299 und 300a (neu). § 299 bestimmt, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung enden. § 300a regelt den Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren nach Erteilung der Restschuldbefreiung.

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Daher ist die Meinung des Treuhänders vertretbar.“.

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Der Rechtspfleger hat jedoch übersehen, dass die einbehaltenen Gehaltsanteile in der Zeit bis zur Rechtskraft der vorzeitigen Restschuldbefreiung lediglich

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treuhänderisch zu verwahren und nach Eintritt der Rechtskraft an die Schuldnerin herauszugeben sind. Hierüber verhält sich der zitierte Kommentarauszug auch nicht. Aus ihm folgt insbesondere nicht, dass die Rechtsansicht des Beklagten vertretbar oder gar richtig ist.

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3.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 288, 291 ZPO.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

40

Der Streitwert wird auf 2.495,48 EUR festgesetzt.