Berufung wegen Filesharing: Anschlussinhaber haftet für Urheberrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Abmahnkosten wegen unerlaubter Downloads von Pornofilmen; in der Berufung wurde ihr stattgegeben. Streitpunkt ist die Haftung des Anschlussinhabers und die Frage, ob pauschale Hinweise auf Provider‑Sicherheitslücken entlasten. Das Gericht verurteilte den Beklagten zu 1.151,80 € zzgl. Zinsen, weil seine Entlastungsbehauptungen nicht substantiiert waren und die Ermittlungen (mehrfache Downloads mit wechselnden IP‑Adressen) als verlässlich angesehen wurden. Die Abmahnkosten bemisst das Gericht nach einem Gegenstandswert von 10.000 €.
Ausgang: Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 1.151,80 € nebst Zinsen verurteilt, Anschlussberufung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer einem Internetanschluss zugeordneten Urheberrechtsverletzung trägt der Anschlussinhaber die Darlegungslast für konkrete Anhaltspunkte, die einen anderen Täter in Betracht bringen; bloße pauschale Hinweise auf Provider‑Sicherheitslücken genügen nicht.
Nach § 97 UrhG besteht bei rechtswidriger Vervielfältigung Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr.
Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr bemisst sich nach Herstellungskosten und Marktbedeutung des Werkes; bei pornografischen Filmen kann ein geringerer Lizenzwert gerechtfertigt sein.
Vorgerichtliche Abmahnkosten sind erstattungsfähig und richten sich nach dem Gegenstandswert des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.
Eine Häufung von Downloads mit wechselnden IP‑Adressen, die einem Anschluss zugeordnet sind, stärkt die Verlässlichkeit der Ermittlungen und spricht gegen ein fehlerhaftes Erfassungsverfahren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 67 C 283/17
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.01.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.151,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2016 zu zahlen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S.1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.01.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum ist begründet, wohingegen die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten unbegründet ist.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von 500,-- € aus § 97 UrhG und auf Zahlung von 651,80 € aus § 97 a UrhG zu.
Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejaht. Der Beklagte hat nicht einmal ansatzweise transparent dargelegt, wer außer ihm selbst als Anschlussinhaber als Täter der Urheberrechtsverletzung vom 27.01.2013 in Betracht kommen könnte. Zwar verweist der Beklagte darauf, dass es bei seinem damaligen Telekommunikationsanbieter, der Fa. W, „schwerwiegende Sicherheitslücken“ gegeben habe und das WLAN innerhalb von wenigen Sekunden durch Dritte habe „geknackt“ werden können. Zudem sei er am 27.01.2013 nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich unter Mitnahme seines Laptops bei seiner damaligen Freundin aufgehalten. Mit diesen Argumenten dringt der Beklagte allerdings nicht durch. So sind bereits seine Angaben dazu, wer seinerzeit sein Provider gewesen sein soll, nicht schlüssig, legt doch die Klägerin für den fraglichen Verstoß eine Auskunft der Fa. U vor. Auf – ohnehin nicht substantiiert dargelegte – Sicherheitslücken bei der Fa. W kommt es daher nicht an. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin durchgeführten Ermittlungen. Denn die Klägerin ist in der Lage, im Einzelnen darzustellen, dass der Internetanschluss des Beklagten auch am 01. und 02.02.2013 fünfmal beim Download von Pornofilmen ermittelt wurde, wobei dem Anschluss jeweils unterschiedliche IP-Adressen zugewiesen waren. Angesichts dieser Häufung von Rechtsverstößen, die mit wechselnden IP-Adressen von dem Internetanschluss des Beklagten begangen wurden, kann eine Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht angenommen werden.
Der Klägerin steht deshalb gemäß § 97 UrhG Schadensersatz in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr zu. Diese bemisst die Kammer unter Berücksichtigung der Herstellungskosten und Marktbedeutung derartiger Werke bei pornografischen Filmen auf 500,-- €; einem Wert, der erheblich unter der fiktiven Lizenzgebühr für Filme nicht pornografischen Inhalts liegt.
Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, den die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien mit 10.000,-- € beziffert. Bei einem derartigen Gegenstandswert belaufen sich die der Klägerin zustehenden Abmahnkosten auf den geltend gemachten Betrag von 651,80 €.
Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.