Schmerzensgeldklage nach Fenstersturz im Pflegeheim abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Erbin des verstorbenen Heimbewohners, verlangt Schmerzensgeld wegen eines Sturzes aus einem nicht verriegelten Dachfenster. Streitpunkt ist, ob das Pflegeheim seine Aufsichts- und Schutzpflichten verletzt hat. Das Landgericht verneint eine Pflichtwidrigkeit, weil konkrete, für das Personal erkennbare Gefahrenhinweise fehlten. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld nach Sturz aus Dachfenster abgewiesen; keine Pflichtverletzung des Pflegeheimbetreibers festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflichten eines Betreibers eines Pflegeheims aus dem Heimvertrag beschränken sich auf im Heim übliche und mit vernünftigem finanziellem und personellem Aufwand realisierbare Schutzmaßnahmen; Maßstab ist das Erforderliche und Zumutbare für Bewohner und Personal.
Allein die Unterbringung eines Heimbewohners in einem Zimmer mit nicht verschlossenen oder zu öffnenden Fenstern begründet noch keine Haftung; es bedarf konkreter, für das Pflegepersonal erkennbarer Anhaltspunkte dafür, dass ein Bewohner aus dem Fenster stürzen könnte.
Zur Begründung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld wegen unterlassener Schutzmaßnahmen sind konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen; allgemeine Angaben über Unruhe, Lauftendenz oder Selbstgefährdung genügen in der Regel nicht, um eine Pflichtverletzung zu begründen.
Später vorgelegte Gutachten und Pflegeberichte begründen nur dann ein anderes rechtliches Ergebnis, wenn sie über die im Verlegungs- bzw. Ermittlungsbericht bereits dokumentierten Erkenntnisse hinaus konkrete Gefahrenlagen oder Erkennbarkeitsmomente für das Personal aufzeigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Ehefrau des am 11.10.2014 verstorbenen L (im Folgenden: Erblasser). Sie ist gemeinsam mit ihrer Tochter L1 in ungeteilter Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerin des Erblassers. Mit Abtretungserklärung vom 07.09.2017 trat die Tochter der Klägerin ihren Anteil an dem Anspruch des Erblassers an die Klägerin ab.
Der am 08.06.1950 geborene Erblasser war seit dem 25.02.2014 Bewohner eines von der Beklagten betriebenen Alten- und Pflegeheims. Der Erblasser war dement und litt unter Gedächtnisstörungen sowie psychisch-motorischer Unruhe. Ausweislich des Verlegungsberichts vom 27.07.2014 neigte er zu Lauf- und Selbstgefährdungstendenzen, war nachts unruhig und litt zeitweise unter Sinnestäuschungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verlegungsberichts vom 27.07.2014 wird auf dessen Ablichtung in der Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen.
Die Beklagte brachte den Erblasser in einem Zimmer im dritten Obergeschoss/Dachgeschoss unter, das über zwei große, nicht verriegelte Dachfenster verfügte. Am 27.07.2014 stürzte der Erblasser aus einem der beiden Fenster. Am 11.10.2014 starb er trotz durchgeführter Operationen und erfolgter Heilbehandlung infolge der dabei erlittenen Verletzungen.
Wegen der Einzelheiten der seit dem 27.07.2014 durchgeführten Behandlung des Erblassers wird auf die Seiten 3 bis 5 der Klageschrift Bezug genommen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld von 50.000,00 Euro nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr und ihrer Tochter als Rechtsnachfolgerinnen des Erblassers ein angemessenes Schmerzensgeld von 50.000,00 Euro zu zahlen. Aus dem Verlegungsbericht, dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 19.12.2013 in der Anlage K2 zur Klageschrift, den Pflegeberichten in den Anlagen K1 und K2 zum Schriftsatz vom 07.05.2018, auf deren Inhalt verwiesen wird, sowie aus der Tatsache, dass der Erblasser gerade aufgrund seiner Demenz mit Gedächtnisstörungen im Pflegeheim der Beklagten untergebracht worden sei, hätten sich zwingende Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung des Erblassers ergeben. Der Beklagten habe sich die Möglichkeit eines Sturzes geradezu aufdrängen müssen. Sie habe es unterlassen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Die Klägerin behauptet, es sei davon auszugehen, dass sämtliche in dem Verlegungsbericht vom 27.07.2014 enthaltenen Angaben auf vorherigen Erhebungen beruhten und nicht erst am 27.07.2014 gesammelt dokumentiert worden seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 50.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.822,96 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, begründete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdungs- bzw. Suizidgefahr hätten nicht vorgelegen und behauptet, der Vermerk einer Selbstschädigungsgefahr im Verlegungsbericht vom 27.07.2014 ergebe sich allein aus dem Umstand, dass an diesem Tag der Fenstersturz erfolgt sei.
Es liege ihrer Auffassung nach keine Verletzung der Überwachungs- und Fürsorgepflicht vor. So habe – unstreitig – kein Beschluss über freiheitseinschränkende Maßnahmen vorgelegen. Zu einer dauerhaften Überwachung sei sie nicht verpflichtet gewesen.
Die Akten 8 O 202/16 LG Bochum und 49 UJs 12/14 StA Bochum waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Vortrag der Klägerin lässt sich eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten bzw. der für sie handelnden Personen nicht entnehmen.
Bereits in dem vorangegangenen Rechtsstreit 8 O 202/16 LG Bochum, in dem ein Prozesskostenhilfegesuch der Tochter der Klägerin mit gleichgelagertem Antrag zur Hauptsache wegen des streitgegenständlichen Vorfalls in beiden Instanzen zurückgewiesen worden ist, hat die Kammer im Beschluss vom 22.08.2016 zu den Pflichten der Beklagten aus dem Heimvertrag folgendes ausgeführt:
„Diese Pflichten sind jedoch begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, wobei Maßstab das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sind (vgl. BGH VersR 2005, 984). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 HeimG)“.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist angesichts dessen, dass die in dem vorliegenden Rechtsstreit zusätzlich vorgelegten Gutachten und Pflegeberichte keine über den Verlegungsbericht vom 27.07.2014 hinausreichenden Erkenntnisse zu Lasten der Beklagen beinhalten, auch hier eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen. Insoweit verbleibt die Kammer bei ihrer Begründung aus dem Beschluss vom 22.08.2016 und folgt vollinhaltlich der der sie bestätigenden Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.09.2016, in der es heißt:
„Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass allein die Unterbringung des Erblassers in einem Zimmer im dritten Obergeschoss mit nicht verschlossenen Dachfenstern eine Pflichtverletzung dargestellt hat. Die Klägerinnen haben keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter damit rechnen musste(n), dass der Erblasser aus dem geöffneten Dachfenster hätte stürzen können. Insbesondere gab der Verlegungsbericht vom 27.07.2014 hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit dort Unruhezustände, eine Lauftendenz und Selbstgefährdung bejaht worden sind, spricht dies nicht dafür, dass der Erblasser sich durch das Klettern aus einem Fenster selbst gefährden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Abstand vom Fußboden bis zum zu öffnenden Fenster nach dem Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Bochum vom 27.07.2014 120 cm betragen hat.
Im Hinblick auf den Ermittlungsbericht vom 27.07.2014 haben die Klägerinnen auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Brüstung des Fensters unter Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen derart niedrig war, dass allein beim Bedienen des Fensters die Gefahr bestanden hat, aus dem Fenster hinauszustürzen, vor dem sich zudem eine horizontale Fläche von 60 cm Tiefe befunden hat.
Eine konkrete, für die Mitarbeiter der Beklagten erkennbare Gefahrensituation, die eine ständige Überwachung des Erblassers erfordert hätte, haben die Klägerinnen nicht dargelegt“.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.