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Landgericht Bochum·8 O 607/03·28.01.2004

Klage auf Aufnahme eines Gemäldes in Werkverzeichnis abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtUrheberpersönlichkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, ihr zugeschriebenes Gemälde in dessen Werkverzeichnis über Karl Hofer aufzunehmen. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Klägerin keinen Beweis für Eigentum und für die Urheberschaft durch Karl Hofer geführt hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass durch Verkauf das Urheberpersönlichkeitsrecht auf die Klägerin übergegangen wäre. Weitere Anspruchsgrundlagen gegen den Beklagten lagen nicht vor.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Aufnahme des Gemäldes in das Werkverzeichnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Aufnahme eines Werks in ein von Dritten geführtes Werkverzeichnis setzt eine tragfähige Anspruchsgrundlage und die Aktivlegitimation des Antragstellers voraus.

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Der Erwerb des körperlichen Werkes überträgt nicht ohne Weiteres die Urheberpersönlichkeitsrechte auf den Erwerber.

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Der Klägerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast für Eigentum und für die behauptete Urheberschaft; fehlt dieser Beweis, ist ein Anspruch abzuweisen.

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Eine Verpflichtung des Verfassers eines Werkverzeichnisses, eine von ihm wissenschaftlich für unbegründet gehaltene Zuschreibung zu übernehmen, besteht nur bei einer konkreten gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 54/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin behauptet, Eigentümerin eines Ölgemäldes "Stilleben mit Gemüse und Früchten" zu sein, von dem sie mutmaßt, es stamme vom Künstler Karl Hofer. Sie begehrt vom Beklagten, der sich wissenschaftlich mit diesem Künstler beschäftigt und diesbezüglich ein - noch nicht publiziertes - Werkverzeichnis über Karl Hofer erstellt hat, die Aufnahme des Bildes in dieses Verzeichnis. Das Gemälde war im Frühherbst des Jahres 2001 Gegenstand einer in der Zeitschrift "Weltkunst" veröffentlichten Abhandlung des Verfassers I. Im April 2003 kam das mikroanalytische Labor Dr. K in C nach einer naturwissenschaftlichen Untersuchung des Gemäldes zum Ergebnis, es ergäben sich "keine Argumente gegen eine Zuordnung zu Karl Hofer". Der Kunsthistoriker und Galerist Dr. L - der Testamentsvollstrecker des 1955 verstorbenen Malers Karl Hofer - geht trotz gewisser Anfangsbedenken davon aus, das Bild stamme von Karl Hofer.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Urheberschaft Karl Hofers für das Gemälde sei "als feststehend zu betrachten", da dem Testamentsvollstrecker an Stelle der Erben des Malers das Verwertungsrecht sowie die Ausübung des Urheberpersönlichkeitsrechtes zustehe. Der Beklagte, der - was unstreitig ist - Zweifel an der Urheberschaft Karl Hofers hegt, ist nach Auffassung der Klägerin verpflichtet, das Gemälde in das von ihm erstellte Werkverzeichnis aufzunehmen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, das von Herrn Dr. L als Testamentsvollstrecker dem Maler Karl Hofer zugeschriebene Werk, "Stilleben mit Gemüse und Früchten", Oel / Leinwand, 85 X 111 cm, 1909/1910, in das von ihm geführte Werkverzeichnis über Karl Hofer aufzunehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, das Gemälde "Stilleben mit Gemüse und Früchten" stamme nicht von Karl Hofer. Weder die im Frühherbst 2001 veröffentliche Abhandlung des Verfassers I in der Zeitschrift "Weltkunst" noch die Untersuchung des mikroanalytischen Labors Dr. K enthielten einen Beleg für die Urheberschaft Karl Hofers. Auch unter Berücksichtigung der Expertise des Testamentsvollstreckers Dr. L, die im Übrigen keine nachvollziehbaren Argumente enthalte, sprächen viele Gründe vielmehr gegen die Urheberschaft Karl Hofers.

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Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Selbst wenn man - was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet - unterstelle, dass die Klägerin Eigentümerin des Gemäldes geworden sei, sei das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht durch die Veräußerung des Werkes auf sie übertragen worden. Im Übrigen genieße der Beklagte als Wissenschaftler bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Werkes in ein von ihm erstelltes Werkverzeichnis den Schutz der Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz. Er könne insoweit nicht dazu gezwungen werden, eine von ihm aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis für falsch gehaltene Meinung in dem von ihm erstellten Werkverzeichnis zu vertreten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Es kann dahinstehen, ob der Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechtes vom Beklagten die Aufnahme des Gemäldes "Stilleben mit Gemüse und Früchten" in das vom Beklagten erstellte Werkverzeichnis verlangen könnte. Abgesehen davon, dass die Klägerin weder für ihre Behauptung, Eigentümerin des Ölgemäldes zu sein, noch für ihre Behauptung, dieses Gemälde stamme vom im Jahre 1955 verstorbenen Künstler Karl Hofer, Beweis angetreten hat, ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie durch eine Veräußerung des Gemäldes an die Klägerin das Urheberpersönlichkeitsrecht auf diese hätte übergehen sollen.

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Auch sonstige Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Beklagte zur Aufnahme des Gemäldes in das von ihm geführte Werkverzeichnis über Karl Hofer verpflichtet sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dies geht zu Lasten der Klägerin.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,709 S. 1 ZPO.