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Landgericht Bochum·8 O 53/10·08.11.2010

Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung: kein Haustürwiderruf, Ansprüche verjährt

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Rückabwicklung zweier 2004 gezeichneter treuhänderischer Kommanditbeteiligungen und stützte sich auf Haustürwiderruf, arglistige Täuschung sowie Kündigung. Das LG wies die Klage ab: Die Haustürsituation war nicht ursächlich, da der Abschluss auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zum Vermittler beruhte. Eine Anfechtung wegen Täuschung führte zudem allenfalls zum Ausscheiden ex nunc nach Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung/Anlagebetrugs seien verjährt, weil grob fahrlässige Unkenntnis vorlag.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung bzw. Abfindung aus Fondsbeitritt mangels Widerrufs-/Anfechtungsgrund und wegen Verjährung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB setzt voraus, dass die Haustürsituation für die Abgabe der Vertragserklärung zumindest mitursächlich war; beruht der Vertragsschluss maßgeblich auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Vermittler, kann dies die Ursächlichkeit der Haustürsituation ausschließen.

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Die Anfechtung eines Gesellschaftsbeitritts wegen arglistiger Täuschung führt nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft regelmäßig nicht zur Rückabwicklung ex tunc, sondern nur zu einem Ausscheiden ex nunc gegen Abfindung.

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Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung unterliegen der regelmäßigen Verjährung; grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Anleger zahlreiche, risikorelevante Vertragsunterlagen unterschreibt, ohne diese auch nur kursorisch zu lesen oder innerhalb der Widerrufsfrist nachzulesen.

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Die Verjährungsfrist beginnt in Fällen der Anlagezeichnung mit dem Schluss des Jahres der Zeichnung, wenn dem Anleger die Unrichtigkeit beschönigender Angaben bei oberflächlicher Kenntnisnahme der Zeichnungsunterlagen hätte auffallen müssen.

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Eine Kündigung des Gesellschaftsbeitritts begründet nur dann Feststellungs- und Abwicklungsansprüche zu bestimmten Stichtagen, wenn der Beendigungszeitpunkt des Vertragsverhältnisses feststeht.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 123 BGB§ 280 BGB§ 823 BGB§ 826 BGB§ 263 StGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung von ihm am 23.02.2004 gezeichneter Beteiligungen in Anspruch.

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Am 23.02.2004 empfingen der Kläger und seine Frau die Eheleute Z zu Besuch. Die Familie des Klägers und die Familie Z sind langjährig befreundet; Z hatte dem Kläger bereits vor dem 23.02.2004 von der Geldanlage bei der Beklagten, die er als Mitarbeiter der G AG vermittelte, berichtet. Am 23.02.2004 unterzeichnete der Kläger zwei "Beitrittserklärungen des Treugebers zur Zeichnung einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung an der D" sowie zwei Widerrufsbelehrungen, wegen deren näheren Inhalts auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen wird. Außerdem unterschrieb der Kläger einen Beratungsbericht der G AG sowie zwei sogenannte "Legitimationen/Empfangsbestätigungen". Wegen des näheren Inhalts dieser Erklärungen wird auf die Anlagen B 28 und B 29 zur Klageerwiderung verwiesen. In der Folgezeit entrichtete der Kläger bis August 2009 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 19.780,-- € an die Beklagte. Mit in der Anlage 4 zur Klageschrift wiedergegebenem anwaltlichen Schreiben vom 05.11.2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Erklärungen nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung.

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Der Kläger behauptet, Z habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die vermittelten Anlagen eine unternehmerische Beteiligung darstellen und entsprechende Risiken bergen. Z habe die Anlage vielmehr als gute, risikolose Altersvorsorge mit guten Renditen, deren Beiträge sich aus Steuerersparnissen finanzieren ließen, angepriesen. Er habe nicht auf das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes hingewiesen. Einen Emissionsprospekt habe Z weder überreicht noch benutzt. Da er ein auf Sicherheit bedachter Anleger sei, der in bescheidenen Verhältnissen lebe, hätte er bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Beteiligung nicht gezeichnet.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.780,-- € nebst fünf

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.780,-- € nebst fünf
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Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

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20.11.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der

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Beteiligungsanteile an der Beklagten über eine Gesamteinlage von

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56.980,-- € gem. Beitrittserklärungen vom 23.02.2004, Vertrags-

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nummern 04/04 87186 3 und 04/04 87187 3;

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der Kläger verpflichtet sich, sämtliche erforderlichen Willenserklärungen, die zur Übertragung der KG-Beteiligung an die Beklagte oder an von der Beklagten benannte dritte Personen auf Kosten der Beklagten abzugeben;

  1. der Kläger verpflichtet sich, sämtliche erforderlichen Willenserklärungen, die zur Übertragung der KG-Beteiligung an die Beklagte oder an von der Beklagten benannte dritte Personen auf Kosten der Beklagten abzugeben;
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festzustellen, dass die Gesellschaftsverträge vom 23.02.2004 zu den Vertragsnummern 04/04 87186 3 und 04/04 87187 3 durch den Widerruf, die Anfechtung und die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Klägers vom 05.11.2009 beendet worden sind und ihn für die Vergangenheit und Zukunft keine Zahlungsverpflichtungen treffen;

  1. festzustellen, dass die Gesellschaftsverträge vom 23.02.2004 zu den Vertragsnummern 04/04 87186 3 und 04/04 87187 3 durch den Widerruf, die Anfechtung und die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Klägers vom 05.11.2009 beendet worden sind und ihn für die Vergangenheit und Zukunft keine Zahlungsverpflichtungen treffen;
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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übertragung der KG-Anteile seit dem 20.11.2009 in Verzug befindet sowie

  1. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übertragung der KG-Anteile seit dem 20.11.2009 in Verzug befindet sowie
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hilfsweise,

  1. hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, für die unter Ziffer 1. des Antrags betroffenen Gesellschaftsbeteiligungen zum 20.11.2009, hilfsweise zum 31.12.2009 eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und

  1. die Beklagte zu verurteilen, für die unter Ziffer 1. des Antrags betroffenen Gesellschaftsbeteiligungen zum 20.11.2009, hilfsweise zum 31.12.2009 eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und
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nach Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz die Beklagte zu verurteilen, den sich daraus ergebenden Abfindungsbetrag nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2009, hilfsweise 01.01.2010 an ihn zu zahlen.

  1. nach Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz die Beklagte zu verurteilen, den sich daraus ergebenden Abfindungsbetrag nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2009, hilfsweise 01.01.2010 an ihn zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bochum. Darüber hinaus hält sie sich nicht für passivlegitimiert; richtigerweise sei die Klage gegen die die Anlagen vermittelnde D AG zu richten. Die Beklagte behauptet, der Vermittler Z habe den Kläger über die Risiken der Anlage zutreffend aufgeklärt; auf diese Risiken werde auch in dem Emissionsprospekt, dessen Erhalt der Kläger bestätigt habe, im einzelnen hingewiesen. Sie schule die Vermittler dahingehend, dass diese den Kunden die Anlage in zutreffender Weise darstellten, keine von dem Emissionsprospekt abweichenden Zusicherungen abgäben und insbesondere den Emissionsprospekt aushändigten. Wegen der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft könne der Kläger nur mit Wirkung ex nunc aus seiner Beteiligung entlassen werden. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt sie vor, der Kläger habe den ihm übergebenen Unterlagen entnehmen können, dass er keine risikolose Anlage getätigt habe. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Emissionsprospekt, sondern schon aus dem Zeichnungsschein, in dem auf die Möglichkeit einer Nachschusspflicht hingewiesen werde, und aus dem von dem Kläger unterschriebenen Beratungsbericht der D AG. Sich all diesen Erkenntnissen zu verschließen, stelle ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers dar.

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Mit Schriftsatz vom 10.09.2010, zugestellt am 17.09.2010, hat die Beklagte dem Vermittler Z den Streit verkündet. Dieser ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 18.10.2010 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Das Landgericht Bochum ist für die Klage gem. § 29 c ZPO örtlich zuständig, da der Kläger Ansprüche aus einem Haustürgeschäft i. S. d. § 312 BGB geltend macht und er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Bochum hat.

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Die Klage ist jedoch in der Sache weder hinsichtlich der Haupt-, noch bezüglich der Hilfsanträge begründet.

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Der Kläger kann weder wegen des Widerrufs noch wegen der auf arglistige Täuschung gestützten Anfechtung die Rückabwicklung seiner Beteiligung bei der Beklagten verlangen, so dass die Klage wegen der Hauptanträge abzuweisen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Kläger seine eigene Verpflichtung zur Abgabe von Willenserklärungen verfolgen kann, wie es vorliegend mit dem Klageantrag zu 2) geschieht.

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Rückabwicklungsansprüche des Klägers ergeben sich nicht gem. §§ 312, 812 BGB aus dem auf das Vorliegen eines Haustürgeschäftes gestützten Widerruf, den der Kläger mit dem anwaltlichen Schreiben vom 05.11.2009 erklärt hat. Denn die Haustürsituation war für die Vertragserklärungen des Klägers nicht ursächlich. Das Widerrufsrecht des § 312 BGB setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Ob die Haustürsituation für den Abschluss des Vertrages jedenfalls mit ursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls (BGH, NJW 2007, 3272). Aus den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2010 ergibt sich, dass sein Beitritt zu der Beklagten nicht unter dem Eindruck der für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Denn der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung mehrfach darauf verwiesen, dass er die Anlage bei der Beklagten allein aufgrund des besonderen Vertrauens zu seinem langjährigen Freund Z gezeichnet hat und dass er das Geschäft nicht getätigt hätte, wenn ein ihm unbekannter Dritter an ihn herangetreten wäre. Ursächlich für den Vertragsschluss war somit nicht der Ort, an dem die Vertragsverhandlungen stattfanden, sondern das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Vermittler Z. Dies schließt einen Widerruf nach § 312 BGB aus (BGH, a.a.O ), ohne dass es darauf ankommt, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten den an sie zu stellenden Anforderungen genügt.

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Die Klage ist auch nicht gem. §§ 123, 812 BGB wegen der von dem Kläger unter dem 05.11.2009 erklärten Anfechtung seiner Erklärungen wegen arglistiger Täuschung begründet. So ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte die angeblich von dem Vermittler Z begangene Täuschung kannte oder kennen musste. Denn Z war nicht für die Beklagte, sondern für die D AG tätig. Dass diese den Vermittler Z angewiesen haben soll, entgegen den sich aus den Vertragsunterlagen ergebenden Vorgaben der Beklagten die Anlage als risikolos darzustellen und den Kunden den Emissionsprospekt vorzuenthalten und dass die Beklagte hiervon wusste oder zumindest wissen musste, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Darüber hinaus führt die Anfechtung eines durch arglistige Täuschung erschlichenen Gesellschaftsbeitritts nicht zur Rückabwicklung ex tunc, sondern nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts nur zu einem Ausscheiden des Anfechtenden ex nunc mit der Folge eines Anspruchs auf Zahlung eines gesellschaftsrechtlichen Abfindungsguthabens.

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Schadensersatzansprüche des Klägers folgen auch nicht aus § 280 BGB bzw. §§ 823, 826 BGB, 263 StGB wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu der Beklagten oder wegen Anlagebetruges. Unabhängig von den Fragen, ob die Beklagte, die dem Kläger wohl keine Beratung schuldete, für eine fehlerhafte Beratung des im Auftrag der D AG tätigen Vermittlers Z gem. § 278 BGB einzustehen hätte bzw. ob ein betrügerisches Vorgehen der Beklagten substantiiert dargelegt ist, sind derartige Ansprüche des Klägers gem. §§ 195, 199 BGB verjährt; die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

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Da der Schaden des Klägers bereits mit der Zeichnung des Beitritts eingetreten ist, begann die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres 2004 und endete am 31.12.2007; die Klage ist erst im Jahr 2010 erhoben worden. Entgegen der Auffassung des Klägers begann die Verjährung nicht erst im Jahr 2009, in dem er sich bei der Beklagten vergeblich um eine Stundung seiner monatlichen Zahlungen bemüht hat. Denn der Kläger hätte bereits bei Zeichnung der Anlagen erkennen müssen, dass die von ihm geschilderten Angaben des Vermittlers Z nicht zutrafen; seine Unkenntnis dieser Umstände beruht i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf grober Fahrlässigkeit. Zwar hat der BGH mit Urteilen vom 08.und 22.07.2010 ( III ZR 203/09 und III ZR 249/09 ) entschieden, dass es nicht als grob fahrlässig zu werten ist, wenn ein Kapitalanleger eine von ihm erkannte Fehlberatung nicht zum Anlass nimmt, einen ihm überlassenen Anlageprospekt nachträglich durchzulesen. Die Qualifizierung des klägerischen Verhaltens als grob fahrlässig beruht jedoch auf anderen Umständen als dem Unterlassen der Lektüre des Emissionsprospekts, dessen Übergabe an den Kläger ohnehin streitig ist.

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Grobe Fahrlässigkeit i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seinen eigenen Angelegenheiten ( "Verschulden gegen sich selbst" ) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Tatsachen förmlich aufgedrängt haben; er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dies ist vorliegend aufgrund folgender Umstände zu bejahen:

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Der Kläger hat, obwohl er ein unerfahrener Anleger ist und nach seinen eigenen Angaben aufgrund von Anlagebetrugsfällen im Zusammenhang mit der Fa. L vorgewarnt war, den von ihm geschilderten Angaben des Vermittlers Z blind vertraut. In diesem blinden Vertrauen hat er auf den Beitrittserklärungen jeweils drei Unterschriften geleistet; darüber hinaus hat er zwei Widerrufsbelehrungen, zwei sog. "Legitimationen/Empfangsbestätigungen" und einen Beratungsbericht der D AG unterschrieben und damit insgesamt 11 Unterschriften geleistet, ohne sich die unterschriebenen Erklärungen auch nur ansatzweise durchzulesen bzw. diese Lektüre während der zweiwöchigen Widerrufsfrist nachzuholen. Hätte der Kläger die von ihm unterschriebenen Erklärungen auch nur oberflächlich gelesen, so wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass er dreimal den Erhalt eines ihm doch angeblich gar nicht vorliegenden Emissionsprospekts quittiert hatte: Zweimal mit der sogenannten "Legitimation/Empfangsbestätigung" und ein weiteres Mal mit dem Beratungsbericht der Fa. D AG ( Anlagen B 28 und B 29 zur Klageerwiderung ). Dem Kläger hätte auch auffallen müssen, dass er mit dem bis in alle Einzelheiten ausgefüllten Beratungsbericht der Fa. D AG u. a. bestätigt hatte, von dem Vermittler darüber belehrt worden zu sein, dass es sich bei der Anlage um eine unternehmerische Beteiligung mit den entsprechenden Risiken handelt. Bei auch nur oberflächlicher Lektüre der Beitrittserklärungen hätte der Kläger schließlich dem durch eine seitliche Überschrift hervorgehobenen "Wichtigen Hinweis" folgendes entnehmen können: "Bei dieser Beteiligung handelt es sich um eine Unternehmensbeteiligung. Sollte der Saldo der Kapitalkonten negativ oder geringer als die Haftsumme werden, kann ich zum Ausgleich auf Leistung von Nachschüssen in Anspruch genommen werden, um die Summe der Kapitalkonten wieder auf die Höhe der Haftsumme zu bringen." Selbst wenn der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, die vorgenannten Erklärungen und Hinweise nachzuvollziehen, so hätte sich ihm doch erschließen müssen, dass er keine "sichere Altersvorsorge" abgeschlossen hatte und dass die Angaben des Vermittlers Z zumindest zweifelhaft waren. Wer sich derart blind verpflichtet, lässt nach Auffassung des Gerichts außer acht, was jedem hätte einleuchten müssen; die zumindest kursorische Kenntnisnahme vom Inhalt der eigenen Willenserklärung ist das Minimum an Sorgfalt, das im Geschäftsverkehr erwartet werden kann. Zwar trägt der Kläger vor, keine Erinnerung an die Unterzeichnung der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu haben; diese müssten ihm untergeschoben worden sein. Mit dieser pauschalen und durch keinerlei konkreten Sachvortrag untermauerten bloßen Vermutung ins Blaue hinein kann der Kläger jedoch die Bedeutung der von ihm unterzeichneten Erklärungen nicht entkräften.

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Die Klage ist schließlich mit dem Hauptantrag zu 3) auch nicht deshalb begründet, weil der Kläger mit dem anwaltlichen Schreiben vom 05.11.2009 auch die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung seines Beitritts erklärt hat. Für eine außerordentliche Kündigung ist, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, schon kein Grund ersichtlich. Zwar könnte eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Mindestvertragsdauer zu einer Beendigung des Beitritts führen. Ausweislich der Beitrittserklärung haben die Parteien indes eine Mindestvertragsdauer von 20 Jahren vereinbart. Zwar ist in dem Beratungsbericht der D AG die Rede von der "Möglichkeit einer außerordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses" erstmals nach Ablauf von 5 Jahren. Worin diese "Möglichkeit einer außerordentlichen Beendigung" des Vertragsverhältnisses bestehen soll, ist indes nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Ebenso wenig kann festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die angesprochene außerordentliche Beendigung des Vertragsverhältnisses stattgefunden haben soll. Auch dem Klageantrag zu 3) kann daher mangels Feststehens eines Beendigungszeitpunktes des Vertragsverhältnisses nicht entsprochen werden.

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Unbegründet ist die Klage auch hinsichtlich der in einem Stufenverhältnis stehenden Hilfsanträge. Da eine Beendigung des Beitritts des Klägers weder zum 20.11.2009 noch zum 31.12.2009 eingetreten ist, hat der Kläger weder einen Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zu diesen Stichtagen noch auf Auszahlung eines sich zu diesen Stichtagen ergebenden Auseinandersetzungsguthabens. Die Hilfsanträge sind daher insgesamt abzuweisen; eine Entscheidung durch Teilurteil nur über den zu Ziffer 5. a) gestellten Hilfsantrag kommt nicht in Betracht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten der Beklagten hat dem Gericht keine Veranlassung gegeben, gem. § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Streitverkündete hat keinen Anspruch auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (Zöller-Vollkommer, 27. Aufl., Rn. 16 zu § 66 ZPO). Da infolge der Klageabweisung ein Regressanspruch der Beklagten gegen den Streitverkündeten nicht in Betracht kommt, gebieten die Interessen des Streitverkündeten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Die dem Streitverkündeten entstandenen Kosten hat dieser selbst zu tragen; sie sind nicht etwa dem Kläger aufzuerlegen. Hat der Nebenintervenient seinen Beitritt erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor dem Verkündungstermin erklärt, kommt eine Auferlegung von Kosten der Nebenintervention auf den Gegner nicht in Betracht, da eine Unterstützung der Hauptpartei ( zu deren Sachvortrag sich der Streitverkündete ohnehin in Widerspruch gesetzt hat ) nicht mehr möglich und der Beitritt daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist ( Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Rn. 15 zu § 101 ZPO ).