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Landgericht Bochum·8 O 524/20·09.06.2021

Unterlassung wegen Falschbehauptung „Zeitung macht dicht“ trotz Richtigstellung und Bot-Tweet

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Zeitungsverlegerin wandte sich gegen die Online-Behauptung der Beklagten, ihre Zeitung „mache dicht“. Obwohl der Ursprungsartikel berichtigt wurde, wurde die Falschbehauptung über einen automatisiert erzeugten Social-Media-Post weiterverbreitet. Das Landgericht bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht und nahm fortbestehende Wiederholungsgefahr an. Zudem sprach es Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Schadensersatz zu.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Falschbehauptung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Presseunternehmen kann aus dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht die Unterlassung objektiv falscher Tatsachenbehauptungen über seinen Fortbestand verlangen.

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Eine Richtigstellung lässt die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch grundsätzlich entfallen, nicht jedoch, wenn die gleiche Falschbehauptung nach der Richtigstellung in anderer Form weiterverbreitet wird.

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Ein Social-Media-Post, der eine eigenständige Tatsachenaussage enthält, ist nicht allein deshalb unschädlich, weil er auf einen inzwischen korrigierten Ausgangsartikel verlinkt.

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Wer sich zur Verbreitung von Inhalten automatisierter Systeme bedient, ist für dadurch verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzungen verantwortlich und muss deren ordnungsgemäße, kontrollierbare Funktionsweise sicherstellen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung können als adäquat verursachter Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig sein, wenn die anwaltliche Inanspruchnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 3 GG§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 75/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die durch die Klägerin herausgegebene „N Zeitung“ mache dicht, wie geschehen in dem Artikel „C1 setzt schachmatt“ vom 09.09.2020 unter der URL www.####.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.211,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 15.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin gibt unter anderem die Tageszeitung „N Zeitung“ heraus. In der Vergangenheit firmierte sie als „W“ und seit dem 08.10.2020 als „N1“. Die Beklagte gibt die überregional erscheinende Tageszeitung „U“ heraus. Auf ihrer Online-Präsenz www.u.de veröffentlichte diese am 09.09.2020 den als Anlage K1 zur Klageschrift vorgelegten Beitrag unter der Überschrift „Zeitungssterben in Deutschland: C1 setzt schachmatt“, unter der URL https://###.

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Im ersten Satz dieses Artikels hieß es: „Die N Zeitung macht dicht“. Diese Aussage ist unstreitig unwahr, weil von der Klägerin beabsichtigt ist, die „N Zeitung“ auch in Zukunft herauszugeben.

4

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.09.2020 abgemahnt und aufgefordert, bis zum 17.09.2020, 12:00 Uhr, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben forderte die Klägerin die Beklagte auf, die ihr durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten i.H.v. 1.211,50 € zum Ausgleich zu bringen.

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Mit E-Mail vom 17.09.2016, 16:06 Uhr, übersandte die Beklagte einen Link, der auf die als Anl. K4 zur Klageschrift vorgelegte Richtigstellung verwies. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte hingegen nicht ab.

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Als auch auf erneute Aufforderung der Klägerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterblieb, erwirkte die Klägerin bei der erkennenden Kammer am 06.10.2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: I-8 O 365/20). Diese wurde der Beklagten am 19.10.2020 zugestellt. Gleichzeitig mit dem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung beantragte die Beklagte der Klägerin aufzugeben, in der Hauptsache Klage zu erheben.

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Neben der Veröffentlichung auf der Online-Präsenz der Beklagten, verbreitete diese die streitgegenständliche Behauptung auch über den von ihr betriebenen U1-Account @### unter der URL https://###.

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Der „U1“ wurde durch einen „C“ generiert, der täglich aus den online-Veröffentlichungen der „U“ nach dem Zufallsprinzip ca. 50 „U1“ erstellt, in dem er automatisiert und ohne jeglichen menschlichen Einfluss aus den Überschriften und Abbildungen der Online-Artikel eine Kurzmitteilung verfasst und diese dann auf den Ausgangsartikel verlinkt. Wegen des genauen Wortlauts der Veröffentlichung wird auf den als Anlage K6 zur Klageschrift gereichten Screenshot verwiesen.

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Der sogenannte „U1“ war mindestens bis zum 19.11.2020 abrufbar, wurde aber mittlerweile gelöscht.

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Die Klägerin behauptet, durch die Aussage der der Beklagten entstehe der Eindruck, der entsprechende Tageszeitungs-Titel werde eingestellt. Die Behauptung sei geeignet, das Vertrauen von Lesern und Werbekunden in das zukünftige Erscheinen der Tageszeitung zu schädigen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Berichterstattung der Beklagten sei rechtswidrig und begründe einen Unterlassungsanspruch. Die erfolgte Richtigstellung sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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1.       Der Beklagten zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die durch sie, die Klägerin, herausgegebene „N Zeitung“ mache dicht, wie geschehen in dem Artikel „C1 setzt schachmatt“ vom 09.09.2020 unter der URL www.###.

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2.       Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen.

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3.       Die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten i.H.v. 1.211,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen, da sie im Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht Verlegerin der „N Zeitung“ gewesen sei.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dem Unterlassungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil es nach der Veröffentlichung der Richtigstellung an einer Wiederholungsgefahr mangele. Auch das Auffinden des U im November 2020 ändere daran nichts. Dass der Ausgangsartikel zwischenzeitlich korrigiert und richtiggestellt wurde, habe der „C“ nicht bemerkt, allerdings sei jeder Betrachter des „U1“ automatisch auf den korrigierten Artikel gelangt. Die Verantwortlichen der „U“ hätten von dem U1 nichts gewusst und hätten diesen auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht gefunden. Im Übrigen sei der U1 nach dem 11.09.2020 praktisch nicht zu finden gewesen, da er jeden Tag ca. 50 Plätze nach unten gerutscht sei und schon nicht kerngleich mit der beanstandeten und durch die einstweilige Verfügung verbotenen Äußerung.

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Weiter hätten auf die mit dem Klageantrag zu 2. (gemeint ist III.) geltend gemachten Kosten die Gebühren aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren angerechnet werden müssen.

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Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 04.03.2021 und 29.03.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

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Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Presseunternehmen einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptung.

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Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, auf das sich die Klägerin in der Ausgestaltung des Unternehmerpersönlichkeitsrechtes über Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, folgt der Anspruch, falsche Tatsachenbehauptungen über ihren Bestand bzw. Einstellung verbieten lassen zu können.

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Die von der Beklagten in der Berichterstattung vom 09.09.2020 unter der URL www.### aufgestellte Behauptung, die durch die Klägerin herausgegebene „N Zeitung“ mache dicht, ist objektiv und unbestritten falsch. Nach der erfolgten Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2021 hat diese die streitgegenständliche Behauptung am 17.09.2020 richtig gestellt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aber nicht abgegeben.

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Eine Richtigstellung lässt im Presserecht regelmäßig die nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen.

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Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Falschbehauptung jedoch in Form des U1-U1 auch nach der Richtigstellung weiterverbreitet. Der Wortlaut des „U1“ ist dabei derselbe, der in der Berichterstattung der Beklagten vom 09.09.2020 verwendet wurde. Anders als die Beklagte meint, trifft der „U1“ auch eine eigene Aussage und verweist nicht lediglich auf den zwischenzeitlich korrigierten Artikel. Ein Leser, der nur die Aussage des „U1“ zur Kenntnis genommen hat, erhält sinngemäß die Information, die „N Zeitung“ werde eingestellt. Die somit über den 17.09.2020 hinaus verbreitete Falschbehauptung ist auch von dem Verbotstenor der einstweiligen Verfügung mit umfasst. Die Formulierung „wie […] geschehen.“ dient nur als Beispiel zur Konkretisierung und Bestimmbarkeit des rechtsverletzenden Verhaltens dessen Unterlassung in jedweder Weise die Klägerin begehrt. Im Übrigen ist durch die Beklagte vorgetragen worden, der „U1“ sei durch einen sog. „C“ anhand der Überschrift und Bebilderung erstellt und auf den Ausgangsartikel verlinkt worden. Bei wertender Betrachtung basiert der „U1“ daher auf dem im Tenor der einstweiligen Verfügung aufgeführten Link und stellt daher eine Perpetuierung der Rechtsverletzung dar.

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Die Behauptung war über den U1-Eintrag auch weiterhin ohne große Mühe auffindbar, indem man in der Suchfunktion den Titel „N Zeitung“ eingab.

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Dass der Eintrag nach Auffinden durch die Klägerin gelöscht wurde, lässt die Wiederholungsgefahr nicht erneut entfallen.

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Richtig ist in diesem Zusammenhang die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamm, wonach auch das Nachverletzungsverhalten des Störers bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen wesentliche Argumente für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Wiederholungsgefahr liefert. Gemessen daran besteht jedoch weiterhin eine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat behauptet, bis zum Auffinden des „U1“ durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nichts von dem U1-Eintrag gewusst zu haben. Zudem generiere der „C“ täglich und völlig zufällig aus den Überschriften und Bildern der Online-Artikel ca. 50 „U1“. Damit hat die Beklagte eingeräumt, keine Kenntnis davon zu haben, in welchen Medien sie welche Behauptungen verbreitet. Sie ist auch für die durch den „C“ erstellten „U1“ verantwortlich. Die Argumentation, dass dies automatisch und ohne jeglichen menschlichen Einfluss geschehe, verfängt schon im Ansatz nicht. Wer sich eines solchen technischen Hilfsmittels bedient, hat dafür zu sorgen, dass dieses ordnungsgemäß und kontrollierbar arbeitet. Wenn die Beklagte ein solches Hilfsmittel zur Verbreitung ihrer Presseerzeugnisse auf anderen Medienkanälen als der eigenen Online-Präsenz verwendet, hat sie für die dadurch verursachten Rechtsverletzungen einzustehen.

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Aus der Argumentation der Beklagten ergibt sich abschließend, dass eine von der Klägerin nicht hinzunehmende Unsicherheit weiterer Rechtsverletzungen in Form der aufgestellten Falschbehauptung besteht, da die Beklagten offenbar nicht sicherstellen kann, dass diese auch in den anderen Veröffentlichungskanälen mittlerweile gelöscht oder korrigiert ist.

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Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Dieser Anspruch beruht aber, anders als die Klägerin meint, nicht auf §§ 677, 683, 670 BGB, da es grundsätzlich nicht dem Interesse des Geschäftsherrn, des Schuldners, entspricht, anwaltlich in Anspruch genommen zu werden (BGH, NJW 2007, 1458 Rn. 16; s. aber auch BGH, NJW 2012, 3781 Rn. 14 ff.). Der Anspruch des Geschäftsführers aus §§ 683, 677, 670 BGB ist primär auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts relevant. Dort existieren zudem spezialgesetzliche Regelungen (z.B. § 97 a III UrhG; § 12 I UWG).

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Hier ergibt sich ein Anspruch jedoch aus Schadensersatzgesichtspunkten nach §§ 280 Abs. 1 BGB. Der Klägerin ist ein Schaden in Form von Anwaltskosten entstanden, der auch adäquat kausal auf der Rechtsverletzung beruht, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Grunde nach notwendig war.

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Dabei ist eine Anrechnung etwaiger Gebührenansprüche aus dem Verfahren I-8 O 365/20 nicht vorzunehmen, weil es sich hier um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt. Das hiesige Verfahren ist auf eine Entscheidung in der Hauptsache zur endgültigen Regelung der streitgegenständlichen Ansprüche gerichtet, während das einstweilige Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Regelung treffen kann. Im Übrigen ist der Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Klägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gar nicht beantragt worden. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind auch noch nicht festgesetzt.

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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.