Unterhaltsschaden und Schmerzensgeld des Kindes nach Tötung des Vaters (§ 844 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach der Tötung seines Vaters vom Beklagten Unterhaltsschadenersatz und Schmerzensgeld. Streitig war u.a. die Haftung des Beklagten trotz strafgerichtlicher Verurteilung sowie die Berechnung des Unterhalts unter Anrechnung von Hinterbliebenenrenten. Das LG bejahte die Haftung als Mittäter und hielt das Bestreiten der Tatbeteiligung mangels substantiierter Auseinandersetzung mit dem Strafurteil für unerheblich. Es sprach eine laufende Unterhaltsrente sowie Rückstände, Feststellung künftiger Schäden und 25.000 EUR Schmerzensgeld wegen PTSD zu.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Unterhaltsrente, Rückstände, Feststellung und 25.000 EUR Schmerzensgeld); teilweise nach Klagerücknahme/Quote kostenmäßig zu Lasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung Beteiligte haften dem Geschädigten für den daraus resultierenden Unterhaltsschaden als Gesamtschuldner (§§ 830, 840, 844 BGB).
Bestreitet eine Partei im Zivilprozess eine im Strafurteil festgestellte Tatbeteiligung, genügt ein pauschales Bestreiten nicht, wenn sie sich nicht substantiiert mit den tragenden Feststellungen und Indizien der strafgerichtlichen Beweiswürdigung auseinandersetzt.
Der Unterhaltsschaden eines Kindes nach § 844 BGB kann im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO anhand fester Quoten aus dem bereinigten Familieneinkommen eines Mehrpersonenhaushalts ermittelt werden.
Wohn- und Fixkosten sind bei der Unterhaltsschadensberechnung zunächst vom Einkommen abzuziehen und anschließend entsprechend der im Haushalt bestehenden Bedarfsanteile wieder zuzurechnen; eine hälftige Aufteilung zwischen Kind und überlebendem Elternteil ist nicht zwingend.
Kongruente Hinterbliebenenleistungen (z.B. Waisenrente sowie Versorgungsrenten) sind auf den Unterhaltsschaden anzurechnen; eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn zukünftige Unterhaltsschäden nach Eintritt der Volljährigkeit nicht ausgeschlossen werden können (§ 844 BGB).
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Geldrente in Höhe von 84,93 EUR, beginnend im Januar 2006 jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres bis zum 30.11.2011 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 3.401,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,74 EUR ab dem 01.09.2002, sowie aus monatlich je 86,70 EUR ab dem 01.10.2002 bis zum 01.06.2003 jeweils zum 1. eines jeden Monats, sowie aus monatlich je 84,93 EUR ab dem 01.07.2003 bis zum 01.12.2005 jeweils zum 1. eines jeden Monats zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weite-ren über Ziffer 1 und 2 dieses Urteils hinausgehenden Unterhaltsschaden in Folge der Tötung des Vaters des Klägers am 15.8.2002 zu ersetzen.
4. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 25.000 EUR Schmerzensgeld zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 13 % und dem Beklagten 87 % auferlegt
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten ge-gen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Form von Unterhalt und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters. Wegen gemeinschaftlichen Mordes des Vaters des Klägers sind der Beklagte und die Mutter des Klägers, der Beklagte in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, durch Urteil des LG Bochum vom 07.04.2003 jeweils mittlerweile rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden (7 Ks 30 Js 155/02 LG Bochum). Die in dem Urteil des LG Bochum vom 07.04.2003 festgestellte besondere Schwere der Schuld des Beklagten wurde auf Revision des Beklagten und Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH am 03.02.2004 durch Urteil des LG Bochum vom 01.06.2005 aufgehoben.
Am frühen Morgen des 15.08.2002 wurde der Vater des Klägers in seinem Bett zu Hause durch mindestens 16 Schüsse getötet. Der Kläger schlief zu diesem Zeitpunkt in einem Nebenzimmer. Der Vater des Klägers war zur Tatzeit 34 Jahre alt, der Kläger acht Jahre. Der Vater des Klägers war bei der Firma E3 GmbH & Co KG als Speditionskaufmann beschäftigt. Die Familie bestand zur Tatzeit aus dem Getöteten, dem Kläger und seiner Mutter. Sie bewohnte ein freistehendes Einfamilienhaus mit Klinkerfassade aus dem Jahr 2000. Die Wohnfläche beträgt im Erdgeschoss 62,92 qm, die des Dachgeschosses 45,46 qm. Im Wohnzimmer und im Dachgeschoss ist komplett Laminat verlegt, die restlichen Räume sind gefliest. Auf dem 440 qm großen Grundstück befinden sich neben dem Haus eine Terrasse sowie zwei Stellplätze. Das Grundstück liegt in einer Nebenstraße.
Der Beklagte und die Mutter des Klägers hatten zum Tatzeitpunkt eine intime Liebesbeziehung.
Auf Grund der Tat erhält der Kläger eine Waisenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Ab dem 15.08.2002 hat er monatlich 169,56 EUR, ab dem 16.09.2002 monatlich 182,52 EUR und ab dem 15.10.2002 monatlich 169,56 EUR erhalten. Seit dem 01.07.2003 erhält er monatlich 171,33 EUR. Ferner bezieht der Kläger wegen der Tötung seines Vaters vom Versorgungsamt Dortmund eine monatliche Grundrente i.H.v. 105,00 EUR und eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 172,00 EUR.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich mit seiner Mutter verabredet, um seinen Vater zu töten. Seine Mutter habe den Beklagten in der Tatnacht angerufen. Auf Grund eines entsprechenden gemeinsamen Tatplanes sei der Beklagte zum Haus der Familie des Klägers gefahren, wo er ca. 1 Stunde nach dem Anruf angekommen sei. Seine Mutter habe ihn in das Haus gelassen. Der Beklagte habe seinen Vater erschossen. Infolge der Schüsse sei er aufgewacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tat beruft sich der Kläger auf die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 07.04.2003, Az. 7 Ks 30 Js 155/ 02.
Er behauptet weiter, das Nettoeinkommen seines Vaters habe monatlich 2.266,32 EUR betragen. Die monatlichen Fixkosten der Familie hätten 600,00 EUR betragen. Er ist der Ansicht, dass diese bei der Berechnung seines Unterhaltsschadens im Verhältnis 50 % zu 50 % zwischen ihm und seiner Mutter berücksichtigt werden müssten.
Ferner habe er durch den Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Ein Heilungserfolg sei bis jetzt noch nicht erfolgt.
Nachdem der Kläger ursprünglich eine laufende Geldrente von 633,26 EUR sowie einen Unterhaltsrückstand von 13.931,72 EUR nebst Zinsen verlangt hat, beantragt der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Geldrente in Höhe von 84,93 EUR, beginnend im Januar 2006 jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres bis zum 30.11.2011 zu zahlen;
2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn 3.401,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,74 EUR vom 01.09.2002, sowie aus monatlich je 86,70 EUR ab dem 01.10.2002 bis zum 01.06.2003, sowie aus monatlich je 84,93 EUR ab dem 01.07.2003 bis zum 01.12.2005 zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren über die Anträge zu 1 und 2 hinausgehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen;
4. den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000 EUR beträgt, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet seine Tatbeteiligung. Er habe die Tatwaffe der Mutter des Klägers am Tag vor der Tat übergeben. Hintergrund sei gewesen, dass diese ihm vorgespielt habe, sie habe einen Käufer für diese Waffe. In der Tatnacht habe er sich gegen 0.30 Uhr schlafen gelegt. Gegen 0.50 Uhr habe die Mutter des Klägers ihn angerufen. Er habe sich dann angezogen und sei zu der Mutter des Klägers gefahren. Dort habe er den Vater des Klägers schon erschossen im Bett gefunden.
Die Akten 30 Js 155/02 StA Bochum waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt insbesondere auf die Prozesskostenhilfebeschlüsse vom 17.11.2004 (Bl. 122 d.A.), 11.04.2005 (Bl. 137 d.A.) und 30.09.2005 (Bl. 202 d.A.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. § 844 BGB einen Anspruch auf Ersatz seines Unterhaltsschadens bis zu seinem 18. Geburtstag, d.h. auf Ersatz der Schäden, die bei ihm auftreten, weil er gegen seinen getöteten Vater keinen Unterhaltsanspruch mehr hat.
1.
Der Beklagte haftet dem Grunde nach für den Unterhaltsschaden des Klägers. Denn er war an der Tötung des Vaters des Kläger beteiligt. Dabei brauchen die genauen Einzelheiten der Tatbeiträge des Beklagten und der Mutter des Klägers nicht genau aufgeklärt zu werden. Gem. §§ 840, 830 BGB haften mehrere an einer Tat Beteiligte, d.h. Gehilfen, Anstifter und Mittäter einer unerlaubten Handlung, als Gesamtschuldner. Das Gericht geht von einer Mittäterschaft des Beklagten mit der Mutter des Klägers aus.
Der Beklagte hat seine Täterschaft in Anbetracht des ausführlichen Strafurteils, auf das sich der Kläger bezogen hat, nicht substantiiert genug bestritten. Er hat in diesem Zivilverfahren verkürzt die Version des Tathergangs vorgetragen, auf die er sich bereits im Strafverfahren berufen hatte. Der Beklagte hätte sich in Anbetracht des ausführlichen und überzeugend begründeten Strafurteils nicht damit begnügen dürfen, nur pauschal seine Version des Tathergangs darzustellen. Er hätte sich vielmehr substantiiert mit dem Strafurteil auseinandersetzen müssen, auf das sich der Kläger ausdrücklich bezogen hat. Eine Auseinandersetzung mit vielen Indizien, die gegen ihn sprechen, erfolgt seitens des Beklagten nicht.
In dem Strafurteil ist z.B. ausführlich begründet, warum das Gericht nicht davon ausging, dass der Beklagte die Waffe der Mutter des Klägers übergeben hat. Die Übergabe der Waffe an die Mutter des Klägers ist aber eine Prämisse für sein Bestreiten seiner Täterschaft. Eine substantiierte Einlassung zu den Würdigungen der zahlreichen Indizien in dem Strafurteil, die gegen eine solche Übergabe sprechen (u.a. keine Angabe des Preises der Waffe, warum und wo die Mutter des Klägers einen Käufer gefunden hat, warum der Verkauf über die waffentechnisch unerfahrene Mutter des Klägers erfolgen sollte, etc.) erfolgt nicht.
Ferner vermochte der Beklagte die in dem Urteil des LG Bochum vom 07.04.2003, Az 7 Ks 30 Js 155/02 festgestellten Widersprüche zwischen seiner Einlassung und dem festgestellten zeitlichen Ablauf der Tatnacht nicht aufzuklären. In dem Strafurteil ist festgestellt, dass die Mutter des Klägers den Beklagten um 00.50.33 Uhr und um 00.51.49 Uhr anrief. Ferner wurde festgestellt, dass die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung des Beklagten und dem Haus der Mutter des Klägers nur ca. 10 min bis 15 min beträgt. Der Beklagte wurde von der Mutter des Klägers gegen 02.15 Uhr in das Haus gelassen. Dieser Zeitablauf ist mit der Einlassung des Beklagten, die Mutter des Klägers habe ihn angerufen und gesagt, er müsse kommen, es sei etwas Schlimmes passiert, nicht in Übereinstimmung zu bringen. Bei einem solchen Anruf hätte der Beklagte deutlich vor 02.15 Uhr beim Haus der Mutter des Klägers ankommen müssen. Eine Begründung für die lange Fahrzeit hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Prägnanterweise erwähnt der Beklagte auch nicht, dass ein Teil eines Gummihandschuhs mit seiner DNA am Tatort gefunden wurde. Seine Einlassung hierzu während der Strafverhandlung ist nicht nachvollziehbar. Auch insoweit wird auf das überzeugende Strafurteil Bezug genommen.
Mangels einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Tatsachenfeststellungen und der überzeugenden in sich geschlossenen Beweiswürdigung in dem Urteil des LG Bochum vom 07.04.2003, Az 7 Ks 30 Js 155/02, ist das Bestreiten seiner Täterschaft durch den Beklagten im Ergebnis unerheblich.
2.
Für die Berechnung der Höhe des geltend gemachten Unterhaltsschadens ist von einem Nettoeinkommen des Vaters des Klägers von 2.266,32 EUR auszugehen. Soweit der Beklagte diese Grundlage bestreitet, ist dies unsubstantiiert. Dieses Einkommen ist durch Gehaltsbescheinigungen des Vaters des Klägers belegt. Auch nach Erlass des Beschlusses vom 30.9.2005, in dem auf die fehlende Substantiierung hingewiesen wurde, hat der Beklagte keine weiteren Einwendungen erhoben. Die Gehaltsbescheinigungen, insbesondere die vorgelegte Dezemberabrechnung für das Jahr 2001 (Bl. 49 d.A.) mit den entsprechenden Jahressummen, sind eine zuverlässige Berechnungsgrundlage. Das Gericht schätzt dabei gem. § 287 ZPO, dass der Vater des Klägers dauerhaft weiter beschäftigt gewesen wäre und mindestens diesen Nettoverdienst erzielt hätte. Maßgeblich für diese Schätzung ist, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Vater des Klägers seine Arbeitsstelle verloren hätte. Die Vermutung des Beklagten, dass nicht von einer dauerhaften Beschäftigung auszugehen sein dürfte, ist damit unbeachtlich.
Ausweislich des Obduktionsgutachtens vom15.08.2002 (Bl. 32 ff d.A.) war der Vater des Klägers auch im Wesentlichen gesund. Der Unterhaltsanspruch ist damit nicht durch ein wahrscheinliches vorzeitiges Ableben des Vaters des Klägers zeitlich begrenzt.
Abzuziehen von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vaters des Klägers sind die monatlichen Fixkosten der Familie. Diese schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf 600,00 EUR. Maßgeblich für die Bemessung ist der angemessene Wohnwert inkl. der Nebenkosten für eine vergleichbare Wohnung (BGH NJW 1988, 2365, 2367). Grundlage für die Schätzung sind die unstreitigen Angaben des Klägers zum Haus der Familie, d.h. die Wohnfläche des Hauses von 108,38 qm, bei dem die Bodenbeläge aus Laminat bzw. Fliesen bestehen, sowie zum Grundstück, das 440 qm groß ist und auf dem neben der Garage noch zwei Stellplätze vorhanden sind. Für ein vergleichbares Haus mit Klinkerfassade, gelegen in einer Nebenstraße, müssten mindestens die vom Kläger angegebenen fixen Kosten i.H.v. 600 EUR aufgewendet werden. Das Bestreiten der Anknüpfungstatsachen der monatlichen Fixkosten seitens des Beklagten ist unsubstantiiert und damit unerheblich. Dies gilt vor allem auch in Anbetracht der Ausführungen im Beschluss vom 30.09.2005, in dem auf die fehlende Substantiierung hingewiesen wurde.
Nach Abzug der Fixkosten vom Einkommen des Vaters verbleiben 1.666,32 EUR. Die ausgehend von diesem Betrag vom Kläger berechnete ihm zustehende Quote von 20 % (vgl. BGH NJW 1988, 2365, 2368) ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Unterhaltsschaden an Hand von festen Quoten berechnet werden und muss nicht konkret an Hand der jeweiligen Unterhaltstabellen berechnet werden. Die festen Quoten sind dabei einer Schätzung gem. § 287 ZPO zugänglich (vgl. BGH NJW 1988, 2365, 2368). Für die Quote von 20 % ist maßgeblich, dass es sich um einen Dreipersonenhaushalt gehandelt hat. Bei einem Dreipersonenhaushalt haben die beiden Erwachsenen einen relativ stärkeren Anteil am Familieneinkommen. Beim Bedarf des Klägers ist aber auch zu berücksichtigen, dass dieser mit mittlerweile 11 Jahren einen höheren Unterhaltsbedarf hat, als ein Kleinkind. Die angenommenen 20 % für den Kläger bewegen sich im Rahmen der von der Rechtsprechung unbeanstandeten Quoten von 15 bis 23,5 % (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 1988, 2365, 2368). Die vom Gericht angenommene, dem Kläger zustehende Quote von 20 % von 1.666,32 EUR ergibt 333,26 EUR.
Da die Fixkosten, d.h. insbesondere die Wohnaufwendungen, dem Kläger wieder teilweise zu Gute kommen, sind diese dem Unterhaltsanspruch des Klägers wieder anteilig hinzuzuaddieren. Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Erwachsenen am Familieneinkommen und damit auch an den Fixkosten einen relativ höheren Anteil haben (vgl. hierzu Eckelmann, NJW 1984, S. 945 ff; BGH NJW 1988, 2365, 2368). Die fixen Kosten sind damit entgegen der Ansicht des Klägers im Verhältnis zu seiner Mutter nicht im Verhältnis 50% zu 50 %, sondern im Verhältnis Mutter 2/3 und Kläger 1/3 aufzuteilen. 1/3 der monatlichen Fixkosten von 600 EUR betragen 200 EUR. Damit beträgt der Unterhaltsanspruch des Klägers 533,26 EUR.
Auf diesen Unterhaltsanspruch des Klägers sind die Halbwaisenrente, die Grundrente sowie die Ausgleichsrente anzurechnen. Die Renten des Klägers sind ggf. i.H. der Mitverschuldensquote anzurechnen, da es sich um kongruente Leistungen aus Anlass des Todes des Vaters des Klägers handelt (vgl. z.B. BGH NJW 1987 , 2293, 2295; OLG Köln NJW-RR 2001, 1285; Geigel, 24. Auflage 2004, 30. Kapitel, Rdn. 28 m.w.N.). Eine Mitverschuldensquote liegt nicht vor. Deswegen wirkt sich das sog. Hinterbliebenenvorrecht nicht aus (vgl. OLG Hamm, NZV 2004, 43, 44). Durch diese Anrechnung kommt es auch nicht zu einer systemfremden Entlastung des Beklagten, da insoweit ein Forderungsübergang gem. § 116 SGB X stattfindet.
Dies führt zu folgender Berechnung für den laufenden Unterhaltsschaden:
Monatliches Einkommen des Vaters des Klägers 2.266,32 EUR
./. Fixkosten 600,00 EUR
Zwischensumme 1.666,32 EUR
20 % hieraus 333,26 EUR
zzgl. 1/3 der Fixkosten von 600 EUR 200,00 EUR
Unterhaltsanspruch 533,26 EUR
./. Waisenrente 171,33 EUR
./. Grundrente 105,00 EUR
./. Ausgleichsrente 172,00 EUR
laufender Unterhaltsschaden 84,93 EUR
Durch die Beschränkung des laufenden Unterhaltsschadens bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres berücksichtigt der Kläger, dass er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich unterhaltsrechtlich selbstständig ist (§§ 1601 ff. BGB, insbesondere § 1602 Abs. 2 BGB und 1603 Abs. 2 BGB).
II.
Der Unterhaltsrückstand beträgt insgesamt 3.401,94 EUR. Dies ergibt sich aus der obigen Berechnung zum laufenden Unterhaltsschaden und der Berücksichtigung, dass die dem Kläger auf Grund der Tötung seines Vaters zustehende Waisenrente der Höhe nach geschwankt hat.
Im September 2002 betrug die Waisenrente 182,52 EUR anstatt der in die laufende Berechnung eingestellten 171,33 EUR. Der Unterhaltsanspruch sinkt wegen der um 11,19 EUR höheren Anrechnung für diesen Monat auf 73,74 EUR.
Im Zeitraum Oktober 2002 bis einschließlich Juni 2003 erhielt der Kläger eine Waisenrente i.H.v. monatlich 169,56 EUR anstatt der in die laufende Berechnung eingestellten 171,33 EUR. Damit steigt sein Unterhaltsanspruch in diesem Zeitraum im Vergleich zur laufenden Unterhaltsberechnung wegen der geringeren Anrechnung um 1,77 EUR auf 86,70 EUR/Monat.
Für den Zeitraum ab Juli 2003 schuldete der Beklagte entsprechend der obigen Rechnung als Schadensersatz monatlich 84,93 EUR. Entsprechend den Wertungen im Familienrecht ist dabei der Schadensersatz für den laufenden Monat, d.h. für Dezember, als Rückstand aufzufassen, da der Unterhalt grundsätzlich zum Ersten eines jeden Monats geschuldet wird (§ 1613 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der Unterhaltsrückstand beträgt damit insgesamt:
9/02 73,74 EUR
10/02 bis 6/03 = 9 Monate x 86,70 EUR = 780,30 EUR
7/03 bis 12/05 = 30 Monate x 84,93 EUR = 2.547,90 EUR
Gesamtrückstand 3.401,94 EUR
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB.
III.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzfähigkeit seines zukünftigen bei ihm auf Grund der Tötung eintretenden Unterhaltsschadens (vgl. hierzu z.B. MünchKomm-Wagner, 4. Aufl. § 844, Rdn. 71). Denn es ist noch nicht abzusehen, ob der Kläger mit Erreichen des 18. Lebensjahres keine Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater gehabt hätte. Diese hätte er haben können, wenn er z.B. wegen einer Ausbildung nach Erreichen des 18. Lebensjahres sich nicht selbst unterhalten können wird.
IV.
Der Kläger hat gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 211 StGB jeweils i.V. m. § 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 25.000,00 EUR. Im Hinblick auf die Haftung dem Grunde nach kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes waren folgende Faktoren ausschlaggebend:
Der Beklagte hat die unmittelbare Tat begangen. Auch wenn das Gericht nicht von einer unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmbarkeit der Tat durch den Kläger ausgeht, ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils des LG Bochum vom 07.04.2003, Az 7 Ks 30 Js 155/02, dass der Kläger durch die Schüsse aufgewacht ist. Ferner geht das Gericht davon aus, dass der Kläger durch die Tat eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat. Soweit der Beklagte die Kausalität der Tat für diese Störung des Klägers bestreitet, ist dies in Anbetracht der eingereichten Belege unsubstantiiert. Aus dem Gutachten des behandelnden Arztes C, Gemeinschaftskrankenhaus I2 vom 16.10.2002 (Bl. 50 ff. d.A.), dem Arztbrief des behandelnden Arztes Dr. I vom 21.6.2004 (Bl. 54 f. d.A.) und dem Arztbrief der behandelnden Ärzte Dr. E und Dr. T vom 13.7.2004 (Bl. 114 f. d.A.) ergibt sich jeweils zweifelsfrei die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger nur durch die Tat diese posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hat. Ein anderer Grund für die posttraumatische Belastungsstörung ist nicht ersichtlich.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes war ferner entscheidend, dass dem Kläger durch die Tat der Vater und im Ergebnis auch die Mutter genommen wurde. Der Kläger muss wegen der Tat ohne Eltern aufwachsen.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.