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Landgericht Bochum·8 O 447/19·29.07.2021

Verkehrsunfall: Klageabweisung wegen verschwiegenen Vorschadens und fehlender Schadensabgrenzung

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem unstreitigen Rangierunfall begehrte die Klägerin Ersatz von Reparatur-, Gutachter- und Pauschalkosten für ein umgestürztes Motorrad. Das Gericht bejahte zwar Eigentum und haftungsbegründende Kausalität, konnte aber nach § 287 ZPO nicht feststellen, dass die geltend gemachten Schäden überwiegend unfallbedingt waren. Ein Sachverständiger ordnete wesentliche Schäden Vorschäden zu; die Klägerin bestritt dennoch Vorschäden und legte keine konkrete Abgrenzung bzw. Reparaturhistorie dar. Deshalb wurde auch ein ersatzfähiger Teilschaden verneint; Gutachter- und Pauschalkosten wurden ebenfalls nicht zugesprochen.

Ausgang: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall wegen nicht nachgewiesener Unfallkausalität und verschwiegenen Vorschäden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden haftungsausfüllend auf das Unfallereignis zurückzuführen sind; § 287 ZPO erleichtert die Beweisführung, ersetzt aber keine tragfähige Tatsachengrundlage.

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Sind am Fahrzeug erhebliche Vorschäden vorhanden und werden unfallunabhängige Schäden festgestellt, kann ein Teilschaden nur ersetzt verlangt werden, wenn der Geschädigte Vorschäden und deren Reparaturzustand substantiiert darlegt und eine Abgrenzung zu den Unfallschäden ermöglicht.

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Bestreitet der Geschädigte trotz feststehender Inkompatibilitäten pauschal das Vorliegen von Vorschäden und macht zu unfallfremden Schäden keine nachvollziehbaren Angaben, kann dies zur vollständigen Abweisung auch eines an sich abgrenzbaren Teilschadens führen.

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Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte dem Gutachter unfallrelevante Vorschäden verschweigt und dadurch die Begutachtung entwertet oder unbrauchbar macht.

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Unfallbedingte Pauschalen (z.B. Kostenpauschale) sind nur ersatzfähig, wenn dem Grunde nach ein ersatzfähiger unfallbedingter Schaden feststeht.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 287 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Abschrift
I-8 O 447/19
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Landgericht BochumIM NAMEN DES VOLKESUrteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochumauf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2021durch den Richter am Landgericht Dr. T als Einzelrichter

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

8

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 14.07.2019 auf dem M Höhe Hausnummer # in I.

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Das klägerische Motorrad, Harley Davidson, amtliches Kennzeichen X #, parkte am Unfalltag ordnungsgemäß an der vorgenannten Unfallstelle. Der Beklagte zu 1) stieß beim Rangieren mit dem bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Fahrzeug VW Polo, amtliches Kennzeichen X #, des im Eigentum des Beklagten zu 2. stehenden Fahrzeuges, das klägerische Motorrad, indem er dieses rückwärts anfuhr um. Das Unfallereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Klägerin begehrt aufgrund des Verkehrsunfalls Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.773,70 Euro. Dieser setzt sich aus dem eigentlichen Schaden in Höhe von 5.751,46 Euro, Gutachterkosten in Höhe von 997,46 Euro sowie der Kostenpauschale in Höhe von 25,- Euro zusammen.

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Die Klägerin behauptet, das Motorrad sei mit ihrem Geld durch ihren Verlobten, dem Zeugen L, für sie in den Niederlanden gekauft worden. Die geltend gemachten Schadenspositionen beruhen ausschließlich auf dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Unreparierte Altschäden seien am klägerischen Motorrad nicht vorhanden gewesen. Es seien lediglich minimale normale Gebrauchsspuren erkennbar gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.464,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

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2.       die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei weder Eigentümerin noch Besitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt gewesen. Zudem beruhen die klägerseits geltend gemachten Schäden im Wesentlichen nicht auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis. Vielmehr handle es sich hierbei um verschwiegene erhebliche unreparierte Altschäden. Insofern habe der Verlobte der Klägerin bei dem Ortstermin des außergerichtlich tätigen Sachverständigen angegeben, dass die streitgegenständliche Harley vor dem Unfall keine Schäden aufgewiesen habe.

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Die Beklagten sind der Ansicht, da eine Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden nicht statthaft sei bzw. insofern die Grundsätze der Verwirkung greifen, stünden der Klägerin keine verbleibenden Schadensersatzansprüche zu. Insofern sei auch keine Verursachung eines Teilschadens durch die behauptete Kollision zu berücksichtigten, da infolge der feststehenden Unredlichkeit der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch dieser Teilschaden einem anderen Ereignis zugeordnet werden könne. Da in Folge dessen kein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden feststellbar sei, seien auch die darauf aufbauenden Schadensfolgepositionen nicht zu erstatten. Darüber hinaus sei das klägerseits eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund des Fehlverhaltens der Klägerin unbrauchbar. Darüber hinaus sei eine wirtschaftliche Schadensvertiefung bei unreparierten Altschäden nicht zu erkennen, sodass die angesetzten Reparatur- und Lackierkosten in diesem Bereich nicht notwendig seien.

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Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 11.01.2020, dem Beklagten zu 2) am 07.03.2020 und der Beklagten zu 3) am 11.01.2020 zugestellt.

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Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. M. Weiterhin wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2020. Außerdem hat die Kammer die Klägerin sowie den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 29.01.2021 (Bl. 183 ff. d. Akte) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 31.08.2020 (Bl. 140 ff. d. Akte) und vom 22.06.2021 (Bl. 251 ff. d. Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt dieser gegen den Beklagten zu 1) nicht aus § 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB, gegen den Beklagen zu 2) nicht aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagten zu 3) nicht aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

29

1.

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Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin Eigentümerin des geschädigten Motorrads gewesen ist und damit aktiv legitimiert ist. Insofern steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Verlobte der Klägerin, der Zeuge L, auf geheißen der Klägerin das Motorrad in den Niederlanden für sie kaufte. Insofern wiederholte die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen ihren dahingehenden Vortrag, wonach ihr Verlobter das Fahrzeug, welches zuvor gemeinsam auf der Verkaufsplattform „n.de“ gefunden wurde, zu einem Preis von 5.600,- Euro in den Niederlanden für sie kaufte. Diese Einlassung wurde durch die glaubhafte Aussage des Zeugen L vollumfänglich bestätigt.

31

2.

32

Ebenso steht – zwischen den Parteien insofern unstreitig – der für die genannten Anspruchsgrundlagen erforderliche äußere Tatbestand der von der Klägerin behaupteten Rechtsgutverletzung fest. Mithin ist die haftungsbegründete Kausalität vorliegend zu bejahen.

33

3.

34

Allerdings kann das Gericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO feststellen, dass die von der Klägerin behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit bei diesem Unfall entstanden sind.

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Hiergegen spricht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 29.01.2021 sowie dessen mündliche Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2021.

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Der Sachverständige hat ausgeführt, die von der Klägerin an ihrem Motorrad geltend gemachten Beschädigungen, insbesondere im Bereich des Vorderrades und der Vorderradgabel, an zwei der drei Hitzeschilder des Abgaskrümmers und des hinteren rechten Stoßdämpfers sowie an dem Steuerungsgerät, lassen sich nicht dem Unfallgeschehen vom 14.07.2019 zuordnen. Insofern seien die Anknüpfungsparameter vorliegend äußerst dünn. Auf der rechten Seite des Motorrads seien grobe Beschädigungen festzustellen, welche auf das Umstürzen bzw. Kippen des Motorrads zurückzuführen bzw. diesem zuordenbar seien. Es gebe auf der rechten Seite aber auch feine Schäden, welche diesem Sturzereignis gerade nicht zugeordnet werden können. Ebenso seien auf der linken Fahrzeugseite Schäden vorhanden, welche dem Sturzereignis nicht zuordenbar seien. Hier müssen jedoch Schäden festzustellen sein, welche auf dem Pkw-Anstoß zuzuordnen wären, da das Motorrad auf die rechte Seite gefallen sei. Insbesondere die geltend gemachten Schäden an der linken Vorderradgabel und den Bremsscheiben lassen sich nicht dem Unfallereignis zuordnen.

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Auch die unregelmäßigen Kratzspuren im oberen Bereich des rechten Gabelrohres sowie die unregelmäßigen dünnen Kratzer auf dem Luftfilter lassen sich einem Fahrbahnkontakt nicht zuordnen. Hierbei ist besonders hervorzuheben, dass bspw. die geltend gemachten Beschädigungen an diesen Bauteilen eine deutlich nach innen eingezogene Position aufweisen, welche anderen exponierten Bauteile vorgeordnet seien. Diese Bauteile können bei einem Sturz gar keinen Bodenkontakt aufweisen. Der Sachverständige führt insofern aus, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen könne, dass diese aufgezählten Schäden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Im Ergebnis seien daher lediglich Reparaturkosten in Höhe von 2.400,59 Euro anzusetzten.

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Soweit die Klägerin das Gutachten mit der Begründung angreift, die Anstoßkonstellation, welche der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde gelegt hätte, sei völlig irreal, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen sowie die unstreitig gestellte Anstoßkonstellation nicht zutreffend. Im Termin vom 31.08.2020 haben die Parteien die Anstoßkonstellation unstreitig gestellt (vgl. Protokoll vom 31.08.2020, Bl. 140 d. Akte). Genau diese Konstellation hat der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt. Insofern ist die Klägerin mit dem Einwand, die Anstoßkonstellation habe sich anders dargestellt, nicht mehr zu hören. Darüber hinaus hat der Sachverständige dargelegt, dass vorliegend problematisch sei, dass sich die Anstoßzone nicht sicher feststellen lasse. Es fehle an Spuren des Zusammenstoßes an dem Beklagtenfahrzeuges. Die seitens der Parteien jeweils vorgetragene Anstoßkonstellation sei daher nicht objektivierbar.

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Auch der Einwand der Klägerin die Feststellungen des Sachverständigen, dass aufgrund der Winkelstellung zwischen den Fahrzeugen ein Anstoß an der Gabel des Motorrads unmöglich sei, seien falsch, verfängt nicht. Hierzu führt der Sachverständige aus, dass die Beschädigungen am Gabelrohr nicht der Anstoßsituation am Pkw nicht in Einklang zu bringen seien. Die Spuren am Gabelrohr verlaufen diagonal nach unten. Bei einer Kollision mit dem Pkw hätten diese Spuren jedoch die gespiegelten Kontaktspuren erzeugen müssen. Sie wären sodann diagonal in die andere Richtung verlaufen. Dies sei nicht feststellbar gewesen.

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Die Ausführungen des Sachverständigen Dipl-Ing. M sind in jeder Hinsicht überzeugend und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist bei der Begutachtung zutreffend von den durch die Lichtbilder dokumentieren Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgegangen und hat diese auf ihre Kompatibilität zueinander sowie zu dem von den Parteien behaupteten Unfallhergang überprüft. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an.

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Der Klägerin steht weiterhin auch nicht ein Anspruch der seitens des Sachverständigen berechneten Teilreparaturkosten in Höhe von 2.400,59 Euro zu.

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Zwar ist es grundsätzlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass für den Fall, dass ein zumindest abgrenzbarer Teil der seitens der Klägerin geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, diese ersetzt verlangt werden können (vgl. OLG München NZV 2006, S. 261). Allerdings ist ein solcher Teilschadensersatzanspruch der Klägerin verwehrt, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der geltend gemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen sind und der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht, sondern vielmehr das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreitet (vgl. KG BeckRS 2007, 12643; KG BeckRS, 02982; vgl. auch Janke, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 89 mwN.). Diese Unsicherheit führt zur vollständigen Klageabweisung (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 104786). Vorliegend ist genau diese Konstellation anzunehmen. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen etwaiger Altschäden. Selbst nachdem das gerichtliche Sachverständigengutachten vorlag erklärte sie auf erneute Nachfrage des Gerichts im Termin vom 22.06.2021, dass sie bestreiten müsse, die durch den Sachverständigen festgestellten Schäden hätten bereits vorher vorgelegen. Da das unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen ist, die den geltend gemachten Schaden überlagern, hätte die Klägerin zur Begründung ihres Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen müssen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erörterungen seines Gutachtens angab, dass sämtliche klägerseits geltend gemachten Schäden auch auf ein vorausgegangens Sturzereignis rückführbar seien könnten.

43

4.

44

Da die Klägerin bereits gegenüber dem außergerichtlichen Sachverständigen B die Vorschäden verschwiegen hat, kann sie die diesbezüglichen Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen (vgl. KG NZV 2004, 470).

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5.

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Mangels ersetzbarer Schäden steht der Klägerin ebenfalls die Unfallpauschale in Höhe von 25,- Euro nicht zu.

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II.

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Nach allem war die Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenen Kostenfolge abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 7.464,50 EUR festgesetzt.