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Landgericht Bochum·8 O 446/10·07.10.2010

Antrag auf einstweilige Verfügung wegen identifizierender Online-Berichterstattung abgewiesen

ZivilrechtWettbewerbsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte, identifizierend über ihn im Internet zu berichten. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG dargelegt hat. Damit greift die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht; es fehlt auch an den für §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Darlegungen zur Dringlichkeit.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mangels Darlegung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses und Verfügungsgrundes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ermöglicht den Erlass einstweiliger Verfügungen ohne Darlegung der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO nur, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG substantiiert dargelegt ist.

2

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass die Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen für denselben Endverbraucherkreis anbieten und das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Absatz des anderen zu beeinträchtigen; bloße Branchenzugehörigkeit reicht nicht aus.

3

Fehlt es an der Darlegung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, muss der Antragsteller die Dringlichkeit für ein Eilverfahren nach den §§ 935, 940 ZPO gesondert und substantiiert vortragen.

4

Eine einstweilige Verfügung ist zu versagen, wenn der Antragsteller keine konkreten Umstände vorträgt, aus denen sich die begründete Besorgnis ergibt, dass durch eine Veränderung des Zustands die Verwirklichung seines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 2 UWG§ 935, 940 ZPO§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Tenor

Der An¬trag vom 05.10.2010 auf Erlass der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird zurückge-wiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Ver¬fah¬rens¬wert wird auf 20.000,00 Euro fest¬ge¬setzt.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, es dem Antragsgegner zu untersagen, über den Antragsteller identifizierend zu berichten und/oder identifizierend berichten zu lassen und/oder sich zu äußern und/oder sich äußern zu lassen, so wie am 04.10.2010 unter den in der Antragsschrift genannten Internetadressen geschehen.

3

Der Antrag ist unbegründet.

4

Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist nicht gegeben.

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Ein Verfügungsgrund ist erforderlich. Denn die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG streitet nicht für den Antragsteller. Nach dieser Vorschrift können einstweilige Verfügungen zur Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG wäre jedoch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn die Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 201/98 m.w.N.). Das Bestehen eines solchen konkreten Wettbewerbsverhältnisses hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass er eine Internet- und Medienagentur betreibe, die bundesweit Dienstleistungen für das Internet erbringe und als Internetprovider zugelassen sei. Der Antragsgegner sei ebenfalls als Internetprovider tätig, was sich aus dem Hinweis "eigenes Internet-Portal als Provider" auf der Homepage des Antragsgegners ergebe. Aus dem Vortrag des Antragstellers wird indes nicht ersichtlich, welche gleichartigen Waren bzw. Dienstleistungen die beiden Parteien erbringen sollen.

6

Die einstweilige Verfügung darf daher nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist, so dass ein Verfügungsgrund vorliegt. Der Verfügungsgrund besteht in der begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zu einer entsprechenden Dringlichkeit hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen.