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Landgericht Bochum·8 O 433/13·17.02.2014

Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids: Mindesthonorar aus Beratungsvertrag

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbescheids wegen Vergütungsansprüchen aus einem Unternehmensberatungsvertrag. Streitpunkt ist, ob §5 des Vertrags ein monatliches Mindesthonorar von 5 Arbeitstagen à 750 € auch bei fehlendem Abruf begründet. Das LG Bochum bejaht dies nach Auslegung (§§133,157 BGB) und qualifiziert den Vertrag als Dienstvertrag. Der Vollstreckungsbescheid bleibt aufrechterhalten; prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus §§91,709 ZPO.

Ausgang: Klage auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids erfolgreich; monatliches Mindesthonorar nach §5 des Beratungsvertrages festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen sind die Auslegungsregeln des §§133, 157 BGB maßgeblich anzuwenden und ergeben den wirklichen Parteiwillen.

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Bei einem Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer die vereinbarten Dienste, nicht einen bestimmten Erfolg; Vergütungsansprüche können sich auf Leistungen i.S.d. Pflichtenkatalogs und Bereitschaftspflichten beziehen.

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Eine Vereinbarung über ein monatliches Mindesthonorar ist zulässig und begründet einen Anspruch auch dann, wenn der Auftraggeber in einem Zeitraum keine konkreten Abrufe vornimmt, sofern sich dies aus dem Vertragsinhalt ergibt.

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Die Existenz eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Geschäftsführer des Auftragnehmers und dem Auftraggeber steht der Geltendmachung eines separaten Vergütungsanspruchs des Unternehmens nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.10.2013 (Geschäfts-Nummer: 13-1020977-0-3) bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Tatbestand

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Die Parteien verbindet ein Unternehmensberatungsvertrag vom 19.10.2011, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird. § 5 trifft zu der der Klägerin zustehenden Vergütung folgende Regelung:

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              „Der Auftragnehmer erhält für seine Beratungsleistungen eine Tagesvergütung von 750,-- € zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

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Pro Kalendermonat rechnet der Auftragnehmer 5 Arbeitstage ab“.

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Die Beklagte kündigte den Beratungsvertrag zum 05.10.2013. Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin für die Monate Juli und August 2013 Vergütungsansprüche zustehen, obwohl sie in diesen Monaten keine Beratungsleistungen erbracht hat. Gegen den von der Klägerin insoweit erwirkten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin trägt vor, in § 5 des Beratungsvertrages sei eine Pauschalvergütung vereinbart worden, die unter Berücksichtigung des Pflichtenkataloges in § 1 des Vertrages nicht nur reine Beratungsleistungen erfasse. Es sei für ihren Anspruch auf Vergütung von 5 Arbeitstagen zu jeweils 750,-- € daher unerheblich, dass die Beklagte in den fraglichen Monaten keine Beratungsleistung abgefordert habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.10.2013 (Gesch.-Nr.: 13 – 1020977 0 – 3) aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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              den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die Klage für nicht schlüssig: Die Klägerin habe nicht vorgetragen, ob und falls ja, wann und welche Beratungsleistungen sie in den Monaten Juli und August 2013 erbracht habe. Die Vergütungspflicht in § 5 des Beratungsvertrages setze aber die Erbringung von Beratungsleistungen voraus; sie begründe keine leistungsunabhängige Vergütungspflicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.10.2013 ist daher aufrechtzuerhalten.

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Denn die Auslegung der in § 5 des Beratungsvertrages getroffenen Vergütungsvereinbarung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass der Klägerin jedenfalls ein monatliches Mindesthonorar berechnet nach 5 Arbeitstagen zu je 750,-- € zustehen soll.

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Bei dem Beratungsvertrag vom 19.10.2011 handelt es sich um einen Dienstvertrag; die Klägerin schuldet mithin keinen Erfolg, sondern die in § 1 niedergelegten Dienstleistungen, so z. B. auch unabhängig von konkreten Beratungsleistungen die Analyse von Monatsberichten der Gebietsleiter und die Auswertung von Vertriebsdaten. Schon nach dem Wortlaut des Pflichtenkatalogs in § 1 hängt die der Klägerin zustehende Vergütung mithin nicht allein von der Erbringung von Beratungsdienstleistungen ab. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin verlange eine leistungsunabhängige Vergütung geht daher fehl. Redlicherweise kann die Regelung in § 5 auch seitens der Beklagten nicht dahin verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin, die sich zur Erbringung der Dienste bereithalten muss, davon abhängen soll, ob die Beklagte Leistungen nach § 1 des Beratungsvertrages abfordert oder nicht , denn damit stünde der der Klägerin zustehende Vergütungsanspruch vollständig zur Disposition der Beklagten. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen kann § 5 des Beratungsvertrages daher nur dahin verstanden werden, dass der Beklagten ein bestimmtes Mindesthonorar auf jeden Fall zustehen soll. Für diese Mindestvergütung kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob neben dem Vertrag mit der Klägerin auch noch ein Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer der Klägerin besteht, da es sich um unterschiedliche Personen handelt. Ob die Klägerin einen Anspruch auf ein höheres Honorar hat, wenn ihr Aufwand 5 Arbeitstage überschreitet, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

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Der Vollstreckungsbescheid war daher mit den aus §§ 91, 709 ZPO folgenden prozessualen Nebenentscheidungen aufrechtzuerhalten.