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Landgericht Bochum·8 O 428/19·13.01.2021

Verkehrsunfall: Vorsätzliches Auffahren – Beklagter zu 1 schadensersatzpflichtig, Versicherer gem. §103 VVG frei

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Auffahrunfall vom 02.11.2017 4.847,41 € Schadensersatz von zwei Beklagten. Die Beklagte zu 2 (Versicherer) berief sich auf Befreiung nach §103 VVG; das Landgericht Bochum wertete eine Dashcam-Aufnahme als Beweis für vorsätzliches Herbeiführen des Unfalls. Das Versäumnisurteil wurde insoweit aufrechterhalten, dass Beklagter zu 1 zur Zahlung verurteilt bleibt; die Klage gegen die Versichererin wurde abgewiesen. Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Kosten wurden bestätigt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zu 1 zur Zahlung verurteilt, Klage gegen die Beklagte zu 2 (Versicherer) nach §103 VVG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einen Unfall durch provozierendes, das Auffahren billigend in Kauf nehmendes Fahrverhalten vorsätzlich herbeiführt, ist zum Schadensersatz verpflichtet; die Betriebsgefahr des Geschädigten tritt hinter das vorsätzliche Verhalten zurück.

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Der Haftpflichtversicherer ist nach § 103 VVG von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den bei dem Dritten eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich verursacht hat.

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Sachverständigenkosten und eine angemessene Aufwandspauschale sind als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen, soweit sie erforderlich und nach den erstattungsfähigen Gebührenmaßstäben bemessen sind.

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Zinsansprüche auf Schadensersatz richten sich bei Verzug nach den §§ 286, 288 BGB; Verzinsung kann ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts verlangt werden.

Relevante Normen
§ 103 VVG§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB§ 17 StVG§ 286, 288 BGB§ 92 ZPO§ 101 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 07.05.2020 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte zu 1 verurteilt bleibt, an den Kläger 4.847,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen sowie den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Interessenvertretung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen.

Unter Ausnahme der durch ihre Säumnis verursachten Kosten, die die Beklagten zu tragen haben, tragen der Kläger und der Beklagte zu 1 die Gerichtskosten je zur Hälfte.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.

Der Beklagte zu 1 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Beklagte zu 2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 02.11.2017 in Bochum auf Zahlung von noch 4.847,41 Euro in Anspruch.

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Am vorgenannten Tage gegen 17:20 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Lkw die BAB 448 in Fahrtrichtung Essen. Der ihm auf der rechten Fahrspur in geringer Distanz vorausfahrende Beklagte zu 1 bremste seinen bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten H-Pkw ohne verkehrsbedingten Grund auf eine Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h ab. Die Front des Lkw kollidierte mit dem Heck des H.

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Der Beklagte zu 1 wurde aufgrund des Vorfalls durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Herne vom 19.12.2018 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

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Die Parteien haben in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass sich der zunächst vom Kläger mit 4.640,41 Euro netto bezifferte Frontschaden des Lkw auf 4.240,41 Euro beläuft. Daneben beansprucht der Kläger Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 582,00 Euro netto sowie einer Aufwandspauschale in Höhe von 25,00 Euro.

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Das Gericht hat die Beklagten mit Versäumnisurteil vom 07.05.2020 verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.247,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen sowie den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Interessenvertretung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 571,44 Euro freizustellen.

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Gegen das am 19.05.2020 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte zu 2 zugleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu 1 für diesen mit Schriftsatz vom 02.06.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Einspruch eingelegt.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte zu 2 und Nebenintervenientin des Beklagten zu 1 beantragt,

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das angefochtene Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2 behauptet unter Bezugnahme auf ein Video der Dashcam, die im Frontbereich der klägerischen Zugmaschine in Betrieb war, der Beklagte zu 1 habe ein Auffahren des klägerischen Lkw zumindest billigend in Kauf genommen, so dass sie ihrer Auffassung nach gemäß § 103 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Sollte lediglich ein Fall einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1 vorliegen, müsse sich die Klägerseite ein Mitverschulden in einer Größenordnung von 30 bis 40 % entgegenhalten lassen.

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Die Akten 841 Js 86/17 StA Bochum waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme der Dashcam-Aufnahme aus dem Lkw.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

18

Der Kläger kann vom Beklagten zu 1 gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB Ersatz seines Unfallschadens in Höhe von 4.847,41 Euro beanspruchen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 1 den Frontschaden am Lkw des Klägers vorsätzlich herbeigeführt hat.

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Die Inaugenscheinnahme der Dashcam-Aufnahme aus dem Lkw macht deutlich, dass der Beklagte zu 1 durch sein provokantes Fahrverhalten nicht nur die Tatbestände der Nötigung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verwirklicht hat, sondern auch die daraus folgende Fahrzeugkollision zumindest billigend in Kauf genommen hat.

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So zeigt die Dashcam-Aufnahme, dass der Beklagte zu 1 bei starkem Verkehrsaufkommen durch mehrere Bremsmanöver den Abstand des Lkw zu seinem H-Pkw systematisch immer weiter verringert hat und schließlich die Geschwindigkeit des Pkw ohne verkehrsbedingten Grund auf ca. 35 km/h reduziert hat. Aufgrund der so herbeigeführten unkalkulierbaren Risiken ist auszuschließen, dass der Beklagte zu 1 noch auf ein Ausbleiben der Kollision vertrauen konnte.

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Im Rahmen der gem. § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Unfallverursachungsbeiträge tritt die Betriebsgefahr des Lkw des Klägers hinter den gefährlichen Eingriff des Beklagten zu 1 in den Straßenverkehr zurück.

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Neben dem unstreitig gestellten Fahrzeugschaden von 4.240,41 Euro netto hat der Beklagte zu 1 dem Kläger die Sachverständigenkosten von 582,00 Euro netto und die Aufwandspauschale von 25,00 Euro zu ersetzen.

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Der zuerkennende Freistellungsanspruch beläuft sich nach einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 Euro auf 492,54 Euro.

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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist hingegen unbegründet.

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Gem. § 103 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

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So liegt der Fall hier. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe zur Haftung des Beklagten zu 1 Bezug genommen. Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass der Beklagte zu 1 auch den konkret herbeigeführten Schaden zumindest billigend in Kauf genommen hat, denn der Frontschaden des Lkw ist die geradezu typische Folge des vom Beklagten zu 1 provozierten Auffahrens.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 101, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.