Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin stellte Prozesskostenhilfe, die das Landgericht Bochum zurückwies. Entscheidendes Problem war, dass der Sachvortrag keine erkennbaren Anspruchsgrundlagen oder Erfolgsaussichten darlegte. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg wurde PKH versagt; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Fehlt es am substantiierten Sachvortrag, aus dem die Anspruchsgrundlage und Erfolgsaussichten hervorgehen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen.
Gegen die Zurückweisung eines PKH-Antrags steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Wert der Hauptsache 600 EUR übersteigt, das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint oder Ratenzahlung angeordnet wurde.
Für die sofortige Beschwerde gelten spezielle Formerfordernisse und Fristen; die Notfrist beträgt einen Monat und die Einlegung ist unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO auch elektronisch möglich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 11 W 55/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist zurückzuweisen, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann nicht ansatzweise entnommen werden, aufgrund welchen Tatbestandes sie Ansprüche geltend macht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bochum oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.