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Landgericht Bochum·8 O 335/13·05.06.2014

Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf durch falsche grüne Feinstaubplakette

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs und Schadensersatz wegen u.a. unzulässiger grüner Feinstaubplakette. Streitig war, ob der Verkäufer über die tatsächlich nur mögliche gelbe Plakette aufgeklärt hatte. Das LG hielt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) für wirksam, weil eine Aufklärungspflicht bestand und der Verkäufer sie nicht erfüllte. Der Kaufpreis war nach § 812 BGB Zug um Zug zu erstatten; daneben wurde deliktischer Schadensersatz für erforderliche Folgekosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug und Annahmeverzug sowie Schadensersatz teils zugesprochen; weitergehende Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, dass eine angebrachte grüne Feinstaubplakette unzutreffend und das Fahrzeug tatsächlich nur für eine gelbe Plakette geeignet ist, kann dies eine aufklärungspflichtige Tatsache darstellen.

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Die Angabe der Emissionsklasse („Euro 2“) in einer Verkaufsanzeige ersetzt eine gebotene Aufklärung über die Unzulässigkeit einer vorhandenen grünen Feinstaubplakette nicht, wenn ein Käufer als Laie hieraus nicht sicher auf die Plakettenberechtigung schließen muss.

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Eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB kann auch durch das Verschweigen aufklärungsbedürftiger Umstände begangen werden; bei wirksamer Anfechtung ist der Kaufpreis nach Bereicherungsrecht Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache zu erstatten.

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Gezogene Gebrauchsvorteile des Käufers sind bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nach Anfechtung nur zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer hierauf eine entsprechende Einrede erhebt.

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Nach deliktischer Haftung wegen Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) sind solche Aufwendungen ersatzfähig, die adäquat kausal und zur Rechtsverfolgung bzw. Schadensaufklärung erforderlich waren; ein allgemeiner Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ ist dem Schadensersatzrecht fremd.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 123 BGB§ 142 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 823 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 Zug um Zug gegen gegen Rückgabe es Pkw N G 400 CDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer # zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Pkw N G 400 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer # in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.619,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines am 25.06.2013 mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw N G 400 sowie die Zahlung von Schadensersatz.

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Den vorgenannten Wagen hatte der Beklagte mit der in der Anlage K 2 zur Klageschrift wiedergegebenen Anzeige, auf die verwiesen wird, im Internet angeboten. Am 23.06.2013 kam es zu einer ersten Besichtigung des Fahrzeugs durch den Kläger. Am 25.06.2013 schlossen die Parteien sodann den vorgenannten Kaufvertrag, durch den der Kläger den Wagen unter Ausschluss der Gewährleistung zu einem Kaufpreis von 39.700,-- € erwarb. In dem Kaufvertrag, wegen dessen näherer Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird, sicherte der Beklagte, der Mitarbeiter der N-Niederlassung in Wuppertal ist,  zu, dass das Fahrzeug, seit es „im Eigentum des Verkäufers war“, keinen Unfallschaden und nach seiner Kenntnis nur einen Vorbesitzer hatte. Tatsächlich war der Wagen zunächst für einen Tag auf die EAG, danach auf einen T1 und anschließend auf die Ehefrau des Beklagten zugelassen. Sowohl am 23. als auch am 25.06.2013 war an der Windschutzscheibe des Wagens eine grüne Feinstaubplakette angebracht, obwohl der Wagen in Ermangelung eines Partikelfilters nur eine gelbe Plakette erhalten konnte.

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Mit dem in der Anlage K 9 zur Klageschrift wiedergegebenen anwaltlichen Schreiben vom 24.07.2013, auf das verwiesen wird, erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und Irrtums sowie hilfsweise den Rücktritt, nachdem er im Rahmen eines Werkstattbesuches am 16.07.2013 erfahren hatte, dass der Wagen auf einen Unfall hindeutende Nachlackierungen aufwies.

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Der Kläger trägt vor, der Wagen habe erhebliche Mängel. So sei die angebrachte grüne Feinstaubplakette tatsächlich nicht zulässig; der Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass der Wagen nur eine gelbe Feinstaubplakette erhalten könne. Er habe sich darauf verlassen, mit dem Wagen überall in Deutschland fahren zu dürfen; der Beklagte sei zur Aufklärung über die Problematik der Feinstaubplakette verpflichtet gewesen. Dass dem Fahrzeug nur eine gelbe Plakette erteilt werden könne, ergebe sich für ihn als Laien nicht daraus, dass das Fahrzeug     ( unstreitig ) mit der Angabe „Euro 2“ angeboten worden sei. Darüber hinaus habe der Wagen ausweislich der Nachlackierungsarbeiten und nach  Angaben des Vorbesitzers T entgegen der Zusicherung des Beklagten während dessen Besitzzeit einen Unfall erlitten. Außerdem sei die Erklärung des Beklagten, dass der

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Wagen nur einen Vorbesitzer gehabt habe, falsch. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Darüber hinaus stehe ihm ein Betrag von 3.920,85 € zu, da ihm dieser Höhe frustrierte Aufwendungen sowie Anwalts- und Gutachterkosten entstanden seien. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Ausführungen unter 11. der Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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1.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn 39.700,-- € nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten hieraus seit dem 07.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug

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gegen Rückgabe des Pkw N G 400 CDI mit der

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Fahrzeug-Identifizierungsnummer #;

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2.       festzustellen, dass der Beklagte sich der Annahme des Pkw N G

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400 CDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer #

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im Annahmeverzug befindet sowie

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3.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.920,85 € nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, er habe dem Kläger eine Überprüfung des Wagens bei der N-Niederlassung in Bochum angeboten; dies habe der Kläger abgelehnt und stattdessen eine längere Probefahrt unternommen, die mit dem Verkauf des Fahrzeugs in den Geschäftsräumen der Filiale der D in Bochum –

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Stiepel geendet habe. Er wisse nichts von Unfallschäden des Fahrzeugs; während seiner Besitzzeit bzw. der Besitzzeit seiner Ehefrau habe der Wagen keinen Unfall erlitten. Die grüne Feinstaubplakette sei „wahrscheinlich im Rahmen von Inspektionsarbeiten irrtümlich von dritter Seite aus angebracht worden“. Er habe den Kläger jedoch sowohl am 23. als auch am 25.06.2013 darauf hingewiesen, dass der Wagen die Schadstoffklasse „Euro 2“ habe und deshalb nur eine gelbe Plakette erhalten könne. Auf diesen Hinweis habe der Kläger erwidert, dass dies für ihn nicht relevant sei, da er beabsichtige, nach Russland auszuwandern und das Fahrzeug mitzunehmen. Die betrügerischen Intentionen des Klägers erkenne man daran, dass dieser selbst den Wagen am 21.07.2013 fälschlich als mit einem Partikelfilter ausgestattet im Internet angeboten habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und T2. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Gemäß §§ 812, 123, 142 BGB ist der Beklagte zur Rückzahlung des von dem Kläger entrichteten Kaufpreises von 39.700,-- € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet.

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Denn die von dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2013 erklärte Anfechtung hat zum Entfallen des am 25.06.2013 zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages geführt, so dass der Beklagte den Kaufpreis ohne Rechtsgrund i. S. d. § 812 BGB erhalten hat. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass das Fahrzeug unzutreffenderweise und damit rechtswidrig mit einer grünen Feinstaubplakette ausgestattet war und ihm tatsächlich nur eine gelbe Plakette erteilt werden konnte.

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Aufgrund des Umstandes, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs eine grüne Feinstaubplakette aufwies, obwohl ihm nur eine gelbe Plakette erteilt werden konnte, traf den Beklagten als Verkäufer eine Aufklärungspflicht: Er hatte den Kläger davon in Kenntnis zu setzen, dass dem Fahrzeug nur die gelbe Plakette erteilt werden konnte. Von dieser Aufklärungspflicht war der Beklagte entgegen seiner Auffassung nicht deshalb befreit, weil er in der Internet-Anzeige angegeben hatte, dass der Wagen die Euronorm 2 erfülle. Denn zum einen folgert der Laie aus der Kennzeichnung „Euro 2“ nicht notwendigerweise auf eine bestimmte Art der Feinstaubplakette. Zum anderen ist es unstreitig möglich, durch den Einbau eines Partikelfilters die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Feinstaubplakette zu erfüllen. Der Kläger durfte daher angesichts der vorhandenen grünen Plakette darauf vertrauen, dass der Wagen überall uneingeschränkt nutzbar sein würde.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die ihn treffende Aufklärungspflicht erfüllt hat. Zwar haben die Zeugen C und T2 die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten, für die dieser die Beweislast trägt, bestätigt. Jedoch sind weder die Angaben dieser Zeugen glaubhaft noch die Zeugen selbst glaubwürdig.

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So mutet es schon merkwürdig an, dass der Beklagte, obwohl als Mitarbeiter einer Mercedes-Niederlassung fachkundig, keine nachvollziehbaren Angaben dazu machen kann, warum und seit wann der Wagen mit der grünen Plakette ausgerüstet war. Seine diesbezügliche Einlassung, diese sei „wahrscheinlich im Rahmen von

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Inspektionsarbeiten irrtümlich von dritter Seite aus angebracht worden“, spricht ebenso für sich wie der Umstand, dass der Beklagte selbst in Anbetracht des Verkaufs des Fahrzeugs offensichtlich keine Veranlassung gesehen hat, die als falsch erkannte grüne Plakette gegen die richtige gelbe auszutauschen. Bereits dies deutet indiziell auf einen Täuschungsvorsatz des Beklagten hin. Dem entsprechen auch die Angaben der Zeugen C und T2. Beide Zeugen haben bekundet, der Kläger sei am 23. und am 25.06.2013 darüber informiert worden, dass dem Wagen nur eine gelbe Feinstaubplakette zugeteilt werden kann. Das Gericht ist jedoch überzeugt davon, dass diese Angaben konstruiert und aufeinander abgestimmt sind. Denn obwohl sich die Angaben der Zeugen auf die angebliche Wahrnehmung zweier an unterschiedlichen Tagen geführter Verkaufsgespräche beziehen, verorten die Zeugen die die Beweisfrage betreffenden Gesprächsdetails innerhalb nahezu deckungsgleicher Gesprächs- und Geschehensabläufe. So sollen in beiden Gesprächen Kfz-Schein und –brief ausgehändigt worden sein und soll der Beklagte in diesem Zusammenhang jeweils von sich aus darauf hingewiesen haben, dass das Fahrzeug nur eine gelbe Plakette tragen dürfe, was der Kläger wiederum jeweils mit der Aussage quittiert haben soll, das sei ihm nicht wichtig, da er nach Russland auswandern wolle. Der zum Gespräch am 25.06.2013 vernommene Zeuge T2 konnte auf den gerichtlichen Vorhalt, es überrasche, dass der Kläger im zweiten Gespräch trotz angeblich nahezu identischer Thematisierung nicht zu erkennen gegeben haben soll, dass ihm die Problematik der Umweltplakette doch bereits aus dem ersten Gespräch geläufig sei, nur ausweichend antworten. Tatsächlich ist die Schilderung der Zeugen gerade zu diesem Gesprächsinhalt lebensfremd: Die naheliegende Reaktion des Klägers auf die angeblich wiederholte Thematisierung der Plakette besteht doch nicht in einer Wiederholung der Antwort vom 23.06.2013, sondern in einem Hinweis darauf, aus dem Gespräch vom 23.06.2013 ja bereits zu wissen, dass der Wagen nur eine gelbe Plakette tragen dürfe. Keiner näheren Ausführung bedarf, dass die Zeugen als Ehefrau bzw. Schwiegervater des Beklagten ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann den Angaben der von ihm benannten Zeugen auch nicht deshalb geglaubt werden, weil der Kläger selbst versucht haben soll, in betrügerischer Weise den Wagen mit tatsächlich nicht vorliegenden Ausstattungsmerkmalen anzubieten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht deshalb überzeugt davon, dass der Beklagte durch

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das Verschweigen aufklärungsbedürftiger Tatsachen eine arglistige Täuschung i. S. d. § 123 BGB begangen hat.

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Aufgrund der damit wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages durch den Kläger war der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens zu verurteilen. Der insoweit titulierte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB, nachdem der Beklagte mit Schreiben seiner Anwälte vom 02.08.2013, wiedergegeben in der Anlage K 10 zur Klageschrift, die Ansprüche des Klägers im Sinne einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung zurückgewiesen hatte. Von dem Kläger gezogene Gebrauchsvorteile sind nur auf Einrede des Beklagten zu berücksichtigen ( Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 1183 ); eine entsprechende Einrede hat der Beklagte nicht erhoben. Zugleich war festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

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Gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, § 249 BGB war der Beklagte darüber hinaus zur Zahlung eines Betrages von 2.619,48 € zu verurteilen; die darüber hinausgehende Klage ist unbegründet.

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So hat der Kläger Anspruch auf die ihm am 25.06.2013 entstandenen Reisekosten von unstreitig 139,75 €, auf die Kosten der Überführung und Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die sich unstreitig auf 77,60 € belaufen und auf die ihm vorprozessual entstandenen Anwaltskosten von 1.419,19 €. Außerdem kann er die Erstattung der Gutachterkosten von insgesamt 982,94 € verlangen, da er angesichts der Erfüllungsverweigerung des Klägers derartige Kosten für erforderlich halten durfte. Der diesbezügliche Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

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Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet.

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Dies ergibt sich im Hinblick auf die für den 23.06.2013 geltend gemachten Reisekosten daraus, dass diese nicht kausal auf die Täuschung des Beklagten zurückgeführt werden können. Für die übrigen Kosten ergibt sich dies daraus, dass das allgemeine Schadensersatzrecht den Ersatz frustrierter Aufwendungen nicht kennt ( Palandt-Grüneberg, 72. Aufl., Rn. 61 zu § 249 und Vorbem. 19 vor §§ 249 ff BGB ) und dem Kläger durch die Erklärung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der Rückgriff auf die Regelungen der §§ 437 ff BGB versperrt ist              ( Palandt-Weidenkaff, Rn. 53, 54 zu § 437 BGB ).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.