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Landgericht Bochum·8 O 330/04·07.12.2005

Zahlung von Hinterbliebenenrente und Schmerzensgeld nach Tötung des Vaters

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend wegen der Tötung seines Vaters am 15.08.2002. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Geldrente, zur Nachzahlung bereits fälliger Beträge nebst Zinsen und zum Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR. Zudem stellte das Gericht die Verpflichtung der Beklagten zur Ersatzleistung künftiger Unterhaltsschäden fest. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage des Klägers auf Unterhaltsrente, Nachzahlung mit Zinsen und Schmerzensgeld in wesentlichem Umfang stattgegeben; Feststellung künftiger Ersatzpflicht ergangen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei schuldhafter Tötung eines Unterhaltsberechtigten besteht gegenüber dem Schädiger ein Anspruch auf Ersatz des Hinterbliebenenunterhalts, der als laufende Rentenzahlung festgesetzt werden kann.

2

Schadensersatzansprüche wegen eines tödlichen Eingriffs können neben laufenden Unterhaltsleistungen auch als einmaliges Schmerzensgeld dem Hinterbliebenen zuerkannt werden.

3

Bereits entstandene Unterhaltsschäden sind mit Verzinsung geltend zu machen; die Verzinsung richtet sich nach dem jeweiligen Fälligkeitseintritt der einzelnen Zahlungsbeträge.

4

Ein Feststellungsurteil kann ergehen, um die Verpflichtung des Schädigers zur künftigen Ersatzleistung von Unterhaltsschäden verbindlich festzulegen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Geldrente in Höhe von 84,93 EUR, beginnend im Januar 2006 jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01, 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres bis zum 30.11.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 3.401,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,74 EUR ab dem 01.09.2002, sowie aus monatlich je 86,70 EUR ab dem 01.10.2002 bis zum 01.06.2003 jeweils zum 1. eines jeden Monats, sowie aus monatlich je 84,93 EUR ab dem 01.07.2003 bis zum 01.12.2005 jeweils zum 1. eines jeden Monats zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren über Ziffer 1 und 2 dieses Urteils hinausgehenden Unterhaltsschaden in Folge der Tötung des Vaters des Klägers am 15.08.2002 zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 25.000 EUR Schmerzensgeld zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 13 % und der Beklagten 87 % auferlegt

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.