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Landgericht Bochum·8 O 297/21·13.08.2023

Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO: Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die 8. Zivilkammer des LG Bochum berichtigte den Kostentenor des Urteils vom 02.05.2023 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit nach § 319 ZPO. Im Tenor war die kostenpflichtige Partei fehlerhaft bezeichnet; aus dem Zusammenhang der Entscheidung und der vorläufigen Vollstreckbarkeitsregelung ergab sich, dass die Klägerin die Kosten trägt. Der Tenor wurde entsprechend berichtigt und das Urteil bleibt vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO stattgegeben; Tenor dahingehend berichtigt, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits trägt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine offensichtliche Unrichtigkeit im Urteil zu berichtigen, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist.

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Eine fehlerhafte Parteibezeichnung im Kostenabsatz des Tenors kann berichtigt werden, wenn aus dem Tenor oder der Verkündung eindeutig hervorgeht, welche Partei die Kosten zu tragen hat.

3

Für die Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit genügt, dass der richtige Wortlaut ohne weitergehende Ermittlungen eindeutig aus dem Urteil selbst oder dessen Verkündung zu entnehmen ist.

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Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann auch die Kostentragung und Aussagen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit betreffen, soweit der richtige Inhalt offenbart und unmittelbar erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 02.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

Gründe

2

Der Kostentenor des am 02.05.2023 verkündeten Urteils der Kammer war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigten.

3

Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH MDR 1993, 382; BGH-Report 2003, 1168; Senat Beschl. v. 27. 12. 2006, Az. I-24 W 96/06, OLGR Düsseldorf 2007, 49; OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 23780).

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Von einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit der Parteibezeichnung im zweiten Absatz des Tenors („die Beklagte“ statt „der Klägerin“) bezüglich der Bezeichnung der kostenpflichtigen Partei ist vorliegend auszugehen. Bereits aus der Tenorierung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lässt sich erkennen, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

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Bochum, 14.08.2023

6

8. Zivilkammer