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Landgericht Bochum·8 O 297/21·01.05.2023

Unfall auf Parkplatz: Klageabweisung wegen nicht dargelegter Vorschäden/Schadenskompatibilität

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer Kollision mit dem Anhänger des Beklagten auf einem Firmenparkplatz Schadensersatz, Freistellung von Sachverständigen- sowie Anwaltskosten. Zwar sah das Gericht eine Berührung der Fahrzeuge als erwiesen an, konnte aber nach dem eingeholten Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass alle geltend gemachten Schäden unfallbedingt entstanden sind. Weil unfallfremde bzw. nicht kompatible Schäden im Raum standen und die Klägerin Vorschäden und etwaige Reparaturen nicht substantiiert darlegte, wurde auch ein abgrenzbarer Teilschadenersatz versagt. Sachverständigenkosten und Pauschale wurden mangels ersatzfähigen Schadens ebenfalls abgelehnt; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Freistellung nach Parkplatzkollision mangels nachgewiesener Unfallbedingtheit der Schäden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die haftungsausfüllende Kausalität für geltend gemachte Unfallschäden muss auch im Rahmen des § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen; fehlt es daran, ist der Schadensersatzanspruch unbegründet.

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Sind an einem Fahrzeug Schäden vorhanden, die mit dem behaupteten Unfallgeschehen technisch nicht kompatibel sind, muss der Geschädigte Vorschäden sowie durchgeführte Reparaturen substantiiert darlegen, um eine Abgrenzung der unfallbedingten Schäden zu ermöglichen.

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Ein Anspruch auf Ersatz eines abgrenzbaren Teilschadens besteht nicht, wenn feststeht, dass ein Teil der geltend gemachten Schäden unfallfremd ist und der Geschädigte hierzu keine nachvollziehbaren Angaben macht bzw. Vorschäden pauschal bestreitet.

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Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte bei der Begutachtung unfallrelevante Vorschäden verschweigt und dadurch eine unzutreffende Begutachtungsgrundlage schafft.

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Ohne feststellbaren ersatzfähigen Schaden bestehen weder Ansprüche auf Unfallkostenpauschale noch auf Freistellung von weiteren schadensbezogenen Kostenpositionen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 287 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 21.06.2019 auf dem Parkplatz der Firma A. in B..

3

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Fahrzeugs L. mit dem amtlichen Kennzeichen F.. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Halter und Führer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen S..

4

Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

5

Die Klägerin macht geltend, zum Unfallzeitpunkt sei das klägerische Fahrzeug auf dem Parkplatz der Firma A. ordnungsgemäß durch den Geschäftsführer der Klägerin geparkt worden. Er selbst sei zum Unfallzeitpunkt nicht vor Ort gewesen. Beim Vorbeifahren sei der Beklagte zu 1) mit dem von ihm mitgeführten Anhänger mit dem geparkten Klägerfahrzeug kollidiert. Das Schadensereignis sei vom Beklagten zu 1) allein verursacht und verschuldet worden. Das weit überwiegende Verschulden sowie die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs konsumiere jeden Tatbeitrag der Klägerin sowie die Betriebsgefahr des von ihr ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs.

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Infolge des Zusammenstoßes habe das klägerische Fahrzeug einen Sachschaden in Höhe von 3.682,95 Euro erlitten. Zudem betrage der merkantile Minderwert 1.000,- Euro. Ebenso stünde ihr auch ein Unkostenbetrag in Höhe von 25,- Euro zu. Schließlich habe der privat beauftrage Sachverständige ihr für die Gutachtenerstattung einen Betrag in Höhe von 735,90 Euro netto in Rechnung gestellt.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.707,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2020 zu zahlen,

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2.         die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von einer Forderung der P. GmbH anlässlich eines Verkehrsunfalles vom 21.06.2019 in O. in Höhe von 735,90 Euro freizustellen und die Freistellung zu bewirken,

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3.         die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 480,20 Euro freizustellen und die Freistellung zu bewirken.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten machen geltend, das Beklagtenfahrzeug habe den behaupteten Schaden nicht (vollumfänglich) verursacht. Das von der Klägerseite geschilderte Ereignis sei nicht plausibel. Es sei lediglich zutreffend, dass es zu einer Berührung zwischen dem klägerischen Pkw sowie dem Anhänger des Fahrzeuggespanns der Beklagtenseite gekommen sei. Aus technischer Sicht können die geltend gemachten Schäden nicht auf dem streitgegenständlichen Schadensereignis beruhen. Es werde vielmehr ein erkennbar ereignisfremder Altschaden zur Abrechnung gebracht. Insofern entfalle eine Einstandspflicht der Beklagtenseite, da die Klägerin ihrer Darlegungslast bezüglich des Vorschadens nicht nachgekommen sei. Zudem greife vorliegend der Grundsatz der Verwirkung, da die Klägerseite einen, zumindest teilweise, nicht unfallbedingten Schaden verfolge. Es sei zudem sehr befremdlich, dass das Sachverständigengutachten von einem Sachverständigenbüro aus Y. vorgenommen worden sei. Daher sei eine Begutachtung des klägerischen Fahrzeuges durch das Sachverständigenbüro „C. GmbH“ mit Nichtwissen zu bestreiten. Darüber hinaus seien auch Kürzungen bei den Instandsetzungskosten vorzunehmen. Insofern sei bei den Reifen ein Abzug „Alt für Neu“ vorzunehmen und insofern lediglich ein Betrag in Höhe von 169,92 Euro in Ansatz zu bringen. Zudem sei für die Position Kleinersatzteile ein Abzug in Höhe von 5,09 Euro vorzunehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der Kammer überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen D.. Zudem hat es den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Z., sowie den Beklagte zu 1) persönlich angehört. Bezüglich der Ergebnisse wird auf das Gutachten vom 28.09.2022 (Bl. 184 ff. d. eAkte) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2022 (Bl. 142 ff. eAkte) Bezug genommen.

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Mit entsprechendem Einverständnis der Parteien hat die Kammer mit Beschluss vom 28.03.2023 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Parteien hatten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 11.04.2023.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere folgt dieser gegen den Beklagten zu 1) nicht aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB und gegen die Beklagten zu 2) nicht aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

21

1.

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Zwar steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 1) beim Einparkvorgang mit dem klägerischen Fahrzeug kollidierte. Insofern ist der für die genannten Anspruchsgrundlagen erforderliche äußere Tatbestand, der von der Klägerin behaupteten Rechtsgutverletzung grundsätzlich anzunehmen. Mithin ist die haftungsbegründete Kausalität vorliegend zu bejahen.

23

3.

24

Allerdings kann die Kammer auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO feststellen, dass die von der Klägerin behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit bei diesem Unfall entstanden sind.

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Hiergegen spricht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. vom 28.09.2022.

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Der Sachverständige führt aus, dass zum technischen Nachweis der Verursachung der Schäden am klägerischen Fahrzeug durch den Beklagten-Anhänger keine ausreichenden Anknüpfungsparameter vorliegen. Jedoch spreche gleichermaßen die Auswertung der Schadensmorphologie dafür, dass die Schäden an der Stoßfängerabdeckung des Klägerfahrzeugs und dem Radlaufbogen dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstammen. Zudem zeigen sich am rechten Hinterrad keine Schäden am Leichtmetallrad. Die Reifenseitenwand zeige Druckspuren, diese lassen sich jedoch nicht individuell und allein auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückführen. Ohne weiteres sei nicht nachvollziehbar, dass der Schaden an der Fronttür aus dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis stamme. Vor dem Hintergrund des zu beanstandenden Reparaturweges, welcher die Erneuerung von wiederverwendbaren Teilen vorsehe, rechtfertigten sich insbesondere die Erneuerung des rechten Hinterrades und die Reparatur der Tür nicht.

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Die Ausführungen des Sachverständigen Dipl-Ing. D. sind in jeder Hinsicht überzeugend und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist bei der Begutachtung zutreffend von den durch die Lichtbilder dokumentieren Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgegangen und hat diese auf ihre Kompatibilität zueinander sowie zu dem von den Parteien behaupteten Unfallhergang überprüft. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an.

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Der Klägerin steht weiterhin auch nicht ein Anspruch der seitens des Sachverständigen berechneten Teilreparaturkosten in Höhe von 1.983,37 Euro zu.

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Zwar ist es grundsätzlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass für den Fall, dass ein zumindest abgrenzbarer Teil der seitens der Klägerin geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, diese ersetzt verlangt werden können (vgl. OLG München NZV 2006, S. 261). Allerdings ist ein solcher Teilschadensersatzanspruch der Klägerin verwehrt, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der geltend gemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen sind und der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht, sondern vielmehr das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreitet (vgl. KG BeckRS 2007, 12643; KG BeckRS, 02982; vgl. auch Janke, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 89 mwN.). Diese Unsicherheit führt zur vollständigen Klageabweisung (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 104786). Vorliegend ist genau diese Konstellation anzunehmen. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen etwaiger Altschäden. Insofern gab der Geschäftsführer der Klägerin an, dass sein Fahrzeug vor dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis keine anderweitigen Unfälle erlitten hätte. Auch im Unfallbereich hätte das Fahrzeug keine Altschäden aufgewiesen. Das Fahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt ca. ein ¾ Jahr alt gewesen. Er habe das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 800 Kilometern gekauft.  Da das unfallgeschädigtes Fahrzeug von Vorschäden betroffen ist, die den geltend gemachten Schaden überlagern, hätte die Klägerin zur Begründung ihrer Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen müssen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und, ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin das Fahrzeug als gebrauchten Vorführwagen gekauft hat. Insofern hätte es sodann einen Vortrag dahingehend berufen, ob die Klägerin das Fahrzeug mit einem Nachweis über eine Reparatur der Vorschäden gekauft hat (KG 25.2.2010 – 22 U 163/09). An einem entsprechenden Vortrag fehlt es in Gänze.

31

4.

32

Da die Klägerin bereits gegenüber dem außergerichtlichen Sachverständigen E. die Vorschäden verschwiegen hat, kann sie die diesbezüglichen Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen (vgl. KG NZV 2004, 470).

33

5.

34

Mangels ersetzbarer Schäden steht der Klägerin ebenfalls die Unfallpauschale in Höhe von 25,- Euro nicht zu.

35

II.

36

Nach allem war die Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenen Kostenfolge abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 5.443,84 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

40

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.