§ 888 ZPO: Zwangsgeld wegen unzureichender Bibliotheksrückruf-Bemühungen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte die Festsetzung von Zwangsmitteln, weil der Schuldner aus einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet war, den Rückruf und die Entfernung eines Buches aus öffentlichen Bibliotheken zu veranlassen. Das LG Bochum hielt den Antrag nach § 888 ZPO für zulässig und im Wesentlichen für begründet, weil der Schuldner gegenüber der Staats- und Universitätsbibliothek in Hamburg nicht alle zumutbaren Schritte ausgeschöpft hatte. Hinsichtlich einzelner Bibliotheken nahm das Gericht Erfüllung an; gegenüber der Deutschen Nationalbibliothek bejahte es dagegen Unmöglichkeit, da eine Bestandsentfernung mit dem gesetzlichen Archivierungsauftrag unvereinbar sei und Sperrung des Zugriffs genüge. Es verhängte ein Zwangsgeld von 2.000 EUR (ersatzweise Zwangshaft) und legte die Kosten dem Schuldner auf.
Ausgang: Zwangsgeld (2.000 EUR) zur Erzwingung der Vergleichspflicht nach § 888 ZPO angeordnet; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtung, gegenüber Dritten „alles Erforderliche zu veranlassen“, um einen bestimmten Zustand herbeizuführen, kann als unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden, wenn die geschuldete Veranlassung vom Willen des Schuldners abhängt.
Der Gläubiger hat im Verfahren nach § 888 ZPO darzulegen, dass die titulierte Handlung nicht, nicht vollständig oder nicht ausreichend vorgenommen wurde; Erfüllungs- und Unmöglichkeitseinwände hat der Schuldner nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen.
Beruft sich der Schuldner auf Unmöglichkeit wegen erforderlicher Mitwirkung Dritter, muss er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen; dazu kann auch gehören, weitere Schritte anzustoßen und erforderliche Unterlagen beizubringen.
Eine Archivierungs- oder Pflichtexemplarbindung einer Landesbibliothek schließt eine Entfernung aus dem Bestand nicht ohne Weiteres aus, wenn nach der Rechtslage ausnahmsweise Zugriffsbeschränkungen oder Sonderlösungen möglich sind und weitere Prüfungen veranlasst werden können.
Bei der Deutschen Nationalbibliothek kann eine vollständige Bestandsentfernung wegen des gesetzlichen Sammel- und Archivierungsauftrags ausgeschlossen sein; eine dauerhafte Zugriffssperre kann als ausreichende Maßnahme zum Schutz urheberrechtlicher Positionen im Rahmen der gesetzlichen Schrankenregelungen angesehen werden.
Tenor
Aufgrund der Verpflichtung des Schuldners aus dem Vergleich der Kammer vom 14.11.2025 (8 O 278/24) wird gem. § 888 ZPO angeordnet:
Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung gem. Ziffer 4), nämlich gegenüber allen öffentlichen Bibliotheken in Deutschland alles Erforderliche zu veranlassen, damit das streitgegenständliche Buch „#“ zurückgerufen und aus dem Bestand entfernt wird, wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld i. H. v. 2.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 200,00 Euro ein Tag Zwangshaft verhängt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Rubrum
Hinweis der Redaktion: am 28.10.2025 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Der Tenor des Beschlusses der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11.09.2025 wird entsprechend § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Vergleich der Kammer vom 14.11.2024 stammt.
Gründe
I.
Der Gläubiger begehrt gegenüber dem Schuldner die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Grundlage des Rechtsstreits ist die Veröffentlichung und Verbreitung des Manuskriptes „#“ aus dem U-Verlag von 2021 durch den Schuldner. Die Parteien stritten in dem Verfahren 8 O 278/24 vor der Kammer um die Urheberschaft an diesem Buch. Der Gläubiger behauptete, der Schuldner habe Texte von ihm ohne seine Erlaubnis verwendet. Die Parteien verglichen sich vor der Kammer am 14.11.2024. Der Schuldner verpflichtete sich in Ziffer 4) des Vergleichs „binnen einer Frist von 3 Monaten ab dem 14.11.2024 gegenüber allen öffentlichen Bibliotheken in Deutschland alles Erforderliche zu veranlassen, damit das streitgegenständliche Buch zurückgerufen und aus dem Bestand entfernt wird“. Auf den konkreten Inhalt wird ausdrücklich Bezug genommen. Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilte das Gericht am 13.03.2025. Die Zustellung erfolgte am 21.03.2025. Der Schuldner schrieb teilweise mehrfach und über die dreimonatige Frist hinaus diverse öffentliche Bibliotheken an, um seiner Handlungspflicht aus dem zugrundeliegenden Titel nachzukommen.
Erfolgreich war das jeweilige Aufforderungsschreiben zur Entfernung des Werkes gegenüber den Bibliotheken der Universität I, der Universität des T, der Landesbibliothek P sowie seit dem 23.08.2025 auch gegenüber der Bibliothek der M N. Streit besteht derzeit noch bezüglich der Bücher im Bestand der Universität zu L, der Staats- und Universitätsbibliothek I1 und der E O.
Der Gläubiger behauptet, im März 2025 – nach Fristablauf – Recherchen angestellt zu haben. Danach habe er in diesem Zeitpunkt noch festgestellt, dass das streitgegenständliche Buch in diversen Bibliotheken als eBook oder als Printmedium ausleihbar, verfügbar oder aber in Präsenz einsehbar gewesen sei. Davon betroffen seien die folgenden Bibliotheken gewesen: G, Universität zu L, I-Universität E1, Universität I, Universität des T, E O, M N, Staats- und Universitätsbibliothek I1 und die Landesbibliothek P. Zudem seien die vom Schuldner ergriffenen Maßnahmen nach Ansicht des Gläubigers noch immer unzureichend. Nach einer weiteren Recherche vom 28.04.2025 sei das Buch noch immer in den folgenden Bibliotheken im Bestand vorhanden: Staats- und Universitätsbibliothek I1 (Status: Download oder deutschlandweite Fernleihe möglich), E O (Status: als eBook verleihbar und einzelne Seiten ausdruckbar), Universität zu L (Status: verleihbar). Er meint, der Schuldner habe nicht alles Erforderliche für den Rückruf und die Entfernung des Buches veranlasst. Insbesondere sei er verpflichtet gewesen, den gerichtlichen Vergleich den Aufforderungsschreiben, die gegenüber den jeweiligen Bibliotheken erfolgt seien, beizufügen.
Der Gläubiger beantragt,
gegen den Schuldner zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich vom 14.11.2024, Az.: I-8 O 278/24 niedergelegten Verpflichtung nach der Ziffer 4), gegenüber allen öffentlichen Bibliotheken in Deutschland alles Erforderliche zu veranlassen, damit das streitgegenständliche Buch zurückgerufen und aus dem Bestand entfernt wird, ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.
Der Schuldner beantragt sinngemäß,
den Antrag zurückzuweisen.
Er behauptet, er habe sämtliche Bibliotheken, bei denen das streitgegenständliche Werk laut L1 gelistet war, zur Entfernung des Werkes aufgerufen. Auf die Liste der Rückrufbemühungen wird Bezug genommen. Er ist der Ansicht, er sei auf den Mitwirkungswillen der Bibliotheken angewiesen. Zudem stünde ihm seiner Meinung nach der Einwand der Erfüllung und der Unmöglichkeit zu. Dies gelte insbesondere für die Staats- und Universitätsbibliothek I1, für die E O und die Bibliothek der Universität zu L. Eine Unmöglichkeit der Bestandsentfernung des Werkes begründe sich für die Staats- und Universitätsbibliothek I2 aus § 1 PEG und für die E O aus §§ 1 I, 2 Nr. 1 DNBG. Im Rahmen dessen ist er der Meinung, dass kein Vertrag mit dem U-Verlag entstanden sei. Demnach sei der Rückruf des Werkes ausgeschlossen. Es reiche zudem aus, dass das Werk nicht mehr für die Öffentlichkeit einsehbar sei. Dies haben die Bibliotheken versichert, so der Schuldner. Hinsichtlich des Bestandes des Buches in der Bibliothek der Universität zu L führt der Schuldner aus, dass es sich dabei um einen Anzeigefehler der Website handele. Die Universität zu L habe ihm die Entfernung des Werkes am 28.11.2024 bestätigt. Des Weiteren ist er der Meinung, der Antrag des Gläubigers sei bereits unzulässig.
Mit in der mündlichen Verhandlung am 21.08.2025 nicht nachgelassenem Schriftsatz hat der Schuldner vorgetragen, dass er am 21.08.2025 die I3 Staatsbibliothek erneut angeschrieben habe. Dabei habe er wiederholt zum Rückruf des Werkes mit einer Frist bis zum 29.08.2025 aufgefordert. Andernfalls habe er sich rechtliche Schritte vorbehalten, so sein Aufforderungsschreiben. Darüber hinaus hat er ein Antwortschreiben der Bibliothek I2 vom 28.08.2025 (Anlage zum Schriftsatz vom 01.09.2025, Bl. 2028 d. eAkte) vorgelegt, auf welches vollumfänglich Bezug genommen wird.
Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO ist zulässig und begründet. Der Schuldner hat nicht alles Erforderliche getan, um die Entfernung des streitgegenständlichen Buches aus der Bibliothek in I zu veranlassen.
1.
Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, ist zulässig.
a.
Er ist nach § 888 Abs. 2 ZPO statthaft. Es liegt eine unvertretbare Handlung vor. Vorliegend haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, nachdem der Schuldner verpflichtet ist, alles Erforderliche zu tun, damit das streitgegenständliche Werk aus dem Bestand deutscher öffentlicher Bibliotheken entfernt wird, wobei sich der Schuldner persönlich zu entsprechendem Handeln verpflichtete.
b.
Das Landgericht Bochum ist als Prozessgericht des ersten Rechtszugs im hiesigen Verfahren in sachlicher und örtlicher Hinsicht ausschließlich zuständig, §§ 888 Abs. 1, 802 ZPO.
2.
Auch ist der Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO begründet.
a.
Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Dafür ist notwendig, dass ein Titel nach §§ 794, 704 ZPO besteht, der eine Klausel nach §§ 724 ff. ZPO erhält und dem Schuldner nach §§ 750 Abs. 1 S. 1, 166 ff. ZPO zugestellt wurde. Die Zustellung des beglaubigten und vollstreckbaren Titels und damit der vollstreckbaren Ausfertigung erfolgte an den Schuldner am 21.03.2025.
Einer Androhung bedarf es nach § 888 Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht.
b.
Wie bereits im Rahmen der Statthaftigkeit des Antrags ausgeführt, handelt es sich entgegen der Ansicht des Schuldners beim Rückruf und bei der Entfernung des streitgegenständlichen Werkes aus dem Bestand öffentlicher Bibliotheken um eine unvertretbare Handlung i. S. v. § 888 Abs. 1 ZPO.
Eine unvertretbare Handlung liegt vor, wenn die Handlung nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann und daher ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist. Vertretbare Handlungen i. S. v. § 887 ZPO werden hingegen angenommen, wenn die geschuldete Tätigkeit auch von einem Dritten an Stelle des Schuldners vorgenommen werden kann, ohne dass es dem Gläubiger darauf ankäme, dass die Beseitigung gerade vom Schuldner selbst vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 (443)). Sie liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn es dem Schuldner freisteht, Hilfskräfte hinzuzuziehen. Es verbleibt sodann bei einer unvertretbaren Handlung, die unter Mitwirkung des Schuldners erfolgen muss (vgl. Schuschke/Walter, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 888, Rn.1; Anders/Gehle ZPO, § 888 Rn. 8; Pütting/Gehrlein, ZPO, § 888 Rn. 14). Letztes entspricht auch dem Wortlaut des § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dieser schließt die Mitwirkung Dritter nicht aus, sie muss lediglich vom Willen des Schuldners abhängig sein. Daher muss es sich um eine Maßnahme handeln, die ein Dritter bei vernünftiger Betrachtung nicht oder nicht im selben Maße wie der Schuldner vornehmen kann (vgl. OLG Celle MDR 1998, 924). Maßgeblich für eine unvertretbare Handlung ist daher allein, ob die Leistung des Schuldners Vertragsgegenstand ist (vgl. Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 887 Rn. 7).
Ziffer 4) des Vergleichs der Kammer vom 14.11.2025 sieht die Veranlassung des Rückrufs und der Entfernung des Werkes allein durch den Schuldner selbst vor. Die Bibliotheken werden erst auf Veranlassung und damit unter Willen des Schuldners tätig. Die Notwendigkeit der Veranlassung durch den Schuldner ist durch seine formelle Autoreneigenschaft zwingend erforderlich. Dass er sich der Hilfe Dritter bedienen kann, führt nicht zur Einordnung als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO. Infolgedessen stellt die im Titel zugrundeliegende Leistungspflicht des Schuldners eine unvertretbare Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO dar.
c.
Entsprechend den übereinstimmenden Vorträgen der Parteien vom 23.08.2025 hat der Schuldner die M N zur Entfernung des streitgegenständlichen Werkes erfolgreich bewegen können. Das Buch wurde aus dem Bestand entfernt. Es ist Erfüllung eingetreten.
d.
Des Weiteren geht die Kammer davon aus, dass der Schuldner in Hinblick auf die Bibliothek der Universität zu L und die E O alles Erforderliche getan hat; in Hinblick auf die Staats- und Universitätsbibliothek in I hat er jedoch nicht alles Erforderliche getan, damit das Werk zurückgerufen und vom Bestand öffentlicher Bibliotheken entfernt wird.
Die Nichtvornahme der geschuldeten Handlung ist vom Gläubiger darzulegen und besteht, wenn die Handlung nicht, unvollständig oder unzureichend im Zeitpunkt der Vollstreckung vorgenommen wurde (vgl. Prütting/Gehrlein, ZPO, § 888 Rn. 10, 10a). Ihn trifft daher diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Prütting/Gehrlein, ZPO, § 888 Rn. 17).
Als Einwände stehen dem Schuldner der Erfüllungseinwand und der Einwand der nachträglichen Unmöglichkeit zu. Der Erfüllungseinwand, der sich gegen den titulierten Anspruch richtet, ist stets vom Prozessgericht zu berücksichtigen (vgl. Kindl, Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, § 888 Rn. 22). Dieser darf nicht präkludiert sein. Eine Präklusion ist anzunehmen, wenn der Erfüllungseinwand erst nach der Entscheidung über die sofortige Beschwerde eingelegt wird. § 767 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend. Danach sind Erfüllungseinwendungen insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, bis zum Schluss des Verfahrens nach § 888 Abs. 1 ZPO bestehen. Mithin ist daher jeder Erfüllungseinwand zu berücksichtigen, der nicht nach der Rechtskraft des Beschlusses eintritt. Für Einwendungen, die danach begründet werden, bietet die Vollstreckungsabwehrklage i. S. v. § 767 ZPO sodann genügend Schutz für den Schuldner. Im Übrigen ist der Schuldner gemäß der herkömmlichen materiell-rechtlichen Regelungen verpflichtet, seine Einwendungen darzulegen und zu beweisen. Bestehen dagegen begründete Zweifel, so trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den Gegenbeweis (vgl. Zöller, ZPO, § 888 Rn. 11, 17).
aa.
Bezüglich der Universitätsbibliothek in L ist Erfüllung eingetreten. Das streitgegenständliche Werk wurde gemäß dem vom Schuldner vorlegten Bestätigungsschreiben der Universitätsbibliothek L vom 28.11.2024 aus dem Bestand der Bibliothek genommen. Soweit der Gläubiger vorgetragen hat, online werde weiterhin der Status „ausleihbar“ angezeigt, hat er seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 26.08.2025 dahingehend geändert, dass nunmehr der Status „ausleihbar“ nicht mehr angegeben werde. Das Entfernen aus dem Bestand werde, so der Gläubiger, trotzdem bestritten. Aus Sicht der Kammer ist ein einfaches Bestreiten des Gläubigers diesbezüglich nicht ausreichend. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Schuldner alles Erforderliche getan hat. Hierfür spricht die Bestätigung der Universitätsbibliothek vom 28.11.2024, dass das Buch aus dem Bestand entfernt worden ist sowie der Umstand, dass das Buch jetzt nicht mehr ausleihbar ist. Der Button „ausleihbar“ ist nicht mehr neben dem Titel im online-Katalog sichtbar. Soweit der Gläubiger weiterhin die Ansicht vertritt, das Buch wäre trotzdem auch heute noch für den Leser zugänglich, hätte er vortragen müssen, wie man zum Beispiel das Buch weiterhin ausleihen oder vor Ort einsehen könne soll und wieso das Schreiben der Universitätsbibliothek L vom 28.11.2024 nicht der Wahrheit entsprechen soll. Das alles ist nicht erfolgt.
bb.
Der Unmöglichkeitseinwand des Schuldners hinsichtlich der Entfernung des streitgegenständlichen Werkes aus den Beständen der Staats- und Universitätsbibliothek I und der E O hat hingegen nur teilweise Erfolg.
Den Unmöglichkeitseinwand kann der Schuldner erheben, wenn die Handlung im Zeitpunkt der Zwangsmittelfestsetzung objektiv oder subjektiv unmöglich war (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 (444)). Wie bereits dargestellt, kann sich der Schuldner bei der Vornahme einer Handlung einer Hilfskraft bedienen. Um seiner Leistungspflicht nachzukommen, die ggf. nur unter Hilfe Dritter erfolgen kann und daher von ihr abhängig ist, muss er die Hinzuziehung sogar mindestens versucht haben (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 13.03. 2002 - 3 W 404/01, NJW-RR 2002, 1663 (1663); Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, § 888 Rn. 7 f.; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, § 888 Rn. 24). Dieser Pflicht kommt der Schuldner nach, wenn er sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht alle Möglichkeiten ausschöpft. Folglich kann der Schuldner auch zum gerichtlichen Vorgehen gegen den sich zur Mitwirkung weigernden Dritten verpflichtet sein, selbst wenn zweifelhaft ist, ob die Mitwirkungshandlung des Dritten notwendig ist, um die Leistungspflicht des Schuldners zu erfüllen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. 11. 2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01. 2013 – I-2 W 33/12, GRUR-RR 2013, 273; MüKo, ZPO Band 2, § 888 Rn. 15). Das Prozessrisiko wird demnach dem Schuldner auferlegt. Zu seinen Gunsten gilt aber, dass § 888 ZPO nicht anzuwenden ist, sofern er mit gebotener Intensität versucht hat, seiner ihm obliegenden Rechtspflicht nachzugehen (vgl. Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, § 888 Rn. 26). Ferner ist zu beachten, dass § 888 ZPO keine Anwendung findet, wenn die Mitwirkungshandlung des Dritten von vornherein trotz ernsthaften Bemühungen eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. MüKo, ZPO Band 2, § 888 Rn. 15). Werden Zweifel an der Möglichkeit der titulierten Handlung durch Vortrag des Schuldners begründet, so muss der Gläubiger sie seinerseits darlegen (vgl. Zöller, ZPO, § 888 Rn. 11). All dies muss er im Rahmen der Zumutbarkeit und entsprechend den materiell-rechtlichen Grundsätzen darlegen und beweisen.
Für die Entfernung des Werkes ist die Bereitschaft der jeweiligen Bibliotheken notwendig. Demnach ist der Schuldner von deren Mitwirkung abhängig. Klarstellend wird vom Schuldner nach dem Wortlaut der Ziffer 4) des Vergleiches vom 14.11.2024 nicht der Erfolg der Entfernung gefordert, sondern allein, dass er alles für ihn zumutbare Erforderliche veranlasst, damit das streitgegenständliche Buch zurückgerufen und aus dem Bestand der Bibliotheken entfernt wird.
(1)
Keinen Erfolg hat der Einwand der Unmöglichkeit hinsichtlich der Entfernung des Werkes aus dem Bestand der Staats- und Universitätsbibliothek I2 (SUB HH). Der Schuldner wäre gehalten gewesen, gegenüber dieser weitere Maßnahmen zu ergreifen. Er hat nicht alles Erforderliche getan.
Die SUB HH hat eine Archivierungspflicht, welcher sie nachzukommen hat. Nach § 1 S.1 des Pflichtexemplargesetzes der Freien Hansestadt I (PEG) ist ihr ein Exemplar abzuliefern. Eine Regelung, ob und wie Exemplare aus dem Bestand wieder entfernt werden können, besteht nicht. Dennoch ist es praktisch möglich, dass der Zugriff auf Medien eingeschränkt wird.
Die Archivierungspflicht kann nicht schrankenlos bestehen und muss ihre Grenze dort finden, wo die Grundrechte Dritter, also hier das von Art. 14 GG geschützte Urheberrecht des Gläubigers, verletzt ist. Die T selber hält eine Entfernung des streitgegenständlichen Werkes aus der Bibliothek nicht für unmöglich. So hat eine Vertreterin der T mit Schreiben vom 28.08.2025 (Anlage zum Schriftsatz des Schuldners vom 01.09.2025, Bl. 2028 d. eAkte), auf welches vollumfänglich Bezug genommen wird, dem Schuldner mitgeteilt, nach der von ihr geforderten Übersendung des gerichtlichen Vergleichs sei es nun möglich, die Publikation zu sekretieren, das heißt, unter Verschluss zu halten und einen Zugang nur noch Einzelpersonen zu nachweislich legitimen Zwecken (insbesondere Forschungszwecken) und auch nur in Räumen der Bibliothek zu gestatten. Eine Verbreitung erfolge nicht mehr. Eine Vernichtung scheide aus Gründen der öffentlich-rechtlichen Archivierungsaufgabe aus. Die Vertreterin bietet in dem Schreiben jedoch an, mit dem Direktor ins Gespräch zu kommen, ob vorliegend eine Ausnahme gemacht werden könne. Dieser Prozess sei aufwendig und brauche noch Zeit. Darüber hinaus wird um weitere Informationen gebeten.
Um „alles Erforderlich zu veranlassen, damit das streitgegenständliche Buch zurückgerufen und aus dem Bestand entfernt wird“, müsste der Schuldner nunmehr gegenüber der T beantragen oder erklären, dass er eine Prüfung der Ausnahme – also der Entfernung des Werkes aus dem Bestand der Bibliothek – wünscht. Ob das Prüfergebnis der T schließlich die Entfernung des Buches ist oder nicht, kann an dieser Stelle dahinstehen. Entscheidend ist, dass der Schuldner weiterhin die Entfernung verfolgen kann und muss, um seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nachzukommen.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Schuldner aufgrund der langwierigen Entscheidungsprozesse der T nicht in der Lage ist, binnen kürzester Zeit eine entsprechende Entscheidung der T herbeizuführen. Dies ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn zum einen hat der Schuldner noch nicht mal vorgetragen, dass er die T nach dem Schreiben vom 28.08.2025 gebeten hat, weitere Maßnahmen zu prüfen. Vielmehr ist das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Schuldners vom 01.09.2025 so zu verstehen, dass sie der Ansicht ist, alle Erforderliche getan zu haben. Zum anderen kann dem Schuldner vorgeworfen werden, dass er nicht vorher in den Dialog mit der T getreten ist. Hätte er diese bereits im November 2024, unmittelbar nach dem Vergleichsschluss, angeschrieben, dem Schreiben den Vergleich beigelegt und die Hintergründe des Verfahrens dargelegt, wäre es gut möglich, dass die T bereits zu einem Prüfergebnis gekommen wäre. Der Vergleich wurde der T aber offensichtlich erst nach der Verhandlung am 21.08.2025 zugeschickt, also etwa ein ¾ Jahr, nachdem der Schuldner die Verpflichtung eingegangen ist. Hieran ist erkennbar, dass der Schuldner die von ihm eingegangene Verpflichtung nicht hinreichend ernst genommen hat, was ihm vorzuwerfen ist. Hätte der Schuldner bereits im November der T den Vergleich übersandt, auf ihr Antwortschreiben zeitnah reagiert und ihr zeitnah weitere Informationen zur Verfügung gestellt und wäre der Entscheidungsprozess der T über die Entfernung des Werkes aus ihrem Bestand noch nicht abgeschlossen gewesen, so wäre dies nicht zwingend dem Schuldner zuzurechnen gewesen. Da er hier aber selber zögerlich gehandelt hat, muss er sich zurechnen lassen, dass der Entscheidungsprozess der T noch nicht abgeschlossen ist.
(2)
Anders verhält es sich mit der Aufforderung zur Entfernung des Werkes gegenüber der E O. Diesbezüglich gelingt dem Schuldner der Unmöglichkeitseinwand.
Die E O hat im Vergleich zu den anderen Bibliotheken in Deutschland eine besondere Rechtsstellung. Nach dem Gesetz über die E O (DNBG) ist sie verpflichtet, alle in Deutschland veröffentlichten Medienwerke zu sammeln, dauerhaft zu archivieren und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das DNBG stellt auf einfachgesetzlicher Ebene eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts dar. Zur Begründung der Einschränkung des geistigen Eigentums werden die bereits dargestellten Kulturzwecke aufgeführt. Aus dem DNBG ergibt sich keine ausdrückliche Entfernungspflicht des Werkes. § 15 DNBG normiert lediglich die Ablieferungspflicht, die sich für den zur Verbreitung Berechtigten ergibt, enthält aber keine Ausführungen etwaiger Rechtspflichten der Nationalbibliothek, wenn die Ablieferung durch einen Nicht-So-Berechtigten erfolgt. Auch ist eine solche Pflicht nicht aus der Pflichtablieferungsverordnung – PflAV ersichtlich. Auch aus ihrer besonderen Funktion, die von keiner anderen Landesbibliothek wahrgenommen wird, lässt sich die Kompetenz des Bundesgesetzgebers für eine Pflichtablieferung herleiten (Löffler/Burkhardt, 7. Aufl. 2023, Anhang § 12 Rn. 71, beck-online).
In § 5 Ziff. 6 der Benutzungsordnung der DNB (BO DNB) ist geregelt, wie mit Medien zu verfahren ist, die für die uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet sind. Diese können besonderen Benutzungsbeschränkungen und –auflagen unterworfen werden. Dies gilt insbesondere für Medienwerke, deren Inhalt nach gerichtlicher Feststellung oder bindendem Anerkenntnis des Urhebers gegen das Urheberrecht verstoßen (…) oder deren Einziehung gerichtlich angeordnet worden ist. Wie diese besonderen Benutzungsbeschränkungen oder –auflagen auszusehen haben, regelt weder das DNBG noch die BO DNB. Eine Regelung besteht in § 5 BO DNBG nur für „besonderes Bibliotheksgut“, worunter das streitgegenständliche Buch wohl nicht fallen dürfte. Dass Werke, die gegen das Urheberrecht verstoßen, gänzlich aus der Bibliothek entfernt werden können, ergibt sich weder aus dem DNBG noch auch der BO. Eine Entfernung des Werkes würde grundsätzlich auch dem Archivierungsauftrag der DNB widersprechen.
Da, wie ausgeführt, das DNBG eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts darstellt, sind die Grundrechte des Urhebers gegen die Wissenschaftsfreiheit abzuwiegen. Aus Sicht der Kammer hat das Urheberrecht des Gläubigers hinter letzterer zurückzutreten. Das Urheberrechts des Gläubigers, ist von Art. 17 Abs. 2 GRCh, Art 14 GG geschützt. Im Rahmen der Auslegung der Schrankenbestimmungen geht der EuGH davon aus, dass der Schutz urheberrechtlicher Befugnisse gem. Art. 17 Abs. 2 GRCh grundsätzlich unter Beachtung insbesondere der durch Art. 11 GRCh garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu erfolgen hat. Neben der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit kommen auch die weiteren, in der GRCh garantierten Grundrechte der Privatsphäre (Art. 7 GRCh), des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh), sowie der Freiheit der Kunst und Wissenschaft (Art. 13 GRCh) für eine Berücksichtigung in Betracht. Bei der danach erfolgenden Abwägung der konfligierenden Grundrechte sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach dem die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen, die Verpflichtung auf ein hohes Schutzniveau unter Berücksichtigung der praktischen Wirksamkeit, d.h. den sog. effet utile, und schließlich der Drei-Stufen-Test nach Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL ebenfalls zu berücksichtigen. (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG Einleitung Rn. 39b, beck-online)
Die E O hat aus Sicht der Kammer alles ihr mögliche getan, um das Urheberrecht des Gläubigers in erforderlicher Weise zu schützen, ohne ihren wissenschaftlichen Auftrag zu verletzten. Aus der E-Mail der E O vom 10.04.2025 an den Schuldner geht hervor, dass der Zugriff auf alle in ihrem Bestand befindlichen Ausgaben des streitgegenständlichen Werkes dauerhaft gesperrt ist. Ein Zugriff darauf ist auch in den Lesesälen nicht mehr möglich. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags der E O zur Verzeichnung und dauerhaften Archivierung aller in Deutschland erschienenen Medienwerke sei eine Entfernung aus dem Bestand dagegen ausgeschlossen.
Faktisch kann niemand mehr auf das Buch zugreifen. Soweit der Gläubiger meint, das Buch müsse vollständig entfernt werden, ist dies mit dem wissenschaftlichen Auftrag der Nationalbibliothek nicht vereinbar. Die Archivierung geistiger Werke zum Zwecke der Kultur genießt demnach Vorrang. Der Schuldner ist auch nicht gehalten, gegen die DNB rechtliche Schritte einzuleiten, da diese aus Sicht der Kammer aus den oben genannten Gründen wohl ohne Erfolg wären.
e.
Die Kammer hält die Festsetzung eines Zwangsgeldes in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe für erforderlich und ausreichend. Ersatzweise ist die gesetzlich vorgesehene Zwangshaft anzuordnen. Das Ordnungsgeld kann 5,00 bis 250.000 EUR betragen. Für die Höhe des Ordnungsgeldes ist maßgeblich, welcher Betrag erforderlich ist, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners zu überwinden (vgl. MüKo, ZPO Band 2, § 888 Rn. 29). Bei der Bewertung ist im Einzelfall der Unrechtsgehalt der Verletzung zu berücksichtigen. Darunter zählt die Schwere oder das Ausmaß der Zuwiderhandlung, die Dauer des Verstoßes, der Grad des Verschuldens des Schuldners, sowie die Folgen für den Gläubiger, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (vgl. Zöller, ZPO, § 888 Rn. 18).
Vorliegend wird zugunsten des Schuldners berücksichtigt, dass die rechtliche Lage hinsichtlich des Rückrufs gegenüber der H T2 durchaus anspruchsvoller Natur ist. Wann er das erste Mal die T kontaktiert und sie zur Entfernung aufgefordert hat, trägt er nicht vor. Aus dem Antwortschreiben der T vom 09.04.2025 geht jedoch hervor, dass es sich um den 31.03. (wohl nicht 05.) handeln dürfte, also weit nach Ablauf der ihm im Vergleich zugestandenen Dreimonatsfrist. Zu Gunsten des Schuldners hat die Kammer berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Werk in der T nicht mehr ausgeliehen werden kann, sondern nur noch begrenzt eingesehen kann. Dies mindert das Interesse des Gläubigers an der Verfolgung seines Begehrens erheblich.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO. Der Gläubiger obsiegt in seinem Begehren, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen. Da der Gläubiger das Zwangsgeld in seinem Antrag nicht näher beziffert hat, unterliegt er auch nicht anteilig gegenüber dem Schuldner. Ein Streitwert ist nicht von Amts wegen festzusetzen, da sich die Verfahrensgebühr nicht nach dem Wert des Verfahrens richtet, sondern eine Festgebühr ist.