Unterlassungsverfügung gegen P2P-Verbreitung des Computerspiels "Test Drive Unlimited"
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum untersagt dem Antragsgegner, das Computerspiel "Test Drive Unlimited" im Internet, insbesondere in Peer-to-Peer-Tauschbörsen, zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Zur Erzwingung des Unterlassungsanspruchs wurde ein Ordnungsgeld bis 250.000 € und für den Vollstreckungsfall Ersatzordnungshaft bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 15.000 € festgesetzt.
Ausgang: Unterlassungsantrag gegen Verbreitung des Spiels in P2P-Netzen stattgegeben; Unterlassungsverbot mit Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann sich auf jegliche Formen der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung eines Werks im Internet erstrecken, einschließlich Verbreitung über Peer-to-Peer-Tauschbörsen.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots können Gerichte empfindliche Ordnungsgelder sowie Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft androhen, um die Einhaltung des Verbots zu sichern.
Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen; der Streitwert ist für die Kostenfestsetzung vom Gericht zu bestimmen.
Ein Unterlassungsbeschluss kann konkret formulierte Verbote gegen bestimmte Verbreitungswege (z. B. Peer-to-Peer) und Sanktionen für jeden Fall der Zuwiderhandlung enthalten.
Tenor
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
das Computerspiel "Test Drive Unlimited" im Intenet, insbesondere in sogenannten Peer-to-Peer Tauschbörsen, oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.
Rubrum
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.