Klage wegen Sturz im Linienbus abgewiesen – keine Wartepflicht des Fahrers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz im Linienbus, nachdem sie beim Einsteigen ihren Schwerbehindertenausweis vorgezeigt hatte. Streitgegenstand war, ob der Fahrer mit dem Anfahren hätte warten müssen. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab: Die Klägerin unterließ die erforderliche Eigensicherung und trug das Verschulden am Sturz. Allein das Vorzeigen des Ausweises begründet keine Wartepflicht des Fahrers.
Ausgang: Klage wegen Sturz im Linienbus als unbegründet abgewiesen; Fahrerin nicht verpflichtet, wegen Vorzeigen des Schwerbehindertenausweises mit dem Anfahren zu warten
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises begründet allein keine Pflicht des Linienbusfahrers, das Anfahren bis zur Sitznahme des Fahrgasts zurückzustellen.
Der Linienbusfahrer ist nur bei offenkundiger Hilfsbedürftigkeit des Fahrgasts zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet; diese ergibt sich nicht bereits aus der Inhaberschaft eines Schwerbehindertenausweises.
Ein Fahrgast ist verpflichtet, sich nach dem Einsteigen eine sichere Haltung zu verschaffen (z. B. Hinsetzen oder Festhalten), da mit dem Anfahren des Linienbusses zu rechnen ist.
Unterlässt der Fahrgast die gebotene Eigensicherung und bewegt sich während des Einsteigens im Bus, kann dies ein überwiegendes Mitverschulden oder Alleinverschulden begründen, das die Haftung des Fahrers ausschließt.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund eines Vorfalls vom 25.04.2016 auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Am 25.04.2016 bestieg die Klägerin einen von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Linienbus der Beklagten zu 1). Beim Einstieg zeigte sie dem Beklagten zu 2) ihren Schwerbehindertenausweis. Die Klägerin ist zu 100 % schwerbehindert; ihr Schwerbehindertenausweis weist einen Grad der Behinderung von 100 % aus und ist mit dem Merkzeichen G versehen. Eine Gehhilfe ( Stock oder Rollator ) benutzt die Klägerin nicht. Nach dem Einstieg in den Bus setzte sich die Klägerin weder auf den hinter dem Fahrer befindlichen, für Schwerbehinderte ausgewiesenen Sitzplatz noch auf einen anderen der zur Verfügung stehenden freien Sitzplätze. Vielmehr ging die Klägerin durch den Bus, um sich auf einen Sitzplatz in der Nähe des ersten Ausstiegs zu setzen. Bevor die Klägerin sich setzen konnte, fuhr der Bus an. Hierbei kam die Klägerin zu Fall und zog sich eine rechtsseitige Femurfraktur zu.
Die Klägerin trägt vor, sie habe einen Sitzplatz am Ausstieg einnehmen wollen, um an der Ausstiegshaltestelle zügig aussteigen zu können; aufgrund ihrer Gehbehinderung sei es ihr nicht möglich, während der Fahrt aufzustehen und zum Ausstieg zu gehen. Zudem sei der von ihr angesteuerte Sitzplatz niedriger als die übrigen Plätze, die ihr angesichts ihres Hüftschadens beim Sitzen Probleme bereiteten. Der Beklagte zu 2) habe aufgrund des von ihr vorgezeigten Schwerbehindertenausweises um ihre Gehbehinderung gewusst und hätte deshalb mit dem Anfahren abwarten müssen, bis sie einen Sitzplatz eingenommen habe. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe angesichts der erlittenen Verletzung ein
Schmerzensgeld von 11.500,-- € zu. Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu versorgen, weshalb ihr ein Haushaltsführungsschaden von 3.912,30 € zustehe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Haushaltsführungsschadens wird auf die Ausführungen unter Ziffer VI. der Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz sei dem 09.12.2016 zu zahlen;
2. an sie rückständige Rentenbeträge für Haushaltsführungsschaden vom 04.05.2016 bis zum 31.10.2016 in Höhe von 3.912,30 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2016 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 25.04.2106 im Linienbus der Linie #, amtliches Kennzeichen #, resultieren sowie
4. an sie 1.348,27 € für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwältinnen X und I zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, die Klägerin hätte sich nach dem Einsteigen sofort einen festen Halt verschaffen müssen, da mit einem Anfahren des Busses zu rechnen war. Der Beklagte zu 2) sei nicht gehalten gewesen, nur aufgrund des Vorzeigens des Schwerbehindertenausweises von einer besonderen Hilfsbedürftigkeit der Klägerin anzugehen, zumal diese mögliche Sitzgelegenheiten nicht wahrgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das eigene Vorbringen der Klägerin trägt die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht. Der Sturz der Klägerin im Linienbus der Beklagten zu 1) beruht nicht auf einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Beklagten zu 2), sondern auf der unterlassenen Eigensicherung der Klägerin. Die Klägerin stützt ihre Klage allein auf den Vorwurf, der Beklagte zu 2) hätte mit dem Anfahren abwarten müssen, bis sie einen Sitzplatz eingenommen hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte zu 2) jedoch nicht verpflichtet, das Anfahren zurückzustellen.
Vielmehr war die Klägerin verpflichtet, sich unmittelbar nach dem Einsteigen in den Bus einen sicheren Halt zu verschaffen, da bei einem Linienbus mit dessen Anfahren gerechnet werden muss. Diese Eigensicherung hat die Klägerin nicht vorgenommen, da sie sich nicht auf einen der zur Verfügung stehenden freien Sitzplätze gesetzt hat, sondern im Bus nach hinten gegangen ist, um einen Sitzplatz in der Nähe des Ausstiegs einzunehmen. Damit beruht der Sturz ausschließlich auf dem Verschulden der Klägerin selbst, denn weder war der Beklagte zu 2) verpflichtet, mit dem Anfahren abzuwarten noch durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2) mit dem Anfahren zuwarten werde, bis sie sich gesetzt hatte. Zwar hat die Klägerin ihren Schwerbehindertenausweis beim Einsteigen in den Bus vorgezeigt. Allein aufgrund des Vorzeigens eines derartigen Ausweises ist der Busfahrer jedoch nicht gehalten, von einem Anfahren abzusehen, bis der Fahrgast sich gesetzt hat. Ein Zurückstellen des Anfahrens kann von dem Linienbusfahrer vielmehr nur dann erwartet werden, wenn der Fahrgast offenkundig hilfsbedürftig ist; eine solche Hilfsbedürftigkeit ergibt sich nicht allein aus der Inhaberschaft eines Schwerbehindertenausweises. Es hieße auch, die Anforderungen an den Fahrer zu überspannen, würde man erwarten, dass er beim Vorzeigen eines derartigen Ausweises während des Einsteigens – quasi im Vorbeigehen - den genauen Inhalt des solchen Ausweises erfasst. Zu einer besonderen Rücksichtnahme ist der Linienbusfahrer vielmehr nur bei offenkundigen körperlichen Einschränkungen des Fahrgastes – und zwar unabhängig von einer amtlich durch Ausweis anerkannten Schwerbehinderung – verpflichtet. Derartige offenkundige körperliche Einschränkungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Diese benutzt weder einen Rollator noch eine andere Gehhilfe. Das Verhalten der Klägerin legte für den Beklagten zu 2) trotz des Vorzeigens des Schwerbehindertenausweises im Gegenteil nahe, dass die Klägerin gerade keine besondere Rücksichtnahme benötigt. Denn die Klägerin hat sich nicht, wie es bei der von ihr behaupteten Einschränkung doch erforderlich gewesen wäre, auf den nächsten freien Sitzplatz gesetzt, sondern den Bus nach hinten durchschritten, um einen ihr genehmen Sitzplatz anzusteuern. Für den Beklagten zu 2) war, nachdem die Klägerin mehrere Sitzmöglichkeiten ignoriert hatte, nicht einmal absehbar, ob sie sich überhaupt hinsetzen wollte. Angesichts dieses Verhaltens der Klägerin musste der Beklagte zu 2) diese nicht für besonders hilfsbedürftig halten und durfte losfahren. Da das Anfahren sich sowohl durch das Schließen der Türen als auch durch das „Anheben“ des Busses ankündigt, hätte die Klägerin auf den Anfahrvorgang auch noch reagieren und sich auf einen der unstreitig zur Verfügung stehenden freien Sitzplätze setzen können. Jedenfalls war sie in Anbetracht des Anfahrens verpflichtet, sich einen sicheren Halt zu verschaffen.
Eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu der Klageerwiderung war der Klägerin nicht zu bewilligen, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Klageerwiderung nicht ankommt. Denn die Klage ist bereits auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Klägerin unbegründet, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung mit der Anregung, die Klage zurückzunehmen, hingewiesen hat. Eine Stellungnahme zu der Klageerwiderung, auf die es für die Entscheidung nicht ankam, kommt daher nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.