Vorläufiger Vollstreckungsaufschub wegen Studienverlust und Gehörsbedenken
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragte den Aufschub der Vollstreckung seiner rechtskräftigen Freiheitsstrafe. Zu klären war, ob nach § 458 Abs. 3 StPO vorläufig aufzuschieben ist, weil voraussichtlich ein Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO bis 14.07.2007 gewährt wird und Verfahrensfragen (Ladung, rechtliches Gehör) bestehen. Das Landgericht gewährte den vorläufigen Aufschub für zwei Wochen, da dem Verurteilten erhebliche außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile (Verlust eines Semesters) drohen und zudem Anhaltspunkte für Verfahrensrechtliches bestehen.
Ausgang: Vorläufiger Aufschub der Vollstreckung der Freiheitsstrafe für zwei Wochen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein vorläufiger Vollstreckungsaufschub nach § 458 Abs. 3 StPO ist anzuordnen, wenn zu erwarten ist, dass ein aufschiebender Vollstreckungsbeschluss nach § 456 StPO ergeht und eine endgültige Entscheidung derzeit nicht möglich ist.
Eine Ladung zum Strafantritt kann gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen, wenn der Angeklagte aufgrund irreführender Erörterungen über die Notwendigkeit eines Rechtsmittels auf dessen Einlegung verzichtet.
Die Vollstreckung kann nach § 456 StPO auf Antrag aufgeschoben werden, wenn durch sofortige Vollstreckung erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile entstehen; der Verlust eines Studiensemesters kann einen solchen Nachteil darstellen.
Bei der Abwägung ist die Resozialisierung zu berücksichtigen; eine laufende Berufsausbildung oder Studium kann das Gewicht gegen eine sofortige Vollstreckung erhöhen, wenn ein geringer Aufschub diese Nachteile vermeidet.
Tenor
Die Vollstreckung der rechtskräftigen Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten von 5 Jahren und 4 Monaten aufgrund des Urteils des Landgerichts Bochum vom 07.03.2007 wird vorläufig für 2 Wochen aufgeschoben.
Gründe
Es ist der vorläufige Aufschub der Vollstreckung gem. § 458 Abs. 3 StPO anzuordnen. Denn es ist zu erwarten, dass gem. § 456 StPO ein Vollstreckungsaufschub bis zum 14.07.2007 bewilligt wird. Eine endgültige Entscheidung ist für die Kammer zur Zeit aber nicht möglich, da die Akte nicht vorliegt.
Nach der sicheren Erinnerung der beiden an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter war die Frage der Ladung des Verurteilten zum Strafantritt Gegenstand eines Gesprächs zwischen den Berufsrichtern, dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger bekundete in diesem Zusammenhang, er werde Revision einlegen müssen, um Zeit für den Verurteilten zu gewinnen. Im gemeinsamen Gespräch zwischen Verteidiger, Berufsrichtern und Staatsanwalt wurde erörtert, dass es nicht notwendig der Revision bedarf, um die Ladung zum Strafantritt für einen Zeitpunkt nach dem Semesterende zu erreichen. Offenbar auf Grundlage dieser Erörterungen hat der Angeklagte bzw. der Verteidiger keine Revision eingelegt. Ist dies aber Grundlage der Entscheidung gewesen, kein Rechtsmittel einzulegen, verstieße die Ladung zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens.
Aber auch in der Sache hat der Verurteilte erhebliche Gründe i.S. von § 456 StPO vorgetragen. Gem. § 456 StPO kann auf Antrag des Verurteilten die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. Es ist davon auszugehen, dass der Verurteilte bei einem Strafantritt vor dem 14.07.2007 das Sommersemester nicht erfolgreich absolvieren kann. Er wird an den Abschlussprüfungen nicht teilnehmen können, zumindest sich aber auf diese nicht hinreichend (durch Vorlesungsbesuch) vorbereiten können. An den Anwesenheitskursen kann der Verurteilte auch nicht in dem erforderlichen Umfang teilnehmen. Der Verlust eines Semesters ist ein erheblicher außerhalb des Strafzwecks liegender Nachteil, der durch einen unwesentlichen Strafaufschub in der Hauptsache von ca. 6 Wochen insgesamt vermieden werden kann. Auch der Strafzweck gebietet keine sofortige Vollstreckung. Eine Berufsausbildung des Verurteilten, die durch die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft erschwert wird, erleichtert vielmehr die Resozialisierung des Verurteilten nach Verbüßung seiner Haft.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich bei dieser Entscheidung weder um einen verfahrensabschließenden Beschluss (in dem Sinne, dass er mit einer Entscheidung nach § 464 I StPO gleichzustellen wäre) noch in einem selbständigen Zwischenverfahren ergangen ist (vgl. hierzu OLG Köln NStZ 1999, 535 m.w.N.).