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Landgericht Bochum·7a T 115/05·12.12.2005

Pfändungsfreibetrag nach § 850d ZPO auf 830,56 € festgesetzt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügte die Höhe des pfändungsfreien Betrags und begehrte Erlass eines höheren Freibetrags. Das Landgericht ändert den angefochtenen Beschluss und setzt den pfändungsfreien Betrag anhand des Sozialhilferegelsatzes und angemessener Zuschläge auf 830,56 € fest. Weitergehende Einwendungen (insb. für Zahnbehandlung) sind unzureichend dargelegt und werden zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe mit Beiordnung der Anwältin wird bewilligt.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: pfändungsfreier Betrag auf 830,56 € festgesetzt; weitergehende Beschwerden abgewiesen; PKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen einschließlich Renten ist dem Schuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ein pfändungsfreier Betrag zur Sicherung des notwendigen Unterhalts zu belassen.

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Zur Ermittlung des notwendigen Unterhalts für den Pfändungsfreibetrag kann auf den Sozialhilferegelsatz (§ 28 SGB XII) zurückgegriffen werden; die konkrete Festsetzung ist unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten, örtlicher Verhältnisse und der Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen.

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Für einmalige Aufwendungen mit nicht geringem Anschaffungswert kann ein pauschaler Zuschlag (z. B. rund 20 % des Regelsatzes) berücksichtigt werden, um diese Bedarfe abzudecken.

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Alters- und behindertheitsbedingte Mehrbedarfe sowie erforderliche Medikamentenkosten sind durch einen zusätzlichen prozentualen Zuschlag (z. B. 17 %) zu berücksichtigen; sonstige Sonderbedarfe (z. B. zahnärztliche Kosten) bedürfen einer konkreten, nachprüfbaren Darlegung der Notwendigkeit, des Umfangs und des Zeitpunkts.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPlfG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 569 ZPO§ 793 ZPO§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 28 SGB XII

Tenor

Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I in Bochum bewilligt.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der dem Schuldner pfandfrei zu verbleibende Teil seiner monatlichen Bezüge bei der Drittschuldnerin wird auf 830,56 € festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz trägt der Schuldner. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens tragen der Schuldner zu 96 % und der Gläubiger zu 4 %.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.017,96 € festgesetzt.

Gründe

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Die gemäß § 11 Abs. 1 RPlfG, §§ 567 Abs. 1, 569, 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Dem Unterhaltsschuldner ist nach § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der Pfändung von Arbeitseinkommen , zu dem begrifflich auch das Renteneinkommen zählt, soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Für die Berechnung des notwendigen Bedarfs des Schuldners gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO kann auf den Sozialhilferegelsatz des § 28 SGB XII zurückgegriffen werden. Der Umfang des notwendigen Unterhalts ist für den Pfändungsfreibetrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzlich nicht festgelegt. Er ist daher unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten. Der örtlichen Verhältnisse und der Besonderheiten des einzelnen Falles festzusetzen.

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Hier ist von einem einfachen Regelecksatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 345,00 € auszugehen.

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Angemessen ist hier weiter die Erhöhung des Regelecksatzes um einen 20 %-igen Zuschlag. Denn der notwendige Unterhalt im Sinne des SGB XII gilt die Aufwendungen für die Beschaffung von Verbrauchsgütern mit nicht geringem Anschaffungspreis und längerer Gebrauchsdauer nicht ab. Bei der Bemessung hat die Kammer berücksichtigt, dass das Existenzminimum so zu bemessen ist, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 285). Nach detaillierten Berechnungen der Bundesregierung, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das steuerlich zu verschonende Existenzminimum zugrunde lagen, wurden Sozialhilfeempfängern ab 1986 durchschnittlich einmalige Zuschläge zum Lebensunterhalt von 20 % des Regelsatzes gewährt.

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Weiter ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ein 17 %-iger Zuschlag im Hinblick auf das Alter und die Schwerbehinderung des Schuldners und die sich für ihn daraus ergebenden besonderen Belastungen mit Kosten für Medikamente zu gewähren. Soweit der Schuldner einen zusätzlichen Mehrbedarf für eine besonders gesunde Ernährung geltend macht, hat er nicht dargelegt, inwieweit dies zwangsläufig zu höheren Kosten führt. Die Notwendigkeit einer gesunden Ernährung beinhaltet zunächst – entsprechend der von dem Schuldner vorgelegten Hinweise für eine Ernährung bei Krebs des Dipl.-Oecotrophologen X – eine Umstellung der Ernährung, also ein Weglassen von bestimmten Nahrungsmitteln und ein Hinzunehmen von anderen Nahrungsmitteln. Da dies z. B. auch bedeutet, dass der Fleischkonsum eingeschränkt und auf das Rauchen ganz verzichtet werden soll, hat der Schuldner nicht ausreichend vorgetragen, warum dennoch durch die reine Umstellung der Ernährung ein bislang nicht gedeckter Mehrbedarf entsteht. Auch hat der Schuldner nicht dargelegt, welcher monatliche Mehrbedarf für die Mittel zur Stärkung seiner Abwehrkräfte anfallen. Die – bis auf den Monat September 2005, für den zwei Belege vorliegen – vorgelegten monatlichen Belege für "Echinacea Stada Classic" sind von dem oben genannten und in dem angefochtenen Beschluss auch entsprechend festgesetzten monatlichen Mehrbedarf gedeckt.

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Bei der Festsetzung des Zuschlags für die Wohn- und Heizkosten ist die Kammer von einem Betrag von monatlich 357,91 € für Wohn- und Heizkosten ausgegangen. Ein solcher Aufwand fällt nach den eingereichten Unterlagen zumindest an und erscheint als angemessen. Die weiteren Nebenkosten sind grundsätzlich nicht in den fiktiven Sozialhilfebedarf als Teil der Wohnkosten einzurechnen, denn diese Kosten sind bereits bei der Berechnung der Höhe des Sozialhilferegelsatzes berücksichtigt.

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Der dem Schuldner pfandfrei zu belassende Betrag errechnet sich daher wie folgt:

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Regelsatz Haushaltsvorstand 345,00 €

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20 % Zuschlag für einmalige Aufwendungen 69,00 €

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17 % Zuschlag wegen Schwerbehinderung und für

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Medikamentenkosten 58,65 €

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Wohnkosten 357,91 €

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Summe fiktiver Sozialhilfebedarf 830,56 €.

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Der weitere Einwand des Schuldners, er sei derzeit insbesondere durch erforderlich werdende Zahnbehandlungskosten erheblich finanziell belastet, weil er mit einem Eigenanteil von mehr als 7.500,00 € rechnen müsse, ist unbeachtlich. Aus der von ihm vorgelegten Kostenzusammenstellung ist nicht ersichtlich, welche Zahnbehandlung in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt überhaupt erforderlich ist. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Kostenzusammenstellung für den erforderlichen Zahnersatz bereits vom 07.03.2005 datiert, während in dem vorliegenden Verfahren nunmehr erstmalig unter dem 14.11.2005 diese Kosten angeführt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der gemäß § 3 ZPO, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, § 47 Abs. 1 GKG festgesetzte Beschwerdewert von 4.017,96 € entspricht dem Jahresbetrag des Unterschiedsbetrages zwischen dem mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzten pfandfreien Betrag von 818,00 € und dem mit der Beschwerdeschrift vom 09.11.2005 begehrten monatlich pfandfreien Betrag von 1.152,83 € (12 x (1.152,83 € - 818,00 €)).