Abschiebehaft: Unzulässiger Haftantrag, Heilung im Beschwerdeverfahren nur für die Zukunft
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Beschwerde gegen die amtsgerichtlich angeordnete Abschiebehaft bis 31.01.2022 ein und rügte u.a. die Unzulässigkeit des Haftantrags wegen unzureichender Darlegung der Haftdauer. Das Landgericht stellte fest, dass der Haftbeschluss den Betroffenen bis zur Beschwerdeentscheidung am 25.01.2022 in seinen Rechten verletzte, weil der Haftantrag nicht hinreichend begründet war (§ 417 FamFG). Zugleich hielt es die Haft bis 31.01.2022 aufrecht, da die Ausländerbehörde die fehlenden Angaben im Beschwerdeverfahren ergänzte und Haftgründe (Fluchtgefahr, unerlaubte Einreise) vorlagen. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten wurden überwiegend der Behörde auferlegt.
Ausgang: Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bis 25.01.2022 festgestellt, Haftfortdauer bis 31.01.2022 aufrechterhalten und Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn er die für die Haftdauer maßgeblichen organisatorischen Schritte und Zeitansätze nicht konkret und nachvollziehbar darlegt (§ 417 Abs. 2 FamFG).
Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags nach § 417 FamFG ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Freiheitsentziehungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Begründungsmängel eines Abschiebungshaftantrags können im Beschwerdeverfahren nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden; für die Vergangenheit ist bei entsprechendem Antrag die Rechtsverletzung festzustellen (§ 62 FamFG, Art. 104 Abs. 1 GG).
Die widerlegliche Vermutung der Fluchtgefahr kann insbesondere auf einen Verstoß gegen ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie auf einen nicht angezeigten Aufenthaltswechsel trotz Belehrung gestützt werden (§ 62 Abs. 3a Nr. 3 und Nr. 4 AufenthG).
Ein aus der Sicherungshaft heraus gestellter Asylfolgeantrag hindert die Haftfortdauer nicht, wenn die gesetzliche Sperrwirkung eingreift und eine Rückkehrentscheidung fortbesteht (§ 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AsylG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 17 XIV (B) 176/21
Tenor
Die Abschiebehaft bleibt bis zum 31.01.2022 einschließlich aufrechterhalten.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 05.12.2021 (17 XIV (B) 176/21, vormals 64 Gs 4394/21) den Betroffenen bis zum 25.01.2022 in seinen Rechten verletzt hat.
Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Von der Erhebung von Gerichtskosten und Dolmetscherkosten für das Verfahren 1. und 2. Instanz wird abgesehen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, zu 7/8 zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene ist ukrainischer Staatsangehöriger und reiste am 28.04.2019 erstmals nach Deutschland ein. Nachdem Übernahmeverfahren nach Schweden bzw. Norwegen scheiterten, wurde der Betroffene zur Wohnsitznahme in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) P in C verpflichtet. Der Betroffene tauchte im Verlauf des Jahres 2019 unter.
Am 13.02.2020 erschien der Betroffene in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) C1. Dort wurde er gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG in russischer Sprache über die Folgen eines nicht angezeigten Aufenthaltswechsels belehrt. Er wurde erneut der EAE C zugewiesen und dort am 14.02.2020 nochmals wie vorstehend belehrt.
Am 24.02.2020 stellte der Betroffene einen Asylantrag, den er am 13.03.2020 zurücknahm, woraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Asylverfahren mit Bescheid vom 13.03.2020 einstellte. In diesem Bescheid wurde dem Betroffenen die Abschiebung in die V angedroht. Die Wirkungen der Abschiebung wurden auf 30 Monate befristet. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen am 25.05.2020 in der Weise zugestellt, dass er ihm gegen Empfangsbekenntnis persönlich ausgehändigt wurde. Am 27.05.2020 erklärte der Betroffene, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Er tauchte unter. Nachdem er am 09.07.2020 wieder in der EAE erschienen war, wurde er am 05.08.2020 abgeschoben.
Der Betroffene reiste wiederum nach Deutschland ein und begab sich am 04.12.2021 in die LEA C1, wo er aufgrund der Ausschreibung zur Festnahme festgenommen und dem Polizeigewahrsam C1 zugeführt wurde. Mit Bescheid vom 05.12.2021 drohte die Beteiligte zu 2) dem Betroffenen erneut die Abschiebung in die V an. Mit Bescheid vom 21.01.2022 befristete die Beteiligte zu 2) die Wirkungen des darauf beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate.
Mit Schreiben vom 05.12.2021 beantragte die Beteiligte zu 2) Abschiebehaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Aufenthaltsgesetz bis zum 31.01.2022. Zur Begründung hat die Beteiligte zu 2) u. a. ausgeführt:
„e) Durchführbarkeit der Abschiebung
Die Abschiebung ist zunächst durch die ZAB C vorzubereiten. Generell ist für eine Abschiebung geeignetes Personal, geeignete Fahrzeuge, Reisedokumente, eine Flugverbindung in das Heimatland und ggf. eine Flugtauglichkeitsbescheinigung notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Prognose erstellt werden, dass eine Abschiebung in die V bis zum 31.01.2022 sicher durchgeführt werden kann.
Im vorliegenden Fall ist zunächst ein Reisedokument zu beschaffen. Hierfür ist gem. dem Rückübernahmeabkommen der Europäischen Union und der V vom 18.12.2007 zunächst ein Rückübernahmeantrag zu stellen. Hierfür ist zentral die ZAB D zuständig. Dieses sammelt die Anträge um diese gebündelt an die Botschaft der V in Berlin zu übergeben. Dies ist trotz des Vorliegens einer Kopie des Reisepasses notwendig (Artikel 5 Abs. 2 Rücknahmeabkommen). Von dort wird zunächst geprüft, ob es sich vorliegend um einen v Staatsbürger handelt. Im vorliegenden Fall wird diese Prüfung begünstigt, da der ZAB C eine Kopie vom Reisepass des Betroffenen vorliegt. Im Anschluss erhält der Betroffene eine Einladung der Botschaft zur persönlichen Anhörung. Eine Ausstellung des Passersatzpapiers im Wege des Beweisverfahrens ist nicht möglich. Alle betroffenen Personen müssen persönlich in der Botschaft in Berlin vorgeführt werden. Aufgrund der anstehenden Feiertage ist mit möglichen Schließzeiten der Botschaft zu rechnen. Aufgrund dessen ist von einer längeren Bearbeitungszeit auszugehen.
Im Anschluss kann mit der Zusage des Passersatzpapiers gerechnet und ein Linienflug gebucht werden. Sammelabschiebungen in die V werden derzeit nicht angeboten. Daher kommt nur die Abschiebung via Einzelmaßnahme in Betracht. Nach den Erfahrungswerten der ZAB Cist eine Abschiebung auf dem Luftweg innerhalb von 8 Wochen möglich.
Nach Auskunft der Zentralen Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) in C benötigt die Flugbuchung einer Einzelmaßnahme ohne Sicherheitsbegleitung in die V in der Regel 3 Wochen. Auch die ZFA muss sich am freien Flugmarkt orientieren und entsprechende Kapazitätsgrenzen der Linienflüge berücksichtigen.“
Die Beteiligte zu 2) stellte dem Amtsgericht vor dem Anhörungstermin am 05.12.2021 die Ausländerakte zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die zuständige Amtsrichterin nahm dort Einsicht und hörte den Betroffenen am 05.12.2021 persönlich an. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Amtsgericht Abschiebehaft bis zum 31.01.2022 an.
Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 16.12.2021, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, der Haftantrag enthalte keine ausreichenden Angaben zur Dauer der Haft und sei deshalb unzulässig. Ferner sei der Haftbeschluss nicht ausreichend begründet. Der Betroffene hat weiter folgendes ausgeführt: Da seit der Einlegung der Beschwerde vier Wochen vergangen seien, sei das Beschleunigungsgebot des Art. 5 Abs. 4 EMRK, welcher auch für das Rechtsmittelverfahren gelte, verletzt, sodass die Haft unverhältnismäßig und deshalb unverzüglich aufzuheben sei. Eine Heilung des Verfahrensmangels des unzulässigen Haftantrages sei nicht mehr möglich.
Der Betroffene hat unter dem 07.01.2022 einen Asylfolgeantrag gestellt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.01.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügungen vom 14.01.2022 hat die Kammer rechtliche Hinweise erteilt. Die Beteiligte zu 2) hat ihr Vorbringen mit Schriftsätzen vom 18.01.2022 und 20.01.2022 sowie durch telefonische Auskünfte vom 19.01.2022 ergänzt.
Die Kammer hat den Betroffenen in Anwesenheit seiner Verfahrensbevollmächtigten und der zuständigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) am 25.01.2022 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Vermerk über die Anhörung vom 25.01.2022 verwiesen. Die Ausländerakte liegt der Kammer in digitalisierter Form vor und war Gegenstand der Erörterungen im Anhörungstermin am 25.01.2022.
II.
Die Beschwerde des Betroffenen ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden.
Die Beschwerde des Betroffenen ist teilweise begründet.
Auf den Antrag des Betroffenen im Schriftsatz vom 16.12.2021 ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt hat. Die Feststellung beruht auf § 62 FamFG. Danach spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Das berechtigte Interesse liegt hier nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor, da der angefochtene Beschluss eine Freiheitsentziehung anordnet. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt § 62 FamFG unabhängig vom konkreten Verfahrensablauf. Das Rechtsschutzziel der Aufhebung einer noch bestehenden wirksamen Freiheitsentziehung ist wesensgleich mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme. Folglich können beide Rechtsschutzziele unbeschränkt nebeneinander verfolgt werden, mit der Beschwerde kann also sowohl die Aufhebung einer noch wirksamen Freiheitsentziehung und daneben nach § 62 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bereits mit ihrem Erlass und/oder ihrer Vollziehung in dem Zeitraum bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung begehrt werden (Keidel-Göbel, FamFG, 20. Auflage, § 62, Rn. 9 m. w. N.).
Die Rechtsverletzung durch die Haftanordnung war festzustellen, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses ein zulässiger Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung gem. § 417 FamFG nicht vorlag. Das Vorliegen eines solchen Antrags ist jedoch Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahren zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 ff, Tz. 12 m. w. N., zitiert nach juris). Der Haftantrag vom 05.12.2021 war jedenfalls mangels vollständiger Begründung unzulässig.
Die Begründung des Haftantrages ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend; ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Für Abschiebungshaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Durch diese Angaben soll dem Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung und ggfs. für weitere Ermittlungen zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 14 m. w. N., zitiert nach juris).
Gemessen an diesen Anforderungen war der dem Amtsgericht vorliegende Antrag der Beteiligten zu 2) vom 05.12.2021 unzureichend begründet.
Die pauschalen Angaben, nach den Erfahrungswerten der Beteiligten zu 2) sei eine Abschiebung auf dem Luftweg innerhalb von acht Wochen möglich und für die Flugbuchung benötige die ZFA in der Regel drei Wochen, reichen nicht aus, um die notwendige Haftdauer darzulegen. Die Vorbereitungen in organisatorischer und flugtechnischer Hinsicht müssen knapp aber konkret und nachvollziehbar dargelegt werden. Die Beteiligte zu 2) hat nicht vorgetragen, welchen Zeitraum die geschilderten Bearbeitungsschritte der ZAB D einerseits und diejenigen der v Behörden andererseits nach den Erfahrungswerten unter normalen Bedingungen bzw. unter Berücksichtigung der Feiertage erfordern. Ferner fehlen ausreichende Angaben zur Buchung eines Linienfluges ohne Sicherheitsbegleitung in die V. Einzelne Bearbeitungsschritte, aus denen sich der Zeitbedarf von drei Wochen ergibt, werden nicht aufgeführt.
Die Abschiebehaft ist dennoch bis zum 31.01.2022 einschließlich aufrechtzuerhalten.
Ein unzulässiger Haftantrag und die damit einhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann in der Beschwerdeinstanz zwar nicht rückwirkend geheilt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Haftantrag nicht mehr ergänzt und auf der Grundlage eines ergänzten Haftantrags die Fortdauer der Haft angeordnet werden dürfte. Begründungsmängel des Haftantrages können im Beschwerdeverfahren, allerdings nur für die Zukunft, d. h. für den Zeitraum von der Entscheidung des Beschwerdegerichts an, geheilt werden (BGH, Beschluss vom 15.09.2011, V ZB 136/11, FG Prax 2011, 318 f.). Das gegen die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtete Rechtsmittel ist in einem solchen Fall zurückzuweisen und bei entsprechender Antragstellung gem. § 62 FamFG ist gleichzeitig die Rechtsverletzung durch den Vollzug der Haft in der Vergangenheit festzustellen (Keidel-Göbel, a. a. O., § 62, Rn. 33).
Die Dauer des Beschwerdeverfahrens steht dem auch in Anbetracht des Art. 5 EMRK nicht entgegen. Zwar ist die Rechtsverletzung wegen des unzulässigen Haftantrages für die überwiegende Haftdauer festzustellen. Ausschlaggebend ist jedoch, dass es sich um einen heilbaren Mangel handelt. Das Verfahrensergebnis ist deshalb für den Betroffenen kein anderes, als wenn bereits das Amtsgericht Gelegenheit zur Ergänzung des Haftantrages gegeben hätte. Art. 5 EMRK – und auch soweit ersichtlich die Rechtsprechung - sieht im Fall einer Verfahrensverzögerung zudem nicht die Aufhebung der Haft, sondern Entschädigung vor.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungshaft bis zum 31.01.2022 einschließlich ist § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG.
Das Amtsgericht Bochum war gem. § 416 S. 2 FamFG für die Anordnung der Freiheitsentziehung zuständig, da der Betroffene sich im Polizeigewahrsam in Bochum befand.
Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses keine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts enthält und auch sonst nur wenige tatsächliche Umstände wiedergibt. Dass die Haftanordnung aufzuheben ist, ergibt sich daraus jedoch nicht. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene bei ausführlicherer Begründung Umstände vorgetragen hätte, die zu einer Aufhebung der Haftanordnung geführt hätten. Zum anderen sagt die Formulierung einer Entscheidung nur begrenzt etwas über den dahinter stehenden Prüfungsumfang aus. Dass das Amtsgericht seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage getroffen hat, findet seinen Niederschlag hier insbesondere darin, dass das Amtsgericht den Haftantrag vom 05.12.2021 und den Bescheid des BAMF vom 13.03.2020 zitiert hat. Außerdem sind die hier einschlägigen Haftgründe nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3a Nr. 4 AufenthG genannt. Ferner sind Ausführungen zu §§ 62 Abs. 3 S. 2 und 3, 72 Abs. 4 AufenthG, für die vorliegend Anlass bestand, enthalten.
Die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt C ist für den Haftantrag örtlich zuständig, weil der Betroffene in einer Erstaufnahmeeinrichtung in C untergebracht war (§ 15 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZustAVO).
Die Beteiligte zu 2) hat ihre Antragsbegründung nunmehr gem. § 417 Abs. 2 FamFG um die bisher fehlenden Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ergänzt. Insoweit wird auf die Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 18.01.2022 und vom 20.01.2022 sowie die telefonischen Angaben vom 19.01.2022 Bezug genommen. Danach dauert die Bearbeitung durch die ZAB D wenige Tage (hier vom 06.12.2021 bis zum 09.12 2021) und die Überprüfung im Heimatland bis zur Zusage eines Passersatzpapieres 6 bis 7 Wochen. Nach der Erteilung der Zusage für ein Passersatzpapier durch die v Behörden kann der Flug frühestens in vier Wochen stattfinden. Diese Vorlaufzeit geben die ukrainischen Behörden vor. Sie wird für die Ausstellung des Passersatzpapieres benötigt. Die Buchung eines kurzfristigen Linienfluges ist deshalb nicht möglich. Deshalb sind nähere Ausführungen zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen sowie zur Buchungslage vorliegend entbehrlich. Die Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 18.01.2022 und vom 20.01.2022 sowie der Vermerk vom 24.01.2022 über die telefonischen Angaben vom 19.01.2022 wurden dem Betroffenen im Anhörungstermin am 25.01.2022 übersetzt und in Kopie ausgehändigt. Er hatte unmittelbar danach Gelegenheit zur Rücksprache mit seiner Verfahrensbevollmächtigten. Er hat erklärt, er wolle zu den Schreiben nichts sagen.
Der Betroffene ist gem. § 50 Abs.1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Der aus der Sicherungshaft heraus gestellte Asylantrag vom 07.01.2022 steht der Haftfortdauer gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AsylG nicht entgegen. Den Angaben der Beteiligten zu 2) im Termin am 25.01.2022 zufolge wird ein Bescheid des BAMF dahingehend, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, noch in der 4. Kalenderwoche ergehen Die Rückkehrentscheidung liegt im Bescheid des BAMF vom 13.03.2020. Sie enthält auch eine Abschiebungsandrohung. Die Abschiebungswirkungen in Gestalt des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden in dem Bescheid auch befristet. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 71 Abs. 5 AsylG durch die Abschiebung am 05.08.2020 auch nicht verbraucht. Eine weitere Rückkehrentscheidung liegt im Bescheid der Beteiligten zu 2) vom 05.12.2021. Auch das auf dieser Verfügung beruhende Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom 21.01.2022 befristet, und zwar auf 36 Monate.
Bezüglich sämtlicher gegen den Betroffenen geführter Strafverfahren liegt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG vor.
Der Haftantrag ist auch begründet, weil ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S.1 Nr. 1 AufenthG (Fluchtgefahr) gegeben ist. Fluchtgefahr im Sinne dieser Vorschrift besteht, weil Gründe gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 und 4 AufenthG vorliegen. Außerdem besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S.1 Nr. 2 AufenthG, weil der Betroffene auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Die widerlegliche Vermutung der Fluchtgefahr ergibt sich aus § 62 Abs. 3a Nr. 4 AufenthG. Der Betroffene hat sich entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten, ohne eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG zu besitzen. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG darf der Ausländer infolge eines Einreise- und Aufenthaltsverbots weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf dem Bescheid des BAMF vom 13.03.2020. Entgegen diesem Verbot, welches auf 30 Monate, also bis zum 05.02.2023, befristet war, reiste er spätestens am 04.12.2021 wieder nach Deutschland ein. Seine Einwände, er habe nicht gewusst, dass er bis Februar 2023 nicht nach Deutschland zurückkehren dürfe bzw. ihm sei nicht klar gewesen, welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden waren, greifen nicht durch. Das Verbot war ihm bekannt, da er den persönlichen Empfang des Bescheides am 25.05.2020 mit seiner Unterschrift bestätigt hat (Bl. 171, 172 der Ausländerakte). Als Bestandteil des Tenors des Bescheides wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot ins Russische übersetzt (Bl. 151 der Ausländerakte). Bereits am 12.03.2020 wurde er über das Verbot belehrt (Bl. 120 der Ausländerakte). Zwar mag ihm nicht bewusst gewesen sein, dass die verbotswidrige Einreise einen Haftgrund darstellen könnte. Die herausgehobene Bedeutung des Verbots wurde ihm jedoch durch den Bescheid und die zusätzliche Belehrung vermittelt. Die Einreise entgegen dem Verbot spricht ganz klar dafür, dass er sich auch einer erneuten Abschiebung durch Flucht entziehen würde. Für seine mangelnde Rechtstreue spricht auch die angesichts des Empfangsbekenntnisses und der Belehrungen unzutreffende Angabe im amtsgerichtlichen Termin, er habe nicht gewusst, dass er bis Februar 2023 nicht nach Deutschland zurückkehren dürfe. Diese Angabe hat er erst auf Vorhalt aus der Ausländerakte eingeschränkt.
Auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S.1 Nr. 2 AufenthG ist gegeben. Daraus, dass der Betroffene entgegen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot im Dezember 2021 wieder nach Deutschland eingereist ist, ergibt sich auch, dass er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Vorliegend ist des Weiteren der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 3 AufenthG gegeben. Fluchtgefahr wird danach widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Am 13.02.2020, 14.02.2020 und 12.03.2020 wurden dem Betroffenen Hinweise auf die Pflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die Folgen eines Verstoßes gemäß § 62 AufenthG schriftlich in seiner Heimatsprache erteilt. Er hat diese Hinweise durch seine Unterschriften bestätigt.
Der Betroffene hat gegen die genannte Verpflichtung gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG verstoßen. Seit dem 27.05.2020 war er für die Beteiligte zu 2) nicht mehr greifbar und erschien erst am 09.07.2020 wieder in der Aufnahmeeinrichtung. Dass die Belehrungen bereits gut eineinhalb Jahre zurückliegen, ist vorliegend unerheblich. Er hat mehrere Belehrungen erhalten, was dem Betroffenen die besondere Bedeutung dieses Aspektes deutlich gemacht hat. Der Betroffene ist zwei Tage nach Erhalt der Abschiebungsandrohung durch den Bescheid des BAMF untergetaucht. Dass er der Beratungsstelle der D1 mitgeteilt haben will, er reise nach Schweden, entlastet ihn nicht. Er hätte der Beteiligten zu 2) eine Anschrift, unter der er erreichbar ist, mitteilen müssen.
Aus diesen Umständen ergeben sich hinreichende Gründe für die Annahme, dass der Betroffene sich einer Abschiebung in die V durch Flucht entziehen wird, denn sie überlagern die Tatsache, dass er sich am 04.12.2021 freiwillig in die Landeserstaufnahmeeinrichtung C1 begeben hat. Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen waren aus Sicht des Betroffenen zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten. Er war bereits im Jahr 2019 untergetaucht. In der Anhörung durch das Amtsgericht hat er unzutreffende Angaben zum Erhalt des Bescheides vom 13.03.2020 gemacht. Zweimal – im Mai 2020 und im Juli 2020 - hat er seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise widerrufen. Der Fluchtgefahr entgegen stehende Umstände hat der Betroffene nicht vorgebracht. Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich, dass er sich der konkret bevorstehenden Rückführung in die V voraussichtlich entziehen wird.
Zwar kann die geplante Abschiebung nicht mehr innerhalb der Haftzeit bis zum 31.01.2022 erfolgen. Diese Prognose steht der Haftanordnung jedoch gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG nicht grundsätzlich entgegen. Der Flug wurde mit der von den ukrainischen Behörden vorgegebenen Vorlaufzeit von vier Wochen gebucht, sodass die Ausstellung des Passersatzpapieres noch rechtzeitig bis zum Flugtermin erfolgen kann. Das Haftende liegt innerhalb der dreimonatigen Frist gerechnet ab dem 05.12.2021. Die Verzögerung der Abschiebung beruht auf dem Fehlen des Reisepasses des Betroffenen und der daraus folgenden Notwendigkeit der Beschaffung eines Passersatzpapieres. Die Angaben des Betroffenen, er habe seinen Reisepass verloren (Bl. 322 der Ausländerakte) sind bereits deshalb unglaubhaft, weil er ausweislich Bl. 345 der Ausländerakte der Bundespolizei in X am 03.12.2021 mitgeteilt hat, seine Personaldokumente seien ihm gestohlen worden. Seinen Vortrag zum Grunde gelegt, hätte er den Verlust seines Passes zu vertreten, da er ihn auf seiner mehrere Stationen umfassenden Reise mit mehreren Gepäckstücken - ebenso wie sein noch vorhandenes Mobiltelefon und sein Portemonnaie - zuverlässig gegen Verlust oder Entwendung hätte sichern können und müssen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Erfolgsaussichten für den von der Beteiligten zu 2) bereits fertig gestellten Antrag auf Haftverlängerung gegeben.
Die Haft bleibt somit bis zum 31.01.2022 einschließlich aufrechterhalten. Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen ist deshalb zurückzuweisen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf §§ 68 Abs. 3, 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG. Die Auferlegung von 7/8 der außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen auf die Beteiligte zu 2) entspricht im Hinblick auf die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Freiheitsentziehung bis zum 25.01.2022 der Billigkeit.
Die Festsetzung des Geschäftswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.