Betreuungserweiterung auf alle Rechtsstreitigkeiten bei Wahnerkrankung; Frist auf 2017 begrenzt
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit Beschwerde gegen die Erweiterung einer Betreuung samt Einwilligungsvorbehalt auf sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Streitpunkt war insbesondere, ob die Erweiterung ohne erneutes Gutachten und ohne persönliche Anhörung zulässig und erforderlich ist. Das LG wies die Beschwerde im Wesentlichen zurück, weil die Voraussetzungen der §§ 1896 Abs. 1, 1903 Abs. 1 BGB aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens vorliegen und die Erweiterung als „nicht wesentlich“ i.S.d. § 293 Abs. 2 FamFG anzusehen ist. Abgeändert wurde lediglich die Überprüfungsfrist: Das Amtsgericht muss spätestens bis 06.03.2017 über Fortdauer oder Aufhebung entscheiden; Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Beschwerde gegen Betreuungserweiterung im Wesentlichen zurückgewiesen; nur Überprüfungsfrist auf spätestens 06.03.2017 korrigiert und Verfahrenskostenhilfe versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betreuerbestellung und ein Einwilligungsvorbehalt nach §§ 1896 Abs. 1, 1903 Abs. 1 BGB setzen eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der freien Willensbildung und eine hieraus folgende Unfähigkeit zur sachgerechten Besorgung der betroffenen Angelegenheiten voraus.
Für die Erweiterung des Aufgabenkreises gelten gemäß § 293 Abs. 1 FamFG grundsätzlich die Vorschriften über die Anordnung der Betreuung entsprechend; eine erneute persönliche Anhörung und die Einholung eines Gutachtens/ärztlichen Zeugnisses sind nach § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG entbehrlich, wenn die Erweiterung nicht wesentlich ist.
Maßgeblich für die Wesentlichkeit einer Aufgabenkreiserweiterung ist die Eingriffsintensität; unwesentlich sind Erweiterungen, die lediglich eine Ergänzung eines bereits bestehenden Aufgabenkreises darstellen.
Ein Einwilligungsvorbehalt ist erforderlich, wenn wegen fehlender Absprachefähigkeit andernfalls konkrete Vermögensgefährdungen durch krankheitsbedingte Verfahrens- und Rechtsverfolgungsaktivitäten nicht wirksam abgewendet werden können.
Eine Verlängerung der Betreuungsüberprüfungsfrist erfordert bei Fortdaueranordnung nach § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG grundsätzlich erneute persönliche Anhörung und ein ärztliches Zeugnis; fehlt es daran, ist die Verlängerung nicht veranlasst.
Vorinstanzen
Amtsgericht Witten, 20 XVII 394/13 St
Tenor
Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Das Amtsgericht wird spätestens bis zum 06.03.2017 über die Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden.
Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Kammerbeschluss vom 24.10.2014 in dem Verfahren 7 T 131/14 (Blatt 104 ff. GA) Bezug genommen. Mit diesem Beschluss wurde die gegen die Einrichtung der Betreuung für den Aufgabenkreis sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten, gerichtlich wie auch außergerichtlich, zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 15.08.2014 erhob der Betroffene Klage gegen die Stadt X unter anderem mit dem Antrag, diese zu verurteilen, die Personalien des ihm weiterhin unbekannten Arztes / Gutachters bekannt zu geben. Diese Klage wurde vom Amtsgericht X unter dem Aktenzeichen # bearbeitet und mit Urteil vom 31.10.2014 kostenpflichtig abgewiesen. Durch Einsicht in das Zivilverfahren erlangte das Betreuungsgericht Kenntnis davon. Mit Verfügung vom 18.11.2014 übersandte es den Beteiligten Ablichtungen der Klageschrift, des Beschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sowie des Urteils vom 31.10.2014 zwecks Stellungnahme zu einer Erweiterung der Betreuung. Wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf Blatt 134 R Bezug genommen. Der Beteiligte zu 2) regte die Erweiterung auf sämtliche Zivilverfahren und auf Verwaltungsgerichtsverfahren ohne Begrenzung auf Auskunfts- und Schadensersatzklagen an.
Mit dem angefochtenen Beschluss erweiterte das Amtsgericht X den Aufgabenkreis des Beteiligten zu 2) auf sämtliche gerichtliche wie außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere die Geltendmachung von Auskunfts- und / oder Leistungsklagen die (vermeintliche) ärztliche Atteste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum Gegenstand haben. Des Weiteren ordnete das Amtsgericht insoweit auch einen Einwilligungsvorbehalt an und setzte eine neue Überprüfungsfrist, und zwar bis zum 24.03.2021, fest.
Mit Schreiben vom 02.02.2015, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, erhob der Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde. In seinen folgenden Eingaben beruft sich der Betroffene unter anderem immer wieder darauf, ihm fehlten Unterlagen und Bescheinigungen. Er setzt sein wahnhaft getragenes Bemühen um eine Klärung bezüglich der ihm unbekannten Akte und des unbekannten Gutachtens fort. Mit E-Mails vom 20.01.2015 und 17.06.2015 wandte er sich an Dr. T vom Medizinischen Dienst des Ennepe-Ruhr-Kreises wegen der ihm unbekannten Akte. Beim Amtsgericht X waren die Beratungshilfeverfahren # und # anhängig. Mit E-Mails vom 02.03.2015 und 15.06.2015 greift der Betroffene Auskunftsersuchen aus dem Jahr 2009 an den Ennepe-Ruhr-Kreis wieder auf. Am 30.04.2015 suchte der Betroffene den Beteiligten zu 2) persönlich auf und teilte mit, er wolle seine sozialgerichtliche Angelegenheit zum Abschluss bringen und kam im weiteren Verlauf des Gesprächs wieder auf das ihm vorenthaltende psychologische Gutachten zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Beteiligten zu 2) vom 30.04.2015 (Blatt 197 f. GA) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Betroffenen nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat einen rechtlichen Hinweis erteilt, wegen dessen Einzelheiten auf die Verfügung vom 24.02.2015 (Blatt 170 GA) verwiesen wird. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der Eingaben des Betroffenen im Betreuungsverfahren wird auf den weiteren Akteninhalt (Blatt 109 ff. GA) verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen. Der angefochtene Beschluss wurde nicht förmlich zugestellt.
Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet und deshalb mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat die Betreuung zu Recht erweitert. Rechtsgrundlage für die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt sind §§ 1896 Abs. 1, 1903 Abs. 1 BGB. Die dort genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Auch die erforderliche krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Betroffenen hinsichtlich des von der erweiterten Betreuung erfassten Aufgabenkreises ist gegeben.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. H vom 09.12.2013. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 24.10.2014 (Blatt 104 ff. GA) Bezug genommen. Die Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens bzw. ärztlichen Attestes sowie eine persönliche Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich, obwohl der Aufgabenkreis des Beteiligten zu 2) erweitert wurde. Statt sämtlicher sozialrechtlicher Angelegenheiten sind nunmehr sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt erfasst. Nach § 293 Abs. 1 S. 1 FamFG gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers grundsätzlich die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Nach § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen sowie die Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht erforderlich, wenn die beabsichtige Erweiterung nach § 293 Abs. 1 FamFG nicht wesentlich ist. Die vorgenommene Erweiterung der Betreuung ist nicht wesentlich.
Maßgebendes Kriterium für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Erweiterung ist die Eingriffsintensität für den Betroffenen. Unwesentlich sind Erweiterungen, die lediglich eine Ergänzung eines bereits bestehenden Aufgabenkreises beinhalten (Keidel-Budde, FamFG, 18. Aufl., § 293, Rn. 7). Diese Kriterien für die fehlende Wesentlichkeit sind vorliegend erfüllt. Auch bisher schon sollten die Rechtsstreitigkeiten erfasst werden, die aus der wahnhaften Vorstellung des Betroffenen von der Existenz eines ihm unbekannten Gutachtens bzw. Attestes resultieren. Für dessen Existenz haben sich nie objektive Anhaltspunkte ergeben. Deshalb wirkt es sich letztlich für den Betroffenen nicht belastender aus, wenn nunmehr auch vor anderen Gerichten erhobene entsprechende Klagen vom Beteiligten zu 2) zurückgenommen werden können. Die Betreuung mit dem neu gefassten Aufgabenkreis nebst Einwilligungsvorbehalt ist auch erforderlich. Infolge der vollständig fehlenden Absprachefähigkeit des Betroffenen kann Vermögensgefährdungen nur durch einen Einwilligungsvorbehalt entgegengewirkt werden. Aus dem Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. H vom 09.12.2013 ergibt sich, dass der Betroffene sich in sämtlichen auf die genannten Gegenstände bezogenen Rechtsstreitigkeiten nicht vertreten kann – nicht nur vor dem Sozialgericht, sondern unabhängig davon, bei welchem Gericht die im Gutachten genannten juristischen Angelegenheiten anhängig gemacht werden. Auch insoweit wird auf den Kammerbeschluss vom 24.10.2014 verwiesen. Die Vermögensgefährdung hat sich in Gestalt des zivilrechtlichen Klageverfahrens #, Amtsgericht X, noch in jüngster Zeit manifestiert. Aus der Klageabweisung folgt die Verpflichtung des Betroffenen als Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auch im Jahr 2015 hat der Betroffene seine Bemühungen um Auskunft bzw. Schadenersatz bezüglich ihm unbekannter Unterlagen weitergeführt. Insoweit wird auf die Darstellung des Sachverhalts zu Ziffer I. verwiesen.
Eine Erweiterung auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten musste erfolgen, damit die wahnbedingten Aktivitäten des Betroffenen lückenlos erfasst werden. Dass davon auch Rechtsstreitigkeiten anderen Inhalts erfasst werden, belastet den Betroffenen nicht. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene derartige Verfahren plant bzw. dass Rechtsstreitigkeiten mit anderem Inhalt absehbar wären. Der Betroffene lebt sehr zurückgezogen und beschränkt seine sonstigen Aktivitäten entsprechen seinen begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Es verbleibt bei der im Beschluss des Amtsgerichts vom 06.03.2014 festgesetzten Überprüfungsfrist bis zum 06.03.2017. Die im angefochtenen Beschluss vorgenommen Verlängerung der Betreuung ist nicht erforderlich, so dass die Überprüfungsfrist auf das ursprüngliche Maß zurückzuführen war. Einerseits wird zwar die psychische Erkrankung des Betroffenen dauerhaft bestehen bleiben, weil ärztliche oder therapeutische Interventionen mangels Krankheitseinsicht des Betroffenen nicht in Betracht kommen. Eine Notwendigkeit, die Betreuung bereits jetzt zu verlängern, ist jedoch nicht zu erkennen. Abgesehen davon hätte bei einer Verlängerung der Betreuung gemäß § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen erfolgen und ein ärztliches Zeugnis eingeholt werden müssen. Beides ist nicht der Fall.
Die Beschwerde des Betroffenen war deshalb mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Da die vom Betroffenen beabsichtigte Rechtsverfolgung (Aufhebung der Betreuung) keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch sein Verfahrenskostenhilfe-Antrag zurückzuweisen. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedurfte es gemäß § 276 Abs. 1, 2 FamFG nicht. Zum einen ist der Aufgabenkreis der eingerichteten Betreuung nur sehr begrenzt. Ausweislich seiner Eingaben ist der Betroffene zumindest im vorliegenden Verfahren in der Lage, seine Interessen selbst wahrzunehmen. Einer persönlichen Anhörung der Beteiligten bedurfte es gemäß §§ 68 Abs. 3, 293 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht. Vor dem Hintergrund seiner Symptomatik und angesichts seiner schriftlichen Äußerungen, die auch im Jahr 2015 in großer Anzahl zur Akte gelangt sind, waren von einer persönlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.