Abschiebungshaft nach unerlaubter Einreise trotz behaupteter Reiseunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Eine argentinische Staatsangehörige wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG. Streitpunkt war u.a., ob der Vollzug wegen geltend gemachter Reiseunfähigkeit/Suizidgefahr zu unterbleiben habe. Das LG Bochum bestätigte die Haft, weil eine vollziehbare Ausreisepflicht nach unerlaubter Einreise bestand und die freiwillige Ausreise nicht gesichert war. Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG seien nicht vom Haftrichter, sondern von Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht zu prüfen; Haft- und Flugfähigkeit seien ärztlich bestätigt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 AufenthG zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann angeordnet werden, wenn der Ausländer aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist im Sinne von § 58 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert, wenn der Betroffene erkennen lässt, dass er einer gesetzten Ausreisefrist nicht nachkommen wird.
Ob ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit oder Suizidgefahr einen Anspruch auf Duldung nach § 60a AufenthG begründet, ist grundsätzlich nicht vom Abschiebungshaftrichter, sondern von der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten zu klären.
Abschiebungshaft ist nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzulässig, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Abschiebung aus nicht vom Betroffenen zu vertretenden Gründen innerhalb von drei Monaten nicht durchgeführt werden kann.
Haftunfähigkeit steht dem Vollzug der Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn die Haft- und Transportfähigkeit ärztlich bestätigt ist und eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert nicht feststellbar ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 61 XIV 52/10 B
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Betroffene ist argentinische Staatsangehörige und reiste erstmals am 30.10.2008 in die Bundesrepublik ein und verblieb hier zunächst bis zum 09.05.2009. Dann reiste sie zurück nach Argentinien, um am 18.05.2009 erneut mit einem Touristenvisum einzureisen. Bei Ihrer Einreise gab sie auf Befragen an, dass ihr bekannt sei, nur für 90 Tage im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Sie führte auch ein Rückflugticket für den 08.07.2009 bei sich.
Mit Ordnungsverfügung vom 20.05.2009 wies der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf die Betroffene unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus und forderte sie zum Verlassen des Bundesgebietes bis zum 03.06.2009 auf und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung an. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Einreise unerlaubt gewesen sei. Diese Verfügung wurde am 28.05.2009 hinsichtlich der Zuständigkeiten abgeändert.
Unter dem 22.05.2010 teilte der Bevollmächtigte der Betroffenen mit, dass diese eingereist sei, um ihren Verlobten zu besuchen und dass die Vorbereitungen der Eheschließung abgeschlossen seien. Am 27.05.2009 erhob die Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Auf Antrag der Betroffenen erteilte der Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, wohin die Betroffene verzog, erstmalig am 05.06.2009 eine Duldung, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Am 02.07.2009 erfolgte dann die Eheschließung mit Herrn G. Am 07.07.2009 und 13.08.2009 beantragte die Betroffene dort auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. die weitere Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Mit Verfügung vom 04.01.2010 wurde die Befristung auf sechs Monate verlängert, beginnend mit der Ausreise.
Zur Begründung ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf machte sie geltend, dass sie zur Vorbereitung der Eheschließung eingereist sei und ihr nicht bekannt gewesen sei, dass sie sich nur unter den Voraussetzungen der Art. 20 SDÜ, Art 5 Schengener Grenzkodex im Bundesgebiet habe aufhalten dürfen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 22.07.2010 abgewiesen. Wegen des Inhalts wird auf dieses Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 02.08.2010 wies es auch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf dessen Inhalt (Blatt 41 d.A.) Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen verwarf das OVG Münster mit Beschluss vom 08.09.2010 als unzulässig, da die Beschwerde nicht fristgerecht begründet worden war.
Am 04.11.2010 beantragte der Bürgermeister der Stadt Recklinghausen die einstweilige Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung gem. § 62 Absatz 4 AufenthG zur Sicherung der richterlichen Vorführung sowie die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung. Das Amtsgericht Recklinghausen erließ am selben Tage einen antragsgemäßen Beschluss. Am 11.11.2010 wurde die Betroffene dann in ihrer Wohnung vorläufig festgenommen und dem Richter vorgeführt. Der Bürgermeister der Stadt Recklinghausen beantragte dann die Anordnung der Sicherungshaft und begründete dies schriftlich. Die Betroffene wurde dann vorgeführt und angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung und der sonstigen Ausführungen im Anhörungstermin wird auf das Protokoll (Blatt 8 d.A.) Bezug genommen. Der Bevollmächtigte der Betroffenen überreichte im Termin noch den Beschwerdeschriftsatz, auf dessen Inhalt (Blatt 18 f. d.A.) ebenso Bezug genommen wird, wie auf die weitere Begründung mit Schriftsatz vom 16.11.2010 (Blatt 63 f. d.A.).
Die Abschiebung der Betroffenen ist vorbereitet und für den morgigen Tag terminiert.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Dabei konnte die Kammer ganz ausnahmsweise ohne Anhörung der Betroffenen entscheiden, da -auch nach Auffassung ihres Bevollmächtigten- eine weitere Sachaufklärung weder zu erwarten noch erforderlich war, da sich die Entscheidung auf Rechtsfragen beschränkt. (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 29. August 2003 - 4Z BR 52/03 )-. Zudem wäre eine Vorführung der Betroffenen auch aus zeitlichen Gründen kaum möglich gewesen.
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Zu Recht hat das Amtsgericht die Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegen die Betroffene angeordnet.
1. Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
a) Die Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht besitzt.
b) Die Ausreisepflicht des Betroffenen ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vollziehbar, da sie mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 22.07.2010 (dort Seiten 5-7), denen sich die Kammer inhaltlich und rechtlich voll anschließt, unerlaubt eingereist ist, § 58 Absatz 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Zudem ist die Ordnungsverfügung vom 20.05.2009 in der Fassung vom 28.05.2009 vollziehbar. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht haben den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
c) Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert und eine Überwachung der Ausreise erscheint aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, da die Betroffene zu erkennen gegeben hat, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen wird, da sie nicht innerhalb der ihr dafür gesetzten Frist ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG).
2. Fraglich ist, ob die Betroffene krankheitsbedingt reiseunfähig ist, so dass mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ihre Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 60a Abs.2 AufenthG unmöglich wäre. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich der gar lebensbedrohlich verschlechtert. Auch eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einem solchen Abschiebungshindernis führen.
Die Kammer braucht dieser Frage jedoch nicht nachzugehen. Zur Zeit hat die Ausländerbehörde die Abschiebung der Betroffenen nicht nach § 60a AufenthG ausgesetzt, ihr also keine Duldung erteilt. Ob die Betroffene wegen einer Reiseunfähigkeit einen Anspruch auf eine Duldung hat, ist von der Kammer nicht zu prüfen. Diese Prüfung fällt nicht in die Kompetenz des (Abschiebungs-)Haftrichters, sondern der Ausländerbehörde sowie des ggfs. von dem Betroffenen anzurufenden Verwaltungsgerichts.
3. Die Betroffene ist zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Haft zu nehmen.
Sie ist in Abschiebungshaft zu nehmen, weil sie aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Entgegen der Auffassung ihres Bevollmächtigten ist die Betroffene keineswegs legal mit einem Touristenvisum eingereist. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem oben erwähnten Urteil vollkommen zutreffend ausgeführt hat, ist die Betroffene ohne den erforderlichen Aufenenthaltstitel eingereist. Die Kammer teilt die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass die Betroffene schon vor der Einreise die Absicht hatte, dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben. Dies folgt in der Tat aus dem Umstand, dass sie bei ihrem vorherigen Aufenthalt die legale Aufenthaltsdauer annähernd um das doppelte überschritten hatte, dann für nur wenige Tage ausreist und bei der Einreise alle für einen Daueraufenthalt wichtigen Dokumente (Diplome etc.) bei sich führt und die Hochzeit schon vor der Einreise offenkundig ernstlich beabsichtigt war.
Aus der unerlaubten Einreise folgt auch schon der Haftgrund, so dass dahinstehen kann, ob tatsächlich hinreichende Verdachtsmomente bestehen, dass sich die Betroffene der Abschiebung entziehen will.
4. Eine Unzulässigkeit der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegt nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen die Feststellung abgeleitet werden könnte, dass aus von der Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Die Abschiebunng ist vielmehr bereits terminiert und gültiger nationaler Pass liegt ebenfalls vor
5. Die Anordnung der Abschiebungshaft begegnet keinen Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde ihrer Pflicht zur größtmöglichen Beschleunigung des Abschiebungshaftverfahrens nicht nachgekommen wäre.
6. Der Vollzug der Abschiebungshaft ist auch nicht wegen Haftunfähigkeit des Betroffenen analog § 455 StPO unzulässig.
Zum einen ist die Haftfähigkeit belegt (Attest des Arztes L vom 11.11.2010, Blatt 68 der Akte). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass die Betroffene psychsich krank ist. Wie der Anstaltsarzt Dr. E (Nervenarzt) -nach Vorlage der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (Blatt 69 d.A.)- dem Unterzeichner in einem Telefonat vom heutigen Tage dargelegt hat, liegt eine psychische Erkrankung eben nicht vor. Die Betroffene ist bewusstseinklar und versucht lediglich durch das Vorspiegeln von Symptomen das Abschiebungsverfahren zu beeinflussen, was menschlich nachvollziehbar ist, aber zu keiner medizinischen Diagnose i.S.d. Haftunfähigkeit führt. Zudem könnte eine -zu ihren Gunsten unterstellte- psychische Erkrankung der Betroffenen auch in der Justizvollzugsanstalt behandelt werden. Die Betroffene ist nach Auskunft von Herrn Dr. E sowohl haft- als auch flugfähig, was dieser auch am 15.11.2010 attestiert hat (Blatt 70 d.A.)
Der entscheidende Punkt ist die Suizidgefahr, die sich nach Vortrag des Bevollmächtigten der Betroffenen bereits in einem Suizidversuch manifestiert hat. Nach Mitteilung des Anstaltsarztes bestehen indes erhebliche Bedenken, ob dieser Suizidversuch ernsthaft war. Die Betroffene hat sich lediglich oberflächliche Wunden im Bereich der Handgelenke zugefügt, die nicht einmal versorgungspflichtig waren. Es ist zudem weder ersichtlich noch plausibel, dass die vermeintliche Suizidgefahr aus der Haft resultiert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese durch die drohende Abschiebung bedingt wäre.
Der Anordnung der Abschiebungshaft stehen auch nicht die von dem Bevollmächtigten der Betroffenen zitierten Beschlüsse des OVG Münster und des BayVGH entgegen. Die Rechtsfrage, ob der Ausweisungsverfügung § 39 Nr. 5 AufenthV entgegensteht, ist offenbar selbst zwischen verschiedenen Senaten des OVG Münster umstritten und ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären. Die Klärung dieser Frage muss auch nicht abgewartet werden, zumal die Betroffene mit den obigen Feststellungen bereits aufgrund ihrer unerlaubten Einreise ausreisepflichtig ist und den Ausgang diese Verfahrens auch vom Ausland aus verfolgen kann.
III.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung nach § 430 FamFG sind nicht erfüllt, da es bei der Anordnung der Abschiebungshaft verbleibt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 2, 3, § 131 Abs. 4 KostO.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Diese kann nur binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, eingelegt werden, und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache, die von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.