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Landgericht Bochum·7 T 48/02·10.06.2002

Beschwerde gegen Notarkosten: Gebühr nach §147 Abs.2 KostO bestätigt

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) rügt Kostenberechnungen des Notars wegen Entgegennahme von Ausfertigungen zweier Grundschuldbestellungsurkunden. Streitpunkt ist, ob hierfür §146 KostO (Vollzug) oder §147 Abs.2 KostO (sonstige Betreuung) gilt bzw. ob es sich um ein gebührenfreies Nebengeschäft nach §35 KostO handelt. Das Landgericht weist die Beschwerden zurück und bestätigt den Gebührenanspruch des Notars; die Annahme der Ausfertigungen diente der Herbeiführung der Bindungswirkung und ist gebührenpflichtig.

Ausgang: Beschwerden gegen die Kostenberechnungen des Notars werden als unbegründet abgewiesen; Gebührenanspruch des Notars bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Hilfsklausel des §147 Abs.2 KostO erfasst sonstige nicht in der KostO besonders geregelte Notargeschäfte, nicht jedoch Beurkundungen.

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Die Entgegennahme von Urkundenausfertigungen zur Herbeiführung der Bindungswirkung (§873 Abs.2 BGB) ist keine Vollzugstätigkeit i.S.d. §146 KostO und fällt daher unter §147 Abs.2 KostO.

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Eine solche Annahme kann nicht als gebührenfreies Nebengeschäft nach §35 KostO qualifiziert werden, wenn sie selbstständige Bedeutung für das Sicherungsinteresse des Auftraggebers hat.

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Bei der Bemessung der Gebühr nach §147 Abs.2 KostO kann ein Geschäftswert von 30 % des Grundschuldbetrags angemessen sein; nach §147 Abs.2 KostO steht dem Notar die Hälfte der vollen Gebühr zu.

Relevante Normen
§ 873 BGB§ 146 Abs. 3 KostO§ 147 Abs. 2 KostO§ 146 KostO§ 156 KostO§ 156 Abs. 1 KostO

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) die diesem in den Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert für das Beschwerdevertahren 7 T 48/02 wird auf 102,66 EUR, der Wert für das Beschwerdeverfahren 7 T 49/02 wird auf 69,60 EUR festgesetzt

Die weitere Beschwerde wird in beiden Verfahren zugelassen.

Gründe

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I.

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Im Rahmen von Kaufpreisfinanzierungen übersandte die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 21.12.2001 und 28.12.2001 Vordrucke für Grundschuldbestellungen und kündigte an, der Beteiligte zu 1) werde von den Kreditnehmern G den Auftrag erhalten, die Bestellung einer Gesamt-Buchgrundschuld in Höhe von 144.000,00 EUR nebst Zinsen und Nebenleistung für die Beteiligte zu 1) zu beurkunden, und von dem Kreditnehmer L den Auftrag erhalten, die Bestellung einer Buchgrundschuld in Höhe von 237.100,00 EUR nebst Zinsen und Nebenleistung für sie zu beurkunden.

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In beiden Schreiben heißt es unter Ziffer 7 b:

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"Wir beauftragen und bevollmächtigen sie, die Grundschuldbestellungsurkunde mit Rücksicht auf § 873 BGB für uns entgegenzunehmen, beim Grundbuchamt unverzüglich auch in unserem Namen die Eintragung der Grundschuld zu beantragen und uns dies zu bestätigen."

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Unter den UR-Nummern 01/02 und 02/02 beurkundete der Beteiligte zu 1) die Grundschuldbestellungen. Die jeweils zweite Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunden versah er mit folgendem Vermerk:

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"Die vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende zweite Ausfertigung meiner Urkunde (...) wird hiermit der Deutschen Bank 24 AG, Fil. Düsseldorf in Düsseldorf zur Vorlage beim Grundbuchamt erteilt.

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Zugleich nehme ich diese Ausfertigung aufgrund der mir von der Gläubigerin hierzu erteilten Vollmacht für diese entgegen.

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Witten, den

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Siegel (Dr. V) Notar"

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Die zweiten Ausfertigungen mit dem vorbezeichneten Ausführungsvermerk legte er dem Grundbuchamt zur Eintragung der Grundschulden vor. Mit insoweit gleichlautenden Schreiben vom 07.01.2002 teilte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) in beiden Angelegenheiten mit, dass er die dem Grundbuchamt vorgelegten Ausfertigungen für sie entgegen genommen und dies auf der Ausfertigung vermerkt habe. Zudem übermittelte er seine Kostenberechnungen über 102,66 EUR und 69,60 EUR, wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 3 und 4 d. A. Bezug genommen wird.

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Die Beteiligte zu 1) weigerte sich, die Kostenberechnungen zu begleichen und bezog sich auf eine Stellungnahme des Geschäftsführers der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirks Hamm, in der dieser zu einem gleichgelagerten Sachverhalt die Auffassung vertreten hat, wegen der speziellen Regelungen in § 146 Abs. 3 KostO sei § 147 Abs. 2 KostO nicht anwendbar.

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Mit Schreiben vom 25.02.2002 hat die Beteiligte zu 1) im Hinblick auf diese Rechtsauffassung Beschwerde gegen die beiden Kostenberechnungen erhoben.

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Der Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde entgegengetreten. Er ist der Auffassung, bei der Herbeiführung der Bindungswirkung handele es sich um eine zusätzliche Tätigkeit des Notars im Interesse der Bank. § 146 KostO sei nicht einschlägig, weil die Tätigkeiten nicht dem Vollzug, sondern der Regelung von Rechtsverhältnissen gedient hatten und zwar nicht einmal derjenigen der Vertragsteile des notariellen Kaufvertrages. Wegen der besonderen Bedeutung der Herbeiführung der Bindungswirkung sei ein Geschäftswert von 30 % des Grundschuldbetrages angemessen.

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Die Kammer hat die Präsidentin des Landgerichts gem. § 156 KostO gehört. Auf die von ihr veranlasste Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 14.05.2002 wird Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerden sind gem. § 156 Abs. 1 KostO zulässig, aber unbegründet.

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Die Kostenberechnungen entsprechen den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO und ermöglichen somit eine sachliche Überprüfung.

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Dem Beteiligten zu 2) steht für die im Auftrag der Beteiligten zu 1) für diese erfolgte Entgegennahme der Ausfertigungen der beiden Grundschuldbestellungsurkunden jeweils eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu.

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§ 147 Abs. 2 KostO enthält die Hilfsklausel für alle in der KostO nicht besonders

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aufgeführten Notargeschäfte.

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Sie gilt

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nicht für Beurkundungen, sondern für die "sonstige" Betreuung der Beteiligten durch den Notar auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege nach § 24 BNotO soweit nicht die §§ 145, 146, 147 Abs. 1, 148, 149, 150 KostO oder aber die §§ 141, 130 Abs. 2 KostO Platz greifen und soweit es sich nicht um ein gebührenfreies Nebengeschäft handelt (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Auflage, § 147 Rdnr. 19).

  • nicht für Beurkundungen, sondern für die "sonstige" Betreuung der Beteiligten durch den Notar auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege nach § 24 BNotO
  • soweit nicht die §§ 145, 146, 147 Abs. 1, 148, 149, 150 KostO oder aber die §§ 141, 130 Abs. 2 KostO Platz greifen und
  • soweit es sich nicht um ein gebührenfreies Nebengeschäft handelt (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Auflage, § 147 Rdnr. 19).
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Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der Annahme der Ausfertigungen der beiden Grundschuldbestellungsurkunden in Vertretung für die Beteiligte zu 1) handelte es sich zweifelsfrei nicht um Beurkundungstätigkeiten, sondern um die sogenannte sonstige Betreuung der Beteiligten. Die vorbezeichneten Vorschriften sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des § 146 KostO nicht eröffnet. Bei der Annahme der Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden handelt es sich nicht um Vollzugstätigkeiten, da sie für den grundbuchlichen Vollzug der Grundschuldbestellungsurkunde nicht erforderlich war. Für die Eintragung der Grundschulden reichte vielmehr die Bewilligung durch die Berechtigten. Die Annahme der Urkundenausfertigungen diente dagegen der Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Grundstückseigentümern einerseits und der Beteiligten zu 1) andererseits. Sie war dazu bestimmt, die Bindungswirkung der Einigungen über die Belastung der Grundstücke mit den bestellten Grundschulden herbeizuführen. Denn nach § 873 Abs. 2 BGB sind die Beteiligten an die Einigung über die Grundstücksbelastung u. a. nur gebunden, wenn der Berechtigte (hier der Eigentümer) dem anderen Teile (hier der Beteiligten zu 1) eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat. Um diese Bindungswirkung nicht erst mit Zugang der Ausfertigungen bei der Beteiligten zu 1) eintreten zu lassen, sondern zeitlich vorzuverlegen, und damit früher den Schutz vor nachträglichen Verfügungsbeschränkungen nach § 878 BGB zu erreichen, hat die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) beauftragt, für sie die Ausfertigungen der beiden Grundschuldsbestellungsurkunden entgegen zu nehmen. Diese Aufträge dienten deshalb allein der Erfüllung des Sicherungsinteresses der Beteiligten zu 1).

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Hieraus folgt auch, dass es sich bei den Tätigkeiten des Beteiligen zu 2) nicht um sonstige gebührenfreie Nebengeschäfte gem. § 35 KostO gehandelt hat.

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Nebengeschäfte im Sinne dieser Vorschrift sind Geschäfte, die im Verhältnis zum Hauptgeschäft (hier die Bestellung der Grundschulden) als minderwichtige Tätigkeit erscheinen und mit dem Hauptgeschäft derart im Zusammenhang stehen, dass sie nicht als selbstständige Geschäfte in Erscheinung treten, sondern nur dazu dienen, das Hauptgeschäft vorzubereiten oder zu fördern (vgl. Korintenberg / Lappe / Bengel / Reimann a. a. O. § 35 Rdnr. 4). Die Herbeiführung der Bindungswirkung hat zwar die Rechtsverhältnisse zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Grundstückseigentümern gefördert. Sie war aber weder zur Beurkundung der Grundschuldsbestellungsurkunden noch - wie ausgeführt - zu deren Abwicklung erforderlich, sondern hatte im Hinblick auf das Sicherungsinteresse der Beteiligten zu 1) für diese selbstständige Bedeutung.

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Nach § 147 Abs. 2 KostO steht dem Notar jeweils die Hälfte der vollen Gebühr zu. Angesichts der besonderen Bedeutung der Herbeiführung der Bindungswirkung erscheint der gem. § 30 KostO angenommene Geschäftswert von 30 % des jeweiligen Grundschuldbetrages als angemessen. Da die Beteiligte die Aufträge erteilt hat, ist sie Kostenschuldnerin gem. § 2 Nr. 1 KostO.

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Die Entscheidung ergeht gem. § 156 Abs. 4 Satz 2 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Geschäftswerte bestimmen sich nach §§ 131, 30 KostO.

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Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung - soweit ersichtlich, ist noch keine obergerichtliche Entscheidung zu den hier in Rede stehenden Fragen ergangen - hat die Kammer in beiden Verfahren die weitere Beschwerde zugelassen, § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO.