Stundung der Verfahrenskosten: Hauptverfahren stattgegeben, Eröffnungsverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte Stundung der Verfahrenskosten für Eröffnungs- und Hauptinsolvenzverfahren; das Amtsgericht wies ab. Die sofortige Beschwerde war zulässig: Das Landgericht gab ihr teilweise statt und gewährte die Stundung für das Hauptverfahren, nicht jedoch für das Eröffnungsverfahren. Entscheidend waren §4a InsO, das pfändbare Nettoeinkommen (§36 InsO, §850c/850e ZPO) und eine auf 12 Monate geschätzte Insolvenzmasse; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet und die Beschwerdegebühr entfällt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Stundung der Verfahrenskosten des Hauptverfahrens bewilligt, Stundung für das Eröffnungsverfahren abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Beschwerdegebühr entfällt (Gegenstandswert 1.508,87 EUR).
Abstrakte Rechtssätze
Nach §4a Abs.1 InsO sind Verfahrenskosten für Eröffnungs- und Hauptverfahren zu stunden, soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zur Deckung ausreicht; über jeden Verfahrensabschnitt ist gesondert zu entscheiden (§4a Abs.3 S.2 InsO).
Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner sie nur durch Ratenzahlungen über die voraussichtliche Verfahrensdauer, nicht jedoch in einer Einmalzahlung, aus dem pfändbaren Einkommen aufbringen kann; eine detaillierte Prognose künftiger Einkommensentwicklungen ist im Antragsverfahren nicht erforderlich.
Für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Vermögens ist das pfändbare Nettoeinkommen nach §36 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. §850e, §850c ZPO heranzuziehen; bestehende Unterhaltspflichten sind dabei zu berücksichtigen.
Kann aus dem zugrunde gelegten Vermögen die einmaligen Kosten des Eröffnungsverfahrens gedeckt werden, nicht jedoch die des Hauptverfahrens, sind die Kosten des Hauptverfahrens zu stunden.
In gegnerlosen Verfahren kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten regelmäßig nicht in Betracht; ist die Beschwerde überwiegend erfolgreich, kann die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nach den Regelungen des KV GKG entfallen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 80 IN 895/08
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.11.2008 wird abgeändert.
Dem Schuldner werden die Verfahrenskosten des Hauptverfahrens gestundet. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten des Eröffnungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Es wird bestimmt, dass die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben ist.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.508,87 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Unter dem 15.9.2008 stellte der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung. Er beantragte ferner die Verfahrenskostenstundung.
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 den Antrag auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schuldner werde in der voraussichtlichen Verfahrensdauer von 12 Monaten ein pfändbares Einkommen in Höhe von 7.344 EUR erzielen, während nur Verfahrenskosten in Höhe von ca. 3.500 EUR entstünden.
Gegen den ihm am 21.11.2008 zugestellten Beschluss hat der Schuldner unter dem 24.11.2008, Amtsgerichtseingang 26.11.2008, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insolvenzgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 4d Abs. 1 InsO statthaft und gem. §§ 567, 569 ZPO zulässig. Sie ist hinsichtlich der Stundung der Kosten für das Eröffnungsverfahren unbegründet und hinsichtlich der Stundung der Kosten für das Hauptverfahren begründet.
Nach § 4a Abs. 1 InsO sind dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren zu stunden, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO ist über die Stundung für jeden Abschnitt besonders zu entscheiden.
Der einzige Vermögenswert, über den vorliegend der Schuldner verfügt, ist sein laufendes Arbeitseinkommen.
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZInsO 2006, 773; NJW 2003, 3780) sind die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann. Der Wortlaut des § 4a InsO knüpft allein an das "Vermögen" des Schuldners im Sinne der §§ 35 bis 37 InsO an und unterscheidet - anders als die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe - nicht zwischen Einmalzahlungen und Ratenzahlungen. Reicht das erzielte pfändbare Arbeitseinkommen nicht aus, um die Kosten durch Einmalzahlung zu decken, braucht das Insolvenzgericht in dem Antragsverfahren nach § 4a InsO nicht zu prüfen, wie sich der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners voraussichtlich entwickeln und welcher Betrag bei der zu schätzenden Dauer des jeweiligen Verfahrensabschnitts in die Masse fließen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Eine solche, oftmals komplizierte Prüfung, die zudem schon im Ansatz mit Unsicherheiten tatsächlicher Art behaftet ist, würde das Verfahren verzögern, Rechtsmittel im Eröffnungsverfahren herausfordern und dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu dem Verfahren unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen.
Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des Landgerichts Bochum (u.a. Beschlüsse vom 26.9.2007, Az. 10 T 38/07, und 13.3.2008, Az. 10 T 96/07) wird von der nunmehr für Insolvenzsachen zuständige Kammer nicht fortgeführt.
Entsprechend ist der vom Schuldner im Wege der Einmalzahlung durch das erzielte pfändbare Arbeitseinkommen zu leistende Betrag zu bestimmen. Maßgebend ist hierbei gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e ZPO das Nettoeinkommen. Nach der von dem Schuldner vorgelegten Entgeltabrechnung für Oktober 2008 beträgt dieses 1.868,98 EUR. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist von einer Unterhaltspflicht des Schuldners für eine Person auszugehen. Der Schuldner ist nämlich, wie sich aus seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12.11.2008 sowie dem vorgelegten Unterhaltstitel ergibt, für seine geschiedene Frau unterhaltspflichtig und zahlt dieser auch Unterhalt. Bei einer Unterhaltspflicht für eine Person ergibt sich gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850c ZPO und der Tabelle zu § 850c ZPO ein Pfändungsbetrag in Höhe von 252,05 EUR.
Damit ist ein Vermögen in Höhe von 252,05 EUR zugrunde zu legen. Hiervon lassen sich nur die Kosten des Eröffnungsverfahrens, nicht aber die des Hauptverfahrens bestreiten:
Für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens fallen gemäß Nr. 2310 KV GKG 0,5 Gebühren an. Gemäß § 58 Abs. 1 GKG richtet sich der Streitwert nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Letzterer kann naturgemäß zum jetzigen Zeitpunkt nur geschätzt werden. Die Kammer nimmt eine voraussichtliche Verfahrensdauer von 12 Monaten an. Bei einem Pfändungsbetrag in Höhe von 252,05 EUR monatlich ergibt sich eine voraussichtliche Insolvenzmasse in Höhe von 3.024,60 EUR. Nach diesem Streitwert fallen 48,50 EUR Gebühren an. Hinzu kommen noch Auslagen gemäß Nr. 9000 ff. KV GKG für die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses. Insoweit sind die Kosten der Internetveröffentlichung zugrunde zu legen. Gemäß Nr. 9004 Ziffer 1 KV GKG entfällt auf eine Veröffentlichung im Internet eine pauschale Gebühr von 1 EUR, so dass mit Kosten für das Eröffnungsverfahren von insgesamt 49,50 EUR zu rechnen ist. Diese können durch das einmalige pfändbare Einkommen des Schuldners abgedeckt werden.
Für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens fallen gemäß Nr. 2320 KV GKG 2,5 Gebühren zum Streitwert von 3.024,60 EUR, mithin 242,50 EUR an. Hinzu kommen noch Auslagen gemäß Nr. 9000 ff. KV GKG für die Veröffentlichung des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Abs. 2 InsO in Höhe von 1 EUR, so dass die Gerichtskosten auf 243,50 EUR zu schätzen sind. Des Weiteren ist die Vergütung des Treuhänders in dem vereinfachten Insolvenzverfahrens hinzuzuzählen. Gemäß § 13 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 InsVV erhält der Treuhänder zunächst 15 % der Insolvenzmasse. Eine Insolvenzmasse besteht - wie gezeigt - in Höhe von 3.024,60 EUR, so dass sich ein Vergütungsanspruch von 453,69 EUR ergibt. Bei 24 Gläubigern ist die Vergütung sodann nach § 13 Abs. 1 InsVV um 500 EUR zu erhöhen. Ferner ist von Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 15 % von 453,69 EUR, mithin von 68,05 EUR auszugehen. Daraus ergibt sich ein Nettobetrag in Höhe von 1.021,74 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer ergibt sich eine geschätzte Treuhändervergütung in Höhe von 1.215,87 EUR. Insgesamt sind somit die Kosten für das Hauptverfahren auf insgesamt 243,50 EUR + 1.215,87 EUR = 1.459,37 EUR zu schätzen. Von dem zugrundezulegenden Vermögen in Höhe von insgesamt 252,05 EUR verbleiben nach Abzug der voraussichtlichen Kosten für das Eröffnungsverfahren in Höhe von 49,50 EUR nur noch 202,55 EUR. Damit können die Kosten für das Hauptverfahren nicht bestritten werden, so dass dem Schuldner diese Kosten zu stunden sind.
II.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt in dem vorliegenden gegnerlosen Verfahren nicht in Betracht. Da die Beschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, bestimmt die Kammer gemäß Nr. 2121 KV GKG, dass die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben ist.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 47 GKG, § 3 ZPO entsprechend den voraussichtlichen Kosten des Eröffnungs- und Hauptverfahrens in Höhe von zusammen 1.508,87 EUR.