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Landgericht Bochum·7 T 41/08·18.11.2008

Eheschließung: Standesamt darf Reisepassnachweis trotz Asylurteilen verlangen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verlobten beantragten nach § 45 PStG die Anweisung an das Standesamt, bei der Eheschließung mitzuwirken, obwohl Identität und Staatsangehörigkeit des ausländischen Verlobten nicht durch Reisepass belegt waren. Das Landgericht änderte den amtsgerichtlichen Beschluss ab und wies den Antrag zurück. Der Identitätsnachweis ist grundsätzlich durch gültigen Reiseausweis zu führen; Ausnahmen setzen Unzumutbarkeit der Passbeschaffung voraus. Urteile aus dem Asylverfahren begründen weder Bindungswirkung noch die im Personenstandsverfahren erforderliche Gewissheit, zumal Zweifel an vorgelegten Dokumenten und frühere Ausweisfälschungen eingeräumt waren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; Antrag auf Anweisung des Standesamts zur Mitwirkung an der Eheschließung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren der Anmeldung der Eheschließung ist bei nichtdeutschen Verlobten die Identität und Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch Vorlage eines gültigen Reiseausweises nachzuweisen.

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Von dem Erfordernis der Passvorlage kann nur abgesehen werden, wenn die Beschaffung eines Nationalpasses im konkreten Einzelfall unzumutbar ist; pauschale Hinweise auf frühere Verfolgung genügen ohne konkrete Gefährdungsdarlegung nicht.

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Berechtigte Zweifel an der Echtheit eines vorgelegten Ausweisdokuments schließen dessen Eignung zum Identitätsnachweis im Personenstandsverfahren aus.

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Feststellungen zur Identität in verwaltungsgerichtlichen Asylentscheidungen entfalten für das Personenstandsverfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung, wenn sie nicht Tenorbestandteil sind und den dort erforderlichen Gewissheitsgrad nicht erreichen.

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Die Beantragung oder Verlängerung eines Nationalpasses zum Zweck der Eheschließung begründet regelmäßig kein Erlöschen der Asylberechtigung nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, weil darin nicht notwendig der Wille zur dauerhaften Schutzunterstellung unter den Heimatstaat liegt.

Relevante Normen
§ 45 PStG§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG§ 49 Abs. 1 S. 1 PStG§ 49 Abs. 2 PStG§ 48 Abs. 1 PStG§ 19 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 22 III 90/07

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 28.12.2007 wird abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2., den Standesamten des Standesamtes I zur Mitwirkung bei der Eheschließung anzuweisen, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert für das Verfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Beteiligte zu 1., der seine Identität mit Q, geboren am 12.10.1975 in I3, und seine Staatsangehörigkeit mit türkisch angibt, reiste nach eigenen Angaben am 27.12.2001 in die Bundesrepublik ein, wo er einen Antrag auf Anerkennung als Asylbewerber stellte. Nach Ablehnung seines Antrages durch die Bundesanstalt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 14.09.2004 erstritt der Beteiligte zu 1. ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2006, in dem unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2004 die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wurde, den Beteiligten zu 1. als Asylberechtigten anzuerkennen. In den Gründen führte das Verwaltungsgericht zur Identität des Beteiligten zu 1. aus:

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"Die Identität des Klägers als Q, geboren 12. Oktober 1975, sieht das Gericht bei Auswertung der dafür vorgelegten Unterlagen als nachgewiesen an, ohne dass es noch der insoweit zusätzlich beantragten Zeugenvernehmung bedarf."

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils vom 13.06.2006 wird auf Bl. 13 – 57 d. A. verwiesen. Durch Urteil vom 27.03.2007 wies das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurück. Zur Frage der Identität des Beteiligten zu 1. führte das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil aus:

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"Die im erstinstanzlichen Verfahren von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Identität des Klägers und mithin daran, dass die vorgelegten echten Dokumente geeignet sind, die von ihm vorgetragenen Asylgründe zu belegen, teilt der Senat nicht. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Bruder des Klägers hat dessen Identität zweifelsfrei bestätigt. Über seine eigene Familiengeschichte konnte der Kläger ohne erkennbare Unsicherheiten, insbesondere ohne Rückfragen an seinen Bruder spontan Auskunft geben. Angesichts der offenkundig starken familiären Einbindung – der Kläger steht in engem Kontakt zu seinen in I bzw. C3 lebenden Brüdern -, der vom Kläger vorgelegten Fotos, die ersichtlich bei familiären Anlässen aufgenommen wurden und ihn in verschiedenen Lebensalterstufen zeigen, sowie der vorgelegten sonstigen Dokumente erscheint die Annahme fernliegend, dass der Kläger hier unter dem Namen eines anderen aufgetreten und dessen Rolle – bis hin zu den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen – über etliche Jahre eingenommen haben könnte. Allein der Umstand, dass der vom Kläger vorgelegte türkische Personalausweis (O3) nach der Auskunft des Generalkonsulats Istanbul zumindest Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung enthält, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, die Identität des Klägers in Frage zu stellen, zumal die Erklärung, die er dazu abgegeben hat, wie er den Ausweis erlangt hat, nicht unplausibel ist. Korruption war (und ist) in der Türkei ein durchaus noch vorkommendes Phänomen."

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils vom 27.03.2007 wird auf Bl. 82 – 137 d. A. verwiesen. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision führte dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer mündlichen Verhandlung vom 14.10.2008 beschloss, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. meldeten bereits am 05.01.2006 die Eheschließung beim Standesamt I3 an. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beteiligte zu 1. dabei die Ablichtung eines auf den Namen Q ausgestellten türkischen Personalausweises (O3) vor, dessen Original sich bei der Ausländerbehörde befand. Die Standesbeamtin des Standesamtes I3 legte diese Ausweiskopie dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul mit der Bitte um Prüfung vor. Mit Schreiben vom 02.02.2006 teilte das Generalkonsulat der Standesbeamtin daraufhin folgendes mit:

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"Der Personalausweis ist angeblich von Frau F unterzeichnet worden. Nach hiesigen Erkenntnissen hat sie jedoch nie beim Personenstandsamt in L (wo der Personalausweis ausgestellt worden sein soll) gearbeitet, sondern beim Personenstandsamt in T1. Es existiert daher auch keine Akte beim Personenstandsamt in L, der man u. U. ein Vergleichsfoto hätte entnehmen können.

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Darüber hinaus ist als Reihen-Nummer (Sira No.) 19 eingetragen, Herr Q ist jedoch (wie auch aus den übersandten Personenstandsauszügen ersichtlich) unter der Nummer 18 registriert. Die übrigen Angaben im Personalausweis (wie Mutters- und Vatersname) scheinen zur Person Q zu passen.

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Unter der Nummer 19 ist T2 Q, geb. am 17.12.1976 in I, eingetragen, der nicht der Bruder von Q ist (anderer Vater (B) und andere Mutter (I)). Es muss sich hierbei jedoch um einen Verwandten (Cousin, Neffe, etc.) handeln.

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Darüber hinaus gehende Erkenntnisse liegen dem Generalkonsulat Istanbul nicht vor."

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Mit Bescheid vom 01.03.2006 lehnte die Standesbeamtin sodann die Mitwirkung an der Eheschließung ab, weil sie die Identität des Antragstellers für nicht bewiesen erachtete. Zur Begründung stellte sie auf das Ergebnis ihrer Anfrage beim Generalkonsulat in Istanbul ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 9 ff. d. A. verwiesen.

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Nach weiterem Schriftverkehr zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. und der Standesbeamtin, in dem dieser auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hinwies, verblieb die Standesbeamtin zuletzt in einem Schreiben vom 01.09.2006 bei ihrem ablehnenden Standpunkt.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. haben sodann mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2007 beim Amtsgericht Bochum eine Anweisung des Standesbeamten nach Maßgabe von § 45 Personenstandsgesetz (PStG) beantragt. Zur Begründung haben sie auf die Ausführungen zur Identität des Beteiligten zu 1. in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberverwaltungsgerichts Münster verwiesen. Sie haben den Standpunkt vertreten, dass die Identität des Beteiligten zu 1. unzweifelhaft feststehe, wovon auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster ausgegangen seien. Wegen der Einzelheiten der Antragsschrift wird auf Bl. 1 – 4 d. A. verwiesen.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,

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den Standesbeamten des Standesamtes I anzuweisen, das Aufgebot anzuordnen und bei der Eheschließung mitzuwirken.

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Der Beteiligte zu 3. hat in seiner Stellungnahme vom 20.07.2007 darauf hingewiesen, dass das im Asylverfahren ergangene Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Zudem seien im Asylverfahren einerseits und im Personenstandsverfahren andererseits unterschiedliche Prüfungsansätze vorhanden. Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass der Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit im Verfahren der Eheschließung grundsätzlich durch Vorlage eines gültigen Reiseausweises zu führen sei. Dieser Anforderung sei der Beteiligte zu 1. nicht nachgekommen. Ihm sei eine Passbeschaffung auch nicht unzumutbar. Da der Beteiligte zu 1. in der Vergangenheit im Rechtsverkehr einen gefälschten türkischen Personalausweis eingesetzt habe, habe er Zweifel an seiner tatsächlichen Identität selbst verursacht, so dass die Grenzen der Zumutbarkeit für ihn hoch seien. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 67 – 69 d. A. Bezug genommen.

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Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 21.08.2007 darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 1. in der Türkei erhebliche Verfolgungen erlebt habe, massiv gefoltert worden sei und seitens der türkischen Sicherheitskräfte nach wie vor gesucht werde. Vor diesem Hintergrund sei ihm eine Passbeschaffung nicht möglich und insbesondere nicht zumutbar, zu diesem Zwecke beim türkischen Generalkonsulat selbst vorzusprechen. Der Umstand, dass im Asylverfahren ein möglicherweise verfälschter türkischer Personalausweis vorgelegt worden sei, lasse keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Beteiligten zu 1. zu. Von der Stadt I werde der politische Hintergrund der Angelegenheit nicht ausreichend beachtet. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme vom 21.08.2007 und einer weiteren vom 19.10.2007 wird auf Bl. 70 ff. bzw. 79 ff. d. A. verwiesen.

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Mit Beschluss vom 28.12.2007 hat das Amtsgericht Bochum dem Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. entsprochen und den Standesbeamten des Standesamtes angehalten, die Mitwirkung bei der Eheschließung der Beteiligten zu 1. und 2. nicht aus dem Grunde abzulehnen, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 1. nicht feststehe. In der Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Identität des Beteiligten zu 1. mit Gewissheit als feststehend anzusehen sei. Insoweit hat das Amtsgericht ausgeführt, sich die Beurteilungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberverwaltungsgerichts Münster zu eigen zu machen. Tatsachen, die diese Beweiswürdigung erschüttern könnten, seien nicht vorgetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 157 f. d. A. verwiesen.

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Gegen diesen, ihm am 08.01.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 15.01.2008, die am 17.01.2008 bei Gericht eingegangen ist. Der Beteiligte zu 3. vertritt unter Bezugnahme auf seine erstinstanzliche Stellungnahme weiter die Auffassung, dass die Vornahme der Amtshandlung zur beabsichtigten Eheschließung vom Standesbeamten zutreffend abgelehnt worden sei, weil die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 1. nicht geklärt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es auch Asylbewerbern sehr wohl zumutbar, persönlich, ggfs. in Begleitung einer Vertrauensperson, im Konsulat oder der Botschaft ihres Heimatlandes vorzusprechen und sich um die Beschaffung der notwendigen Urkunden zu bemühen. Dass der Antragsteller auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland irgendeiner Gefahr ausgesetzt wäre, sei nicht erkennbar, so dass nicht dargelegt sei, warum dies gerade für den Beteiligten zu 1. unzumutbar sein sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeschrift wird auf Bl. 166 ff. d. A. verwiesen.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,

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die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. zurückzuweisen.

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Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss und verweisen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des OVG Münster vom 27.03.2007. Dem Beteiligten zu 1. sei es zudem unzumutbar, einen türkischen Nationalpass zu beantragen, weil damit gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVerfG die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen würden. Zudem habe der Beteiligte zu 1. sich über die mit einer notariellen Vollmacht ausgestattete Beteiligte zu 2. am 22.11.2005 beim türkischen Generalkonsulat in Essen um die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bemüht, was jedoch abgelehnt worden sei, weil solche Nachweise seit ca. 1 Jahr nicht mehr ausgestellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. in der Beschwerdeinstanz wird auf die Schriftsätze vom 20.02.2008, 17.03.2008, 22.09.2008 sowie 11.11.2008 (jeweils nebst Anlagen) Bezug genommen.

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Wegen der sonstigen weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist nach §§ 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1 PStG, 19, 22 Abs. 1 FGG zulässig und insbesondere auch fristgemäß eingelegt worden. Sie ist auch begründet und führt unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Ablehnung des Antrages auf die begehrte Anweisung an den Standesbeamten.

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Die Standesbeamtin des Standesamtes I hat hier zu Recht eine Mitwirkung an einer Eheschließung der Beteiligten zu 1. und 2. abgelehnt, weil das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen ist.

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Wie das frühere Aufgebot dient die an dessen Stelle getretene Anmeldung der Eheschließung nach §§ 4 und 5 PStG der Feststellung der Identität der Verlobten sowie der Prüfung, ob deren Ehefähigkeit gegeben ist und keine Ehehindernisse vorliegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2005, AZ: 20 W 160/05). Bei Personen, die nicht Deutsche sind, ist der Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit im Verfahren der Anmeldung ebenso wie im Befreiungsverfahren nach § 1309 BGB grundsätzlich durch Vorlage eines gültigen Reiseausweises zu führen (OLG Hamm StAZ 2007, 177; vgl. auch KG StAZ 200, 303 m. w. N.). Ausnahmen von diesem Erfordernis können zu machen sein, wenn die Beibringung des Reisepasses unzumutbar ist.

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Die Vorlage der Ablichtung des O bei der Anmeldung vom 05.01.2006 konnte diesen Anforderungen schon deshalb nicht genügen, weil erhebliche, berechtigte Zweifel an der Echtheit dieses Ausweises bestehen. Denn das Generalkonsulat in Istanbul hat u. a. festgestellt, dass die Mitarbeiterin, die diesen Ausweis unterzeichnet haben soll, nie bei dem Personenstandsamt in I, welches den Ausweis ausgestellt haben soll, gearbeitet hat, sondern beim Personenstandsamt in T tätig gewesen ist. Unabhängig davon, unter welchen Umständen der Beteiligte zu 1. zu diesem Ausweis gekommen sein will, ist der Nachweis seiner Identität damit jedenfalls ausgeschlossen.

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Den erforderlichen Reiseausweis hat der Beteiligte zu 1. damit nicht vorgelegt. Er ist insoweit auch nicht ausnahmsweise von diesem Erfordernis zu befreien. Denn die Beibringung eines türkischen Nationalpasses ist dem Beteiligten zu 1. nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen massiven Verfolgungen in der Türkei zumutbar. So wird von ihm nicht verlangt, sich zu diesem Zweck in die Türkei zu begeben. Vielmehr kann er den Antrag auch beim türkischen Generalkonsulat in Essen stellen, welches – wie schon aus der von der Standesbeamtin vorgelegten Ausweiskopie (Bl. 218 d. A.) ersichtlich – türkische Reisepässe ausstellt. Dass dem Beteiligten zu 1. bei diesem Schritt eine konkrete Gefahr droht, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Beteiligte zu 1. hat bislang noch nicht den Versuch unternommen, beim Generalkonsulat einen Pass zu erlangen. Er kann sich insoweit nicht auf den vorgetragenen, erfolglosen Versuch der Beteiligten zu 2., am 22.11.2005 mit einer notariellen Vollmacht des Beteiligten zu 1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis zu erlangen, berufen. Zur Beantragung eines Passes dürfte eine persönliche Vorsprache im Konsulat erforderlich sein, die auch zumutbar ist, zumal der Beteiligte zu 1. sich dabei von einer Vertrauensperson, etwa seiner Verlobten oder seinem Verfahrensbevollmächtigten, begleiten lassen kann.

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Die Unzumutbarkeit einer Passbeschaffung beim türkischen Generalkonsulat folgt hier auch nicht aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVerfG (früher § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVerfG 1982), nach der die Anerkennung des Asylberechtigten erlischt, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Das Oberlandesgericht Hamm (StAZ 2007, 177) hat insoweit zu dieser Vorschrift u. a. ausgeführt:

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"Abgesehen davon, dass diese Vorschrift auf Asylbewerber nicht anwendbar ist (BverwG NVwZ 1988, 160), liegen diese Voraussetzungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht vor, wenn der Asylberechtigte zum Zweck der Eheschließung die Ausstellung eines Nationalpasses oder die Verlängerung von dessen Geltungsdauer beantragt. Denn in diesem Tun kommt noch nicht der für die Anwendung des § 15 AsylVerfG erforderliche Wille zum Ausdruck, dauerhaft die rechtlichen Beziehungen zu seinem Heimatland wiederherzustellen (BverwG NVwZ 1992, 679). Auch kann aus der Tatsache der Erneuerung von Ausweispapieren durch den Heimatstaat nicht auf eine fehlende Verfolgungsgefahr bzw. Schutzunterstellung geschlossen werden (BverwG NVwZ 1988, a.a.O.)."

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Diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm schließt sich die Kammer ausdrücklich an.

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Die dem Beteiligten zu 1. somit zumutbare und daher auch zu fordernde Beibringung eines Nationalpasses ist auch nicht unter Hinweis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2006 und des OVG Münster vom 27.03.2007 verzichtbar. Zwar kann der Standesbeamte nach § 139 Abs. 4 S. 2 der Dienstanweisungen für die Standesbeamten (vgl. auch § 5 Abs. 3 S. 2 PStG) die Verlobten von der Beibringung von Urkunden befreien, wenn er die zu beweisenden Tatsachen kennt oder sich auf andere Weise die erforderliche Gewissheit verschafft hat. Eine positive Kenntnis oder Gewissheit über die Identität des Beteiligten zu 1. folgt aus den obengenannten Urteilen für das Personenstandsverfahren zur Eheschließung jedoch nicht. So sind die Ausführungen für die Identität des Beteiligten zu 1. jeweils nicht im Tenor, sondern in den Gründen der beiden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu finden. Eine die Identität des Beteiligten zu 1. betreffende Bindungswirkung der beiden – noch nicht rechtskräftigen – Urteile für das vorliegende Verfahren ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen in den Urteilen vermitteln nach Überzeugung der Kammer aber auch inhaltlich nicht den Grad an Gewissheit, der im personenstandsrechtlichen Verfahren allgemein und auch im vorliegenden Fall zu fordern ist. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist nur der Satz zu entnehmen, dass dieses Gericht die Identität nach Auswertung der dafür vorgelegten Unterlagen als nachgewiesen ansieht. Welche Unterlagen diese Haltung des Verwaltungsgerichts bewirkt haben, ist dabei bereits nicht erläutert. Aber auch die ausführlichen Darlegungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster führen nicht zu der erforderlichen Gewissheit, weil das Gericht die Annahme, dass der dortige Kläger unter dem Namen eines anderen aufgetreten sein könnte, zwar als fernliegend, aber damit eben auch als nicht unmöglich darstellt. Dass der Beteiligte zu 1. bei der Anmeldung der Eheschließung mit dem O einen Ausweis vorgelegt hat, an dessen Echtheit erhebliche, berechtigte Zweifel bestehen und dass der Beteiligte zu 1. bei seiner Anhörung anlässlich der Asylantragstellung am 13.01.2003 (vgl. Bl. 16 d. A.) sowie im Rahmen eines Schriftsatzes vom 07.06.2006 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Bl. 47 d. A.) die frühere Benutzung von gefälschten Ausweisen einräumt, steht unter diesen Umständen dem erforderlichen hohen Grad an Überzeugung von der Identität des Beteiligten zu 1. im vorliegenden Personenstandsverfahren entgegen.

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Der Antrag nach § 45 Abs. 1 PStG war daher nach alledem zurückzuweisen.

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III.

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Eine Kostenentscheidung nach § 13 a FGG ist hier nicht veranlasst. Hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich die Kostentragungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten sieht die Kammer keinen Anlass, aus Billigkeitsgesichtspunkten von dem im FGG-Verfahren geltenden Grundsatz, dass jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, abzuweichen.

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Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 131Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO, wobei die Kammer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für die begehrte Mitwirkung bei der Eheschließung von dem Regelstreitwert von 3.000,00 EUR ausgegangen ist.