Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·7 T 39/10·08.03.2011

Vorläufige Insolvenzverwaltervergütung: Betriebsfortführung nur mit bereinigtem Ergebnis

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der (vorläufige) Insolvenzverwalter legte gegen die Festsetzung seiner Vergütung für die vorläufige Verwaltung sofortige Beschwerde ein und begehrte eine höhere Berechnungsgrundlage. Streitig war, ob bei Betriebsfortführung die gesamten Fortführungseinnahmen in die Berechnungsmasse einzustellen sind. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, weil nach BGH-Rechtsprechung nur das um Fortführungsausgaben bereinigte Betriebsergebnis (Gewinn) in die Berechnungsgrundlage einfließt. Zudem hatte das Amtsgericht bereits zugunsten des Verwalters die für ihn günstigeren Werte und die begehrten Zuschläge berücksichtigt, sodass keine Beschwer vorlag.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist bei (überwachter) Betriebsfortführung nicht der gesamte Fortführungsumsatz, sondern nur das um die Fortführungsausgaben bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage einzustellen.

2

Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind die aus der Betriebsfortführung herrührenden Ausgaben von der Masse abzusetzen; lediglich ein verbleibender Fortführungsgewinn ist hinzuzurechnen.

3

Wird der für die Vergütung maßgebliche Wert durch das Insolvenzgericht in einer für den Verwalter günstigeren Variante angesetzt als nach dessen später korrigierten Angaben, fehlt es regelmäßig an einer Beschwer.

4

Ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bleibt ohne Erfolg, wenn das Insolvenzgericht die geltend gemachten Zuschläge berücksichtigt und die begehrte höhere Berechnungsmasse rechtsfehlerhaft hergeleitet ist.

Relevante Normen
§ 11 i. V. m. § 2 InsVV§ 2 InsVV§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO§ 567 ZPO§ 569 ZPO§ 4 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 80 IN 337/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.641,15 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Unter dem 08.04.2009 beantragten die Geschäftsführer der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Schuldnerin beim Amtsgericht Dortmund.

4

Mit Beschluss vom 09.04.2009 hat das Amtsgericht Dortmund den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihn zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Zugleich sollte er prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird.

5

Daneben hat das Amtsgericht angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Weiter ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt worden, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

6

Nachdem das Verfahren an das Amtsgericht Bochum abgegeben worden ist, hat dieses, nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter sein Gutachten zur Frage des Eröffnungsgrundes und der Kostendeckung erstattet hatte, mit Beschluss vom 27.05.2009 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter ernannt.

7

Mit Schriftsatz vom 25.08.2009 beantragte der Insolvenzverwalter sodann, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in der Zeit vom 09.04.2009 bis zum 27.05.2009 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 32.988,86 EUR festzusetzen.

8

Zur Begründung führte er an, dass zunächst von einer Berechnungsmasse in Höhe von 907.795,89 EUR auszugehen sei, die sich nach dem erstellten Masseverzeichnis richte. Wegen der Einzelheiten dieses Masseverzeichnisses wird auf Bl. 281 d. A. Bezug genommen.

9

In dem Betrag sei eine Summe von insgesamt 456.271,97 EUR für die Betriebsfortführung enthalten.

10

Neben der Grundvergütung von 25 % des Regelsatzes nach den §§ 11 i. V. m. 2 InsVV, sei ihm für die Betriebsfortführung ein Zuschlag von 30 % sowie für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes ein weiterer Zuschlag von 20 % zuzusprechen. Insgesamt sei danach ein Faktor von 75 % anzusetzen.

11

Wegen der Betriebsfortführung sei sodann eine Vergleichsberechnung durchzuführen, die sich wie folgt gestalte:

12

1. Vergütungsberechnung ohne die Einnahmen aus der Betriebsfortführung:

13

Berechnungswert nach § 2 InsVV (ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 907.795,89 EUR):                                               45.905,92 EUR

14

davon 45 % (Grundvergütung 25 % und Vorfinanzierung Insolvenzgeld 20 %):

15

                                                      20.657,66 EUR

16

2. Vergütungsberechnung ohne die Einnahmen aus der Betriebsfortführung (Berechnungsmasse 907.795,89 EUR – 456.271,97 EUR = 451.523,92 EUR)

17

Berechnungswert nach § 2 InsVV:                                   36.295,72 EUR

18

davon 75 % (Grundvergütung 25 %/Betriebsfortführung 30 %/Vorfinanzierung Insolvenzgeld 20 %) = Vergütungsbetrag:              27.221,73 EUR.

19

Der Betrag zzgl. der Auslagenpauschale i. H. v. 500,00 EUR und zzgl. der MWSt in Höhe von 19 % summiere sich auf den geltend gemachten Betrag von32.988,86 EUR.

20

Mit Schreiben vom 25.09.2009 hat das Amtsgericht sodann auf Bedenken bezüglich der beantragten Vergütung hingewiesen und dem Insolvenzverwalter aufgegeben, mitzuteilen, auf welchen konkreten Betrag sich die Fortführungsausgaben und Fortführungseinnahmen belaufen, damit für die Vergleichsberechnung der Fortführungsgewinn ermittelt werden kann.

21

Mit Schriftsatz vom 07.10.2009 teilte der vorläufige Insolvenzverwalter sodann mit, dass sich die Fortführungseinnahmen – nach erneuter Prüfung – auf 567.986,53 EUR und die Fortführungsausgaben auf 551.388,51 EUR belaufen würden.

22

Der Fortführungsgewinn betrage daher 16.598,02 EUR. Wegen der zugleich erfolgten Nachfrage des Amtsgerichts zu einer detaillierten Masseübersicht, nahm der Insolvenzverwalter Bezug auf das übersandte Masseverzeichnis.

23

Mit Beschluss vom 26.10.2009 hat das Amtsgericht Bochum sodann die Vergütung auf 31.907,97 EUR festgesetzt. Im Einzelnen ist es bei der Vergütungsberechnung von folgenden Zahlen ausgegangen:

24

- Berechnungswert ohne Einnahmen aus der Betriebsfortführung:  451.523,92 EUR (907.795,89 EUR – 456.271,97 EUR)

25

- Betriebsfortführungsgewinn: 16.598,02 EUR

26

- Berechnungswert mit Einnahmen aus der Betriebsfortführung incl. Fortführungsgewinn):  468.121,94 EUR

27

Weiter hat das Gericht einen Betrag für Drittrechte in Höhe von 40.372,05 EUR bei der Berechnung des für die Vergütung maßgeblichen Wertes nicht anerkannt.

28

In der Folge führt es aus, dass danach von einem Wert (inklusive der Einnahmen aus der Betriebsfortführung) in Höhe von 427.749,89 EUR auszugehen sei.

29

Der Wert ohne Betriebsfortführungsgewinn wird damit auf 411.151,87 EUR (427.749,89 EUR abzüglich 16.598,02 EUR) berechnet.

30

Auf der Grundlage dieser Werte führt es sodann eine Vergleichsberechnung wie folgt durch:

31

1. Vergütung berechnet nach der Masse mit Fortführungsgewinn (427.749,89 EUR):

32

Vergütungssatz 45 % (ohne Fortführungszuschlag von 30 %): 16.012,12 EUR

33

2. Vergütung berechnet nach der Masse ohne Fortführungsgewinn (411.151,87 EUR):

34

Vergütungssatz 75 % (mit Fortführungszuschlag von 30 %): 26.313,42 EUR.

35

Ausgehend von diesem Betrag hat das Amtsgericht die Gesamtvergütung sodann wie folgt festgesetzt:

36

Vergütung:                                                        26.313,42 EUR

37

Auslagen:                                                           500,00 EUR

38

Zischensumme:                                          26.813,42 EUR

39

zzgl. 19 % MWSt =                                          5.094,55 EUR

40

Summe:                                                        31.907,97 EUR.

41

Mit Schriftsatz vom 02.11.2009 hat der Insolvenzverwalter sodann gegen den Beschluss „Widerspruch“ eingelegt.

42

Zur Begründung führt er in seinen Schriftsätzen vom 02.11.2009 und 18.12.2009 aus, dass ausgehend von einer gesamten Masse von 907.795,89 EUR und bei Abzug des Gewinns von 16.598,02 EUR sowie der Summe für nicht anerkannte Drittrechte in Höhe von 40.372,05 EUR, ein Betrag von 850.825,82 EUR verbleibe, der hier als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sei. Ausgehend von diesem Betrag berechne sich – unter Ansatz eines Faktors von 75 % - nach den Grundsätzen des § 2 InsVV ein Betrag von 33.574,89 EUR. Auf diesen Betrag müsse die Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden. Insgesamt sei danach eine Vergütung von 40.549.12 EUR anzusetzen.

43

Auf den Einwand des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht Bochum unter dem 19.01.2010 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

44

II.

45

Der Widerspruch des Insolvenzverwalters ist hier als sofortige Beschwerde auszulegen.

46

Die gemäß § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte und nach §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist allerdings unbegründet.

47

Die mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 26.10.2009 festgesetzte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, vermag diesen zumindest nicht zu beschweren.

48

Das Amtsgericht hat den vom Insolvenzverwalter benannten Berechnungswert von 850.825,82 EUR zu Recht nicht bei der Berechnung der Vergütung zugrundegelegt.

49

Denn entsprechend den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ein Unternehmen fortführt oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Fortführung durch den Schuldner überwacht, nur das um die Ausgaben bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzustellen (BGH, Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZB 160/06).

50

Danach ist zunächst der Wert der Masse (hier: 907.795,89 EUR) um die Summe für die Ausgaben der Betriebsfortführung (hier zunächst benannt: 456.271,97 EUR – später benannt: 567,986,53 EUR) zu bereinigen und sodann ist der reine Gewinn (hier: 16.598,02 EUR) hinzuzurechnen.

51

In der Folge ergeben sich hier – unter Zugrundelegung der durch den Insolvenzverwalter mitgeteilten Werte, unter Abzug der unstreitigen Positionen „Drittrechte“ in Höhe von 40.372,05 EUR, zwei Berechnungsvarianten:

52

1. Berechnung auf der Grundlage der im Vergütungsantrag vom 25.08.2009 benannten Werte:

53

907.795,89 EUR – 456.271,97 EUR + 16.598,02 EUR – 40.372,05 EUR = 427.749,89 EUR.

54

2. Berechnung auf der Grundlage der in den Schriftsätzen vom 02.11.2009 und 18.12.2009 benannten Werte:

55

907.795,89 EUR – 567.986,53 EUR + 16.598,02 EUR – 40.372,05 EUR = 316.035,33 EUR.

56

Welcher dieser beiden Werte dann in die erforderliche Vergleichsberechnung einzufügen ist, kann hier offenbleiben, da das Amtsgericht, obwohl durch die Benennung des Betrages von 567.986,53 EUR in den zeitlich letzten Schriftsätzen, der vorher genannte Betrag eigentlich als überholt anzusehen ist, hier zu Gunsten des Insolvenzverwalters, den für ihn günstigeren Betrag (Abzug von nur 456.271,95 EUR anstatt 567.986,53 EUR) zugrunde gelegt hat.

57

Danach ist der Insolvenzverwalter durch die seitens des Amtsgerichts erfolgte Berechnung, bei der auch die begehrten Zuschläge in Höhe von insgesamt 50 % berücksichtigt worden sind, nicht beschwert.

58

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

59

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und berechnet sich aus der Differenz der zuletzt vom Insolvenzverwalter begehrten Vergütung (40.549,12 EUR) und vom Amtsgericht gewährten Vergütung(31.907,97 EUR).