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Landgericht Bochum·7 T 353/19·09.03.2020

Übertragung an Beschwerdekammer wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 568 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsverfassung/BesetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Einzelrichterin des Landgerichts Bochum überträgt das Verfahren an die Beschwerdekammer, da die Rechtssache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat. Der Beschluss enthält neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext. Die Übertragung erfolgt in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung. Zweck ist die kollegiale Entscheidung in grundsätzlichen Rechtsfragen.

Ausgang: Verfahren an die Beschwerdekammer zur Entscheidung in vorgeschriebener Besetzung übertragen (§ 568 S.2 Nr.2 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, ist diese an die Beschwerdekammer zur Entscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

2

Ein Einzelrichter kann durch Beschluss die Übertragung des Verfahrens an die Beschwerdekammer anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

3

Ein gerichtlicher Beschluss kann formell allein aus dem Tenor bestehen; ein weiter ausgeführter Entscheidungstext ist nicht zwingend erforderlich.

4

Die Übertragung an die Beschwerdekammer dient der Gewährleistung einer kollegialen Entscheidung in für die Rechtsprechung bedeutsamen Fragen.

Relevante Normen
§ 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ Gerichtsverfassungsgesetz

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 53 M 3275/19

Tenor

Die Einzelrichterin überträgt das Verfahren der Beschwerdekammer zur Entscheidung in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.