Abschiebungshaft: Haftantrag unzulässig bei falscher Staatsangehörigkeit und fehlender Darlegung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Abschiebungshaft ein und beantragte die Feststellung der Rechtsverletzung. Das Landgericht stellte nach § 62 FamFG die Rechtswidrigkeit fest, weil bei Erlass kein zulässiger Haftantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG vorlag. Der Antrag enthielt Abschiebedaten zu Algerien, obwohl der Betroffene marokkanischer Staatsangehöriger war, und ließ Angaben zur Durchführbarkeit und Haftdauer für Marokko vermissen. Zudem fehlten ausreichende behördliche Anstrengungen zur Abschiebung, sodass die Haft auch unverhältnismäßig war; Gerichtskosten und Dolmetscherkosten wurden nicht erhoben, Auslagen dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Rechtsverletzung durch Abschiebehaft festgestellt und Kosten zulasten des Beteiligten zu 2).
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung nach § 62 FamFG ist bei erledigter Freiheitsentziehung zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse wegen der Anordnung einer Freiheitsentziehung besteht.
Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags nach § 417 FamFG ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Ein Abschiebungshaftantrag ist unzulässig, wenn er die nach § 417 Abs. 2 FamFG zwingend erforderlichen Darlegungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur erforderlichen Haftdauer nicht enthält.
Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung müssen sich auf den konkret in Betracht kommenden Zielstaat beziehen; widersprüchliche oder sachfremde Angaben (z.B. falsche Staatsangehörigkeit/Zielstaat) genügen dem Begründungszwang nicht.
Abschiebungshaft verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die zuständige Behörde nicht alle notwendigen und zeitnahen Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung ergreift.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 18 XIV (B) 3/17
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Abschiebehaft-Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 11.10.2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Von der Erhebung von Gerichtskosten und Dolmetscherkosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird abgesehen.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Am 10.10.2017 beantragte der Beteiligte zu 2), den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung für 6 Wochen in Abschiebehaft zu nehmen sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen. In der Kopfzeile des Haftantrages ist der Betroffene wie folgt bezeichnet:
„Algerischer Staatsangehöriger C, T, geb. #“.
Die Personalien des Betroffenen sind im Haftantrag wie folgt aufgeführt:
„Familienname: C
…
Vorname: T
…
Geburtsland: B
Staatsangehörigkeit: b
…“
Zur Begründung des Haftantrages hat der Beteiligte zu 2) unter anderem ausgeführt:
„Abschiebedaten:
Ein Flug wird mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen gebucht. Dies ist gemäß der zuständigen Stelle, der Zentralen Ausländerbehörde Köln (ZAB) derzeit erforderlich.
Von dort wird die Umsetzung der Abschiebung innerhalb von 6 Wochen aufgrund der vorbildlichen und zuverlässigen Kooperation mit den algerischen Behörden garantiert.
Parallel zu der Flugbuchung erfolgt auch die Beantragung des Laissez Passers, welches innerhalb von 3 Wochen vorliegen wird.
Der F wurde von den algerischen Behörden zweifelsohne identifiziert, was die garantierte Ausstellung eines Pass-Ersatzpapiers ermöglicht.
Die Vorlage des Laissez Passers zum Flugtermin wird garantiert, da das Laissez Passers in aller Regel bereits eher als der konkrete Flugtermin da ist…“
Der Betroffene hatte unter den Alias-Personalien: Marokkanischer Staatsangehöriger A, T1, geboren # in P/Algerien, am 01.03.2012 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2012 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Dieser Bescheid erlangte am 01.05.2012 Bestandskraft. Für die Ausländerbehörden war der Betroffene in der Folgezeit immer wieder nicht greifbar. In den Jahren 2013 bis 2015 wurde er wiederholt in Frankfurt am Main angetroffen. Am 26.06.2015 wurde von der hessischen Polizeibehörde nach Rücksprache mit marokkanischen Polizeibehörden die zutreffende Identität des Betroffenen wie folgt festgestellt: C, T, geboren # in Marokko, marokkanischer Staatsangehöriger. Der Betroffene wurde zuletzt am 01.07.2016 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet.
Am 10.10.2017 wurde der Betroffene beim Sozialamt der Stadt Hattingen angetroffen und dort festgenommen. Aufgrund eines Haftbefehls wurde er zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt Bochum aufgenommen.
Das Amtsgericht entsprach dem Antrag des Beteiligten zu 2) mit dem angefochtenen Beschluss. Nach Anhörung des Betroffenen ordnete es Abschiebungshaft bis zum 22.11.2017 an.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 16.10.2017, beim Amtsgericht Bochum am selben Tag eingegangen, erhob der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum. Die Verfahrensbevollmächtigte beantragte Akteneinsicht. Nach Erhalt der Akteneinsicht begründete sie die Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.10.2017, unter anderem dahingehend, der Haftantrag genüge nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Eine Abschiebungsandrohung sie nicht vorgetragen. Die Ausführungen der Ausländerbehörde zur Durchführbarkeit der Abschiebung seien nicht konkret genug. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Essen mit der Abschiebung sei nicht ausreichend. Mildere Mittel als Alternative zu einer Haftanordnung seien nicht geprüft worden. Ferner werden Verfahrensfehler des Amtsgerichts gerügt. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 104 ff. GA Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 30.10.2017 half das Amtsgericht der Beschwerde des Betroffenen nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Die Akte ging am 06.11.2017 auf der Geschäftsstelle der 7. Zivilkammer ein.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und der Beteiligte zu 2) überdies Gelegenheit zur Ergänzung seines Antrages bis zum 13.11.2017. Die Kammer hat mit Verfügung vom 06.11.2017 sowie per E-Mail vom 10.11.2017, abgesandt gegen 9:00 Uhr morgens, rechtliche Hinweise erteilt. Die Berichterstatterin der Kammer hat am 14.11.2017 mit der zuständigen Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2) Rücksprache genommen.
Der Beteiligte zu 2) hat seinen Haftantrag mit Schreiben vom 14.11.2017 zurückgenommen, woraufhin die Kammer den Abschiebehaft-Beschluss mit Beschluss vom 14.11.2017 zur Klarstellung aufgehoben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen.
Die Beschwerde des Betroffenen hat auch in der Sache Erfolg.
Auf seinen Antrag im Schriftsatz vom 16.10.2017 ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die Feststellung beruht auf § 62 FamFG. Danach spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Das berechtigte Interesse liegt hier nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor, da der angefochtene Beschluss eine Freiheitsentziehung anordnet. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt § 62 FamFG unabhängig vom konkreten Verfahrensablauf. Das Rechtsschutzziel der Aufhebung einer noch bestehenden wirksamen Freiheitsentziehung ist wesensgleich mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme. Folglich können beide Rechtsschutzziele unbeschränkt nebeneinander verfolgt werden, mit der Beschwerde also sowohl die Aufhebung einer noch wirksamen Freiheitsentziehung und daneben nach § 62 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme begehrt werden (Keidel-Budde, FamFG, 18. Auflage, § 62, Rn. 8 m. w. N.).
Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung war festzustellen, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses ein zulässiger Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung gem. § 417 FamFG nicht vorlag. Darüber hinaus widersprach die Haft auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahren zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210ff, Tz. 12 m. w. N., zitiert nach juris). Der Haftantrag vom 10.10.2017 war jedenfalls mangels vollständiger Begründung unzulässig. Die Begründung des Haftantrages ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend; ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Für Abschiebungshaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Durch diese Angaben soll dem Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung und ggfs. für weitere Ermittlungen zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 14 m. w. N., zitiert nach juris).
Gemessen an diesen Anforderungen war der Haftantrag des Beteiligten zu 2) vom 10.10.2017 unzureichend begründet. In diesem Antrag sind Angaben zu einer Abschiebung nach Algerien enthalten. Der Betroffene hat aber die marokkanische Staatsangehörigkeit, wie sich aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen ergibt. Insoweit wird auf den dem Antrag beigefügten Polizeibericht vom 10.10.2017 (Blatt 7 GA) sowie auf die E-Mail-Ausdrucke des Personenfeststellungsverfahrens vom 26.06.2015 (Blatt 91 ff. GA) verwiesen. Auch im Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 08.11.2017 wird die Staatsangehörigkeit des Betroffenen mit marokkanisch angegeben. Angaben zum Verfahren einer Abschiebung nach Marokko fehlen aber völlig. Es fehlt Vortrag des Beteiligten zu 2) zur erforderlichen Dauer der Vorbereitung einer solchen Abschiebung, zu den konkret erforderlichen Bearbeitungsschritten und hinsichtlich der Erfahrungswerte zu der für diese Schritte erforderlichen Zeitdauer, auch was die Ausstellung der erforderlichen Passersatzpapiere angeht. Derartige Angaben enthält weder das Schreiben vom 08.11.2017 noch wurden diese auf die Fristsetzung vom 10.11.2017 nachgereicht. Dabei steht schon seit Juni 2015 fest, dass der Betroffene marokkanischer Staatsangehöriger ist. Irrtümlich ist der Beteiligte zu 2) dennoch in seinem Antrag vom 10.10.2017 von einer algerischen Staatsangehörigkeit ausgegangen.
Davon abgesehen hat der Beteiligte zu 2) auch nicht alle notwendigen Anstrengungen zur Durchführung der Abschiebung unternommen. Dies führt dazu, dass die Haftanordnung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entsprach (BGH, Beschluss vom 19.05.2011, VZB 247/10, zitiert nach Juris). Die Berichterstatterin hat am 14.11.2017 mit der zuständigen Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2) telefonisch Rücksprache genommen. Den Angaben der Mitarbeiterin war zu entnehmen, dass der Haftantrag und das weitere Verfahren des Beteiligten zu 2) auf einer Fehleinschätzung beruhten. Die Personenfeststellung am 26.06.2015 erfolgte im polizeilichen Verfahren aufgrund von Angaben der marokkanischen Polizeibehörden. Der Beteiligte zu 2) war irrtümlich davon ausgegangen, diese Angaben reichten dem marokkanischen Konsulat zur Ausstellung von Passersatzpapieren. Dies ist aber nicht der Fall. Das Konsulat besteht auf einem gewöhnlichen Passersatzpapier-Verfahren, das erfahrungsgemäß 45 Tage dauert. Ein solches Passersatzpapier-Verfahren hat der Beteiligte zu 2) jedoch erst am 23.10.2017, also 13 Tage nach Festnahme des Betroffenen, beantragt. Diese Fehleinschätzung des Beteiligten zu 2) kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es darauf, ob auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen zutreffen, nicht an.
Die beantragte Feststellung war auszusprechen. Die Aufhebung der Haftanordnung war bereits erfolgt, weil der Beteiligte zu 2) seinen unzulässigen Haftantrag zurückgenommen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 u. 2 FamFG. Auch von der Erhebung der Dolmetscherkosten ist abzusehen (BGH, Beschluss vom 04.03.2010, VZB 222/09, zitiert nach Juris). Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen waren dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, da es während des gesamten Verfahrens an einem zulässigen Haftantrag als Grundlage der Haftanordnung fehlte.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.