Anhörungsrüge gegen Kammerbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss der Kammer. Das Landgericht hielt die Rüge zwar für zulässig, aber materiell unbegründet, da der Schuldnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihre Einwendungen geprüft worden seien. Allein die inhaltliche Ablehnung ihrer Argumente begründet keine Gehörsverletzung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Ausgang: Anhörungsrüge der Schuldnerin als unbegründet verworfen; Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erfordert die substantierte Darlegung einer in entscheidungserheblicher Weise erfolgten Verletzung des rechtlichen Gehörs; bloße inhaltliche Meinungsverschiedenheit genügt nicht.
Liegt der Partei im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme vor und hat das Gericht diese Stellungnahme geprüft, begründet die Ablehnung der vorgetragenen Argumente grundsätzlich keine Gehörsverletzung.
Die Anhörungsrüge ist zulässig, sofern sie frist- und formgerecht beim zuständigen Gericht erhoben wird; die materielle Begründetheit hängt jedoch von einer darlegbaren Gehörsverletzung ab.
Bei Zurückweisung der Anhörungsrüge kann die unterliegende Partei nach § 97 ZPO zur Tragung der Kosten des Rügeverfahrens verpflichtet werden.
Die Anhörungsrüge dient der Überprüfung möglicher Verfahrensfehler (Recht auf Gehör) und nicht der materiellen Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 22 K 70/19
Tenor
Die gegen den Beschluss der Kammer vom 11.02.2021 erhobene Rüge der Schuldnerin vom 08.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Landgericht eingegangen.
Sie ist aber in der Sache unbegründet.
Nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist ein Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall.
Die Schuldnerin hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kammer hat den Vortrag der Schuldnerin zur Kenntnis genommen, geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Dass sich die Kammer den Argumenten der Schuldnerin nicht angeschlossen hat und diese inhaltlich anderer Auffassung ist, begründet keine Gehörsverletzung. Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.