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Landgericht Bochum·7 T 183/10·21.07.2010

Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung verworfen

ZivilrechtInsolvenzrechtVerfahrensrecht (ZPO)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte gegen die Versagung der Restschuldbefreiung sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung, nachdem der Amtsgerichtsbeschluss ihm zugestellt worden war. Die Kammer verwirft die Beschwerde als verspätet und weist das Wiedereinsetzungsgesuch zurück. Zur Begründung fehlte es an der erforderlichen Glaubhaftmachung des unverschuldeten Versäumens; pauschale Hinweise auf Postprobleme genügten nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach §§ 4, 6 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 236 ZPO setzt die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und deren Glaubhaftmachung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Glaubhaftmachung kann durch eidesstattliche Versicherung oder sonstige geeignete Beweismittel erfolgen; ein pauschaler Zeitungsartikel reicht als Nachweis des unverschuldeten Versäumens nicht aus.

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Wer Kenntnis von Anhaltspunkten für Zustellungsstörungen (z. B. Berichte über vermisste Briefe) darlegt, kann sich nicht ohne weitere Substantiierung auf das Vertrauen in ordnungsgemäße Postbeförderung berufen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 3 ZPO, 47 GKG und den maßgeblichen RVG-Regelungen.

Relevante Normen
§ 291 InsO§ 287 Abs. 2 InsO§ 296 Abs. 1 InsO§ 236 ZPO§ 4 InsO§ 6 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 80 IN 1153/02

Bundesgerichtshof, IX ZB 183/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners vom 21.04.2010 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Über das Vermögen des Schuldners wurde am 11.09.2003 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

4

Mit Beschluss vom 14.10.2008 kündigte das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO an. Die Abtretung im Sinne von § 287 Abs. 2 InsO hatte eine Laufzeit vom 11.09.2003 bis zum 10.09.2003.

5

Mit Schreiben vom 05.10.2009 beantragte die Versagungsantragstellerin, eine Insolvenzgläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Obliegenheiten zu versagen. Der Schuldner habe den Wechsel seines Wohnsitzes gegenüber dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht nicht unverzüglich angezeigt. Außerdem habe er weder Auskünfte über seine selbständige Erwerbstätigkeit erteilt noch entsprechende Zahlungen an den Treuhänder geleistet. Aufgrund dieses Verhaltens sei die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt worden.

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Das Amtsgericht setzte dem Schuldner mit Schreiben vom 18.11.2009 eine Frist von drei Wochen für die schriftliche Auskunftserteilung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten und die Versicherung an Eides statt hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben. Der Schuldner legte mit Schreiben vom 14.12.2009 dar, er habe einen Postnachsendeantrag gestellt und versicherte seine Angaben an Eides statt.

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Mit Beschluss vom 17.03.2010 versagte das Amtsgericht dem Schuldner nach § 296 Abs. 1 InsO wegen der Verletzung von Obliegenheiten die Restschuldbefreiung. Zu dem Beschluss im Einzelnen wird auf Bl. 97 – 99 d. A. Bezug genommen.

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Gegen den ihm am 23.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 31.03.2010, bei Gericht am 09.04.2010 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.

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Mit Nichtabhilfebeschluss vom 15.04.2010, in dem das Amtsgericht auf die Versäumung der Beschwerdefrist hinwies, hat es die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Kammer hat dem Schuldner mit Verfügung vom 23.04.2010 Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.

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Mit Schreiben vom 21.04.2010 legte der Schuldner erneut sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeschrift sei fristgemäß von ihm eingereicht worden, warum sie verspätet eingetroffen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Ferner fügte er seinem Schreiben eine Ablichtung eines Zeitungsartikels über vermisste Briefe in Marl bei.

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Die Kammer hat mit Verfügung vom 29.06.2010 den Schuldner darauf hingewiesen, dass und inwiefern der von ihm gestellte Wiedereinsetzungsantrag den Anforderungen des § 236 ZPO nicht genüge und ihm eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen gesetzt. Zu den Einzelheiten der Verfügung wird auf Bl. 114 f. der Akte verwiesen.

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Auf den Hinweis der Kammer legte der Schuldner mit Schreiben vom 09.07.2010 ergänzend dar, er habe die Beschwerdeschrift am 31.03.2010 erstellt und in den seiner Wohnung gegenüberliegenden Briefkasten geworfen. In der Regionalzeitung habe er einen Zeitungsartikel gelesen, wonach Postzusteller Postsendungen nicht weitergeleitet hätten.

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II.

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1.

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 31.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 17.03.2010 ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist, §§ 4, 6 InsO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte (s. unten). Ausweislich des Empfangsbekenntnisses, Bl. 103 der Akte, ist der angefochtene Beschluss dem Schuldner am 23.03.2010 zugestellt worden. Die Beschwerde ist aber erst am 09.04.2010 bei Gericht eingegangen.

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2.

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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war als unbegründet zurückzuweisen. Der Schuldner hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde gehindert war. Zur Feststellung des Wiedereinsetzungsgrundes muss der Antrag nach § 236 Abs. 2 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, die bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind, etwa durch Versicherung an Eides statt. Diesen Anforderungen ist der Schuldner trotz des Hinweises der Kammer vom 29.06.2010 nicht gerecht geworden. Es fehlt bereits die erforderliche Glaubhaftmachung der Angaben, auf die der Wiedereinsetzungsantrag gestützt wird. Auch bestehen nach dem Vorbringen des Schuldners Anhaltspunkte dafür, dass er nicht auf eine ordnungsgemäße Postbeförderung vertrauen durfte, da er selbst angibt, einen Zeitungsartikel über vermisste Briefe gelesen zu haben.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG, wobei sich die Kammer an dem allgemeinen Auffangstreitwert aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG orientiert.