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Landgericht Bochum·7 T 174/25·01.10.2025

Beschwerde auf Aufhebung der Betreuung wegen depressiver Erkrankung zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene begehrt die Aufhebung einer seit 2022 eingerichteten Betreuung für Vermögensangelegenheiten und Behördenvertretung. Das Landgericht hält an der Betreuung fest, weil überzeugende fachärztliche Stellungnahmen und die persönliche Anhörung weiterhin eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit infolge einer rezidivierenden depressiven Störung belegen. Weitere Ermittlungen seien nicht geboten, da keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Besserung vorlägen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Ausgang: Beschwerde der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung als unbegründet abgewiesen; Betreuung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betreuung ist nach § 1871 BGB aufzuheben oder anzupassen, wenn die der Bestellung zugrunde liegenden Voraussetzungen ganz oder teilweise wegfallen.

2

Das Gericht kann sich bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung auf überzeugende fachärztliche Gutachten und ärztliche Atteste stützen, soweit diese schlüssig sind und die Sachkunde der Gutachter nicht in Zweifel steht.

3

Im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung bestimmt sich das Maß der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG; zusätzliche Ermittlungen (z. B. erneute Anhörung oder weiteres Gutachten) sind nur erforderlich, wenn aus dem Vorbringen der Beteiligten greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich sind.

4

Die protokollierte persönliche Anhörung des Betroffenen, auch in dessen häuslicher Umgebung, kann erhebliches Gewicht für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Betreuung haben, insbesondere wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht zu einem Termin erscheint.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 58 Abs. 1 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 48 FamFG§ 1871 BGB§ 26 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 15 XVII 114/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Rubrum

1

   

Gründe

3

I.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht N. eine Aufhebung der Betreuung abgelehnt. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde.

5

Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 20.12.2022 erstmalig eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen bis zum 20.12.2024 eingerichtet. Das Amtsgericht hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Betroffenen, nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X. im zuvor eingeholten gerichtlichen Gutachten sowie dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Betroffenen, eine depressive Erkrankung vorliege. Aufgrund dieser sei die Betroffene daran gehindert, eigene Angelegenheiten in den genannten Bereichen interessengerecht zu regeln.

6

In der Folgezeit wurde die Betroffene sodann zwischenzeitlich zwangsweise nach dem PsychKG in der Z.-Klinik in N. untergebracht, da - aufgrund eines von ihr verfassten Abschiedsbriefs an ihre Eltern - von einer bestehenden Suizidgefahr ausgegangen wurde. Herr Prof. Dr. P. der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Präventivmedizin der Z.-Klinik N. führte in einem ärztlichen Attest vom 27.05.2024 ferner aus, dass die Betroffene - aufgrund einer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung - nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln.

7

Am 21.01.2025 hat das Amtsgericht Bochum die Betroffene sodann - zwecks Prüfung einer Verlängerung der Betreuung - in ihrer häuslichen Umgebung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das richterliche Protokoll der Anhörung verwiesen. Die für die Betroffene bestehende Betreuung wurde sodann mit Beschluss vom selbigen Tage bis zum 21.01.2030 verlängert.

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Die Betroffene hat daraufhin mit Schreiben vom 24.01.2025 eine Aufhebung der Betreuung beim Amtsgericht Bochum beantragt. Dabei hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass einige Angaben von Herrn Dr. X. in seinem Gutachten unrichtig seien. Diese würden zum Teil auf Falschinformationen ihres Vaters beruhen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben verwiesen.

9

Diesen Antrag hat das Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 12.05.2025 abgelehnt. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Betroffene nach dem ärztlichen Zeugnis der Z.-Klinik N. nach wie vor nicht in der Lage sei, das Haus zu verlassen und ihre behördlichen Angelegenheiten zu regeln.

10

Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene mit Schriftsatz vom 13.06.2025, welcher am 17.06.2025 beim Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde erhoben.

11

Das Amtsgericht Bochum hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.06.2025 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Beschwerde der Betroffenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen. Der angefochtene Beschluss wurde nicht förmlich zugestellt.

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Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die mit der Beschwerde erstrebte Aufhebung der Betreuung im Sinne des § 48 FamFG kommt nicht in Betracht.

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Die Betreuung ist aufzuheben bzw. anzupassen, wenn ihre Voraussetzungen ganz oder zum Teil wegfallen, § 1871 BGB. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kammer stützt sich insoweit - trotz der von der Betroffenen erhobenen Einwendungen - nach eigener kritischer Prüfung auf die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. X. sowie die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. P. im ärztlichen Attest. Diese sind als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie befähigt, das fragliche Geschehen sicher zu bewerten. An der Kompetenz und Sachkunde der Ärzte bestehen keine Zweifel.

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Der Sachverständige Dr. X. hat insbesondere ausgeführt, dass er die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung im Bereich Behörden- und Vermögensangelegenheiten für erforderlich halte. In den letzten Jahren habe es die Betroffene aufgrund einer bestehenden Antriebsminderung, eines sozialen Rückzuges und einer zunehmenden passiv-resignativen Haltung gegenüber sämtlichen Hilfsangeboten versäumt, Leistungsansprüche beim Jobcenter geltend zu machen. Ferner sei sie Zahlungsaufforderungen seitens ihrer Krankenkasse nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei die Betreuung auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten. Denn bei der Betroffenen bestehe eine Affektdominanz, welche ein derartiges Ausmaß erreicht habe, dass ihr eine von rationalen Erwägungen begleitete Abwägung eines Für und Wider der Inanspruchnahme professioneller Hilfen nicht möglich sei. Da die Betroffene zudem keine Bereitschaft erkennen lasse, sich auf therapeutische Hilfen einzulassen, erscheine eine Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustands unwahrscheinlich.

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Die plausible gutachterliche Einschätzung des Sachverständigen wird durch die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. P. bestätigt. Dieser hat insbesondere ausgeführt, dass sich die Betroffene in einer schweren Episode einer bestehenden rezidivierenden depressiven Störung befunden habe. Die Betroffene habe weiterhin sehr zurückgezogen in einer Wohnung im gleichen Hause wie ihre Eltern gelebt, wolle nunmehr jedoch auch keinen Kontakt mehr zu diesen haben. Ferner sei sie nicht zu einer freiwilligen Behandlung bereit. Dementsprechend habe sie seit ca. 4 Jahren auch keine ärztliche oder psychologische Behandlung mehr erhalten. Die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht dazu fähig, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln.

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Die überzeugenden und schlüssigen Ausführungen der Ärzte werden zudem durch die protokollierten Angaben der Betroffenen im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht bestärkt. Diese zeigen, dass die Betroffene weiterhin auf eine Unterstützung in den Bereichen Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen angewiesen ist. Denn die Anhörung musste zum einen in der häuslichen Umgebung der Betroffenen erfolgen, da diese angab, dass sie nicht zum Termin erscheinen könne, weil sie das Haus nicht verlasse. Im Rahmen der Anhörung teilte die Betroffene zum anderen mit, dass es bereits Panik bei ihr auslöse, wenn sie Schreiben von Behörden erhalte.

19

Darüber hinaus hat auch der Beteiligte zu 2) in seinem Jahresbericht ausgeführt, dass die Betroffene weiterhin häufig isoliert sei und jeden Kontakt mit Behörden oder offiziellen Stellen ablehne, weshalb er es für notwendig erachte, die Betreuung im bestehenden Umfang aufrecht zu erhalten. Schließlich hat die Betroffene in ihrer E-Mail vom 15.04.2025 selbst ausgeführt, dass sie weitere Behandlungen mittlerweile verweigere, da sie durch mehrere Erfahrungen keinerlei Vertrauen mehr in diese habe.

20

Vorliegend bestand ferner kein Anlass, im Rahmen der Beschwerde in weitere tatsächliche Ermittlungen einzutreten oder erneut eine persönliche Anhörung der Beteiligten durchzuführen. Das Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung wird maßgebend von den Grundsätzen über die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG bestimmt. Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen oder ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist. Feste Zeitrahmen gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Die Durchführung weiterer tatsächlicher Ermittlungen kann das Betreuungsgericht und damit auch das Beschwerdegericht regelmäßig davon abhängig machen, dass sich aus dem Vorbringen der Beteiligten greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände ergeben (Keidel-Giers, FamFG, 20. Aufl., § 294, Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, denen sich die Kammer aufgrund eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage anschließt.

21

Das Amtsgericht hat ausreichende Ermittlungen durchgeführt. Anhaltspunkte für eine durchgreifende Veränderung des gesundheitlichen Zustandes der Betroffenen sind nicht ersichtlich.

22

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

23

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

26

Gegen die Zurückweisung der Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

27

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

28

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

29

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

31

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

32

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

33

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

34

Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.