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Landgericht Bochum·7 Qs 3/12·06.03.2012

Aufhebung der Beiordnung: Anhörungspflicht vor Pflichtverteidigerbestellung verletzt

StrafrechtStrafprozessrechtBeiordnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, da das Amtsgericht ihn lediglich per einfachem Brief zur Benennung eines Verteidigers aufgefordert hatte. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf, entpflichtete den beigeordneten Anwalt und beiordnete die vom Angeklagten benannte Rechtsanwältin. Das Gericht sah die Anhörungspflicht nach §142 StPO verletzt, da die Fristsetzung eine förmliche Zustellung nach §35 Abs.2 StPO erfordert. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen Beiordnung erfolgreich: ursprüngliche Beiordnung aufgehoben und andere Pflichtverteidigerin beigeordnet; Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor Bestellung eines Pflichtverteidigers ist der Beschuldigte gemäß §142 Abs.1 StPO vorher anzuhören und ihm eine Frist zur Benennung eines Verteidigers zu setzen; hiervon darf nur in engen Ausnahmefällen abgesehen werden.

2

Die Bestimmung einer Frist zur Äußerung des Beschuldigten stellt eine richterliche Entscheidung i.S.v. §35 Abs.2 StPO dar und erfordert daher förmliche Zustellung; die einfache Übersendung per Brief genügt nicht zur Wahrung des Anhörungsrechts.

3

Wird die Anhörung zur Auswahl des Pflichtverteidigers nicht formgerecht vorgenommen, liegt ein Ermessensfehler vor; die Beiordnung ist aufzuheben und ein vom Beschuldigten benannter Verteidiger zu bestellen, auch ohne Anhaltspunkte einer gestörten Vertrauensbeziehung.

4

Trifft ein Verfahrensmangel die Beiordnung, so sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (entsprechend §467 Abs.1 StPO).

Relevante Normen
§ 304 Abs. 1 StPO§ 141, 142 StPO§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO§ 142 Abs. 1 StPO§ 35 Abs. 2 StPO§ 201 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 81 Ds 202/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Bestellung von Rechtsanwalt N aus Recklinghausen zum Pflichtverteidiger wird zurückgenommen

An seiner Stelle wird Rechtsanwältin J aus E zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

2

I.

3

Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 29.08.2011 einen Diebstahl sowie den Diebstahl einer geringwertigen Sache in Tateinheit mit Sachbeschädigung zur Last. Die vom Amtsgericht veranlasste Zustellung der Anklage erfolgte am 15.09.2011 durch persönliche Übergabe an seiner Wohnanschrift.

4

Unter dem 24.10.2011 sandte das Amtsgericht ein Anhörungsschreiben per einfachem Brief an die Wohnanschrift des Beschwerdeführers, in welchem er darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, ihm im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage einen Pflichtverteidiger beizuordnen und in dem ihm ferner Gelegenheit gegeben wurde, binnen einer Woche einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen. Ob dieses Schreiben dem Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen ist, ist unbekannt.

5

Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht reagiert hatte, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.11.2011 den ortsansässigen Rechtsanwalt N zu seinem Pflichtverteidiger und ließ zugleich die Anklage zur Hauptverhandlung zu.

6

Im der Folgezeit meldete sich Rechtsanwältin J mit Schreiben vom 06.01.2012 und beantragte ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.01.2012 ab, da bereits die Beiordnung von Rechtsanwalt N als Pflichtverteidiger erfolgt sei.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 16.01.2012. Zur Begründung wird ausgeführt der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung seit dem 24.10.2011 für voraussichtlich zwölf Wochen in stationärer Behandlung befunden. Er sei daher nicht ausreichend angehört worden.

8

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

9

II.

10

1.)

11

Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

12

a)

13

Die Bestellung von Rechtsanwalt N zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers erfolgte ermessensfehlerhaft iSv §§ 141, 142 StPO, da das Amtsgericht dem Recht des Beschwerdeführers auf Beteiligung an der Auswahl des Pflichtverteidigers nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.

14

Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Verteidigers zunächst Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Dieses Anhörungs- und Mitwirkungsrecht des Beschuldigten ist Ausprägung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (OLG Jena, Beschluss vom 23.08.2011, Az: 1 Ws 381/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2010, Az: III-4 Ws 163/10, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2011, Az: III-4 Ws 127/11 bei juris mwN; OLG Dresden StRR 2007, 305). Von einer Anhörung darf daher nur in seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. KG Berlin StV 2007, 288; OLG Dresden StRR 2007,305), etwa wenn eine Verfahrenslage vorliegt, in der die sofortige Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig erscheint oder wenn erkennbar ist, dass der Beschuldigte keinen Vorschlag machen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO,54. Aufl., § 142 StPO Rn. 9 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar nicht vor, so dass die vorherige Anhörung des Beschwerdeführers – wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausging - geboten war.

15

Das bestehende Anhörungserfordernis ist durch das per einfachem Brief versandte Anhörungsschreiben jedoch nicht gewahrt worden Die in dem Anhörungsschreiben nach § 142 Abs. 1 StPO "zu bestimmende Frist" zur Stellungnahme stellt eine (gerichtliche) Entscheidung iSv § 35 Abs. 2 StPO dar (vgl. hierzu: Meyer-Goßner aaO, § 201 StPO Rn. 2 mwN; Karlsruher Kommentar-Schneider, 6. Aufl. 2008, § 201 StPO Rn. 4), welche die förmliche Zustellung erforderlich macht. Da diese nicht erfolgte und unbekannt ist, ob der Beschwerdeführer das Anhörungsschreiben überhaupt erhalten hat, kann nicht beurteilt werden, ob er die ihm gesetzte Frist hat verstreichen lassen.

16

Da es an der gebotenen Mitwirkungsmöglichkeit bei der Auswahl des Verteidigers fehlt, darf an der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht festgehalten werden (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 23.08.2011, Az: 1 Ws 381/11 bei juris). Der beigeordnete Rechtsanwalt ist in diesem Fall auch dann zu entpflichten und ein von dem Angeklagten gewählter Verteidiger beizuordnen, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem bisherigen Pflichtverteidiger nicht bestehen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 23.08.2011, Az: 1 Ws 381/11: OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2011, Az: 2 Ws 50/11 bei juris).

17

b)

18

Neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hat die Kammer zugleich dem Beschwerdeführer gem. § 309 Abs. 2 StPO Rechtsanwältin J als Pflichtverteidigerin beigeordnet, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese nicht die Gewähr für eine sachgerechte und ordnungsgemäßen Verteidigung bietet.

19

2.)

20

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.