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Landgericht Bochum·7 Ks 9/21·20.10.2021

§ 63 StGB nach Tötung der Mutter bei paranoider Schizophrenie

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bochum hatte über die Unterbringung eines Beschuldigten zu entscheiden, der seine Mutter in der gemeinsamen Wohnung durch mehrere Messerstiche tötete. Zentrale Frage war die Schuldfähigkeit infolge einer exazerbierten paranoiden Schizophrenie sowie die Gefährlichkeitsprognose. Die Kammer nahm an, dass der Beschuldigte jedenfalls erheblich vermindert steuerungsfähig war und eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen ist. Wegen krankheitsbedingter Tat und hoher Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Gewalttaten wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet; die Kosten trägt der Beschuldigte.

Ausgang: Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Betroffene eine rechtswidrige Tat im Zustand des § 20 StGB oder jedenfalls im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und infolge seines Zustands mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

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Eine exazerbierte paranoide Schizophrenie kann als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern oder aufheben, auch wenn die Einsichtsfähigkeit (Unrechtseinsicht) erhalten bleibt.

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Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB sind der Längsschnitt des Krankheitsverlaufs, fehlende Krankheitseinsicht, brüchige Behandlungscompliance sowie vorausgegangene fremdaggressive Handlungen und die Schwere der Anlasstat maßgebliche Indikatoren.

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Handlungen nach der Tat, die auf situatives und rational strukturiertes Verhalten hindeuten (z.B. Reinigen, Umkleiden, Entsorgen eines Tatmittels), schließen eine psychotisch bedingte Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht aus, können aber für die Beurteilung der Unrechtseinsicht bedeutsam sein.

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Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung kommt nicht in Betracht, wenn es an einer tragfähigen Bereitschaft zur ärztlichen und insbesondere medikamentösen Behandlung fehlt und das Rückfallrisiko erheblich bleibt.

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 63 StGB§ 21 StGB§ 212 StGB§ 414 Abs. 1 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

-§§ 20, 63 StGB -

Gründe

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I.

3

Der jetzt 34-jährige Beschuldigte wurde 0000 in Z. geboren. Seine Eltern waren 1977 aus V. eingewandert. Sein Vater war als Professor für Plasmaphysik an der Ruhr-Universität Z. beschäftigt und als anerkannte Kapazität in diesem Bereich Mitglied des schwedischen Nobelpreiskomitees. Er verstarb Anfang 2013 an den Folgen eines Herzinfarktes. Die Mutter des Beschuldigten, die 1952 geborene H. I., die Opfer der hier gegenständlichen Tat ist, war Hausfrau. Der Beschuldigte hat zwei Brüder. Der ältere Bruder W. I. wurde in V. geboren und lebt heute in den P.. Der Bruder G. I., der Nebenkläger ist, ist gesetzlicher Betreuer des Beschuldigten.

4

Der Beschuldigte hat die deutsche Staatsangehörigkeit.

5

Der Beschuldigte wuchs in Z. auf und besuchte dort Kindergarten und Grundschule. Nach der vierten Klasse ging er zum Gymnasium, kam aber in der siebten Klasse mit den Anforderungen nicht mehr zurecht. Er wechselte zur Hauptschule, die er mit dem Abschluss nach Klasse 10 verließ. Danach besuchte er zwei Jahre ein Berufskolleg in C. und erreichte dort den Realschulabschluss. Sein Vorhaben, daran anschließend das Abitur zu machen, gab er nach dem Tod seines Vaters auf. Eine Berufsausbildung begann er nicht. Er arbeitete zunächst für drei Monate in einem Callcenter und danach bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen. Zuletzt ging er keiner Berufstätigkeit nach. Der Beschuldigte lebte seit seiner Geburt bis auf Zeiträume von wenigen Monaten, in denen er allein Wohnungen in der Nähe seiner Mutter bewohnte, immer mit Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft. Seine Mutter finanzierte seinen Unterhalt. Staatliche Sozialleistungen bezog er nicht.

6

Der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten weist sieben Eintragungen auf:

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1.

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Das Amtsgericht K. belegte ihn am 12.06.2014 im Verfahren 000 Cs 000 Js 000/00-000/00 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen je 10 €. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 11.07.2014.

9

2.

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Das Amtsgericht Z. belegte ihn am 09.07.2014 im Verfahren 00 Cs 000 Js 000/00-000/00 wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 €. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 29.07.2014.

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3.

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Die Strafen aus den vorgenannten Entscheidungen führte das Amtsgericht Z. im Verfahren 00 Cs 000 Js 000/00-000/00 mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 22.10.2014 auf eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 € zurück.

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4.

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Das Amtsgericht K. belegte ihn am 02.03.2015 im Verfahren 000 Cs 000 Js 000/00-00/00 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 11 €. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 20.03.2015.

15

5.

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Das Amtsgericht K. belegte ihn am 20.09.2017 im Verfahren 000 Cs 000 Js 000/00-000/00 wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 €. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 10.10.2017.

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6.

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Das Amtsgericht Z. sprach ihn am 21.08.2019 im Verfahren 00 Cs 000 Js 000/00-000/00 vom Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung frei. Zur Begründung stellte das Amtsgericht auf Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ab. Ihm war zur Last gelegt worden, am 27.11.2017 in der LWL-Klinik in Z. versucht zu haben, einen Pfleger mit einem aus einer metallenen Getränkedose gefertigten, spitzen Gegenstand zu verletzen, indem er damit gezielt auf das Gesicht des Pflegers einstach.

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Der Beschuldigte hatte die Tat gestanden, sich aber dahin eingelassen, den o. g. Gegenstand im Hof gefunden zu haben. Der vom Gericht bestellte Sachverständige diagnostizierte bei dem Beschuldigten eine zur Tatzeit gegebene seelische Störung in Form einer exazerbierten paranoid-halluzinatorischen Psychose.

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Das Urteil ist seit dem 29.08.2019 rechtskräftig.

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7.

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Ein weiteres Ermittlungsverfahren (000 Js 000/00 StA Z.) wegen Körperverletzung wurde seitens der Staatsanwaltschaft am 24.09.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.

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Gegenstand des Verfahrens war eine vorsätzliche Körperverletzung des Beschuldigten zum Nachteil des Nebenklägers, auf die noch eingegangen wird.

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II.

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1.

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Bereits 2003 begann der Beschuldigte, Marihuana zu rauchen. Dabei beschränkte er seinen Konsum zunächst auf die Wochenenden und auf Zusammenkünfte mit Freunden, die er zu dieser Zeit noch hatte. Es kam auch zu Konsumpausen. Ab 2005 rauchte der Beschuldigte dann regelmäßig Marihuana. In diesem Jahr zeigte er erste Verhaltensauffälligkeiten, wurde sozial rückzügig und trat gegenüber anderen aggressiv auf. Ab einem Alter von 18 Jahren rauchte er dann täglich mehrere Joints und konsumierte auch Amphetamin.

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In den letzten Wochen vor dem Tatgeschehen konsumierte der Beschuldigte etwa ein Gramm Marihuana täglich. Er konsumierte es regelmäßig im Bereich der Grünanlagen hinter dem Schauspielhaus Z., das nur wenige 100 m von seiner damaligen Wohnung entfernt liegt. Alkohol trank er nach eigenem Bekunden nicht.

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Aufgrund seines immer wieder auftretenden aggressiven Verhaltens gegen Familienmitglieder, insbesondere gegenüber seiner Mutter wurde er vom 05.01. bis zum 10.01.2013 in der LWL-Klinik für Psychiatrie in Z. behandelt. Er äußerte paranoide Ideen, machte die Polizei für den Tod seines kurz zuvor verstorbenen Vaters verantwortlich und fühlte sich von Mitschülern bedroht. Diese verdächtigte er, sich seines Erbes bemächtigen zu wollen. Der Nebenkläger berichtete den Ärzten zu dieser Zeit von einem exzessiven Cannabis- und Alkoholmissbrauch des Beschuldigten. Eine Medikation lehnte der Beschuldigte ab. Seine Familienangehörigen gaben gegenüber den behandelnden Ärzten an, der Beschuldigte sei bereits seit acht Jahren verhaltensauffällig gewesen und habe 2011 erste psychotische Symptome, insbesondere mit paranoidem Erleben, gezeigt. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten bei ihm eine paranoide Schizophrenie.

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In der Folge kam es zu zahlreichen stationären und teilstationären Aufenthalten des Beschuldigten in psychiatrischen Kliniken, vornehmlich wenn der Beschuldigte die ihm verordneten Psychopharmaka eigenmächtig absetzte oder es zu einem exzessiven Konsum von Marihuana kam. So war der Beschuldigte am 04.02. und am  05.02.2013 in der LWL-Universitätsklinik in Z.. Dort gab er an, adoptiert zu sein und dass der Nebenkläger nicht sein leiblicher Bruder und seine Mutter nicht seine leibliche Mutter sei.

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In der Folgezeit kam es mehrfach zu Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten einerseits und seiner Mutter sowie Nachbarn andererseits, in denen es unter anderem um nächtliche Ruhestörungen ging, weil der Beschuldigte nachts laute Musik hörte. Daraufhin bezog der Beschuldigte eine eigene Wohnung. Dort nahm er alle Möbel auseinander und stellte sie mit dem Bemerken in den Hausflur, dass er an einer Holzallergie leide. Es kam zu mehreren durch seinen damaligen Vermieter initiierten Polizeieinsätzen. Der Beschuldigte setzte seine Medikamente ab und nahm verstärkt Betäubungsmittel. Die Wohnung wurde ihm schließlich gekündigt.

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Der Facharzt für Psychiatrie Dr. A. des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt Z. regte im August 2014 die Einrichtung einer Betreuung für den Beschuldigten an. Er stellte formale Denkstörungen, eine psychomotorische Unruhe, Angespanntheit und ein paranoides Erleben fest und diagnostizierte eine Re-Exazerbation der bekannten schizophrenen Psychose. Er führte zur Begründung seines Antrags aus, angesichts des psychotischen Erlebens des Beschuldigten könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser sich in einer aggressiven Interaktion verstricke und sich oder Andere verletze.

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Der daraufhin vom Amtsgericht Z. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Psychiater Dr. L. bestätigte das Vorliegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose bei fehlender Krankheitseinsicht. Daraufhin richtete das Amtsgericht durch Beschluss vom 03.09.2014 eine gesetzliche Betreuung ein. Es wurde ein Berufsbetreuer bestellt und diesem die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Gesundheitsfürsorge, Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen, Wohnungsangelegenheiten und Unterbringung übertragen.

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Vom 09.09. bis zum 06.10.2014 und vom 17.10. bis zum 10.11.2014 war der Beschuldigte stationär in der LWL-Klinik für Psychiatrie in Z. untergebracht. Die Einweisungen erfolgten jeweils durch den Rettungsdienst auf Betreiben des Betreuers oder seiner Mutter. Beide gaben an, massiv durch den Beschuldigten bedroht worden zu sein. Einmal flüchtete der Beschuldigte sofort, nachdem er mit dem Notarzt in die Klinik verbracht worden war und musste nach einem Polizeieinsatz gegen seinen massiven Widerstand zurückgebracht werden.

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In diese Zeit fielen die ersten Verurteilungen des Beschuldigten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Die Betäubungsmittel, insbesondere Cannabis konsumierte er mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Abmilderung seiner psychotischen Symptome.

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Die Familienangehörigen des Beschuldigten waren mit der Führung der Betreuung durch den Berufsbetreuer nicht einverstanden. Sie hatten eine andere Vorstellung vom Umfang einer Betreuung, forderten eine intensivere Kontrolle des Beschuldigten und machten den Betreuer dafür verantwortlich, dass der Beschuldigte immer wieder seine Medikamente absetzte und es zu Exazerbationen der chronifizierten schizophrenen Erkrankung kam. Auch der Beschuldigte fühlte sich - aus anderen Gründen - durch seinen Betreuer nicht ausreichend vertreten und beantragte, dass der Nebenkläger zum Betreuer bestellt werden sollte. In der gerichtlichen Anhörung dazu erklärte der Beschuldigte, sein Bruder (der Nebenkläger) und der Betreuer hätten sich über die Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Vaters gestritten; er wolle kein Geld für seinen Betreuer zahlen. Seinem Antrag auf Betreuerwechsel kam das Amtsgericht Z. mit Beschluss vom 08.09.2015 bei Aufrechterhaltung des Umfangs der Betreuung nach.

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Der Beschuldigte forderte dann in der Folgezeit von dem Nebenkläger, aber auch von seiner Mutter regelmäßig Geld für Drogen, wobei er gegenüber diesen dabei sehr aggressiv auftrat, so dass diese sich ängstigten. Vom 31.03.2016 bis 22.04.2016 hielt sich der Beschuldigte erneut in der psychiatrischen Abteilung der LWL-Klinik in Z. auf. Der behandelnde Arzt stellte mehrfach Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten fest und lehnte dessen weitere Behandlung ab.

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Der Beschuldigte hatte abgesehen von seinen Brüdern und seiner Mutter seit etwa 2016 keine sozialen Kontakte mehr; er lebte völlig zurückgezogen in der Wohnung seiner Mutter im Hause F.-straße 00 in Z., in der er ein eigenes Zimmer bewohnte. Der Nebenkläger kam nahezu jeden Tag zu Besuch. Zu dem Bruder W. I. in den P. bestand regelmäßiger telefonischer Kontakt.

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Am 03.08.2017 konsumierte der Beschuldigte auf einem Spielplatz in K. Drogen, worauf es zu einer Auseinandersetzung mit dort anwesenden Eltern kam, die die Polizei riefen. Deren Maßnahmen widersetzte sich der Beschuldigte. Er leistete Widerstand, griff die Beamten an und wurde nach PsychKG NW in der LWL-Klinik untergebracht, wo er bis zum 04.08.2017 verblieb. Nach seiner Entlassung nahm er die ihm verordneten Medikamente Risperidon und Citalopram nicht ein. In der Folge kam es zu erheblichen Beeinträchtigungsideen und akustischen Halluzinationen bei dem Beschuldigten.

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Nach exzessivem Konsum von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln wurde er aufgrund eines nach PsychKG NW erlassenen Unterbringungsbeschlusses vom 09.11.2017 erneut in der LWL-Klinik untergebracht. Den behandelnden Ärzten berichtete er bei der Unterbringung von einem Konflikt mit einem Bruder und dass er seine Mutter eingesperrt habe.

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Der vom Amtsgericht Z. angehörte behandelnde Arzt Dr. R. berichtete von optischen Halluzinationen des Beschuldigten. So habe dieser behauptet, einen Tiger im Innenhof der Klinik gesehen zu haben. Das Amtsgericht genehmigte daraufhin die weitere Unterbringung zunächst bis zum 21.12.2017.

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Am 17.11.2017 verfasste der Psychiater Dr. L. im Rahmen der Überprüfung der Betreuung im Auftrag des Amtsgerichts ein Gutachten, in dem er die Exazerbation der paranoid-halluzinatorischen chronischen Psychose bestätigte und einen exzessiven Cannabismissbrauch feststellte.

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Während des o. g. Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik kam es am 27.11.2017 zu dem Angriff auf einen Pfleger, der Gegenstand des o. g. Urteils des Amtsgerichts Z. vom 21.08.2019 war. Der Beschuldigte hatte mit einem aus dem Boden einer Getränkedose gefertigten spitzen Gegenstand gezielt auf das Gesicht eines Pflegers eingestochen. Bei dem Versuch, diesen so zu verletzen, hatte er von diesem und einem weiteren Pfleger überwältigt werden können. Dabei waren beide Pflegekräfte verletzt worden. Das ursprüngliche Opfer hatte ein Hämatom im Gesicht erlitten, der andere Pfleger Schnittverletzungen am Unterarm.

43

Der Beschuldigte wurde am 06.01.2018 aus der geschlossenen Unterbringung entlassen. Nur zwei Tage später wurde er mit massiven Wahn- und Verfolgungsideen wieder in die LWL-Klinik eingewiesen, wo er vom 08.01. bis zum 31.01.2018 stationär behandelt wurde. Der Beschuldigte trat im Rahmen dieser Behandlung in der LWL-Klinik Z. gegenüber dem Pflegepersonal - insbesondere im Umgang mit dem weiblichen Personal - fordernd auf und musste in seinem Verhalten begrenzt werden.

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Ausweislich einer zur Vorlage beim Amtsgericht Z. ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vom 02.01.2019 kam es bei dem Beschuldigten zu dieser Zeit zu einer schwerwiegenden psychotischen Episode der paranoiden Schizophrenie. Er zeigte vielfach Wahnideen einschließlich eines Verfolgungswahns. Zusätzlich hatte er auf ihn bedrohlich wirkende akustische Halluzinationen und schwere formale Denkstörungen. Nach Angaben der behandelnden Ärzte hatte der Beschuldigte seine Mutter in der Wohnung eingesperrt und hatte den Nebenkläger schlagen wollen, so dass es zu einem Polizeieinsatz gekommen war.

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Eine regelmäßige Anbindung an eine ambulante Behandlung bestand nach seiner Entlassung aus der Klinik nicht.

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Unter dem 08.07.2019 erstellte der Psychiater Dr. X. im Rahmen des Strafverfahrens wegen des Angriffs auf den Pfleger vom 27.11.2017 ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Er kam zu dem Ergebnis, dass bei diesem aufgrund seiner exazerbierten Psychose die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen war. Eine konkrete motivationale Beziehung zwischen dem vorgeworfenen Delikt und der psychischen Störung bejahte der damalige Sachverständige nicht und stand auch einer Unterbringung nach § 63 StGB ablehnend gegenüber. In seinem Gutachten führte er aus, gegenüber einer fortgesetzten neuroleptischen Medikation erweise sich der Beschuldigte zugänglich und besitze eine hinlängliche Compliance.

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Am 15.07.2020 regten die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Institutsambulanz der LWL-Klinik Z. beim Amtsgericht Z. den Erlass eines Unterbringungsbeschlusses gegen den Beschuldigten an. Zur Begründung führten sie aus, es sei eine progrediente Verschlechterung seines psychischen Zustands in Form von psychotischer Dekompensation mit Selbstgesprächen, Unruhe, Stimmenhören und Beziehungswahn zu beobachten. Der Beschuldigte habe Cannabis und Alkohol konsumiert und zeige sich gegenüber Angehörigen und anderen Personen bedrohlich und verbal aggressiv. Auch zeige sich eine zunehmende Verwahrlosung. Der Beschuldigte lehnte eine Erhöhung seiner Depot-Medikation ab. Mehrere ambulante Behandlungstermine in der Klinik nahm er nicht wahr. Die ihn behandelnden Ärzte sahen eine dringende Behandlungsbedürftigkeit und prognostizierten einen drohenden gesundheitlichen Schaden, insbesondere durch den schädlichen Gebrauch von Amphetamin, Alkohol und Cannabis in Form von Intoxikations- und/oder Entzugssymptomen.

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Das Amtsgericht Z. holte ein weiteres psychiatrisches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschuldigten ein, verlängerte auf dessen Grundlage mit Beschluss vom 24.09.2020 die Betreuung und ordnete die geschlossene Unterbringung des Beschuldigten in der Psychiatrie bis längstens zum 05.11.2020 an.

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Bis zum 27.10.2020 befand sich der Beschuldigte aufgrund dieses Unterbringungsbeschlusses in der LWL-Klinik in Z.. An diesem Tag beantragte der Stationsarzt der Klinik die Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses, weil der Beschuldigte sich diesem gegenüber mit der Einnahme der antipsychotischen Medikation einverstanden erklärt hatte. Er wurde daraufhin in teilstabilisiertem Zustand mit der Medikation Risperidon und Promethazin entlassen.

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Tatsächlich hatte der Beschuldigte weder Krankheitseinsicht noch beabsichtigte er, regelmäßig seine Medikamente einzunehmen. So ergibt sich aus einem weiteren Arztbericht der LWL-Klinik vom 29.12.2020, dass der Beschuldigte den vorangegangenen Unterbringungsbeschluss als ungesetzlich ablehnte, weil er sich für gesund hielt. Den Ärzten berichtete er, dass er verheiratet sei und sehr viele Kinder habe, für die er sorgen müsse.

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Die ihn dann behandelnden Ärzte stellten fest, dass eine Krankheitseinsicht bei dem Beschuldigten nicht erreicht werden konnte und dieser fortwährend unter großer Anspannung stand.

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Vor der Tat, die Gegenstand dieses Urteils ist, wurde der Beschuldigte zuletzt am 14.01.2021 und am 11.02.2021 ambulant in der LWL-Klinik behandelt.

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2.

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Seit 2016 lebte der Beschuldigte wieder bei seiner Mutter im Mehrfamilienhaus F.-straße 00 in Z.. Das vierstöckige Wohnhaus verfügt über acht Wohnungen und einen kleinen, mit einer Mauer umfriedeten hofartigen Garten mit Teichanlage, zu dem allein die Vermieterin D. von ihrer Wohnung aus Zugang hatte. Der Zutritt zum Haus erfolgte ausschließlich zur Straße hin durch die dortige Hauseingangstür. Über der Tür war eine Überwachungskamera installiert, deren Aufnahmen fortlaufend auf einen PC in der Wohnung der o. g. D. übertragen und dort gespeichert wurden.

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Der Beschuldigte bewohnte ein eigenes Zimmer in der Wohnung seiner Mutter. Diese bestand aus dreieinhalb Räumen, die alle von einem kleinen Korridor abgingen, der auf der linken Seite mit einem Sideboard und einem Regal und auf der rechten Seite mit einer Garderobe mit darunter stehendem Schuhschrank möbliert war. Links von der Wohnungseingangstür zwischen Sideboard und Regal befand sich die Tür zum Schlafzimmer der Mutter. Es war mit einem an der linken Wand gegenüber der Eingangstür stehenden Boxspringbett, einer rechts neben der Tür stehenden Kommode, einer TV-Konsole und zahlreichen überwiegend mit Kleidung und Wäsche gefüllten durchsichtigen Plastikkisten völlig zugestellt. Links an der Wand befand sich ein Fenster zum Garten, darunter ein Heizkörper, der unmittelbar an das Fußende des Polsterbettes anschloss.

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Nach Betreten der Wohnung durch die Eingangstür befanden sich nach links das Wohnzimmer und nach rechts das Zimmer des Beschuldigten, das mit einem Polsterbett, einem Schreibtisch, einer TV-Konsole und einem Kleiderschrank ausgestattet war. Rechts daran schlossen sich Küche und Badezimmer an.

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H. I. lebte von ihrer Witwenrente und aus ihrem Vermögen. Sie versorgte den Haushalt, kaufte ein, kochte und wusch für den Beschuldigten, der sie darin in keiner Weise unterstützte, sondern sich hauptsächlich in seinem Zimmer aufhielt, dort Musik hörte, Filme ansah und Marihuana rauchte. Er legte überwiegend ein lethargisches Verhalten an den Tag, das Ausfluss seiner schweren schizophrenen Erkrankung war. Er verließ sein Zimmer nur selten, aus eigenem Antrieb wahrscheinlich nur zum Ankauf von Betäubungsmitteln. H. I. achtete darauf, dass er seine Medikamente einnahm und beobachtete, ob sich seine Psychose verschlechterte und ein ärztliches Einschreiten erforderlich wurde. Wenn das der Fall war oder wenn ihr der Beschuldigte in aggressiver Form entgegentrat, informierte sie den Nebenkläger und holte sich Unterstützung.

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Das Verhalten des Beschuldigten gab häufig Anlass zu Auseinandersetzungen zwischen diesem und seiner Mutter. Ein regelmäßiger Streitpunkt war, dass er sich überwiegend in seinem Zimmer aufhielt und dort überlaut Musik hörte und indische Filme sah. Dadurch fühlte sich D., deren Wohnzimmer zunächst direkt unter dem Zimmer des Beschuldigten lag, gestört. Obwohl sie aufgrund einer Gehbehinderung bewegungseingeschränkt ist, begab sie sich des Öfteren in den ersten Stock, klingelte an der Wohnungseingangstür der H. I. und beschwerte sich bei dieser aber auch bei dem Beschuldigten selbst über die Lärmbelästigung. H. I. zeigte sich einsichtig und tauschte, um die Lärmbelästigung für D. zu beschränken, das Wohnzimmer mit dem Schlafzimmer des Beschuldigten. Gleichwohl nahm D. in der Folge immer noch - wie zuvor - Lärm aus der Wohnung wahr, was sie veranlasste, sich erneut zu beschweren.

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Wenn bei ihrem Klingeln der Beschuldigte die Wohnungseingangstür öffnete, schaute dieser die D. derart eindringlich an, dass sie Angst bekam, obwohl er sie zu keiner Zeit beschimpfte oder bedrohte. In der Folge klingelte D. nur noch unten an der Haustür bei H. I. und rief dann durch den Flur hinauf, dass man leiser sein solle. Dieser Aufforderung leistete der Beschuldigte dann meist Folge.

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D. nahm auch sehr laute, in deutscher Sprache geführte Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter wahr, durch die sie sich gestört fühlte. Insbesondere wenn Fenster der Wohnung der H. I. geöffnet waren, konnte sie Inhalte der Gespräche verstehen.

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Ein regelmäßiger Streitgegenstand zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter war dessen Marihuanakonsum und dass dieser sein Zimmer nicht verlassen wollte. Der Beschuldigte rauchte dort regelmäßig Marihuana. H. I. forderte ihn regelmäßig und lautstark auf, „mal raus an die Luft“ zu gehen. Die Kammer geht davon aus, dass es dabei vor allem darum ging, dass der Beschuldigte seinen Marihuanakonsum nach draußen verlegen sollte, weil der Geruch nach Marihuana ins Treppenhaus zog und von den Nachbarn bemerkt wurde.

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Tatsächlich folgte der Beschuldigte häufig der Aufforderung seiner Mutter und verließ die Wohnung, wobei er sich manchmal bereits im Hausflur einen Joint anzündete. Seine Spaziergänge nutzte er zum Ankauf von Marihuana, das er auch öffentlich konsumierte. Meist hielt er sich dann im Grünbereich hinter dem Schauspielhaus auf, wo er sich auf eine Bank setzte, Marihuana rauchte und laut mit sich selbst sprach. Letzteres war Ausfluss seiner psychischen Erkrankung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde er dabei von Wahnideen beeinflusst. Hochwahrscheinlich aus diesem Grund ging er manchmal in aggressiver Weise Passanten und Hausbewohner auf der Straße an.

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So herrschte er einmal den Zeugen N. an, dass dieser „endlich abhauen“ sollte, nachdem dieser ihn im Vorbeigehen gegrüßt hatte. Einmal erwiderte er im Hausflur den Gruß seines unmittelbaren Wohnungsnachbarn, des Zeugen E., nicht und verbot diesem laut schreiend, Besuch ins Haus zu bringen. Als sich daraufhin der Nebenkläger, der in Begleitung des Beschuldigten war, bei E. entschuldigte, machte der Beschuldigte hinter dessen Rücken mit der Hand die Geste eines Halsabschneidens.

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Zwischen H. I. und dem Beschuldigten kam es regelmäßig zu Streitigkeiten über Geld. Zum einen ging es immer wieder um das Erbe nach dem Vater des Beschuldigten, zum anderen um die Finanzierung seines Marihuanakonsums. H. I. wollte dem Beschuldigten keine größeren Geldbeträge zur Verfügung stellen. Um seinen Betäubungsmittelkonsum zu begrenzen, gab sie ihm täglich 10 €, was dem Kaufpreis für ein Gramm Marihuana und dem Preis für den durchschnittlichen täglichen Konsum des Beschuldigten entsprach. Der Beschuldigte war mit der Zuteilung eines so begrenzten Betrags nicht einverstanden. Andere Einkünfte hatte er nicht. Er wollte Zugriff auf sein Erbe.

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Das Verhältnis zwischen seiner Mutter und dem Beschuldigten wurde auch dadurch getrübt, dass er sich von dieser und seinem Bruder kontrolliert fühlte. Letzterer besuchte ihn fast täglich, um dessen psychischen Zustand in Erfahrung zu bringen und erforderlichenfalls eine Einweisung in die Psychiatrie zu veranlassen. Seine Mutter überwachte die Einnahme der Psychopharmaka und informierte auch den Bruder in den P. über den Zustand des Beschuldigten. Der Beschuldigte hegte deshalb einen Groll gegen diese. Er machte sie dafür verantwortlich, dass er mehrfach durch die Polizei in die LWL-Klinik verbracht worden war und dort stationär bleiben musste. Krankheitseinsicht hatte er nicht. Er hielt sich für gesund. In Bezug auf seine Familienangehörigen hatte sich bei ihm die wahnhafte Vorstellung entwickelt, mit diesen nicht blutsverwandt, sondern bereits als Kleinkind adoptiert worden zu sein, was er auch an der gegenüber seinem eigenen Teint helleren Hautfarbe seiner Mutter festmachte. Auch glaubte er, verheiratet zu sein und viele Kinder zu haben. Er wollte mit diesen und nicht mit seiner Mutter zusammenleben. Diese Wahnideen gingen einher mit Aggressionen, die sich auch gegen den Nebenkläger richteten, mit dem er mehrfach in Streit geriet. Mindestens einmal verwies er diesen aus der Wohnung, indem er laut schrie: „Raus! Verschwinde!“ Der Nebenkläger sprach daraufhin mit D. und entschuldigte das Verhalten des Beschuldigten damit, dass dieser krank sei und deshalb sehr aufgeregt gewesen sei.

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Am 19.08.2020 kam es gegen 02:20 Uhr nachts zu einem polizeilichen Einsatz in der o. g. Wohnung. Der Nebenkläger hatte einen Notruf abgesetzt und telefonisch mitgeteilt, sein psychisch kranker Bruder habe ihn mit Fäusten angegriffen. Beim Eintreffen der Polizeibeamten hatte sich der Beschuldigte wieder beruhigt. Der Nebenkläger wies eine Platzwunde an der linken Schläfe sowie eine Beule an der rechten Schläfe und Blutanhaftungen an der Kleidung auf. Die Polizeibeamten fertigten Lichtbilder von den Verletzungen. H. I. gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass es eine verbale Auseinandersetzung gegeben, der Beschuldigte aber an diesem Tag keine Straftaten zu ihrem Nachteil verübt habe. Der Nebenkläger stellte Strafantrag wegen Körperverletzung gegen den Beschuldigten.

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Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren 000 Js 000/00 StA Z. wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt.

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Am 02.11.2020 kam es gegen Abend unter dem Einsatzgrund „Randalieren“ zu einem weiteren Polizeieinsatz in der o. g. Wohnung, nachdem der Nebenkläger erneut einen Notruf abgesetzt hatte. Als die Beamten, die vor der Kammer vernommenen Zeugen PHK B. und PK M., in die Wohnung kamen, ließ sich der Beschuldigte durch bloße Ansprache beruhigen, wirkte aber geistig abwesend. H. I. schilderte, dass der Beschuldigte seine Tabletten nicht genommen habe. Für ein Randalieren gab es keine Anhaltspunkte, so dass der Einsatz ohne Folgemaßnahmen beendet wurde.

69

III.

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Am Morgen des 21.03.2021 kam es spätestens um 07:30 Uhr zu einem Streit des Beschuldigten mit seiner Mutter, dessen genauer Gegenstand nicht festgestellt werden konnte. Ab diesem Zeitpunkt nahm D. lautes Geschrei aus der Wohnung der U. wahr, das mindestens eine ¾ Stunde andauerte. In der Folge kam es dann zwischen 08:15 Uhr und etwa 11:00 Uhr zur gegenständlichen Tat.

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Ob der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung zugrunde lag, dass der Beschuldigte von H. I. wieder Geld zur Finanzierung seines Marihuanakonsums forderte, konnte nicht festgestellt werden. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Beschuldigte die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt nicht als seine leibliche Mutter ansah. Ob er davon ausging, dass sie ihn adoptiert hatte oder er sie für eine gänzlich fremde Person hielt, die ihn gegen seinen Willen eingrenzte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls befand sich der Beschuldigte in einem Zustand einer akuten Exazerbation seiner schizophrenen Psychose mit paranoiden Wahnideen. Diese Wahnideen waren die Ursache dafür, dass er sich entschloss, seine Mutter zu töten. Insoweit hatte er Vorsatz im natürlichen Sinne.

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Die Kammer schließt aus, dass sein Tatentschluss eine andere, von seiner psychischen Erkrankung unabhängige Ursache hatte, insbesondere wesentlich durch seinen Cannabis-Konsum ggfls. in Verbindung mit der Einnahme von Psychopharmaka beeinflusst war.

73

Um seinen Entschluss zur Tötung seiner Mutter umzusetzen, ergriff er im Verlauf der Auseinandersetzung ein doppelschneidiges Messer oder eines mit einer besonders dünnen Klinge oder ein anderes vergleichbar scharfes Werkzeug wie etwa ein Brieföffner oder ein Dolch (im Folgenden: Tatwerkzeug) und stach damit zunächst im Korridor der Wohnung auf seine ihm gegenüberstehende Mutter ein, die einen Schlafanzug und darüber eine Steppweste trug. Sie erlitt eine blutende Verletzung. Infolgedessen geriet Blut an das Sideboard. Sie flüchtete vor dem Beschuldigten ins Schlafzimmer. Der Beschuldigte setzte ihr nach und stach weiter auf sie ein. Vermutlich traf er sie dabei im Bereich des Gesäßes. Dann erreichte er sie in der Nähe des Bettes und stach mit dem Tatwerkzeug mindestens vier Mal in ihr Gesicht und in ihren Hals, um sie zu töten. H. I. erlitt Stichverletzungen hinter dem rechten Ohr sowie auf der rechten Wange. Der Beschuldigte stach sie mit dem Tatwerkzeug in die linke Halsseite und mindestens zweimal in die Halsvorderseite. Diese Stiche führten zu einer vollständigen Durchtrennung und zwei weiteren unvollständigen Durchtrennungen der rechten Halsschlagader und zur Durchsetzung der Luftröhre. Infolge dieser Verletzungen spritzte Blut in Richtung des ihr gegenüberstehenden Beschuldigten auf dessen Kleidung. Bekleidet war er mit Polohemd und Jogginghose. H. I. versuchte, sich vor dem Angriff zu schützen und geriet dabei an die Klinge des Tatwerkzeugs, wodurch sie Schnittverletzungen an der Innenseite und an den Beugeseiten der Finger der linken Hand und an beiden Armen erlitt. Sie fiel am Fußende des Bettes zu Boden, wobei sie mit der Schläfe auf die Kante des Polsterbettes aufschlug. Dann kauerte sie vermutlich im Vierfüßlerstand vor der Heizung und hustete dort ein Blut-Luft-Gemisch aus. Sie geriet dann in Seitenlage und blieb vor dem Bett liegen, wobei sie die Hände vor Kopf und Hals hielt – wahrscheinlich, um sich vor weiteren Stichen zu schützen. Ihr Kopf lag in Richtung Fenster, ihre Beine lagen in Richtung Tür. Sie verstarb innerhalb von zwei bis vier Minuten nach Zufügung der Stichverletzungen in den Hals infolge Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, verursacht durch den Blutverlust in Kombination mit der Durchtrennung der Luftröhre.

74

Möglich ist, dass der Beschuldigte sie aus der obigen Position vor der Heizung in die Zimmermitte zog, so dass dann ihre Füße vor dem Fußende des Bettes an der Heizung lagen und ihr Kopf in Richtung Zimmertür lag. Fest steht, dass er sie mit einem Kopfkissen bedeckte. Ob er ein weiteres Kissen neben die Geschädigte legte oder ob diese versuchte, sich mit dem Kissen zu schützen, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls lag bei der späteren Auffindung des Leichnams ein zweites Kissen daneben, während der Oberkörper nahezu vollständig mit einem Kopfkissen bedeckt war. Beide Kissen waren blutgetränkt.

75

Infolge Exazerbation der paranoiden Schizophrenie des Beschuldigten war bei durchgängig erhaltener Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seines Tuns seine Fähigkeit, sein Verhalten nach Maßgabe dieser Einsicht zu steuern, zum Tatzeitpunkt sicher erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. Nicht ausschließbar war die Steuerungsfähigkeit aufgehoben.

76

IV.

77

1.

78

Nach der Tat begab sich der Beschuldigte in sein Zimmer und legte das blutverschmierte Tatwerkzeug auf seinem Bett ab. Dann ging er ins Badezimmer und zog das von ihm getragene Polohemd aus, das im Brust- und Bauchbereich große Blutanhaftungen aufwies. Er versuchte erfolglos, die Blutflecken im Polohemd auszuwaschen, reinigte seine blutverschmierten Hände, dann das Waschbecken und vermutlich das Tatwerkzeug. Anschließend verbarg er das nasse, nunmehr mit verwaschenen Blutanhaftungen versehene Polohemd unter anderen Kleidungsstücken in einem unter dem Waschbecken stehenden Eimer und stellte einen Wäschekorb darauf. Dann zog er sich ein anderes Polohemd an. Seine mit Blutflecken versehene Jogginghose wechselte er nicht. Dann zog er sich eine Jacke über, verbarg darin höchstwahrscheinlich das Tatwerkzeug und verließ damit gegen 11:21 Uhr das Haus.

79

Dabei wurde er von der an der Haustür befindlichen Kamera aufgenommen. Die Kammer geht davon aus, dass er das Tatwerkzeug an einem unbekannt gebliebenen Ort entsorgte. In der Folge erwarb er vermutlich Marihuana. Nach seinem Bekunden ging er zum Hauptbahnhof, dann durch die Innenstadt und setzte sich dort auf einem Platz auf eine Bank. Anschließend will er in Richtung seiner Wohnanschrift gegangen sein. Um 15:13 Uhr kehrte er in die Wohnung zurück und wählte dann sofort unter Angabe seines Namens den Notruf der Polizei. Der Notruf hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:

80

Beschuldigter:              „Ja, guten Tag, hier ist Y. I.. Meine Mutter liegt hier tot. Hier ist so oben Blut und so.“

81

Polizei:              „Wo sind sie?“

82

Beschuldigter:              „F.-straße 00.“

83

Polizei:              „… Und Ihr Nachname ist wie?“

84

Beschuldigter:              „I..“

85

Polizei:              „Können Sie den einmal buchstabieren, bitte?“

86

Der Beschuldigte buchstabierte daraufhin zweimal seinen Nachnamen und wurde von der Polizeileitstelle zur Leitstelle der Feuerwehr weitervermittelt.

87

Beschuldigter:              „Ja, guten Tag. Meine Mutter, die ist hier, die liegt auf dem Boden. Da ist überall Blut.“

88

Feuerwehr:              „Atmet die denn noch?“

89

Beschuldigter:              „Ich habe nicht nachgeguckt.“

90

Feuerwehr:              „Dann gucken sie mal nach, ob die noch atmet. Wie ist denn Ihr Name?“

91

Daraufhin machte der Beschuldigte in aller Ruhe Angaben zu seinem Namen und zum Namen seiner Mutter. Auf die weitere Frage, ob diese noch atme, antwortete der Beschuldigte lediglich, dass diese sich nicht bewege.

92

….

93

Feuerwehr:              „Gut, die Kollegen sind schon auf dem Weg. Dann gehen Sie mal ran an Ihre Mutter. Atmet die denn?“

94

Beschuldigter:              „Was?“…                            „Weiß ich nicht.“

95

Feuerwehr:              „Können Sie denn gucken oder kommen Sie da gar nicht hin?“

96

Beschuldigter:              „Ja, da ist überall Blut.“

97

Feuerwehr:              „Ja gut, aber wenn Ihre Mutter jetzt nicht atmet, dann müssen wir reanimieren.

98

Beschuldigter:              „Ja, da kommen Sie doch. Sie sind doch Notarzt.“

99

Feuerwehr:              „Ja, die Kollegen sind schon auf dem Weg zu ihnen. Aber in der Zwischenzeit müssen wir was tun, bis die Kollegen eintreffen. Hören Sie!!“

100

Beschuldigter:              „Boah, ich habe noch nie eine Leiche gesehen, ja!“

101

Feuerwehr:              „Ja gut, aber wir wissen ja noch gar nicht, ob Ihre Mutter wirklich tot ist. Aber sie wird sterben, wenn Sie da jetzt nicht ein bisschen reanimieren.“

102

103

Feuerwehr:              „Ja, jetzt gehen Sie mal dahin, stellen Sie das Telefon auf laut! Haben Sie? Hallo? Hallo, hören Sie mich? Hallo? Hallo?

104

Beschuldigter:              „Hallo, hallo!“

105

Feuerwehr:              „Können Sie etwas sagen? Atmet Ihre Mutter noch?“

106

Beschuldigter:              „Ich glaube nicht.“

107

Feuerwehr:              „Dann entkleiden Sie mal den Oberkörper und dann müssen wir reanimieren. Haben Sie das schon mal gemacht?“

108

Beschuldigter:              „Ich glaub, da kommen gerade welche ….“.

109

2.

110

Bei Eintreffen der ersten Polizeibeamten, der vor der Kammer vernommenen Zeugen PK M. und PK S., um 15:17 Uhr wurde die Haustür des Mehrfamilienhauses durch Bewohner geöffnet, sodass die o. g. Zeugen in das Treppenhaus gelangen konnten. Den Zeugen war bekannt, dass es dort wegen aggressiven Verhaltens des Beschuldigten gegenüber seinen Familienangehörigen bereits polizeiliche Einsätze gegeben hatte. Auf Klingeln öffnete der Beschuldigte den Zeugen die Wohnungstür, wobei er ein Telefon in der Hand hielt und noch mit der Feuerwehr telefonierte. Die Polizeibeamten sprachen ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen aus der Wohnung in das Treppenhaus. Er wurde dann im Hausflur stehend am dortigen Geländer mit Handfesseln gesichert. Die Zeugen nahmen einen starken Geruch von Cannabis in der Wohnung wahr. PK M. fand bei der Durchsuchung der Wohnung im Schlafzimmer den Leichnam. Gesicht, Hals und Hände waren blutüberströmt, wobei das Blut zum Teil schon eingetrocknet war.

111

Als PK M. der Leitstelle mitteilte, dass das Opfer keine Vitalzeichen mehr hatte und der Beschuldigte dies mithörte, äußerte dieser wörtlich oder sinngemäß:

112

„Ich habe nichts gemacht, was ist hier los? Ist meine Mutter tot? Das ist nicht meine Mutter, ich will einen DNA-Test!“

113

Darüber hinaus fragte er PK S. mehrfach: „Warum halten Sie mich fest?“ Danach wiederholte er immer wieder seine Forderung nach einem DNA-Test.

114

Der kurze Zeit später eintreffende Notarzt Dr. J. stellte den Tod der H. I. fest. Der Beschuldigte wurde sodann vorläufig festgenommen. Dabei wirkte er desorientiert und keiner Kommunikation zugänglich. Eine verantwortliche Vernehmung konnte zunächst nicht durchgeführt werden.

115

Gegenüber KHK BX. erklärte der Beschuldigte in seiner Beschuldigtenvernehmung, dass er nicht wisse, wer die tote Frau in der Wohnung sei und dass es sich nicht um seine Mutter handele, die er ja kennen würde. Er forderte wiederum einen DNA-Test zur Identitätsfeststellung der ihm unbekannten toten Frau.

116

Auf KOK´in O. machte er dabei einen verwirrten Eindruck.

117

Der Beschuldigte wurde vom Polizeiarzt Dr. YI. auf seine Gewahrsamsfähigkeit untersucht. In dessen Bericht vom 21.03.2021 ist festgehalten, dass der Beschuldigte in seinen Denkabläufen sprunghaft und verworren und in seiner Stimmung gereizt war.

118

Bei der Durchsuchung der Tatortwohnung wurden 600 € unter einer Matratze und 300 € in einer Geldtasche vorgefunden. Ein Tatwerkzeug wurde nicht aufgefunden.

119

Die Untersuchung einer dem Beschuldigten um 18:30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab, dass der Beschuldigte keinen Alkohol, aber Cannabis konsumiert hatte. Weiterhin wurde in seinem Blut das Neuroleptikum Hydroxyrisperidon in therapeutischer Dosis festgestellt.

120

3.

121

Das Amtsgericht Z. hat gegen den Beschuldigten am 22.03.2021 einen Unterbringungsbefehl (00 Gs 0000/00) erlassen und diesen verkündet.

122

Der Beschuldigte hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben zum Tathergang gemacht, aber bestritten, der Täter gewesen zu sein.

123

4.

124

In der LWL-Klinik zeigte sich der Beschuldigte bei Aufnahme uneinsichtig und trat laut und aggressiv auf. Er erklärte, man würde ihm der Wahrheit zuwider unterstellen, dass er seine Mutter umgebracht habe. In Gesprächen mit dem Pflegepersonal äußerte er, dass diese keinen Urlaub in Amerika machen sollten, weil er mit seinen Cousins gesprochen habe, die mit der Mafia zu tun hätten.

125

Es zeigten sich floride psychotische Symptome mit Stimmenhören, einer indifferenten Stimmungslage und psychomotorischer Unruhe. Auch in den Folgetagen äußerte der Beschuldigte gegenüber den Ärzten, dass das Opfer nicht seine Mutter, sondern lediglich seine Adoptivmutter sei, deren Tötung man ihm angehängt habe. Er habe die Frau lediglich tot aufgefunden. Seine vermeintlichen Brüder seien nicht seine Brüder, da diese auf einem anderen Planeten leben würden, während seine richtige Mutter sich in Amerika aufhalte. Er sei zwar etwas verwirrt, aber nicht krank. Eine paranoide Schizophrenie habe er nicht. Weiterhin berichtete er sinngemäß, dass er verheiratet sei und sehr viele Kinder habe, was man an seinen schwarzen Haaren erkennen könne. Wer bis zum Alter von 20 Jahren keine Kinder habe, werde grau. Er habe sehr viele schwarze Haare.

126

Der Beschuldigte zeigte sich im weiteren Verlauf wahnhaft, führte laute Selbstgespräche und war im Kontakt latent angespannt. Dabei zeigte er sich stark fordernd, uneinsichtig und stark bedürfnisorientiert. Regelmäßige Depotinjektionen lehnte er ab. In der Folge berichtete er dem Pflegepersonal von Telefonaten mit seinen Eltern.

127

Aktuell wird der Angeklagte mit Risperdal, Zyprexa, Tavor und Atosil medikamentiert.

128

5.

129

Auch gegenüber der von der Kammer beauftragten Sachverständigen Dr. DU. hat der Beschuldigte im Rahmen seiner Exploration die Tat bestritten. Er hat angegeben, am Tattag um kurz nach 11:00 Uhr aus der Wohnung gegangen und nach 2 ½ Stunden wiedergekommen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Adoptivmutter verblutet dagelegen. Seine leibliche Mutter und sein leiblicher Vater seien nicht das perfekte Ehepaar gewesen, weshalb ihn seine leibliche Mutter direkt nach der Geburt zur Adoption freigegeben habe. Seine leiblichen Eltern seien indigene Amerikaner, wie Adam und Eva. Diese hätten jedes Jahr Zwillinge geboren. Auch er sei ein Zwilling. Seine Mutter habe auch noch andere Männer gehabt und der Vater andere Frauen. Daher habe er auch viele Halbgeschwister.

130

Seine Adoptiveltern seien Tamilen gewesen. Dass er adoptiert sei, habe er durch die Angaben in seiner Geburtsurkunde erfahren. Dort sei die Geburt eines Knaben festgehalten worden. Ein Knabe sei ein adoptiertes Kind, während die Bezeichnung Junge für ein leibliches Kind stehe.

131

Er erinnere sich gut an seine eigene Geburt. Seine leibliche Mutter sei wie er von brauner Hautfarbe gewesen, während die Adoptivmutter weiß gewesen sei. Er sei auch nicht im Elisabeth-Hospital in Z., sondern 1987 in Los Angeles geboren worden, wo er als Kleinkind viele Jahre gelebt habe. Er habe eine Zwillingsschwester, was sich daraus ergebe, dass er bestimmte Linien an seiner linken Hand habe. Seine Zwillingsschwester habe in K. gelebt. Wegen seiner Adoptiveltern habe er zu dieser keinen Kontakt gehabt. Auch habe diese Schwester Angst vor seinen Stiefbrüdern gehabt.

132

Er habe keine Freunde oder Bekannte und habe sich meistens zu Hause aufgehalten. Die Freunde, die der früher gehabt habe, seien alle an Organversagen gestorben. Auch habe er vor gut 12 Jahren beschlossen, ohne Freunde zu leben. Denn seine früheren Freunde hätten keine Frauen oder Kinder gehabt und ihn dafür gehasst, dass er das alles gehabt habe. So habe er über 20 Kinder. Wenn man bis zum Alter von 21 Jahren keine Kinder habe, würden sich die Haare ja weiß verfärben. Er habe immer noch völlig schwarze Haare, was bedeute, dass er sehr viele Kinder habe, die in Z. und auch in Amerika leben würden.

133

V.

134

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Umstände gewonnen:

135

1.

136

Die Feststellungen zum Werdegang des Beschuldigten beruhen auf seiner Einlassung dazu in der Hauptverhandlung und seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. DU. im Rahmen der Exploration.

137

Der Beschuldigte hat sich in der Hauptverhandlung zu seinen Familienverhältnissen und seiner Schullaufbahn im Sinne der dazu getroffenen Feststellungen eingelassen. Die Kammer hat keinen Anlass, insoweit an seiner Einlassung zu zweifeln. Seine Einlassung entspricht den Angaben, die er im Rahmen der Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. DU. machte. Sie wird bestätigt durch die verlesenen Arztberichte und Anhörungsprotokolle aus der Betreuungsakte 00 XVII 0 000/00 Amtsgericht Z., soweit die dortigen Ausführungen Angaben zum Lebenslauf betreffen.

138

Andere Erkenntnisquellen zum Lebenslauf standen der Kammer nicht zur Verfügung. Beide Brüder des Beschuldigten haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

139

Die Feststellungen hinsichtlich der Vorstrafen und der weiteren rechtlich relevanten Eintragungen beruhen auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 23.07.2021.

140

Die Feststellungen bezüglich des Anklagevorwurfs vom 11.04.2018, der Einlassung des Beschuldigten hierzu in der Hauptverhandlung vom 21.08.2019 und des Inhalts des freisprechenden Urteils des Amtsgerichts Z. vom selben Tag beruhen auf der Verlesung der Anklageschrift, des Protokolls der Hauptverhandlung jenes Verfahrens und des Urteils aus der Beiakte 000 Js 000/00 Staatsanwaltschaft Z..

141

2.

142

Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten beruhen auf dessen Angaben dazu in der Hauptverhandlung und gegenüber der Sachverständigen Dr. DU.. Sie werden durch die verlesenen Auszüge aus der Betreuungsakte 00 XVII 000/00 S Amtsgericht Z. gestützt, auf denen auch die Feststellungen zur Krankheitsgeschichte beruhen.

143

Zur Erkrankung des Beschuldigten hat die Sachverständige Dr. DU. anhand der ihr zugänglich gemachten ärztlichen Unterlagen aus der LWL-Klinik Z. im Sinne der dazu getroffenen Feststellungen weitergehend ausgeführt.

144

Der Beschuldigte hat eingeräumt, seit 2003 Betäubungsmittel konsumiert, insbesondere Cannabis geraucht und Amphetamin zu sich genommen zu haben. Zuletzt will er täglich etwa ein Gramm Marihuana geraucht haben. Die Kammer hat keinen Anlass, an dieser Einlassung zu zweifeln. Der Beschuldigte hat weiter angegeben, seine Mutter habe ihm zur Beschränkung seines Betäubungsmittelkonsums täglich lediglich 10 € gegeben. Dieser Betrag entspricht – was gerichtsbekannt ist – dem Straßenkaufpreis für etwa ein Gramm Marihuana.

145

Die vor der Kammer vernommenen Zeugen N. und WD., die Mieter im Haus F.-straße 00 waren und den Beschuldigten daher kannten, bekundeten übereinstimmend, des Öfteren gesehen zu haben, wie dieser auf der Straße und im Hausflur Joints rauchte. Beide gaben ihre Wahrnehmungen anschaulich und mit guter Erinnerung wieder. Die Kammer hält ihre Aussagen für glaubhaft.

146

Die Sachverständige Dr. DU. hat anhand der ihr zugänglich gemachten ärztlichen Behandlungsunterlagen und der sich aus der Betreuungsakte ergebenden Vorgutachten zu den stationären und ambulanten Aufenthalten des Beschuldigten im Sinne der dazu getroffenen Feststellungen ausgeführt. Darüber hinaus hat sie Angaben zu den in den Unterlagen festgehaltenen Einweisungsgründen und zum Verhalten des Beschuldigten während seiner Aufenthalte gemacht. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Sachverständige den Inhalt der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zutreffend wiedergegeben hat.

147

Ihre Angaben entsprechen den Feststellungen, die die Kammer aufgrund der Verlesung des ärztlichen Attests des Amtsarztes Dr. A. vom 13.08.2014 zur Einrichtung einer Betreuung und zur Einweisung wegen Eigen- und Fremdgefährdung und des Antrags des Dr. VP. aus der LWL-Klinik Z. auf Unterbringung nach dem Betreuungsgesetz vom 11.09.2014 getroffen hat. Letzterer hat ausgeführt, dass der Beschuldigte ein massiv-psychotisches und verkennendes Zustandsbild aufgezeigt und aggressiv bedrohlich seinen Betreuer angegriffen habe und seine Familie angegangen sei. Im stationären Aufenthalt sei der Beschuldigte dysphorisch gereizt, psychomotorisch-unruhig und verbalaggressiv mit sich ergebenden Episoden akuter Eigen- und Fremdgefährdung gewesen. Er habe keine Krankheitseinsicht gezeigt und jede Medikation abgelehnt.

148

Weiterhin ist in der Hauptverhandlung das ärztliche Attest des Arztes Dr. EF. der LWL-Klinik vom 04.08.2017 verlesen worden. Dieses verhält sich über die Einweisung des Beschuldigten nach PsychKG vom Vortag. Als Einweisungsgrund ist ein Angriff auf Polizeibeamte angegeben worden, die den Beschuldigten nach einem Betäubungsmittelkonsum auf einem Spielplatz in K. zur Rede gestellt hatten. Der behandelnde Arzt kam zu der Diagnose einer sich durch Drogenkonsum zunehmend zuspitzenden Symptomlage der Grunderkrankung der paranoiden Psychose. Diese Diagnose ist durch den in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Bericht des LWL-Universitätsklinikums vom 02.01.2019 bestätigt worden. Schließlich sind in der Hauptverhandlung die Anregung auf Unterbringung nach dem Betreuungsgesetz der Dr. JW. aus der LWL-Klinik Z. vom 15.07.2020 und das ärztliche Zeugnis zur Aufhebung der Unterbringung des Stationsarztes ML. vom 27.10.2020 verlesen worden, die ebenfalls vom Vorliegen einer exazerbierten paranoiden Psychose mit florider Symptomatik ausgingen.

149

Die Feststellungen zu den Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Z. beruhen auf der Verlesung der Anhörungsprotokolle vom 12.09.2014, 29.06.2016, 16.05.2017, 09.11.2017, 15.11.2017 und 17.09.2020 in der Hauptverhandlung, in denen der Beschuldigte u. a. durchgehend erklärte, dass er nicht krank sei und keiner ärztlichen Behandlung bedürfe.

150

Weitere Erkenntnisquellen standen der Kammer nicht zur Verfügung. Der ehemalige Berufsbetreuer des Beschuldigten ist verstorben, was gerichtsbekannt ist.

151

3.

152

Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat namentlich zum Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Mutter und zu seinen Brüdern beruhen auf seiner Einlassung vor der Kammer und seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. DU., auf den Bekundungen der Zeugen D., N., E. und WD. sowie der Polizeibeamten PK M. und PHK B. und auf der Verlesung von Auszügen aus der Beiakte 000 Js 000/00 Staatsanwaltschaft Z..

153

a)

154

Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, das Verhältnis zu seiner Mutter sei völlig „normal“ gewesen. Auch mit seinen Brüdern habe er sich „normal“ verstanden. Er selbst habe keine Freunde oder Freundinnen gehabt und sich überwiegend in seinem Zimmer aufgehalten, viel Musik - Hip-Hop und anderes - gehört, und auch Filme auf Indisch angesehen. Sein Bruder G. sei jeden Tag vorbeigekommen, um nach ihm zu sehen. Mit seinem Bruder OZ. in den P. habe er häufig telefoniert. Seine Mutter habe ihn versorgt, habe C. gemacht und gewaschen. Sie habe ihm jeden Tag einen „Zehner“ gegeben, obwohl er auch Erbe des Vermögens seines Vaters sei. Mehr habe sie ihm nicht zugeteilt, denn sie sei gegen seinen Haschisch-Konsum gewesen. Deshalb habe es häufig Streit gegeben. Sie habe „das nicht gut“ gefunden. Sie habe ihn mehrfach in die „Klinik einfahren lassen“. Die Polizei sei in die Wohnung gekommen und habe ihn einfach mitgenommen. Er habe dann in der Klinik bleiben müssen. Das habe seine Mutter veranlasst.

155

b)

156

Die Kammer ist der Einlassung ganz überwiegend gefolgt. Soweit der Beschuldigte sein Verhältnis zur Mutter und seinen Brüdern als „normal“ beschrieben hat, handelt es sich um seine Einschätzung, die durch glaubhafte Bekundungen mehrerer Zeugen indes widerlegt ist, nach denen es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit Polizeieinsätzen kam.

157

aa)

158

Die Zeugin D. hat bekundet, die Verstorbene habe mit ihrem Sohn seit 2016 in der ersten Etage ihres Hauses direkt über ihrer Wohnung gewohnt. Es sei oft laut gewesen und sie sei des Öfteren oben an der Wohnung gewesen und habe sich beschwert. Der Sohn habe „Horrorplatten und schreckliche Musik“ gehört und wohl Filme in vermutlich indischer Sprache angesehen. Obwohl es so laut gewesen sei, habe sie die Inhalte nicht verstehen können. Es habe aber sehr bedrohlich geklungen und sie habe das beängstigt. Auf ihre Beschwerden hin hätten Mutter und Sohn die Zimmer getauscht, aber sie habe immer noch Lärm aus der Wohnung gehört. Wenn sie nach oben gegangen sei und an der Wohnungstür geklingelt habe, habe meist die Mutter geöffnet, die sehr verbindlich reagiert habe. Manchmal sei auch der Beschuldigte an der Tür gewesen. Dann habe er sie ganz seltsam angeschaut, sodass sie „ängstlich gewesen“ sei, obwohl er sie nie bedroht habe. Sie habe dann nur unten an der Haustür geklingelt und hochgerufen, dass sie leiser sein sollten. Es sei vorgekommen, dass der Beschuldigte bei anderen Mietern geklingelt und Sachen angesprochen habe, die ihn nichts angegangen seien. Wenn sie ihn gebeten habe, seine Musik leiser zu stellen, habe er das auch getan. Das Haus sei nicht besonders hellhörig, die Wohnung der Verstorbenen sei mit Parkett ausgelegt gewesen, das aber gut gedämmt worden sei. Die Musik sei aber ungewöhnlich laut gewesen. Dem Beschuldigten habe sie geraten, doch Kopfhörer zu benutzen, was er aber nicht getan habe.

159

Sie habe sich auch durch die häufigen und lauten Streitgespräche und Auseinandersetzungen zwischen der Verstorbenen und dem Beschuldigten gestört gefühlt. Wenn das Fenster der Wohnung offen gestanden habe, habe sie die Inhalte der in deutscher Sprache geführten Streitereien verstehen können. Die Verstorbene sei zwar sehr klein gewesen, habe sich dabei immer durchgesetzt. Sie sei argumentativ stark gewesen. Was Streitgegenstand gewesen sei, wisse sie heute nicht mehr genau. Es sei auch darum gegangen, dass der Beschuldigte „mal nach draußen“ gehen sollte. Er sei mindestens zweimal am Tag spazieren gegangen und habe sich dann im Grünbereich hinter dem Schauspielhaus aufgehalten, wo sie ihn häufiger gesehen habe. Dort habe er dann meist auf einer Bank gesessen, laut mit sich selbst gesprochen und vor sich hin geschimpft.

160

Es habe auch Streit mit dem in Z. wohnenden Bruder des Beschuldigten gegeben. Einmal habe der Beschuldigte laut „Raus! Verschwinde!“ geschrien und ihn aus der Wohnung verwiesen. Der Bruder sei nach diesem Vorfall nicht verletzt gewesen. Er habe nach dem Vorfall kurz mit ihr gesprochen und sich für seinen Bruder entschuldigt, indem er erklärt habe, dass dieser psychisch krank und deshalb sehr aufgeregt sei. Einen Polizeieinsatz habe es an dem Tag nicht gegeben.

161

Die Kammer hält die Bekundungen für glaubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die 82-jährige, leicht bewegungseingeschränkte, aber geistig regsame Zeugin die Unwahrheit sagte. Sie hat ohne überschießende Belastungstendenz entsprechend ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt und ihre Wahrnehmungen mit guter Erinnerung wiedergegeben, wobei sie freimütig einräumte, dass sie sich infolge des Zeitablaufs an einzelne Angaben zu den Inhalten der Auseinandersetzungen, die sie in ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hatte, heute nicht mehr erinnern könne. Im Übrigen decken sich ihre Angaben mit den Aussagen der weiteren Hausbewohner.

162

bb)

163

Der Zeuge N. hat bekundet, er habe bis Juli 2021 in einer Wohngemeinschaft in einer Wohnung im ersten Stock links des Hauses in unmittelbarer Nachbarschaft der Verstorbenen gewohnt. Mit dieser habe er guten Kontakt gehabt, des Öfteren mit ihr gesprochen und ihr auch mal Einkaufstaschen hochgetragen. Auch mit dem Beschuldigten habe er mehrmals kurz im Hausflur gesprochen. Dieser habe manchmal sehr abwesend und verwirrt gewirkt. Er sei häufig vor dem Haus auf dem Bürgersteig auf- und abgegangen, habe mit sich selbst gesprochen und dabei Joints geraucht. Die Verstorbene habe ihm (dem Zeugen) berichtet, dass ihr Sohn psychische Probleme habe. Manchmal sei der Beschuldigte nicht ansprechbar gewesen, habe nicht zurückgegrüßt und sei einfach weiter gegangen. Wenn er sich draußen aufgehalten habe, habe er die Vorbeigehenden regelrecht „angepöbelt“. Davon seien sowohl Passanten betroffen gewesen, die auf dem Bürgersteig am Haus vorbeigegangen seien, als auch Nachbarn und Bekannte, die im Grünbereich hinter dem Schauspielhaus unterwegs gewesen seien. Einmal sei er (der Zeuge) vom Einkaufen kommend den Weg hinter dem Schauspielhaus gegangen, wo der Beschuldigte auf einer der Bänke gesessen habe. Als er diesen mit einem „Hallo“ begrüßt habe, habe der Beschuldigte ihn angeschrien, er solle weitergehen und „endlich abhauen“. Von solchen Vorfällen habe ihm auch der Nachbar WD. berichtet.

164

Aus der Wohnung habe er häufiger laute Gespräche und Streit gehört. Es sei mit erhobener Stimme gesprochen, aber nicht geschrien worden. Die Verstorbene habe den Beschuldigten dabei aufgefordert, „nach draußen“ zu gehen. Er habe auch wahrgenommen, dass besonders laut Musik und Filme abgespielt wurden, habe das aber nicht der Wohnung des Opfers zugeordnet.

165

cc)

166

Der Zeuge WD. hat bekundet, er habe von April 2019 bis August 2021 in einer Wohnung in der 3. Etage im Haus der Zeugin D. gewohnt und betreibe im Nachbarhaus ein Café. Der Beschuldigte und seine Mutter seien freundliche Menschen gewesen. Der Beschuldigte habe ihn häufig angesprochen und gefragt, wie sein Café „laufe“. Die Verstorbene sei sehr klein und schon älter gewesen, weshalb er ihr des Öfteren die Einkaufstasche zu ihrer Wohnung hochgetragen habe.

167

Der Beschuldigte habe Cannabis konsumiert und oft mit einem Joint in der Hand „seine Runden gedreht“. Da sei er völlig „unkompliziert“ gewesen und habe den Joint auf der Straße oder auch schon im Treppenhaus angemacht.

168

Der Beschuldigte habe sich häufig an einem Spielplatz hinter dem Schauspielhaus aufgehalten, dort auf einer der Bänke gesessen, seinen Joint geraucht und mit sich selbst geredet. Dort sei es dann auch zu Auseinandersetzungen mit Passanten gekommen. Er selbst habe richtige „Schimpfkanonaden“ von ihm gehört. Ihm sei auch von mehreren seiner Gäste zugetragen worden, dass der Beschuldigte sie „angepöbelt“ habe, ohne dass diese ins Detail gegangen seien. Seine Gäste hätten ihm berichtet, dass das verbalaggressive Verhalten des Beschuldigten zuletzt zugenommen hätte. Einmal sei er selbst von dem Beschuldigten angegangen worden. Dieser habe ihn lautstark angeschrien und das Ganze sei zwischen ihnen eskaliert.

169

Das nachbarschaftliche Verhältnis zu dem Beschuldigten habe unter dessen wechselhaftem Verhalten gelitten. Wenn dieser keinen Joint hatte, sei er auf dem Rückweg zum Haus pöbelnd aufgetreten, auch in seine Richtung. Sein Café habe bis zum Boden reichende Glasscheiben. Wenn der Beschuldigte daran vorbeigegangen sei, habe er sich provozierend verhaltend und in seine Richtung geschimpft, was er von seiner Position aus habe sehen können, wenn er auch nicht gehört habe, was gesagt worden sei.

170

Mit seiner Mutter habe der Beschuldigte Streitigkeiten auch wegen Banalitäten gehabt. Er habe Auseinandersetzungen zwischen ihnen mitbekommen, wenn er an der Wohnungseingangstür vorbeigegangen sei. Da habe er z.B. gehört, dass sich der Beschuldigte darüber moniert habe, dass die Waschmaschine laufe.

171

dd)

172

Der Zeuge E. hat ausgesagt, er habe etwa vier Jahre bis Sommer 2021 in einer Wohngemeinschaft mit dem Zeugen N. neben der Wohnung des späteren Opfers gewohnt. H. I. sei eine „supernette“ Frau gewesen. Der Beschuldigte sei schon bei seinem Einzug „schräg“ aufgetreten. So habe er es abgelehnt, ihm (dem Zeugen) die Hand zu geben. Der große Bruder des Beschuldigten habe sich später für dessen Verhalten entschuldigt und erklärt, dass dieser psychisch krank sei. Wenn man den Beschuldigten im Hausflur getroffen habe, habe er sich manchmal abweisend gezeigt, habe nicht gegrüßt und einfach weggeschaut, manchmal sei er freundlich auf ihn zugekommen und habe dann seine (des Zeugen) Hand schütteln wollen.

173

Einmal habe der Beschuldigte ihn im Hausflur angeschrien, dass er keinen Besuch mit ins Haus bringen dürfe. Daraufhin habe sich dessen Bruder, der in seiner Begleitung gewesen sei, eingemischt und sich für dessen Verhalten entschuldigt. Der Beschuldigte, der hinter diesem gestanden habe, habe daraufhin hinter seinem Rücken eine „halsabschneidende Geste“ gemacht. Das sei ein prägnantes Ereignis gewesen, denn das sei kein Spaß gewesen und der Beschuldigte habe aggressiv gewirkt. Seine Mutter habe sich für sein Verhalten bei ihm (dem Zeugen) entschuldigt. Sie habe nur gebrochen Deutsch gesprochen und ihm erklärt, dass ihr Sohn psychisch krank sei.

174

Einmal habe er mitbekommen, dass der Bruder des Beschuldigten einen Krankenwagen habe rufen müssen und diesen abholen ließ, weil er randaliert habe und sich nicht habe beruhigen lassen.

175

Er habe den Beschuldigten mehrfach draußen getroffen. Dieser habe meist auf einem Spielplatz hinter dem Schauspielhaus auf einer Bank gesessen. Dort habe er geraucht, vor sich hingeredet und geschimpft, als wenn jemand neben ihm gesessen habe.

176

Die Kammer hält die Bekundungen der Zeugen N., WD. und E. für glaubhaft. Die Zeugen, die keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens erkennen ließen und heute alle nicht mehr in dem Haus wohnen, haben übereinstimmend dargestellt, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Verstorbenen, dem Nebenkläger, ihnen und völlig fremden Personen verbal aggressiv verhielt, öffentlich ohne jegliche Scheu Marihuana konsumierte und Selbstgespräche führte. Dieses Verhalten ist in nahezu allen Arztberichten dargestellt und ist Ausfluss der Erkrankung des Beschuldigten. Alle o. g. Zeugen haben ohne überschießende Belastungstendenzen wechselhaftes Verhalten des Beschuldigten geschildert, das sie befremdete und dessen Verhältnis zu seiner Mutter beschrieben. Ihre Sympathien waren dabei zwar offen auf der Seite der H. I., die sie übereinstimmend - wie auch die Zeugin D. - als sehr nette und zuvorkommende Frau beschrieben. Andererseits haben diese Zeugen aber auch deutlich gemacht, dass sie den öffentlichen Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten eher belustigend und – wie der Zeuge WD. es bezeichnete – für „unkompliziert“ hielten. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der obigen Aussagen in Zweifel zu ziehen.

177

c)

178

Dass es am 19.08.2020 zu einer Verletzung des Nebenklägers durch den Beschuldigten und einem Polizeieinsatz wegen des Verdachts einer Körperverletzung in der Wohnung der U. kam, ergab sich aus dem Ermittlungsbericht und der Strafanzeige des Nebenklägers dazu sowie aus der Inaugenscheinnahme der vier Lichtbilder – einschließlich der Verlesung deren Legendierungen - aus der Beiakte 000 Js 000/00 Staatsanwaltschaft Z.. Die zwei ersten Lichtbilder zeigen den Kopf des Nebenklägers von beiden Seiten. Auf dem ersten Bild ist die rechte Schläfe zu erkennen, die eine Platzwunde und Blutantragungen aufweist. Das zweite Bild zeigt eine Beule an der linken Schläfe des Nebenklägers. Auf den Lichtbildern drei und vier sind blutverdächtige Antragungen am rechten Kragen und am linken Ärmel eines Hemdes zu erkennen, das nach der Legendierung von dem Nebenkläger getragen worden ist.

179

Die Feststellungen über die Angaben der Verstorbenen gegenüber den Polizeibeamten anlässlich dieses Einsatzes ergeben sich aus der Verlesung des Vermerks über deren Aussage aus der o. a. Beiakte. Danach hatte diese gegenüber den Polizeibeamten zumindest sinngemäß die unter II. wiedergegebene Äußerung gemacht, dass der Beschuldigte „heute“ ihr gegenüber keine Straftaten verübt habe.

180

d)

181

Die Feststellungen zu dem am 02.11.2020 erfolgten Polizeieinsatz beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des PK M. und des PHK B. dazu. Diese sagten übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen aus, dass es einen Notruf wegen Randalierens in der Wohnung des Beschuldigten gegeben habe.

182

aa)

183

PK M. bekundete, Melder sei der Bruder des Beschuldigten gewesen, der fernmündlich durch die Mutter informiert worden sei. Der Bruder habe im Notruf angegeben, dass der Beschuldigte die Möbel zerschlagen würde. Er selbst habe den Beschuldigten aus mehreren vorherigen Einsätzen gekannt. Als er mit dem Kollegen PHK B. in der Wohnung eingetroffen sei, habe der Beschuldigte unzugänglich, aber nicht aggressiv gewirkt. Die Mutter habe erklärt, dass es zwischen ihr und dem Beschuldigten Streitigkeiten gegeben habe, dieser aber zu ihren Lasten keine Straftaten begangen habe. Es sei darum gegangen, dass der Beschuldigte seine Medikamente nicht eingenommen habe. Der Beschuldigte habe auf ihn abwesend und verwirrt gewirkt.

184

bb)

185

Die Angaben des Zeugen decken sich mit den Bekundungen des Zeugen PHK B., der die Einzelheiten des Einsatzes vom 02.11.2020 vollumfänglich bestätigt hat.

186

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der polizeilichen Zeugen zu zweifeln, die mit guter Erinnerung ihre Wahrnehmungen vom 02.11.2020 geschildert und dabei zum Ausdruck gebracht haben, dass die Verstorbene den Beschuldigten im Ergebnis nicht belasten wollte und sein Verhalten auf seine psychische Erkrankung und die Nichteinnahme seiner Medikamente zurückgeführt hatte.

187

e)

188

Die Feststellungen zu den räumlichen Gegebenheiten der Tatortwohnung, der Kamera im Hausflur und den Zugangsmöglichkeiten zum Haus beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK´in QO. und PK RF., auf der Verlesung des Tatortbefundberichts der Zeugin KHK´in LA. vom 25.03.2021 und der Inaugenscheinnahme der dem Bericht angefügten Lichtbilder der Spurensicherung.

189

Die Zeugin KHK´in QO. hat im Rahmen der Tatortbeschreibung den Schnitt der Wohnung - wie festgestellt - beschrieben, während der Zeuge RF. umfassende Angaben zu den Zugangsmöglichkeiten zum Haus, zum Standort der Kamera, zur Beschaffenheit des Gartens und zu dessen Zugangsmöglichkeiten gemacht hat, wie sie den getroffenen Feststellungen entsprechen. Ihre Angaben entsprechen den Ausführungen der KHK´in LA. in ihrem Bericht vom 25.03.2021. Die Beschaffenheit der Tatortwohnung und ihre Aufteilung, die Lage des Hauses und des begrünten Innenhofs mit dem Gartenteich sind auf den durch die Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern deutlich erkennbar und stimmen mit den Angaben der Zeugen überein.

190

4.

191

Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen auf der teilweisen Einlassung des Beschuldigten, soweit dieser gefolgt werden konnte, der Aussage der Zeuginnen D. und KHK´in QO., den Ausführungen der Sachverständigen Dr. WU. zu den Verletzungen der Verstorbenen und zur Rekonstruktion des Tatablaufs, auf dem Tatortbefundbericht der KHK´in LA., der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus der Wohnung und der Verlesung der molekulargenetischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. NY..

192

a)

193

Der Beschuldigte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache nur in geringem Umfang eingelassen. Er hat angegeben, er habe sich am Tattag von seiner Mutter verabschiedet und sei gegen 11:20 Uhr weggegangen. Als er nach etwa zwei Stunden in die Wohnung zurückgekehrt sei, habe seine Mutter tot auf dem Boden gelegen. Er sei zu ihr gegangen und habe an ihrer Schulter gerüttelt. Mehr habe er nicht getan. Er habe lediglich nachgeschaut, ob sie noch lebte. Dann habe er sich ferngehalten und sei „geschockt“ gewesen. Er habe den Notruf der Polizei angerufen und mit dem Notarzt telefoniert. Dieser habe ihn aufgefordert, zu versuchen, sie wieder zu beleben. Er habe das nicht gekonnt. Sie sei voller Blut gewesen. Er habe keine Mund-zu-Mund-Beatmung machen können. Das sei gegen 15:15 Uhr gewesen. Er habe seine Mutter nicht getötet. Diese sei von einem Mann verfolgt worden. Ihr sei auch Geld gestohlen worden. Er vermute, dass dieser „Typ“ sie umgebracht habe.

194

Zuletzt habe er um Mitternacht vom 20.03. auf den 21.03.2021 gekifft. Weitere Betäubungsmittel habe er nicht genommen.

195

Nachdem in der Hauptverhandlung Bilder von der Auffindesituation des Leichnams in Augenschein genommen worden waren, erklärte der Angeklagte, er habe diese Frau nicht so blutend aufgefunden. Ob sie tot gewesen sei, wisse er nicht. Er habe auch damals nicht gewusst, dass es sich um seine Mutter gehandelt habe. Er habe geglaubt, dass es eine andere Frau gewesen sei. Jetzt auf den Bildern habe er sie jedoch wiedererkannt.

196

Die Kammer ist der Einlassung des Beschuldigten gefolgt, soweit dieser Angaben zum Verlassen der Wohnung, zu seiner Wiederkehr und zum Auffinden seiner Mutter gemacht hat. Diese Angaben sind durch die Inaugenscheinnahme der Bilder aus den Aufnahmen der Video-Kamera der Vermieterin D. vom Tattag und durch die Aussagen der ersteintreffenden Polizeibeamten bestätigt worden.

197

Dagegen ist seine Einlassung, seine Mutter nicht getötet zu haben, durch die glaubhaften Bekundungen der ersteintreffenden Polizeibeamten, des Notarztes Dr. J. der weiteren ersteintreffenden Rettungskräfte, durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. WU. zur Tatzeit, zum Tathergang und zu den todesursächlichen Verletzungen und durch die molekulargenetischen Gutachten zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.

198

b)

199

Dass der Beschuldigte sich vom Abend des 20.03.2021 und bis zum Tattag in der Wohnung aufhielt und erst um 11:21 Uhr am 21.03.2021 das Haus verließ, ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Überwachungskamera und den glaubhaften Bekundungen des PK RF. dazu.

200

Er bekundete als Zeuge, im Flur des Wohnhauses hätten sich im Bereich der Hauseingangstür und direkt vor der Wohnung der Vermieterin, der Zeugin D., Kameras befunden, die mit deren PC verbunden gewesen seien. Die Bilder vom Eingangsbereich habe er gesichert und auf einen USB-Stick übertragen. Es seien die Personen aufgenommen worden, die das Haus vom 20.03.2021 bis zur Tatzeit betreten und verlassen hätten. Die auf den Bildern festgehaltene Systemzeit habe nicht mit der Echtzeit übereingestimmt; es habe ein zeitlicher Versatz von etwa 25 bis 26 Minuten bestanden, wobei die Systemzeit vorgegangen sei. So sei der Beschuldigte am 20.03.2021 gegen 14:22 Uhr Systemzeit beim Verlassen des Hauses aufgenommen worden. Tatsächlich sei es erst 13:46 Uhr gewesen. Der Beschuldigte sei dann am selben Tag um 14:52 Uhr zurückgekommen. Seine Mutter habe das Haus am 20.03.2021 um 15:47 Uhr verlassen und sei um 17:41 Uhr zurückgekehrt. Der Beschuldigte sei danach um 18:29 Uhr aus dem Haus gegangen, sei bis 18:42 Uhr auf dem Gehweg vor dem Haus hin- und hergelaufen, was durch die Glastür zu sehen gewesen sei, und habe das Haus dann wieder betreten. Danach habe er sich bis zum 21.03.2021 um 11:21 Uhr (Echtzeit) im Haus aufgehalten, sei dann hinausgegangen und um 15:13 Uhr (Echtzeit) wieder zurückgekehrt.

201

In diesem Zeitraum seien weitere Personen ein- und ausgegangen. Dabei habe es sich um Mitbewohner und Besucher gehandelt, die allesamt ermittelt worden seien. Um 15:17 Uhr (Echtzeit) sei auf der Videoaufzeichnung zu erkennen, dass die erste Streifenwagenbesatzung das Haus betrete.

202

Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Dieser hat mit guter Erinnerung seine Ermittlungsergebnisse dargestellt, die durch die Inaugenscheinnahme einzelner Lichtbilder aus den Videosequenzen in der Hauptverhandlung bestätigt worden sind. Auf den Lichtbildern sind sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte gut zu erkennen. Soweit dem Zeugen vorgehalten worden ist, ob er die ganze Videoaufzeichnung angesehen habe oder es möglich sei, dass er eine Person übersehen habe, die von der Kamera erfasst worden sei, hat er erklärt, er habe die Videoaufnahmen teils mit mehrfacher Geschwindigkeit abgespielt. Die Aufnahme sei jeweils gestoppt worden, wenn jemand in den Kamerabereich gelangt sei. Er sei sich sicher, dass er alle Personen erfasst habe, die auf dem Video abgebildet seien. Die Kammer glaubt dem Zeugen.

203

c)

204

Die Feststellung, dass es ab 07:30 Uhr und bis mindestens 08:15 Uhr am 21.03.2021 einen Streit zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter gab, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin D..

205

Diese hat ausgesagt, sie sei am Tattag gegen 07:30 Uhr aufgestanden. Da habe sie einen „lauten Dialog“ zwischen einer Frau und einem Mann aus der Wohnung über sich gehört. Es habe sich um einen Streit gehandelt, der aber viel länger und viel lauter gewesen sei, als die vorherigen Auseinandersetzungen. Dieser Streit habe nach ihrer Einschätzung eine ¾ bis über eine Stunde gedauert, was sie daran festmache, dass sie nach dem Aufstehen im Bad gewesen sei und anschließend noch gefrühstückt habe. Sie habe währenddessen immer noch die lautstarke Diskussion aus der Wohnung über ihr gehört. Dann sei plötzlich völlige Stille gewesen. Erst gegen 14:00 Uhr habe sie dann laute Musik von oben gehört, die sie ebenfalls in die Wohnung der U. verortet habe.

206

Die Kammer ist den Angaben der Zeugin zu den Zeitangaben hinsichtlich des nach ihren Bekundungen wahrgenommenen Streits gefolgt. Der Beschuldigte hat selbst eingeräumt, sich oft mit seiner Mutter gestritten zu haben, wobei es um Geld und seine Bevormundung durch sie gegangen sei. Wenn er auch für den Morgen des Tattages keine Angaben zu einem Streit machte, hat die Zeugin glaubhaft ihre Wahrnehmungen geschildert, zu denen sie noch am Tattag mit frischer Erinnerung Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen machte. Die Kammer geht davon aus, dass ihre Erinnerung an das nur wenige Stunden zuvor Gehörte zutreffend waren, wenn der Zeugin in der Hauptverhandlung auch nicht mehr erinnerlich war, welchen Gegenstand die Auseinandersetzung hatte. Demgegenüber vermochte die Zeugin ihre Angaben über die Dauer der Auseinandersetzung für die Kammer nachvollziehbar mit einem Geschehensablauf zu untermauern. Sie hat erklärt, sie sei Diabetikerin und müsse einen regelmäßigen Tagesablauf mit zeitgenauer Medikamenteneinnahme einhalten. Deshalb stehe sie immer um 7:30 Uhr auf und halte ein festes Ritual ein, indem sie sich wasche und dann in aller Ruhe frühstücke. So halte sie es jeden Morgen und auch am Tag der Tat sei es so gewesen. Dementsprechend geht die Kammer davon aus, dass der Streit zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter bis etwa 08:15 Uhr andauerte.

207

d)

208

Die weitere Eingrenzung des Tatzeitraums auf einen Zeitraum zwischen 08:15 Uhr bis etwa 11:00 Uhr folgt aus dem Umstand, dass der Beschuldigte um 11:21 Uhr das Haus verließ, sowie aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. WU. zum theoretisch möglichen Todeszeitpunkt, der danach mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 06:11 Uhr und 11:47 Uhr liegt.

209

Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nach Ausführung der Tat sein Hemd wechselte, sich reinigte, das bei der Tat getragene Hemd auswusch und anschließend das Waschbecken reinigte.

210

Daraus und aus den Ausführungen der o. g. Sachverständigen zu den Verletzungen der Verstorbenen, zur Todesursache und zur Tatrekonstruktion ergaben sich weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten, wobei wesentliches Gewicht den Antragungen von Blut der Verstorbenen an der Jogginghose des Beschuldigten und an dem in dem Wäschekorb gefundenen, nassen Polohemd des Beschuldigten zukam.

211

aa)

212

Die Sachverständige Dr. WU. hat ausgeführt, sie sei am Tattag gegen 19:17 Uhr in der Wohnung gewesen und habe eine erste Besichtigung des Leichnams vorgenommen. Dieser sei kalt und die Leichenstarre voll ausgeprägt gewesen. Der Leichnam habe seitlich in leicht verdrehter Form auf dem Boden gelegen, wobei die Arme angewinkelt vor dem Gesicht gelegen hätten. Er sei mit einem Schlafanzug bekleidet gewesen, der allerdings aufgeschnitten worden sei. Um den Leichnam herum hätten Kissen gelegen, die Blutanhaftungen aufgewiesen hätten. Die Verstorbene habe einen hohen Blutverlust gehabt, der sich im Teppich unterhalb des Leichnams gezeigt habe. Im Schlafzimmer habe eine Temperatur von 17,4 Grad Celsius geherrscht. Die tiefe Rektaltemperatur habe 30 Grad betragen. Aus diesen Daten errechne sich unter Anwendung des Nomogramms nach Henßge ein Todeszeitraum zwischen 06:11 Uhr und 11:47 Uhr. Dabei habe sie einen Korrekturfaktor von 1,1 bis 1,0 angewandt, da die Oberbekleidung der Verstorbenen nicht dick gewesen und im Oberkörperbereich aufgeschnitten gewesen sei. Diese Todeszeitberechnung sei - wie alle derartigen Berechnungen - als Wahrscheinlichkeitsberechnung zu verstehen; es verbleibe eine 5 %-ige Ungenauigkeit.

213

bb)

214

Bei der am Folgetag durchgeführten Obduktion des 64,4 kg schweren und 156 cm großen Leichnams habe sie an der rechten Schläfe, etwa in Höhe der Geheimratsecke, einen musterartigen Abdruck festgestellt, der auf eine stumpfe Gewaltanwendung auf den Kopf schließen lasse.

215

Hinter dem rechten Ohr in Höhe des Kiefergelenks habe sie eine etwa vier cm tiefe und zwei cm breite Einstichstelle festgestellt, deren Wundränder aufgrund der Lage hinter dem Ohr noch nicht eingetrocknet und ganz glatt gewesen seien. Die Wunde habe spitz zulaufende Wundränder gehabt und habe keinen Schwalbenschwanz aufgewiesen, was einen Rückschluss auf die Beschaffenheit des Tatwerkzeugs zulasse. Es handele sich entweder um ein zweiseitig geschliffenes Messer oder um ein sehr dünnes Messer mit einem dünnen Rücken. Es könne ein Steakmesser, aber auch ein sonstiger spitzen Gegenstand, wie ein Dolch oder ein Brieföffner gewesen sein. Zur Länge des Messers oder des Gegenstands könne sie keine Angaben machen. Der Stich sei mit heftiger Kraftentfaltung geführt worden, denn dieser habe den Kieferknochen, der an dieser Stelle etwa zwei bis drei mm dick sei, durchstoßen und habe die rechte Drosselblutader an zwei Stellen durchtrennt. Diese sei an anderer Stelle nochmals verletzt gewesen, was für ein Kreuzen der Stichkanäle oder ein Anscharten beim Herausziehen des Tatwerkzeugs spreche.

216

Der Hals habe drei tiefgehende Verletzungen aufgewiesen. Es habe zwei Stiche in den Mundboden gegeben, die ebenfalls keinen Schwalbenschwanz aufgewiesen hätten. Allerdings seien die Wundwinkel vertrocknet gewesen. Die Stichkanäle beider Einstiche seien in die Tiefe gegangen und unterhalb des Kehlkopfes verlaufen. Einer habe eine große klaffende Wunde verursacht, durch die die Luftröhre eröffnet worden sei. Rechts daneben habe sie direkt unterhalb des Adamsapfels zahlreiche Kratzer festgestellt. Sie seien höchstwahrscheinlich bei der Verletzung der Luftröhre in einer Bewegung entstanden.

217

Nach Reinigung der Hände von den erheblichen Blutanhaftungen, die Eingasungen enthalten hätten, habe sie tiefe Schnittverletzungen an der Beugeseite der Finger der rechten Hand und auch in der Handfläche festgestellt. Diese seien typische Abwehrverletzungen. Die Verstorbene habe sich mit dem Davorhalten ihrer Hand vor den Stichen schützen wollen. Sie habe aber wohl nicht direkt in das Tatwerkzeug hineingegriffen, weil die Schnittverletzungen dann ausgeprägter gewesen sein müssten.

218

Die Verstorbene habe sehr oberflächliche Kratzer und Schnittverletzungen an beiden Armen, oberhalb der Achselhöhle links und am linken Oberarm aufgewiesen, die auf ein Kampfgeschehen hindeuten würden. Daneben habe der Leichnam einen Schnitt in die linke Gesäßhälfte aufgewiesen, für deren Entstehung sie keine Erklärung habe.

219

Die Verstorbene sei innerhalb weniger Minuten verblutet. Der Leichnam habe nur noch sehr wenig Blut im Körper aufgewiesen. Sie gehe davon aus, dass die Verstorbene spätestens zwei bis vier Minuten nach Zufügung der Stichverletzungen im Hals ausgeblutet und verstorben sei. Das Herz habe sogenannte Verblutungsblutungen aufgewiesen.

220

cc)

221

Am Tatort habe sich Blut am Fußende des Polsterbettes, an einem Kissen auf dem Bett, an der Heizung und an einem Wäschekorb befunden. Die Blutspuren am Wäschekorb und an der Heizung hätten deutliche Lufteinschlüsse gezeigt, so dass feststehe, dass die Verstorbene Blut ausgeatmet oder ausgehustet habe. Denn zu solchen Blutbläschen komme es, wenn sich Blut mit Luft vermische. Dazu sei es hier infolge der Durchtrennung der Luftröhre gekommen. Aus der verletzten Drosselader sei Blut herausgesprudelt und habe sich mit Luft vermischt. Die Verstorbene habe dieses Blut aspiriert und dann ausgehustet. Der o. g. Wäschekorb habe ursprünglich in unmittelbarer Nähe des Kopfes gestanden und sei durch die Polizei oder die Rettungskräfte weggenommen und auf einem Regal abgestellt worden.

222

In der Umgebung des Kopfes habe es eine große Blutlache gegeben, die sich bei der Leichenfundortbesichtigung noch vergrößert habe. Weiter habe sie Blutspuren in Gestalt von Tropf- und Kontaktspuren an einem neben der Leiche liegenden Kissen und an einem auf dem Bett unter einer Leiter liegenden Kopfkissen gefunden. Dieses Kopfkissen habe ursprünglich auf dem Leichnam gelegen und sei ebenfalls durch die Polizei oder die Rettungskräfte weggenommen und auf dem Bett abgelegt worden. Eine Ecke des Kissens sei völlig mit Blut durchtränkt gewesen. Das Kissen habe auf beiden Seiten Blutantragungen aufgewiesen, ebenso das kleinere neben dem Leichnam liegende Kissen.

223

Im Flur habe sich Blut am Sideboard befunden in Form von Satellitentropfen mit deutlicher Richtung. Auch am Türblatt habe sich mit Wasser durchmischtes Blut befunden. Die Außenseite der Badezimmertür habe im unteren Bereich Blutspuren aufgewiesen. Blut sei auch an der untersten Jacke an der Garderobe gewesen, wobei es sich um großflächige Kontaktspuren gehandelt habe.

224

dd)

225

Die Inaugenscheinnahme der vom Beschuldigten bei seiner Festnahme getragenen Jogginghose habe ein komplexes Spurenbild ergeben. Sie habe Basis- und Satellitentropfen festgestellt, die in das Gewebe eingezogen seien. Die genaue Richtung der Aufbringung sei nicht mehr feststellbar. Diese Tropfen seien auf der Vorderseite im Bereich des Bauches und der Oberschenkel angetragen worden. Das Spurenbild spreche für ein Kampfgeschehen mit einem blutenden Opfer, wobei die Blutspritzer mit Dynamik erzeugt und beschleunigt angetragen worden seien.

226

Soweit der Beschuldigte erklärt habe, er habe bei seiner Rückkehr in die Wohnung nachgesehen, ob seine Mutter noch lebte, seien die o. g. Spuren an seiner Bekleidung mit einem solchen Hantieren am Leichnam nicht zu erklären. Um 15:13 Uhr, als der Beschuldigte in die Wohnung zurückkehrte, sei das Opfer mindestens dreieinhalb Stunden tot und das ausgetretene Blut bereits koaguliert gewesen. Die Blutspritzer würden indes von flüssigem Blut stammen. Nur wenn ein Reanimationsversuch stattgefunden hätte, wäre es vielleicht möglich, dass Blut an die Hose des Beschuldigten gelangt wäre. Da das Blut an Hals und Händen des Opfers aber bereits eingetrocknet gewesen sei, komme nur eine Kontamination mit Blut in Betracht.

227

Die Antragung von Basis- und Satellitentropfen im Bauch- und Oberschenkelbereich der Hose sei grundsätzlich durch ein dynamisches Wenden des Leichnams möglich gewesen. Dabei hätte Blut in Richtung des Beschuldigten geschleudert werden können. Da er allein mit dem Leichnam gewesen sei, sei das aber nur möglich gewesen, wenn er sich parallel zum Leichnam auf dem Boden befunden habe und diesen dann in einer schnellen Bewegung auf sich selbst zugedreht oder auf sich gezogen habe. Einen solchen Vorgang habe der Beschuldigte nicht geschildert. Er entspreche auch nicht einem Wiederbelebungsversuch, den es im Übrigen nach dem Inhalt des Notrufs auch nicht gegeben habe. Ein Schütteln an der Schulter des Opfers könne die Spuren nicht verursacht haben. Auch eine Kontamination durch den Beschuldigten selbst, etwa durch Blut an seinen Händen, schließe sie aus, denn der Beschuldigte habe bei Eintreffen der ersten Polizeibeamten kein Blut an seinen Händen gehabt.

228

Nach dem Spurenbild gehe sie davon aus, dass der Beginn der Auseinandersetzung im Korridor erfolgt sei und sich das Geschehen dann ins Schlafzimmer verlagert habe. Im Korridor habe der Täter der Geschädigten die ersten blutenden Verletzungen zugefügt, wobei die Bluttropfen dann aus der Bewegung an das Sideboard angebracht worden seien. Im Schlafzimmer seien dann die tödlichen Stiche erfolgt, wobei die Auseinandersetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar vor dem Fenster geendet habe. Das Opfer habe sich in hockender oder kniender Position mit dem Gesicht vor der Heizung befunden und habe dann Blut ausgehustet oder ausgespuckt. Es habe kein langes bewegtes Kampfgeschehen gegeben. Außer den passiven Abwehrverletzungen habe es keine Anzeichen eines sich massiv wehrenden Opfers gegeben. Andernfalls sei zu erwarten gewesen, dass sich Anzeichen eines Kampfes im Zimmer oder an der Kleidung gezeigt hätten und Bluttropfen herumgeschleudert wären. Solche seien aber nicht festgestellt worden. Die Verstorbene habe ein Hämatom an der Stirn aufgewiesen, das mit der Struktur des Polsterbettes übereinstimme. Wahrscheinlich habe der Kopf des Opfers zunächst direkt an dem Bett gelegen oder sei auf dessen Kante gefallen, wofür auch spreche, dass sich an dieser Stelle eine Blutlache im Teppich befunden habe. Das Opfer sei dann agonal in die Position gekommen, in der es aufgefunden worden sei. Nach der Inaugenscheinnahme der von den Rettungskräften gefertigten Lichtbilder gehe sie davon aus, dass das Opfer nach der Tat mit den später in anderer Position aufgefundenen Kissen bedeckt worden sei.

229

Aus diesen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass der Beschuldigte mindestens vier gezielte Stiche gegen seine Mutter führte, an deren Folgen sie dann verstarb.

230

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen zu zweifeln, die die einzelnen Verletzungen unter Bezugnahme auf die von der Kammer in Augenschein genommen Lichtbilder der Obduktion beschrieben und die Stichführung anschaulich dargestellt hat.

231

e)

232

Die Angaben der Sachverständigen zur Auffindesituation und zu den Verletzungen der Geschädigten stimmen überein mit den glaubhaften Bekundungen der Polizeibeamten PK S. und PK M., auf deren Aussagen auch die Feststellungen zu den Angaben des Beschuldigten unmittelbar nach deren Eintreffen am Tatort beruhen, des sachverständigen Zeugen Dr. J. und der Notfallsanitäter ZX. und NI..

233

aa)

234

Der Zeuge PK S. hat ausgesagt, als der Einsatz zur Wohnung I. auf der Leitstelle angekommen sei, habe ihn gleich ein Kollege darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gefährlich und gewaltbereit sei, weil er diesen von mehreren Einsätzen gekannt habe. Sie seien gegen 15:17 Uhr an der Wohnung eingetroffen. Mitbewohner hätten gerade das Haus verlassen, so dass sie in den Flur gelangen konnten. Dann hätten sie an der Wohnungseingangstür geklingelt. Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet, habe in der linken Hand ein Festnetztelefon gehalten und noch mit der Feuerwehr telefoniert. Er sei mit einem gestreiften Polohemd, einer Jacke und einer Jogginghose bekleidet gewesen. Blutspuren oder Verletzungen habe er am Beschuldigten nicht festgestellt. Aus der Wohnung sei ihnen Marihuanageruch entgegengeströmt, der aber nicht frisch gewesen sei. Sie hätten dann den Beschuldigten aus der Wohnung herausgesprochen. Dieser habe einen verwirrten Eindruck gemacht, der untypisch für einen übermäßigen Alkohol- oder THC-Konsum gewesen sei. Er habe sich wie ein behindertes Kind verhalten. Er (der Zeuge) habe sich dann die Wohnung angeschaut und dann im Schlafzimmer die Tote gefunden. Der Beschuldigte habe dann begonnen, wie in einer Endlosschleife vor sich hinzureden. Wörtlich habe er immer wieder gesagt:

235

„Ich habe nichts gemacht, was ist her los?“

236

„Ist meine Mutter tot? Das ist nicht meine Mutter, ich will einen DNA-Test.“

237

„Warum halten Sie mich fest?“

238

Der Kollege M. habe den Beschuldigten belehrt und gefragt, ob dieser die Belehrung verstanden habe. Obwohl dieser das bejaht habe, glaube er (der Zeuge) nicht, dass er psychisch dazu in der Lage gewesen sei.

239

bb)

240

PK M. hat die Angaben des Zeugen PK S. bestätigt. Er hat bekundet, der Beschuldigte habe die Wohnungstür geöffnet, habe einen Telefonhörer in der Hand gehabt und mit der Feuerwehr telefoniert. Er (der Zeuge) sei davon ausgegangen, dass etwas Schlimmes passiert sei, habe den Beschuldigten deshalb mit der Waffe bedroht und aufgefordert, das Telefon beiseitezulegen und aus der Wohnung zu kommen. Dieser sei allen Aufforderungen nachgekommen, habe sich Handfesseln anlegen und sich widerstandslos festnehmen lassen. Dabei seien alle verbalen Äußerungen verzögert erfolgt, während seine körperlichen Reaktionen zeitnah erfolgt seien. Er (der Zeuge) sei dann in die Wohnung hereingegangen und habe die Verstorbene auf dem Rücken liegend in der Hüfte halb verdreht aufgefunden. Er sei davon ausgegangen, dass sie schon länger tot gewesen sei, denn im Bereich des Halses und an den Händen sei sehr viel Blut gewesen, das schon vertrocknet ausgesehen habe. Der Beschuldigte habe dann mitbekommen, dass er der Leitstelle das Auffinden einer Toten mitgeteilt habe. Der Beschuldigte habe desorientiert gewirkt, habe daraufhin Äußerungen dahin gemacht, dass die Tote nicht seine Mutter sei und dass ein DNA-Test gemacht werden müsse.

241

Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der o. g. Zeugen. Hinsichtlich der Bekleidung des Beschuldigten bei seiner Festnahme hat die vor Kammer vernommene Zeugin PK´in HI. deren Angaben bestätigt. Sie hat erklärt, als sie am Tatort eingetroffen sei, habe der Beschuldigte auf der Treppe gesessen und sich ruhig verhalten. Er sei mit einer dunklen Sweatshirtjacke, einem Polohemd und einer dunklen Jogginghose bekleidet gewesen, die stark verschmutzt gewesen sei. Blutflecken habe sie nicht gesehen. Sie habe ihm Papiertüten über die Hände gezogen, um die Spuren zu sichern. Blutspuren an den Händen habe sie dabei nicht festgestellt. Die Kammer hat die im Polizeigewahrsam gefertigten Lichtbilder vom Beschuldigten in Augenschein genommen, auf denen die von den Zeugen beschriebene Bekleidung des Beschuldigten zu erkennen ist. Diese Inaugenscheinnahme bestätigte die Angaben der o. g. Zeugin.

242

cc)

243

Der Zeuge Dr. J. hat bekundet, das mit einem Schlafanzug und einer dicken Jacke bekleidete Opfer habe auf der rechten Seite und dem Bauch halb verdreht auf dem Boden gelegen. Der Rücken habe zur Tür gezeigt. Dann seien von den Sanitätern Fotos gefertigt worden. Er habe mit den Sanitätern die Kissen, mit denen das Opfer bedeckt gewesen sei, zur Seite geräumt, das Opfer gewendet und eine schnelle körperliche Untersuchung vorgenommen. Die Totenstarre sei bereits eingetreten gewesen. Er habe den Kiefergriff vorgenommen und dabei die Starre festgestellt. Der Kiefer habe sich nicht mehr öffnen lassen, was dafür spreche, dass das Opfer schon länger tot gewesen sei. Der Leichnam sei deutlich ausgeblutet und kalt gewesen. Es seien nur wenige Totenflecken zu erkennen gewesen, was aber durch die Blutungen zu erklären sei.

244

Nach seiner Erinnerung habe das Kopfkissen nicht auf dem Kopf des Opfers gelegen.

245

Die Kammer ist den Angaben des sachverständigen Zeugen vollumfänglich gefolgt. Dieser hat mit guter Erinnerung seine Wahrnehmungen und seine einzelnen Untersuchungsschritte dargelegt. So lag das Gesäß des Opfers, wie sich aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort durch die Kammer ergab, bei dessen Auffindung fast frei, weil die Schlafanzughose nach unten verschoben war, wie der Zeuge dies bekundete. Auch sind seine Feststellungen zu den Verletzungen vollumfänglich durch Rechtsmedizinerin Dr. WU. bestätigt worden.

246

dd)

247

Dass die Geschädigte ursprünglich mit Kissen bedeckt war, die erst von den Polizeibeamten und den Sanitätern beiseitegelegt wurden, ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen ZX., der dazu Angaben gemacht hat. Der Zeuge hat die Angaben des Zeugen Dr. J. bestätigt. Er hat darüber hinaus bekundet, sie hätten die Tür zum Schlafzimmer nicht vollständig öffnen können, weil auf dem Boden noch eine Trittleiter gelegen habe, die er aufgenommen und auf das Bett gelegt habe. Im Zimmer sei es dunkel gewesen, man habe sich aber orientieren können. Gleichwohl habe er für eine bessere Sicht die Gardinen zurückgeschoben. Bevor sie die Leiche untersucht hätten, habe sein Kollege Fotos gefertigt. Auf der Leiche habe ein Kopfkissen gelegen, das voller Blut gewesen und auf dem Bett abgelegt worden sei. Sein Kollege habe den Schlafanzug des Opfers nicht nur hochgeschoben, sondern die Kleidung aufgeschnitten.

248

Die Kammer ist den Bekundungen des Zeugen gefolgt. Dieser hatte eine sehr gute Erinnerung an seinen Einsatz. Seine Aussage ist bestätigt worden durch die Inaugenscheinnahme der von ihm in Anschluss an seine Vernehmung übersandten Ausdrucke zweier Lichtbilder, die die Auffindesituation zeigen und erkennen lassen, dass ein Kopfkissen den Leichnam bedeckte.

249

ee)

250

Der Zeuge NI. hat die Angaben der beiden vorgenannten Zeugen bestätigt. Er hat darüber hinaus bekundet, er habe festgestellt, dass sehr viel Blut im Teppich unterhalb des Opfers gewesen sei, als er die Leiche aus der Embryonalstellung in Rückenlage gebracht habe. Der Fahrer des Notarztes habe die Oberbekleidung aufgeschnitten. Auf dem Rücken seien Leichenflecken zu sehen gewesen. Finger, Hände und Arme seien bereits vollständig versteift gewesen.

251

f)

252

Die Spurenlage an der vom Beschuldigten getragenen und an der in der Wohnung aufgefundenen Kleidung und die im Badezimmer festgestellten Blutspuren wertet die Kammer als gewichtige Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten.

253

Dass die vom Beschuldigten getragene Kleidung sichergestellt, dabei auf der Jogginghose blutsuspekte Antragungen festgestellt und von diesen Abstriche gefertigt wurden, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KHK`in QO. zur Spurensicherung im Polizeigewahrsam. Diese hat ausgesagt, dass die Hände des Beschuldigten mit Papiertüten überzogen gewesen seien, diese abgenommen worden und dann Abstriche von den Handinnen und -außenflächen und von den Fingernägeln genommen worden seien. Die Fingernägel seien abgeschnitten und ebenso wie die Abstriche der molekulargenetischen Untersuchung zugeführt worden. Gleiches gelte für ein mehrfarbig gestreiftes Polohemd der Marke „Nautic Carl“ in der Größe XL, das in der Wohnung in einem Eimer im Badezimmer unter dem Waschbecken unter trockener Schmutzwäsche und einem weiteren darauf abgestellten Eimer gefunden worden sei. Dieses Shirt sei nass gewesen und habe an der Vorderseite großflächige Blutantragungen aufgewiesen, die durch Auswaschung größtenteils gelöst gewesen seien. Das Polohemd habe nach Hersteller, Mustergestaltung und Größe dem Polohemd entsprochen, dass der Beschuldigte bei seiner Festnahme getragen habe. Dieses und die Jogginghose seien sichergestellt worden. Dabei habe sie gesehen, dass es sich bei den Verschmutzungen auf der dunkelgrauen Hose um Blut- und Blutspritzspuren gehandelt habe. Ein Blutvortest sei positiv verlaufen.

254

Im Badezimmer seien oberhalb der Einhebelarmatur, im Waschbecken unterhalb der Armatur und am oberen linken Waschbeckenrand blutsuspekte Anhaftungen festgestellt worden. Von diesen und vom Syphon seien Abriebe gefertigt worden. Weitere Blutspuren seien mit bloßem Auge nicht zu sehen gewesen, bei der Spurensicherung mittels Luminol aber sichtbar gemacht worden. Danach seien in großen Bereichen des Waschbeckens Blutspuren gewesen. Sie habe von diesem Zustand Lichtbilder gefertigt, um diesen zu dokumentieren.

255

Die Kammer hat keinen Anlass, an den Bekundungen der Zeugin zu zweifeln, die eine sehr gute Erinnerung an die von ihr durchgeführten Spurensicherungsmaßnahmen hatte. Die Kammer hat sowohl die Lichtbilder der vom Beschuldigten getragenen Jogginghose als auch Lichtbilder des aufgefundenen Polohemds in Augenschein genommen. Diese Hose wies im vorderen Bereich in Höhe der Oberschenkel zahlreiche Blutspritzspuren auf. Im Bereich des linken Knies befanden sich größere Blutantragungen. Im Bauchbereich wies sie dunkelbraune Tropf- und Spritzspuren auf. Das Lichtbild von dem im Badezimmer gefundenen Polohemd zeigte rötliche, aquarellartige Verfärbungen im oberen Brust- und oberen Bauchbereich.

256

Die Angaben der o. g. Zeugin zur Durchsuchung der Wohnung und zur Auffindung des Hemdes werden gestützt durch die Verlesung des Tatortbefundberichts der KHK´in LA. vom 25.03.2021.

257

Die Kammer hat weiterhin Lichtbilder der Spurensicherung in Augenschein genommen, auf denen an den von der Zeugin bezeichneten Stellen dunkle Spuren zu erkennen waren. Die von der Zeugin dargestellten Wahrnehmungen der Spurenlage unter Anwendung von Luminol hat die Kammer anhand der diesbezüglichen Lichtbilder nachvollzogen.

258

g)

259

Weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten ergaben sich aus der molekulargenetischen Untersuchung der Jogginghose, des aufgefundenen Polohemdes und der Spurenabriebe vom Waschbecken des Badezimmers der Wohnung durch die Sachverständige Prof. Dr. NY..

260

aa)

261

Aufgrund der molekulargenetischen Untersuchung von blutsuspekten Antragungen an der Jogginghose, die der Angeklagte bei seiner Festnahme trug, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei diesen Antragungen um Blut der Geschädigten handelt. Denn bei der molekulargenetischen Untersuchung dieser Antragungen wurde Übereinstimmung in allen 16 standardmäßig untersuchten StR-Systemen mit dem DNA-Profil der Verstorbenen festgestellt. Die Kammer stützt ihre Überzeugungsbildung insoweit auf die verlesenen gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. NY., Institut für Rechtsmedizin der Universität zu C. und AC. vom 09.04.2021.

262

Danach sind blutsuspekte Anhaftungen an der Jogginghose des Beschuldigten von der vorderen rechten Seite 20 cm unterhalb des Bundes in einem Bereich von 6 cm x 9 cm, an der vorderen linken Seite 30 cm unterhalb des Bundes in einer Größe von 10 cm x 5 cm, an beiden Seitennähten und im Bauch- und Oberschenkelbereich sowie am linken Knie untersucht worden. In den Anhaftungen am linken Knie und in den Spritz- und Satellitenspuren aus dem Bauch– und Oberschenkelbereich ist danach ein weibliches Profil festgestellt worden, das in allen 16 standardmäßig untersuchten StR-Systemen mit dem DNA-Profil der H. I. übereinstimmt. Die von der Sachverständigen berechnete Genotyphäufigkeit für dieses Profil beträgt 2,09 x 10–²⁰ und liegt damit oberhalb des Schwellenwertes von einer Person unter 30 Milliarden Menschen, ausgenommen eineiige Mehrlinge. Damit ist praktisch erwiesen, dass die Blutantragungen von der Verstorbenen stammen.

263

Die Kammer geht als naheliegend davon aus, dass die Blutspritzspuren während des Tatgeschehens an die Jogginghose gelangten und die Spuren am Knie dadurch hervorgerufen wurden, dass der Beschuldigte das Opfer in der Mitte des Schlafzimmers bettete und mit Kissen bedeckte. Mit großer Wahrscheinlichkeit kniete er in dieser Situation neben dem Opfer.

264

bb)

265

Das bei der Spurensicherung in dem Eimer unter dem Waschbecken aufgefundene Polohemd wies großflächige, zum Teil durch Auswaschung gelöste Blutantragungen auf, die in allen 16 standardmäßig untersuchten StR-Systemen mit dem DNA-Profil der Verstorbenen übereinstimmen. Dies ergab sich aus dem o. g. Gutachten der Prof. Dr. NY. vom 09.04.2021. Damit ist praktisch erwiesen, dass dieses Blut von der Verstorbenen stammt.

266

Die Kammer geht als naheliegend davon aus, dass das Blut im Zuge des dynamischen Kampfgeschehens auf das Polohemd gelangte.

267

Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass dieses Shirt dem Beschuldigten gehört und bei der Tat von ihm getragen wurde. Denn es wurden Abklebungen vom Nackenbereich, beiden Ärmelbündchen und beiden Achselhöhlen genommen. Nach dem verlesenen Gutachten der o. g. Sachverständigen Prof. Dr. NY. vom 12.05.2021 handelt sich bei sämtlichen Spuren von den o. g. Abklebungen um Mischspuren von zwei bzw. mindestens drei Personen. Es wurden alle 16 standardmäßig untersuchten StR-Systeme des Beschuldigten und die meisten oder alle Allele der Verstorbenen gefunden. Die biostatistische Berechnung ergab, dass es für die Abklebungen im Nackenbereich 16,6 Billionen mal, für die am Ärmelbündchen 2,5 Billionen mal und für die von den Achselhöhlen 179,4 Billiarden bzw. 9,7 Billiarden mal wahrscheinlicher ist, dass die Antragungen vom Beschuldigten und zwei weiteren Personen, als dass sie von drei unbekannten mit ihm nicht verwandten Personen verursacht wurden. Damit ist praktisch erwiesen, dass der Beschuldigte Spurenleger der DNA-Antragungen ist. Für die Geschädigte ergab sich eine Wahrscheinlichkeit von 96,1 Billiarden, dass diese Verursacherin einer Teilkomponente der Abklebung von den Achselhöhlen ist.

268

Der Größe XL nach war das T-Shirt für die sehr kleingewachsene, lediglich 1,56 m große Verstorbene viel zu groß. Im Übrigen trug der Beschuldigte bei der Festnahme ein Poloshirt derselben Marke und derselben Größe, das bei identischer Streifengestaltung nur eine andere Farbe hatte.

269

cc)

270

Im Badezimmer sind im Waschbecken, auf dessen Rand und im Siphon Blutantragungen festgestellt worden, deren molekulargenetische Untersuchung Übereinstimmung hinsichtlich der 16 standardmäßig untersuchten StR-Systeme mit dem DNA-Profil der Verstorbenen ergab. Die Kammer stützt diese Feststellung auf die Verlesung des o. g. Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. NY. vom 09.04.2021. Damit ist praktisch erwiesen, dass die o. g. Blutantragungen von der Verstorbenen stammen.

271

h)

272

Auch das Ergebnis der Untersuchung von Abrieben von den Fingernägeln der Verstorbenen sprach für eine Täterschaft des Beschuldigten. Die unter den Fingernägeln der linken Hand der Verstorbenen genommenen Abriebe ergaben Mischspuren, die von mindestens zwei Personen stammen. Nach dem o. g. molekulargenetischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. NY. vom 09.04.2021 sind alle 16 standardmäßig untersuchten StR-Systeme des Beschuldigten festgestellt worden. Damit ist praktisch erwiesen, dass der Beschuldigte Spurenleger war.

273

Die Kammer hat sich den Ausführungen im o. g. verlesenen Gutachten nach eigener Überzeugungsbildung insgesamt angeschlossen.

274

Die Kammer hält es für hochwahrscheinlich, dass die DNA des Beschuldigten bei den Abwehrversuchen des Opfers unter die Fingernägel geriet. Wenngleich Verletzungen bei dem Beschuldigten nicht festgestellt worden sind, kann eine Spurenlegung auch durch verletzungsfreies leichtes Kratzen oder festes Anfassen erfolgen.

275

5.

276

Dass H. I. durch eine andere - unbekannt gebliebene - Person getötet wurde, schließt die Kammer aus.

277

a)

278

Der Beschuldigte hat selbst nicht behauptet, dass bis 11:21 Uhr und damit unmittelbar vor dem Ende des wahrscheinlichen Tatzeitraums, eine dritte Person in der Wohnung war. Der Beschuldigte war nach der Tat allein in der Wohnung, als sie von PK M. durchsucht wurde. DNA-Spuren einer weiteren Person sind nach den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. NY. an der Getöteten nicht festgestellt worden.

279

b)

280

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Tatwerkzeug nicht aufgefunden wurde.

281

Der Zeuge PK KD. hat glaubhaft bekundet, unmittelbar nach der ersten Streifenwagenbesatzung in die Tatortwohnung gekommen zu sein und diese nach einer möglichen Tatwaffe durchsucht zu haben. Von den in der Küche vorgefundenen Messern seien einige mit Essensresten verschmutzt, andere völlig sauber gewesen. Diese seien ohne Anzeichen von Blut gewesen.

282

Der Zeuge PK RF. hat insoweit bekundet, er habe nochmals nach dem Tatwerkzeug gesucht. Er habe die ganze Wohnung gründlich durchsucht. Er habe aber nichts finden können. Das Haus verfüge über einen kleinen Garten, der mit einer Mauer umgrenzt sei. Dieser Garten sei aber nur durch die Wohnung der Vermieterin und durch den Keller zu erreichen, wobei die Kellertür abgeschlossen gewesen und der Aufgang zum Innenhof völlig verwittert gewesen sei, als wenn dieser seit Jahren nicht benutzt worden sei. Die Vermieterin habe einen Hund, der angeschlagen habe, als er im Hausflur gewesen und auch im Garten gesucht habe. Dort habe er jede Pflanze und jeden Strauch beiseite genommen, weil in Erwägung gezogen worden sei, dass das Tatwerkzeug durch das Schlafzimmerfenster nach draußen entsorgt worden sei. Es sei aber nichts gefunden worden. Man habe allerdings davon abgesehen, den Gartenteich abzupumpen. Nach Sichtschau sei darin nichts festgestellt worden, was als Tatwerkzeug in Betracht komme. Man habe auch vor dem Haus und bei den Nachbarhäusern in den Abfalltonnen gesucht, dort sei man aber ebenfalls nicht fündig geworden. Die Untersuchung der aufgefundenen Messer sei ohne Ergebnis im Sinne einer Anhaftung von Blut geblieben.

283

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen. Der Zeuge RF. hat mit guter Erinnerung seine Bemühungen um die Auffindung eines Tatwerkzeugs dargestellt und auch dargelegt hat, dass er sich bei der Suche nicht auf ein Messer beschränkt habe. Seine Angaben sind durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin KHK´in QO., durch die Verlesung des Tatortbefundberichts der KHK´in LA. vom 25.03.2021 und die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Wohnung und den Außenanlagen bestätigt worden.

284

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beschuldigte das Tatwerkzeug außerhalb des Hauses entsorgte. Dafür spricht zunächst, dass er ein Tatwerkzeug benutzte und er nach der Tatbegehung das Haus verließ. In der Wohnung fand es sich nicht mehr, so dass der Beschuldigte es naheliegend bei Verlassen des Hauses mit sich führte und es dann unbemerkt entsorgen konnte.

285

c)

286

Gegen die Tatbegehung durch einen unbekannt gebliebenen Täter - etwa einen Einbrecher oder Räuber - sprechen die Begleitumstände der Tat.

287

Der Zeitraum, der für eine Tatbegehung durch einen unbekannten Dritten in Betracht kommt, ist nur kurz. Mit einer Wahrscheinlichkeit von immerhin 95 % liegt das Ende des möglichen Todeszeitintervalls bei 11:47 Uhr. Dementsprechend müsste  kurz nach Verlassen der Wohnung durch den Beschuldigten um 11:21 Uhr dieser unbekannte Täter in die Wohnung gelangt sein.

288

Mit hoher Wahrscheinlichkeit müsste es sich um einen Nachbarn handeln, denn die Videoaufnahmen von der Hauseingangstür haben für den Tag vor der Tat und den Tattag selbst keine fremden Personen gezeigt, die ins Haus gekommen sind oder dieses nach der Tat wieder verlassen haben. Auch müsste die Geschädigte diesen Täter dann selbst in die Wohnung gelassen haben, da das Schloss der Wohnungseingangstür keine Aufbruchspuren aufwies, was sich aus dem Tatortbefundbericht ergab.

289

Anhaltspunkte für einen Streit mit einem anderen Hausbewohner haben sich nach den Aussagen der Nachbarn D., E., N. und WD. indes nicht ergeben.

290

Schließlich wurden in der Wohnung zwei Bargeldbeträge von 600 € und 300 € sichergestellt, wobei sich letzterer offen in einem roten Portemonnaie befand, wie die Zeugin KHK ´in QO. glaubhaft bekundete und wie sich aus den dazu in Augenschein genommenen Lichtbildern ergab.

291

Ein Einbrecher oder Räuber hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Zeit darauf verwendet, die Wohnung nach Bargeld zu durchsuchen und an sich zu nehmen.

292

6.

293

Nach zusammenfassender Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beschuldigte seine Mutter wie festgestellt tötete.

294

Er hatte die Gelegenheit dazu, denn er hielt sich bis 11:21 Uhr in der Wohnung auf, in der seine Mutter getötet wurde.

295

Zwischen ihm und seiner Mutter kam es ab 07:30 Uhr zu einem länger andauernden Streit, so dass es naheliegend ist, dass dieser Streit eskalierte und dann im gewalttätigen Tatgeschehen endete.

296

Das im Badezimmer aufgefundene Poloshirt und die bei seiner Festnahme getragene Jogginghose wiesen Blut der Getöteten auf, wobei die Blutantragungen naheliegend anlässlich der Verletzungshandlungen entstanden. Eine andere Verursachung dieser Blutantragungen schließt die Kammer aus. Denn der Beschuldigte kehrte um 15:13 Uhr in die Wohnung zurück und setzte unmittelbar danach seinen Notruf ab, wobei er bis zum Eintreffen der Polizeibeamten um 15:17 Uhr am Telefon blieb. Dementsprechend hatte er weder Zeit noch Möglichkeit, nach seiner Mutter zu sehen, diese umzudrehen und dadurch seine Kleidung mit Blut zu kontaminieren, ein Polohemd auszuziehen, dieses auszuwaschen und es dann unter dem Waschbecken unter weiterer Wäsche zu verbergen und sich dann ein gleichartiges Polohemd und darüber eine Sweatshirt-Jacke anzuziehen.

297

Die Antragungen der Basis- und Satellitentropfen auf der Jogginghose sind nur durch Kontakt mit einem noch blutenden Opfer zu erklären, wobei sich der Beschuldigte und seine Mutter gegenübergestanden haben müssen. Denn etwa 3 ½ Stunden nach Eintritt des Todes hatte das ausgetretene Blut des Opfers keine ausreichend flüssige Konsistenz mehr, um derartige Spritzspuren hervorzurufen. Schließlich hat der Beschuldigte auch keine Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt, durch die er mit Blut hätte in Kontakt kommen können.

298

Frische Blutspuren an seinen Händen, die unmittelbar nach seiner Rückkehr durch das Anfassen der Leiche entstanden sein könnten und die zu einer Kontaminierung der Hose geführt haben könnten, sind bei der Festnahme nicht festgestellt worden, was sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin PK´in HI. ergab, die seine Hände zur Spurensicherung mit Papiertüten überzog.

299

Dementsprechend ist die Kammer davon überzeugt, dass die Blutspuren an seiner Kleidung vor dem Verlassen der Wohnung um 11:21 Uhr entstanden und sich der Beschuldigte auch vor diesem Zeitpunkt umzog und das Poloshirt auswusch.

300

7.

301

Die Feststellungen zum Alter der Geschädigten beruhen auf der Verlesung ihres Personalausweises.

302

Dass diese am Tattag weder Alkohol noch berauschende Mittel konsumiert hatte, ergab sich aus dem Ergebnis der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes betreffend des Femoralblutes durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 26.03.2021, dessen Ergebnis negativ war. Das forensisch-toxikologische Gutachten desselben Instituts vom 24.06.2021 betreffend die Untersuchung von Blut, Urin und Mageninhalt der Getöteten auf Medikamente und Betäubungsmittel fiel ebenfalls negativ aus.

303

8.

304

Dass der Beschuldigte bei der Tat nicht unter dem Einfluss von Alkohol handelte, entspricht seiner Einlassung und ist bestätigt worden durch die Verlesung des Gutachtens zur Blutalkoholbestimmung des Prof. Dr. YU., Forensisch-toxikologisches Institut der VF.-Universität QK. vom 25.03.2021. Danach ergab die Untersuchung der dem Beschuldigten am Tattag um 18:30 Uhr entnommenen Blutprobe auf Alkohol ein negatives Ergebnis. Aus dem weiteren toxikologischen Gutachten des Prof. Dr. YU. vom 07.04.2021 bezüglich der dem Beschuldigten um 18:30 Uhr entnommenen zweiten Blutprobe ergaben sich 10 ng/ml THC, 9,1 ng/ml HO-THC und 87,4 ng/ml THC-COOH. Weiterhin wurde in seinem Blut das Neuroleptikum Hydroxyrisperidon in therapeutischer Dosis festgestellt.

305

9.

306

Die Feststellung, dass der Beschuldigte sich am Tattag auch bei und nach seiner Festnahme in einem psychotischen Zustand befand, beruht zunächst auf den Aussagen der dazu vernommenen polizeilichen Zeugen.

307

a)

308

Die Zeugin KHK´in O. hat bekundet, sie habe den Beschuldigten im Polizeigewahrsam aufgesucht, um diesem gegen 18:30 Uhr eine Blutprobe abnehmen zu lassen. Dieser habe sich Blut abnehmen lassen, habe aber auf sie völlig verwirrt gewirkt. Er habe erklärt, dass die tote Frau in der Wohnung nicht seine Mutter sei und er nicht wisse, wie diese Frau dorthin gekommen sei. Er habe gefordert, seine Nichtabstammung durch einen DNA-Test abzuklären. Der Blick des Beschuldigten sei irre gewesen. Sie habe ihn für psychisch krank gehalten.

309

b)

310

Der Zeuge KHK BX. hat bekundet, er habe den Beschuldigten im Polizeigewahrsam in seiner Zelle aufgesucht. Er habe ihn angesprochen und als Beschuldigten eines Tötungsdelikts belehrt. Er habe gefragt, ob er etwas brauche und ihn darauf hingewiesen, dass er einen Rechtsanwalt beauftragen könne. Der Beschuldigte habe sich völlig ruhig verhalten, habe aber geäußert, dass er die Tote nicht kennen würde und habe eine DNA-Untersuchung gefordert. Er habe erklärt, als er nach Hause gekommen sei, habe er diese ihm unbekannte Frau gefunden. Bei der Blutabnahme habe sich der Beschuldigte kooperativ verhalten und habe alles mitgemacht. Er habe berichtet, dass er schon lange in psychiatrischer Behandlung sei.

311

Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die o. g. Zeugen ihre Wahrnehmungen zum psychischen Zustand des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben haben. Ihre Aussagen werden bestätigt durch das Attest des Arztes Dr. YI. zur Gewahrsamsfähigkeit und dessen ärztlichen Bericht vom 21.03.2021. Danach war der Beschuldigte in seinen Denkabläufen sprunghaft und verworren und in seiner Stimmung gereizt.

312

10.

313

Die Feststellungen zum Verhalten des Beschuldigten in der Unterbringung in der LWL-Klinik, zu seinem dortigen Gesundheitszustand und seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. DU. beruhen auf deren Angaben innerhalb der Gutachtenerstattung. Die Sachverständige hat die Erkenntnisse, die sie anhand der ihr vorliegenden Unterlagen und aus Gesprächen mit den behandelnden Ärzten und Psychologen gewonnen hatte, in der Hauptverhandlung vorgetragen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Angaben zutreffend sind.

314

11.

315

Die Feststellung, dass der Beschuldigte nicht unabhängig von seiner psychischen Erkrankung aus einem damit nicht zusammenhängenden Grund mit seiner Mutter in Streit geriet und sie tötete, beruht zunächst darauf, dass aus dem tatzeitnahen Verhalten des Beschuldigten selbst sich solche Anhaltspunkte nicht ergaben. Naheliegendes, normalpsychologisch nachvollziehbares Motiv wäre die Erlangung von Bargeld gewesen. Gegen ein solches Motiv spricht hier indes entscheidend, dass der Beschuldigte sich nicht in den Besitz des Bargeldes seiner Mutter brachte, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und er nach der Tat mehrere rational strukturiert und situationsangepasst erscheinende Handlungen vornahm. So wusch er sich selbst, wusch sein Polo-Hemd, zog ein anderes Hemd an und nahm das Tatwerkzeug mit.

316

Der von der Zeugin D. ab 07:30 Uhr gehörte laute Streit entsprach den zahlreichen früheren Streitereien. Allerdings zog er sich über immerhin etwa eine dreiviertel Stunde hin. Die Länge dieses Streites wertet die Kammer als Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte nicht einsichtig und nicht begrenzbar war, was für eine hochpsychotische Phase spricht.

317

Auch aus der teilweisen Einlassung des Beschuldigten zur Sache ergab sich ein normalpsychologisch nachvollziehbarer Grund für die Tötung nicht. Danach will er sich gegen 11:20 Uhr lediglich von seiner Mutter „verabschiedet“ haben.

318

Der Längsschnitt seines Verhaltens belegt vielmehr, dass er gerade in hochpsychotischen Phasen zu fremdaggressivem Verhalten gegenüber Mutter und Nebenkläger neigte. Schon 2014 erfolgten zwei stationäre Unterbringungen in der LWL-Klinik, nachdem der Betreuer und die Mutter des Beschuldigten angegeben hatten, massiv durch den Beschuldigten bedroht worden zu sein. Auch in der Folgezeit trat er gegenüber seiner Mutter und dem Nebenkläger im Zusammenhang mit der Einforderung von Geld sehr aggressiv auf. Am 03.08.2017 geriet er in eine Auseinandersetzung mit Eltern auf einem Spielplatz und leistete Widerstand, sodass er dann nach PsychKG NW untergebracht wurde. Anlässlich seiner Unterbringung im November 2017 berichtete er davon, dass es einen Konflikt mit seinem Bruder gebe und er seine Mutter eingesperrt habe. Am 27.11.2017 hatte er einen Pfleger mit einem spitzen Gegenstand angegriffen. Auch in der anschließenden Unterbringung im Januar 2018 musste er in seinem fordernden Verhalten dort begrenzt werden. Anfang 2019 hatte er einen Verfolgungswahn und auf ihn bedrohlich wirkende akustische Halluzinationen. Im Juli 2020 zeigte sich der Beschuldigte Angehörigen und anderen Personen gegenüber bedrohlich und verbal aggressiv. Am 19.08.2020 hatte er den Nebenkläger verletzt, sodass dieser eine Platzwunde an der Schläfe erlitt.

319

Schließlich äußerte sich die psychische Erkrankung des Beschuldigten durchgängig darin, dass er formale Denkstörungen hatte, psychomotorisch unruhig war und in hohem Maße angespannt war. Gerade diese Angespanntheit steht nachvollziehbar in Einklang mit seinem fremdaggressiven Verhalten.

320

12.

321

Ihre Überzeugung davon, dass der Beschuldigte bei Begehung der Tat nicht an einer vorübergehenden seelischen Störung litt, die auf Intoxikation mit THC ggfls. in Kombination mit dem in seinem Blut festgestellten Psychopharmakon beruhte, stützt die Kammer wesentlich auf die Konsumgewohnheiten des Beschuldigten. Er war seit langem an den täglichen Konsum von Cannabis in einer Menge von einem Gramm täglich gewöhnt. Dementsprechend führte dieser Konsum bei ihm aufgrund des Gewöhnungseffektes nicht mehr zu einem Rauschzustand, in dem er unter Fehlwahrnehmungen litt oder seine Handlungen nicht mehr steuern konnte. In diesem Sinne führte auch die Sachverständige Dr. DU. aus. Vielmehr ist danach davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von THC eher psychisch ruhiger und in seiner Wahnsymptomatik gedämpfter durfte.

322

Dass der Beschuldigte verursacht durch den Konsum von Cannabis in der Vergangenheit aggressiv handelte, ließ sich nicht feststellen. Es ergibt sich weder aus den Aussagen der Zeugen aus seinem sozialen Umfeld noch aus Arztberichten über frühere Behandlungen. Soweit zeitlich zusammenfallend aggressives Verhalten und Cannabiskonsum beschrieben wurde, hatte beides seine gemeinsame Ursache in einer akuten Psychose. Zur Dämpfung seiner psychotischen Symptome konsumierte der Beschuldigte dann Cannabis.

323

Das im Blut des Beschuldigten festgestellte Psychopharmakon hatten nach Maßgabe der Ausführungen der Sachverständigen Dr. DU. dazu für sich genommen keinerlei Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit, weil es nur in therapeutischer Dosierung festgestellt wurde.

324

Dem folgt die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung, zumal der Beschuldigte an dieses Medikament und auch an die Kombination mit THC gewöhnt war.

325

13.

326

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Tötungsvorsatz hatte, hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als Folge seines Handelns erkennt und auch will. Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement. Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefährliche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und deren Inkaufnahme gezogen werden. Andererseits muss den Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung nicht immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen sein.

327

Der Beschuldigte stach mindestens viermal auf Hals und Gesichtsbereich seiner Mutter ein. Dass derartige Stiche in den Hals in hohem Maße das Leben gefährden und geeignet sind, schwerste Verletzungen und schnell tödlich wirkende Verletzungen herbeizuführen, ist allgemein bekannt. Denn es ist allgemein bekannt, dass im Hals große das Gehirn versorgende Blutgefäße verlaufen, deren Durchtrennung unmittelbare Lebensgefahr begründet und binnen weniger Minuten zum Tode führt. Auch der Beschuldigte hatte dementsprechend dieses Wissen und demzufolge die Vorstellung, dass seine Stiche in den Hals seiner Mutter zum Tode führen würden. Denn seine Intelligenz und seine Allgemeinbildung liegen, wie sein Realschulabschluss belegt und sein sprachgewandtes Auftreten in der Hauptverhandlung belegte, mindestens im Normalbereich.

328

Dementsprechend wertet die Kammer das äußere Tatbild und insbesondere den Umstand, dass er mehrfach zustach, als maßgebendes Indiz für seinen Tötungswillen. Auch stellte er den Angriff erst ein, als seine Mutter schwer verletzt und stark blutend zu Boden sank und dann bewusstlos zusammenbrach. Rettungsbemühungen unternahm er nicht.

329

14.

330

Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass der Beschuldigte infolge Exazerbation seiner paranoiden Schizophrenie zwar durchgängig die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte, seine Fähigkeit, sein Verhalten nach Maßgabe dieser Einsicht zu steuern, zum Tatzeitpunkt aber sicher erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB, nicht ausschließbar sogar aufgehoben war, wesentlich auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. DU..

331

a)

332

Zur Tatzeit litt der Beschuldigte danach an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD 10: F 20.0) und war aufgrund eines akuten paranoid-psychotischen Schubs der Schizophrenie bei Tatbegehung bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in starkem Maße, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch vollkommen steuerungsunfähig.

333

Die Sachverständige Dr. DU. hat dazu ausgeführt, der Beschuldigte leide seit vielen Jahren an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB. Nach den ärztlichen Behandlungsunterlagen sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bereits im Jahr 2013 erfolgt, wobei sich fremdanamnestische Hinweise auf eine seit vielen Jahren bestehende psychische Veränderung ergeben hätten, die möglicherweise durch Cannabiskonsum induziert gewesen sei. So hätten seine Mutter und seine Brüder gegenüber den Ärzten der LWL-Klinik Z. angegeben, dass der Beschuldigte sich psychisch bereits seit etwa sechs Jahren verändert habe. Die Erkrankung habe seitdem zu zahlreichen stationären und ambulanten Aufenthalten im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie Z. unter den Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F 12.2) geführt. Ausweislich der Arztberichte und des ambulanten ärztlichen Behandlungsverlaufs sei es bei dem Beschuldigten zu Exazerbationen der chronifizierten schizophrenen Psychose gekommen, in den meisten Fällen im Zusammenhang mit einer eigenmächtigen Reduzierung oder einem Absetzen seiner Medikamente und dem massiven Konsum von Cannabis. Zum Teil sei auch ein Alkoholkonsum beschrieben worden. Es sei festzustellen, dass die Krankheitssymptome beim Beschuldigten weit vor der Erstdiagnose im Jahr 2013 eingesetzt hätten. Diese seien möglicherweise durch den seinerzeit betriebenen exzessiven Cannabiskonsum induziert. Im Verlauf sei es zu deutlichen Einbußen seiner sozialen und beruflichen Leistungs- und Funktionsfähigkeit gekommen. Durch die psychische Störung sei das Persönlichkeitsgefüge deutlich deformiert worden. Bei dem Beschuldigten habe zum Tatzeitpunkt eine Exazerbation der langjährigen bekannten paranoiden Schizophrenie vorgelegen. Das Krankheitsbild entspreche in Art und Ausprägungsgrad dem einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB.

334

Bei ihrer Exploration am 29.04.2021 habe der Beschuldigte diverse bizarre Wahnideen und ein insgesamt systematisches Wahnsystem gezeigt. Es hätten sich dazu korrespondierend auffällige formale Denkstörungen, eine Sprunghaftigkeit, ein Gedankenabreißen und eine Zerfahrenheit ergeben, sowie Störungen von Aufmerksamkeit und Konzentration. Aus den Krankenunterlagen der LWL-Klinik T. hätten sich auch Hinweise für akustische Halluzinationen ergeben. Hervorstechend sei die Affektarmut des Beschuldigten. So habe er keinerlei Empathie für sein Opfer gezeigt. Diese Empathielosigkeit sei durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung bestätigt worden.

335

Die Tötung seiner Mutter stehe in direkten Zusammenhang mit seiner Erkrankung. Am ehesten aufgrund wahnhaften Erlebens sei es zu einem krankhaft veränderten Situationsbezug gekommen, sodass sicher von einer in großem Ausmaß verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 auszugehen sei.

336

Der Beschuldigte leide nicht an einer Intelligenzminderung. Dafür ergebe sich aus seinem Lebensweg, insbesondere hinsichtlich des Erreichens des Realschulabschlusses kein Hinweis.

337

Der Beschuldigte habe bei Tatbegehung abstrakt die Einsicht gehabt, dass die Tat verboten und strafbewehrt gewesen sei. Das ergebe sich daraus, dass er unmittelbar nach der Tat sein Poloshirt ausgezogen, ausgewaschen und versteckt und auch das Tatwerkzeug entsorgt habe. Diese Unrechtseinsicht sei allerdings durch den Wahn überlagert worden, der handlungsbestimmend gewesen sei.

338

Der Beschuldigte habe hochwahrscheinlich nicht gemäß dieser Einsicht handeln können, denn er habe sein Verhalten aufgrund seiner Wahnhaftigkeit nicht steuern können, wobei die eigentliche Motivation für die Tat nicht genau zu bestimmen sei. Insoweit sei der Beschuldigte seinen unterschiedlichen Wahninhalten gefolgt. Führend sei höchstwahrscheinlich die Wahnidee gewesen, dass die Geschädigte nicht seine Mutter sei, sodass er dann auf Vorhaltungen einer vermeintlich Fremden in seiner eigenen Wohnung mit Aggressionen reagiert habe. Die akut psychotische Krankheitsphase sei auch inzwischen keinesfalls abgeklungen. Der Beschuldigte fühle sich psychisch nicht krank, und bestehe darauf, dass er nur müde und matt sei. Eine stabile und überdauernde Krankheitseinsicht sei bislang weder im Rahmen der langjährigen Krankheitsgeschichte noch aktuell in der Klinik in T. erreicht worden.

339

b)

340

Dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen ist die Kammer nach eigener Sachprüfung insgesamt gefolgt. Die Sachverständige ist bei der Gutachtenerstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen, ihre Ausführungen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie stehen zudem im Einklang mit dem Eindruck, welchen die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens und seiner Äußerungen gewonnen hat.

341

So ist der Beschuldigte bei der Aussage der Zeugen Dr. J. und ZX. völlig unbeeindruckt geblieben und hat auch bei der Gutachtenerstattung durch die Sachverständige Dr. WU. nach außen hin keine Empathie bezüglich des Opfers gezeigt. Reaktionen sind lediglich bei der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Obduktion derart erfolgt, dass er nicht mehr in Richtung Leinwand schaute.

342

Nach dem Inhalt des in der Hauptverhandlung abgespielten Notrufs und dem Verhalten, dass der Beschuldigte gegenüber den Zeugen PK M., PK S. und KHK VV. an den Tag legte, konnte der Grad seiner psychischen Beeinträchtigung zu dieser Zeit, das heißt einige Stunden nach der Tatbegehung nicht sicher festgestellt werden. Einerseits zeigte der Beschuldigte während des Notrufs keine erkennbaren Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung. Insoweit war beachtlich, dass er in seinem Notruf mehrfach erklärte, dass seine Mutter tot in der Wohnung liege, ohne allerdings durch Wortwahl oder Stimmlage größere Gefühlsäußerungen zu zeigen. Nach Eintreffen der o. g. Zeugen vor Ort stellte er dann andererseits in Abrede, dass die Tote seine Mutter sei und zeigte deutliche psychotische Symptome.

343

Angesichts des langen und schweren Krankheitsverlaufs bestehen deutliche Anhaltspunkte für eine psychotische Fehlwahrnehmung, wonach der Beschuldigte im Tatzeitpunkt davon ausging, dass die Geschädigte nicht seine Mutter sei.

344

Unter Berücksichtigung der langjährigen psychiatrischen Grunderkrankung im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum und dem Tatablauf selbst ist die Kammer unter Anwendung des Zweifelssatzes und insoweit zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht ausschließbar völlig aufgehoben war.

345

Neben der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wäre er andernfalls nach Überleitung in das Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe wegen Totschlags zu bestrafen gewesen.

346

Sicher feststehend ist zur Überzeugung der Kammer seine in großem Umfang verminderte Steuerungsfähigkeit. Diesen Umfang bewertet die Kammer als erheblich im Sinne von § 21 StGB.

347

VII.

348

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte objektiv und mit Vorsatz im natürlichen Sinne einen Totschlag, Verbrechen gemäß § 212 StGB, begangen, indem er seiner Mutter mit dem Tatwerkzeug tiefe Stiche in den Kopf- und Halsbereich versetzte, um sie zu töten, und sie infolgedessen verstarb.

349

Er handelte rechtswidrig. Anhaltspunkte dafür, dass er unter den Voraussetzungen der Notwehr handelte oder sich Umstände vorstellte, bei deren Vorliegen eine Notwehrsituation gegeben gewesen wäre, haben sich nicht ergeben.

350

Zu bestrafen war er für diese Tat nicht, weil er nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte.

351

VIII.

352

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beruht auf § 63 StGB.

353

1.

354

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat des Totschlags im sicher feststehenden Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit begangen. Es handelt sich um eine Straftat, die nach Art und Schwere dem Bereich der schwersten Kriminalität zuzuordnen ist.

355

2.

356

Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und der sich aus den Feststellungen ergebenden Tat, die ihre Ursache in der Krankheit des Beschuldigten hat, ergibt, dass er auch in Zukunft krankheitsbedingt weitere rechtswidrige Taten begehen wird, die nach Art und Schwere mit der vorliegend in Rede stehenden Tat vergleichbar sein werden. Aus diesem Grunde ist der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich.

357

Die Kammer stützt ihre Überzeugung insoweit maßgeblich auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. DU., die dazu ausgeführt hat, dass der Beschuldigte aufgrund seines Krankheitsbildes eine Gefahr für Andere darstelle, die willkürlich in den Fokus seiner paranoiden Verfolgungsideen geraten könnten. Aufgrund der seit mindestens 2013 andauernden und inzwischen chronifizierten Psychose seien weitere Straftaten, insbesondere solche mit Angriffen auf Personen, sehr wahrscheinlich. In seiner derzeitigen psychischen Verfassung sei der Beschuldigte uneinschätzbar und daher als aktuell gefährlich anzusehen. Er verarbeitete Geschehenes paranoid und leide an inhaltlichen Denkstörungen, wobei er dauerhaft Wahnideen zeige, wenn diese sich auch unter der laufenden Medikation verringert hätten. Er lebe weitgehend in sozialer Isolation. Der Cannabiskonsum sei lediglich erfolgt, um das innere Gleichgewicht zu halten und die Symptome zu mindern. Der Beschuldigte sei nach wie vor ohne Mitgefühl für das Opfer und empfinde keine Schuld. Sowohl in seiner Exploration als auch in der Hauptverhandlung habe er sich emotional unbeteiligt gezeigt. Die akut psychotische Krankheitsphase sei keinesfalls abgeklungen. Der Beschuldigte fühle sich psychisch nicht krank und bestehe darauf, dass er nur müde und matt sei. Eine stabile und überdauernde Krankheitseinsicht sei bislang weder im Rahmen der langjährigen Krankheitsgeschichte noch aktuell in der Klinik in T. erreicht worden. Es bestehe auch nur eine bedingte Einsicht in die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung. Im Rahmen der Exploration habe der Beschuldigte deutlich formale Denkstörungen, ein andauerndes systematisches Wahnerleben mit hoher Wahndynamik sowie eine völlige Empathielosigkeit gezeigt. Am ehesten liege dem Wahn zugrunde, dass der Beschuldigte seine Familie nicht als seine tatsächliche Familie ansehe. Insgesamt zeige sich im Rahmen der einstweiligen Unterbringung weiterhin ein persistierender Krankheitsverlauf. Da sein massives Wahnsystem weiterhin unverändert fortbestehe, sei der Beschuldigte weiterhin aktuell gefährlich. Sein bestehendes Wahnsystem habe sich nicht ausschließlich konkret auf das spätere Opfer gerichtet. Vielmehr würden sich seine verschiedenen Wahnideen auf unterschiedliche Personen beziehen. So seien beide Brüder involviert. Weitere Risikofaktoren würden die völlig fehlende Krankheitseinsicht und die brüchige Behandlungscompliance darstellen. Es sei prognostisch erwiesen, dass das Risiko für kriminelle Handlungen und Gewalttaten bei einer Erkrankung an Schizophrenie gegenüber der Normalbevölkerung erheblich ansteige. Gewaltdelikte würden viermal so oft vorkommen und bezüglich Tötungsdelikten liege der Faktor bei zehn. Bei einer akuten Wahnstimmung erhöhe sich das Risiko künftiger, ähnlich gelagerter Taten, die auch Gewalttaten sein können, bei dem Beschuldigten insgesamt deutlich; es werde – ohne Behandlung – mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder zu Gewalttaten kommen. In diesem Zusammenhang sei es prognostisch ungünstig, dass der Beschuldigte bereits 2017 und 2020 aus psychiatrischer Symptomatik heraus gewalttätig agiert habe. Anders als der damalige Sachverständige Dr. X. sehe sie einen Zusammenhang zwischen der damaligen Körperverletzungshandlung und seiner Erkrankung. Es erscheine ihr nicht nachvollziehbar, warum der damalige Gutachter zwar eine Schuldunfähigkeit angenommen habe, trotz bestehender paranoider Schizophrenie aber keinerlei Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der begangenen Tat festgestellt habe. So habe der Beschuldigte im Jahr 2020 auch eine Körperverletzungshandlung zum Nachteil seines Bruders vorgenommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen paranoider Psychosen bei versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten vor allem Familienangehörige betroffen seien. Insoweit sei das schwierige Verhältnis zum Nebenkläger zu beachten, der gleichzeitig sein Betreuer ist.

358

Aufgrund der o. g. genannten psychotisch bedingten Auffälligkeiten und der in der Tat zutage getretenen Gefährlichkeit sei bei dem Beschuldigten sowohl unter Sicherungsaspekten als auch zur Behandlung die Unterbringung gemäß § 63 StGB angezeigt. Der Beschuldigte stehe erst am Anfang einer langjährigen Behandlung, wobei erschwerend wirke, dass er keine realistischen Vorstellungen über diese habe.

359

Die Kammer hat sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. DU. auch insoweit nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung angeschlossen.

360

Dass die zu erwartenden rechtswidrigen Taten erheblich, also nach Art und Schwere der den Feststellungen zugrunde liegenden Anlasstat vergleichbar und damit dem Bereich der schwersten Kriminalität zuzurechnen sein werden, hält die Kammer im Hinblick auf das sich verfestigt habende und fortbestehende Krankheitsbild des Beschuldigten mit einem umfassenden Wahnsystem für hochwahrscheinlich. Dies ergibt sich zunächst aus dem Längsschnitt seiner Erkrankung und seines darauf beruhenden fremdaggressiven Verhaltens, das er schon vor der hier gegenständlichen Tat zeigte. Hinzu kommen die Schwere der hier gegenständlichen Tat, die von massiver Brutalität gekennzeichnet ist, und die fehlende Krankheitseinsicht.

361

Unter diesen Umständen ist es zur Überzeugung der Kammer hochwahrscheinlich, dass der Beschuldigte ohne eine langfristige psychiatrische Behandlung mit entsprechender Medikation erneut versuchen wird, sich der paranoid verarbeiteten Beeinträchtigung seiner Lebensführung zu entledigen, indem er erneut andere Menschen angreift und sie dabei verletzt oder sogar tötet. Dafür spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung völlig empathielos ist und selbst keine Schuld empfindet. Dass sich der Wahn des Beschuldigten gegen noch unbestimmte Personen richten kann und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, sieht die Kammer durch die unterschiedlichen Objekte seines Wahnerlebens bestätigt. Sein Wahnerleben führt dazu, dass der Beschuldigte alle ihn beeinträchtigenden Geschehnisse dritten Personen zuschreiben wird.

362

Unter diesen Umständen ist die Unterbringung geboten und verhältnismäßig.

363

3.

364

Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung kam unter diesen Umständen nicht in Betracht. Es fehlt an der tragfähigen Bereitschaft des Beschuldigten, sich ärztlich und insbesondere medikamentös behandeln zu lassen.

365

VIII.

366

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 414 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

367

Große Feldhaus                                  Koch                                Schönenberg-Römer