Körperverletzung mit Todesfolge durch Misshandlungen und Unterkühlung in der Dusche
KI-Zusammenfassung
Das LG Bochum verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 9 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Er hatte das Opfer über mehrere Tage massiv misshandelt, u.a. durch lebensgefährliche Gewalteinwirkungen gegen Kopf und Brustkorb, und es anschließend hilflos unbekleidet in der Duschtasse liegen lassen. Der Tod trat als Kombinationsgeschehen aus Subduralblutungen mit Bewusstseinsstörung und Unterkühlung (mit Aspiration) ein. Einen (bedingten) Tötungsvorsatz konnte die Kammer nicht feststellen; die Todesfolge wurde fahrlässig verursacht.
Ausgang: Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt und zu 9 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) ist gegeben, wenn vorsätzliche Misshandlungen in einem tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang zum Tod führen und der Täter den Tod fahrlässig verursacht.
Eine lebensgefährliche Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt insbesondere bei massiven Gewalteinwirkungen gegen Kopf oder Brustkorb vor, wenn dadurch Subduralblutungen bzw. schwerwiegende Thoraxverletzungen ausgelöst werden können.
Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang ist nicht unterbrochen, wenn das Opfer infolge der Verletzungen bewusstseinsgetrübt ist und deshalb einem vorhersehbaren Folgegeschehen (hier: Unterkühlung in hilfloser Lage) nicht entgegenwirken kann.
Eine Einwilligung in erhebliche Misshandlungen scheidet aus, wenn das Opfer nicht frei verantwortlich handelt oder wenn Art und Gefährlichkeit der Verletzungshandlungen die Grenze der rechtlich hinnehmbaren Selbstgefährdung überschreiten (§ 228 StGB).
Bedingter Tötungsvorsatz erfordert über die Kenntnis der Lebensgefährlichkeit hinaus, dass der Täter den Tod billigend in Kauf nimmt; unterbleiben nach Eintritt der Bewusstlosigkeit weitere Tötungshandlungen, kann dies im Einzelfall gegen einen solchen Vorsatz sprechen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
neun Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
- §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 227 StGB -
Gründe
I.
Der heute 43-jährige Angeklagte wurde 0000 in B. geboren. Die Mutter des Angeklagten war als Schuhfachverkäuferin tätig, der Vater hatte keinen Beruf erlernt und ging keiner Tätigkeit nach. Der Angeklagte hat drei Geschwister, zu denen er Kontakt hält.
Die Verbindung der Eltern des Angeklagten war vom Alkohol- und Drogenkonsum des Vaters geprägt. Dieser verkehrte regelmäßig im Rotlichtmilieu, hielt sich nur gelegentlich Zuhause auf und war gegenüber der Mutter gewalttätig. Diese suchte mit dem Angeklagten und dessen Geschwistern deshalb regelmäßig Zuflucht in Frauenhäusern.
Als der Angeklagte sechs Jahre alt war, wurde dessen zu diesem Zeitpunkt unter einer Leberzirrhose leidender Vater inhaftiert und verstarb vier Jahre später während eines Freigangs an den Folgen dieser Erkrankung.
Die Mutter des Angeklagten ging nach dem Tod des Vaters eine neue Beziehung ein und heiratete im Jahr 1990. Aus der Ehe mit dem Stiefvater des Angeklagten sind zwei Kinder hervorgegangen. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Stiefvater und seinen beiden Halbgeschwistern ist gut.
Der Angeklagte wurde altersgemäß eingeschult. Nach dem Tod seines Vaters fiel der Angeklagte in der Schule durch Hyperaktivität und Konzentrationsstörungen auf. Deshalb wurde über das Jugendamt eine sozialpädagogische Familienhilfe in Form einer Hausaufgabenbetreuung eingerichtet. Weil die Mutter des Angeklagten mit dessen Erziehung überfordert war, wurde er im Alter von 11 Jahren erstmals in einem Kinderheim untergebracht. Es kam zu wechselnden Heimunterbringungen bis in das Jahr 1992 hinein. Während dieser Zeit war der Angeklagte auch in den jeweiligen Kinderheimen verhaltensauffällig; er hatte sogenannte „Ausraster“. Zur psychiatrischen Abklärung dieser Auffälligkeiten war der Angeklagte einmal in der LWL-Klinik in G., einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Eine psychiatrische Erkrankung wurde dort – wie auch in der Folgezeit – bei dem Angeklagten nicht festgestellt. Nach mehreren Schulwechseln besuchte der Angeklagte zuletzt bis zu seinem 14. Lebensjahr eine Schule in N. bis zur 7. Klasse. Während der Zeit seiner Inhaftierung in der JVA Z. aufgrund des Urteils des Amtsgerichts N. vom 18.08.1994 – auf diese Verurteilung wird im Folgenden noch zurückzukommen sein – erreichte er einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Eine Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte nicht.
Der Angeklagte übte verschiedene Gelegenheitstätigkeiten aus. So war er unter anderem in der Gastronomie, als Werber für eine Telefongesellschaft, als Leiharbeiter und zeitweise als Laienschauspieler für verschiedene Fernsehproduktionen tätig. Nach seiner letzten Haftentlassung ging er keiner geregelten Beschäftigung nach. Er lebte von staatlichen Sozialleistungen.
Der Angeklagte ist ledig und kinderlos.
Der Angeklagte hielt sich bereits mit 12 Jahren im Drogenmilieu in der Nähe des I. Hauptbahnhofs auf und kam auf diese Weise mit Drogen in Kontakt. Mit 13 Jahren konsumierte er das erste Mal Marihuana. Ein Jahr später kam er mit Heroin in Kontakt, das er für Bekannte weiterverkaufte. Im Alter von 15 Jahren rauchte der Angeklagte das erste Mal Heroin und konsumierte dieses dann über einen Zeitraum von einem Jahr regelmäßig bis zu seiner vorgenannten Inhaftierung in der JVA Z.. Sowohl nach seiner Entlassung aus der JVA Z. als auch nach den auf seine späteren Verurteilungen folgenden Haftentlassungen – auf die noch eingegangen werden wird – begann der Angeklagte jeweils wieder unmittelbar mit dem Konsum von Drogen, insbesondere dem Rauchen von Heroin. Den Konsum von Heroin stellte er mit 21 Jahren nach seiner Entlassung aus einer weiteren Haftzeit im September 1999 ein. Er unterzog sich einer Drogentherapie in einer Fachklinik und einer anschließenden ambulanten Therapie. Er konsumierte dann zwar kein Heroin mehr, aber gelegentlich Kokain und regelmäßig Marihuana. Marihuana konsumierte er teilweise täglich in einer Menge von etwa einem Gramm der Sorte Haze. Kokain konsumierte er nach seinen Angaben 2014/2015 zum letzten Mal.
In den Wochen und Tagen vor der hier gegenständlichen Tat rauchte der Angeklagte täglich etwa ein Gramm Marihuana und trank gelegentlich in geringen Mengen Bier.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
Am 09.03.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – N. (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 17.03.1993, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Woche Jugendarrest.
2.
Am 24.06.1993 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts N. (00 Ds 00 Js 000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 02.07.1993, wegen Diebstahls verwarnt und ihm wurde eine richterliche Weisung erteilt.
3.
Am 03.02.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht N. (00 Ds 00 Js 000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 11.02.1994, wegen Diebstahls in zwei Fällen zu zwei Wochen Jugendarrest.
4.
Am 09.03.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht N. (00 Ds 00 Js 000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 17.03.1994, wegen gefährlicher Körperverletzung zu vier Wochen Jugendarrest.
5.
Am 18.08.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – N. (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 13.12.1994, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, Diebstahls, Bedrohung und Hausfriedensbruchs in sechs Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr.
6.
Am 01.12.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – N. (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 09.12.1994, wegen Diebstahls in sechs Fällen, Beleidigung und Hausfriedensbruchs zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten.
7.
Am 21.02.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – N. (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 01.03.1995, wegen Diebstahls in drei Fällen, Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Einbezogen wurden die Urteile des Amtsgerichts – Schöffengericht – N. vom 01.02.1994 (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00) und vom 18.08.1994 (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00).
8.
Am 08.08.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – N. (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit diesem Tage, wegen räuberischen Diebstahls und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 10 Fällen unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts – Schöffengericht – N. vom 01.02.1994 00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), vom 18.08.1994 (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00) und vom 21.02.1995 (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
9.
Am 28.01.1997 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – N. (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00) wegen Nötigung, Diebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Schöffengericht – N. vom 08.08.1996 (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00) rechtskräftig zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
10.
Am 22.01.1998 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – N. (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 30.01.1998, wegen falscher uneidlicher Aussage unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts – Schöffengericht – N. vom 01.12.1994 (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), vom 18.08.1994 (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), vom 21.02.1995 (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), vom 08.08.1996 (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00) und vom 28.01.1997 (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 23.07.1998 erledigt.
11.
Am 25.08.1998 wurde er durch Strafbefehl des Amtsgerichts N. (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 26.09.1998, wegen unerlaubten Verschaffens von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils fünf DM verurteilt.
12.
Am 04.03.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – XQ. (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 12.03.1999, wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
13.
Am 28.10.1999 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – N. (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00) wegen Diebstahls, Bedrohung mit einem Verbrechen, versuchten Betruges und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Schöffengericht – XQ. vom 04.03.1999 (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 05.11.1999. Die Strafvollstreckung war am 12.04.2003 erledigt.
14.
Am 16.02.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – N. (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00) wegen Diebstahls in fünf Fällen, in zwei Fällen tateinheitlich mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Entfernens vom Unfallort tateinheitlich mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung tateinheitlich mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, eines weiteren Falles des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines versuchten Raubes tateinheitlich mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 24.02.2000. Die Strafvollstreckung war am 21.01.2004 erledigt.
15.
Am 07.03.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – N. (00 Ls 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 24.07.2003, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung, Diebstahls und versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Strafvollstreckung war am 08.01.2006 erledigt.
16.
Durch Strafbefehl vom 15.12.2006 verhängte das Amtsgerichts CO. (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 17.01.2007, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 10 € gegen ihn.
17.
Durch Strafbefehl vom 03.01.2007 verhängte das Amtsgericht N. (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 30.01.2007, wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 10 € gegen ihn.
Das Amtsgericht N. bildete durch Beschluss vom 11.07.2007 (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 04.07.2007, aus den Strafen der Entscheidungen des Amtsgerichts N. vom 03.01.2007 (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00) und des Amtsgerichts CO. vom 15.12.2006 (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00) nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 10 €.
18.
Am 05.12.2008 wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts N. (00 CLs 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit diesem Tage, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Nachdem die Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 07.04.2010 widerrufen worden war, verbüßte der Angeklagte zunächst 2/3 der gegen ihn in diesem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe. Mit Beschluss des Landgerichts UA. vom 11.01.2011 (000 StVK 0000/010) wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 14.06.2016 erledigt.
19.
Am 06.04.2009 wurde er durch Strafbefehl des Amtsgerichts NI. (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 28.04.2009, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
20.
Am 11.01.2010 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts ME. (00 Ds 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 19.01.2010, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 22.01.2018 erledigt.
21.
Am 22.02.2012 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts N. (00 Ds 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 01.03.2012, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
22.
Mit Strafbefehl vom 11.09.2012 verhängte das Amtsgericht N. (00 Ds 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 29.09.2012, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € gegen ihn.
23.
Am 04.03.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht ED. (00 Ds 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 12.03.2013, wegen Beleidigung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10 €.
24.
Mit Strafbefehl vom 18.03.2014 verhängte das Amtsgerichts N. (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 09.04.2014, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € gegen ihn.
25.
Am 07.05.2014 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts N. (00 Ds 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 15.05.2014, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
Aus den Verurteilungen durch das Amtsgericht N. vom 18.03.2014 (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00) und vom 07.05.2014 (00 Ds 00 Js 0000/00-000/00) bildete das Amtsgericht N. durch Beschluss vom 27.08.2014 (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 12.09.2014, nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10 €.
26.
Das Landgericht N. verurteilte den Angeklagten am 15.07.2015 (0 KLs 00 Js 00/00-0/0) wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen Überlassens von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahre in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde:
a)
Der Angeklagte und die zur Tatzeit sechzehnjährige Geschädigte U. V. hatten am 17.11.2014 in der Wohnung des Angeklagten gemeinsam Marihuana geraucht, das der Angeklagte der Geschädigten zur Verfügung gestellt hatte. Diese hatte auch Amphetamin konsumiert. Beide hatten jeweils ein Glas Wodka gemischt mit Red Bull getrunken. Auf der Couch im Wohnzimmer war es dann zum ersten körperlichen Kontakt gekommen, beide hatten sich geküsst und der Angeklagte hatte die Brust der Geschädigten berührt. Der Aufforderung des Angeklagten, sich nackt zu ihm ins Bett zu legen, war die Geschädigte, die mit einem Bademantel, Boxershorts und Socken bekleidet war, nicht gefolgt. Daraufhin war die Stimmung des Angeklagten umgeschlagen und er hatte ihr mit der Außenseite seiner flachen rechten Hand einen schmerzhaften Schlag vor die rechte Gesichtshälfte versetzt, wobei er auch die Oberlippe getroffen hatte. Die Geschädigte, die aufgrund der unvermittelten und für sie grundlos erfolgten Ohrfeige eingeschüchtert und verängstigt gewesen war, hatte versucht, sich nichts anmerken zu lassen. Daraufhin waren beide gemeinsam spazieren gegangen und hatten dabei gemeinsam Marihuana geraucht. Diesen Konsum hatten beide nach ihrer Rückkehr in die Wohnung fortgesetzt.
Beide hatten sich daraufhin in das Schlafzimmer des Angeklagten begeben, wo die Geschädigte auf Anweisung des Angeklagten den Oralverkehr bei ihm vollzogen hatte. Währenddessen hatte sie durch die geöffnete Schlafzimmertür auf das laufende Fernsehgerät im Wohnzimmer geschaut. Letzteres hatte den Angeklagten verärgert. Er hatte den Oralverkehr abgebrochen, ohne dass er zum Samenerguss gekommen war. Aus Wut über den aus seiner Sicht misslungenen Oralverkehr hatte er der Geschädigten mit der rechten Hand zumindest einen schmerzhaften Schlag in die linke Gesichtshälfte versetzt. Dadurch war es zu einem Hämatom und einer Schwellung der linken Gesichtshälfte sowie einer kleinen Hauteinreißung an der rechten Innenseite der Oberlippe der Geschädigten gekommen.
Anschließend hatten sich der Angeklagte und die Geschädigte zurück auf die Couch im Wohnzimmer begeben und dort gemeinsam Marihuana konsumiert, wobei sich die Geschädigte für ihr Verhalten bei ihm entschuldigt hatte. Nachdem beide zusammen im Schlafzimmer des Angeklagten die Nacht verbracht hatten, hatten sie den folgenden Tag mit dem Rauchen von Marihuana und Fernsehen verbracht.
Gegen Abend hatten sich beide wieder ins Schlafzimmer begeben, wo der Angeklagte erklärt hatte, dass sie jetzt „seine Hure“ sei und ihm ihre Gefühle zeigen solle. Er hatte Brust- und Vaginalbereich der Geschädigten ziemlich fest berührt, was für sie zwar unangenehm, aber nicht schmerzhaft gewesen war. Die Geschädigte hatte daraufhin erneut den Oralverkehr an ihm zu vollzogen, ohne dass er zum Samenerguss gekommen war. Dann hatte er die Geschädigte mit den Worten „Leg dich hin, ich fick dich jetzt“ aufgefordert, mit ihm den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Geschädigte hatte darauf erklärt, dass sie ohne Kondom keinen vaginalen Geschlechtsverkehr mit Samenerguss wolle, weil sie befürchtet hatte, schwanger zu werden. Der Angeklagte, der nach seiner Einlassung kurze Zeit zuvor einen HIV-Test durchgeführt hatte und daher auf die Verwendung eines Kondoms keinen Wert legte, hatte den insoweit entgegenstehenden Willen der Geschädigten ignoriert und entsprechend seiner vorherigen Ankündigung den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten bis zum Samenerguss vollzogen. Abgesehen von ihrer Äußerung hatte die Geschädigte weder ausdrücklich noch durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie mit dem vaginalen Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, weil sie die plötzlichen Stimmungsveränderungen des Angeklagten zu aggressivem Verhalten erlebt und große Angst vor ihm hatte. Da die Geschädigte sich gegen die sexuellen Handlungen nicht gewehrt und „ganz normal mitgemacht“ hatte, war der Angeklagte von ihrem Einverständnis ausgegangen.
b)
In der Nacht vom 18.11.2014 auf den 19.11.2014 oder am frühen Morgen des 19.11.2014 hatte der Angeklagte den Vorsatz gefasst, die Geschädigte zu bestrafen. Er hatte seine noch brennende Zigarette auf ihren linken Oberschenkel wenige Zentimeter oberhalb des Knies gedrückt und die Zigarette in einer Wischbewegung über deren Bein gezogen. Die Geschädigte hatte hierdurch eine Brandwunde und erhebliche Schmerzen erlitten. Unmittelbar danach hatte er den heißen Metallaufsatz des Feuerzeugs ebenfalls auf den linken Oberschenkel der Geschädigten gedrückt, was für diese abermals sehr schmerzhaft war. Die Haut an der betroffenen Stelle war verbrannt und hatte zum Teil an dem Feuerzeug festgeklebt, so dass an den betroffenen Hautstellen Verbrennungen I. bis II. Grades mit zum Teil verbliebenen Narben entstanden waren. Der Angeklagte hatte der Geschädigten dann erklärt, dass er sie zur Prostitution schicken könne, wenn er dies wolle. Auch könne er sie abstechen oder im Keller einsperren und fesseln und „von Zigeunern ficken“ lassen. Die Geschädigte war dadurch erheblich eingeschüchtert gewesen.
c)
Als die Geschädigte sich im Verlaufe des Vormittags des 19.11.2014 beim Auswaschen der Unterwäsche nach Auffassung des Angeklagten ungeschickt anstellte, hatte er mit einer Hand ihren Hals ergriffen und zugedrückt, so dass sie für einen Augenblick keine Luft mehr bekommen hatte. Ferner hatte er der Geschädigten mit seiner Faust wütend vor den Brustkorb geschlagen. Es waren dadurch kleinfleckige, flohstichartige Hämatome an der linken Halsseite und hinter dem linken Ohr und eine Schwellung des Zäpfchens bei der Geschädigten entstanden.
d)
Am späten Nachmittag des 20.11.2014 hatte der Angeklagte die Geschädigte aufgefordert, sich auszuziehen und erneut mit ihm sexuell zu verkehren. Zunächst hatte die Geschädigte sich auf Veranlassung des Angeklagten selbst eine Gurke in ihre Scheide eingeführt, was danach der Angeklagte bei ihr wiederholt hatte. Im Anschluss hatte die Geschädigte auf Aufforderung des Angeklagten an ihm erneut den Oralverkehr vollzogen, ohne dass dieser zum Samenerguss gekommen war. Sodann hatte er mit der Geschädigten den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt, wobei die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich – etwa verbal – oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hatte, dass sie mit den sexuellen Handlungen des Angeklagten nicht einverstanden war, weil sie befürchtet hatte, wiederum Opfer einer Gewalttätigkeit des Angeklagten zu werden.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war am 16.08.2019 erledigt.
27.
Das Amtsgericht N. verurteilte den Angeklagten am 19.05.2016 (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00), rechtskräftig seit dem 19.05.2016, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je fünf €.
Am 06.11.2020 ist der Angeklagte durch das Amtsgericht N. (00 Ds 00 Js 0000/00-000/00) wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, worauf noch eingegangen werden wird. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
II.
1.
Der Angeklagte kannte das spätere Opfer der hier gegenständlichen Tat, die am 18.12.1973 geborene W. E. (nachfolgend: E.), seit mehr als 25 Jahren. Beide verkehrten in der Drogen- und Trinkerszene. Eine nähere Beziehung bestand bis zum Februar 2021 zwischen ihnen nicht.
E. war seit vielen Jahren heroinabhängig und wurde seit mehr als 10 Jahren von dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen Arzt Dr. X. mit Methadon substituiert. Sie erhielt als Tagesdosis an einer Ausgabestelle 140 mg Methaddict. Da sie als zuverlässig galt, durfte sie vor Wochenenden die Dosen für bis zu vier Tage, d. h. bis zu 560 mg Methaddict mitnehmen, sodass sie regelmäßig drei- bis viermal wöchentlich an der Ausgabestelle erschien. Bei den Arzthelferinnen war E. beliebt. Sie war gepflegt, gut gekleidet und trat selbstbewusst auf. Sie hatte Beikonsum von Marihuana und Alkohol in teils erheblichen Mengen.
E. war in der I. Szene der Heroinabhängigen bekannt. Regelmäßig traf sie sich mit anderen Mitgliedern dieser Szene – meist in Zusammenhang mit der Ausgabe von Methadon. Wesentliche andere soziale Kontakte hatte E. nicht. Zu ihrer Mutter bestand kein Kontakt. Der ohnehin lockere Kontakt zu ihrer Halbschwester C. K. und deren Tochter, ihrer Nichte Q. K., war Ende 2020 abgebrochen. Beide sind als Zeuginnen vor der Kammer vernommen worden.
E. unterhielt bis zu dessen Inhaftierung am 07.01.2020 eine geschlechtliche Beziehung zu dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen R. D.. Danach besuchte sie ihn regelmäßig in der Haft. Als sie im Dezember 2020 bei dem Versuch, Betäubungsmittel in die Haftanstalt zu schmuggeln, entdeckt wurde, bekam sie keine Besuchserlaubnis mehr.
Am 19.11.2020 nahm E. eine gute Freundin, eine gewisse P. H., nach deren Haftentlassung in ihre Wohnung im Hause Y.-straße 000 in N. auf. Die Nacht vom 20. auf den 21.11.2020 verbrachten beide gemeinsam mit einem gewissen T.. Sie konsumierten Betäubungsmittel, tranken Alkohol und verkehrten auch geschlechtlich. Am Morgen des 21.11.2020 fand E. die H. tot in ihrem Bett auf.
In einem von der Staatsanwaltschaft N. eingeleiteten Todesermittlungsverfahren konnte ein Fremdverschulden nicht festgestellt werden.
E. hatte nach dem Tod der H. zunächst Probleme, sich allein in ihrer Wohnung aufzuhalten, insbesondere in dem Bett zu schlafen, in dem H. gestorben war. Sie übernachtete bei Freunden aus der Szene. Anfang 2021 hatte sie sich mit der Situation abgefunden und konnte auch wieder in ihrem Bett schlafen.
E. bezog staatliche Sozialleistungen. Ob sie zumindest ab 2018 zeitweise einen für betäubungsmittelabhängige Frauen nicht unüblichen, von Prostitution begleiteten Lebenswandel führte und mindestens zeitweise als so genannte „Domina“ in einem Club arbeitete, hat die Kammer nicht sicher feststellen können, hält das aber für möglich. Dass E. sich in den letzten beiden Wochen ihres Lebens auch dahin prostituierte, dass sie sich gegen Bezahlung von Kunden schlagen ließ, schließt die Kammer dagegen aus.
Auf ihrem Mobiltelefon hatte sie mehrfach Lichtbilder abgespeichert, auf denen Hämatome abgebildet waren. So zeigen drei Lichtbilder auf dem Mobiltelefon mit einem Zeitstempel 14.01.2021 Hämatome an Bauch oder Hüfte. Dass es sich dabei um Bilder des Körpers der E. handelt, ist wahrscheinlich. Auf welche Verletzungshandlungen die Hämatome zurückzuführen waren, konnte die Kammer nicht aufklären. Es konnte nicht festgestellt werden, dass E. dazu neigte, besonders schnell Hämatome zu bekommen.
2.
Nach seiner Haftentlassung am 16.08.2019 wohnte der Angeklagte zunächst für kurze Zeit bei seiner Mutter in N.. Nach eigenem Bekunden will er während seiner Haftzeit keine Drogen konsumiert und auch geplant haben, dauerhaft drogenfrei zu leben. Dieses Vorhaben gab er auf. Er fuhr noch im Jahre 2019 in die Niederlande und kaufte dort Marihuana. Obwohl er nach der Haftentlassung unter Führungsaufsicht stand und ihm der Konsum durch eine entsprechende strafbewehrte Weisung untersagt war, rauchte er in der Folge regelmäßig etwa ein Gramm Marihuana pro Tag.
Noch während seiner Haftzeit war er mit einer gewissen S. J. in Kontakt gekommen, bei der er sich nach eigenem Bekunden in der Folgezeit nach seiner Haftentlassung „einnistete“. Er renovierte deren Haus und führte andere Arbeiten für diese aus. In der Folge kam es zu Streitigkeiten mit J., bei denen dem Angeklagten gelegentlich mit seinen Worten „die Hand ausgerutscht“ ist. J. wollte sich dann, spätestens nach einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung von ihm trennen. Sie verwies ihn der Wohnung. Der Angeklagte versetzte ihr am 12.11.2019 – nach eigenem Bekunden – mit der Hand, an der er einen massiven Ring trug, mehrmals eine Ohrfeige. Mit seinen Worten „knallte er ihr eine“, was daran gelegen habe, dass er unter Drogen gestanden und wild gestikuliert habe. Anschließend soll es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit deren Sohn M. J. und deren ehemaligem Ehemann F. J. gekommen sein. Wegen dieser Taten wurde der Angeklagte durch das o. g. Urteil des Amtsgericht N. (00 Ds 00 Js 0000/00-000/00) am 06.11.2020 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat dagegen Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht und in der Hauptverhandlung vor der Kammer eingeräumt, J. geschlagen zu haben, gegenüber den weiteren Geschädigten will er jedoch in Notwehr gehandelt haben.
Der Angeklagte lebte, nachdem J. ihn der Wohnung verwiesen hatte, zunächst wieder bei seiner Mutter.
3.
Am 14.10.2020 zog der Angeklagte in eine eigene Wohnung im Hause A.-straße 0 in N.. In diesem Haus kam es schon kurze Zeit nach dem Einzug des Angeklagten regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und anderen Bewohnern. Der Angeklagte hatte sich schon nach kurzer Zeit den Ruf eines äußerst unangenehmen, übergriffigen, herrschsüchtigen, gewaltbereiten und auch gewalttätigen Mitbewohners erworben. Er spielte sich als Hausmeister auf, räumte Sachen anderer Mieter aus Abstellräumen in Zwischenetagen heraus und entsorgte diese. Seine Nachbarn forderte er zur Entsorgung „des Mülls“ auf und geriet mit mehreren Mietern wegen des von seiner eigenen Wohnung ausgehenden Lärms in Streit. Er hörte regelmäßig bis in die Nachtstunden sehr laut italienische Schlagermusik.
Sein unmittelbarer Nachbar, der vor der Kammer als Zeuge vernommene L. D., sprach ihn mehrfach darauf an, worauf sich der Angeklagte in aggressiver Form vor D. aufbaute und ihm mit Schlägen drohte. In einem Fall kam es dazu, dass D. bei dem Angeklagten anklopfte und sich dann zur Sicherheit einige Schritte rückwärts auf die Treppe begab, um seine Forderung nach Ruhe aus vermeintlich sicherer Entfernung kundzutun. Der Angeklagte öffnete die Tür und trat D. entgegen. Es kam zu einem mit Worten geführten Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte den D. „auf Abstand trat“ – wie der Angeklagte wörtlich selbst einräumte –, indem er diesem, der einige Stufen unterhalb des Angeklagten stand, einen Fußtritt gegen den Brustkorb versetzte. D. gelang es, durch Festhalten am Geländer zu vermeiden, die Treppe rückwärts hinabzustürzen.
4.
Im Februar 2021 traf der Angeklagte im Bereich der Krisenhilfe in N. zufällig auf E.. Beide kamen ins Gespräch und rauchten einen Joint zusammen. Als E. ihm von dem Tod ihrer Freundin H. und davon berichtete, dass sie Schwierigkeiten gehabt hatte, sich in ihrer Wohnung aufzuhalten, bekräftigte der Angeklagte sie darin, dort nicht allein zu schlafen. Er bot ihr an, zumindest vorübergehend zu ihm zu ziehen, was E. dann tat, ohne allerdings ihre Wohnung aufzugeben. Möglicherweise war von beiden zunächst eine Art Wohngemeinschaft angedacht. Tatsächlich entwickelte sich zwischen beiden eine auch sexuelle Beziehung, die von der herrischen und machtheischenden Persönlichkeit des Angeklagten geprägt war. E., die durch den Tod ihrer Freundin psychisch angeschlagen und in einer depressiven Stimmung war, ließ sich von dem Angeklagten beeinflussen, ordnete sich diesem völlig unter und veränderte sich auch nach außen hin. Sie zog sich zurück und trat in der Folge in Begleitung des Angeklagten unterwürfig auf.
Der Angeklagte kontrollierte E. in psychischer und physischer Hinsicht. Er kontrollierte ihre beiden Mobiltelefone auf ihre Kontakte. Er nutzte die psychische Verfassung der E. aus und bestärkte sie in der Vorstellung, dass sie für den Tod der H. verantwortlich sei, dass deren Tod eine Folge der Drogensucht der E. sei. Er führte sich als vermeintlicher Therapeut auf, indem er die Menge ihres regelmäßig konsumierten Methadons herunterdosierte und sie vom Konsum von Alkohol wegbringen wollte. Er beleidigte und verspottete sie wegen ihres Aussehens und ihres unterwürfigen Auftretens. Unter dem psychischen Druck des Angeklagten und dem ihrer ihr vom Angeklagten eingeredeten Schuld am Tod der H. ließ sich E. darauf ein, die tägliche Einnahme von Methaddict von einer Tablette täglich auf zuletzt ein Viertel einer Tablette zu reduzieren. Nachdem sie noch am 03.03.2021 560 mg Methaddict abgeholt hatte, suchte sie am 10.03.2021 zuletzt die Ausgabestelle des Dr. X. auf und erhielt ein sog. take-home für vier Tage mit 160 mg Methaddict. Die Herunterdosierung war ärztlicherseits nicht autorisiert. Die Kammer geht davon aus, dass E. sich nicht anderweitig Methadon oder andere Betäubungsmittel beschaffte.
Die schnelle Herunterdosierung des Substituts auf ein Viertel der verordneten Dosis führte dazu, dass sich bei E. erhebliche Entzugserscheinungen einstellten, die der Angeklagte bemerkte und wegen derer er E. verspottete und erniedrigte. Er teilte ihr das Methaddict ein und machte sie dadurch von ihm abhängig. Er versteckte seine Mobiltelefone, weil er befürchtete, dass E. diese an sich nehmen und auf der Straße verkaufen würde, um sich von dem Erlös Drogen zu kaufen. Er kontrollierte sie rund um die Uhr. Wenn sie sich nicht entsprechend seiner Vorstellung verhielt, beschimpfte er sie. Er versetzte ihr Schläge, zog sie an den Haaren und riss ihr teils büschelweise Haare aus. Es kam fortgesetzt zu zielgerichteten körperlichen Verletzungen der E. durch den Angeklagten, die hierdurch zahlreiche großflächige Hämatome erlitt. Trotzdem verkehrten beide auch geschlechtlich miteinander, was den Angeklagten nach seiner eigenen Einlassung wegen der Hämatome jedoch „anekelte“, was er ihr gegenüber auch zum Ausdruck brachte.
Der o. g. Mitbewohner D. nahm Ende Februar/Anfang März 2021 des Öfteren – auch nachts – Stimmen aus der Wohnung des Angeklagten wahr. Er hielt die Stimme der E. aufgrund ihrer Tiefe zunächst für eine Männerstimme und vermutete, dass ein Mann bei dem Angeklagten eingezogen war, der dort klagte und jammerte. Er hörte auch mehrfach Geräusche, die er als Schlagen deutete, die dann aber wieder von lauter Schlagermusik überlagert wurden. Überwiegend hörte er nur die Stimme des Angeklagten, der schrie und schimpfte.
Die Mutter des Zeugen D., die vor der Kammer als Zeugin vernommene WG., nahm des Öfteren ein Jammern aus der Wohnung des Angeklagten wahr, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob E. wegen ihrer Entzugserscheinungen oder aufgrund von Schmerzen durch erlittene Misshandlungen klagte.
Der Angeklagte suchte nach weiteren Möglichkeiten, einerseits E. zu erniedrigen, indem er sie zielgerichtet körperlich verletzte und auch in sonstiger Weise erniedrigte, und andererseits, seine eigene sexuelle Befriedigung zu finden. Die Kammer geht davon aus, dass er aus diesem Grunde die E. veranlasste, ihre o. g. Nichte Q. K. als weitere Sexualpartnerin für einen sogenannten „Dreier“ zu gewinnen. Am 13.03.2021 rief E. bei ihrer Schwester C. K. an. Auf diese Weise erhielt sie die Telefonnummer der damals 26-jährigen Q. K.. Noch am selben Tag rief E. diese an und berichtete von einem religiösen Trip, der ihr Leben verändert habe, wobei ihr neuer Lebensgefährte sie auf ihrem Glaubensweg unterstützen würde. Sie wusste, dass Q. K. der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörte und in den Bibelstunden und Versammlungen Halt gegen Depressionen und Panikattacken suchte. K. freute sich in ihrer Tante eine Gleichgesinnte gefunden zu haben. E. lud diese für denselben Abend in die Wohnung des Angeklagten ein, forderte sie aber auf, allein, d. h. ohne ihre beiden kleinen Kinder zu kommen. Q. K. fand das zwar seltsam, erklärte sich aber zu einem Treffen bereit.
Als sie mit der Straßenbahn auf dem Weg zu dem Treffen war, teilte Q. K. der E. über Mobiltelefon ihre Ankunftszeit mit. E. sicherte zu, sie abzuholen. Nachdem E. das Gespräch beendet hatte, schaltete diese ihr Mobiltelefon nicht aus. Ob das versehentlich geschah oder E. dies absichtlich tat, um ihre Nichte zu warnen, konnte nicht festgestellt werden. Q. K. hörte dadurch über das Telefon ein für sie bedrohlich wirkendes Gespräch zwischen E. und dem Angeklagten. Der Angeklagte sprach von „Polizeieinsatz, Totschlag und Krankenwagen“ und fragte E., ob der Abend so enden solle. Das verneinte E. und wirkte bei ihrer Antwort eingeschüchtert. Der Angeklagte äußerte sinngemäß, dass bei dem Treffen nicht E., sondern Q. K. im Mittelpunkt stehen würde. Q. K. wertete das Gespräch zwischen dem Angeklagten und E. als Bedrohung ihrer Tante. Q. K. war verstört, wollte sich aber davon überzeugen, dass es E. gutging. Sie traf diese und den Angeklagten gegen 18:30 Uhr an der Haltestelle AY.. E. und der Angeklagte gingen Hand in Hand, gaben sich einen Kuss und wirkten auf die Zeugin völlig harmonisch. Deshalb stellte sie ihre Bedenken zurück und sprach E. auch nicht auf den Inhalt des mitgehörten Gesprächs an.
Gegen 19:00 Uhr trafen alle drei im Haus des Angeklagten ein. Dieser zeigte ihr die Wohnung und auch das Schlafzimmer, wobei er bedeutete, dass sie sich auch ein wenig „hinlegen“ könne, wenn sie müde sei, was die Zeugin verunsicherte. Sie setzte sich im Wohnzimmer auf die Couch, während sich E. direkt neben sie setzte und immer näher rückte. E. streichelte das Haar der K. und ihren Rücken und forderte sie auf, nicht so verspannt zu sein. Sie legte ihre Hand auf den Oberschenkel der K. und kam ihr auch mit dem Kopf ganz nahe. K. war das unangenehm, sie äußerte das gegenüber E. zunächst aber nicht. Dann setzte sich der Angeklagte auf die Sofalehne und begann, die K. zur berühren, wobei dieser sie zunächst über Schultern und Rücken streichelte. Schließlich berührte auch er einen Oberschenkel der K., woraufhin diese deutlich äußerte, dass sie solche Berührungen nicht wolle. Nachdem sie zwei Gläser Wodka-Cola mit E. und dem Angeklagten getrunken hatte, fuhr sie gegen 21:30 Uhr mit einem Taxi nach Hause. Sie führte das als aufdringlich und übergriffig empfundene Verhalten des Angeklagten und der E. auf den Konsum von Betäubungsmitteln zurück. Verletzungen bei E. hatte sie nicht festgestellt.
Zuhause angekommen erhielt K. um 21:50 Uhr über WhatsApp eine über das Mobiltelefon der E. versandte Nachricht mit der Frage, was sie (K.) über den Angeklagten denke. Nach dem Inhalt der Nachricht bot E. der K. einen sexuellen Kontakt mit diesem an. K. ging darauf nicht ein. Ob der Angeklagte oder E. (nachfolgend: Absender) diesen Chat führten, konnte nicht festgestellt werden. Der Chat setzte sich dann bis 23:27 Uhr fort und hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Absender: „…Es tut mit voll leid dass es so stressig wurde für dich“
K.: „Ach das ist nur extremer Stress für den kurzen Moment.“
Absender: „Bitte ich habe ehrlich das Gefühl mich schuldig fühlen zu müssen möchte nicht das du wegen mit uns stresshast dachte eher wir chollen und es tuet dir gut
Warum muss es immer so stressig bei unserer Familie sein“
K.: „Ist wirklich alles in Ordnung. Habe schon Schlimmeres hinter mir. Und diese Frage, kann ich dir nicht beantworten.“
Absender: „Wollte dir ehrlich nur einen sehr lieben Menschen vorstellen
Das weiß ich Engel darum ja wollte nicht stress I, dein Leben bringen.“…
K.: „Ich kläre alles .Mach dir um mich keine Sorgen“
Absender: „Doch das mache ich. IB. darf ich dich etwas fragen oder bist du grad noch imstress oder hast du ruhe. Würde dich gern ehrlich als Tante um einen Rat bzw eine Beurteilung bitten wäre mir wichtig“
K.: „Okay, dann frag“
Absender: „Was denkst du unter uns über PW. so direkt
K.: „Er ist ein direkter und offener Mensch. Für meinen Geschmack etwas zu offen, aber damit kann man leben.“
Absender: „Ich hoffe er ist dir nicht zu nahe getreten und hat dich in unstimmmmiege Gefühle gebracht“
K.: „Ganz und gar nicht“
Absender: „Mom bleibst du länger wach oder bist du müde würde gerne noch wie vor etwas über dein Gefühlsleben wissen“
….
Sodann beschrieb Q. K., dass sie heftige Panikattacken bekomme, wegen derer sie in Behandlung sei und gegen die sie Medikamente erhalte.
Absender: „Sorry bin auch nebenbei am essen und mit PW. über dich am reden er mag dich mega. Ich finde es voll schön das er dich und dein Leben so lie bevoll respektiert …
Magst du mit mir reden ich würde mich freuen wenn du dich mir anvertraust und PW. bist du mega wichtig denkt nicht falsch ich weiß wie er ist er möchte lieber geben aber auch ab und an bekommen
Er redet nur von dir macht sich voll den Kopf um dich glaub er mag dich mega freu mich das er so über dich denkt und fühlt er ist ehrlich sehr lieb und ich vertraue ihm was sein herz angeht
Er fragt ob du Lust hast das er sich etwas mit dir unterhalten darf Magst du sei ruhig offen er ist sehr lieb und ich glaub er tuet nicht nur mir gut mit seiner Einstellung grins
Hoffe kannst annehmen und mit ein Angebot ohne große Zweifel annehmen“
K.: „Ich kann dir erst morgen etwas dazu sagen. Jetzt wäre die Antwort nicht gut. Ich bin nicht ganz klar bei Verstand.“
Absender: „Ich möchte einfach nur etwas schönes mit dir teilen und du entscheidest dann was du davon brauchst ich bitte du auch durch ihn etwas vertrauen an er würde weder mich noch dich ausnutzen er ist ein geber
Und das gerne auch wenn er auch liebe und Aufmerksamkeit braucht und genießt wie jeder von uns was machst süße
…
Am frühen Morgen des 14.03.2021 um 0:14 Uhr wurde Q. K. erneut von der Mobilfunknummer der E. über WhatsApp wie folgt angeschrieben:
„Ich möchte das du dich evtl für Momente wohlfühlst ohne vertrauen einfach für dich genuss
er gibt gern und ich möchte das du dich aufmachst wenn du magst
ich gönn dir wenn du dir auch offen und mir vertrauen magst“
K. ging auf das Angebot nicht ein.
5.
Am selben Tag fertigte der Angeklagte von E. mit der Videofunktion seines Mobiltelefons drei Film- und Tonaufnahmen. Er wollte sie dadurch demütigen und ihren körperlich und psychisch schlechten Zustand dokumentieren. Dabei ging es um ihre Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre Verantwortlichkeit für den Tod der H.. Der Angeklagte wählte die Form einer Dokumentation, in der er einem vermeintlichen Publikum, das er auch anredete, darstellen wollte, wie sich die Sucht bei E. auswirkte. Dabei stellte er sich als allwissender und alles beherrschender Therapeut der E. dar. Gleichzeitig wollte er festhalten, dass er die auf den Aufnahmen sichtbaren Verletzungen der E. dieser auf deren Verlangen zugefügt habe. Auf diese Weise wollte er – wie er selbst eingeräumt hat – , sich in einem möglichen Strafverfahren gegen ihn exkulpieren.
Die o. g. Aufnahmen geben im Wesentlichen Folgendes wieder:
E. stand nur mit einer Unterhose bekleidet zunächst in seinem Badezimmer und wies an den Brüsten und den Extremitäten großflächige Hämatome auf, die auf eine stumpfe Gewaltanwendung auf den Körper zurückzuführen waren und die höchstwahrscheinlich zuvor durch den Angeklagten verursacht wurden. Im Gesichtsbereich wies E. keine Verletzungen auf. Ihre hüftlangen Haare waren nass und voller Schaum. Mit beiden Händen versuchte sie, Verknotungen zu entwirren, während der Angeklagte sich fortwährend darüber lustig machte, wie sie ihre Haare so „verfilzt gekriegt“ habe. E. antwortete mit leiser, weinerlicher Stimme, dass sie schlafen gegangen sei, ohne ihre nassen Haare auszukämmen. Sie habe vorgehabt, noch einmal aufzustehen, sei dann aber eingeschlafen.
Sodann entwickelte sich folgendes Gespräch:
Angeklagter: „Warum bist du eingeschlafen?“
E.: „Weil ich erschöpft war.“
Angeklagter: „Oder weiter zu viel Wodka getrunken hast und dann auf einmal gemerkt hast, dass kein Wodka mehr da war und du dann noch versucht hast, irgendwo Wodka zu kriegen…Und also gemerkt, dass das ist jetzt rum ist das Thema, dass du dann so aggressiv warst, dass du dich selbst nicht mehr geliebt hast und du noch nicht mehr deine Haare gekämmt hast; sondern frostig ins Bett gegangen bist. Voller Aggression, verstehste? Und das ist jetzt das Ergebnis von deinem selbstzerstörerischem Hass. Und jetzt wolltest du dir die Haare abschneiden? Ja du wolltest von mir eine Schere haben.
E.: „Ja wollte ich, ja ich wollte den wenigstens entspannen
Angeklagter: „Ja, nennt man das denn jetzt entspannen, wenn der Friseur so manche …Warte, ich muss ja hier meine Doku machen. Sie nennt das mit der Schere entspannen. In meiner Welt ist das so, dass sie den Druck, die Nervosität, weil sie das Problem nicht gelöst kriegt, sich selber ein bisschen nimmt, weil sie ein paar Knoten herausschneidet. …
Guckt euch das mal an, wie sie ihre Spannung herausnimmt! Das ist dann immer so, wenn sie ihren Hass, wenn sie nichts mehr kriegt, wie gestern Abend den Alkohol, dann hasst sie sich selber und beginnt sich zu zerstören. Das nennt man dann Borderline. Und wenn das dann nicht mehr mit blauen Flecken geht, weil der PW. gar keine Lust darauf hat, auf solche Scheiße hier, dann muss man also anfangen, sich selber zu zerstören.“
Der Angeklagte videografierte daraufhin die Hände, auf denen Hämatome zu sehen sind und fragte, was E. mit ihren Händen gemacht habe.
E.: „Das weiß ich auch nicht. Das habe ich irgendwo…. gemacht.“
Angeklagter: „Das ist nicht dein Ernst. Du kannst nicht irgendwo gegengehauen haben, weil ich die ganze Zeit - außer jetzt hier im Bad - bei dir bin.“
E.: „Das ist doch gestern passiert.“
Angeklagter: „Das ist nicht von gestern Abend weißt du, ich bin ein Mensch. Auch wenn ich diese Flecken nicht unter Kontrolle habe und mich deine Flecken anekeln, ja, trotzdem weiß ich noch, was hier passiert ist. Ja, auch wenn ich dann in der Ekstase- weil du wieder einen Affen schiebst - verstehst du, dir ein paar blaue Flecken gebe, damit überhaupt wieder ein bisschen klarkommst, ne. Woher hast du denn das auf der Hand?“
E.: „Da bin ich gefallen und habe mich abgestützt.“
Angeklagter: „Du bist nicht gefallen und hast dich auch nicht abgestützt oder sonst was oder wolltest du, als du deine Psychose auf dem Boden hattest, ich werde euch das sowieso alles dokumentieren, verstehste?
Das wird alles aufgeschrieben, jeder einzelne Vorfall hier, aber ich weiß nicht mehr genau, was da gestern abgelaufen ist. Auf jeden Fall musste ich die an den Haaren nehmen. Die ist hier völlig durchgedreht und wollte geschlagen werden und was weiß ich. Die hat einfach nicht mehr aufgehört und da musste ich sie an den Haaren nehmen, weil ich mir gedacht habe, ich kann sie nicht verletzen. Die will die ganze Zeit verletzt werden und guckt euch das mal an!“
Der Angeklagte hielt die Kamera seines Mobiltelefons auf den unbekleideten Oberkörper der E. und zoomte die handtellergroßen blauen Flecken auf beiden Brüsten heran.
Angeklagter: Guckt mal, wie die hier steht, mit Schaum auf den Brüsten! Die kriegt gar nichts mehr mit. Guckt euch das an!“
E.: „Ich hab nur Schaum in den Haaren.“
Angeklagter: „Nee, überall. Die kriegt das gar nicht mehr mit. …Wie sie jetzt da steht, merkt ihr das? Merkt ihr diese Spannung? Die kann froh sein. dass ich hier gerade noch versuche, das zu dokumentieren. Ja, das ist krank, aber kranke Menschen verlangen kranke Dinge. Und wenn ich schon hier mit einem Handy Alibis machen muss, verstehste, weil ich diese psychopathischen Frauen einfach kenne und weiß, was am Ende dabei rauskommt, möchte ich das einfach mal dokumentieren. Und dann schauen wir mal, wie die Frau das hinkriegt, jetzt hier für´s Gericht eine vernünftige Aussage hinzukriegen. …
Die Dame kriegt Methaddict. Weiß ich nicht, was der Arzt verschreibt, ist ja auch egal, was er verschreibt, …Natürlich muss der Staat sich absichern, indem sie das irgendwie gewährleisten, dass die Beschaffungskriminalität und das kriminelle Gedankengut, das süchtige Gedankengut gestoppt wird. Ja, das verstehen wir auch alle. Aber man kann diesen süchtigen Menschen nicht anbieten, so viel davon zu nehmen, wie man möchte. Das ist Selbstmord auf Raten. Das müsst ihr auch verstehen, diese Menschen sind süchtig. … Also ihre Brüste zu zeigen und das alles, da hat sie kein Problem mit und das zeigt sie gerne.“
E.: „Das will keiner sehen…. Ich werde diese blauen Flecken nicht zeigen.“
…“
Angeklagter: „Und du meinst, wenn du dir Schmerzen zufügt und dich dann im Spiegel anguckst, was du noch nicht mehr machst, das traust du dich ja noch nicht mal mehr, denn du willst ja nur das Herz und das Mitleid des anderen Menschen erreichen und den dann damit zerstören.“
E.: „Nein, ich mache das unterbewusst. Ich mache das nicht bewusst“
Angeklagter: „…Jetzt verliert sie wieder die Kontrolle, jetzt wird sie schwach. Das ist, weil ich von Methadon rede, dann kann sie das nicht mehr kontrollieren. Dann zeigt sie richtig, was abgeht. Seht ihr das? Habt ihr das gesehen, den Hass jetzt gerade auf den Zähnen? Und das geht jetzt ab. Sie kann das gar nicht mehr steuern. Sie ist jetzt schon am Rennen.“
Auf dem Videofilm schaut E. ruhig und unterwürfig in die Kamera. Als der Angeklagte ihr vorwarf, jetzt aggressiv zu werden, wandte sie nur den Blick zur Seite.
Angeklagter: „Sie rennt schon zur Tür, weil sie sich einfach diese Blöße vor der Kamera nicht geben will. Das macht sie nur, wenn keine Zeugen dabei sind. Sie ist psychisch krank. Sie hat einen Menschen umgebracht vor Monaten und meint, sie kann das allein klären. …
Schaut …euch diese ganzen Flecken an und alles Mögliche. Das passiert, wenn man so ein Gewissen mit sich rumträgt. Eine Freundin auf dem Gewissen zu haben. Dann hasst man sich selber so sehr, dass man sich so etwas antut. Schaut euch das an!“.
E.: „Ich habe gar nichts gemacht.“
Angeklagter: „Und sie meint, sie könne das wieder gutmachen, indem sie sich selbst drangsaliert. Sie wird sich selber dafür jeden Tag bestrafen, für das, was sie getan hat und meint sie kann, das könne sie so wieder abarbeiten. …Die Sucht hat sie zum Mord getrieben. Das passiert mit Menschen, die süchtig sind. Sie will es nicht wahrhaben. Schaut euch das an. Und jetzt wird ihr schlecht. In solchen Momenten fängt sie dann an zu kotzen.…Aber das ist egal, denn solange sie kotzt, hat sie noch ein Gewissen …Sie wird sich dieses Video selber angucken, denn das ist Therapiematerial. … Das ist nicht strafbar oder so, dass ich hier pornographische Abbildungen mache. Das ist keine Pornographie, das ist nur Abschreckung von Drogen. Ich konnte jetzt nicht warten, dass sie sich einen BH anzieht oder sowas, denn ihr müsst sehen, was die Drogen aus ihr gemacht habe. Schaut euch das an und spürt auch diesen Ekel! …Ich fange fast an zu weinen…Mir schlägt das nicht auf den Magen, sondern das, was dazu geführt hat. Sie treibt mich in Gefühle rein, wo sowas passiert. …
…Guckt euch das an, wie hasserfüllt dieser Mensch ist. Das war schon wieder sowas wie auch in ihrem ganzen Leben, immer wenn etwas so schwierig wurde, dann abhauen. Das hat sie nie gelernt. Dann muss sie das an ihren eigenen Haaren lernen. Und sie wäre jetzt bereit gewesen, ihren größten Schatz, sogar ihre Haare zu opfern. Hauptsache, sie kommt aus der Situation heraus. „Das Einzige was dieser Dame hiergeblieben ist, waren ihre Haare. Dafür war sie bekannt und dafür haben sie die Leute beneidet. Jetzt ist sie so am Ende, dass sie sogar auf ihre Haare scheißen möchte. … Ja das sind die Aggressionen, die Aggression. Weil du da zu viel Spannung reinhaust.“
Der Angeklagte fragte E. daraufhin, ob sie sich hinsetzen wolle, worauf sie unterwürfig fragte, ob sie das denn dürfe. Der Angeklagte entgegnete sinngemäß, dass E. ihn mit dieser Frage als schlecht darstellen wolle. Er sei aber nicht schlecht, wenn er ihr einen Platz anbiete. Sie habe mit dieser Frage „schon direkt wieder auf ihn draufhauen“ und ihm das Gefühl geben wollen, dass er jemand sei, „bei dem sie Bitte und Danke sagen“ müsse.
Am selben Tag nahm der Angeklagte zwei weitere Videosequenzen auf, in denen er behauptete, E. habe sein „Herz kaputtgemacht“. Er könne nicht mehr essen, weil er sie nicht allein lassen könne. Sie genieße es, ohne BH durch die Wohnung zu laufen, während die Leute durch die Fenster sehen. Sie habe seine Küche zerstört, weil sie nicht essen wolle und habe seinen Herd kaputtgemacht. Daraufhin entgegnete E., die lediglich mit einer Unterhose bekleidet in der Küchentür stand, dass der Oberschrank auf den Herd gefallen sei. Der Angeklagte erklärte darauf sinngemäß, dass er den Schrank nicht wieder aufhängen könne, weil E. so viel Arbeit mache. Als E. in der letzten Sequenz daraufhin an der Spüle ein Glas mit Wasser füllte und trank, wurde der Angeklagte wütend. Er beanstandete, dass sie mitten im Gespräch etwas trank und das Wasser so schnell heruntergespült hätte „als wenn sie so Drogen genommen hätte.“ Daraufhin entschuldigte sich E. bei dem Angeklagten. Sodann warf er ihr vor, dass er es nicht schaffe, den Müll wegzubringen, weil er auf sie aufpassen müsse.
Daraufhin erklärte E.: „Entschuldigung. Es tut mir leid, dass wir so viel ME. weggeschmissen haben. Es tut mir leid, dass ich dir den Appetit genommen habe.“
Am 17.03.2021 rief der Angeklagte die Q. K. an. Er erklärte, dass E. freiwillig alles mit sich machen lasse und es zwischen ihnen „sanften Sex“ gäbe. Dann bot der Angeklagte der K. an, sie könne sich an ihn wenden, wenn sie Sex wolle. K. ging auf das Angebot nicht ein.
III.
Gegenstand dieses Urteils ist folgendes Tatgeschehen:
In Fortsetzung der vorstehend festgestellten, gefilmten Erniedrigungen versetzte der Angeklagte der E. in der Folgezeit vom 21.03.2021 bis in den Abend des 23.03.2021 hinein mehrfach massive Schläge mit der Faust und andere stumpfe Gewalteinwirkungen insbesondere gegen den Kopf, aber auch gegen andere Körperteile.
In den frühen Nachtstunden von Sonntag, den 21.03.2021, und damit etwa 72 Stunden vor dem Tod der E. kam es in der Wohnung des Angeklagten zu einem körperlichen Angriff auf E.. Er fügte ihr mit der Hand oder einem stumpfen Gegenstand einen Schlag gegen den Kopf zu oder schlug diesen gegen einen Gegenstand oder auf den Boden, so dass es zu einer Einblutung in die Kopfschwarte kam. Gleichzeitig bildete sich dadurch ein filmartiges Hämatom unter der harten Hirnhaut der E.. Das Hirn selbst wurde durch diese Einblutung nicht verletzt. Körpereigene Makrophagen, die nach dieser Verletzung in den Verletzungsbereich einwanderten, wurden später bei der neuropathologischen Untersuchung des Gehirns der Verstorbenen festgestellt.
Am Sonntag, den 21.03.2021, suchte E. in Begleitung des Angeklagten den Friedhof auf. Beide besuchten die Mutter der verstorbenen „BI.“ und begaben sich dann in die Wohnung der E. an der MT.-straße. Möglicherweise wollte diese dort ihre als Haustier gehaltene Schildkröte füttern. Der Angeklagte begab sich derweil zu seiner Mutter zur YA.-straße und kaufte auf dem Rückweg in einer Bäckerei noch Kuchen. Als er nach etwa einer Stunde zur Wohnung der E. zurückkehrte, bemerkte er einen Mann vor der Hauseingangstür. Nach seinen Bekundungen hielt er es für möglich, dass es sich um einen ihrer Bekannten oder einen „Freier“ der E. handelte. Getragen von dem Willen, E. zu beherrschen, ging er diesen, ihm fremden Mann aggressiv an und verscheuchte ihn von dem Haus.
Anschließend ging er zu E. in die Wohnung, wo beide den Kuchen verzehrten. Dann begaben sich beide wieder zur Wohnung des Angeklagten, wo dieser seine körperlichen Angriffe auf E. fortsetzte.
Der Angeklagte verletzte sie zielgerichtet an den Brüsten, indem er auf diese schlug, sich auf sie kniete oder trat. Er biss sie in den rechten Brustdrüsenkörper. Durch diese stumpfen Gewalteinwirkungen wurden die bereits bestehenden Hämatome verstärkt und überlagert. Weiterhin fügte er ihr auf nicht näher feststellbare Weise – vermutlich durch Schläge mit der Hand – eine Verletzung am Kinn und ein Hämatom am Beckenkamm zu. Weiterhin kniete er oder trat er auf den Unterbauch der E., so dass es zu einer tiefen Einblutung in den Schambereich kam. Mit hoher Wahrscheinlichkeit schlug er zu diesem Zeitpunkt oder auch später mehrfach auf den Kopf der E. ein, so dass es zu weiteren Einblutungen unter die Kopfhaut kam. Möglicherweise erfasste er diesen auch an den Haaren und schleuderte diesen gegen die Wand oder auf den Boden.
Die nach außen sichtbaren Verletzungen dokumentierte der Angeklagte durch Videoaufnahmen vom 22.03.2021. In einer Sequenz saß E. mit herabgelassener Hose in der Duschtasse und wirkte eingeschüchtert, unterwürfig und verlangsamt. Folgendes Gespräch ist dazu dokumentiert:
Angeklagter: „Was machst du da?“
E.: „Ich musste auf Toilette.“
Angeklagter: „Du wolltest immer im Schlafzimmer pissen und hast gekackt. Und hier auf der Toilette haste mit deiner Kacke herumgespielt. Da wolltest du mich erpressen, richtig? Was du gesagt hast, ich will jetzt hier auf den Boden pissen. Da habe ich gesagt, dann geh mal auf die Toilette. Da hatte sie gesagt, sie könne mich auslachen. Da habe ich gesagt, ich zeig dir Toilette: Jetzt hast du ein arabisches Klo und jetzt sitzt du da.“
Eine weitere Videosequenz zeigte die E. nur mit einer Unterhose bekleidet und die Haare in einem Handtuch eingeschlagen. E. stand im Kücheneingang. Der Angeklagte lachte laut und sagte, das sei wieder „dieses Wehleidige“.
E. war durch ihren Entzug und die ihr zugefügten Verletzungen geschwächt. Es kam infolge der Einblutungen in das Gehirn zu ersten Bewusstseinsstörungen und großer Müdigkeit bei ihr, so dass sie nahezu den ganzen Dienstag (23.03.2021) verschlief. So schrieb der Angeklagte am 23.03.2021 unter Nutzung des Mobiltelefons der E. an Q. K., dass ihre Tante schlafe. Er versuchte erneut, sein Verlangen nach einem sexuellen Kontakt mit Q. K. umzusetzen. Der WhatsApp-Chat dazu hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Angeklagter: „Na du, wie geht’s? PW. hier.“
K.: „Mit geht’s gut und dir?“
Angeklagter: „Lust bzw. Zeit mit mir zu schreiben… W. ist am schlafen
Naja W. ist entzügig harter Streifen aber mit Gott hoffe ich und was machst du nettes“
K.: „Ich bringe den großen zum Kindergarten.
Angeklagter: „Aha ok, danach evtl. Lust - lieb frag (Smileys mit Küsschen und Herzchen)
Freu du weisst, find dich mehr als nett.
Hoffe verstehen uns weiterhin und evtl besser meinst?
Magst nichts mehr mit mir zutun haben IB. LG LU.“
Um 17:57 Uhr chattete er erneut mit Q. K.. Er teilte ihr mir, dass E. weiterhin schlafe und fragte, ob sie (die Zeugin) „Lust auf ihn“ habe.
Im weiteren Verlauf dieses Abends kam es nochmals zum Geschlechtsverkehr mit E.. Wahrscheinlich, weil E. bereits bewusstseinsgeschränkt war, drückte der Angeklagte ihre Beine gewaltsam auseinander, so dass es zu wolkenartigen Einblutungen in beide Innenseiten der Oberschenkel kam. Davor oder danach setzte der Angeklagte fort, auf E. einzuschlagen. Er wollte seine Wut an E. abreagieren und nahm in sein Mitbewusstsein auf, dass er sie durch seine kraftvollen Schläge gegen den Kopf in die Gefahr des Todes brachte.
Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass er ihren Tod billigend in Kauf nahm oder sie töten wollte.
Vielmehr wollte er sich an ihr abreagieren. Höchstwahrscheinlich war er wütend, weil sie infolge ihrer Bewusstseinseintrübung beim Geschlechtsverkehr nicht richtig „mitgemacht hatte“. Er schlug mit der Faust kraftvoll auf ihren Kopf ein, so dass es zu einer Aufreißung der Haut hinter dem linken Ohr kam. Infolge weiterer stumpfer Gewalteinwirkung des Angeklagten – wahrscheinlich durch Schläge – auf das Gesicht der E. kam es zu mehreren Einrissen in die Mundschleimhaut und eines Mundwinkels, zu einer Verletzung auf dem Nasenrücken und zu einem Hämatom mittig auf der Stirn und zu Einblutungen in die Schläfenmuskulatur. Im Bereich der bestehenden Einblutung erfolgte durch die neuerliche Gewalteinwirkung eine weitere Einblutung unter die harte Hirnhaut. Weiter kam es infolge von Schlägen zu Hämatomen am linken Oberarm, an der Schulter und am Ellenbogen, am linken Knöchel, am linken Oberschenkel, an der rechten Schulter, am rechten Oberschenkel, an der Wirbelsäule und in die Halsmuskulatur. Letztere Einblutung entstand mit hoher Wahrscheinlichkeit dadurch, dass der Angeklagte höchstens zwei bis drei Stunden vor ihrem Tod mit dem Knie oder einem Gegenstand auf den Hals der E. drückte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er E. gewürgt oder gedrosselt hätte. Etwa zu diesem Zeitpunkt wirkte der Angeklagte auch noch auf den Brustkorb der E. ein, wodurch es zu Brüchen der 3. bis 6. Rippe rechts vorn in einer Linie unterhalb des Schlüsselbeins und zu einem Querriss des Brustbeins kam, der dann einblutete. Dabei hatte der Angeklagte das Mitbewusstsein, dass derart schwere Verletzungen auch zu Verletzungen der Lunge führen und dadurch tödlich sein können. Infolge dieser körperlichen Verletzungen konnte E. nicht mehr richtig laufen und nässte sich ein.
Der Angeklagte entkleidete die E. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt und entsorgte ihre eingenässte Unterhose im Mülleimer. Ihre anderen Kleidungsstücke wusch er in der Waschmaschine.
Der Angeklagte setzte die E. dann unbekleidet in die Duschtasse, wo E. noch Urin absetzte. E. war infolge der erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage, aus eigener Kraft aufzustehen und sich aus der Situation heraus zu begeben. Obwohl es nach den Einwirkungen auf ihren Körper, insbesondere gegen ihren Kopf, und ihrer gesundheitlichen Situation vorhersehbar war, dass durch das Liegenlassen in der Duschtasse die Gefahr bestand, dass E. an den Körperverletzungsfolgen verstarb, unternahm der Angeklagte, der dies erkannte, nichts, um sie aus dieser Lage heraus zu bringen. Allerdings duschte er sie, möglicherweise um E. zu reinigen oder sie aus der Bewusstlosigkeit zu wecken, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am Abend des 23.03.2021 oder am Morgen des 24.03.2021 ab oder er schüttete Wasser auf sie.
Spätestens in den frühen Morgenstunden des 24.03.2021 legte er sich in dem Bewusstsein, dass E. unbekleidet und hilflos in der Duschtasse lag, schlafen.
Der Körper der E. kühlte in der Duschtasse zunehmend und schließlich bis auf unter 35 Grad Celsius aus. E. übergab sich als Folge der Unterkühlung und atmete Teile des Erbrochenen ein. Ihr Körper stellte als Folge der Unterkühlung die Versorgung der Extremitäten und der nicht lebenswichtigen Organe ein. Als weitere Folge der Unterkühlung kam es zu einem Absterben von Teilen der Magenschleimhaut, zu einer Auflösung dieser Stellen durch die Magensäure und zu Einblutungen in den Magen infolge dieser Auflösungen. E. verstarb zwischen 23:04 Uhr am 23.03.2021 und 04:40 Uhr am 24.03.2021 infolge eines Kombinationsgeschehens, teils an den Folgen der Gewalteinwirkung und teils an den Folgen der Unterkühlung nach Eintritt des dadurch verursachten Herzstillstandes.
Der Angeklagte war bei Zufügung der körperlichen Verletzungen der E. bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner Fähigkeit, sein Verhalten nach Maßgabe dieser Einsicht zu steuern, nicht vermindert im Sinne von § 21 StGB.
IV.
1.
Spätestens am Morgen des 24.03.2021 bemerkte der Angeklagte, dass E. tot war. Um 08:27 Uhr am 24.03.2021 rief er den Polizeinotruf an und teilte mit, dass eine Bekannte tot sei. Der Anruf hatte im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
Angeklagter: „Ja schönen guten Morgen, HP. mein Name.“
Polizei: „Herr HP..“
Angeklagter: „Und zwar wohne ich auf der A.-straße 0 in 00000 N.. Ich glaube, ich habe hier eine Frau, also eine Bekannte von mir, ist gestorben. Die hat hier geschlafen und ich bin jetzt heute Morgen ins Badezimmer. Ich glaub‘, die ist tot.“
Polizei: „Ja, bitte bleiben Sie in der Leitung! Ich stelle jetzt durch zur Feuerwehr….“
Feuerwehr: „Die Feuerwehrleitstelle…“
Angeklagter: „Ja, schönen guten Morgen, HP. mein Name.“
Feuerwehr: „Herr HP., ja. Sie haben jemanden aufgefunden? Bewusstlos?“
Angeklagter: „Nein, der ist bei mir in der Wohnung. Eine Frau. Ich hab‘ die gestern mitgenommen. Sie ist drogenabhängig. Und dann hab‘ ich sie mitgenommen. Weil ich kannte sie halt von früher.““
Feuerwehr: „Und jetzt ist sie regungslos? Bewusstlos?“
Angeklagter: „Ja.“
Feuerwehr: „Wenn Sie jetzt hingehen; Liegt sie im Bett oder wo liegt sie?“
Angeklagter: „Nein, sie liegt im Badezimmer. Ich glaube, sie ist tot. Ich hab‘ schon gedacht, alles ist schon…“
Feuerwehr: „Ja gut. Hat sie denn noch Temperatur? Oder ist sie kalt?“
Angeklagter: „Nein. Ich weiß es nicht. Ich kann nicht…Bitte kommen Sie doch!“
Feuerwehr: „Zu Ihnen ist jemand unterwegs. Fassen sie mal an und fühlen Sie, ob die noch warm ist.“
Angeklagter: „Nein, sie ist nicht warm.“
Feuerwehr: „Sie ist nicht warm, ist kalt. Atmet sie?“
Angeklagter: „Ja“
Feuerwehr: „Atmet sie?“
Angeklagter: „Nein“
Feuerwehr: „Soll ich Ihnen sagen, wie man sie wiederbeleben kann?“
Angeklagter: „Nein, bitte nicht.“
….
Um 08:36 Uhr trafen die vor der Kammer als Zeugen vernommenen PK IV. und PK KG. im Haus ein. Der Angeklagte empfing die Beamten am Hauseingang. Er wirkte gelassen und äußerte wörtlich oder sinngemäß: „Sie liegt in der Wohnung, 2. Obergeschoss.“ Die eintreffenden Beamten stellten einen Cannabisgeruch in der Wohnung fest.
PK IV. und PK KG. fanden sodann den unbekleideten Leichnam der E. halb aufrecht in der Duschtasse liegend. Kopf und Schulterbereich lehnten an der hinter der Dusche befindlichen gefliesten Wand, während die Beine herausragten. Die nahezu zeitgleich eintreffende Notärztin, die vor der Kammer als Zeugin vernommene RB., stellte eine bereits eingetretene Kieferstarre, Leichenstarre in den Extremitäten und Totenflecken fest. Blut an deren Körper, in der Dusche oder auf dem Boden des Badezimmers stellte sie nicht fest. Der Körper der E. wies aber Wassertropfen auf. Wasser befand sich auch im Bauchnabel. Unter ihrem Gesäß stellte die Notärztin eine gelbliche Flüssigkeit fest, die sie für Urin hielt.
Der Angeklagte wurde als Beschuldigter belehrt. In seiner ersten Einlassung gegenüber PK IV. und PK KG. wirkte er zunächst unbeteiligt und emotionslos. Er gab an, E. seit 25 Jahren zu kennen. Sie seien beide Betäubungsmittelkonsumenten gewesen. E. sei vor vier Wochen nach dem Tod einer Freundin zu ihm gezogen. Am Vortag habe sie sich ab 16:00 Uhr in seiner Wohnung aufgehalten. Sie habe den ganzen Tag geschlafen, dann habe man gemeinsam zwei Köpfe Cannabis geraucht. Gegen 00:30 Uhr seien sie dann unbekleidet Arm in Arm auf der Couch im Wohnzimmer eingeschlafen. Als er morgens aufgewacht sei, sei E. nicht mehr neben ihm gewesen. Er habe sie gesucht und dann tot in der Dusche aufgefunden. Dann habe er die Tür des Badezimmers zugezogen und den Notruf abgesetzt. Danach brach der Angeklagte dann in Tränen aus.
Sie sei Prostituierte gewesen und von ihren Freiern geschlagen worden. Er habe mit ihr sexuell verkehrt, sie aber nie geschlagen oder auf andere Weise verletzt. E. habe Tabletten eingenommen und mehrfach Suizidabsichten geäußert.
Noch im Hausflur machte der redselig und aufgekratzt wirkende Angeklagte nach erneuter Belehrung als Beschuldigter gegenüber den Zeugen PK QB. und PK HU. weitere Angaben. Er erklärte, zwei Tage zuvor zum letzten Mal Geschlechtsverkehr mit E. gehabt zu haben. Wiederum gab er an, E. habe bei ihm sterben wollen. Sie sei stark drogenabhängig gewesen, habe Methadon und Alkohol konsumiert, wobei sie eine Flasche Hochprozentiges am Tag getrunken habe. E. sei psychisch sehr instabil gewesen. Das habe seine Ursache darin gehabt, dass ihre Freundin „BI.“, die vor drei Monaten aus Haft entlassen worden sei, nach einer Feier mit E. in deren Wohnung, auf der harte Drogen konsumiert worden seien, im Bett neben E. verstorben sei. Er habe E. danach bei sich aufgenommen, weil sie eine gute Freundin gewesen sei und er sich um sie gesorgt habe.
E. habe als Prostituierte für Geld alles gemacht, sie habe sich auch schlagen und misshandeln lassen. Sie habe ihm entsprechende Bilder von Verletzungen auf ihrem Mobiltelefon gezeigt. Sie sei seit langem entzügig und im Methadonprogramm. Sie habe sich öfters in seiner Wohnung eingenässt und eingekotet. Er selbst habe letzte Nacht nur Cannabis konsumiert.
Als gegen 09:45 Uhr Kriminalbeamte eintrafen, war der Angeklagte mit Handfesseln am Treppengeländer fixiert. Er wirkte gut gelaunt, aber nervös, zeigte sich redselig, hinterfragte aber nicht, warum er festgenommen wurde. Er bat darum, Wechselkleidung mitnehmen zu dürfen, weil - wie er erklärte - seine Kleidung ja bestimmt sichergestellt werde.
Der Angeklagte wurde am Nachmittag des 24.03.2021 durch den dazu vor der Kammer als Zeugen vernommenen KOK JY. im Polizeigewahrsam als Beschuldigter vernommen. Es wurden Lichtbilder seiner Hände gefertigt, am rechten Ringfinger und am linken kleinen Finger wurden zwei Hautdefekte festgestellt. Der Angeklagte, der einen schläfrigen Eindruck machte, äußerte, er sei emotional sehr aufgewühlt, weil er einen von ihm geliebten Menschen verloren habe. Er erklärte, weinen zu müssen. Plötzlich änderte sich seine entgegenkommende Haltung. Als er bezüglich der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Erklärung unterschreiben sollte, fühlte er sich hintergangen und ging er den o. g. Zeugen in aggressiver Form an, indem er sich in distanzverletzender Form vor diesem aufgebaute und mit geballten Fäusten Nase an Nase mit diesem stand. KHK JY. musste daraufhin Kollegen zur Eigensicherung hinzuholen. Der Angeklagte verweigerte die Unterschrift unter das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung, entschuldigte sich aber kurz darauf für sein Verhalten und wirkte bei der Blutentnahme mit.
Um 15:21 Uhr und 15:25 Uhr wurden ihm dann Blutproben entnommen. Der untersuchende Arzt kreuzte in seinem Bericht an, dass sich der Angeklagte im Denkauflauf sprunghaft und in seinem Verhalten redselig, aber zum Teil aggressiv gezeigt habe. Seine Stimmung beschrieb er als gereizt. Der Alkoholuntersuchungsbefund war negativ; die forensisch-toxikologische Untersuchung ergab eine Konzentration von 14 ng/ml THC, 5 ng/ml THC-Metabolit und 180 ng/ml THC-Carbonsäure.
Der Angeklagte wurde durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. FA. untersucht, der dabei bei dem 64 kg schweren Angeklagten keine Verletzungen feststellte. Die Untersuchung der Hände und der Finger des Angeklagten ergab über unspezifische Hautdefekte hinaus keine Schwellungen oder Rötungen.
2.
Der Angeklagte ist am 24.03.2021 vorläufig festgenommen worden. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N. (00 Gs 0000/00) vom 25.03.2021, der ihm an diesem Tage verkündet worden ist, befindet er sich seitdem in Untersuchungshaft.
Die am 24.03.2021 erfolgte Obduktion der E. ergab ein Versterben durch Kombination von Hirnblutung und Erfrieren. Die toxikologische Untersuchung ihres Blutes, Urins und Mageninhalts ergab die Einnahme der Substanzen Methadon, Trimipramin (Antidepressivum), Metoclopramid (Mittel gegen Übelkeit) und Ibuprofen (nicht opiathaltiges Schmerzmittel). Der Alkoholuntersuchungsbefund hinsichtlich des Femoralblutes der E. war negativ.
V.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Umstände gewonnen:
1.
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung dazu, an deren Richtigkeit zu zweifeln, kein Anlass besteht. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den damit in Einklang stehenden Feststellungen zum Werdegang im Urteil des Landgericht N. vom 15.07.2015 (0 KLs 00 Js 00/00-0/00), das in Auszügen in der Hauptverhandlung verlesen und vom Angeklagten als zutreffend anerkannt worden ist.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27.05.2021 und den verlesenen Vorstrafurteilen.
2.
a)
Die Feststellungen zur Person der E., insbesondere zu ihrem Verhalten, ihrem Betäubungsmittelkonsum und ihrem Gesundheitszustand, beruhen auf den Bekundungen der Zeugen C. und Q. K., AG., DM. R. D., Dr. X., ZB. und KHK´in OO. sowie auf der Verlesung ihres Personalausweises in der Hauptverhandlung.
Die o. g. Zeugen haben im Wesentlichen übereinstimmend und sich ergänzend im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt, dass E. seit vielen Jahren heroinabhängig, aber substituiert war, selbstbewusst auftrat, sich gegenüber Männern nicht unterwürfig oder devot zeigte und keine masochistischen Sexualpraktiken bevorzugte. Nicht sicher festgestellt werden konnte, ob E. sich in der Vergangenheit prostituierte oder auch von Freien schlagen ließ, wie der Angeklagte, worauf noch einzugehen ist, behauptet hat.
aa)
Die Zeugin C. K. hat bekundet, E. habe Drogen genommen, von der Arge gelebt und nicht gearbeitet. Sie habe keine Kenntnis darüber, dass E. sich prostituiert oder als Domina gearbeitet habe. Sie sei früher sehr selbstbewusst aufgetreten und habe sich gut durchsetzen können. Das äußere Erscheinungsbild einer Drogenabhängigen habe sie nicht gehabt. Sie sei gepflegt und gut gekleidet gewesen und habe sehr lange Haare gehabt, auf die sie sehr stolz gewesen sei. Sie sei substituiert gewesen und regelmäßig zu einem Arzt gegangen.
Ein regelmäßiger Kontakt zu ihrer Schwester habe nicht bestanden. Sie sei nur gelegentlich mal zu Besuch gekommen, im Übrigen hätten sie miteinander telefoniert. Zuletzt habe man sich im Dezember 2020 im Zusammenhang mit ihrem Geburtstag getroffen. Bei diesem Besuch sei ihre Schwester „gut drauf“ gewesen, habe aber vom Tod einer ebenfalls drogenabhängigen Freundin berichtet. Anlässlich des Besuchs habe sie keine Verletzung bei dieser festgestellt.
Ihre Schwester habe dann eine Zeitlang nicht angerufen und sei für sie (die Zeugin) und für ihre Tochter Q., zu der ihre Schwester mehr Kontakt gehabt habe, nicht zu erreichen gewesen. Am 13.03.2021 habe sie dann angerufen und erklärt, dass sie den Kontaktabbruch bedauere und habe die Telefonnummer ihrer Tochter Q. erfragt. Beide hätten sich dann am selben Tag getroffen.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den Bekundungen der Zeugin zu zweifeln. Diese hat ohne Belastungstendenz Angaben zu den Lebensumständen ihrer Schwester gemacht, die durch die weiteren Zeugen bestätigt worden sind.
bb)
Die Zeugin Q. K. hat die Bekundungen ihrer Mutter zur Person der E. und deren Charakter bestätigt. Auf ihrer Aussage beruhen darüber hinaus die Feststellungen zu dem Versuch ihrer Tante und des Angeklagten, sie zu einem sexuellen Kontakt mit beiden zu bewegen.
Sie hat ausgesagt, sie habe sich darüber gefreut, dass E. wieder Kontakt zu ihr aufgenommen habe und für denselben Tag ein Treffen vereinbart. Am Telefon habe ihre Tante ihr erklärt, dass sie einen neuen Glaubensweg eingeschlagen und einen Mann an ihrer Seite habe, der sie auf diesem Weg unterstützen würde. Am selben Tag, am 13.03.2021, sei es dann zu einem Treffen gekommen. Ihre Tante habe gesagt, dass sie ihre beiden Kinder zuhause lassen solle, das habe sie „komisch“ gefunden.
Sodann hat die Zeugin ihre Wahrnehmungen hinsichtlich des über das Mobiltelefon mitgehörten Gesprächs zwischen dem Angeklagten und E. und den weiteren Verlauf des Abends so geschildert wie festgestellt. Sie hat weiter ausgesagt, der Angeklagte sei ihr dabei – wie mehrfach an dem Tag – recht nah gekommen. Das Zeigen des Schlafzimmers und seine Bemerkung habe sie „sehr komisch“ gefunden, habe das aber nicht als sexuelle Offerte verstanden. Sie habe dann mit ihrer Tante auf der Couch gesessen. Ihre Tante habe sie angefasst und ihre Nähe gesucht. Sie sei dann immer nähergerutscht und habe ihr eine Hand von außen auf den Oberschenkel gelegt. Dann habe auch der Angeklagte angefangen, sie zu berühren. Er sei von hinten an sie herangetreten, habe sich dann auf die Lehne gesetzt und sie an den Rücken gefasst und darübergestrichen. Sie habe deutlich erklärt, dass sie das nicht möchte. Nachdem sie gemeinsam mit dem Angeklagten und E. zwei Gläser Alkohol getrunken habe, sei sie mit dem Taxi wieder nach Hause gefahren.
Es habe dann am Abend über WhatsApp noch Kontakt gegeben. Sie habe erst gedacht, ihre Tante schreibe ihr, dass PW. sie sehr möge und viel zu geben habe. Sie habe das seltsam gefunden, aber nicht gedacht, dass beide mit ihr sexuell verkehren wollten. Später habe sie gemerkt, dass es der Angeklagte war, der sie über das Mobiltelefon ihrer Tante über WhatsApp anschrieb.
Die Kammer hält die Bekundungen der Zeugin hinsichtlich der Darstellung der äußeren Geschehnisse für glaubhaft. Diese hat mit guter Erinnerung und konstant zu ihrer polizeilichen Vernehmung vom 26.03.2021 den Ablauf des am 13.03.2021 erfolgten Treffens mit dem Angeklagten und E. und die daran anknüpfenden telefonischen Kontakte geschildert.
Die Angaben der Zeugin werden bestätigt durch die Verlesung der WhatsApp-Kontakte vom 13.03.2021, 14.03.2021 und 23.03.2021 in der Hauptverhandlung. Soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung allerdings erklärt hat, sie habe die Handlungen des Angeklagten und ihrer Tante nicht als sexuelle Offerte verstanden, glaubt die Kammer ihr nicht. Die bei ihrer Vernehmung vor der Kammer sehr unsichere Zeugin war durch die Anwesenheit ihres Vaters als Zuschauer im Sitzungssaal stark beeinflusst. Ihr Vater, der die Hemmungen seiner Tochter erkannte, hat daraufhin von sich aus angeboten, den Sitzungssaal zu verlassen, was die Zeugin dann allerdings als nicht erforderlich bezeichnet hat. Während sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, die ihr in Teilen vorgehalten worden ist, bekundet hatte, dass ihre Tante und der Angeklagte deutlich gemacht haben, mit ihr sexuell verkehren zu wollen, hat sie diesen Umstand in ihrer Vernehmung vor der Kammer nur ganz zögerlich und nur als mögliche Schlussfolgerung eingeräumt. Die Kammer geht davon aus, dass die Zeugin sich vor ihrer Familie dafür schämte, dass sie den Kontakt zum Angeklagten nicht nach dem Treffen in dessen Wohnung sofort abbrach und stattdessen noch mehrere Male mit ihm chattete und telefonierte.
Dass die Durchführung eines so genannten „Dreiers“ ein Thema zwischen dem Angeklagten und der Zeugin war, hat der Angeklagte eingeräumt, wobei er allerdings behauptet hat, Q. K. habe mit E. und ihm „einen Dreier machen“ wollen. Es sei allerdings richtig, dass er sie dann am 23.03.2021 telefonisch gefragt habe, ob sie mit ihm schlafen wolle.
Diese Einlassung ist schon nach der von E. initiierten plötzlichen Kontaktaufnahme zu K. und dem Inhalt des Chatverkehrs zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Auch aus dem Verlauf der Chat-Nachrichten ergibt sich, dass der Angeklagte die Zeugin bedrängte, diese darauf aber nicht einging.
cc)
Die weiteren Feststellungen zum Gesundheitszustand der E. und zu deren Substitution beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. X. und ZB..
Der Zeuge Dr. X. erklärte, er habe E. seit 15 bis 20 Jahren gekannt. Sie sei heroinabhängig gewesen und habe an Diabetes gelitten, wobei ihre Zuckerwerte nur leicht erhöht gewesen seien. Das habe sie aber im Griff gehabt, sie sei nicht insulinpflichtig gewesen. Es habe durch den jahrelangen Betäubungsmittelkonsum auch eine Lebererkrankung bestanden, so dass auch ihre Leberwerte erhöht gewesen seien. E. sei immer bei ihm in Behandlung gewesen. Er habe sie substituiert und auch psychotherapeutisch behandelt. Dass sie Alkohol getrunken habe, sei ihm nicht bekannt.
E. habe sehr lange eine Beziehung zu einem Mann unterhalten und sich dann vor einem Jahr von diesem getrennt, als dieser wohl in Haft gekommen sei. Es habe ein stabiles, gutes Verhältnis zu diesem bestanden. Seine Mitarbeiterinnen hätten darüber mehr gewusst, da diese sich länger mit E. über ihre persönlichen Verhältnisse unterhalten und diese anlässlich der Methadonausgabe sehr häufig gesehen hätten. Wenn E. im Prostitutionsmilieu unterwegs gewesen sei, hätte er davon erfahren. Er habe aber keine Kenntnisse davon, dass E. sich prostituiert oder in der Sado-Maso-Szene verkehrt habe.
E. sei zuletzt zwei bis drei Monate vor ihrem Tod bei ihm persönlich vorstellig geworden. Am 10.03.2021 habe sie zuletzt in der Ausgabestelle Methaddict bekommen und mit nach Hause genommen. Sie habe bis zu vier Tagesdosen mitnehmen dürfen, weil sie sehr zuverlässig gewesen sei. In der Patientendatei sei für den o. g. Tag nichts Besonderes festgehalten worden.
Dass E. wegen des Todes der Freundin Schuldgefühle gehabt habe, sei plausibel. Es herrsche eine große Zusammengehörigkeit in der Betäubungsmittelszene und er könne sich vorstellen, dass sie sich insoweit etwas vorwerfe, weil die Freundin in ihrer Wohnung verstorben sei, während sie im Nachbarzimmer geschlafen habe. Es sei durchaus möglich, dass sie in eine Depression verfallen sei. Er habe ihr früher auch mal Antidepressiva verschrieben. Ob sie selbst habe sterben wollen, dazu könne er nichts sagen. Er könne nur sagen, dass sie in der letzten Zeit sehr zugenommen habe, vorher sei sie immer sehr schlank gewesen.
Die Zeugin ZB., eine Mitarbeiterin des Dr. X., hat dessen Angaben im Wesentlichen bestätigt, abweichend davon aber bekundet, dass E. zuletzt durch Alkoholkonsum aufgefallen sei. Sie hat bekundet, E. sei regelmäßig an der Ausgabestelle substituiert worden. Sie sei immer nett, freundlich und gut gekleidet gewesen und habe sich von den anderen Betäubungsmittelabhängigen unterschieden. Allerdings habe sie auch einmal ein „blaues Auge“ gehabt, das sei aber schon lange Zeit her gewesen. Andere Verletzungen oder größere Hämatome habe sie nicht bemerkt. Ihr sei nicht bekannt, dass E. der Prostitution nachgegangen sei oder der Sado-Maso-Szene angehört habe. In der Ausgabestelle werde viel geredet und in der Szene kenne man sich. Sie gehe deshalb davon aus, dass die anderen Patienten darüber gesprochen hätten. Allerdings sei in der Praxis aufgefallen, dass E. zuletzt vermehrt getrunken habe. Sie sei manchmal „ein bisschen betrunken“ zur Ausgabestelle gekommen. Sie und weitere Mitarbeiterinnen hätten E. ermahnt und das dann mit Dr. X. besprochen. Sie habe Notizen über die Arztgespräche gemacht.
E. sei mindestens dreimal pro Woche gekommen. Sie habe über das Wochenende eine Dosis für bis zu vier Tage abholen dürfen. Am 03.03.2021 habe sie die übliche Dosis abgeholt. Die Tagesdosis habe 140 mg betragen, so dass E. bis zu 560 mg abgeholt habe. Am 10.03.2012 sei sie zuletzt in der Praxis gewesen, an dem Tag habe sie für vier Tage je 40 mg abgeholt. Die Reduzierung der Dosis sei nicht durch Dr. X. erfolgt. Dass E. an einer anderen legalen Ausgabestelle Methadon bezogen habe, halte sie nicht für wahrscheinlich, denn dann würde eine Doppelmeldung erfolgen. Wenn über die Krankenkasse Methadon bezogen werde, informiere diese den Behandler innerhalb weniger Tage nach Ausgabe über den Bezug bei einem anderen Substitutionsarzt. Bezüglich der E. liege eine solche Meldung nicht vor.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der vorgenannten Zeugen. Beide hatten eine gute Erinnerung an Behandlung und Substitution der E.. Das ist insoweit auch nachvollziehbar, als dass diese über 15 Jahre in der Praxis behandelt wurde und in den letzten Jahren durchschnittlich drei- bis viermal in der Woche zur Methadonausgabe ging und darüber hinaus noch weitere Arzttermine wahrnahm.
Soweit die Zeugen in Abrede gestellt haben, dass E. sich als Prostituierte oder als Domina betätigte, haben beide erklärt, dass sie aufgrund ihrer zahlreichen Szenekontakte davon erfahren hätten, wenn das zutreffend gewesen wäre. Wenn auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich eine solche Tätigkeit herumgesprochen hätte, ist die von den Zeugen gezogene Schlussfolgerung zur Überzeugung der Kammer nicht zwingend. Das ergibt sich schon daraus, dass die Zeugen YO. und DM. die beide auch bei Dr. X. substituiert wurden und auf deren Aussagen noch eingegangen werden wird, übereinstimmend ausgesagt haben, dass E. ihnen von einer Domina-Tätigkeit berichtet habe.
dd)
Die Feststellungen zur Beziehung der E. zu R. D. beruhen auf dessen glaubhaften Bekundungen. Er hat im Wesentlichen ausgesagt, er habe E. seit 15 bis 20 Jahren gekannt, 2019 seien sie zusammengekommen. E. sei eine offene und herzliche Frau gewesen. Sie sei heroinabhängig gewesen, habe aber auch THC konsumiert und Alkohol getrunken. Früher habe sie auch Heroin verkauft, um ihren Eigenkonsum zu finanzieren. Seit über 10 Jahren sei sie dann substituiert worden. Sie habe von öffentlichen Mitteln gelebt. Ob sie andere Erwerbsquellen gehabt habe, wisse er nicht. Sie sei aber niemals der Prostitution nachgegangen. Er habe jedenfalls keine Kenntnis darüber, dass E. als Domina gearbeitet oder sado-masochistische Sexualpraktiken ausgeübt habe. Ihm gegenüber habe sie solche Wünsche niemals geäußert und sie hätten beide ein ausgiebiges Sexualleben gehabt. Sie habe niemals erklärt, dass sie Lust dabei empfinde, geschlagen zu werden. Sie habe auch keine Verletzungen oder blaue Flecken aufgewiesen. Er wisse auch nicht, dass sie dazu geneigt habe, bei einfachen Berührungen ausgeprägte Hämatome zu bekommen.
Am 07.01.2020 sei er inhaftiert worden. E. habe ihn regelmäßig in der JVA besucht, soweit die Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie das ermöglicht hätten. Am 13.12.2020 habe sie ihm zum Konsum über die Feiertage Haschisch mitgebracht und sei bei der Übergabe aufgefallen. Daraufhin habe E. ein Besuchsverbot bekommen.
Die Kammer hält die Bekundungen für glaubhaft. Diese sind im Wesentlichen durch die Zeugin YO., eine Freundin der E., bestätigt worden, auf deren Bekundungen auch die Feststellungen zum Versterben der H. und den dadurch bei E. hervorgerufenen psychischen Folgen beruhen.
ee)
Die Zeugin YO. hat ausgesagt, sie habe E. seit sieben bis acht Jahren gekannt. Man habe sich durch die Substitution bei Dr. X. kennengelernt und sei seit etwa vier Jahren näher befreundet gewesen. Sie sei mit E. häufig nach der Methadonausgabe in den nahegelegenen Westpark gegangen, wo sie zusammen „gequatscht und getrunken“ hätten. E. habe regelmäßig Schnaps getrunken, z.B. Wodka mit Red Bull. Sie habe kleine Flaschen von 0,33 l zu ihren Treffen mitgebracht und auch Hubertus-Tropfen getrunken. Sie sei aber nicht alkoholabhängig gewesen, denn sie habe aufhören können. E. habe schlechte Leberwerte gehabt und einmal eine Lungenentzündung.
E. habe ihr erzählt, dass sie vor drei oder vier Jahren einmal eine Domina-Tätigkeit ausgeübt habe. Danach sei sie von dem Besitzer eines Clubs im I. Norden unter Druck gesetzt worden. E. habe berichtet, dieser habe wegen eines von einem ihrer Kunden beschmutzten Latex-Anzugs von ihr Geld haben wollen. Sie habe davon erzählt, dass sie damals anderen Menschen Schmerzen zugefügt habe, niemals aber davon, dass sie sich selbst habe schlagen lassen. Dass sie private Kunden zu Hause bedient habe, glaube sie nicht.
E. sei viele Jahre mit R. D. zusammen gewesen. Davor sei ein gewisser TT. ihr Lebensgefährte gewesen, mit dem sie (die Zeugin) auch mal zusammen gewesen sei. R. D. sei zurzeit in Haft. E. habe ihn regelmäßig besucht. Zuletzt sei sie im Dezember 2020 in der JVA N. gewesen und habe beim Besuchskontakt versucht, Betäubungsmittel herüberzuschieben. Dabei sei sie aufgefallen und habe danach nicht mehr in die JVA gedurft.
Von einem neuen Freund habe E. nichts erzählt, habe sich aber seit Anfang des Jahres 2020 „rar gemacht“. Sie habe diese nicht mehr so häufig bei Dr. X. getroffen. E. sei nicht so gut drauf gewesen, weil ihre Freundin „BI.“ (H.) in ihrer Wohnung an der MT.-straße 000 verstorben sei. Diese habe nach deren Haftentlassung bei ihr geschlafen. E. habe ihr berichtet, dass es am 21.11.2020 sexuelle Kontakte zu einem Bekannten namens T. geben habe. Während dieser mit „BI.“ im Schlafzimmer geschlafen habe, habe E. im Wohnzimmer gelegen. Am Morgen habe „BI.“ dann tot im Bett gelegen. Nach deren Tod habe E. zunächst nicht mehr in ihrer Wohnung schlafen und vor allem nicht mehr in dem Bett liegen wollen. Sie habe dann bei Bekannten aus der Szene übernachtet. Nach zwei Monaten sei es ihr dann besser gegangen und sie sei zurück in ihre Wohnung gegangen. Sie (die Zeugin) habe ihr damals angeboten, mit ihr zu reden. E. habe aber nach dem Tod von „BI.“ allein trauern und dann mit allem abschließen wollen. Ob E. Selbstmordabsichten gehabt habe, wisse sie nicht. Zuletzt habe sie die E. zwei bis drei Monate vor ihrem Tod gesehen. Beim letzten Gespräch sei E. völlig normal gewesen. Sie habe allerdings etwas Alkohol getrunken. Verletzungen habe sie bei E. nicht gesehen.
Die Kammer hält die Bekundungen für glaubhaft. Die Zeugin hat in vielen Einzelheiten ohne überschießende Belastungstendenz berichtet, was sie über das Leben und den Gemütszustand der E. wusste und hat sich auch nicht gescheut, in Bezug auf deren Person Negatives zu berichten. Soweit sie Angaben zu dem Tod der H. machte, entsprechen diese den Ermittlungsergebnissen aus dem Todesermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft N.. Ihre Angaben zu einer angeblichen Tätigkeit als Domina stehen zwar im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen R. D., Dr. X. und DO.. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass E. sich durch derartige Erzählungen möglicherweise nur vor ihrer Freundin interessant machen wollte. Weiterhin hat die Zeugin eine mögliche Domina-Tätigkeit auf die Jahre 2017/2018 datiert, so dass mögliche Geschehnisse vor der Beziehung zu R. D. lagen.
ff)
Den Angaben des Zeugen TT. ist die Kammer nur zum Teil gefolgt. Er hat bekundet, er sei am 16.06.2018 aus der Haft entlassen worden und habe unmittelbar danach E. kennengelernt und sei mit ihr fast ein Jahr zusammen gewesen. E. sei schwer alkohol- und drogenabhängig gewesen. Sie seien gemeinsam bei Dr. X. gewesen. Er selbst sei seit mehr als 20 Jahren drogenabhängig und werde auch dort substituiert. Sie habe am Tag etwa 3 l Wodka getrunken. Sie habe das mit dem Alkohol nicht unter Kontrolle gehabt und so habe auch er begonnen, mit ihr Alkohol im Übermaß zu trinken. Sie hätten ihr Geld zusammengelegt und davon gemeinsam Wodka gekauft. In der Zeit, als sie zusammen gewesen seien, habe sie eine schwere Lungenentzündung gehabt. E. sei gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen. Irgendwo sei sie auch krank gewesen, wenn man sie nämlich angefasst habe, habe sie immer sofort große Blutergüsse gehabt. Dass sie masochistische Sexualpraktiken bevorzugte, davon wisse er nichts.
Er habe nach der Trennung auch noch 2020 und 2021 Kontakt zu E. gehabt. Im Februar 2021 und am 15.03.2021 habe er sie vor der Ausgabestelle des Dr. X. getroffen. Sie habe sehr gepflegt ausgesehen und habe keine Verletzungen gehabt. Sie sei sehr traurig gewesen und habe nicht mehr gewollt. Soweit sie dort kein Methadon abgeholt habe, könne man auch bei anderen Ärzten etwas ermöglichen. Vielleicht habe sie so etwas getan. Jedenfalls habe sie auch mit anderen Tablettengeschäfte gemacht, sei der Prostitution nachgegangen und habe zumindest früher, als sie zusammen gewesen seien, als Domina in einem Nachtclub gearbeitet.
Den Angeklagten kenne er nur flüchtig. Er kenne ihn als Schauspieler aus dem Fernsehen. Er sei in verschiedenen Serien aufgetreten und habe auch damit angegeben.
Der Zeuge war deutlich bemüht, E. in ein schlechtes Licht zu setzen und den Angeklagten zu entlasten. So wichen seine Angaben bezüglich des Angeklagten deutlich von denen seiner polizeilichen Vernehmung vom 31.03.2021 ab. Darin hatte er bekundet, den Angeklagten schon seit dessen Kindheit gut zu kennen. Dieser sei kein Schläger und sehr eitel und hätte nach seiner Einschätzung mit einer Frau wie E. keine sexuelle Beziehung aufgenommen. Er stamme aus dem Rotlichtmilieu. Seine Mutter habe schon als Prostituierte gearbeitet und er kenne viele Clubbesitzer, an die er E. hätte vermitteln können. Auf Vorhalt dieser Aussage hat der Zeuge erklärt, solche Angaben nicht gemacht zu haben. Nachdem ihm die Unterschrift unter diese Aussage gezeigt worden war und er diese als seine erkannt hatte, hat er erklärt, er sei von den Polizeibeamten unter Druck gesetzt worden. Darüber hinaus hat er, ohne danach gefragt worden zu sein, von sich aus mehrfach angesprochen, dass E. schnell Hämatome bekommen habe und der Prostitution nachgegangen sei, wobei er zu letzterem Umstand keine näheren Angaben machen konnte und bekundete, E. in den Jahren 2020 und 2021 nur einige Male gesehen zu haben. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Zeuge durch seine Bekundungen die Einlassung des Angeklagten stützen wollte und deshalb wahrheitswidrig in Abrede gestellt hat, diesen näher zu kennen.
gg)
Dass E. über sehr wenige soziale Kontakte außerhalb der Btm-Szene verfügte, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KOK´in OO.. Sie hat ausgesagt, die Ermittlungen zum sozialen Umfeld der E. hätten ergeben, dass diese nicht über viele Kontakte verfügt hätte. Der Kontakt zur Mutter sei abgebrochen, der zu Schwester und Nichte nur sporadisch erfolgt. Die Auswertung des Mobiltelefons habe nur wenig ergeben. Nach ihren Ermittlungen habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass E. der Prostitution nachgegangen sei. Ermittlungen im Bordell, in dem E. gearbeitet haben solle, hätten nichts ergeben. Auch die Ermittlungen in dem vom Zeugen TT. genannten Club hätten keinen Hinweis auf eine dortige Tätigkeit der E. ergeben.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den Bekundungen der Zeugin zu zweifeln.
Im Übrigen sind ihre Bekundungen durch die Zeugin PK`in IQ. bestätigt worden, auf deren Aussage auch die Feststellungen zu dem von E. genutzten Mobiltelefon beruhen. Sie hat erklärt, sie habe in der Trinker- und BtM-Szene ermittelt. Die Befragten hätten sich nicht als gesprächig gezeigt, es sei aber herausgekommen, dass E. über längere Zeit dort nicht mehr verkehrt habe. Sie habe dann die Wohnung der E. in der MT.-straße 000 nach Hinweisen durchsucht. Diese sei sehr unaufgeräumt gewesen. Es hätten sich wenige persönliche Dinge in der Wohnung befunden. Ein Zimmer sei wohl von ihrem ehemaligen Freund bewohnt worden, der zurzeit in der JVA einsitze.
Schließlich habe sie das Mobiltelefon der E. ausgewertet. Sie habe den Inhalt der auf dem Gerät befindlichen Dateien, Bilder und Nachrichten auf ihre Verfahrensrelevanz gesichtet. In dem Messengerdienst WhatsApp seien viele Chats und Sprachnachrichten gewesen, die der Trinkerszene zuzuordnen gewesen seien. Die Voicemails hätten sich sehr verwaschen angehört. E. habe tief gesprochen und sehr heiser oder krank geklungen. Sie habe auch mit dem Angeklagten geschrieben und mit ihrer Nichte „Q. K.“. In der Bildergalerie hätten sich drei Lichtbilder mit Hämatomen befunden, die einen Zeitstempel vom 14.01.2021 aufgewiesen hätten, wobei die abgelichtete Person nicht zu identifizieren gewesen sei. Nach ihrer Einschätzung handle es sich nach dem Winkel der Aufnahmen um Selfies von Bauch und Hüfte. Es habe auch ältere Lichtbilder aus 2019 gegeben, die Hämatome am Bein gezeigt hätten.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Die von der Zeugin beschriebenen Lichtbilder sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Sie sind alle sehr unscharf. Neben den oben geschilderten Hämatomen ist eine Schürfwunde am Bein zu erkennen. Da aber lediglich das einzelne Körperteil abgebildet ist, konnte nicht festgestellt werden, von welcher Person die Bilder stammen.
b)
Die Feststellungen zum weiteren Tatvorgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen D. und WG., der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen vom 15.03.2021 sowie dem Gutachten des Rechtsmediziners Dr. FA..
aa)
Der Angeklagte hat sich zu den Geschehnissen zwischen seiner Haftentlassung und dem Zusammentreffen mit E. wie festgestellt eingelassen. Er hat eingeräumt, J. mit der Hand geschlagen zu haben und hat erklärt, die Schläge seien Ausdruck seiner drogenbedingten Unruhe gewesen. Er habe mit seinen Händen nur herumgefuchtelt, strafrechtlich wäre es doch eine Vorsatztat, wenn er vor dem Schlag seinen Ring abgenommen hätte. Zum Tatvorwurf, den geschiedenen Ehemann der J. geschlagen zu haben, hat er eingeräumt, diesen mit einem Besen geschlagen zu haben, hat dazu aber ausgesagt, er sei von diesem mit einem Messer angegriffen worden.
Zum näheren Kennenlernen der E. hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, E. seit vielen Jahren gekannt und sie dann im Februar 2021 an der Krisenhilfe in N. getroffen zu haben. Sie hätten dann einen Joint zusammen geraucht und seien ins Gespräch gekommen. Sie habe ihm von dem Tod ihrer Freundin „BI.“ berichtet und dass auch sie sterben wolle. Sie habe immer nur vom Sterben geredet. Er habe zu ihr gesagt, dass sie nicht mehr in ihrer Wohnung schlafen könne, weil sie es seelisch nicht aushalten könne, dort zu leben, wo „BI.“ gestorben sei. Er halte E. für deren Tod verantwortlich.
E. habe viele Krankheiten gehabt. Sie sei asthma- und zuckerkrank gewesen. Sie sei auch magenkrank gewesen und habe deshalb nicht viel essen können. Er habe sie immer dazu auffordern müssen. Sie habe über Knochenschmerzen geklagt und sehr schnell blaue Flecken bekommen. Manchmal habe er ihr die Schultern massiert, was bei ihr bereits blaue Flecken verursacht hätte. E. habe ihm das dann auch vorgeworfen.
Die an ihrem Körper festgestellten Hämatome seien durch ihre Tätigkeit als Prostituierte hervorgerufen worden. Aufgefallen seien ihm diese Hämatome schon, als er noch keinen sexuellen Kontakt zu E. gehabt habe. Er habe der E. Erotikkleidung seiner Exfreundin zur Verfügung gestellt. Als sie die aus Netzstoff bestehende Unterwäsche angezogen habe, habe er erstmals die vielen blauen Flecken an ihrem Körper gesehen. Sie sei am Springerplatz in N. auf den Straßenstrich gegangen, wo ihr Freier zugespielt worden seien. Er habe sie gewarnt, dass das zu gefährlich sei, sie sei aber auf seine Bedenken nicht eingegangen. Die Freier hätten sie geschlagen, auf sie uriniert und auf ihrem Rücken gekotet. Sie habe sich von diesen alles gefallen lassen. Das sei die Hölle gewesen. Auch in seiner Wohnung sei sie von Freiern anrufen worden, die sie hätten treffen wollen. Er habe ihr Handy kontrolliert und dabei dann Fotos gefunden, die sie mit zahlreichen blauen Flecken an der Taille und an den Handgelenken gezeigt hätten. Er habe vermutet, dass sie mit diesen Fotos ihre Freier habe erpressen wollen. Tatsächlich habe sie sich selbst an den eigenen blauen Flecken „ergötzt“, habe sich diese angesehen und sich daran erfreut. Er habe deshalb vermutet, dass sie an einer Borderline-Störung gelitten habe.
E. habe jeden Tag mindestens eineinhalb Flaschen Wodka getrunken. Sie sei drogenabhängig gewesen und habe viel Zuspruch gebraucht. Er – der Angeklagte – habe selbst in Therapie gewollt und habe sie nur unterstützen wollen. E. habe zwei Tabletten Methaddict pro Tag bekommen. Seitdem sie sich bei ihm aufgehalten habe, habe er ihren Konsum von Methadon und Alkohol massiv eingeschränkt. Vor dem Tag, an dem sie gestorben sei, habe sie vier Tage lang keinen Alkohol getrunken und nur alle zwei Tage eine viertel Tablette Methadon eingenommen. Mehr habe er ihr nicht zugeteilt. Sie sei deshalb stark entzügig gewesen. Er habe seine drei Mobiltelefone unter der Matratze versteckt, weil er befürchtet habe, dass sie diese stehlen und zu Geld machen würde, um sich Stoff dafür zu kaufen.
Nach der Erstattung der Gutachten durch die die beiden rechtsmedizinischen Sachverständigen und der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen vom Mobiltelefon hat der Angeklagte dann erklärt, wenn er in Ekstase gewesen sei, habe es „ein paar blaue Flecken gegeben“. E. habe aber auch geschlagen werden wollen. Er habe sie an den Haaren ziehen müssen; das habe sie so gewollt. Zu den Videoaufnahmen sei es gekommen, weil er für das Gericht eine vernünftige Aussage habe aufnehmen wollen. Er sei ja vorbelastet und habe sich absichern wollen, dass ihm nicht noch einmal so etwas passiere wie bei der Verurteilung durch die 3. Strafkammer. Da habe die Zeugin U. V. behauptet, er habe sie gegen ihren Willen geschlagen und genommen. Letzteres sei ja dann auch widerlegt worden. Aus Sicherheitsgründen habe er das alles dokumentieren wollen. So sei die Aufnahme von der E. mit freiem Oberkörper und eingeschäumten Haaren entstanden. Er habe ihr bewusst machen wollen, wie heruntergekommen sie sei. Sie sei schwach gewesen und habe mit „BI.“ einen Menschen umgebracht. Sie habe ihre Freundin auf dem Gewissen gehabt. Auch das habe er für das Gericht dokumentieren wollen.
Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten gefolgt, soweit dieser Angaben zu dem Anlass für den Aufenthalt der E. in seiner Wohnung, zu deren Konsumverhalten bezüglich Betäubungsmittel und Alkohol und zur Herunterdosierung der Substitution gemacht hat. Diese Teile der Einlassung sind durch Zeugenaussagen bestätigt worden. So hat die Zeugin ZB. – wie oben ausgeführt – bestätigt, dass E. Alkohol getrunken und zuletzt am 10.03.2021 in der Ausgabestelle lediglich 4 mal 40 mg Methaddict abgeholt habe, was nur einem Viertel der üblichen Dosis entsprochen habe. Daraus und aus dem Umstand, dass es nicht zu einer Doppelmeldung in der Arztpraxis kam, schließt die Kammer, dass E. tatsächlich das Substitut erheblich herunterdosiert hatte. Die vom Angeklagten geschilderten Entzugserscheinungen der E. entsprechen den von Dr. X. dargestellten Folgen einer Reduzierung der Substitution. Er hat erklärt, da E. bis zu ihrem Tod kein Methadon mehr abgeholt habe, sei es möglich, dass sie die tägliche Dosis auf eine halbe oder eine viertel Tablette heruntergefahren hatte. Sich ohne ärztlichen Rat selbst derart herunterzudosieren, würde nur jemand machen, der von der Wirkungsweise des Substituts keine Ahnung habe. Wenn man das Substitut eigenmächtig reduziere oder absetze, würde der Suchtdruck wieder steigen und es komme zu grippeähnlichen Entzugserscheinungen wie bei jeder körperlichen Entgiftung. Das synthetische Opioid binde an den gleichen Rezeptoren wie Heroin an, blockiere diese jedoch für längere Zeit. Eine Euphorie wie beim Konsum der Droge setze nicht ein, das körperliche Verlangen sei aber gestillt. Bei einer Reduzierung der Dosis oder einem Absetzen lebe der Suchtdruck wieder auf. Dann komme es zu Schwitzen oder Frieren, Muskelschmerzen und Symptomen wie bei einer schweren Grippe und in der Folge zu Beigebrauch z. B. durch große Mengen Alkohol oder den Konsum von Cannabis oder zu einem Rückfall mit Heroin.
Die Kammer folgt der Einschätzung des sachkundigen Zeugen nach eigener Überzeugungsbildung. Seine Ausführungen entsprechen der dienstlichen Erfahrung der Berufsrichter.
Die weitere Einlassung des Angeklagten, er sei Freund, Helfer und Therapeut der E. gewesen, und die von dem Bestreben getragen war, Behauptungen aufzustellen, die die Schlussfolgerung ergeben, dass E. vor ihrem Tod Verletzungen ausschließlich durch dritte Personen, nämlich Freier, zugefügt worden sind, ist zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. So hat der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, E. geschlagen und ihr dadurch Hämatome zugefügt zu haben, wenn er in „Ekstase“ gewesen sei, wobei er allerdings darauf abgestellt hat, E. habe geschlagen und an den Haaren gezogen werden wollen.
bb)
Die Kammer stützt ihre o. g. Überzeugung wesentlich auf die Inaugenscheinnahme der vom Angeklagten am 15.03.2021 gefertigten und in der Hauptverhandlung abgespielten drei Videosequenzen, deren wesentlicher Inhalt unter II. 5. wiedergegeben worden ist. Daraus zeichnet sich das Bild einer völlig verängstigten Frau, die den verhöhnend gestellten Fragen des Angeklagten in nahezu stoischer Ruhe antwortete und erst fragen musste, ob sie sich setzen oder ein Glas Leitungswasser trinken durfte. Der Angeklagte erklärte darauf ausdrücklich, dass er sich vor ihren Hämatomen ekele, führte aber gleichzeitig für das vermeintliche Publikum des Videos aus, dass er der E. diese habe „verpassen“ müssen. Dabei kommentierte er vermeintliche Reaktionen der E., die tatsächlich nicht erfolgten. So beschrieb er ihre Unruhe und den Umstand, dass sie zur Tür laufe und sich in ihrem Gesicht ein Hass zeige, der auf ihren „Zähnen“ sei. Diese vom Angeklagten kommentierten Aktionen sind auf den Videoaufnahmen gerade nicht zu sehen. Vielmehr zeigte sich die bis auf eine Unterhose unbekleidete E. völlig ruhig und verlangsamt im Badezimmer und in der Küche stehend. Der Umstand, dass sie in derartiger Weise gefilmt wurde, war ihr sichtlich peinlich. So erklärte sie, dass niemand solche Aufnahmen sehen wolle. Weiter ergibt sich aus den Aufnahmen, dass der Angeklagte der E. vorwarf, „BI.“ (H.) umgebracht zu haben und sich dafür zu hassen, während E. entgegnete, sie habe nichts getan.
Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte das Video zum einen dafür fertigte, sich in Zukunft an den herabwürdigenden Aufnahmen der E. ergötzen zu können und – wie er selbst eingeräumt hat – sich gegen eine mögliche Anzeige der E. gegen sich absichern zu wollen, indem er in dem Video wie ein Sprecher einer Dokumentation – von E. unwidersprochen – ausführte, dass sie die Zufügung der Verletzungen gewollt habe.
Dagegen sprechen entscheidend neben dem Inhalt der Filmaufnahmen die Aussagen der Zeugen AG., R. D. und DM. die übereinstimmend erklärt haben, dass E. keine masochistischen Tendenzen gehabt habe.
Darüber hinaus hält die Kammer es für wahrscheinlich, dass sich der Angeklagte mit der Fertigung der Videos ein Druckmittel gegen E. verschaffen wollte für den Fall, dass E. sich zur Wehr gesetzt oder mit Anzeige gedroht hätte. Ein Öffentlichmachen der Videos wäre E. unangenehm gewesen, zum einen wegen ihrer demütigenden Darstellung, zum anderen wegen der mehrfach wiederholten Behauptung, sie habe „BI.“ umgebracht oder sei zumindest für deren Tod verantwortlich.
cc)
Die weiteren Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten in seinem Wohnhaus und zu dessen herrischem und aggressivem Charakter beruhen auf den Bekundungen der Zeugen L. D. und WG..
Der Zeuge L. D. hat bekundet, der Angeklagte sei ein echter „Problemmensch“. Seit seinem Einzug in das Haus habe es immer Ärger gegeben. Er sei herrisch aufgetreten, habe sich als Hausmeister aufgespielt und habe überall der Chef sein wollen. Wenn er (der Zeuge) ihm begegnet sei, habe er sich in aggressiver Pose ihm gegenüber aufgebaut. Der Angeklagte habe narzisstische Züge und habe sich auch als „Chef vom LX.“ bezeichnet. Das sei eine Entzugsklinik, in der er mal behandelt worden sei. Der Angeklagte sei betäubungsmittelabhängig und wenn er nichts bekommen habe, dann sei er nicht gut drauf gewesen. Wenn er genug „für zwei Tage“ gehabt hätte, dann sei er ruhig gewesen.
Er habe immer die Musik enorm laut gestellt und bis in die Nacht hinein durchgehend italienische Schlager gehört, was ihn als unmittelbaren Nachbarn gestört habe. Er habe mehrfach bei ihm angeklopft, aber der Angeklagte habe darauf nicht reagiert. Einmal habe er bei ihm angeklingelt, um sich zu beschweren. Da der Angeklagte immer so aggressiv aufgetreten sei, wenn man ihn im Treppenhaus getroffen habe, sei er von der Wohnungseingangstür weggegangen und habe sich auf die Treppe gestellt. Der Angeklagte habe die Tür geöffnet, sei auf ihn zugekommen und habe ihm mit dem Fuß einen Tritt gegen die Rippen versetzt. Er habe sich am Geländer festgehalten, damit er nicht die Treppe heruntergestürzt sei. Die Polizei habe er danach nicht gerufen, weil in dieses Wohnhaus keine Polizei mehr komme.
E. habe er nicht gekannt. Er habe sie nie gesehen. Es sei aber im letzten Monat jemand bei ihm in der Wohnung gewesen, der eine tiefe Stimme gehabt habe. Er habe erst gedacht, es handele sich um einen Mann. Beide hätten sich immer gestritten. Es sei den ganzen Tag „Terror“ gewesen. Man habe ganz überwiegend die Stimme des Angeklagten gehört. Es habe dann „immer gescheppert“ und sich wie „Ohrfeigen“ angehört. Der Angeklagte habe dann die Musik immer lauter gemacht, dann habe man nichts anderes mehr hören können.
Die Kammer hält diese Aussage in ihrem Kern für glaubhaft, wenngleich der Zeuge leicht angetrunken war und sich im Wesentlichen der sog. „Comic-Sprache“ bediente. Er benutzte bei der Wiedergabe seiner akustischen Wahrnehmungen durchgehend lautmalende Ausdrücke und untermalte seine Angaben durch Gesten, die ein Zuschlagen oder die Verabreichung vor Ohrfeigen verdeutlichen sollten. Bei seiner Aussage redete der Zeuge sich mehrfach in Rage, sprach den Angeklagten dann direkt an und warf ihm vor, E. mit einem Hammer oder einer Axt „kleingemacht“ zu haben.
Gleichwohl hält die Kammer dessen Bekundungen im Kern für glaubhaft und verwertbar. Der Zeuge hat freimütig eingeräumt, sich vor seiner Vernehmung mit einem Fläschchen Wodka zu 0,1 l Mut angetrunken zu haben. Er erklärte in diesem Zusammenhang, dass er als Alkoholiker immer einen gewissen Spiegel habe. Bei der Würdigung seiner Aussage hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte selbst wesentliche Teile bestätigt hat. Er hat eingeräumt, sich im Haus als eine Art Hausmeister aufgeführt und die Sperrmüllentsorgung bestellt zu haben. Er hat erklärt, der Zeuge sei Alkoholiker, habe ihn genervt und habe ihn immer schlagen wollen. Seine Besucher hätten Angst vor diesem gehabt. Als der Zeuge einmal bei ihm geklingelt habe, sei er aus der Wohnung gegangen und habe „ihn auf Abstand getreten“. Er habe ihm vor die Brust getreten, bevor dieser ihn habe schlagen können. Dabei hat der Angeklagte selbst nicht behauptet, dass der Zeuge ihn angegriffen habe.
Weiterhin hat die Mutter des L. D., die Zeugin WG. die Angaben ihres Sohnes zum Auftreten des Angeklagten bestätigt.
Sie hat bekundet, dieser habe direkt nach seinem Einzug im Haus Ärger gemacht. Er sei ein richtiger Angeber und habe gedacht, er sei nun der Hausmeister. Er habe erklärt, er werde in Zukunft für Recht und Ordnung im Haus sorgen. Sie hätten auf den Zwischenetagen früher Toiletten gehabt. Diese Räume würden nun als Abstellräume genutzt. Der Angeklagte habe diese Räume aufgebrochen und alles leergeräumt. Er habe Zettel angeklebt und darauf mitgeteilt, er habe den Sperrmüll bestellt und jeder könne etwas dazustellen. Der Angeklagte sei drogensüchtig gewesen; er sei immer nervös hin- und hergelaufen. Aus der Wohnung sei vieles zu hören gewesen. So habe der Angeklagte mal geschrien, dass er sich nicht mehr spritzen würde. Wann das gewesen sei, könne sie heute nicht mehr sagen. Allerdings sei zuletzt aus der Wohnung häufig ein Jammern zu hören gewesen. Sie habe angenommen, der Angeklagte sei betrunken oder zugedröhnt. Aus der Wohnung sei immer laute italienische Schlagermusik zu hören gewesen, die alle anderen Geräusche überdeckt habe, dabei habe man immer Geräusche wahrgenommen, als „würde er etwas zusammenkloppen.“
Die Kammer glaubt der Zeugin. Diese hat ihre Wahrnehmungen ohne überschießende Belastungstendenz geschildert und deutlich gemacht, dass sie infolge des Zeitablaufs Erinnerungslücken hat. Soweit die Zeugin das herrische Verhalten des Angeklagten geschildert hat, entspricht dieses seinem Auftreten in der Hauptverhandlung: er stellte sich als Persönlichkeit mit Hang zur Theatralik dar. Während der Befragung durch das Gericht zeigte er sich ehrerbietig bis unterwürfig, zum Teil kumpelhaft anbiedernd. Dann konnte er ansatzlos zu weinerlichem, klagendem Verhalten wechseln und wenig später in herrischer Weise Zeugen angehen, wenn deren Bekundungen ihm missfielen.
3.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen zum Teil auf der Einlassung des Angeklagten, der unter anderem eingeräumt hat, die letzten vier Tage ihres Lebens mit E. verbracht zu haben. Die Feststellungen zu den Verletzungshandlungen und zu der Todesursache beruhen auf den Gutachten der Rechtsmediziner Dr. FA. und Prof. Dr. LS. und den weiteren sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebenden Beweismitteln, namentlich den Bekundungen der ersteintreffenden Polizeibeamten, der Notärztin RB., den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Wohnung, der Leichenauffindesituation und den Verletzungen der E., der Inaugenscheinnahme des Videos vom 22.03.2021, der Verlesung des WhatsApp-Chats vom 23.03.2020 und der Verlesung der forensisch-toxikologischen Gutachten und der Alkoholbefundgutachten des Rechtsmedizinischen Institutes der Universität ME. betreffend den Angeklagten und die E..
a)
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass es das Schlimmste in seinem Leben gewesen sei, E. tot aufgefunden zu haben. Er habe ihren Tod nicht verursacht und ihr auch nicht einige Tage vor der Tat Schläge verabreicht. Er sei in den letzten vier Tagen bei ihr gewesen. E. habe gewusst, dass sie sterben werde. Am Wochenende sei man noch gemeinsam auf dem Friedhof gewesen und habe dann die Mutter der H. besucht. Er habe geglaubt, dass sie sich habe verabschieden wollen. Man sei zusammen zu ihrer Wohnung gegangen. Dann habe er seine Mutter besucht und habe auf dem Rückweg Kuchen besorgt. Währenddessen habe sie wahrscheinlich ihre Schildkröte gefüttert. Als er nach etwa einer Stunde wieder zu ihrer Wohnung gekommen sei, habe ein Freier vor der Tür gestanden. Er gehe davon aus, dass sie in der Zwischenzeit der Prostitution nachgegangen sei. Der Freier habe auf „doof“ machen wollen. Er habe ihn aber vom Telefon gekannt, habe ihn angesprochen und verjagt.
Beide seien dann zurück in seine Wohnung gegangen. Er sei die ganze Zeit bei ihr gewesen. Er habe mit ihr geschlafen, geredet und geweint. Am Montag (22.03.2021) habe sie morgens Kuchen gebacken und habe diesen dann in der Stadt unter anderen Betäubungsmittelabhängigen verteilt. Am Nachmittag sei sie dann kurz weggegangen, sei aber gegen 16:00 Uhr wiedergekommen. Ob sie in der Zwischenzeit von jemandem zusammengeschlagen worden sei, wisse er nicht. Den Tag vor ihrem Tod habe sie nahezu ganz verschlafen. Es habe dann ein völlig normaler Geschlechtsverkehr zwischen ihnen stattgefunden, obwohl ihre zahlreichen blauen Flecken ihn eigentlich davon abgehalten hätten. Er habe diese eklig gefunden. Zwischen ihnen habe es keine sado-masochistischen Praktiken gegeben. Soweit E. eine Biss-Saug-Verletzung an der Brust gehabt habe, stamme diese nicht von ihm, was durch einen Vergleich seines Zahnabdrucks mit den Biss-Spuren jederzeit bewiesen werden könne.
E. sei geschwächt gewesen und sei im Korridor an einer Kommode gestürzt, wodurch sie sich am Fuß einen großen blauen Fleck zugezogen habe. Sie sei gestürzt und zu Boden gefallen. E. habe auch aufgeschrammte Knie gehabt. Wenn sie auf Entzug gewesen sei, habe sie immer Kniebeugen gemacht und sich dann von oben auf die Knie fallen lassen, wodurch es zu Schürfwunden gekommen sei, die auch geblutet hätten. Er habe nicht bemerkt, dass E. sich Kopfverletzungen oder eine Hirnblutung zugezogen habe. Er habe ihr auch keine Haare ausgerissen. E. habe unter kreisrundem Haarausfall gelitten und an verschiedenen Stellen am Kopf bereits Glatze gehabt. Schließlich sei E. asthmakrank gewesen und möglicherweise daran erstickt. E. sei vor dem Badezimmer auf allen Vieren gekrochen und habe sich eingenässt. Sie habe ihm erklärt, dass sie es nicht mehr zur Toilette geschafft hatte, weil sie nicht mehr aufstehen könne, wie schon am 22.03.2021, als sie sich in die Duschtasse gesetzt habe. Daraufhin habe er sie auf die Toilette gesetzt. Sie habe dann in die Duschtasse urinieren wollen. Da habe er sich vor sie gestellt, sie hochgehoben und dann nackt dort hineingesetzt.
Er habe ihr gesagt, dass das so nicht gehe, dass sie krank sei und dass er nun einen Notarzt informieren wolle. Er habe sie ins Krankenhaus bringen wollen, was sie aber abgelehnt habe. Er habe sie aus der Duschtasse herausgehoben und sie angezogen. Dann seien sie gemeinsam ins Treppenhaus gegangen. Er habe sie gestützt und halb getragen. Auf der oberen Treppe habe sie sich auf die Stufen gesetzt und sich dann einfach nach hinten zurückfallen lassen. Dabei sei sie mit dem Kopf aufgeschlagen. Er habe sie dann zurück ins Wohnzimmer geschafft und sie gefragt, ob sie sich wieder nass gemacht habe. Weil sie nicht geantwortet habe, habe er „an ihren Hintern gefasst“ und dabei gefühlt, dass ihre Hose wieder nass gewesen sei.
Er habe sie dann völlig ausgezogen, sie wieder in die Duschtasse gesetzt und ihre Wäsche in die Waschmaschine gegeben. E. habe dann in der Dusche schlafen wollen und sei dort sitzen geblieben. Er sei dann ins Wohnzimmer zurückgegangen, habe ihr einen Tee gemacht und ihr diesen ins Bad gebracht. Der Tee sei dann dort noch aufgefunden worden.
Danach habe er nicht mehr nach ihr gesehen und habe sich zum Schlafen hingelegt.
Soweit ihm seine Aussage vom 24.03.2021 vorgehalten werde, wonach E. und er gemeinsam „zwei Köpfe Cannabis“ geraucht hätten und dann gemeinsam auf der Couch eingeschlafen seien, entspreche das nicht der Wahrheit. Er habe das nur so dargestellt, dass kein Verdacht gegen ihn aufkomme, was er angesichts seiner Vorstrafen für wahrscheinlich gehalten habe. Als er E. zuletzt gesehen habe, habe sie entzügig in der Dusche gesessen und sei zum Aufstehen zu schlapp gewesen. Er habe vermutet, dass diese Schwäche auf einen Muskelkater zurückzuführen sei, der von den vielen Kniebeugen hergerührt habe. Deshalb habe sie zuvor auch nicht von der Toilette aufstehen können. Vor seinem Versuch, sie ins Krankenhaus zu bringen, habe sie noch nie in ähnlicher Weise in der Duschtasse gesessen. Soweit er zunächst etwas anderes erklärt habe, sei das falsch. Zuvor habe sie nur auf der Toilette gesessen und nicht aufstehen können. Sie habe nur ein einziges Mal – vor ihrem Tod – in der Duschtasse gesessen, in der sie sitzen bleiben wollte, weil sie geschwächt gewesen sei.
Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung vom 22.03.2021, die E. in der Duschtasse sitzend zeigt, erklärte der Angeklagte, sie habe das so gewollt. Damals sei sie ebenfalls eingenässt gewesen und er habe sie abduschen wollen.
b)
Die Kammer ist den Angaben des Angeklagten dahingehend gefolgt, dass er die Tage vom 19.03. bis zum 23.03.2021 ganz überwiegend gemeinsam mit E. verbrachte und die von ihm geschilderten Unternehmungen tätigte. Die Inaugenscheinnahme des Videos vom 22.03.2021 in der Hauptverhandlung belegt zum einen, dass E. sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung aufhielt. Zum anderen ist darauf festgehalten, dass E. mit heruntergezogener Hose in der Duschtasche saß und der Angeklagte ihr gegenüber abfällig äußerte, dass sie nun ein „arabisches Klo“ benutzen müsse. Seine Angaben zum Einnässen der E. und zu deren Entkleidung sind bestätigt worden durch die später anlässlich der Spurensicherung in der Waschmaschine aufgefundene frisch gewaschene Damenbekleidung und den im Mülleimer in der Küche sichergestellten nassen Damenslip. Diese Umstände sind durch Verlesung des Spurensicherungsberichts des KOK AU. vom 26.03.2021 in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Danach ist auch eine Tasse mit Tee im Badezimmer auf der Waschmaschine stehend aufgefunden worden.
aa)
Nach den Bekundungen des Zeugen KOK JY. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die o. g. Videoaufnahmen vom 15.03. bzw. 22.03.2021 stammen. Der Zeuge hat dazu bekundet, er habe die Videos aus dem Mobiltelefon des Angeklagten ausgewertet und habe handschriftlich die Daten auf Screenshots der Videosequenzen geschrieben. Diese Daten hätten sich aus den Zeitstempeln und aus den Daten der Dateien aus dem Mobiltelefon ergeben. Es seien drei Videosequenzen am 15.03.2021 und zwei am 22.03.2021 aufgenommen worden. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Die Kammer hat die betreffenden Screenshots in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dem Zeugen die handschriftlich aufgebrachten Daten vorgehalten. Er hat erklärt, dass er die Daten auf die Bilder geschrieben habe. Das Video vom 22.03.2021 selbst habe keinen Zeitstempel aufgewiesen. Aus dem Datum der Datei habe sich aber der Aufnahmetag ergeben.
bb)
Dass der Angeklagte am Abend des 23.03.2021 mit E. in seiner Wohnung war und diese schlief, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin Q. K. und der Verlesung des WhatsApp-Chats mit dieser vom selben Tag.
Die Zeugin hat dazu bekundet, am Abend des 23.03.2021 habe der Angeklagte ihr geschrieben, dass ihre Tante schlafe und er sie nicht wach bekomme. Danach habe er noch mal geschrieben, dass sie immer noch schlafe.
Diese Aussage der Zeugin entspricht der über WhatsApp mit dem Angeklagten geführten Kommunikation dazu, in der der Angeklagte zuletzt um 17:57 Uhr ausführt, dass E. immer noch schlafe und er der K. einen sexuellen Kontakt mit ihm anbot.
cc)
Soweit die Einlassung des Angeklagten von den zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen abweicht, stellt sich seine Einlassung zur Überzeugung der Kammer als unwahre Schutzbehauptung dar. Die Kammer ist im Sinne der getroffenen Feststellungen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Dafür waren im Wesentlichen folgende Umstände maßgeblich:
E. starb in der Duschtasse des Badezimmers infolge Unterkühlung. Diese wiederum war Folge eines Bewusstseinsverlustes als Folge der ihr zugefügten, frischen Verletzungen, insbesondere einer Subduralblutung. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin RB. und den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. LS. und Dr. FA..
(1)
Die Auffindesituation des Leichnams und die insoweit deutlich erkennbaren Verletzungen hat die sachverständige Zeugin RB. dargestellt, die als Notärztin unmittelbar nach den ersteintreffenden Polizeibeamten in die Wohnung des Angeklagten kam. Die Zeugin hat bekundet, der Leichnam habe unbekleidet in der Duschtasse gelegen, mit dem Kopf an der gefliesten Wand. Die Beine hätten angewinkelt aus der Duschtasse herausgeragt. Sie habe vor Ort nichts verändert und auch die Position der Leiche nicht. Der Leichnam sei von Hämatomen übersät gewesen. Diese seien vor allem im Brust- und Schambereich gewesen. Die Hämatome seien sehr groß und klar abgegrenzt gewesen. Sie habe einen Missbrauchs- oder Vergewaltigungsverdacht gehabt, da es auch an den Innenseiten der Oberschenkel Hämatome gegeben habe.
Die Leiche sei noch leicht warm gewesen. Schätzen könne sie die Körpertemperatur nicht, die Frau sei aber schon einige Stunden tot gewesen. Die Leichenstarre sei bereits eingetreten gewesen, im Kieferbereich sei sie starr gewesen. Ob sich in der Dusche Spritzwasser befunden habe, sei ihr nicht mehr erinnerlich. Sie meine, die Leiche habe im Trockenen gesessen. Es sei etwas gelbe Flüssigkeit unterhalb des Gesäßes gewesen, die sie für Urin gehalten habe. Sie habe am Körper einzelne Wassertropfen und im Bauchnabel eine größere Ansammlung von Wasser festgestellt.
Die Kammer hält die Bekundungen der sachverständigen Zeugin für glaubhaft. Sie hat mit guter Erinnerung ihre Wahrnehmungen geschildert. Diese stimmen mit den Lichtbildern von der Leiche in der Dusche überein, die die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat.
(2)
Die Feststellungen zu den Hirnblutungen und zu den Zeitpunkten ihrer Verursachung beruhen zunächst auf dem Gutachten der sachverständigen Neuropathologin Prof. Dr. LS., dem sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat. Die Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, sie habe das Gehirn und Teile der harten Hirnhaut der E. untersucht. Dabei habe sie Reste einer Einblutung unter die harte Hirnhaut festgestellt, es habe aber kein todesursächliches Schädel-Hirn-Trauma vorgelegen. Das Gehirn selbst sei nicht nennenswert pathologisch betroffen gewesen. Zwischen einer ggfls. ersten Einblutung unter die harte Hirnhaut und dem Tod hätten etwa 72 Stunden gelegen. Das ergebe sich aus der schon zum Teil verfestigten, koagulierten Masse des Blutes in Verbindung mit dem Umstand, dass so genannte Siderophagen in dieser Blutmasse vorhanden gewesen seien. Daraus, dass Siderophagen in der Blutmasse vorhanden gewesen seien, lasse sich rückschließen, dass die Blutmasse etwa 72 Stunden alt gewesen sei. Dementsprechend sei darauf zu schließen, dass E. etwa 72 Stunden nach der Einblutung verstorben sei. Nach Eintritt des Todes komme es nicht mehr zum Einwandern von Fresszellen. Allerdings habe sie bei der mikroskopischen Untersuchung im Verhältnis zur Menge des koagulierten Blutes auffallend wenige Siderophagen festgestellt; allein die Menge des koagulierten Blutes habe deutlich mehr Siderophagen erwarten lassen.
Dieser Befund lasse sich damit erklären, dass der E. im Abstand von bis zu drei Tagen zweimal kraftvoll auf den Kopf geschlagen worden sei: durch die erste Krafteinwirkung auf den Kopf, die längstens etwa 72 Stunden vor dem Tod erfolgte, sei zunächst nur ein wenig Blut ausgetreten und es seien dann Makrophagen eingewandert. Dies seien körpereigene Fresszellen, die am Abbau koagulierten Blutes beteiligt seien und die nach der Aufnahme von Blut wegen des darin enthaltenen Eisens eine charakteristische Färbung aufwiesen und dann als Siderophagen bezeichnet würden. Solche Siderophagen habe sie bei ihrer mikroskopischen Untersuchung in einer im Verhältnis zur Menge des insgesamt koagulierten Blutes von immerhin etwa 50 ml in nur geringer Anzahl gesehen.
Eine danach festzustellende erste Einblutung müsse dementsprechend hinsichtlich der Menge des ausgetretenen Blutes deutlich geringer gewesen sein als die dann letztlich festgestellten 50 ml. Eine solche, verhältnismäßig geringe Einblutung sei für sich weder todesursächlich noch akut lebensbedrohend gewesen. Wenn es, was ihrer Auffassung nach hochwahrscheinlich sei, eine zweite massive stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf der E. gegeben habe, die zu einer weiteren Einblutung unter die harte Hirnhaut an derselben Stelle führte, dann müsse E. innerhalb weniger Stunden, hochwahrscheinlich binnen höchstens zwei Stunden, nach dieser zweiten Gewalteinwirkung verstorben sein. Durch kraftvolle Schläge gegen den Kopf könne es grundsätzlich auch zu diffusen axonalen Schädigungen des Gehirns und dadurch verursacht zum Tod kommen, insbesondere wenn die Schläge zu Scherwirkungen auf das Gehirn führten. Hinweise darauf habe sie jedoch nicht feststellen können, allerdings seien solche Schädigungen frühestens etwa drei Stunden nach der Verletzung feststellbar, wenn diese solange überlebt werde. Insbesondere seien die Kopfverletzungen nicht durch ein Sturzgeschehen zu erklären, denn dann hätten sich entsprechende, spezifische Verletzungen der Kopfschwarte zeigen müssen. Solche seien indes bei der Obduktion nicht festgestellt worden. Es sei insbesondere nicht zu einer Fraktur der Schädelkalotte gekommen.
Mit einer schweren subduralen Blutung oder einer diffusen axonalen Schädigung des Gehirns komme es binnen weniger Minuten zu einer Bewusstseinseintrübung. Da bei E. keine diffuse axonale Schädigung festzustellen gewesen sei und sie die erste Einblutung unter die harte Hirnhaut 72 Stunden überlebte und in den letzten drei Tagen vor dem Todeseintritt noch aktiv agierte, sei die erste Einblutung jedenfalls zunächst verhältnismäßig gering gewesen.
(3)
Nach dem mit dem vorstehenden Gutachten in Einklang stehenden Gutachten des Rechtsmediziners Dr. FA., dem die Kammer sich nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat, erlitt E. in der Zeit vom 21.03.2021 bis kurz vor ihrem Tod zu mehreren Zeitpunkten unterschiedliche Verletzungen und verstarb mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zeit zwischen dem 23.03.2021, 23:04 Uhr und dem 24.03.2021, 04:40 Uhr, wobei todesursächlich das Zusammenwirken der erlittenen Hirnblutungen mit einer Unterkühlung war.
Der Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, er sei kurz nach Auffinden des Leichnams am Tatort in der Wohnung gewesen. Die Körpertemperatur des Leichnams habe rektal gemessen 30°C betragen. Er habe zahlreiche Totenflecken gefunden, die noch wegdrückbar gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, der Art der Lagerung des Leichnams ohne Bekleidung in einer Duschtasse, der Außentemperatur und der Körpermasse ergebe sich unter Anwendung des Nomogramms nach Henßge nach seiner Einschätzung ein Todeszeitpunkt von 7,6 bis 13,2 Stunden vor seiner Untersuchung. Dementsprechend gehe er davon aus, dass der Tod zwischen 23:04 Uhr am 23.03.2021 und 04:40 Uhr am 24.03.2021 eingetreten sei.
Bei der am 24.03.2021 erfolgten Obduktion des 173 cm großen und 67 kg schweren Leichnams habe er im Kopfbereich eine Aufreißung hinter dem linken Ohr festgestellt. Die Mundschleimhaut sei vielfach eingerissen gewesen. Es habe eine Einreißung des Mundwinkels, eine Verletzung auf dem Nasenrücken und ein Hämatom mittig auf der Stirn gegeben. Er habe weiter Hämatome am Kinn, am Mundboden und am Hals festgestellt.
Ein sogenanntes Skalp-Hämatom habe er nicht festgestellt. Der Leichnam habe aber kahle Stellen am Kopf aufgewiesen. Ein büschelweises Ausreißen der Haare könne eine naheliegende Ursache dafür sein, wenn dieses zwei bis drei Tage vor Todeseintritt erfolgte. Die Sektion des Kopfes habe eine großflächige Einblutung in die Kopfschwarte ergeben. Auch Hinterhaupt und Schläfenmuskulatur seien eingeblutet gewesen. Ein Sturzgeschehen könne er als Ursache dafür ausschließen, weil die Verletzungen dafür zu unspezifisch und nicht an prominenten Stellen des Kopfs, insbesondere nicht spezifisch im Bereich der so genannten Hutkrempenlinie erfolgten. Vielmehr seien sämtliche Einblutungen auf mehrere stumpfe Gewalteinwirkungen um den Kopf herum zurückzuführen. Aufgrund ihrer Vielzahl seien die einzelnen Verletzungen und Einblutungen nicht mehr voneinander abgrenzbar gewesen. Es habe sich infolge der Gewalteinwirkungen ein filmartiges Hämatom unter der harten Hirnhaut gebildet. Dieses habe aus etwa 50 ml geronnenem Blut bestanden.
Weiter habe es eine Einblutung in die äußere Halsmuskulatur gegeben, was darauf hindeute, dass es eine komprimierende Gewalteinwirkung auf den Hals gegeben habe. Allerdings habe er keine korrespondierenden Hämatome in der Haut des Halses festgestellt; es habe zwar Punktblutungen an der linken Seite des Halses gegeben, diese seien aber von den Totenflecken nicht mehr abgrenzbar gewesen. Eine Kehlkopfverletzung habe der Leichnam nicht aufgewiesen.
Der rechte Brustdrüsenkörper habe eine halbmondförmige Einblutung aufgewiesen. Am linken Brustdrüsenkörper habe er eine Bissverletzung festgestellt, die Anzeichen eines Sexualdelikts sein könne. Ein Abgleich der Zahnabdrücke mit dem Gebiss des Angeklagten, wie dieser es vorgeschlagen habe, sei nicht mehr möglich. Zum einen lasse die Hautbeschaffenheit einen Vergleich nicht zu, zum anderen handele es sich um ein älteres, bereits in Auflösung befindliches Hämatom. Hinsichtlich der Verletzungen der Brust sei festzuhalten, dass es sich um massive Einblutungen gehandelt habe, die tief in das Unterhautfettgewebe erfolgt seien. Dies sei erklärlich durch die Einwirkung mit einem harten Gegenstand oder einem Knie, wenn man davon ausgehe, dass der zur Tatzeit 64 kg schwere Angeklagte sich auf E. gekniet habe.
Ungewöhnlich sei die sehr große, flächenhafte und deutlich abgegrenzte Einblutung oberhalb der Scham, die fast schwarz gewesen sei.
An den Außenseiten der Oberschenkel habe es ebenfalls große Hämatome gegeben. Diese Verletzungen seien nicht auf ein Sturzgeschehen zurückzuführen, da diese aufgrund ihrer Lage völlig untypisch dafür seien. Diese Verletzungen seien mit stumpfer Gewalt beigebracht worden.
Es habe Hämatome am Oberarm links, an der linken und rechten Schulter und am linken Ellenbogen gegeben. Die Verletzungen im Bereich der Schultern seien nicht auf Massagen, sondern auf stumpfe Gewalteinwirkung, hochwahrscheinlich Schläge, zurückzuführen. Weitere Hämatome habe er am linken Knöchel, am linken Unterschenkel und am rechten hinteren Oberschenkel festgestellt.
An den Innenseiten beider Oberschenkel habe es wolkenartige Einblutungen gegeben, die auf ein Sexualdelikt schließen ließen. Solche Einblutungen entstünden typischerweise dann, wenn jemand gewaltsam die Beine eines Opfers spreize.
Weiter habe er Brüche der 3. bis 6. Rippe rechts vorn in einer Linie unterhalb des Schlüsselbeins festgestellt. Das Brustbein habe einen Querriss aufgewiesen, der frisch umblutet gewesen sei. Solche Verletzungen könnten theoretisch Folge eines Wiederbelebungsversuchs sein, ein solcher Versuch sei hier aber nicht dokumentiert. Deshalb sei davon auszugehen, dass jemand mit großer Kraftentfaltung auf das Brustbein getreten oder gekniet habe. Dem entsprächen die Verletzungen der Brustdrüsenkörper. Diese Verletzungen seien durch ein Knien des Angeklagten, der zur Tatzeit etwa 64 kg gewogen habe, auf dem Brustkorb der dabei auf dem Rücken liegenden E. zwanglos erklärbar.
Er habe auch im Magen- und Darmtrakt etwas Blut festgestellt. Die Magenschleimhaut habe sogenannte Wischnewski-Flecken aufgewiesen, die typisches Zeichen einer starken, lebensbedrohlichen Unterkühlung seien. Bei einer solchen Unterkühlung stelle der Körper die Durchblutung der Magenschleimhaut ein, die dann absterbe und von der Magensäure teilweise aufgelöst werde, sodass es infolge Auflösung von Blutgefäßen zum Austritt von Blut und dadurch zu den o. g. Wischnewski-Flecken käme.
Weiter habe er festgestellt, dass E. kurz vor ihrem Tod Speisebrei erbrach und einatmete. Infolge ihrer hilflosen Lage in der Duschtasse, möglicherweise aber auch als Folge ihrer schon eingetretenen Bewusstlosigkeit habe sie den Speisebrei dann nicht mehr aushusten können.
Er habe feingewebliche Untersuchungen an zahlreichen während der Obduktion aus verletzten Bereichen entnommenen Gewebeproben vorgenommen. Diese habe er insbesondere auf das Vorliegen von Entzündungszellen und Fresszellen untersucht. Daraus lasse sich dann auf das Alter der Verletzungen rückschließen. Danach und unter zusätzlicher Berücksichtigung der auf den o. g. Videoaufnahmen zu sehenden bzw. noch nicht zu sehenden Verletzungen ergäben sich folgende Verletzungszeitpunkte:
Schon vor dem 15.03.2021 seien die ersten Hämatome an Brüsten und Extremitäten entstanden. Die in Augenschein genommenen Videos vom 15.03.21 belegten, dass E. bereits zu diesem Zeitpunkt im Bereich des linken Brustdrüsenkörpers und am linken Arm, sowie am rechten Brustdrüsenkörper deutliche Hämatome aufgewiesen habe. Auf dem Video seien jedoch keine Verletzungen im Gesicht oder am Rücken festzustellen.
Am 21.03.2021, etwa 72 Stunden vor dem Tod, sei die erste subdurale Blutung hervorgerufen worden. Dazu sei kraftvoll auf den Kopf der E. eingewirkt worden. Die großflächigen Einblutungen in die Kopfschwarte seien zum Teil etwa drei Tage alt, was sich aus dem Zustand der Fresszellen ergäbe. Das korrespondiere mit den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. LS., die eine erste Einblutung unter die harte Hirnhaut auf 72 Stunden vor dem Tod datiert habe.
Vor dem 22.03.2021 seien die Verletzungen am Beckenkamm, an der Scham und am Kinn entstanden. Zwischen roten Blutkörperchen habe er dort Granolozyten und Fresszellen (Makrophagen) festgestellt. Danach und auch nach der Verfärbung der Einblutungen gehe er davon aus, dass die o. g. Verletzungen bis zu drei Tage vor dem Versterben erfolgt seien.
Das Video vom 22.03.2021 lasse gegenüber demjenigen vom 15.03.2021 eine deutliche Zunahme der Verletzungen erkennen. Die Hämatome an den Brustdrüsenkörpern seien erheblicher und dunkler geworden. Auf dem Video vom 15.03.2021 seien noch keine Verletzungen im Bereich des Kopfes festzustellen und auch keine Einreißungen im Bereich des Mundwinkels.
Etwa sechs bis acht Stunden vor dem Tod habe E. Einreißungen im Mundbereich und die Hämatome am Ohr und an der Stirn erlitten. Frisch in diesem Sinne seien auch die Verletzungen am Ohr, am Schläfenbereich, an der Mundschleimhaut, am linken Oberarm, an der Schulter und am Ellenbogen, am linken Knöchel, am linken Oberschenkel, an der rechten Schulter, am rechten Oberschenkel, an der Wirbelsäule und einige an der Kopfschwarte. Im Schläfenbereich seien die Einblutungen ebenfalls frisch gewesen. Bei diesen Schnitten habe er jeweils reichlich rote Blutkörperchen, aber keinen Bestand an Entzündungszellen festgestellt. Die anderen Hämatome im Kopfbereich seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
Längstens zwei bis drei Stunden vor dem Tod habe E. die Rippenserienfrakturen, den Bruch des Brustbeins und die Einblutung in die Halsmuskulatur erlitten. Frisch in diesem Sinne seien ebenfalls die durch die Rippenbrüche und den Bruch des Brustbeins hervorgerufenen Einblutungen. Diese Verletzungen seien wenige Stunden vor dem Todeseintritt erfolgt. Die o. g. Rippenserienfrakturen seien durch eine kraftvolle Kompression, etwa durch einen kraftvollen Tritt oder ein Knien mit dem gesamten Körpergewicht auf dem Brustkorb der E. hervorgerufen worden. Die Rippenverletzungen seien potenziell lebensbedrohend gewesen, weil es zu Einspießungen der gebrochenen Rippen in die Lunge, infolgedessen zu Einblutungen in die Lunge und zu einem Pneumothorax hätte kommen können. Diese Verletzungen seien eindeutig frisch. Die Einblutungen dort seien weniger als zwei Stunden alt gewesen, weil es keine Einwanderung von Fresszellen gegeben habe.
Insgesamt habe E. sehr viele Verletzungen aufgewiesen, die alle auf stumpfe Gewalt zurückzuführen seien. Er gehe von Tritten oder dem Einsatz von Gegenständen aus. Ausschließen könne er Selbstverletzungen, jedenfalls seien die Verletzungen dafür nicht typisch. Insoweit würde man gleichförmige Verletzungen an einer Körperseite erwarten, ähnlich wie beim Ritzen unter Einsatz der führenden Hand. Ausschließen könne er ebenfalls, dass sich E. die Verletzungen durch Stürze zugezogen habe. Die Verletzungen am Kopf, insbesondere an der Stirn, unter dem Ohr und im Mundbereich seien mit einem Fallen gegen die Wand oder auf den Boden nicht in Einklang zu bringen. Auch die Vielzahl der Verletzungen rund um das Schädeldach deute auf einen längeren Misshandlungsvorgang hin.
E. sei zum Zeitpunkt ihres Todes sicher unterkühlt gewesen. Die o. g. Wischnewski-Flecken seien ein deutlicher Hinweis darauf. Es sei zum Austreten von Blut in den Mageninhalt gekommen. E. sei nicht magenkrank gewesen. Soweit der Angeklagte behauptet habe, E. habe nichts essen können, stehe das im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen Dr. X., der bekundet habe, dass E. in der letzten Zeit an Gewicht zugenommen habe.
Schon die Auskühlung auf 35 Grad Körperkerntemperatur führe zu einer Bewusstseinseintrübung und zu Apathie. Der Körper habe einen Schutzmechanismus. Zunächst beginne er zu zittern. Das habe zwar einen Wärmeeffekt, höre dann aber bei weiterer Unterkühlung auf. Dann komme es dazu, dass nur noch die lebenswichtigen Organe, namentlich Herz, Lunge, Leber und Hirn durchblutet würden. Bei 32 Grad Körperkerntemperatur komme es zu einer Verlangsamung des Herzschlages, zum Erbrechen und häufig zur Einatmung von Speisebrei, wie es bei E. festgestellt worden sei.
Ein Leichnam halte etwa drei Stunden nach Todeseintritt die Körperkerntemperatur noch auf einem hohen Plateau. Dann falle die Körpertemperatur zunächst um etwa ein Grad je Stunde. Dabei gehe man von einem bekleideten Leichnam aus, der bei Zimmertemperatur auf dem Boden liege. Da E. unbekleidet in der Duschtasse gelegen habe, gehe er unter Berücksichtigung der von igm gemessenen Körperkerntemperatur davon aus, dass dieses mindestens zwei Stunden dort gelegen habe. Möglicherweise sei es zu einer kühlenden Verdunstung gekommen, denn die Notärztin Dr. RB. habe Wassertropfen am Leichnam und in dessen Bauchnabel festgestellt.
Todesursächlich sei ein Kombinationsgeschehen gewesen. E. sei zum einen bewusstseinsgetrübt gewesen. Das folge schon daraus, dass eine bewusstseinsklare, handlungsfähige Person immer das Bestreben habe, sich aus einer als bedrohlich empfundenen Kältesituation herauszubewegen.
E. sei im Zusammenwirken ihrer Kopfverletzungen und der Unterkühlung gestorben. Die subdurale Einblutung vom 50 ml sei für sich bereits als Todesursache ausreichend, denn diese könne zu einem Bewusstseinsverlust führen. Es hätten keine aussagekräftigen Bilder von Hämatomen am Kopf gefertigt werden können, weil die gesamte Kopfschwarte eingeblutet gewesen sei, was auf zahlreiche Gewalteinwirkungen auf den Kopf schließen lasse.
Eine andere Ursache für die Bewusstseinseintrübung sei nicht ersichtlich. Die Toxikologie erkläre nicht, warum E. nicht handlungsfähig gewesen sei und sich nicht aus der Duschtasse bewegt oder sich bedeckt habe. E. sei nicht alkoholisiert gewesen. Soweit nach dem forensisch-toxikologischen Gutachten Methadon, Trimipramin (Antidepressivum) und Ibuprofen (Schmerzmittel) im Körper der E. gefunden worden seien, hätten deren Konzentrationen im therapeutischen Bereich gelegen und seien auch in ihrer Kombination sicher nicht bewusstseinseintrübend gewesen, zumal E. an Methadon gewöhnt war. Die Herunterdosierung von Methadon führe lediglich zu Entzugserscheinungen. Auch das Antidepressivum Trimipramin habe E. regelmäßig eingenommen. Das Mittel gegen Übelkeit Metoclopramid und das Schmerzmittel Ibuprofen seien lediglich in geringen Dosen festgestellt worden. Die insoweit festgestellten Abbauprodukte ließen darauf schließen, dass die Einnahme bereits einige Zeit zurückliege.
E. sei nicht aufgrund von Asthma oder an Diabetes verstorben. Der Leichnam habe keine überblähten Lungen aufgewiesen. E. sei nicht infolge Erstickens verstorben. Für das Vorliegen einer Gerinnungsstörung habe er keine Anhaltspunkte. Der Zustand der Leber habe nicht darauf hingedeutet. Er habe keine Verletzungen festgestellt, die auf eine Verbringung der Leiche in die Dusche hindeuten könnten. Es habe auch keine Rückenverletzungen in Form von Widerlagerverletzungen gegeben.
Die Kammer ist den Ausführungen der beiden o. g. Gutachter nach eigener Überzeugungsbildung gefolgt. Prof. Dr. LS. hat ihre Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Ausprägung der Makro- und Siderophagen verständlich dargelegt und als mögliche Erklärung für deren geringes Auftreten das zweifache Einwirken auf den Kopf in einem zeitlichen Abstand von etwa 70-72 Stunden gegeben. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FA., der festgestellt hat, dass es im Zeitraum von etwa acht Stunden bis kurz vor dem Tod mehrere Gewalteinwirkungen auf den Kopf der E. gab. Der Sachverständige hat seine Feststellungen zu den Verletzungszeitpunkten zu den in Augenschein genommenen Videosequenzen vom 15.03.2021 und 22.03.2021 in Beziehung gesetzt und mit den dort sichtbaren Hämatomen der E. - für die Kammer gut nachvollziehbar- verglichen. Beide Sachverständige gingen zutreffend von dem aus, was auf den Videoaufnahmen zu sehen bzw. gerade nicht zu sehen ist, wie die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Aufnahmen selbst festgestellt hat.
Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. FA. sind durch die Verlesung der Gutachten über den Alkohol- und Betäubungsmittelgehalt im Blut des Leichnams bestätigt worden.
(4)
Nach dem toxikologischen Gutachten der Sachverständigen Dr. rer. nat. CT. vom 24.06.2021 sind Herzblut, Oberschenkelvenenblut, Nierengewebe und Mageninhalt der E. untersucht worden. Das Probenmaterial wurde mittels eines immunchemischen Screeningsverfahrens auf Amphetamine, Cannabinoide, Kokain und Kokainmetabolite und Opiate untersucht. Herzblut und Mageninhalt wurden im Rahmen einer qualitativen Suchanalyse zum Nachweis von Arzneimitteln und Drogen untersucht. Das Oberschenkelvenenblut wurde in einem speziellen Verfahren zum quantitativen Nachweis von Methadon untersucht und quantitativ auf Psychopharmaka untersucht.
Danach steht die Einnahme von Methadon, Trimipramin (Antidepressivum), Metoclopramid (Mittel gegen Übelkeit) und Ibuprofen (nicht-opiates Schmerzmittel) fest. Im Herzblut sind diese Substanzen und dazu ein Trimipramin-Metabolit festgestellt worden. Der Mageninhalt wies die Substanzen Methadon und Metoclopramid auf. In dem Oberschenkelvenenblut wurden Methadon, Methadonmetabolite, Trimipramin und Trimipramin-Metabolit nachgewiesen.
Die Kammer folgt dem Gutachten nach eigener Überzeugungsbildung. Die Sachverständige Dr. CT. ist Leiterin des toxikologischen Instituts und als Biologin seit vielen Jahren mit der forensischen Analyse von Blut- und Gewebeproben befasst. Soweit ausweislich des Tatortberichts des KHK CZ. vom 29.03.2021, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, in einer Sporttasche, die Frauenbekleidung enthielt und in der sich ein an E. adressierter Briefumschlag befand, Doxepin, HCT Dexcel 25 mg, Pantoprazol 40 mg, und MCP AL 10 gefunden wurden, sind diese durch die toxikologische Untersuchung nicht im Körper der E. nachgewiesen worden. Nach den glaubhaften Bekundungen der PK´in IQ. und nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus der Wohnung der E. sind dort die Medikamente Valsacor 40 mg, Vigantoletten, Doxycycylin AL 200 T, MCP AL, Formo Aristo, Pregabalin-Neuraxpharm 150 mg und L-Thyroxin Beta aufgefunden worden. Auch insoweit hat die toxikologische Untersuchung keine dieser und auch keine weiteren forensisch relevanten Wirkstoffe, Substanzen bzw. Stoffwechselprodukte nachgewiesen.
(5)
Die Feststellung, dass E. keinen Alkohol konsumiert hatte, beruht auf der Verlesung des Gutachtens zum Alkoholuntersuchungsbefund hinsichtlich des Femoralblutes der Verstorbenen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität ME. vom 29.03.2021 in der Hauptverhandlung. Nach diesem Gutachten wies das Femoralblut keinen Alkohol auf.
(6)
Soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe E. am 23.03.2021 ins Krankenhaus bringen wollen, wobei sie sich dann im Treppenhaus habe nach hinten fallen lassen, wodurch sie sich möglicherweise eine Kopfverletzung zugezogen habe, glaubt die Kammer ihm nicht. Zum einen ist seine Einlassung in sich widersprüchlich, weil E. nicht mehr laufen konnte, zum anderen verfügte der Angeklagte über kein Fahrzeug, mit dem er die E. hätte fahren können. Dass er telefonisch ein Taxi bestellte, was nach seiner Einlassung naheliegend gewesen wäre, oder einen Rettungsdienst anrief, hat er ebenso wenig vorgetragen wie sein Bemühen um eine andere Transportmöglichkeit. Der fußläufige Weg zum nächstgelegenen Krankenhaus hätte mehrere km betragen.
Die Kammer wertet diese Einlassung als erfolglosen Versuch, die zahlreichen Kopfverletzungen der E. mit einem Sturzgeschehen zu erklären, was der Sachverständige der Dr. FA., dem die Kammer insoweit nach eigener Überzeugungsbildung folgt, angesichts der zahlreichen und für ein Sturzgeschehen unspezifischen Verletzungen indes ausdrücklich als nicht nachvollziehbar eingeschätzt hat.
dd)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die E. in dem Zeitraum vom 13.03.2021 bis wenige Stunden vor Eintritt des Todes körperlich misshandelte und ihr die dann tödlich wirkenden Verletzungen ab dem 21.03.2021 zufügte.
Dieser Überzeugung steht nicht entgegen, dass die körperliche Untersuchung des Angeklagten nach der Tat über zwei unspezifische Hautdefekte an den Fingern hinaus keine weiteren Verletzungen ergab. Die Kammer hat insoweit die sechs von den Händen des Angeklagten gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen, die dem Spurensicherungsbericht des KHK QF. vom 24.03.2021 angeheftet waren. Danach hatte der Angeklagte eine kleine schnittartige Verletzung im Bereich des oberen Gelenks am rechten Ringfinger und eine Schürfung am mittleren Gelenk des linken Kleinfingers. Der Sachverständige Dr. FA. hat ausgeführt, im Übrigen seien Hände und Finger frei von Rötungen oder Schwellungen gewesen, die bei Körperverletzungsdelikten in Form von Schlägereien häufig festzustellen, aber nicht zwingend seien. Der Angeklagte müsse nicht seine Fäuste eingesetzt, sondern könne mit der flachen Hand oder mit einem Gegenstand geschlagen oder auch mit dem Fuß zugetreten haben. In Betracht komme auch, dass er die Haare der E. gefasst und sie mit dem Kopf vor die Wand oder auf den Boden geschlagen habe. Die Kammer hat sich den Erklärungen des Sachverständigen angeschlossen, zumal dieser nachvollziehbar auch die Verletzungen der Rippen, des Brustbeins und der Halsmuskulatur durch Tritte oder den Einsatz des Knies erklärt hat.
ee)
Die todesursächlichen Verletzungen wurden E. in einem Zeitraum zugefügt, in dem sich nur sie und der Angeklagte in dessen Wohnung aufhielten. Dass eine dritte Person sich während dieses Zeitraums in der Wohnung aufhielt, ist nicht ersichtlich und entspricht auch nicht der Einlassung des Angeklagten. Diese geht vielmehr im Sinne der getroffenen Feststellungen dahin, dass er sich vier Tage lang und insbesondere am 23.03.2021 und 24.03.2021 bis zum Eintreffen der ersten Rettungskräfte mit E. allein in seiner Wohnung befand. Weder aus der Antreffsituation, wie sie von den Rettungskräften vorgefunden wurde, noch aus dem Ergebnis der Spurensicherung in der Tatortwohnung ergaben sich Hinweise auf die Anwesenheit einer dritten Person im obigen Zeitraum.
ff)
Die Kammer stützt die obige Feststellung auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugen PK IV. und PK KG., die als ersteintreffende Polizeibeamte in der Wohnung waren. Sie bekundeten übereinstimmend, dass der Angeklagte ihnen gegenüber kurz nach Eintreffen angegeben habe, mit E. allein in der Wohnung gewesen zu sein und dass sich kein Hinweis auf die Anwesenheit einer weiteren Person in der Wohnung ergeben habe. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu zweifeln.
gg)
Der Angeklagte hat im Übrigen selbst nicht behauptet, dass E. sich die schweren Verletzungen während ihrer letzten vier Lebenstage in den kurzen Zeiträumen zugezogen habe, in denen sie allein außerhalb des Hauses und von ihm (dem Angeklagten) getrennt war. Er hat zwar ausgesagt, E. sei am 21.03.2021 eine Stunde allein in ihrer eigenen Wohnung gewesen, habe am 22.03.2021 in der Innenstadt Kuchen an Bekannte verteilt und sei am selben Tag kurz vor 16:00 Uhr kurze Zeit allein weggewesen. Die Kammer schließt aber schon wegen der Kürze dieser Zeiträume aus, dass sie sich währenddessen prostituierte und dabei schlagen und erheblich verletzen ließ. Abgesehen davon war ein Großteil der festgestellten Verletzungen nicht älter als acht Stunden; sie erfolgten damit zu Zeitpunkten, an denen der Angeklagte – seiner Einlassung folgend – mit ihr allein war. Schließlich hätte E. mit potentiellen Freiern jeweils vorher ein Treffen vereinbaren müssen, was ihr wegen der dauernden Kontrolle durch den Angeklagten ohne dessen Kenntnis nur schwer möglich gewesen wäre. Auch sind die Zeiten der Abwesenheit des Angeklagten so kurz, dass die Kammer es nicht für wahrscheinlich hält, dass E. mit einem Freier zusammengekommen und es zur Ausübung sado-masochistischer Sexualkontakte gekommen ist. Für einen solchen Fall hätte es nahe gelegen, dass der Angeklagte bei E. deren Verletzungen gesehen hätte oder dass E. ihm davon berichtet hätte.
Wäre E. schon im obigen Sinne verletzt gewesen, hätte sie insbesondere schon die obige schwere Kopfverletzung erlitten, als sie zuletzt am späten Nachmittag des 22.03.2021 nach kurzer Abwesenheit in die Wohnung des Angeklagten zurückkehrte, wäre sie schon eingetrübt gewesen und hätte sie nicht mehr so agieren können, wie sie es sowohl nach der Einlassung des Angeklagten als auch nach Maßgabe der Videografie vom 22.03.2021 tat.
Dafür, dass E. die Wohnung nach Fertigung der o. g. Videografie noch einmal verließ, bestehen keine Anhaltspunkte.
Letztlich hat sich der Angeklagte auch dahin eingelassen, er habe E. beaufsichtigt, sie kontrolliert und noch am Sonntag, den 21.03.2021, einen potentiellen Freier, der sich vor deren Wohnanschrift aufgehalten habe, angesprochen und verjagt. Diese Einlassung wird bestätigt durch die Videoaufnahmen, in denen der Angeklagte ausführt, dass er E. so umfassend kontrollieren und betreuen müsse, dass er nicht einmal zum ME. komme.
hh)
Der Angeklagte hatte die Gelegenheit zur Tat, denn zu den Zeiten, in denen die Kopfverletzungen erfolgten, d. h. am 21.03.2021 (erste Subduralblutung) und seit dem späten Nachmittag des 22.03.2021, war er durchgängig mit E. allein in seiner Wohnung.
ii)
Der Angeklagte hatte mehrere Beweggründe, E. körperlich zu verletzen. Diese offenbarte er selbst in der Videoaufnahme vom 15.03.2021 und auch in seiner Einlassung:
Er wollte sich danach zunächst als Ermittler darstellen. Wie in einer filmischen Dokumentation trat er als im Hintergrund bleibender, kommentierender Sprecher in der Videoaufnahme auf. Tragend war dabei, dass er E. eines Tötungsdelikts überführen wollte. Denn er ging, wie er selbst eingeräumt hat, davon aus, dass sie die „eigene Sucht zum Mord an BI.“ getrieben habe, wie er ausdrücklich in dem Video erklärte. Er wollte E. demoralisieren und zwingen, ihre Schuld einzugestehen. So erklärte er, er fertige die Videoaufnahme für das Gericht, um eine Aussage der E. zu deren Tat zu dokumentieren.
Gleichzeitig wollte er sich als Therapeut darstellen und die Drogen- und Alkoholabhängigkeit der E. und seine „Maßnahmen“ dokumentieren. Obwohl er selbst regelmäßiger Konsument von Cannabis ist, wollte er E. selbst und einem imaginären Publikum vorführen, was deren Drogenkonsum aus ihr gemacht hatte, wobei er sie nahezu unbekleidet und mit deutlich sichtbaren Hämatomen zur Schau stellte. Er wollte sie demütigen, wissend, dass sie durch die Herunterdosierung ihres Substituts stark entzügig war, was er sowohl auf dem Video wie auch in seiner Einlassung erklärte. So kommentierte er eine Videoaufnahme dahin, dass sie auf der Suche nach Wodka sei. Ergänzend dazu ließ er sich in der Hauptverhandlung dahin ein, er habe seine Mobiltelefone verstecken müssen, weil E. diese sonst gestohlen und verkauft hätte, um ihre Sucht zu befriedigen.
Die Kammer wertet dieses Verhalten dahin, dass der Angeklagte seinen unbedingten Herrschaftswillen gegenüber E. auslebte. Denn er ließ in seiner Kommentierung auf einer Videoaufnahme seine Ablehnung und seinen Zorn auf „psychopathische Frauen“ erkennen. Er verglich E. mit seinem früheren Opfer U. V. und äußerte dazu: „Und wenn ich schon hier mit einem Handy Alibis machen muss, verstehste, weil ich diese psychopathischen Frauen einfach kenne und weiß, was am Ende dabei rauskommt, möchte ich das einfach mal dokumentieren.“
Aus dem Gesamtzusammenhang der Videoaufnahmen ergibt sich, dass der Angeklagte Gefallen daran fand, E. mit Worten zu demütigen, sie zur Schau zu stellen, zu erniedrigen und zu quälen.
Daraus, dass er dies mehrfach und über einen langen Zeitraum mindestens seit dem 15.03.2021 hinweg tat, folgert die Kammer, dass er selbst daran Gefallen hatte. Denn wörtlich äußert er sich im o. g. Video unter anderem wie folgt: „… auch wenn ich dir in deiner Ekstase, damit du überhaupt wieder zu dir kommst, mal ein paar blaue Flecken gebe…“
Außerdem äußerte er, er habe sie am gestrigen Abend an den Haaren fassen müssen, weil sie auf dem Boden gelegen und eine Psychose gehabt habe. Sinngemäß äußerte er weiter, vom gestrigen Abend würden die deutlichen sichtbaren blauen Flecken am Oberkörper stammen.
Eine Steigerung der vorgängigen, verbalen Demütigungen der E. hin zu körperlichen Demütigungen und Verletzungen ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, wenn man – wie die Kammer – davon ausgeht, dass der Angeklagte eine Reaktion der E. auf seine Demütigungen erleben wollte, E. auf Erniedrigungen mit Worten, aber nicht mehr mit Abwehr reagierte, wie sich aus dem Video vom 15.03.2021 und auch aus demjenigen vom 21.03.2021 ergibt. In letzterem lässt sie – wie im vorgängigen – äußerlich unbeeindruckt die Demütigungen des Angeklagten über sich ergehen.
Letztendlich geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte von E. sexuell unbefriedigt blieb und auch deshalb wütend auf sie war. E. war infolge ihrer Bewusstseinseintrübung und der Entzugserscheinungen am 23.03.2021 nicht mehr in der Lage, in einer für den Angeklagten befriedigenden Weise mit ihm sexuell zu verkehren. Der Angeklagte hat selbst erklärt, dass E. am 23.03.2021 fast durchgehend schlief, wie er es auch im WhatsApp-Chat mit Q. K. mitteilte. Er führte dazu selbst aus, dass sie Schwierigkeiten beim Laufen habe und sich einnässte. Letzteres stimmt überein mit dem Ergebnis des Spurensicherungsberichts des KOK AU. vom 26.03.2021, wonach ein nasser Damenslip und ein nasses Kissen im Abfalleimer lagen.
Gleichwohl hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, an diesem Tag mit E. sexuell verkehrt zu haben. Insoweit hat der Sachverständige Dr. FA. ausgeführt, er habe frische wolkige Einblutungen an den Innenseiten der Oberschenkel des Leichnams gefunden, die auf ein gewaltsamens Spreizen der Beine hindeuten würden. Diese Einschätzung deckt sich mit den Bekundungen der Zeugin RB.. Insoweit ist davon auszugehen, dass E. aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes zumindest nicht aktiv am Geschlechtsverkehr mitwirkte bzw. diesen nur duldete. Wie schon im Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts N. vom 15.07.2015 festgestellt, ist ein solcher Umstand geeignet, den Angeklagten wütend, aggressiv und körperlich gewalttätig zu machen. So hatten die dortigen Körperverletzungshandlungen gegen das dortige Opfer ihren Anlass darin, dass dieses sich beim Geschlechtsverkehr nicht nach seiner Vorstellung verhielt und nicht „richtig mitmachte“.
Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit die E. auch dafür verantwortlich machte, dass er seinen Wunsch nach einem sexuellen Kontakt zu ihrer Nichte nicht hatte umsetzen können und auch deshalb auf sie wütend war. So schrieb er am 23.03.2021 zweimal an die Zeugin, dass E. den ganzen Tag nur geschlafen habe und fragte, ob diese nicht „Lust auf ihn habe“. Dass er sein sexuelles Verlangen nicht mit Q. K. und möglicherweise mit beiden Frauen ausleben konnte, schrieb er E. zu.
jj)
Das Tatgeschehen entspricht der Persönlichkeit des Angeklagten, denn es entspricht insgesamt der Persönlichkeit des Angeklagten, seine Bedürfnisse mit Gewalt durchzusetzen. Er ist in starkem Maße dissozial veranlagt, bezieht sozial abweichendes Verhalten anderer regelmäßig auf sich selbst und neigt dazu, plötzlich und für das jeweilige Opfer unerwartet dieses körperlich zu verletzen.
Seine dissoziale Veranlagung folgt aus seinem bisherigen Lebensweg, namentlich den zahlreichen Vorverurteilungen, die auch Körperverletzungsdelikte beinhalten, und insbesondere den Feststellungen im Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts N.. Danach schlug er sein dortiges Opfer unvermittelt und fügte er ihm mit einem Feuerzeug Brandverletzungen zu. Darin offenbarte sich seine Neigung zu quälenden, geradezu sadistisch wirkenden Verletzungshandlungen zum Nachteil einer ihm unterlegenen Frau, mit der er in einer – wenngleich nur kurzfristigen – Beziehung lebte.
Auch aus der weiteren vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin J., die er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, folgert die Kammer, dass derartige Gewaltakte gegen Frauen ihm nicht wesensfremd sind. Ein zu aggressiven Impulsdurchbrüchen neigendes Verhalten zeigte er auch gegenüber dem Zeugen KOK JY.. Dieser hat bekundet, er habe den Angeklagten im Polizeigewahrsam als Beschuldigter vernommen. Er habe verschlafen gewirkt und sei erst mit den erkennungsdienstlichen Maßnahmen einverstanden gewesen. Ihm sei dann ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt worden. Durch einen Passus habe er sich hintergangen gefühlt. Vom einen auf den anderen Moment sei er explodiert, sei aufgesprungen und habe eine bedrohliche Haltung eingenommen. Er habe die Dokumente auf den Boden geworfen und den Stift hinterher, habe geschrien, er werde „verarscht und werde nichts mehr machen“. Er sei auf ihn (den Zeugen) zugegangen, bis man Nase an Nase gestanden habe, und habe die Arme angespannt und die Fäuste geballt. Der Angeklagte sei völlig unberechenbar gewesen und er (der Zeuge) habe befürchtet, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihm kommen würde. Nachdem Verstärkung gekommen war, habe sich der Angeklagte beruhigt, sich von seinem Verhalten distanziert und sich bei ihm entschuldigt.
Die Kammer glaubt dem Zeugen, der das Verhalten des Angeklagten in vielen Einzelheiten und mit guter Erinnerung geschildert hat und dessen Körperhaltung in der Hauptverhandlung vorgeführt hat.
c)
Nach zusammenfassender Würdigung aller für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere, dass der Angeklagte die Gelegenheit zur Tat hatte, dass er mehrere Beweggründe für die Tatbegehung hatte, dass die Tat seiner Persönlichkeitsstruktur entspricht, dass E. eine Vielzahl von Verletzungen aufwies, die sie zu Zeitpunkten erlitt, als nur sie und der Angeklagte in der Wohnung waren, und ein Unfallgeschehen wegen der Vielzahl dieser Verletzungen höchst unwahrscheinlich ist, was auch für die Einblutungen im Schädel gilt, hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen.
d)
Die Kammer schließt aus, dass E. in die sie verletzenden Handlungen einwilligte im Sinne von § 228 StGB. Zwischen E. und dem Angeklagten bestand keine auf sadomasochistische Praktiken ausgerichtete sexuelle Beziehung. Der Angeklagte hat zwar behauptet, dass E. sich von ihren vermeintlichen Freiern schlagen ließ, solche Praktiken hat er aber nicht für das zwischen ihnen bestehende Sexualleben dargestellt. In seiner Einlassung und in den o. g. Videoaufnahmen hat der Angeklagte indes zum Ausdruck gebracht, dass E. sich aufgrund ihrer Schuld am Tod der H. und wegen ihrer Sucht selbst hasse und sich selbst verletzen wolle und sie ihn deshalb aufgefordert habe, sie zu schlagen und an den Haaren zu ziehen, wobei sie habe sterben wollen. Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte die E. über einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen schlug, demütigte und misshandelte, ohne dass sie ihn verließ und in ihre Wohnung zurückkehrte, kann nicht geschlossen werden, dass diese in die Körperverletzungen einwilligte.
Gegen eine masochistische Ausprägung der Beziehung zwischen E. und dem Angeklagten spricht zunächst, dass weder die ehemaligen Lebensgefährten der E. (die Zeugen R. D. und TT.) noch ihre Freundin AG. bekundeten, dass E. solche Sexualpraktiken ausübte oder masochistische Tendenzen hatte.
E. wies auch keinerlei Verletzungen auf, die auf eine Zufügung durch die eigene Hand hindeuten, wie etwa Narben, die vom Ritzen herrühren. Wenn E. einen Hang zur Selbstverletzung gehabt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich derartige Verletzungen selbst zugefügt hätte.
Ein etwaiges Motiv zur Selbstverletzung, das in Vorwürfen, am Tod der H. schuld zu sein, bestehen könnte, schließt die Kammer aus. So entgegnete E., als der Angeklagte ihr in dem Video vom 15.03.2021 vorwarf, „BI.“ (H.) umgebracht zu haben und sich selbst nun dafür zu hassen: „Ich habe nichts getan“. Weder gegenüber C. K. oder AG. erklärte sie, dass sie sich für den Tod der H. - in welcher Form auch immer - verantwortlich fühle. Vielmehr brachte sie zum Ausdruck, dass sie um diese trauere. Allein Dr. X. erklärte, er könne er sich vorstellen, dass E. sich Vorwürfe gemacht habe, weil die Freundin in ihrer Wohnung verstorben sei, während sie im Nachbarzimmer geschlafen habe. Dass das tatsächlich der Fall war, konnte die Kammer indes nicht feststellen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die E. mit psychischer und physischer Gewalt kontrollierte und ihr das Substitut (Methadon) zuteilte, so dass sie in ein Abhängigkeitsverhältnis geriet und aus Angst vor Aggressionsausbrüchen des Angeklagten nicht wagte, sich ihm zu widersetzen, ohne dass sie aber einverstanden war, geschlagen zu werden. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen, aus denen sich das Bild einer völlig verstörten und verängstigten Frau ergab, die sich fortwährend beim Angeklagten entschuldigte und sogar fragen musste, ob sie ein Glas Leitungswasser trinken dürfe. Der Angeklagte hatte E. danach völlig seinem Herrschaftswillen untergeordnet.
e)
Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz handelte, wenngleich die äußeren Umstände und der Umfang der Kopfverletzungen auf einen Tötungsvorsatz rückschließen lassen könnten.
Dagegen sprach zunächst, dass den Schlägen auf den Kopf der E. zwar potentielle Lebensgefahr zukam, um die der Angeklagte auch wusste und die er zur Erreichung seines Zieles als notwendig damit verbunden in Kauf nahm, andererseits war eine besonders hohe abstrakte Lebensgefährlichkeit, die indiziell für einen Tö-tungsvorsatz sprechen könnte, auch angesichts der Vielzahl der Schläge nicht ge-geben. Die Schläge stellten nicht wie Schlagen mit einem Hammer auf den Kopf oder wie etwa ein Würgen am Hals Verletzungshandlungen dar, bei denen binnen weniger Minuten der Tod zu erwarten ist.
Gegen einen auch nur bedingten Tötungswillen sprach vor allem, dass der Angeklagte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der E. von weiteren Angriffen auf sie absah, obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Hätte er sie töten wollen, hätte es nahe gelegen, sie dann weitergehend und tödlich zu verletzen. Allerdings unternahm der Angeklagte auch keine Rettungsbemühungen, als E. nackt und bewusstlos in der Dusche lag. Er überließ sie ihrem Schicksal, ohne insbesondere den Rettungsdienst zu rufen, was ihm jederzeit möglich gewesen wäre. Das ist indes erklärlich, wenn man – wie die Kammer – davon ausgeht, dass er die Entdeckung seiner Verletzungshandlungen für den Fall erwartete, dass er den Rettungsdienst alarmierte. Die Kammer geht weiter davon aus, dass er die E., als diese bereits in der Duschtasse lag, mit Wasser bespritzte. Denn beim Eintreffen der Notärztin befanden sich noch Wassertropfen auf dem Leichnam und in dessen Bauchnabel. Die Kammer hat dieses Verhalten des Angeklagten dahin gewertet, dass er versuchte, E. dadurch aus der Bewusstlosigkeit aufzuwecken, was ebenfalls gegen einen Tötungsvorsatz spricht.
Darüber hinaus ist kein Tötungsmotiv ersichtlich. Der Angeklagte hatte, wie aus den von ihm gefertigten Videosequenzen ersichtlich, die Absicht, E. zu erniedrigen und seine Macht über sie zu auszuspielen und auszuüben. Dass er sie zu diesem Zweck töten wollte, ist indes nicht ersichtlich. Er kündigte die Tötung der E. weder an, noch bedrohte er sie mit dem Tod. Schließlich hatte ihr Tod hatte auch keinerlei Vorteile für ihn.
f)
Der Angeklagte handelte schuldhaft. Er war bei durchgängig erhaltener Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seines Tuns in seiner Fähigkeit, sein Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, nicht erheblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 BGB. Die Kammer stützt ihre Überzeugung insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. DE..
Dieser hat ausgeführt, er habe den Angeklagten am 17.06.2021 in der JVA ED. aufgesucht und exploriert. Auf dieser Exploration und den Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung beruhe seine gutachterliche Einschätzung. Aus psychologischer Sicht zeige sich bei dem Angeklagten eine deutliche dissoziale Entwicklung. Er sei bereits in der Schule aufgefallen, habe seine Mutter überfordert, habe schließlich die Schule verweigert und sei früh straffällig geworden. Er habe bereits seit dem Jugendalter Drogen konsumiert und Strafhaft verbüßt. Die zahlreichen Eintragungen in das Bundeszentralregister seien deutliches Merkmal dieser Entwicklung.
(1)
Der Angeklagte leide nicht an einer krankhaften seelischen Störung und habe auch zur Tatzeit nicht daran gelitten.
Der Angeklagte sei noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Anzeichen einer Psychose zeigte er nicht. Soweit er zwischen dem 11. und dem 14. Lebensjahr einmal in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie war, sei dort keine psychiatrische Erkrankung festgestellt worden.
Am Tattag habe er zwar keinen Alkohol, aber Cannabis konsumiert (2 Köpfe einer Bong). Da er aber seit Jahren diese Droge in dieser Menge täglich konsumiere, sei er insoweit drogengewöhnt. Nach dem forensisch-toxikologischen Gutachten seien in seinem Blut 14 ng/ml THC, 5,0 ng/ml THC-Metabolit und 180 ng/ml Carbonsäure festgestellt worden. Bei der THC-Konzentration handele es sich zwar um eine erhöhte Konzentration, denn ab 5 ng/ml werde von einem erhöhten Unfallrisiko bei Teilnahme im Straßenverkehr ausgegangen, dabei müsse man aber berücksichtigen, dass der Angeklagte seit vielen Jahren ein Gramm Cannabis pro Tag konsumierte. Bei den beiden anderen Werten handele es sich um Abbaustoffe von THC. Der hohe Wert an THC-COOH (THC-Carbonsäure) spreche für einen regelmäßigen hohen Konsum.
Bei dem Angeklagten seien keine psychopathologischen Ausfallerscheinungen zu den Zeiten der hier festgestellten Körperverletzungshandlungen feststellbar. Beim Absetzen des Notrufes per Telefon und gegenüber den ersteintreffenden Polizeibeamten habe er sich ruhig, gelassen und situationsadäquat reagierend gezeigt. Auch bei der Tat habe er situationsadäquat und aus seiner (des Angeklagten) Sicht rational strukturiert und planvoll zur Umsetzung seiner Handlungsziele gehandelt. Er habe keine wahnhaften Zustände oder Verwirrtheitszustände gezeigt. Das belegten insbesondere die Videoaufnahmen.
Sein durchgängiger Cannabismissbrauch erreiche auch nicht den Schweregrad einer psychischen Erkrankung. So habe er selbst keine Entzugssymptomatik beschrieben.
(2)
Der Angeklagte habe keine Intelligenzminderung. Für eine solche böten der Lebensweg des Angeklagten, seine Fähigkeit, selbstbestimmt zu leben, und seine Fähigkeit, sich in Wort und Schrift zutreffend und zielgerichtet auszudrücken, keine Hinweise.
(3)
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zu den Zeiten der der E. zugefügten Verletzungen scheide aus. Der Angeklagte habe durchgängig in der Kontinuität seines Bewusstseins gestanden. Insbesondere gebe es für einen Affektstau, für ein Aufschaukeln einer konflikbehafteten Beziehung mit E. in dem Sinne, dass dies zu einem sich bei dem Angeklagten aufstauenden und sich dann plötzlich entladenden Aggressionspotential führte, und namentlich für ein so genanntes Aufwacherleben kurz nach der Tat keinerlei Hinweis. Im Gegenteil sei er derjenige gewesen, der seine Aggressionen an E. ungezügelt, über einen langen Zeitraum und planvoll ausgelebt habe.
(4)
Das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung liege ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte sei zwar dissozial gestört, jedoch nicht in so hohem Maße, dass dies - im Wege einer Wertung - einer psychotischen Erkrankung gleichstehe. Denn der Angeklagte wisse um die Regeln des sozialen Zusammenlebens und könne diese, wenn er dies wolle, einhalten. Er sei seiner Persönlichkeit nach schlichtweg dissozial und kriminell. Er stelle seine eigenen Bedürfnisse und namentlich seinen Machtanspruch über die Bedürfnisse anderer und über die körperliche Unverletztheit anderer. Fehlwahrnehmungen oder Fehldeutungen der Wirklichkeit habe er nicht.
Der Angeklagte habe schon seit seiner Jugend eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischer Ausprägung.
Die Inaugenscheinnahme der Videos belege eine darauf gründende pathologische Beziehung zwischen ihm und der E..
Der Angeklagte habe einen Hang zur Theatralik, den er auch in der Hauptverhandlung durch gezielt eingesetzte kurze Trauerbekundungen und Weinattacken ausgelebt habe. Obwohl er E. zutiefst demütigte, erklärte der Angeklagte, dass er in der Beziehung der Leidende gewesen sei und gelitten habe.
Zu einer langfristigen Beziehung sei der Angeklagte unfähig. Er sei illoyal und zeige keine selbstkritische Distanz. Seine dissozialen Handlungen seien stets bewusst und geplant. Er antizipiere deren Folgen. So habe er etwa auf dem Video vom 15.03.2021 kommentiert, dass er diese Aufnahme als „Alibi gegen die psychopathischen Frauen“ brauche. Auch im Strafverfahren, das zur Verurteilung durch die 3. Kammer des Landgerichts N. führte, sei der damalige Gutachter Prof. Dr. JZ. von einer dissozialen Störung mit sadistischen Zügen ausgegangen.
Der Dissozialität und dem damit verbundenen kriminellen Lebensstil des Angeklagten komme aber nicht die Wertigkeit einer psychotischen Erkrankung zu. Denn er könne sich auch normkonform verhalten. So sei er etwa innerhalb der JVA nicht auffällig geworden.
Dieser Einschätzung des Sachverständigen hat sich die Kammer insbesondere aufgrund des Eindrucks, den die Kammer vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, und unter Berücksichtigung der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen und der WhatsApp-Kommunikation des Angeklagten nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen.
4.
Die weiteren Feststellungen zur Auffindesituation des Leichnams und zum Tatnachgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen PK IV., PK KG., PK QB., PK HU. und KOK JY., der Inaugenscheinnahme des Notrufs und der Lichtbilder der Wohnung und der Leichenauffindesituation sowie der Verlesung des Berichts des Arztes Dr. JI. vom 24.03.2021.
a)
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, am 24.03.2021 sei er früh morgens wach geworden. Er habe gedacht, dass E. neben ihm liegen würde, habe dann aber festgestellt, dass sie nicht dagewesen sei. Er habe sie dann in der Dusche gefunden. Weil sie die Augen geöffnet hatte, habe er gleich gewusst, dass sie tot gewesen sei und keine Wiederbelebungsversuche unternommen. Berührt habe er sie nicht. Er habe dann die Feuerwehr angerufen.
b)
Diese Einlassung des Angeklagten ist bestätigt worden durch Inaugenscheinnahme des Notrufs vom 24.03.2021, 08:27 Uhr in der Hauptverhandlung, wie er in den Feststellungen zu IV. wiedergegeben worden ist.
c)
Die Feststellungen zur Auffindesituation und zu den Erstangaben des Angeklagten beruhen auf den Bekundungen der Zeugen PK IV. und KG.:
PK IV. hat im Wesentlichen ausgesagt, er sei mit PK KG. als erster gegen 08:27 Uhr am Einsatzort gewesen. Der Angeklagte habe sie vor dem Haus erwartet und gesagt, dass die Tote im 2. Obergeschoss im Bad liege. Ihm sei aufgefallen, dass der Angeklagte mehrfach die Schuhe an der Fußmatte abstreifte, völlig gelassen und emotionslos gewesen sei. Die Leiche habe in der Duschtasse gesessen und es habe so ausgesehen als habe sie jemand hineingesetzt.
Der Angeklagte habe in seiner ersten Einlassung erklärt, er habe am Abend zuvor zwei Köpfe einer Bong geraucht und sei dann mit E. im Arm unbekleidet eingeschlafen. Der Angeklagte habe dann viel geweint. Er sei nicht völlig aufgelöst gewesen, aber nervös. Allerdings habe man ihm keine Trauer angesehen. Dem äußeren Anschein nach habe er nicht unter dem Einfluss von Drogen gestanden.
Der Zeuge PK KG. hat die Angaben des PK IV. bestätigt und darüber hinaus bekundet, der Angeklagte habe angegeben, E. seit 25 Jahren zu kennen. Sie seien beide Betäubungsmittelkonsumenten gewesen. E. sei vor vier Wochen nach dem Tod einer Freundin zu ihm gezogen. Am Vortag habe sie sich ab 16:00 Uhr in seiner Wohnung aufgehalten. Sie habe den ganzen Tag geschlafen, dann habe man gemeinsam zwei Köpfe Cannabis geraucht. Der Angeklagte habe erklärt, E. sei Prostituierte gewesen und von ihren Freiern geschlagen worden. Er habe mit ihr sexuell verkehrt, sie aber nie geschlagen oder auf andere Weise verletzt. E. habe Tabletten eingenommen und mehrfach Suizidabsichten geäußert.
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Polizeibeamten, die sich gut an das Geschehen erinnern konnten, zu zweifeln. Dass der Angeklagte ansatzlos von einer redseligen Stimmung in einen Tränenausbruch verfallen kann, hat die Kammer auch in der Hauptverhandlung festgestellt.
d)
Zum weiteren Einlassungsverhalten des Angeklagten haben die Zeugen PK QB., und PK HU. im Sinne der dazu unter IV. getroffenen Feststellungen ausgesagt. Sie haben bekundet, dass der Angeklagte auf sie redselig und aufgekratzt gewirkt habe und sie ihn im Hausflur nochmals belehrt hätten. Darauf habe er erklärt, zwei Tage zuvor zum letzten Mal Geschlechtsverkehr mit E. gehabt zu haben. Diese sei stark drogenabhängig gewesen, habe Methadon und Alkohol konsumiert, sei psychisch sehr instabil gewesen und habe sterben wollen. Sie habe als Prostituierte für Geld alles gemacht, habe sich auch schlagen und misshandeln lassen. Sie habe ihm entsprechende Bilder von Verletzungen auf ihrem Mobiltelefon gezeigt.
Die Kammer glaubt diesen Zeugen. Ihre Angaben decken sich im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
e)
Auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KOK JY. beruhen die Feststellungen unter IV. zum Verhalten des Angeklagten im Polizeigewahrsam. Dieser hat weiter bekundet, dass der Angeklagte seine Aggressionen ebenso schnell wieder herunterfahren könne, wie sie aufträten. So sei er bei der Blutentnahme wieder entspannt gewesen.
Er (der Zeuge) habe die Videos aus dem Mobiltelefon des Angeklagten ausgewertet und habe handschriftlich die Daten auf die Screenshots von den einzelnen Videosequenzen geschrieben. Diese Daten hätten sich aus den Zeitstempeln aus dem Mobiltelefon ergeben.
f)
Die Feststellungen zur Verfassung des Angeklagten anlässlich der Blutentnahme beruht auf der Verlesung des Berichts des Arztes Dr. JI. vom 24.02.2021 in der Hauptverhandlung, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht.
g)
Die Feststellung, dass in der Waschmaschine des Angeklagten frisch gewaschene Damenbekleidung gefunden worden ist, beruht auf der Verlesung des Spurensicherungsberichts des KOK AU. vom 26.03.2021 in der Hauptverhandlung.
h)
Das Datum seiner Festnahme und dessen Haftzeiten sind mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert und für richtig befunden waren.
VI.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Verbrechen gemäß § 227 Abs. 1 StGB, strafbar gemacht.
1.
a)
Der Angeklagte verwirklichte die Tatbestände der §§ 223 Abs. 1 und 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, denn er fügte E. vom 21.03.2021 bis spätestens 4:40 Uhr am 24.03.2021 eine Vielzahl von Verletzungen an Kopf, Hals, Brüsten, Rücken, Bauch, Extremitäten und Brustkorb zu. Die stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf der E. am 21.03.2021 und in der Zeit vom Abend des 23.03. bis in die Nacht des 24.03.2021 hinein stellten potentiell lebensgefährliche Behandlungen dar, denn sie führten zu Subduralblutungen mit einer Menge von insgesamt 50 ml ausgetretenem Blut. Eine solche Subduralblutung ist wegen der regelmäßig damit verbundenen Bewusstseinseintrübung potentiell lebensbedrohlich.
Auch die am Abend des 23.03.2021 erfolgten Schläge oder Tritte gegen den Brustkorb der E., die zu Rippenserienfrakturen und einem Bruch des Brustbeins führten, waren für sich lebensgefährdend, denn es hätte zu Einspießungen der Rippen in die Lunge kommen können, was zu einem Pneumothorax mit der Folge des Erstickens hätte führen können.
b)
Der Eintritt des Todes der E. war die Folge eines Kombinationsgeschehens aus den erlittenen Kopfverletzungen und ihrer Unterkühlung, der sie als Folge ihrer durch die Kopfverletzungen bedingten Bewusstseinseintrübung nicht mehr ausreichend entgegnen konnte.
c)
Ohne die Kopfverletzungen wäre E. nicht verstorben. Dementsprechend waren die vom Angeklagten begangenen Verletzungshandlungen ursächlich für den Tod der E.. Sie war infolge der Subduralblutungen bewusstseinseingetrübt oder bewusstlos, so dass sie sich nicht aus der Duschtasse herausbewegen oder sich bedecken konnte und deshalb auskühlte. In der Folge aspirierte sie Erbrochenes und verstarb schließlich nach Herzstillstand.
d)
Zwischen den vom Angeklagten vorgenommenen Körperverletzungshandlungen und dem Todeseintritt besteht ein tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang. Angesichts der Vielzahl der Verletzungshandlungen und ihrer Intensität bestand das Risiko von Hirnverletzungen und damit eines tödlichen Ausgangs, was sich schon aus der Verwirklichung des Tatbestands des § 224 Abs.1 Nr. 5 StGB ergibt. Das Versterben der E. stellte sich nicht als eine Verkettung ungewöhnlicher oder unglücklicher Umstände dar und lag angesichts der Massivität der Gewalteinwirkungen auf ihren Körper auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.
2.
a)
Der Angeklagte verletzte die E. jeweils vorsätzlich. Er wollte seine Wut an E. abreagieren, sie demütigen und hatte Gefallen daran gefunden, sie zu quälen. Dabei hatte er in sein Mitbewusstsein aufgenommen, dass die massiven Gewalteinwirkungen auf ihren Kopf und ihren Brustkorb eine lebensgefährliche Behandlung darstellten.
Dabei ist es unbeachtlich, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf einen konkreten Verletzungserfolg bezog, der zum Eintritt der Todesfolge führte. Es genügt, dass angesichts der E. zugefügten Verletzungen die schwere Folge des Todeseintritts nicht außerhalb des Erwartbaren lag.
b)
Hinsichtlich des Todeseintritts handelte der Angeklagte fahrlässig, indem er E. nach den schweren Misshandlungen ihrem Schicksal überließ, sodass sie dann in der Duschtasse auskühlte und verstarb.
Mit dem Tod der E. realisierte sich die tatbestandsmäßige Gefahr des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Dass E. an den massiven Gewalteinwirkungen auf ihren Körper versterben könnte, war objektiv voraussehbar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass E. nicht oder noch nicht an den Subduralblutungen verstarb, sondern infolge ihrer Verletzungen bewusstlos oder bewusstseinsgetrübt war und dann an Unterkühlung verstarb. Denn es reicht aus, wenn zunächst nur ein Körperverletzungserfolg eintritt, der für sich nicht akut lebensbedrohlich ist, dann aber mit einem mit der Verletzung verknüpften Geschehensablauf zur Verwirklichung einer Gefahr führt, die schon der Verletzungshandlung anhaftete. So liegt der Fall hier.
3.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist nicht nach § 228 StGB ausgeschlossen. Der Angeklagte handelte insbesondere nicht mit Einwilligung der E..
4.
Der Angeklagte handelte schuldhaft.
Er war bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB.
Er leidet zwar an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischer Ausprägung, diese erreicht aber nicht den Schweregrad eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB.
Der Todeseintritt war für den Angeklagten vorhersehbar. Unter den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Möglichkeiten hatte er in sein Mitbewusstsein aufgenommen, dass E. an den Verletzungsfolgen versterben konnte. Denn er war bei Begehung der Tat eine hirnorganisch gesunde, psychisch zu allen Qualitäten orientierte, leistungsfähige Persönlichkeit. Dementsprechend lag aus seiner Sicht ein Versterben der E. nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, dass er den Ablauf des Versterbens möglicherweise nicht in allen Einzelheiten vorhersehen konnte, d. h. dass E. an einem Kombinationsgeschehen aus Hirnblutung und Unterkühlung versterben konnte. Denn die subjektive Vorhersehbarkeit knüpft nicht an der konkreten Todesursache an. Insbesondere ist nicht vorauszusetzen, dass ein Täter die Kenntnisse eines Rechtsmediziners hat.
Selbst wenn der Angeklagte die Schwäche der E., sich nicht aus seinem Machtbereich entfernen zu können, irrig als Einwilligung in seine Misshandlungen angenommen hätte, würde das nicht zu einem Wegfall der Vorsatzschuld analog § 16 StGB führen. Eine Einwilligung in Körperverletzungshandlungen in dem Ausmaß wie hier erfolgt wäre aufgrund ihrer Sittenwidrigkeit unbeachtlich. Für die Sittenwidrigkeit kommt es darauf an, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung ihres Umfangs und des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers nicht mehr als von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint. Demnach ist grundsätzlich auf Art und Gewicht des Körperverletzungserfolgs und den Grad der möglichen Lebensgefahr abzustellen, mit der Folge, dass ab einem bestimmten Grad der körperlichen Beeinträchtigung oder einer möglichen Lebensgefahr der Einwilligung allein keine rechtfertigende Wirkung zukommt. Ob diese Grenze überschritten ist, ist auf Grund einer "ex-ante" vorzunehmenden Beurteilung zu entscheiden. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist jedenfalls dann überschritten, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat das Opfer durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.
Daran gemessen sind im vorliegenden Fall die Grenzen, innerhalb derer der Angeklagte hätte annehmen können, dass sein Handeln noch hingenommen werden könne, deutlich überschritten. Durch seine Einwirkungen auf den Kopf der E. brachte er diese – auch für ihn ohne weiteres erkennbar – nicht nur in eine abstrakte Lebensgefahr im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sondern in eine konkrete Lebensgefahr. Denn bei der hier gewählten Vorgehensweise war das Risiko, unmittelbar den Tod der E. herbeizuführen, für ihn weder kalkulierbar noch beherrschbar, was ihm als durchschnittlich intelligentem und mit ausreichender Lebenserfahrung ausgestattetem Menschen bewusst war. Er wusste, als er massiv auf den Kopf der E. einschlug, dass dadurch lebensgefährliche Verletzungen wie Schädelbrüche oder Hirnblutungen ausgelöst werden können.
Eine solche Vorstellung des Angeklagten wäre allenfalls geeignet, einen umgekehrten Verbotsirrtum (analog § 17 StGB) zu begründen, der indes offensichtlich vermeidbar war.
5.
§ 227 StGB steht in Gesetzeskonkurrenz zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, denn die Gefahr für das Leben der E. wurde gerade durch den Qualifikationsgrund dieser Norm geschaffen, sodass § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB konsumiert wird.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zunächst die Strafrahmenwahl getroffen zwischen dem Normalstrafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht, und demjenigen des minder schweren Falles nach Absatz 2 dieser Vorschrift, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat erwogen, ob die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe führen würde. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei im Wesentlichen Folgendes berücksichtigt:
Er hat sich teilweise geständig eingelassen. Auf seinen Angaben, die er bereits am Tattag gegenüber den ersteintreffenden Polizeibeamten machte und die er in der Hauptverhandlung wiederholte, beruht die Feststellung, dass E. sich im Zeitraum von vier Tagen vor ihrem Tod ganz überwiegend ausschließlich in seiner Gesellschaft aufhielt. Er räumte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, wenn auch nach anfänglichem Bestreiten ein, E. geschlagen und ihr Haare ausgerissen zu haben. Einschränkend dazu hat die Kammer gewertet, dass dies erst nach Einführung der o. g. Videoaufnahmen in die Beweisaufnahme erfolgte, sodass ein hoher Geständnisdruck auf ihm lastete. Durch seine Kommentierungen auf den o. g., von ihm gefertigten Videoaufnahmen gab er eigene Körperverletzungshandlungen zu und dokumentierte diese.
E. musste, wovon die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen ist, ihr eigenes Sterben nicht bewusst miterleben, weil sie schon zuvor, nach Zufügung der letzten Verletzung bewusstlos wurde.
Seine Persönlichkeit ist schon seit langer Zeit schwer gestört. Er hat eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Elementen, durch die sein Hemmungsvermögen und seine Empathiefähigkeit eingeschränkt waren, ohne dass er aber deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB war.
Er hat über die hier erkannte Strafe hinaus eine weitere Strafe, namentlich die aus-geurteilte, aber nicht rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 06.11.2020 zu erwarten. Er hat im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, die J. körperlich verletzt zu haben. Wenngleich wegen des noch nicht durchgeführten Berufungsverfahrens die Bildung einer Gesamtstrafe mit der hier erkannten Strafe in Betracht kommen wird, steht jedenfalls zu erwarten, dass der Angeklagte über die hier ausgeurteilte Freiheitsstrafe hinaus noch für weitere Zeit in Haft sein wird. Die Kammer hat – insoweit zu Gunsten des Angeklagten – angenommen, dass das o. g. Urteil in Rechtskraft erwachsen wird.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer bei der Strafrahmenwahl im Wesentlichen Folgendes gewertet:
Er ist vielfach und teils einschlägig vorbestraft.
Einschlägig ist insbesondere die Verurteilung durch die 3. Strafkammer des Landgerichts N., der eine ähnliche Ausgangssituation wie der hier gegenständlichen Tat zugrunde lag. Nach den Feststellungen jenes Urteils nutzte er die schwierige persönliche Situation des damals 16-jährigen Opfers U. V. über einen längeren Zeitraum hinweg aus. Er machte sie sich durch körperliche Gewalt gefügig und fügte ihr Verletzungen zu.
Die Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem o. g. Verfahren und die der weiteren gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen konnten ihn nicht von der Begehung der hier abgeurteilten Tat abhalten.
Diesen Umständen kam erhebliches Gewicht zu.
Nachdem er erst im November 2020 – auch aufgrund seines Geständnisses – we-gen Körperverletzung – wenngleich noch nicht rechtskräftig – verurteilt worden war, beging er weniger als fünf Monate danach im März 2021 die hier abgeurteilte, im Verhältnis dazu einschlägige Tat.
Der E. fügte er nicht nur die dann zum Tode führenden Verletzungen im Bereich des Kopfes zu, die weil tatbestandsmäßig nicht strafschärfend wirkten, sondern darüber hinaus zahlreiche weitere Verletzungen, so insbesondere die Rippenserienfrakturen und einen Riss im Brustbein.
Weiterhin sprach zu seinen Lasten seine in der Tat zum Ausdruck kommende Gesinnung der E. gegenüber. Um sein eigenes Machtbedürfnis zu befriedigen, erniedrigte und verhöhnte er E.. Er gab sie der Lächerlichkeit preis. Dabei fiel zusätzlich ins Gewicht, dass er die nur mit einem Slip bekleidete E. im Vorfeld der Tat sogar mehrfach videografierte, sodass dieses Geschehen jederzeit wieder betrachten werden konnte.
Nach zusammenfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergab sich kein Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte, so dass die Kammer der Strafzumessung im engeren Sinne den Normalstrafrahmen des § 227 StGB zu Grunde gelegt hat.
Die Kammer hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne nochmals alle bei der Strafrahmenwahl maßgebend gewesenen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen.
Besonderes Gewicht kam den mehrfachen Erniedrigungen der E., der Vielzahl der ihr über die Tatbestandsverwirklichung hinaus zugefügten Verletzungen und dem Umstand zu, dass der Angeklagte sich durch die Verbüßung zahlreicher und teils einschlägiger Vorstrafen nicht hat beeindrucken lassen.
Die Kammer hat danach auf
neun Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
als tat- und schuldangemessen erkannt.
VIII.
Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB hat die Kammer abgesehen, weil die formellen Voraussetzungen mangels Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts N. vom 06.11.2020 nicht erfüllt sind.
IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO