Sekundenschlaf nach Zopiclon/Pregabalin: fahrlässige Tötung und Fahren ohne Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte führte ohne Fahrerlaubnis nach Einnahme sedierender Medikamente (u.a. Zopiclon/Pregabalin) einen Pkw und schlief am Steuer ein. Er geriet auf den Gehweg und fuhr in ein Bushaltestellenhäuschen, wodurch eine Frau tödlich und drei weitere Personen verletzt wurden. Das Gericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls wurde nicht festgestellt; eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit lag nicht vor. Es wurde zudem eine vierjährige Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.
Ausgang: Angeklagter verurteilt (3 Jahre Freiheitsstrafe) und vierjährige Sperrfrist nach § 69a StGB angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Wer nach Einnahme eines schlaffördernden Arzneimittels ein Kraftfahrzeug führt und infolge dessen am Steuer einschläft, verletzt die im Straßenverkehr gebotene Sorgfaltspflicht und kann sich bei Eintritt eines Todeserfolgs nach § 222 StGB strafbar machen.
Der objektive Zurechnungs- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist gegeben, wenn sich im Unfallgeschehen gerade die durch das Fahren unter sedierender Medikation geschaffene Gefahr (Einschlafen/Unaufmerksamkeit) realisiert.
Für die Fahrlässigkeitsvorwerfbarkeit genügt, dass für den Täter vorhersehbar ist, dass die sedierende Wirkung eines Schlafmittels zu Sekundenschlaf führen und dadurch Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährden kann.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) scheidet aus, wenn trotz psychischer Grunderkrankung und Medikamentenkonsums keine schwerwiegenden psychopathologischen Defizite vorliegen und Einsichtsfähigkeit durchgängig erhalten bleibt.
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er weiß, dass er keine Fahrerlaubnis besitzt, handelt vorsätzlich im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; eine tateinheitliche Verknüpfung mit Fahrlässigkeitsdelikten ist möglich (§ 52 StGB).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freitheitsstrafe von drei Jahre verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger N2, A, T und F.
- §§ 222, 229, 69a Abs. 1 Satz 3, 52 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG -
Rubrum
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der NebenklägerN2, A, T und F.
- §§ 222, 229, 69a Abs. 1 Satz 3, 52 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG -
Gründe
I. Persönliche Verhältnisse
Der heute 00-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in U in der Teilrepublik C im ehemaligen K geboren. Er gehört der Volksgruppe der Roma an. Er hat zwei Schwestern und einen Bruder.
Als im Jahr 0000 der sogenannte Ckrieg zwischen L, C und T10 begann, kam es zu „ethnischen Säuberungen“, von denen auch die Volksgruppe der dort lebenden Roma betroffen war. Die Familie des Angeklagten soll erheblichen Repressalien ausgesetzt worden sein. Der Angeklagte und seine Schwestern sollen die Verletzung des Vaters und die Vergewaltigung der Mutter miterlebt haben. Der Angeklagte kam mit seinen Eltern und seinen Schwestern nach Deutschland, wo sie Asyl beantragten. Ein Bruder wurde im Bundesgebiet geboren.
Die Familie zog in den Kreis S. Der Angeklagte besuchte die Grundschule und wechselte anschließend auf die Hauptschule, die er nach der 10. Klasse ohne Abschluss verließ. Eine Ausbildung machte der Angeklagte nicht.
1999/2000 absolvierte er ein dreimonatiges Praktikum im Tischlerhandwerk. 2005 und 2006 arbeitete er in einem Fleisch verarbeitenden Betrieb. Von Februar 2006 bis August 2006 und von März 2007 bis Dezember 2008 nahm er an verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Landschaftsbau teil.
Die Mutter des Angeklagten ist psychisch erkrankt. Der Angeklagte will sich insoweit in deren Pflege eingebracht haben.
Spätestens Anfang 0000 ging der Angeklagte eine Beziehung zu der damals 00-jährigen C1 ein, die ebenfalls der Volksgruppe der Roma zugehörig ist und auch aus C stammt. Am 00.00.0000 wurde die gemeinsame Tochter B, am 00.00.0000 der Sohn E und am 00.00.0000 der Sohn E1 geboren.
Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin, die Zuwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten, bestritten einen Teil ihres Lebensunterhalts aus Diebstählen. C1 wurde deshalb 0000 und 0000 zu einer Jugendstrafe verurteilt, die sie dann auch verbüßte. Im Vollzug konnte sie die tatsächliche Sorge für ihre Söhne ausüben, während der Angeklagte die Sorge für die Tochter ausübte. Nach Verlegung der C1 in den Erwachsenenvollzug wurden alle drei Kinder durch den Angeklagten versorgt. Später trennte sich C1 von diesem.
In der Folge ging der Angeklagte, der aufgrund mehrerer eigener Verurteilungen zu Jugendstrafen Probleme mit der weiteren Gestattung seines Aufenthaltes in Deutschland hatte, nach C zurück. Über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hielt er sich dort und auch in L bei Verwandten auf. In C ging er mit der damals 00 Jahre alten, vor der Kammer als Zeugin vernommenen G eine Beziehung ein. Diese hatte bereits eine dreijährige Tochter aus einer anderen Verbindung. 0000 wurde in C der erste gemeinsame Sohn geboren. Im Januar oder Februar 0000 kam der Angeklagte in Begleitung seiner Lebensgefährtin und beider Kinder nach Deutschland. Der Angeklagte stellte am 00.00.0000 für sich einen Asylantrag. Die Zeugin G beantragte für sich und ihre Kinder ebenfalls Asyl. Gemeinsam kam man in eine Asylbewerberunterkunft in I. Während der Zeugin G und ihren Kindern wenig später eine Wohnung in I zugewiesen wurde, sollte der Angeklagte nach einer dahin gehenden Entscheidung des Ausländeramtes in der Asylbewerberunterkunft wohnen bleiben. Der Angeklagte hielt sich ungeachtet dessen aber überwiegend bei G oder bei seiner Mutter, der vor der Kammer als Zeugin vernommenen T1, die in I lebte, auf.
Spätestens 0000 zog der Angeklagte in eine Wohnung im Hause T2straße 5a in I zu der Zeugin G und deren Kindern. Die Zeugin wurde im Sommer 0000 erneut vom Angeklagten schwanger. Im Frühjahr 0000 wurde das Kind geboren.
Die Familie lebte durchgängig von staatlichen Sozialleistungen.
Die Asylanträge des Angeklagten und der Zeugin F hatten keinen Erfolg. Der am 00.00.0000 vom Angeklagten gestellte Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Bestandskraft ist eingetreten.
Seine seit dem 00.00.0000 in regelmäßiger Folge wiederholten Anträge auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wurden im Hinblick auf eine bei dem Angeklagten ärztlicherseits diagnostizierte rezidivierende depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung regelmäßig immer wieder positiv beschieden. Der letzte dieser positiven Bescheide datierte vom 00.00.0000 und betraf den Aufenthalt bis zum 00.00.0000.
Körperlich ist der Angeklagte im Wesentlichen gesund. Er ist deutlich übergewichtig und leidet an einem leichten Diabetes vom Typ II. Für das Bestehen weiterer Erkrankungen, insbesondere solcher, die von Auswirkung auf seine Schuldfähigkeit sein könnten, hat die Kammer keine Anhaltspunkte.
Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol. In der Vergangenheit hat er in nicht feststellbarem Umfang Heroin konsumiert; soweit er davon zeitweise abhängig war, hat er seine Abhängigkeit überwunden. Über längere Zeit im Übermaß konsumiert hat er die Medikamente Pregabalin, Quetiapin und Zopiclon.
Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
Das Amtsgericht S verurteilte ihn am 00.00.0000 (34a Ds 25 Js 1121/07-117/07) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 EUR.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte und seine damalige Lebensgefährtin C1 am 00.00.0000 im Verbrauchermarkt L1 in I Lebensmittel im Gesamtpreis von 27,47 EUR in die Ablage des mitgeführten Kinderwagens gepackt hatten, während sie drei weitere Teile oben auf den Wagen gelegt hatten. An der Kasse hatten sie lediglich den Kaufpreis für diese drei Teile gezahlt und hatten mit dem Kinderwagen das Geschäft verlassen wollen.
2.
Wegen Sachbeschädigung verhängte das Amtsgericht S (27 Cs 11 Js 152/08-135/08) durch Strafbefehl vom 00.00.0000 - rechtskräftig seit dem 00.00.0000 - eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000 die Tür zur Wohnung der C1 eingetreten und erheblich beschädigt hatte.
3.
Wegen vorsätzlicher Körperverletzung verhängte das Amtsgericht S (27 Cs 55 Js 949/08-356/08) durch Strafbefehl vom 00.00.0000 - rechtskräftig seit dem 00.00.0000 - eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000 in I im Rahmen einer Auseinandersetzung einem Familienangehörigen seiner damaligen Lebensgefährtin C1 ins Gesicht geschlagen hatte, wodurch dieser eine Schwellung der Oberlippe erlitten hatte.
4.
Wegen Diebstahls verhängte das Amtsgericht S (27 Cs 11 Js 271/09-244/09) durch Strafbefehl vom 00.00.0000 - rechtskräftig seit dem 00.00.0000 - eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10.00 EUR.
Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte am 23.02.2009 in S aus den Auslagen der Firma L2 zwei Flaschen Parfum der Marke BOSS zum Gesamtverkaufspreis von 82,90 EUR entwendet hatte.
5.
Das Amtsgericht S verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000 (27 Ds 59 Js 436/07-233/09) wegen Diebstahls in drei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung, fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.
Der Verurteilung lagen folgende Taten zugrunde:
Am 00.00.0000 hatte der Angeklagte einem gewissen W in I im Rahmen einer Auseinandersetzung zweimal mit der Faust kräftig ins Gesicht geschlagen, so dass dieser eine Nasenbeinfraktur davongetragen hatte.
Am 00.00.0000 hatte der Angeklagte mit seiner damaligen Lebensgefährtin C1 bei der Firma S1 in I Kaffee im Gesamtwert von 102,96 EUR entwendet, um diesen weiterzuverkaufen.
Am 00.00., 00.00. und 00.00.0000 hatte der Angeklagte im Bereich I im Straßenverkehr ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl ihm dieses aufgrund eines gegen ihn verhängten Fahrverbotes untersagt gewesen war. Die ersten beiden Taten waren fahrlässig erfolgt.
Am 00.00.0000 hatte der Angeklagte Schuhe zum Verkaufspreis von 9,95 EUR bei der Firma E2 und am 00.0.0000 Zigaretten im Gesamtwert von 23,60 EUR bei der Firma L1 in Herten entwendet.
Dem Angeklagten war am 00.00.0000 anlässlich eines Polizeieinsatzes ein Platzverweis erteilt und er in einem Streifenwagen über die T2straße in I abtransportiert worden. Während dieser Maßnahme hatte er zwei Polizeibeamten als „Hund, Hurensohn, Scheiß-Bullen“ sowie „Hitler“ beleidigt.
6.
Das Amtsgericht S verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000 (31 Ls 460 Js 208/10-157/10) wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.
Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Am 00.00.0000 hatten der Angeklagte und C1 in dem Bekleidungsgeschäft D gemeinsam zahlreiche Kleidungsstücke im Gesamtwert von 937 EUR auf den mitgeführten Kinderwagen gepackt. In einer Umkleidekabine hatte der Angeklagte einen Teil der Kleidung in großen Plastiktüten verstaut und damit die Abteilung des Bekleidungsgeschäfts verlassen. C1 hatten den anderen Teil der Kleidung unter ihrer Jacke versteckt und hatte so das Gebäude verlassen, ohne die Ware zu bezahlen.
Am 00.00.0000 hatte der Angeklagte gegenüber zwei Kindern geäußert, er werde einem gewissen, damals 13 Jahre alten C2 die Beine brechen, sie abhacken und diesen im Kofferraum seines Wagens zu dessen Vater bringen. Der Junge hatte zuvor den vier Jahre alten Sohn des Angeklagten auf dem Gepäckträger seines Fahrrads befördert. Beide Kinder waren zu Fall gekommen, weil das Kleinkind mit dem Fuß in die Speichen des Rades geraten war. Bei dem Sturz hatte sich der Sohn des Angeklagten ein Bein gebrochen.
Am 00.00.0000 hatte der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma L1 in I Kaffeeprodukte und zwei Taschen im Gesamtwert von 159,24 EUR entwendet, um diese für sich zu verwerten.
7.
Wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte ihn das Amtsgericht S am 00.00.0000 (86 Ds 842 Js 418/17-247/17) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 EUR und sprach ein dreimonatiges Fahrverbot aus.
Der Angeklagte hatte am 00.00.0000 einen Pkw im Straßenverkehr geführt, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen war.
II. Krankheitsgeschichte
Wegen des Missbrauchs von Heroin gab es 0000/0000 gelegentliche Kontakte des Angeklagten zur Suchtambulanz der LWL-Klinik in I. Im April 0000 wurde er für einen Tag auf der Akutstation aufgenommen. Der Angeklagte hatte nach einem Streit mit seiner damaligen Lebensgefährtin C1 gedroht, aus dem Fenster zu springen. Der behandelnde Arzt, der vor der Kammer als sachverständiger Zeuge vernommene Dr. X, beurteilte den Angeklagten als psychopathologisch unauffällig und hielt ihn nicht für suizidal. Wegen seiner Heroinabhängigkeit wurde er ins Methadonprogramm aufgenommen.
Nach seiner Rückkehr aus C kam der Angeklagte mit seinem Leben nicht zurecht. Er wusste, dass sein Asylantrag angesichts der jetzigen Verhältnisse in seinem Herkunftsland C kaum Aussicht auf Erfolg haben würde. Auch befürchtete er, wegen seiner zahlreichen Vorstrafen in Deutschland nicht geduldet und abgeschoben zu werden. Der ungeklärte ausländerrechtliche Status belastete ihn und er sah unter den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen keine Perspektive für sich. Im Asylbewerberheim kam es zu Auseinandersetzungen und die Beziehung zu der wesentlich jüngeren G gestaltete sich schwierig, so dass er unter depressiven Episoden litt.
Soweit er sich in der Wohnung der G aufhielt, wollte er seine Ruhe und schlief viel. Bei Problemen oder in Auseinandersetzungen erklärte er des Öfteren, sich das Leben nehmen zu wollen, ohne dass er ernsthaft dazu ansetzte. Soweit der Angeklagte einmal ankündigte, sich aufzuhängen, wurde dies durch seinen Vater bereits im Ansatz vereitelt. Seine häufig abweisende Haltung erklärte der Angeklagte erklärte seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern damit, dass er die Stimmen seiner Kinder aus der Beziehung zu C1 höre. Diese Kinder lebten in Pflegefamilien oder in einem Heim. Umgang mit diesen Kindern hatte der Angeklagte nicht.
Seit dem 00.00.0000 war der Angeklagte in regelmäßiger Behandlung in der LWL- Klinik I. Nach einer Auseinandersetzung im Flüchtlingsheim wurde er mit dem Rettungswagen als suizidal in die Klinik eingeliefert. Er klagte über seine Wohnsituation im Asylbewerberheim und über anhaltende Konflikte mit G. Weiter gab er an, deren Vater habe ihm mit dem Tod gedroht. Eine an diesem Tag bei dem Angeklagten durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,48 ‰. Er gab an, täglich bis zu fünf Tabletten des Schlafmittels Zopiclon zu nehmen. Der Zeuge Dr. X verordnete das Antidepressivum Quetiapin, das beruhigend wirkt. Da keine akute Gefährdung bestand, wurde der Angeklagte am 00.00.0000 mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode in die ambulante Weiterbehandlung der vor der Kammer als sachverständige Zeugin vernommenen Fachärztin für Psychiatrie Dr. N3 entlassen. Bis zum Tatzeitpunkt kam es zu 36 Vorstellungen des Angeklagten und zu zehn weiteren stationären Behandlungen in der LWL-Klinik. Die letzte stationäre Behandlung vor dem Tattag (00.00.0000) erfolgte vom 00. bis 00.00.0000.
Der Angeklagte berichtete in seinen Gesprächen mit Dr. N3 von Antriebslosigkeit und Niedergeschlagenheit und äußerte Suizidgedanken. Er gab an, unter ständiger innerer Anspannung zu leiden, Albträume zu haben und schlecht zu schlafen. Er führte diese Symptome auf seine Erlebnisse in seinem Herkunftsland vor und während seiner Flucht nach Deutschland zurück. Daneben berichtete er ihr, dass er die Stimmen seiner drei Kinder aus der Verbindung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin hören würde. Er erklärte aber, dass er wisse, dass die Stimmen nicht real und Folge des mangelnden Kontakts zu seinen Kindern seien.
Die Zeugin Dr. N3 diagnostizierte auf Grundlage dieser Angaben eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, zum Teil mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F32.2/F32.3), namentlich Pseudohalluzinationen, die sich auf das Stimmenhören bezogen, aber nicht mit einem Realitätsverlust einhergingen.
Sie verordnete dem Angeklagten unterschiedliche Medikamente. Zuletzt erhielt er die Antidepressiva Quetiapin und Paroxetin, Zopiclon, ein schlafförderndes Medikament, und das Antiepileptikum Pregabalin, das auch bei Angststörungen eingesetzt wird. Pregabalin und Quetiapin führen bei längerfristiger Einnahme zu einer Abhängigkeit und werden von Betäubungsmittelabhängigen häufig als Drogenersatzstoff konsumiert. Der Angeklagte setzte beide Medikamente missbräuchlich ein. Die von Dr. N3 durchgeführten Urinkontrollen zeigten, dass der Medikamentenspiegel nicht mit der jeweiligen Verordnung übereinstimmte und häufig wesentlich höhere Wirkstoffkonzentrationen aufwies als sie verordnet hatte. Mehrfach verlangte der Angeklagte die Höherdosierung von Quetiapin. Als Dr. N3 ihn auf die überhöhten Wirkstoffspiegel hinwies, räumte er ein, dass er seiner Mutter die dieser verordneten Quetiapintabletten wegnehme und selbst konsumiere und sich solche Tabletten auch anderweitig verschaffe.
Der Angeklagte erkannte, dass er in der LWL-Klinik umfassende Unterstützung bekam. Er erhielt die von ihm begehrten Medikamente und hatte bei Bedarf ein ruhiges Zimmer zum Schlafen. Deshalb suchte er - neben den Einweisungen durch Dr. N3 bei depressiven Schüben - von sich aus die stationäre Aufnahme, wenn er Streit mit seiner Lebensgefährtin G hatte oder er einfach seine Ruhe haben wollte, wenn er Hilfestellungen im sozialen Bereich suchte oder sich überfordert fühlte. So erbat er von den behandelnden Ärzten Unterstützung bei Streitigkeiten mit verschiedenen Behörden. Dem Zeugen Dr. X erschien er klagsam. Der Angeklagte forderte auch von diesem die Heraufsetzung seiner Medikation, was aber stets abgelehnt wurde. Darauf reagierte der Angeklagte regelmäßig aufbrausend. Therapien zur Behandlung seiner depressiven Grunderkrankung und einer mutmaßlich bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung verweigerte er sich.
Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen einer depressiven Symptomatik auf der offenen allgemeinpsychiatrischen Station der LWL-Klinik I behandelt. Er gab an, nur durch den Gedanken an seine Lebensgefährtin und sein Kind von einem Selbstmord abgehalten zu werden. Als er auf seinen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen ablehnenden Bescheid vom 00.00.0000 erhielt, forderte der Angeklagte, obwohl ansonsten anwaltlich vertreten, dass Mitarbeiter der Klinik für ihn einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid einlegen sollten. Darüber hinaus bat er den Zeugen Dr. X, ihm bei der Auseinandersetzung mit dem Jugendamt wegen des Besuchsrechts für seine Kinder aus der Verbindung mit C1 zu helfen. Durch die Sozialarbeiter der Klinik wurden am 00.00.0000 eine ärztliche Stellungnahme zu seinem aktuellen Gesundheitszustand und ein Widerspruch des Angeklagten der Ausländerbehörde zugeleitet. Danach verließ der Angeklagte die Klinik auf eigenen Wunsch noch am selben Tag.
Bei einem vom 00.00. bis 00.00.0000 dauernden stationären Aufenthalt beklagte der Angeklagte seine Wohnsituation, nachdem seine Mutter, bei der er häufig übernachtete, ihn der Wohnung verwiesen hatte.
Nachdem sein Asylantrag durch Bescheid vom 00.00.0000 bestandskräftig abgelehnt worden war, wurde der Angeklagte mit Schreiben des Ausländeramtes vom 00.00.0000 zu einem Termin zur Vorbereitung der Ausreise auf den 00.00.0000 geladen. Daraufhin nahm der Angeklagte die Medikamente Lyrica, Seroquel und Zopiclon sowie Alkohol ein. Er zeigte daraufhin starke Symptome einer psychischen Störung und wurde am 00.00.0000 in ein Krankenhaus in I verbracht. Dort griff er den Notarzt tätlich an, sodass er fixiert werden musste. Am nächsten Tag, dem 00.00.0000, wurde er in die LWL-Klinik nach I verlegt, wo er bis zum 00.00.0000 verblieb. Nach einem Wechsel der Medikation zeigte er sich weniger aggressiv.
Bei einem weiteren Aufenthalt in der LWL-Klinik vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurde wiederum die Frage einer bevorstehenden Abschiebung thematisiert. Der Zeuge Dr. X rief auf Veranlassung des Angeklagten daraufhin persönlich beim Ausländeramt der Stadt S an. Gegenstand des Gespräches war das Nichterscheinen des Angeklagten in einem vom Gesundheitsamt bestimmten Termin zur Beurteilung der Reisefähigkeit des Angeklagten, um diesen ggfls. demnächst auf dem Luftwege abschieben zu können. Zu Beginn dieses Aufenthaltes in der LWL-Klinik war der Pregabalinspiegel im Blut des Angeklagten dreifach überhöht. Demgegenüber hatte der Angeklagte das ihm verordnete Quetiapin nicht eingenommen. Der Angeklagte begehrte unter Hinweis auf Probleme mit seiner Lebensgefährtin eine Höhersetzung der Medikation mit Pregabalin. Für einen Therapieansatz zeigte sich der Angeklagte nicht offen. Der Zeuge Dr. X erlebte ihn völlig auf eine medikamentöse Behandlung fixiert.
Am 00.00.000 begab der Angeklagte sich dann doch zu der auf Veranlassung des Ausländeramtes der Stadt I auf diesen Tag erneut angesetzten amtsärztlichen Untersuchung. In dem daraufhin erstellten Gutachten vom 00.00.0000 wurde festgestellt, dass trotz der vorliegenden depressiven Erkrankung Reisefähigkeit gegeben war. Der Angeklagte legte der Ausländerbehörde daraufhin ein psychologisches Gutachten des Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e. V. vom 00.00.0000 vor, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er wegen Depressionen und der aus den Erlebnissen im Ckrieg im Kindesalter resultierenden posttraumatischen Belastungsstörung nicht abgeschoben werden dürfe. Auch seien die Behandlungsmöglichkeiten dieser Erkrankungen in seinem Herkunftsland nicht ausreichend, was zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einer erhöhten Selbsttötungsgefährdung führe. Insoweit bezog der Angeklagte sich auf seine Erfahrungen nach seiner Rückkehr nach C in den Jahren 0000 bis 0000.
In zwei weiteren durch die Zeugin Dr. N3 veranlassten stationären Aufenthalten berichtete der Angeklagte von der Absicht, sich die Pulsadern aufschneiden zu wollen.
Am 00.00.0000 gab es einen Polizeieinsatz in der Wohnung der Zeugin G. Der Angeklagte hatte in der Wohnung randaliert und mehrere Stühle durch das geschlossene Fenster nach draußen geworfen. Den eintreffenden Polizeibeamten trat der Angeklagte blutverschmiert gegenüber. Er hatte sich mit einem Messer eine oberflächliche Schnittwunde am Bauch und mehrere kreuz und quer verlaufende Schnittwunden in Form von Ritzungen am rechten Unterarm zugefügt. Lebensgefahr bestand nicht. Alle Schnittwunden waren oberflächlich und nicht lebensbedrohend. Der Angeklagte wurde einem Krankenhaus zugeführt und dann nach PsychKG in der LWL-Klinik in I untergebracht, wo er bis zum 00.00.0000 stationär behandelt wurde. Diagnostiziert wurde ein ausgeprägter Missbrauch von Pregabalin und Zopiclon.
Im August 0000 begab sich der Angeklagte anlässlich des Todes seiner Großmutter in die LWL-Klinik; er äußerte die Absicht, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Der Zeuge Dr. X versuchte vergeblich, den Angeklagten zu einer Entwöhnungstherapie betreffend Pregabalin zu bewegen. Der Angeklagte war dem nicht zugänglich; er hielt an der Vorstellung fest, dass nur die richtigen Medikamente seine Probleme beseitigen könnten.
Ein Mitpatient beschuldigte den Angeklagten während dieses Klinikaufenthaltes, ihn zu einem gemeinsam Kokainkonsum verleitet zu haben. Der Zeuge Dr. X veranlasste daraufhin einen Drogentest bei dem Angeklagten, der positiv auf Kokain ausfiel. Darüber hinaus versuchte der Angeklagte, auf der Station Heroin zu verkaufen. Damit konfrontiert reagierte der Angeklagte aggressiv; seine Behandlung wurde zunächst beendet, seine erneute Aufnahme wurde von einer konkreten Eigen- oder Fremdgefährdung abhängig gemacht. Von ihm selbst initiierte Aufnahmen sollten unterbleiben.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte notfallmäßig in die LWL-Klinik I verbracht, nachdem ein Streit mit der Zeugin G eskaliert war. Gegenüber Dr. X gab er an, dass es ihm gut gehe und er auch gut schlafe und dass jetzt alles vorbei sei. Er distanzierte sich von Suizidalität. Der Angeklagte wurde daraufhin am 00.00.0000 wieder entlassen.
Während dieses Aufenthaltes suchte der Angeklagte am 00.00.0000 entsprechend einer dahin gehenden Aufforderung des Ausländeramtes den vor der Kammer als sachverständigen Zeugen vernommenen Psychiater Dr.T2 auf, der für den Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt S tätig ist. Dieser war vom Ausländeramt der Stadt I mit einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage der Reisefähigkeit im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beauftragt worden.
Während der Untersuchung durch Dr. T2 spielte der Angeklagte Symptome einer schwerwiegenden psychopathologischen Störung vor. So gab er an, dass er regelmäßig Stimmen höre, so die von Jesus, der nach seinem Blut verlangen würde. Der Zeuge Dr. T2 kam zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass der Angeklagte versucht hatte, sein Bleiberecht in Deutschland durch eine Selbstdarstellung zu sichern, die eine Befunderhebung völlig überlagert hatte. Er führte deshalb in seiner gutachterlichen Stellungnahme an das Ausländeramt S vom 00.00.0000 unter anderem, soweit hier von Interesse, aus:
„ … in der Untersuchung kamen gravierende psychopathologische Bilder, nämlich das einer geistigen Behinderung mit Schaukelbewegung zur Spannungsabfuhr und das einer gravierenden akuten paranoiden Psychose zur Darstellung, die in keiner Weise zum tatsächlichen Erscheinungsbild des Patienten … und … zur aktuellen Medikation passend sind. Insofern ist davon auszugehen, dass der Patient hier eine gravierende Simulation darbot, die nicht Anlass gebend sei, dass Reiseunfähigkeit bestehen würde. Im Fall der Abschiebung jedoch muss jederzeit mit irrationalen Handlungen des Betroffenen bis hin zur Suizidhandlung gerechnet werden. …“
Die o. g. Einschätzung der Reisefähigkeit durch den Zeugen Dr.T2 blieb für die Entscheidung der Ausländerbehörde ohne Bedeutung. Als der Angeklagte am 00.0.0000 dort vorstellig wurde und seine erneute Verlängerung der Duldung beantragte, wurde unmittelbar seine Duldung auf den 00.00.0000 verlängert. Dementsprechend wusste der Angeklagte seit dem 00.00.0000 um die Verlängerung seiner Duldung.
III. Tatvorgeschehen
Am Morgen des Tattages, dem 00.00.0000, stellte sich der Angeklagte um 10.30 Uhr bei der Zeugin Dr. N2 in der Psychiatrischen Institutsambulanz der LWL-Klinik I vor. Er berichtete, dass es ihm gutgehe und er nun schon sechs Jahre lang drogenfrei lebe. Er zeigte sich guter Stimmung und weniger klagsam als bei vorherigen Gesprächen. Er berichtete davon, dass er noch gelegentlich die Stimmen seiner Kinder höre, diese Stimmen aber keinen imperativen Charakter hätten. Von Selbstmordgedanken distanzierte er sich. Der Angeklagte sprach das Gutachten des Dr. T2 an und erklärte, dass ihn dieser zu Unrecht als Simulanten dargestellt habe. Man sprach dann noch über die Pläne des Angeklagten für das bevorstehende Weihnachtsfest. Ein durchgeführter Drogen-Schnelltest zeigte einen negativen Befund. Dr. N3 stellte dem Angeklagten Rezepte für Zopiclon, Pregabalin und Quetiapin aus. Für den 00.00.0000 wurde ein Folgetermin vereinbart.
Anschließend begab sich der Angeklagte in die von ihm mit der Zeugin G bewohnte Wohnung. Höchstwahrscheinlich hatte er den Pkw Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 000, der auf seine Mutter zugelassen war und der der G regelmäßig zur Verfügung stand, bereits für die Fahrt zur LWL-Klinik und zurück genutzt. Feststeht, dass G am Vormittag des 00.00.0000 außer Haus gewesen war, ohne den Ford Focus zu benutzen. Als G gegen Mittag nach Hause kam und dort auf den Angeklagten, traf, fragte sie diesen, wie es beim Arzt gewesen sei. Er antwortete mit „gut“. Auf seien Lebensgefährtin machte der Angeklagte einen ausgeglichenen Eindruck. Sie trank gemeinsam mit ihm einen Kaffee und verließ dann wieder die Wohnung, um ein Kind vom Kindergarten abzuholen.
IV. Tatgeschehen
1.
Als der Angeklagte dann wieder allein in der Wohnung war, stellten sich nach dem - nicht zu widerlegenden - Bekunden des Angeklagten depressive Gedanken bei ihm ein. Er will die Stimmen seiner Kinder aus der Beziehung zu C1 gehört haben. Höchstwahrscheinlich bestand auch ein Verlangen nach dem Wirkstoff des Pregabalin, dass er regelmäßig missbräuchlich einsetzte. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber gegen 13:20 Uhr nahm er mehrere Tabletten Pregabalin und höchstens drei bis vier Tabletten Zopiclon. Ihm verordnet war die Einnahme einer Tablette Zopiclon zur Nacht.A1 ist – wie der Angeklagte als langzeitiger Konsument wusste – ein starkes, den Schlaf anstoßendes Medikament. Nach dem für den Angeklagten erstellten, mit diesem seitens der verordnenden Ärztin Dr. N3 besprochenen Medikamentenplan sollte der Angeklagte davon nur zur Nacht und nur eine Tablette einnehmen. Die Anflutungsphase bis zur höchsten Wirksamkeit beträgt etwa 1 ½ Stunden. Dies wusste der Angeklagte. Ihm war im Zuge der Verordnung erklärt worden, dass er Zopiclon etwa 1 ½ Stunden vor dem zu Bett gehen einnehmen solle.
Durch die kombinierte Einnahme der o. g. Medikamente wollte der Angeklagte sich beruhigen. Um die mit der Einnahme verbundenen Wirkungen, namentlich um die den Schlaf anstoßende Wirkung des Zopiclon wusste er. Auch hatte er das Mitbewusstsein, dass er mit Wirkungseintritt nicht mehr in der Lage sein werde, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen und er dadurch Menschen gefährden könnte, weil er mit Wirkungseintritt des Zopiclon in hohem Maße schläfrig werde.
Ob der Angeklagte, der in der Vergangenheit schon öfter Selbstmordabsichten geäußert, sich aber niemals ernsthaft selbst gefährdet oder verletzt hatte, zu diesem Zeitpunkt in Zusammenhang mit der obigen Medikamenteneinnahme den Entschluss fasste, anschließend mit dem o. g. Ford Focus in den nahe gelegenen Rhein-Herne-Kanal zu fahren, um sich zu ertränken, konnte die Kammer nicht feststellen. Fest steht insoweit nur, dass der Angeklagte chronisch suizidale Gedanken hatte und insbesondere als Reaktion auf ihn enttäuschende Erlebnisse mehrfach den Gedanken geäußert hatte, sich selbst zu töten.
Der Angeklagte nahm den in der Wohnung befindlichen Autoschlüssel für den Ford Focus an sich. Er startete den Pkw in unmittelbarer Nähe des Hauses T2straße 5a in I ohne Probleme. Dabei war ihm bewusst, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.
Ob der Angeklagte mit dem Fahrzeug auf der Suche nach dem Rhein-Herne-Kanal umherfuhr, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls fuhr er von der T2straße in I aus zum etwa 6,5 km entfernten Hauptbahnhof in S. Dort wollte er illegal Benzodiazepin oder Oxazepan, eventuell auch Heroin kaufen und diese Drogen dann in der Tiefgarage des Bahnhofs konsumieren. Dass er sein Vorhaben, Drogen zu kaufen und einzunehmen, umsetzte, konnte nicht festgestellt werden.
Von seiner etwaigen Selbsttötungsabsicht nahm er spätestens Abstand, als er auf dem Rückweg vom Hauptbahnhof war. Er entschloss sich, mit dem Ford Focus wieder nach Hause zu fahren. Dabei dachte er an seine schwangere Lebensgefährtin G und an das ungeborene Kind, auf das sich beide sehr freuten. Seine innere Unruhe legte sich. Dies beruhte auch auf dem Wirkungseintritt des Zopiclon. Der Angeklagte wurde entspannt und müde. Gleichwohl fuhr er weiter in Fahrtrichtung I, obwohl er erkannte, dass die schlaffördernde Wirkung des Zopiklon eingesetzt hatte.
2.
Nach etwa 1,5 km erreichte er mit dem von ihm geführten Ford Focus den nordöstlich vom späteren Unfallort befindlichen Kreisverkehr an der Kreuzung I1/U1 in S. Auffälligkeiten der Fahrweise des Angeklagten auf der etwa acht km langen Gesamtfahrstrecke von der Wohnung zum Hauptbahnhof und dann zum o. g. Kreisverkehr sind nicht bekannt geworden. Für diese ausschließlich innerstädtische Fahrtstrecke benötigte der Angeklagte insgesamt etwa 30 Minuten. Während der gesamten Fahrtzeit bis hin zum Unfallgeschehen war der Angeklagte angeschnallt.
Gegen 14:53 Uhr verließ der Angeklagte mit dem Ford Focus den Kreisverkehr und befuhr die I1 Straße stadtauswärts. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit betrug dann zwischen 45 km/h und 55 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 50 km/h.
Als Folge der von ihm eingenommenen Medikamente, namentlich als Folge der Einnahme von Zopiclon schlief der Angeklagte dann kurz nach Verlassen des Kreisverkehres während der Fahrt am Steuer ein. Infolge des Schlafeintritts erschlaffte sein Körper; der Angeklagte war ohne Bewusstsein. Er übte ab diesem Zeitpunkt und bis zum dann erfolgenden Unfall weder auf die Pedale des Ford Focus noch auf dessen Steuer eine zielgerichtete Einwirkung aus. Während sich der Druck auf das Gaspedal nicht veränderte und der Ford Focus deshalb mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter fuhr, geriet er von der zunächst ordnungsgemäß befahrenen rechten Fahrbahnhälfte nach links und fuhr eine Zeit lang in der Mitte der Straße direkt über dem Mittelstreifen. Dem Fahrer des unmittelbar hinter dem Ford Focus aus dem Kreisverkehr fahrenden, vor der Kammer als Zeugen vernommenen T3 und der Fahrerin eines dem Ford Focus entgegenkommende Fahrzeugs, der vor der Kammer als Zeugin vernommene L3 fiel diese Fahrweise als ungewöhnlich auf. Beide vermuteten zunächst, der Fahrer des Ford Focus wolle – aus Fahrtrichtung des Ford Focus gesehen – nach links in einen dort befindlichen Parkplatz abbiegen. T3 und L3 verringerten die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge.
Dann fuhr der Ford Focus mit nach wie vor gleichbleibender Geschwindigkeit über die linke Fahrspur in Richtung auf die Bushaltestelle „Qstraße“. Diese befand sich in Höhe des Hauses I1 Straße 26. Diese Bushaltestelle bestand im Wesentlichen aus einem Wartehäuschen aus einer Aluminiumkonstruktion mit gläsernen Wänden, in die Reklameblätter eingelassen waren, und drei darin befindlichen Sitzplätzen auf dem Bürgersteig. Auf einem der Sitze des Häuschens saß die vor der Kammer als Zeugin vernommene Nebenklägerin Z. Deren Tochter, die als Zeugin vor der Kammer vernommene Nebenklägerin A, stand vor dem Wartehäuschen zur Straße hin. Die am 00.00.0000 geborene T4 stand mit Blick zur Straße hin rechts neben dem Wartehäuschen in der Nähe des dortigen Haltestellenschildes. Sie war die Mutter der Nebenklägerin N2. Der Bordstein des Bürgersteigs direkt vor dem Wartehäuschen war auf etwa 25 cm erhöht, um den Fahrgästen das Einsteigen zu vereinfachen. Mit Blick zur Straße hin war nach rechts anschließend an diese Erhöhung der Bordstein abgeflacht..
Mit Blick zur Straße hin stand rechts des Wartehäuschens ein gelbes Eisenrohr mit einem Haltestellenschild. Links des Wartehäuschens stand ein Baum.
Als die Zeugin L3 den vom Angeklagten gesteuerten Wagen auf ihrer Fahrspur auf sich zukommen sah, zog sie ihr Fahrzeug – aus ihrer Fahrtrichtung gesehen – nach links zur Straßenmitte und vollführte dort eine Vollbremsung bis zum Stillstand. Sie befürchtete einen Frontalzusammenstoß mit dem ihr auf ihrer Fahrbahn entgegenkommenden Ford Focus und hatte für kurze Zeit Todesangst. Zu einem Frontalzusammenstoß kam es indes nicht. Der Ford Focus, der aus seiner Fahrtrichtung weiterhin nach links fuhr, verfehlte die Front des Pkw der L3 nur um wenige Zentimeter. In engem Abstand fuhr der Ford Focus mit seiner rechten Seite an der linken Seite des Pkw der L3 vorbei. Der Abstand war so eng, dass der rechte Außenspiegel des Ford Focus den rechten Außenspiel des Pkw der L3 traf und abriss.
Der Ford Focus geriet sodann mit beiden linken Rädern auf den Bürgersteig vor dem o. g. Wartehäuschen. In diesem Bereich, in dem die linken Räder auf den Bürger-steig gerieten, war die Kante des Bürgersteigs auf Fahrbahnniveau abgesenkt. Dementsprechend führte das Auffahren des Ford Focus mit den linken Rädern auf den Bürgersteig noch zu keiner Rückwirkung auf dessen Fahrtimpuls. Wenig später traf das rechte Vorderrad schräg gegen den o. g. erhöhten Bordstein und setzte auf, so dass die Lenkung des Ford Focus einen Schlag erhielt.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit erwachte der Angeklagte davon. Auf das weitere Unfallgeschehen nahm er keinen Einfluss. Er hätte es wegen der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit und wegen des Umstandes, dass der Ford Focus dann für kurze Zeit ohne Bodenkontakt war, auch nicht mehr beeinflussen können.
Dann schrammte die Innenseite des hinteren rechten Rades am erhöhten Bordstein entlang. Durch den Aufprall am erhöhten Bordstein in Verbindung mit der bis dahin noch nahezu unverminderten Ausgangsgeschwindigkeit erhielt der Ford Focus einen leichten Impuls nach rechts, hob dann aber für einen kurzen Moment ab und war dann insgesamt auf dem Bürgersteig im Bereich der erhöhten Bordsteinkante. Dort stieß er mit der linken Frontseite gegen den Mast des Haltestellenschildes und gegen T4. Diese wurde schwer getroffen und zu Boden geschleudert. Der o. g. Mast knickte ab und fiel auf T4.
Der Ford Focus bewegte sich dann in Richtung der – mit Blick zur Straße – rechten Wand des Wartehäuschens. Die lediglich von Aluminiumträgern gehaltene Wand zerbarst. Die vor der Haltestelle zur Straße hin stehende Nebenklägerin A wurde von der rechten Frontseite des Fahrzeugs erfasst und zu Boden geschleudert. Der Ford Focus fuhr dann durch das Wartehäuschen. Er durchfuhr dann dessen linke Wand, wonach die Konstruktion des Wartehäuschens insgesamt in sich zusammenfiel und Scherben des Glases in alle Richtungen flogen. Die metallene Bank im Wartehäuschen, auf der die Nebenklägerin T saß, wurde vom Fahrzeug nicht erfasst und blieb deshalb stehen. T wurde ebenso wie T4 von umherfliegenden Trümmern des Wartehäuschens getroffen.
Dann prallte der Ford Focus mit einer Geschwindigkeit von noch etwa 37 km/h mit der rechten Frontseite gegen den o. g. Baum. Dadurch brach das Heck des Ford Focus aus. In einer Halbkreisbewegung schleuderte der Ford Focus im Uhrzeigersinn gegen eine steinerne Beeteinfassung vor dem Haus I1 Str. 28 und kam dort zum Stehen.
Die als Zeugen vor der Kammer vernommenen Nebenkläger N4, N1 und F, die sich im Zeitpunkt des Aufsetzens des Ford Focus auf den Bürgersteig – aus Fahrtrichtung des Ford Focus gesehen – - hinter dem Wartehäuschen befanden, rannten so schnell sie konnten vor dem herannahenden Fahrzeug davon. Gleichwohl wurde F von dem sich im Uhrzeigersinn in Richtung der Beeteinfassung drehenden Heck des Ford Focus an der rechten Hüfte erfasst und zu Boden geschleudert.
Die vor der Kammer als Zeugen vernommenen N5 und N6, die in gleicher Richtung wie die drei o. g. Nebenkläger und wenig vor diesen liefen, konnten sich durch rasches Weglaufen in Sicherheit bringen und wurden nicht verletzt.
Der Angeklagte war beginnend mit dem Zeitpunkt, als er sich nach Medikamenteneinnahme an das Steuer des Ford Focus setzte und losfuhr, seine Fahrt fortsetzte obwohl er müde wurde und endend mit dem Zeitpunkt des Einschlafens bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht vermindert im Sinne von § 21 StGB. Er war in der Lage, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung, das heißt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung eines Schlafmittels, zu vermeiden und die Tatbestandsverwirklichung, namentlich die Verursachung eines Unfalls infolge Einschlafens während der Fahrt, vorauszusehen.
Die schwerstverletzte T4 wurde wenige Minuten nach dem Unfall in ein Krankenhaus in S verbracht, wo sie von dem vor der Kammer als sachverständigem Zeugen vernommenen Arzt Dr. I2 untersucht wurde. Dieser stellte schwerste Kopfverletzungen fest. Die rechte Schädelhälfte war eingedrückt, das Hirn verletzt und das rechte Auge teilweise aus der Höhle herausgelöst. Die linke Pupille war lichtstarr. T4 hatte zahlreiche Rippenbrüche und Brüche an beiden Unterschenkeln. Sie hatte massive innere Blutungen und kaum noch Puls. Es wurden Bluttransfusionen durchgeführt und Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen. T4 blutete aber aufgrund innerer Verletzungen weiter massiv nach innen und verstarb noch in der Notaufnahme. Sie wurde am 21.12.2018 durch den vor der Kammer gehörten Rechtsmediziner Dr. U2 obduziert, der feststellte, dass das oben näher beschriebene, unfallbedingte Polytrauma todesursächlich war.
Die Nebenklägerin A erlitt als Folge des Unfalls zahlreiche Schnittwunden im Gesicht, an den Händen, am linken Knie, das auch geprellt wurde, am linken Unterschenkel und der Wade. Weiterhin erlitt sie ein 18 cm x 9 cm großes Hämatom am rechten Schienbein. Sie befand sich deshalb vom 20. bis 23.12.2018 in stationärer Behandlung; sie leidet seit dem Vorfall und bis heute unter einer akuten Belastungsreaktion.
Die Nebenklägerin T zog sich als Folge des Unfalls ein HWS-Syndrom, eine Prellung des rechten Knies, ein Hämatom an beiden Oberschenkeln und zwei scharfrandige Hautverletzungen am linken Kleinfingerballen zu. Sie befand sich vom 20. bis 23.12.2018 in stationärer Behandlung. Sie war bereits vor der Tat in psychotherapeutischer Behandlung, die sich nunmehr auch auf eine durch das Tatgeschehen ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung erstreckt.
Der Nebenkläger F erlitt als Folge des Unfalls eine große Prellung an der rechten Hüfte und am rechten Oberschenkel und infolge des Sturzes auf den Bürgersteig Schmerzen am linken Ellenbogen.
Die Nebenklägerinnen N und N1 erlitten wie auch die Zeugen N5 und N6 einen unfallbedingten Schock. Körperlich verletzt wurden sie nicht.
Am Wartehäuschen entstand ein Sachschaden von 9.143 EUR.
V. Tatnachgeschehen
Nachdem der Ford Focus zum Stehen gekommen war, schnallte sich der Angeklagte ab, stieg durch die Fahrertür aus und zündete sich in der Nähe des Fahrzeugs stehend eine Zigarette an. Abgesehen von einer 2,5 cm x 1 cm großen Rötung am rechten Mittelbauch, die mutmaßlich vom Anstoß an das Lenkrad herrührte, war er unverletzt. Verletzungen im Kopfbereich hatte er nicht, weil der Sicherheitsgurt verhindert hatte, dass er mit dem Kopf nach vorn auf das Lenkrad oder auf das Armaturenbrett stieß.
Der Angeklagte lief dann am Unfallort hin und her, schüttelte den Kopf, schlug sich die Hände vors Gesicht und führte Selbstgespräche. Er sagte immer wieder: „Was habe ich getan?“
Als der vor der Kammer vernommene I3 den Angeklagten fragte, was denn passiert sei, erklärte der Angeklagte, dass er aus der Stadt gekommen sei, aber nicht wisse, warum er in die Bushaltestelle gefahren sei, er habe nur „schwarz gesehen“. Auch dem hinzukommenden, vor der Kammer als Zeugen vernommenen I4 gab der Angeklagte sinngemäß an, dass ihm die Augen zugefallen seien oder dass er „eingenickt“ sei.
Als ein Notarzt den Angeklagten wenig später auf Verletzungen untersuchte, hatte sich dieser mit den Füßen nach außen wieder auf dem Fahrersitz des Ford Focus gesetzt. Er wirkte teilnahmslos. Gegenüber dem Notarzt gab er an, angeschnallt gewesen zu sein und Schmerzen im Bauchbereich zu haben. Der Notarzt vermutete, dass der Angeklagte durch den Aufprall ein stumpfes Thoraxtrauma erlitten hatte und verabreichte ihm zur Beruhigung 10 mg Morphin und 8 mg Sulfran, letzteres gegen die Nebenwirkungen des Morphins.
Im Fahrzeug des Angeklagten stellten Polizeibeamte eine aktuelle Bescheinigung der Psychiatrie der LWL-Klinik I und einen Medikationsplan jeweils betreffend den Angeklagten sicher.
Der Medikationsplan beinhaltet:
| Medikament | morgens | mittags | Abends | Zur Nacht |
| Pregabalin | 225 mg | - | 225 mg | - |
| Paroxetin | 30 mg | - | - | - |
| Zopiclon | - | - | - | 7,5 mg |
| Quetiapin ret. | - | - | 100 mg | - |
| Quetiapin | - | - | - | 100 mg |
Der Angeklagte wurde mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus in S transportiert. Während des Transportes war er schläfrig, reagierte aber adäquat auf Ansprache.
Auf den ihn im Krankenhaus zunächst behandelnden Arzt, den vor der Kammer als sachverständigen Zeugen vernommenenDr. L4, wirkte der Angeklagte depressiv. Der Angeklagte antwortete nicht auf Fragen nach dem Geschehen, nach einer Erkrankung und einer Medikation. Dementsprechend ging Dr. L4 zunächst von einer retrograden Amnesie aus. Darüber hinaus stellte er bei dem Angeklagten einen schwankenden Gang, eine verwaschene Sprache und eine verzögerte Pupillenlichtreaktion fest. Der Angeklagte wirkte auf ihn in seinem Bewusstsein benommen und schien deutlich unter dem Einfluss von Medikamenten zu stehen.
Erstmals um 16:15 Uhr am Tattag wurden Urin- und Blutproben genommen. Um 18:15 Uhr, 18:20 Uhr und 18:55 Uhr wurden dem Angeklagten drei weitere Blutproben entnommen.
Noch am Tattag wurde der Angeklagte im Krankennhaus von dem vor der Kammer dazu als Zeugen vernommenen POM N7 als Beschuldigter vernommen. Diesem gegenüber gab der Angeklagte an, er sei vor sieben Jahren für etwa ein Jahr heroinabhängig gewesen; er habe Heroin geraucht. Seit sechs Jahren sei er clean. Er trinke nur gelegentlich etwas Alkohol. Er habe seit acht oder neun Jahren Angstzustände und Depressionen. Er habe am Tattag morgens seine Ärztin (Frau Dr. N3) konsultiert. Kurz darauf sei ihm spontan die Idee zur Selbsttötung gekommen, da er Stimmen gehört habe. Er habe zum Rhein-Herne-Kanal fahren wollen, um sich dort zu ertränken. Er habe eine halbe bis eine Stunde vor Fahrtantritt an der T2straße vier bis acht Tabletten Zopiclon und auch Pregabalin eingenommen. Er könne sich nicht erinnern, um wieviel Uhr er losgefahren sei. Er habe den Autoschlüssel in einer Schublade der gemeinsamen Wohnung gefunden, habe sich in das Auto gesetzt und sei losgefahren, obwohl er seinen Führerschein etwa acht bis zehn 10 Jahre zuvor wegen Alkohol habe abgeben müssen. Während der Autofahrt habe er sich nicht müde gefühlt. Er sei wohl erst kurz vor dem Vorfall eingeschlafen. Den Unfall habe er erst wahrgenommen, als er aufgewacht sei.
Der Angeklagte fragte während dieser Vernehmung immer wieder nach dem Zustand der Verletzten. Gegenüber dem bei der Vernehmung anwesenden, vor der Kammer als Zeugen vernommenen KHK Q1 erklärte der Angeklagte, dass er am Morgen der Ärztin Dr. N3 nur vorgespielt haben, dass es ihm gut gehe. Tatsächlich habe er schon zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst gehabt, sich umzubringen.
Als im weiteren Verlauf der Vernehmung die Nachricht eintraf, dass T4 an den Folgen des Unfalls verstorben war, begann der Angeklagte zu weinen und zeigte sich emotional sehr aufgewühlt. Als KHK Q1 ihn fragte, ob er absichtlich in die Bushaltestelle gefahren sei, um sich umzubringen, reagierte der Angeklagte mit einem Wutausbruch. Dr. L4 verabreichte dem Angeklagten daraufhin zur Beruhigung 2 mg Tavor intravenös und ordnete wegen des Verdachts auf akute Eigengefährdung dessen Fixierung an.
Im Anschluss wurde der Angeklagte unter polizeilicher Begleitung mit einem Krankentransportwagen in die LWL-Klinik in I verlegt. Auf dem Transport griff der Angeklagte plötzlich die begleitenden Polizeibeamten an und wurde fixiert. Auch in der LWL-Klinik wurde er zum Schutz des Personals zunächst fixiert.
Dem Zeugen Dr. X gegenüber erklärte der Angeklagte in der LWL-Klinik später unter anderem, er habe in der Nacht vor dem Unfall Albträume gehabt, er habe wieder die Stimmen seiner Kinder gehört. Er sei am Morgen bei Dr. N3 gewesen, die ihm erklärt habe, dass er von den unzutreffenden Einschätzungen des Dr. T2r entlastet sei, weil Dr. T2 ihn ja nur kurz gesehen habe.
Er (der Angeklagte) sei aber verärgert gewesen; er habe zum Rhein-Herne-Kanal fahren wollen, um sich zu ertränken. Dann wären sein Leid und seine Schmerzen zu Ende gewesen. Er habe acht Tabletten Zopiclon, drei Tabletten Pregabalin und vier Tabletten Quetiapin genommen. Er sei ein schlechter Autofahrer und sei auch ganz schlecht gefahren, weil er solange kein Fahrzeug mehr bewegt habe. Er sei umhergefahren und habe den Rhein-Herne-Kanal nicht finden können. Dann sei er zunehmend müde geworden. Schließlich sei er eingenickt.
Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung durch den vor der Kammer als Zeugen vernommen KHK T5 wiederholte er die obigen Angaben, wie er sie gegenüber Dr. X gemacht hatte.
Die Untersuchung der dem Angeklagten am 00.00.0000 entnommenen Blutproben ergab keinen Nachweis von Alkohol im Blut.
Die forensisch-toxikologische Untersuchung des Blutes des Angeklagten ergab für die um 18:15 Uhr am 20.12.2018 entnommene Blutprobe Folgendes:
Substanz Konz. Therapeut. BereichMorphin 23 ng/ml Pregabalin 7,4 µg/ml 0,5 - 16 µg/ml Zopiclon 32 ng/ml 10 - 100 ng/mlQuetiapin ca. 6 ng/ml 100 bis etwa 500 ng/ml
Die Werte von Pregabalin und Zopiclon befanden sich damit rund 3 ¼ Stunden nach dem Unfall und etwa fünf Stunden nach der Einnahme im therapeutischen Bereich. Die Konzentration von Quetiapin befand sich unterhalb der Bestimmungsgrenze.
Der Angeklagte ist am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden. Er befand sich bis zum 00.00.0000 in der LWL-Klinik in Herten. Aufgrund des am 00.00.0000 erlassenen und ihm an diesem Tage verkündeten Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts S (26 Gs 612/18) war er dann bis zum 00.00.0000 in Unterbringung. An diesem Tage hat die Kammer den Unterbringungsbefehl aufgehoben.
VI. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Umstände gewonnen:
1.
Die Kammer stützt die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten wesentlich auf dessen Angaben gegenüber Dr. N3 und Dr. X, die dessen Ausführungen beide glaubhaft wiedergegeben haben, auf die verlesenen Urkunden aus der Ausländerakte, auf die verlesenen Vorstrafurteile sowie auf die Bekundungen der Zeugin G.
a)
Die Zeugen Dr. N3 und Dr. X haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagten ihnen gegenüber Angaben zu seiner Familie, der Flucht aus C und zu seinen Beziehungen zu C1 und der Zeugin G gemacht hat, wie sie in I. festgestellt worden sind.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln, Diese hatten eine hinreichend gute Erinnerung an die Erzählungen des Angeklagten, die sie durch ihre Behandlungsunterlagen und von ihnen ausgestellte ärztliche Bescheinigungen stützen konnten, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Diese enthalten die Wiedergabe von Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen. Im Übrigen werden ihre Bekundungen durch das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben des Medizinische Flüchtlingshilfe C3 e.V. vom 27.10.2017 bestätigt.
b)
Der Zeuge POM N7hat die Angaben des Angeklagten zu dessen Heroin- und Alkoholkonsum und zum Verlust seiner Fahrerlaubnis so wiedergeben, wie sie unter V. festgestellt worden sind. Der Zeuge hatte eine gute Erinnerung an die Vernehmung und konnte in vielen Einzelheiten von sich aus wiedergeben, was der Angeklagte ihm gegenüber ausgesagt hatte. Die Kammer hat keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu bezweifeln.
c)
Die Zeugin G hat Angaben zu der schulischen und beruflichen Entwicklung und zum Lebenslauf des Angeklagten im Weiteren im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht hat.
Die Kammer glaubt der Zeugin. Ihre Bekundungen stimmen mit den Angaben überein, die der Angeklagte in Schriftsätzen über seine Rechtsanwältin H2 vom 21.02.2017 und 19.01.2018 und in seinem Lebenslauf vom 04.12.2016 je gegenüber dem Ausländeramt gemacht hat. Diese Schriftsätze sind in der Hauptverhandlung verlesen worden.
d)
Die weiteren Feststellungen beruhen auf den Angaben in den verlesenen Urteilen zu den Vorverurteilungen und auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 07.03.2019.
e)
Die Feststellungen zum ausländerrechtlichen Status und dem Gang seines Asylverfahrens beruhen auf der Verlesung von Urkunden aus der Ausländerakte, namentlich der Bescheide über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Stadt I vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000und 00.00.0000, der Fiktionsbescheinigungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und vom 00.00.0000 sowie des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 und den Verfügungen der Stadt I über die Aussetzung der Abschiebung vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000und 00.00.0000.
2.
Die Feststellungen zu II. und namentlich zur Krankheitsgeschichte und beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. N3, Dr. X und Dr. T2, ergänzend dazu auf der Verlesung der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. T2 vom 23.11.2018, sowie auf den Bekundungen der Zeugin G, soweit dieser gefolgt werden konnte.
a)
Die Zeugin Dr. N3 hat bekundet, sie kenne den Angeklagten seit dem 00.00.0000 als er nach einem stationären Aufenthalt in der LWL-Klinik wegen einer depressiven Symptomatik in die Institutsambulanz überwiesen worden sei. In der Folge habe er sich insgesamt 35-mal bei ihr vorgestellt. Zu Beginn ihrer ambulanten Behandlung habe sie eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Der Angeklagte habe über Interessen- und Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit und Konzentrationsstörungen geklagt und Suizidgedanken geäußert. Der Angeklagte habe sich psychomotorisch verlangsamt und antriebsgemindert gezeigt. Er habe angegeben, Albträume zu haben und schlecht zu schlafen. Er habe damals noch in einem Asylbewerberheim gelebt und erklärt, dieses nachts häufig zu verlassen, um bei seiner Mutter zu schlafen. Soweit er ihr berichtete habe, dass er die Stimmen seiner vier Kinder höre, habe sie dies zunächst der Geräuschkulisse im Heim zugeordnet. Über seine ehemalige Frau habe er gesagt, dass diese betäubungsmittelabhängig sei und man dieser, nachdem sie sich 2014 von ihm getrennt hatte, die Kinder weggenommen habe. Er habe gewusst, dass die Stimmen, die er meinte, wahrgenommen zu haben, nicht real seien. Er selbst habe das Hören von Stimmen als Folge des mangelnden Kontakts zu seinen Kindern gewertet. Sie habe ihn als sehr klagsam wahrgenommen. Es habe aber auch Termine gegeben, an denen er guter Stimmung gewesen sei. Die Beziehung zu G sei konfliktbehaftet gewesen. Der Angeklagte habe sich Sorgen um seine Aufenthaltsgestattung gemacht.
Sie habe aufgrund seiner Angaben eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, zum Teil mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F32.2/F32.3) diagnostiziert; Letzteres unter Berücksichtigung der Pseudohalluzinationen, die sich auf das Hören der Stimmen bezogen. Für das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine bipolare Störung habe sie keine Anhaltspunkte gehabt. Sie habe dem Angeklagten zuletzt Pregabalin, Paroxetin und Zopiclon sowie Quetiapin verordnet. Pregabalin wirke auch bei Angststörungen und habe auch beim Angeklagten zur Dämpfung von Angststörungen dienen sollen. Der Angeklagte habe im Laufe der Behandlung eine Abhängigkeit von Pregabalin und Quetiapin entwickelt und dann beides missbräuchlich eingesetzt. Von ihr angeordnete Urinkontrollen hätten gezeigt, dass der Medikamentenspiegel insoweit nicht mit der jeweiligen Verordnung übereingestimmt habe; es seien häufig wesentlich höhere Wirkstoffkonzentrationen festgestellt worden, als sie verordnet hatte.
Der Angeklagte habe mehrfach eine Höherdosierung von Quetiapin gefordert. Er habe zugegeben, dass er seiner Mutter deren Quetiapintabletten wegnehme, und sich diese auch woanders beschaffe. Sie sei davon ausgegangen, dass er auch noch andere Ärzte konsultierte und sich dort ebenfalls Medikamente verschreiben ließ oder sich diese auf nicht legalem Wege besorgte.
Der Angeklagte sei auch auf Zopiclon „fixiert“ gewesen und habe auch dafür immer wieder neue Rezepte verlangt. Zopiclon mache ebenso wie Pregabalin und Quetiapin müde. Die Art der Medikamenteneinnahme sei immer wieder ein Gesprächsthema mit dem Angeklagten gewesen, der über Tagesmüdigkeit geklagt habe. Sie habe dem Angeklagten einen genauen Medikamentenplan übergeben und ihn diesem auch erklärt.
Sie wisse von zwei Selbstmordversuchen des Angeklagten. Einmal solle er versucht haben, sich aus dem Fenster zu stürzen, sei aber wohl durch seine Angehörigen davon abgehalten worden, bevor er ernsthaft dazu angesetzt habe. Im zweiten Fall habe er sich mit einem Messer an der Hand und am Bauch selbst verletzt gehabt.
Der Angeklagte sei ein schwieriger Patient gewesen. Bei einem stationären Aufenthalt in der Klinik habe er Mitpatienten zum Betäubungsmittelkonsum animiert und Kokain sowie Heroin zum Kauf angeboten.
Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Die Zeugin hatte eine sehr gute Erinnerung an die Behandlung des Angeklagten. Sie vermochte jeden einzelnen Besuch des Angeklagten anhand ihrer Aufzeichnungen dazu nachzuvollziehen und hat auf Nachfrage dessen jeweilige Angaben, ihre Untersuchungsergebnisse und die Laborbefunde unter Zuhilfenahme dieser Unterlagen wiedergeben können. Teile ihrer Bekundungen sind durch den Zeugen Dr. X bestätigt worden.
b)
Der Zeuge Dr. X, auf dessen Angaben die weiteren Feststellungen zu den stationären Aufenthalten des Angeklagten beruhen, hat die Angaben der Zeugin zum Krankheitsbild und zum Medikamentenmissbrauch bestätigt. Er hat erklärt, der Angeklagte, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung leide, sei erstmals 0000 und dann mehrfach in der Drogenambulanz der LWL-Klinik vorstellig geworden. Er habe Heroin konsumiert. 0000 habe es dann eine Einweisung gegeben, weil der Angeklagte nach einem Streit mit seiner damaligen Freundin erklärt habe, aus dem Fenster springen zu wollen. Der Angeklagte sei damals aber nicht suizidal gewesen. Er sei durchgängig sehr klagsam gewesen. Er habe sich in der Vergangenheit des Öfteren in stationären Aufenthalt begeben, wenn er Probleme im Asylantenheim, Streit mit seiner Lebensgefährtin oder mit seiner Mutter gehabt habe. Er habe dann seine Ruhe haben wollen oder einfach ein Bett zum Schlafen. Daneben sei es ihm darum gegangen, die von ihm begehrten Medikamente Pregabalin, Quetiapin und Zopiclon zu erhalten. Diese setze er missbräuchlich ein. Es seien Medikamentenspiegel erstellt worden, die nicht mit der verordneten Medikation übereingestimmt und zum Teil die dreifach überhöhte Menge im Blut ausgewiesen hätten. Der Angeklagte sei auf diese Medikamente „fixiert“ gewesen. Therapien habe er nicht machen wollen. Auf Ablehnungen habe der Angeklagte oft reagiert, indem er in seinem Verhalten entgleist sei, fordernd und auch wütend geworden sei. Er habe mehrfach einen Suizid angedroht, wobei er (der Zeuge) Kenntnis von drei angeblichen Suizidversuchen habe, die aber den Angeklagten nicht in eine ernsthafte Gefahr gebracht hätten. Zweck der stationären Aufnahme sei häufig die Erlangung von sozialarbeiterischer Unterstützung gewesen. Mehrfach sei es um die Durchsetzung eines Besuchsrechts für seine Kinder aus der Beziehung mit C gegangen. Er (der Zeuge) habe daraufhin selbst mit dem Jugendamt telefoniert. Dabei habe er erfahren, dass der Angeklagte gegen die Kinder übergriffig geworden sei und diese deshalb nicht sehen dürfe. Daneben habe der Angeklagte Unterstützung bei der Formulierung und Begründung eines Widerspruchs erbeten. Es sei um die Ablehnung eines Antrags nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegangen. Die Bewältigung dieser Alltagsprobleme habe deutlich im Vordergrund gestanden. Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft hätten nicht vorgelegen. Der Angeklagte habe sich mehrfach selbst entlassen, indem er von Ausgängen nicht zurückgekehrt sei oder sei auf eigenen Wunsch gegangen, wenn er sein Anliegen durchgesetzt hatte oder seine Forderung nach Medikamentenverschreibung nicht habe durchsetzen können. Obwohl die Untersuchungen des Angeklagten zuletzt keinen Hinweis auf den Konsum von Betäubungsmitteln ergeben hätten, habe dieser höchstwahrscheinlich mit Drogen zu tun. So habe ein Mitpatient ihn beschuldigt, ihn zu einem gemeinsam Kokainkonsum verleitet zu haben; ein Drogentest bei dem Mitpatienten sei dann positiv ausgefallen. Auch habe der Angeklagte versucht, auf der Station Heroin zu verkaufen.
Der Zeuge bekundete sodann anhand seiner Behandlungsunterlagen die Einzelheiten der stationären Aufenthalte des Angeklagten wie sie unter II. festgestellt sind.
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln. Dieser hat mit guter Erinnerung und detailreich die Behandlungsmaßnahmen bezüglich des Angeklagten dargestellt. Er konnte anhand seiner von ihm gefertigten Behandlungsunterlagen die genauen Daten der stationären Aufenthalte und deren Anlässe wiedergeben. Der Zeuge hat insoweit deutlich gemacht, dass die depressive Erkrankung bei den Aufenthalten des Angeklagten in der Klinik nicht im Vordergrund stand.
c)
Der Zeuge Dr. T2 hat vor der Kammer bekundet, er habe den Angeklagten am 00.00.0000 im Auftrag des Ausländeramtes der Stadt I zur Frage der Transportfähigkeit im Falle der Abschiebung auf dem Luftweg untersucht.
Sodann hat der Zeuge ausführlich das Auftreten des Angeklagten und das Ergebnis seiner Begutachtung im Sinne der getroffenen Feststellungen wiedergegeben.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Soweit der Zeuge ausführte, dass der Angeklagte nach seiner sachverständigen Einschätzung simuliert habe, hat die Kammer keinen Anlass, diese Diagnose zu bezweifeln. Der Zeuge ist seit vielen Jahren für den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises S tätig und hat dementsprechend eine große Erfahrung im Bereich solcher Verfahrensweisen. Seine Einschätzung, dass der Angeklagte sich in der Darstellung von Krankheitssymptomen manipulativ verhielt, um seine Wünsche oder Forderungen durchzusetzen, deckt sich mit den Angaben der Zeugen Dr. N3 und insbesondere Dr. X.
d)
Die Zeugin G hat dazu ausgesagt, der Angeklagte sei psychisch schwer krank. Er habe ihr, solange sie ihn kenne, davon berichtet, dass er die Stimmen seiner Kinder und auch die von Jesus höre. Er laufe nachts ohne Schuhe zu seiner Mutter nach X1, weil er nach Ruhe suche. Ihre Wohnung sei klein und der Angeklagte wolle viel schlafen. Der Angeklagte weine oft. Auch halte er sich die Hände auf die Ohren, er sage dann, das Schreien sei nun genug. Alkohol trinke der Angeklagte nicht. Er nehme regelmäßig Medikamente, z.B. Zopiclon und Lyrika. Der Angeklagte habe sich im Sommer 0000 mit Tabletten vollgestopft und habe sich dann mit einem Messer in Selbsttötungsabsicht in den Arm und in den Bauch geschnitten, weil – wie er ihr gegenüber erklärt habe - Jesus ihm das befohlen habe. Nach einem Polizeieinsatz sei er dann kurz in der Psychiatrie gewesen. Er habe häufiger davon gesprochen, dass er nicht mehr leben wolle. In der LWL-Klinik sei ihm nicht geholfen worden, obwohl er sich in den letzten zwei Jahren mehr dort als zuhause aufgehalten habe.
Die Kammer folgt den Bekundungen der Zeugin, soweit sie wiedergegeben hat, was der Angeklagte ihr gegenüber erklärte und ihre Aussage mit denen der sachverständigen Zeugen übereinstimmt. Im Übrigen waren ihre Angaben von dem Bestreben geprägt, den Angeklagten als psychisch schwer krank darzustellen und war ihre Aussage insoweit deutlich überzogen. Auf Nachfragen zu den Symptomen der Erkrankung des Angeklagten konnte sie lediglich angeben, dass dieser die Stimmen seiner Kinder höre. Im Übrigen hat sie eingeräumt, dass der Angeklagte sich – auch weil ihre Wohnung sehr klein sei – sehr häufig bei seiner Mutter aufhalte, die ihr allerdings viel über das Verhalten des Angeklagten erzählt habe.
Die Kammer geht davon aus, dass die Zeugin G zum einen eine Erklärung für das Tatgeschehen geben wollte, durch die der Angeklagte exkulpiert wird, zum anderen ist ihre Absicht deutlich zutage getreten, diesen vor einer Abschiebung zu bewahren. Naheliegend ist unter den gegebenen Umständen, dass sie das Bild eines psychisch schwer kranken Mannes zeichnen wollte und zu diesem Zweck deutlich übertrieben darstellte.
Die Mutter des Angeklagten, die vor der Kammer als Zeugin vernommene T6, hat von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
3.
Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, auf den glaubhaften Bekundungen der sachverständigen Zeugin Dr. N3 und der Zeugin G.
a)
Der Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung insoweit nur einige wenige bruchstückhafte Angaben gemacht und hat sich im Übrigen über eine Erklärung seines Verteidigers Rechtsanwalt Tuschhoff dahingehend eingelassen, dass er morgens Dr. N3 in der LWL-Klinik in I aufgesucht habe und dann nach Hause gefahren sei.
Soweit er sich in seiner polizeilichen Vernehmung vom Tattag gegenüber dem Zeugen KHK Q1 eingelassen hatte, er habe seine Ärztin bewusst über seinen Zustand getäuscht und nur vorgespiegelt, dass es ihm gutgehe, während er tatsächlich schon zu diesem Zeitpunkt geplant habe, sich umzubringen, hat er diese Angaben in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten, sondern erklärt, ihm seien erst am Mittag des Tattages zuhause Selbstmordgedanken gekommen.
b)
Die Feststellungen zum Aufsuchen der Dr. N3 am 00.00.0000 und dem psychischen Zustand des Angeklagten dabei beruhen vollumfänglich auf den Bekundungen der Zeugin Dr. N3. Diese hat anhand der Aufzeichnungen, die sie von der Konsultation fertigte, das Auftreten des Angeklagten und dessen Angaben ihr gegenüber so wiedergegeben, wie sie unter III. festgestellt worden sind. Zu ihrem persönlichen Eindruck hat die Zeugin erklärt, dass der Angeklagte am Tattag weniger klagsam aufgetreten sei. Er habe sich schwingungsfähiger und stimmungsaufgehellt gezeigt. Er habe zwar berichtet, dass er gelegentlich noch Stimmen höre, diese aber keinen imperativen Charakter hätten. Seine Gesichtszüge seien völlig entspannt gewesen. Sie habe gedacht, dass er einen „guten Tag“ habe und habe mit ihm über das Gutachten des Dr. T2 gesprochen und den Angeklagten dahingehend beruhigt gehabt, dass sich die Feststellung des Gutachters, dass er simuliere, nur auf den einen Untersuchungstermin beziehe. Verärgert oder erregt sei der Angeklagte an dem Morgen nicht gewesen. Vielmehr habe er erklärt, dass es ihm viel besser gehe, er besser schlafen könne und es zurzeit mit seiner Familie gut laufe. Seine Lebensgefährtin nehme ihn jetzt so an, wie er sei, was die Beziehung entspannter gestalte. Er habe angegeben, die Stimmen seiner Kinder nur noch gelegentlich zu hören und habe sich von Suizidgedanken deutlich distanziert. Sie habe daraufhin erklärt, dass es unter diesen Umständen bei der bisherigen Medikation verbleiben könne. Der Angeklagte habe eine Erhöhung von Pregabalin gefordert, was sie angesichts der bestehenden Abhängigkeit abgelehnt habe. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass er ihr insoweit etwas vorgespielt habe und er zu diesem Zeitpunkt entschlossen gewesen wäre, sich am selben Tag zu töten. Sie selbst sei als Psychiaterin sehr erfahren und kenne den Angeklagten schon seit vielen Jahren. Er habe sie insgesamt 36-mal konsultiert, so dass sie ihn durchaus einschätzen könne. Ihm fehle das intellektuelle Potenzial, sich glaubhaft zu verstellen, was sich auch aus dem Gutachten des Dr. T2 über die Reisefähigkeit ergebe. Sie habe kein Anzeichen eines sogenannten präsuizidalen Syndroms festgestellt. Der Angeklagte sei im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und nicht suizidal gewesen, als er die Ambulanz verlassen habe. Da er seine Medikamente schon seit Jahren eingenommen habe und deshalb deren Wirkweise kannte, habe sie keine Veranlassung gesehen, ihn über deren sedierende Wirkung nochmals zu belehren, zumal sie gewusst habe, dass der Angeklagte keinen Führerschein besessen und nicht gearbeitet habe.
Die Kammer hält die Bekundungen der Zeugin für glaubhaft und ist auch deren gutachterlicher Stellungnahme zur psychischen Situation des Angeklagten am Tattag nach eigener Überzeugungsbildung gefolgt. Soweit sie erklärt hat, der Angeklagte sei am Morgen des 00.00.0000 nach ihrer ärztlichen Einschätzung nicht suizidal gewesen, hält die Kammer ihre gutachterliche Einschätzung für zutreffend. Wenngleich die Zeugin ein eigenes Interesse daran hatte, sich selbst dahingehend zu exkulpieren, dass sie einen akut suizidalen Schub des Angeklagten nicht erkannt haben könnte, worauf zahlreiche Vorhalte der Verteidiger des Angeklagten gerichtet waren, hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte in der über einen Verteidiger abgegebenen Einlassung gerade nicht wiederholt hat, schon am Vormittag suizidal gewesen zu sein. Dem entspricht, dass der Angeklagte schon in seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen POM N7 am Tattag den von ihm ausgesagten Entschluss, sich zu suizidieren, nicht dem Vormittag zugeordnet hatte. Die Kammer wertet die vom Angeklagten abweichend dazu gegenüber KHK Q1 gemachte Angabe, Dr. N3 bewusst über seinen suizidalen Zustand getäuscht zu haben, als bloße Schutzbehauptung, um die Tat als Ausfluss eines gescheiterten oder aufgegebenen Selbstmordversuchs und damit in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Ein solches Verhalten ist dem Angeklagten, der oft sehr klagend auftrat und die Erfahrung machte, dass er bei einem solchen Auftreten mit Zuwendung und Unterstützung rechnen konnte, nicht wesensfremd.
Auch die Zeugin G hat den Angeklagten als am Mittag des Tattages nicht suizidal beschrieben.
c)
G hat als Zeugin vor der Kammer dazu im Wesentlichen ausgesagt, sie habe die gemeinsame Wohnung am Morgen verlassen. Den Ford Focus ihrer Schwiegermutter habe sie zwei bis drei Tage vor der Tat von dieser geliehen gehabt. Es sei kein gutes Auto gewesen und am Tattag sei er nicht angesprungen. Deshalb sei sie mit dem Bus gefahren. Den Autoschlüssel habe sie in einer Schublade versteckt aufbewahrt. Sie habe den Angeklagten zuvor niemals Auto fahren sehen.
Sie sei dann gegen Mittag nach Hause gekommen. Der Angeklagte sei dort gewesen und sie hätten beide zusammen einen Kaffee getrunken. Der Angeklagte habe einen zufriedenen und gelassenen Eindruck gemacht. Sie habe ihn noch gefragt, wie es in der LWL-Klinik gewesen sei und wie es ihm gehe. Er habe das mit „gut“ beantwortet. Er habe des Öfteren zu viel Medikamente eingenommen. Er habe dann dazu erklärt, wenn er so viel Tabletten zu sich nehme, sei er müde und viel ruhiger und würde er auch die Stimmen nicht hören. Sie habe dann den Sohn vom Kindergarten abholen müssen und sei dann losgegangen.
Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft, soweit sie sich über den Zustand des Angeklagten am Tattag und dessen Medikamentenkonsum verhält. Die Angaben der Zeugin G decken sich insoweit mit denen der Zeugin Dr. N3. Demgegenüber geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin G hinsichtlich des Gebrauchs des Fahrzeugs durch den Angeklagten die Unwahrheit gesagt hat. So hat sie – ohne danach gefragt zu sein – geschildert, welche Vorkehrungen sie getroffen haben will, den Autoschlüssel sicher zu verwahren. Nach ihren Bekundungen hat der Angeklagte indes nie das Auto gefahren, sodass für sie keine Veranlassung bestand, den Autoschlüssel so wegzulegen, dass er für den Angeklagten nicht auffindbar war. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte den Wagen des Öfteren genutzt hat und die Zeugin dies verschleiern wollte. Auch ihre Angaben dazu, dass der Wagen am Tattag nicht angesprungen sei, wertet die Kammer als unwahre Schutzbehauptung, um erklären zu können, warum sie nicht selbst den Ford Focus nutzte. Die Kammer glaubt nicht an den von der Zeugin bekundeten Zufall, dass der Motor des Ford Focus nicht ansprang, als sie diesen an diesem Tag nutzen wollte, denn wenig später sprang der Motor an, als der Angeklagte ihn startete. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte den Wagen seiner Mutter am Tattag nicht zum ersten Mal benutzte und am Morgen des Tattages damit auch zur LWL-Klinik fuhr. Dafür spricht entscheidend, dass nach dem Unfallgeschehen eine aktuelle Bescheinigung der Psychiatrie der LWL-Klinik I und ein aktueller Medikationsplan der Dr. N3 für den Angeklagten im Ford Focus sichergestellt worden sind. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte diese Unterlagen nach dem Besuch bei Dr. N3 am Tattag auf den Beifahrersitz legte. Andernfalls hätte er diese Unterlagen nach der Rückkehr mit in die Wohnung genommen. Dann aber ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum er die Unterlagen dann aus der Wohnung mitgenommen und auf den Beifahrersitz gelegt haben sollte.
4.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den Aussagen der als Zeugen vernommenen Nebenkläger, den Bekundungen weiterer Zeugen des Unfallgeschehens, dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen und dem verkehrsanalytischen Gutachten sowie der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Unfallstelle.
a)
Der Angeklagte hat sich durch eine schriftliche, von einem Verteidiger verlesene Erklärung im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Nach der Rückkehr aus der Institutsambulanz hätten sich in seiner Wohnung Angstzustände und Depressionen bei ihm eingestellt. Er habe die Tabletten eingenommen, deren Wirkstoffe dann in seinem Blut festgestellt wurden. Dabei habe er Stimmen gehört. In dieser Situation habe er beschlossen, sich das Leben zu nehmen. Er habe in der Vergangenheit schon öfter Selbstmordgedanken gehabt und habe sich dieses Mal mit einem Auto im Kanal ertränken wollen. Er habe sich das Auto seiner Mutter ausgeliehen. In einem unbeob-achteten Moment habe er die Autoschlüssel aus einer Schublade genommen und sei losgefahren. Er sei auf die Idee gekommen, zum Bahnhof nach S zu fahren, um dort noch Benzodiazepin oder Oxazepam, eventuell auch Heroin zu kaufen.
Unterwegs habe er dann seine Selbstmordabsichten aufgegeben, weil er an seine schwangere Frau und das ungeborene Kind gedacht habe, auf das sich beide sehr gefreut hätten. Er sei dann am Bahnhof umgekehrt, um nach Hause zu seiner Frau zu fahren, wobei er ganz ruhig geworden sei und positiv in die Zukunft geschaut habe. Er sei in Fahrtrichtung I gefahren und dann offensichtlich eingeschlafen. Er wisse nur noch, dass er plötzlich wieder aufgewacht sei. Da habe er erstmals gesehen, was er angerichtet habe und sei entsetzt gewesen. Soweit ihm in der Anklage vorgeworfen werde, er hätte durch das Fahren in die Bushaltestelle seine Selbstmordabsichten realisieren wollen, sei das nicht richtig. Er habe auch bei seinen Selbstmordüberlegungen nie den Gedanken gehabt, andere dabei zu schädigen, geschweige denn zu töten. Ihn quäle nun jeden Tag der Gedanke an das, was er angerichtet habe. Er habe unheimliches Leid verursacht und könne sich nur noch bei den Betroffenen entschuldigen.
Im Anschluss an die Verlesung der Einlassung hat der Angeklagte bestätigt, dass es sich um seine Einlassung handele und dass diese zutreffend sei. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, dass er Betäubungsmittel gekauft und dann in der Tiefgarage des Bahnhofs in S konsumiert und dann erst seine Fahrt fortgesetzt habe.
Auf Einschreiten seiner Verteidiger, dass er Unsinn erzähle, hat der Angeklagte dann erklärt, dass er den Kauf von Betäubungsmitteln lediglich vorgehabt habe und hat dann weiter von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Die Einlassung, dass er nicht in Selbstmordabsicht in die Bushaltestelle gefahren, sondern eingeschlafen sei und dadurch den Unfall verursachte, entspricht zur Überzeugung der Kammer den Gegebenheiten.
Der Angeklagte hat in einer damit übereinstimmenden Weise durchgängig ausgesagt. Dies gilt namentlich für seine Aussagen schon unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den beiden Zeugen I3, in seinen Beschuldigtenvernehmungen gegenüber KHK T5, POM Merkel, KHK Q1 und dann auch gegenüber Dr. X.
Seine Einlassung wird bestätigt durch die Feststellungen zum äußeren Ablauf des Unfalls.
b)
Die Kammer stützt ihre Überzeugung insoweit zunächst auf die Bekundungen der Zeugen T3, L3, C4 Müller, H, T7 und H, die das Unfallgeschehen jeweils zumindest teilweise sahen.
aa)
Der Zeuge T3 hat bekundet, er sei mit seinem Pkw schon vor dem Kreisverkehr unmittelbar hinter dem Ford Focus des Angeklagten gefahren. Es hätten gute Sichtverhältnisse geherrscht. Auf dem Beifahrersitz habe seine Ehefrau L5 gesessen. Auf der Straße zum Kreisverkehr sei er – der Zeuge – mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren. Der Ford Focus des Angeklagten habe in etwa dieselbe Geschwindigkeit gehabt. Der Abstand habe in etwa eine Wagenlänge betragen und sei nahezu konstant gewesen. Beim Hineinfahren in den Kreisverkehr habe er – genauso wie der Angeklagte – seine Geschwindigkeit verringert. Sowohl der Ford Focus als auch er mit seinem Skoda hätten den Kreisverkehr in Richtung I, also über die I1 Straße verlassen. Nach dem Verlassen des Kreisverkehres wären beide Fahrzeuge wieder in etwa 40 km/h gefahren. Ihm sei die Fahrweise des Ford Focus erst in dem Moment aufgefallen, als dieser von der zuvor befahrenen rechten Fahrspur nach links hin in die Gegenfahrbahn herübergezogen sei. Er habe gedacht, der Fahrer habe zum Überholen angesetzt oder habe nach links in den Parkplatz abbiegen wollen. Der Ford Focus sei schneller geworden, was er daraus schließe, dass der Abstand zu seinem eigenen Pkw immer größer geworden sei. Er (der Zeuge) sei wohl weiterhin mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren, während das Fahrzeug des Angeklagten wohl zwischen 60 und 70 km/h gefahren sei. Der Ford Focus sei diagonal in die Gegenfahrbahn gefahren. Ein Aufleuchten der Bremslichter habe er nicht gesehen, der Wagen habe auch nicht abgebremst. Die entgegenkommenden Fahrzeuge hätten stark bremsen müssen, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Zu einer Berührung mit diesen Fahrzeugen sei es aber nicht gekommen. Der Ford Focus sei dann mit den linken Reifen auf den Gehweg gefahren, am hohen Bordstein entlanggerutscht und dann hochkatapultiert worden. Das Fahrzeug sei dann direkt in die Bushaltestelle geflogen, sei mit dem Heck nach links ausgebrochen und sei dann an einer Hauswand zum Stehen gekommen
Das alles sei innerhalb von wenigen Sekunden passiert. Der Angeklagte sei aus dem Wagen herausgesprungen. Er habe dann Zigaretten geraucht und habe erklärt, dass ihm schlecht geworden sei. Wenn ihm (dem Zeugen) seine polizeiliche Vernehmung dazu vorgehalten werde, sei es auch möglich, dass der Angeklagte gesagt habe, dass ihm schwarz vor Augen gewesen sei. Jedenfalls habe dieser dann teilnahmslos und „ganz cool“ zwischen den Menschen gestanden und geraucht.
Die Kammer beurteilt die Aussage als glaubhaft. Der Zeuge hatte eine gute Erinnerung und hat von sich aus und im Zusammenhang die Geschehnisse geschildert, wie sie auch von den weiteren Zeugen dargestellt worden sind. Allein dessen Bekundung, das Fahrzeug des Angeklagten sei beschleunigt worden, beruht zur Überzeugung der Kammer, die sich insoweit auch auf die weiteren Aussagen und das verkehrsanalytische Gutachten stützt, auf einer Fehldeutung. Der Zeuge hat die Geschwindigkeitsschätzung auf die Vergrößerung des Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen bezogen, wobei der Zeuge auf Vorhalt auch einräumte, dass es möglich sei, dass er auch langsamer geworden sei. Dafür spricht auch, dass er seine Beifahrerin selbst wegen des auffälligen Fahrverhaltens des vorausfahrenden Fahrzeugs aufmerksam machte.
bb)
Die Zeugin T8 hat bekundet, sie sei als Beifahrerin im Fahrzeug des Wagens ihres Mannes unterwegs gewesen. Kurz nach der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr habe dieser plötzlich geschrien: „Was macht der denn?“ Daraufhin sei ihr der Ford Focus vor ihnen aufgefallen, der von dem eigenen Fahrstreifen auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs gefahren sei. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Ford Focus beschleunigt worden sei. Die Entfernung zwischen dem Wagen des Angeklagten und dem von ihrem Mann gesteuerten Fahrzeug sei immer größer geworden. Es könne aber durchaus sein, dass ihr Mann die Geschwindigkeit seines Wagens bereits von sich aus reduziert habe, als er das Fahrverhalten des Angeklagten bemerkt hatte. Er habe sich darüber erschrocken. Zunächst habe sie (die Zeugin) gedacht, der Fahrer des Ford Focus habe auf der Gegenseite parken wollen. An dieser Stelle befinde sich eine kleine Einfahrt. Jedoch sei die Geschwindigkeit des Ford Focus nicht verringert worden. Dann habe sie einen lauten Knall gehört. Weitere Einzelheiten wisse sie nicht. Dann habe der Angeklagte auf dem Bürgersteig gestanden; auf sie habe er dabei entsetzt gewirkt.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den Bekundungen der Zeugin zu zweifeln.
cc)
Die Zeugin L3 hat ausgesagt, sie habe mit ihrem Pkw Opel Corsa mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h die I1 Straße in Richtung Innenstadt befahren. Als sie noch etwa 200 m von dem Kreisverkehr entfernt gewesen sei, sei ein Pkw, bei dem es sich um den dann später verunfallten Ford Focus handelte, aus dem Kreisverkehr kommend ihr ordnungsgemäß auf der richtigen Fahrspur entgegen gefahren. Dieser sei langsamer als 50 km/h gefahren, habe nach links auf den Mittelstreifen gezogen und sei ihr dann direkt entgegengekommen. Es habe so ausgesehen, als wenn der Fahrer etwas gesucht hätte. Sie habe erst gedacht, dass der Fahrer unaufmerksam sei und habe sofort ihre Geschwindigkeit gedrosselt. Als der Ford Focus weiter direkt auf dem Mittelstreifen und auf sie zu gefahren sei, habe sie einen Schwächeanfall des Fahrers vermutet. Schließlich sei der Ford Focus insgesamt auf ihrer (der in Fahrtrichtung des Ford Focus linken) Fahrspur gewesen, so dass sie zunächst gedacht habe, der Fahrer wolle als Linksabbieger vor ihr in eine Einfahrt fahren. Das entgegenkommende Fahrzeug sei beschleunigt worden und völlig zielgerichtet auf sie zugefahren. Sie selbst sei zeitgleich in Richtung der Gegenfahrbahn ausgewichen und habe voll und bis zum Stillstand gebremst. Sie habe instinktiv den Kopf nach unten genommen, habe zu diesem Zeitpunkt Todesangst gehabt und habe nur noch auf den Aufprall gewartet. Dieser sei jedoch ausgeblieben. Der Ford Focus sei rechts an ihr vorbeigerast. Dann habe sie nur Schreie und einen Knall gehört. An ihrem Auto sei der rechte Außenspiegel kaputt gewesen. Das habe 150 EUR gekostet. Sie habe den Schaden von der Versicherung des Angeklagten ersetzt bekommen.
Sie habe dann drei Monate nicht arbeiten können und habe sich psychische Hilfe geholt. Nach dem Unfall habe ihr Sohn mit ihr Autofahrten unternommen, weil sie vor jedem entgegenkommenden Fahrzeug Angst gehabt habe.
Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hat das Fahrverhalten des Ford Focus in ähnlicher Weise beschrieben wie die vorangegangenen Zeugen. Die Aussage der Zeugin zur Beschädigung ihres Pkw ist bestätigt worden durch die Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes, das diese Beschädigung zeigt.
Soweit auch diese Zeugin erklärt hat, das Fahrzeug des Angeklagten sei beim Zufahren auf sie schneller geworden, vermag die Kammer ihrer Aussage indes keinen Glauben zu schenken. Die Kammer geht insoweit von einer Fehlwahrnehmung der Zeugin aus. Eine solche liegt nahe, weil die Zeugin selbst ihr Fahrzeug stark abbremste.
dd)
Die weiter vernommenen Zeugen C4, N8, H, T7 und H stellten das äußere Unfallgeschehen jeweils ähnlich und im Sinne der getroffenen Feststellungen dar.
Dass der Ford Focus in die Luft katapultiert wurde, haben die Zeugen C4 und T7 beschrieben. So hat die Zeugin C4, die mit ihrem Fahrzeug hinter dem Wagen der Zeugin L3 fuhr, bekundet, dass diese stark abgebremst habe, so dass sie selbst auch habe sofort bremsen müssen. Der Ford Focus sei dann rechts an ihr vorbeigeflogen. Die Zeugin T7 hat ausgesagt, sie habe gesehen, dass die Räder des Fords keinen Kontakt mehr zum Boden gehabt hätten. Zu einer Beschleunigung des Ford Focus unmittelbar vor dem Unfall konnten beide Zeugen keine Angaben machen.
Auch keiner der weiteren Zeugen hat bekundet, dass das Fahrzeug des Angeklagten beschleunigt worden sei.
Die Zeugin H1 hat ausgesagt, dass der Ford Focus mit einer konstanten Geschwindigkeit erst in die Fahrspur der Zeugin L3 und anschließend gegen das Bushaltestellenwartehäuschen gefahren sei.
Die Zeugin N8 hat ausgesagt, dass sie sich zu Fuß im Bereich des Unfallortes aufgehalten und die I1 Straße in Richtung des später beschädigten Bushaltestellenhäuschens überquert habe. Dabei sei ihr der Ford Focus aufgefallen, der aus Richtung Innenstadt kommend in Richtung I auf der falschen Straßenseite gefahren sei. Sie habe zunächst den Eindruck gehabt, der Fahrer habe noch schnell nach links in eine Einfahrt oder den Parkplatz abbiegen wollen. Der Ford Focus sei dann aber weder beschleunigt noch abgebremst worden, sondern mit konstanter Geschwindigkeit an den Bordstein geraten und dann in das Wartehäuschen gefahren.
Die Kammer glaubt den o. g. Zeugen. Sie haben mit guter Erinnerung und ohne besondere Belastungstendenz ihre Wahrnehmungen geschildert. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass diese zugunsten des Angeklagten eine unwahre Aussage getätigt haben.
c)
Die Kammer stützt die Feststellungen zum Ablauf des Unfalls maßgeblich auch auf das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L6. Er hat ausgeführt, er habe vor Ort anhand der Spuren das Unfallgeschehen rekonstruiert und auch den Ford Focus untersucht. Die I1 Straße habe im Bereich des Unfallortes einen geraden Verlauf. Der Ford Focus sei, nachdem er aus dem Kreisverkehr kam, zunächst noch geradeaus und dann nach links gefahren. Um alle Kollisionsorte (Mast des Haltestellenschildes, die neben diesem stehende T4, die rechte und die linke Wand des Wartehäuschens und schließlich Straßenbaum und Aufkantung vor dem Haus) erreichen zu können, müsse der Ford Focus im Unfallverlauf eine Rechtskurve durchfahren sein. Die Ausgangsgeschwindigkeit des Ford Focus habe seiner Einschätzung nach etwa im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelegen. Der Ford Focus habe zunächst den Opel Corsa der L3 leicht berührt. Am Opel Corsa habe der rechte Außenspiegel gefehlt. Die Bordsteinkannte sei im Bereich vor der Bushaltestelle abgesenkt gewesen. In diesem Bereich sei der Ford Focus mit seinen linken Rädern auf den Bürgersteig geraten und dann mit dem linken Kotflügel vor den gelben Mast mit dem Haltestellenschild gefahren. Bei der Untersuchung des Fahrzeugs habe er diverse Beschädigungen am linken Kotflügel und auch gelben Farbabrieb, der mit der Farbe des Haltestellenmastes übereingestimmt habe, festgestellt. Etwa zeitgleich sei das rechte Vorderrad schräg auf den in Höhe des Wartehäuschens erhöhten Bordstein aufgefahren während das hintere rechten Rades mit dem Bordstein kollidiert und dann dort entlang geschrammt sei. Dabei sei zu einer Verformung der Innenseite der Felge und zu Abriebspuren an der Innenflanke des Reifens gekommen. Korrespondierende Abriebspuren hätten sich an der Bordsteinkante befunden. In dieser Situation sei es dem Fahrer des Fahrzeugs kaum möglich, das Lenkrad festzuhalten. Durch den Schlag gegen die Räder gebe es einen starken Impuls auf die Lenkung, der es dem Fahrer unmöglich mache, auf die Fahrtrichtung einzuwirken. Es sei möglich, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung der von ihm (dem Sachverständigen) ermittelten Geschwindigkeit von etwa 45 km/h zu diesem Zeitpunkt das Lenkrad losgelassen habe. Das sei sogar wahrscheinlich.
Durch den Anschlag des Hinterrades an den Bordstein sei eine Lenkung in die Richtung erfolgt, aus der der Ford Focus gekommen sei, also nach rechts hin. Der Impuls nach rechts sei aber nicht so groß gewesen, dass der Ford Focus den Bürgersteig wieder verlassen habe und auf die Fahrbahn zurückgefahren sei. Vielmehr sei er durch den Anschlag am Bordstein nach oben katapultiert worden und habe einen Bogen nach rechts beschrieben.
Es sei für ihn nicht feststellbar gewesen, ob und wo es zu einem Kontakt der dort wartenden Personen mit dem Ford Focus gekommen sei. Es habe keine Aufladespuren an der Motorhaube oder an der Windschutzscheibe gegeben. Es sei vermutlich so, dass T4 tangential sowohl vom Ford Focus und dann auch von Teilen des metallenen Rahmens des Wartehäuschens getroffen worden sei.
Es sei dann zu einer Kollision des Ford Focus mit der – in Richtung Straße gesehen – rechten Seitenwand des Wartehäuschens gekommen. Dann sei der Ford Focus gegen die linke Seitenwand geprallt. Die beiden Seitenwände hätten nur wenig Widerstand geboten und die Geschwindigkeit des Ford Focus dementsprechend nur wenig verringert.
Erst als der Ford Focus mit dem rechten Kotflügel mit dem Baum kollidiert sei, habe sich die Geschwindigkeit wesentlich verringert. Als Folge der Kollision habe er Holz und Holzmehl am rechten Kotflügel und dazu passende Verformungen festgestellt. Die Radaufhängung sei dort komplett nach hinten gebogen gewesen, was dafür spreche, dass diese gegen ein ortsfestes Hindernis geprallt sei. Das rechte Vorderrad sei bis an den Schweller der Fahrgastzelle geschoben worden.
Das Fahrzeug habe sich an dem Baum gedreht. Das Heck sei dabei nach links ausgebrochen. Der Wagen sei dann mit der Außenseite und dem Felgenhorn des hinteren linken Rades mit einer Beeteinfassung kollidiert. Insoweit habe er Schleuderspuren zur Beeteinfassung hin festgestellt.
Die Ausgangsgeschwindigkeit des Ford Focus vor dem Unfallgeschehen könne nur näherungsweise abgeschätzt werden, weil eine Vielzahl nicht genau bekannter Faktoren eingewirkt hätte, sodass eine exakte Berechnung nicht möglich sei. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs müsse rückwärts berechnet werden. Die Bewegungsgeschwindigkeit des Fahrzeugs habe sich nachkollisionär in die Energie der Schleuderbewegung, die Energie der translatorischen Energie und der Deformationsenergie aufgeteilt. Die kinetische Energie habe aber mit jeder Kollision abgenommen. Die Deformationsenergie im Zeitpunkt der Kollision mit der Beeteinfassung habe nur bei 5 km/h gelegen. Zugrunde gelegt werde dabei, dass ein Fahrzeug gegen eine unendlich schwere, nicht deformierbare Mauer fahre und die kinetische Energie in Deformationsenergie umwandelt werde. Der Sturz des linken Hinterrades sei deutlich verändert gewesen. Die linke hintere Radkappe sei zerstört und das äußere Felgenhorn deformiert gewesen. Damit sich die Stellung des linken Hinterrades am Fahrzeug in der festgestellten Art verändere, sei erfahrungsgemäß mindestens eine Geschwindigkeit von 5 km/h erforderlich. Damit habe die Radius von 1,4 m. Für den Rückschluss auf die Geschwindigkeit sei entscheidend der Reibbeiwert während des Schleuderns des Ford Focus. Bei dem Reibbeiwert handele es sich um den Widerstand, den man aufwenden müsse, um ein Fahrzeug, das mit normaler Bereifung auf trockener Straße stehe, zur Seite zu verschieben. Der Reibbeiwert berechne sich aus dem Verhältnis der Reibkraft, die 6500 µ betrage, zu dem Produkt der Gewichtskraft des Fahrzeugs und der Erdbeschleunigung. Das Fahrzeug habe eine Masse von ca. 1,249 t gehabt. Mit dem Angeklagten Geschwindigkeit des Pkw bei Auftreffen auf die Beeteinfassung noch mindestens 5 km/h betragen. Unter Berücksichtigung des Drehwinkels des Pkw von 68° und der nur abzuschätzenden Bremswirkung durch das Schleudern des Pkw um den Baum sei der Baum mit einer Geschwindigkeit von mindestens 37 km/h getroffen worden. Das Fahrzeug habe sich nach dem Anstoß am Baum um einen Winkel von 68° im Uhrzeigersinn gedreht. Die Fotografien der Unfallstelle zeigten deutlich die Auslaufbewegung des Ford Focus nach dem Aufprall gegen den Baum. Der Hebelarm habe einen als Fahrer habe die Masse bei ca. 1,3 t gelegen Der Reibbeiwert habe hier angesichts der Qualität der Reifen und des gepflasterten Untergrundes bei ca, 0,5 gelegen.
Die Bewegungsgeschwindigkeit habe dann mit den weiteren Kollisionen mit den Seitenwänden des Bushäuschens jeweils abgenommen. Deren Widerstand sei jedoch nicht besonders so groß gewesen, da die Seitenwände aus Glas bestanden hätten und diese lediglich einen Aluminiumrahmen aufgewiesen hätten. Ein rollendes, unbeschleunigtes Fahrzeug könne ohne Weiteres diese Reklameträger durchbrechen. Eine Geschwindigkeit von 37 km/h reiche völlig aus, das Wartehäuschen zum Einsturz zu bringen. Somit lasse sich für diese Kollision keine erheblich höhere als die bisherige Kollisionsgeschwindigkeit mit dem Baum berechnen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs um einige km/m höher gewesen sei. Bei der Kollision gegen das Haltestellenschild sei die Geschwindigkeit dementsprechend noch am größten gewesen. Dieses habe aus einem aufrecht stehenden Rohr bestanden. Ein solches Rohr gebe auch bei der berechneten Kollisionsgeschwindigkeit nach und knicke dann um oder breche ab. Rechnerische lasse sich keine höhere Geschwindigkeit berechnen. Erfahrungsgemäß sei die Geschwindigkeit aber noch etwas höher gewesen. Nach seiner Einschätzung habe die kinetische Energie im Zusammenprall mit dem Bordstein habe bei 45 bis höchstens 60 km/h gelegen. Die Bewegungsgeschwindigkeit des Ford Focus habe mit jeder Kollision abgenommen.
Eine Geschwindigkeit von 45 km/h reiche völlig aus, um das Wartehäuschen zum Einsturz zu bringen, so dass der Pkw nach seiner Einschätzung vor dem Auftreffen auf den Bordstein mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h gefahren sei. Die Geschwindigkeit könne auch 55 km/h betragen haben. Genauer lasse sich das nicht feststellen.
Der technische Zustand des Fahrzeugs sei ohne Einfluss auf das Unfallgeschehen gewesen. Die Profiltiefe der Reifen habe im zulässigen Bereich gelegen, die Bremsen seien in Ordnung gewesen. Es habe ein Bremsversuch stattgefunden. Alle Räder seien gleich abgebremst worden. Es habe auch keine Mängel am Lenksystem gegeben. Die Spurstange sei erst durch den Aufprall verformt worden.
Die Kammer ist den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Überzeugungsbildung gefolgt. Soweit er ausführte, der Ford Focus habe eine Geschwindigkeit von 45 – 55 km/h gehabt, entspricht das den Bekundungen der Zeugen T3 und L3, die angeben haben, dass der Angeklagte nach dem Verlassen des Kreisverkehrs etwa 40 bis 50 km/h gefahren sei. Die Kammer hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Sachverständigen in Augenschein genommen, die den Endstand des Fahrzeugs auf dem Bürgersteig vor der Beeteinfassung zeigen. Auch die Lichtbilder von dem hinteren linken Reifen des Fahrzeugs, auf denen die Abweichung in der Spur und die Beschädigungen von Radkappe und Felge gut zu erkennen sind, und die der Innenseite des rechten Hinterreifens hat die Kammer in Augenschein genommen. Auf letzterem sind dort deutlich Abriebspuren zu erkennen.
Danach konnte weder festgestellt werden, dass der Angeklagte den Ford Focus unmittelbar vor dem Unfall beschleunigte noch dass er diesen im Unfallverlauf bewusst in eine bestimmte Richtung steuerte. Vielmehr ist der Ford Focus zur Überzeugung der Kammer ohne Einfluss des Angeklagten darauf nur infolge seiner Ausgangsgeschwindigkeit und der nacheinander folgenden Anstöße an Bordsteinkante, Haltestellenmast, rechter und linker seitlicher Einfassung des Wartehäuschens und schließlich des Baumes auf einem Weg zum Stehen gekommen, der unter anderem eine leichte Rechtskurve beschreibt.
d)
Die weiteren Feststellungen zu den Verletzungen der Getöteten und der Nebenkläger und des Verhaltens des Angeklagten nach dem Unfall beruhen auf den Bekundungen der als Zeugen vernommenen Nebenkläger A, T und F, N und N1 sowie auf den Aussagen der weiteren Zeugen I3, I4, N5 und N6, des sachverständigen Zeugen Dr. I2 und auf den Gutachten der Sachverständigen Dr. G1 und Dr. U2.
aa)
Die Nebenklägerin T hat bekundet, sie habe in der Bushaltestelle gesessen und auf den Bus gewartet. Eine ältere deutsche Frau habe rechts von ihr gestanden. Dann habe sie ein Geräusch gehört. Ihre Tochter, die direkt vor der Bushaltestelle gestanden habe, sei zwei Schritte nach vorne gegangen. Dann sei der Wagen auf der rechten Seite durch die Bushaltestellenwand gefahren. Danach sei plötzlich alles zusammengebrochen. Das gesamte Häuschen sei ihr auf Beine und Füße gefallen. Die Frau, die vor ihr gestanden habe, sei auf den Boden gefallen. Auch ihre Tochter sei zu Boden gefallen und sei bewusstlos gewesen. Sie selbst habe Probleme mit dem Herzen und habe sich zunächst nicht bewegen können. Sie sei dann mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht worden, wo blaue Flecken und Prellungen an ihren Beinen festgestellt worden seien. Sie habe sich Verspannungen und eine Beckenprellung zugezogen und habe sich vom 20. bis 23.12.2018 in stationärer Behandlung befunden. Sie habe bis zum jetzigen Zeitpunkt Schmerzen, das rechte Knie schwelle noch an und sie sei deshalb bei ihrem Hausarzt in Behandlung. Schon vor dem Vorfall sei sie in psychologischer Behandlung gewesen, ihre psychologischen Probleme hätten sich nach dem Unfall verstärkt. Sie nehme jetzt auch manchmal Schlaftabletten, was sie vorher nicht getan habe.
bb)
Die Nebenklägerin A hat ausgesagt, sie habe mit einer älteren Dame zwischen dem Wartehäuschen und der Straße gestanden. Dann sei ein Auto direkt in das Haltestellenhäuschen gefahren und habe sie berührt, worauf sie ohnmächtig geworden sei. Zuvor habe sie noch gesehen, dass die anderen Fahrzeuge gebremst hätten und ein lautes Bremsgeräusch wahrgenommen. Das Auto, das sie verletzt habe, habe sie nicht kommen sehen. Ihr seien Glassplitter ins Gesicht gekommen. Diese hätten zu Schnittwunden geführt. Sie habe Blutergüsse und Schwellungen erlitten. Ihr rechtes Bein sei unterhalb des Knies verletzt gewesen. Das linke Knie habe ebenfalls eine große Prellung aufgewiesen und sei fünf Monate geschwollen gewesen. Sie sei vom 20. bis 23.12.2018 im Krankenhaus und danach in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Schmerzmittel bekommen. Seit dem Unfall leide sie an Konzentrationsstörungen und habe Angst, sich im Bereich von Wartehäuschen aufzuhalten.
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Wahrheit der Bekundungen der Nebenklägerinnen A und T zu zweifeln. Ihre Angaben zum Geschehensablauf sind nachvollziehbar und decken sich mit den Bekundungen der übrigen Zeugen dazu. Die Angaben zu ihren Verletzungen sind durch die Verlesung des ärztlichen Berichts des Q3-Hospitals vom 13.02.2019 sowie durch die Verlesung der Stellungnahmen der Dipl.-Psychologin Q2 vom 28.02.2019 betreffend T und A und durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. G1, Facharzt für Rechtsmedizin, bestätigt worden. Letzterer hat beide o. g. Nebenklägerinnen am Mittag des 21.12.2018 im Krankenhaus untersucht.
cc)
Der Sachverständige Dr. G1 hat ausgeführt, die Nebenklägerin T habe über ein Spannungsgefühl im Nacken, an der Schulter und im Rücken geklagt. Es habe der Verdacht einer Gehirnerschütterung bestanden, der sich nicht bestätigt habe. Sie habe kleinere scharfrandige Verletzungen im Gesicht gehabt, die von Glassplittern herstammen könnten, habe aber nicht fotografiert werden wollen. An der Außenseite des rechten Kniegelenks habe er eine 8 cm lange und bis zu 5 cm breite blauviolette Blutunterlaufung festgestellt. Am oberen Rand der Blutunterlaufung habe sich eine Schürfungsfläche von 4 cm × 3 cm gezeigt. Das rechte Kniegelenk sei deutlich geschwollen gewesen. Am rechten Oberschenkel habe er eine sechs cm lange und bis zu drei cm breite blau-violette Blutunterlaufung festgestellt. Am linken Oberschenkel habe sich eine 9 cm × 9 cm große intensive blau-violette Blutunterlaufung gezeigt. Daneben habe T in diesem Bereich eine drei cm große Schürfung mit einer Hautaufreißung erlitten. Am linken Kleinfingerballen habe er zwei scharfrandige Hautverletzungen von je einem cm Länge festgestellt. Die Verletzungen an den unteren Extremitäten seien deutliche Zeichen stumpfer Gewalt, die vom Kontakt mit dem Ford Focus herrühren könnten. Möglich sei aber auch ein Einwirken von Teilen des einstürzenden Wartehäuschens. Daneben hätten im Gesichts- und Fingerbereich geringe Verletzungen infolge scharfer Gewalteinwirkung bestanden. Diese Verletzungen seien auf die Einwirkungen von Glassplittern zurückzuführen. Die von der Nebenklägerin bekundete Verspannung in Form eines leichten HWS-Syndroms sei auf das Unfallereignis zurückführbar.
Die Nebenklägerin A habe zahlreiche strich- und punktförmige Hautdefekte über der Stirn gehabt. An der rechten Augenbraue, auf dem Nasenrücken, an der rechten Nasenwand und im rechten Augenwinkel habe er strich- und punktförmige Verletzungen festgestellt, die von Glassplittern herrühren könnten. An der linken Hohlhand bis hin zum Handgelenk habe sie auf einer Fläche von 19 cm × 9 cm oberflächliche Hautdefekte gehabt. Im Bereich des linken Kniegelenks sei ein Areal von 10 cm × 7 cm deutlich gerötet und geschwollen gewesen. Dazwischen seien oberflächliche Hautabschürfungen festzustellen gewesen. An der linken Knieaußenseite bis hin zum Unterschenkel seien auf einer Fläche von 13 cm x 5 cm zahlreiche punktförmige Hautdefekte zu erkennen gewesen. An der linken Wade habe er ein 8 cm × 18 cm großes, blau-violett verfärbtes Hämatom festgestellt. Der Bereich sei deutlich geschwollen gewesen. An der Schienbeinvorderkante des rechten Beines habe A eine 16 cm × 9 cm große intensive, blauviolette Blutunterlaufung aufgewiesen. Die Verletzungen an den Beinen seien mit den Berührungen durch eine Stoßstange in Einklang zu bringen. Die Nebenklägerin sei möglicherweise durch das Fahrzeug des Angeklagten gestreift worden. Die ausgedehnten Glassplitterverletzungen seien etwa einen Tag alt gewesen. Sie habe Glück gehabt, dass nur der Augeninnenwinkel und nicht das Auge verletzt worden sei.
Bezüglich beider o. g. Geschädigten habe potentielle Lebensgefahr bestanden.
dd)
Auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhen auch die Feststellungen, dass der Angeklagte bei dem Unfallgeschehen angeschnallt war und dass er sich in der Vergangenheit nicht ernsthaft mit einem Messer selbst verletzte. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, er habe am 21.12.2018 den Angeklagten im Krankenhaus auf Verletzungen untersucht. Dieser habe auf dem Bett gelegen, sei fixiert gewesen, aber nicht aggressiv. Er habe keine Verletzungsspuren im Gesicht oder am Brustkorb gehabt, aber 15 cm über dem Bauchnabel eine 2,5 cm lange und einen cm breite Hautrötung am rechten Mittelbauch quer zur Körperachse. Der Verdacht auf ein stumpfes Brust- oder Bauchtrauma habe sich nicht bestätigt gehabt. Ihm gegenüber habe der Angeklagte angegeben, dass er angeschnallt gewesen sei. Das erkläre, dass er bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 37 km/h am Baum keine Schädelverletzungen davongetragen habe. Gurtabdrücke habe er (der Sachverständige) nicht festgestellt, was daran liegen könne, dass der Angeklagte ein deutliches Fettgewebe habe. Dadurch seien Einblutungen äußerlich oft nicht zu sehen.
An der rechten Mittelbauchseite habe er beim Angeklagten eine sehr kleine, strichartige einen cm lange Hautrötung festgestellt. Am rechten Unterarm habe er zahlreiche längs- und quergestellte ältere Narben gehabt.
Auf Vorhalt, dass der Angeklagte versucht haben soll, sich die Pulsadern aufzuschneiden und sich ein Messer in den Bauch gestoßen haben soll, erklärte der Sachverständige, die Narben am linken Unterarm seien überwiegend quer gestellt und oberflächiger Natur. Es handele sich um Narben wie sie beim typischen Borderline-Ritzen vorkämen. Die Schnitte seien nicht in suizidaler Absicht gesetzt worden, denn sie seien nicht an Stellen erfolgt, an denen große Gefäße verliefen. Im Übrigen sei nur die Oberhaut geritzt worden. Die Narben seien noch rötlich, daher wohl erst einige Monate alt. Bei der Hautrötung am Bauch habe es sich eher um einen Kratzer gehandelt-
Auch auf Hinweis des Angeklagten auf dessen linken Oberbauch habe er (der Sachverständige) eine Narbe dort nicht gefunden.
Der Sachverständige hat im Einverständnis mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung dessen Bauch auf Spuren eines Bauchstichs untersucht. Er hat dazu ausgeführt, dass er auch auf den Hinweis des Angeklagten auf seinen linken Oberbauch eine eindeutige Narbe nicht gefunden habe.
Die Kammer ist den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der seit Jahren als Rechtsmediziner tätig ist und in dieser Funktion durch eine besondere Sachkunde gekennzeichnet ist, nach eigener Überzeugungsbildung gefolgt. Der Sachverständige hat seine Feststellungen anhand der Lichtbilder von den Nebenklägerinnen erläutert, die dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 05.08.2019 angefügt sind und von der Kammer in Augenschein genommen sind. Auf den Bildern sind die von ihm dargestellten Verletzungen der Nebenklägerinnen dokumentiert worden sind. Soweit der Sachverständige Ausführungen zu Schnittverletzungen am Körper des Angeklagten gemacht hat, war die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder, die ebenfalls dem o.a. Gutachten angefügt sind, zu unscharf, um aussagekräftig zu sein. In der Hauptverhandlung ist deshalb dessen rechter Arm und dessen Oberbauch in richterlichen Augenschein genommen worden. Insoweit waren zahlreiche, sehr feine Narben am rechten Arm zu erkennen. Am Bauch konnte keine Narbe mehr festgestellt werden.
e)
Die Feststellungen zu den Verletzungen der T4 und zu deren Todesursächlichkeit beruhen auf den Bekundungen der Zeugen I3, des sachverständigen Zeugen Dr. I2 und auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. U2.
aa)
Der Zeuge I3 hat glaubhaft bekundet, er habe in seiner Pizzeria in der I1 Straße 00, die sich genau gegenüber der Unfallstelle befinde, einen lauten Krach gehört. Er sei mit seinem Sohn sofort nach draußen gelaufen. Zwei türkische Frauen (Mutter und Tochter) hätten zwischen Glasscherben auf dem Boden gelegen. Unter Scherben, Teilen des Haltestellenschildes und des Wartehäuschens habe eine Hand herausgeragt. Er habe festgestellt, dass diese Hand Frau T4 gehört habe, die ihm seit vielen Jahren bekannt gewesen sei. Mit seinem Sohn habe er sie herausgezogen. Sie habe überall geblutet. In diesem Moment seien ihr aus den anliegenden Häusern Ärzte zur Hilfe gekommen. Er habe dann den Fahrer des Fahrzeugs wahrgenommen. Er habe ihn gefragt, woher er gekommen sei. Der Angeklagte habe geantwortet, dass er aus der Stadt gekommen sei, aber nicht wisse, wie er hergekommen sei. Er habe nur „schwarz gesehen“. Er habe neben seinem Fahrzeug gestanden, eine Zigarette geraucht und traurig gewirkt.
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu zweifeln. Der Zeuge hat klargestellt, dass er das Unfallgeschehen selbst nicht wahrgenommen hat. Er hat dann – unter Hinweis darauf, dass ihm das Opfer seit Jahren bekannt gewesen sei – mit großer Betroffenheit seine Wahrnehmungen geschildert, die von seinem Sohn I4 bestätigt worden sind.
bb)
Der Zeuge I4 hat die Auffindesituation der T4 entsprechend den Angaben seines Vaters dargestellt. Er hat weiter bekundet, er sei sich heute nicht sicher, mit dem Angeklagten gesprochen zu haben. Soweit ihm vorgehalten werde, dass er in seiner polizeilichen Vernehmung ausdrücklich erklärt habe, der Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ein „Nickerchen“ gemacht zu haben, erklärte der Zeuge, er könne das wörtlich nicht mehr wiedergeben. Sinngemäß habe der Angeklagte etwas von Sekundenschlaf gesagt oder dass ihm die Augen zugefallen seien oder ihm schwarz vor Augen geworden sei.
Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob der Zeuge tatsächlich keine gute Erinnerung an das Geschehen hatte oder ob dieser bloß unwillig war, eine Aussage zu tätigen. Erst nach zahlreichen Vorhalten hat er schließlich sinngemäß den Inhalt der vom Angeklagten getätigten Äußerung bestätigt, wie er auch von weiteren Zeugen bekundet worden ist.
cc)
Zu den Verletzungen der Getöteten hat der Zeuge Dr. I2 erklärt, diese sei narkotisiert und künstlich beatmet ins Krankenhaus eingeliefert worden. Sie sei bereits vom Notarzt mit einer Thorax-Drainage versorgt worden, weil sie eine Blut-Luft-Brust gehabt habe. Ihr Zustand sei sehr schlecht gewesen sei. Sie habe offene Unterschenkelbrüche beider Schenkel aufgewiesen und massive innere Blutungen gehabt sowie Rippenserienbrüche. Die ganze rechte Schädelhälfte sei eingedrückt gewesen. Es sei zu einer teilweisen Herauslösung des rechten Auges aus der Höhle gekommen. Sie habe massive Hirnverletzungen gehabt und aus Nase und einem Ohr geblutet. Die linke Pupille sei lichtstarr gewesen. Es sei ein Ultraschall des Herzens gemacht worden. Das Herz habe zunächst fast gestanden. Es seien dann eine Blutinfusion und Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt worden. Darauf habe die Patientin für kurze Zeit Puls gehabt. Die Herz-Lungen-Wiederbelebung sei nach wenigen Minuten aufgegeben worden, weil die Patientin Markumar, ein die Blutgerinnung hinderndes Medikament, dauerhaft eingenommen hatte und deshalb mangels Blutgerinnung massiv weiter nach ihnen geblutet habe. Aufgrund der Schwere der Verletzungen, insbesondere der Hirnverletzung, die mit dem Leben unvereinbar gewesen sei, sei dann die weitere Behandlung eingestellt worden. Es habe ein massives Polytrauma bestanden. Zu einem solchen lebensbedrohlichen Trauma könne es nach seiner Erfahrung als Unfallchirurg schon bei der Kollision eines Fußgängers mit einem 30 km/h schnell fahrenden Pkw kommen.
Wahrscheinlich sei die Patientin von schräg rechts getroffen worden. Das habe er aus den offenen Unterschenkelbrüchen geschlossen. Die Todesbescheinigung habe er auf den 20. Dezember 16:15 Uhr ausgestellt.
Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat detailreich mit guter Erinnerung seine Diagnosen und die Behandlungsversuche geschildert. Seine Angaben zur Todesursachlichkeit der Verletzungen sind vom rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. U2 bestätigt worden.
dd)
Der Rechtsmediziner Dr. TU2 hat erklärt, er habe den Leichnam der am 12.02.1930 geborenen T4 am 21.12.2018 obduziert. Für den Tod sei ein durch den Unfall hervorgerufenes Polytrauma ursächlich gewesen. Er habe eine massive Fraktur des rechten Schädeldaches mit Querbruch der Schädelbasis mit massiven Gewebsdefekten und Einblutungen unter die weiche Hirnhaut festgestellt, die bereits für sich allein ausreichend gewesen seien, den Tod zu verursachen. Darüber hinaus habe er Rippenserienbrüche mit Einspießungen in die Lunge festgestellt, so dass es zu einer sehr ausgeprägten Bluteinatmung gekommen sei. Es habe eine erhebliche Blut-Luft-Brust bestanden. Auch diese Verletzung sei geeignet gewesen, durch Ersticken und Verbluten den Tod zu verursachen. So seien die Leber, die Nieren und die Milz des Opfers völlig ausgeblutet gewesen. Die Blutungen in die Weichteile hätten ebenfalls für sich allein schon todesursächlich sein können. Das Opfer habe zwar ein sehr großes Herz gehabt und an COPD, Bluthochdruck und Arteriosklerose gelitten, dabei handele es sich aber um alterstypische Vorerkrankungen, die nicht für den Todeseintritt kausal gewesen seien.
Der Anstoß sei an der rechten Körperseite erfolgt. Die Kollision mit der Stoßstange des Fahrzeugs habe zum Bruch beider Unterschenkel geführt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei das Opfer mit Kopf und Oberkörper auf die Motorhaube gestürzt und dann zu Boden geschleudert worden. Die weiteren Verletzungen könnten aber auch durch die Einwirkung des Haltestellenschildes und der Trümmer des Wartehäuschens entstanden sein.
Die Kammer ist den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung gefolgt.
f)
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers F und die konkrete Gefährdung der Nebenklägerinnen N und N1 beruhen auf deren zeugenschaftlichen Angaben.
aa)
Der Nebenkläger F hat als Zeuge vor der Kammer bekundet, er sei mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter auf dem Bürgersteig der I1 Straße an der Bushaltestelle vorbeigegangen. Beide Frauen seien auf der linken Seite an der Hauswand gegangen, während er sich rechts befunden habe. Als erstes Alarmzeichen habe er gehört, dass mehrere Fahrzeuge Vollbremsungen vollzogen hätten. Es habe laut gequietscht. Er sei erschrocken stehengeblieben und habe in Richtung eines weißen Lieferwagens geschaut. Dann habe er gesehen, dass ein Auto von rechts kommend durch die Bushaltestelle geflogen sei. Seine Gruppe sei zu diesem Zeitpunkt einige Meter hinter dem Wartehäuschen gewesen. Der Wagen habe sich dann um einen Baum gewickelt, sei auf sie zugeschlittert und dann quer zur Fahrtrichtung stehen geblieben. Sie hätten alle noch Schritte zur Seite gemacht. Ihm selbst sei es aber nicht gelungen, dem Wagen auszuweichen. Der hintere Kotflügel der Fahrerseite habe ihn in der Drehung an der linken Körperseite im Bereich der Hüfte und des Oberschenkels getroffen und zu Boden geworfen. Durch den Sturz habe er sich eine Ellenbogenverletzung links zugezogen, die leicht geblutet habe. Er habe zahlreiche blaue Flecken gehabt. In dem Moment habe er keine Schmerzen gespürt und sei aufgesprungen, um seiner Lebensgefährtin zu zeigen, dass ihm nichts passiert sei. Im Krankenhaus seien dann einige Prellungen bei ihm festgestellt worden. Schmerzen seien erst am nächsten Tag aufgetreten. Die körperlichen Verletzungen seien nach 14 Tagen verheilt gewesen. Er habe das Ganze für einen tragischen Unfall gehalten. Getroffen habe ihn erst, als er in der Zeitung gelesen habe, dass der Angeklagte absichtlich in die Menschenmenge gefahren sei; er könne seitdem nicht mehr arbeiten.
Er habe den Angeklagten aus dem Auto aussteigen und um die Bushaltestelle herumlaufen sehen. Er habe einen verzweifelten Eindruck gemacht.
An der Glaubhaftigkeit der Aussage hat die Kammer keine Zweifel. Der geschildete Geschehensablauf entspricht den Ausführungen des verkehrsanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. L6. Dass F infolge Einwirkung des schleudernden Ford Focus zu Boden stürzte, ist durch die Zeuginnen N und N1 sowie Meschede bestätigt worden.
bb)
N hat als Zeugin vor der Kammer bekundet, sie seien zu dritt von der Stadt nach Hause gegangen. Nachdem sie einige Schritte an der Bushaltestelle vorbeigegangen seien, habe sie einen Knall vernommen. Sie habe sich dann umgedreht und gesehen, wie ein Wagen durch das Wartehäuschen gefahren sei. Daraufhin habe sie ihre Mutter am Arm gefasst und nach vorne gezogen. Dann sei der Ford Focus gegen den zweiten Pfosten am Bushaltestellenhäuschen geknallt. Der Ford Focus habe sich dann gedreht und den Lebensgefährten ihrer Mutter (F) zu Boden geworfen. Wenn sie mit ihrer Mutter nicht weggerannt wäre, hätte der Ford Focus sie beide auch getroffen. Körperlich sei sie nicht verletzt worden.
F habe am Ellenbogen eine Prellung und Schürfwunden gehabt.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den Bekundungen der Zeugin, die ohne überschießende Belastungstendenz ausgesagt hat, zu zweifeln.
Gleiches gilt bezüglich der weiter als Zeugin vernommene Nebenklägerin N1, die die Angaben ihrer Tochter und ihres Lebensgefährten F bestätigt hat. Darüber hinaus hat N1 bekundet, sie habe gehört, dass sich der Fahrer des Ford Focus an der Unfallstelle mit einem Mitarbeiter der Pizzeria unterhalten habe. Als dieser gefragt habe, was passiert sei, habe der Fahrer des Ford Focus angegeben: „Mir sind die Augen zugefallen.“
Auch die Zeugin N5 hat ausgesagt, sie habe sich zusammen mit ihrem Sohn N6 auf dem Bürgersteig befunden, auf dem auch das später beschädigte Bushaltestellenhäuschen gestanden habe. Hinter ihnen sei eine Gruppe von drei Personen gegangen. Plötzlich habe sie einen Knall gehört und wahrgenommen, wie ein Fahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit kurz hinter ihnen auf dem Gehweg gefahren sei. Daraufhin habe sie ihrem Sohn zugeschrien, dass er laufen soll. Sie seien dann beide gerannt und sie habe gemerkt, dass das Fahrzeug direkt hinter ihr gewesen sei. Aus der Gruppe hinter ihnen sei ein Mann von dem Fahrzeug erfasst worden. Ihr Sohn sei um die Ecke gerannt. Sie sei hinter ihrem Sohn hergelaufen. Körperlich seien sie nicht verletzt worden, sie habe aber einen Schock gehabt und sei krankgeschrieben worden. Ihr Sohn sei auch geschockt gewesen. Als sie um die Ecke gegangen seien, habe ihr Sohn immer wieder gesagt, dass eine Frau getötet worden sei und habe geweint. Die Kammer glaubt der Zeugin, deren Angaben vollumfänglich durch ihren Sohn, den Zeugen N6 bestätigt worden sind.
5.
Die Feststellung der Höhe des Sachschadens am Wartehäuschen beruht auf dem verlesenen Schreiben der E3 GmbH vom 16.05.2019, das den eingetretenen Sachschaden im Einzelnen spezifiziert.
6.
Die weiteren Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Bekundungen der drei polizeilichen Vernehmungsbeamten und der sachverständigen Zeugen Dr. L4 und Dr. X, auf der Verlesung des Notarztprotokolls vom 20.12.2019 und des Medikationsplans sowie auf den verlesenen Gutachten über die Bestimmung von Alkohol und Drogen im Blut des Angeklagten.
a)
In dem Notarzteinsatzprotokoll sind die Feststellungen des Notarztes zur Auffindesituation, zu den Angaben des Angeklagten und zur Medikamentengabe (10 mg Morphin und 8 mg Sulfran) festgehalten. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
b)
Die Feststellungen über die Auffindung der ärztlichen Unterlagen, namentlich des Medikationsplanes, im Ford Focus beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK T5 und KHK Q1. Der Medikationsplan ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.
c)
Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten im F1-Krankenhaus, den Blutentnahmen und den Ergebnissen der dortigen Schnelltests beruhen auf der Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. L4. Diese hat mit guter Erinnerung Angaben zu seinen Beobachtungen gemacht und erklärt, er habe zunächst gedacht, der Angeklagte habe unfallbedingt an einer Amnesie gelitten. Ein Drogenschnelltest habe für Morphin positiv angezeigt. Der Angeklagte habe zunächst benommen und wie unter Medikamenteneinfluss stehend gewirkt.
Als ihm ein Polizeibeamter etwas vorgehalten habe, habe der Angeklagte zu toben begonnen und habe wegen Eigengefährdung medikamentös ruhigstellt und fixiert werden müssen. Er selbst (Dr. L4) habe eine Verlegung in die LWL-Klinik I veranlasst.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den Bekundungen des Zeugen zu zweifeln. Seine Feststellungen zum Zustand des Angeklagten entsprechen denen des verlesenen ärztlichen Berichts vom 20.12.2019 zur Blutentnahme.
d)
Die weiteren Feststellungen zu den vom Angeklagten nach der Tat getätigten Angaben betreffend die Einnahme von Medikamenten und zum weiteren Geschehen sowie dessen Verhalten im Krankenhaus und in der LWL-Klinik beruhen auf den Aussagen der Zeugen POM N7, KHK Q1 und KHK T5. Alle drei Zeugen haben den Zustand des Angeklagten und dessen Angaben mit guter Erinnerung und detailreich im Sinne der getroffenen Feststellungen wiedergegeben. Die Zeugen POM N7 und KHK Q1 haben ausführlich beschrieben, dass die Vernehmung des Angeklagten deshalb schwierig gewesen sei, weil dieser zwischen den Fragen immer wieder eingeschlafen sei. Letzterer hat den Wutausbruch des Angeklagten anschaulich dargestellt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln.
e)
Die weiteren Feststellungen zu den Angaben des Angeklagten und zu dessen Fixierung beruhen auf den Bekundungen des Zeugen Dr. X. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass dieser die Wahrheit gesagt hat.
f)
Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht alkoholisiert war, beruht auf der Verlesung des Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts der Universität N4 vom 02.01.2019. Dies stimmt überein mit der Einlassung des Angeklagten, der über Alkoholkonsum am Tattag nichts aussagte.
7.
Die Feststellung, dass der Angeklagte infolge der Einnahme von Pregabalin und Zopiklon fahruntüchtig war, beruht auf dem verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. D1, Institut für Rechtsmedizin der Universität N4 vom 13.03.2019, dem ergänzenden Gutachten der Sachverständigen Dr. L7 vom rechtsmedizinischen Institut der Universität E4 und dem Gutachten des Diabetologen Prof. Dr. O.
a)
Im Gutachten des Sachverständigen Dr. D1 ist ausgeführt, durch die forensisch-toxikologischen Untersuchungen der dem Angeklagten um 18:15 Uhr entnommenen Blutprobe sei nachgewiesen, dass der Angeklagte Morphin, Pregabalin, Zopiclon und Quetiapin aufgenommen habe. Der erhobene Morphinbefund sei zur Beurteilung einer Beeinflussung im Vorfallszeitpunkt nicht relevant, weil die festgestellte Konzentration an Morphin im therapeutischen Bereich liege, wie es nach der Aufnahme von 10 mg Morphin – verabreicht durch den Notarzt – zu erwarten sei.
Als therapeutischer Bereich für Pregabalin würden Konzentrationen von etwa 0,5 16 µg/ml bis etwa 16 µg/ml angesehen. Der toxische Bereich beginne bei etwa 60 µg/ml. Die in der Blutprobe festgestellte Konzentration habe bei 7,4 µg/ml gelegen und somit im therapeutischen Bereich. Die Halbwertzeit, das heißt die Zeit, in der sich die Konzentration halbiere, betrage für Pregabalin etwa sechs Stunden. Da die untersuchte Blutprobe etwa 3 ¼ Stunden nach der Tat entnommen worden sei, habe die Pregabalin-Konzentration beim Angeklagten zum Unfallzeitpunkt innerhalb des therapeutischen Bereiches gelegen. Zu berücksichtigen sei, dass Pregabalin verschiedene Nebenwirkungen habe. Das könnten sein Desorientheit, Schlaflosigkeit, Halluzinationen, Panikattacken, Ruhelosigkeit, Agitiertheit, Depression, Niedergeschlagenheit, Aggression, Stimmungsschwankungen, Koordinationsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Sedierung, Gleichgewichtsstörungen, Benommenheit, Schläfrigkeit, Verlust des Bewusstseins, kognitive Störungen, geistige Beeinträchtigungen, verringerte Reflexe und Sehstörungen. Dementsprechend könne durch die Einnahme von Pregabalin die Fahrsicherheit beeinträchtigt werden.
Bei Zopiclon handele es sich um einen Arzneistoff mit sedierender Wirkung zur Behandlung von Schlafstörungen. Als therapeutisch würden Konzentrationen im Blutserum bis 100 ng/ml angesehen, wobei die empfohlenen Wirkspiegel bei etwa 10 bis 50 ng/ml Serum lägen. Als toxisch würden Konzentrationen ab etwa 150 ng/ml angesehen. Die in der Blutprobe des Angeklagten festgestellte Konzentration von 32 ng/ml liege innerhalb des therapeutischen Bereichs. Die Plasmahalbwertzeit von Zopiclon liege bei etwa 3 ½ bis 8 Stunden. Zum Unfallzeitpunkt habe die Zopiclon-Konzentration damit im oberen therapeutischen Bereich gelegen. Zopiclon könne als den Schlaf anstoßendes Medikament auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit herabsetzen, dass die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt werde.
Bei Quetiapin handele es sich um ein Psychopharmakon zur Behandlung von Schizophrenie, von mäßigen bis schweren manischen Episoden sowie schweren depressiven Episoden. Bei therapeutischer Dosierung stellten sich im Blut Konzentrationen von etwa 100 bis etwa 500 ng/ml ein. Die Halbwertszeit von Quetiapin betrage etwa fünf bis sieben Stunden. Die in der Blutprobe festgestellte Konzentration von Quetiapin liege deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs. Dementsprechend habe der Angeklagte im Zeitpunkt der Unfalls nicht unter der Wirkung von Quetiapin gestanden. Die Angabe, etwa 30 bis 60 Minuten vor Fahrtantritt etwa vier Tabletten Quetiapin eingenommen zu haben, sei vor dem Hintergrund der o. g. sehr niedrigen Konzentration nicht plausibel.
Die vom Angeklagten ausgesagte plötzliche Müdigkeit während der Fahrt könne auf die Kombinationswirkung von Pregabalin und Zopiclon, insbesondere auf die den Schlaf anstoßende Wirkung des Zopiclons zurückzuführen sein. Auch die Vermutung, dass er eingeschlafen sei, sei damit aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel zu vereinbaren.
Die Kammer ist den Ausführungen des Gutachters dahingehend gefolgt, dass die Einlassung des Angeklagten, dass er eingeschlafen sei, diesem nicht zu widerlegen ist, auch wenn feststeht, dass dessen gegenüber den Zeugen Dr. X, KHK T5, KOK Q1 und POM N7 gemachten Angaben zu seinem Tablettenkonsum am Tattag vor dem Unfall nicht der Wahrheit entsprechen.
Ergänzend hat die Kammer zur Frage der Gewöhnungswirkung bei regelmäßiger Einnahme von Pregabalin und Zopiclon die Sachverständige Dr. L7 gehört.
b)
Diese hat erklärt, Arzneistoffe mit möglicher Auswirkung auf das Unfallgeschehen seien hier nur die im therapeutisch wirksamen Bereich nachgewiesenen Substanzen Pregabalin und Zopiclon. Die höchste Konzentration von Zopiclon sei etwa eineinhalb bis zwei Stunden nach der Einnahme erreicht. Ergänzend zu der forensisch-toxikologischen Erstbegutachtung sei festzustellen, dass die Einnahme dieser Arzneistoffe mit der ärztlichen Behandlung der psychischen Erkrankung des Angeklagten in Beziehung stehe. Die Einnahme von vier Tabletten Quetiapin vor Fahrtantritt sei sicher auszuschließen und auch für Pregabalin und Zopiclon ergebe sich kein Hinweis auf eine wie vom Angeklagten in den polizeilichen Vernehmungen behauptete Überdosierung von vier bis acht Tabletten in zeitlicher Nähe zum Unfall. Die Abbauzeit für diese Medikamente betrage etwa 3 ½ Stunden. Eine genaue Rückrechnung sei - anders als etwa bei Alkohol - nicht statthaft, weil jeder Mensch abhängig von vielen äußeren Faktoren die Wirkstoffe unterschiedlich schnell abbaue. Jedenfalls seien die Wirkstoffe zur Unfallzeit keinesfalls überdosiert gewesen. Eine Einnahme von mehr als vier Tabletten Zopiklon sei nach dem Wirkstoffspiegel nicht plausibel. Beide Medikamente würden sedierend auf das zentrale Nervensystem wirken. Die Zeit zwischen Einnahme und Unfall liege etwa im Bereich des Erreichens des jeweils höchsten Wirkstoffspiegels. Die beruhigende Wirkung beider Wirkstoffe verstärke sich.
Grundsätzlich sei erwartbar, dass man nach einer solchen Medikamenteneinnahme einschlafe. Eine absolute Unfähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr bestehe auch nach einer solchen Medikameneinnahme zwar nicht, der behandelnde Arzt müsse aber über die Folgen einer Medikamenteneinnahme aufklären. Eine häufige Nebenwirkung der nachgewiesenen Medikamente seien Benommenheit und Schläfrigkeit. Wenn der Patient allerdings auf die o. g. Medikamente sicher eingestellt sei, so dürfe er sogar ein Fahrzeug führen. Diese Medikamente würden ja gerade die Fahrsicherheit herstellen. Die Medikamente würden verabreicht, damit dieser seinen Alltag bewältigen könne.
Da der Angeklagte das Fahrzeug bis hin zum Kreisverkehr und auch darin sicher gesteuert habe, bestünden für die Zeit bis zu dessen Erreichen keine Hinweise für eine medikamentenbedingte Beeinflussung. Nach seinem Fahrverhalten sei er bis dahin im Besitz seiner motorischen und geistigen Fähigkeiten gewesen.
Auch nach dem Unfall habe er keine relevante Trübung des Bewusstseins gezeigt. Er sei umhergelaufen und habe mit anderen Personen geredet. Nach dem Unfall könne es zwar zu einer Pseudo-Ernüchterung gekommen sein, dieser Zustand sei aber nur kurz aufrechtzuerhalten. Danach setze die Wirkung wieder ein und man werde wieder schläfrig. Sie könne daher einen Bewusstseinsverlust weder bestätigen noch widerlegen. Das Problem sei der maximale Wirksamkeitsverlust nach dem Unfallgeschehen. Dieser sei pharmakologisch nicht mit dem Nachtatverhalten des Angeklagten in Einklang zu bringen.
Die Kammer ist den Ausführungen der Sachverständigen insoweit gefolgt, als auch diese einen nach dem Passieren des Kreisels eingetretenen Bewusstseinsverlust durch die Wirkung von Zopiclon und Pregabalin für möglich hielt. Soweit diese ausgeführt hat, bei richtiger Einstellung würde die Alltagtauglichkeit eines Patienten erhöht oder hergestellt, hat die Sachverständige unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte die verordneten Medikamenten entsprechend seinem Medikationsplan einnehmen musste und die Einnahme von Zopiclon zur Nacht einer Tagesmüdigkeit entgegenwirken sollte. So hat Dr. N3 erklärt, sie habe dem Angeklagten dieses Medikament verordnet, weil dieser über Einschlafstörungen geklagt habe. Auch die Ausführungen der Sachverständigen, dass gegen einen durch das Schlafmittel hervorgerufenen Bewusstseinsverlust spreche, dass dieser nach dem Geschehen völlig wach gewesen sei, ist durch ihre eigenen Ausführungen relativiert worden. So hat sie erklärt, soweit der Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugen Dr. L4 und POM N7 im Krankenhaus schläfrig geworden sei, könne sie allerdings nicht ausschließen, dass der Angeklagte auch ohne die Morphingabe schläfrig geworden sei.
c)
Dass das unfallverursachende Fahrverhalten des Angeklagten auf einem Diabetes und dessen Folgeerscheinungen zurückzuführen ist, schließt die Kammer aus.
Das in der Hauptverhandlung verlesene Notarztprotokoll vom 00.00.0000 wies für 15:04 Uhr einen Blutzuckerwert des Angeklagten von 202 mg/dl aus. Der verlesene Bericht des Zentrallabors des F1-Krankenhaus ergab für 16:15 Uhr einen Blutzuckerwert von 192 mg/dl.
Nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. O, Facharzt für Endokrinologie und Diabetologie handelt es sich insoweit um Momentaufnahmen der Blutzuckerwerte des Angeklagten. Der Glukosewert müsse zur Diagnose eines Diabetes mehrfach täglich über einen längeren Zeitraum gemessen werden. In der Klinik in T9, in der der Angeklagte später vorübergehend untergebracht gewesen sei, habe der Wert schließlich bei 237 mg/dl gelegen. Dort sei dann mit der Behandlung des festgestellten Diabetes vom Typ II begonnen worden. Bei einem Diabetes könne der Blutzuckerwert zwar entgleisen, die festgestellten Werte in einer Größenordnung um 200 mg/dl seien aber von einer Entgleisung weit entfernt. Von einer Unterzuckerung spreche man bei Werten unter 65 mg/dl. Erst ab diesem Wert komme es zu einer Verlangsamung der Gehirnfunktionen. Zwar könne auch ein zu hoher Blutzucker zum Koma führen, eine derartige Entgleisung sei aber bei Werten unter 400 mg/dl ausgeschlossen.
Die Kammer ist den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung gefolgt.
d)
Anhaltspunkte für eine andere Unfallursache als das medikamentenbedingte Einschlafen des Angeklagten bestehen nicht. Der Angeklagte war nach den Aussagen der Zeugen und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L6 psychisch sowie körperlich grundsätzlich leistungsfähig. Er hatte keine akute Erkrankung, die zu einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit hätten führen können, insbesondere litt er nicht an hirnorganischen Erkrankungen, wie z.B. Epilepsie. Der Angeklagte stand nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen – abgesehen von den o. g. Medikamenten.
Soweit Morphin im Blut des Angeklagten festgestellt wurde, stammte dies von der Gabe durch den Notarzt nach dem Unfall. Auch sein Fahrverhalten vor dem Unfall, namentlich das unfallfreie Bewältigen einer Strecke von etwa 6,5 km im innerstädtischen Straßenverkehr belegt die grundsätzliche psychische Fähigkeit zum Führen des Kraftfahrzeugs. Der Angeklagte hat auch das Autofahren gelernt. Ihm war der Führerschein – wie er selbst eingeräumt hat – entzogen worden.
e)
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L6 schließt die Kammer aus, dass der Unfall auf äußeren Gegebenheiten und insbesondere auf einem Mangel des Fahrzeugs beruht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war der Ford Focus, soweit es die Fahrsicherheit betraf, technisch in Ordnung. Insbesondere waren Bremsen und Lenkung funktionstüchtig. Nach den Aussagen der direkten Unfallzeugen waren die Sichtverhältnisse gut und es herrschte kein Niederschlag.
f)
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Unfall vorsätzlich verursachte und bewusst und gewollt gegen ein oder mehrere Menschen fuhr. Der Angeklagte ist – wie bereits ausgeführt – - mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h auf den Bürgersteig aufgefahren. Diese Geschwindigkeit spricht gegen eine vorsätzliche Unfallverursachung im Sinne eines „Anschlags“ oder eines sogenannten Mitnahmeselbstmords, weil sie schon für sich dagegen spricht, dass der Angeklagte die von ihm gefahrene Geschwindigkeit kurz vor dem Unfall deutlich erhöhte. Das aber wäre im Falle eines „Anschlags“ oder einer Mitnahmeselbstmords zu erwarten. Vielmehr ist eine Geschwindigkeit von 45 km/h mit der Örtlichkeit, die eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubte und der vorherigen, den Verkehrsverhältnissen angepassten Fahrweise des Angeklagten vereinbar.
Ein aktives, das Fahrzeug noch beeinflussendes Steuern ab dem Zeitpunkt, in dem die rechten Räder den erhöhten Bordstein berührten, scheidet aus. Dementsprechend konnte der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt seinen Pkw nicht mehr gezielt gegen Menschen steuern.
Die Kammer hält es auch für wenig wahrscheinlich, dass jemand, der sich suizidieren möchte in oder durch ein im Wesentlichen aus Glas bestehendes Wartehäuschen fährt. Darüber hinaus hat der Angeklagte, obwohl er dies mehrfach so geäußert hatte, bislang keinen ernstlichen Suizidversuch unternommen. Nach den glaubhaften Bekundungen der sachverständigen Zeugen Dr. N3 und Dr. X und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L6 hatte der Angeklagte am Tattag keine schwere depressive Episode. Wenngleich sich der Angeklagte häufig in der LWL-Klinik aufhielt, stand die Behandlung einer depressiven Erkrankung nicht im Vordergrund dieser Aufenthalte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte das Fahrzeug abgebremst hat. Denn die Fahrtstrecke zwischen dem Ort, wo die Berührung des Opel Corsa am Spiegel erfolgte, und dem Endstandpunkt des Ford Focus betrug nur etwa 26 m. Bei einer Ausganggeschwindigkeit von 45 km/h ergibt sich dafür eine Fahrtzeit von etwa 2,2 Sekunden. Bis zum Stillstand konnte der Angeklagte nicht mehr wirksam bremsen. Denn zunächst ist der Ford Focus nach Aufprall auf den erhöhten Bordstein eine kurze Zeit ohne Bodenhaftung gewesen, dann brauchte der Angeklagte nach dem Erwachen eine gewisse Reaktionszeit, um die Situation zu erfassen und schließlich befand sich der Ford Focus dann in einer Schleuderbewegung, während derer ein Bremsen ohne Einfluss gewesen wäre.
Ein Beschleunigen des Ford Focus konnte die Kammer anhand der Aussagen der zum Unfallgeschehen vernommenen Zeugen ebenfalls nicht feststellen.
g)
Es hat auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Angeklagte durch andere Gegebenheiten – etwa durch das Telefonieren mit einem Handy – unaufmerksam war und dadurch die Gewalt über das Fahrzeug verloren hätte. Soweit auf den in Augenschein genommen Lichtbildern ein Flipcase zu erkennen ist, war nicht zu sehen, ob sich darin auch ein Mobiltelefon befand. Der Angeklagte hat sich dazu eingelassen, es handele sich um sein Zigarettenetui. Auch wenn das nach dem äußeren Erscheinungsbild unwahrscheinlich ist, war diese Einlassung nicht zu widerlegen. Keiner der vernommenen Unfallzeugen konnte Angaben dazu machen, ob der Angeklagte während der Fahrt oder nach dem Unfall telefonierte.
Nach zusammenfassender Würdigung aller Umstände ist der Unfall zur Überzeugung der Kammer darauf zurück zu führen, dass der Angeklagte, wie von ihm eingeräumt, aufgrund der Einnahme von Zopiclon in Kombination mit Pregabalin ermüdete und dann am Steuer einschlief.
8.
Der Angeklagte war nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage, den Unfall zu vermeiden und die Verursachung eines Unfalls im Straßenverkehr durch ihn vorauszusehen. Er wusste, dass die Medikamente Pregabalin und Zopiclon ihn müde machten und dass insbesondere Zopiclon ein den Schlaf anstoßendes Medikament ist. Um eine beruhigende Wirkung zu erzielen, hatte er diese Medikamente gerade eingenommen.
Er wusste, dass die Müdigkeit infolge Medikamenteneinnahme zu einer Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit und Fahrtüchtigkeit führen konnten und es dadurch zu einem Verkehrsunfall kommen könnte, so dass Menschen gefährdet werden könnten. Denn ein solcher Wirkungszusammenhang ist allgemein bekannt und war deshalb auch dem Angeklagten bekannt.
9.
Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Fahrtantritt in seiner Schuldfähigkeit nicht vermindert war im Sinne von §§ 20, 21 StGB stützt die Kammer wesentlich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L6. Dieser hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen habe.
Das erste Eingangsmerkmal des § 20 StGB, eine krankhafte seelische Störung, sei nicht gegeben gewesen. Der Angeklagte leide langzeitig an einer schweren depressiven Störung ohne massive Symptome und sei latent suizidal. Das bedeute, dass er sich bei Verstimmungen immer wieder mit dem Gedanken an eine Selbsttötung beschäftige. Am Tattag habe er keine psychopathologischen Symptome gezeigt. Er habe keine psychotischen Störungen gezeigt, kein Wahnerleben gehabt und nicht an Erregungs- oder Verwirrtheitszuständen gelitten. Die Zeugin Dr. N3 habe keines dieser Symptome festgestellt. Solche Erscheinungen seien auch nicht vom Angeklagten behauptet oder von Zeugen beschrieben worden. Der Angeklagte habe auch nicht an einer schweren depressiven Episode gelitten, denn er habe nicht die typischen Symptome der depressiven Störung gezeigt. Darunter würden eine gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs und eine erhöhte Ermüdbarkeit fallen. So habe die behandelnde Psychiaterin Dr. N3 am Morgen des Tattages keine depressiven Symptome festgestellt. Diese sei äußerst erfahren, kenne den Angeklagten seit 2016 und habe ihn 36-mal ärztlich behandelt. Einer so versierten Psychiaterin wären die Anzeichen einer schweren depressiven Episode aufgefallen. Soweit der Angeklagte gegenüber KHK Q1 erklärt hatte, er habe die Ärztin über seinen tatsächlichen Zustand bewusst getäuscht, halte er (der Sachverständige) dies nach den intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten für ausgeschlossen. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, eine Beschwerdefreiheit vorzutäuschen, wenn der Angeklagte gleichzeitig eine Heraufsetzung der Medikation begehrte. Das Verlangen des Angeklagten nach weiterer Medikamentenverschreibung und Dosiserhöhung, das er gegenüber Dr. N3 am Tattag äußerte, spreche gegen ein präsuizidales Syndrom. Der Angeklagte sei zwar medikamentenabhängig, die eingenommenen Medikamente hätten aber im therapeutischen Bereich gelegen. Ein Suchtdruck habe nicht bestanden.
Nach dem Unfall sei der Angeklagte nach den Bekundungen des Dr. X geordnet, wach und sehr authentisch gewesen. Er sei gut explorierbar gewesen und habe über den Tag berichten können. Er habe – wie in der Vergangenheit des Öfteren – über Albträume und das Hören von Kinderstimmen berichtet. Soweit Dr. X von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen sei, habe dieser Wertung zugrunde gelegen, dass der Angeklagte erheblich unter dem Einfluss psychotroper Substanzen gestanden habe. Das beruhe indes ausschließlich auf den Angaben des Angeklagten hinsichtlich der Menge der eingenommenen Medikamente, sei aber durch die objektivierenden Befunde hinsichtlich der Wirkstoffkonzentrationen widerlegt worden. Pregabalin und Zopiclon hätten sich im therapeutischen Bereich befunden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte diese Medikamente gewohnheitsmäßig eingenommen habe. Entscheidend sei, dass dieser gewusst habe, dass die Medikamente sedierend wirken. Darauf sei es ihm nach seiner eigenen Einlassung bei der Einnahme angekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Angeklagte bei Einnahme der Medikamente zwar psychisch labil gewesen, durchgreifende psychopathologische Defizite wie die Verkennung von Situationen, Wahnphänomene oder Wahrnehmungsstörungen hätten aber nicht vorgelegen und seien vom Angeklagten auch nicht vorgetragen worden. Auch hätte kein Erregungs- oder Verwirrtheitszustand bestanden.
Die Anflutung nehme eine längere Zeit in Anspruch. Vor dem maximalen Wirkungseintritt seien keine kognitiven Defizite gegeben gewesen. Der Angeklagte habe das Fahrzeug vom Bahnhof S bis zum Kreisverkehr steuern können. Nach dem Tatgeschehen sei der Angeklagte hellwach gewesen, habe auf Ansprache reagiert und das Geschehen kommentiert. Es habe keinen Hinweis auf eine getrübte Bewusstseinslage gegeben. Eine derart schnelle Aufklarung sei pharmakologisch nicht mit einer erheblichen Intoxikation in Einklang zu bringen.
Auch das zweite Eingangsmerkmal des § 20 StGB sei nicht gegeben gewesen. Der Angeklagte habe keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung gehabt.
Eine solche sei dann gegeben, wenn ein psychisch nicht manifest gestörter Mensch, durch einen länger schwelenden psychosozialen Konflikt im Vortatzeitraum labilisiert durch eine Provokation normalpsychologisch nachvollziehbar eine extreme Affekthandlung begehe. Eine Provokation als Auslöser und eine extreme Affekthandlung seien nicht erkennbar.
Das dritte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, ein Schwachsinn, sei bei dem Angeklagten auszuschließen. Eine angeborene Intelligenzminderung mit einem Intelligenzquotienten unter 00 sei bei den sprachlichen und lebenspraktischen Fertigkeiten des Angeklagten aus psychologisch-psychiatrischer Sicht ausgeschlossen.
Schließlich sei auch das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, eine schwere andere seelische Abartigkeit auszuschließen.
Hierunter würden schwerste Persönlichkeitsstörungen fallen. Eine solche Diagnose sei beim Angeklagten durch seine Behandler Dr. N3 und Dr. X zu keiner Zeit gestellt worden. Kriterium für den Schweregrad seien psychopathologische Symptome, die einer schizophrenen Psychose gleichkommen, z.B. die Verkennung von Personen, Situationen, Wahrnehmungsstörungen und Wahnphänomene. Solche psychopathologischen Symptome habe der Angeklagte niemals geschildert. Soweit er gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben habe, die Stimmen seiner Kinder zu hören, handele es sich um eine Pseudohalluzination. Der Angeklagte habe zu jeder Zeit gewusst, dass diese Stimmen nicht real seien, wie die Zeugin Dr. N3 angegeben habe. Seine biografische Entwicklung zeige eine dissoziale Akzentuierung. Er sei durch Straftaten, Drogenkonsum, Vermeidung von Arbeit und Ausbildung aufgefallen. Er suche seinen Vorteil und verhalte sich – wie sich auch aus den Bekundungen des Dr. T2 ergeben habe – insoweit manipulativ. In diesem Kontext seien auch seine Äußerungen am Unfallort hinsichtlich eines beabsichtigten Suizids zu werten. Eine schwere Persönlichkeitsstörung liege aber nicht vor.
Durchgreifende psychopathologische Defizite infolge Einnahme der Medikamente seien aus psychiatrischer Sicht für die Zeit bis zum Durchfahren des Kreisverkehrs nicht feststellbar.
Aus psychiatrischer Sicht können die konsumierten Substanzen seine Aufmerksamkeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr indes gemindert haben.
Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. L6 nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Dieser hat die umfassenden Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. N3 und Dr. X und die Untersuchungsergebnisse der Toxikologen Dr. D1 und Dr. L7 in seine Begutachtung einbezogen und sich auch mit den unterschiedlichen Angaben des Angeklagten auseinandergesetzt.
Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte bereits am Morgen des 20.12.2018 mit seinem Leben abgeschlossen hatte und sich selbst töten wollte. Da er von allen Behandlern als sehr klagsam beschreiben worden ist, hätte er dann sicher keine Planungen für die Zukunft, z.B. für das bestehende Weihnachtsfest gemacht. Gegen eine schwere depressive Episode spricht zur Überzeugung der Kammer auch die eigene Einlassung des Angeklagten hinsichtlich seines plötzlichen Stimmungswechsels, dass er sich auf die Geburt seines Kindes gefreut habe und dann habe wieder nach Hause fahren wollen.
VII. Rechtliche Würdigung
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung, Vergehen gemäß § 222 StGB, zum Nachteil T4, der fahrlässigen Körperverletzung, Vergehen gemäß § 229 StGB zum Nachteil T, A und F und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Vergehen gemäß 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, strafbar gemacht. Alle Tatbestandsverwirklichungen erfolgten tateinheitlich im Sinne von § 52 StGB.
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, soweit dem Angeklagten die o. g. fahrlässige Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zur Last gelegt wird.
1.
Der Angeklagte ist hinsichtlich T4 einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig.
a)
T4 ist am Tattag im Krankenhaus an den Folgen des Unfalls verstorben. Tathandlung ist das Führen des Ford Focus nach Einnahme des Schlafmittels Zopiclon.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Zopiclon war pflichtwidrig, weil es bezogen auf die Pflichten eines Kfz-Führers im innerstädtischen Verkehr und mit Blick auf Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer die gebotene Sorgfalt vermissen lässt. Denn die stete Aufmerksamkeit ist in Bezug auf das Verkehrsgeschehen erforderlich.
b)
Das Handeln des Angeklagten war ursächlich für den Unfall.
Der Angeklagte hat dadurch, dass er unter der Einwirkung des schlaffördernden Medikamentes Zopiclon ein Kraftfahrzeug führte, eine rechtlich zu missbilligende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Diese Gefahr hat sich im Unfallgeschehen verwirklicht. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang ist gegeben. Es besteht auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang, denn bei pflichtgemäßen Verhalten des Angeklagten hätte dieser das Fahrzeug nicht geführt und der tatbestandliche Erfolg wäre dann nicht eingetreten.
Dass es infolge seines Fahrens unter Medikamenteneinfluss zu einem Unfall im Straßenverkehr kommen könnte, bei dem Menschen getötet oder verletzt würden, war für den Angeklagten vorhersehbar. Er war bei Begehung der Tat eine hirnorganisch gesunde, psychisch zu allen Qualitäten orientierte, leistungsfähige Persönlichkeit. Er besaß früher eine Fahrerlaubnis. Er wusste, dass die eingenommenen Medikamente ihn müde machen würden, was er - seiner eigenen Einlassung folgend - . während der Fahrt dann auch eingetreten ist. Müdigkeit führt zu Unaufmerksamkeit beim Führen des Pkw. Dementsprechend war es auch für ihn vorhersehbar, dass er einschlafen und dann einen Unfall mit Verletzten oder Toten verursachen konnte.
c)
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit war seine Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt im Sinne von §§ 20, 21 StGB.
2.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Nebenkläger A, T und F der fahrlässigen Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen gem. § 229 StGB strafbar gemacht.
a)
Alle drei Nebenkläger sind durch dieselbe Handlung des Angeklagten, die zum Unfall führte, körperlich verletzt worden.
A erlitt Verletzungen im Stirnbereich durch umherfliegende Glassplitter, Hämatome an den Beinen durch umherfliegende Teile des Wartehäuschens und den Anstoß durch den Ford Focus.
T erlitt Verspannungen in Gestalt eines HWS-Syndroms, Verletzungen durch Glassplitter und Hämatome an beiden Beinen, die durch Teile des Wartehäuschens oder ein Entlangstreifen des Fahrzeugs verursacht worden sind.
F erlitt eine blutende Schürfwunde am linken Ellbogen, Prellung und Hämatome im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Oberschenkels.
b)
Die o. a. Tathandlung war für diese Verletzungen kausal. Das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug beschrieb einen Bogen und erfasste alle drei Nebenkläger.
c)
Zur Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit gilt das oben unter 1.) Ausgeführte.
d)
Der Angeklagte war in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt .
3.
Indem der Angeklagte vorsätzlich ein Kraftfahrzeug führte, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz eine Fahrerlaubnis war, hat er sich gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.
VIII. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 222 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewertet.
Zu Gunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er die Tatverursachung durch ihn allein als solche eingeräumt hat, wenngleich seine Tatverursachung angesichts der äußeren Umstände des Unfalls schlichtweg nicht zu bestreiten war.
Er ist psychisch labil und medikamentenabhängig. Darauf beruhte die Einnahme von beruhigenden und schlaffördernden Mitteln.
Der Angeklagte hat eine Entschuldigung formuliert.
Er ist Erstverbüßer von Strafhaft. Als solcher ist er besonders haftempfindlich.
Demgegenüber musste sich zu seinen Lasten auswirken, dass er über die Tötung der T4 hinaus, deren Tod, da tatbestandsausfüllend als solcher nicht strafschärfend wirkt, drei weitere Personen, namentlich die Nebenkläger F, A und T körperlich verletzt hat. Insoweit verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich jeweils den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung. Deren körperliche Verletzungen waren allerdings nicht besonders schwer und sind folgenlos verheilt.
Psychisch sind die Nebenkläger vom Unfallgeschehen indes nach wie vor betroffen.
Der Angeklagte gefährdete die Nebenklägerinnen N und N1 und die Zeugen N5, N6 und L3 an Leib und Leben. Letztere litt auch unter den psychischen Folgen des Geschehens.
Weiterhin verursachte er einen nicht unbeträchtlichen Sachschaden an der Bushaltestelle von 9.143 EUR und den Schaden am rechten Außenspiegel der Zeugin L3; letzterer war allerdings gering und ist durch den Versicherer ersetzt worden.
Zu Lasten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Insoweit ist er noch 0000 einschlägig vorbestraft worden. Diese Vorstrafe und auch die anderen Vorbelastungen, wenngleich sie schon deutlich länger zurückliegen, wirkten sich strafschärfend aus.
Die Kammer hat nach zusammenfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auf
drei Jahre Freiheitsstrafe
als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.
IX. Maßregeln der Besserung und Sicherung
Der Angeklagte hat sich durch die Tat als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Weil er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, hat die Kammer nur eine Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ausgeurteilt. Das Mindestmaß beträgt gem. § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB sechs Monate. Es hat sich nicht nach § 69a Abs. 3 StGB auf ein Jahr erhöht, weil im Urteil des Amtsgerichts S vom 00.00.0000 lediglich ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet worden ist, nicht jedoch eine Sperrfrist angeordnet wurde.
Bei der Bemessung der Sperrfrist hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass die Dauer der Sperrfrist sich an den Kriterien zu bestimmen hat, wie sie auch für die Anordnung der Maßregel bestimmend sind. Entscheidend ist, wie lange die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird. Dazu ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.
Die Ungeeignetheit selbst stellt sich hier dar als charakterliche Ungeeignetheit. Sie ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte unter bewusstem Verstoß gegen § 21 StVG ein Kraftfahrzeug führte. Hinzu kommt der Umstand, dass er um die Einnahme von Medikamenten wusste, die seine Fahrtüchtigkeit in starkem Maße verminderten.
Die Kammer hat dies und die bisherigen Verkehrsvergehen gewertet und danach auf
vier Jahre Sperrfrist
als erforderlich erkannt.
X. Kosten- und Auslagenentscheidung
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 StPO.
Die notwendigen Auslagen der bei dem Unfall körperlich verletzten Nebenkläger F, T und A sowie diejenigen der Nebenklägerin N2, deren Mutter getötet worden ist, hat der Angeklagte gemäß § 472 StPO zu tragen.
Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen N und N1 hat er nicht zu tragen, weil er nicht wegen einer Straftat zum Nachteil dieser beiden Nebenklägerinnen verurteilt worden ist.
Große Feldhaus Krefft Schönenberg-Römer