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Landgericht Bochum·7 Ks 6/17·08.01.2018

Mord am Autoverkäufer zur Erlangung eines Audi R8: Heimtücke und Habgier

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bochum verurteilte K wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und T wegen Beihilfe zum Mord zu acht Jahren. K lockte den Verkäufer eines Audi R8 unter Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit in seine Wohnung und tötete ihn überraschend durch Würgen und Hammerschläge, um das Fahrzeug zu erlangen. T unterstützte den Plan, indem er das Opfer in Sicherheit wiegte und in das Schlafzimmer lockte. Das Gericht bejahte bei K Heimtücke und Habgier; eine besondere Schwere der Schuld stellte es nicht fest.

Ausgang: Angeklagter K wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe, Angeklagter T wegen Beihilfe zum Mord zu acht Jahren verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mord aus Habgier liegt vor, wenn der Täter in rücksichtsloser, ungehemmter Eigensucht einen Vermögensvorteil um den Preis eines Menschenlebens erstrebt; ein außergewöhnliches Bereicherungsmaß ist nicht erforderlich.

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Heimtückisch handelt, wer den ersten mit Tötungsabsicht geführten Angriff unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit und der daraus folgenden Wehrlosigkeit des Opfers ausführt, insbesondere bei einem überraschenden Angriff von hinten.

3

Beihilfe zum Mord begeht, wer mit Kenntnis der Mordmerkmale durch einen fördernden Tatbeitrag die Tatausführung ermöglicht oder erleichtert, etwa indem er das Opfer in Sicherheit wiegt oder in eine Situation lockt, die den Überraschungsangriff begünstigt.

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Verwirklicht der Haupttäter ein besonderes persönliches Merkmal (z.B. Habgier), das dem Teilnehmer fehlt, ist der Strafrahmen des Teilnehmers gemäß § 28 Abs. 1 StGB zu mildern.

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Ein frühes, wesentliches Aufklärungshilfe-Geständnis kann gemäß § 46b StGB zu einer weiteren Strafrahmenmilderung führen, wenn es die Tataufklärung entscheidend fördert (z.B. Auffinden von Leiche und Tatmittel).

Relevante Normen
§ 27 StGB§ 211 StGB§ 20 StGB§ 21 StGB§ SGB II§ 312 SGB III

Tenor

Der Angeklagte K wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte T wird wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen aller Nebenkläger.

angewandte Vorschriften bzgl. K: § 211 StGB; bgzl T: $$ 211, 27 StGB.

Gründe

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I. 1.

3

Der heute 33 Jahre alte Angeklagte K. wurde als ältestes von drei Kindern am 00.00.0000 in R./W. geboren. Seine Eltern siedelten wenig später mit ihm nach Deutschland um. Die Familie wurde in H. sesshaft. In Deutschland arbeitete sein Vater als Berufskraftfahrer. Seine Mutter war Hausfrau.

4

Er wuchs in H. auf und wurde dort auch altersgerecht eingeschult. Nach der Grundschule besuchte er die Hauptschule bis zur 9. Klasse. Dann wechselte er auf ein Berufskolleg, das er mit dem Abschluss nach Klasse 10 und einer Qualifikation im Bereich Metallbau und Elektrotechnik verließ. Anschließend arbeitete er zeitweise als Verpacker. Eine Ausbildung in einem Lehrberuf absolvierte er nicht.

5

Im Alter von 24 Jahren begann er, Mitte 2008 als Produktionshelfer zu arbeiten und verdiente knapp 1.000 € monatlich. Dieses Arbeitsverhältnis endete nach drei Monaten, weil seine Arbeitsleistungen mangelhaft waren und er sozial wiederholt dadurch auffiel, dass er unter den Kollegen damit prahlte, Waren im Internet auf fremden Namen bestellt und auf I. verkauft zu haben.

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Von Oktober 2009 bis Dezember 2009 arbeitete er selbstständig. Er führte Fahrzeugbeschichtungen und Felgenreparaturen durch. In den Folgejahren bis September 2015 arbeitete er für wechselnde Unternehmen, im Wesentlichen im Bereich der Pulverbeschichtung, Veredelung und Tuning von Fahrzeugen in Z. und zuletzt in L., unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit.

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Von etwa Mitte April bis Anfang Juni 2016 war K. bei der B. Personal – Dienstleistungen GmbH in O. angestellt. Dann machte er sich erneut selbstständig. Gegenstand seines Unternehmens waren Fahrzeugpflege und –veredelung sowie insbesondere die Foliierung von Fahrzeugen. Diese Tätigkeit endete spätestens im August 2016. Im November und Dezember 2016 verdingte er sich als Leiharbeitnehmer.

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K. ist von guter körperlicher Gesundheit. Im Alter von zwei Jahren erkrankte er an einer Hirnhautentzündung. Schwere Unfälle oder Erkrankungen mit Beteiligung des zentralen Nervensystems hat er - abgesehen von der oben erwähnten, folgenlos verheilten Hirnhautentzündung - nicht erlitten beziehungsweise durchgemacht. Im Jahr 2012 besuchte er für etwa sechs Monate eine Kampfsportschule, in der er den Kurs „ultimate street fight“ besuchte. Ab Herbst 2016 besuchte er regelmäßig ein Fitnessstudio. Er ist bei etwa 1,75 m Körperlänge von normaler, leicht muskulöser Statur. Er nimmt keinerlei Medikamente ein. Drogen konsumiert er nicht, Alkohol nur selten und in geringen Mengen.

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Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 08.12.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Z. im Strafbefehlsverfahren 00 Cs 000 Js 000/00 – 000/00 wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je zehn €. Dem lag Folgendes zugrunde:

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Der Angeklagte hatte Waren eingekauft, zu deren Bezahlung er weder Willens noch in der Lage gewesen war. So hatte er am 16.07.2010 Felgenreinigerkonzentrat zum Preis von 446,30 € und am 09.09.2010 eine Charge von 2000 Stück Polysprüher zum Preis von 4.855,20 € gekauft und dann geliefert erhalten, in der Folgezeit aber jeweils nicht bezahlt.

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Weiter hatte er Waren zum Verkauf angeboten, sich die Kaufpreise zahlen lassen, die Waren aber - wie von ihm beabsichtigt - nicht geliefert. Über I. hatte er Felgenreiniger angeboten, sodass es zu Vorauszahlungen an ihn durch potentielle Käufer am 25.10.2010 von 78 €, am 28.08.2010 von 200,87 €, am 14.09.2010 von 35,49 €, am 10.09.2010 von 37,50 € und am 23.12.2010 von 36,02 € gekommen war. Die bestellten Felgenreiniger hatte er jeweils nicht geliefert.

13

Ferner hatte er unter Angabe falscher Personalien einen Mediareceiver bei der V. GmbH zu einem monatlichen Mietpreis von 3,94 Euro bestellt und am 24.10.2011 geliefert bekommen. Zahlungen hatte er auch insoweit nicht geleistet.

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Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 31.12.2011.

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Am 26.04.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Z. im Verfahren Strafbefehlsverfahren 00 Ls 000 Js 000/00 – 000/00wegen Betruges in zwölf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Markenrechtsverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung. Dem Urteil lag im Wesentlichen Folgendes zugrunde:

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Im Februar 2012 hatte er sich dazu entschlossen, über I. Waren zu vertreiben, zu deren Auslieferung er teils weder Willens noch in der Lage war und bei denen es sich im Übrigen – wie er wusste - um nicht funktionsfähige Nachbauten handelte. Auf diese Weise hatte er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen bestreiten wollen. So war es zu folgenden Taten gekommen:

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Am 18.02.2012 hatte er an einen ihm unbekannten E. ein Diagnosekabel samt Software zum Preis von 180 € verkauft. Dabei hatte es sich um einen nicht funktionsfähigen Nachbau gehandelt, der wertlos gewesen war.

18

Am 06.06.2012 hatte er einer ihm unbekannten M. ein Radio mit Navigationssystem zum Preis von 200 € verkauft. Nach Zahlung des Kaufpreises hatte er das Gerät nicht übersandt.

19

Am 01.08.2012 hatte er unter Angabe falscher Personalien einen von ihm selbst erstellten und daher wertlosen Hotelgutschein an einen ihm unbekannten P. für 50 € verkauft.

20

Am 27.07.2012 hatte er an einen ihm unbekannten C. einen VAG Diagnosetester nebst Software für 140 € verkauft. Der Angeklagte hatte nach Zahlung des Kaufpreises einen wertlosen Nachbau und eine CD ohne Daten geliefert.

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Am 06.07.2012 hatte er an einen ihm unbekannten G. LED-Rückleuchten für 150 € verkauft, ohne dass er die Ware hätte liefern können oder wollen.

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In fünf Fällen verkaufte er an ihm unbekannte Käufer unter Verletzung der Markenrechte der Y. Software für Diagnosetechniken und zugleich funktionsuntüchtige Nachbauten von Diagnosekabeln, wobei die Käufer jeweils zwischen 110 € und 190 € zahlten. Der Angeklagte hatte die o. g. Markenrechte zur Ausnutzung der wirtschaftlichen Werte aus den Marken bei den entsprechenden Verkäufen von Falsifikaten von Diagnosekabeln und Softwareprodukten verletzt.

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In einem weiteren gleichgelagerten Fall, in dem der Käufer am 22.02.2012 einen Betrag von 340 € gezahlt, aber nur eine wertlose Ware erhalten und sich deshalb beschwert hatte, hatte K. den Käufer am 27.08.2012 bedroht, um diesen von weiteren Beschwerden abzubringen. Er hatte angekündigt, er werde seine „Kumpels aus der Kampfsportschule vorbeischicken“, danach habe er (der Käufer) „keine Fresse, keine Wohnung und kein Auto mehr“.

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In zwei weiteren Fällen - zuletzt am 05.08.2012 – hatte er an ihm unbekannte Käufer funktionslose Nachbauten von Diagnosekabeln und angebliche Software dazu für 80 bzw. 130 € verkauft.

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Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 04.05.2013. Die Bewährungszeit hat mit Ablauf des 03.05.2017 geendet. Die Bewährung ist nicht widerrufen. Die Strafe ist nicht erlassen.

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Am 21.09.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. im Strafbefehlsverfahren Strafbefehlsverfahren 00 Cs 000 Js 000/00 – 000/00 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 €. Dem lag zugrunde, dass er am 14.07.2016 auf der Facebookseite „Aktuelle Meldungen der Polizei Q.“ einen ihm bekannten Polizeibeamten als „Penner und Drecksau“ bezeichnet hatte.

27

Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 11.10.2016. Die Geldstrafe verbüßte der Angeklagte als Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft für das vorliegende Verfahren.

28

I. 2.

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Der heute 30 Jahre alte Angeklagte T. wurde am 07.07.1987 als Ältestes von vier Kindern in F. geboren. Sein Vater ist Garten- und Landschaftsbauer. Seine Mutter ist Hausfrau.

30

Er wurde altersgerecht eingeschult. Nach fünf Grundschuljahren wechselte er auf die Hauptschule, wo er eine Klasse wiederholen musste. Nach der 8. Klasse verließ er die Hauptschule ohne einen Abschluss. In der Folgezeit nahm er an einer berufsbildenden Maßnahme teil und holte seinen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 nach. Im Alter von 21 Jahren leistete er neun Monate Grundwehrdienst und erreichte den Dienstgrad eines Obergefreiten.

31

Anschließend verdingte er sich sieben Jahre als Leiharbeiter. Er war während dieser Zeit als Sicherheitskraft in einem Großkaufhaus eingesetzt. Er erhielt einen Schlüssel zu den Geschäftsräumen und war unter anderem für deren Sicherung nach Ladenschluss verantwortlich.

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Nachdem diese Tätigkeit geendet hatte, besuchte er erneut eine Schule und erreichte den Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Dann begann er eine vom Arbeitsamt finanzierte und auf ein Jahr angelegte Ausbildung zum Altenpflegehelfer, die er nach etwa einem halben Jahr abbrach. Im November 2015 begann er erneut eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer. Im Juli 2016 musste er diese Ausbildung wegen einer Hauterkrankung, unter der er auch heute noch leidet, abbrechen.

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In der Folgezeit bis zu seiner Festnahme in dieser Sache lebte er von staatlichen Sozialleistungen. Er wohnte zur Untermiete bei einem Bekannten in F..

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Er konsumiert weder Alkohol noch Drogen.

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Abgesehen von der o. g. Hauterkrankung ist er von guter körperlicher Gesundheit. Schwere Unfälle oder Erkrankungen mit Beteiligung des zentralen Nervensystems hat er nicht erlitten beziehungsweise durchgemacht.

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Er ist bei etwa 1,75 m Körperlänge von kräftiger, leicht adipöser Statur.

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Er ist unbestraft.

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II. 1. a)

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K. hatte schon seit spätestens 2008 großes Interesse an Kraftfahrzeugen, deren Tuning und so genannter Veredelung. So hatte er sich in jenem Jahr nach einer Initiativbewerbung eine Anstellung als Produktionshelfer für ein Unternehmen namens IK. in Z. verschafft, dessen Gegenstand Autolackierung, Pulverbeschichtung von Felgen, Smartreparaturen und Tuning von Kraftfahrzeugen war.

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Wegen schlechter Arbeitsleistung und sozialer Auffälligkeiten in der Form, dass er bei seinen Arbeitskollegen wiederholt damit prahlte, auf fremden Namen Waren im Internet bestellt und bei I. verkauft zu haben, und hiervon auch nach offener und wiederholter Kritik durch seinen Arbeitgeber keinen Abstand nahm, kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im September 2008.

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Mehrfach versuchte K. dann, sich im Bereich der so genannten Fahrzeugveredelung selbstständig zu machen, hatte damit aber durchgängig keinen wirtschaftlichen Erfolg. Soweit er zeitweise auch in einem Arbeitsverhältnis stand, waren seine Einkünfte daraus so gering, dass er kaum in der Lage war, damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

42

Im Oktober 2008 machte er sich selbstständig, indem er eine Halle in Z. von seinem ehemaligen Arbeitgeber anmietete, um dort Fahrzeugbeschichtungen durchzuführen. Nach drei Monaten kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, weil K. die Mieten nicht gezahlt hatte.

43

Im Jahre 2010 begann er für ein Unternehmen, welches sich auch im Bereich von Pulverbeschichtungen von Fahrzeugen betätigte, in einer Filiale in Z. zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis dauerte etwa sieben Monate. Anschließend war K. arbeitslos und bezog staatliche Sozialleistungen.

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Dann arbeitete er in einem Unternehmen für Fahrzeugveredelung in L.. Dieses Arbeitsverhältnis endete im September 2015. Er bezog dann erneut staatliche Sozialleistungen.

45

Im Mai 2016 machte er sich erneut selbstständig. Er mietete zusammen mit dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen EL. von dem ebenfalls vor der Kammer als Zeugen vernommenen RM. eine Fläche von 150 qm in einer 300 qm großen Halle unter der Adresse UL.-straße 0 in DL.. Die Miete betrug zunächst 720 € und wurde ab August 2016 auf 880 € erhöht. In jener Halle führte K. unter dem Namen „ZQ. Exclusiv“ einen Autoveredelungs- und Autotuningbetrieb. Ursprung des Namens ZQ. war der Name der damaligen Lebensgefährtin des K., bei der es sich um die vor der Kammer als Zeugin vernommene ZQ. handelte. K. führte unter anderem Flüssigfolierungen an Fahrzeugen in einer selbstgebauten Lackierkabine durch. EL., der die andere Hälfte der Halle nutzte und dafür die hälftige Miete an K. zahlte, sowie ZQ. halfen ihm hierbei unentgeltlich. K. hatte EL. in Aussicht gestellt, zu einem späteren Zeitpunkt in sein Unternehmen einsteigen zu dürfen. Die Miete zahlte K. im Mai und Juni 2016 in bar. Im Juli 2016 überwies er sie auf das Konto des RM..

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Die Mieten für August und September 2016 zahlte K. jeweils bar, allerdings je erst nach mehrfachen Zahlungsaufforderungen. RM. gegenüber begründete er den Zahlungsverzug auf unterschiedliche Weise. So erklärte er RM. beispielsweise, er habe den Betrag auf ein falsches Konto überwiesen. Tatsächlich arbeitete K. ab August 2016 kaum noch in der Halle.

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Ab Oktober 2016 zahlte K. die o. g. Miete nicht mehr, weil er sie nicht mehr aufbringen konnte. Seinen Lebensunterhalt bestritt er unter anderem aus der von ihm zu dieser Zeit bezogenen Sozialhilfe.

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Nachdem RM. den K. bereits drei- oder viermal auf die ausbleibende Zahlung angesprochen und dieser ihn immer wieder vertröstet hatte, wurde RM. darüber zunehmend wütend und versteckte zwei K. gehörende Werkzeuge, um K. auf diese Weise zur Zahlung zu bewegen. Als K. dies am Abend des 09.10.2016 erfuhr, rief er RM. umgehend an und drohte ihm an, dass sein (GH.) Cousin, der bei den "Bandidos" sei, ihm (RM.) den Kopf abschneiden und „die Bude anzünden“ würde. RM. versetzte dies in große Angst, sodass er K. die Werkzeuge wieder aushändigte.

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Weil RM. in diesem Zusammenhang das Mietverhältnis kündigte, K. die Halle jedoch weiter nutzen wollte, schlug K. so auf ein Fahrzeug des RM. ein, dass dieses anschließend an mehreren Stellen eingebeult war. RM. erstattete deshalb am nächsten Tag Strafanzeige gegen K., erteilte ihm Hausverbot und wechselte die Schlösser zur Halle aus. Damit endete die selbstständige Tätigkeit des K. in jener Halle. Einnahmen aus einer Tätigkeit dort konnte er dementsprechend dann nicht mehr erzielen.

50

An mehreren der folgenden Tage kam K. zusammen mit T. zur Halle, um sein dort gelagertes Werkzeug abzutransportieren und die Halle zu räumen.

51

Spätestens seit 2011 war K. überschuldet. Er hatte Verbindlichkeiten von über 30.000 €, denen keine wesentlichen Vermögenswerte und kein Einkommen gegenüberstanden, woraus er die Verbindlichkeiten hätte tilgen können. Unter dem 22.11.2011 beantragte er bei dem Amtsgericht H. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, trug dabei vor, zur Zahlung von Raten nicht in der Lage zu sein und gab seine Verbindlichkeiten mit insgesamt rund 31.300 € an. Am 23.01.2012 eröffnete das Amtsgericht H. antragsgemäß das Insolvenzverfahren und kündigte dann am 17.12.2012 Restschuldbefreiung an. Ohne dass in der Folgezeit auf die Verbindlichkeiten gezahlt war, versagte das Amtsgericht am 21.07.2015 die Restschuldbefreiung, weil der Angeklagte gegen seine Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase verstoßen hatte.

52

K. verfügte auch in der Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und insbesondere weder im Jahre 2016 noch danach über ein namhaftes Vermögen; insbesondere verfügte er nicht über 81.000 € in barem Geld.

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Zwei auf seinen Namen eingerichtete Konten bei der VW. Bank AG wiesen zum 13.02.2017 ein Habensaldo von 1,55 € und 0,48 € auf. Ab dem 01.12.2016 wurden auf diesen Konten keinerlei Transaktionen mehr durchgeführt. Ein von K. bei der OY. Bank AG geführtes Onlinekonto N26 wies zum Stichtag 01.12.2016 ein Haben von 3,94 € und zum 18.01.2017 ein Haben von 23,45 € auf, ohne dass erhebliche Geldbewegungen erfolgt waren. Über weitere Konten verfügte K. nicht.

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Er besaß einen Pkw der Marke Audi, Modell TT mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00, Baujahr 2007, mit einer Laufleistung von zuletzt 232.647 km.

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Diesen Pkw nutzte er für sich. Über einen weiteren Pkw verfügte er zur Tatzeit nicht. Fällige Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung für den o. g. Pkw von insgesamt 430,93 € blieb er seit August 2016 schuldig. Dies führte zum Erlöschen des Versicherungsschutzes für das o. g. Fahrzeug seit dem 28.11.2016.

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Die Miete für die Wohnung, die er gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin ZQ. bis zu seinem Auszug im Herbst 2016 bewohnte, zahlte seine Lebensgefährtin.

57

Die Geldstrafe von 750 €, mit der er im o. g. Strafbefehlsverfahren Strafbefehlsverfahren 00 Cs 000 Js 000/00 – 000/00 AG Q. belegt worden war, konnte er nicht zahlen. Er verbüßte diese Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft für das vorliegende Verfahren.

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Vom 19.04.2016 bis zum 03.06.2016 war K. bei der EX. Co. Personal – Dienstleistungen GmbH in O. angestellt. Für seine Tätigkeit für dieses Unternehmen wurden ihm im Mai 2016 401,17 €, im Juni 2016 583,78 € und im Juli 2016 81,82 € ausgezahlt.

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Aus seiner Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis als so genannter Leiharbeitnehmer erzielte er im November und Dezember 2016 insgesamt 1.696,24 € brutto. Insoweit war er seit dem 08.11.2016 bei dem Zeitarbeitsunternehmen LK. Personalmangement mit Sitz in F. angestellt. Davon musste er seinen Lebensunterhalt einschließlich der Miete für seine Wohnung bestreiten.

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Weitere wesentliche Einnahmen hatte er nicht. Im Lotto gewann er nicht.

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Im Dezember 2016 war die finanzielle Situation des K. so schlecht, dass er - ungeachtet des Umstandes, dass er unter laufender Bewährung wegen einschlägiger Taten stand - beschloss, gemeinsam mit T., den er insoweit an der Tat beteiligte, und unter Ausnutzung der Hilfe des vor der Kammer dazu als Zeugen vernommenen, damals 17-jährigen GU. DW. so genannte I.-Betrügereien zu begehen. Sein Tatplan sah das Anbieten von Autoteilen über I. vor. Anbieten wollte er insbesondere hochwertige Felgen, die entweder gar nicht existierten oder bei denen es sich um Hehler-Ware handelte. Seine echten Personalien wollte er dabei nicht angeben, um etwaige Ermittlungen zu erschweren. Die Käufer sollten Vorkasse leisten. Der Kaufpreis sollte auf ein Konto des o. g. DW. gezahlt werden. Auf diese Weise wollte K. vermeiden, dass sein Name als Empfänger des Geldes bei diesem Geschäft bekannt wurde. Um andererseits jederzeit Zugriff auf das Konto des DW. zu haben, hatten K. und T. mit DW. vereinbart, dass DW. diesen seine Kontokarte für eine gewisse Zeit überließ. Auf diese Weise wollten K. und T. mittels der Kontokarten Geldeingänge erkennen und Geld abheben. Dem DW., der wusste, dass es sich um ein illegales Geschäft handelte und die Vorstellung hatte, es sollten gestohlene Felgen verkauft werden, versprachen die Angeklagten als Gegenleistung einen Betrag von mindestens 200 €. DW. ging letztlich auf das Geschäft nicht ein. Ein Freund des DW. namens „JW.“ übergab den Angeklagten seine Kontokarte mit zugehöriger PIN-Nummer.

62

Zur Umsetzung betrügerischer Geschäfte kam es nicht, weil „JW.“ und DW. die Kontokarte schließlich zurückforderten.

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II. 1. b)

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Nachdem K. einige Jahre mit der vor der Kammer als Zeugin vernommenen HC. DN. zusammen gelebt hatte, lernte er im Mai 2015 die o. g., damals 28-jährige, als Zahnarzthelferin beschäftigte ZQ. kennen und führte dann mit dieser eine Beziehung. Bereits kurze Zeit später bezogen beide eine gemeinsame Mietwohnung. Weil K. dann arbeitslos war und von staatlichen Sozialleistungen lebte, finanzierte ZQ. den gesamten Lebensunterhalt. Sie zahlte die Miete für die gemeinsame Wohnung und die Versicherungsbeiträge für beide. K. steuerte unregelmäßig Geld für Lebensmitteleinkäufe oder Tankfüllungen bei. Soweit er eigene Einnahmen hatte, finanzierte er hiermit hauptsächlich seine Mobilfunkverträge, zahlte Kredite ab und investierte in sein Fahrzeug.

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Im Dezember 2015 kaufte er zu einem Preis von 1.200 € einen Pkw der Marke Peugeot, Modell 206 CC, reparierte diesen zusammen mit EL. und schenkte den Pkw gegen Ende 2015 der ZQ..

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Über seinen Cousin, den vor der Kammer als Zeugen vernommenen UY. EM. erwarb K. für 500 € ein gebrauchtes IPhone und schenkte es ebenfalls der ZQ..

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Die Beziehung zwischen K. und ZQ. war von Beginn an ambivalent. Sie war durch häufige, heftige Streitigkeiten geprägt, die sich an „Kleinigkeiten“ entzündeten. So forderte ZQ. von K., der zu dieser Zeit arbeitslos war, dass er im Haushalt der gemeinsamen Wohnung helfen solle. K. lehnte dies entschieden ab, da es sich dabei um – aus seiner Sicht – Frauenarbeit handelte. Um seiner Meinung Nachdruck zu verleihen, knallte er in Zusammenhang mit Streitigkeiten Zimmertüren lautstark zu und zog mindestens einmal den Telefonstecker aus der Wand, um zu verhindern, dass ZQ. ihren Vater anrief.

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Im August 2016 war ZQ. nicht länger bereit, die Beziehung fortzusetzen. Sie trennte sich auch räumlich von K.. ZQ. forderte von K., dass dieser sein Leben ordnen solle, indem er insbesondere finanziell leistungsstärker werde, namentlich eine regelmäßige, beständige Arbeit aufnehme. Dann – so stellte sie ihm in Aussicht - könne man es vielleicht noch mal miteinander versuchen. Äußerlich vollzog K. die Trennung von ZQ., die diese im August 2016 auch als räumliche Trennung gewollt hatte, indem er zum 01.11.2016 eine eigene Wohnung im Dachgeschoss des Hauses S.-straße 0 in Q. anmietete, die er dann Ende November 2016 bezog und mit wenigen, ihm gehörenden Möbeln einrichtete.

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In der Folgezeit bemühte sich K. die von ZQ. an ihn gestellte Erwartung, sich um ein regelmäßiges Einkommen zu bemühen, zu erfüllen und verdingte sich seit November 2016 als Leiharbeitnehmer.

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Um sich als finanzkräftig darzustellen, sandte er über ein elektronisches Medium Fotos von gebündelten Geldscheinen an ZQ. und erklärte, er habe 40.000 € für ZQ. und sich zur Seite gelegt. Tatsächlich verfügte K. nicht über einen solchen Bargeldbetrag.

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Beide setzten dann ihre Beziehung fort. ZQ. begann wieder, K. finanziell zu unterstützen, indem sie ihn verköstigte und Möbelstücke erwarb. Zeitweise planten sie, gemeinsam ein Haus zu mieten.

72

In den folgenden Wochen gerieten beide jedoch immer wieder in Streit miteinander, insbesondere war K. eifersüchtig und unterstellte ZQ. Affären mit anderen Männern. Hierüber gerieten beide Anfang Dezember 2016 in einen Streit, in dessen Verlauf K. aus Wut die Schlafzimmertür in der Wohnung der ZQ. aus den Angeln hob. ZQ. war nicht länger bereit, das von ihr als Bevormundung empfundene Verhalten des K. hinzunehmen. Sie erklärte ihre Beziehung für beendet und wies K. an, ihre Wohnung zu verlassen. K. war nicht bereit, dies hinzunehmen. Er stieß ZQ. zu Boden, setzte sich auf ihren Brustkorb und erschwerte damit ihr Atmen. Weil sie versuchte, das Telefon zu ergreifen, um ihren Vater um Hilfe zu rufen, begann er, sie zu schlagen und zu boxen. Er hielt sie an den Handgelenken und Armen fest. In der Folge erlitt ZQ. an diesen Stellen blaue Flecken. Schließlich griff er mit beiden Händen an ihren Hals, übte leichten, aber spürbaren Druck auf diesen aus und sagte ihr wörtlich oder sinngemäß: „Am liebsten würde ich zudrücken, damit dich kein anderer kriegt!“ ZQ. geriet in Todesangst und drohte K., die Polizei zu rufen. Hiervon ließ sich K. beeindrucken, ließ von ZQ. ab und verließ die Wohnung. ZQ. wandte sich nicht an die Polizei.

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Dieser Vorfall stellte den Schlusspunkt in der Beziehung zwischen K. und ZQ. dar. ZQ. machte ihm unmissverständlich klar, dass die Beziehung zwischen ihnen nunmehr endgültig beendet sei. ZQ. sperrte bzw. löschte K. in ihren WhatsApp-Kontakten und in ihrem facebook-account, sodass K. sich auf diese Weise nicht mehr über das informieren konnte, was ZQ. aktuell jeweils unternahm und welchen "Status" (in einer Beziehung stehend oder nicht) diese für sich dort angab.

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K. litt heftig unter der Trennung von ZQ.. Er konnte es nicht verwinden, dass ZQ., mit der er sich eine gemeinsame Zukunft erwartet hatte, mit der er gemeinsam ein Haus hatte beziehen wollen und deren Namen er in seine Unternehmensbezeichnung eingefügt hatte, sich von ihm abgewandt hatte. In der Folgezeit war er bemüht, der ZQ. zu imponieren, weil er die Beziehung mit ihr erneut aufleben lassen wollte. So fuhr er mit seinem Audi TT und laut aufheulendem Motor vor dem Haus, in dem ZQ. wohnte, her. Er intensivierte den Kontakt zu gemeinsamen Bekannten, um so etwas über ZQ. in Erfahrung zu bringen.

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Um ihr zu zeigen, welchen Verlust sie infolge der Trennung von ihm erlitten habe, forderte er aggressiv Dinge zurück, die er ihr geschenkt hatte. Er hoffte, die Trennung der ZQ. von ihm sei nur von vorübergehender Natur. Er wollte ZQ. aufzeigen, dass sie durch die Trennung von ihm erhebliche materielle Einbußen erleide und es ihr mit ihm an ihrer Seite materiell besser gehe. So verlangte er von ihr die Herausgabe des ihr geschenkten IPhones. Als sie sich weigerte, beschimpfte er sie heftig und beauftragte seinen o. g. Cousin, den vor der Kammer als Zeugen vernommenen EM., ZQ. und deren Eltern telefonisch zu bedrohen. Wörtlich oder sinngemäß drohte EM. der ZQ. daraufhin telefonisch an, sie und ihre Wohnung auseinander zu nehmen, wenn sie das IPhone nicht herausgebe. ZQ. wollte sich auf einen weiteren Streit nicht einlassen, gab nach und willigte in die Rückgabe des IPhones ein, die dann über den Vater der ZQ. erfolgte.

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Auch den ihr geschenkten Peugeot forderte er von ihr zurück. Als ZQ. sich zunächst weigerte, drohte er ihr an, dass er sonst behaupten werde, sie habe sich den Besitz daran unbefugt verschafft. Er werde dann den Peugeot als gestohlen melden. ZQ. unterschrieb daraufhin einen Vertrag, demzufolge sie den Peugeot an K. "zurückschenkte".

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Etwa um die Zeit ihres 30. Geburtstages am 22.12.2016 ging ZQ. eine Beziehung mit einem neuen Partner ein. Davon erfuhr K. über Bekannte. Dass ZQ. mit einem anderen Mann eine Beziehung eingegangen war, konnte K. nicht ertragen; er war eifersüchtig. Aus diesem Grunde sandten er und auf sein Geheiß auch T. jeweils Nachrichten auf das Mobiltelefon der ZQ., in denen sie die ZQ. als Schlampe beschimpften. Persönlich kannte T. die ZQ. kaum. Auf Veranlassung des K. forderte T. aber die ZQ. in einer solchen Nachricht auf, K. „in Ruhe zu lassen“. Dafür gab es keinen tatsächlichen Anlass, denn ZQ. hatte von sich aus keinen Kontakt mehr zu diesem gesucht.

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K. konnte sich nach wie vor innerlich nicht damit abfinden, dass die Trennung zwischen ZQ. und ihm endgültig sein sollte und ZQ. sich sogar einem anderen Mann zugewandt hatte. Ende Dezember 2016 fuhr K. in seinem Audi TT in Begleitung des T. der ZQ. und ihrem neuen Partner, die gemeinsam in einem Pkw fuhren, hinterher. Bei einem verkehrsbedingten Halt an einer Ampel zog K. den Partner der ZQ. aus dem Pkw und sprühte Pfefferspray in dessen Richtung. Einen konkreten Anlass dafür hatten weder ZQ. noch deren Partner gegeben. Grund für die Handlungsweise des K. war einzig seine Eifersucht gewesen. Um die beginnende körperliche Auseinandersetzung zwischen dem neuen Partner der ZQ. und K. zu beenden, zog T. beide auseinander und verließ mit K. die Örtlichkeit.

79

K. verfiel auf die Idee, sich nach außen als finanziell potent darzustellen. Auf diese Weise hoffte er, ZQ. Interesse an ihm wieder zu erwecken, ihr zu imponieren und sie zurück zu gewinnen. Zu diesem Zweck wollte er einen hochpreisigen Sportwagen in seinen Besitz bringen, um als finanziell leistungsstark von ZQ. wahrgenommen zu werden, ihr zu imponieren und sie auf diese Weise dazu zu bringen, ihre Beziehung wieder aufzunehmen.

80

Er gab deshalb am 08. oder 09.01.2017 in einem Autohaus in Q. vor, einen Pkw der Marke Audi, Modell R8 kaufen zu wollen. Dabei handelt es sich um ein hochpreisiges, zweisitziges Fahrzeug mit einer außerordentlich starken Motorisierung, das regelmäßig über einen Achtzylinder-Motor, teils auch über einen noch stärkeren Zehnzylinder-Motor verfügt. Wegen seines gezeigten Kaufinteresses erhielt K. einen mit roten Kennzeichen versehenen, anthrazit-farbenen Audi R8 mit einem Achtzylinder-Motor für Probefahrten ausgehändigt. Mit diesem Pkw fuhr er dann mehrfach und unter größtmöglicher Geräuschentwicklung an dem Haus, in dem ZQ. wohnte, vorbei, um auf sich und den Pkw aufmerksam zu machen. Tatsächlich bemerkte ZQ., dass K. in dieser Weise an ihrem Haus vorbei fuhr.

81

Mit dem o. g. Pkw erschien er auch bei der vor der Kammer als Zeugin vernommenen QJ.. Diese war von Beruf Parkplatzwächterin und arbeitete auf einem Parkplatz in der SX. Innenstadt. Sowohl ZQ. als auch K. waren mit ihr bekannt. Unabhängig voneinander hatten beide jeweils mehrfach mit QJ. über die Probleme in ihrer Beziehung zueinander gesprochen. K. hegte die Erwartung, dass QJ. der ZQ. erzählen werde, dass er nunmehr einen Audi R8 fahre. K. zeigte sich QJ. gegenüber als tief betroffen von der Trennung.

82

Auch T. gegenüber zeigte sich K. tief getroffen davon, dass ZQ. sich von ihm getrennt habe. Dies brachte er unter anderem in mehreren Sprachnachrichten an T. zum Ausdruck.

83

K. nutzte durchweg ein Mobiltelefon mit der Rufnummer 000000000000. Soweit er zeitweise auch im Besitz eines weiteren Mobiltelefons mit der Rufnummer 000000000000 war, nutzte er dieses ausschließlich für Internet-Verbindungen.

84

II. 2.

85

T. war im Herbst 2016 eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, der vor der Kammer als Zeugin vernommenen LD. CN. eingegangen.

86

Seine finanzielle Situation war in der zweiten Jahreshälfte 2016 und im Januar 2017 stabil. Seit dem Abbruch seiner Ausbildung im Juli 2016 erhielt er Arbeitslosengeld II. Weiteres Einkommen oder wesentliches Vermögen hatte er nicht. Wegen seiner o. g. Hauterkrankung konnte er seine Ausbildung zum Altenpfleger nicht fortsetzen. Einen Pkw besaß er nie. Einen Führerschein hat er nie erworben. Ein besonderes Interesse an Kraftfahrzeugen oder deren Veredelung und Tuning hatte er vor der hier gegenständlichen Tat nicht.

87

T. beteiligte sich an der Vorbereitung der o. g. betrügerischen Geschäfte, bei denen beide gemeinsam Dritte zu Vorauszahlungen von Kaufpreisen auf Konten veranlassen wollten, über die sie verfügen konnten, die aber nicht auf ihre Namen lauteten.

88

T. lebte bis zu seiner Festnahme in dieser Sache in bescheidenen Verhältnissen.

89

Er wohnte zur Untermiete in der Wohnung des vor der Kammer als Zeugen vernommenen U.. Das dortige Zimmer des T. war spärlich mit schlichten Möbeln eingerichtet.

90

Er nutzte durchweg ein Mobiltelefon mit der Rufnummer 000000000000.

91

II. 3.

92

Die Angeklagten lernten sich etwa 2009 kennen. Sie verstanden sich gut, insbesondere war ihnen das Interesse an Videospielen und Spielekonsolen gemeinsam. Man tauschte Kontaktdaten aus. Ein weitergehender, näherer Kontakt entstand zwischen ihnen zunächst nicht; man hielt lockeren Kontakt zueinander.

93

Dies änderte sich ab August 2016, als sich K. und ZQ. - zunächst vorübergehend - trennten. K. erzählte T. zu dieser Zeit von der Trennung und davon, dass er ein neues Unternehmen im Bereich Fahrzeugveredelung gründen wolle, weil seine „alte Firma“ nicht mehr existiere. Er wolle eine Halle anmieten und zusammen mit weiteren Leuten, insbesondere IT-Fachleuten, sein Unternehmen ausbauen. Er bot T. an, diesen in seinem neuen Unternehmen "im Büro" anzustellen. T. erwartete sich davon eine Zukunft in beruflicher Sicht und willigte in die Zusammenarbeit mit K. ein. Er hatte die Vorstellung, demnächst mit diesem gemeinsam in einem Unternehmen zu arbeiten. Ab spätestens November 2016 verbrachten die Angeklagten große Teile ihrer Freizeit zusammen. Spätestens seit Herbst 2016 besuchte T. gemeinsam mit K. regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich für je zwei bis drei Stunden ein Fitnessstudio. Ihr Verhältnis zueinander war freundschaftlich; sie pflegten einen gleichberechtigten Umgang miteinander. Die o. g. betrügerischen I.-Verkäufe wollten sie gemeinsam betreiben.

94

Soweit sie miteinander über ihre Mobiltelefone kommunizierten, nutzte T. sein Mobiltelefon mit der Rufnummer 000000000000.

95

II. 4.

96

Der Geschädigte PG. QN. (im Folgenden: QN.) wurde am 00.00.0000 in XY./LY. geboren. 1995 siedelten seine Eltern mit ihm nach Deutschland um. QN. besuchte ein Gymnasium, erreichte das Abitur, studierte Wirtschaftswissenschaften und erlangte einen Bachelorabschluss. Im Studium lernte er seine spätere Ehefrau, die Nebenklägerin und vor der Kammer als Zeugin vernommene FT. QN. kennen. Nach dem Studium in Deutschland wohnten beide in JK.. QS. Mutter, die Nebenklägerin und vor der Kammer als Zeugin vernommene BK. QN., wohnt in FJ.. Der Nebenkläger IB. QN. ist sein Vater. Die Nebenklägerin SC. QN. ist seine Schwester.

97

QN. begann einige Zeit nach Abschluss seines Studiums damit, Sportfahrzeuge und Fahrzeugteile nach LY. zu importieren und dann zu exportieren. Er kaufte hochpreisige, gebrauchte Sportfahrzeuge, insbesondere Modelle der Marke Porsche an, ließ diese als privat genutztes Kraftfahrzeug zu und verkaufte sie anschließend gewinnbringend wieder. Die Kammer geht als wahrscheinlich davon aus, dass das Geschäftsmodell darin bestand, stark verunfallte Fahrzeuge hochpreisiger Marken, die im russisch-sprachigen Raum wieder instand gesetzt worden waren, zunächst mit russischen Papieren zum Straßenverkehr zuzulassen und sie dann nach Deutschland zu verbringen, um sie hier zum Straßenverkehr zuzulassen und die Fahrzeuge dann hier an Private zu verkaufen, wobei die Eigenschaft Unfallwagen verschwiegen wurde.

98

Im Oktober 2016 kaufte er in LY. einen erstmals im März 2010 zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw der Herstellerin Audi AG vom Typ R8, der eine blaue Farbe hatte und über einen Zehnzylinder-Motor verfügte (im Folgenden: Audi R8), zu einem Preis von 250.000 russischen Rubel, mithin umgerechnet etwa 3.700 €, als Unfallwagen. Obschon er selbst Käufer war und das Geschäft maßgeblich betrieb, war im schriftlichen Kaufvertrag seine Ehefrau als Käuferin benannt. Nach der Instandsetzung des Audi R8 ließ er ihn nach Deutschland verbringen. Dass es sich um einen Unfallwagen handelte, war auch nach der Instandsetzung augenfällig. Die Frontschürze war nach unten hin abfallend befestigt, sodass die Spaltmaße, die sich im Anschluss an die Kotflügel links und rechts ergaben, um einige Millimeter voneinander abwichen und ein deutlicher Versprung im Bereich des Radhauses sichtbar war. Abgesehen davon ließ sich die Fronthaube zwar elektronisch entriegeln, klemmte aber beim Öffnen auf der linken Seite. Die Frontscheibe und die beiden Türscheiben wiesen je ein Produktionsdatum aus 2008 auf, während die beiden hinteren Scheiben ein solches aus 2009 aufwiesen.

99

QN. meldete den Audi R8 im OO. zum Straßenverkehr an. Am 05.12.2016 wurde ihm das Kfz-Kennzeichen 00000000 zugeteilt. QN., der zunächst mit einem anderen potentiellen Käufer Verhandlungen geführt und diesem den Audi R8 für 70.000 € angeboten hatte, bot den Audi R8 dann in der Datenbank www.JB..de für 81.999 € an. Der Audi R8 stand zu dieser Zeit in einer Tiefgarage in FJ., die in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnadresse seiner Mutter lag. Ihr übergab er auch einen Schlüssel zum Audi R8, damit sie potentiellen Käufern das Fahrzeug zeigen konnte.

100

QN. nutzte in Deutschland zwei verschiedene Mobiltelefone. Über das Mobiltelefon mit der Rufnummer 000000000000 hinaus nutzte er ein solches mit der Rufnummer 000000000000. Darüber hinaus besaß er ein weiteres Mobiltelefon mit einer russischen Rufnummer.

101

QN. war 1,66 m groß. Er trainierte regelmäßig an Fitnessgeräten, war von kräftiger Statur und wog 71 kg.

102

II. 5.

103

K. las spätestens am 12.01.2017 die o. g. Verkaufsanzeige bei JB..de. Obwohl er wusste, dass er nicht über das notwendige Vermögen verfügte, um den angebotenen Audi R8 kaufen zu können, nahm er mittels des ständig von ihm benutzten Mobiltelefons mit der Rufnummer 000000000000 Kontakt zu QN. über dessen Mobilfunknummer 000000000000 auf und zeigte Kaufinteresse.

104

K. und QN. vereinbarten einen Besichtigungstermin für den 13.01.2016, den für QN. dessen Mutter wahrnehmen sollte.

105

Bereits am 12.01.2017 plante K., sich auf unlautere Art und Weise den Besitz an einem Audi R8 zu verschaffen. Zu diesem Zweck fragte er am 12.01.2017 bei der o. g. QJ. mittels einer über WhatsApp versandten Sprachnachricht nach so genannten K.O.-Tropfen nach. Diese Tropfen bräuchte er – so erklärte er darin – für einen Freund. Vor dieser Anfrage und danach waren K.O.-Tropfen nie Gesprächsgegenstand zwischen beiden. QJ. ging auf die Anfrage nicht ein. Sie verschaffte oder vermittelte K. insbesondere keine K.O.-Tropfen. QJ. wunderte sich zwar über die Anfrage des K., maß ihr aber keine weitere Bedeutung zu, denn sie nahm K. insoweit, wie auch im Hinblick auf einige seiner übrigen Erzählungen, nicht ernst.

106

Gegenüber QJ. erwähnte K. in jener Sprachnachricht nicht, um wen es sich bei dem o. g. Freund handeln solle. In der Hauptverhandlung hat K. dazu auf Befragen ausgesagt, er habe für T. gefragt, der die Tropfen für einen gewissen HL. aus XH. hätte haben wollen. Diesen HL. habe er (K.) kurze Zeit vorher in der Wohnung des T. kennen gelernt und der sei ein Bekannter des T. gewesen.

107

Tatsächlich hatte es weder ein solches vorgängiges Kennenlernen gegeben noch wollte der o. g. HL., bei dem es sich um den vor der Kammer als Zeugen vernommenen HL. CJ. handelt, sich K.O.-Tropfen verschaffen. CJ. und K. hatten sich nie persönlich gesehen. CJ. kannte T. nur flüchtig, weil man gemeinsam im Internet gespielt hatte, K. lernte er nie kennen.

108

K. hatte, als er versuchte, sich K.O.-Tropfen zu verschaffen, zumindest die Vorstellung, dem Verkäufer eines Audi R8 K.O.-Tropfen zu verabreichen, um diesen zu betäuben. Möglicherweise plante er auch schon zu diesem Zeitpunkt, den Verkäufer bei passender Gelegenheit zu töten. Sein Ziel war es, mittels der K.O.-Tropfen das Fahrzeug in seinen Besitz zu bringen.

109

Am Abend des 13.01.2017 fuhren die Angeklagten im Audi TT des K. nach FJ., wo sie gegen 20:00 Uhr bei BK. QN. eintrafen.

110

T. war bekannt, dass K. nicht über die Mittel zum Erwerb des Fahrzeuges verfügte. Er wusste aus Gesprächen mit K. und aus dessen übrigen, ihm aus der freundschaftlichen Beziehung zu K. bekannt gewordenen Lebensumständen, dass dieser kein Arbeitseinkommen hatte und dass der o. g. Audi TT dessen wesentliches Vermögen darstellte.

111

K. war bewusst, dass er nur gewaltsam oder durch eine Betrugshandlung in den Besitz des Audi R8 kommen könne.

112

Gemeinsam gingen sie zur Tiefgarage, in der der Audi R8 geparkt war. BK. QN. und T. blieben neben dem Fahrzeug stehen, während K. den Motor startete und den Audi R8 wenige Meter in der Garage bewegte. Dabei erkannte K., dass der Audi R8 im Bereich der Frontschürze unregelmäßige Spaltmaße aufwies. Er erkannte, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen war. Darauf sprach er BK. QN. nicht an, weil er den Kaufpreis ohnehin nicht zahlen wollte.

113

K. verabredete – nachdem er noch am 13.01.2017 nach der Besichtigung sein Kaufinteresse wiederholt hatte - spätestens am 15.01.2017 telefonisch den Abschluss eines Kaufvertrages mit QN. für Montag, den 16.01.2017. Zu diesem Zweck sollte QN., der sich zu diesem Zeitpunkt in JK. aufhielt, nach Deutschland kommen. Dann sollte nach Überführung des Fahrzeuges von FJ. nach Q. in der dortigen Wohnung des K. ein Kaufvertag abgeschlossen werden. Bezüglich des Kaufpreises einigten sie sich auf 81.000 €, die in barem Geld bei Vertragsschluss gezahlt werden sollten. Ob K. den QN. darauf ansprach, dass der Audi R8 einen Unfall erlitten hatte, konnte nicht festgestellt werden. Im später von QN. aufgesetzten Entwurf eines Kaufvertrages ist die Eigenschaft Unfallfahrzeug nicht erwähnt. K. ging es darum, das Fahrzeug möglichst schnell in seinen Besitz zu bringen. Die Höhe des Kaufpreises von immerhin 81.000 € war für ihn vor dem Hintergrund seiner Zahlungsunwilligkeit und –unfähigkeit ohne Bedeutung. Weil er ohnehin nicht Willens und in der Lage war, einen Kaufpreis zu erbringen, war auch der Umstand, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, der Audi R8 also möglicherweise den obigen Kaufpreis nicht wert war, für ihn ohne Bedeutung. K. ging nach der o. g. telefonischen Abrede mit QN. als sicher davon aus, dass er in kurzer Zeit Besitzer des Audi R8 sein werde. Spätestens am 15.01.2017 aktualisierte er sein Titelbild bei facebook dahin, dass es nunmehr ein Bild des Audi R8 zeigte.

114

Nachdem er die obige Abrede zum Abholen des Audi R8 getroffen hatte, suchte K. über facebook einen Begleiter für seine für den 16.01.2017 geplante Fahrt nach FJ. zum Abholen des Audi R8. Er wollte mit einem Begleiter in seinem Audi TT dorthin fahren. Auf der Rückfahrt sollte der Begleiter dann den Audi TT fahren, während er selbst (K.) den Audi R8 nach Q. fahren wollte. Als Begleiter für diesen Zweck hatte sich zunächst der vor der Kammer als Zeuge vernommene OM. dem K. angeboten. OM. hatte dann jedoch am 15.01.2017 um 13:36 Uhr per WhatsApp K. mitgeteilt, er sei verhindert, weil sein Vater einen größeren Auftrag angenommen habe. Darauf reagierte K. um 16:10 Uhr per WhatsApp mit der Rückantwort: Ok kein Problem.

115

Nachdem OM. abgesagt hatte, bat K. den T., ihn nach FJ. zu begleiten und auf dem Rückweg nach Q. den Audi TT zu fahren. T. willigte ein. Die Kammer geht als wahrscheinlich davon aus, dass K. nur deshalb nicht schon anfangs T. um den Gefallen bat, ihn am 16.01.2017 nach FJ. zu begleiten, weil er wusste, dass T. keine Fahrerlaubnis hatte. Sichere Feststellungen dazu konnten nicht getroffen werden.

116

III. 1.

117

Spätestens nachdem T. zugesagt hatte, mit nach FJ. zu fahren, entwickelte K. seinen Tatplan. Dieser ging dahin, dem Verkäufer Zahlungsfähigkeit vorzuspiegeln und diesen in seine Wohnung nach Q. zu locken. Dort sollte ein schriftlicher Kaufvertrag aufgesetzt werden. Mit diesem beabsichtigte K. später darzulegen, dass ein Kauf zustande gekommen sei. Dann wollte K. unter Ausnutzung einer günstigen Möglichkeit und des Umstandes, dass der Verkäufer einen plötzlichen Angriff auf ihn nicht erwartete, diesen unter Mithilfe des T. angreifen und mit Hammerschlägen auf den Kopf oder durch Erwürgen töten.

118

Absprachegemäß fuhren die Angeklagten am 16.01.2017 im Audi TT des K. von Q. nach FJ., um dort gegen 11:00 Uhr QN. zu treffen. Spätestens auf dieser Fahrt weihte K. den T. in seinen Plan ein. T. gegenüber stelte K. seinen Plan unter die Bedingung, dass QN. getötet werden solle, wenn sein (GH.) Cousin nicht zuvor das Geld zum Kauf des R8 bringe. Im Gegensatz dazu wusste K., dass es einen Cousin, der Geld bringen solle, nicht gab. Er versprach T. als Gegenleistung eine Anstellung in seinem neuen Unternehmen. Insoweit kündigte K. an, dass er seinen Audi TT verkaufen wolle, wenn er im Besitz des Audi R8 sei. Der Erlös aus dem Verkauf des Audi TT stehe dann als Startkapital zur Verfügung. Der Audi R8 solle demgegenüber das Aushängeschild des neuen Unternehmens sein.

119

Neben der Gründung eines neuen Unternehmens kam es K. entscheidend auch darauf an, sich nach außen als Eigentümer und Besitzer eines für gewöhnlich sehr teuren Pkw der Marke Audi, Modell R8 darstellen zu können. Insbesondere seiner ehemaligen Lebensgefährtin ZQ. gegenüber wollte er auf diese Weise Eindruck machen. Nach wie vor hoffte er, sie auf diese Weise für sich zurückgewinnen zu können.

120

III. 2.

121

Zu diesem Zeitpunkt verfügten weder K. noch T. über entsprechende Barmittel, um den Kaufpreis für den Audi R8 zu zahlen, wie beide wussten. Soweit K. dem T. anfänglich berichtete, ein Cousin (des K.) werde ihm das Geld zur Verfügung stellen, erkannte T. dies jedenfalls wenig später – spätestens aber beim Zusammentreffen zwischen QN., T. und K. in GH. Wohnung - als nicht zutreffend.

122

III. 3. a)

123

T. ging spätestens als man gemeinsam in FJ. eintraf, davon aus dass der Verkäufer in die Wohnung des K. gelockt und dort bei passender Gelegenheit unter Ausnutzung des Umstandes, dass der Verkäufer keinen Angriff auf sich erwartete, und unter seiner Mithilfe getötet werden sollte, wenn der Cousin des GH., der das Geld bringen solle, nicht komme.

124

Spätestens auf der gemeinsamen Fahrt nach FJ. verabredeten sie dazu, QN. dann bei passender Gelegenheit in der Wohnung des K. in gemeinsamem Zusammenwirken zu töten. QN. sollte erwürgt oder mit einem Hammer erschlagen werden. Mindestens einen Hammer, bei dem es sich um einen handelsüblichen Hammer mit einem Gewicht des Hammerkopfes von 200 Gramm und einer Schlagfläche von 2 cm x 2 cm handelte, hatte K. zu diesem Zweck bereits griffbereit in seiner Wohnung platziert. QN. sollte - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - zunächst vorgetäuscht werden, dass K. ernsthaft am Kauf interessiert und auch zahlungsfähig sei. In der Wohnung sollte QN. dann plötzlich und für diesen überraschend überwältigt und getötet werden. Dabei sollte T. in der Weise tätig werden, dass er QN. in Sicherheit wiegte, sodass K. diesen von hinten, das Überraschungsmoment ausnutzend angreifen und kraftvoll geführte Schläge mit dem o. g. Hammer auf den Kopf versetzen könnte.

125

T. wollte die Umsetzung des obigen Tatplans nicht, weil er unmittelbar aus der Tat Vorteile haben wollte. Er wollte die Umsetzung, weil er sich im Weiteren durch K. einen höheren gesellschaftlichen Status erhoffte. Er wollte K. den Besitz am Audi R8 verschaffen, weil er glaubte, als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung im künftigen Unternehmen des K. als Geschäftsführer arbeiten zu können und als solcher ein hohes Ansehen zu genießen. Dementsprechend erwartete er, dass K. sich den Besitz am Audi R8 verschaffen werde und er selbst (T.) dann eine Anstellung im künftigen, noch zu gründenden Unternehmen des K. erhalten werde. In diesem Sinne war T. bewusst, dass QN. gerade deshalb getötet werden sollte, weil K. sich in den Besitz des Audi R8 setzen wollte. Demgegenüber hatte T. nicht die Vorstellung, dass der Audi R8 auch nur teilweise ihm zur Verfügung stehen werde.

126

III. 3. b)

127

K. beabsichtigte, QN. dazu zu bewegen, einen Kaufvertrag über den Audi R8 vollständig auszufüllen, indem er über seine Zahlungswilligkeit und –fähigkeit täuschte. Den ausgefüllten Kaufvertrag wollte K. später nutzen, um darstellen zu können, dass der Verkauf des Audi R8 vollzogen worden sei. Weiter wollte K. die Unterschrift des QN. unter einem Quittungsvermerk betreffend den Kaufpreis fälschen, um den Eindruck zu erwecken, QN. habe den Kaufpreis erhalten und dies quittiert. Mittels dieser gefälschten Urkunden und um den Preis des Todes des QN. wollte sich K. dauerhaft den Besitz an dem Audi R8 verschaffen und sich nach außen so darstellen, als sei er der Eigentümer. Auf diese Weise wollte er dann der ZQ. imponieren, sich ihr gegenüber als finanziell potent und attraktiv darstellen, um sie auf diese Weise möglicherweise zurück zu gewinnen.

128

Weiter wollte er, nachdem er sich auf die oben beschriebene Weise in den Besitz des Audi R8 gesetzt hatte, seinen Audi TT verkaufen und den Verkaufserlös als Startkapital für sich, insbesondere für ein von ihm geplantes neues Unternehmen im Bereich der so genannten Fahrzeugveredelung nutzen. Der Audi R8 sollte insoweit auch zu Werbezwecken für dieses Unternehmen dienen.

129

III. 3. c)

130

Am späten Vormittag des 16.01.2017 trafen die Angeklagten vereinbarungsgemäß in FJ. auf QN.. Wie zuvor telefonisch besprochen fuhr man dann von dort nach Q.. Dort sollte nach der Abrede, die K. und QN. dazu getroffen hatten, ein schriftlicher Kaufvertrag gefertigt werden. Dann sollte der Kaufpreis in barem Geld übergeben werden und im Gegenzug der Audi R8 an K..

131

K. und QN. fuhren mit dem Audi R8 zur Wohnanschrift des K. in Q.. T. folgte beiden mit dem Audi TT. Gegen 13:10 Uhr kamen sie an der Wohnung des K. an. Sie lag im Dachgeschoss eines 2 1/2-stöckigen Mehrfamilienhauses und verfügte über Wohn- und Schlafzimmer, Küche, Bad sowie einen Kellerraum.

132

QN. hatte zu dem Treffen einen Formularkaufvertrag des Allgemeinen Deutschen Automobilclubs für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge mitgebracht. Dabei handelte es sich um zwei DIN A4-große Blätter, deren vorgegebener Vertragstext übereinstimmte. Eines der beiden Formulare war am linken Seitenrand mit den Worten „für den Käufer“, das andere an der gleichen Stelle mit den Worten „für den Verkäufer“ beschriftet. Eingangs des Vertrages waren auf je einer Hälfte des Formulars fünf Zeilen für die Personalien von Verkäufer und Käufer vorgesehen. Darunter waren Angaben zum Kraftfahrzeug (Hersteller, Typ, Kennzeichen, Fahrzeug-Identitätsnummer und Erstzulassung) vorgesehen sowie die Angabe des Preises in Ziffern und in Worten. Sodann folgten unter I. Angaben des Verkäufers zu zahlreichen Eigenschaften des Fahrzeugs, unter II. Erklärungen des Käufers und unter III. so bezeichnete Sondervereinbarungen. Damit endete der Text des eigentlichen Kaufvertrages. Darunter befand sich eine Zeile für Ort und Datum und darunter auf der linken Hälfte eine Zeile für „Unterschrift des Verkäufers“ und auf der rechten Hälfte eine solche für „Unterschrift des Käufers“. Darunter befand sich ein Raum für Bestätigungen des Käufers über den Empfang verschiedener Urkunden betreffend das Kraftfahrzeug. Am unteren Ende des Formularkaufvertrages war Raum für Bestätigungen des Verkäufers insbesondere betreffend den Erhalt des Kaufpreises.

133

In beide Formulare trug QN. entweder schon im Vorhinein oder erst in der Wohnung des K. handschriftlich die Angaben zu seiner Person und die Fahrzeugdaten ein, setzte den Kaufpreis mit "81.000, --" in dieser Schreibweise an den dafür vorgesehenen Stellen ein und setzte seine Unterschrift als Verkäufer unter den eigentlichen Vertragstext sowie darüber „Q. 16.01.2017“.

134

Eintragungen in der abschließenden Rubrik, in der der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises quittieren konnte, nahm QN. nicht vor. Ebenso wenig unterschrieb er eine gesonderte Quittung über den Erhalt des Kaufpreises.

135

Spätestens nach der Ankunft in der Wohnung hatte QN. den Kaufvertrag wie oben festgestellt mit verschiedenen Angaben versehen und unterschrieben. Im Weiteren verhandelten K. und QN. über eine fehlende CD für das Navigationssystem des Fahrzeugs und über dessen alsbaldige Ummeldung. Zur CD vermerkte K. auf dem Kaufvertrag handschriftlich unterhalb der Rubrik Sondervereinbarungen "Keine Navi-DVD! Verkäufer liefert die nach ca. 3 - 4 Wochen". In der Rubrik Sondervereinbarungen vermerkte QN. handschriftlich "Auto wird innerhalb einer Woche umgemeldet". Dann strich er das Wort "einer" durch, setzte darüber "zwei" und rechts daneben seine Unterschrift.

136

III. 4.

137

Um QN. hinzuhalten und eine günstige Gelegenheit zur Tötung abzuwarten, erklärte K. ihm, dass seine (GH.) Freundin den Kaufpreis in barem Geld bringen werde und diese auf dem Weg zur Wohnung sei. Er (QN.) müsse sich noch etwas gedulden. Dies hörte auch T., der erkannte, dass kein Cousin Geld bringen werde und nunmehr davon ausging, dass QN. getötet werden sollte. Entsprechend der Erklärung des K., seine Freundin werde das Geld bringen, schrieb QN. dann auch per Nachrichtendienst WhatsApp in kyrillischer Schrift und russischer Sprache an seine Ehefrau FT. QN., auf deren per WhatsApp erfolgter Nachfrage nach dem Stand des Vertragsabschlusses.

138

Im Einzelnen schrieben sie:

139

09:59 Uhr QN.:              In 15 min wird es (da) sein

140

141

10:54 Uhr QN.:              Er ist gekommen, ich (gehe) in den Kampf…

142

10:54 Uhr BS.:              Ok)

143

144

11:54 Uhr QN.:              Und wir sind fast angekommen

145

11:56 Uhr BS.:              Wie ist der erste Eindruck?

146

11:56 Uhr QN.:              Scheint norm

147

148

12:51 Uhr BS.:              Lebst du noch da?

149

13:07 Uhr QN.:              Alles gut, in der Mache.

150

13:07 Uhr BS.:              Puh, Gott sei Dank

151

13:30 Uhr BS.:               Wie geht’s?

152

13:37 Uhr QN.:              Wir warten auf seine Freundin mit dem Geld

153

13:37 Uhr QN.:              der Vertrag ist fertig

154

155

14:28 Uhr QN.:              Wir warten alle

156

14:28 Uhr BS.:              Wo steckt sie?

157

14:28 Uhr QN.:              Ich werde wohl nachts fliegen

158

14:28 Uhr QN.:              auf der Arbeit

159

14:28 Uhr BS.:              Wann wird (sie) da sein?

160

14:30 Uhr BS.:              Wo wartet ihr?

161

14:30 Uhr BS.:              Schafft ihr es zu deiner Bank?

162

14:30 Uhr QN.:              Bei ihm zuhause

163

14:30 Uhr QN.:              Wir schaffen es, sie ist bis 17:00

164

14:31 Uhr BS.:              Emoji

165

14:33 Uhr BS.:              Emoji

166

14:33 Uhr QN.:              

167

15:33 Uhr BS.:              Lebst du?

168

15:49 Uhr BS.:              Wo bist du? Bist du tot – oder?

169

16:58 Uhr BS.:              Kuckuck, ruf zurück

170

Beide Angeklagte wussten, dass niemand auf dem Weg war, um den mit QN. vereinbarten Kaufpreis in barem Geld zu bringen und dass die Erklärung des K., seine Freundin bringe das Geld, nur dazu diente, QN. hinzuhalten. T. wirkte insoweit mit K. zusammen, als er (T.) in Kenntnis des Umstandes, dass es keine Freundin gab, die Geldbote sein sollte, zur o. g. Erklärung des K. schwieg. So wiegte er QN. in Sicherheit und bestärkte diesen in der Annahme, dass es stimme, was K. gesagt habe.

171

Spätestens ab diesem Zeitpunkt warteten die Angeklagten eine günstige Gelegenheit ab, um QN. zu töten.

172

Ob einer von ihnen dem QN. K.O.-Tropfen beibrachte und ob diese ihre Wirkung taten, konnte nicht festgestellt werden.

173

III. 5.

174

Die Angeklagten setzten dann ihren Plan zur Tötung des QN. in die Tat um.

175

Dass es einen vorgängigen Streit etwa über die Mangelfreiheit des Audi R8 oder über die Höhe des Kaufpreises gegeben hätte und QN. einen der Angeklagten angegriffen hätte oder einer von ihnen die Vorstellung hätte haben können, er werde nunmehr von QN. angegriffen, schließt die Kammer aus.

176

K. wies T. in der Zeit zwischen 14:33 Uhr und spätestens etwa 15:35 Uhr an, sich in das Schlafzimmer der Wohnung zu begeben. Von dort aus rief T. - wie mit K. abgesprochen - dann den QN., damit sich dieser in seine Richtung wandte und K. diesen das Überraschungsmoment ausnutzend von hinten angreifen und dann tödlich verletzen konnte. QN. folgte der Aufforderung des T. und wandte sich in Richtung Schlafzimmer. Dabei konnte er den K. nicht sehen, weil dieser hinter ihm war. K. erkannte dies. Diesen Augenblick nutzte K. aus. Er nahm QN. von hinten in einen sogenannten Schwitzkasten, indem er einem Arm um dessen Hals legte und kraftvoll zudrückte.

177

Beiden Angeklagten war bewusst, dass zum Zeitpunkt dieses von hinten erfolgenden Angriffs QN. keinen Angriff auf sich erwartete und deshalb nicht auf einen solchen vorbereitet war. Diesen daraus folgenden Überraschungseffekt wollten beide Angeklagte ausnutzen. Infolge des Angriffs auf ihn ging QN. zu Boden. K. schlug dann mit dem o. g. Hammer mindestens dreimal mit großer Kraft wuchtig, um NO. zu töten, auf dessen Schädel ein, während er mit dem anderen Arm QN. nach wie vor würgte. Die Hammerschläge führten zu Hautdefekten am Oberkopf bzw. an der seitlichen Stirn des QN.. Es entstanden über der rechten Stirn in einem 5,0 cm x 8,0 cm großen Areal drei größere und mindestens zwei kleinere Defekte im Bereich des behaarten Kopfes und im rechten Stirnbereich. Der letztgenannte Hautdefekt war 2,0 cm x 1,4 cm groß. Zu Brüchen der Schädelkalotte kam es nicht. Weiter verursachten die Hammerschläge starke Blutungen nach außen. Es trat eine große Menge Blut aus und es entstanden zahlreiche Blutspritzer an den Wänden und an einer Türzarge. Das aus den Kopfwunden strömende Blut verteilte sich großflächig auf dem Boden des Schlafzimmers.

178

Ob QN. infolge der Hammerschläge auf seinen Kopf und unmittelbar danach das Bewusstsein verlor, ist möglich, konnte indes nicht sicher festgestellt werden. Zu Gunsten der Angeklagten geht die Kammer davon, dass QN. alsbald bewusstlos wurde und sein eigenes Sterben infolge des Würgens am Hals nicht mehr bewusst miterlebte.

179

Fest steht, dass K. den QN. über einen Zeitraum von insgesamt etwa drei Minuten hinweg kraftvoll am Hals würgte, indem er den Hals des QN. zwischen Ober- und Unterarm zusammenpresste. Dies tat er, um QN. zu töten. Gegen Ende des Würgevorganges kam es bei QN. zu einer so genannten finalen Schnappatmung, die den Anschein erweckte, als hole er noch einmal tief Luft.

180

Diese Schnappatmung sah T., der den gesamten Angriff des K. auf QN. beobachtete.

181

Infolge des Würgens erlitt QN. eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals mit großflächigem Abdruck des von ihm getragenen Rollkragenpullovers über der rechten Halsseite und der Halsvorderseite sowie eine Einblutung in die Halsweichteile rechts, insbesondere im Bereich des rechten Kopfwendemuskels und der Weichteile zwischen rechtem Schildknorpelhorn und rechtem Zungenbein sowie ein ausgeprägtes Stauungssyndrom des Gesichtes mit ausgeprägten Einblutungen in den Augebindehäuten und den Augenlidern.

182

Die komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals führte zu einer Unterbrechung der Blutzufuhr zum Gehirn, das dadurch ab etwa 30 Sekunden nach Beginn des Angriffs hypoxisch geschädigt wurde. Nach dem insgesamt etwa drei Minuten währenden Würgen verstarb QN. als Folge der Sauerstoffunterversorgung seines Gehirns.

183

Beide Angeklagte erkannten dann, dass QN. tot war.

184

III. 6.

185

Entweder schon kurz nach der Tötung des QN., spätestens aber am 19.01.2017 fälschte K. eine vom Kaufvertragsformular gesonderte Quittung über den Erhalt des Kaufpreises. Er tat dies, weil er damit den Beweis führen wollte, dass er den Kaufpreis in barem Geld an QN. entrichtet habe. Er nahm ein handelsübliches, DIN A6-großes Quittungsformular, legte dieses auf eine glatte, gut von unten beleuchteten Unterlage - mutmaßlich eine Fensterscheibe bei Tageslicht oder einen Glastisch - und passend so über den o. g., von QN. gefertigten Schriftzug "Q. 16.01.2017", dass dieser Schriftzug nunmehr genau an der Stelle war, an der auf dem Quittungsformular ein Raum für Stempel und Unterschrift des Empfängers vorgesehen war. Dann fuhr K. den obigen Schriftzug auf dem Quittungsformular nach, wobei er einen dünnen Filzschreiber verwendete. Bei diesem Nachfahren schrieb er gleichmäßig und langsam, aber mit einem gewissen, durchgängig gleichen Druck, sodass der von ihm gefertigte Schriftzug in nahezu fast gleich breiter Schrift entstand und in seinem Erscheinungsbild, insbesondere Größe und Abstand der Buchstaben und Ziffern nahezu identisch und wie eine Kopie des o. g. Schriftzuges erschien. In gleicher Weise verfuhr er mit der Ziffernangabe „81.000.--“ und der Unterschrift des QN.. Durch das obige Nachzeichnen mit dem dafür erforderlichen Druck entstand auf dem Original des Formularvertrages eine mit bloßem Auge kaum sichtbare Vertiefung in dessen Papier. Die gefälschte Quittung konnte den Eindruck erwecken, als habe QN. mit seiner Unterschrift quittiert, am 16.01.2017 in Q. 81.000 € in barem Geld von K. erhalten zu haben.

186

Über diese Quittung hinaus fälschte K. auch den Quittungsteil des o. g. Formularkaufvertrages. Er tat dies, weil er damit den Beweis führen wollte, den Kaufpreis in barem Geld an QN. gezahlt zu haben. Er nahm das gefälschte Quittungsformular, legte dieses auf eine glatte, gut von unten beleuchteten Unterlage - mutmaßlich eine Fensterscheibe bei Tageslicht oder einen Glastisch - und passend so unter den o. g. Formularkaufvertrag, der den quergeschriebenen Zusatz „für den Verkäufer“ trug, dass der von QN. gefertigte Schriftzug "Q. 16.01.2017", nunmehr genau an der Stelle war, an der auf dem quittierenden Teil des Formularkaufvertrages Raum für Ort und Datum vorgesehen war. Dann fuhr K. den obigen Schriftzug auf dem Kaufvertragsformular mit einem dünnen Filzstift nach. Bei diesem Nachfahren schrieb er gleichmäßig und langsam, aber mit einem gewissen, durchgängig gleichen Druck, sodass der von ihm gefertigte Schriftzug in nahezu fast gleich breiter Schrift entstand und in seinem Erscheinungsbild, insbesondere Größe und Abstand der Buchstaben und Ziffern nahezu identisch und wie eine Kopie des o. g. Schriftzuges erschien. In gleicher Weise verfuhr er dann mit der Ziffernangabe „81.000,--„ und der Unterschrift des QN.. Der quittierende Teil des Formularkaufvertrages konnte nunmehr den Eindruck erwecken, als habe QN. mit seiner Unterschrift quittiert, am 16.01.2017 in Q. 81.000 € in barem Geld von K. zur Erfüllung des vorstehenden Kaufvertrages erhalten zu haben.

187

Das o. g. Exemplar des Kaufvertrages mit dem gefälschten Quittungsteil und die o. g. gefälschte Quittung wurden am 15.09.2017 in der Wohnung des K. sichergestellt.

188

III. 7.

189

Beide Angeklagte waren zur Tatzeit bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit in ihrer Fähigkeit, ihr Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, nicht erheblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB.

190

IV. 1.

191

Nachdem QN. tot war und beide Angeklagte dies erkannt hatten, nahm K. beide Schlüssel für den Audi R8 an sich, um sie für sich zu behalten. Einer dieser Schlüssel wurde gemeinsam mit dem Audi R8 am 18.01.2017 sichergestellt. Der zweite Schlüssel wurde im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des K. am 24.01.2017 dort aufgefunden.

192

Weiter nahm er drei Mobiltelefone des QN. an sich, darunter auch das Mobiltelefon, mit dem QN. in Deutschland Kontakt mit seiner Mutter gehalten hatte. Über die Tastatur dieses Mobiltelefon konnten kyrillische und lateinische Buchstaben geschrieben werden. Wenn QN. und seine Mutter sich SMS oder WhatsApp-Nachrichten sandten, schrieb QN. regelmäßig auf Russisch in kyrillischen Buchstaben, die dann auch so auf dem Display des Mobiltelefons seiner Mutter erschienen. Demgegenüber verfügte seine Mutter über ein Mobiltelefon mit einer Tastatur, mit der nur in lateinischen Buchstaben geschrieben werden konnte. Wenn sie eine SMS versandte, erschien diese dementsprechend in lateinischer Schrift auf dem Mobiltelefon des QN.. Um 15:32 Uhr sandte seine Mutter eine SMS an ihn, die wenig später auf seinem Mobiltelefon einging. Sie lautete: „Hat alles geklappt?“

193

Auf diese SMS reagierte QN. nicht mehr. K. las diese SMS, nachdem QN. tot war, auf dessen Mobiltelefon. K. entschied sich, der Mutter des QN. vorzutäuschen, QN. lebe noch. Weiter wollte K. einen Grund dafür angeben, warum in der Folgezeit keine Kommunikation über das Mobiltelefon mehr erfolgen würde. Als einen solchen Grund wollte er angeben, dass der Akku des Mobiltelefons leer sei.

194

Unter Nutzung des o. g. Mobiltelefons des QN. schrieb er deshalb an dessen Mutter in lateinischer Schrift folgende SMS, die er dann um 15:47 Uhr versandte:

195

„ja alles geklappt und

196

bezahlt . ich melde mich

197

mein akku ist leer fahre jetzt

198

zum flughafen“

199

K. wollte damit den Eindruck erwecken, QN. habe sich nach Abschluss des Kaufvertrages mitsamt dem von K. gezahlten Kaufpreis von 81.000 € in barem Geld auf den Heimweg gemacht und sei auf diesem Weg verschwunden. So wollte K. den Verdacht von sich ablenken. Auch im Folgenden hielt er diese Legende zunächst aufrecht.

200

Die obige SMS erschien BK. QN. wegen der Verwendung lateinischer Buchstaben ungewöhnlich. Sie und FT. QN. gingen zu diesem Zeitpunkt indes noch davon aus, dass QN. am 16.01.2017 entweder um 17:00 Uhr ab WE. oder um 22:25 Uhr ab KS. nach LY. zurückfliegen werde.

201

Ob K. sich am Nachmittag des 16.01.2017 zum Bahnhof nach Q. begab, wie er später glauben machen wollte, konnte nicht festgestellt werden. In einem Telefonat, das K. am 17.01.2017 um 06.31 Uhr mit BK. QN. führte, gab er an, dass er QN. das Bargeld für den Kaufpreis übergeben und diesen zum Bahnhof nach Q. gefahren habe.

202

Weder eines der drei Mobiltelefone des QN. noch eines der von K. und T. benutzten Mobiltelefone war am Tattag in einer Funkzelle im Bereich des SX. Hauptbahnhofs eingeloggt.

203

Aufgefunden werden konnten die drei Mobiltelefone des QN. nicht. Mutmaßlich entsorgte K. sie.

204

IV. 2.

205

Die Leiche des QN. lag nach Ausführung der Tat zunächst im Schlafzimmer der Wohnung des K..

206

Spätestens am Abend des 16.01.2017 versorgten sich die Angeklagten mit großen blauen Plastiktüten und Klebeband und packten entweder im Verlaufe des Nachmittags oder der folgenden Nacht den Leichnam des QN. zunächst damit ein. Dann legten sie einen Bettbezug darüber. Entweder zu dieser Zeit, spätestens aber bei der Ablage des Leichnams in einem Wald entkleideten sie ihn bis auf Unterhose, Strümpfe und Rollkragenpullover.

207

T. entfernte die großflächigen Blutanhaftungen vom Boden im Schlafzimmer.

208

In der Nacht auf den 17.01.2017 transportierten die Angeklagten gemeinsam den Leichnam des QN. ab. Sie trugen den Leichnam zu dem vor dem Haus S.-straße 0 in Q. abgestellten Audi TT des K. und legten ihn in den Kofferraum. Sodann fuhr K. mit dem Audi R8 vor, T. folgte mit dem Audi TT.

209

Ob durch Übertragung seitens eines des Angeklagten oder durch Kontakt mit dem wie oben festgestellt verpackten Leichnam Blut des QN. in den Kofferraums des Audi TT geriet, konnte die Kammer nicht sicher feststellen.

210

Die Angeklagten fuhren in die Nähe des Sportplatzes "NQ.“ in F., wo T. den Hammer in ein Gebüsch warf. Dort konnte der Hammer später sichergestellt werden.

211

Dann fuhren sie zu einem Waldstück in DL. an der dortigen Durchholzer Straße und fuhren auf einem Weg etwa 200 Meter in den Wald hinein. Dort entnahmen sie dem Kofferraum des Audi TT den Leichnam und legten ihn etwa zehn Meter vom Weg entfernt hinter einem auf dem Boden liegenden Baumstamm ab. Sie entfernten den Bettbezug und die Plastiktüten und entkleideten QN. spätestens jetzt bis auf Socken, Unterhose und Rollkragenpullover. Den Leichnam, der vom Weg aus nicht sichtbar war, deckten sie nicht ab. Ein Vergraben des Leichnams war ihnen nicht möglich, weil es gefroren hatte und der Boden dementsprechend hart war.

212

In den folgenden Tagen bis zum Auffinden des Leichnams am 25.01.2017 kam es - mutmaßlich durch Mäuse oder Ratten - zu Tierfraß am Leichnam. Gefressen wurden ein Teil des linken Ohres und der rechte Nasenflügel auf einer Fläche von 1,5 cm x 1,0 cm.

213

Die o. g. Plastiktüten warfen die Angeklagten in einen Altglas-Container an der SQ.-straße/HH.-straße in Q., gossen Brandbeschleuniger darüber und zündeten diesen an.

214

Den Personalausweis, einen Schlüsselbund, eine Kreditkarte und einen Teil der Kleidung des QN. legten sie in einem Waldstück an der Straße „FU.-straße“ in F. ab, übergossen auch diese Gegenstände mit Brandbeschleuniger und zündeten sie an.

215

IV. 3.

216

In der Folgezeit nach der Tötung des QN. brüstete K. sich damit, Eigentümer des Audi R8 zu sein.

217

Dem o. g. EL. teilte K. in Telefonaten am 16.01.2017 gegen 16:36 Uhr und 21:59 Uhr jeweils mit, 600.000,- € „im Lotto gewonnen“ und sich hiervon einen Audi R8 gekauft zu haben.

218

Am 16.01.2017 gegen 20:00 Uhr trafen die Angeklagten am QT.-straße in F.-LC. auf den o. g. DW.. K. fuhr mit dem Audi R8 zu diesem Treffen, wobei T. Beifahrer war. Man fuhr zunächst zu einer Filiale einer Schnell-Imbiss-Kette in F.-TH., um DW. dort ein O. zu spendieren. Beide prahlten mit dem Besitz des Audi R8. Die Angeklagten waren dabei fröhlich und gelöster Stimmung. Sie forderten DW. auf, Fotos von ihnen am Fahrzeug zu fertigen. Dem kam DW. nach. Diese Fotos, die K. später bei facebook postete, hat die Kammer in Augenschein genommen.

219

In der Folgezeit ab dem 16.01.2017 präsentierte K. den Audi R8 in sozialen Medien, um insbesondere ZQ. wissen zu lassen, was für ein Fahrzeug er nunmehr fahre. Sein Profilbild bei WhatsApp zeigte seit dem 16.01.2017 den Audi R8. Am 17.01.2017 um 05:03 Uhr postete er in seinem Facebook-Account zwei der von DW. am Abend des 16.01.2017 gefertigten Lichtbilder. Diese zeigen den Audi R8 sowie K. und T. neben dem Fahrzeug, auf dessen Dach ein "Menü" der o. g. Schnell-Imbiss-Kette steht. Diesen Bildern fügte K. den Kommentar „Naja, so geht´s auch “ hinzu. Am 20.01.2017 postete er ein weiteres Lichtbild, das den Audi R8 und ihn zeigt, und kommentierte dies mit den Worten „Mein neuer V 10. Die Tage erstmal Leistungssteigerung und Auspuffanlage etwas lauter machen.“.

220

Am Dienstag, den 17.01.2017, fuhr K. gegen 10:00 Uhr mit dem Audi R8 zu dem Parkplatz, auf dem QJ. arbeitete, und präsentierte ihr stolz das Fahrzeug. Er teilte ihr mit, einen sechsstelligen Betrag im „Lotto“ gewonnen zu haben, zeigte ihr einen Screenshot, der dies und seinen Kontostand belegen sollte, und berichtete, mit dem Geld aus dem Lottogewinn das Fahrzeug erworben zu haben. QJ. bezweifelte dies, weil K. angab, er habe am letzten Samstag, mithin am 14.01.2017 im Lotto gewonnen, weshalb ihr K. dann den o. g. Screenshot seines Kontostandes zeigte. QJ. glaubte ihm nach wie vor nicht. Sie fragte ihn, ob er ihr unter diesen Umständen 2.000 € leihen könne. Darauf ging K. nicht ein und vermied eine Zahlungszusage.

221

Am 18.01.2017 schrieb K. einer Bekannten, der vor der Kammer als Zeugin vernommenen XP., über WhatsApp, dass sie sich bei ihm melden solle, es sei wichtig. Als diese daraufhin K. am Abend desselben Tages anrief, erzählte er ihr, dass er sich einen Audi R8 gekauft habe und der Verkäufer des Fahrzeugs nunmehr verschwunden sei. Er bat sie, gegenüber der Polizei auszusagen, dass sie beim Kauf des Fahrzeugs dabei gewesen sei. Eine solche – wahrheitswidrige - Aussage, wie K. sie erbat, lehnte sie ab. K. bat sie, dann wenigstens auszusagen, dass er 84.000 € gehabt habe. Sie könne erzählen, dass sie in der Nacht von Samstag, den 14.01.2017, auf Sonntag, den 15.01.2017, bei ihm gewesen sei und bei dieser Gelegenheit bei ihm aufgeräumt habe. Dabei habe sie eine Tasche mit viel Bargeld gefunden, ihn darauf angesprochen und die Tasche mitsamt Bargeld zwischen seine Kleidung in den Kleiderschrank gepackt. In diesem Sinne sagte diese Zeugin dann am 23.01.2017 im Ermittlungsverfahren zunächst auch aus. Später stellte sie aus freien Stücken ihre Aussage dahin richtig, dass sie am 14./15.01.2017 nicht bei K. war und auch keinen hohen Geldbetrag bei ihm sah.

222

Am Abend des 19.01.2017 setzte sich K. mit einem Bekannten, dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen JJ. in Verbindung. K. berichtete ihm, der Verkäufer des Audi R8, den er kurz zuvor gekauft habe, sei verschwunden. Nun habe er ein Problem und müsse zur Polizei. K. bat JJ. um den Gefallen, dass dieser bei der Polizei eine bestimmte – wahrheitswidrige – Aussage mache. JJ. solle aussagen, dieser habe ihn (K.) und QN., den Verkäufer des Audi R8, am Montag, den 16.01.2017 gegen 15:00 Uhr im Bereich des SX. Hauptbahnhofs zufällig getroffen. Dazu machte K. dann weitere Vorgaben. Tatsächlich sagte JJ. am 20.01.2017 anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung zunächst im Sinne der Vorgaben des K. aus. Als JJ. dann Widersprüchlichkeiten zwischen seiner Aussage und den Verbindungsdaten seines Handys vorgehalten wurden, berichtigte er seine Aussage dahin, dass er weder K. noch QN. am 16.01.2017 getroffen habe.

223

Am 21.01.2017 gerierte K. sich bei facebook mit zwei Einträgen als Inhaber eines Tuning-Unternehmens, wobei er unter die nachstehend wiedergegebenen Einträge jeweils das Logo „STARK“ und ein Bild des Audi R8 setzte. Der erste Eintrag von 16:31 Uhr lautete im Wesentlichen:

224

Wir die Firma ZQ.-Exclusiv ist ab Sofort die Tochter Firma der XG.GmbH. Unsere Firmen werden nun alle um verlegt und Ab Juni 2017 für euch wieder voll Verfügbar sein.

225

Euch erwartet in der neuen Halle.

226

227

Der Name ZQ.-Exclusiv wird ab Sofort von der XG. GmbH geführt …

228

Der zweite Eintrag von 16:51 Uhr lautete im Wesentlichen:

229

Firma XSC GmbH sucht noch Mitarbeiter für unseren neuen Start der Firma ZQ.-Exclusiv GmbH

230

Wir suchen in den Bereichen

231

Geschäftsleitung

232

Marketing

233

Lackierer

234

235

Geschäftsführer:

236

D. K.

237

J. T.

238

Weder eine XG. GmbH noch eine XG. GmbH noch eine ZQ.-Exclusiv GmbH existierten tatsächlich.

239

Davon, dass er sich eine Anstellung im neuen Unternehmen des K. erwartete, berichtete T. seiner auch dazu als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin CN.. T. berichtete und erklärte ihr u. a., dass K. und er gemeinsam eine Tuningwerkstatt eröffnen wollten, in der er (T.) von K. das Tuning erlernen und dann Lackierarbeiten ausführen wolle. K. wolle sich um das Startkapital kümmern und der in FJ. gekaufte Audi R8 solle das Markenzeichen des Unternehmens werden. Das Geld dafür stamme von einem Cousin des K., der das Geld vorgestreckt habe.

240

In einem Telefonat, das die Angeklagten am 22.01.2017 ab 12:46 Uhr miteinander führten, sprachen beide über ihre Planung, gemeinsam ein Unternehmen zu gründen, dazu eine Halle anzumieten, in dieser dann einige Fahrzeuge je Monat „zu machen“ und davon dann leben zu können. Beide Angeklagte ließen in diesem Gespräch erkennen, dass sie das neue Unternehmen gemeinsam betreiben wollten. Den von T. euphorisch erwarteten Geschäftserfolg dämpfte K., indem er darauf verwies, man müsse das Geschäft erst langsam aufbauen. Außerdem solle man zuwarten, bis „Gras über die eine Sache gewachsen“ sei.

241

IV. 4.

242

K. war in der Folgezeit nach der Tat bestrebt, sich als rechtmäßiger Eigentümer des Audi R8 darzustellen. Auf diese Weise wollte er seinen Tatplan, sich dauerhaft in den Besitz des Audi R8 zu setzen und als dessen Eigentümer dazustehen, vollenden.

243

So schrieb er, nachdem er mehrfach mit der Nebenklägerin BK. QN. telefoniert hatte, weil diese sich nach dem Verbleib ihres Sohnes erkundigt hatte, am 18.01.2017 Folgendes per SMS an diese:

244

„ … Die ganze Angelegenheit liegt bereits bei meinem Anwalt und wenn ich das Auto nicht bekomme was ich gekauft und bezahlt habe werde ich Anzeige erstatten …. Ich lass mich in der Hinsicht nicht verarschen…. Entweder wir klären das vernünftig oder Klage geht raus … Überlegt euch genau was ihr tut und wen ihr abziehen wolltet.“

245

Seit dem 18.01.2017 war der Audi R8 seitens der Polizei sichergestellt.

246

Am 19.01.2017 beauftragte K. den vor der Kammer als Zeugen vernommenen Rechtsanwalt II., der zur Sache indes keine Aussage machte, weil K. seine zuvor erklärte Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht widerrief, mit der Durchsetzung seiner - vermeintlichen - Anspüche am Audi R8. Zu diesem Zweck übergab K. ihm entweder das o. g. gefälschte "Original" des Kaufvertrages, von dem Rechtsanwalt II. dann eine Ablichtung fertigte, oder K. übergab diesem von vornherein nur eine Ablichtung. Um dem ihm von K. erteiltem Auftrag nachzukommen, fertigte und versandte Rechtsanwalt II. am 20.01.2017 ein Schreiben an das Polizeipräsidium Q.. Darin forderte er unter gleichzeitiger Überreichung einer von K. am 19.01.2017 unterzeichneten Vollmacht und einer Ablichtung des Kaufvertrages mit der (dem Anschein nach) quittierenden Unterschrift des QN. die Herausgabe des Audi R8 an K..

247

IV. 5.

248

Auch in der Folgezeit nach der Tötung des QN. war die finanzielle Lage sowohl bei K. als auch bei T. sehr beengt.

249

Um - wenn auch in verhältnismäßig geringem Umfang - an Geld zu kommen, wollten sie zunächst ihren bereits eingefädelten, gemeinschaftlichen I.-Betrug fortsetzen, K. nahm davon aber letztlich deshalb Abstand, weil er befürchtete, „JW.“ werde das Konto sperren lassen oder sich an die Polizei wenden.

250

In dem o.g. Telefonat vom 22.01.2017 mit T. äußerte K. unter anderem, er (K.) könne nichts machen, er habe keinen „Sprit“ mehr. Im weiteren Verlauf des Gespräches ging es unter anderem darum, zu einem Cousin des K. nach H. zu fahren, um von diesem etwas zu holen, dass dieser dem K. noch schulde. Um diese Fahrt zu ermöglichen, erbot T. sich dann, K. 10 € zu geben, um diese „in den Tank zu schütten“, und äußerte dazu, er (T.) habe noch 10 €.

251

In einem wenig später folgenden Telefonat am 22.01.2017 ab 14:42 Uhr, das er zunächst mit seinem Vater und dann mit seiner Mutter führte, äußerte K., dass er zurzeit nicht zu ihnen kommen könne, weil er kein Geld für Benzin habe, er habe nur noch für 30 km Benzin im Tank. Er erwarte, dass er Geld bekomme, weil er für jemanden etwas an einem Auto mache. Sein letztes Geld habe er „Papa auf dessen Konto geschickt“. Im weiteren Verlauf des Telefonats bot seine Mutter ihm an, ihm 50 € zu geben. Darauf ging K. jedoch nicht ein.

252

Größere Geldbeträge wurden weder bei den am 24.01.2017 erfolgten Durchsuchungen der Wohnung des K. und des T. noch bei diesen selbst gefunden.

253

IV. 6.

254

Am 23.01.2017 und damit zu einem Zeitpunkt, als der Audi R8 bereits von der Polizei sichergestellt war, tauschten sich die Angeklagten in einem von ihnen geführten WhatsApp-Chat über einen künftigen gemeinsamen Urlaub aus. Dazu heißt es in jenem Chat, der in der Zeit von 17:01 Uhr bis 17:59 Uhr geführt wurde:

255

T.: Wird so geil

256

K.: Auf jedenfall

257

T.: Monaco ist die stadt der reichen

258

K.: :)

259

T.: Machen wir schon

260

K.: Ja kriege. Wir alles hin

261

T.: Ne richtig geile tour

262

T.: Mit unsrem Baby

263

T.: :)

264

K.: Da freue ich mich drauf

265

T.: Ich mich auch

266

T.: Sonne strand und geile weiber

267

K.: Aufjedenfall

268

K.: Hoffe der R8 ist bald da kotzt mich An

269

T.: Klar

270

IV. 7.

271

T. ist am 24.01.2017 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 25.01.2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Q. von diesem Tage (00 Gs 000/00) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in Q..

272

K. ist am 24.01.2017 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 25.01.2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Q. von diesem Tage (00 Gs 000/00) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in F.. Die Untersuchungshaft war unterbrochen vom 10.03.2017 bis zum 28.04.2017 zur Vollstreckung einer 50-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe für 000 Js 000/00 StA Q..

273

IV. 8. a) aa)

274

T. hat am 18.01.2017, zu einem Zeitpunkt, als er selbst noch nicht Beschuldigter war und das Verfahren noch als Vermisstensache geführt wurde, gegenüber der dazu vor der Kammer als Zeugin gehörten KHK’in XN. ausgesagt, er kenne den K. schon seit acht Jahren. Sie planten, gemeinsam eine Firma (Autoveredelung) zu eröffnen. Sie kauften und verkauften Autos; er selbst helfe dem K. dabei. Am 16.01.2017 seien sie im Audi TT des K. nach FJ. gefahren. K. habe sich einen Audi R8 angesehen. Von FJ. aus sei man mit dem Audi R8 und dem Audi TT zurück nach Q. zur Wohnung des K. gefahren. Dort sei man kurz zu dritt gewesen. Dann habe er (T.) die Wohnung verlassen, um eine Endstufe in den Audi TT einzubauen. Da eine Halterung gefehlt habe, habe er vom Einbau abgesehen und sei nach Hause gegangen. Den Schlüssel zum Audi TT habe er mitgenommen.

275

Zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr sei K. mit dem Audi R8 an seiner (BI.) Wohnung erschienen. Damit seien sie dann zunächst zu TS. gefahren, dann zum PO.-Parkplatz.

276

IV. 8. a) bb)

277

T. hat sich nach seiner polizeilichen Festnahme am 24.01.2017 im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter, die - mit Pausen - von 11:25 Uhr bis 15:30 Uhr dauerte, im Wesentlichen dahin eingelassen, dass K. unbedingt einen Audi R8 hätte haben wollen. Deshalb seien sie auch gemeinsam in einem Autohaus gewesen und hätten eine Probefahrt mit einem solchen Auto gemacht. Am 13.01.2017 sei man nach FJ. gefahren und habe den Audi R8 besichtigt. Man habe die Plane vom Auto gezogen und K. sei im Parkhaus einige Meter gefahren. Dann sei das Abholen für den 16.01.2017 vereinbart worden. Er selbst habe an dem Tag den Audi TT zurück nach Q. gefahren. Dann sei man zu dritt in der Wohnung des K. gewesen. Er selbst (T.) sei nach wenigen Minuten nach draußen gegangen, um eine so genannte Endstufe im Audi TT einzubauen. Dazu sei es nicht gekommen, weil eine Halterung gefehlt habe. Deshalb sei er, ohne sich nochmals mit K. in Verbindung zu setzen, zu Fuß nach Hause gegangen.

278

Gegen 18:00 Uhr sei man gemeinsam mit dem Audi R8 zu TS. gefahren und von dort zum Parkplatz PO., wo man sich mit einem Kollegen getroffen habe. Dieser habe dort ein Foto von dem Audi R8 gemacht. K. habe erzählt, er habe nach dem Kauf den QN. zum Bahnhof in Q. gebracht. Abends sei man in der Wohnung des K. gewesen. Er (T.) habe dort übernachtet.

279

Diese Vernehmung endete mit dem – zutreffenden - Vorhalt an T., er und K. seien von einer Zeugin gesehen worden, wie sie am Mittwoch, den 18.01.2017 in der Nähe der DT. etwas verbrannt hätten. Dazu äußerte sich T. an diesem Tage nicht mehr.

280

IV. 8. a) cc)

281

Am Abend des Festnahmetages rief T. die o. g. CN. an. In diesem Telefonat berichtete er ihr, dass K. den Verkäufer getötet habe, indem er ihn mit einem Hammer erschlagen habe. Er selbst (T.) habe damit nichts zu tun. Die Leiche sei dann in den Wald gebracht worden. Er (T.) habe Angst gehabt, dass etwas passieren könne, wenn er nicht helfe, die Leiche verschwinden zu lassen.

282

IV. 8. a) dd)

283

In seiner zweiten polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter, die am 25.01.2017 ab 08:45 Uhr erfolgte und bei der er noch nicht anwaltlich beraten war, äußerte T. zu Beginn, er wolle jetzt mal die Wahrheit sagen. Dann sagte er im Wesentlichen Folgendes aus:

284

Die Fahrt nach FJ. habe so stattgefunden wie bereits ausgesagt. Bereits vorher habe K. ihm erzählt, dass er das Geld von einem Cousin bekommen werde. Wenn das Geld nicht da sein sollte, habe K. den Verkäufer mit einem Hammer erschlagen wollen. QN. habe zunächst in der Küche gesessen. K. habe ihm (T.) dann gesagt, dass das Geld nicht da sei und in jedem Zimmer ein Hammer liege. Er (T.) habe ins Schlafzimmer gehen und QN. rufen sollen. QN. sei dann zu ihm ins Schlafzimmer gekommen. Dann sei K. gekommen und habe mit einem Arm von hinten um den Hals des QN. gefasst, sodass QN. dann zu Boden gefallen sei. Als QN. auf dem Bauch lag, habe K. wie wild mit einem Hammer auf dessen Kopf geschlagen und es sei Blut herausgespritzt. QN. habe sich nicht mehr wehren können und auch nicht schreien können. Er selbst (T.) habe sofort Angst gehabt und sei nur da gestanden. K. sei so wild gewesen, dass er (T.) gedacht habe, dass K. auch ihn mit dem Hammer erschlage werde. Er (T.) habe noch gesehen, dass QN. einmal tief Luft geholt habe und sich dann nicht mehr bewegt habe.

285

Anschließend habe K. ihm gesagt, dass er (T.) „den PG. wegmachen" solle. Dann sei K. mit den drei Handys des QN. zum Bahnhof gefahren, weil er mit den GPS-Daten die Fahrt mit QN. zum Bahnhof habe beweisen wollen. Dann sei man gemeinsam zu TS. gefahren. Danach sei man zum Sportplatz gefahren, um den Hammer zu entsorgen. Dann habe man Bekleidung verbrannt. Später in der Nacht hätten sie die Leiche erst in Mülltüten verpackt und dann in einen Oberbettbezug. So hätten sie die Leiche in den Kofferraum des Audi TT gelegt. K. sei dann mit dem Audi R8 vorweg gefahren. Er selbst sei mit dem Audi TT hinterher bis zu dem Wald in DL. gefahren. Dort hätten sie die Leiche hinter einem Baumstamm abgelegt, dann den Bettbezug und die Mülltüten entfernt und diese in einem Container entsorgt.

286

Am nächsten Abend seien sie noch mal zusammen losgefahren und hätten die Jacke und die Hose des QN. in einem Wald an der DT. verbrannt.

287

Im Anschluss an diese Vernehmung zeigte T. den ermittelnden Polizeibeamten im Zuge einer Ausführung den Ablageplatz des Hammers und des Leichnams sowie die Container, in denen Bettbezug und Müllsäcke entsorgt wurden, sowie eine Stelle, an der eine PET-Flasche mit Brennspiritus entsorgt wurde. Diese Flasche konnte dort aufgefunden werden. Weiter zeigte er die Stelle, an der Bekleidung des QN. verbrannt worden war, und die Stelle, an der die Kreditkarte und ein Ausweis des QN. weggeworfen worden waren.

288

IV. 8. a) ee)

289

Im Zuge der Verkündung des Haftbefehls gegen ihn am späten Nachmittag des 25.01.2017 hat sich T. im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

290

Er gehöre nicht zu der Firma. Die gehöre K.. Es stimme, dass er ohne Führerschein gefahren sei. K. habe den QN. im Schlafzimmer vor dem Bett mit dem Hammer, der sichergestellt worden sei, erschlagen. K. habe drei- bis viermal kräftig auf die rechte Kopfseite geschlagen. Er (T.) habe den QN. gerufen. Er (T.) habe wahnsinnige Angst vor dem K. gehabt, der ihm im Vorfeld gesagt habe, er habe in jedem Zimmer einen Hammer. In der Wohnung habe K. ihm gesagt: Du rufst jetzt den PG.. K. habe dann den Hammer aus dem Badezimmer geholt, QN. mit dem linken Arm in den Würgegriff genommen, auf den Boden gebracht und dann mit dem Hammer auf ihn eingeschlagen. QN. habe stark geblutet.

291

K. habe dann drei Mobiltelefone von QN. genommen und sei weggefahren.

292

Er (T.) habe nichts für die Tat bekommen, er habe nur Angst gehabt, K. habe mit seinem Cousin gedroht, der Waffen besorgen könne.

293

Er (T.) habe sich angesichts der Aussage des K., dass dieser in jedem Zimmer einen Hammer habe, gedacht, dass dieser vorhatte, QN. zu erschlagen. K. habe seinen Audi TT, nicht den Audi R8 später verkaufen wollen. Er (T.) sei aus Angst vor K. nicht zur Polizei gegangen.

294

IV. 8. b) aa)

295

K. hat am 17.01.2017, als das Verfahren noch als Vermisstensache geführt wurde und er noch nicht Beschuldigter war, gegenüber den in der Vermisstensache ermittelnden Polizeibeamten, die dazu vor der Kammer als Zeugen vernommen worden sind, im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:

296

Er habe den Audi R8 am 13.01.2017 bei JB..de gesehen. Abends habe er den Wagen in FJ. besichtigt, dann mit dem Verkäufer telefoniert und sich mit diesem auf 81.000 € als Kaufpreis geeinigt. Vereinbarungsgemäß sei man am 16.01.2017 in Q. gewesen. Nach Abwicklung des Kaufvertrages in seiner (GH.) Wohnung habe er den QN. gegen 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr zum Bahnhof gefahren und dort abgesetzt.

297

Am 19.01.2017, als das Verfahren noch als Vermisstensache geführt wurde und er noch nicht Beschuldigter war, hat K. gegenüber den in der Vermisstensache ermittelnden Polizeibeamten, die dazu vor der Kammer als Zeugen vernommen worden sind, im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:

298

Er habe sich mit seiner Ex-Freundin HN. ZQ. ein Haus kaufen wollen. Mit dieser sei er aber im Bösen auseinander. Seine Firma heiße noch ZQ. Exclusiv und habe die Anschrift UL.-straße 00 in DL.. Am 20.12.2016 habe sich seine Freundin von ihm getrennt. Das Geld, das er für das Haus angespart gehabt habe, habe er dann zum Kauf eines schönen Autos nutzen wollen. Er habe einen Audi R8 gesucht. Über JB..de sei er mit QN. in Kontakt gekommen, der ein solches Auto angeboten habe. Er sei dann am 13.01.2017 nach FJ. gefahren, um sich den R8 anzusehen und habe ihn kaufen wollen.

299

Einer Bekannten namens SL. XP. habe er von seinen Kaufabsichten erzählt. Diese habe ihm gesagt, sie wisse, dass er das Geld dafür habe, also solle er das Auto kaufen. XP. habe mal einen großen Stapel Bargeld bei ihm gesehen. Von dem Geld habe er auch Fotos gemacht.

300

Mit dem Verkäufer habe er verabredet, dass dieser einen Kaufvertrag mitbringe, den man dann ausfüllen und unterschreiben wollte.

301

Am 16.01.2017 sei er mit dem Verkäufer im Audi R8 von FJ. nach Q. gefahren. Zunächst sei man dort zu dritt in seine Wohnung gegangen. T. habe dann versucht, eine Endstufe in seinen (GH.) Audi TT, der zu diesem Zeitpunkt auf der Straße gestanden habe, einzubauen. Das habe dieser aber nicht geschafft und sei dann aber mitsamt dem Schlüssel für den Audi TT nach Hause gegangen.

302

Mit QN. habe er einen Kaufvertrag in zweifacher Ausfertigung aufgesetzt. Wegen der Navi-DVD habe es einen Zusatz im Vertrag gegeben. Um nicht alles zweimal schreiben zu müssen, habe er einen Vertrag eingescannt und dann ausgedruckt. Dann hätten er und QN. den Vertrag unterschrieben – genau wie die Quittung über den Erhalt des Geldes. QN. habe den Kaufpreis in barem Geld erhalten und das Geld in eine Tasche gepackt. Dann habe er QN. gegen 15:10 Uhr oder 15:20 Uhr zum Bahnhof gefahren. Am Bahnhof habe man dann noch einen gewissen JJ., einen seiner Kunden, getroffen.

303

Die 81.000 € habe er aus verschiedenen Quellen. 10 – 15.000 € habe er aus An- und Verkäufen von Pkw. Für einen verunfallten Golf 6R habe er von der Versicherung 10.000 € bekommen, für den Motor 7.000 €, für die Bremsen 8.000 €, für den Turbo 1.000 €, für Navi und Sitze 2.500 €.

304

Dass er viel Bargeld gehabt habe, wüssten neben der o. g. XP. auch seine Bekannten LJ., EP. und AO..

305

Es stimme, dass man in seiner (GH.) Wohnung vor Abschluss des Kaufvertrages auf eine Frau gewartet habe. Dabei handele es sich um eine gewisse NY. aus OL., die er seit zwei Wochen kenne. Diese habe kein Geld bringen sollen, sondern habe mit QN. das Geld zählen sollen und den Verkauf regeln sollen; sie habe die Ordnungsmäßigkeit des Kaufes bezeugen sollen.

306

IV. 8. b) bb)

307

In seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter am 24.01.2017 ließ sich K. im Wesentlichen wie folgt ein:

308

Wenn ihm die Aussage des JJ. zum erbetenen falschen Alibi vorgehalten werden, so sei es richtig, dass er (K.) diesen um ein falsches Alibi gebeten habe. Er (K.) habe sich schuldig gefühlt, weil er den QN. nicht zum Bahnhof gefahren habe. Er habe gehofft, auf diese Weise den Audi R8 schneller zurück zu bekommen.

309

Am Vormittag des 18.01.2017 (Mittwoch) seien er und T. zum Casino an der DT. gefahren. Er selbst (K.) habe vor dem Casino gewartet. T. sei weggegangen. Dann habe man auf einem Baumstumpf einige Polenböller gezündet.

310

Als ihm dann eröffnet worden war, dass er in dringendem Tatverdacht stehe, an der Tötung des QN. beteiligt gewesen zu sein, äußerte er, er habe Angst, bat um Schutz vor den "Bandidos" und sagte dann zur Tötung des QN. im Wesentlichen aus, T. habe den QN. erwürgt, während er (K.) sich im Keller aufgehalten habe, um Gläser zu holen.

311

Am 16.01.2017 seien er und T. nach FJ. gefahren. Zurück nach Q. seien er und QN. im Audi R8 gefahren. T. habe den Audi TT gefahren. Dann sei man zu dritt in seiner Wohnung in Q. gewesen. Dort habe man den Kaufvertrag gefertigt. Er habe QN. das Geld gegeben. Dieser habe dann noch eine Extra-Quittung unterschrieben.

312

Er habe QN. etwas zu trinken anbieten wollen und sei deshalb in den Keller gegangen, um von dort Gläser zu holen. Als er aus dem Keller zurückgekehrt sei, habe QN. auf dem Bauch gelegen. T. habe auf ihm gekniet. QN. habe sich nicht mehr bewegt. Dann habe es an der Wohnungstür geklingelt. T. habe daraufhin zwei Männer in die Wohnung gelassen. Denen habe T. gesagt: Das ist das Problem. Dann hätten die Männer den Leichnam in einen Seesack – wie bei der Bundeswehr gebräuchlich – gepackt und aus der Wohnung getragen.

313

Nach etwa einer Stunde sei er (K.) mit dem Audi R8 Richtung Bahnhof gefahren, weil er mit seinem Handy Standortmarkierungen habe setzen wollen. Abends sei man dann gemeinsam zu TS. gefahren.

314

IV. 8. b) cc)

315

Im Verlaufe seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung, die am 25.01.2017 gegen 08:30 Uhr begann und bis gegen 13:00 Uhr dauerte, sagte K., nachdem ihm vorgehalten worden war, dass T. zuvor ausgesagt hatte, dass er (K.) den QN. erschlagen und man dann gemeinsam die Leiche in einen Wald gebracht habe, im Wesentlichen Folgendes aus:

316

Er habe 81.000 € gehabt. Das Geld habe er QN. übergeben. Dieser habe dann Kaufvertrag und Quittung unterschrieben. Dann habe man am Küchentisch gesessen. Er sei in den Keller gegangen, um zwei Gläser zu holen, denn man habe etwas trinken wollen. Nach einigen Minuten sei er in die Wohnung zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt habe QN. in Bauchlage im Schlafzimmer auf dem Boden gelegen. T. habe auf diesem gesessen. Er selbst habe sich in die Küche gesetzt. Dann seien zwei Männer in die Wohnung gekommen. Die hätten einen großen Sack – wie von der Bundeswehr – gehabt. Mit denen habe T. wohl kurz vorher mit einem Prepaid-Handy telefoniert. Dieses Handy und die drei Handys des QN. habe T. am Montagabend gegen 23:00 Uhr in den ID. Stausee geworfen. T. habe die Tasche mit dem Bargeld an sich genommen. Die beiden Männer hätten den Leichnam mitgenommen. Am Montagabend habe er sich mit T. getroffen. Dieser habe in einer Tasche die Kleidung gehabt, die er (T.) bei der Tat getragen habe, und eine Tasche des QN.. Damit sei man gemeinsam zu einem Waldstück nach F.-TH. gefahren. Dort habe T. die Tasche des QN. samt Inhalt verbrannt. Dann habe T. einige Sachen in einem Altkleidercontainer in F. entsorgt. Dann sei man gemeinsam zu TS. und habe dort Fotos gemacht. Am Dienstagabend und am Mittwochabend habe er sich jeweils mit T. getroffen. An beiden Abenden sei man zu einem Wald gefahren und T. habe dort Dinge verbrannt, zuletzt in der Nähe der DT..

317

Er selbst (K.) habe zur Polizei gehen und alles offen legen wollen. T. habe ihm aber gedroht und gesagt „die Jungs mögen das nicht, dann bekommst du auch keinen Schutz von der Polizei“. Er selbst (K.) habe mit der Tat nichts zu tun. Wo die Leiche sei, wisse er nicht. Im weiteren Verlauf der Vernehmung gab er an, er wisse ungefähr, wo die Leiche abgelegt sei. Er selbst und T. seien zu einem Waldstück in DL.-IP. gefahren. Dort habe T. gesagt, er solle sich keine Sorgen machen, den (QN.) finde niemand. Zum Geld habe T. gesagt, dass er es versteckt habe.

318

IV. 8. b) dd)

319

Anlässlich der Verkündung des Haftbefehls gegen ihn am 25.01.2017 hat K. im Wesentlichen wie folgt ausgesagt:

320

Er habe nichts gemacht. T. sei es gewesen. T. habe QN. mit der Hand gewürgt und habe mit dem Hammer auf diesen eingeschlagen. Während er (K.) und QN. sich im Wohnzimmer ein Video angesehen hätten, sei T. gekommen und habe dem QN. von hinten ein Handtuch um den Hals gelegt und ihn gewürgt. Dann habe T. den QN. ins Schlafzimmer gezogen. Im Schlafzimmer habe ein Hammer gelegen. Damit habe T. dem QN. ein- oder zweimal auf den Kopf geschlagen. T. habe den Hammer schon vorher geholt und ins Schlafzimmer gelegt. Er (K.) wisse nicht, warum T. das getan habe. T. habe von dem Geld eine Tour mit ihm (K.) machen wollen. T. habe den Leichnam in DL. im Wald abgelegt und da ausgezogen. Er (K.) sei nicht dabei gewesen. Die genaue Stelle kenne er (K.) nur deshalb, weil T. mit ihm später noch mal dorthin gefahren sei, um nach dem Rechten zu schauen. Wie die Leiche aus der Wohnung gekommen sei, wisse er (K.) nicht. Als QN. tot in der Wohnung lag, sei er (K.) mit dem Audi R8 zu NA. (QJ.) gefahren. Nach seiner Rückkehr gegen 16:20 bis 16:30 Uhr habe T. schon das Blut weggewischt gehabt; der Leichnam habe noch neben dem Bett gelegen.

321

Das Geld für den Audi R8 sei in der Tasche des QN. gewesen. 10.000 € davon seien von der Versicherung gekommen, dann ein Teil vom Porsche, ein weiterer Teil sei Entgelt für eine Beschriftung, die er (K.) in WE. geleistet habe.

322

T. habe den QN. wegen des finanziellen Vorteils umgebracht. Er (K.) habe Angst vor T. gehabt, der wiege ja auch 130 kg.

323

IV. 8. b) ee)

324

Im Zuge seiner Exploration durch die Sachverständige Dr. TL. am 24.04.2017 hat sich K. zur Person im Wesentlichen im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Abweichend davon hat er ausgesagt, nach dem Abschluss des Berufskollegs habe er bis 2004 eine Ausbildung zum Kfz-Lackierer absolviert und mit dem Gesellenbrief abgeschlossen. Ab 2010 sei er Abteilungsleiter einer Firma in H. gewesen, die sich u. a. mit Autotuning befasse.

325

Zur Beziehung zu T. und zur Sache hat er sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

326

T. habe er vor längerer Zeit kennen gelernt. Nach Nikolaus 2016 habe sich der Kontakt zwischen ihnen intensiviert. Man habe sich fast täglich gesehen, sei zusammen O. gegangen, sei herumgefahren und auf Tuningtreffen gewesen. Man habe sich gut verstanden. Im Dezember 2016 habe T. eine Woche bei ihm gewohnt, weil dieser Streit mit einem Mitbewohner gehabt habe.

327

Zur Sache habe er bei der Polizei nur teilweise richtige Angaben gemacht, weil er sein Leben habe schützen müssen. T. habe ihm gedroht, wenn er (K.) zur Polizei gehe, würde er dort landen, wo PG. (QN.) sei. T. habe sich eine Schusswaffe besorgen wollen.

328

Er (K.) habe unbedingt einen Audi R8 kaufen wollen. Am 08. oder 09.01.2017 sei er bei einem Autohaus in Q. gewesen, habe sich dort einen solchen Wagen angesehen und Probe gefahren. T. sei dabei gewesen. Auch bei JB..de habe er nach einem solchen Fahrzeug gesucht. Auf diese Weise habe er den Audi R8 des PG. (QN.) dort gesehen, der dort für 81.999 € angeboten worden sei. Am 13.01.2017 habe man telefonisch den Besichtigungstermin in FJ. vereinbart. Bei diesem Termin, der gegen 18:00 Uhr am selben Tage stattgefunden habe, sei T. auch dabei gewesen. Er (K.) habe den Audi R8 aus der Parkbucht herausgefahren und unter einer Beleuchtung angesehen. Er sei „top“ gewesen. Eine Probefahrt habe er nicht gemacht, weil der Wagen keine Winterreifen gehabt habe.

329

Am folgenden Tag habe er mit PG. (QN.) telefoniert. Man habe sich auf 81.000 € als Kaufpreis geeinigt. In einem weiteren Telefonat habe man sich geeinigt, sich am 16.01.2017 um 10:00 Uhr in FJ. zu treffen. PG. (QN.) habe etwas in Q. zu erledigen gehabt. Man habe gemeinsam im Audi R8 von FJ. nach Q. fahren wollen. Dann sei geplant gewesen, dass er den PG. (QN.) zum Flughafen nach KS. oder aber zum Bahnhof bringen würde – je nach Wetterlage. Er habe fast 84.000 € in barem Geld gehabt.

330

Nachdem er zunächst über facebook jemanden gesucht habe, der ihn nach FJ. begleiten könne, zwei Bekannte aber kurzfristig abgesagt hätten, habe er dann am Abend des 15.01.2017 entschieden, mit T. dorthin zu fahren. Dass T. keinen Führerschein hatte, habe er nicht gewusst.

331

In Q. habe er 81.000 € in bar an PG. (QN.) gezahlt. Er habe das Fahrzeug als Kapitalanlage in seine Firma nehmen wollen. Er habe vorgehabt, eine Halle in F.-TH. anzumieten.

332

V.

333

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt.

334

1.

335

a)

336

T. hat sich zur Person im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Die Kammer glaubt ihm insoweit. Seine Angaben werden gestützt durch die Angaben der Zeugin CN., die die Eltern und zwei Brüder des T. persönlich kennengelernt hat und als Mitschülerin und Freundin den weiteren Werdegang des T. ab November 2015 mitbegleitet hat. Sie bekundete, dass sie T. im März 2016 kennengelernt habe. Sie hätten beide die Ausbildung zum Altenpfleger gemacht. T. habe die Klasse unter ihr besucht. Sie hätten sich dann über das Internet näher kennengelernt und in der Folge zusammen mit ihrer (CN.) Tochter den Spielplatz oder den Zoo besucht. Sie seien mittlerweile verlobt.

337

Sie sei dann auch einmal den Eltern des T. vorgestellt worden. Seine Mutter wohne in F. und arbeite in einer Werkstatt für Behinderte. Der Vater wohne getrennt von der Mutter mit zwei Brüdern des T. ebenfalls in F.. Sie wisse allerdings nicht, was der Vater beruflich mache.

338

T. selbst habe einen Hauptschulabschluss gemacht und anschließend im Altenheim gejobbt. Dann sei er bei der Bundeswehr gewesen und habe schließlich im Sicherheitsdienstgewerbe gearbeitet. Hierzu kenne sie aber keine weiteren Details. T. leide derzeit an einer Hauterkrankung.

339

T. habe in der Zeit ihrer Beziehung in einer Wohngemeinschaft mit einem Freund namens AS. gewohnt. Den Nachnamen des Freundes kenne sie nicht. Sie kenne ihn sowieso nur vom Sehen. Sie sei auch nie in der Wohnung der beiden gewesen, denn da habe sie niemals hingewollt.

340

Die Beziehung zwischen ihnen sei allgemein ganz gut gelaufen. Zwischendurch habe sie sich einmal von T. getrennt, weil sie sehr eifersüchtig gewesen sei. Tatsächlich habe T. aber keine andere Frau gehabt. Sie hätten sich deshalb noch einmal getroffen und einen Neuanfang gemacht.

341

Zu ihren gemeinsamen Unternehmungen befragt gab die Zeugin an, sie seien zusammen ins Kino gegangen oder seien am DD. in F. öfter essen gewesen. T. habe Hartz IV bezogen. Die Ausbildung habe das Amt bezahlt.

342

Ob T. sich für Fahrzeuge interessiere, wisse sie nicht. Sie könne auch nicht sagen, ob er irgendeine (Neben-)Berufstätigkeit mit Fahrzeugbezug ausgeübt oder geplant habe. Sie wisse, dass er keinen Führerschein habe und selbst keinen Pkw besitze. Sie seien nämlich im April 2016 gemeinsam zur Fahrschule gegangen. Er habe sich dort etwas früher, im März 2016 angemeldet. Nachdem er aber einmal durch die theoretische Fahrprüfung gefallen sei, habe er den Führerscheinerwerb nicht weiter verfolgt.

343

Die Kammer glaubt der Zeugin. Ihre Aussage steht insbesondere auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen U., der nicht nur der Mitbewohner des T. war, sondern dessen Eltern zuvor als gesetzlicher Betreuer betreute und in diesem Zusammenhang ein freundschaftliches Verhältnis zu T. aufbaute.

344

Die Feststellungen zu BI. Gesundheit, seinem Körperstatus und seinem Betäubungsmittelkonsum beruhen auf dessen Einlassung und ergänzend dazu auf der Wahrnehmung der Kammer von dem Angeklagten T. in der Hauptverhandlung.

345

Die Feststellung zu seiner bisherigen Unbestraftheit beruht auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister des Angeklagten T..

346

Die Feststellungen zu den sehr bescheidenen Wohnverhältnissen des T. beruhen auf den Aussagen der Zeugen KHK IW. und U.. Der Zeuge KHK IW. hat im Ermittlungsverfahren die Wohnung des T. durchsucht und darüber im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt.

347

Seine Angaben werden gestützt und ergänzt durch die Aussage des Zeugen U.. Dieser bekundete, dass T. etwa im März oder April 2016 zu ihm gezogen sei und in seiner Wohnung ein eigenes Zimmer bewohne. T. habe ihm keine Miete gezahlt, sondern habe ab und zu für ihn gekocht. T. könne sehr gut kochen.

348

Die Aussagen beider Zeugen werden im Wesentlichen gestützt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen acht Lichtbilder, die die Wohnung des T. zeigen. Die Bilder zeigen eine dem Grunde nach mit Möbeln und Einrichtung vollgestellte Wohnung. Das von T. bewohnte Zimmer ist klein und untapeziert. Es befinden sich eine Schlafcouch, ein Kleiderschrank, eine Kleiderstange mit wenigen Kleidungsstücken daran und zwei Regalmöbel im Zimmer sowie diverse Taschen und Unrat. Das Zimmer wirkt wie eine Abstellkammer.

349

Übereinstimmend damit bekundete die Zeugin CN., sie sei nie in der Wohnung des T. gewesen, da dieser nicht gewollt habe, dass sie in seine Wohnung komme. Dies ist angesichts der sehr bescheidenen Wohnverhältnisse erklärlich, wenn man – wie die Kammer – davon ausgeht, dass T. nicht wollte, dass CN. Kenntnis von seinen Wohnverhältnissen erlangte.

350

b)

351

Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des K. beruhen auf seiner Einlassung dazu, soweit die Kammer dieser zu folgen vermochte.

352

Zur Person hat er sich dahin eingelassen, dass er als ältestes von drei Kindern am 15.03.1984 in R./W. geboren worden sei. Im Alter von zwei Jahren sei er an einer Hirnhautentzündung erkrankt. Seine Eltern seien mit ihm nach H. verzogen, um in Deutschland die ärztliche Versorgung zur Behandlung der Meningitis in Anspruch nehmen zu können. Dort hätten sie Verwandtschaft gehabt. In Deutschland arbeite sein Vater als Berufskraftfahrer. Seine Mutter sei Hausfrau. Es habe Zuhause keine Probleme gegeben. Seine Eltern hätten sich um seine Schulkarriere gekümmert. Er sei in H. aufgewachsen und altersgerecht eingeschult worden. Nach der Grundschule habe er die Hauptschule bis zur Klasse 9 besucht. Anschließend sei er auf ein Berufskolleg gewechselt, das er mit dem Abschluss nach Klasse 10 und der Qualifikation im Bereich Metallbau und Elektrotechnik verlassen habe. Anschließend habe er eine Ausbildung zum Kfz-Lackierer begonnen. Diese habe etwa zweieinhalb Jahre gedauert. Er habe sie mit einem Gesellenbrief abgeschlossen. Dann habe er eine Weiterbildung im Bereich Fahrzeugveredelung und Tuning gemacht.

353

Zuletzt habe er in Z. gearbeitet, wo er zwei Jahre tätig gewesen sei. Dann sei er zu einer Konkurrenzfirma gewechselt und habe dort als Betriebsleiter gearbeitet. Er habe sich um die Buchhaltung gekümmert, sei Ansprechpartner für Kunden gewesen, habe Akquise gemacht und Preise bestimmt. Für seine o. g. Tätigkeit habe er offiziell nur 1.650 € brutto monatlich bekommen. Tatsächlich habe er 2.000 € ausgezahlt bekommen. Er habe monatlich 1.100 € netto und etwa 2.000 € nebenbei schwarz verdient. Wegen des niedrigen Gehalts und der vielen Arbeit habe ihm seine Ex-Freundin dann gesagt, dass er sich selbstständig machen solle, was er dann auch gemacht habe. Das Gewerbe sei nur auf seinen Namen gelaufen, er habe es aber mit seinem „Kollegen“ EL., der Lackierer sei, zusammen betrieben. Ab Februar 2017 habe er aus der „Firma“ eine GmbH machen wollen.

354

Die Zusammenarbeit mit EL. sei dann aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich gewesen.

355

Einnahmen habe er aber insbesondere dadurch gehabt, dass er "unter der Hand" gearbeitet habe. Er kenne viele Leute, bei denen er einfach in deren Halle könne. Er habe je Fahrzeug 1.000 € erhalten. Für ein Chiptuning habe er 200 € pro Fahrzeug erhalten. Wegen der Krankenversicherung sei er in F. bei einer Zeitarbeitsfirma angemeldet gewesen. Für dieses Unternehmen habe er aber nicht so viele Stunden gearbeitet. Man habe dort gewusst, dass er eigentlich selbstständig sei. Man habe ihn im Elektrobereich eingesetzt und er habe „Strippen ziehen“ müssen. Dafür habe er etwa 1.000 € im Monat verdient.

356

Drogen konsumiere er nicht. Alkohol trinke er gelegentlich auf Partys oder mal Sambucca.

357

Dieser Einlassung des K. vor der Kammer zu seiner Person und seinem beruflichen Werdegang vermochte die Kammer keinen Glauben zu schenken, soweit er erklärt hat, er habe eine Ausbildung zum Kfz-Lackierer gemacht und mit einem Gesellenbrief abgeschlossen, er habe als Betriebsleiter gearbeitet, sich um die Buchhaltung gekümmert, sei Ansprechpartner für Kunden gewesen, habe Akquise gemacht und Preise bestimmt. Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer überzogen in dem Sinne, dass K. sich in einem besseren Licht darstellte, als es der Wirklichkeit entsprach.

358

Denn abweichend dazu haben die Zeuginnen QU., DN. und ZQ. den beruflichen Werdegang unabhängig voneinander jeweils im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt. Die Kammer glaubt ihnen.

359

QU. bekundete, dass sich K. im März 2008 initiativ bei der IK. UG beworben habe. Die IK. UG sei zu diesem Zeitpunkt von ihrem Mann geführt worden. Sie habe im Unternehmen mitgearbeitet. K. habe damals einfach vor der Tür gestanden. K. habe zu diesem Zeitpunkt keine Ausbildung gehabt, habe lediglich vorher als „Würstchenverpacker“ am Band gearbeitet. Er sei aber sehr interessiert gewesen und man habe ihn dann zum Juni 2008 eingestellt. Er habe ein Zeugnis des WI.-Berufskollegs aus 2001 vorgelegt. Was in der Zeit zwischen 2001 und 2008 gewesen sei, dazu habe er keine Unterlagen vorgelegt. In der Folgezeit habe K. bei der IK. UG als Produktionshelfer gearbeitet und 987 € monatlich verdient. Das Arbeitsverhältnis habe aber nur bis September 2008 bestanden. Dann sei ihm gekündigt worden. Das habe seinen Grund darin gehabt, dass zum einen seine Arbeitsleistung schlecht gewesen sei und er zum anderen am Mittagstisch unter den Kollegen mit diversen Betrügereien geprahlt habe. So habe er erzählt, dass er auf fremden Namen Waren bestellt habe und die Sachen dann bei I. verkauft habe. Sie hätten noch versucht, gut auf ihn einzureden, aber das habe keinen Erfolg gehabt. K. habe damit geprahlt, dass er keine Angst habe, weil er einen Cousin habe, der – so habe sie das verstanden – im Falle einer Auseinandersetzung diese für ihn austrage. Tatsächlich habe sie im Rahmen seiner Tätigkeit bei der IK. UG selbst mal einen Streit mit K. gehabt und anschließend seien Leute in der Firma aufgetaucht und hätten sie gesucht. Dabei soll es sich um den Cousin gehandelt haben.

360

Einige Zeit später sei ihre Firma dann in eine neue Halle umgezogen. Man habe dann mit K. im Oktober 2009 vereinbart, dass er in der zweiten Halle als Untermieter ein Gewerbe ausführen könne. K. habe deswegen auch ein Gewerbe im Bereich Kfz-Veredelung angemeldet. Später – im Oktober 2009 - sei K. aber aus dem Mietverhältnis „rausgeschmissen“ worden.

361

Die Kammer glaubt dieser Zeugin. Sie konnte sich bei ihrer Zeugenaussage auf zahlreiche Urkunden stützen, die sie noch aus der Zeit der Beschäftigung des K. bei der IK. UG besaß. Insbesondere brachte sie aus der Bewerbung das Zeugnis des K. vom WI.-Berufskolleg aus 2001 bei, welches in der Hauptverhandlung sodann verlesen wurde.

362

Ergänzend dazu bekundete die Zeugin DN. zum Werdegang des K., dass sie K. seit Mitte 2010 kenne und mit ihm bis März oder April 2014 eine Beziehung geführt habe. 2011 sei sie zu ihm nach Wuppertal-Oberbarmen gezogen, was sie deshalb so genau wissen, weil sie etwa sechs Monate danach angefangen habe, bei HI. zu arbeiten. K. habe damals etwa sechs oder sieben Monate bei „ACA-Beschichtung“ gearbeitet und sei dann arbeitslos gewesen. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit sei er „nur mit dem Auto herumgefahren“ und habe „Mädels anvisiert“, weshalb sie sich während ihrer Beziehung auch einmal – letztlich aber nicht final – von ihm getrennt habe.

363

Die Kammer glaubt der Zeugin. Ihre Aussage zur Tätigkeit bei der UZ. Design GmbH entspricht der Angabe des K. in seinem im November 2011 gestellten und in der Hauptverhandlung verlesenen Insolvenzantrag, Angestellter der UZ. Design GmbH in H. gewesen zu sein. Die Zeugin konnte ferner nachvollziehbar erläutern, warum sie sich die Zeiten der Arbeitslosigkeit gemerkt hat und in der Hauptverhandlung erinnern konnte.

364

Ergänzend dazu bekundete die Zeugin ZQ. zum Werdegang des K., dass dieser zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens im Jahr 2015 bei einem Kfz-Veredeler in L. gearbeitet habe. Im September 2015 seien sie zusammen gezogen und ab diesem Zeitpunkt sei er arbeitslos gewesen und habe schließlich Hartz IV bezogen. K. habe währenddessen in DL. eine „eigene Firma“ für Fahrzeugveredelungen gehabt. Die Einnahmen daraus habe er in die „Firma“ reinvestiert. Für den Lebensunterhalt sei nichts übrig gewesen. Sie habe ihn allein bestreiten müssen.

365

Die Kammer glaubt der Zeugin. Sie vermochte nachvollziehbar darzustellen, dass sie allein für den Lebensunterhalt während der Beziehung aufgekommen sei und deshalb auch genau gewusst habe, was K. verdient und wofür es es ausgegeben habe. Den Zeitpunkt des Beginns seiner Arbeitslosigkeit konnte sie glaubhaft mit dem Zusammenzug verknüpfen.

366

Die Feststellungen zu dem Angestelltenverhältnis des K. bei der B. Personal-Dienstleistungen GmbH im Zeitraum April 2016 bis Juni 2016 beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Jobcenters Q. vom 17.11.2016 und 25.01.2017 betreffend die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und Rückforderung überzahlter Leistungen für den Zeitraum April 2016 sowie Mai 2016 bis Juni 2016. Danach war K. in dieser Zeit bei der B. Personal-Dienstleistungen GmbH angestellt.

367

Ergänzend dazu bekundete die Zeugin ZQ., dass K. nach ihrer ersten Trennung im August 2016 angefangen habe, in einer „Leihfirma“ zu arbeiten.

368

Diese Aussage deckt sich mit der Einlassung des K., nach der dieser im November und Dezember 2016 „für die Krankenversicherung“ in einem Leiharbeitsunternehmen angestellt gewesen sei. Sie stimmt zudem überein mit dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens der LK. Personalmanagement GmbH vom 10.01.2017 betreffend die Entgeltabrechnung für Dezember 2016, die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III und den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2016.

369

Die Feststellungen zu GH. körperlicher Gesundheit, seinem Körperstatus und seinem Betäubungsmittelkonsum beruhen auf dessen Angaben und der Wahrnehmung der Kammer von dem Angeklagten K. in der Hauptverhandlung. Ergänzend dazu bekundete die Zeugin DN. glaubhaft, dass K. und sie im Jahr 2012 eine Kampfsportschule besucht hätten, in der sie etwa sechs Monate lang einen Kurs „Ultimate Street Fight und Selbstverteidigung“ besucht hätten. Die Kammer glaubt der Zeugin. Sie vermochte ihre Angaben und ihre Erinnerung daran nachvollziehbar damit zu verknüpfen, dass sie es später bereut habe, K. zu der Teilnahme an dem Kurs ermutigt zu haben, da er das Gelernte schließlich gegen sie verwandt und sie geschlagen habe. Sie selbst habe den Kurs wegen ihrer Wechselschichten bei HI. nur selten wahrnehmen können.

370

Die Feststellungen zum Besuch eines Fitnessstudios ab Herbst 2016 beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Einlassungen beider Angeklagter sowie der damit im Einklang stehenden Aussage der Zeugin CN..

371

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des K. und zu seiner noch offenen Bewährung beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister des K. und den verlesenen Vorstrafurteilen.

372

2.

373

Die Feststellungen betreffend die Beziehung der Angeklagten zueinander beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer diesen zu folgen vermochte, auf den Aussagen der ZQ. und der CN. sowie auf dem Inhalt abgehörter Telefonate der Angeklagten miteinander.

374

Die Zeugin CN. bekundete dazu, T. habe nicht viele Freunde gehabt. Sie habe nur einen dieser Freunde kennengelernt. Diesen Freund namens YP., wobei es sich nicht um den Angeklagten K. handele, habe T. während der Ausbildung kennengelernt. Der Kontakt habe sich dann aber verloren, als T. die Ausbildung vorzeitig beendet habe.

375

Den Angeklagten K. kenne sie nur vom Sehen, gesprochen habe sie ihn nie. Er habe T. des Öfteren von ihr abgeholt, wenn die beiden zusammen zum Sport gefahren seien. Sie seien beide ab November 2016 regelmäßig zusammen ins Fitnessstudio gegangen. Sie seien dann fast täglich abends für etwa ein bis zwei Stunden dort gewesen. Das wisse sie, weil K. aus dem Fitnessstudio Fotos auf Facebook gepostet habe, auf denen T. verlinkt gewesen sei. So habe sie die Fotos auch sehen können.

376

Ab 2017 seien K. und T. dann seltener zum Sport gegangen. T. habe mit K. gemeinsam „eine Firma“ aufziehen wollen. T. habe ihr erzählt, dass K. schon einmal eine Tuningwerkstatt gehabt habe, die jedoch wegen Pachtproblemen geschlossen sei. Eine solche Tuningwerkstatt hätten sie beide nun neu eröffnen wollen. T. habe geplant, das Handwerk des Autotunings von K. zu erlernen und in ihrem gemeinsamen Betrieb Lackierarbeiten zu übernehmen. Sie könne nicht genau sagen, ob die beiden die Werkstatt gemeinschaftlich betreiben wollten oder T. lediglich angestellt werden sollte. Um das Startkapital für die Werkstatt habe sich K. kümmern wollen. Sie wisse nicht, woher er das Geld habe nehmen wollen.

377

Diese Aussage wird zum einen gestützt durch die Angaben der Zeugin ZQ., die bekundete, dass K. – der während ihrer Beziehung keinen Sport gemacht habe – nach der Trennung zusammen mit T. in Fitnessstudio gegangen sei. K. habe keine Freunde gehabt. Mit T. habe er erst ab August 2016 – dem Zeitpunkt ihrer ersten Trennung – Kontakt gehabt. Mit dem Fortsetzen der Beziehung habe er dann den Kontakt zu T. auch erstmal nicht weiter intensiviert.

378

Zum anderen wird die Aussage gestützt und ergänzt durch die Angaben der Zeugin QJ., die bekundete, dass sie zwar nicht wisse, woher sich die Angeklagten kennen würden, aber K. den T. im Dezember 2016 und Januar 2017 mit zur ihr genommen habe, wenn K. sie bei ihrer Arbeitsstelle besucht habe. Beide seien ab und zu zusammen trainieren gewesen. K. habe ihr davon erzählt und habe Bilder vom Training bei Facebook gepostet, auf die er T. dann verlinkt habe. Ihres Eindrucks nach habe K. den Ton angegeben und T. habe gemacht, was K. ihm gesagt habe.

379

Sie habe sich zwar nicht viel mit T. unterhalten, sie habe aber von ihm erfahren, dass sich beide Angeklagte „eine Firma kaufen“ wollten und T. in diese „Firma“ habe einsteigen wollen – aus ihrer Sicht ein „typischer Mitläufer“.

380

Die Feststellungen zu dem von den Angeklagten geplanten gemeinsamen Unternehmen beruhen neben den Aussagen der Zeuginnen CN. und QJ. auch auf zwei, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen, unter dem Profil des Angeklagten K. veröffentlichten Facebookeinträgen vom 21.01.2017. Der erste der beiden Einträge hatte zum Inhalt, dass die Firma ZQ.-Exclusiv ab sofort die Tochter der Firma XG.GmbH sei. Der zweite Eintrag hatte zum Inhalt, dass die XSC GmbH noch Mitarbeiter aus bestimmten Tätigkeitsfeldern für einen neuen Start der Firma ZQ.-Exclusiv GmbH suche. Dieser Eintrag endete mit

381

„Geschäftsführer:

382

D. K.

383

J. T.“.

384

Die Feststellung eines gleichberechtigten Umgangs der Angeklagten miteinander beruht auf den in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen und bereits näher erläuterten Telefonaten vom 22.01.2017 zwischen T. und K. betreffend die I.-Betrügerei.

385

Zusammenfassend lässt sich die Beziehung der Angeklagten zueinander damit dahin charakterisieren, dass K. derjenige war, der zu der Zeit, als die Beziehung zu ZQ. scheiterte, den Kontakt suchte. Soweit man dann gemeinsam I.-Betrügereien begehen wollte, traten beide gleichberechtigt auf.

386

3.

387

Die Feststellungen zur Person des Getöteten beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen BK. und FT. QN. vor der Kammer.

388

Die Nebenklägerin BK. QN. bekundete als Zeugin vor der Kammer, dass sie mit ihrem Mann, ihrem Sohn und ihrer Tochter im Dezember 1995 von LY. nach Deutschland ausgewandert sein. Ihr Sohn – der Getötete – sei zu diesem Zeitpunkt neun Jahre alt gewesen. Weil ihr Sohn in LY. bereits das Gymnasium besucht habe und er deshalb schon Deutsch habe sprechen können, sei er sofort in die zweite Klasse der Grundschule eingeschult worden. Seine Schulausbildung habe er schließlich mit dem Abitur auf dem Gymnasium abgeschlossen. Anschließend habe er Betriebswissenschaften an der Universität KS. studiert und das Studium mit dem Bachelor abgeschlossen. Während des Studiums habe er seine Frau – die Nebenklägerin FT. BS. – kennengelernt und sie nach dem Studium geheiratet.

389

Nach dem Studium habe er als Aushilfe gearbeitet und mit Wertpapieren gehandelt, um ein Startkapital für eine Selbstständigkeit zu erarbeitet. Zusätzlich hätten er und seine Frau eine im Eigentum der Frau stehende Wohnung in KS. verkauft. Wertpapiere seien auch das Thema seiner Bachelorarbeit gewesen. Sobald seine Frau mit dem Studium fertig war, seien sie gemeinsam nach LY. ausgewandert.

390

In LY. habe er dann angefangen, mit Fahrzeugen zu handeln. Ihres Wissens nach habe er ingesamt etwa vier Fahrzeuge verkauft. Dabei habe es sich um keine günstigen Fahrzeuge gehandelt, sondern um Einstiegsmodelle von Porsche, wenngleich sie gebraucht gewesen seien und bereits viele Kilometer gefahren seien. In diesem Zusammenhang sei er einmal mit einem Pkw von JK. zu ihr nach FJ. gekommen, um das Fahrzeug in Deutschland zu verkaufen.

391

Ihre Angaben werden gestützt und ergänzt durch die Aussage der Nebenklägerin FT. QN., die bekundete, dass sie QN. im November 2008 an der Universität zu KS. in einem Management-Kurs kennengelernt habe. Sie habe Sozialwissenschaften mit dem Nebenfach Wirtschaftswissenschaften studiert. QN. habe das Studium der Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen.

392

Als auch sie ihr Studium abgeschlossen habe, seien sie zusammen nach JK. gezogen. Dort habe QN. mit Wertpapieren gehandelt. Sie seien im Begriff gewesen, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Das Unternehmen habe Sportautoteile und Möbeldesign zum Gegenstand gehabt, denn QN. sei sehr kreativ gewesen. Die Autoteile habe er im- und exportieren wollen; die Möbel habe er selbst herstellen wollen.

393

QN. habe zunächst hobbymäßig mit Pkw zu tun gehabt. Ihre etwa fünf Privatwagen habe er selbst in Deutschland verkauft. Sie seien in ihren Augen nicht hochpreisig gewesen. Es habe sich bei ihren Privatwagen um gebrauchte Pkw der Marke Porsche im Wert zwischen 20.000 € bis 60.000 € gehandelt. Ständig habe er den Markt untersucht. Das letzte Kfz sei ein Audi R8 gewesen.

394

Soweit die beiden vorgenannten Zeuginnen zu dem Umstand, dass es sich bei dem Audi R8 um ein Unfallfahrzeug handelte, nicht ausgesagt haben und sich insoweit erklärt haben, davon keine Kenntnis gehabt zu haben, folgt die festgestellte Eigenschaft „Unfallfahrzeug“ zunächst aus dem Kaufvertrag über das o. g. Fahrzeug vom 13.10.2016, den FT. QN. ausweislich ihrer Unterschrift auf dem Kaufvertragsformular selbst schloss und der ihr im Rahmen ihrer Vernehmung vorgehalten wurde. Darin ist – nach ihren eigenen ergänzenden Angaben hierzu - ein Kaufpreis von 250.000 russischen Rubel festgelegt, was etwa 3.700 € entspricht. Dieser Betrag ist im Verhältnis zum dann von QN. geforderten Kaufpreis von über 80.000 € so gering, dass er nach Auffassung der Kammer mit erheblichem Gewicht darauf hindeutet, dass das Fahrzeug in verunfalltem Zustand an FT. QN. verkauft wurde.

395

Dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelte, wird weiter belegt durch den – durch den Zeugen KHK ZP. angegebenen - Umstand, dass die Fensterscheiben des R8 unterschiedliche Produktionsdaten aufweisen. Die Front- und Seitenscheiben der Einstiegstüren weisen ein Produktionsdatum von 2008 auf, die beiden hinteren Scheiben hingegen ein Produktionsdatum aus 2009. Ferner gab der Zeuge an, dass sich die Fronthaube zwar elektronisch entriegeln lasse, aber beim Öffnen auf der linken Seite klemme.

396

Zur Feststellung, ob der Audi R8 etwaige weitere, mit bloßem Auge sichtbare Zeichen eines Unfallfahrzeugs aufweist, hat der dazu vor der Kammer vernommene Zeuge KHK ZP. den Audi R8 am 14.09.2017 nochmals in Augenschein genommen. Das Ergebnis seiner Inaugenscheinnahme hat er dann der Kammer bekundet. Weiter hat die Kammer mehrere Lichtbilder in Augenschein genommen, die KHK ZP. am 14.09.2017 von dem Audi R8 fertigte. Daraus ergab sich, dass die Frontschürze nach unten hin abfallend befestigt ist, sodass die Spaltmaße, die sich im Anschluss an die Kotflügel links und rechts ergeben, um einige Millimeter voneinander abweichen und ein deutlicher Versprung im Bereich des rechten vorderen Radkastens sichtbar ist.

397

Die Zeugin FT. QN. bekundete weiter, dass der Audi R8 in LY. gekauft und dort auf ihren Namen zugelassen worden sei. QN. habe zunächst vorgehabt, das Fahrzeug in Deutschland an einen ihm bekannten Interessenten für 70.000 € zu verkaufen. Deswegen habe er das Fahrzeug nach Deutschland verbracht. Soweit ihr das Schreiben des OO.es vom 05.01.2016 vorgehalten werde, wonach dem Fahrzeug am 05.12.2016 das Kennzeichen 00-00 0000 zugeteilt worden sei, so könne sie dies bestätigen.

398

Der Interessent sei dann aber „abgesprungen“ und so habe QN. das Fahrzeug bei JB..de für 81.999 € zum Verkauf angeboten. QN. habe ihr erzählt, dass er letztlich mit einem Kaufpreis in Höhe von 75.000 € zufrieden gewesen sei, er aber ein wenig Verhandlungsspielraum hätte haben wollen. Das Fahrzeug habe er für Besichtigungen bei seiner Mutter in FJ. abgestellt.

399

Die Kammer glaubt dieser Zeugin. Soweit sie angegeben hat, von der Eigenschaft Unfallwagen nichts zu wissen, kann dies darauf beruhen, dass sie selbst den Audi R8 niemals sah und die eigentliche Geschäftsabwicklung bei ihrem Mann lag.

400

Die Aussage der o. g. Zeugin wird bestätigt durch die Aussage der BK. QN., die bekundete, dass QN. im November 2016 zu ihr gekommen sei und erzählt habe, dass er einen Pkw in Deutschland verkaufen wolle und er das Fahrzeug mit einem Transportunternehmen zu ihr bringen wolle. Er habe dann etwa zwei Wochen bei ihr gewohnt bis das Fahrzeug angekommen sei. Der Pkw habe zunächst auf einem abgeschlossenen Parkplatz in FJ.-JA. gestanden. Als der deutsche Kaufinteressent dann abgesprungen sei, habe QN. den Pkw in eine Tiefgarage in ihrer Nähe verbracht. Dort habe sie das Fahrzeug dann das erste Mal gesehen. Er habe dann einen Autoschlüssel bei ihr deponiert. Ihr Sohn sei schließlich am 04., 05. oder 06.01.2017 wieder nach LY. zurückgereist.

401

Die Feststellung zur körperlichen Verfassung des QN. folgt aus dem Ergebnis der Obduktion sowie aus der Aussage der FT. QN.. Diese bekundete, QN. sei etwa 1,70 m groß und gut gebaut gewesen. Er habe Zuhause an Fitnessgeräten trainiert und sei kräftig gewesen. Er sei auch ein wenig übergewichtig gewesen.

402

4.

403

Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen auf Folgendem:

404

a)

405

In der Hauptverhandlung hat sich T. zur Sache im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

406

K. habe sich vor der Tat bereits einen Audi R8 in einem Autohaus angeguckt, dieses Modell habe diesem aber nicht gefallen. Er habe deshalb weiter im Internet nach Angeboten gesucht und schließlich einen Audi R8 in FJ. gefunden. K. habe ihn gefragt, ob er ihn dorthin begleiten wolle. In FJ. habe K. sich in einer Tiefgarage den Wagen angesehen sowie vor und zurück gefahren. Einer Probefahrt habe Frau QN. nicht zugestimmt. K. habe dann mit QN. telefoniert. Er (T.) sei mit Frau QN. in der Nähe der Haustür geblieben. Nach etwa 15 oder 20 Minuten sei Frau QN. dann ins Haus gegangen. K. habe dann erst noch nach BC. fahren wollen, um ein sogenanntes Liebesschloss von ZQ. und ihm zu entfernen. Sie hätten das Schloss aber nicht gefunden und seien schließlich zurück nach Hause gefahren.

407

Einige Tage später habe K. ihn dann gefragt, ob er den Audi TT von FJ. nach Q. fahren könne, denn er wolle den Audi R8 kaufen. Er (T.) habe helfen wollen. Er habe K. noch gefragt, woher er das Geld dafür habe und K. habe ihm erzählt, dass sein Cousin es ihm leihen wolle. Der Cousin habe nur zur Bedingung gemacht, dass er das Geld weder in ein Haus noch in seine Firma stecken solle.

408

Morgens habe K. ihn dann im Audi TT abgeholt. Er (K.) habe ihm erzählt, dass der Cousin sich wegen des Geldes zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr melden werde und das Geld bringen wolle.

409

In FJ. seien K. und QN. zusammen in die Tiefgarage gegangen und etwa fünf Minuten später im Audi R8 wieder herausgefahren, wobei QN. am Steuer und K. auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Er (T.) habe nicht mit QN. gesprochen, sondern auf dem Fahrersitz des Audi TT gewartet.

410

Sie seien dann zunächst zu einer Tankstelle gefahren, um den Reifendruck des R8 zu prüfen. Dann seien sie nach Q. zu GH. Wohnung gefahren. Er habe den Audi TT vor dem Haus und die anderen den Audi R8 etwas davon entfernt geparkt. Dann seien sie zu dritt in die Wohnung des K. gegangen. Seine (BI.) Jacke mit seinem Mobiltelefon habe er im Kofferraum des Audi TT gelassen. Sie hätten dann zunächst zusammen in der Küche gesessen. K. und QN. hätten sich die meiste Zeit unterhalten. K. habe QN. Farbkarten für Folierungen und Videos seiner Arbeit und von Fahrzeugen auf dem Laptop gezeigt.

411

QN. habe den Kaufvertrag ausgefüllt. Die Zeile für den Erhalt des Geldes habe er noch nicht unterschrieben. Dann habe K. „seinen Teil“ des Kaufvertrages ausgefüllt. QN. und er (T.) seien davon ausgegangen, dass jemand das Geld bringen werde.

412

Etwa gegen 15:00 Uhr habe K. ihn dann ins Schlafzimmer der Wohnung gerufen. K. habe ihm dort dann eröffnet, dass er (K.) in jedem Zimmer der Wohnung einen Hammer habe. K. habe ihn angewiesen, QN. zu sich zu rufen, was er dann auch getan habe. QN. sei daraufhin ins Schlafzimmer gekommen. K. habe das Zimmer in Richtung Badezimmer verlassen.

413

K. habe QN. von hinten mit dem linken Arm in den Schwitzkasten genommen und ihn kräftig gewürgt. QN. habe sich nicht wirklich gewehrt. Etwa ein bis zwei Minuten habe es gedauert bis K. den QN. zu Boden gebracht habe. Dann habe K. dem QN. drei bis vier starke Schläge auf den Kopf versetzt. QN. habe sich dann nicht mehr bewegt.

414

K. habe ihn drohend angewiesen, den Körper des QN. unter das Bett, genauer unter die Bettseite des K. zu schieben. K. habe dafür das Bett ein Stück angehoben. Dann habe er (T.) das Blut wegwischen sollen. K. sei derweil an IL. Laptoptasche gegangen und habe alles durchsucht. Er habe dann alles Wertvolle, insbesondere Bargeld an sich genommen. Nachdem er sich die Sachen eingesteckt habe, habe K. ihm gesagt, dass er jetzt losfahre. Er (T.) habe Angst gehabt, dass K. ihn auch erschlage, schließlich seien in jedem Zimmer Hämmer versteckt gewesen, deren genauen Ablageort er nicht gewusst habe. K. habe ihm gedroht, dass, wenn er abhaue, sein (GH.) Cousin auch keinen Halt vor seiner (BI.) Familie mache. Dann sei K. mit den drei Mobiltelefonen des QN. zum Hauptbahnhof in Q. gefahren. Er habe ihm nach dessen Rückkehr erzählt, dass er die Mobiltelefone in den See geworfen habe. Während er weg gewesen sei, habe K. die Wohnungstür abgeschlossen.

415

Als K. wieder in der Wohnung gewesen sei, habe dieser plötzlich nach NS. fahren wollen. Den Hammer habe er (T.) im Bad abgeputzt, sich die Hände gewaschen, den Hammer in eine Tasche gepackt und die Tasche hinter den Beifahrersitz gelegt. Dann habe ihm K. sein Mobiltelefon abgenommen. K. habe darauf die Nummer von DW. gewählt und ihm (T.) gesagt, er solle DW. an den QT.-straße in F. bestellen. Er (T.) vermute, dass K. das für ein Alibi habe machen wollen. Er habe DW. noch gefragt, ob K. ihm etwas zu essen mitbringen solle. DW. habe Bilder vom R8 machen sollen.

416

K. habe sich gut ausgekannt. Er habe sämtliche Ablageorte bestimmt. Er (T.) habe den Hammer abputzen und in ein Gebüsch werfen sollen. Dann seien sie weiter gefahren, er wisse nicht mehr wohin. Dann seien sie zurück in die Wohnung gefahren, um die Leiche verschwinden zu lassen. K. habe ihn angewiesen, die Leiche in ein Bettlaken zu wickeln. Er habe Angst gehabt. Er habe dann mit K. zusammen den Leichnam das Treppenhaus hinunter getragen und ihn in den Kofferraum des Audi TT gepackt. K. sei dann mit dem Audi R8 vorausgefahren und er mit dem Audi TT hinterher. Wenn er das nicht getan hätte, habe er ja gewusst, was ihm passiere. K. habe ihn die ganze Zeit über im Auge behalten und habe auch gewartet, wenn er nicht schnell genug hinterher gekommen sei. Er wisse nicht, wo das Waldstück gelegen gewesen sei. K. habe ihm hinterher erzählt, dass er einmal Autoteile dorthin verbracht habe und zusammen mit HC. DN. dort in der Nähe gewohnt habe.

417

K. sei dann etwa 200 Meter weit auf einem Weg in den Wald hineingefahren und habe gesagt, dass die Leiche an dieser Stelle ins Gebüsch solle. K. habe ihm dann ein Messer gegeben, damit er das Bettlaken aufschneide. K. habe dabei hinter ihm gestanden. Er habe dann das Laken und die Müllsäcke genommen und sie in den Pkw gepackt. K. sei dann wieder langsam aus dem Wald zurück zur Wohnung gefahren.

418

Dort habe er (K.) ihn aber nicht gehen lassen. Irgendwann gegen 04:00 Uhr sei er dann vor Erschöpfung eingeschlafen.

419

Etwa gegen 06:00 Uhr habe K. dann einen Anruf von IL. Mutter bekommen. K. sei ganz erschrocken gewesen und habe noch gesagt, dass QN. doch eine ganze Woche weg bleiben sein sollte. Nach dem Telefonat habe K. ihn dann nach Hause gefahren. Im Pkw habe er ihm auch sein Mobiltelefon wiedergegeben und ihm wörtlich oder sinngemäß gesagt, dass „die Sache unter uns bleiben“ müsse – andernfalls würde sein Cousin kommen.

420

b)

421

In der Hauptverhandlung vor der Kammer hat sich K. zur Sache zunächst im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

422

Zu seiner finanziellen Situation hat er sich wie folgt eingelassen:

423

Das Equipment für sein Unternehmen habe er von seiner „alten Firma“ bekommen. Er habe auch von YG. und NK. Aufträge erhalten. Die Halle, in der er die Arbeiten ausgeführt habe, habe sich in DL., UL.-straße 53, befunden. Die Miete habe er immer in bar gezahlt. Sie habe 800 € betragen. 400 € davon habe EL. zahlen müssen. Im September/Oktober 2016 habe er dem Vermieter an einem Freitag gesagt, dass dieser die fällige Miete am Montag bekomme; der Vermieter habe dennoch über das Wochenende das Schloss zur Halle ausgewechselt. Es sei dann zur fristlosen Kündigung gekommen. Der Vermieter habe verschiedene Werkzeuge aus der Halle entwendet. Deswegen sei auch seine Ex-Freundin PZ. („HN.“) ZQ. auf ihn (K.) sauer gewesen. Er habe sich dann eine neue Halle gesucht. Zu der Anmietung sei es aber wegen des vorliegenden Strafverfahrens nicht mehr gekommen.

424

Soweit K. zu seiner guten finanziellen Einkommenssituation im Jahre 2016 zunächst seinen Steuerberater als Zeugen benannt und diesen von der Schweigepflicht entbunden hatte, hat er diese Entbindung wenig später widerrufen, sodass der Steuerberater nicht als Zeuge über die finanzielle Situation vernommen werden konnte.

425

Das Geld zum Kauf des Audi R8 stamme nicht aus einem Lottogewinn; er habe nicht im Lotto gewonnen, Einnahmen habe er aber insbesondere dadurch gehabt, dass er "unter der Hand" gearbeitet habe. Er kenne viele Leute, deren Halle er einfach zum Arbeiten nutzen könne. Er habe je Fahrzeug 1.000 € erhalten. Für ein Chiptuning habe er 200 € pro Fahrzeug erhalten. Wegen der Krankenversicherung sei er in F. bei einer Zeitarbeitsfirma angemeldet gewesen. Für dieses Unternehmen habe er aber nicht so viele Stunden gearbeitet. Man habe dort gewusst, dass er eigentlich selbstständig sei. Man habe ihn im Elektrobereich eingesetzt und er habe „Strippen ziehen“ müssen. Dafür habe er etwa 1.000 € im Monat verdient. Er sei in dieser Zeit nicht klamm gewesen. Er habe sich mit seiner Exfreundin ein Haus kaufen wollen und sie hätten heiraten wollen. Dafür hätte Geld zur Verfügung gestanden. Es seien zwei verschiedene Häuser in Q.-UX. in die engere Auswahl gekommen. Eines habe 90.000 € und das andere 150.000 € gekostet. Seine Exfreundin habe die Beziehung aber beendet.

426

Er habe ab Sommer 2015 viel Geld von Versicherungen bezogen, insgesamt etwa 30.000 €. Sie (seine damalige Freundin und K.) hätten etwa fünf oder sechs Fahrzeuge gehabt. 3.000 € habe er erhalten, nachdem ein Kind auf einem Parkplatz eine Beule in die Tür eines Fahrzeugs gemacht habe. Insoweit habe er auf Gutachtenbasis abgerechnet. Dann habe er einen Porsche Cayenne Turbo für 11.000 € gekauft. Das Fahrzeug habe einen Schaden am Luftschlauch gehabt. Porsche habe dafür 9.000 € haben wollen. Von der Versicherung habe er 6.000 € erhalten und habe es selbst repariert. Die Teile dafür habe er über einen Freund umsonst bekommen. Den Porsche Cayenne habe er dann für 9.000 € verkauft.

427

Ferner habe seine Ex-Freundin HC. DN. im Mai 2012 den Golf 6R kaputt gefahren. Der habe einen Wert von 70.000 – 75.000 € gehabt. Sie hätten aber ursprünglich nur 53.000 € für das Fahrzeug bezahlt. 15.000 € davon hätten sie angezahlt und den Rest über seinen Vater finanziert. Die Versicherung habe für den Schaden am Fahrzeug 11.000 € gezahlt und sie hätten das Fahrzeug behalten. Dann sei ihnen noch einmal jemand ins Fahrzeug gefahren und sie hätten einen Schaden von 12.000 € gehabt. Er habe das Fahrzeug in der Folgezeit ausgeschlachtet und insgesamt 21.000 € für die Einzelteile erhalten.

428

Dann habe er einen Peugeot 206 CC für 3.000 € oder 3.500 € verkauft, den er zuvor für 700 € gekauft hatte. Einen Audi TT 8N habe er für 1.000 € gekauft und für 5.500 € verkauft. Ein anderes Fahrzeug, gleichen Modells habe er für 1.000 € gekauft und für 1.200 € verkauft.

429

Er habe den Mercedes Benz von CA. ZQ., dem Bruder der PZ. ZQ., für 800 € verkauft.

430

Einen 6er BMW habe er für 8.000 € gekauft und für 18.500 € verkauft. Das Fahrzeug habe nur ein paar Kratzer gehabt.

431

Die Käufe seien alle bar und mit Kaufvertrag abgelaufen.

432

PZ. ZQ. habe er 2015 kennengelernt. Zusammen hätten sie die Firma ZQ. Exclusiv Fahrzeugveredelung betrieben. Sie habe im Büro gearbeitet. Sie habe nebenbei beim Zahnarzt gearbeitet und dort etwa 1.000 € verdient. Alles Weitere sei ihr gemeinsames Geld gewesen. Sie sei nach der Arbeit beim Zahnarzt in die Halle gekommen, um dort im Büro zu arbeiten und sich z.B. um „Werbetechnik“ zu kümmern. Sie hätten zusammen gewohnt. Das Geld, was sie zusammen verdient hätten, hätten sie für sich ausgegeben, z.B. seien sie jeden Tag im EK. essen gewesen. ZQ. habe die Wohnungsmiete und die Nebenkosten gezahlt. Er habe aber auch im Mietvertrag als Mieter gestanden.

433

Sie hätten eine on/off-Beziehung geführt. Anfang November 2016 habe man sich getrennt; sie seien beide aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Ab 01.11.2016 habe er seine neue Wohnung S.-straße 0 angemietet. ZQ. habe ab dem 22.12.2016 einen neuen Freund gehabt. Eigentlich sei aber geplant gewesen, dass sie (K. und ZQ.) heiraten, wenn es mit dem räumlichen Abstand zwischen ihnen bis zum 31.12.2016 klappen würde. Er sei enttäuscht gewesen, dass sie so schnell einen neuen Freund gefunden habe.

434

ZQ. habe dann einen Schenkungsvertrag über die Fahrzeuge Peugeot 206 CC, Porsche Cayenne und Audi 8N unterzeichnet, wonach die Fahrzeuge jetzt ihm gehören. Die Fahrzeuge seien wegen der Versicherung auf ihren Namen gelaufen.

435

Er habe versucht, ihr mit Fahrzeugen zu imponieren, er sei z.B. mit einem Lamborghini eines Freundes und einem anderen, schwarzen Audi R8 bei ihr vorbeigefahren. Er habe die Fahrzeuge im 1. Gang gefahren und habe das Gas durchgedrückt, damit der Motor aufheulte.

436

Er habe kein Geschäftskonto gehabt. Er habe ein N26-Konto gehabt. Seine Geschäfte seien ja alle in bar gelaufen. Er habe einen Steuerberater, der auch seine Eingangs- und Ausgangsmappe habe.

437

Er sei bei der KB. Krankenkasse krankenversichert. Es habe ein Insolvenzverfahren gegen ihn gegeben, weil die Firma, in der er gearbeitet habe, ihn ausgenutzt habe und auf seinen Namen und seine Kosten Maschinen für ihr Gewerbe bestellt habe. Das sei etwa 2012/2013 gewesen. Das Verfahren sei am AG H. oder Z. geführt worden. Die Forderungshöhe wisse er nicht. Das Verfahren sei eingestellt worden.

438

Er habe genug Geld für seine Lebensführung gehabt.

439

Im Anschluss an die Vernehmung der Nebenklägerinnen BK. QN. und GY. BS. als Zeuginnen vor der Kammer sagte K. aus, soweit BK. QN. behauptet habe, dass sie nach dem Verschwinden ihres Sohnes negative Einträge im Internet über ihn (K.) gefunden habe, so würden diese allein darauf beruhen, dass seine Ex-Freundin HC. DN. ihn habe schlecht machen wollen.

440

Soweit darüber hinaus GY. BS. von einer Freundin berichtet habe, auf die man beim Vertragsschluss gewartet habe, habe diese Freundin nicht das Geld bringen sollen, sondern habe Zeugin für den Kaufvertragsschluss sein sollen. Sie arbeite bei einem Anwalt. Er selbst (K.) habe mit QN. weiter zusammenarbeiten wollen. Deswegen hätten sie sich auch noch Videos auf dem Laptop angeguckt und deswegen habe sich die Geschäftsabwicklung verzögert. Bei der o. g. Freundin handele es sich um „LH.“ aus OL.. Sie hätten einmal etwas miteinander „gehabt“. Den weiteren Namen und ihre Adresse wisse er nicht. Zuvor habe niemand seine Kaufverträge geprüft oder sei als Zeuge zum Vertragsabschluss hinzu gebeten worden.

441

Auf sofortige Nachfrage, ob es nicht widersprüchlich sei, entgegen der üblichen Praxis nunmehr einen Zeugen für den Kaufvertragsschluss angefordert zu haben, den man darüber hinaus so gut wie gar nicht persönlich kenne, antwortete K. zunächst nicht. Im Hauptverhandlungstermin am Freitag, den 01.09.2017, überreichte sein Verteidiger Rechtsanwalt Weber dann aber Ausdrucke einer Facebookseite bzw. eines Facebook-Chats betreffend bzw. geführt mit „LH. XM.“, bei der es sich nach Angaben des Angeklagten um die o.g. „LH.“ handele.

442

Nach Vernehmung der Zeugin QJ. am 5. Hauptverhandlungstag, dem 06.09.2017, hat sich K. dahin eingelassen, dass T. ihn für einen HL. R. aus XH. nach K.O.-Tropfen gefragt habe. Diesen HL. habe er (K.) etwa zwei oder drei Tage vor Silvester 2016 in BI. Wohnung kennengelernt. Sie seien an diesem Tag drei oder vier Leute gewesen; eventuell sei auch BI. Mitbewohner U. dabei gewesen. Sie hätten PlayStation zusammen gespielt. QJ. habe ihm mal gesagt, dass sie Leute kenne und „sowas“ besorgen könne.

443

Nach den am selben Hauptverhandlungstag in Augenschein genommenen Telefonaten ließ er sich zum Telefonat zwischen ihm und AO. insoweit ein, als dass es in diesem Telefonat um einen anderen R8 gegangen sei, nämlich um das Fahrzeug eines Kunden im Jahre 2016.

444

Soweit ein Facebookpost über verschiedene GmbHs verlesen worden sei, so habe er diese GmbHs noch anmelden wollen.

445

Am 10. Hauptverhandlungstag, dem 10.11.2017, hat sich K. zur Sache nochmals umfassend und im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

446

Im Januar 2017 habe er sich einen neuen Pkw kaufen wollen. Er habe sich das Modell R8 der Marke Audi ausgesucht und habe nach einem solchen Fahrzeug über das Internet und in Autohäusern gesucht. So habe er am 10.01.2017 einen Termin im Audizentrum O. gemacht für den 18.01.2017. Am 11.01.2017 habe er mit einem R8 eine Probefahrt gemacht. Das Modell habe aber keine Extras gehabt und einen Schaden am Dach, sodass er es nicht habe kaufen wollen. Am 13.01.2017 habe er sich auch einen silberfarbenen R8 im Internet angeguckt. Für dieses Modell habe er dann aber per SMS eine Absage bekommen.

447

Er habe schließlich den R8 des QN. im Internet entdeckt. Er habe sich auf die Anzeige gemeldet und QN. habe ihn aus JK. angerufen. QN. habe ihm dann die Telefonnummer seiner Mutter gegeben und mit dieser habe er dann einen Besichtigungstermin für denselben Tag um 17 oder 18 Uhr ausgemacht. Zu dem Besichtigungstermin habe er den T. mitgenommen. Man sei in eine nahe gelegene Tiefgarage gegangen. Dort habe er den Motor gestartet. Er habe sich das Fahrzeug angesehen und wenige Meter aus der Parklücke herausgefahren. Eine Probefahrt hätte er wegen Schnee und Dunkelheit nicht gemacht. Er habe dann vom Mobiltelefon der Mutter aus den QN. angerufen. Anschließend sei er mit T. noch am Kölner Dom gewesen und habe dort die Liebesschlösser an einer Brücke besucht. Dann seien sie zurück nach F. gefahren.

448

Am nächsten Tag habe ihn QN. dann angerufen und sie hätten lange miteinander gesprochen. Neben seiner Tätigkeit im Bereich der Autoveredelung sei in diesem Gespräch auch Thema gewesen, dass QN. ihm erzählt habe, dass der R8 unfallfrei sei und wie lange er gelaufen sei. So habe ihm QN. erklärt, die Stoßstange vorne sei etwas nach unten geneigt, weil die Scheinwerfer gegen Xenon-Scheinwerfer getauscht worden seien. Sie hätten dann vereinbart, dass er (K.) den R8 am 16.01.2017 kaufen könne. Hierfür habe er das Fahrzeug bei IL. Mutter bezahlen und den R8 bis Mittag abholen sollen.

449

Er habe dann noch am selben Tag, dem 14.01.2017, den T. gefragt, ob er ihn am 16.01.2017 begleiten wolle. T. habe jedoch gesagt, dass er wegen seiner Freundin LD. CN. keine Zeit habe. Über Facebook habe er (K.) nach einem Mitfahrer gesucht. Darauf hätten sich dann AS. OM. und DR. VZ. gemeldet und zugesagt. Später habe dann OM. abgesagt und habe VZ. seine Zusage dahin eingeschränkt, dass er erst ab 18 Uhr mitfahren könne.

450

Am Sonntag, den 15.01.2017 sei er dann wie immer sonntags bei seinen Eltern zum Abendessen gewesen. Auch seine Schwester sei dort gewesen und er habe auch sie gefragt, ob sie ihn begleiten könne. An dem Abend habe er auch einen Teil seines Geldes, das bei seinen Eltern gelegen habe, mitgenommen, um davon am nächsten Tag den Kaufpreis zu bezahlen.

451

Am Sonntagabend habe QN. ihn dann angerufen und mitgeteilt, dass seine Eltern am nächsten Tag arbeiten müssten und deshalb nicht wie vereinbart zu Hause seien. QN. habe deshalb selbst nach Deutschland kommen wollen und habe vorgeschlagen, dann auch eine Probefahrt nach Q. mit dem Audi R8 machen zu können, denn dort habe er sowieso noch etwas zu erledigen gehabt. Sie hätten sich dann für den Folgetag um 10:00 Uhr vormittags verabredet. QN. habe ihm zugesichert, dass es kein Problem sei, wenn er seinen Audi TT in FJ. in die Garage stellen würde. Er habe dann geplant, seinen Audi TT später wieder abzuholen und habe den Post bei Facebook wieder gelöscht.

452

Gegen 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr habe ihn dann T. angerufen und ihn gebeten, mit ihm über WhatsApp zu schreiben. Er (K.) habe ihm dann von der Verabredung mit QN. erzählt und auch davon, dass er vermute, dass QN. viel Geld habe, denn er habe mehrere hochpreisige Fahrzeuge. T. habe ihm dann gesagt, dass er am 16.01.2017 doch Zeit habe, ihn zu begleiten. Er (K.) sei darauf nicht sofort eingegangen, weil er VZ. ja zugesagt gehabt habe. T. habe ihn aber schließlich überredet.

453

Am Montagmorgen (16.01.2017) habe er T. um 08:15 Uhr an dessen Wohnung abgeholt. Die Navigation nach FJ. habe er über sein Mobiltelefon und die darauf befindliche Navigations-App laufen lassen. Er habe QN. geschrieben, wann sie ankommen würden. Die Fahrt habe aber sehr lang gedauert. Wegen eines Staus seien sie erst um 11:20 Uhr bei QN. angekommen. Auf der Fahrt habe sein Mobiltelefon auch keinen Akku mehr gehabt und sie hätten keine Navigation mehr gehabt. Er habe das Mobiltelefon auch nicht aufladen können, weil er das Radio aus dem Fahrzeug ausgebaut habe, um es durch ein neues zu ersetzen. T. habe aber gesagt, dass er den Weg kenne und habe ihn dann bis zur Garage gelotst.

454

Dort angekommen sei T. direkt auf der Fahrerseite des Audi TT eingestiegen, habe sich den Sitz und die Spiegel eingestellt. QN. sei dann nach unten auf die Straße gekommen. T. sei nicht ausgestiegen und habe QN. nicht begrüßt.

455

Er (K.) sei dann mit QN. zur Garage gegangen. Er habe sich den Audi R8 kurz angeguckt und sein Tablet an den Bordcomputer angeschlossen. Damit habe er die Software und die Steuergeräte des Fahrzeugs überprüft, ein Update geladen und auch erkannt, dass die Scheinwerfer tatsächlich neuwertig gewesen seien. Sie seien „resetted“ gewesen. Sie seien dann zunächst zu einer Tankstelle gefahren, weil der R8 ein Problem mit dem Reifenluftdruck gemeldet habe. T. sei ihnen gefolgt. Als er (K.) bei dem Halt an der Tankstelle ein Ladekabel aus dem Audi TT geholt habe, habe er T. gesagt, dass er auch nach Hause fahren könne. Er (K.) wolle mit QN. zu sich nach Hause fahren, um den Kaufvertrag „zu machen“. Dann wolle er QN. wegbringen. T. habe ihm geantwortet: „Mal gucken.“.

456

Im Audi R8 habe die DVD für das Navigationssystem gefehlt. QN. habe ihm gesagt, dass er die DVD zu Hause liegen gelassen habe und sie ihm nachreichen werde. Sie hätten sich dann über die Navigations-App auf IL. Mobiltelefon den Weg nach Q. anzeigen lassen. Gleichzeitig habe er (K.) sein Mobiltelefon im R8 aufgeladen.

457

Sie seien dann an der Ausfahrt „WC.“ von der Autobahn abgefahren und er habe bemerkt, dass auch T. dort abgefahren sei. Sie hätten dann beide Fahrzeuge vor seiner (GH.) Haustür geparkt. T. habe ihm gesagt, dass er gleich abgeholt würde, und gefragt, ob er solange noch mit nach oben kommen könne. Damit habe er kein Problem gehabt. T. sei schließlich ein Freund gewesen. T. habe ihm dann auch den Schlüssel vom Audi TT gegeben.

458

In der Wohnung angekommen sei QN. auf die Toilette gegangen. Er (K.) habe ihn zuvor nur gefragt, ob er etwas trinken wolle. QN. habe nur um ein Glas Wasser gebeten. T. habe nichts trinken wollen. PZ. ZQ. und ihre Eltern hätten ihm einige Tage vorher Gläser mitgebracht, die er zu dieser Zeit erstmal in den Keller gestellt habe, damit sie nicht im Weg stünden. Diese Gläser habe er dann aus dem Keller holen wollen und habe die Wohnung deswegen kurz verlassen. Als er in die Wohnung zurückgekehrt sei, habe QN. in der Küche zum Fenster hin am Tisch gesessen und habe sich mit T. unterhalten, der hinter QN. gestanden habe. QN. habe die Kaufvertragsformulare auf den Tisch gelegt und er (K.) habe seinen Laptop geholt, den er ebenfalls auf den Tisch gestellt habe. Dann habe er QN. den Kaufpreis gezahlt. Anschließend hätten sie sich über Chiptuning an Fahrzeugen unterhalten. Sie hätten vereinbart, dass QN. ihm in der Folgezeit in Sachen Chiptuning noch „Sachen schicken“ solle.

459

QN. habe währenddessen immer wieder mit seiner Mutter und seiner Frau über sein Mobiltelefon „geschrieben“, damit sie ihm einen Flug zurück nach JK. buchen.

460

T. habe erklärt, dass er „gleich“ abgeholt werde, es dauere nicht mehr lang. Dann sei T. kurz ins Badezimmer gegangen. Er (K.) habe sich nichts dabei gedacht und habe zusammen mit QN. auf dem Laptop „Sachen geguckt“. QN. habe neben ihm gesessen.

461

Dann sei T. noch einmal aus dem Zimmer gegangen. Plötzlich sei alles herumgeflogen. Die Gläser seien heruntergefallen und der Tisch sei verrückt worden. Er (K.) sei zwischen Tisch und Stuhl eingeklemmt worden und alles sei heruntergefallen. Er habe dann gesehen, dass T. den QN. festgehalten habe. Er (K.) sei dann zum Schlafzimmer gegangen. QN. habe auf dem Boden gelegen und habe mit Händen und Beinen gezappelt. T. habe auf ihm gekniet. Er (K.) habe geschrien. T. habe QN. am Kopf gepackt und ihm gesagt: „Schlaf ein! Alles gut!“ Einer von den beiden habe auch geblutet. Er vermute, dass es QN. gewesen sei.

462

Er habe dann das Gefühl gehabt, dass er sich übergeben müsse und habe sich „verpisst“. Er sei dann zunächst zu NA. (QJ.) gefahren, die aber noch gearbeitet habe. Das müsse deshalb so gegen 15:00 Uhr gewesen sein. Er sei dann rumgefahren – erst zum Planetarium, dann zu einem Netto-Supermarkt - und habe dann versucht, Leute anzurufen. CA. ZQ. sei aber nicht ans Telefon gegangen. Dann habe er QN. angerufen. Er habe wissen wollen, was passiert und wie es ausgegangen sei.

463

Gegen 17:50 Uhr - 18:00 Uhr sei er wieder Zuhause angekommen. Er habe den Audi R8 vor der Haustür geparkt und habe dabei einen schwarzen VW Touran bemerkt. Auf der Beifahrerseite sei T. ausgestiegen. Dieser habe erzählt, dass QN. noch lebe, dass er QN. weggebracht habe und er QN. ausrauben wolle.

464

Dann sei Maik EL. vorbeigekommen und habe nach dem Rechten schauen wollen. Er (K.) habe die Situation herunter gespielt und habe erklärt, dass alles in Ordnung sei. T. habe dann duschen wollen, deswegen sei er mit ihm zu seiner (BI.) Wohnung gefahren. T. habe dann sein (GH.) Mobiltelefon herausverlangt, um damit DW. anzurufen. Er habe „Sachen mit ihm klären“ wollen.

465

Dann seien sie gemeinsam zum Krankenhaus gefahren, in dem BI. Bruder gelegen habe. T. habe nämlich mit seinem Vater sprechen wollen, der an diesem Tag Geburtstag gehabt habe. Er (K.) habe sich währenddessen um BI. Bruder gekümmert. Dann seien sie zu zweit zu SG. in Q.-ND. gefahren und hätten sich dort mit Maik EL. getroffen.

466

Anschließend habe er den T. zu seiner Mutter nach F.-Oespel gebracht. Gegen 23:00 Uhr sei er dann allein in seine Wohnung zurückgekehrt. Er sei „fertig“ gewesen. Er habe nicht in der Wohnung bleiben können. Deswegen sei er zu seinen Eltern gefahren, um dort zu übernachten.

467

Am nächsten Tag sei er dann in den Ruhr Park gefahren, um dort noch eine „Bose“-Rechnung im MediaMarkt zu bezahlen. Er habe auch versucht, T. telefonisch zu erreichen, aber der sei nicht ans Telefon gegangen. Dann sei er von dort aus mit dem Audi R8 zu NA. (QJ.) gefahren, aber er habe nicht mit ihr reden können, weil zu viele Leute da gewesen seien. Es müsse etwa gegen 12:00 Uhr gewesen sein. Etwa eine Stunde später sei dann die Polizei bei ihm gewesen. Später am Tag habe sich T. dann bei ihm gemeldet und gefragt, was los sei. Er (K.) sei dann zu ihm hin. T. sei zu dem Zeitpunkt bei LD. gewesen. Als er angekommen sei, hätten T. und LD. schon draußen gestanden, weil sie mit dem Hund rausgegangen seien. T. habe ihm dann gesagt, dass er QN. noch am selben Tag freilassen werde. Er (K.) habe das einfach hingenommen. Dann habe er T. nach Hause gefahren.

468

Später habe er T. wieder abgeholt. T. habe zwei Tüten dabei gehabt: eine Tüte habe Altglasflaschen und die andere Altkleider beinhaltet. Dann seien sie nach F. gefahren, wo T. die Altkleider entsorgt habe. Bei dieser Gelegenheit habe er (K.) dann in die andere Tüte geguckt und eine schwarze Pistole darin liegen sehen. Darauf angesprochen habe T. ihm erklärt, dass er die Pistole nur zum Selbstschutz habe. T. habe vorgeschlagen, in einem Waldstück in DT. damit auf Dosen zu schießen. Er (K.) habe zunächst nicht gewollt, weil es helllichter Tag gewesen sei, aber T. habe es ihm „schmackhaft“ gemacht und er sei schließlich mitgegangen.

469

Am Sonntag (22.01.2017) habe T. dann „Stress gehabt“ wegen GU. DW. und der Kontokarte. Er (K.) habe gewusst, dass der Vater des DW. Supporter bei den Bandidos sei. Er sei dann mit T. zu DW. und habe ihm die Kontokarte wieder zurückgegeben. T. habe anschließend mit dem Audi R8 herumfahren wollen. Er (K.) habe ihm aber gesagt: „Lass mal!“ und habe ihn nach Hause gebracht. Später habe er mit T. noch über WhatsApp geschrieben, wo denn das Geld geblieben sei. T. habe sich über DW. aufgeregt. Dann habe er ihm unvermittelt ein Standortbild über WhatsApp geschickt und gesagt, dass „ihn“ dort niemand finden würde. Auf Nachfrage habe er noch ergänzt, dass er (T.) QN. erwürgt habe. Er selbst (K.) habe T. dann darauf hingewiesen, dass ihre Mobiltelefone überwacht würden und habe die auf seinem Mobiltelefon befindlichen Nachrichten mit einem speziellen Programm nachhaltig gelöscht.

470

Am 23.01.2017 habe er sich dann mit einer gewissen, der Kammer unbekannt geblieben TF. getroffen. Er habe mit T. nichts machen wollen. Es sei ihm einfach zu viel gewesen.

471

Auf Vorhalt der Unterschiede zwischen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und seiner Einlassung bei der Polizei erklärte K., er sei bei der Polizei unter Stress gewesen. Es hätten ihn drei verschiedene Polizeibeamte vernommen und man habe ihm gesagt, er solle es zugeben, dann könne er gehen. Deswegen habe er einfach etwas erfunden, um nach Hause gehen zu können. Die Polizei habe ihn ja auch nicht gefragt, wo er in der Nacht von Montag auf Dienstag gewesen sei. Sie hätten immer nur nach dem Audi TT gefragt. Den JJ. habe er zu einer Falschaussage angestiftet, weil T. ihm gesagt habe, dass QN. nicht tot sei und dieser ihn (QN.) laufen lasse und dazu gesagt habe, es passiere schon nichts. Eine falsche Datenspur mit den Mobiltelefonen des QN. habe er am 16.01.2017 nicht gelegt. Er habe nur sein IPhone dabei gehabt. Dass er mit IL. Mobiltelefonen zum Bahnhof und dann zum ID. See gefahren sei, stimme nicht. T. habe mit den Mobiltelefonen des QN. zu einem Pfandhaus in die WA. Innenstadt gehen wollen.

472

Den Leichenablageort habe ihm T. per WhatsApp geschickt. Soweit er angegeben habe, mit T. zusammen im Wald gewesen zu sein, beziehe sich dies auf einen anderen Wald. T. habe ihm gesagt, dass er noch einmal zu QN. gehen wolle, um ihm die Finger abzuschneiden. QN. habe ihn (T.) nämlich zuvor am linken Unterarm gekratzt. Er (K.) habe an dieser Stelle auch einen langen Kratzer bei T. gesehen.

473

Soweit er am 9. Hauptverhandlungstag drei Urkunden vorlegte, bei denen es sich dem Wortlaut nach um Kaufverträge über Fahrzeuge gehandelt habe, habe er diese Fahrzeuge „ohne Steuer verkauft“. In den Kaufverträgen sei keine Fahrzeugbezeichnung angegeben, weil er sie mit roten Kennzeichen oder dem Kennzeichen seines Audi TT versehen habe, um sie zu bewegen. Die Fahrgestellnummern habe er nicht eingetragen, weil die Fahrzeuge meist an Dritte weiterverkauft worden seien und er die Kilometeranzeigen im Tachosteuergerät zurückgestellt habe. Soweit ein Kaufvertrag einen „HY.“ als Käufer ausweise, habe es sich dabei um einen Bulgaren gehandelt, den er über Facebook kennengelernt habe. Er habe gute Geschäfte mit ihm gemacht. Seine Kfz-Verkäufe seien stets „Hofgeschäfte“ gewesen; Garantie habe er bei diesen nur solange gegeben, bis das Fahrzeug vom Hof gefahren sei. Die verkauften Fahrzeuge habe er selbst gekauft; er habe sie über I. oder JB..de gefunden.

474

Nachdem im Hauptverhandlungstermin am 11.12.2017 ein Brief des Zeugen BP. an das Gericht verlesen worden ist, hat sich K. wie folgt weiter eingelassen:

475

Er wisse nicht, was er zu diesem Brief sagen solle. BP. habe ihm noch einen Brief geschrieben, den er (K.) seinem Rechtsanwalt gegeben habe. Darin habe gestanden, dass er (BP.) ihm (K.) noch alles Gute wünsche. In der Justizvollzugsanstalt habe er (K.) dem Abteilungsleiter gemeldet, dass BP. von ihm 30.000 € hätte haben wollen. Andernfalls würde BP. sein (GH.) Verfahren beeinflussen.

476

Entgegen seiner Ankündigung wurde der o.g. Brief des BP. an K. nicht zur Gerichtsakte gereicht.

477

In diesem Zusammenhang ließ sich K. ferner dahin ein, dass sowohl im Audi TT, als auch im Audi R8 ein sogenanntes Steuergerät 35 verbaut sei, welches eine LOG-Datei anlege, in der die GPS-Daten des Fahrzeugs gespeichert seien. Diese Daten könne man auslesen und so könne man nachvollziehen, dass – wie er behaupte – weder der Audi TT noch der Audi R8 in dem Zeitraum 16.01. – 20.01.2017 am bzw. in unmittelbarer Nähe zum Leichenfundort gewesen seien.

478

5.

479

Die Kammer vermochte den Einlassungen beider Angeklagter in der Hauptverhandlung zunächst nur insoweit zu folgen, wie diese übereinstimmten. Danach stand zur Überzeugung der Kammer das unter Ziffern II. – IV. näher festgestellte Geschehen am 13.01.2017 in FJ. (5.a)) fest sowie die Umstände, dass K. und T. am 16.01.2017 den Audi R8 in FJ. abholten, mit QN. in GH. Wohnung fuhren (5.b)) und QN. dort zu Tode kam (5.c)).

480

a)

481

Die Einlassungen beider Angeklagter zum Geschehen in FJ. am 13.01.2017 werden gestützt und im Sinne der Feststellungen ergänzt durch die Aussage der BK. QN.. Sie bekundete, am 13.01.2017 oder einen Tag vorher habe ihr Sohn sie angerufen und ihr erzählt, dass es einen Käufer für den Audi R8 gebe. Er habe sie gebeten, dem Käufer das Fahrzeug zu zeigen. Der Käufer habe am 13.01.2017 kommen wollen, um sich das Fahrzeug anzuschauen. So sei es dann auch abgelaufen. An diesem Tag seien zwei Männer – die beiden Angeklagten – bei ihr erschienen. Sie hätten um 17:45 Uhr zunächst angerufen, dass sie nunmehr losfahren würden und etwa zwei Stunden zu ihr hin bräuchten. Um 20:16 Uhr seien sie dann schließlich angekommen, was sie durch einen kurzen Anruf angekündigt hätten. Deswegen könne sie die Uhrzeit so genau sagen. Zusammen seien sie dann in die Tiefgarage gegangen. Sie habe ihnen – wie ihr Sohn sie angewiesen habe – mitgeteilt, dass wegen der späten Uhrzeit und dem Schnee draußen keine Probefahrt durchgeführt werden könne. Das Fahrzeug habe nämlich nur Sommerreifen gehabt.

482

Die Besichtigung sei dann etwas ungewöhnlich abgelaufen. Das mit einem Tuch abgedeckte Fahrzeug sei zunächst aufgedeckt worden. Dann habe K. den Motor angelassen und sei einige Meter aus der Parklücke nach vorne gefahren. Damit habe er sich bereits zufrieden gegeben. Er habe – wider ihres Erwartens – weder die Motorhaube geöffnet noch nach den Papieren für das Fahrzeug gefragt. Sie habe deshalb gedacht, dass die beiden nicht ernsthaft an dem Fahrzeug interessiert gewesen seien.

483

K. habe dann ihren Sohn angerufen und lange mit diesem telefoniert. Was er genau gesagt habe, könne sie nicht sagen, denn K. habe etwa 50 m von ihr entfernt gestanden. Sie habe sich in dieser Zeit mit T. unterhalten, auch darüber, dass in der Garage noch weitere teure Pkw unter Abdeckplanen stehen würden. T. habe ihr erzählt, dass K. sich gut mit Fahrzeugen auskenne und deshalb nur einen Blick auf den Audi R8 nehmen bräuchte. Sie „hätten“ öfter Sportwagen, weil sie im Bereich Tuning tätig seien. Sie habe auch wahrgenommen, dass die beiden Angeklagten mit einem Audi TT angereist seien, auf dem eine entsprechende Werbung für Autotuning angebracht gewesen sei. Sie sei dadurch beruhigt gewesen und sei dann nach Hause gegangen bevor das Telefonat und die Verhandlung mit ihrem Sohn beendet gewesen seien. Den weiteren Verkauf habe sie nicht mehr mitbekommen.

484

Im Rahmen der Besichtigung habe sie den Eindruck gehabt, dass K. sich am meisten für den Audi R8 interessiere und die Hauptperson sei, die die Kaufentscheidung treffe. K. habe schließlich auch das Verhandlungsgespräch mit ihrem Sohn geführt. Er habe T. als seinen Geschäftspartner vorgestellt.

485

Ihr Sohn habe sie später am Abend des 13.01.2017 angerufen und gefragt, wie ihr Eindruck von den Käufern gewesen sei. Sie habe ihm dann aber auch mitgeteilt, dass sie sich schwer vorstellen könne, dass die beiden, insbesondere angesichts ihres jungen Alters so viel Geld hätten. Ihr Sohn habe aber gemeint, dass man mit Autotuning viel verdienen könne und er schließlich auch so jung sei. Ihr Sohn habe ihr noch erzählt, dass die beiden das Fahrzeug am liebsten sofort mitgenommen, den Audi TT stehen gelassen und das Rechtliche später geklärt hätten.

486

Am 15.01.2017 habe ihr Sohn sie dann angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Angeklagten den Audi R8 kaufen wollten. Deshalb wolle er nach Deutschland fliegen. Für den 16.01.2017 hätten sie einen Termin für eine Probefahrt vereinbart. Ihr Sohn habe aber das Gefühl gehabt, dass „das nichts werde“. K. habe angekündigt, seinen Audi TT in FJ. stehen lassen zu wollen, damit er und ihr Sohn zusammen im Audi R8 nach Q. hätten fahren können. Er habe allein kommen wollen. Er habe auch in bar zahlen wollen. Dann hätten sie gemeinsam zur Bank gehen können, um das Geld einzuzahlen. Ihr Sohn habe dann entweder um 17:00 Uhr ab WE. oder um 21:00 Uhr ab KS. zurück nach LY. fliegen wollen.

487

Die Kammer glaubt der Zeugin. Diese machte ihre Angaben unter Zugabe von Wahrnehmungslücken ohne überschießende Belastungstendenz. So räumte sie ein, dass sie durch die Autotuning-Werbung auf dem Audi TT beruhigt gewesen sei und im Hinblick auf das Alter und die Liquidität ihres eigenes Sohnes letztlich doch angenommen habe, dass die Angeklagten hinsichtlich des Kaufs des Audi R8 leistungsfähig gewesen seien.

488

b)

489

Die Einlassungen beider Angeklagter zur Fahrt nach FJ. am Tattage und zur Rückfahrt zur Wohnung des K. entsprechen hinsichtlich der Fahrten und Aufenthaltsorte des K. und des QN. den festgestellten retrograden Verbindungsdaten zu dem von K. durchgängig benutzten Mobiltelefon und dem von QN. für die Kommunikation mit K. benutztem Mobiltelefon. So fanden ausweislich des verlesenen Auswerteberichtes des PP Q., KHK TJ. vom 24.01.2017 Verbindungen ausgehend vom Mobilphone des K. am 16.01.2017 um 13:22 Uhr mit einem Versicherungsbüro und um 13:59 Uhr mit einer Servicenummer statt, wobei das Mobilphone jeweils in einer Funkzelle im Bereich der Wohnanschrift des K. eingeloggt war.

490

Weiter fand um 13:08 Uhr eine Verbindung statt zwischen dem von der Lebensgefährtin CN. des T. benutzten Mobilphones und dem Mobilphone des T., wobei letzteres in einem Funkmast in der Nähe der Wohnanschrift des K. eingeloggt war.

491

c)

492

Dass sich die Tötung in der Wohnung des K. und dort im Schlafzimmer abspielte, wird bestätigt durch die nach Maßgabe des in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsberichts dort festgestellten großflächigen Blutlachen und weiträumigen Blutspritzer, wobei das Blut jeweils das des QN. war. Die dazu ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Wohnung des K. zeigen im Schlafzimmer, insbesondere unter dem dort befindlichen Bett, eine großflächige, blauweiße Lumineszenz, die nach der Behandlung der Oberflächen durch Luminol auf Blutrückstände schließen lassen. Entsprechend dazu wurde unter dem Fußteil des Bettes eine blutsuspekte Anhaftung am Holz festgestellt, die auch ohne Lumineszenz-Prüfung deutlich sichtbar ist.

493

6.

494

Die Kammer glaubt darüber hinaus der Einlassung des T. in der Hauptverhandlung, soweit sie in Einklang steht mit den hier getroffenen Feststellungen und im Übrigen der Einlassung des T. aus dem Ermittlungsverfahren, soweit er sich darin zum Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Tatplan eingelassen hat. Ihre Überzeugung stützt die Kammer zunächst auf das Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen (6.a)), die Spurensicherung an den Fahrzeugen Audi R8 und Audi TT und das Gutachten des Sachverständigen IF. (6.b)), die Ausführungen, bei denen dann Leichnam, Kleidung und Tatmittel gefunden wurden, die Aussagen der dazu vernommenen Ermittlungsbeamten und auf die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern (6.c)) sowie auf die Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen (6.d)).

495

Die Kammer hat sich bei ihrer Überzeugungsbildung insoweit zunächst von der Erwägung leiten lassen, dass der Aussage eines am Tatgeschehen beteiligten Mitangeklagten nicht der Beweiswert der Aussage eines unbeteiligten Zeugen zukommt. Liegt als belastend nur die Aussage eines Mitangeklagten vor, darf ein für den anderen Angeklagten ungünstiger Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden, wenn Umstände vorliegen oder auch nur als nicht widerlegbar angenommen werden müssen, die bei objektiver Betrachtung zu vernünftigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden Beweismittel führen. Vernünftige Zweifel können besonders dann auftreten, wenn ein Angeklagter allein oder überwiegend durch Angaben eines Mitangeklagten belastet wird, zumal wenn es nahe liegt, dass der Mitangeklagte sich durch die den anderen belastende Aussage selbst entlasten will. Je näher die Möglichkeit des Abstimmens oder Anpassens von Einlassungen liegt, desto begrenzter ist ihr Beweiswert, zumal ein Mitangeklagter nicht der Wahrheitspflicht von Zeugen unterliegt.

496

Die Aussage des T. vom 25.01.2017 ab 08:45 Uhr erscheint angesichts der festgestellten Begleitumstände der Tat als lebensnah und als in Einklang stehend mit den tatsächlichen Gegebenheiten. T. belastete sich selbst durch seine Aussage im Ermittlungsverfahren in erheblichem Umfang. Anhaltspunkte dafür, dass er K. der Wahrheit zuwider entlasten oder überschießend belasten wollte oder sich selbst stärker belastete, als es den tatsächlichen Umständen entsprach, hat die Kammer nicht. T. wies die Verantwortung für weite Teile des von ihm insgesamt gestandenen Tatgeschehens dem K. zu. Dabei war seine Aussage nicht nur auf ein grobes Umreißen des Geschehens beschränkt, sondern betreffend die Vorgeschichte der Tat, das eigentliche Tatgeschehen und das Nachtatgeschehen gleichermaßen detailliert und je in sich nachvollziehbar.

497

Die Kammer glaubt dieser Einlassung.

498

Soweit er in der Hauptverhandlung - anwaltlich beraten - eine von seiner Einlassung vom 25.01.2017 teilweise abweichende Aussage tätigte, glaubt ihm die Kammer nicht. Gründe, warum er sich nach Maßgabe seiner Aussage im Ermittlungsverfahren selbst überschießend belastete, gab er auch auf Nachfrage dazu nicht an, sondern machte insoweit von seinem Schweigerecht Gebrauch.

499

a)

500

Die Einlassung des T. zum Tod des QN. wird gestützt und ergänzt durch die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. UW. und des Sachverständigen Dr. XA. zu den Verletzungen des QN., deren Art und Lage sowie ihren Auswirkungen.

501

Letzterer ist Rechtsmediziner, hat den Leichenablageort untersucht und die Obduktion durchgeführt. Er hat als wesentliches Ergebnis seiner Untersuchungen Folgendes der Kammer vorgetragen:

502

Über der rechten Stirn in einem 5,0 x 8,0 cm großen Areal seien nach Rasur der Kopfhaare die festgestellten Hautverletzungen sichtbar gewesen. Im rechten Stirnbereich habe sich ein Hautdefekt von 2,0 x 1,4 cm Ausdehnung befunden. Die Ränder seien abgeschrägt und wenig vertrocknet gewesen. In der Umgebung dieses Hautdefektes hätten sich weitere Unebenheiten der Haut gefunden. Ein Defekt der Schädelkalotte sei nicht gegeben gewesen. Haut und Schläfenmuskulatur seien in diesem Bereich stark unterblutet gewesen. Ober- und unterhalb der harten Hirnhäute habe es keine Einblutungen gegeben. Der sichergestellte Hammer sei zwanglos geeignet, solche Verletzungen hervorzurufen.

503

Die Augenlider hätten kräftige, flohstichartige Unterblutungen aufgewiesen. Das Kehlkopfskelett sei unverletzt gewesen, allerdings sei der rechte Schildknorpel kräftig eingeblutet gewesen. Rechtsseitig im Bereich des rechten Kopfwendemuskels hätte sich eine kräftige flächige Einblutung von 3,0 cm x 1,0 cm Größe befunden. Im Bereich der Wirbelsäule hätten sich streifige Einblutungen über den Bandscheiben, beginnend in Höhe des 12. Wirbelkörpers gefunden.

504

Im Halsbereich habe sich deutlich beidseitig das Muster des aufgefundenen Rollkragenpullovers abgebildet. Unter dem Lungenfell hätten sich fleckförmige Blutungen befunden. Weiter habe sich eine Hirnschwellung als Korrelat einer länger andauernden Sauerstoffunterversorgung gefunden, die todesursächlich gewesen sei. Dieses Verletzungsbild sei typisch für ein Kampfgeschehen in dessen Verlauf es zum Würgen am Hals gekommen sei.

505

Der After sei sauber gewesen. Am linken Ohr und an der Nase hätten sich kleine, nicht eingeblutete Defektstellen gefunden, die typisch für Tierfraß seien.

506

Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. XA. schließt sich die Kammer nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Leichenauffindeortes und der Obduktion, die diese bestätigen, aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Sie stehen im Einklang mit dem in Augenschein genommenen Rollkragenpullover des QN. und dem aufgefundenen, ebenfalls in Augenschein genommenen Hammer, der – wie K. selbst eingeräumt hat – K. gehört.

507

Die Feststellungen zur Todesursache infolge Würgens und der Länge des möglichen Kampfes beim Würgen beruhen zudem auf den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. UW., denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat. Diese ist Direktorin des Instituts für Neuropathologie des Universitätsklinikums O. und hat das im Zuge der Obduktion des Leichnams des QN. entnommene Gehirn sachverständig untersucht. Sie hat vor der Kammer dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Gehirn habe Zeichen eines gesteigerten Hirndrucks aufgewiesen, namentlich abgeplattete Windungen und verstrichene Furchen. Auch das Ventrikelsystem sei als Zeichen erhöhten Hirndrucks etwas eingeengt gewesen. Makroskopisch hätten sich keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Einblutungen gezeigt. Die histologische Untersuchung habe großräumig zahlreiche frische hypoxisch-ischämisch geschädigte Nervenzellen sowie gestaute Blutgefäße ergeben. Dieser Befund entspreche einer hochgradigen frischen hypoxisch-ischämischen Encephalopathie und sei gut vereinbar mit einem todesursächlichen Ersticken oder Erwürgen. Ausprägung und Ausdehnung der hypoxischen Schädigung, die todesursächlich gewesen sei, ließen auf eine längere Phase der Sauerstoffunterversorgung von mindestens drei Minuten schließen.

508

Soweit trotz einer darauf gerichteten molekulargenetischen Untersuchung keine DNA eines der Angeklagten in den Nagelbettabrieben des Getöteten festgestellt werden konnte, spricht dies nicht entscheidend gegen den festgestellten Tatablauf. Denn ein solcher Ablauf ist nicht zwingend mit einem Kratzen des Opfers am Körper des Angreifers verbunden. Wenn der Angriff so erfolgte, wie von T. ausgesagt, war QN. infolge der Hammerschläge möglicherweise schon binnen kurzer Zeit handlungsunfähig.

509

Allerdings spricht der negative Befund betreffend die Rückstände etwaiger Fremd-DNA gegen die Einlassung des K., T. sei infolge des Kampfes mit QN. verletzt gewesen, T. habe QN. die Finger abschneiden wollen, um die Feststellung dessen (BI.) DNA unter den Fingernägeln des QN. zu vereiteln.

510

b)

511

Die Feststellungen zur Beseitigung der Leiche beruhen auf der Einlassung des Angeklagten T..

512

Soweit sich nach dem verlesenen molekulargenetischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13.02.2017 in einem Abrieb von der Gummidichtung des Kofferraums des Audi TT (Asservaten-Nr. 1.12.7 = Probennummer S 17.44 II) fast alle Allele des QN. fanden, genügten diese nicht, um ihn biostatistisch als Spurenleger einzuschließen.

513

Soweit von einer aus dem Audi R8 asservierten Fußmatte (Asservaten-Nr. 1.3.3) drei Proben genommen wurden (Probennummern S 17.17 – S 17.19) und an der Probe S 17.19 alle 16 untersuchten Allele des QN. nachgewiesen werden konnten, ergab sich daraus für die Beweisführung nichts, denn QN. war berechtigter Nutzer des Audi R8. Dementsprechend kann seine DNA auch schon vor der Tat dorthin gelangt sein.

514

Die Einlassung des T. entspricht der Leichenauffindesituation, zu der die Kammer den Rechtsmediziner Dr. XA. gehört sowie die Lichtbilder vom Leichenfundort in Augenschein genommen hat.

515

Zu einem anderen Ergebnis führte auch nicht die Begutachtung des Audi TT und des Audi R8 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. (TH) LB. IF.. Dieser führte aus, dass er beide Fahrzeuge untersucht und dabei festgestellt habe, dass beide Fahrzeuge ursprünglich mit einem Navigationssystem der Audi AG, Typ RNS-E ausgestattet gewesen seien. Diese Systeme verfügen über einen sogenannten „Engineering mode“. Bei funktionierenden Navigationssystemen würden von diesen im Hintergrund Koordinaten aufgezeichnet und in einer sogenannten LOG-Datei gespeichert. Die Koordinaten könne man dann als Bewegungsprofil in Google-Earth anzeigen. Ein Auslesen dieser Daten über den Engineering mode sei hier jedoch nicht möglich gewesen. Das Navigationsgerät sei im Audi TT ausgebaut worden. Im Audi R8 habe eine NavigationsCD bzw. DVD zur Nutzung des Navigationsgerätes gefehlt. Drittsysteme, die eine Aufzeichnung von GPS-Daten ausüben, seien in beiden Fahrzeugen nicht verbaut gewesen.

516

Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, die dieser nachvollziehbar und verständlich tätigte, und die auf mehrfacher Begutachtung der Fahrzeuge durch ihn beruhen.

517

c)

518

Die Feststellungen zur Art und Weise der Entsorgung der Leiche, der Kleidung des QN. und des Tatmittels beruhen auf der Einlassung des T., die durch die Ausführungen bestätigt wurde, bei denen dann Leichnam, Kleidung und Tatmittel gefunden wurden, sowie auf den Aussagen der dazu vernommenen Ermittlungsbeamten und auf der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die anlässlich der Auffindungen gefertigt worden waren.

519

Der Aussage des K. in seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter am 24.01.2017, die Leiche sei von zwei ihm unbekannten Männern in einem Seesack abtransportiert worden, glaubt die Kammer nicht. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass er von dieser Geschehensvariante im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung wieder Abstand genommen hat.

520

Das zwischen den Angeklagten bestehende, bereits oben näher ausgeführte einvernehmliche Verhältnis zueinander nach der Tat, dessen Feststellung ganz wesentlich auf den in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonaten zwischen beiden Angeklagten beruht, sowie der durchgängig freundschaftliche Umgang zwischen ihnen stehen zur Überzeugung der Kammer ebenfalls im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten K., wonach T. 81.000 € unterschlagen habe und T. – für K. überraschend  - in der Wohnung des K. einen Menschen getötet haben soll.

521

d)

522

Die Einlassung des T. wird daneben auch gestützt und ergänzt durch die Aussage des Zeugen RL. BP.. Dieser bekundete, dass er beide Angeklagte kenne. K. habe er etwa Ende Juni 2017 in der JVA F. kennengelernt. Erst seien sie nur in der gleichen Abteilung gewesen und hätten in der Freistunde Gespräche miteinander geführt. K. habe in diesem Zusammenhang von dem Vorwurf gegen ihn erzählt, habe jedoch noch keine Details genannt. Am nächsten oder übernächsten Tag sei K. dann auf seinen (BP.) Haftraum verlegt worden und er (BP.) sei in eine andere Abteilung verlegt worden. K. habe ihn dann gebeten, Herrn PH. (einen Bediensteten der JVA) zu fragen, ob er mit K. auf einen Haftraum könne. So sei es dann geschehen und sie hätten etwa zwei Wochen auf demselben Haftraum gelegen.

523

Das Verhältnis zu K. sei zunächst in Ordnung gewesen. Es sei erst am Ende schwierig geworden. Es habe ihn dann nämlich irgendwann genervt, dass es immer nur um GH. Verfahren gegangen sei. Ständig habe K. gefragt, z.B. „Wie siehst du das?“, „Nehmen Maut-Brücken auf der Autobahn auf?“.

524

Auch vor seiner (BP.) Untersuchungshaft habe er bereits von GH. Fall gehört. Im Februar oder März 2017 sei er nämlich bei dem Kfz-Zubehörhändler „TTZ“ in Schwerte gewesen und sei dort als Kfz-Meister nach K. gefragt worden. Man habe ihm dann einen Zeitungsartikel über K. und ein Handybild gezeigt. Das Bild habe einen Kontostand über 500.000 € gezeigt. Die Leute bei „TTZ“ hätten sich aber über das Bild lustig gemacht, weil Guthaben und Abzüge nicht 500.000 € ergeben hätten, sondern ein Rechenfehler darin gewesen sei.

525

Im Haftraum habe K. ihm dann mehrere Versionen der Tat erzählt. Die ersten Versionen seien in sich aber nicht schlüssig, sondern widersprüchlich gewesen. Es habe ihm dann irgendwann gereicht und er habe K. gesagt, dass er nichts mehr davon hören wolle, wenn es denn nicht die Wahrheit sei.

526

Nach den Widersprüchen befragt bekundete BP., dass ihm ein Punkt besonders auffällig gewesen sei: K. habe ihm erzählt, dass T. das Handy genommen habe und auf Deutsch eine SMS im Namen des Opfers an dessen Familie geschrieben habe. Dann habe er (BP.) in einer Freistunde aber beobachtet, dass K. einen russischen Mithäftling angesprochen habe, diesen Text für ihn auf Russisch zu übersetzen. Das habe für ihn einfach nicht zusammen gepasst.

527

Dann sei weiter widersprüchlich gewesen, dass K. zunächst geschildert habe, dass das Opfer durch die Bandidos in einem matt foliierten VW Touareg weggebracht worden sei. Hinterher habe er dann erzählt, dass er das Opfer zusammen mit T. die Treppe heruntergetragen habe. T. sei der Kopf des QN. aus der Hand gerutscht und der Kopf sei schließlich laut knallend auf der Treppe aufgeschlagen.

528

Zur Tat habe ihm K. schließlich folgende Version berichtet:

529

Er habe ein Kfz in FJ. kaufen wollen. Ein anderer Verkäufer aus KN. sei zuvor vom Verkauf „abgesprungen“. Für den habe K. aber K.O.-Tropfen besorgen wollen. Er habe nämlich in Erfahrung gebracht, dass diese bei übermäßigen Konsum zum Herzstillstand führen würden und im Blut nicht nachweisbar seien.

530

Zum Besichtigungstermin habe er dann den T. mitgenommen, damit einerseits der Audi TT nicht in FJ. stehen bleibt und andererseits habe das verhindern sollen, dass die Mutter des Opfers bei der Probefahrt dabei wäre.

531

An dem anderen Tag sei dann das spätere Opfer da gewesen. Das Fahrzeug habe einen Unfallschaden oder so etwas gehabt. K. habe den Speicher ausgelesen und die Fehlercodes gesehen. Auch der Kilometerstand des Fahrzeugs sei nicht plausibel gewesen.

532

K. sei dann mit dem späteren Opfer nach Q. gefahren. Auf der Fahrt habe K. den Anderen richtig ausgefragt, z.B. darüber, ob er Kampfsport mache. Das Opfer habe dann davon erzählt, dass er von seiner Frau finanziell an der kurzen Leine gehalten werde und er das Geld sofort auf eines ihrer Konten überweisen müsse.

533

In Q. habe K. den T. dann gebeten, mit ihm in die Wohnung zu kommen. Er habe ihm angeboten, später mit dem Audi TT nach Hause fahren zu können.

534

In der Wohnung habe K. dem Opfer dann seine „Tuningklamotten“ gezeigt. Das Opfer habe ihm in dem Zusammenhang dann erzählt, dass er mehrere Fahrzeuge, z.B. auch einen Porsche, habe.

535

Das Opfer habe den Kaufvertrag über den Audi R8 mitgebracht. Dieser sei aber noch nicht vollständig ausgefüllt gewesen.

536

Irgendwann habe dann das Opfer aber nach dem Geld gefragt. Er habe wissen wollen, ob das Geld „heute noch“ komme. K. habe dann vorgeschlagen, nochmal etwas zusammen zu trinken. Er habe dann vorgegeben, in den Keller zu gehen, um Gläser zu holen. Tatsächlich habe er aber im Keller ein oder zwei Hämmer eingesteckt und sei zurück in die Wohnung gegangen. Zuvor habe K. die Wohnungstür verschlossen, damit weder das Opfer noch T. die Wohnung in der Zwischenzeit hätten verlassen können.

537

K. habe dann zurück in der Wohnung seinen Laptop in das Wohnzimmer gebracht und habe T. angewiesen, das Opfer ins Wohnzimmer zu holen. T. habe stattdessen aber nur das Opfer gerufen. Das Geschehen habe sich dann aber – wie könne er nicht mehr sagen – ins Schlafzimmer verlagert. Das wisse er deshalb noch so genau, weil er K. gefragt habe, wieso es das Schlafzimmer gewesen sei. K. habe ihm darauf geantwortet, dass das Schlafzimmer einfacher zu reinigen gewesen wäre.

538

K. habe dann das Opfer dort von hinten regelrecht angesprungen. Er habe das Opfer irgendwie in den Schwitzkasten genommen, jedenfalls aber sei er ihm „direkt an den Hals gegangen“.

539

K. habe sich bei der Erzählung hiervon darüber amüsiert, dass das Opfer dadurch zu Boden gefallen sei und auf dem Boden liegend „geflattert“ habe, also mit den Händen und Füßen gezappelt habe. Das Opfer habe mit seinen Füßen auf den Boden geschlagen, was sehr laut gewesen sei.

540

K. habe deshalb auch den Hammer, den er im Hosenbund stecken hatte, in die Hand genommen und damit dem Opfer auf den Kopf geschlagen. Dann sei „Ruhe“ gewesen.

541

Anschließend habe er die Mobiltelefone des Opfers eingesteckt und sei zum Hauptbahnhof gefahren, um sie dort zu verkaufen. Das Opfer hätten sie verpackt. Bezüglich dieser beiden Ereignisse erinnere er (BP.) sich aber nicht mehr an die genaue Reihenfolge.

542

In der Nacht hätten K. und T. das Opfer dann die Treppe im Wohnhaus heruntergetragen. K. habe die Fußseite und T. die Kopfseite getragen. T. sei der Kopf aber aus der Hand gerutscht, sodass sie schließlich die Seiten gewechselt hätten. Auch K. sei dann der Kopf aus der Hand gerutscht. Der Kopf sei laut knallend auf der Treppe aufgeschlagen.

543

Sie hätten dann das Opfer in den Audi TT gelegt und hätten ihn in einen Wald gebracht. Diesen Wald habe K. gekannt, weil seine (GH.) Exfreundin in dessen Nähe gewohnt habe und K. darin schon mehrfach – geklaute – Kfz-Teile versteckt habe.

544

Etwa zwei Tage später habe ihm K. dann erzählt, dass auch T. in dem Wald habe verschwinden sollen. Seine (GH.) Idee dahinter sei gewesen, vorzugeben, dass er den Kaufpreis an das Opfer gezahlt und T. das Opfer umgebracht habe, um ihm das Geld abzunehmen und es dann an sich genommen habe. Im Wald seien mehrere Schächte von etwa 100 bis 150 m Tiefe. In einen dieser Schächte habe T. stürzen sollen. K. habe ein Folienmesser gehabt, welches er T. gegeben habe, damit dieser das Opfer im Wald freischneide. Das Messer habe sich K. anschließend wiedergeben lassen und sei dann schnell vorausgegangen zurück zum Fahrzeug, damit T. auf dem Rückweg in einen Schacht fällt.

545

In der Haftanstalt habe K. ihn (BP.) auch gefragt, ob er (BP.) ihm einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug schreiben könne oder ob er (BP.) aussagen könne, dass er K. 70.000 € geliehen habe. Die Differenz zur Kaufpreissumme habe er über Versicherungsleistungen belegen wollen. K. habe ihm in diesem Zusammenhang von mehreren Zahlungen seitens der Kfz-Versicherung berichtet. Diese hätten sich zum einen auf einen Golf 6R bezogen. Zum anderen habe K. einen Porsche für 9.000 € gekauft, an dem er manipuliert habe und der dadurch angefangen habe zu brennen. K. habe dann die Versicherungszahlung „kassiert“. Dann seien da noch ein Peugeot 206, ein Audi TT neueren Modells, ein Audi TT älteren Modells und zwei weitere Fahrzeuge gewesen.

546

K. habe in seinem (GH.) Verfahren auch die Gutachterin bezüglich seines Zigarettenkonsums belogen. Tatsächlich habe K. sehr viel geraucht. K. habe auch ganz bewusst körperlich abgebaut, um nicht stark genug für die Tat zu wirken. Er habe deswegen schon Zusatzkost in der JVA bekommen, die er aber weiterverschenkt habe. K. habe ihm und anderen Häftlingen seine Künste im Kampfsport vorgeführt.

547

Sie seien letztlich nicht im Streit auseinander gegangen. Er habe K. sogar noch einen netten Text auf der Rückseite eines Anstaltsantrags hinterlassen. Eine Drohung habe er K. gegenüber nicht ausgesprochen.

548

Auf Vorhalt, dass er 30.000 € von K. erpresst habe sollen, indem er für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht gestellt habe, in dessen Verfahren als Zeuge auszusagen, entgegnete der Zeuge, dass die Forderung von 30.000 € - „mit Verlaub“ – aussichtslos bei K. sei. Dieser habe doch schließlich gar kein Geld. Er selbst sei selbstständig mit eigener Kfz-Werkstatt und sei auf das Geld von K. nicht angewiesen.

549

Er sei seit etwa drei Monaten in der JVA Q. und kenne von dort den T.. Diesem habe er aber weitestgehend nichts von dem erzählt, was er von K. erfahren habe. Er habe ihm lediglich davon berichtet, dass er mit K. einen Haftraum geteilt habe und einige Details zu seinem Fall kenne. Er habe T. vorgeschlagen, dass ihn dessen (BI.) Rechtsanwalt einmal besuchen könne, damit er ihm diese Details berichten könne. Um sein Wissen zu „beweisen“, habe er T. dann gesagt, dass noch ein Kaufvertrag und der Fahrzeugbrief in GH. Wohnung liegen würden und die Unterschrift auf dem Kaufvertrag nachgezogen bzw. gefälscht sei. Zu einem Besuch durch den Rechtsanwalt sei es aber gleichwohl nicht gekommen.

550

T. habe immer wieder davon angefangen, dass er nur habe helfen wollen und selbst kein Fahrzeug brauche. Er (BP.) habe ihn dann aber immer sofort unterbrochen, weil er es leid gewesen sei, dass es immer nur um diesen Fall gegangen sei. Auf keinen Fall habe T. davon berichtet, dass er (T.) das Opfer erwürgt oder „abgezogen“ habe.

551

Auf die Frage, warum er den Brief an das Gericht geschrieben habe, erklärte der Zeuge, dass ihn die Situation sehr belastet habe. K. sei kaltschnäuzig gewesen und habe sich über das Opfer und dessen Familie lustig gemacht. Er (BP.) habe das alles nicht fassen können und habe gedacht, dass das „doch alles nicht wahr sein“ könne. K. habe auch gedroht, ein Kopfgeld auf T. auszusetzen, wenn er verurteilt würde. Dann sei da auch noch etwas mit GH. Chefin und dem Fahrzeug seines (GH.) Vermieter gewesen. Natürlich sei das nicht einfach für ihn (BP.), aber er habe das jetzt für die Familie des Opfers getan, damit die erfahre, was mit ihrem Familienmitglied passiert sei.

552

Er habe deshalb alles aufgeschrieben, den Brief verschlossen und ihn T. gegeben, damit der den Brief an seinen Rechtsanwalt weiterleite.

553

Soweit ihm die Aussage des Zeugen PH. vorgehalten werde, so habe K. auf die Zelle mit einem Häftling gewollt, der von seinem Besuch Drogen bekomme. Er (BP.) sei nach dem Auszug aus der gemeinsamen Zelle von einem polnischen Hausarbeiter in GH. Namen bedroht worden. Warum er dies getan habe, könne er (BP.) nicht sagen. Vermutlich habe K. gemerkt, dass er (BP.) zu viel wisse.

554

K. habe in der JVA ein Handy. Das sei zunächst ein Modell von Samsung gewesen – kein Smartphone, keine Kamera. Er selbst habe es nur einmal gesehen, weil Georgier das Handy beim Laden kaputt gemacht hätten. K. habe dann ein neues Modell bekommen, das nur so groß wie ein Daumen sei. K. prahle ja mit allem, was er habe, sodass er (BP.) davon wisse. Das Mobiltelefon habe K. dann gegen Tabak an Mitgefangene verliehen.

555

K. habe einen polnischen Hausarbeiter – einen Strafhäftling – gebeten, seine (GH.) Familie anzurufen. Der Hausarbeiter habe das Telefonat dann auf Polnisch geführt.

556

K. habe Mithäftlinge, darunter auch ihn (BP.), gefragt, ob sie ihm Kaufverträge über Fahrzeuge ausfüllen könnten. Er habe mit den Kaufverträgen den Kaufpreis von 81.000 € nachweisen wollen. WY. JZ. aus Abteilung 2 und „IX.“ RF. hätten das dann gemacht.

557

Auf Rechtsanwalt II. angesprochen erklärte der Zeuge, dass es da „etwas“ gegeben habe. K. habe diesen Rechtsanwalt gefragt, wie er sich verhalten solle, nachdem das Opfer verschwunden sei. Der Rechtsanwalt habe ihm dann geraten, Kontakt zu T. zu halten, weil es sonst „auffällig wäre“.

558

K. habe auch am Morgen nach der Tat Kontakt zur Mutter des Opfers gehabt. Das sei BI. Glück gewesen, dass die Mutter an dem Morgen angerufen habe, denn eigentlich – so habe es ihm K. erzählt – habe sich K. noch um T. „kümmern“ wollen. Wegen des Telefonats habe K. aber Panik bekommen, dass die Polizei bald kommen würde.

559

Der Glaubhaftigkeit seiner Aussage steht grundsätzlich nicht entgegen, dass BP. als Zeuge der Kammer nur deshalb bekannt wurde, weil er einen Brief an den Angeklagten T. übergab, der den Brief an seine Verteidiger und diese den Brief wiederum an die Kammer weiterleiteten. Zwar muss hinsichtlich dieses Ablaufs insbesondere berücksichtigt werden, ob die Aussage des Zeugen durch den Angeklagten T. initialisiert oder manipuliert worden ist und der Zeuge infolgedessen nicht eigene Wahrnehmungen wiedergegeben hat, sondern fremde Wahrnehmungen oder sogar nur vermeintliche Tatsachen angegeben hat, um K. überschießend zu belasten. Abgesehen von der Art und Weise wie der Zeuge der Kammer bekannt wurde, konnte die Kammer hierfür jedoch keine Anzeichen finden. Im Gegenteil gab der Zeuge diesbezüglich für die Kammer nachvollziehbar an, dass er zuvor einen anderen Brief an das Gericht geschrieben habe, auf den jedoch niemand reagiert habe. Er habe insofern gemutmaßt, dass der Brief verloren gegangen sei und habe sich dann für diese, seiner Ansicht nach sicherere Übergabeweise entschieden. Dies wird insoweit gestützt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen „zweiten“ Brief des Zeugen, indem er darin auf ein zuvor versandtes Schreiben Bezug nimmt. Ein solcher erster Brief gelangte nie zur Gerichtsakte.

560

Er vermochte zudem detailliert und auch auf Nachfragen konstant darzulegen, wie er zunächst K. in der JVA kennengelernt habe und dieser ihm als Zellengenosse von der hier gegenständlichen Tat erzählt habe. Dabei habe er (BP.) über die GG. der Zeit immer weitere Abweichungen in seiner Schilderung bemerkt, wie z.B. das Verbringen des Leichnams durch die Bandidos in einem matt foliierten VW Touareg und – in einer späteren Erzählung – durch K. und T. selbst. Dabei schilderte der Zeuge bislang in der Hauptverhandlung nicht erörterte Details zum Ablauf, wie z.B. dass bei dem Abtransport der Leiche dem T. der Kopf des QN. immer wieder aus den Händen gerutscht und schließlich – nachdem sie zunächst die Seiten gewechselt hätten und nunmehr K. an der Kopfseite getragen habe - mit einem lauten Knall auf die Treppe im Treppenhaus aufgeschlagen sei.

561

BP. gab auch eigene emotionale Reaktionen auf die Erzählungen des K., die er im Rahmen seiner Zeugenaussage wiedergab, an. So bekundete er, zunehmend genervt gewesen zu sein von dem immer währenden Thema „GH. Tat“ mit den zunehmenden Widersprüchen. Es habe ihm irgendwann gereicht und er habe K. angewiesen, nichts mehr davon zu erzählen. Die Erzählungen hätten ihn zu sehr belastet.

562

Soweit K. gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des BP. angab, BP. habe ihn um 30.000 € erpresst und angedroht bei Nichtzahlung gegen ihn im Strafverfahren auszusagen, so glaubt die Kammer dieser Einlassung nicht.

563

BP. bekundete hierzu, dass er K. nicht erpresst habe. K. habe schließlich – was insofern nach den weiteren Ausführungen auch der Auffassung der Kammer entspricht – gar kein Vermögen oder Einkommen und so sei doch eine solche Erpressung von 30.000 € - „mit Verlaub“ – absolut aussichtslos. BP. bekundete dazu weiter, tatsächlich sei es so gewesen, dass K. eines Tages begonnen habe, „Weißheiten“ über die Tat, wegen der er (BP.) in der JVA gewesen sei, zu verbreiten. Diese habe K. wohl aus einem Zeitungsartikel genommen, den er (BP.) zu diesem Zeitpunkt aber nicht gekannt habe. Er habe K. deshalb aufgefordert, seine Quellen preiszugeben, was K. jedoch süffisant abgelehnt habe. Er habe K. deshalb gedroht, ihn als Zeugen in seinem (BP.) Strafverfahren zu benennen, damit er seine Quellen offenbaren müsse.

564

Dieser Aussage steht nicht entgegen, dass der Zeuge Justizvollzugsbeamter FG. PH. bekundete, dass es zwischen K. und BP. tatsächlich ein Problem gegeben habe und BP. deshalb von dem gemeinsamen Haftraum auf einen anderen verlegt worden sei. Hintergrund des Streits zwischen den beiden Häftlingen sei gewesen, dass unter den Gefangenen durch das Radio bekannt geworden sei, dass BP. wegen eines Sexualdelikts inhaftiert worden sei. BP. habe dann Angst vor den Mitgefangenen bekommen und K. habe nicht mehr länger mit ihm auf einem Haftraum liegen wollen. BP. habe dann gegenüber K. geäußert, dass „das nicht ohne Folgen bleibe“. Er (PH.) habe das so verstanden, dass BP. den K. habe denunzieren wollen, er wisse aber nicht, in welcher Form.

565

Nach Wertung der Kammer stehen diese Angaben des Zeugen PH. weder im Widerspruch zur Einlassung des K. noch zur Aussage des Zeugen BP. und ist mit beiden Tatsachenvarianten mühelos vereinbar.

566

Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen BP. steht ebenso nicht entgegen, dass der Zeuge AX. AV. bekundete, ein Mithäftling des K. zu sein und im Juli oder August 2017 zusammen mit BP., K. und einem weiteren Mithäftling in der Freistunde über GH. „Fall“ gesprochen zu haben. BP. habe in diesem Zusammenhang geäußert, dass es lächerlich sei, dass K. mit angeklagt sei, weil T. ihm (BP.) erzählt habe, dass er (T.) das Tatopfer erwürgt habe.

567

Die Kammer glaubt diesem Zeugen nicht. Zwar wird seine Aussage insofern teilweise bestätigt, als dass auch der Zeuge BP. selbst bekundete, zeitweise auch in der JVA gesessen zu haben, in der auch T. saß, und er T. deshalb kennt. Andernfalls habe er diesem auch den Brief nicht übergeben können. Die Kammer glaubt jedoch nicht, dass es zu dem vom Zeugen AV. geschilderten Gespräch gekommen ist. Der Zeuge war auch auf Nachfrage nicht in der Lage, weitere Details, wie z.B. den Namen des vierten Häftlings zu benennen. Ebenso vermochte er auch auf weitere Nachfrage nicht anzugeben, wie auf die von ihm geschilderte Aussage des BP. reagiert worden sei. Ferner gab er an, auch zum Zeitpunkt seiner Aussage vor der Kammer mit K. in derselben Abteilung der JVA inhaftiert zu sein und mit diesem über seine Aussage gesprochen zu haben.

568

Dagegen ist die Aussage des Zeugen BP. insbesondere glaubhaft im Hinblick auf Folgendes:

569

Soweit er über ein Geschehen bei der „TTZ“ bezüglich eines Screenshots berichtete und dieses Ereignis für den Zeugen BP. zu diesem Zeitpunkt noch keine nähere Bedeutung gehabt haben kann, weil er K. noch nicht kannte und er erst in der JVA F. Kontakt zu diesem bekam, konnte BP. nachvollziehbar darlegen, dass er an den Screenshot deshalb noch eine gute Erinnerung habe, weil der Screenshot einen Rechenfehler enthalten habe über den sich die Mitarbeiter bei „TTZ“ amüsiert hätten.

570

Soweit er ferner darüber berichtete, dass K. die K.O.-Tropfen für jemand anderes als QN. besorgt habe, so führte er dazu konkret aus, dass K. vor der Anzeige seines Kaufinteresses bei QN. einen anderen Pkw der Marke Audi R8 von einem Verkäufer aus KN. habe erwerben wollen. Dieser sei aber von dem Verkauf kurzfristig abgesprungen, weil er seinerseits ein Fahrzeug zum Ersatz habe erwerben wollen, was ihm nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. K. habe geplant, dieser Person die K.O.-Tropfen zu verabreichen, um sich in den Besitz des Pkw zu bringen. Er (K.) sei nämlich davon ausgegangen, dass eine Überdosis dieser Tropfen zu einem Herzstillstand führe und die Tropfen im Blut nicht nachweisbar seien.

571

Dies ist insofern glaubhaft, als seine Angaben gestützt werden durch die Einlassung des K., dass er eigentlich einen anderen Pkw Audi Modell R8 habe kaufen wollen, dieser Verkäufer aber abgesprungen wäre und er dann erst die Verkaufsanzeige bei JB..de des QN. gelesen habe. Die grundsätzliche Bestrebung des K. zur Inbesitznahme eines Audi R8 wird zum einen gestützt durch seine eigene Einlassung, der zufolge er im Januar 2017 einen anthrazitfarbenen Audi R8 anmietete, sowie darüber hinaus gestützt durch die Angaben der Zeugin QJ., die bekundete, dass K. kurz bevor er mit einem blauen Audi R8 zu ihr kam auch mit einem anthrazitfarbenen Audi R8 mit rotem Nummernschild zu ihr kam. Darüber hinaus fügt sich die Aussage des Zeugen BP. mühelos in den Umstand ein, dass K. die Zeugin QJ. bereits am 12.01.2017 – und damit einen Tag vor der Besichtigung des hier gegenständlichen Audi R8 – nach den K.O.-Tropfen fragte.

572

Dies ergibt sich zunächst aus der Aussage der o. g. Zeugin, die dieses so bestätigt hat und wesentlich aus der in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht des K., die dieser der QJ. dazu sandte. Diese Sprachnachricht, die in der K. eigenen, für ihn typischen Stimmlage und der ihm eigenen Ausdrucksweise verfasst ist, stammt nach Aussage der QJ. von K.. Die Kammer glaubt ihr. Sie stand in ständigem WhatsApp-Kontakt mit K. und kannte auch andere seiner Sprachnachrichten. Inhaltlich ist diese Sprachnachricht eindeutig dahin gerichtet, dass K. um Beschaffung oder Vermittlung des Erwerbs von K.O.-Tropfen „für einen Freund“ bittet, der indes namentlich nicht erwähnt wird.

573

Die Kammer ist wegen der sehr engen zeitlichen Nähe zwischen dem Lesen des Angebotes betreffend den Audi R8 auf der Internet-Plattform JB..de und der dann verübten Tat, die für K. das Ziel hatte, sich in den Besitz des Audi R8 zu setzen, davon überzeugt, dass bereits dieser Anruf dazu dienen sollte, ein Mittel zu erhalten, damit er (K.) sich in den Besitz eines Audi R8 setzen konnte. Für den Fall, dass K. K.O.-Tropfen erlangt hätte, wäre dann zur Überzeugung der Kammer sein Tatplan dahin gegangen, dem Verkäufer eines Audi R8 die K.-O.-Tropfen beizubringen, um sich selbst dann den Besitz des Pkw zu verschaffen.

574

Ob sich K. K.O.-Tropfen verschaffte, konnte nicht festgestellt werden. Von oder über QJ. erhielt er sie nicht. Im Leichnam des QN. konnten Stoffe, die auf K.O.-Tropfen rückschließen lassen könnten, nicht festgestellt werden.

575

Fest steht aber, dass K. initiativ wurde, um sich selbst K.O.-Tropfen zu verschaffen.

576

Etwas anderes ergibt sich aus der Aussage des Zeugen CJ. nicht. Diesen und zwar mit dem Vornamen HL. hatte K. in der Hauptverhandlung nach Befragen dazu, wer jener Bekannte sei, für den er K.O.-Tropfen besorgen solle, als Zeugen dafür benannt.

577

HL. CJ. sagte als Zeuge indes in der Beweisaufnahme aus, er kenne K. überhaupt nicht, T. kenne er, aber nur vom Spielen im Internet. Ein persönliches Treffen habe es bis zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung weder mit T. noch mit K. gegeben.

578

Soweit das in der Hauptverhandlung verlesene forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin O. vom 10.07.2017 zur Untersuchung von Blut des QN. toxisch wirkende Substanzen bei der toxikologischen Untersuchung nicht nachweisen konnte und insbesondere einen Nachweis auf so genannte K.O.-Tropfen nicht erbrachte, ergibt sich daraus nichts anderes.

579

Die Beibringung von K.O.-Tropfen war nicht Voraussetzung für die hier festgestellte Tat. Abgesehen davon ist gerichtsbekannt, dass die Wirkstoffe bestimmter so genannter K.O.-Tropfen nur eine sehr kurze Halbwertszeit haben und ihrer chemischen Struktur nach mit körpereigenen Substanzen identisch sind, was den Nachweis ihrer Zufügung von außen erschwert. So ist in dem o. g. Gutachten ausgeführt, dass zwar γ-Hydroxybuttersäure (GHB), die als solche ein so genanntes K.O.-Mittel sein könne, in einer Konzentration von 6,6 μg/g nachgewiesen wurde, sich daraus aber nichts für die Beibringung als K.O.-Mittel ergebe. Denn GHB müsse dem Körper nicht zwingend von außen zugeführt werden, sondern werde in geringen Mengen auch im Körper selbst produziert. Nur Werte oberhalb eines als endogen anzusehenden Niveaus könnten als Nachweis für eine exogene Beibringung gelten. Bei Konzentrationen unterhalb von 30 μg/g könne angenommen werden, dass es allein aus der körpereigenen Produktion stamme.

580

Dem folgt die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung. Die Ausführungen im o. g. Gutachten entsprechen dem Erfahrungsstand der Kammer aus mehreren vorgängigen Verfahren.

581

Gegen die Einlassung des K. spricht die eigene Erklärung des K. im Telefonat mit AO. vom 22.01.2017 ab 16:12 Uhr, wonach der Verkäufer des R8 noch etwas anderes in Q. zu erledigen gehabt habe, wobei er (K.) nicht genau wisse, was das gewesen sei. Dies ist nach Auffassung der Kammer eine reine Erfindung des K., um das Verschwinden des QN. nachvollziehbar erscheinen zu lassen. In sich widersprüchlich ist diese Aussage des K. bereits insoweit, als sie in Widerspruch steht mit seiner Aussage im Übrigen, QN. habe zum Bahnhof gewollt, um von dort wegzufahren. Denn man fuhr von FJ. direkt zur Wohnung, ohne dass QN. ein anderes Geschäft in Q. erledigte. Im Übrigen haben die Zeuginnen BK. und FT. QN. von weiteren Geschäften des QN. in Q. keine Kenntnis gehabt. Die Kammer hält es auch für in hohem Maße unwahrscheinlich, dass QN. zufällig zu der Zeit, zu der er den Verkauf des Audi R8 in Q. abwickeln wollte, dort noch andere Geschäfte tätigen wollte. Er hatte keine sonstigen Geschäftsbeziehungen nach Q..

582

Bestätigt wird dies durch den Umstand und die damit übereinstimmende spätere Aussage des K. dahin, dass es eine Fahrt zum Bahnhof mit QN. nie gab und er diese nur vortäuschte.

583

Ihre Überzeugung davon, dass die Angeklagten eine günstige Gelegenheit abwarteten, um QN. dann zu töten, folgt zunächst aus der Einlassung des T., wonach beide im gegenseitigen Zusammenwirken letztlich eine solche Möglichkeit schufen.

584

Sie folgt weiter daraus, dass QN. Kurznachrichten versandte, aus denen sich ergibt, dass er hingehalten wurde, namentlich wurde er darüber getäuscht, dass jemand komme und den Kaufpreis in barem Geld bringe.

585

FT. BS. bekundete, dass sie, kurz bevor QN. den Käufer getroffen habe, noch einmal mit ihrem Mann telefoniert habe. Er habe ihr dann später geschrieben, wie es laufe, dass sie beim Käufer zu Hause seien und auf dessen Freundin warten würden, die das Geld bringen solle.

586

Die Kammer glaubt der Zeugin, insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass QN. glaubte, dass die Freundin des Käufers mit dem Geld habe kommen solllen. Ihre Angaben werden insoweit gestützt durch den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Chatverlauf zwischen ihr und QN., der durch die Dolmetscherin ins Deutsche übersetzt wurde.

587

Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der Aussage der vor der Kammer als Zeugin vernommenen BO. XM.. Insoweit hatte K. im Zuge seiner Aussage bei der Polizei am 19.01.2017 ausgesagt, eine NY. – bei der es sich um die o. g. Zeugin – handelte, habe zum Kaufvertragsschluss hinzukommen sollen.

588

Wenn es mit der Zeugin XM. eine objektive Dritte gab, die zum Vertragsschluss hinzukommen und diesen "bezeugen" sollte, spräche dies indiziell dafür, dass der Abschluss des Kaufvertrages ohne eine Täuschung des Verkäufers und mit einer Übergabe des Kaufpreises an diesen verlief bzw. hätte verlaufen sollen.

589

Die o. g. Zeugin vermochte dies indes nicht zu bestätigen. Sie bekundete vielmehr, K. zwar im Dezember 2016 in einer Gruppe bei Facebook kennengelernt zu haben. Man habe sich dann auch mehrfach geschrieben, aber niemals persönlich getroffen. Mitte/Ende Januar 2017 habe sie den Kontakt dann von sich aus abgebrochen, weil er ihr vom Audi R8 und dem Verschwinden des Verkäufers erzählt habe und er ihr „komisch“ gewesen sei. Eine Verabredung zur Bezeugung eines Kaufvertragsschlusses o.ä. habe es nicht gegeben. Das sei ihr vollkommen neu.

590

Die Kammer glaubt dieser Zeugin. Sie konnte nachvollziehbar darlegen, wie es zu dem ausschließlich über das Mobiltelefon geführten Kontakt zu K. gekommen war und wieso sie diesen wieder abbrach. Die Entscheidung, den Kontakt abzubrechen, zeugte angesichts ihres deutlich zum Ausdruck gekommenen Unbehagens gegenüber K. von einer emotionalen Komponente.

591

Dass auch T. bekannt war, dass eine Freundin nicht auf dem Weg war, folgt für die Kammer bereits aus seiner eigenen Einlassung, wonach K. ihm gesagt habe, dass sein Cousin das Geld bringen werde. In dem Moment, indem QN. erzählt wurde, dass eine Freundin mit dem Geld komme, offenbarte sich für T. spätestens, dass es sich hierbei um eine Lüge handelte.

592

Weiter stimmt die Aussage des K. zur Art der Tötung nicht mit dem objektiven Spurenbild überein. Dieses ist geprägt von einem großflächigen und blutigen Spurenbild, das sich durch die Hammerschläge auf den Kopf des QN. ergab. Im Gegensatz dazu sagte K. nur ein Würgen mit einem Handtuch aus.

593

Demgegenüber ergab sich anlässlich der Obduktion des Leichnams ein Spurenbild, das auf ein mehrfaches heftiges Einschlagen mit dem o. g. Hammer auf den Kopf des QN. mit der Folge heftigen und starken Blutens aus der eröffneten Kopfschwarte und auf ein letztlich tödliches Würgen am Hals zurück schließen lässt. Dies ergibt aus den Ausführungen des dazu vernommenen rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. XA., der den Leichnam an der Fundstelle in Augenschein genommen und dann obduziert hat.

594

Das stimmt überein mit der Aussage des T. über die Art und Weise, wie K. den QN. tötete.

595

7.

596

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer auch davon überzeugt, dass K. ein Motiv für die Tat hatte, denn er litt sehr unter der Trennung von ZQ.. Wesentliches Gewicht kommt dabei seinem Bestreben zu, sich in den Besitz eines Audi R8 zu setzen. Davon versprach er sich Ansehen, geschäftlichen Erfolg und die Möglichkeit, ZQ. als Lebensgefährtin zurück zu gewinnen (7.a)). Gleichzeitig verfügte er aber über keine ausreichenden Vermögenswerte, um dieses Ziel zu erreichen (7.b)).

597

a)

598

Die Feststellungen zur Beziehung des K. zu seiner zeitweiligen Lebensgefährtin ZQ., zur Trennung der ZQ. von ihm und zur daraus folgenden psychischen Belastung des K. hat die Kammer wesentlich auf die glaubhafte Aussage der Zeugin ZQ. gestützt. Diese hat im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt.

599

Wesentliche Teile ihrer Aussage decken sich mit der Einlassung des K., der Einlassung des T. sowie den Aussagen der Zeugen QJ. und EM. sowie den Inhalten der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonate.

600

So bekundete die Zeugin QJ. insoweit, dass K. mit „HN.“ ZQ. liiert gewesen sei. Sie (QJ.) habe ihn auch über ZQ. erst kennengelernt. Die Beziehung zwischen ZQ. und K. sei ein „ständiges Auf und Ab“ gewesen. Beide hätten vom jeweils anderen verlangt, sich zu ändern. Wegen der vielen Streitigkeiten sei die Beziehung zum Scheitern verurteilt gewesen.

601

Etwa im Dezember 2016 hätten sich ZQ. und K. dann endgültig getrennt, weil sie sich oft gestritten hätten und K. eifersüchtig und aggressiv gewesen sei. Vielleicht habe ZQ. da auch schon einen neuen Partner gehabt. Jedenfalls aber habe ZQ. Angst vor K. gehabt.

602

ZQ. habe nach der Trennung keinen Kontakt mehr zu K. gehabt. Auch zu ihrem 30. Geburtstag im Dezember 2016 sei K. nicht eingeladen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe ZQ. bereits den neuen Partner gehabt. Die Beziehung zwischen ihnen sei damals noch ganz frisch gewesen. Zwischen dem neuen Freund der ZQ. und K. sei es mal zu einer „Rauferei“ gekommen. Davon habe ihr ZQ. erzählt. T. soll auch dabei gewesen und RQ. neuen Freund und K. auseinandergehalten haben.

603

Hinsichtlich der Ambivalenz der Partnerschaft wird ihre Aussage weiter gestützt durch die Angaben des Zeugen EL., der insoweit bekundete, dass die Beziehung zwischen K. und ZQ. „nicht prickelnd“ gewesen sei. Beide seien ständig wegen Kleinigkeiten „ausgeflippt“. ZQ. habe K. häufiger vorgeworfen, „Scheiße gebaut“ zu haben. So habe K. z.B. an RQ. Peugeot „rumgebastelt“ und eine Beleuchtung nicht richtig eingebaut, was dazu geführt habe, dass ein permanenter Brummton im Fahrzeug zu hören gewesen sei.

604

Der Zeuge EM. bekundete insoweit die Aussage der ZQ. bekräftigend, dass er im Jahr 2016 von K. erfahren habe, dass dieser Stress mit seiner damaligen Freundin gehabt habe und sie sich deshalb getrennt hätten. Seine Exfreundin habe dann auch einen neuen Freund gehabt. K. habe dann ein Handy von ihr zurückgefordert, welches er (K.) sich gekauft und dass die Exfreundin ihm dann weggenommen hätte. Er habe die Exfreundin und ihren neuen Freund persönlich niemals kennengelernt. Er habe jedoch im Auftrag des K. dann bei der Exfreundin, möglicherweise auch bei deren Eltern angerufen. K. sei an diesem Abend bei ihm zu Besuch gewesen und habe ihm von der Sache mit dem Handy erzählt. K. habe sein Handy wiederhaben wollen. Er habe „dieser PZ.“ dann am Telefon gesagt, dass er der Cousin von K. sei und sie ihm das Handy zurückgeben solle. Er könne heute nicht ausschließen, dass er sie in diesem Telefonat auch bedroht habe. Wenn die Exfreundin das im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer behauptet habe, dann werde das stimmen. Auf Vorhalt, dass K. das Mobiltelefon der ZQ. zuvor geschenkt haben soll, bekundete EM., dass K. ihm dies verschwiegen habe.

605

Die psychische Verfassung des K., nachdem ZQ. sich endgültig von ihm getrennt hatte, und das darauf beruhende Verhalten des K. vor dem Tatgeschehen, namentlich das Vorbeifahren mit aufheulendem Motor vor der Wohnanschrift der ZQ., beruhen auf der damit übereinstimmenden Einlassung des K., und auf den Aussagen der Zeugen ZQ., QJ., CN. und XP. dazu sowie auf dem Inhalt abgehörter Telefonate.

606

Die Zeugin QJ. bekundete insoweit, dass K. nach der Trennung von ZQ. den Kontakt zur ihr (QJ.) intensiviert habe. Sowohl ZQ. als auch K. hätten ihr ihr Leid geklagt und sie habe zwischen ihnen vermitteln wollen. K. habe ihr gegenüber ständig nur über ZQ. geredet. Dann habe er auch geweint. Wenn er über ZQ. geredet habe, dann sei er mal sentimental, dann aber auch wieder aggressiv geworden, weil ZQ. einen neuen Partner gehabt habe.

607

K. habe ihr (QJ.) wohl sehr vertraut.

608

Letztlich sei es ihr aber auch zu viel geworden und sie habe K. kaum noch zugehört. Er habe kein anderes Thema als ZQ. gehabt. Auch ihrem Freund seien die Nachrichten von K. zu viel geworden.

609

CN. bekundete, dass K. nach der Trennung von seiner Freundin im November 2016 Kontakt zu T. gesucht habe. Es sei sehr häufig vorgekommen, dass T. bei ihr oder zumindest mit ihr zusammen gewesen sei und K. ihm eine Sprachnachricht geschickt habe, in der er wegen des Beziehungsendes „rumgeheult“ habe. Dann habe sich T. jedesmal mit K. getroffen. Eine Zeit lang seien die beiden deshalb fast täglich unterwegs gewesen.

610

Die Kammer glaubt der Zeugin. Dass sich der Kontakt zwischen K. und T. nach der Trennung zwischen K. und ZQ. intensivierte, wird gestützt durch die entsprechenden Aussagen der Zeuginnen ZQ. und QJ.. Dass QS. „rumgeheult“ habe, wird gestützt durch die Aussage der Zeugin QJ., die bekundete, dass K. ihr sein Leid geklagt habe.

611

Die Zeugin AG. XP. bekundete, dass sie K. am 2. Weihnachtstag 2016 oder kurz danach bei Facebook in einer Single-Gruppe kennengelernt habe. Er habe damals ein Bild von sich gepostet, wie er aus einem Karton aß. Dazu habe er geschrieben, dass ihm seine Ex alles genommen habe, nur sein „TT“ sei ihm geblieben. Sie habe das Bild dann wörtlich oder sinngemäß mit den Worten „Hauptsache der TT ist geblieben“ kommentiert. Daraufhin habe er ihr geschrieben – zunächst öffentlich lesbar, dann im privaten Messenger. Er habe ihr erzählt, dass ihm seine Exfreundin eine Woche vor ihrem Hochzeitstermin fremdgegangen sei. Er sei selbstständig, aber „seine Firma“ laufe derzeit noch auf den Namen der Exfreundin. Er habe „seine Firma“ erstmal auf Eis gelegt, um sich zu sammeln und zur Ruhe zu kommen. Er habe dann auch Sachen gepostet, wie z.B. ein Video von sich und dem Angeklagten T., auf dem zu sehen gewesen sei, dass K. den Verlobungsring ins Wasser werfe. Er habe ihr gegenüber auch immer wieder gesagt, dass er seine Exfreundin zurückhaben wolle. Er habe ihr leidgetan.

612

Die Kammer glaubt der Zeugin XP.. Sie konnte nachvollziehbar darlegen, wie es zu dem Kontakt zwischen ihr und K. gekommen war. Den genauen Wortlaut erinnerte sie, weil sie den Chat – wie sie ebenfalls nachvollziehbar darlegte - im Nachhinein nach ihrer ersten polizeilichen Aussage im Ermittlungsverfahren noch einmal durchgegangen sei und ihn gespeichert habe.

613

Inhaltlich korrespondiert ihre Aussage bezüglich der seelischen Belastung des K. als Folge der Trennung der ZQ. von ihm mit der Aussage der Zeugin LI.. Diese bekundete dazu, dass sie K. vor etwa zwei Jahren in der Autoszene am DD. in F. kennengelernt habe. K. sei damals mit „HN.“ ZQ. zusammen gewesen und habe einen Golf 6R gefahren. Sie seien eine Gruppe gewesen. Zwischendurch habe sich der Kontakt dann wieder verloren. Sie habe deswegen auch nicht unmittelbar sofort mitbekommen, dass sich ZQ. und K. getrennt hätten. Sie wisse nur aus GH. Erzählungen, dass die Trennung Ende des Jahres 2016 gewesen sei.

614

Anfang Januar 2017 habe sich der Kontakt mit K. wieder intensiviert und sie hätten sich schließlich am 23.01.2017 auch getroffen. Man habe man sich bei dieser Gelegenheit auch über die Trennung des K. von PZ. ZQ. unterhalten. K. habe ihr erzählt, dass ZQ. einen neuen Freund habe und dass die Trennung nicht glimpflich abgelaufen sei. Er trauere ihr sehr hinterher. Er habe erzählt, dass er ZQ. ein Haus geschenkt habe, das er von seinem Geld für beide gekauft habe. Zu Weihnachten habe er ihr ein Parfüm der Marke „Alien“ und – insofern sei sie aber nicht mehr sicher – eine Swarovski-Kette gekauft. Hierfür habe er das Radio aus dem Audi TT ausgebaut und verkauft, um die finanziellen Mittel für die Geschenke zu haben. Sie wisse nicht, ob er ihr die Sachen dann im Hinblick auf die Trennung auch noch geschenkt habe. Er habe an dem Abend sehr viel über ZQ. gesprochen. Er sei auch eifersüchtig auf deren neuen Freund.

615

Sie seien dann mit dem Audi TT zu TS. gefahren. Auf dem Weg habe er in einer Straße hineingezeigt und habe erklärt, dass dort in der Nähe das Haus gewesen sei, das er gekauft habe.

616

Die Kammer glaubt der Zeugin, die ihre Angaben unter freimütiger Preisgabe von Erinnerungslücken machte. Dass K. tatsächlich weder ein Parfüm noch eine Kette für ZQ. gekauft hatte, folgt zur Überzeugung der Kammer zum einen aus dem Gutachten des Sachverständigen IF., nach dem das im Fahrzeug verbaute Navigationssystem des Audi TT für den 29.12.2016 den Verbindungsabbruch zum eigentlich Navigationssteuergerät als Fehlermeldung anzeigte, mithin an diesem Tag das Navigationsgerät aus dem Fahrzeug ausgebaut worden ist. Zum anderen folgt dies aus dem Umstand, dass ZQ. am 22.12.2016 Geburtstag hatte und dieser Tag eine Woche vor dem Datum der Fehlermeldung liegt.

617

Dies vermochte die Zeugin LI. – anders als das Fehlen des Navigationsgeräts im Audi TT - nicht zu erkennen, sodass dies der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegensteht.

618

Der Umstand, dass K. seelisch in hohem Maße darunter litt, dass ZQ. sich von ihm getrennt hatte und dass er bestrebt war, ihr mit dem Audi R8 zu imponieren, folgt auch aus dem in Augenschein genommenen Telefonat des K. mit dem Zeugen AO. vom 22.01.2017 ab 16:12 Uhr. Darin ging es zunächst darum, dass ein gewisser GU., den beide kannten und bei dem es sich mutmaßlich um den o. g. DW. handelte, auf sich warten ließ. Im Weiteren berichtete K., dass er das Auto der ZQ. gesehen habe und dieses in einem sehr schlechten Zustand sei. ZQ. sei – so habe QJ. es ihm erzählt – in ihrer neuen Beziehung nicht glücklich; sie rede sich die neue Beziehung schön. Auch RQ. Mutter sei nicht glücklich mit dem neuen Freund ihrer Tochter. Weiter berichtet K. davon, dass er erwarte, ZQ. demnächst auf einem Tuning-Treffen zu sehen. Er ließ dabei seine Vorstellung erkennen, dass der Besitz eines Audi R8 ihn für Frauen in hohem Maße attraktiv mache. Wörtlich heißt es dazu dann weiter: „…meinst du, die beißt sich in den Arsch, wenn die sieht, dass ich einen R8 fahre? Sie selber fährt ein altes kaputtes Auto und ich kauf‘ mir einen R8, der mehr als 100.000 € wert ist.“ Mit solch einem Fahrzeug – so sinniert er weiter – könne er jede Frau haben. Auch ZQ. hätte alles haben können.

619

b)

620

Darüber hinaus verfügte K. weder im Herbst und Winter 2016, noch im Januar 2017 und danach über nennenswerte Vermögenswerte.

621

Die festgestellten Lebensumstände des K. lassen in keiner Weise erkennen, dass er über größere Bargeldbeträge oder nennenswerte Einnahmen oder - abgesehen von seinem Audi TT - über Vermögen verfügte. Im Gegenteil sprechen alle Umstände dafür, dass K. stetig in finanziell sehr engen Verhältnissen lebte und es kaum schaffte, seinen eigenen Lebensbedarf zu finanzieren.

622

Die Feststellungen zur Überschuldung des K. seit spätestens 2011 und insbesondere zum Gang des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht H. beruhen zunächst auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden aus dem Insolvenzverfahren, namentlich dem Eigenantrag des K. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 22.11.2011, dem Eröffnungsbeschluss vom 23.01.2012 und dem Beschluss des Amtsgerichts H. vom 21.07.2015 betreffend die Versagung der Restschulbefreiung, deren Inhalt den Feststellungen entspricht.

623

In seinem Eigenantrag gab K. an, nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht in der Lage zu sein, seine bestehenden Zahlungspflichten, die bereits fällig sind oder in absehbarer Zeit fällig werden, zu erfüllen. Seine Zahlungsverpflichtungen gab er mit insgesamt 30.587,58 € an. Vermögen in Form von Bargeld, Guthaben auf Konten sowie das Vorliegen anderer Vermögenswerte, wie z.B. das Eigentum an Fahrzeugen, verneinte er.

624

Ferner gab er an, zum Zeitpunkt der Antragstellung Angestellter der UZ. Design GmbH in H. gewesen zu sein und für seine dortige Tätigkeit 100 € pro Monat ausgezahlt bekommen zu haben. Dieser Umstand wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin DN., die – insoweit wie bereits ausgeführt glaubhaft - bekundete, dass K. zum Zeitpunkt ihres Zusammenzugs für etwa sechs oder sieben Monate in dieser GmbH gearbeitet habe.

625

Ferner beruhen die Feststellungen zur Überschuldung auf den Feststellungen zu den Konten des K. und insbesondere dem Umstand, dass daraus keine weiteren Einnahmequellen hervorgehen. Diese wiederum beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK IW.. Dieser bekundete unter anderem, dass sich im Rahmen der von ihm geführten Finanzermittlungen ergeben habe, dass K. keine Vermögenswerte auf Konten gehabt habe. Es seien auch keine größeren Umsätze festzustellen gewesen, die auf Fahrzeugverkäufe hinweisen würden.

626

Für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.01.2017 habe man für K. drei Kontoverbindungen, nämlich ein Konto bei der DG. GmbH, ein Konto bei der VW. Bank AG und ein KU. bei der OY. Bank AG festgestellt.

627

Bei der DG. GmbH sei K. seit dem 24.02.2015 Kontoinhaber gewesen. Im genannten Zeitraum seien aber keine Umsätze getätigt worden.

628

Bei der VW. Bank AG sei OF. seit dem 20.12.2013 Inhaber eines Privatkontos und eines Geschäftskontos gewesen. Ab dem 01.12.2016 seien hierüber keine Transaktionen mehr getätigt worden. Zum 13.02.2017 habe der Kontostand des Privatkontos 1,55 € Haben und der Kontostand des Geschäftskontos 0,48 € Haben betragen.

629

Bei der OY. Bank AG habe K. zum 02.12.2015 ein Konto eröffnet und dieses am 18.01.2017 geschlossen. Der Kontostand zum 01.12.2016 habe 3,94 € Haben und zum 18.01.2017 23,45 € Haben betragen. Im Zeitraum 01.12.2016 bis 18.01.2017 seien am 06.12.2016 300 € „Zahlungseingang HR. OC., Audi TT Navi“, am 08.12.2016 100 € „Zahlungseingang LK.-TV., Abschlag“ und Lohnzahlungen der TPPM von 624,41 € am 13.12.2016 und 417,00 € am 12.01.2017 eingegangen. Im gleichen Zeitraum seien am 09.12.2016, 10.12.2016 und 17.12.2016 jeweils 100 €, am 13.12.2016 120 €, am 12.01.2017 70 € sowie am 13.01.2017 und 14.01.2017 jeweils 50 € am Geldautomaten der Sparkasse Q. abgehoben worden. Am 15.12.2016 seien 370 € für die Miete „S.-straße 0“ abgebucht worden. Am 30.12.2016 seien 169,52 € an die ZY. NRW GmbH abgebucht worden.

630

Weitere wesentliche Zahlungsvorgänge habe es nicht gegeben.

631

Dem Umstand, dass sämtliche Konten jeweils nur äußerst geringe Bestände und keine Bewegungen größerer Beträge aufwiesen, hat die Kammer allerdings kein besonders hohes Gewicht beigemessen, denn K. war überschuldet und musste jederzeit damit rechnen, dass einer seiner Gläubiger seine Konten pfändete. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, wenn seine Konten je nur geringe Salden hatten und er im Wesentlichen Bargeschäfte tätigte.

632

Die Feststellung, dass K. zur Tatzeit nur über einen Pkw Audi TT und keine weiteren Fahrzeuge verfügte, beruht auf seiner eigenen Einlassung. Diese wird durch die Einlassung des T. sowie durch die insoweit übereinstimmende Aussage der Zeugen ZQ. bestätigt.

633

Die Feststellungen zu Baujahr und Laufleistung dieses Fahrzeugs beruhen auf den glaubhaften Angaben des Sachverständigen IF., der das Fahrzeug selbst mehrfach in Augenschein genommen und begutachtet hat. Seine Angaben zu dem Fahrzeug werden gestützt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Audi TT, aus denen sich auch das amtliche Kennzeichen zur Überzeugung der Kammer ergibt.

634

Soweit der Zeuge LJ. bekundete, dass K. immer mit wechselnden Fahrzeugen, nämlich einem Peugeot 206, einem Audi TT und einem Porsche Geländewagen an seinem Geschäft vorgefahren sei, so ist diese Angabe zum einen auf keinen engeren Zeitraum zu begrenzen. Zum anderen hat die Zeugin ZQ. hierzu detailliert und deshalb glaubhaft bekundet, dass K. den Peugeout 206 CC, den sie bis zu ihrer Trennung gefahren sei, sowie den Porsche Cayenne verkauft habe und hiervon zwei Modelle des Audi TT gekauft habe, von denen er einen an ihren Bruder weiterveräußert habe und den anderen bis zu seiner Festnahme gefahren hat.

635

Die Feststellungen zur Nichtzahlung der Versicherungsbeiträge für dieses Fahrzeug beruhen auf den verlesenen Schreiben des Versicherers QL. a. G. vom 13.03.2017 und der Ordnungsverfügung der Stadt Q. vom 17.01.2017.

636

Auch ZQ. hat als Zeugin vor der Kammer bekundet, K. habe jedenfalls zu der Zeit, zu der sie mit ihm zusammen gewesen sei, nie über große Mengen Geld verfügt. Im Gegenteil sei sie es gewesen, die die Miete der gemeinsamen Wohnung, Versicherungsbeiträge und die übrigen regelmäßigen Zahlungen für den gemeinsamen Haushalt, u.a. auch Lebensmittel bezahlt habe. K. habe nur unregelmäßig zu Einkäufen und Tankfüllungen Geld beigesteuert. Dieses Finanzierungskonzept habe sie beendet, als sie sich von K. getrennt und dieser zum 01.11.2016 eine eigene Wohnung bezogen habe.

637

Das stimmt überein mit dem Erscheinungsbild der Wohnung des K. im Hause S.-straße 0 in Q., das die Kammer aus der Inaugenscheinnahme der im Zuge der Tatortaufnahme gefertigten Lichtbilder in Erfahrung gebracht hat. Die Wohnung des K. war danach äußerst spärlich und nur teilweise möbliert eingerichtet und machte einen insgesamt sehr kärglichen Eindruck.

638

Die Feststellung, dass K. vom 19.04.2016 bis zum 03.06.2016 bei der B. Personal – Dienstleistungen GmbH in O. angestellt war und dort im Mai 2016 lediglich 401,17 €, im Juni 2016 583,78 € und im Juli 2016 81,82 € verdiente, beruht auf den verlesenen Bescheiden des Jobcenters Q. vom 17.11.2016 und 25.01.2017, mit denen dieses die Rückzahlung bewilligter Sozialleistungen für die o. g. Zeiträume anordnete.

639

Die Feststellung, dass K. seit dem 08.11.2016 bei dem Zeitarbeitsunternehmen LK. Personalmanagement (TPPM) angestellt war und dort im November und Dezember insgesamt lediglich 1.696,24 € brutto verdiente, beruht zum einen auf seiner eigenen Einlassung, wonach er im Jahr 2016 bei einem Unternehmen für Zeitarbeit in F. angestellt gewesen sei, dort aber nicht viele Stunden gearbeitet habe, sondern höchstens mal im Elektrobereich eingesetzt worden sei, um „Strippen zu ziehen“. Zum anderen beruht diese Feststellung auf der verlesenen Entgeltabrechnung des o. g. Unternehmens für K. vom 10.01.2017. Diese wird gestützt durch die insoweit übereinstimmende Aussage des KHK IW., der bekundete, dass auf dem Konto des K. bei der OY. Bank AG am 08.12.2016 eine Zahlung der TPPM von 100 €, am 13.12.2016 von 624,41 € und am 12.01.2017 von 417,00 € eingegangen seien.

640

Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin ZQ., die bekundete, dass K. nach ihrer Trennung im November 2016 bei einem Leiharbeitsunternehmen angestellt gewesen sei.

641

Soweit sich K. ferner eingelassen hat, für seine Tätigkeit etwa 1.000 € im Monat erhalten zu haben, so ist diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer durch die Entgeltabrechnung vom 10.01.2017 und die Angaben des Zeugen KHK IW. widerlegt.

642

Auch der Umstand, dass K. die Miete für die von ihm genutzte Halle für Oktober 2016 nicht zahlte, spricht dafür, dass er das Geld dafür schlichtweg nicht hatte. Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil die Nutzung der Halle für ihn von hoher Bedeutung war. Nur wenn er über eine Halle verfügte, konnte er sich dort unternehmerisch betätigen.

643

Nachdem ihm dann seitens des Vermieters der Halle fristlos gekündigt wurde und K. dementsprechend keine Räumlichkeiten mehr hatte, um seiner unternehmerischen Tätigkeit dort nachzugehen, entfiel seine daraus folgende Einnahmequelle.

644

Die Feststellungen zur selbstständigen Tätigkeit ab Mai 2016, insbesondere zum Mietverhältnis über die Halle und zu den Umständen der Beendigung des Mietverhältnisses beruhen auf den Aussagen der Zeugen RM. und EL.. Die Einlassung des K. ist durch sie – soweit die Einlassung von den Feststellungen abweicht – zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.

645

Der Zeuge RM. bekundete, K. sei Untermieter bei ihm gewesen sei. Er (RM.) habe von einem Bekannten eine etwa 300 qm große Gewerbehalle angemietet gehabt. Da sie viel zu groß für ihn gewesen sei, habe er 150 qm der Halle bei I. zur Untermiete angeboten. Auf diese Anzeige hätten sich K. und EL. gemeldet und den Hallenteil ab Mai 2016 für monatlich 720 € angemietet. Weil die Stromkosten so hoch gewesen seien sei die Miete ab August 2016 auf pauschal 880 € erhöht worden. Die Miete sei zu Monatsbeginn zu zahlen gewesen.

646

Die Miete habe K. bis auf den Monat Juli 2016 grundsätzlich in bar gezahlt, denn er habe das Geld nicht überweisen wollen.

647

Im Mai 2016 habe K. bar bezahlt. In den Monaten Juni, Juli, August und September 2016 habe K. erst nach mehreren Aufforderungen bezahlt. Er habe immer wieder neue Entschuldigungen gehabt, warum noch nicht bezahlt worden sei. Ab Oktober 2016 habe K. nicht mehr gezahlt. Sie hätten darüber auch gestritten und K. habe versucht, sich herauszureden, indem er behauptete, auf das falsche Konto überwiesen zu haben. An keiner Stelle habe K. erwähnt, dass er „klamm“ sei. Er habe stets behauptet, dass Geld kein Problem sei.

648

Nachdem er K. bereits drei- oder viermal auf die ausbleibende Zahlung angesprochen hatte, habe er dem K. dann aus Wut hierüber zwei Werkzeuge aus der Halle versteckt. Deshalb sei ihr Streit am 09.10.2016 vollkommen eskaliert. K. habe ihn am Abend dieses Tages angerufen und ihn bedroht. Er habe gedroht, dass sein Cousin bei „den Bandidos“ sei und ihm (RM.) den Kopf abschneiden und „die Bude anzünden“ würde.

649

Er (RM.) habe ihm deshalb die beiden Werkzeuge wieder ausgehändigt. K. habe aber weiter darauf bestanden, die Halle weiter nutzen zu können und sei vollkommen ausgerastet. Ein Fahrzeug, welches er (RM.) arbeitsbedingt in der Halle untergestellt hatte, habe K. total verbeult. Dann sei er (K.) hinter ihm hergelaufen und habe ihm ins Auto getreten und gegen die Fahrerseite geschlagen. Er (RM.) habe nur noch gesehen, dass er wegkomme.

650

Am nächsten Tag habe er dann gegen K. Strafanzeige gestellt, habe ihm Hausverbot erteilt und das Schloss zur Halle gewechselt.

651

K. sei in der Folgezeit etwa zwei oder drei Mal mit T. zur Halle gekommen und habe Maschinen aus der Halle geholt. Bei dieser Gelegenheit habe er (RM.) den T. das erste Mal gesehen. Zwar habe sich T. bei ihm nicht vorgestellt, er erkenne ihn aber in der Hauptverhandlung wieder. Die beiden Angeklagten seien bei diesen Treffen immer freundschaftlich miteinander umgegangen.

652

K. habe in den Audi TT, den er gefahren habe, nicht so viele Werkzeuge hinein bekommen und habe deshalb mehrfach vorbeikommen und sich von ihm (RM.) die Halle aufschließen lassen müssen.

653

Während der Nutzungsdauer der Halle habe K. dort Flüssigfolierungen an Fahrzeugen durchgeführt. Hierfür habe er sich extra eine Kabine in der Halle gebaut. EL., der nebenbei noch regulär als Lackierer gearbeitet habe, ZQ. und zwei bis drei weitere Leute – Probearbeiter vom Arbeitsamt – hätten mit ihm dort gearbeitet. Die Arbeitszeiten seien dabei sehr unregelmäßig gewesen. Es sei vorgekommen, dass K. morgens um 10:00 Uhr schon vor Ort gewesen sei, manchmal aber auch nachmittags oder nachts gearbeitet habe. Das habe er (der Zeuge) auch von einem Bekannten, der im Hinterhaus wohne, erfahren.

654

Die Kammer glaubt dem Zeugen RM.. Seine Aussage hat er detailreich und nachvollziehbar vorgetragen. Sie stimmt hinsichtlich der äußeren Geschehnisse wie etwa Beginn und Ende des Mietverhältnisses mit der Einlassung des K. überein. Wenngleich er Umstände vorgetragen hat, die K. erheblich belasten, war eine überschießende Belastungstendenz nicht zu erkennen. Auch sich selbst betreffend hat der Zeuge Umstände offenbart, die ihn in keinem guten Licht erscheinen lassen, so etwa der Umstand, dass er Werkzeuge versteckte, um K. zur Mietzahlung zu nötigen. Zugleich erscheinen dies und der nachfolgende heftige Streit mit K. aber als nachvollziehbarer Grund der sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses.

655

Die Aussage des Zeugen RM. wird gestützt durch die Angaben des Zeugen EL.. Dieser bekundete, dass er K. etwa 2015 über die gemeinsame Freundin HN. ZQ. kennengelernt habe. Diese sei früher einmal seine (des Zeugen) Nachbarin gewesen.

656

Ein Herr RM. habe eine Gewerbehalle gemietet gehabt und habe einen Teil dieser Halle zur Untermiete angeboten. Diesen Teil habe er zusammen mit K. angemietet. Im Mietvertrag seien sie beide als Mieter eingetragen gewesen. Sie hätten beide jeweils 400 € Miete zahlen müssen. Seinen Anteil habe er meist direkt an RM. bezahlt. Ein oder zwei Mal habe er den Betrag an K. gezahlt.

657

Er (EL.) habe sich zur Anmietung entschlossen, weil er seinen Traktor Deutz C 6005 dort habe unterstellen können. Dieser Traktor sei sein Hobby. Er sei täglich etwa drei bis fünf Stunden nach seinem Feierabend – um 17 Uhr – in der Halle gewesen, um an dem Traktor zu arbeiten.

658

K. habe die Halle dagegen für sein Kleingewerbe im Bereich Fahrzeugveredelung genutzt. K. habe ihm (EL.) in Aussicht gestellt, dass er in das Gewerbe mit einsteigen könne, wenn es gut laufe. Sie hätten aber in der ganzen Zeit so gut wie gar nicht zusammen gearbeitet. Er sei K. allerhöchstens mal kurz zur Hand gegangen, wenn er zufällig gerade in der Halle gewesen sei. Für seine Hilfe habe er von K. nichts bekommen. K. habe vielleicht mal eine Pizza spendiert. Er habe ihm (EL.) versprochen, ihn später einzustellen.

659

GH. Geschäft sei zunächst gut gelaufen, sei dann aber immer weniger geworden. Er (EL.) habe dann etwa im August 2016 gemerkt, dass „das mit seiner Firma nichts mehr wird“, weil K. gar nicht mehr gearbeitet habe. Weil er (K.) dann auch die Miete nicht mehr pünktlich gezahlt habe, habe K. Krach mit RM. gehabt. RM. habe ihnen schließlich wegen Zahlungsverzug gekündigt. Eigentlich sei das Verhältnis zu RM. gut gewesen. Am Ende habe RM. aber gewollt, dass er (EL.) GH. Sachen aus der Halle hole, damit er (RM.) sie weitervermieten könne. Das habe er aber nicht tun können, weil er selbst keinen Schlüssel zur Halle mehr gehabt habe.

660

Dass es zwischen K. und RM. zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, habe er hinterher gehört, weil RM. mit seinem verbeulten Fahrzeug dann in der Werkstatt gewesen sei, in der er als Lackierer arbeite. ZJ. Firmenfahrzeug sei vorne am Kotflügel, an der Tür und an der Motohaube beschädigt gewesen. Sein Privatfahrzeug habe eine Beschädigung an der Seite gehabt.

661

Wie es dann zwischen RM. und K. weitergegangen sei, wisse er nicht. Er habe K. nicht darauf angesprochen. Er habe K. allerdings auch mal „ausrasten sehen“. Dann habe er Gegenstände, z.B. auch Spiegel durch die Halle getreten.

662

Die Kammer glaubt dem Zeugen EL.. Sie entspricht und ergänzt nachvollziehbar die Aussage des RM. und die Einlassung des K., soweit die Kammer ihr folgt.

663

Die Feststellung, dass K. nicht im Lotto gewonnen hatte, entspricht seiner eigenen Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung.

664

Soweit K. bei je verschiedenen Gelegenheiten in zeitlicher Nähe zur Tatzeit mehreren dazu vor der Kammer vernommenen Zeugen jeweils berichtete, er habe im Lotto gewonnen, griff er zur Überzeugung der Kammer nur deshalb zu dieser Lüge, um nachvollziehbar darstellen zu können, warum er sich ein solch teures Auto wie einen Audi R8 leisten könne. Denn seine Einkommens- und Vermögenssituation erlaubte ihm den Erwerb eines solchen Pkw nicht.

665

Mit einem angeblichen Lottogewinn bzw. einem Kontostand von mehr als 500.000 € brüstete sich K. gegenüber den vor der Kammer vernommenen Zeugen EL., SF. JJ., OM., QJ., LI. und BP..

666

So bekundete der Zeuge EL., K. habe ihm mal erzählt, dass er bei der Westdeutschen Lotterie im Lotto gewonnen habe. K. habe ihm auch einen Screenshot seines Kontostandes gezeigt. Darauf sei zu sehen gewesen, dass dieser ein Guthaben von 680.000 € hatte. K. habe dann angekündigt, dass er sich jetzt einen Audi R8 kaufen wolle. Anschließend habe er ihm auch ein Photo eines R8 gezeigt, der für 80.000 € angeboten worden sei. Er glaube nicht, dass K. akute Geldnot gehabt habe, denn er sei immer, wenn er wollte, ins EK. essen gegangen.

667

Der Zeuge OM. bekundete, er habe über Facebook gesehen, dass K. einen Audi R8 fuhr. Er habe ihn deshalb angeschrieben und gefragt, ob es sich dabei um sein (GH.) Fahrzeug handele. K. habe dies bejaht. Er (OM.) habe ihn dann gefragt, ob seine „Firma“ so gut laufe oder ob er im Lotto gewonnen habe. K. habe ihm dann geantwortet, dass er im Lotto gewonnen habe.

668

Der Zeuge SF. JJ. bekundete, er habe mit K. über Facebook geschrieben, nachdem die Beziehung zwischen diesem und ZQ. beendet gewesen sei. K. habe ihm bei dieser Gelegenheit einen Screenshot von seinem Konto gezeigt und berichtet, dass er im Lotto gewonnen habe. Es seien etwa 500.000 € auf dem Konto gewesen.

669

Die Zeugin QJ. bekundete, dass K. nicht auf großem Fuß gelebt habe, aber ZQ. habe immer zu ihr gesagt, dass K. gerne mehr sein wolle, als er ist. Als K. ihr den blauen R8 an einem Dienstag vorgeführt habe, habe sie ihn gefragt, woher er das Geld hierfür gehabt habe. K. habe ihr dann - wie bereits ausgeführt - berichtet, dass er im Lotto gewonnen habe, und habe ihr einen Screenshot gezeigt, auf dem eine Zahlung der Klassenlotterie über 682.000 € zu sehen gewesen sei.

670

Die Zeugin HV. LI. bekundete, dass sie sich am 23.01.2017 mit K. bei ihm Zuhause getroffen habe. Bei dieser Gelegenheit habe man sich auch über Fahrzeuge unterhalten. K. habe ihr erzählt, dass er sich günstig einen R8 zu einem Kaufpreis in Höhe von 89.000 € gekauft habe. Sie habe auch ein Bild vom Fahrzeug gesehen. Er habe ihr gesagt, dass er das Geld dafür im Lotto gewonnen habe, wobei er nicht gesagt habe, wann dies genau war. Er habe ihr aber einen Screenshot vom Kontostand gezeigt, wonach weit mehr als eine Million € auf dem Konto gewesen sei. Den genauen Betrag wisse sie heute nicht mehr.

671

Sie habe das nicht wirklich geglaubt, wenngleich es ja hätte möglich sein können. Sie habe dann auch nicht näher nach dem Lottogewinn oder dem Fahrzeug gefragt.

672

Soweit K. sich dahin eingelassen hat, anderweitig, d. h. nicht infolge eines Lottogewinns über ausreichend finanzielle Mittel für den Kauf des Audi R8 verfügt zu haben, glaubt die Kammer dies nicht. Die Kammer ist vielmehr vom Gegenteil überzeugt.

673

Soweit der Zeuge EL. bekundete, dass K. liquide gewesen sei, denn er habe immer, wenn er gewollt habe, ins EK. essen gehen können, ergibt sich daraus für den hier in Rede stehenden Betrag von 81.000 € nichts. Denn die für Essen und Getränke in einem Café entstehenden Kosten sind regelmäßig verhältnismäßig gering. Das Bezahlen solcher Kosten lässt keinen Rückschluss auf den Besitz von Bargeld in beträchtlicher Höhe zu.

674

Soweit der Zeuge EM., ein Cousin des K., bekundete, dass K. immer Geld gehabt habe und zum Beispiel einem seiner (Gromeks) Kollegen ein IPhone für 500 € abgekauft habe, um es seiner Freundin zu „geben“ und K. ja außerdem im Bereich Fahrzeugfolierung gearbeitet habe, ergibt sich daraus für den hier in Rede stehenden Betrag von 81.000 € nichts. So hat der Zeuge EM. auch im weiteren Verlauf seiner Vernehmung eingeräumt, tatsächlich kenne er die finanziellen Verhältnisses des K. nicht.

675

Soweit der Zeuge LJ. bekundete, er vermute, dass K. „gutes Geld“ gehabt habe, denn K. sei schließlich zum Kauf von E-Zigaretten-Zubehör in seinem (JP.) Geschäft immer mit wechselnden Fahrzeugen (Peugeot 206, einem Audi TT und einem Porsche Geländewagen) vorgefahren, ergibt sich daraus nur der Umstand, dass K. den Anschein erweckte, er sei finanziell leistungsfähig. So gab K. dem LJ. gegenüber zu dem Porsche an, dass er diesen „neu habe“. Rückschlüsse auf die tatsächlich gegebene finanzielle Lage lassen sich daraus indes nicht ziehen.

676

Etwas anderes folgt insoweit auch nicht aus der Aussage des Zeugen AO.. Aus seiner Aussage ergab sich vielmehr ein weiteres Ansetzen des K. zum Täuschen über seine Vermögenslage. AO. bekundete, K. habe ihm berichtet, dass dessen Geschäfte gut laufen würden. Er (K.) spare auf ein Haus für sich und seine Freundin und er habe das Geld hierfür fast zusammen. Nach dem Unfall eines Pkw Golf habe er (K.) Geld von der Versicherung bekommen und habe Einzelteile aus dem Golf verkauft. Von dem Geld habe er andere Autos gekauft und „gut“ verkauft. Bargeld habe er (AO.) zwar bei K. nie gesehen, er habe ihn aber öfters begleitet, um Fahrzeuge abzuholen, bei denen er Chiptunings durchführen oder Folierungen anbringen sollte. Hinsichtlich des Audi R8 habe K. ihm berichtet, dass er dieses Fahrzeug kaufen wolle. K. habe ihm dann auch mal ein Photo gezeigt, wie das Fahrzeug in seiner Werkstatt steht. Zur Finanzierung habe K. ihm berichtet, dass er das Geld für dieses Fahrzeug „habe“.

677

Soweit AO. zur wirtschaftlichen Situation des K. ausgesagt hatte, konnte er keine Umstände berichten, die er aus eigener Wahrnehmung wusste; Kenntnisse hatte er lediglich aus Gesprächen mit K.. Dass es sich bei dieser Aussage um eine solche handelte, die tendenziell die wirtschaftliche Lage des K. in einem besseren Licht erscheinen lassen sollte, als sie tatsächlich war, folgt aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat des Zeugen mit K. vom 20.01.2017, 22:28 Uhr. Unmittelbar zu Beginn des Telefonats fragte K. den Zeugen darin danach, ob dieser alles gesagt habe, was „gesagt werden sollte“ und was im Einzelnen der Zeuge ausgesagt habe und ob es für die Polizei nachvollziehbar gewesen sei, woher er (K.) so viel Geld habe. K. bestätigte dann im Weiteren, dass alles gut nachvollziehbar sei. Wegen der Bereifung des Audi R8 mit Sommerreifen, sei es ihm ja nicht möglich gewesen, den Verkäufer nach KS. zu fahren und im Übrigen habe der Verkäufer noch etwas anderes in Q. zu erledigen gehabt, wobei er (K.) nicht genau wisse, was das gewesen sei.

678

Gegen Ende des Telefonats erwähnte AO., er habe leider vergessen, bei der Polizei zu sagen, dass der Verkäufer – wie K. es vorher gesagt hatte - noch zwei andere Autos habe bringen wollen, damit K. diese „fertig mache“. K. bestätigte dies im Weiteren und maß diesem Vergessen dann aber keine große Bedeutung bei, indem er bekundete, es sei schon gut so, wie er ausgesagt habe.

679

Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass es eine vorgängige Absprache des AO. mit K. über den Inhalt der Aussage gegeben hatte. Der Umstand, dass K. auf dem Umweg über eine solche abgesprochene Aussage sich selbst als finanzstark darstellen lassen wollte, spricht weiter dafür, dass er tatsächlich nicht im Besitz von über 80.000 € in barem Geld war. Denn dann hätte er den Geldzufluss als solchen im Einzelnen vortragen können.

680

Die Kammer ist davon überzeugt, dass K. – wie er es bei dem angeblichen Lottogewinn auch getan hatte - seinem Umfeld gegenüber lediglich vorgab, über große Summen Bargeld oder andere erhebliche Vermögenswerte zu verfügen. Abgesehen von dem o. g. Audi TT, der in seinem Eigentum stand, war dies indes nicht der Fall.

681

Die mehrfachen Versuche des K., über seine finanzielle Lage zu täuschen und diese als gut darzustellen, belegen zur Überzeugung der Kammer, dass er – auch aus seiner Sicht – darauf angewiesen war, seine gute finanzielle Situation vorzutäuschen, weil es diese tatsächlich so nicht gab.

682

Eine ersten solchen Täuschungsversuch bekundete die Zeugin AG. XP.. Diese bekundete, dass sie K. am 30.12.2016 in seiner Wohnung besucht habe, um mit ihm Kaffee zu trinken. Die Wohnung sei spärlich eingerichtet gewesen. Er habe sie vorher auch gebeten, Tassen mitzubringen, weil er kein Geschirr gehabt habe. K. habe den Zustand seiner Wohnung damit begründet, dass er gerade erst eingezogen sei. Sie habe am zweiten Weihnachtstag auch einen Post von ihm bei Facebook gelesen, in dem er geschrieben habe, dass „seine Ex ihm alles genommen habe, nur sein TT sei geblieben“. In diesem TT habe er sie am 30.12.2016 auch vom Hauptbahnhof abgeholt. In der Wohnung habe sie ihn gefragt, wovon er denn leben würde. K. habe ihr darauf erzählt, dass er „da noch was habe“.

683

Am 05.01.2017 habe er ihr dann über eine Sprachnachricht bei Whatsapp davon berichtet, dass er kaum noch Kohle habe. Er habe aber etwas zur Seite gelegt, weil er für seine „Firma“ sparen müsse. Er müsse nämlich von Null anfangen. Er könne zwar seinen Audi TT für 17.000 € verkaufen, aber das wolle er nicht. Dann habe er ihr ein Bild von einem Stapel Geldscheine geschickt und sie aufgefordert, zu schätzen, wieviel Geld das sei. Ihrer Ansicht nach sei der Stapel aber nicht so hoch gewesen und sie habe ihn auf 5.000 € geschätzt. Er habe ihr dann gesagt, dass er „geschäftliche Sachen“ erledigt und darüber 5.600 € erwirtschaftet habe.

684

Dass das widersprüchlich gewesen sei, sei ihr erst später bewusst geworden. Am 18.01.2017 habe K. sie über WhatsApp angeschrieben, dass sie sich bei ihm melden solle, es sei wichtig. Sie habe ihn dann angerufen und er habe ihr von dem Kauf des R8 erzählt und davon, dass der Verkäufer verschwunden sei. Er habe sie dann gebeten, bei der Polizei zu sagen, dass sie beim Kauf dabei gewesen sei. Weil sie dies abgelehnt habe, habe er sie dann gebeten, stattdessen auszusagen, dass sie in der Nacht von Samstag, den 14.01.2017, auf Sonntag, den 15.01.2017, bei ihm gewesen sei und bei dieser Gelegenheit bei ihm aufgeräumt habe. Dabei habe sie eine Tasche mit 84.000 € in barem Geld gefunden, ihn darauf angesprochen und die Tasche mitsamt Bargeld zwischen seine Kleidung in den Kleiderschrank gepackt. Er habe ihr dafür auch vorgegeben, in welcher Stückelung und in welcher Verpackung das Geld bei ihm Zuhause gewesen sei. Weil er so verzweifelt gewesen sei, habe sie dann zwei Tage später bei der Polizei eine dementsprechende Aussage gemacht. Sie habe ihm dann auch ihren richtigen Vornamen genannt. Bis dahin habe er sie nur unter dem Namen „SL.“ gekannt, wie sie sich selbst bei Facebook nenne und auch von ihren Freunden im Allgemeinen genannt werde.

685

Anschließend sei sie den Chat zwischen K. und ihr noch einmal durchgegangen und sie habe sich gefragt, wie er seit dem 05.01.2017 an so viel Geld gekommen sein soll. Sie habe deswegen bei der Polizei ihre Aussage richtig gestellt, dass sie tatsächlich kein Bargeld bei K. gesehen habe. K. habe ihr gegenüber gesagt, dass sie in seiner „Firma“ als Sekretärin anfangen könne und sie es auf der Motorhaube des R8 „treiben“ könnten. Das habe sie aber als Witz aufgefasst.

686

In ihrer dann erfolgten Aussage bei der Polizei offenbarte sie ebenso wie in ihrer Aussage vor der Kammer ihre erste Aussage hinsichtlich eines Treffens am 14./15.01.2017 und des Besitzes von etwa 80.000 € Bargeld als Lüge.

687

Dieser in dieser Weise richtig gestellten Aussage der Zeugin glaubt die Kammer. Denn sie hat aus freien Stücken schon im Ermittlungsverfahren ihre zunächst falsch getätigte Aussage bei der Polizei berichtigt, indem sie sich selbst nochmals zur Polizei begeben und ihre Aussage im Sinne der nunmehr getätigten richtiggestellt und sich somit selbst belastet hat. Ihr Motiv für ihre anfängliche Lüge lag darin begründet, dass sie – wie sie selbst bekundet hat – zunächst ein ernsthaftes Interesse an einer Beziehung zu K. gehabt habe und weil K. ihr leidgetan habe. Als er ihr Anfang Januar 2017 aber gesagt habe, dass er eine Frau namens CG. kennengelernt habe, seien sie nur noch freundschaftlich verbunden gewesen. Das erachtet die Kammer als ebenso nachvollziehbar wie die dann geänderte Aussage der Zeugin. Sie erschien dann aus eigenen Stücken freiwillig bei der Polizei, um ihre Aussage richtig zu stellen, weil sie sich Sorgen machte um K., den sie nicht mehr erreichen konnte. Für die Richtigkeit ihrer nunmehrigen Aussage spricht entscheidend weiter der Umstand, dass sie sich selbst einer Falschaussage bei der Polizei bezichtigte und sich damit selbst belastete, ohne dass von außen jemand an sie heran getreten war.

688

Das aus der danach glaubhaften Aussage der Zeugin folgende Verhalten des K., einen Beweis für den Besitz von mehr als 80.000 € zeitnah zum Kauf des Audi R8 durch eine von ihm gesteuerte Falschaussage zu erlangen, spricht indiziell weiter dafür, dass K. gerade nicht im Besitz einer solch großen Menge Bargeld war. Hätte er dieses Geld tatsächlich besessen, hätte er eine solche Falschausaussage nicht nötig gehabt, sondern hätte darlegen können, wie und von wem im Einzelnen er das Geld erlangte.

689

Dass K. der XP. gegenüber bewusst über seine Vermögenssituation täuschte, ergibt sich bereits aus der Widersprüchlichkeit seiner Angaben ihr gegenüber. Sie ergibt sich auch daraus, dass er ihr gegenüber den Wert seines Audi TT mit 17.000 € angab, obwohl er diesen selbst für nur maximal 9.000 € gekauft hatte und dieser Pkw das Baujahr 2007 hatte und bereits 232.647 km gelaufen hatte.

690

Dies folgt zum einen aus dem Gutachten des Sachverständigen IF., der den Audi TT begutachtet hat, sowie aus der Aussage der Zeugin ZQ., die bekundete, dass K. von dem Verkaufserlös des Porsche Cayenne den Audi TT finanziert habe, den er bis zu seiner Festnahme in dieser Sache gefahren hat. Dieser Verkaufserlös lag nach der Einlassung des Angeklagten K. bei 9.000 €. Dass er die aus den Verkäufen erreichten Geldbeträge in seiner Einlassung reduziert hat, glaubt die Kammer nicht. Im Gegenteil geht die Kammer davon aus, dass die insoweit von ihm genannten Beträge zu Versicherungsleistungen und Verkaufserlösen überzogen sind, um seine vermeintliche Liquidität zum Tatzeitpunkt belegen zu können.

691

Dass K. tatsächlich nicht über ein entsprechendes Vermögen verfügte und seine Angaben gegenüber der XP. gelogen waren, wird weiter dadurch bestätigt, dass auch T. seiner Lebensgefährtin nichts davon berichtete, dass K. eigenes Startkapital für das neue, gemeinsame Unternehmen hatte. Vielmehr berichtete T. ihr – wie sie vor der Kammer im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bekundete -, dass K. sich um das Startkapital kümmern wolle. Weiter berichtete T. ihr am Tag nach dem Kauf des Audi R8, dass das Geld dafür von einem Cousin des K. stamme, der das Geld vorgestreckt habe. Letzteres bestätigte CN. in ihrer Zeugenaussage vor der Kammer.

692

Dass das Geld für den Kauf des R8 tatsächlich von einem Cousin kommen sollte, schließt die Kammer aus. Bei diesem Cousin sollte es sich um den vor der Kammer als Zeugen vernommenen EM. handeln. Dieser Zeuge konnte indes nicht bestätigen, von dem Kauf des Audi R8 vorab gewusst zu haben oder von K. um Geld dafür gebeten worden zu sein. Er lieh ihm kein Geld und war dazu auch selbst nicht in der Lage.

693

Die Kammer glaubt dem Zeugen EM.. Er verfügte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schon nicht über 80.000 € bzw. überhaupt über ein größeres Vermögen.

694

Dass K. aus Versicherungsleistungen und erfolgreichen Verkäufen von Pkw bzw. Pkw-Teilen erhebliche Bargeldsummen erwirtschaftete, die ihm dann zum Kauf des Audi R8 zur Verfügung standen, glaubt die Kammer nicht.

695

Soweit K. im Rahmen seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung und dann im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung seine Liquidität durch Darlegung diverser Fahrzeugverkäufe behauptet hat, folgt die Kammer dem nicht.

696

Hätte er tatsächlich Geschäfte der von ihm vorgetragenen Art mit Pkw gemacht und daraus erhebliche Gewinne erzielt, hätte kein Grund für ihn bestanden, diesen Umstand zu verschleiern und gegenüber seinem sozialen Umfeld zur Lüge des Lottogewinns zu greifen. Dass er dennoch von einem Lottogewinn erzählte, sich sogar die Mühe machte, einen Screenshot von einem - gefälschten - Kontobeleg als angeblichen Beleg zu fertigen, weist darauf hin, dass er - auch seiner Meinung nach - seiner sozialen Umgebung gegenüber nur durch einen solchen glücklichen Gewinn, nicht aber als Folge eigener erfolgreicher Geschäfte den Besitz von Geld in großer Menge glaubhaft machen konnte.

697

Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht insoweit auch, dass sie nicht konstant war.

698

So gab er zunächst am 19.01.2017, als das Verfahren noch als Vermisstensache geführt wurde und er noch nicht Beschuldigter war, gegenüber den in der Vermisstensache ermittelnden Polizeibeamten, an, dass er sich mit seiner Ex-Freundin HN. ZQ. ein Haus habe kaufen wollen. Am 20.12.2016 habe sich seine Freundin von ihm getrennt. Das Geld, das er für das Haus angespart gehabt habe, habe er dann zum Kauf eines schönen Autos nutzen wollen. Die 81.000 € habe er aus verschiedenen Quellen. 10 – 15.000 € habe er aus An- und Verkäufen von Pkw. Für einen verunfallten Golf 6R habe er von der Versicherung 10.000 € bekommen, für den Motor 7.000 €, für die Bremsen 8.000 €, für den Turbo 1.000 €, für Navi und Sitze 2.500 €.

699

Anlässlich der Verkündung des Haftbefehls gegen ihn am 25.01.2017 hat K. sich dahin eingelassen, dass 10.000 € des Kaufpreises von der Versicherung gekommen seien, dann ein Teil von Porsche, ein weiterer Teil sei Entgelt für eine Beschriftung, die er (K.) in WE. geleistet habe.

700

Demgegenüber gab er in der Hauptverhandlung vor der Kammer dazu im Wesentlichen an, dass er ab Sommer 2015 viel Geld von Versicherungen bezogen habe. Dabei handele es sich um etwa 30.000 €. Sie (K. und seine jeweilige dann aktuelle Lebensgefährtin) hätten etwa fünf oder sechs Fahrzeuge gehabt. Auf einem Parkplatz vor einer Burger King-Filiale habe ein Kind eine Beule in die Tür eines Fahrzeugs gemacht. Das habe er auf Gutachtenbasis abgerechnet und dafür 3.000 € von der Versicherung erhalten. Dann habe er einen Porsche Cayenne Turbo für 11.000 € gekauft. Das Fahrzeug habe einen Schaden am Luftschlauch gehabt. Porsche habe dafür 9.000 € haben wollen. Von der Versicherung habe er 6.000 € erhalten und habe es selbst repariert. Die Teile dafür habe er über einen Freund umsonst bekommen. Den Porsche Cayenne habe er dann für 9.000 € verkauft.

701

Ferner habe seine Ex-Freundin DN. im Mai 2012 den Golf 6R kaputt gefahren. Der habe einen Wert von 70.000 – 75.000 € gehabt. Sie hätten aber ursprünglich nur 53.000 € für das Fahrzeug bezahlt. 15.000 € davon hätten sie angezahlt und den Rest über seinen Vater finanziert. Die Versicherung habe für den Schaden am Fahrzeug 11.000 € gezahlt und sie hätten das Fahrzeug behalten. Dann sei ihnen noch einmal jemand ins Fahrzeug gefahren und sie hätten einen Schaden in Höhe von 12.000 € gehabt. Er habe das Fahrzeug in der Folgezeit ausgeschlachtet und insgesamt 21.000 € für die Einzelteile erhalten.

702

Dann habe er einen Peugeot 206 CC für 3.000 € oder 3.500 € verkauft, den er zuvor für 700 € gekauft hatte. Einen Audi TT 8N habe er für 1.000 € gekauft und für 5.500 € verkauft. Ein anderes Fahrzeug, gleichen Modells habe er für 1.000 € gekauft und für 1.200 € verkauft.

703

Er habe den Mercedes Benz von CA. ZQ., dem Bruder der PZ. ZQ., für 800 € verkauft.

704

Einen 6er BMW habe er für 8.000 € gekauft und für 18.500 € verkauft. Das Fahrzeug habe nur ein paar Kratzer gehabt.

705

Die Käufe seien alle bar und mit Kaufvertrag abgelaufen.

706

Schließlich hat er diese Angaben gegen Ende der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger noch einmal modifiziert. So hat er seine Einlassung am 9. Verhandlungstag insoweit verändert, als für den Golf 6R weitere 9.200 € Versicherungsleistungen gezahlt worden seien und er die Teile dieses Fahrzeugs schließlich für 41.000 € statt 21.000 € verkauft habe. Ferner sei ihm zwar von der Versicherung für den Porsche Cayenne nur 5.500 € statt 9.000 € gezahlt worden. Für den Peugeot 206 CC habe er zusätzlich aber noch 6.500 € Versicherungsleistungen erhalten. Den 6er BMW habe er für 19.500 € statt 18.500 € verkauft und für einen dritten Audi TT, den er für 9.000 € gekauft habe, seien 9.979,15 € gezahlt worden.

707

Soweit K. versucht hat, damit den Besitz von 81.000 € nachvollziehbar zu machen, konnte die Kammer dem nicht folgen. Die Kammer hält diesen Vortrag des Angeklagten vielmehr für einen Versuch, die Kammer zu täuschen. Denn zum einen hat der Angeklagte K. hier immer wieder verschiedene Beträge angeführt. Zum anderen haben die zu seinen Geschäften vor der Kammer vernommenen, von K. benannten Zeugen seine Geschäfte bzw. dessen Umfang nicht bestätigen können. Teilweise waren die von ihm benannten Käufer von Fahrzeugen nicht existent.

708

Hinzu kommt, dass selbst nach Maßgabe der Einlassung in der Hauptverhandlung sich rechnerisch kein Barbetrag von 81.000 € nachvollziehen lässt; es ergibt sich vielmehr ein deutlich darunter liegender Betrag. Denn zusammengefasst behauptete er folgende Einnahmen und Ausgaben:

709

Versicherungsleistung nach Beule in einer Tür3.000 €
Ankauf Porsche Cayenne- 11.000 €
Versicherungsleistung für Porsche Cayenne6.000 €
Verkaufserlös Porsche Cayenne9.000 €
Anzahlung Golf 6R- 15.000 €
Versicherungsleistung für Golf 6R11.000 €
Weitere Versicherungsleistung für Golf 6R12.000 €
Erlös aus dem Verkauf von Einzelteilen des Golf 6 R21.000 €
Ankauf Peugeot 206 CC- 700 €
Verkaufserlös Peugeot 206 CC3.500 €
Ankauf Audi TT- 1.000 €
Verkauf Audi TT5.500 €
Ankauf weiterer Audi TT- 1.000 €
Verkauf weiterer Audi TT1.200 €
Mercedes Benz CA. ZQ.800 €
Ankauf 6-er BMW- 8.000 €
Verkauf 6-er BMW18.500 €
710

                                                                                                                     ---------------

711

                                                                                             Saldo                   54.800 €

712

Irgendwelche schriftlichen Belege für die von ihm behauptete Vereinnahmung der teils ganz erheblichen Summen oder entsprechende Eingänge auf seinen Konten fanden sich nicht. Gerade aber bei Versicherungsleistungen wäre zu erwarten gewesen, dass diese unbar im Überweisungswege gezahlt worden wären und auf einem der Konten des K. dann sichtbar gewesen wären.

713

Seine Einlassung steht auch in Widerspruch zur Aussage der Zeugin ZQ.. Diese bekundete insoweit, dass K. seit Ende Mai 2015 nur fünf Fahrzeugkäufe und im Übrigen keine weiteren Fahrzeuggeschäfte getätigt habe.

714

Im Einzelnen habe er ihr für 1.200 € einen Peugeot 206 CC gekauft, diesen wieder hergerichtet und ihr zum Geburtstag geschenkt. Nach der Trennung habe er das Fahrzeug von ihr zurückgefordert und – das habe sie dann aber nur über Freunde erzählt bekommen – für 2.300 € verkauft.

715

Parallel dazu habe K. einen Porsche gefahren, der etwa 11.000 € im Einkauf gekostet habe. Diesen Betrag habe GH. Vater durch die Versicherung für einen Totalschaden am Golf 6R gezahlt bekommen.

716

Diesen Golf 6R habe K. zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens im Mai 2016 gefahren. Dieses Fahrzeug sei über GH. Vater finanziert worden und der Kredit habe sich auf über 20.000 € belaufen. Die Finanzierung sei auch noch nach dem Totalschaden weitergelaufen.

717

Von dem Geld aus dem Verkauf des Peugeot habe K. dann einen Audi TT älteren Modells gekauft, den K. schließlich an ihren Bruder verkauft habe. Ihr Bruder habe das Fahrzeug dann weiter abbezahlt.

718

Von dem Verkaufserlös des Porsche habe K. dann einen Audi TT neueren Modells gekauft, den er bis zuletzt gefahren sei.

719

Diese Aussage wird im Wesentlichen gestützt durch die Aussage der Zeugin LI.. Diese bekundete, dass K. neben dem Audi TT auch noch einen Golf 6R mit Lamborghini-Bremse, einen foliierten Porsche Cayenne und einen 206 CC, der aber ZQ. gehört habe, besessen habe. Weitere Fahrzeuge habe sie ihn nicht fahren sehen.

720

Bezüglich ihrer Angaben zum Golf 6R wird ihre Aussage weiter gestützt und ergänzt durch die Angaben der Zeugin DN.. Diese bekundete, 2012/2013 hätten K. und sie einen Golf 6R auf ihren Namen gekauft. Dieser habe etwa 47.000 € gekostet. K. habe damals monatlich etwa 600 € „vom Amt“ bekommen, weil er arbeitslos gewesen sei. 3.500 € hätten sie von GH. Vater für den Golf 6R erhalten. Insgesamt hätten sie 10.000 € angezahlt und den Rest als Darlehen aufgenommen. Sie habe in Wechselschicht gearbeitet. K. sei mit dem Kfz herumgefahren und habe „Mädels anvisiert“. Er habe nur wenig gearbeitet, aber stets so getan, als sei er jemand, indem er sich „ein dickes Auto gekauft“ hat.

721

Irgendwann habe es ihr gereicht und sie habe sich getrennt. Sie habe zwar die Rate für den Golf 6R und die Miete gezahlt. Sie sei dann aber ausgezogen und das Auto sei bei K. verblieben. Sie habe weiter die Raten für das Darlehen gezahlt. Die Bank habe ihr dann gesagt, dass GH. Vater Fahrzeughalter sei und die Versicherung auf ihn laufe. Erst viel später sei es dann zur Schuldübernahme durch GH. Vater gekommen.

722

Die Kammer glaubt der Zeugin. Diese war zwar sichtlich schlecht auf den Angeklagten zu sprechen, sodass insbesondere zu berücksichtigen war, ob sie überschießend belastend zum Nachteil des Angeklagten K. ausgesagt hat. Sie vermochte ihre Aussage jedoch durch zahlreiche Unterlagen zum Kauf des Golf 6R und Kontoauszüge belegen, die sie zu ihrer Aussage mitbrachte und deren Inhalt ihr im Rahmen ihrer Vernehmung vorgehalten wurde.

723

Den Zeugen X. K., der der Vater des K. ist, konnte die Kammer zu der finanziellen Situation nicht befragen, weil dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte.

724

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den drei Urkunden, die K. über seinen Verteidiger als Anlage zu einem Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Weber vom 26.10.2017 am 9. Hauptverhandlungstag vorlegen ließ. Diese Urkunden stellen ihrem Wortlaut nach jeweils auf vorgedruckten Formularen des TÜV Süd handschriftlich gefertigte Kaufverträge über Pkw dar, wobei K. jeweils Verkäufer ist. Verkauft wurden danach jeweils gegen Barzahlung am 04.12.2016 ein BMW B7 für 28.800 €, am 15.12.2016 ein Porsche Boxter für 32.100 € und am 18.11.2016 ein Smart Roadster für 14.000 €.

725

Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Urkunden gefälscht sind und der Angeklagte insbesondere nicht die Einnahmen tätigte, die er mit Vorlage dieser Urkunden zu belegen suchte. Diese Überzeugung hat die Kammer zunächst daraus gewonnen, dass in keiner Urkunde der verkaufte Pkw näher bezeichnet ist. Angegeben sind je nur Hersteller und Modell. Fahrgestellnummer oder amtliches Kennzeichen sind nicht angegeben, sodass schon nicht festgestellt werden kann, welcher konkrete Pkw Gegenstand ist. Das aber wäre zu erwarten, würde es sich um Kaufverträge über tatsächlich existente Pkw mit existenten Käufern handeln.

726

Vielmehr handelt es sich bei den in den Urkunden angegebenen Käufern um nicht existente Personen. Keine dieser Personen konnte als Zeuge geladen werden.

727

Einer dieser „Kaufverträge“ weist als Käufer aus:

728

„PE. HY.

729

00000 DZ.

730

OP.-straße 00“

731

Dabei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um keine real existierende Person. Eine Stadt mit der Schreibweise Spaichiengen existiert nicht. In DZ. (Deutschland) gibt es zwar die Adresse OP.-straße. 00. Eine Person namens PE. HY. oder HY. PE. ist dort jedoch nicht wohnhaft. Eine Ladung der Person mit diesem Namen unter dieser Anschrift war nicht erfolgreich. Auf der Zustellungsurkunde wurde vermerkt, dass der Adressat unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln ist.

732

Soweit ein weiterer der o. g. „Kaufverträge“ als Käufer aufweist:

733

„GG. AB.

734

00000 JF.

735

RV. ul. 000 0000000000000“,

736

so handelt es sich zur Überzeugung der Kammer auch hierbei um keine real existierende Person. Unter der dort angegebenen Telefonnummer war niemand gleichen oder ähnlichen Namens oder ein Käufer eines Porsche-Boxster zu erreichen. Eine Ladung der Person mit diesem Namen unter dieser Anschrift war nicht erfolgreich. Die Ladung gelangte mit dem Bemerken „Empfänger unbekannt“ nicht zugestellt zurück.

737

Bezüglich des dritten angeblichen Käufers „MF. LM.“ berichtigte der Zusteller auf der Zustellungsurkunde die Hausnummer der Anschrift in „202“ statt „208“ wie angegeben und den Hausnamen in „FP.“ statt „LM.“ wie angegeben. Der auf diese Weise geladene Zeuge GZ. FP. bekundete, dass er zwar an der GI.. 000 in KN. wohne, den K. aber nicht kenne und auch noch nie ein Fahrzeug von ihm gekauft habe. Er wohne unter dieser Adresse seit etwa sieben Jahren. Er kenne in dieser Straße auch niemanden sonst, der so wie er oder so ähnlich heißen würde.

738

Er kenne auch niemanden, der ihm einen Fahrzeugkauf von K. vermittelt haben soll. Einen Smart Roadster – wie im angeblichen Kaufvertrag erwähnt - habe er nie erworben.

739

Die in den Kaufverträgen angegebenen Namen der angeblichen Käufer waren auch unter Berücksichtigung der dort angegeben Adressen über keines der dem Gericht zur Verfügung stehenden Personenstandsregister oder Suchkarteien, insbesondere nicht über Einwohnermeldeamtsauskünfte zu ermitteln.

740

Darüber hinaus hat die Kammer hinsichtlich GH. Auflistung von Fahrzeuggeschäften auch bemerkt, dass die auf den drei im Laufe der Hauptverhandlung zur Akte gereichten Kaufverträgen angegeben Fahrzeugmodelle nicht Gegenstand der Auflistung waren, was zum einen für die Manipulation der Auflistung, zum anderen alternativ oder ergänzend auch für eine Manipulation der Kaufverträge spricht.

741

Soweit der Kammer am 9. Hauptverhandlungstag die o. g. drei Schriftstücke vorgelegt worden sind, die ihrem Wortlaut nach den Verkauf dreier Pkw an unterschiedliche Käufer durch K. hergeben, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um Totalfälschungen handelt und diese Schriftstücke mit tatsächlichen Fahrzeugverkäufen nichts zu tun haben. Ihre Überzeugung gründet die Kammer auf folgende Umstände:

742

Entscheidend gegen die Echtheit und für Totalfälschungen sprach weiter, dass auf keinem der angeblichen Kaufverträge Fahrgestellnummern oder amtliche Kennzeichen der verkauften Pkw angegeben waren. Dementsprechend war es unmöglich, durch Nachfrage beim Straßenverkehrsamt nachzuvollziehen, wer etwaiger Halter eines der angeblich verkauften Pkw war und ob diese Pkw überhaupt existierten.

743

Die Kammer ist im Weiteren auch davon überzeugt, dass K. auch durch seine Betätigung im Bereich der Fahrzeugveredelung keine wesentlichen Vermögenswerte oder größere Bargeldbestände erwirtschaftet hat. Das ergibt sich bereits aus allen anderen zur Vermögenssituation des K. festgestellten Umständen, die gerade nicht auf den Besitz erheblicher Bargeldsummen hinweisen. Dies sind unter anderem der schleppende Verlauf der Mietzahlung, das letztendliche Ausbleiben der Miete und die geringe Auftragslage, die sich aus den Aussagen des EL. und des ZJ. ergibt.

744

Auch aus den Aussagen der von K. für seinen von ihm behaupteten erheblichem Umsatz im Bereich Fahrzeugveredelung benannten Zeugen OK. und YY. ergab sich nichts anderes.

745

Der Zeuge OK. bekundete, dass K. bei ihm Folien gekauft habe. Dabei habe es sich um einfache Plotterfolien gehandelt, mit denen er (OK.) handele. K. sei aber eher selten bei ihm gewesen. Zwischendurch sei er auch sieben Monate im Jahr 2016 nicht bei ihm gewesen. Das habe wohl daran gelegen, dass K. zunächst ein Geschäft mit einem gewissen AS. geführt habe. Dieser AS. habe das Geschäft auch bestimmt. Sie hätten sich aber entzweit. In dieser Zeit habe er K. nicht gesehen. Nach dieser Pause sei K. dann alleine zu ihm gekommen. Er habe mit K. vielleicht 200 bis 300 € Umsatz im Jahr 2016 gemacht. K. habe immer bar bezahlt und er (OK.) habe den Kauf quittiert.

746

K. habe auch im Juli oder August 2016 sein (OK.) Privatfahrzeug foliert. Hierfür habe er K. 300 € in bar gezahlt. Er (OK.) sei aber mit der Arbeit nicht zufrieden. Als er das Ergebnis bei K. bemängelt habe, habe dieser ihn darauf verwiesen, sich im Jahr 2017 noch einmal zu melden. Aber er habe K. dann nicht mehr erreicht.

747

Der Zeuge YY. bekundete, dass er in einem Autoteilegroßhandel in DL. arbeite und auch Reinigungsmittel und Spachtel verkaufe. In dieser Funktion habe er im Juli 2016 den K. kennengelernt, der ihm erzählt habe, dass er Folierungen an Fahrzeugen vornimmt. Er (YY.) habe dann sein Privatfahrzeug bei ihm folieren lassen. Er habe K. hierfür etwa 550 € gezahlt. Er sei hinterher mit der Leistung aber nicht zufrieden gewesen.

748

K. habe in dem Großhandel ein eigenes Kundenkonto bekommen, habe aber dann nur etwa fünf Dinge bei ihnen gekauft, u.a. Schlauchschellen, Spachtel und Autobatterien. Insgesamt habe er etwa 150 € inkl. MwSt bei ihnen gezahlt.

749

Die Kammer glaubt beiden Zeugen.

750

Beide Zeugen hatten trotz der nur geringen Umsätze eine gute Erinnerung an den Angeklagten K., die sie jeweils dadurch nachvollziehbar erklären konnten, dass sie mit dem Ergebnis der Fahrzeugfolierung nicht zufrieden gewesen seien und – ergänzend dazu – der Zeuge OK. sogar versucht habe, Mängelgewährleistungsrechte gegen K. geltend zu machen.

751

Soweit der Zeuge YY. sogar genau erinnern konnte, was K. im Großhandel erworben hat, so konnte er seine Erinnerung für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft damit begründen, dass Kunden eigentlich nur im Hinblick auf zu erwartende Umsätze größeren Umfangs ein eigenes Kundenkonto bekommen. Diese Ewartung habe sich beim Angeklagten K. jedoch nicht erfüllt.

752

Indiziell für die schlechte wirtschaftliche Lage des K. wertet die Kammer auch, dass er ungeachtet des Umstandes, dass er unter laufender Bewährung wegen Betruges stand, sich durch I.-Betrügereien Geld verschaffen wollte. Hätte er – seiner Einlassung folgend – gute Geschäfte gemacht und über erhebliche Bargeldbeträge verfügt, wäre das zwar auch möglich und denkbar gewesen. Die Kammer hält es aber für diesen Fall für weniger wahrscheinlich, dass er auch dann I.-Betrügereien eingefädelt hätte.

753

Die Feststellungen zum Einfädeln von I.-Betrügereien durch beide Angeklagte im Dezember 2016 beruht ganz wesentlich auf der Aussage des Zeugen DW.. Dieser gab an, den Angeklagten T. vor etwa sechs Jahren auf einem Bolzplatz kennengelernt zu haben, auf dem sich mehrere Jugendliche regelmäßig sonntags zum Fußballspielen getroffen hätten. Darüber hinaus hätten sie zunächst wenig miteinander zu tun gehabt. Man sei aber auf Facebook miteinander befreundet gewesen.

754

2016, möglicherweise aber auch erst im Januar 2017 habe ihm T. dann über Facebook eine Nachricht geschrieben, ob er (DW.) Lust habe, „Geld zu machen“. Er (T.) habe da nämlich „eine Sache mit einem Kollegen laufen“. Er (DW.) sei zunächst interessiert gewesen und so habe man sich wenige Tage später getroffen. Er sei von seinem Freund „JW.“, dem er von der Nachricht des T. erzählt habe, begleitet worden. Bei dieser Gelegenheit habe er (DW.) auch K. kennengelernt, der T. begleitet habe. T. habe ihnen dann erklärt, dass sie (die beiden Angeklagten) Felgen verkaufen würden, die von einem Lkw runtergefallen seien. Man benötige nun seine (DW.) Kontokarte, damit auf dieses Konto das Geld gezahlt werden könne. Hierfür hätten ihnen die Angeklagten eine quotale Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % versprochen. Dabei hätten die Angeklagten erklärt, dass sie höhere Gewinne erzielen könnten, wenn mehrere Leute ihr Konto derart zur Verfügung stellen würden. Er (DW.) selbst habe mit 450 € Gewinn gerechnet.

755

Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, die Angeklagten hätten gleichberechtigt als Wortführer gesprochen.

756

Während er (DW.) selbst Bedenken gehabt und vermutet habe, dass es sich bei den Felgen um Diebesgut handele und deshalb mit seinen Eltern Rücksprache gehalten habe, habe „JW.“ eingewilligt und den Angeklagten seine Kontokarte unter Nennung der dazugehörigen PIN überreicht.

757

Einige Zeit später habe „JW.“ dann eine Vorladung wegen Betruges bekommen. Dieser Vorladung habe wohl zugrunde gelegen, dass die Angeklagten ein Navigationsgerät verkauft, aber nicht versandt hätten.

758

„JW.“ habe deshalb die Kontokarte zurückverlangt.

759

In diesem Zusammenhang habe er (DW.) mit T. telefoniert, weil er den Eindruck gehabt habe, dass „die Sache für „JW.“ nicht glimpflich enden“ würde.Er habe T. gegenüber deswegen auch angedeutet, Kontakte zu den Bandidos zu haben. Sie (DW. und „JW.“) hätten sich dann mit T. in LC. zur Übergabe der Kontokarte verabredet. Als sie bereits vor Ort gewesen seien, habe T. angerufen und mitgeteilt, dass die Kontokarte auf einer Mülltonne in LC. in der Nähe der Sparkasse liege. Sie seien dann dorthin gegangen und hätten aus der Ferne gesehen, dass die beiden Angeklagten sich von der Mülltonne entfernten und mit dem Audi TT wegfuhren. Die Angeklagten hätten sie (DW. und „JW.“) nicht gesehen. Später habe ihm „JW.“ berichtet, dass er – nachdem er seine Kontokarte zurückerhalten habe - regelmäßig die Kontoauszüge kontrolliert habe, aber kein Geld auf dem Konto eingegangen sei.

760

Die Aussage des Zeugen DW. wird bestätigt durch die in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonate vom 22.01.2017 zwischen T. und „JW.“, zwischen T. und K. sowie zwischen K. und DW..

761

Darin fragt T. am 22.01.2017 um 16:31 Uhr den K. nach dessen Cousin, weil „GU.“ (DW.) „Probleme“ machen wolle. DW. habe ihm (T.) mit den Worten „wir werden sehen“ gedroht. K. antwortet hierauf, dass er „das“ mit DW. klären wolle, woraufhin T. hinterfragte, was er denn noch klären wolle. T. schlug vor, „die beiden“ („JW.“ und DW.) zu suchen, ihnen die Kontokarte wiederzugeben, ihnen in die „Fresse“ zu schlagen und dann „abzuhauen“. K. wandte ein, dass sein Fahrzeugtank nur noch 30 km Reichweite habe. T. sagte, er habe noch einen „10er“ zum „reintun“. K. schlug vor, DW. die Kontokarte zurückzugeben mit dem Hinweis, dass das Geld am Freitag auf das Konto eingehen werde und DW. dieses Geld behalten könne. Er (K.) würde dann einen Satz Felgen über seinen Account verkaufen, um das Geld hierfür zu erlangen und dann halte DW. „die Fresse“. Er werde DW. schreiben und sich später bei T. wieder melden.

762

Am 22.01.2017 um 16:35 Uhr führte K. dann das Gespräch mit DW. und kündigt diesem an, „JW.“ und ihm später an diesem Tag die Kontokarte zu bringen. Er versprach, dass spätestens bis zum darauffolgenden Freitag 600 € auf das Konto eingehen würden. Von diesem Betrag könnten „JW.“ und er (DW.) dann 400 € einbehalten und die übrigen 200 € würden dann T. und er (K.) bekommen. Die ganze Angelegenheit habe sich verzögert, weil vor allem „JW.“ und DW. sich auch zu spät entschieden hätten, mitzumachen. DW. stimmte dieser Vorgehensweise unter der Bedingung zu, dass am Freitag dann auch wirklich Geld auf dem Konto eingehe. K. versicherte, ihn nicht abziehen zu wollen. Er sagte, er (DW.) solle die Karte nicht sperren, weil dann gar kein Geld mehr fließe. Sie vereinbarten dann ein Treffen um 18:00 Uhr.

763

Am 22.01.2018 um 16:37 Uhr berichtete K. dem T. telefonisch, von dem Telefonat mit DW.. Er erzählte, dass er DW. gesagt habe, einen Felgensatz verkaufen zu wollen und dass der Käufer am Montag das Geld überweise. Er (DW.) könne dann seinen Anteil behalten und sie (T. und K.) bekämen den Rest des Geldes. Deswegen würden sie sich noch heute mit DW. treffen, um ihm die Karte zurückzugeben. Dann könne man „mit denen auch mal diskutieren, was das für eine Scheiße“ gewesen sei. T. zeigte sich immer noch verärgert und nicht bereit mitzukommen, weil er „die sonst alle umhaut“. K. beruhigt ihn und berichtet, dass er „den TT jetzt reingesetzt“ habe. Wenn sie Glück hätten, hätten sie Montag oder Dienstag den R8.

764

Kurz darauf am 22.01.2017 um 16:41 Uhr kontaktierte T. den „JW.“ telefonisch und fragte ihn erbost, ob er („JW.“) „den Mist“ schreibe. Hinter dem Geschäft stecke nicht er (T.), sondern die russische Mafia und die mache keinen Spaß. Wenn er (T.) also vorab „10 %“ zugesagt habe und sie dann nur 300 € umgesetzt hätten, dann müsse er („JW.“) das so hinnehmen. Sein (BI.) Chef habe das vorgegeben. Er („JW.“) solle sich unterstehen, ihn (T.) zu bedrohen. Er (T.) wisse, dass der Vater des DW. kein „richtiger Bandit“, sondern lediglich „Supporter“ sei. Umgekehrt könne er (T.) aber mal mit einem Banditen vorbeikommen. Er selbst habe auch eine intensive Schießausbildung bei der Bundeswehr genossen. Es gehe ihm nämlich „auf den Keks“, wie respektlos er und DW. ihm gegenüber seien. Wenn sie ihm weiter drohen würden, kämen sie („JW.“ und DW.) in „Dimensionen“ rein - diesen Krieg könnten er („JW.“) und DW. nicht gewinnen. K. behandele sie fair, denn er verkaufe jetzt selbst einen Felgensatz, um ihnen Geld zu geben, obwohl die ursprüngliche „Sache“ nicht „gelaufen“ sei. Von dem Verkaufserlös würden 150 € an seinen (BI.) Chef gehen. Er („JW.“) könne sich also sicher sein, sein Geld zu bekommen. Dass es so lange dauere, liege nicht an ihm (T.), sondern daran, dass er („JW.“) und DW. zu spät auf das Angebot reagiert hätten. Er selbst (T.) habe noch überlegt, ihnen später Geld zu geben, wenn ihr Unternehmen laufe, aber dann hätten sie ihm ja gedroht und darauf komme er nicht „klar“.

765

Am 22.01.2017 um 16:46 Uhr fragte T. den K. dann telefonisch, was er mit DW. verabredet habe. K. berichtete, er habe DW. gesagt, dass „sie“ („JW.“ und DW.) jetzt die Kontokarte zurückkriegen würden und wenn das „erste Geld“ von den Felgen, die er (K.) jetzt verkauft habe, auf das Konto eingegangen sei, dann sollen sie davon „die 400“ behalten und ihnen (K. und T.) den Restbetrag auszahlen. T. berichtete, dass er mit „JW.“ telefoniert habe und ihm gesagt habe, dass er ihm (T.) nicht drohen solle. DW.‘ Vater sei nur Supporter und kein Bandido. Es sei für ihn (T.) kein Problem, „JW.“ einmal einen „richtigen Banditen“ zu zeigen. K. sinnierte, dass sie „JW.“ und DW. die Kontokarte wiedergeben sollten und „Leck Arsch“, denn sie würden „es“ jetzt anderweitig machen. Es laufe viel zu schleppend.

766

Bestätigt wird das Einfädeln von I.-Betrügereien auch durch die Aussage des Zeugen U., soweit dieser bekundete, T. habe ihm erzählt habe, dass K. „krumme Geschäfte“ mache, indem er Radkappen verkaufe, die „von Lastern gefallen“ seien. Damit war – wie sich aus dem Zusammenhang der Aussage ergab und wie es auch der Zeuge verstanden hatte – gemeint, dass K. gestohlene Radkappen verkauft habe.

767

Letztlich wird die schlechte wirtschaftliche Lage des K. im Januar 2017 auch bestätigt durch ein in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenes Telefonat zwischen K. und seinen Eltern vom 22.01.2017, 14:42 Uhr. Darin bestätigte K. seinem Vater gegenüber, dass er nur 50 € auf dem Konto habe. Er würde gerne zum O. bei seinen Eltern vorbeikommen, habe aber keinen Sprit mehr im Tank. Im weiteren Verlauf des Telefonats gab GH. Vater dann den Hörer an GH. Mutter weiter. K. erzählte auch ihr, dass er eigentlich zum O. vorbeikommen wolle, aber kein Geld für Sprit habe. Er habe ja sein letztes Geld, nämlich die 50 € auf seinem Konto an den Vater geschickt. Seine Mutter äußerte dann im Weiteren, sie könne ihm 50 € geben, wenn er kein Geld habe. K. erwiderte, er habe noch 30 km Reichweite.

768

Weiter gegen den Besitz von Bargeld in erheblicher Menge und zugleich dafür, dass er über nur sehr wenig Bargeld verfügte, spricht der Umstand, dass er die ihm mit Strafbefehl auferlegte Geldstrafe im Strafverfahren 00 Cs 000 Js 000/00 – 000/00 AG Q. nicht bezahlte. Trotz Rechtskraft des Strafbefehls seit dem 11.10.2016 zahlte er auf die Geldstrafe nichts und nahm dementsprechend in Kauf, eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen zu müssen. Dies folgt aus der eigenen Einlassung des Angeklagten K. bei der Erörterung der Haftsituation. Hätte er ausreichend Bargeld zur Verfügung gehabt, wäre demgegenüber zu erwarten gewesen, dass er die Geldstrafe bezahlt hätte.

769

Etwas anderes, insbesondere eine gute finanzielle Lage des K., ergab sich auch nicht aus der Aussage seines Steuerberaters TP. vor der Kammer. Dieser regelt nach der Einlassung des K. dessen steuerliche Angelegenheiten. Soweit K. diesen zunächst von dessen Verschwiegenheitspflicht entbunden hatte, hat er dies unmittelbar vor der Vernehmung des Zeugen TP. widerrufen. Der Zeuge TP. hat daraufhin unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht als Steuerberater keine Aussage zur Sache gemacht.

770

Bestätigt wird der Umstand, dass es keine 80.000 € in barem Geld gab, letztlich auch durch das in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Telefonat zwischen den Angeklagten vom 22.01.2017 um 12:46 Uhr. Darin ist Gesprächsgegenstand unter anderem, dass man 10 € benötigt, um zu tanken und dann zu einem Cousin (EM.) des K. nach H. zu fahren, um von diesem etwas zu holen, das dieser dem K. noch schulden sollte. Um diese Fahrt zu ermöglichen, erbot T. sich dann, K. 10 € zu geben, um diese „in den Tank zu schütten“. Dabei äußerte T., er habe noch 10 €.

771

Der Inhalt dieses Telefonates spricht entscheidend auch gegen die Annahme, T. habe sich im Zuge der Tötung des QN. in den Besitz des Bargeldes in Höhe des Kaufpreises gebracht. Denn für diesen Fall wäre zu erwarten gewesen, dass K. deutlich fordernder aufgetreten wäre. Indes ist in keinem der in der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Telefonate zwischen den Angeklagten auch nur ansatzweise davon die Rede, dass T. im Besitz einer großen Menge Bargeld sei.

772

Dem entspricht, dass erhebliche Mengen Bargeld weder bei ihm noch bei K. aufgefunden werden konnten.

773

8.

774

Hinsichtlich des Kaufvertrages und der darauf befindlichen, vermeintlich von QN. stammenden Unterschrift zur Quittierung der Kaufpreiszahlung hat sich keiner der Angeklagten eingelassen. Ihre Überzeugung davon, dass K. sowohl das Original des Kaufvertrages als auch die Quittung fälschte, indem er die Unterschrift des QN. darauf setzte, stützt die Kammer zunächst darauf, dass K. keine 81.000 € in barem Geld hatte und dementsprechend auch nicht an QN. übergab, sodass dieser keine Veranlassung hatte, die Übergabe des Kaufpreises zu quittieren. Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil neben dem Kaufvertrag, der an sich schon eine Quittung beinhaltet, auch noch eine gesonderte Quittung gefertigt wurde. Dass QN. im Vorhinein auf ein bloßes Versprechen des K. hin, es werde gleich gezahlt, schon die Zahlung sowohl auf dem Kaufvertrag als auch auf einer gesonderten Quittung mit seiner Unterschrift bestätigte, erscheint lebensfremd; die Kammer glaubt es nicht.

775

Hinzu kommt, dass K. die Möglichkeit hatte, die Fälschungen wie festgestellt vorzunehmen. Insbesondere war er nach der Tötung des QN. im Besitz des teilweise ausgefüllten Formularkaufvertrages mit den Schriftzügen des QN..

776

Das - angebliche - doppelte Quittieren spricht aus Sicht der Kammer vielmehr dafür, dass es K. war, der wegen von ihm naheliegend vorausgesehener Schwierigkeiten bei der Beweisführung betreffend die Zahlung des Kaufpreises eine doppelte Absicherung darzustellen versuchte. Dies steht in Einklang mit dem Umstand, dass K. dann insoweit Gebrauch machte von dem von ihm gefälschten Kaufvertrag und der von ihm gefälschten Quittung als er beides in Ablichtung dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen Rechtsanwalt II. übergab. Wenngleich dieser unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht keine Aussage zur Sache tätigte, ergibt sich doch aus dem  Facebook-Post des K. vom 18.01.2017 an die o. g. XP., aus der verlesenen Vollmacht, die K. Rechtsanwalt II. unter dem 19.01.2017 erteilte, und aus dem verlesenen Schreiben des Rechtsanwalts II. vom 20.01.2017 an das Polizeipräsidium Q., dass K. auf diese Weise und mittels der von ihm gefälschten quittierenden Unterschriften Besitz- und Eigentumsansprüche bezogen auf den Audi R8 geltend machte und durchsetzen wollte.

777

Damit in Einklang steht der Umstand, dass das Original des Kaufvertrages und die o. g. Quittung erst im Laufe der Hauptverhandlung aufgefunden und dann sichergestellt werden konnten, nachdem K. über einen seiner Verteidiger den genauen Aufbewahrungsort dieser Urkunden in seiner Wohnung mitgeteilt hatte.

778

Ferner stützt die Kammer ihre Überzeugung auch auf das Gutachten der Schriftsachverständigen Dipl.-Psych. VL.. Diese ist fachlich hoch qualifiziert. Sie ist Diplom-Psychologin, hat das Zusatzfach "Gerichtliche Schriftvergleichung" studiert, ist dann fachpraktisch beim LKA NB. ausgebildet worden, war dort 25 Jahre als Sachverständige auf diesem Gebiet tätig, ist seit 2014 freiberufliche Handschriftensachverständige und von der IHK Region KJ. als solche öffentlich bestellt und vereidigt.

779

Als Grundlage ihres Gutachtens lagen ihr einerseits vor die gesonderte Quittung über den Erhalt von 81.000 € und das Original des Kaufvertrages mit dem quer geschriebenen Vermerk "Für den Verkäufer". Andererseits lagen ihr vor der Reisepass des QN. sowie ein handschriftlich von QN. ausgefüllter Formularkaufvertrag über einen früheren Autoverkauf, der an zwei Stellen dessen Unterschrift trägt.

780

Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegenden Schriftproben des QN. seien trotz ihrer relativ geringen Zahl ausreichend, um ein Gutachten erstatten zu können. Seine Handschrift sei danach ausreichend durch Einzigartigkeit und Unverwechselbarkeit zu qualifizieren. Kennzeichnend sei unter anderem für ihn als Linkshänder eine schräg gestellte, von oben nach unten verlaufende Strichführung, die die typischen Kriterien linkshändiger Schreiber erfülle. Insbesondere seien unterschiedliche Druckführungen, Innehalten in der Schriftführung und erneutes Ansetzen gut erkenntlich. Die Unterschrift des QN. auf dem Reisepass, seine beiden Unterschriften auf dem Formularkaufvertrag über einen früheren Autoverkauf und seine beiden Unterschriften auf dem o. g. Kaufvertrag mit K. in der Rubrik Sondervereinbarungen lägen innerhalb der zu erwartenden Variationsbreite beim Fertigen einer Unterschrift und seien als für ihn typisch zu qualifizieren.

781

Dies gelte dem äußeren Anschein nach zunächst auch für die beiden quittierenden Unterschriften. Äußerlich betrachtet entsprächen diese Schriftzüge den bekannten Unterschriften des QN.. Etwas anderes habe sich jedoch bei der stereomikroskopischen Vergleichsuntersuchung, bei der Untersuchung mittels Durchlicht und bei der Untersuchung mittels der ESDA (Elektrostatic Detektion Apparatus) -Methode ergeben.

782

Die erstgenannte Untersuchung habe die Fertigung beider quittierender Unterschriften mittels eines dünn schreibenden Faserstiftes ergeben. Dabei sei auffällig gewesen, dass beide Unterschriften keine Kennzeichen unterschiedlichen Drucks beim Schreiben aufgewiesen hätten. Die Schriftspur sei durchgängig gleich breit. Sie weise anders als die Original-Unterschriften keine Zeichen eines teilweise zügigen Schriftflusses auf. Vielmehr sei die Schriftspur - auch soweit die Schrift teilweise gerade verlaufe - mit leichten Bögen versehen. Spuren des Innehaltens beim Schreiben fehlten. Beide quittierende Unterschriften sähen aus wie "gleichmäßig und langsam gemalt". Dies stelle ein Kriterium für eine Fälschung dar.

783

Bei der Untersuchung mittels Durchlicht habe sich gezeigt, dass die von QN. in den eigentlichen Kaufvertrag gesetzten Ziffern

784

"81.000, --"

785

in dieser Schreibweise und sein dortiger Zusatz

786

„Q.  16.01.2017“.

787

deckungsgleich seien mit den entsprechenden Schriftzeichen auf der gesonderten Quittung. Die Deckungsgleichheit beträfe die Größe jedes einzelnen Buchstabens und jeder einzelnen Zahl, die Art und Weise, wie diese geneigt seien und den Abstand zueinander. Beim Übereinanderlegen habe sich eine fast völlige Deckung ergeben. Diese trete typischerweise dann auf, wenn ein Original als Vorlage benützt würde, indem im Gegenlicht ein Papier darauf gelegt und der Schriftzug darauf nachgezeichnet werde. Diese Deckungsgleichheit beträfe beide quittierende Unterschriften und beide Zusätze  "Q.  16.01.2017". Angesichts der zu erwartenden natürlichen Variationsbreite bei handschriftlicher Leistung sei dies nicht mehr mit einem Zufall zu erklären, sondern stelle ein Kriterium für eine Fälschung dar.

788

Bei der Untersuchung mittels der ESDA-Methode würde das Schriftstück zunächst auf einer Metallplatte elektrostatisch aufgeladen. Dann würde ein Strom feinster schwarzer, staubförmiger Farbpartikel über die Unterseite des Schriftstücks geleitet. Dort wo das Schreibmittel auf das Papier gedrückt habe, sei dann je nach Stärke des Drucks eine mehr oder weniger starke Spur dieser Farbpartikel zu sehen. Mit dieser Methode könnten selbst unter fünf Lagen Papier noch Spuren des Schreibdrucks nachgewiesen werden. Sie sei besonders dafür geeignet, den für jeden Schreiber typischen, je unterschiedlichen Schreibdruck beim Fertigen einer Handschrift festzustellen. Mit dieser Methode habe sie den o. g. Kaufvertrag untersucht. Dabei habe sich für die handschriftlichen Eintragungen des QN. zu seinen Personalien eine typische, charakteristische Druckspur ergeben. Etwas anderes habe sich indes ergeben für die Ziffern "81.000, --" und den Zusatz „Q.  16.01.2017“ im Kaufvertragsteil der Urkunde. Insoweit hätten sich diese wesentlich stärker und deutlicher abgebildet. Dies lasse den Schluss zu, dass dort ein stärkerer Schreibdruck verwandt worden sei. Das äußere Schreibbild entspreche dem übrigen Text. Auch sei kein anderes Schreibmittel verwandt worden. Die deutlich stärkere Abbildung sei danach dadurch erklärbar, dass die Ziffern "81.000, --" und der Zusatz „Q.  16.01.2017“ im Kaufvertragsteil der Urkunde als Schreibvorlage benutzt worden seien, um im Überschreibverfahren diese jeweils "abzumalen". Denn dann entstünden typischerweise solche deutlich stärkeren Schriftspuren.

789

Bei zusammenfassender Bewertung der Ergebnisse aller drei Untersuchungsmethoden seien aus ihrer sachverständigen Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, die definitionsgemäß bei 99 % liege, die Fälschungen so erfolgt wie dargestellt.

790

Dem folgt die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung. Die Sachverständige machte ihre Ausführungen nachvollziehbar und verständlich sowie deutlich sichtbar durch die Gegenüberstellung der einzelnen, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Schriftproben. Über die 99%-ige Wahrscheinlichkeit hinaus ist die Kammer wegen des Umstandes, dass es keine 81.000 € gab, deren Übergabe QN. hätte quittieren können, davon überzeugt, dass K. die Urkunden so fälschte wie von der Sachverständigen beschrieben.

791

9.

792

Der Einlassung des K. dahin, T. habe QN. ohne jede vorgängige Absprache zwischen ihm und T. getötet, glaubt die Kammer nicht. Für einen solchen Fall wäre T. ein hohes Risiko eingegangen, dass im Wesentlichen darin bestanden hätte, dass K. sich an die Polizei gewandt hätte.

793

Gegen eine Tötung, die initiativ von T. ausging, spricht weiter, dass T. im Verhältnis zu K. keinen besonderen motivationalen Anreiz hatte, QN. zu töten. Ein denkbarer Anreiz hätte darin bestehen können, an den Kaufpreis von immerhin 81.000 € in barem Geld zu gelangen. Doch gab es diesen Bargeldbetrag - wie oben bereits ausgeführt - nicht. T. selbst hatte nicht das Bestreben, den Audi R8 für sich zu besitzen. Dagegen spricht zunächst schon der Umstand, dass er keinen Führerschein hatte und den Pkw deshalb nicht fahren durfte. Abgesehen davon hätte er auch nicht erklären können, wie er in den Besitz eines solchen Pkw gekommen sei und wie er diesen insbesondere bezahlt habe. Schließlich nahm nicht er, sondern K. den Audi R8 nach der Tat in Besitz. Aus einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat zwischen T. und CN. ergibt sich vielmehr, dass T. der CN. berichtete, er werde jetzt demnächst "sogar einen Schlüssel" für den Audi R8 bekommen.

794

Dass K. tatsächlich nicht vorhatte, T. einen Schlüssel zum R8 zu überlassen, folgt zur Überzeugung der Kammer aus einem in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonat zwischen T. und K. vom 23.01.2017, 16:29 Uhr. K. berichtete T. darin freudig, dass er „den Schlüssel“ gefunden habe. Er habe sich im Kleiderschrank unter der Kleidung befunden. T. fragte, ob er den Schlüssel dann bei sich „dranmachen“ soll. K. entgegnete, dass er den Schlüssel bei sich auch erst einmal verstecken könne. T. blieb hartnäckig und mahnte, den Schlüssel nicht wieder zu verlegen. Darauf stellte K. in Frage, ob es sich bei dem Schlüssel überhaupt um den richtigen Schlüssel zum R8 handelt oder ob er nicht „nur“ zum Audi TT gehört. T. schlug vor, am Audi TT zu probieren, ob der Schlüssel zu dem Fahrzeug gehört. Wenn er zum R8 gehöre, dann sollten sie ein „R8 da draufkloppen“ und K. sollte ihm den Schlüssel geben. Darauf wechselte K. unvermittelt das Thema und berichtete, er schreibe mit einer „PJ.“.

795

Zur Überzeugung der Kammer folgt hieraus, dass K. der Forderung des T. nach einer Zugriffsmöglichkeit auf den R8 ausweichend reagierte, um der Forderung schließlich nicht nachkommen zu müssen.

796

Dafür dass die Tatinitiative von K. ausging, spricht entscheidend auch der Umstand, dass er federführend war bei der Anbahnung des Kaufvertrages, dass er nach dem Tod des QN. beide Schlüssel des Audi R8 an sich nahm und sich als rechtmäßiger Eigentümer aufführte.

797

Der von K. in seiner Einlassung ansatzweise ausgesagten Motivation des T., dieser habe QN. getötet, um den Audi R8 auf diese Weise ihm (K.) zu verschaffen, vermochte die Kammer nicht zu glauben. Dagegen spricht bereits das gesamte vorgängige Verhalten des K., dessen Streben schon lange Zeit zuvor darauf gerichtet war, sich einen Audi R8 zu verschaffen, bis hin zum Abschluss des Kaufvertrages durch ihn selbst mit QN., wobei K. einen Eingehungsbetrug beging.

798

Eine Tatbegehung durch T. entsprechend der Einlassung des K., das heißt ohne vorherige Absprache mit diesem ist nach Auffassung der Kammer auch schon deshalb wenig wahrscheinlich, weil T. dann hätte fürchten müssen, dass K. das Tatgeschehen zur Anzeige gebracht hätte.

799

Soweit K. dann weiter ausgesagt hat, es habe an der Wohnungstür geklingelt, es seien zwei Männer gekommen, die dann auf Geheiß von T. den Leichnam in einen Seesack gepackt und darin abtransportiert hätten, glaubt die Kammer dies nicht. Die Kammer hält die Existenz dieser Männer für eine unwahre Schutzbehauptung des K.. T. hat eine solche Einlassung nicht getätigt. Sie lässt sich nicht bestätigen. Nach der Aussage des K. kannte er diese Männer nicht. Bekannte des T., die derartiges ausführen könnten, sind im Verfahren weder aus der Auswertung der abgehörten Telefonate noch aus der Auswertung seines Mobilfons noch aus der Aussage seiner Lebensgefährtin CN. bekannt geworden. Schließlich ist auch der Umstand, dass diese Männer zur genau passenden Zeit in der Wohnung des K. erschienen sein sollen, wenig glaubhaft. Dies würde eine vorgängige Planung durch T. voraussetzen, die angesichts des Umstandes, dass nicht er, sondern K. den Ablauf des Tattages, insbesondere die Fahrt von FJ. nach Q. bestimmte, wenig wahrscheinlich ist.

800

Wenig wahrscheinlich ist auch, dass der Leichnam zu der von K. benannten Zeit und damit am Nachmittag abtransportiert worden sein soll. Da K. bereits um 15:47 Uhr die o. g. SMS an die Mutter des QN. schrieb, müsste nach seiner Aussage der Abtransport des Leichnams vorher erfolgt sein. Ein solcher Transport hätte, auch wenn der Leichnam in einem Seesack verpackt gewesen wäre, die Gefahr mit sich gebracht, Aufmerksamkeit zu erregen. Es hätte die Gefahr bestanden, dass Mitbewohner des Mietshauses, Nachbarn oder Passanten den Transport beobachtet hätten. Hinzu kam, dass der Leichnam des QN. stark mit frischem Blut behaftet war. Dementsprechend ist ein solcher Transport, wie von K. ausgesagt, wenig wahrscheinlich.

801

Vielmehr spricht der Umstand, dass die o. g. SMS in deutscher Sprache und lateinischen Buchtstaben versandt wurde, zunächst dafür, dass einer der Angeklagten diese fertigte. Wegen des von K. gezeigten Täuschungsverhaltens im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass er es war, der sie fertigte und versandte. Sie steht in Einklang mit den übrigen Täuschungsversuchen des K. betreffend das Vorhandensein von Geld und das Fahren mit QN. zum Bahnhof. Auch insoweit war er bemüht, einen regulären Abschluss des Geschäftes und eine solche Fahrt des QN. vorzutäuschen, wie sie in der o. g. SMS anklang.

802

Weiter wäre für den Fall, dass T. die o. g. Männer in die Wohnung des K. bestellt hätte, zu erwarten, dass sich bei der Auswertung des sichergestellten Mobilphones des T. Hinweise auf entsprechende Telefonate, insbesondere zur Tatzeit ergeben hätten. Das aber war nicht der Fall. Ausweislich des verlesenen Auswerteberichtes des Polizeipräsidiums Q., KHK TJ. vom 24.01.17 betreffend Funkzellendaten und retrograde Verbindungsdaten gingen um 08:26 Uhr, 11:20 Uhr, 12:44 Uhr und 13:08 Uhr SMS bzw. Anrufversuche vom Anschluss der LD. CN. auf den von T. genutzten Mobilfunkanschluss 000000000000 ein. Um 16:35 Uhr ging ein Anrufversuch des von K. benutzten Mobiltelefons mit der Nummer 000000000000 ein. Zu ausgehenden Telefonaten oder Nachrichten vom Mobiltelefon des T. kam es am 16.01.2018 nicht. Wo sich das Mobilphone des T. um 16:35 Uhr befand, konnte nicht festgestellt werden, weil Geokoordinaten insoweit seitens des Providers nicht geliefert wurden.

803

Dass T. sich in Vorbereitung des Tatgeschehens ein Prepaid-Handy beschafft, damit telefoniert und dieses dann weggeworfen hat - wie dies K. ausgesagt hat - glaubt die Kammer nicht. Darin bestärkt wurde die Kammer durch den Umstand, dass OM. kurzfristig absagte und T. dann dessen Stelle einnahm, sodass für eine längere Vorbereitung durch T. keine Zeit blieb.

804

In sich widersprüchlich ist die Aussage des K. weiter insoweit, als T. nach der Übergabe des Geldes an QN. diesen getötet haben müsste. Dann aber wäre zu erwarten gewesen, dass T. sich das Geld verschafft hätte. Dafür ergaben sich indes keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere verfügte T. - wie auch K. - nach der Tat über keine großen Mengen Bargeld. Aus dem abgehörten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat des K. mit seinen Eltern vom 22.01.2017, 14:42 Uhr und des dann anschließenden Telefonats zwischen beiden Angeklagten um 16:31 Uhr, ergibt sich vielmehr, dass K. nur noch für 30 km Benzin im Tank seines Audi TT hatte und T. ihm gerade einmal 10 € geben wollte, um einige Liter nachzutanken.

805

Der für das Fehlen der (angeblich zuvor vorhandenen gewesenen) 81.000 € in barem Geld von K. gegebenen Begründung, die beiden von T. gerufenen Männer hätten neben der Leiche auch das Geld mitgenommen, glaubt die Kammer nicht, weil sie - wie bereits ausgeführt - nicht glaubt, dass es diese Männer gab.

806

Auch der Umstand, dass T. sich noch nach dem Tatgeschehen aktiv in das I.-Betrugsgeschäft einschaltete, das er und K. unter Mithilfe von DW. eingefädelt hatten, und T. dabei Druck auf DW. ausübte, belegt, dass er auch unter Aufwendung erheblicher Mühen an das Geld aus diesem Betrug gelangen wollte. Der Umstand, dass es sich dabei um einen verhältnismäßig geringen Betrag handelte, der T. als Anteil verbleiben sollte, belegt, dass es ihm gerade darauf ankam. Ein solches Verhalten wäre unwahrscheinlich, hätte T. über eine große Menge Bargeld verfügt.

807

Dass T. dem K. "mit den Bandidos" drohte, glaubt die Kammer nicht. Wenngleich T. es war, der in einem in der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Telefonat nach dem Tatgeschehen den DW. mit „den Bandidos“ bedrohte, hält die Kammer die obige Einlassung des K. dennoch für eine unwahre Schutzbehauptung. Vielmehr gehörte ein solches Drohen zum eigenen Verhaltensrepertoire des K.. Abgesehen davon hatte T. keinerlei tatsächliche Kontakte zu "den Bandidos", wie K. aufgrund der längeren Freundschaft zu T. bekannt war. Schließlich war das Verhältnis der Angeklagten zueinander ein durchweg freundliches. Dies ergab sich zunächst aus den in Augenschein genommenen Telefonaten zwischen ihnen, in denen sich beide als gleichberechtigt zeigten und freundschaftlich im Umgang miteinander. Es ergab sich weiter aus dem Umstand, dass man am Abend des Tattages gegen 20:00 Uhr gemeinsam den DW. traf, gemeinsam aß und guter Stimmung war, wie DW. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer bekundete. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Seine Aussage stimmte überein mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bildern, die auf Facebook gepostet wurden und die die Angeklagten mit dem R8 und Fastfood-Produkten zeigen. Auch der in der Hauptverhandlung verlesene, zwischen den Angeklagten geführte Chatverlauf betreffend eine gemeinsame Urlaubsplanung vom 23.01.2017 belegt dies. Denn man hatte danach den gemeinsamen Plan, zusammen und mit dem Audi R8, der dort von T. als „unser baby“ bezeichnet wird, in den Urlaub zu fahren.

808

10.

809

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf Folgendem:

810

a)

811

Dass K. spätestens am 19.01.2017 die Unterschrift des QN. auf den Kaufvertrag setzte und dann damit zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen versuchte, ergibt sich aus der von K. unterzeichneten Vollmacht vom 19.01.2017 für Rechtsanwalt II. und dem Schreiben des Rechtsanwalts II. vom 20.01.2017 an das Polizeipräsidium Q.. Darin heißt es, soweit hier von Interesse:

812

„… wir … überreichen anliegend die auf uns lautende Vollmacht, ausgestellt von Herrn K. sowie das zweite Exemplar des Kaufvertrages, auf welchem Herr QN. den Erhalt der Kaufpreiszahlung unten rechts bestätigt hat. Das Original des Papiers befindet sich im Besitz unseres Mandanten. Herr K. kann allerdings gerne dieses auch noch einmal zur Einsichtnahme bei Ihnen vorlegen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unser Mandant sehr gerne im Besitz des Originals verbleiben möchte.

813

Mit Blick auf die nunmehr nachgewiesene Kaufpreiszahlung wird darum gebeten, das Fahrzeug an unseren Mandanten herauszugeben. …“

814

Das o. g. Schreiben übersandte K. am 20.01.2017 ebenso wie den rechts unten eine quittierende Unterschrift aufweisenden Kaufvertrag je als Screenshot an die o. g. Zeugin AG. XP.. Das tat er, um sie zu ihrer – von ihm erbetenen – Falschaussage zu veranlassen. Er wollte sie glauben machen, QN. habe den Kaufvertrag geschlossen und das Geld erhalten.

815

b)

816

Die Feststellungen dazu, dass K. nach dem Tatgeschehen mit dem Besitz des Audi R8 prahlte und sich als dessen Eigentümer ausgab, beruhen teils auf seiner damit übereinstimmenden Einlassung, die dahin ging, er habe dem QN. den Kaufpreis in barem Geld gezahlt. Im Übrigen beruhen diese Feststellungen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen QJ. und DW., auf der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und auf der damit übereinstimmenden Einlassung des T..

817

Die Zeugin QJ. bekundete insoweit, zu dem Parkplatz, auf dem sie arbeite, sei K. stets in einem Audi TT gefahren. Im Januar 2017 sei er dann aber einmal in einem blauen Audi R8 zum Parken gekommen. An diesem Tag – sie meine, es sei ein Dienstag gewesen - habe er ihr morgens geschrieben, ob sie arbeiten sei, er habe ein neues Fahrzeug und wolle es ihr zeigen. Etwa 30 Minuten später sei er dann gekommen. Sie habe ihn noch gefragt, woher er das Geld für so ein Fahrzeug habe. Er habe ihr erzählt, dass er am Samstag zuvor im Lotto gewonnen habe und habe ihr auch einen Screenshot von seinem Kontostand gezeigt. Sie habe darauf lesen können, dass 682.000 € von der Westdeutschen Klassenlotterie darauf gewesen seien. Sie habe sich gewundert und gefragt, ob die Klassenlotterie so schnell überweisen könne. K. habe entgegnet, dass er „da etwas gedeichselt“ habe. Sie habe das zwar alles nicht geglaubt, aber den Screenshot habe ja sie selbst gesehen. Sie habe ihn dann noch gefragt, ob er ihr 2.000 € leihen könne. K. sei aber zurückhaltend gewesen und habe unter Hinweis darauf, dass ihn schon so viele danach gefragt hätten, geantwortet, dass er sich das durch den Kopf gehen lassen wolle.

818

Tatsächlich habe er ihr aber kein Geld geliehen.

819

Etwa zwei Tage zuvor sei er in einem anthrazit-farbenen Audi R8 an dem Parkplatz vorbeigefahren. Sie habe ihm deshalb noch gesagt, dass ihr der blaue R8 nicht so gut gefiele wie die andere Farbe.

820

Später sei K. noch einmal mit dem alten Pkw vorgefahren und sie habe ihn nach dem blauen Audi R8 gefragt. Er habe ihr erzählt, dass er ihn an diesem Tag angemeldet habe.

821

Bestätigt werden die Feststellungen durch die Aussage des Zeugen DW., dass er mit einem Freund namens „JW.“ im Januar 2017 an der Haltestelle QT.-straße auf den Bus gewartet habe, als die Angeklagten mit einem blauen Audi R8 an ihnen vorbeigefahren seien. Man habe sie bereits in drei km Entfernung gehört, denn sie hätten richtig Gas gegeben. Das Fahrzeug sei einfach sehr auffällig gewesen. So sei er auch erstaunt gewesen, als sie im Vorbeifahren dann die Angeklagten darin erkannt hätten. K. habe am Steuer gesessen und T. auf dem Beifahrersitz. Die Angeklagten hätten dann an einem nahe gelegenen Parkplatz gehalten und ihnen (dem Zeugen und „JW.“) den Audi R8 vorgeführt. Bei dieser Gelegenheit habe K. ihnen erzählt, dass sie (die beiden Angeklagten) den Audi R8 zu einem Preis von – wie der Zeuge erinnerte - 185.000 €, vielleicht auch von 168.000 €, jedenfalls aber von über 100.000 € gekauft hätten und ihn nur noch ummelden müssten. Er habe die Angeklagten nicht gefragt, woher sie so viel Geld hatten. Die Stimmung sei gut gewesen. Die Angeklagten hätten keinen Anschein gemacht, als ob sie etwas gemacht hätten. Sie hätten regelrecht geprahlt, indem sie den Motor des R8 immer wieder hätten aufheulen lassen. Sie hätten sich offensichtlich gefreut, das Fahrzeug gekauft zu haben.

822

Dann seien die Angeklagten zu TS. gefahren. Sie (der Zeuge und „JW.“) hätten auf dem Parkplatz auf die Angeklagten gewartet. Schließlich sei der R8 nur ein Zweisitzer. Die Angeklagten hätten ihnen O. von TS. spendiert. Als die Angeklagten zurückgekommen seien, hätte er mit dem Mobiltelefon des K. mehrere Fotos von den Angeklagten am R8 gemacht. Mit seinem eigenen Mobiltelefon habe er auch ein Foto vom R8 gemacht, was er in der Folgezeit als Profilbild bei WhatsApp verwendet habe.

823

Die Kammer glaubt diesem Zeugen. Seine Aussage stimmt mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern überein, die die Angeklagten mit dem Audi R8 und Fastfood-Produkten zeigen und die der Zeuge als die von ihm gefertigten Bilder wiedererkannte.

824

Die Feststellungen zu den Veröffentlichungen des K. in den sozialen Netzwerken ab dem 16.01.2017 beruhen zum einen auf eben diesen Bildern und auf den den Feststellungen entsprechenden Aussagen der Zeugen XP. und DW..

825

Die Feststellungen zur Bitte des K. an die Zeugin XP. am 18.01.2017 beruhen auf der – oben bereits näher ausgeführten - Aussage dieser Zeugin. Die Feststellungen zur Bitte des K. an den Zeugen JJ. vom 19.01.2017 beruhen auf dessen, diesen Feststellungen entsprechenden Aussage. Die Kammer glaubt beiden Zeugen. Sie haben sich durch ihre Aussage selbst belastet und ein eigenes Fehlverhalten unumwunden eingeräumt.

826

Die Feststellungen zu den Facebook-Posts am 21.01.2017, betreffend eine RU.GmbH und die ZQ.-Exclusiv GmbH beruhen auf der Verlesung beider Postings in der Hauptverhandlung.

827

c)

828

Die Feststellungen zu den Bestrebungen des K., sich als rechtmäßiger Besitzer darzustellen, beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeuginnen BK. QN. und FT. QN., der Verlesung der Vollmacht vom 19.01.2017 und des Anspruchsschreibens des Rechtsanwalts II. vom 20.01.2017.

829

Die Zeugin BK. QN. sagte dazu unter anderem aus, am 18.01.2017 habe K. ein paar Mal angerufen. Er habe sich beschwert, dass der Audi R8 von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Dies würde er nicht dulden und es wäre ein Betrug von ihrer (der Zeugin) Seite. Er wolle jetzt zum Anwalt gehen und sie sollten sich überlegen, mit wem sie sich anlegen. Die zusätzlichen Kosten müssten sie tragen. Dies habe er ihr später auch noch einmal per WhatsApp geschickt. Sie habe ihm dann im Telefonat gesagt, dass sie es bezweifle, dass er ihrem Sohn das Geld überhaupt gegeben habe und ihn darauf hingewiesen, dass die letzte Nachricht ihres Sohnes komisch gewesen sei und sie deshalb den Verdacht habe, dass er mit dem Verschwinden ihres Sohnes etwas zu tun habe. Sie wolle ihm deshalb keine weiteren Informationen geben.

830

Später habe K. nochmal angerufen und seine Hilfe angeboten. Sie habe das Gespräch aber abgebrochen und ihn darauf verwiesen, dass sich die Polizei nunmehr um alles kümmere. Dies sei der letzte persönliche Kontakt zwischen ihr und K. gewesen. Sie sei dann nicht mehr ans Telefon gegangen, wenn er anrief. Er habe noch Nachrichten per WhatsApp und SMS geschickt.

831

Diese Angaben werden gestützt durch die entsprechende Aussage der Zeugin GY. BS..

832

Diese Angaben werden gestützt durch das verlesene Schreiben der Rechtsanwälte DE. & II. vom 20.01.2017 mit der von K. unterschriebenen Vollmacht zu Gunsten der Rechtsanwälte vom 19.01.2017, in dem Rechtsanwalt II. Besitzansprüche bezüglich des R8 für K. geltend macht.

833

d)

834

Dass sowohl T. als auch K. auch nach der Tötung des QN. über nur wenig Bargeld verfügten, keiner von ihnen insbesondere über 80.000 € in barem Geld verfügte, wird bestätigt dadurch, dass sie einerseits bestrebt waren, ihr bereits eingefädeltes betrügerisches I.-Geschäft mit einem erheblichen Aufwand fortzusetzen, obschon es keinen besonders hohen Gewinn versprach und weiter durch den Umstand, dass K. nicht einmal mehr das Geld zum Betanken seines Audi TT hatte.

835

Dass die Angeklagten ihren gemeinschaftlich eingefädelten I.-Betrug unter Nutzung einer Kontoverbindung des GU. DW. weiter gemeinschaftlich fortsetzen wollten, ergibt sich zunächst aus dem in Augenschein genommenen Telefonat der Angeklagten miteinander vom 22.01.2017 ab 16:31 Uhr und aus der damit übereinstimmenden Aussage des vor der Kammer als Zeugen vernommenen DW.. In jenem Telefonat fragte T. den K. zunächst nach einem Cousin des K.. Dieser Cousin würde benötigt, weil GU. Probleme mache. GU. habe die Kontokarte zurückgefordert und seiner Forderung Nachdruck verliehen, indem er gesagt habe, „sonst werdet ihr schon sehen.“ Der von T. vorgeschlagenen Problemlösung, GU. gemeinsam zusammenzuschlagen, setzte K. einen eigenen Vorschlag entgegen, wonach man GU. die Karte zurückgeben solle, er selbst (K.) wolle über seinen eigenen Account Felgen verkaufen, sodass dann am nächsten Freitag Geld auf dem Konto des GU. sei. Dann sei zu erwarten, dass er „die Fresse halte“. Das weitere wolle er gleich besprechen.

836

In dem dann unmittelbar danach ab 16:35 Uhr geführten – und bereits näher ausgeführten – Telefonat zwischen K. und DW. wurde die Aufteilung des durch den Verkauf von Felgen erlangten Geldes besprochen.

837

In seinem dann unmittelbar danach ab 16:37 Uhr geführten – und ebenfalls bereits ausgeführten - Telefonat zwischen K. und T., indem er diesem von dem Gespräch mit DW. berichtete, vereinbarten sie, die Karte zurückzugeben.

838

Das stimmt überein mit der Aussage des DW. vor der Kammer, der unter anderem berichtete, am Abend des 22.01.2017 sei es vereinbarungsgemäß zur Rückgabe der Kontokarte gekommen.

839

Dass K. nicht einmal mehr genug Geld zum Betanken seines Audi TT hatte, folgt aus dem festgestellten Inhalt des abgehörten und in der Beweisaufnahme abgespielten und in Augenschein genommenen Telefonates, das K. am 22.01.2017 ab 14:42 Uhr führte.

840

e)

841

Die Feststellungen dazu, dass K. den Audi R8 für sich in Besitz nahm und dann sofort mit der Verschleierung der Tat begann, beruhen teils auf seiner damit übereinstimmenden Einlassung und im Übrigen aus der Aussage der Zeugin BK. BS. und aus der Verlesung der festgestellten Kurznachrichten.

842

Die Feststellung, dass weder eines der drei Mobiltelefone des QN. noch eines der von K. und T. benutzten Mobiltelefone am Tattag in einer Funkzelle im Bereich des SX. Hauptbahnhofs eingeloggt war, beruht auf dem verlesenen Ermittlungsbericht des PP Q., KHK TJ. vom 24.01.2017. Danach konnten zwar Bewegungen der genannten Mobiltelefone festgestellt werden, jedoch für den Tattag kein Einloggen in einer Funkzelle im Bereich des SX. Hauptbahnhofs. Die Tatsache, dass eine bestimmte Rufnummer nicht als eingeloggt festgestellt wird, bedeutet allerdings nicht, dass ein Mobiltelefon sich nicht in einer bestimmten Funkzelle aufgehalten haben kann, denn in den Funkzellendaten wird ein Mobiltelefon erst dann gespeichert, wenn damit Daten oder Gespräche gesendet oder empfangen wurden.

843

Die Zeugin BK. QN. bekundete, am 16.01.2017 sei sie dann morgens zur Arbeit gegangen und habe von der Ankunft der Angeklagten und der Probefahrt nichts mehr mitbekommen. Sie habe lediglich um 11:00 Uhr per WhatsApp ihren Sohn gefragt, ob der Käufer erschienen sei. Er habe dann auf Russisch geantwortet, dass alles in Ordnung sei und der Käufer da sei. Ihr Sohn habe ihr immer auf Russisch geantwortet, weil sein Mobiltelefon auf die Schriftzeichen eingestellt gewesen sei.

844

Um 15:32 Uhr habe sie ihm dann wieder geschrieben, ob alles in Ordnung sei. Es sei dann um 15:47 Uhr unter dem Namen ihres Sohnes bei WhatsApp „LR. AC.“ eine Nachricht auf Deutsch zurückgekommen, dass alles ok sei, dass es gut gelaufen und das Geld bezahlt worden sei. Sein Akku sei gleich leer und dass er jetzt zum Flughafen fahre. Obwohl die Nachricht auf Deutsch gewesen sei, sei sie nicht sofort misstrauisch geworden.

845

Nach dieser Nachricht habe sie nichts mehr von ihrem Sohn gehört. Sie habe zwar noch auf die Nachricht geantwortet, aber ihre Nachricht sei schon nicht mehr angekommen. Das habe man an den Häkchen bei WhatsApp gesehen. Sie habe zunächst gedacht, sein Akku sei einfach leer.

846

Sie sei dann misstrauisch geworden als sich ihr Sohn auch nicht vom Flughafen aus gemeldet habe. Sie habe sich noch überlegt, ob er in Zeitmangel geraten sei. Mit ihrer Schwiegertochter in LY. habe sie dann telefonisch vereinbart, abzuwarten bis der Flieger gelandet sei. Am 17.01.2017 habe ihre Schwiegertochter dann aber angerufen, dass ihr Sohn nicht in LY. angekommen sei.

847

Sie habe noch vom Besichtigungstermin am 13.01.2017 die Nummern von K. gehabt. Ihre Schwiegertochter habe sie dann auf die Idee gebracht, K. nach dem Verbleib ihres Sohnes zu fragen. Kurz nach 06:00 Uhr habe sie ihn angerufen. K. habe zu diesem Zeitpunkt wohl noch geschlafen. Sie habe ihm gesagt, dass ihr Sohn nicht nach Hause gekommen sei. K. habe ihr daraufhin erzählt, dass sie – ihr Sohn und er – sich gut verstanden hätten und gleiche Interessen hätten. Sie hätten den Kaufvertrag unterschrieben, er habe ihm den Kaufpreis gezahlt und ihm noch angeboten, ihn nach KS. zum Flughafen zu fahren, was ihr Sohn jedoch nicht gewollt habe. Er habe ihn deshalb nur zum SX. Hauptbahnhof gebracht, von wo aus ihr Sohn mit dem Zug oder einem Mietwagen nach KS. habe fahren wollen.

848

In der Folgezeit habe sie mit K. noch öfter Kontakt gehabt. So habe er etwa 30 Minuten nach diesem ersten Gespräch noch einmal angerufen und seine Hilfe angeboten. Konkret habe er am Hauptbahnhof in Q. nach ihrem Sohn fragen und durch Q. fahren wollen, um ihn zu suchen. Sie habe ihm dann gesagt, dass das keinen Sinn mache und sie bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgeben werde. Sie habe ihn dann um seine Daten, wie z.B. um seinen vollständigen Namen gebeten. Er habe ihr versprochen, ihr seine Daten per WhatsApp zu übermitteln. Das habe er schließlich nur nach nochmaliger Aufforderung gemacht. K. habe ihr dann weitere Nachrichten geschrieben, dass es ihm Leid tue und er sich große Sorgen um ihren Sohn mache.

849

Die Kammer glaubt ihr. Ihre Angaben zum Telefonat mit K. stimmen mit den Angaben des Ermittlungsberichts des PP Q., KHK TJ. vom 24.01.2017, überein, wonach ein solcher Anruf erfolgt ist.

850

Die Feststellung, dass K. ab etwa 15:37 Uhr und auch noch um 16:16 Uhr mit einem Pkw unterwegs war, beruht auf dem verlesenen Ermittlungsbericht betreffend die retrograden Daten von Mobilfunkdaten der Rufnummer 00000000000 des PP Q. vom 24.01.2017. Danach gab es um 15:37 Uhr einen Anrufversuch von dem von K. ständig benutzten Mobilphon mit der Nummer 00000000000 zu dem auf den Namen der ZQ. laufendes Mobilphone, wobei sich das Mobilphone des K. im Bereich eines Funkmastes an der CF.-straße in Q. befand und damit etwa neun km entfernt von seiner Wohnanschrift. Einen weiteren solchen Anrufversuch gab es um 16:16 Uhr, wobei sich das Mobilphone des K. im Bereich des ID. Sees befand. Um 16:36 Uhr gab es einen Anrufversuch auf das Mobilphone des T., wobei sich das Mobilphone des K. im Bereich QO.-straße an der Grenze zur Stadt F. befand, mithin in der Nähe von GH. Wohnung.

851

Dass um 16:51 Uhr und um 16:52 Uhr SMS vom Mobilphone des K. an das Mobilphone des QN. mit der Nummer 00000000000 versandt wurden, wobei das Mobilphone des K. im Bereich eines Funkmastes an der BAB 40/TG.-straße in F. eingeloggt war und dasjenige des QN. im Bereich eines davon etwa ein km entfernten Funkmastes am TW.-straße in Q., beruht auf dem o. g. verlesenen Auswertebericht. Danach überschneiden sich die Funkbereiche beider Funkmasten, sodass sich die Mobilphone möglicherweise sogar am selben Ort befunden haben. Feststeht indes, dass beide Mobilphone sich zur o. g. Zeit in relativer räumlicher Nähe zueinander und beide bis zu zwei km entfernt von der Wohnanschrift des K. befunden haben.

852

Um 17:39 Uhr kam es zu einer Verbindung zwischen dem auf den Namen des QN. laufenden Anschlusses mit der Nummer 00000000000, der von BK. QN. genutzt wird, zum o. g. Mobilphon des K.. Letzteres war zu diesem Zeitpunkt eingeloggt in einem Funkmast im Bereich des QO.-straße.

853

Feststeht infolge insoweit gelieferter Daten, dass sich das Mobilphon des QN. mit der Nummer 00000000000 in der Zeit ab 17:38 Uhr bis 18:09 Uhr entlang der BAB 00, dem so genannten ZK. von Q. aus in Richtung F. bewegte, wo es um 18:09 Uhr und 18:26 Uhr im Bereich eines Funkmastes im Gewerbegebiet F.-TH. eingeloggt war. Um 19:44 Uhr war es dann wieder im Bereich des Funkmastes am TW.-straße in Q. eingeloggt.

854

Aus dem Bereich welchen Sendemastes die o. g. um 15:47 versandte SMS versandt wurde, konnte nicht festgestellt werden, weil insoweit keine Daten vom Provider geliefert wurden.

855

11.

856

Die Feststellungen zum Geschehen vor der hier gegenständlichen Tat, insbesondere zur Anbahnung des Kaufvertrages, beruhen auf Folgendem:

857

a)

858

Die Feststellungen zur Anbahnung des Kaufes des Audi R8 und zu den Einzelheiten der in diesem Zusammenhang geführten Telefonate und verwendeten Telefonnummern beruhen zunächst auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Ermittlungsbericht vom 24.01.2017 über die Auswertung der Funkzellendaten und retrograden Verbindungsdaten. Danach nutzte K. für Telefongespräche die Rufnummer 00000000000, T. die Rufnummer 00000000000 und QN. die Rufnummern 00000000000 sowie 00000000000.

859

In Übereinstimmung und ergänzend hierzu gab die Zeugin BK. QN. an, dass QN. in Deutschland auch die Rufnummer 00000000000 nutzte. Daneben habe er ein Mobiltelefon mit einer russischen Nummer genutzt. Auch die Zeugin FT. QN. bestätigte, dass QN. drei verschiedene Mobiltelefone genutzt habe. Insoweit bekundete sie, dass QN. über keines dieser Mobiltelefone am Nachmittag des 16.01.2017 zu erreichen gewesen sei.

860

Soweit nach dem o. g. Bericht über die Auswertung der Funkzellendaten und retrograden Verbindungsdaten vom 24.01.2017 auch die Rufnummer 00000000000 dem QN. zugeordnet wurde, war QN. lediglich Anschlussinhaber. Nutzerin dieser Rufnummer war nach ihren Angaben die o. g. Zeugin BK. QN..

861

Die weitere im o. g. Ermittlungsbericht vom 24.01.2017 dem K. zugeordnete Rufnummer 00000000000 nutzte dieser ausweislich der im o. g. Bericht gemachten Angaben zum Rechercheergebnis im Jahr 2017 erst ab dem 18. Januar 2017 und ausschließlich für Internetverbindungen.

862

b)

863

Die Feststellungen zur Kenntnisnahme des K. von der Verkaufsanzeige bei JB..de und der ersten Kontaktaufnahme zu QN. am 13.01.2017 beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des K. in der Hauptverhandlung. Sie werden gestützt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht über die Auswertung der Funkzellendaten und retrograden Verbindungsdaten vom 24.01.2017, wonach die Rufnummer des QN. (00000000000) erstmals am 13.01.2017 mit der Rufnummer des K. (00000000000) in Kontakt stand.

864

c)

865

Die Feststellungen zu den Inhalten des zwischen K. und QN. geplanten Kaufvertrages beruhen im Wesentlichen auf der später zwischen ihnen aufgesetzten, auf einem Formularkaufvertrag des UJ. formulierten Vertragsurkunde, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen wurde. Diese wies insbesondere einen Kaufpreis von 81.000 € aus.

866

d)

867

Die Feststellungen zur Suche des K. nach Beifahrern auf Facebook beruht auf der Einlassung des K. und auf der Aussage des Zeugen OM..

868

Der Zeuge AS. OM. bekundete in Übereinstimmung zur Einlassung des K. und ergänzend hierzu, dass K. Anfang Januar 2017 über Facebook gefragt habe, wer mit ihm den blauen R8 abholen könne. Er habe ihm dann geschrieben und sich dafür angeboten, weil er wie K. ein „Autofanatiker“ sei und gerne mal einen R8 gefahren wäre. Die Rede sei davon gewesen, dass sich der Pkw „hinter BC.“ befinde und K. beruflich noch vorher zum Hauptbahnhof oder zum Flughafen haben fahren wollen. Weitere Details hätten sie dazu nicht mehr besprochen. Sie hätten vereinbart, kurzfristig zu klären, mit welchem Fahrzeug sie in Richtung BC. fahren. Eine Gegenleistung habe ihm K. für seine Hilfe nicht versprochen. Am 15.01.2017 um 13:36 Uhr habe er dann aber per WhatsApp absagen müssen, weil kurzfristig ein Auftrag bei seinem Vater eingegangen sei, den er im Rahmen seiner Berufstätigkeit als selbstständiger Glas- und Gebäudereiniger am darauf folgenden Montag, den 16.01.2017 habe übernehmen müssen. Darauf habe K. um 16:10 Uhr reagiert mit der Rückantwort: Ok kein Problem.

869

Die Kammer glaubt dem Zeugen. Seine Aussage war geprägt durch nur kurze, häufig einfach formulierte Antworten, die sich im Wesentlichen in der Darstellung wörtlicher Rede erschöpften. Die Kammer hat von diesem Zeugen insgesamt den Eindruck eines geistig sehr einfach strukturierten Menschen gewonnen, sodass es für die Kammer nachvollziehbar erscheint, dass er ohne eine Gegenleistung zu erwarten die Fahrt habe übernehmen wollen. Dies steht der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht entgegen.

870

Soweit die Angeklagten sich abweichend voneinander dazu eingelassen haben, wann K. und T. verabredeten, dass T. den K. zur Abholung des R8 begleiten solle, so ist die Kammer davon überzeugt, dass K. den T. erst nach der Absage des OM. bat, ihn zu begleiten. Insofern folgt die Kammer der Einlassung des T., die insofern auch der Aussage des Zeugen OM. nicht entgegensteht.

871

Dass K. den T. nicht von Anfang an fragte, ob dieser ihn nach FJ. begleiten wolle, kann seinen indes naheliegenden Grund darin haben, dass K. wusste, dass T. keine Fahrerlaubnis hatte. Die Kammer hält dies für wahrscheinlich; sichere Feststellungen konnte die Kammer dazu nicht treffen.

872

e)

873

Die Feststellungen zum Wissen des K. um den Umstand, dass der R8 ein Unfallwagen ist, folgt aus einem Rückschluss von objektiven Gegebenheiten. K. hatte schon viele Jahre vor der Tat großes Interesse an Kraftfahrzeugen, insbesondere an der Art und Weise wie diese lackiert und ggfls. foliiert waren. Insoweit war ihm geläufig, etwaige Fehler in der Lackierung festzustellen. Dementsprechend fielen ihm aufgrund seiner Vorkenntnisse und seines besonderen Interesses Fehler an Kraftfahrzeugen schnell und sicher auf. Das gilt zur Überzeugung der Kammer auch für die oben beschriebenen Spaltmaßabweichungen und den Versprung im Bereich der Frontschürze des Audi R8, die typische Folgen eines Unfallgeschehens sind. Das gilt umso mehr als es gerade Ziel der Besichtigung am 13.01.2017 war, den Audi R8 zu besichtigen und K. dies auch tat. Soweit K. später – nachdem Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen war, dass der R8 ein Unfallwagen ist – aussagte, er habe den Versprung in der Frontschürze gesehen, das sei aber in Ordnung gewesen, weil die Scheinwerferlampen getauscht worden seien, glaubt ihm die Kammer nicht. Sie erachtet dies als eine unwahre Schutzbehauptung.

874

12.

875

a)

876

Die Feststellungen zur subjektiven Seite des K. folgen für die Kammer aus den objektiven Gegebenheiten.

877

So ist die Kammer davon überzeugt, dass K. bereits von vornherein vorhatte, sich in unlauterer Art und Weise in den Besitz des R8 zu setzen. Dies wird zur Überzeugung der Kammer insbesondere belegt durch die sehr enge zeitliche Nähe zwischen der Kenntniserlangung vom Angebot bei JB..de, seiner erfolgenden Nachfrage nach K.O.-Tropfen und der fast zeitgleich erfolgten Anbahnung von Verhandlungen über den Kauf des Audi R8, obschon K. über keinerlei finanzielle Mittel zum Kauf verfügte.

878

Das o. g. objektive Geschehen und namentlich der Umstand, dass K. sein Facebook-Profil bereits ab dem 16.01.2017 dahin änderte, dass es nunmehr den Audi R8 zeigte, ergab sich aus der dahingehenden Aussage der XP.. Gerade dieser Umstand belegt, dass K. sich mit dem Audi R8 „identifizierte“ und ihn als sein Auto ansah.

879

K. hatte kein Bargeld in Höhe des Kaufpreises und konnte den Kaufpreis auch sonst wie nicht aufbringen. Dennoch spiegelte er im Zusammenhang mit den Vorgesprächen zum Abschluss des Kaufvertrages über den Pkw Audi R8 sowohl gegenüber der Mutter des QN. als auch diesem selbst gegenüber vor, zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage zu sein. Dieses Verhalten setzte er sogar noch in der Beweisaufnahme vor der Kammer fort. Auch die Kammer wollte K. glauben machen, dass er Mitte Januar 2017 über einen Betrag von mindestens 81.000 € in barem Geld verfügte. Die Kammer vermochte der dahingehenden Einlassung des K. nicht zu folgen; sie ist vielmehr vom Gegenteil überzeugt.

880

Indiziell für die schon anfänglich unlautere Absicht spricht ferner, dass der Angebotspreis von 81.999 € nur um einen verhältnismäßig geringen Betrag von 999 € seitens des K. heruntergehandelt wurde, obschon es sich um einen offensichtlichen Unfallwagen handelte und QN. - wie aus der Aussage der FT. BS. folgt - durchaus bereit war, mit dem Kaufpreis auf bis zu 75.000 € herunter zu gehen und derselbe Audi R8 zuvor sogar für einen noch darunter liegenden Preis in Deutschland hatte verkauft werden sollen, wie die o. g. Zeugin bekundete.

881

Die Kammer ist danach zum einen davon überzeugt, dass K. spätestens bei der Besichtigung des Audi R8 in FJ. den Entschluss fasste, den QN. zu töten, um sich dann in den Besitz des R8 zu setzen. Zum anderen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt des gemeinsamen Aufeinandertreffens mit QN. in FJ. - so jedenfalls die Einlassung des T. im Ermittlungsverfahren - bereits den konkreten Plan gefasst hatten, QN. mit einem Hammer zu erschlagen, wobei dies allein bei T. unter der Bedingung stand, dass ein Cousin des K. nicht die avisierten Geldmittel beibringen würde.

882

In ihrer Überzeugung von einer vorgängigen Tatplanung durch K. entsprechend dem dann erfolgten Tatgeschehen wurde die Kammer auch bestärkt durch den Umstand, dass K. nur kurze Zeit nachdem QN. tot war, das Heft des Handelns in die Hand nahm und selber aktiv zur Tatverschleierung beitrug, indem er die Mobiltelefone des QN. an sich nahm und eine SMS an BK. QN. sandte, die vermeintlich von QN. stammen sollte.

883

Im Übrigen war K. im Vergleich zu T. vor der Tötung derjenige, der nach außen hinführend und initiativ werdend auftrat. Er fädelte den Abschluss des Kaufvertrages ein und besichtigte den Audi R8 in FJ. und erklärte, einen schriftlichen Vertrag in seiner Wohnung schließen zu wollen. Er war es, der zunächst den OM. fragte, ob dieser zum Abholen des R8 mitfahren wolle. T. sollte insoweit nicht beteiligt sein, sondern kam erst ins Spiel, als OM. kurz vorher absagte.

884

Die Feststellungen dazu, dass K. mit dem R8 der ZQ. imponieren wollte, beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des K. selbst und der insoweit übereinstimmenden Aussage der Zeugin ZQ.. Die Feststellung wird ferner gestützt durch das – oben bereits näher ausgeführte – Telefonat des K. mit dem Zeugen AO..

885

Die Feststellungen zur Verwendung des R8 als Firmenfahrzeug und zum Verkauf des Audi TT beruhen auf der Einlassung des K. sowie auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat zwischen den Angeklagten, in dem K. sich dazu äußert, den „TT eingestellt“, also zum Verkauf angeboten zu haben.

886

Die Feststellung, dass K. mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, als er mit dem Hammer auf QN. einschlug und ihn würgte, ergibt sich für die Kammer im Wesentlichen aus einem Rückschluss vom objektiven Tatgeschehen.

887

Dabei hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als Folge seines Handelns erkennt und auch will. Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement. Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefährliche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und deren Inkaufnahme gezogen werden. Andererseits muss den Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung nicht immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen sein.

888

Hier fügte K. dem QN. mehrere Schläge mit einem Hammer auf den Kopf zu und komprimierte dabei seinen Hals, indem er ihn würgte. Wer - wie K. es in dieser Situation getan hat - einem anderen gezielt mehrere teilweise kraftvoll geführte Hammerschläge mit einem solchen Werkzeug gegen den Kopf zufügt und ihn würgt, will ihn nach Auffassung der Kammer nicht nur verletzen, sondern will damit zugleich auch den Tod des Angegriffenen herbeiführen.

889

b)

890

Die Feststellungen zur Hoffnung des T. auf eine berufliche Zukunft mit K. und einem daraus folgenden gesellschaftlich anerkannten Status sowie seiner darauf beruhenden Bereitschaft zur Tat folgen im Wesentlichen aus der Aussage der Zeugin CN.. Sie bekundete, K. habe T. angeboten, in das Geschäft mit Autoteilen einzusteigen, Fahrzeuge auszuschlachten und die Einzelteile zu verkaufen. Sie wisse nicht, wie genau K. dem T. dieses Geschäft schmackhaft gemacht habe, aber T. habe das machen wollen. Sie habe T. davon abgeraten.

891

Die Kammer glaubt der Zeugin. Ihre Bekundungen stehen im Einklang mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Facebook-Posts, in denen beide Angeklagte als Geschäftsführer einer GmbH genannt sind.

892

Die Feststellungen dazu, dass T. bewusst war, dass K. das Opfer unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit tötete, um dessen Fahrzeug in seinen Besitz zu nehmen, und dies billigend in Kauf nahm, folgt aus seiner Aussage im Ermittlungsverfahren. Darin gibt er an, auf der Fahrt nach FJ. in den Plan eingeweiht worden zu sein. Bei der Tatausführung war ihm deshalb auch bewusst, dass er durch sein Herbeirufen des QN. die Tatausführung durch K. ermöglichte, insbesondere den überraschenden Angriff von hinten.

893

10.

894

Ihre Überzeugung hinsichtlich einer fehlenden Notwehrsituation stützt die Kammer insoweit auf die Einlassungen beider Angeklagten. Keiner der Angeklagten hat in einer seiner Einlassungen auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass QN. sie angegriffen hätte oder dass einer von ihnen dachte, QN. würde sie angreifen.

895

Vielmehr sprechen die von QN. versandten Kurznachrichten für einen ruhigen Verlauf der Vertragsverhandlungen und dafür, dass er die Vorstellung hatte, man warte auf eine Freundin des K..

896

11.

897

Ihre Überzeugung betreffend die heimtückische Begehungsweise stützt die Kammer wesentlich auf die Aussage des T. in seiner Beschuldigtenvernehmung am 25.01.2017. Die Kammer hält diese erste geständige Aussage des T. für in vollem Umfang glaubhaft.

898

Die Aussage erfolgte zu einem Zeitpunkt, nachdem ihm am Abend des Vortages vorgehalten worden war, seine bisherige - bestreitende - Aussage sei unwahr, weil sie von einer Zeugin gesehen worden waren, wie sie am 18.01.2017 in der Nähe der DT. etwas verbrannt hatten. Dieser Vorhalt war nicht fingiert. Die o. g. Zeugenaussage einer unbeteiligten Dritten entsprach der Tatsache, dass beide Angeklagte gemeinsam in einem Wald in der Nähe der DT. Bekleidung des QN. verbrannt hatten. Damit war für T. klar, dass ein Zusammenhang zwischen dem Verschwinden des QN. sowie ihm und K. hergestellt werden konnte, der sie verdächtig machte, mit dessen Verschwinden etwas zu tun zu haben. Dass T. unter diesen Umständen sich dann entschied, ein Geständnis abzulegen, ist nachvollziehbar, weil er die belastende Beweislage erkannt hatte.

899

In Einklang damit steht der Inhalt seines Telefonates am Abend des 24.01.2017 mit CN.. Dieser gegenüber offenbarte er darin zum ersten Mal, dass der Verkäufer tot sei, dass K. diesen mit einem Hammer erschlagen habe und man die Leiche dann gemeinsam in den Wald gebracht habe. Dies hat die Zeugin CN. in der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt.

900

Anhaltspunkte dafür, warum T. sich mit seiner Aussage vom 25.01.2017 selbst überschießend und mehr belastet haben sollte, als es den gegebenen Umständen entsprach, bestehen nicht. Dies gilt umso mehr, als er zuvor in dem o. g. Telefonat mit CN. von einem eigenen Mitwirken an der Tötung des QN. nichts berichtete, was nachvollziehbar ist, wenn man – wie die Kammer – davon ausgeht, dass er gegenüber seiner Lebensgefährtin nicht als jemand da stehen wollte, der sich an der Tötung eines Menschen beteiligt hatte. Gegen eine überschießende Selbstbelastung spricht weiter, dass er später – zu einem Zeitpunkt, als er anwaltlich beraten war – seine Tatbeteiligung als wesentlich geringer darstellte.

901

Die Kammer ist sich bewusst, dass er durchgängig ein deutliches Eigeninteresse daran hatte, seinen eigenen Tatbeitrag als verhältnismäßig klein und unbedeutend und denjenigen des K. demgegenüber als deutlich größer und erheblicher darzustellen. Seiner obigen Aussage glaubt die Kammer aber insbesondere deshalb, weil sie in Einklang steht mit dem Vor- und Nachtatverhalten des K..

902

So war dieser schon kurz vor der Tat bemüht, sich K.O.-Tropfen zu verschaffen. Sein weiteres Vortatverhalten war von dem Bestreben geprägt, sich einen Audi R8 zu verschaffen. Insoweit war es gerade K., von dem die maßgebende Initiative jeweils ausging. Er war es, der in Kenntnis dessen, dass er den Kaufpreis nicht zahlen konnte, den Kaufvertragsschluss anbahnte.

903

Das Tatgeschehen erfolgte in Umsetzung einer vorgängigen Planung, die K. betrieb und die insbesondere im Bereitlegen eines ihm gehörenden Hammers bestand und die beinhaltete, die Tat in seiner Wohnung auszuführen.

904

Sein Nachtatverhalten war davon geprägt, dass er den Audi R8 in Kenntnis des gewaltsamen Todes des QN. als „seinen eigenen“ besaß, ohne diesen bezahlt zu haben. Dabei misst die Kammer insbesondere dem Umstand, dass K. schon wenige Stunden nach dem Tod des QN. mit dem Audi R8 herumfuhr, dessen Motor prahlerisch aufheulen ließ und ein Foto von sich und dem Audi R8 fertigen ließ und den Audi R8 wenig später sogar als sein Profilbild nutzte, besondere Bedeutung zu. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer, dass K. sein von ihm verfolgtes Ziel erreicht zu haben glaubte.

905

Die Aussage des T. vom 25.01.2017 ist nachvollziehbar.

906

Das gilt zunächst für das Detail, dass man warten wolle, ob ein Cousin das Geld bringe, was seiner Aussage gegenüber CN. entspricht, falls nicht habe K. den Verkäufer mit einem Hammer erschlagen wollen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies dem Vorgehen des K. entsprang, T. in die Tat einzubinden, dass insbesondere K. den T. zunächst damit manipulierte, das Geld werde noch gebracht. Dass dem nicht so war, erkannte T. dann allerdings spätestens, als man zu dritt in der Wohnung des K. war.

907

Das eigentliche Tatgeschehen mit den heftigen Schlägen auf den Kopf und dem Herausspritzen des Blutes entspricht dem Erscheinungsbild am Tatort, an dem eine großflächige Blutlache und zahlreiche Blutspritzer festgestellt werden konnten.

908

Das von T. ausgesagte Detail, QN. habe zum Schluss des Würgens noch einmal geatmet, ist als typische finale Schnappatmung nach längerem, tödlich wirkendem Würgen nachvollziehbar. Dieses Detail entspricht den Ausführungen der Sachverständigen Dr. XA. und Prof. Dr. UW., die übereinstimmend ausgeführt haben, dass nicht die Hammerschläge, sondern das Würgen mit der Folge der Unterbrechung der Luft- und Blutzufuhr tödlich waren. Dementsprechend ging dem Tod des QN. ein längeres Würgen voraus. Bei einem solchen Würgen erfolgt typischerweise gegen Ende des Todeskampfes eine so genannte finale Schnappatmung. Dies entspricht den Ausführungen des Sachverständigen Rechtsmediziners Dr. XA. dazu, denen die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt. Es entspricht auch dem Erfahrungsstand der Kammer aus ähnlich gelagerten Fällen.

909

Die weitere Aussage des T., K. sei mit drei Handys des QN. zum Bahnhof gefahren, entspricht dem Umstand, dass K. den Zeugen JJ. zu bestimmen versuchte, eine Falschaussage dahin zu machen, dass dieser ihn (K.) und QN. am Montag, den 16.01.2017 gegen 15:00 Uhr im Bereich des SX. Hauptbahnhofs zufällig getroffen habe. Dass er tatsächlich mit den Mobiltelefonen des QN. zum Hauptbahnhof gefahren ist, konnte die Kammer indes nicht sicher feststellen.

910

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des T. spricht weiter ihre Detailliertheit, insbesondere betreffend Abtransport und Ablage des Leichnams sowie Entsorgung des Hammers und der Bekleidung. Diese Einzelheiten seiner Aussage bestätigten sich durch seine Ausführung, bei der er die von ihm zuvor beschriebenen Orte zeigte, als zutreffend.

911

Die Kammer wertet seine Aussage danach auch deshalb als glaubhaft, weil er umfassende Angaben machte und sein Gesamtverhalten erkennen ließ, dass er „reinen Tisch“ machen wollte.

912

12.

913

Die Feststellungen zum Tatmotiv der Habgier des K. beruhen auf einem Rückschluss von den gegebenen äußeren und inneren Umständen.

914

Nach außen hin zeigte K. ein Verhalten, das darauf schließen lässt, dass er auf unlautere Art und Weise den Audio R8 erwerben wollte. Insbesondere verhielt er sich so, als könne er den Kaufpreis bezahlen.

915

Hinzukommt, dass er in hohem Maße erpicht darauf war, einen Audi R8 zu erwerben, denn er erhoffte sich auf diese Weise, der ZQ. zu imponieren und sie zurück zu gewinnen.

916

Ein anderes Tötungsmotiv als dasjenige, um jeden Preis - auch um den Preis des Lebens des Verkäufers - in den Besitz des Audi R8 zu kommen, schließt die Kammer aus. Dafür haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Von einem vorgängigen Streit etwa über die Mangelfreiheit des Pkw oder über die Höhe des Kaufpreises oder dass QN. einen der Angeklagten angegriffen hätte oder einer von ihnen die Vorstellung hätte haben können, er werde nunmehr von QN. angegriffen, berichtete keiner der Angeklagten. Vielmehr sprechen die von QN. kurz vor dem Tatgeschehen an seine Mutter versandten Nachrichten dafür, dass man sich handelseinig geworden war und er nur noch auf den Überbringer des Geldes wartete.

917

Die Feststellungen zur Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des QN. beruhen zunächst auf der Aussage des T. vom 25.01.2017.

918

In Einklang mit einem für QN. überraschend - von hinten - geführtem Angriff steht auch der Umstand, dass weitere Kampfspuren als die bei der Obduktion an seinem Körper festgestellten, nicht entstanden. Wäre es zu einem Kampf Mann gegen Mann mit gegenseitigen Gewalttätigkeiten gekommen, wären Verletzungen zumindest eines der Angeklagten zu erwarten gewesen sowie Ablagerungen von Partikeln mit DNA eines der Angeklagten unterhalb der Fingernägel des QN.. Beides war indes nicht der Fall. Die Angeklagten waren bei ihrer Festnahme unverletzt. Partikel mit fremder DNA fanden sich unter den Fingernägeln des Geschädigten ausweislich des verlesenen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums O. vom 13.02.2017 nicht; es fand sich ausschließlich die DNA des Geschädigten selbst.

919

Die Feststellungen zum Motiv des T., das im Wesentlichen dahin ging, seinem Freund K. zu helfen und dadurch seine eigene Hoffnung zu begründen, demnächst eine Anstellung zu haben, die ihm einen höhrern gesellschaftlichen Status bringen würde, beruhen auf einem Rückschluss von den äußeren Umständen.

920

Die Feststellung wird bestätigt durch die Einlassung des T., die wiederum durch die Aussage der Zeuginnen CN. und QJ. bestätigt wird.

921

T. betreffend geht die Kammer davon aus, dass er sämtliche Täuschungsversuche des K. Dritten gegenüber sofort erkannte. Denn T. wusste um die mangelnde Zahlungsfähigkeit des K..

922

13.

923

a)

924

Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des K. beruhen auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. TL.. Die Sachverständige ist der Kammer aus langjähriger Tätigkeit als forensisch erfahren und sachkundig bekannt. Sie hat K. am 25.04.2017 in der JVA F. exploriert und war bei für ihre Gutachtenerstattung wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung anwesend. Soweit sie nicht anwesend war, sind Ihr die wesentlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme berichtet worden.

925

Nach den Ausführungen der Sachverständigen war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten K. uneingeschränkt durchgängig gegeben.

926

Seine Steuerungsfähigkeit war zu den Zeiten der hier gegenständlichen Taten weder aufgehoben noch vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Bei ihm war keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt.

927

Er litt zur Tatzeit nicht an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB.

928

Die Sachverständige Dr. TL. hat insoweit ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass K. zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Tat noch überhaupt in seinem Leben an einer psychischen Erkrankung im engeren Sinne, d. h. einer schizophrenen oder affektiven Psychose oder einer anhaltenden wahnhaften Störung gelitten habe.

929

Ebenso wenig ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen einer akuten oder überdauernden hirnorganischen Erkrankung. Eine Intoxikation mit Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen sei auszuschließen, weil der Angeklagte angegeben habe, noch nie illegale Drogen konsumiert zu haben und Alkohol höchstens zwei bis dreimal im Jahr im Rahmen von Feierlichkeiten zu trinken.

930

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne von § 20 StGB sei bei diesem Angeklagten für die Tatzeit auszuschließen. Dagegen spräche bereits die gemeinschaftliche Begehung der Tat sowie die vorgängige Tatplanung.

931

Der Annahme eines Schwachsinns stünden die Schulbildung und die beruflichen und lebenspraktischen Fertigkeiten des Angeklagten entgegen.

932

Bei ihm läge auch keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB vor. Die Sachverständige hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem Angeklagten insbesondere keine Persönlichkeitsstörung im klinischen Sinne vorläge. Unter diagnostischen Gesichtspunkten zeige er im Längs- und Querschnitt seines Lebens eine psychisch unauffällige Persönlichkeit ohne hervorstechende dissoziale Entwicklung, ohne Empathie- und Suchtproblematik. Hinweise auf eine Impulskontrollstörung hätten sich nicht ergeben.

933

Im Kindes- und Jugendalter habe er keine dissoziale Entwicklung gezeigt. Vielmehr habe er gelernt, sich sozial angemessen zu verhalten. Soweit seine Vorstrafen eine punktuell kriminelle Handlungsbereitschaft zeigten, hätten diese ihren Grund in dem dem Angeklagten eigenen hohen materiellen Geltungsanspruch und –bedürfnis. Er sei nicht in der Lage gewesen, dieses Bedürfnis durch legale berufliche Tätigkeit zu befriedigen. Auch wenn er im Tatgeschehen Brutalität, Skrupellosigkeit, Egozentrik und emotionale Kälte bei der Durchsetzung seiner eigenen Bedürfnisse gezeigt habe, ergebe sich daraus angesichts der guten Intelligenz des Angeklagten und des Fehlens von Schuldgefühlen nur ein Hinweis auf eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur, die sich in bloßer Kriminalität äußere. Eine Persönlichkeitsstörung im Sinne der Klassifikation ICD-10 sei nicht gegeben. Er sei in seinem psychischen Leistungsverhalten nicht beeinträchtigt gewesen. Die Tat sei zielgerichtet, planvoll und Übersicht bewahrend erfolgt. Letztlich sei seine Entscheidung Ergebnis einer rationalen Entscheidung und nicht in einer die Schuld mindernden Krankheit begründet.

934

Für eine affektive Ausnahmeverfassung zur Tatzeit gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

935

Im Ergebnis seien seine Steuerungs- oder gar Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt, sondern zum Tatzeitpunkt vollständig erhalten gewesen.

936

Den Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an.

937

b)

938

T. ist zu seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht exploriert worden, weil er dazu nicht bereit war.

939

Es ergaben sich ihn betreffend keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung zur Tatzeit. Er litt noch nie an einer geistigen Erkrankung. Er konsumiert weder Alkohol noch Drogen.

940

Eine tief greifende Bewusstseinsstörung zur Tatzeit schließt die Kammer aus. Ihr steht schon entgegen, dass T. durchweg ein gutes kognitives Funktionsniveau zeigte. So hatte er nach seiner eigenen Einlassung eine ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen. Die Schilderung der Tat durch ihn erfolgte detailliert und nachvollziehbar und lässt die Tat als rational strukturiert erscheinen.

941

Der Annahme eines Schwachsinns stehen die Schulbildung und die berufliche Qualifikation des T. entgegen.

942

Eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB schließt die Kammer aus. Aus dem Längsschnitt seines Lebens sind keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung im klinischen Sinne bekannt geworden.

943

14.

944

Die Haftsituationen sind mit den Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert und von ihnen so eingeräumt worden wie festgestellt.

945

15.

946

Die Feststellungen zu den Aussagen beider Angeklagter im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beruhen auf Folgendem:

947

a)

948

Die Feststellungen zum Verhalten des K. und zu seinen Aussagen zu der Zeit, als das Verfahren noch als Vermisstensache geführt wurde, beruhen auf den Aussagen der Zeugen KHK TQ. und KHK PY. vor der Kammer. Diese bekundete, dass sie im Rahmen der Vermisstensache für die Polizei aus FJ. tätig geworden seien. Es sei bekannt gewesen, dass eine Person in FJ. einen Pkw habe verkaufen wollen und von dem Vertragsschluss nicht zurückgekommen sei. Die Mutter dieser Person habe ihn dann für vermisst erklärt und seinen letzten bekannten Aufenthalt in Q. und dort die Wohnadresse des K. angegeben. Sie seien dann zu dieser Adresse gefahren. Der R8 habe dort vor der Haustür gestanden.

949

K. habe zunächst nicht geöffnet. Die Nachbarn hätten angegeben, dass er erst kurz zuvor in die Dachgeschosswohnung eingezogen sei. Schließlich habe K. aber die Tür geöffnet und sie hineingebeten. K. habe gerade mit einem Polizeibeamten aus FJ. telefoniert. K. habe dann erzählt, dass er schon länger einen R8 gesucht und schließlich ein Modell über JB..de gefunden habe. Er sei dann nach FJ. gefahren, um sich den R8 anzugucken und habe ihn kaufen wollen. Am Vortag habe er dann mit dem Verkäufer eine Probefahrt nach Q. gemacht und den Kaufvertrag unterschrieben. Der Verkäufer habe dann nach Hause fliegen wollen und sei deshalb mit der Bahn vom Hauptbahnhof aus nach KS. gefahren.

950

Die Wohnung habe keine Anzeichen für eine Auseinandersetzung gezeigt. Sie sei zwar nicht aufgeräumt gewesen. Das sei aber wohl dem frischen Umzug geschuldet gewesen.

951

K. habe noch berichtet, dass er mit einem Bekannten – einem Herrn T. – nach FJ. gefahren sei. Auch dessen Telefonnummer habe K. angegeben. Dann habe er (der Zeuge TQ.) den Kaufvertrag, einen Fahrzeugschlüssel zum R8 und die Zulassungsbescheinigung Teil II mitgenommen. Bei dem Kaufvertrag habe es sich um einen Standard-UJ.-Vordruck gehandelt, der handschriftlich ausgefüllt gewesen sei. Er wisse, dass es hinterher noch einen zweiten Kaufvertrag gegeben habe mit einer zweiten Unterschrift. Auf dem Vertrag, den er mitgenommen habe, habe eine Unterschrift gefehlt. Er könne aber nicht mehr sagen, ob es ein Original oder ein Kopie gewesen sei. Jedenfalls aber sei darin eine Frist vereinbart worden, bis wann der Pkw umgemeldet werden musste. K. habe erklärt, dass eine CD gefehlt habe und man deshalb einvernehmlich einen zweiten Kaufvertrag aufgesetzt habe. Er habe das Foto von diesem zweiten Kaufvertrag auf dem Handy des K. gesehen. Diesen zweiten Kaufvertrag habe er nicht in den Händen gehalten. K. habe sich mit seinem Rechtsanwalt so geeinigt, dass das Original beim Rechtsanwalt verbleibe.

952

Den zweiten Pkw-Schlüssel habe K. in der Wohnung verlegt gehabt. K. habe mit dem anderen Schlüssel den Pkw aufgeschlossen und ihn dann übergeben.

953

Insgesamt sei das Gespräch mit K. kooperativ und angenehm gewesen. K. sei verständig gewesen und habe ernsthaft besorgt gewirkt.

954

Es habe keinerlei Anfangsverdacht gegen K. bestanden. Dieser habe in der Vernehmung noch vier oder fünf Zeugen benannt, die Bargeld bei ihm gesehen haben sollen, und habe Unterlagen zu den Verkäufen seiner Pkw beigebracht. K. habe von vielen Geschäften erzählt, die nachvollziehbar gemacht hätten, dass er über das Geld zum Kauf verfügt habe. Er habe mit seiner Ex-Freundin Geld angespart und die Versicherung der Pkw habe gut bezahlt und er habe die Fahrzeuge schließlich auch gut verkauft. Der R8 habe der Werbeträger seiner Firma werden sollen.

955

K. habe noch angegeben, kurz vor dem Vertragsschluss eine NY. über das Internet kennengelernt zu haben. Sie sei eine Rechtsanwaltsfachangestellte aus OL. und habe zum Kaufvertragsschluss dazukommen sollen, sei aber nicht gekommen.

956

Die Kammer glaubt den Zeugen TQ. und PY.. Ihre Aussagen entsprechen und ergänzen sich inhaltlich. Sie stimmen inhaltlich überein mit einem von KHK PY. noch am 17.01.2017 und damit noch am Tag des Aufsuchens des K. gefertigten Aktenvermerk.

957

b)

958

Die Feststellungen zu Inhalt und Ablauf der beiden Beschuldigtenvernehmungen des K. beruhen auf der Aussage des dazu vernommenen Zeugen KHK SA., der diese Vernehmungen führte. Er konnte sich an den Ablauf der Vernehmung und insbesondere daran erinnern, dass K. auf Vorlage von drei verschiedenen Landkartenausdrucken im Zuge seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung jeweils handschriftlich die Ablageorte der Leiche und der Kleidung sowie den Aufstellort von Containern, in denen Plastiksäcke entsorgt wurden, markierte. Seine Aussage entspricht den verschriftlichen, von K. selbst gelesenen und eigenhändig auf jeder Seite unterschriebenen Vernehmungsprotokollen.

959

c)

960

Die Feststellungen zur Einlassung des K. anlässlich der Verkündung des Haftbefehls gegen ihn beruhen auf der Verlesung des Protokolls über die Verlesung des Haftbefehls.

961

d)

962

Die Feststellungen zur Einlassung des K. anlässlich seiner Exploration durch die Sachverständige Dr. TL. beruhen auf deren Aussage darüber vor der Kammer.

963

e)

964

Die Feststellungen zum Verhalten des T. und zu seiner Aussage zu der Zeit, als das Verfahren noch als Vermisstensache geführt wurde, beruhen auf der Aussage der Zeugin KHK’in XN. vor der Kammer.

965

f)

966

Die Feststellungen zu Inhalt und Ablauf der beiden Beschuldigtenvernehmungen des T. beruhen auf der Aussage des dazu vernommenen Zeugen KHK IW., der diese Vernehmungen führte und sie der Kammer berichten konnte. Sie entspricht den verschriftlichen, von T. selbst gelesenen und unterschriebenen Vernehmungsprotokollen.

967

g)

968

Die Feststellungen zum Inhalt des Telefonats des T. mit CN. am Festnahmetag beruhen auf der Aussage der CN.. Diese sagte u. a. aus, an dem Tag, an dem T. festgenommen worden sei, habe er sie am Abend angerufen und erzählt, dass K. den Verkäufer getötet habe, indem er ihn mit einem Hammer erschlagen habe, und er (T.) nichts damit zu tun habe. Die Leiche sei dann in den Wald verbracht worden, wobei sie nicht mehr sagen könne, woher sie diese Information bekommen habe. T. habe Angst gehabt, dass etwas passieren könne, wenn er nicht helfe, „die Leiche verschwinden zu lassen“.

969

Die Kammer glaubt dieser Zeugin. Sie hatte erkennbar nicht die Tendenz, T., den sie als ihren Verlobten bezeichnete und mit dem sie nach wie vor zusammenleben will, über Gebühr zu belasten. Dennoch tätigte sie die obige Aussage, die T. zumindest insoweit belastete, als dieser das Tatgeschehen sah, mithin dabei anwesend war, und weiter dahin, dass dieser beim Abtransport der Leiche half. Ihre Aussage stimmt inhaltlich insoweit mit dem überein, was sie als Zeugin im Zuge ihrer polizeilichen Vernehmung am 26.01.2017 und damit nur kurze Zeit nach dem o. g. Telefonat aussagte.

970

h)

971

Die Feststellungen zur Einlassung des T. anlässlich der Verkündung des Haftbefehls gegen ihn beruhen auf der Verlesung des Protokolls über die Verlesung des Haftbefehls.

972

16.

973

Nach zusammenfassender Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Kammer von der Täterschaft des K. und der Teilnahme des T. an der Tat – wie festgestellt – überzeugt.

974

Von besonderem Gewicht war dabei für die Kammer, dass K. ein starkes Motiv hatte. Dieses bestand darin, sich in den Besitz eines hochpreisigen Audi R8 zu bringen, um damit in seinem sozialen Umfeld und namentlich gegenüber der ZQ. gut dazustehen. Er hatte besonderes Interesse an hochpreisigen und getunten Fahrzeugen. Er war die treibende Kraft bezogen auf den Abschluss des Kaufvertrages. Dabei wusste er, dass er den Kaufvertrag seinerseits nicht würde erfüllen können, weil er nicht über das dazu nötige Geld verfügte. Dementsprechend griff er zu Lügen hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, täuschte er QN. von Anfang an über seine Zahlungsfähigkeit und war er zeitnah vor dem Abschluss des Kaufvertrages bemüht, sich K.O.-Tropfen zu verschaffen. Sein Motiv wird bestätigt durch sein Nachtatverhalten, das durch seine Inbesitznahme am Audi R8 und sein alsbaldiges Prahlen mit dem Besitz des Audi R8 geprägt ist.

975

Er hatte die Gelegenheit zur Tat. Er trat als Käufer auf. Die Tat ereignete sich in seiner Wohnung, in der zur Tatzeit außer dem Getöteten nur er selbst und T. waren.  Den zur Tatausführung benutzten Hammer hat er als ihm gehörig anerkannt.

976

Für seine Täterschaft sprach weiter sein Nachtatverhalten. Er besaß den hinsichtlich seines Quittungsteils gefälschten Kaufvertrag. Er war es, der diesen Quittungsteil fälschte und darauf gestützt die Herausgabe des Audi R8 an sich verlangte, was in besonderem Maße belegt, dass er die Tat um seines Vorteils willen beging.

977

Sein Nachtatverhalten passte er in wesentlichen Teilen der jeweiligen Situation an. So veranlasste er anfangs unwahre Zeugenaussagen, um sich ein Alibi zu verschaffen und rückte davon erst dann ab, als diese Zeugen – wie etwa JJ. und XP. – ihre Anstiftung zur Falschaussage eingeräumt hatten.

978

Seine bestreitenden Einlassungen sind schon wegen ihrer starken Wechselhaftigkeit nicht glaubhaft. Soweit er darin zu einer Ausrede griff und etwa behauptete, Angst vor T. gehabt zu haben, und deshalb falsch ausgesagt zu haben, ist dies unvereinbar mit dem durchweg freundschaftlichen Verhältnis der Angeklagten zueinander auch noch nach der Tat, insbesondere der Absicht, gemeinsam in Urlaub zu fahren.

979

In ihrer Überzeugung bestärkt wurde die Kammer durch die Angaben des K., die dieser seinem Mithäftling BP. gegenüber machte. Diese decken sich in wesentlichen Teilen, insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass K. es war, der eigenhändig QN. tötete, mit den Feststellungen der Kammer.

980

Demgegenüber hatte T. kein besonderes Interesse an Kraftfahrzeugen. Er besaß weder einen Pkw noch hatte er einen Führerschein. Den legalen Erwerb eines Audi R8 hätte er nicht erklären können; er hätte ihn nicht fahren dürfen. Als Motiv für seine Beteiligung an der Tat ist aber naheliegend ein von ihm erwarteter künftiger Vorteil. T. war arbeitslos und versprach sich über K. ein regelmäßiges Arbeitseinkommen. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, wenn er K. beim Aufbau eines neuen Unternehmens, für das er dann arbeiten sollte, Hilfe leistete. Denn als Gegenleistung konnte er seine - ihm von K. versprochene - Anstellung erwarten.

981

T. war keine treibende Kraft. Die Gespräche mit QN. überließ er K.. Auch Ort und Zeit des geplanten Vertragsschlusses bestimmte er nicht. Dass er aus eigenem Entschluss heraus und ohne vorgängige Absprache mit K., QN. tötete, vermag die Kammer nicht zu glauben. Denn in einem solchen Fall hätte T. damit rechnen müssen, dass K. sich an die Polizei wandte.

982

Bereits in einem Telefonat mit seiner Lebensgefährtin CN., das er vor seiner ersten geständigen Aussage als Beschuldigter führte, gestand T. dieser seine Beteiligung und die Täterschaft des K., ohne dass er dazu besonders veranlasst war. Seine dann erfolgte geständige erste Aussage als Beschuldigter bestätigte sich inhaltlich. Im Zuge seiner Ausführung konnte er den Ablageort des Leichnams und die weiteren Ablageorte zeigen. Sein Bestreben, „reinen Tisch zu machen“, erscheint  glaubhaft. Seine Aussage zum Ablauf des Geschehens deckt sich mit den Feststellungen am Tatort und am Leichnam. Das gilt namentlich für die Blutanhaftungen im Schlafzimmer, aber auch für die Verletzungen des QN. und auch für die von T. berichtete finale Schnappatmung. Anhaltspunkte dafür, dass er sich selbst zu Unrecht belastete, haben sich nicht ergeben; andererseits war seine o. g. Aussage zur Täterschaft des K. glaubhaft und ließ ihrerseits keine überschießende Belastungstendenz erkennen.

983

Die Kammer glaubt seiner ersten geständigen Einlassung als Beschuldigter danach insgesamt.

984

VI.

985

1.

986

K. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Mordes strafbar gemacht, Verbrechen gemäß § 211 StGB. Er tötete QN. vorsätzlich, wobei er heimtückisch und aus Habgier handelte.

987

Er schlug QN. in der Absicht, diesen zu töten, mehrfach kräftig mit einem Hammer auf den Kopf, wobei diese Schläge so kraftvoll geführt waren, dass die Kopfschwarte aufplatzte und dann heftig blutete, wenngleich die Wucht der Hammerschläge nicht genügte, um zu einer knöchernen Verletzung des Schädeldaches zu führen. K. würgte in unmittelbarem Zusammenhang damit, den QN. in der Absicht, diesen zu töten, derart am Hals, dass Blut- und Luftzufuhr unterbrochen wurden und QN. daran verstarb.

988

Dabei handelte K. heimtückisch. Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit seines Opfers und die daraus folgende Wehrlosigkeit zur Tat ausnutzt, wobei maßgebend abzustellen ist auf den ersten mit Tötungsabsicht geführten Angriff.

989

Ein solcher erster und mit Tötungsabsicht geführter Angriff lag hier darin, dass K. den QN. von hinten angriff, ihn würgte, zu Fall brachte und ihm mehrere kraftvoll geführte Hammerschläge auf den Kopf versetzte. Zu Beginn des Angriffs erwartete QN. keinen solchen. Deshalb und weil er von hinten angegriffen wurde, war er arglos und infolgedessen dem ersten Angriff, insbesondere dann den mit Tötungsabsicht ausgeführten Hammerschlägen wehrlos ausgesetzt. K. wusste um die Arglosigkeit des NO.. Er hatte sich mit T. abgesprochen, wollte diesen Umstand und die daraus folgende Wehrlosigkeit des QN. ausnutzen, indem er diesen von hinten angriff.

990

K. tötete aus Habgier. Aus Habgier tötet, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert erstrebt. Das Streben des Täters nach materiellen Gütern oder Vorteilen um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens, das in seiner ungehemmten Eigensucht das erträgliche Maß weit übersteigt, stellt den Grund dar für den gesteigerten Vorwurf einer aus Habgier begangenen Tötung. Dafür ist es nicht erforderlich, dass es dem Täter darauf ankommt, sich in außerordentlichem Maße zu bereichern; es genügt vielmehr, wenn der Täter von dem eigensüchtigen Verlangen getrieben ist. Maßgebend sind der entscheidende Beweggrund oder die maßgeblichen Motive, durch die der Tatentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat. Dazu bedarf es einer Wertung, die eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere der ihn beherrschenden Vorstellungen und Erwartungen umfasst. Handeln aus „Habgier“ liegt nur vor, wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, dass das Gewinnstreben für den Täter unter mehreren Beweggründen der entscheidende, letztlich "bewusstseinsdominante", gewesen ist.

991

Das ist hier der Fall. Die Tat ist Ausfluss der kriminellen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die von dissozialen, insbesondere manipulativen und narzisstischen Elementen geprägt ist und sich bei ihm über Jahre ausgebildet und verfestigt hat. Er hatte die Vorstellung entwickelt, den Audi R8 endgültig in seinen Besitz zu bringen. Seine Beweggründe dafür waren sein Geltungsstreben und sein Streben, der ZQ. zu imponieren. Deshalb wollte er sich einen hochpreisigen Sportwagen verschaffen. Da er den Kaufpreis nicht bezahlen konnte, entschloss er sich, den Verkäufer zu töten. Damit verfolgte er sein eigensüchtiges Ziel, einen Audi R8 zu besitzen, um den Preis eines Menschenlebens.

992

2.

993

T. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zum Mord, Verbrechen gemäß §§ 211, 27 StGB strafbar gemacht, wobei K. die Mordmerkmale der Heimtücke und der Habgier erfüllte, deren tatbestandsausfüllende Umstände T. jeweils kannte und deren Erfüllung er wollte.

994

T. beteiligte sich an der Tat, indem er QN. in das Schlafzimmer lockte, sodass K. dann diesen Augenblick und den Umstand ausnutzend, dass QN. ihn für kurze Zeit aus dem Blickfeld verlor, von hinten angreifen und dann töten konnte.

995

Das entsprach dem Vorstellungsbild des T. vom Tatgeschehen, das er im Vorhinein mit K. abgesprochen hatte und dessen Umsetzung er wollte.

996

Damit hatte T. zugleich das Wissen um die heimtückische Art der Tatbegehung.

997

Weiter wusste er um die Umstände der Tötung aus Habgier durch K., insbesondere darum, dass K. nicht über Bargeld in Höhe des Kaufpreises verfügte, wenngleich er (T.) selbst nicht aus Habgier handelte.

998

Die Kammer wertet seinen Tatbeitrag nicht als mittäterschaftlichen, sondern als den eines Gehilfen. Dabei hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein.

999

Sein äußerer Tatbeitrag, insbesondere das Mitwirken dabei, QN. in der Erwartung zu halten, der Kaufpreis werde in Kürze in barem Geld gebracht und das Locken des QN. in das Schlafzimmer, um so K. einen Angriff von hinten zu ermöglichen, stellt sich als Tatbeitrag in dem Sinne dar, dass er sein Handeln so in den von K. umgesetzten Tatplan einfügte, dass er sich als wesentlicher und nicht hinweg zu denkender Teil der hier begangenen Tat darstellt.

1000

Andererseits war das Verhältnis des T. zur Tat maßgebend davon geprägt, dass K. die Initiative dazu entwickelte, insbesondere T. in die Ausführung der Tat einband und ihm Vorgaben machte. So bahnte K. den Abschluss des Kaufvertrages an und gab er vor, was T. tun sollte, insbesondere gab er vor, dass dieser den QN. unter einem Vorwand in das Schlafzimmer locken sollte. Die Tatherrschaft lag wesentlich bei K.. Er entschied und setzte dann jeweils um, dass man nach FJ. fuhr und von dort mit dem Audi R8 nach Q., dass man in seine Wohnung ging, dort QN. zunächst hinhielt sowie wann und wie QN. getötet wurde.

1001

An der Tötung hatte K. den wesentlichen Anteil, indem er dem QN. mit dem Hammer auf den Kopf schlug und ihn letztlich bis zum Ersticken würgte. Insoweit kommt hinzu, dass K. den Hammer bereit gelegt hatte und die Tötung in seiner eigenen Wohnung stattfand. Hätte K. – spätestens als man zu dritt in seiner Wohnung war – Abstand vom Tatplan genommen, hätte T. allein die Tat nicht ausgeführt.

1002

Das eigene Interesse des T. an der Tat war nur ein mittelbares. Er erhoffte sich eine Anstellung im künftig noch - unter Ausnutzung des Audi R8 als Startkapital - zu gründenden Unternehmen des K.. Ein weitergehendes Interesse hatte er nicht. Insbesondere wollte er den Besitz am Audi R8 nicht für sich selbst; vielmehr wollte er, dass der Audi R8 wirtschaftlich K. zukam.

1003

Diesem im Verhältnis zur Tatmotivation des K. völlig anders liegendem Interesse, das bei wertender Betrachtung dahin ging, künftig von K. eine "Belohnung" für sein Mitwirken zu erhalten, hat die Kammer entscheidendes Gewicht beigemessen. Wenngleich er jene "Belohnung" nur im Erfolgsfalle erhalten sollte, ist er wertungsmäßig einem Beteiligten gleich zu stellen, dem der Haupttäter einen Beuteanteil aus der Tat versprochen hat. Er kommt damit einem typischen Gehilfen gleich.

1004

VII.

1005

1.

1006

a)

1007

Den Angeklagten K. betreffend hat die Kammer die verhängte Strafe § 211 StGB entnommen, der für Mord zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.

1008

b)

1009

Die Kammer hat eine besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt. Bei ihrer Entscheidung hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass eine solche Feststellung aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen ist und Umstände von besonderem Gewicht verlangt, die die Feststellung der besonderen Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlich machen und einer Strafaussetzung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entgegenstehen. Diese Feststellung ist kein Teil der Entscheidung zu Schuld- und Strafausspruch. Sie ist vielmehr eine Entscheidung für das Vollstreckungsverfahren, die aus diesem herausgelöst und dem Tatrichter übertragen ist. Sie dient nicht der Bemessung der Sanktion, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung ihrer weiteren Vollstreckung. Diese Entscheidung obliegt dem Vollstreckungsrichter, der unter anderem zu prüfen hat, ob die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Um diese Entscheidung vorzubereiten, hat der Tatrichter schon im Urteil die Umstände aufzuführen, die eine Beurteilung der Schuldschwere ermöglichen. Er hat diese Umstände abzuwägen, zu gewichten und danach zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.

1010

Dieser Abwägungsvorgang kann in entsprechender Anwendung des § 46 StGB erfolgen. Einen festen Bezugspunkt, von dem bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere auszugehen ist, gibt es nicht (BGH, GGSt 2/94). Ohne Bindung an begriffliche Vorgaben sind vielmehr die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Sodann ist im Wege zusammenfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld dahin zu bewerten, ob sie besonders schwer ist. Dabei kann die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Solche Umstände können etwa eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein. Allein das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale - wie hier - auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen.

1011

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung zunächst einerseits zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er Erstverbüßer sein wird und noch nicht wegen Gewaltdelikten bestraft worden ist. Er ist allerdings der Zeugin ZQ. gegenüber in strafrechtlich erheblicher Weise gewalttätig geworden, indem er ihr noch im Dezember 2016 im Zuge einer Auseinandersetzung mit beiden Händen an ihren Hals griff, leichten, aber spürbaren Druck auf diesen ausübte und dabei wörtlich oder sinngemäß sagte: „Am liebsten würde ich zudrücken, damit dich kein anderer kriegt!“, wodurch ZQ. in Todesangst geriet. Diese Gewalttätigkeit ist in ihrem Gewicht jedoch dadurch eingeschränkt, dass die Ankündigung der ZQ., die Polizei zu rufen, ihn beeindruckte und er von ZQ. abließ. Auch im Übrigen setzte er zur Erreichung seiner Ziele die Drohung mit Gewalt ein. So bedrohte er schon im August 2012 einen von ihm Betrogenen, um diesen still zu halten, er (K.) werde seine „Kumpels aus der Kampfsportschule vorbeischicken“, danach habe er (der Betrogene) „keine Fresse, keine Wohnung und kein Auto mehr“. Weiter rief er seinen damaligen Hallen-Vermieter RM. am Abend des 09.10.2016 an und drohte ihm damit, dass sein (GH.) Cousin, der bei den "Bandidos" sei, ihm (RM.) den Kopf abschneiden und „die Bude anzünden“ würde. Weiter bedrohte auf sein Geheiß hin sein Cousin EM., die ZQ. damit, sie und ihre Wohnung auseinander zu nehmen, wenn sie das ihr geschenkte IPhone nicht herausgebe.

1012

Die obigen Drohungen hatten indes keinen realen Hintergrund.

1013

K. war zur Tatzeit bereits dreimal bestraft worden, allerdings nicht einschlägig, was Gewaltanwendung angeht. Einschlägig sind seine Vorstrafen wegen Betruges hier nur eingeschränkt und nur insoweit, als er QN. darüber täuschte, dass er zur Zahlung des Kaufpreises willens und in der Lage sei. Dieses Verhalten stellt eine Parallele zu den vorgängigen Straftaten des Betruges dar.

1014

Er stand zur Tatzeit unter laufender Bewährung, wenngleich nicht wegen einer Gewalttat, sondern im Wesentlichen wegen Betrugstaten.

1015

Er plante zur Zeit der hier abgeurteilten Tat weitere Betrugstaten im Zusammenwirken mit DW. und dem Mitangeklagten.

1016

Danach ist der Angeklagte von seiner Täterpersönlichkeit her als ein Täter zu bewerten, der sich im Wesentlichen als Kleinkrimineller auf dem Gebiet des Betruges betätigte. Soweit er vor dem hiesigen Tatgeschehen körperliche Gewalt anwandte, führte diese nicht zu schweren Verletzungen.

1017

Soweit er die Tatbegehung in seiner Wohnung plante, in der QN. dann zwei Angreifern gegenüber stand und nur sehr erschwert Hilfe Dritter erlangen konnte, ist dieser Umstand von seinem Unrechtskern her nahezu identisch mit dem Mordmerkmal der Heimtücke. Dementsprechend kommt dieser Tatplanung kein erhebliches Gewicht zu, das über die Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke hinausgeht. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass er kurz vor der Tat versuchte, an so genannte K.O.-Tropfen zu gelangen, um diese QN. einzuflößen und auf diese Weise in den Besitz des Audi R8 zu gelangen.

1018

Mit einem gewissen, allerdings nicht besonders hohen Gewicht gegen ihn spricht, dass er den bislang unbestraften T. in Schuld und Strafe verstrickte, indem er ihn zur Teilnahme an der Tat bewegte und ihm Vorteile dafür versprach. Einschränkend dazu war zu werten, dass T. sich auch an Betrugshandlungen des K. beteiligte und insofern selbst kriminell war und dass T. sich willfährig an der Ermordung des QN. beteiligte.

1019

Bei der Tatbegehung verwirklichte er zwei Mordmerkmale, die materiell unabhängig voneinander sind, namentlich handelte er heimtückisch und aus Habgier. Diesem Umstand hat die Kammer bei der Gesamtwürdigung erhebliches Gewicht beigemessen.

1020

Nach der Tat entsorgte er den Leichnam in unwürdiger Art und Weise, indem er ihn unbedeckt im Wald ablegte. Damit war der Leichnam dem Tierfraß ausgesetzt, zu dem es dann auch - wenngleich in geringem Umfang - kam. Diesem Umstand hat die Kammer ein verhältnismäßig geringes Gewicht beigemessen.

1021

Einem Betrug ähnlich versuchte K. auch nach der Tat noch unter Zuhilfenahme der von ihm im Wege der Urkundenfälschung hergestellten Urkunden (Kaufvertrag und Quittung) den Eindruck zu erwecken, er habe 81.000 € gezahlt und sei dementsprechend zivilrechtlich Eigentümer des Audi R8. Er beauftragte sogar einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines dahin gehenden Interesses. Wenngleich der erstrebte Vermögensvorteil sich nicht auf 81.000 € belief, weil der o. g. Pkw wegen seines Unfallschadens diesen Preis nicht wert war, stellte er doch angesichts seines Baujahres und als zum Straßenverkehr zugelassener Pkw einen ganz erheblichen Wert dar. Der Umstand, dass K. seinen vermeintlichen Besitzanspruch weiter verfolgte, ist allerdings von nur geringem Gewicht, denn sein Unrechtskern ist vom Mordmerkmal der Habgier bereits umfasst.

1022

Das Einlassungsverhalten des Angeklagten K. übersteigt nach Auffassung der Kammer noch nicht eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung. Auch wenn er die Initiative zur Tatbegehung dem Mitangeklagten zugeschrieben und ihn damit erheblich belastet hat, hatte dies seinen Anknüpfungspunkt in den hier gegebenen Tatumständen. Diese bestanden darin, dass sich die Tat in der Wohnung des K. ereignete und es hoch wahrscheinlich war, dass entweder K. oder T. oder beide gemeinsam die Tat begangen hatten. Verglichen mit einer einfachen, die Täterschaft bestreitenden Einlassung belastete K. den T. wertungsmäßig nicht wesentlich stärker, denn auch in einem solchen Fall wäre infolge einer bestreitenden Einlassung T. als Täter belastet gewesen. Weiter relativiert wird die den T. belastende Einlassung durch den Umstand, dass T. nicht etwa völlig unbeteiligt war; vielmehr verwirklichte er eine Beihilfe, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach einer Täterschaft entsprechen konnte.

1023

Ein Geständnis und damit einen möglichen Beginn einer inneren Auseinandersetzung mit der Tat und seiner Folge konnte die Kammer mangels eines solchen nicht bewerten. Andererseits hat die Kammer das Fehlen eines Geständnisses auch nicht als die Schuld erhöhend gewertet.

1024

Letztlich ist die hier abgeurteilte Tat Ausfluss der kriminellen, psychopathischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Sie ist von dissozialen und narzisstischen Elementen geprägt und hat sich bei ihm über Jahre ausgebildet und verfestigt. Deshalb misst die Kammer den vorerwähnten Umständen, dass der Angeklagte bislang nicht wegen einer einschlägigen Gewalttat bestraft ist, und Erstverbüßer sein wird, keine durchgreifende, seine Schuldschwere erheblich mindernde Bedeutung zu. Auf der anderen Seite sind aber auch alle o. g. schulderhöhenden Umstände - mit Ausnahme des Vorliegens zweier Mordmerkmale - von nicht besonders hohem Gewicht oder einschränkend zu relativieren, sodass bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände die Schuld dieses Angeklagten danach zwar schwer, aber noch nicht besonders schwer wiegt.

1025

2.

1026

Bei der Bemessung der gegen T. festzusetzenden Strafe hat die Kammer zunächst die Strafrahmenwahl getroffen.

1027

a)

1028

Soweit T. sich wegen Beihilfe zu einem aus Habgier begangenen Mord strafbar gemacht hat, er selbst aber dieses besondere, die Strafbarkeit des Täters begründende persönliche Merkmal nicht verwirklichte, ergab sich aus §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Strafrahmen, der von drei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht.

1029

Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht vorgenommen, weil T. die Milderung nach §§ 28 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 2 StGB nur einmal zugute kommen kann.

1030

b)

1031

Soweit T. sich wegen Beihilfe zu einem heimtückisch begangenen Mord strafbar gemacht hat, hat die Kammer die Strafe gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert. Auch danach ergab sich der o. g. Strafrahmen.

1032

c)

1033

Diesen Strafrahmen hat die Kammer sodann gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB nochmals gemildert, sodass sich für die konkrete Strafzumessung ein Strafrahmen von mindestens sechs Monaten und höchstens elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe ergab.

1034

Die Kammer hat im Rahmen des ihr in § 46b Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung, ob der Strafrahmen zu mildern ist, die aufklärungsspezifischen Kriterien gegenüber der Schwere des Unrechts der von T. begangenen Beihilfe zum Mord gegeneinander abgewogen.

1035

T. hat Aufklärungshilfe geleistet. Er hat durch sein frühes Geständnis, das weit über seinen eigenen Tatbeitrag hinausging, maßgeblich dazu beigetragen, dass die Tat aufgedeckt werden konnte. Die Ermittlungsbehörden hatten zum Zeitpunkt des Geständnisses des T. zwar insoweit belastbare Hinweise dafür, dass es eine Gewalttat zum Nachteil des QN. gegeben hatte, als Blut in der Wohnung gefunden worden war. Sichere Erkenntnisse zum Ablauf der Gewalttat und dazu, wer sie ausgeführt hatte, hatten die Ermittlungsbehörden nicht; beide Angeklagte standen in dringendem Tatverdacht, daran irgendwie beteiligt gewesen zu sein. Die Aussage des T. in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 25.01.2017 förderte die Ermittlungen insoweit dann wesentlich. Insbesondere sagte er aus zum Schlagen mit einem Hammer auf den Kopf des QN. durch K., zum Würgen des QN. durch K. und zum Ablageort von Leichnam und Hammer. Weiter zeigte er dann im Rahmen einer Ausführung die zuvor von ihm beschriebene Leichenablagestelle und die Hammerablagestelle. Dadurch bestätigte sich seine Aussage insoweit. Nachdem der Leichnam dann geborgen und obduziert werden konnte, zeigte sich, dass die Aussage des T., es sei mittels eines Hammers auf den Kopf des QN. eingeschlagen worden, zutraf. Weiter ergab sich, dass Art und Größe der Verletzungen am Kopf des QN. zur Größe des Hammerkopfes des aufgefundenen Hammers passen. Danach ergab sich eindeutig und belastbar auch, dass QN. in der Wohnung des K. zu Tode gekommen war. Dies begründete in Verbindung mit dem bekannten Umstand, dass K. noch kurz vor dem Verschwinden des QN. mit diesem Kontakt hatte, einen schwer wiegenden Tatverdacht gegen K., der sich in der Folgezeit dann verdichtete und letztlich bestätigte.

1036

Ohne das Geständnis des T. wäre es möglicherweise bis heute nicht zum Auffinden des Leichnams und des Hammers gekommen.

1037

Die Aufklärungshilfe hat die Kammer umso erheblicher gewertet, als T. sich durch sein Geständnis in erheblichem Umfang selbst belastete und er allein es war, der entscheidend zur Aufklärung der Tat beitrug. K. räumte erst zeitlich nach jenem Geständnis des T. ein, dass QN. in seiner Wohnung zu Tode kam und stellte eine eigene Beteiligung daran in Abrede.

1038

Der danach nicht unerheblichen Aufklärungshilfe des T. steht das Gewicht seiner eigenen Schuld entgegen. Diese folgt wesentlich aus seinem nicht nur unbedeutenden Tatbeitrag. Gerade der Umstand, dass T. mit K. zusammenwirkte, insbesondere QN. in das Schlafzimmer lockte, führte dazu, dass K. die Arglosigkeit des QN. zum Angriff auf diesen von hinten ausnutzen konnte und dann auch ausnutzte.

1039

Wenngleich T. selbst danach eine Beihilfe von erheblichem Gewicht leistete und er selbst dementsprechend hohe Schuld am Tod des QN. trägt, hat die Kammer doch letztlich wegen des Umstandes, dass T. nicht eigeninitiativ war, sondern von K. in das Tatgeschehen verstrickt wurde, was seine Schuld relativiert, die obige Strafrahmenverschiebung vorgenommen.

1040

d)

1041

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte abgewogen:

1042

T. ist bislang unbestraft. Er wird Erstverbüßer sein und ist als solcher zumal angesichts der hier verhängten langjährigen Freiheitsstrafe besonders haftempfindlich. Er hat bislang ein sozial angepasstes Leben geführt.

1043

Die Initiative zur Tat ging nicht von ihm, sondern allein von K. aus, wenngleich er sich willfährig auf dessen Ansinnen zur Mitwirkung an der Tat einließ, nachdem ihm K. eine Festanstellung in einem künftigen Unternehmen, das mittels des Audi R8 als „Startkapital“ aufgebaut werden sollte, versprochen hatte und er sich davon einen höheren gesellschaftlichen Status versprach.

1044

Für ihn sprach weiter mit erheblichem Gewicht sein frühes und umfassendes Geständnis seiner eigenen Tatbeteiligung. Auf seinem Geständnis beruht insbesondere die Feststellung zur heimtückischen Vorgehensweise. Ohne sein Geständnis hätten Feststellungen dazu nicht getroffen werden können. Den Umstand, dass er sein Geständnis in der Hauptverhandlung insoweit nicht wiederholt hat, sondern Umstände, die ein heimtückisches Handeln begründen könnten, gerade nicht aussagte, hat die Kammer nicht einschränkend gewertet, weil sie ein zulässiges Verteidigungsverhalten darstellen. Andererseits kam seinem Geständnis nicht das Gewicht zu, das es hätte, hätte er auch in der Hauptverhandlung und damit durchgängig zu den Umständen der heimtückischen Tötung so ausgesagt wie im Ermittlungsverfahren.

1045

Sein Geständnis trug wesentlich zur Aufklärung der Tat bei. Diesem Gesichtspunkt hat die Kammer jedoch, weil er bereits eine Strafrahmenverschiebung begründete, nur noch wenig Gewicht beigemessen.

1046

Gegen ihn sprach im Wesentlichen, dass er einen nicht nur unbedeutenden Tatbeitrag leistete. Gerade der Umstand, dass T. und K. zusammenwirkten, dass das Wiegen des QN. in der Erwartung, eine Freundin bringe in Kürze den Kaufpreis in bar, durch T. verstärkt wurde und dass namentlich T. es war, der QN. in das Schlafzimmer lockte, führte dazu, dass K. die Arglosigkeit des QN. zum Angriff auf diesen von hinten ausnutzen konnte und dann auch ausnutzte.

1047

T. hatte nach der Tat einen erheblichen Anteil an der Entsorgung des Leichnams in unwürdiger Art und Weise, denn er wirkte daran mit, den Leichnam unbedeckt im Wald abzulegen. Damit war der Leichnam dem Tierfraß ausgesetzt, zu dem es dann auch - wenngleich in geringem Umfang - kam. Diesem Gesichtspunkt hat die Kammer nur ein verhältnismäßig geringes Gewicht beigemessen.

1048

Nach zusammenfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer danach auf

1049

acht Jahre Freiheitsstrafe

1050

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

1051

VIII.

1052

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

1053

Große Feldhaus                             Schönenberg-Römer                                   Unger