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Landgericht Bochum·7 Ks 32 Js 9/19-19/20·30.05.2021

Freispruch nach tödlichen Polizeischüssen wegen Putativnotwehr (Erlaubnistatbestandsirrtum)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Dem Angeklagten, einem Polizeibeamten, wurde zur Last gelegt, einen Mann im Einsatz durch drei Schüsse getötet zu haben. Das Gericht bejahte zwar den objektiven Tatbestand des § 212 StGB, verneinte aber eine Strafbarkeit wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums (Putativnotwehr), da der Angeklagte eine gegenwärtige Schusswaffenbedrohung annehmen durfte. Ein Putativnotwehrexzess lag nach der aus seiner Sicht fortbestehenden Gefahrenlage nicht vor. Auch eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) schied aus, weil der Irrtum unter den Umständen nicht vermeidbar war; der Angeklagte wurde freigesprochen.

Ausgang: Anklagevorwurf des Totschlags führte wegen Putativnotwehr (ETBI) und fehlender Fahrlässigkeit nicht zur Verurteilung; Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotwehr) schließt die Vorsatzschuld aus, wenn der Täter aufgrund tatsächlicher Umstände irrig eine Notwehrlage annimmt, die bei ihrem Vorliegen sein Handeln rechtfertigen würde.

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Das Notwehrrecht von Polizeivollzugsbeamten unterliegt bei einem gegen sie gerichteten Angriff grundsätzlich keinen polizeirechtlichen Verhältnismäßigkeitsbeschränkungen, solange ihr Vorverhalten rechtmäßig und nicht sozialethisch zu missbilligen ist.

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Eine Einschränkung des Notwehrrechts kommt in Betracht, wenn der Angegriffene die Notwehrlage durch rechtswidriges oder sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten in engem zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang provoziert hat; bei rechtmäßigem Vorverhalten entfällt eine solche Einschränkung.

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Ein Putativnotwehrexzess setzt voraus, dass der Täter bei irrtümlich angenommener Notwehrlage aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinausgeht; daran fehlt es, wenn die Abwehrhandlung aus Täterperspektive zur sofortigen und endgültigen Gefahrenbeseitigung erforderlich erscheint.

5

Fahrlässige Tötung kommt trotz Erlaubnistatbestandsirrtums nur in Betracht, wenn der Irrtum bei pflichtgemäßer Sorgfalt vermeidbar war; bei objektiv nicht erkennbarer Scheinwaffe und dynamischer Bedrohungslage kann die Vermeidbarkeit ausgeschlossen sein.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 212 StGB§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB§ Notwehrrecht nach §§ 32 bis 34 StGB§ PolG NRW§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

I.

4

Dem Angeklagten ist mit der zugelassenen Anklage vom 16.11.2020 zur Last gelegt worden, am 16.12.2018 in T. einen Totschlag begangen zu haben, indem er in Ausübung seines Dienstes als Polizeibeamter mit seiner Dienstwaffe den 0000 geborenen B. aus T. erschoss. Von diesem Vorwurf war er aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

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II.

6

Der 00 Jahre alte Angeklagte schloss seine Ausbildung bei der Polizei im Jahre 0000 ab. Seinen Dienst versah er dann vier Jahre bei der Schutzpolizei in C.. 2010 wurde er nach T. versetzt, wo er ein Jahr auf der Wache T.-Mitte seinen Dienst versah. Dann war er ein Jahr im Auslandseinsatz im R.. Seit Februar 2016 war er Vertreter des Wachdienstführers in der Wache T. Z..

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III.

8

Der 0000 geborene B. war Rentner. Er war verheiratet mit der Nebenklägerin und Zeugin A.. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die in diesem Verfahren ebenfalls Nebenkläger sind.

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B. litt seit mehr als 30 Jahren an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Er hatte zwei Selbstmordversuche hinter sich. Er war jahrelang medikamentös gut eingestellt. Die Psychopharmaka machten ihn allerdings träge. 2017/2018 wurde das Psychopharmakon, das D. regelmäßig einnahm, vom Markt genommen und er wurde auf ein anderes Medikament eingestellt. Dieses hatte nicht die dämpfende Wirkung des früheren Medikaments. Es kam zu einer Verhaltensänderung, die schleichend begann. L. D. und der Zeuge Q. stellten im September 2018 fest, dass B. paranoide Symptome entwickelte. So demolierte er das Mobiliar seiner Wohnung und brach den Kontakt zu seiner Frau und Q. ab. Auf Ansprache war er oft nicht erreichbar. Er hörte oft überlaut Musik und ließ manchmal seine Wohnungstür offenstehen. Auch körperlich verfiel er. Er aß wenig und magerte ab. L. D. vermutete, dass er einen Schlaganfall erlitten hatte und rief den Rettungsdienst. B. weigerte sich aber, mit ins Krankenhaus zu fahren.

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Der von den Angehörigen verständigte Sozialpsychiatrische Dienst sah keinen hinreichenden Anlass für ein Eingreifen.

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B. fiel immer öfter durch Lärm und laute Musik auf. Gelegentlich war er auch verbal aggressiv. Deshalb nahm der Zeuge M., der über der Wohnung des B. wohnte, Kontakt zu L. D. auf.

12

Im Dezember 2018 kam es zu mehreren Polizeieinsätzen, vornehmlich wegen Ruhestörungen im Haus durch B..

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IV.

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Am 16.12.2018 zeigte M. um 19:50 Uhr erneut telefonisch bei der Polizei an, dass B. in seiner Wohnung überlaut Musik spielte. Daraufhin erhielten die Zeugen POK E. und Kommissaranwärterin O. von dem in der Funkleitstelle tätigen Zeugen POK W. den Auftrag, der Anzeige nachzugehen. Da O. sich noch im Praktikum befand, entschloss sich der Angeklagte, der an diesem Tag als Dienstgruppenleiter in derselben Schicht seit 13:00 Uhr auf der Wache an der QJ.-straße in T. tätig war, beide zu unterstützen.

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Bei der X.-straße handelt es sich um eine innerstädtische Straße mit geschlossener Bebauung. Auf der Seite der Häuser mit gerader Hausnummer sind Straßenlaternen aufgestellt, die den Bürgersteig ausleuchten. Der Angeklagte fuhr in einem Funkstreifenwagen, die beiden anderen Beamten in einem anderen Funkstreifenwagen zum Haus X.-straße 000. Sie stellten ihre Fahrzeuge direkt vor dem Haus ab. Alle waren uniformiert. Sie trafen direkt auf B., der rechts der Hauseingangstür auf dem Bürgersteig stand. Die Haustür stand offen. Aus dem Hausflur war laute Musik zu vernehmen. E., der bereits einmal einen Einsatz wegen Ruhestörung ausgehend von B. gehabt hatte, erkannte diesen als vermeintlichen Störer. Der Angeklagte wandte sich B. zu und fragte diesen, was los sei. Dieser antwortete, dass er in eine Spielothek gehen wolle. Der Angeklagte forderte D. dann auf, sich auszuweisen. Dieser übergab dem Angeklagten dann einen Schwerbehindertenausweis. Dadurch erkannte auch der Angeklagte, dass es sich bei diesem um den Störer handelte. Da B. sich zu dieser Zeit kooperativ und ruhig verhielt, entschloss sich E., mit O. ins Haus zu gehen, um M. zu befragen.

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Zeitgleich erhielt der Angeklagte auf seinem Mobilfunkgerät einen Anruf von W., der anfragte, ob er und seine Kollegen zu einem anderen Einsatzort fahren könnten, wo es zu einer Bedrohungslage gekommen war. Der Angeklagte antwortete, dass das möglich sei, weil der laufende Einsatz nicht mehr lange dauern würde und sie gleich fertig seien. B. wollte sich während dieses Telefonates des Angeklagten in Richtung des Imbiss „H.“ auf der X.-straße entfernen. Der Angeklagte sagte daraufhin zu W., dass dieser warten solle, und wandte sich dann J. zu. Er forderte diesen energisch auf, stehen zu bleiben und sich nicht zu entfernen. Als B. nicht stehen blieb, fasste der Angeklagte diesen an der Schulter an, worauf sich B. umdrehte und sodann am Angeklagten vorbei in Richtung Hauseingangstür gehen wollte. Der Angeklagte steckte daraufhin sein Mobilfunkgerät in die Hemdtasche, ohne es auszuschalten, so dass W. das weitere Geschehen, wenn auch in deutlich schlechterer Sprachqualität mithören konnte. Der Angeklagte schob J. dann mit der Hand von sich weg. Dieser reagierte feindselig. Er baute sich gegenüber dem Angeklagten auf, ballte die Fäuste und sah den Angeklagten grimmig an. Dann begann B. mit der rechten Hand an seinem Hosenbund zu nesteln. Der Angeklagte befürchtete, dass B. dort ein Messer oder einen anderen gefährlichen Gegenstand bei sich führte. Er forderte D. deutlich und laut auf: „Nimm die Finger vom Gürtel, lass das Alter!“ In diesem Zeitpunkt bemerkte der Angeklagte, dass B. in seinem Gürtel einen Gegenstand trug, dessen Griff herausragte und den er für den Griff eines Messers hielt. Daraufhin zog der Angeklagte das an seiner Koppel befindliche Pfefferspray heraus und richtete es mit den Worten: „Nimm die Finger vom Messer, sonst bist du fällig!“ auf B..

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Dieser entgegnete wörtlich oder sinngemäß: „Wieso Messer, das ist eine Knarre!“ Dann zog er aus seinem Hosenbund eine 9 cm lange, metallene, kupferfarbene Scheinwaffe in Gestalt eines Revolvers, bei der es sich aber tatsächlich um ein Feuerzeug handelte. Der Angeklagte steckte währenddessen das Pfefferspray in die Koppel zurück, zog seine Dienstwaffe und brachte diese auf B. gerichtet in Anschlag. Der Angeklagte erkannte den äußeren Umriss einer Waffe, insbesondere das Mündungsloch des Laufes. Er ging davon aus, dass es sich um eine Schusswaffe handelte. Dass es sich um ein Feuerzeug handelte, erkannte er nicht. Es war unter den gegebenen Umständen für ihn auch nicht erkennbar. Er schrie B. an: „Steck die Knarre weg!“ D. folgte der Aufforderung nicht und ging mit der Anscheinswaffe in der Hand, dabei diese auf den Angeklagten gerichtet, auf den Angeklagten zu, der zunächst nach hinten zurückwich und D. erneut aufforderte, die Waffe wegzustecken. Der Abstand zwischen beiden betrug zu diesem Zeitpunkt etwa drei bis vier Meter.

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Als B. dann weiter auf den Angeklagten zukam, entschloss sich der Angeklagte, weil er davon ausging, B. werde nunmehr auf ihn schießen und ihn dadurch schwer oder tödlich verletzen, auf B. zu schießen. Der Angeklagte gab in schneller Folge innerhalb etwa einer Sekunde drei Schüsse ab. Er hatte dabei in sein Mitbewusstsein aufgenommen, dass die Schüsse aufgrund der geringen Entfernung tödlich wirken könnten und nahm den Tod des B. in Kauf, weil er davon ausging, selbst in gegenwärtiger Lebensgefahr zu sein und diese Gefahr nur durch die Abgabe von Schüssen abwenden zu können. Den Tod des B. wollte er nicht als vorrangiges Handlungsziel, war damit aber als Folge der zu seiner eigenen Verteidigung abgegebenen Schüsse einverstanden.

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Der erste Schuss traf in den rechten Unterbauch des B., durchschlug die Bauchwand, durchtrennte den Blinddarm an zwei Stellen, verletzte den Dünndarm und durchschlug die Darmbeinschaufel. Das Projektil trat dann an der rechten Körperrückseite in Höhe des oberen Beckenkamms wieder aus. Dieser Schuss war nicht tödlich.

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B. drehte sich aufgrund der Trefferwirkung auf ihn nach rechts. Dadurch streifte ihn der zweite Schuss unterhalb der rechten Brustwarze nur oberflächlich.

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B. beugte dann infolge der Trefferwirkung seinen Oberkörper in nahezu waagerechte Stellung, ohne allerdings zu Boden zu gehen. Zeitgleich traf ihn der dritte Schuss. Dieser traf unterhalb des rechten Schlüsselbeins, durchschlug die zweite Rippe, trat dann in den Mittelfellraum ein und verletzte die linke Lungenpforte. Dann kam es zu einer fetzigen Zerstörung der Wände des linken und zum Teil des rechten Vorhofes des Herzens. Schließlich durchschlug das Projektil den linken Lungenlappen und verletzte die große Körperschlagader.

22

B. verstarb innerhalb von längstens zwei Minuten infolge Verblutens nach innen.

23

V.

24

Der Angeklagte leitete unmittelbar danach Rettungsmaßnahmen ein und beteiligte sich auch selbst am Versuch, B. wiederzubeleben.

25

Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ist durch Bescheid der Staatsanwaltschaft T. vom 06.06.2019 eingestellt worden. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde eines Nebenklägers hat das Oberlandesgericht Hamm die Staatsanwaltschaft T. angewiesen, Anklage wegen Totschlages zu erheben.

26

VI.

27

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt.

28

Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen Q., A., POK W., POK E. und M., K. und G..

29

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, dem die Kammer glaubt, und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen POK E., KAin O., POK W., S., Q. und M..

30

Sie beruhen weiter auf dem Gutachten der Rechtsmedizinerin Dr. P., die im Sinne der getroffenen Feststellungen zu den Verletzungen ausgeführt und das Geschehen rechtsmedizinisch rekonstruiert hat.

31

VII.

32

1.

33

Der Angeklagte hat den Tatbestand des Totschlags, Verbrechen gemäß § 212 StGB verwirklicht, indem er den B. durch Abgabe von Schüssen auf diesen tötete, wobei er ihn auch töten wollte.

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Entsprechend der Einlassung des Angeklagten, er habe verhindern wollen, dass B. auf ihn schießt, er habe dies also gerade hindern wollen, hat die Kammer am Tötungswillen keinen Zweifel. Dass die von ihm dann abgegebenen Schüsse tödlich wirken würden, war dem Angeklagten als erfahrenem Polizeibeamten bewusst. Er kannte insbesondere die Wirkweise seiner Dienstwaffe und wusste um die sehr kurze Entfernung zu B. bei Abgabe der Schüsse.

35

2.

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Das Verhalten des Angeklagten war objektiv rechtswidrig. Denn objektiv lag kein von B. ausgehender und unmittelbar bevorstehender Angriff auf den Angeklagten vor. Insbesondere führte B. weder ein Messer noch eine funktionstüchtige Schusswaffe, sondern lediglich ein Feuerzeug mit sich, dass einem Revolver nachgebildet war.

37

3.

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Dennoch war der Angeklagte nicht wegen Totschlags zu bestrafen, weil er einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterlag, was entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Ausschluss der Vorsatzschuld führt. Der Angeklagte handelte in Putativnotwehr.

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a)

40

Er irrte sich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes.

41

aa)

42

Er unterlag der Fehlvorstellung, dass B. mit einer Schusswaffe auf ihn zielte und unmittelbar beabsichtigte, diese gegen ihn einzusetzen. Die Einlassung des Angeklagten, dass er damit rechnete, selbst schwere oder sogar tödliche Verletzungen zu erleiden, wobei ein solcher Angriff unmittelbar jetzt erfolgen werde, ist glaubhaft. Von ihrer Richtigkeit ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.

43

B. hatte gegenüber dem Angeklagten erklärt, dass er nicht ein Messer sondern eine „Knarre“ habe und hatte damit auf den Angeklagten angelegt.

44

bb)

45

Die vom Angeklagten - fehlerhaft - vorgestellten tatsächlichen Umstände würden, hätten sie vorgelegen, die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes erfüllen. Bei der rechtlichen Würdigung des Geschehens, das sich der Angeklagte vorstellte, hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Das in §§ 32 bis 34 StGB normierte Notwehrrecht unterliegt Polizeivollzugsbeamte betreffend keiner Einschränkung. Wird ein Polizeibeamter selbst angegriffen, sind seine Verteidigungsrechte grundsätzlich nicht nach Maßgabe des Polizeirechts und des dieses beherrschenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Dies gilt jedenfalls solange das Vorverhalten des Beamten nicht rechtswidrig oder sozialethisch zu missbilligen ist. Ist das Vorverhalten aber rechtswidrig oder sozialethisch zu missbilligen, ist eine Einschränkung des Notwehrrechts zu bejahen, wenn zwischen dem Vorverhalten und der Verteidigung ein inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. In diesen Fällen muss der Beamte zunächst dem Angriff ausweichen, kann er nicht ausweichen, muss er sich weniger gefährlich verteidigen.

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Hat ein Beamter eine Notwehrlage ursächlich in dem Sinne herbeigeführt, dass sein Vorverhalten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die spätere Notwehrlage entfiele, kommt es für das Notwehrrecht auf die Art des Vorverhaltens an. Bei absichtlichen Provokationen oder unrechtmäßigem Vorverhalten, haftet er für sein Vorverhalten. Ist die Provokation zwar nicht vorsätzlich, aber rechtswidrig und schuldhaft verursacht, ist seine Verteidigung nach dem Maß der Schwere der Provokation und ihres zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit dem Angriff eingeschränkt. Ist das Vorverhalten zwar ursächlich für die Notwehrlage, in die der Beamte geriet, aber rechtmäßig, schränkt dieses rechtmäßige Vorverhalten sein Notwehrrecht nicht ein, denn ein rechtmäßiges Verhalten kann ihm nicht als gefahrerhöhend vorgeworfen werden.

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Danach kommt es für die Frage, ob das Vorverhalten des Angeklagten rechtmäßig war, zunächst auf die formelle Richtigkeit seines polizeilichen Handelns an. Eine gesetzliche Eingriffsgrundlage, sachliche und örtliche Zuständigkeit des Angeklagten waren hier gegeben. Er beachtete auch die wesentlichen Förmlichkeiten. Insbesondere war das polizeiliche Handeln des Angeklagten im Zuge seines Einsatzes am Tattage am Tatort gemessen an den Anforderungen des PolG NRW rechtmäßig. Er trat offen in seiner Funktion als Polizeibeamter und insbesondere - wie auch die gleichzeitig vor Ort erschienenen E. und O. - uniformiert auf, sodass er ohne Weiteres als Polizeibeamter zu erkennen war und es offensichtlich war, dass ein polizeilicher Einsatz stattfand. Es lag ein ausreichender Grund für das Einschreiten vor. M. hatte sich Hilfe suchend an die Polizei gewandt. B. war schon mehrfach als Störer aufgefallen und auch am Tattag drang überlaute Musik aus seiner Wohnung.

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Dementsprechend galt für den sich rechtmäßig verhaltenden Angeklagten das allgemeine in § 32 StGB und - inhaltlich gleichlautend - im PolG NRW kodifizierte Notwehrrecht. Nach diesen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit der Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen des Notwehrrechts gilt im Wesentlichen Folgendes:

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Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich dazu berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe. Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen. Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren.

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Das war hier nicht der Fall, zumal der Angeklagte bereits lautstark aufgefordert hatte, die Waffe wegzustecken bzw. „das sein zu lassen“. Ihm blieb angesichts seiner Annahme, dass eine Schussabgabe auf ihn unmittelbar bevorstand, keine Zeit zur ausreichenden Abschätzung des schwer kalkulierbaren Risikos. Hier war aus Sicht des Angeklagten zu erwarten, dass B. seinerseits schießen würde, wenn er durch einen Warnschuss auf die Abwehrbereitschaft des Angeklagten aufmerksam gemacht worden wäre. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich ein Verteidiger nicht einlassen. Daher war die Abgabe auch mehrerer Schüsse aus Sicht des Angeklagten eine erforderliche Notwehrhandlung. Auf das weniger Erfolg versprechende Mittel des Pfeffersprays musste er nicht zurückgreifen.

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Die Kammer stützt diese Einschätzung auch auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen PHK I., der als Ausbilder unter anderem für das Schießtraining der Polizeibeamten im Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW zuständig ist. Er hat ausgeführt, dass der Einsatz eines Pfeffersprays angesichts der vom Angeklagten zunächst angenommenen Bedrohung mit einem Messer im Rahmen der Polizeiausbildung nicht als das geeignete Mittel gelehrt werde. Der Messerangriff gelte dort als sehr bedrohlich, da die Statistik derartiger Fälle zeige, dass von Messerangriffen regelmäßig schwerere Verletzungen ausgingen. Nach seiner Einschätzung hätte der Angeklagte schon in dem Moment die Schusswaffe ziehen müssen, als er davon ausging, dass B. ein Messer zog.

53

b)

54

Die Abgabe von drei Schüssen, namentlich des letzten tödlichen Schusses stellt sich nicht als - nicht mehr zu entschuldigender - Putativnotwehrexzess dar. Ein solcher liegt vor, wenn jemand sich irrtümlich einen rechtswidrigen Angriff vorstellt und dabei aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken mit seiner „Abwehrhandlung“ die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschreitet, die ihm bei bestehender Notwehrlage erlaubt gewesen wäre.

55

Der Angeklagte durfte in der sich ihm darstellenden Bedrohungslage dreimal in kurzer Folge und tödlich wirkend auf B. schießen. B. stand bei der Abgabe des letzten Schusses noch auf seinen Beinen und konnte die Waffe in der Vorstellung des Angeklagten noch benutzen. Dementsprechend durfte der Angeklagte davon ausgehen, dass B. auch zu diesem Zeitpunkt noch auf ihn schießen konnte und musste er von einer weiteren Schussabgabe nicht absehen, um zunächst die Wirkung der ersten Schüsse abzuwarten.

56

Die Kammer erachtet deshalb alle drei kurz hintereinander innerhalb von etwa einer Sekunde abgegebenen Schüsse für aus Sicht des Angeklagten erforderliche Notwehrhandlungen. Die Kammer verkennt nicht, dass der dritte Schuss abgegeben wurde, als B. sich nach vorne beugte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass dieser bereits im Fallen und angriffsunfähig war. Vielmehr liegt nahe, dass er - wie die Rechtsmedizinerin ausgeführt hat - sich infolge seiner Verletzungen in einem Schmerzreflex nach vorne beugte. Unter diesen Umständen durfte der Angeklagte annehmen, dass B. nach wie vor schießen konnte.

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Abgesehen davon hat der Sachverständige I. ausgeführt, auf Polizeischulen werde gelehrt, dass in einer Notwehrsituation, bei der der Angreifer eine Waffe führe, solange geschossen werden solle, bis der Angreifer auf dem Boden liege. Nur so sei gewährleistet, dass dieser nicht doch noch auf den Polizeibeamten schieße.

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2.

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Auch ein Vergehen der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB fällt dem Angeklagten nicht zur Last. Eine Fahrlässigkeit im Sinne von §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 222 StGB ist ihm nicht vorzuwerfen.

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn er seinen Irrtum über die Absicht des B. hätte vermeiden können. Das ist ausgeschlossen, weil der Angeklagte unter den gegebenen Umständen von einem lebensbedrohenden Angriff auf ihn ausging und ausgehen durfte.

61

Die Kammer hat die Lichtbilder der von B. geführten Scheinwaffe in Augenschein genommen. Diese Scheinwaffe weist zwar nur eine geringe Größe von neun cm auf, sieht einem echten Revolver aber sehr ähnlich. Wird sie in einer Hand gehalten, sodass im Wesentlichen nur der Lauf zu sehen ist, kann ein damit Bedrohter die geringe Größe und ihre daraus folgende mutmaßliche Ungefährlichkeit in der Dynamik eines Geschehens wie es hier zu bewerten ist, nicht erkennen. Insoweit hat die Kammer auch auf die Aussage des Zeugen E. abgestellt, der aussagte, dass er sich die Scheinwaffe am Tatort mindestens 15 Sekunden angeschaut und diese damals für echt gehalten habe.

62

Weiterhin waren die schlechten Lichtverhältnisse zu berücksichtigen. Es war dunkel, der Bürgersteig nur durch die Straßenlaterne ausgeleuchtet.

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Nach alledem durfte der Angeklagte unter den gegebenen Umständen von einem unmittelbar bevorstehenden, lebensbedrohenden Angriff auf ihn ausgehen.

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VIII.

65

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.