LG Bochum: Sprengstoffanschläge zur Erpressung – versuchter Mord und räuberische Erpressung
KI-Zusammenfassung
Zwei Angeklagte erpressten einen Lebensmitteldiscounter mittels Sprengstoffanschlägen und Droh-E-Mails zunächst 2012/2013 (Forderung 10 Mio. €) und 2016 (Forderung 1 Mio. €). 2016 zündeten sie während der Öffnungszeit eine Rohrbombe mit Gaskartusche im Pfandrückgaberaum; eine Mitarbeiterin erlitt u.a. ein Knalltrauma. Das Landgericht bejahte bedingten Tötungsvorsatz und Mordmerkmale (gemeingefährliches Mittel, Ermöglichungsabsicht) und wertete die früheren Taten teils als (versuchte) Erpressung bzw. räuberische Erpressung. Beide Angeklagten wurden zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zehn Jahren verurteilt; das Verfahren wurde hinsichtlich zweier Sprengstoffversuche nach § 154a StPO beschränkt.
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter (je 10 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe) wegen mehrerer Delikte, u.a. versuchter Mord und räuberische Erpressung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung i.S.d. § 255 StGB setzt eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben voraus; gegenwärtig kann auch eine „Dauergefahr“ sein, die jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, wobei maßgeblich auf die vom Täter für möglich gehaltene Sicht des Opfers abzustellen ist.
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod als mögliche Folge einer objektiv hochgefährlichen Handlung erkennt und ihn zur Zielerreichung billigend in Kauf nimmt; hierfür können Art, Ausführung und Kontrollverlust der Tathandlung wesentliche Indikatoren sein.
Ein Sprengsatz ist als gemeingefährliches Mittel i.S.d. § 211 StGB anzusehen, wenn der Täter die Ausweitung der Gefahr in der konkreten Situation nicht beherrschen kann und dadurch eine unbestimmte Mehrzahl von Personen gefährdet wird.
Für § 255 StGB genügt eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben auch gegenüber nicht mit dem Vermögensinhaber identischen Dritten, wenn dadurch eine Vermögensverfügung des Erpressungsopfers veranlasst werden soll.
Eine räuberische Erpressung kann bereits in einem Vermögensschaden in Form konkreter Vermögensgefährdung liegen, wenn dem Täter faktische Zugriffsmöglichkeiten auf bereitgestellte Geldmittel eingeräumt werden, auch wenn er hiervon letztlich keinen Gebrauch macht.
Tenor
Die Angeklagten sind des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, der räuberischen Erpressung, der versuchten räuberischen Erpressung und der versuchten Erpressung in zwei Fällen schuldig.
Die Angeklagte E wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte E2 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
angewandte Vorschriften bzgl. E:
§§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 308 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
angewandte Vorschriften bzgl. E2:
§§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 308 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 46b a. F., 52, 53 StGB
Gründe
I.
1.
Die heute 54 Jahre alte Angeklagte E wurde in U/S geboren. Ihr Vater war Chemieingenieur, die Mutter war Buchhalterin und später Hausfrau. Da beide Eltern berufstätig waren, wuchs die Angeklagte bei ihrer deutschstämmigen Großmutter mütterlicherseits auf und sprach bis zu ihrer Einschulung ganz überwiegend deutsch. Die Angeklagte hat eine 17 Jahre jüngere Schwester.
Die Angeklagte wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult und besuchte vier Jahre lang eine so genannte Experimentalschule, in der ab der 2. Klasse die Fremdsprachen Französisch und Englisch unterrichtet wurden. Daran schloss sich eine vierjährige Sekundarschulzeit an. Anschließend besuchte die Angeklagte vier Jahre lang eine Fachoberschule und erreichte einen dem Fachabitur entsprechenden Schulabschluss mit gleichzeitiger Qualifizierung zur Chemiefacharbeiterin. Nachdem sie sechs Monate in einer Zuckerfabrik tätig gewesen war, beschloss sie, Medizin zu studieren, fiel aber zweimal durch die Aufnahmeprüfung. Danach nahm sie eine Tätigkeit in einem Büro auf. Zu dieser Zeit lernte sie ihren ersten Ehemann, einen aus K stammenden Studenten namens I, kennen. 1985 wurde die gemeinsame Tochter S1 geboren. Nach der Hochzeit im Jahr 1987 reiste sie mit dieser und ihrem Ehemann nach K aus. Die Ehe scheiterte u. a. deshalb, weil ihr Ehemann sie schlug. 1989 kehrte E mit ihrer Tochter nach S zurück und kümmerte sich in der Folge einige Monate um ihren schwerkranken Vater und die ebenfalls kranke Schwester. Die Mutter war 1987 gestorben. Die Familie lebte zu dieser Zeit in großer wirtschaftlicher Not.
Die Angeklagte lernte dann ihren späteren zweiten Ehemann, einen S mit dem Nachnamen E kennen, der im Import/Export-Geschäft mit Autoreifen tätig war und in E1 lebte. 1989 wanderte sie mit ihrer Tochter nach E1 aus und zog zu D ins S2. Aus dieser Beziehung ist der gemeinsame, 1991 geborene Sohn D hervorgegangen. Nach der Scheidung von ihrem jordanischen Ehemann heiratete sie 1992 den E. Während die Angeklagte zunächst in der Gastronomie und ab 1996/1997 in einer Spielhalle arbeitete, war ihr Ehemann mit legalen wirtschaftlichen Geschäften nicht erfolgreich. Er überließ ihr die Hausarbeiten und die Erziehung der beiden Kinder, schlug und betrog sie. Die Ehe scheiterte. Die Angeklagte arbeitete dann in einem Imbiss und machte sich anschließend für kurze Zeit mit einer Trinkhalle selbstständig. Danach arbeitete sie in verschiedenen Spielhallen.
Im Jahr 2000 lernte sie den Mitangeklagten E2 kennen und ging mit diesem eine Beziehung ein. E2, der damals noch bei seinen Eltern lebte, nahm sich eine eigene Wohnung. E lebte weiterhin mit ihren Kindern, die damals neun und fünfzehn Jahre alt waren, in ihrer eigenen Wohnung. Allerdings hielt sich E2 vornehmlich dort auf. Beide Angeklagten wirtschafteten gemeinsam. Da zu dieser Zeit beide zeitweise berufstätig waren, ging es ihnen wirtschaftlich gut. Zu den Kindern der E hatte E2 ein gutes Verhältnis. Die Tochter der Angeklagten zog aus, als sie 23 Jahre alt war. Sie ist heute in leitender Position bei einer T tätig. Der Sohn zog aus, als er 19 Jahre alt war. Er macht eine Ausbildung zum Brandmeister bei der Berufsfeuerwehr.
Das Leben der Angeklagten drehte sich ab dem Jahr 2010 im Wesentlichen um einen kleinen Hund. Die Beziehung zwischen den Angeklagten verlief harmonisch. Für 2016 war eine Hochzeit geplant.
Nachdem E während ihrer Tätigkeit in Spielhallen zweimal beraubt worden war, konnte sie diese Art Tätigkeit nicht mehr ausführen. Sie arbeitete zuletzt als Hauswirtschafterin in einem Bordell in F. Seit Sommer 2015 ist sie nicht mehr berufstätig. Seitdem bezieht sie staatliche Sozialleistungen.
E leidet an einem hochgradigen, insulinpflichtigen Diabetes, der erst 2009 in einem späten Stadium erkannt worden ist, als sie erhebliche Sehstörungen hatte. Der Diabetes hat bereits zu einer Schädigung der Nerven in den Extremitäten (Polyneuropathie) geführt.
Unter anderen Erkrankungen, die von Einfluss auf ihre Schuldfähigkeit sein könnten, leidet E nicht. Sie konsumiert keine Suchtmittel, wie Nikotin oder Drogen. Alkohol trinkt sie nur selten und in geringem Maß.
Sie ist nicht vorbestraft.
2.
Der heute 49 Jahre alte Angeklagte E2 wurde in H geboren. Sein Vater war Chemielaborant, seine Mutter war Hausfrau und arbeitete später als Spülhilfe. Beide Eltern sind Mitte 2000 verstorben. Der Angeklagte hat keine Geschwister.
Er wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult und besuchte von 1975 bis 1979 eine Grundschule in H. Danach wechselte er auf eine Hauptschule, die er 1985 mit dem Abschluss der 10. Klasse mit der Fachoberschulreife verließ. Er wollte eine Lehre als Chemielaborant machen, bestand aber die Eignungstests nicht. Von 1986 bis 1989 machte er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der Supermarktkette „D1“ – heute: S3. Weil in dieser Zeit eine Epilepsieerkrankung zutage trat, wurde er nach der Ausbildung nicht übernommen. Nach einjähriger Arbeitslosigkeit absolvierte er auf Vermittlung des Arbeitsamtes von 1990 bis 1991 eine Umschulung zum Bürokaufmann. Eine Anstellung in diesem Beruf fand er nicht. Das Arbeitsamt beschäftigte ihn dann 1993 auf sechs Monate befristet als Aktenverwalter im eigenen Haus. Danach war der Angeklagte wieder arbeitslos.
Das Arbeitsamt finanzierte daraufhin von 1994 bis 1995 eine Fortbildung zum Finanzbuchhalter. Im Rahmen einer ABM-Maßnahme war er dann befristet bis 1997 bei der H2, einer Arbeitsförderungsgesellschaft, tätig. 1998 machte er sich mit einer eigenen Firma für den Support von Hard- und Software selbständig. Nach zwei Jahren musste er den Betrieb einstellen und war dann wieder arbeitslos.
In dieser Zeit lernte er die Mitangeklagte E kennen. Er hatte zwar verschiedene Beziehungen zu Frauen gehabt, lebte zu dieser Zeit aber noch bei seinen Eltern. Kurz nach dem Kennenlernen nahm er sich dann eine eigene Wohnung in H. Das Paar lebte in der Folge zeitweise in seiner, überwiegend aber in ihrer Wohnung.
In den Jahren 2000 und 2001 machte E2 eine vom Arbeitsamt finanzierte Weiterbildung zum Systemadministrator bei der U1. Nach einem Praktikum in der EDV-Abteilung des N in H arbeitete er als Angestellter eines Subunternehmers von 2001 bis 2006 als Operator bei dem Telekommunikationsunternehmen „W“ und verdiente während dieser Zeit etwa 3.000 € netto pro Monat. Als 2006 die Verträge zwischen „W“ und dem Subunternehmer ausliefen, wurde E2 arbeitslos. Er machte sich 2007 mit einem Internet-Café in H selbstständig. Dem Voreigentümer zahlte er für die Überlassung des Inventars etwa 12.000 €. Wirtschaftlich hatte er keinen Erfolg. 2008 musste er wegen Miet- und Steuerschulden in Höhe von rund 10.000 € Insolvenz anmelden.
Danach versuchte E2 erfolglos, eine neue Anstellung als Systemadministrator zu finden. Seit 2008 ist er arbeitslos. Er bezog zuletzt Leistungen nach dem SGB II. Das o. g. Insolvenzverfahren ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Er erlangte Restschuldbefreiung.
Im Alter von 13 Jahren begann er, Zigaretten zu rauchen. Seitdem raucht er etwa eine Schachtel pro Tag. Im Alter von 14 oder 15 Jahren trank er erstmals Alkohol und erlitt auch den ersten Rausch. Danach trank er regelmäßig an den Wochenenden. Neben einem täglichen Bierkonsum von ein bis zwei Flaschen á 0,0 Liter trank er seit 2012 zusätzlich zwei bis drei Gläser Whiskey täglich.
Marihuana konsumiert E2 seit seinem 15. oder 16. Lebensjahr. Zunächst rauchte er mit Freunden an den Wochenenden einen Joint. Später kiffte er täglich, wobei er das Marihuana aus den Niederlanden holte. Während seiner Ausbildung stellte er den Konsum ein. Nachdem er arbeitslos geworden war, rauchte er abends einen Joint zum „Runterkommen“. Seit 2013 baute er in geringem Umfang Marihuana zum Eigenkonsum an. Entzugserscheinungen oder psychische Auffälligkeiten hatte er zu keiner Zeit.
Im Alter von 20 Jahren erkrankte E2 an Epilepsie und erlitt fünf bis sechs Anfälle, deren Ursache ärztlicherseits nicht festgestellt werden konnte. Er wurde aber erfolgreich auf das Medikament Orfiril 300 eingestellt und ist seitdem anfallsfrei. Ein Absetzversuch im Jahr 2009/2010 scheiterte aus psychischen Gründen. Weiterhin leidet der Angeklagte seit Anfang der 1990er Jahre an Herzrhythmusstörungen (Vorhofflimmern) und seit 2006 an Diabetes. Als Folge des Diabetes stellten sich Schmerzen und Taubheitsgefühle in den Füßen und Beinen ein. Daneben besteht ein Restless-Leg-Syndrom. Der Verdacht auf eine Polyneuropathologie wurde ärztlicherseits nicht bestätigt. Wegen seiner Schmerzsymptomatik wurde er zuletzt mit Opiaten behandelt und therapierte sich zusätzlich selbst durch das Rauchen von Marihuana oder den Genuss von Alkohol.
In der JVA wird er mit 60 ml Methadon täglich behandelt und ist seitdem schmerzfrei.
Schwere Unfälle oder Erkrankungen mit Beteiligung des zentralen Nervensystems hat er nicht erlitten beziehungsweise durchgemacht.
Er ist unbestraft.
II.
Die finanzielle Lage der Angeklagten war im Jahr 2012 schlecht. Während E2 Sozialleistungen bezog, arbeitete E auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung in einer Spielhalle und bezog ebenfalls ergänzende Sozialhilfe. Beide wünschten sich ein Leben in Wohlstand ohne finanzielle Schwierigkeiten und träumten davon, nach T1 auszuwandern, weil sie das warme Klima besser vertragen konnten. Dabei suchten sie nach einer Möglichkeit, schnell an Geld zu kommen. E2 entschied zunächst für sich allein, dass nur durch kriminelle Handlungen größere Summen zu erzielen seien. Straftaten die eine persönliche Konfrontation mit Opfern erfordern - wie etwa ein Banküberfall – schloss er für sich aus Gesundheitsgründen aus. Dann erwog er, Diebstähle zu begehen, kam aber zu dem Ergebnis, dass so Geld im Millionenbereich nur schwer zu erlangen sei. Auch suchte er nach einer Tat, die „Eindruck machen“ würde, aber ohne große Investitionskosten und von ihm allein oder gemeinsam mit E verübt werden konnte. Als er dieser im Herbst 2012 seine Überlegungen offenbarte, fassten sie gemeinsam den Plan, ein großes Unternehmen zu erpressen. Weshalb sie den Lebensmitteldiscounter M mit Sitz in O (nachfolgend: M) auswählten, konnte nicht festgestellt werden.
Die wesentliche Tatplanung ging im Folgenden von E2 aus, der sich im Internet zunächst über Möglichkeiten zum Bau von Sprengsätzen informierte. Beide entwickelten dann gemeinsam den Plan, Ladenlokale von M durch die Explosion von selbst gebastelten Rohrbomben zu beschädigen, um im Nachgang über E-Mail Geldforderungen gegen M zu stellen. M sollte nach ihrer Vorstellung einen Betrag von zehn Millionen € auf ein neu einzurichtendes Konto überweisen, auf das E2 mittels Online-Banking und Bereitstellung einer entsprechenden TAN Zugriff hatte. Das Geld wollten die Angeklagten zu ihrer Lebensführung einsetzen und sich eine „Sommerresidenz“ in T1 kaufen, die nach ihren Vorstellungen so groß sein sollte, dass sie auch den Kindern S1 und I zumindest im Urlaub Platz bieten sollte.
Um mit M in Kontakt zu treten, legte E2 am 20.09.2012 einen E-Mail-Account mit der Absenderadresse C. Diesen Account hatte er zur Verschleierung seines tatsächlichen Nutzers auf eine reale Person namens S4 aus H angemeldet. Daneben erwarben die Angeklagten unter Angabe von Personalien nicht existenter Personen verschiedene SIM-Karten und einen internetfähigen USB-Surfstick, mit dem sie von jedem beliebigen Standort aus mittels eines Laptops E-Mails versenden konnten.
1.
In der Folge begann E2 nach einer von ihm im Internet gefundenen Anleitung zum Bau von Sprengsätzen, eine Rohrbombe zu fertigen. Er erwarb in einem Baumarkt Eisenrohre, die er auf eine Länge von 25 cm kürzte und an den Enden mit Verschlusskappen versah. Dann bohrte er ein Loch in eine Verschlusskappe und füllte das Stahlrohr mit Schwarzpulver, das er zuvor gemeinsam mit E aus aufgeschnittenen Silvesterböllern herausgekratzt hatte. Als Zündschnur nutzte er gedrehte Baumwollstücke, die er durch die Bohröffnung in das Rohr führte und kurz vor der Zündung mit Benzin tränken wollte.
In Ausführung ihres Tatplans suchten beide nach einem geeigneten Ladenlokal, um den Sprengsatz zu platzieren. E hatte ein- bis zweimal in der M-Filiale an der M1straße 3 in C1 eingekauft und schlug dieses Geschäft vor. Beide kundschafteten das Anschlagsziel dann zur Nachtzeit aus. Während E2 sich die Filiale aus der Nähe anschaute und nach einem geeigneten Ablageort für den Sprengsatz suchte, führte E dort ihren Hund aus. Sie stellte fest, dass an der M1straße nachts kein Publikumsverkehr herrschte. Beide kamen überein, dass diese Filiale ein geeignetes Ziel für die geplante Tat sei.
Am 23.10.2012 holte E2 gegen 01:00 Uhr morgens die E mit seinem Fahrzeug von ihrer Arbeit in einer Spielhalle in F ab. Beide fuhren gemeinsam zur M-Filiale in der M1straße in C1. E stieg aus dem Fahrzeug und ging mit dem Hund die Straße entlang, um die Lage zu sondieren. Als sie niemanden sah, teilte sie dies E2 mit, der daraufhin das mit Schwarzpulver gefüllte Stahlrohr im Schaufensterbereich des Ladenlokals platzierte. Dann legte er eine brennende Zigarette auf die Zündschnur, die er kurz zuvor mit Benzin getränkt hatte und entfernte sich. Die Glut der Zigarette entzündete die Zündschnur und brachte die Rohrbombe zur Explosion. Hierbei kam es zur Beschädigung des Wandputzes und des Metallrahmens des Schaufensters. Beide Teile mussten instandgesetzt werden, wobei die Reparaturkosten bei unter 1.000 Euro lagen. Die örtliche Geschäftsleitung ging zunächst von einer bloßen Sachbeschädigung aus.
Vier Tage später, am 27.10.2012, begaben sich die Angeklagten im o. g. Pkw gemeinsam auf einen Supermarktparkplatz. Um von dort aus eine Nachricht an den Mailserver von M abzusenden, führten sie einen Laptop mit dem internetfähigen USB-Surfstick mit sich. Sie wählten den Standort bewusst aus, um die Herkunft der Nachricht zu verschleiern und ihre Ortung zu verhindern. Während E sich in den Supermarkt begab, um Lebensmittel einzukaufen, übersandte E2 um 15:32 Uhr eine E-Mail unter der Absenderadresse C an M. Diese E-Mail hatte folgenden Wortlaut:
„Jüdische Volksgruppe JV
Zahlungsvorderung: Wir von der JV sind für den Anschlag auf M, M1straße C1m verantwortlich.
1. Eröffnen Sie ein Girokonto mit Onlinebanking. Das Girokonto darf nur mit PIN/TAN-Nummern für Online-Banking funktionieren.
2. Überweisen Sie 10 Milionen Euro auf das Konto.
3. Die Zugangsdaten des ONline-Banking, Der Name des Kontoinhabers und die PIN/TAN-Nummern senden Sie an C.
4. Presse und Medien nicht informieren.
5. Sie haben 30 Tage Zeit die Vorderung zu erfüllen.
6. Sollten Sie der Vorderung nicht nachkommen werden weitere Anschläge ausgeführt.“
Durch die Wahl des Absender-Accounts C, den sie unter dem Namen S4 angelegt hatten, und die vermeintliche Urheberschaft des Erpressungsschreibens einer jüdischen Gruppierung wollten die Angeklagten den Verdacht in eine bestimmte Richtung lenken, um nicht in den Focus von Ermittlungsbehörden zu geraten. Sie gingen davon aus, dass die Geschäftsleitung von M durch die Zündung der Rohrbombe beeindruckt sein würde und aus Angst um die Sicherheit von Kunden und Personal der Forderung nachkommen würde.
Durch den Erhalt dieser E-Mail erkannten die Verantwortlichen bei M, dass es sich bei der Sachbeschädigung vom 23.10.2012 um einen gezielten Anschlag gehandelt hatte. Sie wandten sich unmittelbar an die zuständige Polizeidienststelle in I1. Dort leitete der vor der Kammer vernommene Zeuge T2 die Ermittlungen und übernahm mit einem Team aus Psychologen und Internetspezialisten in der Folge nach Absprache mit der Geschäftsleitung von M über einen eigens angelegten E-Mail-Account H3 die gesamte Kommunikation mit den Erpressern. So wurde durch E-Mail am 19.11.2012 die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft von M erklärt, ohne zunächst Auszahlungen vorzunehmen. Diese E-Mail hatte folgenden Inhalt:
„Herr S4
In unserem Unternehmen hat der Schutz der Kunden und Mitarbeiter oberste Priorität. Wir sind deshalb an einer einvernehmlichen Lösung interessiert. Bei einer Verfügbarkeit des Geldes in der beschriebenen Art und Weise ist allerdings mit einer Information der Behörden zu rechnen. Entsprechend den Vorschriften des Geldwäschegesetzes muss die Bank bei unbekanntem Zugriff auf das Konto die dafür zuständigen Stellen informieren. Damit wäre die Angelegenheit aber nicht mehr in der von Ihnen und uns gewünschten Diskretion zu bewerkstelligen. Eine für beide Seiten befriedende Lösung bedarf einer dezidierten Absprache. Treten Sie deshalb direkt mit der Geschäftsleitung über die nachfolgend unmittelbaren Erreichbarkeiten in Kontakt.“
Die Angeklagten erkannten, dass das Unternehmen nicht bereit war, ihre Zahlungsforderung zu erfüllen und die E-Mail lediglich dem Zweck diente, sie hinzuhalten.
2.
Deshalb entschieden sie sich, nicht auf die Aufforderung zur Kontaktaufnahme zu reagieren und ihrer Forderung durch das Zünden eines weiteren Sprengsatzes Nachdruck zu verleihen. E2 fertigte erneut aus einem 25 cm langen verzinkten, mit Schwarzpulver gefüllten Eisenrohr eine Rohrbombe. Als Lunte dienten wieder Stoff-Fetzen. Als geeignetes Anschlagsziel hatten beide Angeklagten bei einer nächtlichen Autofahrt eine M-Filiale in C2 ausgekundschaftet.
Am 14.12.2012 brachte E2 den Sprengsatz nach 01:00 Uhr nachts an einem Schaufenster der M-Filiale in der H4 Straße 000 in C2 an, während E die Lage sondierte, wobei sie ihren Hund an der Straße spazieren führte. Sie wollte absprachegemäß E2 warnen, falls Passanten kämen, die E2 beim Legen des Sprengsatzes beobachten könnten. Den Sprengsatz brachte E2 mittels eines mit Benzin getränkten Lappens zur Zündung, auf den er zur Verzögerung eine brennende Zigarette gelegt hatte. Durch die Explosion wurde die Schaufensterscheibe beschädigt, die metallene Fensterbank verbogen und das Sicherheitsglas splitterte, wobei ein Schaden von etwa 1.000 € entstand.
Am 17.12.2012 suchten die Angeklagten erneut einen Supermarktparkplatz in H auf. Die Angeklagten rechneten damit, dass M bereits die Polizei eingeschaltet hätte oder in Zukunft einschalten würde. Deshalb wählten sie wieder einen Standort auf einem Supermarktparkplatz, um eine Rückverfolgung der Mail hinsichtlich eines bestimmten Funkmastes zu vereiteln. Um 18:03 Uhr sandte E2 von dort unter der Absenderadresse C aus mittels des o. g. USB-Surfsticks eine E-Mail an den Mailserver von M. Dieses Schreiben war inhaltsgleich mit dem Schreiben vom 27.10.2012, jedoch lautete es am Ende:
„Jüdische Volksgruppe Deutschland (JVD)
Zahlungsvorderung: Wir von der JVD sind für den Anschlag auf Ml H4straße. C2 verantwortlich. Das ist die letzte Warnung!! Erfüllen Sie die Vorderung oder tragen Sie die Verantvortung.“
Das Erpresserschreiben hatte nicht den beabsichtigen Erfolg. Zwar kündigte M über eine Antwort-E-Mail seine Zahlungsbereitschaft an, Zahlungen erfolgten indes nicht. Die Angeklagten kamen deshalb zur Überzeugung, dass das von ihnen bislang entwickelte Bedrohungsszenario nicht ausgereicht hatte, um die Zahlung der geforderten Summe von 10 Millionen € zu erreichen.
3.
Sie entschlossen sich deshalb, den Druck auf die M-Geschäftsleitung zu erhöhen und mit der Gefährdung von Menschenleben zu drohen. In Ausführung dieses gemeinsamen Tatplans übersandte E2 am 06.01.2013 um 23:29 Uhr eine E-Mail an den o. g. Mailserver von M mit folgendem Inhalt:
„Jüdische Volksgruppe Deutschland (JVD)
Zahlungsvorderung: Wenn die Zahlung nicht erfüllt wird, werden wir 5 Filialen in Europa während der Geschäftszeit sprengen.
Wir erwarten am 30.01.2013 eine positive Antwort.“
Die Verantwortlichen von M hielten es für möglich, dass es zur Zündung von Rohrbomben in Filialen während der Geschäftszeiten kommen könnte. Angesichts dieser Verschärfung der bestehenden Bedrohungslage richteten Beamte des LKA in Zusammenarbeit mit Verantwortlichen bei M ein Online-banking-Konto bei der Volksbank I1 ein und überwiesen am 25.01.2013 einen ersten Betrag von 10.000 € darauf. Den Angeklagten wurde per E-Mail an deren Adresse C mitgeteilt, dass die tägliche Überweisung auf diesen Betrag limitiert sei, weil Transaktionen über 10.000 € grundsätzlich der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) gemeldet werden müssten. Weiterhin wurde erklärt, dass die Volksbank I1 daneben auch verpflichtet wäre, über den Eingang höherer Beträge die Polizei zu informieren, da ansonsten der Verdacht der Geldwäsche bestehe. Ziel dieser Angaben war es, die Zahlungen mit einer nachvollziehbaren Erklärung hinaus zu zögern und möglichst viele Kontaktaufnahmen mit den Erpressern zu provozieren, um diese über ihre Internetverbindungen besser ermitteln zu können.
Die Angeklagten hielten die Ausführungen für plausibel. Deshalb sandte E2 am Abend des 07.02.2013 erneut eine E-Mail an M, die wie folgt lautete:
„Jüdische Volksgruppe Deutschland (JVD)
Alle geplanten Anschläge werden sofort eingestellt!!
Richten Sie das mobile Tan-Verfahren ein.
Teilen Sie uns mit wenn Abbuchungen erfolgen können.
Halten Sie sich an folgende Regeln um Anschläge zu vermeiden!!
- regelmäßige Einzahlungen auf das Konto.
- Das Konto darf nicht gesperrt oder eingefroren werden.
- Die Empfängerkonten dürfen nicht gesperrt werden.
- Unsere Brüder, die Geldabhebungen durchführen, dürfen nicht festgenommen werden.
- arbeiten Sie nicht mit der Polizei zusammen.
Wir werden in Kürze Testabbuchungen durchführen.
Solange alles eingehalten wird, werden keine weiteren Anschläge verübt.
Ihre Mitarbeiter und Kunden sind nun in Sicherheit!
Bedenken Sie, bei Fehlverhalten bringen Anschläge nicht nur Leben in Gefahr sondern Kunden werden aus Angst Europaweit Ihre Geschäfte meiden und erheblichen Umsatzverlust bringen.“
Angesichts der fortdauernden Bedrohungslage kamen die Verantwortlichen bei M der Forderung nach. Das mobile TAN-Verfahren wurde bei der Volksbank I1 am 15.02.2013 unter der von den Angeklagten geforderten TAN-Nummer 0000 eingerichtet. Mittels dieser TAN waren die Angeklagten im Online-Banking zugriffsberechtigt und hätten Geld von dem Konto auf ein von ihnen zu benennendes Konto überweisen können, wobei die Höhe der möglichen Überweisung auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden täglich auf einen vierstelligen Betrag, das heißt auf bis zu 9.999 € begrenzt war. Eine Barauszahlung war nicht möglich.
Mit E-Mail vom 22.02.2013 verlangte E2 unter Setzung einer Wochenfrist eine Änderung der für das TAN-Verfahren maßgeblichen Mobilfunknummer auf eine von den Angeklagten genutzte Nummer der von ihnen zuvor erworbenen SIM-Karten. Diese Forderung gab den Ermittlungsbehörden die Gelegenheit, die Auszahlungen weiter zu verzögern. Sie antworteten per E-Mail, eine Umstellung sei bei der Bank kurzfristig nicht zu erreichen und verwiesen die Angeklagten auf einen späteren Zeitpunkt. Danach zahlte M täglich 10.000 € auf das Konto ein.
Am 15.03.2013 fragte E2 unter Verwendung der geänderten TAN über das Internet bei der Volksbank I1 das aktuelle Guthaben des o. g. Kontos ab. Dabei nutzte er einen USB-Surfstick, der über einen Prepaid-SIM-Kartenvertrag des Telefonunternehmens „W“ aktiviert wurde. Zur Aufladung der Guthabenkarte erwarb E2 am 16.03.2013 an der ARAL-Tankstelle in der D2 Straße 000 in H eine Guthaben-Karte, einen so genannten Voucher, und wurde dabei von einer in der Tankstelle installierten Videokamera gefilmt.
Die Angeklagten hatten sich mit mehreren weiteren SIM-Karten für Prepaid-Handyverträge ausgestattet. Um eine dieser Karten mit Guthaben zu versehen, begab sich E am 26.07.2013 zu einem Sparkassenautomaten auf der D2 Straße in H und holte von ihrem Girokonto 20 € ab. Dabei wurde sie von der in dem Geldautomaten befindlichen Kamera aufgenommen. Anschließend begab sie sich zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden „F1“ und erwarb ein Aufladeguthaben in Höhe von 19 €, mit dem die in dem o. g. USB-Surfstick befindliche SIM-Karte aufgeladen wurde. Später loggte sich E2 mittels des Surfsticks in das Internet ein, um das Guthaben des o. g. Online-banking-Kontos abzurufen.
Am 08.04.2013 befanden sich dann infolge der regelmäßigen Aufbuchungen durch M etwa 490.000 € auf dem o. g. Konto der Volksbank I1. Am 10.07.2013 waren dann 650.000 € erreicht. Danach wurden die Zahlungen vorübergehend eingestellt, um eine Reaktion der Erpresser zu provozieren. Nachdem die Angeklagten ihre Forderung mit Schreiben vom 16.07.2013 und 26.07.2013 wiederholt und bestärkt hatten, wurden die Zahlungen wieder aufgenommen. Anfang Oktober 2013 wurden die Zahlungen erneut vorübergehend eingestellt. Den Angeklagten wurde über E-Mail mitgeteilt, dass die Volksbank I1 angesichts des täglichen Eingangs von genau 10.000 € wegen des Verdachts der Geldwäsche und Steuerhinterziehung die Finanzbehörden und die Polizei einschalten wolle. Den Angeklagten wurde vorgeschlagen, werktäglich Geld von dem Konto abzuziehen und Überweisungen in Teilmengen vorzunehmen, um die Erpressung zu verschleiern und den Eindruck eines im normalen Geschäftsbetrieb eingesetzten Kontos zu vermitteln. Weiterhin wurde den Angeklagten seitens M angeboten, das Geld in einem Schließfach einer Packstation der Fa. E3 zu deponieren.
Die Angeklagten erkannten, dass M wiederum zu einer Verzögerungstaktik greifen wollte und reagierten gereizt auf diese Vorschläge und wiederholten mit Schreiben vom 08.10.2013 ihre Zahlungsaufforderung, wobei sie erklärten, aus Sicherheitsgründen bislang keine Abbuchungen vorgenommen zu haben, da die Endsumme von 10 Millionen Euro noch lange nicht erreicht worden sei. In der in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mail vom 00.00.0000 heißt es wörtlich“ :
„…verscherzen Sie sich nicht mit uns, Vorschläge wie „wie verfahren wir mit der karte oder das mit der Packstation“ unterlassen sie. Ihre Mitarbeiter und Kunden sind noch Sicher es liegt an Ihnen ob alles erfüllt wird. Sie werden doch das Leben und die Gesundheit unschuldiger Menschen nicht absichtlich in Gefahr bringen? Oder doch …..? Die Entscheidung liegt bei Ihnen, doch die Konsequenzen tragen Sie. Also halten Sie sich an alles …“
Da die Verantwortlichen bei M angesichts der wiederholten Droh-E-Mails die Zündung einer Rohrbombe in einer Filiale zur Geschäftszeit für möglich hielten und dies unbedingt vermeiden wollten, nahmen sie die Überweisungen wieder auf. Am 19.11.2013 wies das o. g. Konto bei der Volksbank I1 schließlich einen Saldo von 1.001.043,17 € auf. Die Angeklagten waren über diesen Betrag verfügungsbefugt und auch in der Lage, tägliche Überweisungen von diesem Konto in Höhe eines vierstelligen Betrages auszuführen. Insgesamt hätten die Angeklagten in der Zeit zwischen dem 16.02.2013 und dem 28.11.2013 werktäglich bis zu 9.999 € von dem Konto abbuchen können. Insoweit bestand eine konkrete Vermögensgefährdung in Höhe des Gesamtguthabens. Darüber hinaus wurden die überwiesenen Teilbeträge dem Betriebsvermögen des Unternehmens jeweils bis zum 29.11.2013, dem Tag der Auflösung des Kontos, entzogen, was zumindest zu einem Zinsverlust geführt hat.
Die Angeklagten loggten sich unter Verwendung der TAN über 60-mal in das Konto bei der Volksbank I1 ein, um den Kontostand abzurufen, und stellten dabei fest, dass der ihnen zur Verfügung stehende Betrag stetig anwuchs. Sie freuten sich über ihren Erfolg und suchten nach einer sicheren Möglichkeit, unerkannt Zugriff auf die gesamte Summe zu nehmen und diese insgesamt ins Ausland zu transferieren. Sie versuchten aber nicht, Teilbeträge auf ein Konto zu überweisen. Dabei gingen sie davon aus, sich mit den Überlegungen Zeit lassen zu können, weil erst 10 % der von ihnen geforderten Gesamtsumme von M gezahlt worden war. Gleichzeitig befürchteten sie, durch den regen E-Mail-Verkehr über ihre Kommunikationseinrichtungen polizeilich ermittelt zu werden und wollten eine besondere Vorsicht walten lassen.
Tatsächlich verfügten die Ermittlungsbehörden bereits über – wenn auch wenig aussagekräftige Lichtbilder der Angeklagten – mit denen sie in Bürgerbüros, in Tankstellen, Handyläden und Sparkassen in H nach ihnen fahndeten. Ob die Angeklagten von diesen Ermittlungen Kenntnis erlangt hatten, konnte nicht festgestellt werden. Bei den Angeklagten überwog die Angst vor der Entdeckung gegenüber dem Willen, das erpresste Geld an sich zu bringen.
Im November 2013 teilte M den Angeklagten per E-Mail mit, dass die Volksbank die Polizei eingeschaltet hätte und dass das Unternehmen gezwungen sei, das Konto aufzulösen, was am 29.11.2013 erfolgte. Der o. g. Betrag wurde zurückgebucht und bei M in Reserve gehalten, um ihn erforderlichenfalls den Erpressern zur Verfügung stellen zu können.
Am 13.12.2013 ging die folgende E-Mail der Angeklagten bei M ein:
„Für uns ist nicht relevant wer Schuld hat. Wir werden Ihnen demnächst mitteilen, auf welche Konten Sie das Geld überweisen sollen. Andere Möglichkeiten gibt es nicht. Informieren Sie darüber auch die Polizei. Sie sollten das beherzigen, ansonsten werden wir Ihre Mitarbeiter und Kunden bestrafen. Ihre Mitarbeiter und Kunden sind für Ihr christliches fest weiterhin noch sicher.“
Weitere Mitteilungen erfolgten nicht. Insgesamt hatte es 10 Erpresserschreiben der Angeklagten und 14 Antwortmails gegeben.
Der E-Mail-Account H3 wurde am 30.07.2014 abgeschaltet.
4.
Im Februar 2015 kaufte E, die selbst keine Fahrerlaubnis hat, einen Mercedes Pkw zu einem Kaufpreis von 6.000 €. Da E lediglich einen Teilbetrag gespart hatte, lieh sie sich 3.500 € von einer Verwandten. Kurz darauf verlor sie ihre Anstellung als Hauskraft in dem o. g. Bordell in F. Aufgrund ihrer anhaltend schlechten finanziellen Lage beschlossen die Angeklagten um den Jahreswechsel 2015/2016, den Discounter M in ähnlicher Weise wie 2012/2013 zu erpressen. Sie planten, wieder einen Sprengstoffanschlag auf eine Filiale im Ruhrgebiet zu verüben und dann eine Geldforderung von einer Million € gegen M zu stellen.
Obwohl die Vorgehensweise bei den vorherigen Taten in den Jahren 2012/2013 dazu geführt hatte, dass M ihnen den Zugriff auf über eine Million € ermöglicht hatte, entschlossen sich die Angeklagten aus in der Hauptverhandlung nicht zutage getretenen Gründen, das Bedrohungsszenario erheblich auszuweiten. So planten sie, ihre ursprüngliche Androhung direkt umzusetzen und ohne entsprechende Ankündigung oder Vorwarnung während der Geschäftszeit einen Sprengsatz in einer M-Filiale zur Explosion zu bringen. Dabei sollte eine Rohrbombe mit einer größeren Sprengkraft eingesetzt werden. Beide gingen davon aus, dass die Verantwortlichen bei M unter dem Eindruck einer solchen Explosion aus Angst vor weiteren Gewalthandlungen die geforderte Million schneller und problemloser auszahlen würden.
Zunächst suchten die Angeklagten nach einem einfachen Weg, um sich das erpresste Geld transferieren zu lassen, ohne als Empfänger der Leistung in Erscheinung zu treten. E2 hatte sich über das Internet ausführlich über die Verwendung von Prepaid-Kreditkarten der Firma „N1“ informiert. Diese Kreditkarten valutieren über Konten, die in N2 ohne Angabe von authentischen Personalien geführt werden können. Dabei besteht die Möglichkeit, Überweisungen auf die entsprechenden Konten vorzunehmen und die Geldbeträge an jedem beliebigen Geldautomaten abzuholen. Da die Angeklagten fälschlicherweise davon ausgingen, dass die tägliche Barauszahlung auf 300 € begrenzt war, beschlossen sie, gleich mehrere Kreditkarten zu erwerben, um das von M zu erpressende Geld schneller abholen zu können. Beim Ankauf der Kreditkarten wollten sie selbst nicht in Erscheinung treten, um eine Ermittlung ihrer Personen zu erschweren.
So bat E zwischen dem 07.01. und 18.01.2016 einen Kunden namens M2 an der F2-Tankstelle X-Allee 00 in H, für sie eine Kreditkarte „N1“ (Nr. 0000000000000000) zu erwerben. Eine weitere, unbekannte Person kaufte am 00.00.0000 im Auftrag der Angeklagten die weiteren beiden „N1“-Kreditkarten in der vorgenannten Tankstelle.
In der Folgezeit fuhren die Angeklagten gemeinsam nach C3 und kauften für E2 eine Theatermaske und künstliche Bärte, damit E2 sich bei der Abholung des erpressten Geldes an Geldautomaten maskieren konnte, um nicht identifiziert werden zu können.
Die Angeklagten hatten zum Jahreswechsel 2015/2016 bereits zahlreiche Silvesterböller erworben, um das darin befindliche Schwarzpulver zum Bau einer Rohrbombe zu verwenden. E2 suchte und fand im Internet einen Bauplan für eine Bombe mit größerer Sprengkraft, die mittels einer SMS aus größerer Distanz ausgelöst werden konnte. So brachte er in Erfahrung, dass die Sprengwirkung durch den Einbau einer Gaskartusche erheblich verstärkt werden und zur Zündung eines solchen Sprengsatzes ein GSM-Modul eingesetzt werden konnte, das bei Rolladenhebern und Garagentoren zur Auslösung des Signals Anwendung findet. Dieses sollte mit einer SIM-Karte verbunden werden, so dass es über eine SMS-Nachricht per Handy aktiviert werden konnte. E begab sich zur Elektronikhandlung „C3“ in Essen. Dort bat sie einen Kunden, für sie ein solches GSM-Modul zu kaufen, um selbst nicht als Käuferin in Erscheinung zu treten. E2 erwarb im Handel zwei Butangaskartuschen mit je 227 g Inhalt.
Die Angeklagten fertigten dann gemeinsam zwei Sprengsätze, jeweils bestehend aus einem Metallrohr, welches vollständig mit Schwarzpulver gefüllt worden war. Die Angeklagten rieben dann die Köpfe von zahlreichen Streichhölzern ab und fertigten im Mörser unter Zufügung von etwas Wasser einen Brei, in den sie Baumwollkordeln legten. Diese Kordeln führte E2 dann jeweils durch ein in das Rohr gebohrtes Loch in das Schwarzpulver hinein. Um die Explosionswirkung zu erhöhen, befestigte E2 mit Paketband jeweils eine Butangaskartusche mit 227 g Flüssiggas an der Rohrbombe, was E bemerkte und gut hieß.
Den ersten Sprengsatz zündete E2 zur Probe in einem Waldstück bei I2, wobei es im freien Gelände zu einer von ihm als nicht besonders intensiv empfundenen Explosionswirkung, sondern im Wesentlichen zu einer großen Stichflamme kam.
Den zweiten Sprengsatz wollten die Angeklagten ferngesteuert explodieren lassen. E2 versah das GSM-Modul mit einer SIM-Karte, so dass er dieses mit einem Handy über eine SMS auslösen konnte. Der Zündmechanismus selbst wurde durch einen Akku gespeist, den E2 einem fernsteuerbaren Kinderspielzeug entnommen hatte. Nachdem E2 sich in der Wohnung der E davon überzeugt hatte, dass der von ihm gefertigte Auslöser funktionierte, befestigte er diesen mit Klebeband an der Rohrbombe. Die Angeklagten gingen davon aus, dass es bei Zündung der Bombe zum Zerreißen der Butangasdose und zur Explosion des austretenden Gases mit einhergehender Druckentfaltung kommen würde.
Als geeignetes Anschlagsobjekt suchten sie die M-Filiale in der Qstraße in I3 aus. Das Gebäude mit der M-Filiale befindet sich in einem 90-Grad-Winkel zur dortigen Qstraße in einem größeren Gewerbegebiet. Vor dem Geschäft liegt ein großer Parkplatz und daran anschließend gegenüber der Filiale eine Spielhalle und eine Tankstelle. An dem gegenüberliegenden Gebäude, in dem sich die Spielhalle befindet, sind zwei Videokameras installiert, die aus unterschiedlichen Blickwinkeln den Parkplatz aufnehmen, wobei der Aufnahmebereich einer Kamera den Eingang der M-Filiale erfasst. Längs der M-Filiale und der angrenzenden Tankstelle befindet sich die stark befahrene Straße S5 Weg.
Beide Angeklagten nahmen das Geschäft am Morgen des 14.04.2016 zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr gemeinsam in Augenschein. Sie erkannten, dass die Filiale geöffnet war und dass um diese Zeit bereits reger Kundenverkehr herrschte, auf dem Parkplatz viele Fahrzeuge abgestellt und in der Filiale einige Kunden waren.
Dass die Frontzeile der Filiale, die seit 08:00 Uhr geöffnet war, von einer Kamera erfasst wurde, bemerkten sie nicht. Sie entschlossen sich, den Sprengkörper in dem Pfandrückgaberaum abzulegen und dann zur Geschäftszeit zur Explosion zu bringen. Dieser etwa 3 m mal 6,5 m messende und mit hellgelben Fliesen ausgekleidete Raum befindet sich neben dem Eingang der M-Filiale und ist durch zwei Türen begehbar. Von außen gelangen die Kunden durch eine elektronisch öffnende, zweiflügelige Glasschiebetür, die Element eines größeren Glaseinbaus ist, in den Pfandrückgaberaum. Gegenüber dieser Glasschiebetür befindet sich eine blaue Brandschutztür, durch die die Angestellten der M-Filiale durch das Lager des Geschäfts in den Raum gelangen. Links und rechts der sich farblich von den Fliesen abhebenden Tür befinden sich in größerem Abstand zwei Pfandautomaten. Links vom Eingang für Kunden in unmittelbarer Nähe zur Schiebetür stand zur Tatzeit ein Abfallbehälter aus Metall, der für Flaschen bestimmt war, deren Entgegennahme die Pfandautomaten verweigert hatten. E2 schaute sich durch die Glasbauelemente den gut einsehbaren und ausgeleuchteten Pfandraum an. Dabei sah er die gegenüber der Schiebetür liegende, zum Lager gehende blaue Tür. Die Angeklagten entschlossen sich, den Sprengsatz am nächsten Morgen zur selben Zeit im Abfallbehälter zur Explosion zu bringen. Dabei gingen sie davon aus, dass durch die Explosionswirkung das Glasbauelement herausgeschleudert werden würde.
Am Morgen des 15.04.2016 fuhren die Angeklagten gemeinsam nach I3 und stellten den o. g. Pkw in einer Rstraße zum S5 Weg ab. E entnahm dem Kofferraum des Wagens die Rohrbombe, die sich in einer Plastiktüte befand. Dann gingen sie in Begleitung ihres Hundes die Straße entlang, bis sie das Parkplatzgelände der Firma M erreicht hatten. Während E2 auf der dem Parkplatz gegenüber liegenden Seite des S5 Weges wartete, begab sich E über den Parkplatz zu dem Pfandrückgaberaum neben dem Eingang zur M-Filiale.
E betrat den Pfandraum und deponierte den Sprengsatz in dem Abfallbehälter, der links von der Glasschiebetür in der Ecke des Raumes stand. E bemerkte spätestens dabei die gegenüber dem Eingang liegende blaue Tür zum Lager des Geschäftes. Beiden Angeklagten war bewusst, dass sie den Sprengkörper gegen 08:45 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt ablegten, in welchem bereits Kundenverkehr im Ladenlokal stattfand. Auf dem Parkplatz standen und fuhren zahlreiche Fahrzeuge und es befanden sich mindestens acht Kunden in den Geschäftsräumen, darunter der vor der Kammer vernommene Zeuge B.
E verließ den Pfandrückgaberaum und begab sich über den Parkplatz und den S5 Weg zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite wartenden E2. Beide gingen in Richtung einer Bushaltestelle, die etwa 150 m Luftlinie der Pfandrückgabestelle entfernt war. Während ihres Weges zur Bushaltestelle hatten die Angeklagten, die sich mehrfach umgeschaut haben wollen, keine andauernde Sicht auf den Zugang zum Pfandrückgaberaum. E setzte sich an der Bushaltestelle auf eine Bank, während E2 kurz vor der Bushaltestelle stehenblieb und von dort aus den Eingang des Pfandrückgaberaumes beobachtete. Hierbei wurde seine Sicht nicht nur durch Säulen und Tankautomaten der Tankstelle, zahlreiche auf dem Parkplatzgelände aufgestellte Werbetafeln und Fahrzeuge, sondern auch durch den auf dem S5 Weg fahrenden Lkw- und Busverkehr behindert. Auch E nahm diese Umstände wahr.
So bemerkten die Angeklagten nicht, dass die vor der Kammer vernommene Zeugin F3 kurz vor 09:00 Uhr den Pfandrückgaberaum betrat, feststellte, dass der linke Pfandautomat defekt war und dann 10 Flaschen Leergut in den rechten Pfandautomaten steckte. Als F3 sich anschließend in Richtung des Ladenlokals begab, um den ausgedruckten Pfandbon über 2,50 € einzulösen, betrat mindestens eine weitere, nicht ermittelte Person den Pfandrückgaberaum und entsorgte Leergut im Automaten.
Gegen 09:05 Uhr hörte die vor der Kammer vernommene Zeugin M3, die in der M-Filiale als stellvertretende Geschäftsleiterin tätig war, ein akustisches Signal, das ihr bedeutete, dass der von der Kundentür aus gesehen linke Pfandrückgabeautomat technisch bedingt blockierte. Sie begab sich vom Geschäftslokal durch das Lager kommend durch die innenliegende Tür in den Pfandrückgaberaum, um den Automaten zu überprüfen. Zu diesem Zeitpunkt zündete E2 über ein Prepaidhandy mittels einer SMS an das GSM-Modul den Sprengsatz, der etwa zwei Sekunden später explodierte.
Die Angeklagten nahmen die Explosion als lauten Knall wahr.
Beiden Angeklagten war beim Absenden der die Explosion auslösenden SMS bewusst, dass sie keinen Einfluss darauf hatten, wann diese das GSM-Modul erreichte und dass dieses auch mit einem größeren Zeitverzug hätte geschehen können. Sie wussten, dass sie etwa 150 m vom Pfandrückgaberaum entfernt waren, dass reger Kundenverkehr herrschte und sie von ihrem Standort aus nur eine eingeschränkte Sicht auf die Kundentür zum Pfandrückgaberaum hatten. Beide wussten, dass es eine weitere, von ihnen nicht einsehbare, innen liegende Zugangstür gab. E2 hatte diese am Vortag anlässlich des Auskundschaftens des Ablageortes für den Sprengsatz wahrgenommen. E hatte diese Tür darüber hinaus bei der Ablage des Sprengsatzes im Pfandrückgaberaum gesehen. Beide Angeklagten rechneten damit, dass unmittelbar vor der Explosion sich Personal von innen heraus in den Pfandrückgaberaum begeben und dass Kunden in den Pfandrückgaberaum gehen könnten. Sie nahmen zur Erreichung ihres Zieles in Kauf, dass diese Personen als Folge der Explosion schwer verletzt oder getötet werden könnten. Weiter erwarteten sie, dass durch die Explosion das gläserne Türelement bersten und Glassplitter nach außen fliegen würden. Insoweit nahmen sie in Kauf, dass Passanten dadurch schwer, möglicherweise sogar tödlich verletzt werden könnten.
Tatsächlich war die o. g. M3 gerade damit beschäftigt, die Störung an dem Pfandrückgabeautomaten zu beseitigen, als es zur Explosion kam. Durch diese wurde der Metallabfallbehälter zerrissen. Die Platten der abgehängten Decke des etwa drei Meter hohen Pfandrückgaberaumes wurden aus ihren Halterungen nach oben gedrückt und dadurch beschädigt. Ein Metallsplitter durchschlug eine Deckenplatte und es kam zu einer Einkerbung in der Gebäudedecke. Zahlreiche Wandfliesen im Bereich des Abfallbehälters wurden abgesprengt oder erlitten Risse. Der Boden unterhalb des Abfallbehältnisses wurde durch die Druckwelle eingedrückt. Durch die Explosion der Rohrbombe gerieten Metallsplitter in die Gaskartusche, so dass das darin befindliche, unter Druck stehende Flüssiggas auslief und sich dann entzündete. Das auslaufende, noch flüssige Gas geriet nicht in einem solchen Maße in die Explosionswelle, dass es mitgerissen und im Raum verteilt wurde. Vielmehr verbrannte es innerhalb weniger Sekunden in einer raumhohen Flamme. Auf diesen „glücklichen“ Verlauf hatten die Angeklagten keinen Einfluss. Aufgrund der Konstruktion der Rohrbombe mit der Butangaskartusche bestand die hohe Gefahr, dass sich durch die Explosion ein Gas-Luftgemisch bildete und dieses sich dann entzündete. Die Entzündung eines Gas-Luftgemisches hätte in dem Pfandrückgaberaum mit einem Volumen von etwa 63 m³ eine so starke Druckwelle entfaltet, dass die kombinierte, gläserne Fenster-Türanlage nach außen zerborsten und die Splitter auf den Parkplatz geschleudert worden wären. Für M3 hätte in diesem Fall dann eine hohe Lebensgefahr bestanden, weil sie durch die Druckentfaltung mit großer Kraft vor die gefliesten Wände geschleudert worden wäre. Auch hätten sie umherfliegende Teile der Deckenkonstruktion oder abgesprengte Fliesen lebensgefährlich verletzen können. Hohe Lebensgefahr hätte bei der Explosion eines Gas-Luft-Gemisches auch für Kunden bestanden, die sich zur Zeit der Explosion auf dem Parkplatz in der unmittelbaren Nähe der gläsernen Fenster-Türanlage befanden. Sie hätten durch umher fliegende Glasbruchstücke schwer verletzt oder getötet werden können.
Als M3 die Explosion wahrnahm, lief sie in die dem o. g. Abfallkorb gegenüberliegende Ecke des Raumes und schützte ihren Kopf mit beiden Händen. Durch einen umherfliegenden heißen Metallsplitter, der mutmaßlich von der Rohrbombe selber stammte, erlitt sie eine Prellung an der Außenseite des linken Oberschenkels mit einem letztlich 7 cm mal 7,5 cm großen Hämatom. M3 trug eine Jeanshose und hatte eine Jacke um ihre Hüften geknotet. Durch diese Bekleidung wurde der Aufprall des Splitters, der einen brandfleckähnlichen Abdruck auf der Jacke hinterließ, gemildert.
Als sich unmittelbar nach der Explosion der Rohrbombe das Gas aus der mit 227 g gefüllten Butangasflasche in einer über dem Abfallbehältnis aufsteigenden Flamme entzündete und der Raum sich mit weißem Rauch füllte, gelang es M3 nach draußen zu laufen. Sie „torkelte“ dem vor der Kammer vernommenen Zeugen B entgegen, der - an der Kasse stehend – die Explosion wahrgenommen hatte und - da selbst beruflich als Feuerwehrmann und Rettungssanitäter tätig - sofort Hilfsmaßnahmen einleiten wollte. Da M3 ein Knalltrauma erlitten hatte und infolgedessen nicht richtig hören konnte, konnte sich B kaum mit ihr verständigen. Um 09:06 Uhr setzte er über Handy einen Notruf ab. Da weißer Raum aus den geöffneten Türen des Pfandraumes strömte und er weitere Explosionen befürchtete, ließ er das Ladenlokal räumen.
M3 wurde mit dem Rettungswagen dem Krankenhaus zugeführt. Auf eigenen Wunsch wurde sie noch am selben Tage in die ambulante Behandlung eines Ohrenarztes entlassen. Sie ging auf eigenen Wunsch am nächsten Tag wieder arbeiten. Durch das Knalltrauma wurde eine dauerhafte Schädigung des Gehörs im Bereich der hohen Töne hervorgerufen, die die Zeugin in ihrem Alltagsleben nicht beeinträchtigt. Sie hat seit dieser Zeit Beklemmungen, wenn sie in den Pfandrückgaberaum geht.
In diesem entstand ein erheblicher Sachschaden, da die von T-Trägern gehaltene Deckenkonstruktion beschädigt und zahlreiche Fliesen zerstört oder abgesprengt worden waren. Die Renovierung nahm mehrere Wochen in Anspruch. Der Pfandautomat in der Nähe des Abfallbehälters wurde ausgewechselt. Ob dies auf der Explosion beruhte oder erfolgte, weil er bereits vor der Explosion defekt war, konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die genaue Schadenshöhe.
Der gesamte Vorgang wurde durch die o. g. zwei Videokameras an dem der M-Filiale gegenüberliegenden Gebäude aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen konnten gesichert werden.
E2 sandte am 18.04.2016 um 21.06 Uhr in Absprache mit E unter der Absenderadresse E4 folgende in der E-Mail an M:
„Achtung! Wir sind für den Anschlag am Freitag dem 15.04.2016 verantwortlich. Sie halten 1 Million Euro zur Verfügung und führen folgende Aktionen durch!!
Folgende Prepaidkreditkarten stufen Sie bis einschließlich Post-Ident-Verfahren hoch: Gehen Sie auf die Webseite www.N1.com und führen die Registrierung durch.
Karte Vorderseite Kreditkarte Nr. 0000000000000000. Rückseite Kreditkarte Codenummer 000.
Zweite Karte Nr. 0000000000000000. Rückseite Code 000.
Dritte Karte Nr. 0000000000000000. Rückseite Karte Code 000.
Nach dem Post-Ident-Verfahren können Sie jeder Kreditkarte eine PIN-Nummer zuweisen.
Für jede Karte nehmen Sie dieselbe PIN, diese PIN-Nummer 0000
Auf jede Kreditkarte überweisen Sie jeden ersten des Monats 3.000,00 Euro. Oder den Differenzbetrag bis 3.000,00 Euro erreicht sind.
Teilen Sie uns jede Überweisung per E-Mail mit.
Weitere Konten werden wir Ihnen noch mitteilen.
Für die Hochstufung und Überweisung haben Sie die Werktage vom 18.04.2016 bis zum 06.05.2016 Zeit.
Halten Sie diese Zeit nicht ein, so werden Anschläge in den Verkaufsräumen während der Geschäftszeit Europaweit durchgeführt und die geforderte Summe erhöht sich auf 2 Millionen.
Werden die Kreditkarten eingezogen oder die Gelder eingefroren, wird es ebenso Anschläge geben und die geforderte Summe erhöht sich auf 2 Millionen. Ferner werden dann Anschläge mit S6 ausgeführt.
Mister X“
Ablichtungen der drei o. g. Kreditkarten waren dieser E-Mail als Anlage beigefügt.
Die Verantwortlichen von M, die nach Rücksprache mit den Ermittlungsbehörden auch in diesem Fall auf eine Hinhalte – und Verzögerungstaktik setzen wollten, antworteten darauf wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Kunde, vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Bitte senden Sie Ihre Anfrage und die dazugehörigen Dokumente direkt an Ihren Ansprechpartner in unserem Haus. Über unseren Kundenservice ist eine Bearbeitung leider nicht möglich …. „
Am 03.05.2016 übersandte E2 nochmals das ursprüngliche Anspruchsschreiben per E-Mail und ergänzte dieses um einen Nachtrag folgenden Wortlauts:
Nachtrag
Bis zum 02.05.2016 haben wir bisher keine Antwort von Ihnen erhalten. Es wäre im Interesse Ihrer Kunden und Mitarbeiter das Sie in Kontakt treten mit uns, Wir werden diese Forderung noch einmal an Ihnen senden. Werden wir weiterhin keine Nachricht von Ihnen erhalten werden wir während der Geschäftszeiten, Anschläge Europaweit ausüben. Was das für Ihre Kunden und Mitarbeiter bedeutet können, Sie sich vorstellen. Sie bekommen nun ein neues Zeitlimit um die Aufgabe zu erfüllen. Das ist ein einmaliges Entgegenkommen unserer Seite. Ihre Chance kein Unglück herauf zu beschwören. Der Termin liegt nun beim 20.05.2016. Wir würden uns freuen, wenn Sie eher fertig sind das Sie uns dann benachrichtigen. Das würde uns wohlwollender Stimmen.“
Unter dem 03.05.2016 antwortete M den Angeklagten mit einer E-Mail folgenden Inhalts:
„Sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 03.05.2016. Leider konnten wir Ihre Nachricht nicht zuordnen und den Anhang nicht öffnen. Bitte machen Sie genau Angaben zu Ihrem Anliegen und senden uns den Anhang im pdf-Format zu. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung. … „
In Bezug auf die Antwort des Unternehmens schrieben die Angeklagten in ihrer E-Mail vom 11.05.2016:
Es scheint Sie erkennen die Sachlage nicht, das RAR-Archiv wurde überprüft und kann geöffnet werden. Sie bekommen die Forderung nun nochmals per pdf-Dokument. An die Frist ändert sich nichts. Es scheint Sie nehmen das Leben Ihrer Mitarbeiter und Kunden nicht ernst, wir auch nicht.
Zahlen Sie oder sterben Sie!“
Eine E-Mail gleichen Inhalts und der zusätzlichen Ankündigung, den zu zahlenden Betrag auf zwei Millionen € zu erhöhen, wenn ihre Forderungen nicht bis zum 22.05.2016 erfüllt würden, sandten die Angeklagten dann noch einmal am späten Abend des Tages an M. Der Geldtransfer sollte auf die drei Prepaid-Kreditkarten der Firma „N1“ erfolgen, die die Angeklagten in H erworben hatten. Auf diese drei Kreditkarten sollten zum 01. eines jeden Monats mindestens jeweils 3.000 €, insgesamt also 9.000 € monatlich überwiesen werden.
Die Verantwortlichen von M befürchteten einen weiteren Anschlag auf eine ihrer Filialen. Nach Rücksprache mit dem Landeskriminalamt L5 kam man überein, Überweisungen von dreimal je 3.000 € von dort aus zum 20.05.2016 vorzunehmen. M erstattete dem Landeskriminalamt den Betrag von 9.000 € unmittelbar nach Durchführung der Überweisungen.
Aufgrund der anhaltenden Drohung, weitere Menschen zu gefährden oder zu töten, wurde in der Folge noch ein weiterer Betrag, dessen Höhe nicht festgestellt werden konnte, auf mindestens zwei der von den Angeklagten genutzten Kreditkartenkonten überwiesen.
Erstmalig am 02.06.2016 um 03:42 Uhr versuchte E an einem Geldautomaten der Sparkasse H in der D2 Straße 000 in H mit der Kreditkarte Nr. 0000000000000000 Geld abzuheben. Um über die im Automaten installierte Videokamera nicht identifiziert werden zu können, setzte sie sich eine weiße Gesichtsmaske auf und zog sich eine Mütze tief ins Gesicht. Es gelang ihr jedoch trotz Kenntnis der zutreffenden PIN (0000) nicht, Geld abzuheben.
Als sie zu dem im Fahrzeug wartenden Angeklagten E2 zurückkehrte, teilte sie diesem mit, dass die Abhebung „nicht geklappt“ habe.
5.
E2 führte die Fehlabhebung auf ein Verhalten der Vertreter der Firma M zurück. Auch E ging davon aus. E2 übersandte deshalb am 02.06.2016 unter der Absenderadresse E4 ein weiteres Aufforderungsschreiben. Darin drohte er mit der Wiederaufnahme von „Anschlägen“ gegen Mitarbeiter und Kunden. Wörtlich heißt es:
„Korrigieren sie diesen Fehler und teilen sie und die richtigen Geheimzahlen mit, ansonsten werden ihre Mitarbeiter und Kunden daran glauben und die Anschläge werden wieder anfangen.“
Auf diese Aufforderung reagierten M und die Ermittlungsbehörden nicht, da die eingerichtete PIN mit der von den Angeklagten geforderten PIN übereinstimmte. Weitere Überweisungen der Firma M auf die Kreditkartenkonten erfolgten nicht.
Die Angeklagten fuhren mit dem Pkw der E umher und suchten nach weiteren geeigneten Geldautomaten, wobei sie davon ausgingen, täglich lediglich 300 € pro Kreditkarte abholen zu können. Bevor sie sich an die Geldautomaten begaben, maskierten sich der Angeklagte E2 mit der in C3 erworbenen Theatermaske, die den Kopf eines alten Mannes zeigt, mit Bärten und unterschiedlichen Hüten. Auch die Angeklagte E verwendete eine weiße Gesichtsmaske, band sich Tücher vor ihr Gesicht und setzte eine Sonnenbrille auf. Sie versuchten so, die Feststellung ihrer Identität zu vereiteln.
Erfolgreich waren dann die Geldabhebungen der Angeklagten am 09.06.2016 um 23:59 Uhr und 24:00 Uhr an einem Geldautomaten der Sparkasse I4 in der N3 Straße 0 in Höhe von zweimal 300 € sowie am 23.06.2016 um 23:38 Uhr in Höhe von 300 € an dem Automaten der Sparkasse H in der D2 Straße 000 in H von den Kreditkartenkonten mit den Nummern 0000000000000000 und 0000000000000000.
Am 28.06.2016 hoben die Angeklagten um 03:37 Uhr und um 03:38 Uhr mit Hilfe ihrer Kreditkarten an einem Geldautomaten der Sparkasse C1 in der Astraße 000 in C1 Beträge in Höhe von zweimal 300 € ab.
Hierauf folgte eine weitere Geldabhebung der Angeklagten in Höhe von 300 € am 11.07.2016 um 04:31 Uhr an einem Geldautomaten der Sparkasse H in der D2 Straße 000 in H.
Am 19.07.2016 wurden die Angeklagten festgenommen.
Auf den drei Kreditkartenkonten befanden sich noch Guthaben, die an M zurück überwiesen wurden. Erlangt haben die Angeklagten insgesamt 1.800 €, wobei für die Kreditkartenüberweisungen Kosten in Höhe 120,19 € entstanden sind, so dass M ein Schaden von 1.920,19 € entstanden ist.
Die Angeklagten waren bei allen Taten in ihrer Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt.
III.
1.
Durch die Anzeige der Verantwortlichen von M wurde Ende Oktober 2012 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt in Gang gesetzt. Durch den Erhalt der E-Mail vom 27.10.2012 hatten diese erkannt, dass es sich bei der Tat vom 23.10.2012 um einen gezielten Anschlag und nicht um eine bloße Sachbeschädigung handelte. Sie zeigten den Vorgang unmittelbar bei der zuständigen Polizeidienststelle in I1 an, wo u. a. der vor der Kammer vernommene Zeuge KHK T2 die Ermittlungen aufnahm und mit einem Team aus Kriminalbeamten, Psychologen, Computerspezialisten und Kriminaltechnikern in der Folgezeit nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung von M die gesamte Kommunikation mit den Angeklagten übernahm. Zu diesem Zweck wurde der E-Mail-Account H3 installiert. Die weitere Vorgehensweise war darauf abgestellt, die unbekannten Erpresser zu möglichst vielen Kontaktaufnahmen zu bringen, um deren Identifizierung durch Rückverfolgung der E-Mails zu erleichtern. Gleichzeitig sollte eine Geldauszahlung mit verschiedenen Mitteln erschwert oder hinausgezögert werden.
Nach der Zündung der Rohrbombe in H5 wurden bei der kriminaltechnischen Untersuchung der Rückstände des von den Angeklagten verwendeten Sprengsatzes Schwarzpulverreste und Benzinrückstände am Stoff-Fetzen festgestellt. Daneben konnte eine DNA gesichert werden, die sich später als die der E herausstellte.
Die Ermittler nahmen Kontakt zu den Providern auf, über deren Mobilfunknetz die E-Mails der Angeklagten abgewickelt wurden. Hauptsächlich wurden SIM-Karten des Netzbetreibers „W“ eingesetzt, so dass versucht wurde, über die Mobilfunknummern die Anschlussinhaber zu ermitteln. So wurden Ermittlungen gegen eine Person mit dem Namen S4 eingeleitet, auf den E2 den E-Mail-Account C angemeldet hatte. Über die technischen Daten des verwendeten USB-Surfsticks der Firma „W“ hatten die ermittelnden Beamten den Standort der Erpresser in H in einem Radius von neun km ausgemacht. In diesem Bereich war auch S4 ansässig. Es konnte aber kein Bezug zu den o. g. Erpressungen festgestellt werden.
Die Angeklagten nutzten beim Einwählen in das Netz unterschiedliche SIM-Karten. Als sie den Guthabenstand auf dem Online-banking-Konto der W1 abfragten, nutzten sie einen neuen USB-Surfstick, dessen Telefonnummer ermittelt werden konnte. Der Anschlussinhaber stellte sich als eine nicht existente Person heraus. Ein weiterer Ermittlungsansatz ergab sich den I1 Ermittlern, als eine von den Angeklagten genutzte SIM-Karte aufgeladen wurde. „W“ teilte den Ermittlungsbehörden mit, dass das Guthaben am 16.03.2013 an einer B1-Tankstelle an der Lstraße in H erworben worden sei. Der Käufer der Guthabenkarte war von einer Überwachungskamera aufgenommen worden, wobei diese Aufnahme eine sehr schlechte Qualität hatte. Das Bild zeigte den E2, der es vermieden hatte, direkt in die Kamera zu schauen und die ganze Zeit nach unten sah, während der obere Teil seines Gesichts durch eine dunkle Kappe mit Schirm verdeckt war. Mit diesem Bild war eine Öffentlichkeitsfahndung nicht möglich. Die Polizeibeamten legten das Bild in Bürgerbüros, in Polizeidienststellen, an Tankstellen, in Handyshops und in Sparkassen-Filialen in H vor, in der Hoffnung, die Täter zu ermitteln, hatten insoweit aber keinen Erfolg.
Über die o. g. E-Mail-Adresse teilten die Ermittler den Angeklagten mit, dass das Konto aufgrund der Höhe der überwiesenen Gesamtsumme und der werktäglichen Überweisungen ins Blickfeld der C4 geraten sei und schlugen vor, werktäglich Beträge wieder abzuziehen. Gleichzeitig versuchten die Ermittlungsbehörden, eine neue Aufladung der von den Angeklagten genutzten Prepaid-Karten-Verträge zu provozieren, indem „W“ das Guthaben bezüglich des entsprechenden Vertrages reduzierte. Damit sollte erreicht werden, dass die Erpresser erneut Aufladungen vornehmen mussten und so vielleicht wieder gefilmt würden.
Tatsächlich erwarb E dann am 26.07.2013 im „F1“ in H einen Voucher für den Mobilfunkvertrag. Da sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Sparkassenautomat befand, werteten die Ermittlungsbeamten die Lichtbilder der Kunden aus, die im entsprechenden Zeitraum Geld abgehoben hatten. So gelangten sie an ein Lichtbild der E, die zu diesem Zeitpunkt 00 € abgehoben hatte. Gleichwohl konnten die Angeklagten im Jahr 2013 nicht ermittelt werden.
Nach dem Anschlag auf die M-Filiale in I3 wurde eine Mordkommission „Q1“ gegründet, deren Ermittlungsleiter der von der Kammer vernommen Zeuge EKHK G war. Nach Eingang des Erpresserschreibens vom 18.04.2016 wurde mit den Verantwortlichen der Firma M vereinbart, dass auf die Forderungen der Angeklagten eingegangen werden sollte, da weitere Anschläge besorgt wurden. Zunächst wurde versucht, die Angeklagten über den Ankauf der Prepaid-Kreditkarten zu ermitteln. Dabei richtete sich der Verdacht auf einen Kunden der Tankstelle in H namens M2, der dort getankt hatte und bei dieser Gelegenheit von E um den Gefallen gebeten worden war, für sie eine „N1“-Kreditkarte zu kaufen. Da M2 zur Zahlung eine Kundenkarte eingesetzt hatte, wurde seine Identität ermittelt und wurde er in der Folge über längere Zeit observiert. Da M2 Kontakt zu einem Bekannten namens H6 unterhielt, wurden auch gegen diesen Ermittlungen eingeleitet, in deren Rahmen dann bei M2 und H6 Hausdurchsuchungen erfolgten.
Nach Überweisung der ersten Rate der Erpressungssumme wurde das kontoführende Institut der „N1“-Kreditkarten auf N4 veranlasst, die C1 Ermittlungsbehörden möglichst zeitnah über den Ort und die Zeit erfolgter Abhebungen zu informieren. Dabei wurde festgestellt, dass diese vornehmlich an H Sparkassenautomaten erfolgten. Bei Überprüfung der Lichtbildaufnahmen an den Geldautomaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Abholzeit wurde das Kennzeichen des von den Angeklagten genutzten Pkw (00-00 0000) bekannt. Die Ermittlungsbehörden erwirkten sodann beim Amtsgericht C1 einen richterlichen Beschluss zur akustischen Innenraumüberwachung des Fahrzeugs. Beide Angeklagten hatten das Fahrzeug zum „Auskundschaften“ der M-Filiale in I3 und bei der Suche nach günstig erscheinenden Geldautomaten eingesetzt und waren seit dem Kauf des Fahrzeugs im Februar 2015 über 45.000 km damit gefahren.
Im Zuge der o. g. Innenraumüberwachung wurde ein von den Angeklagten am 14.07.2016 um 21:38 Uhr geführtes Gespräch folgenden Inhalts aufgezeichnet:
E2: „Im Endeffekt ist das, was wir machen ist genau richtig, Hasi. Hasi, mit Brutalität ran. Menschenleben darf für uns keinen Wert haben. Ist auch so.“
E: „Ja.“
E2: „Wenn, dann sterben sie bei uns Hasi, ganz einfach. Ne? Ist doch so.“
E: „Pech gehabt.“
E2: „Ist doch so. Denn auf das Geld möchte ich nicht mehr verzichten. Du?“
E: „Nee.“
E2: „Richtig schön ist das Geld so zu holen, ne?“
E: „Ja.“
E2: „Wenn mal später ist. So in einem Monat, anderthalb, wenn alles abbezahlt ist und so, wenn wir das große Konto haben, dann haben wir die Million im Sack. Dann können sie uns am Arsch lecken.“
Am 16.07.2016 wurde um 23:15 Uhr folgende Äußerung des E2 gegenüber E aufgezeichnet:
„Sobald die Pisser die Million überwiesen haben. Haben wir alles erreicht, was wir brauchen. Ich denk, wir fahren aber noch zweimal nach –äh- H7 müssen. Ja egal. Was meinst Du, wie gern ich da runter fahr.“
In der Folgezeit fuhren die Angeklagten mit dem o. g. Pkw umher und suchten gezielt nach Geldautomaten, an denen sie ungesehen Abhebungen vornehmen konnten.
Dabei führten sie am 16.07.2016 um 15:27 Uhr das folgende Gespräch:
E2: „Der … (unverständlich) ist auch bald fällig. Der weiß von seinem Glück noch nichts.“
E: „Guck mal, wie geil ist das denn dann?“
E2: „Da ist schon die zweite Million, die fällig ist.“
E: „Guck mal da.“
E2: „Ja, ja.“
E: „Am Dings packen und (einfach an der Seite packen - nicht ganz verständlich). Haltestelle eine Straßenbahnhaltestelle und lachst dich kaputt.“
E2: „Ja sicher. Das ist ja ganz einfach. Wenn du das da dran machst, da ne, den Fernzünder ey, der haut dir die ganze Kappe vorne weg. Hasse richtig Spaß dran, weißte das Hasi?“
E: „Oh ja.“
Die ermittelnde Mordkommission schloss daraus, dass die Angeklagten zumindest theoretisch mit dem Gedanken spielten, ihre Erpressung fortzusetzen und den geforderten Betrag - wie in der E-Mail vom 18.04.2016 bereits angedroht - auf zwei Millionen Euro zu erhöhen, wobei sie die Gefahr sahen, dass noch ein weiterer Sprengsatz im Bereich einer Haltestelle gezündet werden könnte, um so ihre Geldforderung zu unterstreichen. Deshalb entschied EKHK G, dass ein unmittelbarer Zugriff auf die Angeklagten bei der Rückkehr vor deren Haustür auf der Straße erfolgen sollte, weil befürchtet wurde, dass sich in der Wohnung der E möglicherweise Sprengfallen befinden würden.
Die Angeklagten wurden beide am 19.07.2016 gegen 04:45 Uhr vorläufig festgenommen. Im o. g. Pkw wurde ein Karton mit der o. g. Theatermaske, verschiedenen Bärten und zahlreichen Kopfbedeckungen sichergestellt. In der Wohnung der E wurde auf dem Wohnzimmerschrank ein Behältnis mit Schwarzpulver sichergestellt. Weiterhin wurden zwei Laptops sichergestellt, auf denen sämtliche Erpresserschreiben, die Antwort-E-Mails und Informationen bezüglich der „N1“ Karten gespeichert waren.
E befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C1 vom 19.07.2016 (64 Gs 2700/16) seit diesem Tage in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt H.
Drechsel befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C1 vom 19.07.2016 (64 Gs 2699/16) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C1.
E2 hat sich schon kurz nach seiner Festnahme geständig hinsichtlich sämtlicher Taten, die Gegenstand dieses Urteils sind, eingelassen. Er hat dabei umfassende Angaben zur Tatbeteiligung der E gemacht, über die die Ermittlungsbehörden bis auf die Feststellung der DNA an dem bei der Tat zu II. 2 sichergestellten Stoff-Fetzen keine Erkenntnisse bezüglich der Taten aus 2012 und 2013 hatten. Am Tag seiner Festnahme hat der Angeklagte gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten EKHK G eingeräumt, bei der Zündung der Bombe im Pfandrückgaberaum auch mit der Tötung von Menschen gerechnet zu haben. Auch hat er erklärt, er habe gewusst, dass die SMS zur Auslösung der Explosion nicht unmittelbar nach deren Versenden das GSM-Modul hätte erreichen müssen. Nach Kontaktaufnahme zu seinem Verteidiger hat er diese Umstände in späteren Vernehmungen relativiert und in Abrede gestellt.
E hat zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. In der Untersuchungshaft hat sie einen 16-seitigen handschriftlichen Brief verfasst, in dem sie zwei S aus ihrem Bekanntenkreis belastete, die Tat in I3 begangen zu haben, während der Angeklagte E2 und sie lediglich in geringem Umfang unterstützend tätig geworden seien. In jenem Schreiben heißt es, soweit hier von Interesse:
„In der Zeit 2012-2013 habe ich bei der Firma D4-Spielhalle in F als Spielhallen aufsicht gearbeitet und ein S Pärchen: B2 und N5 kennengelehrnt. …
Dieser N5 war aus L1 eine Stadt aus S die ich auch kannte (Mein Vater arbeitete auch eine Zeit dar.
N5: War ein Jungermann von cca. 1,70 cm groß, mit lockiges braunes Haar,
Eines Abends brachte N5 zwei Kumpels mit. Der Name dessen war: O1 und sein kleinerer Bruder D5
N6: war nach seines sagens Lkw Fahrer und hatte einen Busgeldbescheid von einer Autobahnpolizei. Er sagte ich soll es mir anschauen und kurz mal übersetzen. Das habe ich auch gemacht. In dieser Zeit hatte er gespielt, gewonnen und mich davon 50 € Trinkgeld gegeben. Am nechsten Tag kommen die wieder und ganz viel Geld verspielt. Es schiehn aber kein Problem zu sein den sie hatten eine große Sume Bargeld dabei.
Zur beschreibung: der Ältere (O1) hatte lockiges dunkles Haar war 180 – 185 Gross cca. 35-45 Jahre alt mit eine stämmige Statur. Der Familien Name laut den Busgeldbescheid war N6
D5: Der zweite hatte etwas helleres Haar (Hellbraun) auch eine hellere Haut war etwas kleiner so zwischen 170-175 mittel mässige Statur cca. 25-30 Jahre
O1 sei LKW Fahrer wie ich hörte das er es gesagt hatt und wollte sich auch 2 LKW´s kaufen
Der D5 (Jüngere) sagte er wehre Student in C5 an einer Technischen Universietet. Er hatte eigentlich die Sprengstoffkapsel auch gebaut. S7 hat nur etwas festgehalten und neugierig zugeguckt. Das alles hat sich bei uns zuhause am Esstisch abgespielt. Die Silvester Boller haben auch die mitgebracht in Dezember 2015 kurz vor Silvester.
Den Laptop hat ebenfalls der Jüngere D5 mitgebracht. Er sagte das S7 etwas drauf machen soll, etwas Programme.-Keine Anung was Noch etwas. O1 war unterwegs mit einen Lkw mit S Kennzeichen „B“ für C5. Der Lkw war dunkel, ich glaube Blau mit heller Plane (Grau-) und das nechste Mal ganz dunkel. Auf die Graue Plane war eine aufschrift Transport H8 geschrieben und noch etwas kleineres: eine telefonnr. und eine E-Mail adresse darunter.
Danach habe ich bei der Firma D4 gekündigt und habe die beiden aus den Augen verloren.
Kurz vor Weihnachten 2015 haben wir uns auf den Flohmarkt (auf T3) wieder getroffen. Von eins auf´s andere wollen die mir noch etwas von den Lkw geben als Weihnacht´s Geschenk. Also sind wir zu den Parkplatz gegenüber der Fa. G1 wo weitere LKW´s standen. Es war ein grosses Stück Käse, 2 liter S Schnaps (D6 Flasche) und etwas wein in ein kleinen Kanister. Etwas Wein ist auch noch in eine Flasche in der Küche neben den Kühlschrank, und eine Stange Zigaretten für S7 den sie inzwieschen auch kennen lehrnten. Ich habe mich bedankt und Sie auf einen Kaffee eingeladen. Das war mein „Grösstes Fehler“
Es war das Erste Mal das Sie bei mir in der Wohnung gewesen sind.
Nach ca. 2-3 Wochen kammen sie dann nach Silvester (den die in S verbrachten) und ruft wired an. Wir traffen uns dann an den Selben Ort wo auch letztens die LKW´s standen. Sie brachten wieder uns Lebensmitteln aus S und eine Stange Zigaretten für S7. Da es sehr kalt war habe ich Sie wieder zu mir nachhause mitgenohmen und auch etwas leckeres gekocht. So ist es üblich bei uns in S habe ich mich erinert.
Keine falsche Gedanken über diese Leute. S7 hat sich wieder gefreut auf die Stange Zigaretten und auch nichts Schlimmes dabei gedacht in dieser Nacht haben die beiden auch bei mir geschlafen. In dieser Zeit wurde das erste Mal über etwas Grosses nach behauptung von O1 gesprochen. Er kamm als Erster zu Sprache, diese Idee von O1, also kamm die Idee von Ihnen. Nach einer Zeit haben wir nun ohne nach zu denken Ja! gesagt- Dieser war der Fehler unseres Lebens. Sie haben auch die Spielzeugbombe mitgenommen-aber den Rest haben Sie da gelassen mit der Begründung: Silvester kommt jedes Jahr wieder und es geht ja auch nichts kaput. Ich habe nichts bösses gedacht und die Sachen einfach im Haus frei gelagert
Das war cca. ende Februar-März. Ich habe die Sachen Total vergessen, Nicht mehr daran gedacht. Ende März kammen Sie wieder, riefen an und erzehlten uns und zeigten uns die Prepaid karten und sagten es wehre alles ok. und es müsste nur eine E-mail gesendet weren und alles ist gut.
Wir hielten es immer noch für ein Spiell und lachten kreftig darüber. Von der geforderten 1 Mil € hätten wir dan 100.000 € und ich sollte nur das Paket vorsichtig in einer Tütte in den Mülleimer tun aber nur wen keiner da ist, damit auch nichts geferliches passiert, am besten am frühen Morgen wenn keine Leute da sind.
Also habe ich es immer noch als dummer Streich gehalten und nichts ernstes. Die Forderung war auf S zusammengefast und ich habe es frei übersetzt und S7 hat es nur zu eine Email zusammengefast und richtig abgetiept auf den Laptop den sie wieder mit hatten. Wer die EMail abgeschikt hate, das weiss ich nicht mehr. Also sind wir warscheinlich am 15.04. (das Datum weiss ich nicht mehr so genau) nach I3 gegangen. Die beiden kann sich hier gut aus. Die 2 Männer gaben mir eine Tütte und sagten mir ich soll die forsichtig in den Mülleimer tun, aber ich sollte aufpassen das keiner da ist und in gefahr gebracht wird. Ich habe nicht in der Tütte geschaut und es getahn. Es war kein Mensch da und alles frei. Das in den Nebenraum einer ist war mir nicht bewust. Das konnte ich nicht seehen. Wass man nicht sieht kann man auch nicht tötten. Ich bin dann über die Strasse gegangen und in dieser Zeit habe ich kein einen Knall wie von ein Silvester Feuerwerk oder einen geplatzten Reifen nicht auserordentliches gehört. Im Auto habe ich erfahren das O1 angerufen hätte mit das Handy das ER in seine Hand hielt. Ich habe zurückgeschaut aber nichts gefärliches gesehen. Danach bringten wir die Männer zurück zu dessen Lkw auf den Parkplatz in H. Wir verabschiedeten uns danach und fuhren Nachhause. Da angekommen haben wir uns noch mit S7 darüber lustig gemacht das das ein kleiner Puff (Pups) und nichts grosses war und haben darüber köstlich gelacht-wir haben die 2 Männer als „Dooff“ bezeichnet und gesagt: Da wird sowieso nichts pasieren, wer zahlt den so einfach Geld für so etwas. Zu der geforderter Summe die 1 Mil € sollte es eigentlich nur kommen wenn das Geld genohmen ist und aufgeteilt (cca. 100.000) mit anderen. Daraus rückten Sie aber erst danach raus. Mir wurde dann erst klar das auch noch einige Leute mitwierkten. Von einer forderung von 2 Mil oder soo weiß ich erst gar nichts. Das alles wahr mir nicht bekannt auch der Inhalt der letzten emails war mir unbekant. Auch über die Übergabe des Geldes hat auch keiner gesprochen, nur dass man kontrolieren muss, ob da Geld eingezahlt wird. Also so die Priepaid Karten. Wie es weiter gehen soll hat sich keiner gedanken gemacht. Nach einige Tage rufte mich wieder O1 an und sagte mir es funktioniere nichts und ich dachte dann alles klar: dann ist es blos alles Luft. Er sagte aber gleichzeitig wir sollen es ausprobieren und versuchen 300 € abheben um es zu kontrollieren. Aus neugier haben wir das auch gemacht. Sie übergaben uns auch die Karten bei eine Tasse Kaffee und etwas zum Essen bei N7 (habe auch Ich bezahlt). Danach haben wir dummerweise die Karten ausprobiert. Gesamtsumme abgehoben 1800 €. Alles ok dachten wir. Nach einige Tage liefen die wieder an: Die Jungs sagten ich möche Ihnen von die 1800 €, 1000 € davon geben. Wieder bei N7. …
Am Samstag oder Sonntag meine ich abends haben die beiden Jungs ( O1) angerufen und gesagt wir müssen uns treffen. Sie wollten die ganze Sachen zurück. Die Karten und alles, alles den Laptop und dann heist es wir bekommen unseren Teil und wir übergeben alles das mit der Sache zu tun hat, und alles ok. Wir haben aber dann den Treffpunkt am Montag nicht gefunden etwas mit S8, N8l, keine ahnung. Ich wuste nur das die ein Kumpel da irgendwo haben. Wir haben uns über all umgesehen, wo die es erklärten aber nichts. Wir haben alles abgesucht. Gefahren, gefahren, gefahren. Also der Tag war kaputt wir sind fast die ganze Nacht auch noch herumgefahren aber nichts gefunden von die Sachen alle denen gehörten haben wirauch einiges zuhause vergessen also alles lief falsch. Erstens dachten wir die Kommen schon. Aber oh was für ein Tag. Wir haben uns veräpelt. (Betrogen-oder uns nicht abgeben wollen). Wir sollten also die Dreckarbeit machen. Darüber haben wir uns die ganze Zeit unterhalten. Wir wollten mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun haben. Also Schluss! …
Es war vielleicht ein Ende mit Schrecken aber nicht ein Schrecken ohne Ende-ich würde mich aber auch ohne Ende freuen wenn zu der Festnahme diesen Menschen ich auch beitragen zu können. Der stimt etwas nicht-wieso sind die nicht gekommen die Sachen abzuhollen (? Haben die den etwas gemerkt? Ist es ihn ihnen etwas aufgefallen?
…
Das war ein Traum und nichts anderes, etwas Geld als Notgroschen für schlechte Zeiten. Davon wurde aber nichts. Ich sitze im Gefängnis, mein Verlobter auch und warscheinlich haben die Typen die Kohle kasiert. Alles aus! Und was nun???
…`“
Aufgrund ihrer Angaben wurde in ihrem Umfeld nach Personen mit den oben genannten Namen ermittelt und drei in Betracht kommende Personen festgestellt.
IV.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Umstände gewonnen:
1.
Die Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten beruhen wesentlich auf deren Einlassung.
a)
Die Angaben der E zu ihrem Werdegang und ihren gesundheitlichen Beschwerden sind im Wesentlichen durch die glaubhaften Bekundungen ihrer Tochter, der Zeugin I, und die Ausführungen des Sachverständigen X1 bestätigt worden.
b)
Die Feststellungen zum Lebenslauf und zur Krankengeschichte des E2 beruhen auf dessen Einlassung, auf den Ausführungen der Sachverständigen M4, der gegenüber E2 sich zum Werdegang geäußert hatte, und der Verlesung der von ihm überreichten Arztbriefe und ärztlichen Bescheinigungen. Dabei handelt es sich um den ärztlichen Bericht vom 20.01.1989, das nervenärztliche Attest des Arztes T4 vom 14.03.2000, das Arztschreiben des F4 Krankenhauses H vom 01.06.2006, das Arztschreiben des Arztes T4 vom 11.09.2012, das nervenärztliche Attest des Arztes T5 vom 19.11.2012 und den Arztbrief des F4 Krankenhauses H vom 10.10.2014.
c)
Die Feststellungen zur Unbestraftheit beider Angeklagten beruhen auf der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge.
2. Tatkomplex 2012/2013 - Taten zu II. 1. bis 3.
Die Feststellungen zu den Taten zu II. 1. bis 3. beruhen im Wesentlichen auf den geständigen Einlassungen beider Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und der Vernehmung des Zeugen KHK T2.
Während E2 die Tatgeschehen alle Taten betreffend in der Hauptverhandlung – wie festgestellt – jedoch mit Ausnahme eines Tötungsvorsatzes eingeräumt hat, war E bemüht, ihren Tatbeitrag als gering und sich als von E2 fremdbestimmt darzustellen.
a)
E hat zunächst erklärt, sie sei E2 all seinen Überlegungen und Planungen gefolgt. Das Geld sei knapp gewesen. Sie hätten nach Möglichkeiten gesucht, dass es ihnen finanziell besser gehen sollte. Das habe E2 auch gesagt. Dann sei das Gespräch darauf gekommen, M zu erpressen. In die Taten 2012/2013 sei sie selbst nicht richtig involviert gewesen. Für sie sei alles „nicht real“ gewesen. Sie hätten Schwarzpulver aus Silvesterböllern gesammelt, aus dem dann der erste Sprengsatz gebaut worden sei. Sie selbst habe nicht mitgebaut, aber nach dem Angeklagten aufgeräumt.
Bei der Zündung des ersten Sprengsatzes sei sie von der Arbeit in der Spielhalle gekommen. Sie sei dann mit dem Hund spazieren gegangen und habe lediglich den Knall gehört. Sinn sei die beabsichtigte Erpressung gewesen. Der Angeklagte sei durch eine E-Mail an die Firma herangetreten. Sie habe davon gewusst, aber nicht gelesen, was der Angeklagte geschrieben habe. Es sei dann auch Geld gezahlt worden, was sie erst nicht habe glauben können. Sie habe zwar für sich ein sorgenfreies Leben und eine Sommerresidenz für ihre ganze Familie in T1 gewollt, das sei aber alles „Utopie“ gewesen, genauso habe es sich mit der Erpressung verhalten.
E hat sich dann im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung – nach den Bekundungen des E2 und zahlreicher Vorhalte - dahingehend eingelassen, sie seien gemeinsam auf die Idee gekommen, M zu erpressen. Sie sei zu der Zeit in einer Spielhalle in F tätig gewesen und habe regelmäßig bis 01:00 Uhr nachts gearbeitet. E2 habe sie dann mit dem Auto abgeholt und sie seien nachts herumgefahren, um nach einem Anschlagsziel zu suchen. Häufig hätten sie bei N7 etwas gegessen und dann dort beratschlagt. Sie habe dann die M-Filiale an der M5straße m in C1 als geeignetes Objekt vorgeschlagen, weil sie selbst ein- oder zweimal dort eingekauft gehabt hatte. Es hätte auch jede andere Filiale sein können, C1 sei aber nach ihrer Einschätzung aufgrund der Lage „ein prima Platz“ gewesen, um den Plan zu verwirklichen. Sie hätte mit E2 gemeinsam ausgekundschaftet, dass in der Nacht dort kein Publikumsverkehr herrschte. Dann habe E2 die Sprengkörper gebastelt. Er habe Silvesterknaller aufgeschnitten, das Schwarzpulver herausgekratzt und in ein Rohr gefüllt, das er oben und unten verschlossen habe. Von Streichhölzern habe er die Zündhütchen abgekratzt, das Pulver mit Wasser gemischt und alles in einem Mörser zu einem Brei verarbeitet. Er habe dann aus Stoff-Fetzen Zündschnüre hergestellt, indem er diese in dem Brei getränkt und dann an dem Rohr befestigt habe. Sie habe bei der Fertigung geholfen und nach ihm aufgeräumt. Nach ihrer Arbeit seien sie gemeinsam mit dem Auto zur M5straße nach C1 gefahren. Sie sei dann mit dem Hund die Straße entlang gegangen, während E2 den Sprengsatz platziert habe. Er habe das Ganze wohl mit einer Zigarette gezündet. Sie habe das nicht gesehen, nur den Knall gehört, der in etwa so laut wie der Knall eines platzenden Autoreifens gewesen sei.
Die E-Mails an M seien von E2 über dessen Laptop aus dem Auto heraus versandt worden. Dabei habe E2 immer auf dem Parkplatz vor einer M-Filiale geparkt, während sie dann im Geschäft eingekauft habe. Warum er das so gemacht habe, wisse sie nicht genau, denn mit Computern kenne sie sich nicht aus. E2 habe ihr gesagt, dass solch ein Vorgehen aber die Rückverfolgung der E-Mails erschwere.
M habe nach der Zündung des ersten Sprengsatzes nichts gezahlt. Deshalb hätten sie sieben Wochen später einen weiteren Sprengsatz an dem Ladenlokal H4 Straße 000 in C2 angebracht. Das Ganze sei wie zuvor in C1 abgelaufen. Danach habe sich E2 wieder übers Internet an M gewandt. Es sei aber wieder nichts gezahlt worden. E2 habe dann nochmal an M geschrieben und irgendwann sei dann eine siebenstellige Summe bei dem kontoführenden Institut eingegangen. Sie habe das gar nicht glauben können. Sie habe für E2 zwar einen Laptop und auf Flohmärkten SIM-Karten und Surf-Sticks gekauft und für diese auch in dem Handyshop in H das Guthaben erworben, habe aber gedacht, dass alles letztendlich ein „Fake“ sei, mehr ein Gedankenspiel, an dem beide gearbeitet hätten. Im Jahr 2012 sei ja auch kein Geld von M gezahlt worden. Es sei dann nicht mehr darüber gesprochen worden. Sie habe dann gedacht, dass alles nicht funktioniert habe. Über das Abholen des Geldes sei nicht richtig gesprochen worden.
Diese Einlassung ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.
b)
E2 hat sich dahin eingelassen, die Anklage sei zutreffend, allerdings hätten er und E niemals vorgehabt, einen Menschen zu töten oder zu verletzen. Sie hätten die Taten gemeinsam geplant und auch ausgeführt.
Im Jahr 2011 hätten sie sich in einer schlechten finanziellen Lage befunden. Er habe dann überlegt, Geld auf kriminellem Weg zu beschaffen, wobei er erst an „Klauen“ gedacht habe. Das habe er dann aber wegen des hohen Risikos und der geringen Beuteerwartung ausgeschlossen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und körperlichen Verfassung seien bereits viele andere mögliche Straftaten ausgeschieden. Auch habe er keinen Kontakt zu Dritten gewollt. Geld für besondere Vorbereitungsmaßnahmen hätten sie nicht gehabt. Er habe viel nachgedacht und zuerst alles allein „ausklamüsert“.
Aufgrund ihrer permanent desolaten finanziellen Lage sei ihnen irgendwann die Idee gekommen, eine Erpressung zu starten. Ziel sei es gewesen, an eine große Summe Geld zu kommen, die ihnen ein sorgenfreies Leben ermöglichen sollte. Sie hätten ein Haus in T1 kaufen wollen, weil sie das dortige Klima sehr gut vertragen können und es ihnen dort trotz ihrer gesundheitlichen Probleme besser gegangen wäre. Es habe etwas sein sollen, was „Eindruck“ machen sollte. Zunächst hätten sie beide lediglich abstrakt darüber gesprochen und kalkuliert, für ihre Pläne mindestens eine siebenstellige Summe zu benötigen.
Schließlich habe er im Internet nach Bauplänen für Bomben gesucht. Durch andere spektakuläre Erpressungsfälle seien sie nicht zur Tat inspiriert worden. Die erste Rohrbombe habe er, wie E erklärt habe, aus Schwarzpulver und einem Rohr gebastelt, das er in einem Baumarkt erworben habe. Er habe mit einem Akkuschrauber ein Loch in das Rohr gebohrt und dadurch eine Zündschnur geführt, die er selbst aus Baumwollbändern hergestellt habe. Dann habe er das Rohr mit dem Schwarzpulver aus den Silvesterböllern gefüllt und es an beiden Enden verschlossen. E habe ihm beim Bau geholfen. Sie habe dann auch als geeignetes Anschlagsziel die M-Filiale in C1 vorgeschlagen. Er habe sie immer nach der Arbeit kurz nach 01:00 Uhr mit dem Auto abgeholt, dann seien sie beide herumgefahren und hätten nach Anschlagzielen gesucht. So hätten sie dann auch die M-Filiale an der M5straße ausgekundschaftet. Er habe dann einige Tage später den Sprengsatz auf die Fensterbank direkt vor die Glasscheibe der M-Filiale abgelegt und die Zündschnur, die er kurz vor der Zündung mit Benzin getränkt gehabt habe, mittels einer Zigarette entzündet. Dabei habe er die Vorstellung gehabt, dass lediglich das Schaufenster kaputtgehen würde. Soweit E davon berichtet habe, dass er die Zündschnur mit einem Brei aus abgeschabten Streichholzköpfen versehen habe, sei das erst im Jahr 2016 so gewesen.
Anschließend habe er ein Erpresserschreiben an das Unternehmen abgesetzt. Dass er darin tatsächlich 10 Millionen Euro gefordert habe, sei möglich, erinnere er aber heute nicht mehr. Da M auf das Erpresserschreiben nicht reagiert und nicht gezahlt habe, habe er mit E beschlossen, einen weiteren Sprengstoffanschlag zu begehen, um die Verantwortlichen von der Ernsthaftigkeit ihrer Forderung zu überzeugen. Bei ihren gemeinsamen nächtlichen Autofahrten hätten sie die M-Filiale an der H4 Straße in C2 gefunden und ausgekundschaftet, dass dort nachts kein Publikumsverkehr herrschte. Er habe mit E den zweiten Sprengsatz in derselben Art wie den ersten gefertigt und diesen in C2 wieder vor dem Glas der Fensterfront deponiert. Er habe sich dann über E-Mail wieder an das Unternehmen gewandt und erneut ein Erpresserschreiben abgesandt. Er hätte die Taten auch allein ausführen können und habe mehr Tätigkeiten entfaltet als E. Er habe alles mit ihr besprochen und auch von den Ergebnissen berichtet. Den gesamten E-Mailverkehr mit M und den Geldverkehr habe er allerdings allein abgewickelt. Daran sei M nicht beteiligt gewesen. Ansonsten seien sie immer wieder arbeitsteilig tätig geworden. Während sie einen der zur Absendung der Erpresserschreiben genutzten Laptops und auf Flohmärkten mehrere SIM-Karten und Surfsticks gekauft habe, habe er an der B1-Tankstelle in H die Guthabenkarte erworben.
Insoweit hat die Kammer in der Hauptverhandlung Lichtbilder in Augenschein genommen, die den Angeklagten beim Kauf der o. g. Guthabenkarte zeigen. Er hat dazu erklärt, gewusst zu haben, dass in der Tankstelle eine Videokamera installiert gewesen sei.
Er habe damals keine genaue Vorstellung gehabt, wie man das Geld von dem Konto hätte transferieren können, ohne dass der Überweisungsweg nachverfolgt und der Empfänger ermittelt werden konnte. Er habe nicht versucht, auf falschen Namen ein Konto einzurichten, auf das dann Überweisungen hätten erfolgen können. Seine Überlegung sei gewesen, den ganzen Betrag in einer Transaktion ins Ausland zu schaffen. Durch die zögerliche Zahlungsweise von M habe er das Problem zurückgestellt. Das Geld sei dann von ihnen nicht abgerufen worden, weil sie durch den umfangreichen E-Mailverkehr verunsichert gewesen seien und Angst bekommen hätten, dass sie von der Polizei als Absender doch irgendwie ermittelt werden könnten. Sie hätten zwar den Guthabenstand ganz oft abgefragt, aber letztlich aus Angst keinen Versuch unternommen, auf das Guthaben Zugriff zu nehmen. Aus Furcht seien sie auch auf den Vorschlag von M, das Geld in einer Paketstation zu deponieren, nicht eingegangen. Sie hätten aber nicht erfahren, dass unter Vorlage von Lichtbildern bereits in H nach ihnen gesucht wurde.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Bekundungen des E2 zutreffend sind. Seiner Einlassung misst die Kammer einen hohen Beweiswert zu, wobei die Kammer auch berücksichtigt hat, dass E2 sich durch seine die E belastenden Angaben Vorteile bei der Strafzumessung verschafft hat.
Es ist indes kein Grund ersichtlich, warum E2 seine langjährige Lebensgefährtin, die er liebt und nach wie vor heiraten will und die ihrerseits nach wie vor zu ihm steht, hinsichtlich ihrer Tatbeteiligung zu Unrecht belasten sollte. Nach den insoweit übereinstimmenden Einlassungen und dem in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Verhalten sind sich beide auch weiterhin ernsthaft zugetan. E hat selbst keine Streitigkeiten oder Zerwürfnisse mit E2 geschildert. Demgegenüber hat sie ihr gesamtes Aussageverhalten darauf angelegt, die eigene Tatbeteiligung herunter zu spielen. So hat sie in dem o. g. 16-seitigen Brief der Wahrheit zuwider zwei aus S stammende Bekannte als Haupttäter bezichtigt, um – wie sie erklärt hat - vornehmlich den E2 und auch sich zu entlasten. In der Hauptverhandlung hat sie dann eingeräumt, sich die detailreiche Geschichte ausgedacht und bewusst existente Personen als Täter belastet zu haben, um die Ermittlungen gegen diese zu lenken. Bei den Schilderungen hat sie nicht nur genaue Personenbeschreibungen abgegeben, sondern ihre Angaben in einen Gesamtkontext gebettet, der mit zahlreichen Realkennzeichen verknüpft worden ist. So hat sie z. B. erklärt, dass sich ein Kanister des von den Tätern erhaltenen Weines noch in Ihrer Küche befinden würde. Die Kammer hatte bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten deshalb zu berücksichtigen, dass diese neben der Tendenz, die Schuld auf andere – auch unbeteiligte Dritte zu verlagern – auch manipulative Züge offenbart und versucht hat, sich ganz überwiegend als weinerliches Opfer anderer Personen und Umstände darzustellen.
So hat sie zu Beginn ihrer Einlassung erklärt, sie sei bloße Mitläuferin bei den Taten des E2 gewesen, der in ihrer Beziehung der Planende und Bestimmende gewesen sei, während sie sich widerwillig in ein Geschehen habe involvieren lassen, dass sie als „irreales Gedankenspiel" abgetan und an deren Erfolg sie nicht geglaubt habe. Dabei erweckte sie vor der Kammer keineswegs den Eindruck einer Person, die aufgrund eines - auch sexuellen - Abhängigkeitsverhältnisses lediglich die von ihrem Lebensgefährten festgelegten Interessen mitverfolgt und unterstützt hat.
Von dieser Einlassung ist sie dann im Verlauf der weiteren Hauptverhandlung abgerückt und hat eingeräumt, die Entscheidungen über die Auswahl der Anschlagsobjekte maßgeblich mitbestimmt und auch am Bau der Rohrbomben mitgewirkt zu haben. Soweit sie darauf abgestellt hat, in ihren zwei Ehen betrogen und geschlagen worden zu sein, hat sie ausdrücklich erklärt, dass die Beziehung zu E2 harmonisch und partnerschaftlich verlaufen sei und beide an der beabsichtigen Eheschließung festhalten wollen.
c)
Diese Einschätzung der Kammer, dass E ihre Entscheidungen selbstständig und nicht fremdbestimmt durch E2 traf, wird bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen X1 in dessen Gutachten zur Schuldfähigkeit der E. Insoweit hat er ausgeführt, E stelle sich als vom Pech verfolgt dar und lebe permanent in einer Opferhaltung. Sie habe den Eindruck vermitteln wollen, dass sie im Verhältnis zu E2 im zweiten Glied gestanden sei und sich eher passiv verhalten habe und dass die Taten im Wesentlichen ohne ihre Mitwirkung oder Kontrolle erfolgt seien. E wirke nur nach außen weinerlich und ergehe sich in Selbstmitleid. Tatsächlich sei sie aber wenig betroffen, zeige sie kaum Empathie und tue das Geschehen damit ab, dass eigentlich nichts passiert und niemand verletzt worden sei. Zwar zeige sie deutlich eine dependente Akzentuierung, indem sie nach ihrem Bekunden eine Unterordnung unter die Wünsche des Partners vornehme, um nicht allein sein zu müssen und jemanden für sich zu haben. E habe aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass E2 sie unterdrückt oder fremdbestimmt habe, vielmehr habe sie erklärt, dass dieser immer nett zu ihr gewesen sei und sie habe heiraten wollen. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass E2 sie in irgendeiner Form unter Druck gesetzt habe.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den nachvollziehbaren Ausführungen des seit Jahren als forensischer Gutachter tätigen Sachverständigen zu zweifeln, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass E sich nach ihrem Lebenslauf in der Vergangenheit und in ihren Ehen mit einer passiven und duldenden Rolle abgefunden hat und dieser Persönlichkeitszug ihr immanent sei. In der Ausgestaltung der Beziehung zu E2 hat dieser zwar aufgrund seiner technischen Kenntnisse die konkrete Planung übernommen, sie kannte aber den konkreten Ablauf der Tatbegehung, hat sich diesen jeweils zu eigen gemacht und sich auch den beabsichtigten Erfolg, den Erwerb einer Residenz in T1 von dem erpressten Geld zu eigen gemacht.
E, die selbst eine Ausbildung zur Chemiefacharbeiterin gemacht hat, kannte auch die Wirkung von Schwarzpulver.
d)
Die weiteren Feststellungen hinsichtlich des Ablaufs der Taten, der Schäden und der Reaktionen der Verantwortlichen von M auf die Drohungen beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KHK T2 aus I1. Er hat erklärt, er sei verantwortlich bei den Ermittlungen gegen die damals unbekannt gebliebenen Erpresser tätig gewesen. Das Unternehmen M habe seinen Sitz in O, so dass die Polizeibehörde in I1 zuständig sei. Nach Bekanntgabe der Erpressung sei eine Ermittlungsgruppe gegründet worden, die aus IT-Fachleuten, Psychologen, Technikern und Polizeibeamten bestanden hätte.
Die erste Explosion sei am 23.10.2012 in C1 erfolgt und habe lediglich zu einer Sachbeschädigung an der Filiale in C1 geführt. Die Fensterscheibe sei nicht einmal gesprungen. Nur der Rahmen und der Wandputz seien beschädigt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei seitens des Unternehmens kein Zusammenhang mit einer möglichen Erpressung hergestellt worden, so dass von der dortigen Geschäftsleitung die Beseitigung des Schadens, der weit unter 1.000 € gelegen habe, veranlasst worden sei. Dadurch sei keine Sicherstellung der Reste des Sprengsatzes erfolgt. Erst als am 27.10.2012 ein Erpresserschreiben unter dem Absender C eingegangen sei, habe die Geschäftsleitung erkannt, was der Hintergrund der Explosion in C1 gewesen sei und habe am 29.10.2012 die Polizei informiert. Es sei unmittelbar die Ermittlungsgruppe gegründet worden, die die Verantwortlichen von M direkt beraten habe. Man sei übereingekommen, dass der E-Mail-Verkehr über die Ermittlungsgruppe abgewickelt werden sollte. Es habe in der Folge einen umfangreichen Schriftverkehr mit den Erpressern gegeben, wobei ermittelt worden sei, dass der E-Mail-Account C bereits am 20.09.2012 eingerichtet worden war. Dieser sei auf eine Person namens S4 aus H angemeldet worden.
Insgesamt seien zehn Erpresserschreiben verfasst worden. In 14 E-Mails habe die Sonderkommission im Auftrag von M geantwortet, wobei direkt nach Eingang des ersten Erpresserschreibens der E-Mail-Account H3 von den Ermittlungsbehörden eingerichtet worden sei. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Nachrichten der Erpresser unmittelbar an die Polizeibehörde gelangten und nicht in der Vielzahl der bei dem Unternehmen eingehenden E-Mails untergingen. Es sei dann auf das erste Erpresserschreiben geantwortet worden, den Verantwortlichen bei M sei aber geraten worden, nicht auf die Forderung einzugehen. Das hätten sie auf Grundlage der ersten Sprengung auch nicht beabsichtigt.
Am 14.12.2012 sei dann der nächste Anschlag auf ein Ladenlokal an der H4 Straße in C2 erfolgt. Es habe dort im Bereich der Fensterscheibe und an der Außenseite des Gebäudes einen größeren Schaden gegeben. Die Sicherheitsglasscheibe sei gesprungen und die metallene Fensterbank sei verbogen gewesen. Ihm sei hinsichtlich des Schadens in dieser Filiale in C2 seitens M ein Schaden von ca. 1.000 € genannt worden.
Die örtliche Ermittlungsbehörde hätte Reste eines Sprengsatzes mit Schwarzpulverrückständen und einen Lappen mit Benzinrückständen gefunden. Aus diesem sei auch eine DNA extrahiert worden, die später als die der E ermittelt worden sei. Die E-Mail-Nachrichten der Erpresser seien über einen Surf-Stick versendet wurden, der eine SIM-Karte von „W“ enthalten habe. Am 17.12.2012 hätten die Erpresser erneut unter der Absenderadresse C eine elektronische Nachricht an den Server der Firma M gesandt und die Zahlung eines Betrages von zehn Millionen € gefordert, wobei mit weiteren Sprengstoffanschlägen gedroht worden sei. Man habe den Verantwortlichen bei M weiterhin geraten, zunächst nicht zu zahlen. Über die Ermittlungsgruppe sei dann ein Antwortschreiben verfasst worden. Daraufhin sei am 06.01.2013 unter dem Absender C ein weiteres elektronisches Schreiben an den Server der Firma M gegangen. Darin sei die Zahlung angemahnt und mit europaweiten Sprengungen in weiteren fünf Filialen während der Geschäftszeit gedroht worden. Innerhalb der Ermittlungsgruppe sei daraufhin die Auffassung vertreten worden, dass nun eine andere Eskalationsstufe eingetreten sei. In der Geschäftsleitung bei M habe man ernsthaft befürchtet, dass die Erpresser die Drohung wahrmachen würden, was Mitarbeiter und Kunden gefährdet hätte und sicher einen Umsatzeinbruch nach sich gezogen hätte. Von dort aus sei ein Online-banking-Konto bei der W1 I1 angelegt worden, auf das M ab dem vom 20.01.2013 täglich 10.000 € überwiesen habe. Den Erpressern sei per E-Mail mitgeteilt worden, dass die Zahlungen auf diesen Betrag limitiert worden seien, um nicht einen Verdacht der Geldwäsche aufkommen zu lassen. Es sei auf die Überprüfungen durch die C4 hingewiesen worden. Dies sei wohl für die Erpresser plausibel gewesen. Tatsächlich sei diese Beschränkung erfolgt, um möglichst viele Kontakte zu den Erpressern herzustellen. Jedes Einwählen in das Konto habe die Möglichkeit zu einer Ermittlung enthalten. Am 15.02.2013 sei das mobile TAN-Verfahren eingerichtet worden und seien den Erpressern die Zugangsdaten zu dem Konto übermittelt worden. Die TAN habe auf Wunsch der Erpresser 0000 gelautet. Am 22.02.2013 hätten sich die Erpresser daraufhin gemeldet und eine neue TAN gefordert. Dieser Wunsch habe seinem Team die Möglichkeit eröffnet, wieder auf Zeit zu spielen. Insoweit sei den Erpressern geantwortet worden, dass die Änderung der TAN bei der Volksbank I1 einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Ermittlungen hätten zu diesem Zeitpunkt bereits ergeben gehabt, dass die Erpresser sich aus dem Funkbereich H in das Netz eingewählt hatten, wobei ein Radius von 9 km gegeben war. Bei einer weiteren Einwahl sei festgestellt worden, dass diese einen neuen USB-Surfstick genutzt hatten, dessen Telefonnummer ermittelt worden sei. Der Anschlussinhaber habe auf eine nicht existente Anschrift gelautet.
Auch gegen den o. g. S4 sei ermittelt worden. Dieser habe innerhalb eines 9 km-Radius um einen ermittelten Funkmast gewohnt. Er habe aber mit den Erpressern nichts zu tun gehabt.
Ein weiterer Ermittlungsansatz habe sich dann ergeben, als einer der Erpresser eine von ihnen genutzte SIM-Karte aufgeladen habe. „Vodafone“ habe mitgeteilt, dass das Guthaben am 16.03.2013 an einer B1-Tankstelle an der Lstraße in H erworben worden sei. Der Käufer der Guthabenkarte war mittels einer fest installierten Videokamera aufgenommen worden, wobei diese Aufnahme eine sehr schlechte Qualität gehabt habe. Es habe sich das Bild eines großen kräftigen Mannes ergeben, der nicht in die Kamera geschaut, sondern die ganze Zeit nach unten gesehen und eine dunkle Kappe getragen habe. Mit diesem Bild sei eine Öffentlichkeitsfahndung nicht möglich gewesen. Man habe es aber in Bürgerbüros, Polizeidienststellen, Tankstellen, Handyshops und Sparkassen-Filialen vorgezeigt, in der Hoffnung einen der Erpresser zu ermitteln. Am 08.04.2013 hätten sich auf dem Konto bei der Volksbank I1 bereits 490.000 € befunden. Am 10.07.2013 seien dann 650.000 € erreicht gewesen. Man habe den Erpressern dann mitgeteilt, dass das Konto aufgrund der Höhe der überwiesenen Gesamtsumme und der werktäglichen Überweisungen ins Blickfeld der C4 geraten sei und vorgeschlagen, werktäglich 10.000 € wieder abzuziehen, um den Verdacht zu zerstreuen. Daraufhin hätten die Erpresser mit einer E-Mail geantwortet, dass die Rückführung sofort zu stoppen sei. Es sei dann versucht worden, eine neue Aufladung der SIM-Karte zu provozieren, indem „W“ das Guthaben bezüglich des entsprechenden Vertrages reduzierte. Damit sollte erreicht werden, dass die Erpresser erneut Aufladungen vornehmen mussten und so vielleicht wieder gefilmt würden.
Tatsächlich sei am 26.07.2013 im „F1“ in H von einer älteren Frau eine Aufladung vorgenommen worden. Da es in dem Geschäft keine Videoaufzeichnung gegeben habe, sei eine Identifizierung nicht möglich gewesen. Gleichwohl hätten die Ermittlungsbeamten ein Lichtbild der Angeklagten erhalten. Gegenüber dem Handygeschäft befinde sich ein Geldautomat der Sparkasse. Es sei dann gemutmaßt worden, dass die Frau, die im Handyshop die Guthabenkarte erworben hatte, zuvor Geld an diesem Automaten abgeholt habe. Tatsächlich habe es dort zeitnah am 26.07.2013 eine Abhebung von 20 € gegeben, die der E zuzuordnen gewesen sei. Im fraglichen Zeitraum hätten aber vier bis fünf Leute einen entsprechenden Betrag am Automaten abgeholt. Deren Aufnahmen seien dann dem Verkäufer im Handyshop vorgelegt worden, er habe E nicht identifizieren können.
Die Angeklagten hätten über den gesamten auf dem Online-Konto befindlichen Betrag von letztlich über einer Million € verfügen können. Allerdings habe es infolge einer Absprache mit der Volksbank W eine Begrenzung gegeben. Nach dieser Absprache konnten die Berechtigten innerhalb Deutschlands lediglich einen vierstelligen Betrag täglich abheben. Testabbuchungen seien nicht vorgenommen worden. Am 08.10.2013 sei das neunte Erpresserschreiben bei M eingegangen. Am 19.11.2013 hätten sich genau 1.001.043,17 € auf dem Konto befunden. Obwohl sich die Erpresser über 60-mal eingeloggt hatten, um die Kontostände abzurufen, sei kein Versuch unternommen worden, Geld auf ein Fremdkonto zu überweisen. Eine Bargeldabhebung sei nicht möglich gewesen. Man habe dann angeboten, das Geld in einem Paketschließfach zu hinterlegen, um die Erpresser aus der Reserve zu locken. Diese seien darauf aber nicht eingegangen.
Am 29.11.2013 habe M auf Rat der Ermittlungsbehörden das Konto schließlich aufgelöst. Der gesamte Betrag sei auf ein anderes Konto transferiert und in Reserve gehalten worden. Das letzte Schreiben der Erpresser habe vom 13.12.2013 gestammt. Danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben und der o. g. E-Mail-Account sei von der Ermittlungsbehörde abgeschaltet worden.
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des polizeilichen Zeugen zu zweifeln. Dieser hat in großem Detailreichtum und hervorragender Erinnerung den Ablauf der Taten aus der Sicht des erpressten Unternehmens und den Gang der Ermittlungen dargestellt, wobei seine Bekundungen durch die Verlesung des E-Mail-Verkehrs bestätigt worden sind.
e)
Die Feststellungen betreffend den Inhalt der zwischen dem Angeklagten E2 und M gewechselten E-Mails beruhen auf deren Verlesung in der Hauptverhandlung.
3. Tatkomplex 2016 - Taten zu II. 4. und 5.
Die Feststellungen zu den Taten zu II. 4. und 5. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den weiteren, sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebenden Beweismitteln.
a)
E hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, Ende 2015/Anfang 2016 sei es ihnen finanziell wieder sehr schlecht gegangen. Sie habe im Februar 2015 einen Mercedes mit einer Laufleistung von etwa 75.000 km für 6.000 € erworben gehabt, wobei sie sich 3.500 € von einer Verwandten geliehen habe. Den Wagen, der aus Versicherungsgründen auf ihre Tochter I angemeldet worden sei, habe E2 gefahren, denn sie selbst habe keinen Führerschein. Sie seien viel nachts herumgefahren. Insgesamt seien sie mit diesem Fahrzeug über 40.000 km gefahren und hätten dadurch hohe Benzinkosten gehabt. Die Miete für ihre Wohnung sei sehr teuer gewesen. Sie habe jeden Tag viel Geld ausgeben. Die Spielhalle, in der sie gearbeitet habe, sei zweimal überfallen worden. Deshalb habe sie dort nicht mehr arbeiten wollen und habe gekündigt, was ihre finanzielle Situation verschärft habe. Deshalb sei das Gespräch auf eine weitere „Bombe“ gekommen. E2 habe vorgeschlagen, es nochmal mit der Erpressung zu versuchen. Sie sei erst nicht damit einverstanden gewesen. Sie hätten sich überlegt, dieses Mal effektiver zu arbeiten. Warum E2 in diesem Fall eine andere Bauart für die Bombe gewählt habe, wisse sie nicht. Er habe vorgeschlagen, dass die Zündung ferngesteuert werden sollte. Dann habe sie sich darauf eingelassen und selbst das hierzu erforderliche GSM-Modul bei der Firma „D3“ in F gekauft. Sie sei selbst nicht in das Geschäft gegangen, sondern habe einen flüchtigen Bekannten, dessen Namen sie nicht kenne, gebeten, das Relais für sie zu kaufen. Sie wisse auch nicht mehr, warum sie nicht selbst in das Geschäft gegangen sei, sondern davor gewartet habe.
Sie sei beim Bau der „Bombe“ dabei gewesen. Dabei sei wieder Schwarzpulver aus Silvesterböllern in ein Rohr gefüllt worden. Dann sei eine Campingpropangasflasche mit Panzerband daran befestigt worden. Dass ein zweiter Sprengsatz zu Testzwecken gefertigt worden sei, wisse sie nicht.
Sie habe auf dem Flohmarkt einen USB-Surfstick erworben und einen Laptop bei Mediamarkt in F. Sie habe auch das Guthaben für den Surfstick in dem Handyshop in H erworben. Zuvor habe sie an einem Sparkassenautomaten 20 € abgeholt gehabt.
Die Zahlung seitens M habe über Prepaidkreditkarten erfolgen sollen. Unter deren Verwendung und über eine entsprechende PIN habe man dann an jedem Geldautomaten Geld abholen können. Da man dabei aber gefilmt werde, seien sie im Sommer gemeinsam nach C3 gefahren und man habe für E2 eine Theatermaske und verschiedene Bärte gekauft, damit er bei der geplanten Abholung des erpressten Geldes nicht erkannt werden könne.
Am Tattag sei sie mit E2 nach I3 gefahren. Sie habe die Tüte mit dem Sprengsatz, der noch in einem Karton gewesen sei, aus dem Kofferraum des Wagens genommen und sei über die Straße zu M gegangen, während E2 mit dem Hund an der Straße gewartet habe.
Sie habe den Sprengsatz im Abfalleimer in der Pfandrückgabe deponiert und gewusst, dass es „knallen würde“. Sie habe geschaut, ob jemand im Pfandrückgaberaum gewesen sei, habe die Sachen in den Abfalleimer getan, habe nochmals nachgesehen, ob jemand komme und sei dann gegangen. Das Geschäft sei geöffnet gewesen. Ob sich Kunden dort aufgehalten hätten, habe sie nicht gesehen. Als sie dann den Angeklagten erreicht habe, sei man gemeinsam den S5 Weg in Richtung des abgestellten Fahrzeugs gegangen. Sie habe sich dann dort in die Bushaltestelle gesetzt, während der Angeklagte über sein Handy den Sprengsatz gezündet habe. Sie habe den Knall gehört. Sie hätten beide nicht damit gerechnet, dass sich jemand im Pfandrückgaberaum befunden habe. Die Tür zum Lager habe sie nicht wahrgenommen, weder bei der Besichtigung am Vortag noch beim Ablegen der Bombe. Es sei „eine dumme Idee“ gewesen. Sie sei froh, dass niemand verletzt und kein großer Schaden entstanden sei. Sie habe richtig Stress und Schuldgefühle gehabt. Sie habe das paranoid verarbeitet, habe Geräusche gehört und sich verfolgt gefühlt.
Auf Vorhalt erklärte sie, irgendwie habe sie erfahren, dass doch eine Verkäuferin verletzt worden sei. Jedenfalls habe sie das nicht in der Zeitung gelesen. Der Angeklagte habe dann zu ihr gesagt, dass nun die Geldbeträge fließen würden. Dass tatsächlich eine ganze Million gezahlt werden würde, habe sie sich nicht vorstellen können. M habe in Raten von je 3.000 € zahlen sollen. Sie habe dann versucht, an einem Geldautomaten Geld abzuheben. Dabei habe sie große Angst verspürt und am ganzen Körper gezittert. Um am Geldautomaten nicht erkannt zu werden, habe sie eine weiße Pappmaske getragen. Sie sei so aufgeregt gewesen, dass sie mehrfach die PIN nicht richtig eingegeben habe. Dann sei sie zurück zum Fahrzeug gelaufen, in dem E2 gewartet habe. Sie habe ihm erklärt, dass die PIN nicht funktioniert habe. E2 habe gesagt, dass sie von M „verarscht“ würden. Das habe sie dann auch geglaubt. E2 habe dann eine weitere E-Mail geschickt, damit das Geld freigegeben werden solle.
Über eine Prepaidkarte habe sie dann zweimal je 300 € abgeholt. Bei der ersten Auszahlung am Geldautomaten sei sie so aufgeregt gewesen, dass sie das Geld auf dem Weg zum Auto teilweise verloren habe; jedenfalls hätten im Fußraum des Fahrzeugs mehrere 50-€-Scheine gelegen. Von dem Rest habe sie eingekauft. Danach habe sie nochmal zweimal 300 € am Geldautomaten in H abgeholt, wobei sie sich einen Hut aufgesetzt oder einen Schal ums Gesicht gebunden habe, damit sie auf den Aufnahmen der Videokameras nicht zu erkennen sei. Das andere Geld habe der Angeklagte abgeholt. Dieser habe die Theatermaske getragen oder sich einen Fischerhut ins Gesicht gezogen.
Die Kammer hält diese Einlassung für glaubhaft, soweit sie den getroffenen Feststellungen entspricht. Soweit die Angeklagte erklärt hat, sie habe im Pfandrückgaberaum die Tür zum Lager nicht wahrgenommen und es sei sichergestellt gewesen, dass sich keine Kunden im Zeitpunkt der Zündung im Raum aufgehalten hätten ist die Einlassung zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.
b)
E2 hat sich dahin eingelassen, Anfang 2016 hätten sich beide entschieden, es nochmal mit einer Erpressung von M zu versuchen. Er habe sich im Internet über alternative Bauweisen für Sprengsätze und über den Gebrauch von Prepaidkreditkarten informiert. Darauf hätten Einzahlungen von M erfolgen sollen. Es sei ihm dann der Gedanke gekommen, die Sprengkraft durch eine Gaskartusche zu verstärken und dann den Sprengsatz während der Öffnungszeiten zu zünden. Er selbst könne sich sein Verhalten gar nicht erklären. Ihm sei jegliche Gewalttätigkeit fremd. Es könne nur daran liegen, dass er in den letzten Jahren wegen seiner polyneuropathiebedingten Schmerzen regelmäßig Marihuana und Opiate eingenommen und daneben auch Alkohol getrunken habe.
Er habe eine Rohrbombe gefertigt und eine Gaskartusche daran geklebt. Einen so gefertigten Sprengsatz habe er ein paar Wochen zuvor im Wald bei I2 getestet. Der Bauplan stamme vollständig aus dem Internet. Im Wald habe er eine Zündschnur und nicht ein GSM-Modul eingesetzt, aber auch eine Butangasflasche mit 227 g Inhalt verwendet. Nach der Zündung des Sprengsatzes im Wald habe es dort gebrannt. Die Explosionswirkung sei schwach gewesen. Er habe deshalb gedacht, dass allenfalls ein kleiner Schaden von einigen 1.000 € im Pfandrückgaberaum entstehen würde.
Den zweiten Sprengsatz habe er zusätzlich mit dem GSM-Modul versehen, das E in F besorgt habe. Dieses werde in ferngesteuerten Garagentoren oder Rolladen als Impulsgeber verwandt. Er habe eine SIM-Karte verwendet, die er von seinem Handy anwählen konnte. Der Zündmechanismus sei von einem Akku aus mit Strom versorgt worden. Der Akku habe aus einem Spielzeugauto gestammt.
Beim nächtlichen Herumfahren hätten beide nach einer geeigneten Filiale von M Ausschau gehalten. Die Wahl sei auf die an der Qstraße in I3 gefallen. Er sei mit E am Tag vor der Tat an der M-Filiale gewesen, um alles auszukundschaften und einen Ort zum Deponieren der Bombe zu suchen. Sie seien gemeinsam morgens gegen 9:00 Uhr dorthin gefahren und hätten sich das Geschäft und den Pfandraum von außen angesehen. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Sprengsatz direkt im Laden abzulegen. Der Pfandraum habe sich angeboten. Er sei nicht hineingegangen, sondern habe vor der Glastür gestanden und habe hineingesehen. Bei der Besichtigung seien nicht viele Leute unterwegs gewesen und auf dem Parkplatz hätten nicht viele Autos gestanden. Er habe gedacht, dass der Pfandraum lediglich den Zugang durch die Vordertüren gehabt habe. E habe das dann einen Tag später bestätigt, nachdem sie die Bombe in den Abfallkorb gelegt hatte. Er habe die ganze Zeit darauf geachtet, dass niemand den Pfandraum betreten habe. Er habe sich beim Weggehen, immer wieder umgeschaut und habe den Eingang zum Pfandraum nicht aus den Augen gelassen. Er sei dann den S5 Weg entlang gegangen und habe dann etwa in Höhe der Bushaltestelle mittels eines Prepaidhandys eine SMS an das GMS-Modul gesendet und damit die Bombe ausgelöst. Ein bis zwei Sekunden später habe er dann den Knall gehört.
Er habe den Eingang zum Pfandraum die ganze Zeit im Blick gehabt und sei teilweise rückwärts gegangen oder habe sich immer wieder umgesehen. Sein Blick sei weder durch die geparkten Fahrzeuge, die Tanksäulen und Säulen der Tankstelle noch durch Werbeplakate oder auf der Straße fahrende Fahrzeuge versperrt gewesen. Er habe auch nicht damit gerechnet, dass die SMS zeitverzögert ankommen könnte.
Nachdem der Brandsachverständige T6 sein Gutachten erstattet und sein Verteidiger diesen gefragt hatte, welche Gefahr bestanden hätte, wenn die Gaskartusche nicht vollständig gefüllt gewesen sei, sondern nur 10 % des Inhalts in dieser enthalten gewesen sei, hat der Angeklagte dann erklärt, er habe aus beiden Gaskartuschen den Großteil des Inhalts abgelassen gehabt, so dass sich nur noch je etwa 20 – 25 ml in den Kartuschen befunden hätten.
c)
Die Kammer ist den Einlassungen beider Angeklagten gefolgt, soweit diese mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmen. Im Übrigen sind die Einlassungen zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt:
aa)
Den obigen Angaben des E2 zum reduzierten Inhalt der Gaskartusche ist die Kammer nicht gefolgt. Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungs- und Auswertungsbericht des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2015 sind nach der Explosion Metallteile, Teile einer Leichtmetalldose, elektronische Bauteile, Teile eines Kunststoffgehäuses, Batterien bzw. Batterieteile, Reste von Kunststoffklebebändern und Reste eines Pappkartons sichergestellt worden. Bei den Teilen der Leichtmetalldose handelte es sich um eine Butangaskartusche mit Resten eines gelben Firmenaufklebers. Das Landeskriminalamt hat ermittelt, dass diese Dosen mit einem Inhalt von 227 g durch die Firma „S9“ über das Internet vertrieben werden. Die Kammer hat insoweit das in den Bericht eingepflegte Vergleichsbild einer identischen Kartusche in Augenschein genommen.
Angesichts der Entwicklung der Tatmodalitäten und dessen Aussageverhaltens war die Einlassung des E2, zwei dieser Kartuschen mit einem Inhalt von 227 g erworben und dann deren Inhalt auf etwa 10 % reduziert zu haben, nicht glaubhaft. Denn E2 wollte die Sprengkraft der Rohrbombe durch den Einbau einer Gaskartusche erheblich verstärken. Das entsprach der Vorstellung des E2, eine Tat zu begehen, die Eindruck machen sollte. Nach seiner eigenen, erstmalig in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung hat er die Sprengkraft der mit der Gaskartusche versehenden Bombe im Wald in I2 getestet. Da dort eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen war, ist es fern liegend, dass E2 den wesentlichen Inhalt der dort verwandten Kartusche zuvor abließ. Abgesehen davon entsprach die von ihm dort wahrgenommene Explosionswirkung keiner besonders heftigen Explosion. Diese Wirkung entsprach nicht dem von E2 gefassten Entschluss, eine größere Sprengwirkung zu erzielen. Deshalb ist es nicht glaubhaft, dass E2 beim Bau der zweiten, im Pfandraum gezündeten Bombe den überwiegenden Inhalt aus der Kartusche abgelassen hat. Auch ist diese Einlassung erstmals nach der Darstellung der Sprengkraft einer Gaskartusche von über 200 g durch den Sachverständigen T6 in der Hauptverhandlung erfolgt. Zuvor hat E2 zu keiner Zeit erklärt, die Gaskartuschen manipuliert zu haben. Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass er sein Einlassungsverhalten dem Beweisergebnis angepasst hat.
bb)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Einlassung beider Angeklagten widerlegt, sie hätten das Vorhandensein eines weiteren Zugangs zum Pfandrückgaberaum nicht erkannt und ausgeschlossen, dass vom Parkplatz kommende Menschen gefährdet oder verletzt wurden, indem E2 dessen Kundeneingang durchgängig seit Ablegen des Sprengsatzes im Blick gehabt und den Sprengsatz nur deshalb ausgelöst habe, weil niemand in den Raum gegangen sei.
Nach den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, die der Sachverständige T6 seinem schriftlichen Gutachten angefügt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass beide Angeklagte die blaue Tür im Pfandrückgaberaum wahrgenommen haben. Es handelt sich bei dem Pfandrückgaberaum um einen 3 m mal 6,5 m messenden unmöblierten Raum, der bis auf eine Höhe von ca. 1,80 m hellgelb gefliest ist. Oberhalb des Fliesenspiegels ist der Raum weiß gestrichen. Durch das sehr große Fenster-Türelement ist der Raum gut einsehbar. Er ist innen mit Neonröhren gut ausgeleuchtet. Auf den Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass die royalblaue Tür zwischen den Pfandautomaten jedem Betrachter sofort ins Auge fällt, da sie sich durch die Farbe von den hellgelben Wandfliesen abhebt. Diese Tür ist auch von außen deutlich durch die Glasschiebetüren zu erkennen, da diese Türen sich unmittelbar gegenüberliegen.
Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass die Angeklagten beim Auskundschaften des Tatortes am Vortag diese Tür wahrgenommen haben, auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass sie dabei den Pfandrückgaberaum betreten haben. Soweit E2 eingeräumt hat, durch die gläserne Schiebetür in den Raum geschaut zu haben, befand sich die leuchtend blaue Tür direkt in seinem Blickfeld und stach aufgrund ihrer Farbe von den Fliesen ab. Gleiches gilt für die Angeklagte E, die die blaue Tür ebenfalls nicht übersehen konnte, als sie am Tattag den Sprengsatz im Abfalleimer deponierte.
cc)
Durch die Inaugenscheinnahme der Filme aus den beiden Videokameras, von denen eine auf den Eingangsbereich der M-Filiale und des Pfandraums und die andere auf den davorliegenden Parkplatzbereich bis hin zum S5 Weg gerichtet war, sind die zu II. 4. getroffenen Feststellungen zur Ablage des Sprengsatzes, der Entfernung beider Angeklagten in Richtung S5 Weg, der Explosion des Sprengsatzes und der Umstände auf dem Parkplatzgelände belegt. Obwohl die Auflösung der Aufnahmen sehr schlecht ist und die Gesichter der Angeklagten selbst nicht zu erkennen sind, ließen sich deren Angaben zu ihrem Bewegungsprofil und auch der zeitlichen Ablauf der Explosion und der dadurch ausgelöste Brand des Butangases nachvollziehen.
In den Aufnahmen sind zwei Personen mit einem kleinen Hund zu sehen, die sich vom S5 Weg kommend dem Parkplatz vor der M-Filiale nähern. Die kleinere Person, die eine Tasche in der Hand trägt, geht zielstrebig zum Pfandraum, während die andere, größere Person mit dem Hund auf dem Gehweg wartet. Kurz darauf verlässt die kleinere Person, die nun keine Tasche mehr bei sich trägt, den Pfandraum und begibt sich zu der größeren auf dem Gehweg wartenden Person. Beide Personen bewegen sich nach rechts entlang des S5 Wegs, ohne dass eine der Personen sich umschaute oder rückwärts ging.
Während der gesamten Aufnahme sind verschiedene Fahrzeuge zu sehen, die auf dem Parkplatz vor M umherfahren und auch mindestens zwei Personen, die sich direkt vor der Glasschiebtür des Pfandraum aufhalten, wobei angesichts der großen Entfernung der Kamera und der schlechten Bildqualität nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Personen den Raum betreten haben, wovon die Kammer angesichts der Aussagen der Zeugin F3 und der Auslesung einer Aufstellung der am Morgen des Tattages ausgegebenen und eingelösten Pfandbons überzeugt ist.
dd)
Die Zeugin F3 hat glaubhaft bekundet, am Morgen des Tattages gegen 09:00 Uhr in den Pfandraum gegangen zu sein, um dort Flaschen abzugeben. Sie sei zuckerkrank und mache häufig denselben Spaziergang. Deshalb könne sie die Zeit genau einschätzen. Von den zwei Abgabeautomaten sei der linke defekt gewesen, denn dessen Bedienungsanzeige sei dunkel gewesen. Nach ihrer Erinnerung habe auch ein Zettel daran gehangen. Sie habe deshalb den rechten Automaten benutzt und etwa zehn Flaschen in den Schacht eingeführt. In dem Pfandraum sei sie allein gewesen. Sie habe dann den Bon genommen und sich auf den Weg ins Geschäft gemacht. In diesem Moment sei aus der anderen Richtung ein Mann gekommen, der ebenfalls in den Pfandraum gegangen sei und auch Flaschen in den von ihr genutzten Automaten geworfen habe. Sie habe dann das Geschäft betreten, in dem einige Kunden gewesen seien. Sie selbst sei durch die Gänge gegangen, habe aber nichts gekauft. Nach einigen Minuten habe sie sich an der Kasse angestellt und ein Pfandgeld von 2,50 € oder etwas mehr erhalten. Dann sei die Explosion erfolgt. Sie habe auf die Uhr gesehen, es sei kurz nach 9:00 Uhr gewesen.
Die Kammer hält die Angaben der Zeugin für glaubhaft. Diese hat konstant und in guter Erinnerung an das Geschehen ihre Wahrnehmungen geschildert und auch erklärt, weshalb sie sich bezüglich der Uhrzeit ihres Eintreffens der M-Filiale sicher sei. Im Übrigen sind die Angaben bestätigt worden durch die Verlesung der elektronischen Auflistung erstellter und eingelöster Pfandbons aus der o. g. M-Filiale vom Tattage. Diese Liste hat die Betreiberfirma der Pfandautomaten den Ermittlungsbehörden auf Anfrage übermittelt, wie der insoweit vernommene Zeuge KHK L2 glaubhaft bekundet hat.
Danach steht fest, dass nach dem Ablegen des Sprengsatzes durch E gegen 08:45 Uhr von dem Automaten noch vier Leergutbons ausgegeben wurden. Nach der o. g. Liste erfolgte um 08:30 Uhr die Ausgabe eines Bons, der um 08:42 Uhr an der Kasse des Geschäfts eingelöst worden ist. Der nächste Bon wurde erst um 08:53 Uhr, nach der Ablage des Sprengsatzes ausgegeben. Dieser Bon ist am Tattage nicht eingelöst worden, was angesichts des Umstandes, dass die M-Filiale nach der Explosion zunächst geschlossen war, nachvollziehbar ist. Um 09:00 Uhr ist ein Bon über 2,50 € ausgegeben worden, der um 09:05 Uhr an der Kasse eingelöst worden ist und bei dem es sich zur Überzeugung der Kammer um den Bon der Zeugin F3 handelt, die 10 Plastikflaschen im Pfandautomaten entsorgte und ihren Bon unmittelbar vor der Explosion an der Kasse eingelöst hat. Um 09:01 Uhr ist ein Bon über 2,25 € und um 09:02 Uhr dann ein Bon über 1,50 € ausgegeben worden. Beide Bons sind dann zeitgleich um 10:34 Uhr, kurz nach der Wiedereröffnung des Geschäfts, an der Kasse eingelöst worden. Wenn auch insoweit nicht sicher festgestellt werden konnte, dass die Zeitangaben auf den Bons minutengenau zutreffen, ist daraus aber jedenfalls ersichtlich, dass noch unmittelbar vor der Explosion eine Bon-Ausgabe erfolgte und kurz davor mindestens zwei, möglicherweise auch drei Personen Pfandflaschen abgegeben haben.
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass eine der Kameras, die im Bild eine Zeitangabe enthält, aufgenommen hat, dass im Zeitraum von 8:58 Uhr bis 9:03 Uhr niemand von außen den Pfandraum betritt.
Erkennbar auf der Videoaufnahme ist ein helles Aufblitzen hinter dem Glastürelement des Pfandraums, das kurz darauf erlischt. Einige Sekunden später wird es wieder sehr hell in dem Pfandraum. Die Glastür öffnet sich und dichter Rauch quillt aus dem Raum, aus dem eine Frau heraustorkelt. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich zwei Personen in unmittelbarer Nähe der Eingangstür. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Kamera - im Gegensatz zu den mit den elektronischen Kassen verbundenen Pfandautomaten - nicht die Echtzeit anzeigt und um etwa drei Minuten von der realen Zeit abweicht. Denn die elektronische Kasse hat die Einlösung eines Bons für 9:05 Uhr – damit mindestens 2 Minuten später - verzeichnet, was beweist, dass in diesem Moment noch der normale Geschäftsbetrieb stattfand. Auch ist nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F3, M3 und B die Explosion nicht um 9:03 Uhr, sondern um 09:05 Uhr oder kurz danach erfolgt.
ee)
Ihre Überzeugungsbildung stützt die Kammer weiter auf die in Augenschein genommene Videoaufzeichnung von der Ausführung des E2. Dabei ist der Weg der Angeklagten vom Parkplatz aus entlang der Straße S5 Weg von einem Polizeibeamten begleitet worden, der eine Video Kamera bei sich führte, um so den Blickwinkel des Angeklagten in Richtung der M-Filiale zu dokumentieren. Dabei hat der Polizeibeamte jeweils angehalten und die Kamera in die Blickrichtung gehalten, die ihm E2 angegeben hat. Dabei war deutlich zu sehen, dass es keine durchgehende freie Sicht zum Eingang des Pfandrückgaberaums gab. Der Blick wurde durch zahlreiche auf dem Parkplatzgelände aufgestellte Werbetafeln und Fahrzeuge, dann im weiteren Verlauf des Weges der Angeklagten durch die Säulen und Tankautomaten der an den Parkplatz angrenzenden Tankstelle und auch durch den auf dem S5 Weg kreuzenden Lkw- und Busverkehr behindert. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Ausführung um die Mittagszeit stattgefunden hat, während der Sprengsatz am Morgen abgelegt worden ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen vom Tattag hält die Kammer die Situation hinsichtlich der bestehenden Sichtbeeinträchtigungen durchaus für vergleichbar, wenn auch der Verkehr auf dem S5 Weg selbst möglicherweise nicht ganz so intensiv gewesen ist. Letztlich ist in der Videoaufnahme über die Ausführung des Angeklagten zu sehen, dass im Zeitpunkt der Zündung schon durch die erhebliche Entfernung von ca. 150 m Luftlinie zum Pfandraum nicht mehr zu erkennen war, ob Kunden, die sich auf dem Parkplatz befanden oder auf dem Weg in den Laden waren, sich in den Pfandrückgaberaum begeben haben. Insoweit waren diese nur noch als schemenhafte Figuren zu sehen, die sich von den reflektierenden Glaselementen der Eingangsfront nicht abhoben.
Diese Feststellung wird auch durch die Inaugenscheinnahme zweier Lichtbilder im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen T6 bestätigt. Beide Lichtbilder sind vom Parkplatz aus aufgenommen und zeigen den Frontbereich der Filiale. Dabei kann man aus wesentlich geringerer Entfernung infolge der Spiegelung der Glasfront die direkt vor dem Geschäft abgestellten Fahrzeuge nur schwer erkennen.
Damit ist widerlegt, dass der Angeklagte von seinem Standort aus bei der Zündung des Sprengsatzes erkennen konnte, ob jemand den Pfandraum betreten hat.
d)
Die weiteren Feststellungen zum Zeitpunkt der Zündung des Sprengsatzes und deren Auswirkungen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen M3 und B.
aa)
Die Zeugin M3 hat bekundet, sie sei als stellvertretende Filialleiterin in der M-Filiale in I3 tätig gewesen. Ihr Arbeitsbeginn am Tattag habe zwischen 6:15 Uhr und 6:30 Uhr gelegen. Das Geschäft selbst öffne um 8:00 Uhr. Dann kämen auch die ersten Kunden. Am Tattag habe sie sich gegen 9:00 Uhr innerhalb der Filiale aufgehalten. Es habe ein mäßiger Betrieb geherrscht. Dann habe plötzlich jemand aus dem Pfandraum geklingelt. Das sei schon das zweite Mal an diesem Tag gewesen. Es gebe ein Signal, wenn es zu einer Funktionsstörung eines der zwei Pfandautomaten komme. Sie sei deshalb nach vorne gegangen und durch das Lager zur Rückseite des Pfandraums. Ein Automat habe nicht funktioniert. Sie habe gedacht, dass vorne etwas klemmen würde. Deshalb sei sie durch die Tür vom Lager in den Pfandrückgaberaum gegangen, um den Automaten von vorne zu öffnen. Als sie sich dem Gerät zugewandt habe, sei ihr von dort ein Feuerball entgegen geschlagen. Jedenfalls habe sie das so wahrgenommen. Sie habe sich geduckt, die Hände über ihren Kopf gehalten und sei an das andere Ende des Pfandraums gesprungen. Es habe einen Knall gegeben und etwas sei gegen ihr Bein geschlagen. Dann sei alles voller Rauch gewesen. Sie habe nur noch aus dem Pfandraum heraus gewollt. Am Tattag habe sie ihre Haare zu einem Zopf gebunden gehabt und den Kopf mit den Händen geschützt, so dass es nicht zu einem Verbrennen ihrer Haare gekommen sei.
An dem Tag habe sie ihre Arbeitskleidung und eine schwarze Jeanshose getragen. Die Sweatshirtjacke der Firma M habe sie sich wegen der Wärme um die Hüften geschlungen gehabt. Diese Jacke habe später eine Art Brandloch aufgewiesen. Sie habe an der Rückseite des Oberschenkels, über den die Jacke gehangen habe, ein großes Hämatom gehabt. Wenn sie die Jacke nicht umgelegt gehabt hätte, wäre sie am Oberschenkel schwerer verletzt worden. Die Jacke selbst habe sie wegen des Brandlochs weggeworfen. Sie habe infolge des Knalls erst nichts mehr hören können. Sie sei ins Krankenhaus gekommen, ihr Gehör sei nach und nach wieder gekommen sei. Es sei nicht so gewesen, dass sie vollständig taub gewesen sei. Sie habe die Stimmen der Helfer nur ganz dumpf wahrnehmen können. Dieses Knalltrauma sei wenige Tage später wieder weg gewesen. Die ohrenärztliche Nachuntersuchung habe aber ergeben, dass sie die ganz hohen Töne dauerhaft nicht mehr wahrnehmen könne. Im Alltag störe das jedoch nicht. Sie habe auch heute kein Problem, die Herkunft eines Tons zu orten.
Für das Hämatom am Oberschenkel habe man ihr im Krankenhaus eine Salbe gegeben. Eigentlich habe man sie stationär aufnehmen wollen, das habe sie aber nicht gewollt. Sie habe noch ein bis zwei Tage Schmerzen am Oberschenkel verspürt, die nach zwei bis drei Wochen abgeklungen seien.
Sie sei dann am nächsten Tag wieder arbeiten gegangen, um die Tat besser verarbeiten zu können. Andere Mitarbeiter der Filiale seien dagegen wegen des Schocks über eine Woche zuhause geblieben. Die ersten Wochen nach der Tat seien in psychischer Hinsicht für sie schwer gewesen. Der durch die Explosion zerstörte Pfandraum sei von der Polizei mit Flatterband gesichert und lange Zeit gesperrt worden. Es habe sie sehr belastet, auf dem Weg zur Arbeit daran vorbeizugehen. Wenn sie auf den Vorfall angesprochen wurde, habe sie weinen müssen. Wenn sie heute in den Pfandraum gehen müsse, habe sie Angst den Raum zu betreten und schaue erst einmal in die Ecken und in die Automaten.
Die Kammer hält die Aussage der Zeugin für uneingeschränkt glaubhaft. Diese hat mit guter Erinnerung und detailreich die Geschehnisse geschildert und ihre Verletzungen dargelegt, ohne eine überschießende Belastungstendenz zu zeigen. Gerade im Hinblick auf die Folgen der Tat hat sie ihre Verletzungen relativiert und den ihr verbliebenen Hörschaden als nicht beeinträchtigend bezeichnet.
Im Übrigen sind Ihre Bekundungen bestätigt worden durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder ihrer Verletzungen. Auf diesen, vom Sachverständigen U2 zeitnah angefertigten Bildern ist das Hämatom an der Rückseite ihres linken Oberschenkels deutlich zu erkennen.
bb)
Der Zeuge B hat bekundet, er habe sich am Tattag zum Einkaufen in der M-Filiale aufgehalten, in der sich acht bis zehn weitere Kunden befunden hätten. Auf dem Parkplatz direkt vor dem Geschäft hätten zahlreiche Kraftfahrzeuge gestanden. Er habe sich zum Zahlen an der Kasse angestellt gehabt, als es zu einem „Riesenknall“ gekommen sei. Er habe zunächst gedacht, ein Auto sei in das Geschäft gefahren. Er habe die Vibration am ganzen Körper gespürt. Durch die Explosion sei das Rollo am Eingang heruntergegangen. Er habe sich im Laden umgeschaut, ob innerhalb des Geschäftes etwas explodiert sei. Dann habe er gesehen, dass eine Verkäuferin aus dem Bereich des Pfandraums kommend in Richtung des Geschäftseingangs getorkelt sei. Er sei ausgebildeter Rettungssanitäter und sei ihr entgegengelaufen. Sie habe unter Schock gestanden und habe ein Knalltrauma gehabt. Jedenfalls habe sie ihn nicht hören oder verstehen können. Er habe sie mit einer anderen Verkäuferin in den Ruheraum geschickt und telefonisch einen Notruf abgesetzt. Im Pfandraum links habe er Flammen gesehen und alles sei verraucht gewesen. Er habe dann die ganze Filiale geräumt, weil er befürchtet habe, dass eine Gasleitung beschädigt worden sei und weitere Explosionen folgen könnten. Er habe genau um 09:06 Uhr einen Notruf abgesetzt. Das wisse er deshalb, weil er im Nachhinein von Polizeibeamten danach gefragt worden sei und den Anruf unter dieser Zeitangabe im Speicher seines Handys gefunden habe.
Die Kammer hat keine Veranlassung, an den Angaben dieses unbeteiligten Zeugen zu zweifeln. Dieser hat mit guter Erinnerung seine Wahrnehmungen geschildert, wobei er als ausgebildeter Rettungssanitäter von dem Geschehen wenig beeindruckt war, so dass seine Erinnerung nicht durch Aufregung oder schockähnliches Empfinden getrübt war. Seine Angaben zum Zeitpunkt des Absetzens des Notrufes sind nachvollziehbar.
e)
Die Feststellungen zur Gefährlichkeit des Sprengsatzes beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten des Brandsachverständigen T6. Dieser hat ausgeführt, er sei erst am 02.05.2016, damit 14 Tage nach der Explosion, mit der Untersuchung des Pfandraums beauftragt worden. Da der Ursprungszustand nicht mehr erhalten gewesen sei, habe er keine Detailkenntnisse. Von den Beamten des Landeskriminalamtes sei festgestellt worden, dass für die Sprengung eine Butan-Gas-Flasche mit 227 g Inhalt benutzt worden sei.
Er habe festgestellt, dass es eine Explosion gegeben und eine Brandentwicklung oberhalb des Abfallbehältnisses stattgefunden habe. In dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video vom Eingang des Pfandrückgaberaumes sei deutlich ein Aufblitzen erkennbar. Danach sei es etwa fünf Sekunden dunkel gewesen und dann länger wieder hell geworden. Dies entspreche seinen Feststellungen. Durch die Explosion seien danach die Deckenplatten der abgehängten Decke aus den T-Trägern herausgeschleudert worden. Ein Objekt habe eine Deckenplatte durchschlagen und habe einen Einschlag in der Betondecke hinterlassen. Insoweit habe es eine erhebliche Energieentfaltung gegeben. Auch seien die Fliesen in der Ecke des Raumes, in der der Abfallkorb gestanden habe, gesprungen gewesen und die Bodenplatte eingedrückt worden. Die Deckenplatten selbst würden aus Mineralfaser bestehen und seien nicht brennbar. Der Pfandraum habe eine massive Gebäudesubstanz mit massiven Wänden und Betondecken, die hohe Brandschutzwerte hätten. Außer dem Abfallbehälter hätten sich keine brennbaren Substanzen in dem Pfandraum befunden. Er habe keine Verrussung festgestellt. Möglicherweise sei es durch die Rauchentwicklung zum Öffnen der Schiebetür gekommen. Vielleicht werde diese durch einen Infrarotsender gesteuert. Durch den Brand könne es auch zu einer Wärmeentwicklung gekommen sein, so dass sich die Tür deshalb geöffnet habe. Der austretende weiße Rauch stamme aus dem Grundstoff der Abfalltüte im Abfallkorb; diese sei aus Polyäthylen gewesen. Die Verbrennung habe außerhalb der Ecke, in der der Abfallkorb gestanden habe, kein Spuren erzeugt.
Zu dem Flammenbild sei es gekommen, weil die Butan-Gas-Kartusche durch ein Teil der Rohrbombe zerstört worden sei. Deren Inhalt von über 200 ml sei in flüssiger Form erhalten geblieben und so verbrannt. Wenn es zu einem zündfähigen Gas-Luft-Gemisch gekommen wäre, hätte eine Volumenvergrößerung auf das 260-fache stattgefunden. Der Pfandraum sei 6,5 m lang und ca. 3 m breit gewesen und habe eine Höhe von 3 m gehabt. Angesichts dieser Raumgröße von etwa 63 m³ sei das ein sehr kritischer Wert. Es reiche ein Gemisch von einem Zehntausendstel der Raumgröße. Wenn sich ein Gas-Luft-Gemisch von nur 6,3 dm³ gebildet und entzündet hätte, dann hätte es eine Explosion gegeben, die zu einem erheblichen Materialschaden an der Gebäudesubstanz geführt hätte. Auch wäre es zu einer erheblichen Druckwelle gekommen. Bereits die stattgefundene Explosion sei von den Kunden innerhalb des Geschäftes als stark wahrgenommen worden. Das Flammenbild wäre bei einer Entzündung des Gemisches zehnmal so groß gewesen wie die Gasmenge. Dabei sei nicht erforderlich, dass eine große Gasmenge verwendet würde. Selbst wenn die Gaskartusche lediglich zu einem Zehntel befüllt gewesen wäre, hätte das sich entwickelnde Gas-Luft-Gemisch ausgereicht, bei seiner Explosion das gläserne Tür-Fenster-Element aus dem Pfandraum heraus auf den Parkplatz zu schleudern. Die Wirkung eines Gas-Luft-Gemisches werde für gewöhnlich völlig unterschätzt. So reiche allein das in einer Deo-Sprayflasche neben dem Deodorant enthaltene Treibgas bei der Verwendung in einem Fahrzeug aus, dieses Fahrzeug mit tödlichen Folgen für die Insassen zur Explosion zu bringen und vollkommen zu zerstören.
Die Kammer hat sich die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des seit vielen Jahren als Sachverständiger für Brandursachen tätigen Gutachters nach eigener Sachprüfung zu eigen gemacht. Danach steht fest, dass es nur einem glücklichen Umstand zu verdanken war, dass sich das noch flüssige Butangas entzündete und verbrannte und nicht mit einer großen Druckwelle als Gas-Luftgemisch explodiert ist.
Hinsichtlich der unmittelbaren Explosionsfolgen innerhalb des Pfandrückgaberaumes sind die Ausführungen des Sachverständigen durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt worden, soweit diese den Pfandabgaberaum von innen zeigen und die Schäden am Abfallbehälter, den Fliesen und der Decke dokumentieren.
f)
Die Feststellungen zur potentiellen Lebensgefährlichkeit der Zündung des Sprengsatzes beruhen auch auf dem Gutachten des Sachverständigen U2. Dieser hat bekundet, er habe zunächst die Verletzungen der Zeugin M3 festgestellt, die keine Brandwunden aufgewiesen habe. Sie habe durch die Explosion ein Knalltrauma und ein 7 cm mal 7,5 cm großes Hämatom an der Außenseite des linken Oberschenkels davongetragen. Es handle sich bei dem Hämatom um eine Verletzung, die durch die Einwirkung eines stumpfen Gegenstandes hervorgerufen worden sei, wobei es sich um Teile von Fliesen oder der Rohrbombe gehandelt haben könne, die durch die bei der Explosion erzeugte Druckwelle weggeschleudert worden seien. Dabei sei der Oberschenkel der Zeugin durch die von ihr getragene Hose und die umgeknotete Jacke geschützt gewesen, so dass die Verletzung nicht so erheblich gewesen sei. Sofern herumfliegende Teile die Zeugin am Hals oder im Gesichtsbereich getroffen hätten, wäre es zu schwereren Verletzungen gekommen. Wenn es zu einer Entzündung des Gas-Luft-Gemisches mit dem Butan aus der Gaskartusche gekommen wäre, hätten innerhalb des geschlossenen Raumes ganz andere Kräfte auf den Körper der Zeugin gewirkt. In einem solchen Fall wäre die Zeugin durch die Druckwelle entweder gegen eine Wand oder durch das gläserne Tür-Fenster-Element geschleudert worden. In beiden Fällen hätte eine hohe potentielle Lebensgefahr für die Zeugin bestanden, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit realisiert hätte. Beim Auftreffen gegen die geflieste Wand wäre es zu erheblichen inneren Verletzungen gekommen. Die Druckwelle selbst hätte möglicherweise zu lebensbedrohenden Verletzungen im Lungen- und Magenbereich geführt. Soweit die Zeugin durch die Glastür geschleudert worden wäre, sei darüber hinaus mit lebensbedrohenden Schnittverletzungen durch den Glasbruch zu rechnen gewesen.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den nachvollziehbaren Ausführungen des seit vielen Jahren als Rechtsmediziner tätigen Sachverständigen zu zweifeln. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zu der Gefährlichkeit des Sprengsatzes waren seine Darstellung hinsichtlich der Auswirkungen einer Druckwelle auf den menschlichen Körper innerhalb eines geschlossenen Raumes überzeugend.
g)
Die Feststellungen zum Nachtatverhalten und zur Festnahme der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK X2 und EKHK G.
aa)
KHK X2 hat ausgesagt, man sei den Angeklagten durch das Autokennzeichen des zur Abholung von Geld verwendeten Fahrzeugs auf die Spur gekommen. Der Wagen sei innenraumüberwacht worden. Die Angeklagten hätten sich in der Nacht des 17.06.2016 auf der Suche nach geeigneten Geldautomaten befunden, um Geld abholen zu können. Er wäre bei der Festnahme der Angeklagten, die gegen 04:45 Uhr morgens erfolgt sei, zugegen gewesen. Bei seinem Eintreffen hätten beide bereits gefesselt auf dem Boden gesessen. Die Fesselung sei aufgehoben worden. Er habe ihnen erklärt, welche Taten ihnen zur Last gelegt würden und sie über ihr Recht zur Aussageverweigerung belehrt. Sie hätten ihm gegenüber erklärt, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Es seien drei „N1“-Kreditkarten, eine Latexmaske mit dem Gesicht eines alten Mannes, unechte Bärte, Funkgeräte mit Headsets und ein Klappmesser mit schwarzem Griff sichergestellt worden. Bei den Angeklagten sei kein Drogenschnelltest gemacht worden. Diese seien dann zum Präsidium verbracht worden. E2 habe schon beim Abtransport erklärt, dass ihm alles so leid tue. Er sei sehr geschockt über die Festnahme gewesen, das habe sich aber gegeben.
Hinweise auf den Genuss von Alkohol oder Drogen hätten nicht bestanden. Es sei aber über die Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten gesprochen worden. Deshalb sei ein Arzt gerufen worden, der E2 untersucht habe. Anschließend habe E2 erklärt, dass er erst mit seinem Rechtsanwalt sprechen und dann eine Aussage machen wolle. Dann habe er aber von sich aus geredet. Er – der Zeuge – habe Zwischenfragen zum technischen Bereich gestellt, Drechsel habe aber erst die gesamten Taten zugeben wollen. Die Taten aus 2012/2013 habe er nicht so ausführlich geschildert, er habe aber von Anfang an erklärt, dass er alles gemeinschaftlich mit E gemacht habe. Insofern habe er sich dahin eingelassen, dass sie beide gemeinsam auf die Idee zu einer Erpressung gekommen seien, weil sie beide vorgehabt hätten, nach T1 auszuwandern und ihnen das Geld dazu gefehlt habe. So habe E2 ganz konkret geschildert, dass beide gemeinsam zu dem Elektrogeschäft „D3“ nach F gefahren seien, wo E das GSM-Modul kaufen wollte. Diese habe vermeiden wollen, innerhalb des Geschäfts beim Kauf gefilmt zu werden und habe deshalb eine fremde Person angesprochen und diese gefragt, ob diese für sie das Gerät kaufen würde. E habe der Person dann 120 oder 130 € übergeben und habe sie dann ins Geschäft begleitet. Auch habe der Angeklagte geschildert, dass E an einer Tankstelle in H einen Kunden und einen „Penner“ angesprochen habe, damit diese die Prepaid-Kreditkarten erwerben. Er (der Zeuge) habe nicht den Eindruck gehabt, dass E2 die E zu Unrecht belasten würde.
Es habe dann am 02.08.2016 einen weitere Vernehmung stattgefunden, deren Schwerpunkt die Taten aus den Jahren 2012 und 2013 gewesen seien.
bb)
EKHK G hat bekundet, als Ermittlungsführer tätig gewesen zu sein. Nach Eingang der Erpresserschreiben sei mit den Verantwortlichen von M vereinbart worden, dass auf die Forderungen der Erpresser eingegangen werden sollte, da weitere Anschläge zu besorgen gewesen seien. Die Überweisungen auf die drei Kreditkartenkonten seien von den C1 Ermittlungsbehörden bewirkt worden. Dabei seien die Beträge lediglich vorgestreckt und von M dann ersetzt worden. Es seien dreimal 3.000 € überwiesen worden. Möglicherweise habe es noch mehr Überweisungen gegeben. Es habe verschiedene Ermittlungsansätze gegeben. So sei ein Käufer einer „N1“ Kreditkarte dadurch ermittelt worden, dass er beim Ankauf seine eigene Kundenkarte eingesetzt hatte. Es habe sich um den Kunden einer Tankstelle in H namens M2 gehandelt, der von E angesprochen worden sei. Dieser sei als vermeintlicher Täter über einen längeren Zeitraum observiert worden. Es habe dann auch eine Hausdurchsuchung bei einem weiteren Dritten namens H6 stattgefunden. Schließlich sei das Autokennzeichen des von den Angeklagten genutzten N9 anlässlich der Abholung von Geld an einem Automaten von einer Kamera aufgenommen worden, so dass diese in den Fokus der Ermittlungen geraten seien. Daraufhin sei der Innenraum des Pkw der Angeklagten abgehört worden. Aus den abgehörten Gesprächen zwischen den Angeklagten habe sich ergeben, dass diese einen weiteren Anschlag geplant hätten. So hätten sie über die Platzierung eines Sprengsatzes im Bereich einer Haltestelle gesprochen. Auch hätten sie die Erpressungssumme auf zwei Millionen € erhöhen wollen. Diese seien nachts auf der Suche nach Geldautomaten gewesen. Es sei deshalb entschieden worden, den Zugriff bei Rückkehr vor deren Haustür auf der Straße vorzunehmen, weil befürchtet worden wäre, dass sich in der Wohnung möglicherweise Sprengfallen befinden würden. Bei der Festnahme seien KHK X2 und andere Kollegen und auch Oberstaatsanwalt C6 anwesend gewesen, der E2 selbst belehrt habe. E2 habe zuerst mit einem Rechtsanwalt sprechen und dann eine Einlassung abgeben wollen.
Als es nicht möglich gewesen sei, zu so früher Stunde einen Rechtsanwalt zu erreichen, habe E2 von sich aus Angaben gemacht und die Tat an der Qstraße in I3 geschildert. Dabei habe er eingeräumt, nach der Platzierung des Sprengsatzes durch E mit dieser die Straße S5 Weg entlang gegangen zu sein und den Pfandraum dabei nicht mehr im Blick gehabt zu haben. Konkret habe er erklärt, „es hätten durchaus Menschen zu Tode kommen können“. Dies sei wörtlich so niedergeschrieben worden. Auch habe E2 eingeräumt, gewusst zu haben, dass eine SMS nicht unmittelbar sofort nach dem Absenden ankomme.
Später sei E2 dann nochmal vernommen worden. Er habe unter dem Eindruck des Geschehens gestanden und habe gefragt werden wollen. Er habe dann nicht im Zusammenhang erzählen können und habe auf Erinnerungslücken verwiesen. Er habe dann die vorherige Aussage relativiert. Schließlich habe er erklärt, er sei sich absolut sicher gewesen, dass sich niemand im Pfandraum befunden habe. Im Nachhinein habe er dann erklärt, sonst hätte er die Explosion des Sprengsatzes nicht herbeigeführt.
Zur Möglichkeit des Zeitverzuges bei Sendung der SMS an das die Explosion auslösende GSM-Modul habe der Angeklagte erklärt, dass ihm klar gewesen sei, dass ein Zeitverzug möglich sei, im konkreten Fall habe er aber nicht damit gerechnet.
Im Zeitpunkt der Festnahme hätten sich auf den drei Kreditkartenkonten noch 2.455,65 €, 3.078,61 € und 3.270,55 € befunden. Der Gesamtbetrag in von 8.893,81 € sei an M zurück überwiesen worden. Abgeholt hätten die Angeklagten insgesamt lediglich 1.800 €, wobei Kosten von 120,19 € entstanden seien. Über ein Kreditinstitut auf N2 sei jeweils ermittelt worden, welche Beträge die Angeklagten an welchen Automaten abgeholt hatten. Am 09.06.2016 hätten sie an einem Geldautomaten der Sparkasse I4 zweimal 300 € von den Kreditkartenkonten 0000000000000000 und 0000000000000000, am 23.06.2016 300 € an dem Automaten der Sparkasse H und am 28.06.2016 an einem Geldautomaten der Sparkasse C1 zweimal 300 € abgeholt. Eine weitere Geldabhebung der Angeklagten in Höhe von 300 € sei am 11.07.2016 an einem Geldautomaten der Sparkasse H erfolgt. Insoweit seien die bei der Abholung gefertigten Lichtbilder gesichert worden. Die Angeklagten hätten sich mit Masken, Sonnenbrillen und Hüten maskiert gehabt.
Die Aussage des Zeugen G ist bestätigt worden hinsichtlich der Abholung von Geld an Automaten durch die Verlesung des Ermittlungsberichts des PP S8, KHK G2, vom 18.05.2016, des Ermittlungsberichts des PP S8, KHK G2, vom 02.06.2016, des Ermittlungsberichts des PP S8, KHK U3, vom 10.06.2016 je betreffend Geldabhebungen. Diese werden ihrerseits bestätigt durch Lichtbilder aus Überwachungskameras, die in Augenschein genommen worden sind und die E aus verschiedenen Perspektiven beim Abholen von Geld zeigen. Diese trägt eine große Sonnenbrille und eine dunkle Kappe mit Schirm, die sie sich weit ins Gesicht gezogen hat. Über ihren Kopf hat sie die Kapuze der von ihr getragenen dunklen Jacke gezogen und an den Händen trägt sie Handschuhe. Dass diese Lichtbilder sie zeigen, hat E in der Hauptverhandlung eingeräumt.
Die Aussage des Zeugen G ist weiter bestätigt worden durch die Verlesung des Ermittlungsberichtes des PP S8, KHK K1, vom 24.06.2016 betreffend eine Geldabhebung vom 23.06.2016 und durch die Inaugenscheinnahme zugehöriger Lichtbilder. Diese zeigen – wie E2 eingeräumt hat – E2, der sich mit Sonnenbrille, einem Hut und einem Tuch maskiert hat, das die untere Gesichtshälfte bedeckt.
Die Kammer hat weiterhin bezüglich der Abholung von Teilbeträgen in Höhe von jeweils 300 € die an den Sparkassenautomaten gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen. Ein Lichtbild zeigt E, was diese bestätigt hat. Ein weiteres Lichtbild zeigt E2, was dieser bestätigt hat. Darauf ist E2 zu sehen, der die in C3 erworbene Maske, einen Hut und eine Sonnenbrille trägt und sich zusätzlich einen falschen Bart angeklebt hat.
g)
Die Feststellungen zum Nachtatverhalten der E beruhen auf der Vernehmung der Zeugin KHK´in U4 und der Verlesung der von E handschriftlich gefertigten Einlassung. Die Zeugin hat bekundet, nach der Festnahme versucht zu haben, E in Anwesenheit ihres Verteidigers in der JVA zu vernehmen. Sie habe geplant, mit ihr den Sachverhalt durchzusprechen, es sei aber kein vernünftiges Gespräch möglich gewesen. E sei sehr aufgeregt gewesen und habe keinen zusammenhängenden Sachverhalt darstellen können. E habe einen mehrseitigen Brief überreicht, in dem sie zwei andere Personen belastet habe. Es sei dann versucht worden, diese Personen zu ermitteln. Es habe drei Personen gegeben, auf die die Angaben der E gepasst hätten. Auf den Hinweis, dass E2 die Taten eingeräumt und auch sie (E) belastet habe, habe E sich einen späteren Vernehmungstermin ausbedungen, der dann am 05.08.2016 stattgefunden habe. Inhaltlich sei von E dann nichts gekommen. Sie habe lediglich erklärt, „sich nicht getraut“ zu haben, sich den Planungen des E2 zu entziehen und sei von ihrer Haltung „entschuldigend rübergekommen“.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln, die anschaulich ihre Wahrnehmungen bezüglich des Einlassungsverhaltens der E wiedergeben hat.
h)
Die Feststellungen zum Kommunikationsablauf zwischen den Angeklagten und M beruhen auf der Verlesung der wechselseitig versandten E-Mails. Die Angeklagten haben diese E-Mails als so versandt bezeichnet.
i)
Die Feststellungen zu den zwischen den Angeklagten nach den Taten geführten Gesprächen im Pkw beruhen auf dem Abspielen der abgehörten und aufgezeichneten Aufnahmen aus der Innenraumüberwachung des Pkw der Angeklagten.
j)
Die Feststellungen, dass sich die Erpresserbriefe, Antwort-E-Mails und die Auskünfte über den Anwendungsbereich der „N1“-Kreditkarten auf den sichergestellten Laptops der Angeklagten befanden, beruhen auf der Verlesung der Auswerteberichte des PP S8, KK U5, vom 27.07.2016 betreffend die Daten auf einem sichergestellten Notebook und des PP S8, KHK‘in U6 vom 08.08.2016 betreffend einen Laptop Acer.
k)
Soweit die Kammer bei beiden Angeklagten einen Tötungsvorsatz festgestellt hat, hat sie sich von der Erwägung leiten lassen, dass Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als Folge seines Handelns erkennt und auch will. Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement. Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefährliche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und deren Inkaufnahme gezogen werden. Andererseits muss den Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung nicht immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen sein.
Beide Angeklagten wussten um die Menge und Beschaffenheit der beiden zündfähigen Bestandteile des Sprengsatzes. E2 hatte den Sprengsatz gebaut, nachdem er sich über dessen Wirkung ausführlich im Internet informiert und gezielt nach einer Bombe mit erhöhter Sprengkraft gesucht hatte. E war beim Bau anwesend gewesen und hatte gesehen, wie insbesondere die Butangas-Dose mit Panzerband an dem mit Schwarzpulver gefüllten Rohr befestigt wurde. Durch ihre Ausbildung zur Chemiefacharbeiterin hat sie eine besondere Fachkenntnis.
Dementsprechend hatten beide die Vorstellung, dass sowohl das mit Schwarzpulver gefüllte Rohr zur Explosion kommen werde als auch durch die Wucht der Explosion die Butangas-Dose zerrissen werde und der Inhalt ebenfalls explosionsartig verbrennen werde. Dementsprechend erwarteten sie eine heftige Explosion, in deren Folge sich im gesamten Pfandrückgaberaum kurzzeitig eine Flamme ausbreiten werde und sich gleichzeitig ein starker Druck aufbauen werde. Dieser Druck sollte ihrer Erwartung nach so stark sein, dass das gläserne Eingangselement mitsamt der darin befindlichen automatischen Schiebetür nach außen geschleudert werden würde, wie der Angeklagte E2 eingeräumt hat.
Dabei belegt gerade der Umstand, dass sie die Sprengvorrichtung nach Möglichkeit dann zünden wollten, wenn keine Personen im Pfandrückgaberaum waren, dass ihnen die von der erwarteten Explosion ausgehende hohe Gefährlichkeit für Leib und Leben eines Menschen bewusst war.
Beide Angeklagte zielten nicht darauf ab, Menschen zu töten. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass sie den Tod eines oder mehrerer Menschen zur Erreichung ihres Zieles billigend in Kauf nahmen. Ihr Ziel war es, die Verantwortlichen von M so nachhaltig zu beeindrucken, dass diese der Zahlungsaufforderung unverzüglich nachkommen würden. Insoweit war ihnen der Tod eines Menschen oder mehrerer Menschen, die sich zufällig zur Zeit der Explosion im Wirkungsbereich des Sprengsatzes befanden, gleichgültig. Diese Überzeugung stützt die Kammer zunächst auf die äußeren Gegebenheiten, insbesondere die hohe Sprengkraft des Sprengsatzes. Diese beinhaltete nicht nur die Explosion im Pfandrückgaberaum, sondern auch das Herausschleudern des gläsernen Türelementes. Auch letzteres gefährdete Menschen an Leib und Leben, denn zufällig vor dem Pfandraum aufhältige Personen hätten von Teilen der Schiebetür selbst oder umherfliegenden Glasbruchstücken getroffen und schwer oder sogar tödlich verletzt werden können.
Zu den die Gefahr deutlich erhöhenden äußeren Umständen zählte weiter die Uhrzeit, zu der der Sprengsatz zur Explosion gebracht werden sollte und gebracht wurde. Beiden Angeklagten war durch ihren Besuch am Vortage bekannt, dass die M-Filiale um 08:00 Uhr für den Kundenverkehr öffnete und dass dies auch am Tattage so sein werde. Objektiv war das zur Tatzeit der Fall, wie aus dem verlesenen Protokoll über die Betätigung des Pfandautomaten und aus den Aussagen der Zeugen B und F3 hervorgeht. Dass zur Zeit des Ablegens und des etwa 15 Minuten später, kurz nach 09:00 Uhr erfolgten Zündens des Sprengsatzes bereits reger Kundenverkehr herrschte, wussten die Angeklagten. E war gegen 08:45 Uhr vor Ort gewesen, um den Sprengsatz zu deponieren und hatte in diesem Zusammenhang geschaut, ob jemand komme. E2 hatte nach seiner eigenen Einlassung gerade im Hinblick auf den Kundenverkehr den Pfandraum besonders beobachtet.
In vier Fällen war es nach dem Ablegen des Sprengsatzes zur Pfandrückgabe gekommen – wie das Protokoll des Pfandrückgabeautomaten belegt.
Zu den die Gefahr deutlich erhöhenden äußeren Umständen zählte weiter der Umstand, dass der Pfandraum nicht nur für Kunden durch die Glasschiebetür, sondern auch für M-Mitarbeiter zugänglich war. Insoweit erfolgte der Zugang durch eine in ihrer Lage und Farbe auffällige Tür, die sich mittig des Pfandrückgaberaums unmittelbar gegenüber der Glasschiebetür befand. Diese aus royalblauem Stahlblech gefertigte Tür hob sich optisch deutlich von den hellgelb gekachelten Wänden ab und befand sich genau in der Mitte der 6,5 m langen Wand. Dementsprechend wussten beide Angeklagte spätestens seitdem sie am Vortag die Örtlichkeit in Augenschein genommen hatten, vom Vorhandensein dieser Tür. Die Funktion dieser Tür, M-Mitarbeitern den Zugang zu ermöglichen, lag auf der Hand und erschloss sich den Angeklagten deshalb sofort, sodass sie erkannten, dass durch diese Tür jederzeit Mitarbeiter des Discounters den Pfandraum betreten konnten. Ob und wann das erfolgte, war von ihnen nicht erkennbar; es war insbesondere nicht von außen sichtbar.
Danach war es vom Zufall abhängig, ob sich ein oder mehrere Personen zurzeit der beabsichtigten Explosion im Pfandrückgaberaum aufhielten. Gleiches gilt für Personen, die vom oder zum Parkplatz gingen und dabei den Bereich vor der Tür des Pfandrückgaberaums passierten und auf diese Weise in den Gefährdungsbereich gerieten.
Entgegen der Einlassung des E2 konnten die Angeklagten – auch aus ihrer Sicht – gerade nicht ausschließen, dass sich das oben dargelegte Gefährdungspotential verwirklichte. Die von E2 im Einzelnen beschriebene Beobachtung des Pfandraums genügte dazu nicht, denn er konnte während seines Weges und von dem Ort, an der er die Zündung bewirkte, nicht erkennen, ob jemand den Pfandrückgaberaum betrat bzw. betreten hatte. So hatte er nicht bemerkt, dass sich in diesem Zeitraum mindestens drei Personen zur Leergutabgabe im Pfandraum aufgehalten haben.
Hinzu kommt der Umstand, dass die Zündung über eine, an das GSM-Modul übersandte SMS erfolgte. Den Angeklagten war – wie es auch allgemein bekannt ist – bewusst, dass zwischen dem Absenden einer SMS und deren Eingang auf dem Empfängergerät immer eine gewisse zeitliche Verzögerung liegen kann. Diese Verzögerung kann wenige Sekunden betragen, aber auch deutlich mehr als 10 Sekunden, wobei es auf die Belastung des entsprechenden Funkmastes ankommt. Dementsprechend konnten – auch aus der Sicht der Angeklagten – etliche Sekunden zwischen dem Absenden der SMS und der Explosion vergehen. Wenn auch festgestellt worden ist, dass direkt vor der Zündung kein Kunde in den Pfandrückgaberaum gegangen ist, bestand aus Sicht der Angeklagten die nicht fernliegende Möglichkeit, dass Kunden den Pfandraum im Zeitraum zwischen Absenden der SMS und deren Eingang im Empfangsteil des GSM-Moduls betraten.
Dass die Angeklagten – wenn auch bedingt – mit dem Tod eines oder mehrerer Menschen rechneten, wird bestätigt durch die erste Einlassung des Angeklagten E2 unmittelbar nach seiner Festnahme. Insoweit gab er an, mit der Tötung von Menschen gerechnet zu haben. Auch hat er eingeräumt, gewusst zu haben, dass die den Sprengsatz auslösende SMS nicht unmittelbar nach deren Versenden das GSM-Modul hätte erreichen müssen.
Die dahingehende Vorstellung der Angeklagten wird bestätigt durch den Inhalt abgehörter Gespräche zwischen ihnen. So sprachen beide am 00.00.0000 über die Auswirkungen ihrer Taten.
E2 äußerte dabei: Im Endeffekt ist das, was wir machen, genau richtig, … mit Brutalität ran. Menschenleben darf für uns keinen Wert haben. Ist auch so.
Daraufhin antwortete E mit einem bestätigenden „Ja“.
E2 setzte dann fort mit der Äußerung: Wenn, dann sterben sie bei uns …, ganz einfach. … Ist doch so.
Auch darauf antwortete E mit einem bestätigenden: „Pech gehabt“.
Dies belegt das Bewusstsein beider Angeklagten, dass ein oder mehrere Menschen hätten zu Tode kommen können und weiter ihre Einstellung, dass ihnen der Tod eines oder mehrerer Menschen gleichgültig war und sie sich damit um des Erreichens ihres Zieles willen abfanden. Zwar kann aus dem festgestellten Wissen um die Möglichkeit eines Erfolgseintritts in der Regel nicht allein auf das voluntative Element geschlossen werden, denn auch bei normalpsychologisch motivierter massiver Gewalt erfordert die Billigung eines tödlichen Ausgangs regelmäßig die bewusste Überschreitung einer besonderen psychologischen Grenze. Die Angeklagten hatten jedoch bereits im Jahr 2013 – als ihre ersten beiden Erpressungsversuche gescheitert waren – mit der Tötung von Menschen gedroht und sich vor der in I3 begangenen Tat bewusst dafür entschieden, eine Bombe mit verstärkter Sprengkraft zur Geschäftszeit an einer für Kunden und Mitarbeiter gefährlichen Stelle zu deponieren.
l)
Die Feststellung, dass die Angeklagten bei allen fünf Taten voll schuldfähig waren, beruht auf den Gutachten der dazu gehörten Sachverständigen, den Angaben der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und der Verlesung zweier Gutachten des Rechtsmedizinischen Institutes der Universität N10.
aa)
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der E beruhen wesentlich auf dem Gutachten des Sachverständigen X1, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie. Danach ist bei der Angeklagten kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB gegeben.
Der Sachverständige hat erklärt, E sei von ihm am 04.10.2016 in der JVA H exploriert worden. Danach und nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung hätten sich keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, insbesondere nicht auf eine degenerative Erkrankung des Gehirns ergeben. Ein Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB bestehe bei ihrem Bildungsniveau nicht. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder andere schwere seelische Abartigkeit, d. h. eine schwerste Persönlichkeitsstörung, sei aus dem biografischen Längsschnitt und dem aktuellen Querschnitt nicht festzustellen.
E sei verwundert gewesen, dass sie psychiatrisch untersucht werden sollte. Sie habe Ihre Ausführungen damit begonnen, zu betonen, dass sie ein sehr ruhiger, praktisch aggressionsfreier Mensch sei, der noch nie jemandem etwas zu Leide getan habe. Auch habe sie niemals eine Straftat begangen. E habe sehr ausführlich und mit einer starken Neigung zur Umständlichkeit und weitschweifig über ihr Leben berichtet, dass sie als Summe von Missgeschicken, schlechten Erfahrungen und aus einer Opferperspektive dargestellt habe. Sie habe bei der Exploration eine starke emotionale Beteiligung gezeigt und habe – wie in der Hauptverhandlung - sehr viel geweint. Sie habe es so dargestellt, dass sie stets in einer Opferhaltung gelebt habe und sich im Verhältnis zu E2 stark untergeordnet habe. So habe sie immer wieder betont, viele Dinge nicht mitbekommen zu haben. Die Ereignisse, die geschehen seien, seien im Wesentlichen ohne ihre Mitwirkung oder Kontrolle erfolgt.
Störungen des formalen Denkens seien nicht zu Tage getreten. E sei durchgehend konzentriert und aufmerksam gewesen und habe keine vorzeitigen Ermüdungserscheinungen gezeigt. Gedächtnis und Wahrnehmung seien in jeder Hinsicht intakt gewesen. Das inhaltliche Denken sei vollständig und unauffällig gewesen, paranoides Erleben oder Ich-Störungen habe er nicht festgestellt.
Im Affekt wirke E weinerlich und bedaure ihr Schicksal, was angesichts der Untersuchungshaft und der drohenden Freiheitsstrafe aber verständlich sei. Dabei sei sie wenig betroffen. Hinsichtlich der Geschädigten M3 oder weiterer potentieller Opfer zeige sie kaum Empathie und tue das Geschehen damit ab, dass eigentlich nichts passiert und niemand verletzt worden sei. In diesen Kontext passe auch das im Auto aufgenommene Gespräch mit dem Mitangeklagten. E sehe sich selbst und die Verwirklichung ihrer Ziele im Mittelpunkt ihres Denkens. Dabei stelle sie weder ihr Anspruchsdenken in Frage, noch würden sie die Belange Anderer interessieren. So sei auch das Verhalten zu werten, unbeteiligte Dritte in ihr strafbares Tun zu verstricken und diese der Strafverfolgung auszusetzen. Dieser Umstand belustige sie eher, wie sich aus einem der vorgespielten Gespräche aus der Innenraumüberwachung des Pkw ergebe. In diesem Gespräch hätten sich beide darüber amüsiert, wie lustig es wäre, wenn die von ihnen erworbene Maske ein reales Vorbild hätte, gegen das sich dann die Ermittlungen richten würden. So habe sie bewusst auch in ihrer schriftlichen Einlassung zwei Bekannte der Taten bezichtigt.
Im Rahmen der Exploration habe sie ihm auch von ihrem Diabetes berichtet. Er habe insoweit auch die Gesundheitsakte in der JVA eingesehen. Dass sie wegen eines Schmerzempfindens in den Extremitäten das Medikament U7 zu sich nehme, habe sie ihm nicht berichtet. Dabei handele es sich um ein Schmerzmittel, das auf die geistigen Funktionen keinen Einfluss habe. Dem Medikament könne allenfalls eine sedierende Wirkung zugeschrieben werden.
Soweit E berichtet habe, selbst zweimal Opfer eines Überfalls geworden zu sein, könnte sich bei dieser eine Angststörung entwickelt haben. E habe ihm gegenüber vorgegeben, Angst zu haben, nachts allein auf die Straße zu gehen. Dies sei aber eher Ausfluss ihrer weinerlichen Opferhaltung, denn bei der Verwirklichung der Taten sei sie - ohne Probleme dargestellt zu haben - des Nachts mit ihrem Hund spazieren gegangen und habe dabei mögliche Anschlagsorte und geeignete Geldautomaten ausgekundschaftet.
Die Angeklagte leide nicht unter einer psychischen Erkrankung oder Störung. Auffällig sei eine deutliche dependente Akzentuierung, die allerdings noch nicht als Persönlichkeitsstörung zu werten sei. Nach ihrem Bekunden praktiziere sie eine Unterordnung unter die Wünsche des Partners und sei bereits zuvor Partnerschaften deswegen eingegangen, um nicht allein sein zu müssen und jemanden für sich zu haben. Eine abhängige Persönlichkeit sei als passiv, sich unterordnend zu kennzeichnen und habe die Neigung, Verantwortung zu delegieren. Diese Personen hätten eine intensive Angst vor Trennung und dem Alleinsein und würden eigene Ansprüche nur unzureichend ihren Partnern gegenüber äußern. Dabei wäre für ihr Verhalten nicht von Einfluss, ob der Partner sie kränke, betrüge oder schlage.
Das möge in der Vergangenheit für die Angeklagte gegolten haben, als sie sich in ihren Beziehungen ihren damaligen Ehemännern untergeordnet hat. Das Verhältnis zu E2 habe sie aber als gut bezeichnet und erklärt, E2 sei immer nett zu ihr gewesen und habe sie auch niemals geschlagen. Schon aus dieser Beziehungssituation und der Persönlichkeit des E2, der sich in der Hauptverhandlung auch als eher weinerlich dargestellt habe, sei für eine dependente Ausrichtung in bezug auf E2 wenig Raum.
Nach seiner Einschätzung würden diese Persönlichkeitszüge bei E in geringem Umfang bis allenfalls mittelgradig ausfallen, so dass eine Diagnose im Sinn einer potentiell krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht zu stellen sei.
Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit könne somit nicht angenommen werden. Ebenso bestehe keine krankhafte seelische Störung, es sei eine durchschnittliche Intelligenz festzustellen. Eine tief greifende Bewusstseinsstörung habe ebenfalls nicht vorgelegen.
Demnach sei E als voll schuldfähig anzusehen.
Die Kammer ist den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gefolgt. Dieser ist seit vielen Jahren als forensischer Gutachter tätig und hat anschaulich seine Feststellungen zum geistigen Zustand der E ausgeführt. Seine Einschätzungen decken sich mit dem Eindruck, den die Kammer von ihr gewonnen hat, zumal sie in ihrer Einlassung vor der Kammer darauf bedacht war, sich als Objekt der Planungen und Entscheidungen des E2 darzustellen, aber außerhalb dieses Themenkomplexes einen durchaus selbstständigen und selbstbewussten Eindruck hinterlassen hat.
bb)
Soweit E2 sich dahin eingelassen hat, er sei durch den andauernden Alkohol- und Betäubungsmittelgenuss bei den letzten beiden Taten in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen, ist dieses zur Überzeugung der Kammer widerlegt. E2 hat sich dahingehend eingelassen, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren verschlechtert und er habe die Schmerzen in den Extremitäten mittels der verschriebenen Medikamente nicht zurückdrängen können. Deshalb habe er vermehrt Alkohol getrunken und Drogen zu sich genommen. Dieser andauernde Konsum habe ihn verändert und seine Hemmschwelle herabgesetzt. Er selbst könne sich sein Verhalten gar nicht erklären. Ihm sei jegliche Gewalttätigkeit fremd. Doch zuletzt sei er nicht „klar im Kopf“ und nicht „Herr seiner Sinne“ gewesen. Den Tag habe er gemeinsam mit E mit Trinken und Kiffen verbracht. So habe er täglich 1,5 Gramm Marihuana geraucht, über einen Liter Jägermeister und mehrere Gläser Whiskey täglich getrunken und seine Schmerztabletten/Opiate stets überdosiert gehabt. Wenn die verschriebene Menge verbraucht gewesen sei, habe er auf dem Schwarzmarkt zugekauft gehabt.
Diese Angaben decken sich nicht mit denen, die E2 im Rahmen seiner Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen M4 gemacht hat, bei der er erklärt hatte, täglich ein oder zwei Flaschen Bier und zwei bis drei Gläser Whiskey getrunken und abends gekifft zu haben.
E hat demgegenüber ausgesagt, E2 habe gelegentlich ein bis zwei Flaschen Bier und mal einen Whiskey getrunken. Einen gemeinsamen Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum habe es zuhause in ihrer Wohnung nicht gegeben. E2 sei nicht regelmäßig betrunken gewesen, noch habe er unter Drogen gestanden. Sie seien immer sehr viel mit dem Auto unterwegs gewesen; seine Fahrtüchtigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft.
Die Kammer stützt sich insoweit auf den verlesenen Blutalkoholbefund des Institutes für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N10 vom 22.07.2016 betreffend E2, wonach zur Blutentnahmezeit um 08:13 Uhr am 19.07.2016 kein Alkohol im Blut des Angeklagten festgestellt worden ist. Dieser Umstand spricht gegen eine dauerhafte Alkoholisierung.
Die Kammer stützt sich weiterhin auf das verlesene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N10 vom 26.09.2016. Darin ist festgehalten, dass die chemisch-toxikologische Untersuchung von Blut und Urin des Angeklagten (Blutentnahme am 19.07.2016 um 8:47 Uhr) zum Nachweis von Morphin, Diphenhydramin und Valproinsäure geführt habe. Dabei handle es sich um die Wirkstoffe der verordneten Medikamente, die der Angeklagte regelmäßig einnehme. Die Morphinkonzentration liege im unteren therapeutischen Bereich, die Konzentrationen von Diphenhydramin und Valproinsäure lägen je unterhalb des therapeutischen Bereichs.
Weiterhin wird im Gutachten ausgeführt: “Weitere zentral wirksame Arzneistoffe oder illegale Betäubungsmittel bzw. deren Abbauprodukte wurden nicht nachgewiesen.“
Damit ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt, dass er auf eigene Veranlassung viel größere Mengen der verordneten Opiate eingenommen habe, so dass er diese illegal habe nachkaufen müssen. Wäre seine Einlassung zutreffend, wäre der Medikamentenspiegel in seinem Blut deutlich oberhalb des therapeutischen Bereiches gewesen.
Auch ist kein Cannabis oder dessen Abbauprodukt festgestellt worden, was gegen einen regelmäßigen Marihuanakonsum spricht.
E2 ist zur Frage der Schuldfähigkeit von den Sachverständigen M4 und Diplom-Psychologe L3 exploriert worden.
M4 hat ausgeführt, sie habe den Angeklagten am 19.10.2016 in der JVA C1 exploriert. Der Angeklagte sei ihr freundlich begegnet und habe verbal seine Kooperationsbereitschaft bekundet. Tatsächlich habe er sich nur vordergründig gesprächsbereit und kooperativ verhalten. Dabei habe er zu seiner Lebensgeschichte ausführlich Auskunft gegeben, habe aber bezüglich der Tatvorwürfe und -umstände auf Erinnerungslücken verwiesen. Die eigene Verantwortung habe er auch ihr gegenüber in Abrede gestellt. So habe er ausdrücklich erklärt, dass er im nüchternen Zustand so etwas nie getan hätte und behauptet, die Tat in I3 habe er wie „durch einen Schleier“ erlebt und nicht gewusst zu haben, wie gefährlich das alles sein könne. Obwohl E2 bei ihr angegeben habe, täglich lediglich ein oder zwei Flaschen Bier und zwei bis drei Gläser Whiskey getrunken zu haben, wobei es bezüglich des Alkohols über die Jahre hinweg nie zu einer Dosissteigerung gekommen sei, habe er behauptet, nicht „klar im Kopf“ und nicht „Herr seiner Sinne“ gewesen zu sein. Der Angeklagte habe dann im Rahmen der Hauptverhandlung seinen Alkohol- und Drogenkonsum deutlich gesteigert wiedergegeben. So wolle er täglich 1,5 Gramm Marihuana geraucht, über einen Liter Jägermeister und mehrere Gläser Whiskey täglich getrunken und seine Schmerztabletten/Opiate überdosiert haben.
Unter diagnostischen Gesichtspunkten sei E2 im Längs- und Querschnitt seines Lebens eine psychisch unauffällige Persönlichkeit. Er habe keine hirnorganische Erkrankung erlitten. Ein frühkindlicher Hirnschaden, wie in einem der von ihm vorgelegten Arztbriefe erwähnt, sei von ihr nicht festgestellt worden. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür. E2 habe keine kognitiven Einbußen. Er habe eine normale Schullaufbahn durchlaufen und erfolgreich mehrere Aus- und Weiterbildungen absolviert. So sei er zunächst zum Finanzbuchhalter, dann zum Systemadministrator ausgebildet worden und sei in diesem Bereich über mehrere Jahre erfolgreich tätig gewesen. Insoweit seien keinerlei Anhaltspunkte für eine relevante hirnorganische Beeinträchtigung gegeben. Soweit E2 1989 mehrere epileptische Anfälle erlitten habe, sei deren Ursache nie diagnostiziert worden, was nicht ungewöhnlich sei. Die hirnorganischen Untersuchungen seien ohne Krankheitsbefund geblieben. Auch habe er seit 1989 unter Medikation keinen epileptischen Anfall mehr gehabt.
Soweit E2 behauptet habe, an einer Polyneuropathie zu leiden, sei dies durch die von ihm überreichten und in der Hauptverhandlung verlesenen Arztberichte widerlegt. Denn nach klinischer Untersuchung sei eine solche Diagnose ausgeschlossen worden. Nach ihrer Einschätzung leide E2 an einem Schmerzsyndrom, das den ganzen Körper erfasst habe. Deshalb sei er mit Morphin therapiert worden. In der JVA C1 erhalte er jetzt täglich 60 ml Methadon und sei schmerzfrei. Ein Marihuanakonsum sei für ihn heute kein Thema mehr.
Seine Angaben zur Suchtproblematik seien nicht konstant. Die zuletzt behaupteten hohen Konsummengen würden auch durch die Aussage der E nicht bestätigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass E2 erklärt habe, niemals Entzugserscheinungen gehabt zu haben.
Er sei niemals in psychiatrischer Behandlung gewesen. Nach ihrer Exploration und dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, hätten sich keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, etwa in Form einer schizophrenen oder affektiven Psychose oder einer degenerativen Erkrankung des Gehirns ergeben.
Ein Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB bestehe bei seinem Bildungsniveau nicht.
Der Sachverständige Diplom-Psychologe L3 hat ergänzend dazu ausgeführt, er habe E2 testpsychologisch untersucht. Dabei habe dieser zunächst einen Fragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren ausgefüllt, was im Ergebnis dazu geführt habe, dass E2 als wenig offen zu bezeichnen sei. Dieser habe in einzelnen Bereichen weit von der Norm abweichende Ergebnisse angekreuzt, was dafür spreche, dass er das Testergebnis habe manipulieren wollen.
Zur Abklärung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei mit E2 der Verbalteil des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Erwachsene durchgeführt worden. Insoweit habe sich ein Verbal-IQ von 93 ergeben, so dass die Leistung im Normbereich seiner Altersgruppe liege. Zur Untersuchung der individuellen Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit und unter dem Hinweis auf eine eventuell bestehende hirnorganische, neurologische Störung habe er E2 einem weiteren Test unterzogen, nämlich dem Zahlen-Verbindungstest. Dabei habe sich ein IQ-Wert von 69 ergeben, der auffällig unter dem Normbereich liege und den Verdacht einer möglichen Hirnleistungsstörung erhärtet habe. Zur weiteren Abklärung habe er deshalb den Wechsler-Gedächtnis-Test angewendet, wobei E2 im Bereich „Orientierung“ im Normbereich seiner Altersgruppe gelegen habe. Im Bereich „verbales Gedächtnis“ habe er einen Wert von 88 erreicht, während er beim „visuellen Gedächtnis“ einen Indexwert von 81 erzielt habe. Daraus ergebe sich ein Indexwert von 82 bei einem Mittelwert von 100. E2 liege insoweit leicht unter dem Durchschnitt seiner Altersklasse. Der Verdacht auf eine Hirnleistungsstörung habe sich damit nicht bestätigt. Eine solche sei angesichts des Schulabschlusses und der verschiedenen abgeschlossenen Ausbildungen auch äußerst unwahrscheinlich.
E2 zeige keine Neigung zu reaktiven Aggressionen und sei in der Vergangenheit weder mit Körperverletzungsdelikten noch anderen Straftaten in Erscheinung getreten. Er zeige durchaus Anteile von Empathie und ließe keine Störung des Sozialverhaltens in Kindheit und Jugend erkennen. Es hätten sich keine signifikanten Hinweise auf eine antisoziale oder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gefunden, die unter anderem gekennzeichnet sei durch eine Missachtung sozialer Verpflichtungen oder ein Unbeteiligtsein an Gefühlen für andere. So habe er sich an der Pflege der Eltern beteiligt, ebenso an der Erziehung der Kinder der Mitangeklagten. In der Bewältigung des Alltags und seiner beruflichen und privaten Gestaltung zeige er keine Beeinträchtigungen. Vermutlich seien der Diabetes und die aktuelle Belastungssituation ursächlich für das insoweit von der Norm abweichende Ergebnis in der Testung. Selbst bei Zugrundelegung dieser Werte bestünden keine Hinweise auf eine forensisch bedeutsame Intelligenzminderung.
Die Sachverständige M4 hat weiter ausgeführt, aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbriefen ergebe sich, dass E2 im Tatzeitraum mit Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ein Krankenhaus gekommen sei. Dabei habe er erklärt, durch den Tod eines Freundes schwer beeindruckt gewesen zu sein. Die insoweit von ihr eingesehenen Berichte hätten keine Hinweise auf das Bestehen einer solchen Belastungsstörung ergeben. So sei E2 aus beiden Krankenhausaufenthalten, die wegen Herzrhythmusstörungen erfolgt seien, relativ schnell wieder entlassen worden. Eine Ursache für diese Herzrhythmusstörungen sei letztlich nicht festgestellt worden.
Drechsel habe insgesamt ein unauffälliges Leistungsbild gezeichnet. Die von ihm vorgetragene Beeinträchtigung durch Alkohol, Opiate und Marihuana sei nicht nachvollziehbar. So habe er im Rahmen der Exploration einen eintönigen Tagesablauf geschildert, indem er gemeinsam mit der Mitangeklagten gekifft und getrunken habe. Dies habe die Mitangeklagte aber ausdrücklich in Abrede gestellt. Auch sei ein hochgradiger Konsum von THC, wie E2 ihn behauptet habe, nach seinem Tagesablauf und angesichts der Komplexität der Taten nicht nachvollziehbar. Die Taten hätten ein hohes Ausmaß von Planung vorausgesetzt. Insbesondere habe sich E2 vor der Tat im Juni 2016 ausführlich über den Bau von Sprengsätzen und die Möglichkeiten des Onlinebankings informiert, habe zahlreiche Mails geschrieben, nach geeigneten Filialen und verschiedenen Geldautomaten gesucht. Dabei sei er über 40.000 km mit einem Fahrzeug gefahren und habe seinen Diabetes selbst kontrolliert und mittels Insulinspritzen behandelt. Ein solches Verhalten sei mit einer bestehenden Intoxikationslage in Form einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht vereinbar. Wenn E2 sich „im Nebel“ gefühlt hätte, hätte er die alltagspraktischen Arbeiten nicht erledigen können und sich den Problemen technischer Überwachungsanlagen und Verschleierungstechniken nicht stellen können. Auch habe er den Rauschmittelkonsum weder bei seiner Festnahme noch im Rahmen der Erstuntersuchung in der JVA thematisiert. Soweit in der Hauptverhandlung Gespräche des Angeklagten mit der Mitangeklagten abgehört worden seien, sei seine Aussprache klar und verständlich gewesen. Die Dialoge seien sachgerecht und nachvollziehbar gewesen. Das sei mit einer dauerhaften Intoxikation nicht in Einklang zu bringen. Letztendlich verweise sie auf das toxikologische Gutachten, in dem ein Medikamenten-Spiegel im unteren Bereich festgestellt worden sei, während THC nicht nachgewiesen worden sei. Der Konsum von THC sei sehr lange im Blut nachweisbar. Beim Abbau von THC entstehe THC-Carbonsäure, die eine lange Halbwertszeit habe. Bei regelmäßigem und langfristigem Konsum hätte ein Cannabisgebrauch nachgewiesen werden können. Ein solcher Konsum sei bis zu drei Monate lang nachweisbar. Sie gehe davon aus, dass der Angeklagte nach einer akzeptierten Erklärung für seine Taten suche. Dieser habe sicher keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung gehabt.
Es bestehe auch kein Anhalt für eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung. Der Angeklagte sei völlig unauffällig gewesen und habe so auch bis zu seinem 48. Lebensjahr gelebt. Insoweit sei keine dissoziale Entwicklung festzustellen. Er sei geleitet von dem Wunsch, ein sorgenfreies Leben zu führen. Dabei zeichne er sich durch eine große Rücksichtslosigkeit aus, die sich auch in seinen verbalen Äußerungen widerspiegele. Für seinen finanziellen Vorteil sei er bereit, Menschenleben in Kauf zu nehmen. Insgesamt seien die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht gegeben.
Die Kammer hat sich der Einschätzung der seit Jahren als forensische Gutachter bei Gericht tätigen Sachverständigen nach eigener Sachprüfung und dem Eindruck des E2 in der Hauptverhandlung angeschlossen. Dieser hat zur Überzeugung der Kammer sein Einlassungsverhalten mehrfach geändert, um eine für sich günstige Ausgangslage zu schaffen.
IV.
Die Kammer hat das Verfahren nach § 154a StPO eingestellt, soweit den Angeklagten in den Fällen 1 und 2 der Anklage in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses jeweils der Versuch der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zur Last gelegt worden ist.
Davon ausgehend haben sich die Angeklagten - gemeinschaftlich handelnd - einer versuchten Erpressung in zwei Fällen (Taten zu II. 1. und 2.), einer räuberischen Erpressung (Tat zu II. 3.), eines versuchtem Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, wobei die Täter ein gefährliches Werkzeug verwandt haben, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Tat zu II. 4.) und einer versuchten räuberischen Erpressung (Tat zu II. 5.) nach §§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 308 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
Durch das Tatgeschehen zu II. 1. und 2. haben sich die Angeklagten je wegen einer versuchten Erpressung nach §§ 253, 22, 23 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, denn die Angeklagten haben durch die zwei Sprengungen und die Drohungen versucht, die Geschäftsführung von M zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen. Die in den Erpresserschreiben enthaltenen Drohungen richteten sich "lediglich" auf die Zerstörung einer außerhalb des Ladenlokals befindlichen Sache (Schaufensterscheibe) und waren nicht mit Gewalt gegen eine Person oder der Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben von Personen verknüpft. Eine Anwendung des § 255 StGB kommt nur in Betracht, wenn für das Erpressungsopfer bei ungestörter Weiterentwicklung eine sich aus der Drohung ergebende, in Aussicht gestellte Schädigung an Leib und Leben nach menschlicher Erfahrung sicher oder höchstwahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Da die Sprengungen je nach 01:00 Uhr und durch das Entzünden einer Zündschnur erfolgten, nachdem die Angeklagten die Lage sondiert und sichergestellt hatten, dass sich niemand in unmittelbarer Nähe aufhielt, ist eine Gefährdung von Personen nicht ersichtlich.
An der Verwerflichkeit der Androhung weiterer Sprengungen zur Erzielung einer Summe von 10 Millionen € zur Anschaffung einer „Residenz“ in T1 bestehen keine Zweifel, so dass die Rechtswidrigkeit indiziert ist. Beide Taten sind im Versuchsstadium steckengeblieben, denn M hat keine Vermögensverfügung vorgenommen.
Die Angeklagten haben aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes gemeinschaftlich gehandelt. E hatte ein eigenes Interesse an der Verwirklichung des Tatplans. Sie wünschte sich ein sorgenfreies Leben und eine „Residenz“ in T1, die auch ihren Kindern Raum bieten konnte, und wollte mit dem erpressten Geld ein sorgenfreies Leben führen. Dass die Angeklagten aufgrund ihrer unterschiedlichen Fähigkeiten arbeitsteilig tätig geworden sind und der Tatbeitrag der E im Wesentlichen in der Auswahl des Tatobjekts bestand, ändert nichts an der mittäterschaftlichen Begehungsweise, denn der jeweils eigene Tatbetrag sollte in Verwirklichung des ausdrücklichen gemeinsamen Tatplans in den jeweils anderen einfließen.
Durch das Tatgeschehen zu II. 3. haben sich die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung nach §§ 255, 253, 249, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, denn die Angeklagten haben mit der Tötung von Menschen gedroht, um ihre Forderung auf Zahlung von zehn Millionen € durchzusetzen.
Nach dem Inhalt des Erpressungsschreibens vom 06.01.2013 ist angekündigt worden, in fünf Filialen europaweit während der Geschäftszeit zu sprengen, wenn nicht bis zum 30.01.2013 eine Zahlungszusage erfolgen würde. Am 07.02.2013 um 22:28 Uhr sandte E2 erneut ein elektronisches Aufforderungsschreiben an M und wies auf die Gefahr für Menschenleben hin. Die Verantwortlichen bei M haben das als Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben von Kunden und Personal verstanden und haben deshalb bereits am 21.01.2013 auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto 10.000 € überwiesen.
Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB, die auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen, zu schädigenden Personen angedroht werden kann, ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass das schädigende Ereignis mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Es genügt eine Gefahr, die als "Dauergefahr" über einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, dass sie jederzeit - zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann. Der wirksame Schutz von Erpressungsopfern erfordert es, den Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren nicht zu eng zu verstehen; es bedarf vielmehr der begrifflichen Anpassung an den Sinn des § 255 StGB, bestimmte Fälle der Erpressung wegen der vom Täter gezielt eingesetzten wirklichen oder vermeintlichen Gefährlichkeit der Drohung unter erhöhte Strafe zu stellen. So hat der Bundesgerichtshof eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Misshandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht mehr als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266). Genaue zeitliche Grenzen dafür, wann eine für die Zukunft angedrohte Gefahr noch "gegenwärtig" ist, sind nicht festgelegt worden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es maßgeblich auf die vom Täter für möglich gehaltene Sicht des Erpressungsopfers ankommt (BGH StV 1982, 517, 518; NStZ 1985, 408). Angesichts der Tatsache, dass bereits zwei Sprengsätze gezündet worden waren, befürchtete die M-Geschäftsleitung, dass die Erpresser ihre Drohung wahrmachen und innerhalb der Geschäftszeit in weiteren Filialen Sprengsätze zünden würden. In dieser Einschätzung wurden sie von den ermittelnden Polizeibehörden, die ihrerseits psychologisch beraten waren, und mit der M-Geschäftsleitung zusammen arbeiteten, unterstützt.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt eine Drohung gegenüber der Firma M im Sinne des § 255 StGB vor.
Die Drohung mit der Tötung von Menschen zur Durchsetzung einer unberechtigten Forderung ist verwerflich und indiziert die Rechtswidrigkeit.
Die Erpressung hat zu einer Vermögensverfügung geführt. M hat in Raten insgesamt über eine Million € auf ein Konto überwiesen, auf das die Angeklagten Zugriff hatten. Diese hätten mittels der TAN im Onlinebanking mindestens eine Überweisung werktäglich in Höhe von 9.999 € vornehmen können und zwar ab Erhalt der Zugangsberechtigung am 15.02.2013 und bis zur Rückbuchung des Geldes. Dementsprechend hätten sie die Möglichkeit gehabt, den gesamten Betrag abzurufen. Es liegt ein Vermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung vor. Durch die Nichtverfügbarkeit eines Betriebsvermögens von einer Million € ist M darüber hinaus ein Schaden in Höhe des Zinsverlustes entstanden.
Die Angeklagten handelten als Mittäter, auch wenn E2 die gesamte Kommunikation mit M abwickelte, während E die zur Kommunikation erforderlichen Surfsticks und SIM-Karten beschaffte und deren Guthaben auflud. Die Tat war Ausfluss des gemeinschaftlichen Plans.
Durch das Tatgeschehen zu II. 4. haben sich die Angeklagten zunächst wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Die Angeklagten hatten Tötungsvorsatz. Sie haben bei der Zündung des Sprengsatzes die Tötung von Menschen billigend in Kauf genommen.
Gegeben ist das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels (§ 211 Abs. 2, 2. Gruppe, 3. Fall StGB). Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es durch die Anwendung im Einzelfall eine nicht notwendig im engeren Sinn konkrete Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt. Ausreichend ist eine generelle Gefährdung. Erforderlich ist, dass das Tatmittel in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährdet, weil der Täter die Ausweitung der Gefahr nicht kontrollieren kann. Der Sprengsatz selbst war seiner Natur nach gemeingefährlich. Aufgrund der Positionierung in dem Pfandrückgaberaum bestand eine generelle Gefahr für eine von den Angeklagten nicht zu kontrollierende Anzahl von Personen. Im Zeitpunkt der Zündung hätten sich mehrere Menschen dort befinden können. Da einer der Automaten defekt war, hätten mehrere Kunden dort vor dem anderen Automaten warten können, um dort ihr Leergut abzugeben. Wäre die Bombe unter Freisetzung eines Gas-Luftgemisches explodiert, hätten die umherfliegenden Metallteile und die Druckwelle diese Menschen getötet, zumindest aber schwer verletzt. Darüber hinaus hatte eine Gefahr für alle Kunden bestanden, sie sich auf dem Parkplatz im Bereich des Glastürelements befunden hätten. Denn dieses wäre durch die Druckwelle hinausgeschleudert worden und hätte diese Kunden tödlich verletzen können. Daneben hätte eine Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit durch den umherfliegenden Glasbruch bestanden.
Weiterhin haben sie zur Ermöglichung einer Straftat nämlich der Erpressung gehandelt (§ 211 Abs. 2, 3. Gruppe, 1. Fall StGB). Es genügt, wenn der Täter sich deshalb für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise eine andere Straftat leichter oder schneller begehen zu können und dass ihm nicht der billigend in Kauf genommene Tod des Opfers, sondern die Tötungshandlung als solche als Tatmittel geeignet erscheint.
Die Sprengung erfolgte, um unter Berufung auf diese Tat die geplante Erpressung besser durchsetzen zu können. Nach den Erfahrungen aus den Jahren 2012/2013 wollten die Angeklagten ihre Erpressung auf ein Bedrohungsszenario stützen, dass großen Eindruck auf die Verantwortlichen des Unternehmens machte. Deshalb wählten sie bewusst die Zündung eines Sprengsatzes zur Geschäftszeit innerhalb eines Gebäudes. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die später verwirklichte besonders schwere räuberische Erpressung mit dieser Tat in Tateinheit steht, denn die andere Tat muss nicht prozessual selbständig sein.
Die Tat ist im Versuchsstadium stecken geblieben.
Die Angeklagten handelten als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2. StGB.
Die Kammer hat die weiteren Mordmerkmale Habgier und Heimtücke nicht zu bejahen vermocht. Maßgeblich für die Kammer war dabei, dass die Angeklagten den Tod eines oder mehrerer Menschen nicht beabsichtigten, sondern „nur“ als mögliche Folge ihres Handelns in Kauf nahmen. Insbesondere fehlte es an einem zielgerichteten Angriff auf eine bestimmte Person in feindseliger Haltung gegen diese. Entsprechendes gilt auch für das Mordmerkmal der Habgier. Die Angeklagten wollten nicht um jeden Preis einen Menschen zur Erreichung ihres Zieles töten, wenngleich sie mit dem Tod eines oder mehrerer Menschen rechneten und sich mit dieser Möglichkeit zur Erreichung ihres Zieles abfanden.
Tateinheitlich zum versuchten Mord haben sich die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. M3 hat ein Knalltrauma mit dauerndem Hörschaden und ein Hämatom erlitten, wobei die Angeklagten mit dem Sprengsatz ein gefährliches Werkzeug verwandt haben. Die Angeklagten haben in Form eines arbeitsteiligen Handelns gemeinschaftlich gehandelt.
Die Zündung des Sprengsatzes gefährdete das Leben der M3. Dass das Leben eines oder mehrerer Menschen gefährdet wurde, haben die Angeklagten billigend in Kauf genommen.
Tateinheitlich haben die Angeklagten eine besonders schwere räuberische Erpressung begangen, wobei sie ein gefährliches Werkzeug verwendeten, Verbrechen gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. M hat auf die Kreditkonten der Angeklagten etwa 9.000 € überwiesen.
Tateinheitlich dazu haben sich die Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach §§ 308 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, denn sie haben durch das Zünden der Bombe die M3 verletzt.
Durch das Tatgeschehen zu II. 5. haben sich die Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 22, 23 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Sie haben im Erpresserschreiben gedroht, Mitarbeiter und Kunden müssten daran glauben und haben die Freischaltung des Onlinebanking-Kontos für die von ihnen gewählte PIN begehrt.
Die Tat ist nur als Versuch zu werten, denn die Angeklagten waren bereits zugriffsberechtigt und fähig, das Geld abzuholen. Durch die Verantwortlichen bei M ist deshalb keine Vermögensverfügung getroffen worden.
Die Angeklagten handelten schuldhaft.
VI.
1.
Bei der Bestimmung der jeweiligen Strafrahmen, aus denen die Strafe für E zu entnehmen war, hat die Kammer alle fünf Taten betreffend folgende Umstände gewertet:
Zu Ihren Gunsten sprach, dass sie nicht vorbestraft ist.
Sie hat im Verlauf der Hauptverhandlung ein weit gehendes Geständnis abgelegt. Einschränkend zum Gewicht dieses Geständnisses hat die Kammer bezogen auf die Taten zu II. 1. - 3. gewertet, dass durch die Einlassung des E2 und infolge der bei der Tat zu II. 2. festgestellten DNA-Spur ein hoher Geständnisdruck auf ihr lastete. Bezogen auf die Taten zu II. 4. und 5. hat die Kammer einschränkend zum Gewicht des Geständnisses gewertet, dass objektive Beweismittel, namentlich die Ergebnisse der Innenraumüberwachung des Pkw und die Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung gegeben waren. Weiter hat sie sich zunächst als bloße Mitläuferin dargestellt und behauptet, die ersten Taten seien reine „Utopie“ und nicht ernst gewesen.
Infolge ihres Geständnisses konnte die Hauptverhandlung in ruhiger und sachlicher Atmosphäre verlaufen und konnte verkürzt werden.
Zu ihren Gunsten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass sie der außergerichtlichen Einziehung des ihr gehörenden Pkw Mercedes-Benz zugestimmt hat. Insoweit war infolge ihrer Zustimmung eine Entscheidung nach § 74 StGB über die Einziehung jenes Pkw als Tatmittel entbehrlich. Die Kammer hat insoweit gewertet, dass der Pkw noch einige tausend € wert war und der Vermögensverlust der E in dieser Höhe sie neben der Freiheitsstrafe trifft.
Im Verhältnis zu E2 hat sie einen untergeordneten, weniger gewichtigen Tatbeitrag geleistet, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der psychiatrische Sachverständige bei ihr eine dependente Akzentuierung ohne Krankheitswert festgestellt hat.
Sie ist Erstverbüßerin und deshalb sowie wegen ihrer Diabeteserkrankung und den damit einher gehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen besonders haftempfindlich.
Im Weiteren hat sich die Kammer die einzelnen Taten betreffend im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a) und b)
Die Taten zu II. 1. und II. 2. betreffend ist die Kammer vom Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB ausgegangen.
Ein benannter besonders schwerer Fall nach § 253 Abs. 4 StGB ist bei beiden Taten nicht gegeben. Auch einen unbenannten besonders schweren Fall, der dann vorliegen könnte, wenn die Tat nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist, hat die Kammer nicht angenommen.
Zwar war insoweit die Höhe der angestrebten Vermögensverfügung von zehn Millionen € zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, auf der anderen Seite war aber die verhältnismäßig geringe Auswirkung der herbeigeführten Explosionen zu werten. Die Sprengkraft der als Erpressungsmittel eingesetzten und gezündeten Rohrbomben war verhältnismäßig gering, so dass der Schaden einen Betrag von 1.000 € nicht überstieg. Der persönliche Schadenseinschlag für M war gering. Bei der Tat zu II. 2. hat die Kammer zu Lasten der E gewertet, dass es sich bereits um die zweite Tat handelte.
Da die Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind, hat die Kammer den Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten gemildert.
c)
Die Tat zu II. 3. betreffend ist die Kammer zunächst vom Normalstrafrahmen der §§ 255, 249 StGB ausgegangen.
Die Kammer hat sodann die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 249 Abs. 2 StGB geprüft. Bei der gebotenen Abwägung, ob die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Sanktion führen wurde, hat die Kammer sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der E sprach, dass im Erpressungsschreiben lediglich unter Bezugnahme auf die bei den Taten zu II. 1. und 2. erfolgten Explosionen gedroht wurde.
Das erpresste Geld floss an M zurück, da die Angeklagten keinen Zugriff darauf nahmen.
Zu Lasten der E hat die Kammer gewertet, dass es sich bereits um die dritte Tat handelte und ein sehr hoher Betrag (zehn Millionen €) gefordert wurde und dass immerhin rund eine Million € zur Verfügung gestellt worden ist.
E hat eine erhebliche kriminelle Energie entfaltet, die sich im Auskundschaften der geeigneten Filialen, im Erwerb von verschiedenen SIM-Karten und Surf-Sticks und in der Hinlenkung des Verdachts auf einen unbeteiligten Dritten (S4) zeigte. Dabei muss sie sich das Verhalten des E2 als Mittäterin zurechnen lassen.
Die Kammer hat danach kein deutliches Überwiegen der für die Angeklagte sprechenden Umstände festgestellt, so dass der Normalstrafrahmen zugrunde zu legen war.
d)
Die Tat zu II. 4. betreffend ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 211 StGB ausgegangen, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht und damit gegenüber den Strafrahmen aller anderen tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände die höchste Strafandrohung enthält.
Die Kammer hat, da die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, diese Strafandrohung gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB zunächst auf einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe gemildert.
Dieser Strafrahmen unterschreitet in der Untergrenze die Strafandrohung der tateinheitlich verwirklichten besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB von fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dementsprechend hat die Kammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB geprüft. Bei der gebotenen Abwägung, ob die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Sanktion führen würde, hat die Kammer sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten der E hat die Kammer – wie bereits ausgeführt- gewertet, dass sie sich letztlich - mit Ausnahme des Tötungs- und Körperverletzungsvorsatzes - geständig eingelassen hat.
Zu ihren Gunsten hat die Kammer weiter gewertet, dass M3 nicht besonders schwer verletzt worden ist. Die Verletzung am Oberschenkel ist folgenlos verheilt. Das Knalltrauma beeinträchtigte sie nicht besonders lang. Verblieben ist ihr ein geringer, sie im Alltag nicht beeinträchtigender Hörverlust.
E hat ihr gegenüber eine Entschuldigung formuliert.
Die Beute betrug letztlich „nur" 1.800 €. Der insgesamt bei M eingetretene Vermögensschaden war verhältnismäßig gering.
Zulasten der Angeklagten E war zu werten, dass es sich bereits um die vierte Tat handelte.
Zu ihren Lasten fiel auch ins Gewicht, dass sie selbst die Bombe im Pfandrückgaberaum platzierte und sich dadurch aus der untergeordneten Funktion heraus begeben hat. Der Sprengsatz selbst wies durch die Konstruktion mit der Gaskartusche eine sehr hohe Gefährlichkeit auf, so dass es nur einem glücklichen Umstand zu verdanken war, dass es nur zu den verhältnismäßig geringen Verletzungen der M3 gekommen ist und keine weitere Person verletzt oder getötet worden ist.
Schließlich hat E Dritte, namentlich M2, in das Tatgeschehen verstrickt und die Ursache dafür gesetzt, dass Ermittlungen gegen diesen geführt wurden. Nach ihrer Festnahme hat sie in einer schriftlichen Einlassung gegenüber der Polizei namentlich bezeichnete Bekannte aus S zu Unrecht beschuldigt.
Gegen sie sprach weiter, dass sie tateinheitlich einen versuchten Mord unter Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen begangen und tateinheitlich dazu zwei Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht und eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt hat. Einschränkend zum Gewicht des Umstandes der tateinheitlichen Verwirklichung eines versuchten Mordes und einer gefährlichen Körperverletzung hat die Kammer gewertet, dass die Angeklagte insoweit nur mit bedingtem Vorsatz handelte. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung und des subjektiven Tatbestandes des Mordes hat die Kammer für Zwecke der Strafzumessung insoweit einem unteren Bereich zugeordnet, wobei die Kammer auch in den Blick genommen hat, dass das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB es verbietet, den Umstand, dass ein Angeklagter mit Körperverletzungs- bzw. Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solchen straferschwerend zu werten, weil damit nur der Normalfall erfasst ist.
Die Tat hat über die körperliche Verletzung der M3 hinaus zu einem psychischen Folgeschaden bei dieser geführt. Die körperliche Verletzung in Gestalt des Hörschadens ist dauerhaft, wenngleich dieser die M3 im Alltag nicht beeinträchtigt.
Durch die Sprengung ist es zu erheblichen Schäden im Pfandrückgaberaum gekommen, die allerdings im Rahmen der Hauptverhandlung nicht im Einzelnen festgestellt werden konnten.
Die Tat war auf Erlangung einer sehr hohen Summe gerichtet.
Nach zusammenfassender Würdigung vermochte die Kammer kein Überwiegen der für die Angeklagte sprechenden Umstände festzustellen, so dass der Normalstrafrahmen zugrunde zu legen war, der nach § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB im Mindestmaß hinsichtlich der Strafandrohung für die Tat des versuchten Mordes eine Sperrwirkung entfaltet. Danach war für die konkrete Strafzumessung von einem Strafrahmen auszugehen, der von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reicht.
e)
Die Tat zu II. 5. betreffend ist die Kammer zunächst vom Normalstrafrahmen der §§ 255, 249 StGB ausgegangen.
Die Kammer hat sodann die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 249 Abs. 2 StGB geprüft. Bei der gebotenen Abwägung, ob die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Sanktion führen wurde, hat die Kammer über die alle Taten betreffenen Erwägungen hinaus zu Gunsten berücksichtigt, dass die Tat Ausfluss der Nervosität der E war, die infolgedessen nicht in der Lage war, die PIN zutreffend einzugeben, so dass die Angeklagten fälschlicherweise davon ausgingen, keinen Zugriff auf das Kreditkartenkonto zu haben.
Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass es sich bereits um die fünfte Tat handelte und dass E später versucht hat, den Verdacht der Ermittlungsbehörden mit einer konstruierten Geschichte auf zwei S Bekannte zu lenken.
Die Kammer hat danach kein deutliches Überwiegen der für E sprechenden Umstände festgestellt, so dass der Normalstrafrahmen zugrunde zu legen war.
Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und damit ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund vorliegt, hat die Kammer einen minder schweren Fall insoweit nicht bejaht.
Da die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, hat die Kammer den Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten gemildert.
2.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer hinsichtlich der Angeklagten E nochmals alle bei der jeweiligen Strafrahmenwahl maßgebend gewesenen Umstände gegeneinander abgewogen und danach
für die Tat zu II. 1. auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
für die Tat zu II. 2. auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
für die Tat zu II. 3. auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren,
für die Tat zu II. 4. auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und
für die Tat zu II. 5. auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
als jeweils tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der für die Tat zu II. 4. verwirkten achtjährigen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe hat die Kammer nochmals alle bei der Bemessung aller Einzelstrafen maßgebend gewesenen Umstände zusammenfassend abgewogen.
Darüber hinaus hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten den engen örtlichen und situativen Zusammenhang der Taten zu II. 1. bis 3. sowie denjenigen zwischen den Taten zu II. 4. und 5. gewertet. Auf der anderen Seite musste sich die erhebliche kriminelle Energie und die Beharrlichkeit auswirken, mit der sie die Taten beging.
Die Kammer hat danach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren
als insgesamt täter-, tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend erkannt.
3.
Bei der Bestimmung der jeweiligen Strafrahmen, aus denen die Strafe für E2 zu entnehmen war, hat die Kammer alle fünf Taten betreffend folgende Umstände gewertet:
Zu seinen Gunsten sprach, dass er nicht vorbestraft ist.
Schon in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens, unmittelbar nach seiner Festnahme hat er ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei - zunächst auch - bezogen auf die Tat zu II. 4. einen bedingten Körperverletzungs- und Tötungsvorsatz eingeräumt. Zu Beginn der Hauptverhandlung hat er sein Geständnis - allerdings mit Ausnahme des bedingten Körperverletzungs- und Tötungsvorsatzes - wiederholt.
Einschränkend zum Gewicht seines Geständnisses hat die Kammer gewertet, dass angesichts der Ermittlungsergebnisse ein großer Geständnisdruck auf ihm lastete. Insbesondere aus der Innenraumüberwachung des Pkw und aus der Auswertung der in der gemeinsam genutzten Wohnung aufgefundenen Computer ergab sich seine Einbindung in die Taten.
Infolge seines Geständnisses konnte die Hauptverhandlung in ruhiger und sachlicher Atmosphäre verlaufen und erheblich abgekürzt werden. Darüber hinaus hat er den Tatbeitrag der E offen gelegt und so dazu beigetragen, E zu einer geständigen Einlassung zu bringen, was insbesondere hinsichtlich der Taten zu II. 1 bis 3. bedeutsam war; insoweit wäre ein Tatnachweis betreffend E andernfalls nur im Wege der Bewertung zahlreicher Beweisanzeichen zu führen gewesen.
E2 war durch den regelmäßigen Konsum von Alkohol, Marihuana und Opiaten in gewisser Weise enthemmt, wenngleich dieser Konsum ohne Einfluss auf seine Schuldfähigkeit blieb.
Er leidet an Herzrhythmusstörungen, einem Diabetes und schmerzhaften Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates. Insoweit ist er besonders haftempfindlich, zumal er Erstverbüßer ist.
Gegen ihn sprach, dass er im Verhältnis zu E einen übergeordneten, gewichtigeren Tatbeitrag geleistet hat.
Im Weiteren hat sich die Kammer die einzelnen Taten betreffend im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a) und b)
Die Taten zu II. 1. und II. 2 .betreffend ist die Kammer vom Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB ausgegangen.
Ein benannter besonders schwerer Fall nach § 253 Abs. 4 StGB ist in beiden Fällen nicht gegeben. Auch einen unbenannten besonders schweren Fall, der dann vorliegen könnte, wenn die Tat nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist, hat die Kammer nicht angenommen. Zwar war insoweit die Höhe der angestrebten Vermögensverfügung von zehn Millionen € zu berücksichtigen, auf der anderen Seite war aber die verhältnismäßig geringe Auswirkung der herbeigeführten Explosionen zu werten. Die Sprengkraft der als Erpressungsmittel eingesetzten und gezündeten Rohrbomben war verhältnismäßig gering, so dass der Sachschaden einen Betrag von 1.000 € nicht überstiegen hat. Der persönliche Schadenseinschlag für M war gering. Bei der Tat zu II. 2. hat die Kammer zu Lasten des E2 gewertet, dass es sich bereits um die zweite Tat handelte.
Da die Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind, hat die Kammer den Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten gemildert.
Eine weitere Strafmilderung nach § 46b StGB a. F. kam nicht in Betracht, da § 253 StGB keine im Mindestmaß erhöhte Strafandrohung enthält.
c)
Die Tat zu II. 3. betreffend hat die Kammer zunächst den Normalstrafrahmen der §§ 255, 249 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt.
Die Kammer hat sodann die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 249 Abs. 2 StGB geprüft. Bei der gebotenen Abwägung, ob die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Sanktion führen würde, hat die Kammer zu Gunsten des E2 gewertet, dass es sich "nur" um eine verbale Drohung unter Bezugnahme auf die bei den Taten zu II. 1. und 2. erfolgten Explosionen handelte. Weiter haben die Angeklagten auf das zur Verfügung gestellte Geld nicht zugegriffen, so dass dieses an M zurückgegangen ist.
Gegen ihn sprach, dass er infolge seiner besonderen Kenntnisse in der Nutzung des Internets dort nach Bauplänen für die Sprengkörper suchte und diese dann herunter geladen hat, dass er die gesamte Kommunikation mit der Geschädigten federführend vorgenommen und die Zahlungsweise über online-banking bestimmt hat. Er war insoweit der geistige Kopf und hat federführend die Rohrbomben gebaut. E2 hat eine erhebliche kriminelle Energie entfaltet, die sich u. a. im Auskundschaften der geeigneten Filialen, im Erwerbs von verschiedenen SIM-Karten und Surf-Sticks und in der Hinlenkung des Verdachts auf einen unbeteiligten Dritten (S4) zeigte.
Die Erpressung war auf die sehr hohe Summe von zehn Millionen € gerichtet, wobei letztlich jedoch "nur" eine Million € zur Verfügung gestellt worden sind und ein Zugriff der Angeklagten darauf nicht in voller Höhe zu besorgen war.
Die Kammer hat danach kein Überwiegen der für E2 sprechenden Umstände festgestellt.
Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB und damit eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes vorliegen, führt nach Auffassung der Kammer die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht zu einer unerträglich harten Strafe.
Die Kammer hat den Strafrahmen gemäß §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten gemildert, denn der Angeklagte hat Aufklärungshilfe geleistet. Er hat durch sein frühes Geständnis dazu beigetragen, dass die Tatbeteiligung der E insbesondere bezüglich der Taten zu II. 1 bis 3. aufgedeckt werden konnte. Die Ermittlungsbehörden hatten bis auf die DNA an einem nach der Tat zu II. 2. gefundenen Stoff-Fetzen der Lunte keine Hinweise von hoher Beweiskraft für eine Beteiligung der E. Die Offenbarung ist freiwillig erfolgt und hat dazu geführt, dass E als Mittäterin ermittelt und angeklagt worden ist und ein Geständnis abgelegt hat.
Die Kammer hat im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die aufklärungsspezifischen Kriterien gegenüber der Schwere des Unrechts der schweren räuberischen Erpressung und dem Grad des Verschuldens des E2 gegeneinander abgewogen. Die Aufklärungshilfe hat die Kammer im Hinblick auf die Beziehung des Angeklagten zu E umso erheblicher gewertet, als es sich bei dieser um seine Lebensgefährtin handelt, namentlich um die Frau, die er liebt und zu heiraten beabsichtigt.
d)
Bei der Strafzumessung für die Tat zu II. 4. ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 211 StGB ausgegangen, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht und damit gegenüber den Strafrahmen der tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände der §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 224 Abs. 1 und 308 Abs. 1 StGB die höhere Strafandrohung enthält.
Die Kammer hat, da die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, den Strafrahmen gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB auf einen solchen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gemildert.
Dabei hat die Kammer insbesondere in den Blick genommen, dass E2 bis 2012 ein straffreies Leben geführt hat und die Zeugin M3 nicht besonders schwer verletzt worden ist und ihre Verletzungen im Wesentlichen folgenlos verheilt sind.
Zwar begründete er eine hohe Gefahr für Dritte, die sich im Pfandraum oder unmittelbar davor aufhielten, eine Milderung ist aber nicht deshalb zu versagen, weil das Ausbleiben eines als billigend in Kauf genommenen Erfolges kein Verdienst des Täters ist.
Der o. g. Strafrahmen unterschreitet in der Untergrenze die Strafandrohung der tateinheitlich verwirklichten besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB von fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dementsprechend hat die Kammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB geprüft. Bei der gebotenen Abwägung, ob die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Sanktion führen würde, hat die Kammer sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Gegen E2 sprach, dass es sich bereits um die vierte Tat handelte und dass er tateinheitlich einen versuchten Mord unter Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen begangen und tateinheitlich dazu zwei Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht und eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt hat.
Die Tat hat über die körperliche Verletzung der M3 hinaus zu einem psychischen Folgeschaden bei ihr geführt. Sie hat einen dauerhaften Hörschaden erlitten, wenngleich dieser sie im Alltag nicht beeinträchtigt. Andererseits hat M3 keine besonders schwerwiegenden Verletzungen erlitten und ist die Verletzung am Oberschenkel folgenlos verheilt.
Durch die Sprengung ist es zu erheblichen Schäden im Pfandrückgaberaum gekommen, die allerdings im Rahmen der Hauptverhandlung nicht im Einzelnen festgestellt werden konnten.
Die Tat war auf Erlangung einer sehr hohen Summe gerichtet.
Einschränkend zum Gewicht des Umstandes der tateinheitlichen Verwirklichung eines versuchten Mordes und einer gefährlichen Körperverletzung hat die Kammer gewertet, dass E2 insoweit nur mit bedingtem Vorsatz handelte. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung und des subjektiven Tatbestandes des Mordes hat die Kammer für Zwecke der Strafzumessung insoweit einem unteren Bereich zugeordnet, wobei die Kammer auch in den Blick genommen hat, dass das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB es verbietet, den Umstand, dass ein Angeklagter mit Körperverletzungs- bzw. Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solchen straferschwerend zu werten, weil damit nur der Normalfall erfasst ist.
Der Sprengsatz selbst wies durch die Konstruktion mit der Gaskartusche eine sehr hohe Gefährlichkeit auf, so dass es nur einem glücklichen Umstand zu verdanken war, dass es zu den verhältnismäßig geringen Verletzungen der M3 gekommen ist und weder diese noch ein Dritter getötet worden ist.
Der Angeklagte hat bewusst dritte Personen verstrickt, sodass Ermittlungen gegen diese geführt wurden.
Für ihn sprach, dass er M3 gegenüber eine Entschuldigung formuliert hat.
Die Beute und betrug letztlich „nur" 1.800 €. Dementsprechend war der eingetretene Vermögensschaden verhältnismäßig gering.
Nach zusammenfassender Würdigung vermochte die Kammer kein Überwiegen der für E2 sprechenden Umstände festzustellen, so dass der Normalstrafrahmen zugrunde zu legen war, der nach § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB im Mindestmaß hinsichtlich der Strafandrohung für die Tat des versuchten Mordes eine Sperrwirkung entfaltet. Danach war für die konkrete Strafzumessung von einem Strafrahmen auszugehen, der von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reicht.
Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB und damit eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes vorliegen, war nach Auffassung der Kammer kein so starkes Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte gegeben, dass die Verneinung eines minder schweren Falles zu einer unerträglich harten Strafe führt.
Die Kammer hat gemäß §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung vorgenommen. Die Aufklärungshilfe des Angeklagten bezog sich zwar nur auf die Taten zu II. 1. bis 3., die Kammer hat im Rahmen des ihr gemäß § 46b StGB eingeräumten Ermessens indes gewertet, dass der Angeklagte durch seine Angaben die E belastet hat und seine Aussage maßgebend dafür war, dass E auch die Taten zu II. 1. - 3. gestanden hat.
Danach ergab sich für die konkrete Strafzumessung ein Strafrahmen von zwei Jahren bis 11 Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.
e)
Die Tat zu II. 5. betreffend hat die Kammer zunächst den Normalstrafrahmen der §§ 255, 249 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt.
Die Kammer hat sodann die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 249 Abs. 2 StGB geprüft. Bei der gebotenen Abwägung, ob die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Sanktion führen wurde, hat die Kammer über die alle Taten betreffenden Erwägungen hinaus zu Lasten des E2 gewertet, dass es sich bereits um die fünfte Straftat handelte.
Zu seinen Gunsten fiel ins Gewicht, dass die Tat Ausfluss der Nervosität der E war, die nicht in der Lage war, die PIN zutreffend einzugeben, so dass beide Angeklagten fälschlicherweise davon ausgingen, keinen Zugriff auf das Kreditkartenkonto zu haben.
Die Kammer hat danach kein Überwiegen der für E2 sprechenden Umstände festgestellt.
Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist und damit ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben ist, führt nach Auffassung der Kammer die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht zu einer unerträglich harten Strafe.
Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB und damit eines weiteren gesetzlichen Milderungsgrundes vorliegen, führt nach Auffassung der Kammer die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht zu einer unerträglich harten Strafe.
Da die Tat zu II. 5. im Versuchsstadium stecken geblieben ist, hat die Kammer den Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten gemildert.
Die Kammer hat dann eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäߠ §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Zwar bezieht sich die Aufklärungshilfe des Angeklagten nur auf die Taten zu II. 1. bis 3., § 46b StGB ist aber auch dann anwendbar, wenn zwischen der jeweils abzuurteilenden Tat und der Tat, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht. Daher ist, wenn dem Täter mehrere Delikte zur Last gelegt werden, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder lebenslanger Strafe bedroht sind, für alle Taten abzuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist, auch wenn sich die Aufklärungshilfe nur auf eine dieser Taten bezieht.
Bei der Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens hat die Kammer die Aufklärungshilfe zu Lasten seiner Lebensgefährtin E gegenüber der Schwere des Unrechts des Versuchs der schweren räuberischen Erpressung und dem Grad des Verschuldens des Angeklagten abgewogen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es sich um die fünfte Tat handelt.
4.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten E2 nochmals alle im Rahmen der Bestimmung der einzelnen Strafrahmen maßgebend gewesenen Umstände abgewogen und danach
für die Tat zu II. 1. auf eine Freiheitsstrafe zwei Jahren,
für die Tat zu II. 2. auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
für die Tat zu II. 3. auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren,
für die Tat zu II. 4. auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und
für die Tat zu II. 5. auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren
als jeweils täter-, tat- und schuldangemessen erkannt.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der für die Tat zu II. 4. verwirkten achtjährigen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe hat die Kammer nochmals alle bei der Bemessung aller Einzelstrafen maßgebend gewesenen Umstände gegeneinander abgewogen.
Darüber hinaus die Kammer zu Gunsten des Angeklagten den engen örtlichen und situativen Zusammenhang der Taten der Taten zu II. 1. bis II. 3 sowie denjenigen zwischen den Taten zu II. 4. und 5. gewertet.
Die Kammer hat danach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren
als insgesamt täter-, tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend erkannt.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StGB.