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Landgericht Bochum·7 Ks 30 Js 238/20 - 2/21·06.05.2021

Versuchter heimtückischer Mord an Schlafendem; § 64 StGB bei Cannabis-/Amphetaminhang

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte griff nach mehrtägigem Drogen- und Schlafentzug einen in seiner Wohnung schlafenden Gastgeber mit einem Küchenmesser an und verletzte ihn am Hals sowie später u.a. am Rücken lebensgefährlich; den einschreitenden Mitbewohner verletzte er ebenfalls mehrfach. Streitentscheidend waren Tötungsabsicht, Heimtücke (Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Schlafenden), die Ablehnung von Notwehr/Putativnotwehr sowie das Fehlen eines strafbefreienden Rücktritts. Das Landgericht verurteilte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie weiterer gefährlicher Körperverletzung; § 21 StGB wurde als erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit berücksichtigt. Zudem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet und eine Vorwegvollstreckung eines Teils der Strafe bestimmt.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit eines schlafenden Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; eine darüber hinausgehende Instrumentalisierung ist nicht erforderlich.

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Direkter Tötungsvorsatz kann aus der objektiven Gefährlichkeit der Tatausführung und begleitenden Äußerungen sowie dem fortgesetzten Nachsetzen trotz Gegenwehr hergeleitet werden.

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Eine Notwehr- oder Putativnotwehrlage scheidet aus, wenn das Opfer bzw. ein Dritter lediglich Nothilfe gegen einen rechtswidrigen Angriff leistet und keine konkreten Umstände für eine irrige Annahme eines Angriffs dargetan oder ersichtlich sind.

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Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt freiwillige Aufgabe voraus; flieht der Täter erst, weil er sein Tötungsziel wegen heftiger Gegenwehr nicht mehr zeitnah erreichen kann, liegt kein freiwilliger Rücktritt vor.

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Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln, einen symptomatischen Zusammenhang zur Anlasstat sowie eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus; § 63 StGB kommt bei lediglich vorübergehender Intoxikation ohne überdauernde schwere Störung nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 211 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 21 StGB§ 22 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von

neun Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt sind von der hier erkannten Strafe zwei Jahre und neun Monate zu vollstrecken.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger.

- §§  211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 21, 22, 23, 52, 64 StGB -

Gründe

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Der jetzt 36 Jahre alte Angeklagte wurde am 12.08.1984 in Q/L geboren. Dort wuchs er ohne Auffälligkeiten im Kreis seiner Familie mit zwei jüngeren Schwestern auf. Er wurde im L altersgerecht eingeschult. Nach dem ersten Schuljahr siedelte er Anfang der 1990er Jahre wegen der politischen Unruhen im L mit seiner Familie nach Deutschland über. Aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse wiederholte er in Deutschland die erste Klasse. Nach der Grundschule besuchte er die Hauptschule.

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Im Jahr 1999 ging er mit seiner Mutter und den Geschwistern zurück in den L, der Vater folgte ihnen zwei Jahre später. Im L besuchte er ein Gymnasium und erwarb im Jahre 2004 das Abitur. Anschließend begann er ein Germanistikstudium. Nach einem kurzen Besuch in Deutschland fasste der Angeklagte den Entschluss, dauerhaft nach Deutschland zurückzukehren. Sein Studium gab er nach wenigen Semestern auf und verdiente seinen Lebensunterhalt fortan mit Aushilfstätigkeiten im Weinbau und als Maurer.

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2008 heiratete er und siedelte mit seiner Frau nach Deutschland über. Das Paar lebte gemeinsam in N1. Aus der Ehe gingen zwei 2009 und 2011 geborene Töchter hervor. 2010 oder 2011, noch vor der Geburt der zweiten Tochter, scheiterte die Ehe. Im Zusammenhang damit kam es dazu, dass der Angeklagte Mobiliar der Ehewohnung zertrümmerte und dann nach PsychKG untergebracht wurde. Aufgrund dessen brach seine Ehefrau den Kontakt zu ihm weitgehend ab.

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Im Jahr 2013 oder 2014 unternahmen die Eheleute einen Versuch, ihre Ehe zu retten. Der Angeklagte lebte dann für kurze Zeit wieder mit seiner Ehefrau und den Kindern zusammen.

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Die Ehe scheiterte dann endgültig; sie ist inzwischen geschieden. Seine frühere Ehefrau erwirkte am 16.02.2016 ein gerichtliches Kontaktverbot für sich und die Kinder gegen den Angeklagten. Das Sorgerecht für die Töchter wurde dem Angeklagten im Jahr 2017 entzogen.

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Nach dem Scheitern der Ehe zog der Angeklagte nach I, wo auch seine Eltern wohnten. Gelegentlich arbeitete er als Hilfsarbeiter auf dem Bau, im Übrigen lebte er von staatlichen Sozialleistungen.

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Schwere Unfälle oder Erkrankungen mit Beteiligung des zentralen Nervensystems hat er nicht erlitten bzw. durchgemacht.

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In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 01.12.2008 verhängte das Amtsgericht N1 im Strafbefehlsverfahren 000 Cs 000 Js 000000/00 wegen eines am 20.09.2008 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 € gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 18.12.2008.

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Am 13.04.2011 verhängte das Amtsgericht N1 im Strafbefehlsverfahren 000 Cs 000 Js 00000/00 wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen, deren letzte Tat am 20.11.2010 begangen worden war, eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 € gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 30.04.2011.

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Am 15.07.2014 verhängte das Amtsgericht N1 im Strafbefehlsverfahren 000 Cs 000 Js 00000/00 wegen eines am 06.05.2014 begangenen Erschleichens eines Aufenthaltstitels eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 02.08.2014.

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Am 30.06.2015 verhängte das Amtsgericht X im Strafbefehlsverfahren 0 Cs 000 Js 0000/00 wegen eines am 15.12.2014 begangenen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 22.08.2015.

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Am 05.08.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht X im Verfahren 0 Ds 000 Js 000/00 wegen einer am 14.12.2014 begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem Tage seiner Verkündung.

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Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung verbüßte der Angeklagte die Strafe bis zum 08.06.2017.

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Am 06.11.2015 verhängte das Amtsgericht N1 im Strafbefehlsverfahren 000 Cs 000 Js 00000/00 wegen eines am 26.11.2015 begangenen Diebstahls eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 26.11.2015.

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Am 30.03.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht N1 im Strafverfahren 000 Ds 000 Js 000000 wegen einer am 03.10.2015 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung und unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung vom 06.11.2015 zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 €. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem Tage seiner Verkündung.

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Die Strafen aus den Strafbefehlen vom 15.07.2014, 30.06.2015, 30.03.2016 verbüßte der Angeklagte als Ersatzfreiheitsstrafen vom 23.02.2016 bis 08.11.2016.

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Am 04.04.2016 verhängte das Amtsgericht N1 im Strafbefehlsverfahren 000 Cs 000 Js 000000/00 wegen einer am 23.02.2016 begangenen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in zwei tateinheitlichen Fällen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 27.04.2016.

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Am 23.02.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht I im Verfahren 000 Ds 00 Js 0000/00-0/00 wegen eines am 02.11.2017 begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen von je 20 €. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 30.11.2019.

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Diese Strafe verbüßte der Angeklagte als Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 17.04.2019 bis 17.06.2019

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Am 07.11.2019 verhängte das Amtsgericht I im Strafbefehlsverfahren 00 Cs 00 Js 0000/00-00/00 wegen eines am 26.09.2019 begangenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen von je 20 € gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 30.11.2019.

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Am 04.09.2020 verhängte das Amtsgericht I im Strafbefehlsverfahren 00 Cs 000 Js 000/00-0000/00 wegen eines am 02.07.2020 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen von je 30 € gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 23.09.2020.

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Diese Strafe verbüßte der Angeklagte als Ersatzfreiheitsstrafe vom 14.01.2021 bis einschließlich 23.04.2021 in Unterbrechung der Untersuchungshaft für das vorliegende Verfahren.

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Mit Drogen und Alkohol kam der Angeklagte bereits im frühen Jugendalter in Kontakt. Als Jugendlicher und junger Erwachsener konsumierte er zeitweise Alkohol in größeren Mengen und gelegentlich THC. Den Alkoholkonsum gab er dann später im Wesentlichen auf. Beginnend mit der Zeit als seine Ehe scheiterte, konsumierte er zunehmend THC. Dieser Konsum steigerte sich in der Folgezeit. Insbesondere in engem zeitlichem Zusammenhang mit seinen späteren stationären Aufenthalten in einem psychiatrischen Krankenhaus konsumierte er vermehrt THC. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland nahm er erstmals Amphetamin und konsumierte es, ebenso wie Kokain, seitdem gelegentlich, etwa einmal im Monat. Andere Drogen, namentlich Heroin und LSD, konsumierte er nicht.

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Während seiner Haft im Jahre 2016 und danach bis in das Jahr 2019 hinein konsumierte er nur noch in geringem Umfang THC. Sein Konsum steigerte sich dann beginnend mit dem Jahr 2020 dahin, dass er nahezu täglich konsumierte. Über den Tag verteilt rauchte er drei bis vier Joints.

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Einhergehend mit dem sich steigernden Konsum von THC verlor der Angeklagte seine Arbeit und seine Wohnung und verwahrloste auch äußerlich zusehends.

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Auch auf die Persönlichkeit des Angeklagten wirkte sich sein vermehrter Drogenkonsum aus:

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Im Oktober 2012, während einer ersten Phase des gesteigerten Konsums von THC, war der Angeklagte auf der Grundlage eines Unterbringungsbeschlusses nach aggressiven Impulsdurchbrüchen gegenüber seiner Ehefrau nach PsychKG untergebracht. Er war gegenüber seiner Ehefrau aggressiv geworden und hatte Teile der Wohnungseinrichtung zertrümmert. Vom 21.11. bis 29.11.2012 war er dann erstmals stationär in einer psychiatrischen Klinik in I. Ihm wurde die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung mit einer bei Aufnahme manischen Episode gestellt.

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Im September 2015 erfolgte ein weiterer Aufenthalt in einer Psychiatrie.

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Am 11.03.2020 wurde der Angeklagte notfallmäßig in einer psychiatrischen Klinik in I aufgenommen. Bei Aufnahme wirkte er stark eingespannt in sein Wahnsystem, war angespannt und unruhig. Am 17.03.2020 verließ er die Klinik entgegen ärztlichem Rat.

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Vom 24. bis 31.03.2020 war der Angeklagte erneut stationär in der o. g. Klinik. Diagnostiziert wurden bei ihm dabei eine drogeniduzierte Psychose bei Kokain- und THC-Konsum, eine bipolare affektive Störung, Cannabis- und Kokainabhägigkeit. Weiter bestand der Verdacht einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Bei Aufnahme zeigte der Angeklagte erneut eine wahnhafte Symptomatik. Er war psychomotorisch angespannt, schnell aufgebracht und im Kontakt misstrauisch. Er gab an, viele Gedanken im Kopf zu haben und das Gefühl zu haben, dass seine Gedanken nicht mehr ihm gehörten, als ob er sie nicht mehr unter Kontrolle habe und jemand anderes seine Gedanken steuere; er war lustlos und unorganisiert. Krankheitseinsicht zeigte er nicht.

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Vom 07. bis 14.04.2020 und dann nochmals vom 30.04. bis 08.05.2020 war der Angeklagte bei gleichem Befund erneut stationär in der o. g. Klinik. Er erschien jeweils notfallmäßig zur stationären Aufnahme und gab unter anderem an, viele Gedanken im Kopf und das Gefühl zu haben, seine Gedanken gehörten nicht mehr ihm. Die letzte stationäre Behandlung endete infolge mehrerer Verstöße des Angeklagten gegen das Stationssetting mit seiner disziplinarischen Entlassung. Behandelt wurde der Angeklagte bei allen stationären Aufenthalten jeweils mit den antipsychotisch wirkenden Medikamenten Olanzapin bzw. Quetiapin, worunter sich seine psychotische Symptomatik schnell regredient zeigte.

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Er wohnte dann zunächst bei seiner Mutter in I. Dort schlief er tagsüber meistens, ging nachts mit Freunden aus oder lud diese zu sich nach Hause ein und kochte für sie, wobei er die Küche dann völlig verdreckt hinterließ. Als der Angeklagte gegen den Willen seiner Mutter einem Freund über Wochen hinweg in seinem (des Angeklagten) Zimmer Unterschlupf gewährte, kam es zum Streit mit der Mutter, in dessen Folge der Angeklagte aus deren Wohnung auszog. Er wohnte dann kurze Zeit bei seinem Vater. Auch mit diesem geriet er über seinen Lebenswandel derart in Streit, dass der Vater ihn hinauswarf und ihm Hausverbot erteilte. Im Sommer 2020 bewohnte der Angeklagte ein Zimmer in einer Notunterkuft in I. Sein Pflege- und Ernährungszustand war deutlich reduziert. Er wirkte häufig durcheinander und unorganisiert. So ließ er eine Herdplatte in der Unterkunft ohne Grund längere Zeit brennen, weil er etwas kochen wollte, das dann aber vergessen hatte. Er hatte oft einen leeren Blick und wirkte, als stiere er durch andere Menschen hindurch. Er berichtete zu dieser Zeit von „komischen Gedanken“ in seinem Kopf und davon, dass er auch mal Stimmen in seinem Kopf gehört habe; das seien aber mehr Gedanken gewesen.

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Sein psychischer Befund belegte formale Denkstörungen und ein Wahnerleben; seine Persönlichkeitsstruktur erschien dissozial gefärbt, sodass ein vom Betreuungsgericht beauftragter Psychiater am 18.06.2020 die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis stellte. Im Juli 2020 wurden eine gesetzliche Betreuung für den Angeklagten eingerichtet und die vor der Kammer vernommene Zeugin I1 als Betreuerin bestellt. Bemühungen seines Vaters und seiner Betreuerin, ihm Hilfe angedeihen zu lassen, nahm er nicht an. Kontakt zu ihnen nahm er nur auf, soweit es um die Auszahlung von Geld an ihn ging.

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Gegen Ende Juli 2020 verließ er die Notunterkunft und nächtigte fortan in Abbruchhäusern oder bei Freunden. Seine Eltern trafen sich wegen seiner Verhaltensweisen mit ihm nur noch an öffentlichen Orten.

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Beginnend mit der Untersuchungshaft in dieser Sache erhielt er in der JVA das Medikament Seroquel. Dies und der Verzicht auf den Konsum von Drogen führten zu einer deutlichen Besserung seiner psychischen Symptomatik.

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Auch die beiden Nebenkläger, der 1987 geborene D X1 und der 1980 geborene N2 X2, sind tief in der Ir Betäubungsmittelszene verwurzelt. Wie der Angeklagte gingen sie keiner Erwerbstätigkeit nach und lebten von staatlichen Sozialleistungen. X2 war im Herbst 2020 ohne festen Wohnsitz.

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Der Angeklagte und X2 lernten sich im Jahr 2016 während eines Aufenthaltes in der JVA kennen und freundeten sich an. Auch nach ihrer Haftentlassung hielten sie Kontakt. Sie trafen sie sich gelegentlich in der I Innenstadt, verbrachten ihre Freizeit gemeinsam und konsumierten zusammen Betäubungsmittel, insbesondere THC und Amphetamin.

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Ähnlich gestaltete sich auch die Beziehung zwischen X2 und X1, die sich wenige Wochen vor der Tat über einen gemeinsamen Bekannten aus der Betäubungsmittelszene kennengelernt hatten.

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Als X2 und der Angeklagte etwa Anfang November 2020 in der I Innenstadt unterwegs waren, trafen sie dort auf X1; X2 machte diesen und den Angeklagten miteinander bekannt. Man verstand sich auf Anhieb gut. Da sowohl der Angeklagte als auch X2 keinen festen Wohnsitz hatten, nahm X1 beide mit in seine Wohnung in der Cstraße 000 in I und gestattete ihnen, eine Zeit lang dort zu nächtigen.

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Die 2,5-Zimmer-Wohnung lag im Erdgeschoss links des o. g. Mehrfamilienhauses. Hinter der Wohnungstür befand sich ein kleiner Flur, von dem aus man links in das Bad und rechts in das Wohnzimmer gelangte. Vom Wohnzimmer aus gingen das Schlafzimmer und die Küche ab. Das Schlafzimmer des X1 war mit einem Doppelbett, jedoch nur mit einer Matratze ausgestattet, auf der X1 schlief. Die andere Matratze lag im Wohnzimmer. Sie diente dem Angeklagten oder X2 als Schlafgelegenheit.

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Der Angeklagte und X2 lebten etwa zwei Wochen lang in der Wohnung des X1. Als Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung kauften sie Lebensmittel ein und besorgten – abhängig von ihren begrenzten finanziellen Möglichkeiten – Betäubungsmittel, insbesondere Cannabis und Amphetamin, die sie dann gemeinsam konsumierten, wobei X1 Cannabis bevorzugte. Während der gesamten Zeit standen ihnen aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Möglichkeiten – man lebte von staatlichen Sozialleistungen – keine besonders großen Mengen Rauschgift zur Verfügung; insbesondere nur so viel wie jeder von ihnen zu konsumieren gewohnt war. Welche Mengen der Angeklagte wann im Einzelnen konsumierte, konnte nicht festgestellt werden.

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Die letzten etwa vier Tage vor der Tat waren alle drei insbesondere infolge des Konsums von Amphetamin nahezu ununterbrochen wach, sahen fern, hörten Musik und unterhielten sich. Neben dem Konsum von Amphetamin und THC sprachen sie, wenn auch nicht in erheblichem Maße, dem Alkohol zu. In der Wohnung wurden später mehrere leere Flaschen Bier und eine leere Flasche Weinbrand gefunden. Die Stimmung unter ihnen war gelöst und harmonisch, man verstand sich gut. Der Angeklagte verhielt sich grundsätzlich ruhig und friedlich und war insbesondere dem X1 ein willkommener Gesprächspartner. Nach der Einnahme von Amphetamin präsentierte er sich allerdings deutlich redseliger, lauter, agitierter und aggressiver, wobei sich die Aggressivität nicht gegen die Nebenkläger, sondern gegen Dritte, vor allem gegen seinen Vater richtete. Ernsthafte Konflikte zwischen dem Angeklagten und den Nebenklägern im Vorfeld der Tat hat die Kammer nicht festgestellt. Lediglich wenn der Vorrat an Amphetamin – der bevorzugten Droge des Angeklagten und des X2 – sich dem Ende zuneigte und nicht mehr genug für beide da war, beide aber den Rest der Substanz für sich beanspruchten, führte dies kurzzeitig zu Spannungen zwischen ihnen, die sich dann aber im Laufe der Zeit wieder relativierten. X1 war in diese Auseinandersetzungen nicht einbezogen, weil er Cannabis bevorzugte und dem Angeklagten sowie X2 das Amphetamin überließ.

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Spätestens ab dem Abend des 14.11.2020 wurde die Stimmung zwischen den Anwesenden angespannter und gereizter. Aus Gründen, die die Kammer nicht hat feststellen können, kam es zwischen dem Angeklagten und X2 zu einem ausschließlich verbal geführten Streit. Diese Auseinandersetzung beruhigte sich dann nach kurzer Zeit wieder, ihr Verhältnis blieb jedoch insgesamt angespannt.

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Auch im Verhältnis zu X1 kam es zu Spannungen. X1 war von der Anwesenheit des Angeklagten und des X2 in seiner Wohnung zunehmend genervt und fühlte sich eingeengt. Inwiefern dies mit einem vorherigen Besuch des vor der Kammer vernommenen Zeugen I2 T, einem Bekannten des X1, zusammenhing, konnte nicht aufgeklärt werden. Dieser hatte den X1 am 13.11.2020 in dessen Wohnung besucht, hatte dort etwa drei bis vier Stunden mit dem Angeklagten und den beiden Nebenklägern verbracht und hatte mit ihnen Bier getrunken.

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Ob der Angeklagte nach diesem Besuch die wahnhaft verzerrte Vorstellung hatte, T habe sich mit den Nebenklägern zusammengeschlossen, um gegen ihn (den Angeklagten) Stimmung zu machen oder vorzugehen, ihn beispielweise der Wohnung zu verweisen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Jedenfalls entspricht diese mögliche Vorstellung des Angeklagten insoweit den Umständen als X1 zu erkennen gab, dass X2 und der Angeklagte dessen Wohnung demnächst wieder verlassen müssten. Die Aussicht, diese Unterkunft zu verlieren und fortan wieder auf der Straße leben zu müssen, missfiel dem Angeklagten.

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Gegenstand dieses Urteils ist folgendes Tatgeschehen:

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Am 15.11.2020 war X1 nach vier Tagen und vier Nächten des nahezu pausenlosen Rauschmittelkonsums körperlich erschöpft. Er wollte seine Ruhe und seine Wohnung für sich haben. Außerdem war er angesichts der sich immer mehr aufheizenden Stimmung zwischen dem Angeklagten und X2 nervlich angespannt.

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In den Morgenstunden des 15.11.2020 entschied X1 sich, das Beisammensein in seiner Wohnung jetzt zu beenden. Deshalb forderte er den Angeklagten und X2 auf, zu gehen. Diese zeigten sich jedoch von der Bitte des X1 unbeeindruckt und setzten ihre begonnenen Gespräche fort. X1, der sich aufgrund seiner zierlichen Statur und seiner eher ruhigen, zurückhaltenden Art gegenüber den beiden anderen sehr temperamtentvoll auftretenden Männern nicht durchsetzen konnte, fand sich für den Augenblick damit ab, dass diese die Wohnung zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht verlassen würden. Zwischen etwa 08:00 Uhr und 09:30 Uhr beschloss er, sich in sein Schlafzimmer zurückzuziehen und den Angeklagten und X2 weiter im Wohnzimmer verweilen zu lassen, damit wenigstens er (X1) etwas Schlaf bekäme. Eine Auseinandersetzung darüber, dass sie die Wohnung zu räumen hätten, wollte er auf später vertagen. Sinngemäß teilte er ihnen mit, sie könnten machen, was sie wollten, er werde jetzt jedenfalls schlafen gehen. Dann begab er sich in sein Schlafzimmer, schloss die Tür hinter sich und legte sich ins Bett. Im Wohnzimmer setzten der Angeklagte und X2 ihre Unterhaltung zunächst noch wenige Minuten fort, wahrscheinlich konsumierte zumindest der Angeklagte noch einmal Amphetamin. Ob und ggf. wie viel Alkohol er zu diesem Zeitpunkt konsumierte, konnte nicht festgestellt werden.

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Dann kehrte auch im Wohnzimmer Ruhe ein, X2 zog sich auf ein dort befindliches Sofa zurück.

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Spätestens ab 09:45 Uhr, als er von X2 keine Laute mehr hörte und es zumindest den Anschein hatte, dass dieser schlief, trug der Angeklagte sich mit dem Gedanken, den X1 zu töten. Ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt schon fest zur Tötung entschlossen war oder diesen Entschluss erst später fasste, konnte die Kammer nicht mit Sicherheit feststellen. Jedenfalls holte der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt ein handelsübliches Küchenmesser mit einer einseitig scharfen, etwa 20 cm langen keramischen Schneide aus der Küche des X1. Dann legte er das Messer auf dem Wohnzimmertisch ab und setze sich im Wohnzimmer auf das Sofa oder einen Sessel. So wartete er noch etwa 20 Minuten zu. Ob er dies tat, weil er sichergehen wollte, dass X1 tatsächlich schlief oder weil er bzgl. seines weiteren Vorgehens noch unschlüssig war, vermochte die Kammer nicht festzustellen. X2 hatte im Halbschlaf mitbekommen, dass der Angeklagte ein Messer aus der Küche geholt hatte, machte sich jedoch aufgrund der Umstände, dass es sich um ein handelsübliches Küchenmesser handelte und sie in den zurückliegenden Tagen öfter in der Wohnung des X1 Essen zubereitet hatten, keine weiteren Gedanken darum.

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Spätestens gegen 10:00 Uhr entschloss der Angeklagte sich dann endgültig, den X1 zu töten. Zu diesem Zweck wollte er dem schlafenden und sich deshalb keines Angriffs auf sein Leben versehenden X1 mit dem o. g. Messer mehrere tiefe Schnittverletzungen am Hals beibringen, sodass dieser nach kurzer Zeit verblutete.

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Einen bestimmten Grund für das Vorhaben des Angeklagten hatte X1 nicht geboten. Der Entschluss des Angeklagten entsprang einerseits seiner aggressiven Grundstimmung, seiner ambivalenten Persönlichkeit, die von Misstrauen anderen Personen gegenüber geprägt ist, und andererseits seiner infolge Konsums von Betäubungsmitteln deutlich gelockerten Hemmung, andere zu verletzen bzw. zu töten. Sein Unmut hatte sich hochwahrscheinlich daran entzündet, dass X1 ihm nicht länger Obdach bieten wollte.

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Ein über die Tötung hinausgehendes Ziel verfolgte der Angeklagte nicht; er wollte schlichtweg aus seinem allgemeinen Unmut über die Situation heraus den X1 töten.

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In Umsetzung dieses Vorhabens nahm der Angeklagte das Messer an sich und öffnete die Tür des Schlafzimmers, in dem X1 mit den Füßen zur Tür auf dem Rücken lag und für den Angeklagten den Eindruck eines Schlafenden machte.

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Das Schlafzimmer war mittels vor dem Fenster aufgehängter Decken abgedunkelt. Um sich im Dunkeln besser orientieren zu können, schaltete der Angeklagte die Taschenlampenfunktion seines Smartphones ein und leuchtete mit dem Gerät, das er in der linken Hand hielt, in den Raum hinein. Dann betrat er den Raum. Im Halbschlaf bemerkte X1, dass der Angeklagte in das Schlafzimmer kam. X1 ging davon aus, dass der Angeklagte ein alltägliches Anliegen hätte, ihn etwa nach dem WLAN-Passwort fragen wollte. Mit einem Angriff auf sich, insbesondere mittels eines Messers, rechnete X1 nicht, weshalb er sich zunächst nicht rührte. Der Angeklagte näherte sich dem Bett des X1, wobei er die Vorstellung hatte, dass X1 schlief und ihn nicht bemerken würde. Das Messer hielt er mit der rechten Hand umfasst hinter seinem Rücken, um zu vermeiden, dass X1 seine Bewaffnung bemerkte. Dem Angeklagten war bewusst, dass X1, selbst wenn er ihn bemerkte, auf diese Weise nicht wahrnehmen würde, dass er ein Messer in der Hand hielt. Dabei hatte der Angeklagte in sein Mitbewusstsein aufgenommen, dass X1 in dieser Situation infolge der vorgenannten Umstände und weil es dazu keinen Anlass gab, nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb in seinen Verteidigungsmöglichkeiten zumindest erheblich eingeschränkt war. Dies wollte der Angeklagte in dem Sinne zur Tötung ausnutzen, dass er den aufgrund seiner Ahnungslosigkeit schutzlosen X1 mit seinem Angriff überraschen wollte.

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Der Angeklagte setzte sich zunächst auf die Bettkante neben X1 und beugte sich mit dem Oberkörper zu ihm hinunter. Wörtlich oder sinngemäß flüsterte er ihm ins Ohr: „Ich schlitze dir jetzt die Kehle durch“. Zugleich, ohne dass X1 auf diese Äußerung reagieren konnte, begann er damit, sein Vorhaben, X1 zu töten, umzusetzen. Er schnitt dem X1 in Ausführung seines Vorhabens mindestens dreimal in die rechte Halsseite unmittelbar oberhalb des so genannten Adamsapfels. Es entstand eine quer zum Hals verlaufende, mehrere Millimeter tiefe und acht cm lange Weichteilverletzung. Die Schnitte verfehlten nur knapp die im Hals verlaufenden großen Blutgefäße. Sie waren potenziell lebensgefährlich. Wegen der Dynamik des Geschehens wäre bei einem nur geringfügig anderen Verlauf des Schnittkanals eines oder mehrere der großen im Hals verlaufenden Blutgefäße eröffnet worden. Es hätte dann bei Eröffnung einer Arterie zu einem sehr schnellen Verblutungstod durch Verbluten nach außen kommen können. Bei Eröffnung einer Vene hätte es dazu kommen können, dass Luft in den Blutkreislauf gelangt wäre. Dann hätte ein Blut-Luft-Gemisch entstehen können mit der Folge der Unterbrechung des gesamten Blutkreislaufs, was den Tod zur Folge gehabt hätte.

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Erst als der Angeklagte den ersten Schnitt gesetzt hatte, bemerkte X1, dass der Angeklagte ihn körperlich angriff. Zuvor hatte er sich keines Angriffs versehen. Der Angeklagte drang weiter mit dem Messer auf X1 ein. Dabei hatte er nach wie vor die Absicht, diesen zu töten.

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X1 setzte sich gegen den Angriff zur Wehr und erlitt dabei eine Abwehrverletzung am rechten Unterarm in Gestalt einer dann offen klaffenden, quergestellten, vier cm langen Schnittverletzung sowie weitere Abwehrverletzungen.

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Noch während der Angeklagte auf X1 eindrang und ihn verletzte, kam X2, der auf das Geschehen durch Schreie des X1 aufmerksam geworden war, hinzu. X2 sah, wie der Angeklagte mit dem Messer auf X1 eindrang. Er forderte den Angeklagten auf, aufzuhören. Der Angeklagte ließ nicht von X1 ab. X2 packte den Angeklagten von hinten und zog ihn ein Stück von X1 weg. X1 konnte dann aus dem Zimmer flüchten.

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Nunmehr griff der Angeklagte den X2 an und fügte diesem mit dem Messer eine Schnittverletzung im Bereich des Unterkiefers rechts zu. Die vorgenannte Schnittverletzung erfolgte so kraftvoll, dass der Schnitt bis auf den Unterkieferknochen reichte. Der Schnitt selbst hatte eine Länge von acht cm und führte zu einer stark blutenden Verletzung. Am rechten Unterkieferrand war die Arteria facialis, die sogenannte Gesichtsarterie, die den größten Teil der oberflächlichen Strukturen des Gesichts versorgt, verletzt. Zugleich war durch den Schnitt in diesem Bereich der Unterkieferknochen eingekerbt. Weiter erlitt X2 bei seiner Abwehr des Angriffs des Angeklagten Schnittverletzungen an der linken Hand.

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Der Angeklagte wollte den X2 durch diesen Angriff ebenso wie durch die nachfolgenden Angriffe schwer verletzen, wobei er auch eine dessen Leben gefährdende Verletzung in Kauf nahm. Dass er den X2 töten wollte, vermochte die Kammer nicht festzustellen.

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Dass der Angeklagte in dieser Situation oder zu irgendeinem nachfolgenden Zeitpunkt verkannte, dass X1 und X2 sich lediglich gegen dessen Angriffe verteidigten, sondern glaubte, nun seinerseits von ihnen körperlich angegriffen zu werden, schließt die Kammer aus.

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Auch X2 flüchtete vor dem Angriff des Angeklagten ins Wohnzimmer. Der Angeklagte folgte ihm und X1. Sein Ansinnen, den X1 zu töten, hatte er noch nicht aufgegeben. Als er den X1 im Wohnzimmer eingeholt hatte, stach er diesem das Messer deshalb kraftvoll und schwungvoll mindestens zweimal in den Oberbauch. Auch diese Stiche waren potenziell lebensgefährlich, weil sie aufgrund der Dynamik des Geschehens bei einer auch nur geringfügig anderen Stichführung zur Eröffnung größerer Blutgefäße oder des Darms hätten führen können. Dann wäre es zum Austreten von Darminhalt und in der Folge zu einer bakteriellen Infektion des Bauchfells gekommen. Ohne ärztliche Behandlung kann eine solche Infektion tödlich verlaufen. Die Stiche eröffneten die Bauchhöhle indes nicht, sodass es nicht zu derart lebensgefährlichen Verletzungen kam. Es blieb auch hier bei Weichteilverletzungen.

66

X1 versuchte erfolglos, die Angriffe des Angeklagten mit den Händen abzuwehren, indem er nach dem Messer griff und es dem Angeklagten entwinden wollte. Dies gelang ihm nicht. Als der Angeklagte erkannte, dass X1 Hand sich in Richtung des Messers bewegte, um dieses zu umschließen, und X1 schließlich die Messerklinge umfasste, grinste der Angeklagte den X1 an und drehte das Messer zielgerichtet mehrmals, sodass die Klinge tiefe Schnittverletzungen in der Handfläche des X1 verursachte. Dabei wurde eine Sehne am rechten Ringfinger des X1 verletzt. Weiter erlitt X1 eine etwa vier cm lange Schnittverletzung am Unterarm rechts.

67

Nachdem der Angeklagte den X1 in dieser Weise verletzt hatte, versuchten beide Nebenkläger, aus der Wohnung zu flüchten. Sie liefen durch den Flur in Richtung der Wohnungstür; der Angeklagte folgte ihnen erneut. Auch insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Nachsetzen des Angeklagten nicht auf dessen etwaigem Willen zur Flucht beruhte, wie er sich eingelassen hat, sondern nach wie vor von dem Willen getragen war, den X1 zu töten.

68

Im Flur ergriff X1 eine dort befindliche leere Glasflasche und schlug sie dem Angeklagten in der Hoffnung, ihn so außer Gefecht setzen zu können, auf den Kopf. Der Schlag war so kraftvoll ausgeführt, dass die Flasche auf dem Kopf des Angeklagten zerbrach, verfehlte aber seine erhoffte Wirkung auf den Angeklagten. Der Angeklagte ließ sich von dem Schlag mit der Flasche nicht beeindrucken. Seine Wut auf beide Nebenkläger wollte er weiter ausleben.

69

Er griff nunmehr den ihm am nächsten stehenden X2 erneut mit dem Messer an und fügte ihm damit eine Schnittverletzung im Bereich der linken Schläfe zu mit der Folge der Eröffnung der dort verlaufenden sogenannten Arteria temporalis superficialis, was zu einer mäßig intensiven Blutung führte.

70

Währenddessen hatte X1 die – wie sonst auch – verschlossene Wohnungstür erreicht und versuchte, diese mittels des im Schloss steckenden Wohnungsschlüssels zu öffnen. Dabei drehte er dem Angeklagten den Rücken zu. Der Angeklagte drang nunmehr erneut mit dem Messer auf X1 ein, um diesen zu töten. Er stach ihm mit dem Messer kraftvoll in den Rücken rechts. Der Stich drang etwa fünf cm tief in den Brustkorb ein und verletzte die rechte Lunge und die rechte Niere. Er war konkret lebensgefährlich. Folge des Stiches war die Entstehung eines Pneumothorax, einer so genannten Luftbrust. Sie führte dazu, dass aus der verletzten Lunge mit jedem Atemzug eine kleine Menge Luft in den zwischen Lunge und Rippenfell liegenden Pleuraspalt gelangte. Auf diese Weise verkleinerte sich das Volumen, bis zu dem sich der rechte Lungenflügel ausdehnen und sich mit Luft befüllen konnte, stetig. Der verletzte rechte Lungenflügel fiel infolge der Verletzung in sich zusammen, konnte dann aber später wieder stabilisiert werden. Ohne ärztliche Maßnahmen wäre es innerhalb weniger Stunden zu einem vollständigen Zusammenfallen des rechten Lungenflügels und infolgedessen zum Tod des X1 gekommen.

71

Als sich X1 und X2 weiterhin gegen den Angeklagten zur Wehr setzten, erkannte dieser, dass er sein Vorhaben wegen deren heftiger Gegenwehr nicht zu Ende führen konnte. Er entschloss sich deshalb, sein Vorhaben aufzugeben und zu flüchten. Weil die Wohnungstür verschlossen war, entschloss er sich zur Flucht durch ein Fenster. Er lief in das Wohnzimmer, öffnete das dortige Fenster, kletterte auf das Fenstersims und sprang von dort in den Garten. Dabei nahm er das o. g. Messer mit, das er später wegwarf. Es konnte nicht sichergestellt werden.

72

Bei Ausführung der Tat sprach der Angeklagte abgesehen von der Äußerung gegenüber X1 zu Beginn der Tat nichts.

73

Bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit war der Angeklagte bei Begehung der Tat aufgrund seines mehrtägigen Schlafentzuges, seines vorangegangenen mehrtägigen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums auch noch in der Nacht vor der Tat in Verbindung mit seiner ambivalenten Persönlichkeit und seiner Neigung zu drogeninduzierten Fehlvorstellungen nicht ausschließbar in seiner Fähigkeit, nach Maßgabe seiner Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert i. S. v. § 21 StGB.

74

X1 konnte unmittelbar nach der Flucht des Angeklagten einen im Haus wohnenden Nachbarn, den vor der Kammer vernommenen N3 um Hilfe bitten. Dieser rief dann telefonisch unmittelbar danach um 10:08 Uhr Rettungskräfte.

75

X1 wurde in ein Krankenhaus verbracht und dort bereits aufgrund der äußerlich erkennbaren Schwere seiner Verletzungen sofort in Narkose versetzt. Durch eine sofortige Notoperation konnte dessen Leben gerettet werden. Dabei wurden zunächst die Halsverletzungen versorgt.

76

Um ausschließen zu können, dass es infolge der Stiche in den Bauchraum zu Verletzungen dort, insbesondere zu Verletzungen von Darmschlingen gekommen war, musste der Bauchraum des X1 operativ vollständig eröffnet werden. Erst danach erfolgte eine CT-Aufnahme zur Erkennung weiterer Verletzungen, die zur Entdeckung der o. g. Lungenverletzung führte. Durch Anlegen einer so genannten Bülau-Drainage konnten Luft und ausgetretenes Blut aus dem Pleuraspalt abgeleitet und dadurch die Lunge wieder stabilisiert werden. Zwecks Anlegung dieser Drainage wurde mittels eines wenige cm langen Schnittes der Brustkorb des X1 an einer zuvor unverletzten Stelle operativ eröffnet.

77

X1 musste insgesamt fast zwei Wochen lang im Krankenhaus behandelt werden, davon drei Tage auf der Intensivstation.

78

Die Verletzungen des X1 sind äußerlich im Wesentlichen verheilt. Als unmittelbare Folge der Schnitt- und Stichverletzungen als auch infolge der notwendig gewesenen Operationen sind ihm deutlich sichtbare Narben im Bereich der Verletzungen am gesamten Oberkörper, insbesondere an Hals, Bauch, Rücken und den Oberarmen verblieben. Besonders augenfällig ist die ihm verbliebene Narbe infolge der Laparatomie. Diese zieht sich von unterhalb des Brustbein bis zum Schambereich nach unten und zusätzlich in Höhe des Nabels etwa 15 cm waagerecht zur linken Körperseite hin.

79

Die Stichverletzung am Rücken führte zu einem dauerhaften Verlust jeglichen Gefühls in einem Bereich von etwa drei bis vier cm Durchmesser rund um die Eintrittsstelle des Messers. Infolge der Sehnenverletzung des rechten Ringfingers ist auch in diesem Bereich die taktile Wahrnehmung dauerhaft beeinträchtigt, wenn auch nicht ganz aufgehoben.

80

In psychischer Hinsicht leidet X1 als Folge der Tat bis heute unter Angstzuständen und dadurch bedingten Schlafstörungen.

81

Die Blutungen des X2 aus den verletzten Arterien an Schläfe und Unterkiefer wurden operativ gestoppt, indem die eröffneten Arterien in Vollnarkose abgebunden und die Wunden vernäht wurden. Auch die Verletzung der Hand wurde genäht.

82

X2 verließ das Krankenhaus entgegen ärztlicher Empfehlung noch am selben Tag.

83

Die Verletzungen sind bis auf die ihm verbliebenen Narben im Wesentlichen folgenlos verheilt. Folgen hat er nur in der Weise davongetragen, dass er hin und wieder einen Phantomschmerz am Unterkiefer verspürt, als würde dort ein Messer eindringen. Im Übrigen geht es ihm körperlich und psychisch gut.

84

Der Angeklagte wurde am 17.11.2020 in einem Zug in den Niederlanden festgenommen. Er wurde noch am selben Tage nach Deutschland ausgeliefert. Hier war er zunächst in Polizeihaft. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C1 vom 18.11.2020 (00 Gs 0000/00), der ihm an diesem Tage verkündet worden ist, war er dann für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft in der JVA C1. Die Untersuchungshaft ist unterbrochen worden in der Zeit vom 14.01.2021 bis einschließlich 23.04.2021 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen für das Verfahren 000 Js 000/00 V Staatsanwaltschaft C1. Seit dem 24.04.2021 ist er wieder in Untersuchungshaft für das vorliegende Verfahren.

85

Während der o. g. Haft wurde er am 03.12.2020 durch einen Psychiater untersucht. Dabei wirkte der Angeklagte wach, bewusstseinsklar und orientiert, aber verlangsamt. Seine Gedächtnisleistungen waren ungestört.

86

Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Erstmals am 12.02.2021 hat er sich gegenüber der von der Kammer beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. M zur Person und zur Sache geäußert.

87

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. Ihre Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen:

88

Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und dessen Lebensumständen vor der Tat, insbesondere seinem Drogenkonsum und seinen früheren Psychiatrieaufenthalten beruhen im Wesentlichen auf seiner Einlassung dazu sowie auf den Aussagen seiner Eltern, den Zeugen I3 S und O N, vor der Kammer.

89

Zu seiner Ehe und den Hintergründen ihres Scheiterns hat der Angeklagte angegeben, bis zu dem Vorfall 2011 sei alles gut gelaufen, man habe sich sehr geliebt und glücklich als Familie zusammen gelebt. Er habe sich sehr gut mit seinen Schwiegereltern verstanden; seine Mutter sei bei ihnen eingezogen, als das erste Kind geboren wurde. Dann sei auf einmal alles kompliziert geworden: Seine Mutter habe darunter gelitten, dass sie ihren Mann, den Vater des Angeklagten, nicht aus dem L nach Deutschland habe holen können. Seine Frau habe sich von ihm abgewandt und sei immer öfter zu ihrem Vater gegangen. Als sie nicht mehr zurückkommen wollte, sei er sauer geworden und habe die Möbel, die er bezahlt gehabt habe, kaputt gemacht. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihn in einer Klinik untergebracht. Dort sei er mit Medikamenten vollgepumpt worden, die ihm aber nicht geholfen hätten.

90

In dieser Zeit sei seine zweite Tochter geboren worden. Er habe sie nach der Geburt einmal im Arm gehalten und habe sie danach noch ein paar Mal gesehen. Seine Frau sei mit den Kindern bei ihrem Vater geblieben. 2013 oder 2014 sei er noch einmal zu Frau und Kindern zurückgegangen. Warum das nicht funktioniert habe, wisse er auch nicht. An einen Polizeieinsatz im Jahr 2014 könne er sich nicht erinnern. Es könne aber sein, dass seine Frau zu ihrem Vater gegangen sei und dort die Polizei gerufen habe.

91

Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder habe seine Frau. Er habe bis jetzt keinen Unterhalt gezahlt. Er habe einfach nicht das Glück gehabt, arbeiten zu können und Geld zu verdienen. Er habe in der letzten Zeit mal ein paar Tage im Abbruch gearbeitet und dabei ein bisschen „mit der Hilti gespielt“, den Job habe er aber wieder verloren.

92

Zu seiner Drogenkarriere hat er sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Drogenkonsum sei früher im L nicht so verbreitet gewesen. Mit 15 Jahren habe er sich mit jemandem angefreundet, der – genau wie er – aus dem Ausland zurückgekehrt sei und nicht so gut Albanisch gesprochen habe. Dieser Freund habe sich – im Gegensatz zu ihm – schon mit Cannabis ausgekannt. Mit ihm habe er einmal einen Joint probiert. Später seien dann vermehrt Landsleute nach dem Krieg in den L zurückgekehrt, vor allem aus I4. Die hätten gewusst, was Gras sei. Mit denen habe er sich öfter zusammengesetzt und habe einen Joint geraucht. In Deutschland sei er durch seinen Schwager und dessen Kollegen zum regelmäßigen THC-Konsum gekommen. Sie hätten alle keine Arbeit gehabt und seien dann gemeinsam herumgezogen und hätten etwas geraucht. 2011 habe er etwa einen Monat lang viel THC konsumiert, danach sei er in der Klinik gelandet. Die Medikamente dort seien aber zehnmal härter gewesen. Kokain habe er damals nur einmal probiert, Heroin und LSD habe er nie genommen. Vor Amphetamin habe er immer Angst gehabt, „wegen Chemie und so“. Hier in Deutschland habe er es mal probiert, wenn er mit Kollegen abgehangen habe. Er nehme es zwar nicht gerne, aber wenn andere es nähmen, nehme er es auch. „Ich bin keiner, der zuguckt, wenn der andere abspackt und keine Luft mehr bekommt, dann gehe ich auch aufs Ganze.“, so der Angeklagte wörtlich. Während seiner Inhaftierung 2016 sei es ihm körperlich gut gegangen. Er habe gegessen, Sport gemacht, habe sich darauf gefreut, wieder für seine Kinder da zu sein, wenn er rauskomme. Er habe sich das alles etwas anders vorgestellt. Entzugserscheinungen habe er damals nicht gehabt. Heute habe er aber welche. Er bekomme Panikattacken und Angstschweiß. Die vier Tage des Dauerkonsums (gemeint waren die Tage vor der Tat) seien einfach zu viel für ihn gewesen.

93

Der Sachverständigen Dr. M gegenüber hat der Angeklagte im Rahmen der Exploration zu seinem Konsumverhalten angegeben, im Jahr 2020 habe er – genau wie in den Jahren 2011 und 2012, als seine Ehe scheiterte – etwa drei bis vier Joints täglich geraucht.

94

Die Einlassung des Angeklagten zu seinem Lebensweg wird ergänzt durch die Aussage seiner Mutter I3 S. Diese hat zum Zusammenleben mit dem Angeklagten und dessen psychischem Gesundheitszustand im Jahr 2020 Folgendes bekundet:

95

In letzter Zeit sei es dem Angeklagten psychisch häufig schlecht gegangen. Er habe nicht mehr gegessen, sei ganz dünn geworden und auch äußerlich verwahrlost. Er habe fast den ganzen Tag in seinem Zimmer verbracht und geschlafen. Er habe sich um nichts mehr gekümmert. Sie hätte darum betteln müssen, dass sie sein Zimmer aufräumen und seine Wäsche waschen durfte. Nachts sei er dann mit Freunden unterwegs gewesen. Sie habe ihn oft nachts im Park gesucht. In der letzten Zeit, als er noch bei ihr gewohnt habe, habe er einen anderen Jungen mit nach Hause gebracht und habe diesen wochenlang in seinem Zimmer wohnen lassen. Nachts hätten sie (der Angeklagte und dessen Gast) dann so viel gekocht, dass es für 20-30 Personen gereicht hätte. Die Küche habe danach ausgehen „wie eine Schlachterei“. Am nächsten Tag hätte sie dann alles sauber machen müssen. Sie sei darüber sehr verzweifelt und körperlich am Ende ihrer Kräfte gewesen, zumal sie zu dem Zeitpunkt noch berufstätig gewesen sei. Sie habe darauf bestanden, dass dieser Junge ihre Wohnung verlasse. Es habe deshalb sogar einen Polizeieinsatz gegeben. Der Angeklagte habe gesagt, wenn der Freund gehen müsse, gehe er auch. Er sei dann auch ausgezogen und in eine Notunterkunft gegangen.

96

Manchmal habe er sie von unterwegs angerufen und habe geklagt „Mama, mir geht es ganz, ganz schlecht.“. Sie sei dann zu ihm gefahren und habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Dort habe man ihr gesagt, ihr Sohn sei krank im Kopf, das werde auch nie wieder weggehen. Er leide an einer bipolaren Störung. Um was für eine Krankheit es sich dabei handele, könne sie nicht sagen. Der Angeklagte habe ihr berichtet, er sehe Dinge, die andere Leute nicht sähen, den Teufel zum Beispiel. Das habe er auch den Ärzten mitgeteilt.

97

Ihr Sohn sei sehr misstrauisch geworden. So sei er davon überzeugt gewesen, dass man ihn mit den ihm verordneten Tabletten vergiften wolle. Er habe ihr vorgeworfen, sie wolle ihm sein Geld wegnehmen, dabei habe sie nur seine offenen Rechnungen mit Geld von seinem Konto bezahlt, um zu verhindern, dass er wieder ins Gefängnis müsse. Dort sei er nämlich schon öfter wegen unbezahlter Rechnungen gewesen. Um solche Dinge habe er sich aber nicht mehr selbst kümmern können. Das habe er „vom Kopf her“ nicht mehr geschafft. Deshalb habe er später auch eine Betreuerin bekommen.

98

Dass ihr Sohn Drogen nehme, habe sie erst erfahren, als sie ihn im Zusammenhang mit einem seiner o. g. Klinikaufenthalte zu einem Arztgespräch begleitet habe. Dem Arzt gegenüber habe er seinen Drogenkonsum offengelegt. Ihr habe das nicht gepasst. Sie habe gewollt, dass er ein normales Leben führe, arbeite und sich um seine Kinder kümmere.

99

O N, der Vater des Angeklagten, hat bestätigt, gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau, der Zeugin S, den Angeklagten im Jahr 2020 etwa drei oder viermal in ein Krankenhaus gebracht zu haben, weil er „wirres Zeug“ geredet habe. Woran genau der Angeklagte gelitten habe, wisse er nicht, er sei ja kein Arzt, „irgendwas mit Psyche“. Der Angeklagte habe ihm gelegentlich von Albträumen berichtet. Dass er Drogen nehme, sei ihm (dem Zeugen) nicht bekannt gewesen. Vor etwa zwei Jahren habe der Angeklagte seiner Mutter von Selbstmordgedanken berichtet; ihm gegenüber habe er solche Gedanken nicht geäußert. Aus der Klinik sei er jedes Mal nach wenigen Tagen wieder entlassen worden, weil er sich mit dem Personal gestritten habe oder weil sie nicht gewusst hätten, was sie mit ihm machen sollten.

100

Wo sein Sohn sich den ganzen Tag aufgehalten habe und was er gemacht habe, wisse er nicht. Er (der Angeklagte) sei erwachsen, er (der Zeuge) mische sich deshalb nicht in dessen Privatleben ein. In seiner (des Zeugen) Wohnung habe der Angeklagte sich jedenfalls nicht mehr aufhalten dürfen. Hintergrund dessen sei gewesen, dass die Nachbarn aus der Wohnung unter ihnen sich mehrfach bei dem Vermieter darüber beschwert hätten, dass der Angeklagte fremde Leute mit in die Wohnung gebracht habe. Der Vermieter hätte ihnen deshalb mit der Kündigung gedroht. Eigentlich sei das kein Problem gewesen. Der Angeklagte habe gelegentlich Besuch mitgebracht, mit dem er im Wohnzimmer gesessen habe. Der Besuch sei dann auch wieder gegangen. Die Nachbarn seien aber sehr empfindlich, wahrscheinlich sei es ihnen zu laut gewesen. Sie (die Eltern des Angeklagten) hätten ihm erklärt, dass er nicht das Recht habe, andere Leute mitzubringen. Deshalb hätten sie ihm Hausverbot erteilt.

101

In der letzten Zeit habe er mit seinem Sohn telefoniert oder sie seien zusammen spazieren gegangen. Etwa zehn Tage lang vor der Tat habe er keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Er (der Zeuge) habe immer versucht, seinen Sohn wieder auf den rechten Weg zu bringen, dieser habe schließlich zwei Kinder. Er (der Zeuge) habe ihm mehrfach geraten, sich therapieren zu lassen, aber der Angeklagte sei kein kleines Kind mehr, er könne sich nicht in dessen Leben einmischen und ihm Vorschriften machen.

102

Die Kammer glaubt beiden Zeugen, auch wenn der Zeuge O N bei seiner Aussage zum Lebenswandel seines Sohnes eine deutliche Tendenz zur Bagatellisierung gezeigt bzw. sich betont unwissend gegeben hat. Soweit der Zeuge aber Angaben gemacht hat, bestehen an deren Richtigkeit keine Bedenken.

103

Die Bekundungen beider Zeugen stehen mit objektiven Umständen, namentlich den dokumentierten Aufenthalten des Angeklagten in der Psychiatrie und der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung, in Einklang. Die Daten der einzelnen Klinikaufenthalte hat die Sachverständige Dr. M der Kammer aus den Krankenunterlagen betreffend den Angeklagten, die sie zur Vorbereitung ihres Gutachtens eingesehen hat, referiert. Sie entsprechen den Aussagen der beiden o. g. Zeugen.

104

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 15.11.2020 und den verlesenen Vorstrafurteilen. Deren Richtigkeit hat der Angeklagte bestätigt. Er wisse, was er schon alles gemacht habe.

105

Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten und dem objektiven Tathergang stützt die Kammer im Wesentlichen auf das umfassende Geständnis des Angeklagten, soweit diesem gefolgt werden konnte. Soweit sich seine Einlassung nicht mit den getroffenen Feststellungen deckt, ist sie zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Ihre Überzeugungsbildung gründet die Kammer insoweit zunächst auf die Aussagen beider Nebenkläger als Zeugen vor der Kammer.

106

Der Angeklagte hat seine Täterschaft als solche erstmals in der o. g. Exploration am 12.02.2021 eingeräumt. Seine Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. M decken sich im Wesentlichen mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung.

107

Abweichend davon hat der Angeklagte bei der Sachverständigen von einer diffusen Wahnstimmung am Tattag berichtet. Seit dem Besuch des I2 (T) am Vortag habe er das Gefühl gehabt, sie hätten sich irgendwie abgesprochen, dass er ins Gefängnis müsse. Da könne auch sein (des Angeklagten) Vater eine Rolle gespielt haben, der ihn davor gewarnt habe, sich mit diesen Leuten einzulassen, sie könnten ihn ins Gefängnis bringen. Halluzinationen oder Angst vor einem der Nebenkläger habe er nicht gehabt.

108

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich zur Vorgeschichte der Tat und dem eigentlichen Tatgeschehen wie folgt eingelassen:

109

Die Anklage sei so richtig. Er wisse nicht, wie das habe passieren können. Er habe sich doch gut mit dem X1 verstanden, mit dem X2 sowieso.

110

Er sei wie jemand gewesen, der in einem Auto sitzt, aber nicht selber fährt. Das sei nicht er selbst gewesen. Er könne sich nur noch an gewisse Szenen erinnern. Er sei plötzlich immer woanders gewesen.

111

X2 und er hätten insgesamt vier Tage mit X1 in dessen Wohnung verbracht. Ein gewisser I2 – der Zeuge T – sei zwischendurch auch mal da gewesen. Sie hätten gemeinsam Musik gehört, sich unterhalten und viel konsumiert, Alkohol, Amphetamin, Kokain, Gras – so genau wisse er das nicht mehr. Sie hätten vier oder fünf Nächte am Stück durchgemacht.

112

X1 habe sie, d. h. den X2 und ihn, gebeten, zu gehen. Sie hätten aber weiter konsumiert und X1 sei dann ins Bett gegangen. Weil er Durst gehabt habe, habe er eine halbe Flasche auf ex getrunken; er meine, es sei Wodka gewesen, jedenfalls eine blaue Flasche. Mit dem X2 habe er dann nochmals Amphetamin gezogen.

113

Zu dem von ihm gegenüber der Sachverständigen geäußerten Verdacht eines Komplotts gegen ihn hat der Angeklagte sich vor der Kammer nicht eingelassen, auch nicht auf Nachfrage.

114

Er könne sich noch erinnern, mit dem Messer in der Hand in das Schlafzimmer des X1 gegangen zu sein. Es sei schon hell draußen gewesen, aber im Schlafzimmer sei es noch dunkel gewesen, die Rollladen seien unten gewesen. In der einen Hand habe er sein Mobiltelefon gehabt, um damit zu leuchten, in der anderen ein Messer. Was er mit dem Messer gewollt habe, wisse er auch nicht. Er habe ihn irgendwas fragen wollen. Dann habe X2 geschrien „Spinnst du, spinnst du?“.

115

Dann wisse er nur noch, dass er sein Handy verloren habe. Er habe es nur schnell nehmen und dann abhauen wollen. Auf einmal habe der X2 vor ihm gestanden. Den habe er mit der anderen Hand, d. h. der, in welcher er kein Messer gehabt habe, wegschubsen wollen, aber X2 sei ihm wohl ins Messer gelaufen. Er habe ihn gar nicht pieksen wollen. Wenn er ihn hätte abstechen wollen, hätte er das wahrscheinlich auch getan.

116

Dann sei er im Flur gewesen. X1 sei auch da gewesen und sei auf ihn zugekommen. An Stiche in den Bauch und in den Rücken des X1 könne er sich nicht erinnern, nur daran, dass er selbst eine Flasche auf den Kopf bekommen habe. In der Küche habe er gesehen, dass der X1 dem X2 auch ein Messer gegeben habe. Er habe dann nur weg gewollt. Warum, wisse er nicht. Auch nicht, warum er aus dem Fenster geklettert und nicht einfach durch die Tür gegangen sei. Er habe das Gefühl gehabt, er komme nicht raus, obwohl er direkt vor der Tür gestanden habe. Er sei dann aus dem Fenster gepurzelt. Wo das Messer geblieben sei, wisse er nicht. Zuerst habe er seine Beine gar nicht bewegen können, er sei wie gelähmt gewesen. Er habe Angst und Panik gehabt. Er sei voller Blut gewesen und habe Schmerzen in der Brust gehabt, sodass er zuerst gedachte habe, er sei verletzt worden. Er sei dann zu seiner Notunterkunft gelaufen und habe seine Jacke geholt. Er habe gedacht, er müsse weg. Er habe nach I4 gewollt. Er sei dann mit Bus und Bahn herumgefahren, immer nur eine Station, weil er kein Ticket gehabt habe. Die Kontrolleure hätten ihn immer an der nächsten Haltestelle rausgeschmissen.

117

Es tue ihm sehr leid, was passiert sei. Er sei sehr erleichtert und glücklich gewesen, als sein Anwalt ihm berichtet habe, dass es X1 und X2 gut gehe.

118

Im Rahmen der Gutachtenerstattung der Sachverständigen Dr. M hat sich der Angeklagte am dritten Hauptverhandlungstag dahingehend eingelassen, die Nebenkläger seien selbst schuld, dass sie verletzt worden seien.

119

Im Einzelnen hat er ausgeführt, er betrachte sich als unschuldig, das müsse doch allen im Saal Anwesenden klar sein. Die anderen (die Nebenkläger) seien ja schließlich auch dabei gewesen und hätten ihn angegriffen. Er hätte tot sein können. Das (gemeint war das hiesige Strafverfahren) sei alles ein Witz für ihn. Er wisse gar nicht, wie das habe passieren können. Sie hätten sich doch alle gut verstanden. Am Morgen des Tattages habe er den X2 angeschrien und angefleht, sie sollten besser gehen. Er habe aus der Wohnung rausgewollt, als hätte er eine Vorahnung gehabt, dass etwas Schlimmes passieren würde. Er wisse nicht, warum er den X1 am Hals verletzt habe. Der habe eigentlich gar nichts Schlimmes gehabt, nur ein paar Kratzer. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte eingeräumt, das Masser bei Betreten des Schlafzimmers hinter dem Rücken geführt zu haben. Er habe dann weglaufen wollen, aber er habe seine Beine nicht bewegen können. Plötzlich hätten X2 und X1 ihn angegriffen. Er hätte beide von sich wegdrücken müssen, damit sie nicht ins Messer liefen. Er verstehe nicht, wie zwei Leute eine Person angreifen könnten, die ein Messer in der Hand halte. Wörtlich äußerte der Angeklagte: „Wenn er ein bissschen Verstand hätte, würde er sagen: ‚ich wusste doch, was passiert‘. Wenn ich sehe, dass einer ein Messer hat, gehe ich doch nicht dahin und greife ins Messer. Er ist ins Messer gelaufen, zweimal.“

120

Danach hat der Angeklagte im Ergebnis uneingeschränkt eingeräumt, das Messer mehrfach gegen beide Nebenkläger geführt und ihnen die festgestellten Verletzungen beigebracht zu haben, wenngleich er in seiner letzten Einlassung zur Sache sein Handeln damit zu verteidigen suchte, er habe sich – in drogenbedingt wahnhafter Verkennung der tatsächlichen Umstände – selbst als Opfer eines Angriffs durch beide Nebenkläger gesehen und habe sich dagegen wehren wollen.

121

Abgesehen davon, dass der Angeklagte sich selbst in einer Verteidigungssituation gewähnt haben will, glaubt die Kammer seinem Geständnis. Der von ihm geschilderte Geschehensablauf deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen der Nebenkläger als Zeugen dazu und steht mit der objektiven Spurenlage in Einklang.

122

X1 hat im Wesentlichen ausgesagt: Der Angeklagte und X2 hätten gefragt, ob sie mal bei ihm kochen dürften. Er habe sie dann etwa zwei Wochen lang bei sich zu Hause aufgenommen. Er (X1) interessiere sich für die kroatische Kultur und habe es spannend gefunden, dass der Angeklagte ihm einiges darüber habe erzählen können.

123

Alle drei hätten sie gemeinsam Alkohol und Betäubungsmittel, vor allem Cannabis und Amphetamin, konsumiert, je nachdem, wie viel Geld sie zur Verfügung gehabt hätten. Wenn sie etwas gehabt hätten, hätten sie alles konsumiert, bis nichts mehr da gewesen sei. Er selbst habe seine Wohnung als Quartier zur Verfügung gestellt, im Gegenzug hätten meistens der Angeklagte und X2 die Drogen besorgt. Alkohol habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt; man habe gelegentlich mal eine Flasche Bier oder einen Schnaps getrunken. Er selbst bevorzuge Cannabis. Er habe schnell gemerkt, dass Amphetamin das „Steckenpferd“ des Angeklagten sei. Der Angeklagte sei ein ganz ruhiger Typ gewesen, nie aggressiv oder streitlustig aufgetreten. Ihm (X1) sei nur aufgefallen, dass der Angeklagte sich etwas mit X2 gekäbbelt habe, wenn das Amphetamin langsam zur Neige ging. Wenn er (der Angeklagte) konsumiert habe, sei er etwas redseliger, lauter und agressiver geworden, habe rumgeschrien und sich in Dinge reingesteigert, vor allem in den Konflikt mit seinem Vater. Mit dem habe er sich einmal am Telefon gestritten, er (X1) habe aber nicht verstanden, worum es gegangen sei, weil das Gespräch nicht auf Deutsch geführt worden sei. Mit ihm (X1) oder mit X2 habe es keinen Streit gegeben. Er habe bei dem Angeklagten überhaupt keine Bedenken gehabt, dass etwas passieren könnte, sonst hätte er ihn nicht bei sich wohnen lassen. Er habe sich nur einmal darüber gewundert, dass der Angeklagte ihm nahezu regungslos von brutalen Verbrechen während des Bürgerkriegs im L berichtet habe. Das habe er (X1) fast schon als gewaltverherrlichend empfunden.

124

An den Verlauf des Abends vor der Tat könne er (X1) sich nicht mehr genau erinnern. Sie hätten mehrere Tage durchgemacht, ohne zu schlafen. Die Stimmung zwischen dem Angeklagten und X2 sei zusehends gereizter geworden, je weniger Amphetamin zur Verfügung gestanden habe. Ihm (X1) sei es dann irgendwann genug gewesen mit den ganzen Drogen. Er habe gewollt, dass die beiden gingen, aber er habe sich nicht durchsetzen können. Die beiden hätten endlose Diskussionen über immer wieder neue Themen geführt, z. B. über Astrologie. Irgendwann habe er (X1) die Nase voll gehabt, habe sich in sein Schlafzimmer zurückgezogen und habe die Tür geschlossen. Das sei für die anderen beiden das Zeichen gewesen, dass er etwas Privatsphäre brauche. Normalerweise habe ihn dann niemand gestört. Er habe wenig später im Halbschlaf gemerkt, dass jemand ins Zimmer gekommen sei, weil die Tür gequietscht habe. Er habe gedacht, einer von ihnen wolle ihn etwas fragen, z. B. nach dem Passwort für das WLAN. Er sei zunächst einfach liegen geblieben und habe sich nicht darum gekümmert. Dann habe sich jemand auf sein Bett gesetzt und habe ihm behutsam und kontrolliert sinngemäß so etwas wie „Hör‘ mal zu, ich schlitze dir jetzt den Hals auf“ ins Ohr geflüstert. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern. Dann habe er schon die Klinge am Hals gespürt. Der Angeklagte habe mehrfach mit der Klinge an seinem (X1s) Hals hin und her geschnitten. Er (X1) habe mehrfach versucht, den Angeklagten von sich wegzuschubsen, aber dieser habe immer wieder kontrollierte und gezielte Bewegungen mit dem Messer in Richtung seines Halses ausgeführt.

125

Dann sei der X2 ins Zimmer gekommen und habe den Angeklagten von ihm weggerissen. Er (X1) habe die Gelegenheit genutzt, ins Wohnzimmer zu flüchten. Der Angeklagte habe dann den X2 mit dem Messer attackiert, in Richtung auf dessen Stirn. X2 sei hinter ihm (X1) her ins Wohnzimmer gelaufen, der Angeklagte sei ihnen gefolgt. Dabei habe der Angeklagte ihn (X1) mit einem „völlig irren“ Blick fixiert. Im Wohnzimmer habe der Angeklagte ihn (X1) erneut angegriffen; diesmal habe er Stiche in den Bauch erhalten. Er habe dann versucht, mit seiner rechten Hand das Messer des Angeklagten zu ergreifen und es nach unten zu drücken, was ihm nicht gelungen sei. Für einen kurzen Moment habe er die Messerklinge mit seiner Hand umschlossen gehabt. Der Angeklagte habe dann das Messer in seiner (X1s) Hand mehrfach hin- und hergedreht, wobei er anscheinend Freude empfunden habe, denn er habe gelächelt.

126

Auch auf X2 habe der Angeklagte eingestochen. Dann habe sich das Geschehen in den Flur verlagert. Aus dem Augenwinkel habe er (X1) dort eine leere Glasflasche entdeckt. Er habe gedacht, das sei die Gelegenheit, den Angeklagten zu Boden zu bringen, damit sie fliehen könnten. Er habe die Flasche ergriffen und sie dem Angeklagten über den Kopf gezogen, aber der Angeklagte habe einfach immer weiter auf sie eingestochen. Dabei habe X2 einen Stich in den Hals erhalten. Er (X1) habe schließlich noch mehrere Stiche in den Rücken erhalten, als er bei dem Versuch, die verschlossene Wohnungstür aufzuschließen, mit dem Rücken zu dem Angeklagten gestanden habe. Der Angeklagte sei schließlich durch ein Fenster im Wohnzimmer in Richtung des Gartens geflohen.

127

X2 hat die Angaben des X1 bestätigt und ergänzt. Er kenne den Angeklagten seit etwa zweieinhalb Jahren. Gelegentlich habe man gemeinsam Cannabis und Amphetamin konsumiert. Der Angeklagte sei ein ruhiger, umgänglicher Typ gewesen. Auch unter Drogeneinfluss sei er freundlich und witzig gewesen, irgendwelche Veränderungen habe er an ihm nicht wahrgenommen.

128

Am Tattag sei die Stimmung irgendwie anders gewesen als sonst, „irgendwie ein bisschen inne Köppe, bisschen angeflickt“. Man habe etwas konsumiert, allerdings nicht übermäßig viel, habe etwas gegessen, Bier getrunken, ferngesehen und sich unterhalten. Auf einmal sei die Stimmung gekippt und etwas forscher geworden. Den Grund dafür wisse er nicht mehr. Möglicherweise sei es darum gegangen, wem die letzte „Line“ (Amphentamin) zustehe. Richtigen Streit habe es nicht gegeben. Darum, dass sie aus der Wohnung des X1 hätten ausziehen sollen, sei es nicht gegangen. X1 habe zwar mal gesagt, sie sollten ausziehen, aber das wäre an einem anderen Tag gewesen. Sie seien dann auch kurzzeitig gegangen. Am Tattag habe X1 nur schlafen wollen. Abweichend davon hat der Zeuge auf spätere Nachfrage bekundet, es sei auch die Rede davon gewesen, dass sie die Wohnung verlassen sollten, aber nicht sofort, sondern erst am nächsten Tag.

129

Zum engeren Tatgeschehen hat der Zeuge ausgesagt, X1 sei dann in sein Schlafzimmer gegangen. Er (der Zeuge) habe sich im Wohnzimmer hingelegt. Er habe noch im Unterbewusstsein mitbekommen, dass der Angeklagte in die Küche gegangen sei, ein Messer geholt und es auf den Tisch gelegt habe. Er (X2) habe sich dabei nichts gedacht. Irgendwann – er schätze, etwa 20 Minuten später – habe er dann Schreie aus dem Schlafzimmer gehört. Als er nachgesehen habe, sei alles voller Blut gewesen. Der Angeklagte habe mit dem Messer in der Hand vor X1 gestanden. Er (X2) habe ihn dann aufgefordert: „Gib den Zachel her.“ Daraufhin habe der Angeklagte sich zu ihm umgedreht und habe ihm zuerst einen Stich in den Hals versetzt. Dabei habe der Angeklagte ihn gelächelt, als hätte er nichts Böses getan. Als er versucht habe, dem Angeklagten das Messer abzunehmen, habe er noch einen Schnitt in die Hand erhalten. Er (X2) sei zurück in das Wohnzimmer gerannt, der Angeklagte sei ihm gefolgt. Dort habe X1 Stiche mit dem Messer abbekommen. X1 habe dem Angeklagten im Flur eine Flasche über den Kopf gezogen. Daraufhin habe der Angeklagte diesem noch einen Stich in den Rücken versetzt. Ihm (X2) habe der Angeklagte noch eine Schnittverletzung an der Schläfe beigebracht. An die genaue Abfolge der Handlungen im Flur könne er sich nicht mehr erinnern.

130

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Nebenkläger überzeugt. Ihre Aussagen vor der Kammer sind jeweils in sich konstant zu ihren Angaben im Ermittlungsverfahren. Sie lassen sich, was den äußeren Geschehensablauf betrifft, zwanglos sowohl miteinander als auch mit dem Geständnis des Angeklagten vereinbaren. Soweit X1 abweichend von der Aussage des X2 bekundet hat, dieser habe zuerst im Schlafzimmer die Verletzung an der Stirn erhalten und später dann im Flur die Verletzung im Bereich des Unterkiefers, begründet dies keinen grundsätzlichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage im Übrigen. Diese Abweichung in der Wahrnehmung oder der Erinnerung des X1 ist angesichts der Dynamik des Geschehens und des Umstands, dass X1 nicht unbeteiligter Beobachter war, sondern selbst mehrfach angegriffen wurde und in Todesangst war, nachvollziehbar. Beiden Nebenklägern war die emotionale Belastung durch ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung und dem damit verbundenen erneuten geistigen Durchleben der Tatsituation anzumerken; insbesondere X1 zeigte sich sichtlich erschüttert ob des Umstandes, von einem Freund, dem er Obdach gewährt hatte, in seiner eigenen Wohnung angegriffen und so schwer verletzt worden zu sein. Dennoch waren die Aussagen beider Nebenkläger frei von jeglicher überschießender Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten. Ihre Aussagen decken sich mit den medizinischen Befunden ihrer Verletzungen.

131

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers X1 und der daraus resultierenden Lebensgefahr stützt die Kammer auf dessen Aussage als Zeuge dazu (oben V. 2. b)), auf die Aussage der ihn behandelnden Ärzte C2 und Dr. I5, auf den dazu verlesenen Operationsbericht vom 15.11.2020 betreffend den Nebenkläger X1 und auf die Ausführungen des sachverständigen Rechtsmediziners Dr. U. Die Kammer hat darüber hinaus die dem X1 verbliebenen Narben in Augenschein genommen. Deren Erscheinungsbild entspricht den dazu und zu den Verletzungen des X1 getroffenen Feststellungen.

132

Der Zeuge Dr. I5 nahm als Assistenzarzt an der Operation des X1 teil und hat der Kammer die dort festgestellten Verletzungen und ärztlichen Maßnahmen im Sinne der dazu getroffenen Feststellungen geschildert. Im Wesentlichen hat er bekundet, X1 habe multiple, schwere Verletzungen an Hals, Bauch und Rücken gehabt. Man habe sich aufgrund der Schwere der Halsverletzungen für eine sofortige Operation entschieden, ohne sich zuvor über eine Computertomographie (CT) ein genaueres Bild von den übrigen Verletzungen zu verschaffen, da der Schnitt am Hals in unmittelbarer Nähe zur Halsschlagader verlaufen sei und deshalb nach ärztlicher Einschätzung äußerst gefährlich gewesen sei. Es sei anfangs unklar gewesen, ob die Halsschlagader eröffnet worden sei bzw. jederzeit eröffnet zu werden drohte. Dann habe die akute Gefahr des Verblutens bestanden. Nach seinem Eindruck von den Halsverletzungen habe es sich um einen Dekapitationsversuch gehandelt. Normalerweise seien einzelne Schnittverletzungen glattrandig; das Verletzungsbild des X1 habe aber mehrere, sich teils überschneidende Wundränder aufgewiesen. Dies spreche dafür, dass das Messer mehrfach angesetzt worden sei.

133

Unmittelbar im Anschluss an die Versorgung der Halsverletzungen habe man präventiv eine Laparatomie (operative Eröffnung der Bauchhöhle) durchgeführt, um Verletzungen der inneren Organe durch die Stiche in den Bauch ausschließen zu können. Verletzungen im Bauchraum seien dabei nicht festgestellt worden.

134

Bei der dann durchgeführten CT-Untersuchung sei eine Nierenparenchymverletzung als Folge des Stiches in den Rücken festgestellt worden. Unbehandelt hätte die Verletzung nach den Ausführungen Dr. I5s zu einer starken Blutung führen können.

135

Nach Einschätzung Dr. I5 ist der vergleichsweise glimpfliche Verlauf der Verletzungen dem Umstand zu verdanken, dass X1 jung und körperlich fit war und schnell äzrtlich versorgt werden konnte. „Wäre er etwas später gekommen, wäre er mit Sicherheit gestorben.“, so der Zeuge wörtlich.

136

Der Zeuge C2, der X1 als Anästhesist behandelte, hat die Aussage des Dr. I5 im Wesentlichen bestätigt. Er hat bekundet, X1 sei bei seiner Ankunft im Krankenhaus ansprechbar und kreislaufstabil gewesen und habe selbständig geatmet. Er (C2) habe X1 dann aber noch im Schockraum narkotisiert und intubiert, weil die Gefahr bestanden habe, dass die Atemwege infolge der Verletzungen zunehmend zuschwellen könnten und eine Intubation dann nicht mehr möglich wäre. Man habe sich entscheiden müssen, welche Verletzungen zuerst versorgt werden mussten. Wegen der Schwere der Halsverletzungen habe man sich dann für die Versorgung der Verletzungen an der Körpervorderseite entschieden. Später habe man dann im Ultraschall festgestellt, dass X1 einen Pneumothorax erlitten habe, was konkret lebensgefährlich gewesen sei. Ihm sei dann eine Drainage gelegt worden.

137

Die Nierenverletzung habe nicht akut geblutet, weshalb kein Interventionsbedarf bestanden habe; anderenfalls hätte X1 sofort und noch im narkotisierten Zustand in eine Spezialklinik verlegt werden müssen.

138

Die Kammer glaubt beiden Zeugen. Ihre Aussagen decken und ergänzen sich widerspruchsfrei und stehen in Einklang mit dem verlesenen Operationsbericht vom 15.11.2020 betreffend die Verletzungen an Hals und Rücken des X1.

139

Die Kammer stützt ihre Feststellungen weiter auf das Gutachten des sachverständigen Rechtsmediziners Dr. U, dessen Ausführungen die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung folgt.

140

Zu den Verletzungen des X1 hat der Sachverständige ausgeführt, er habe diese bei seiner Untersuchung des X1 nicht selbst in Augenschein nehmen können, da sie bereits versorgt gewesen sein. Sein Gutachten stützte der Sachverständige daher auf die mündlichen Informationen, die die behandelnden Ärzte ihm am Tag der Untersuchung gaben, auf die Auswertung der Krankenunterlagen, insbesondere die Operationsberichte, die Aussagen der o. g. Zeugen vor der Kammer und auf die Inaugenscheinnahme der Narben des X1 in der Hauptverhandlung.

141

Dass es zu einer Verletzung der Vena jugularis, einer der großen Halsvenen des X1 kam, hat die Kammer nicht festgestellt. Eine mögliche Verletzung dieses Gefäßes kam erstmals bei Vernehmung des Zeugen Dr. I5 vor der Kammer zur Sprache. Er sah die Verletzung von seinem Platz hinter dem OP-Tisch nicht selbst, hat aber bekundet, der Operateur habe bei der OP von einer Durchtrennung der Vene gesprochen. Der Sachverständige Dr. U hatte dagegen kurz nach der OP von den zuständigen Ärzten im Krankenhaus die Information erhalten, die Schnitte hätten die Vene knapp verfehlt. Ein Operationsbericht über eine solche Verletzung des X1 lag nicht vor. Auch der Zeuge C2 hat davon nichts berichtet. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer daher davon aus, dass es nicht zu einer Verletzung der o. g. Vene kam. Dementsprechend hat der Sachverständige eine solche Verletzung bei der Erstattung seines Gutachtens außer Betracht gelassen.

142

Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige ausgeführt, die Verletzungen am Hals des X1 seien als potenziell lebensgefährlich anzusehen. Es seien letztlich nur Weichteile verletzt worden, was nicht zu einer nennenswerten Blutung geführt habe, allerdings habe der Schnitt die o. g. Halsvene nur knapp verfehlt. Wäre sie durchtrennt worden, wäre dies aufgrund des dann drohenden großen Blutverlustes und der Gefahr einer Luftembolie konkret lebensgefährlich gewesen. Aufgrund der Dynamik des Geschehens sei vom Täter kaum steuerbar gewesen, wohin genau das Messer treffe. Dasselbe gelte für die Bauchstichverletzungen. Sie hätten weder den Darm noch größere Gefäße verletzt, indes hätte es bei leicht veränderter Stichführung infolge der Dynamik des Geschehens zu tödlichen Verletzungen kommen können.

143

Die Verletzung der Lunge des X1 habe dagegen eine konkrete Lebensgefahr begründet, da sie zum Zusammenfall des rechten Lungenflügels geführt habe.

144

Den nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen und der Kammer als sachkundig bekannten Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Soweit Dr. U die Verletzungen des X1 nicht unmittelbar untersuchen konnte, weil sie bereits versorgt waren, sondern er sich bei Erstattung seines Gutachtens auf Krankenunterlagen bezog, wird die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt durch die Aussagen der den X1 behandelnden Ärzte C2 und Dr. I5.

145

Auf dem Gutachten des sachverständigen Rechtsmediziners Dr. U beruhen ferner die Feststellungen zu den Verletzungen des X2; weiter beruhen sie auf dessen Aussage vor der Kammer (oben V. 2. c)), auf der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes, das dessen klaffende Schnittwunde im Bereich des Unterkiefers links zeigt und auf der Inaugenscheinnahme der ihm verbliebenen Narben.

146

Der Sachverständige Dr. U, dessen Ausführungen die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung auch insoweit folgt, hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

147

Die Schnittwunde am Hals im Bereich des Unterkiefers sei potenziell lebensgefährlich gewesen. Sie habe zu Verletzungen von zwei mittelgroßen Arterien, namentlich einer Arterie, die von der Halsschlagader abzweige, geführt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte diese Verletzung, inbesondere bei geringfügig anderem Verlauf des Stich- bzw. Schnittkanals, der vom Täter wegen der Dynamik des Geschehens kaum vorhersehbar und steuerbar sei, eine größere Blutung verursachen können, die dann möglicherweise tödlich verlaufen wäre. Nach Auskunft der behandelnden Ärzte sei es bei X2 indes zu keiner größere Blutung gekommen, die vorhandene Blutung hätte sich wahrscheinlich im weiteren Verlauf auch ohne ärztliche Behandlung von selbst gestillt.

148

Die Ausführungen des Sachverständigen zu Lage und Ausmaß der Verletzung werden bestätigt durch das in Augenschein genommene Lichtbild, das die Wunde am Unterkiefer zum Hals hin in ihrem Zustand vor der ärztlichen Versorgung zeigt, und durch die Inaugenscheinnahme der dem X2 verbliebenen Narben.

149

Die Feststellungen zu den weiteren Folgen der Tat für beide Nebenkläger beruhen auf deren Aussagen dazu.

150

X2 hat bekundet, gelegentlich verspüre er im Breich der Narbe am Hals ein Gefühl, wie wenn ein Messer eindringe. Abgesehen davon seien seine Verletzungen folgenlos verheilt.

151

X1 hat ausgesagt, er sei etwa zwei Wochen im Krankenhaus gewesen, davon eine Woche auf der Intensivstation. Einige Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe er eine stationäre Reha-Behandlung angetreten. Dabei sei es hauptsächlich um die Behandlung seiner Drogenabhängigkeit bzw. um Rückfallprävention gegangen, dies aber auch vor dem Hintergrund einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung als Folge der Tat. Die Tage zwischen den beiden Klinikaufenthalten habe er bei seiner Mutter verbracht, weil er es nicht hätte ertragen können, in seine Wohnung zurückzugehen. Er leide noch immer unter Ängsten, vor allem bei großen Menschenansammlungen oder wenn er Leute sehe, die dem Angeklagten ähnlich sähen, und habe Schlafstörungen. Die ihm ärztlich verordneten Neuroleptika habe er nicht vertragen, deshalb nehme er jetzt täglich zum Einschlafen frei verkäufliche Schlafmittel ein. Körperlich seien die Verletzungen im Wesentlichen verheilt; am Rücken, etwas unterhalb der Einstichstelle, habe er eine taube Stelle von mehreren cm Durchmesser und sein rechter Ringfinger sei gefühls- und kraftmäßig noch eingeschränkt.

152

Den direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten im Sinne einer Tötungsabsicht hinsichtlich des X1 leitet die Kammer aus einem Rückschluss vom objektiven Tatgeschehen ab. Dabei hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als Folge seines Handelns erkennt und auch will. Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement. Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefährliche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und deren Inkaufnahme gezogen werden. Andererseits muss den Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung nicht immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen sein. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbstständig neben dem Wissenselement stehende – Vorsatzelement gegeben ist.

153

Hier ist zunächst festzustellen, dass das Schneiden mit einem scharfen, handelsüblichen Küchenmesser, dessen Klinge zehn cm lang ist, quer zum Hals eines Menschen in Höhe des sogenannten Adamsapfels äußerst gefährlich ist. Denn es ist allgemein bekannt, dass dort große, den Kopf versorgende Blutgefäße verlaufen, deren Verletzung zum Verbluten binnen kurzer Zeit führen kann. Dementsprechend hatte auch der Angeklagte eine solche Folge für X1 in sein Bewusstsein aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dennoch darauf vertraute, es werde schon alles gut gehen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr spricht seine Äußerung „Ich schlitz dir jetzt die Kehle durch“ mit hohem Gewicht für seinen Tötungswillen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nicht von X1 abließ, selbst als dieser flüchtete und X2 sich in den Kampf einmischte, sondern er (der Angeklagte) diesen weiter verfolgte und noch zwei weitere Male angriff, lässt keinen anderen Schluss zu.

154

Hinzu kommt, dass der Angeklagte dem X1 letztlich einen Stich in den Brustkorb versetzte, der als solcher – ohne geeigneten ärztlichen Eingriff – ebenfalls tödlich hätte verlaufen können.

155

Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt des ersten Angriffs auf X1 in einer Situation wähnte, die den Einsatz eines Messers gegen diesen erfordert hätte. Der Angeklagte hat eingeräumt, den ersten Angriff auf X1 ohne erkennbaren Grund geführt zu haben. Umstände, nach denen er sich dabei in einer Notwehrsituation wähnte, hat er nicht geschildert. Seine späterere Einlassung, X1 und X2 hätten ihn angegriffen und ihn am Verlassen der Wohnung gehindert, wertet die Kammer als unwahre Schutzbehauptung. Ein konkretes Verhalten eines der Nebenkläger, das der Angeklagte als (körperlichen) Angriff auf seine Person missdeutet haben könnte, hat der Angeklagte nicht geschildert. Mit Ausnahme der sich zufällig in Griffweite befindlichen Glasflasche, die X1 dem Angeklagten auf den Kopf schlug, waren beide Nebenkläger unbewaffnet und versuchten mit bloßen Händen, den Angeklagten abzuwehren. Im Gegenteil war es der Angeklagte, der den Nebenklägern nachsetzte und diese weiterhin angriff, als sie aus der Wohnung flüchten wollten.

156

Zur Überzeugung der Kammer handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein, die Arg- und Wehrlosigkeit des X1 zu dessen Tötung auszunutzen.

157

Dass X1 zum Zeitpunkt des ersten Angriffs des Angeklagten arglos und infolgedessen wehrlos war, ergibt sich aus dessen Aussage und aus den objektiven Tatumständen. Nach seiner glaubhaften Aussage hatte X1 zwar im Halbschlaf erkannt, dass jemand sein Zimmer betrat. Mit einem Angriff auf sein Leben rechnete er indes nicht. Er glaubte, der Angeklagte oder X2 hätten eine belanglose Frage an ihn. Davon wollte er sich nicht stören lassen und gab deshalb nicht zu erkennen, dass er nicht richtig schlief. Diese Reaktion ist nur dann nachvollziehbar, wenn er sich keines Angriffs versah. Hätte X1 in dieser Situation die unmittelbar drohende Gefahr erkannt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich in irgendeiner Weise gegen den Angeklagten zur Wehr gesetzt hätte. Das vorherige Verhalten des Angeklagten gegenüber X1 hatte diesem in keiner Weise Anlass geboten, einen solchen Angriff zu befürchten. Er kam für X1 völlig überraschend.

158

Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit erfordert, dass der Täter diese nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat, sondern sie darüber hinaus in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst hat, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Eine darüber hinausgehende „Instrumentalisierung“ der Arg- und Wehrlosigkeit ist nicht erforderlich. Maßgebend für die Beurteilung der Lage ist der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.

159

Ein Ausnutzungsbewusstsein in diesem Sinne kann sich im Einzelfall schon aufgrund des äußeren Geschehensablaufs aufdrängen, wenn die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers offen zutage tritt, etwa – wie hier – bei der Tötung Schlafender. Andererseits können bestimmte Beweisanzeichen dafür sprechen, dass dem Täter das Ausnutzungsbewusstsein fehlt. Dies kann insbesondere bei „Augenblickstaten“, bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen und beim Vorliegen psychischer Defekte bei dem Täter der Fall sein. Allerdings genügt insofern nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung. Auch schließen Beeinträchtigungen der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit i. S. v. §§ 20, 21 StGB die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins nicht von vornherein aus. Das Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins kommt nur dann in Betracht, wenn die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, aufgrund seines psychischen Zustands beeinträchtigt sein kann.

160

Eine derartige Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten schließt die Kammer vorliegend aus. Die situationsbedingte Schutzlosigkeit des X1 lag auf der Hand; dass der Angeklagte diese nicht wahrnahm, erscheint lebensfremd. Seine Wahrnehmungsfähigkeit war infolge des Konsums von Betäubungsmitteln nicht derart beeinträchtigt, dass er diesen Schluss nicht ziehen konnte. Im Gegenteil waren Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit infolge des Konsums von Amphetamin gegenüber dem Normalzustand eher gesteigert als vermindert. Auch aus den sonstigen Umständen haben sich keine Anzeichen dafür ergeben, dass der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Konstitution nicht in der Lage war, die Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit des X1 begründeten, und deren Bedeutungsgehalt für die Tatausführung zu erfassen. Anhaltspunkte für eine besonders heftige affektive Erregung des Angeklagten im Tatzeitpunkt bestehen nicht. Besondere Gemütsbewegungen vor der Tat hat der Angeklagte selbst nicht geschildert. Er hat sich lediglich dahin eingelassen, er habe ein „ungutes Gefühl“ gehabt, als würde etwas Schlimmes bevorstehen, und habe deshalb versucht, den X2 zum Verlassen der Wohnung zu überreden. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem ersten mit Tötungsabsicht geführten Angriff auf X1 in dessen Schlafzimmer, verhielt der Angeklagte sich äußerlich ruhig; sein Handeln stellt sich als planvoll und zielgerichtet dar. Ein Streit ging der Tat nicht voraus.

161

Für ein Erkennen und bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des X1 im o. g. Sinne sprechen überdies folgende Umstände: Sowohl nach der Einlassung des Angeklagten als auch nach den Aussagen beider Nebenkläger hatte X1 angekündigt, sich in sein Schlafzimmer zurückzuziehen, weil er schlafen wollte. Dementsprechend rechnete der Angeklagte damit, X1 dort schlafend im Bett liegend anzutreffen, als er etwa 20 Minuten später das Schlafzimmer betrat. Dabei war ihm aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung bewusst, dass X1 ihn deshalb nicht oder jedenfalls nicht sofort bemerken würde, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit erst dann, als er bereits unmittelbar neben dem Bett des X1 stand. Er wusste, dass X1 aufgrund des bis dahin friedlich verlaufenen Zusammenseins keinen Grund hatte, einen Angriff auf sein Leben zu befürchten. Weiter wusste er, dass es im Zimmer dunkel war und dass X1 das Messer in seiner (des Angeklagten) Hand deshalb gar nicht oder erst spät bemerken würde, zumal der Angeklagte – seiner Einlassung entsprechend – das Messer hinter seinem Rücken verborgen hielt. Damit kannte der Angeklagte alle objektiven Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit des X1 begründeten. Sein Verhalten ist nur dann erklärlich, wenn man – wie die Kammer – davon ausgeht, dass er den X1 entweder im Schlaf und damit in einem Zustand vollkommener Schutzlosigkeit töten oder, falls X1 vorher aufwachen sollte, dessen Arglosigkeit so lange aufrechterhalten wollte, bis er (der Angeklagte) unmittelbar neben seinem Bett stand, sodass X1 weder zeitlich noch räumlich die Möglichkeit hatte, sich adäquat zu verteidigen oder zu flüchten.

162

Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, das Leben des X2 zu gefährden und ihn zu verletzen, beruhen im Wesentlichen auf einem Rückschluss vom objektiven Tatgeschehen auf das Vorstellungsbild des Angeklagten.

163

Wer, wie der Angeklagte, einem Menschen mit großem Kraftaufwand ein Messer mit einer Klingenlänge von etwa zehn cm in den Bereich des Übergangs vom Unterkiefer zum Hals sticht bzw. damit einen Schnitt setzt, der weiß, dass er dessen Leben in Gefahr bringt. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung ebenso wie dem Wissen des Angeklagten, dass dort mehrere große, lebenswichtige Blutgefäße verlaufen, die durch einen solchen Messerstich bzw. -schnitt verletzt werden können, was innerhalb kürzester Zeit zum Tod durch Verbluten führen kann. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Täter bei einem dynamischen Tatgeschehen wie dem vorliegenden weder voraussehen noch steuern kann, wo und mit welcher Intensität die Messerklinge letztendlich genau treffen wird und welche Blutgefäße dadurch verletzt werden. Hier war es nur dem Zufall zu verdanken, dass „nur“ zwei mittelgroße Arterien verletzt wurden und X2 sofort der ärztlichen Versorgung zugeführt wurde. Hätte das Messer die Halsschlagader eröffnet, wäre X2 mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge des dann zu erwartenden großen Blutverlustes innerhalb weniger Minuten verstorben.

164

Die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen maßgeblich auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. M. Hierzu hat die Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt:

165

Im Jahre 2012 seien bei mehreren stationären Aufenthalten des Angeklagten in verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen eine drogeninduzierte Psychose nach Cannabis-Konsum und eine bipolare affektive Psychose diagnosiziert worden. Die Aggressivität des Angeklagten, insbesondere gegenüber seiner Ehefrau, sei damals als manisch gewertet worden. Für das hiesige Tatgeschehen habe eine etwaige bipolare Psychose keine Rolle gespielt; in den letzten Jahren sei die drogeninduzierte Psychose eindeutig vorherrschend gewesen. Weder bei der Exploration noch in der Hauptverhandlung habe der Angeklagte psychische Auffälligkeiten gezeigt. Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassungsvermögen, Orientierung und Erinnerungsvermögen seien intakt gewesen. Der Angeklagte sei in seiner Stimmung ausgeglichen und schwingungsfähig gewesen. Es habe keine Hinweise auf psychotisches Erleben gegeben. Weder bei der Aufnahmeuntersuchung in der JVA am 18.11.2020 noch bei einem psychiatrischen Konsil am 03.12.2020 hätten sich formalgedankliche Störungen gezeigt. Quetiapin (= Seroquel) sei ihm in der JVA lediglich aufgrund seiner psychiatrischen Vorgeschichte verordnet worden, weil sich seine psychische Situation in der Vergangenheit unter Neuroleptikagabe immer schnell gebessert habe. Der Angeklagte habe diese Medikation eingefordert.

166

Bei dem Angeklagten liege eine polyvalente Substanzmittelproblematik vor, die sich im Schweregrad zwischen Missbrauch und Abhängigkeit bewege. Er konsumiere seit vielen Jahren regelmäßig Cannabis. Nach eigenen Angaben habe er besonders viel in den Jahren 2011/2012, nach der Trennung von seiner Ehefrau, und im Jahr 2020 konsumiert. Bei jedem seiner stationären Aufenthalte im Jahr 2020 sei er positiv auf THC getestet worden, gelegentlich auch auf Kokain. Jedenfalls seit dem Jahr 2020 habe zudem eine psychische Abhängigkeit insbesondere von Amphetamin bestanden. Mit einem zuletzt regelmäßigen Konsum von Amphetamin und ggf. auch Kokain in hoher Dosierung sei das geringe Körperwicht des Angeklagten, der bei der Aufnahmeuntersuchung in der JVA bei einer Körperlänge von 1,84 m nur 64 kg gewogen habe, vereinbar, da diese Substanzen appetitzügelnd wirkten.

167

Zweifel am Erhalt der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bestünden nicht. Die Frage, ob die zum Tatzeitpunkt gegebene Mischintoxikation mit Alkohol, Cannabis und Amphetamin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, sei nicht eindeutig zu beantworten, zumal die genauen Mengen der konsumierten Substanzen nicht festgestellt werden konnten. Eine gewisse Enthemmung durch Amphetamin und Alkohol habe sicherlich vorgelegen, zumal Amphetamin die Verträglichkeit von Alkohol erhöhe. Andererseits sei der Angeklagte den Konsum gewöhnt gewesen; dieser habe sich im Rahmen des Üblichen gehalten. Folgende Umstände deuteten darauf hin, dass das psychische Leistungsniveau des Angeklagten bei der Tat weitgehend erhalten geblieben sei: Es habe sich insgesamt um einen komplexen Handlungsablauf mit vielen zeitlichen, räumlichen und situativen Wechseln gehandelt. Dass der Angeklagte im Schlafzimmer des X1 mit der einen Hand mit seinem Mobiltelefon den Weg leuchtete, mit der anderen Hand das Messer hinter dem Körper führte, zeige, dass er zu motorischen Koordinationsleistungen fähig gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte zuerst das Messer aus der Küche geholt und dann noch etwa 20-30 Minuten bis zur Tatbegehung abgewartet habe, stelle die Tat sich nicht als Ergebnis eines rauschhaften Impulsdurchbruchs dar. Zu etwaigem psychotischem Erleben am Tattag habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht, bei der Exploration habe er es verneint. Objektiv gebe es keine Hinweise darauf, dass das Verhalten des Angeklagten psychotisch determiniert gewesen sein könnte, wenngleich eine diffuse Wahnstimmung nicht auszuschließen sei. Ihr gegenüber habe der Angeklagten angegeben, seit dem Besuch des I2 am Vortag habe er das Gefühl gehabt, sie hätten sich irgendwie abgesprochen, dass er ins Gefängnis müsse. Das könne auch mit der Warnung seines (des Angeklagten) Vaters zusammenhängen, sich nicht mit diesen Leuten einzulassen, sie könnten ihn ins Gefängnis bringen.

168

Im Ergebnis sei eine deutliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des hohen und regelmäßigen Betäubungsmittelkonsums nicht auszuschließen.

169

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung i. S. d. zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB habe nicht vorgelegen; dagegen spreche das in hohem Maße erhaltene psychische Leistungsniveau des Angeklagten bei der Tat.

170

Eine Intelligenzminderung i. S. d. dritten Eingangsmerkmals sei angesichts des Bildungsniveaus des Angeklagten, der zeitweise an einer Universität studierte, auszuschließen.

171

Schließlich sei auch keine schwere andere seelische Störung i. S. d. vierten Eingangsmerkmals zu diagnostizieren. Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter des Angeklagten seien nicht bekannt. Allenfalls sei nach dem „Knick“ im Lebenslauf des Angeklagten ab etwa 2011/12 eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung festzustellen. Seitdem sei es ihm nicht mehr gelungen, ein bürgerliches Leben zu führen; sein Leben sei weitgehend durch den Drogenkonsum und ein Hineinleben in den Tag gekennzeichnet gewesen. Dies sei aber folge der Suchtmittelproblematik und nicht als Persönlichkeitsstörung zu qualifizieren. Zu einer überdauernden Persönlichkeitsdepravation habe der gesteigerte Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten wegen seiner erst verhältnismäßig kurzen Dauer nicht geführt.

172

Den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. M hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Die Sachverständige hat ihr Gutachten auf zutreffender Tatsachengrundlage erstattet. Ihre Einschätzung zur Persönlichkeit des Angeklagten deckt sich mit dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von ihm gewonnen hat. Insbesondere teilt die Kammer die Einschätzung der Sachverständigen, dass das psychische Leistungsniveau des Angeklagten im Tatzeitpunkt weitgehend erhalten geblieben war. Dafür spricht, dass der Angeklagte zumindest zum Teil konkrete Erinnerungen an das Tatgeschehen, insbesondere an die räumliche Situation und den Geschehensablauf hat, die durch die Aussagen der Nebenkläger als Zeugen bestätigt werden konnten. Obgleich die konsumierten Mengen an Alkohol und Betäubungsmitteln nicht festgestellt werden konnten, muss der Angeklagte in den etwa vier Tagen vor der Tat regelmäßig und in erheblichem Umfang konsumiert haben, anderenfalls wäre es nicht denkbar gewesen, dass er mehrere Tage am Stück wach blieb. In Anbetracht der Gesamtumstände, namentlich des Konsums erheblicher Mengen Alkohol und Betäubungsmittel, dem damit verbundenen Schlafentzug und der angeheizten Stimmung unter den Anwesenden vermag die Kammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen eine deutliche Minderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen.

173

Die Kammer bewertet diese als erheblich. Denn am Tattag war der Angeklagte nach mehreren Tagen und Nächten nahezu ohne Schlaf, des fast durchgängigen Rauschmittelkonsums, des Einflusses von Amphetamin, Cannabis und Alkohol körperlich und geistig erschöpft. Außerdem war er angesichts der sich immer mehr anheizenden Stimmung zwischen ihm und X2 nervlich angespannt.

174

Einen bestimmten Grund für das Vorhaben des Angeklagten hatte X1 nicht geboten. Der Entschluss des Angeklagten entsprang einerseits seiner aggressiven Grundstimmung, seiner ambivalenten Persönlichkeit, die von Misstrauen anderen Personen gegenüber geprägt ist, und andererseits seiner infolge Konsums von Betäubungsmitteln deutlich gelockerten Hemmung, andere zu verletzen bzw. zu töten. Sein Unmut hatte sich hochwahrscheinlich daran entzündet, dass X1 ihm nicht länger Obdach bieten wollte.

175

Die Kammer misst dem Zusammenspiel all dieser Umstände ein so hohes Gewicht bei, dass nicht ausschließbar die Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war.

176

Durch sein Verhalten zum Nachteil des X1 hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verbrechen und Vergehen gemäß §§ 211 Abs. 1, 2. Gruppe, 1. Var., 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 22, 23 Abs. 1 StGB, strafbar gemacht.

177

In objektiver Hinsicht hat er zur Tötung des X1 angesetzt, als er ihm die Schnittwunde am Hals beibrachte. Dabei waren in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen der Heimtücke verwirklicht. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. X1 versah sich keines Angriffs. Infolge seiner Arglosigkeit konnte er keine geeigneten Verteidigungsmaßnahmen ergreifen, er war dem Angriff des Angeklagten schutzlos ausgeliefert.

178

Zugleich verwirklichte der Angeklagte, indem er den X1 mehrfach und auch potenziell lebensgefährdend mit dem Messer verletzte, den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB.

179

In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte mit Tötungsabsicht. Dem direkten Tötungsvorsatz ist der Vorsatz der lebensgefährdenden Verletzung i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB immanent.

180

Darüber hinaus handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein, die Arg- und Wehrlosikgeit des X1 auszunutzen, um X1 die nach seinen Vorstellungen tödlichen Verletzungen beizubringen.

181

Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Eine Notwehrsituation zu seinen Gunsten, die den Angriff auf X1 gerechtfertigt hätte, war weder objektiv noch nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten gegeben.

182

Ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit ist die o. g. Einlassung des Angeklagten, X1 und X2 hätten ihn angegriffen und ihn am Verlassen der Wohnung gehindert, auch insoweit ohne Belang, als sie einen Zeitpunkt gegen Ende des Tatgeschehens betrifft, als sich dieses bereits in den Flur verlagert hatte. Zu diesem Zeitpunkt war den sich objektiv als Verteidigungsverhalten darstellenden Handlungen der Nebenkläger auch nach dem vermeintlichen Vorstellungsbild des Angeklagten dessen grundloser und damit rechtswidriger Angriff auf X1 vorausgegangen, gegen den X1 sich verteidigen bzw. X2 ihm Nothilfe leisten durfte.

183

Bei durchgängig erhaltener Einsicht in das Unrecht seines Tuns war die Fähigkeit des Angeklagten, sein Handeln nach dieser Einsicht auszurichten, zwar nicht ausschließbar erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB, aber nicht aufgehoben.

184

Von dem Versuch des Mordes an X1 ist der Angeklagte nicht strafbefreiend gemäß § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten, indem er sich von ihm abwandte und aus der Wohnung flüchtete. Der strafbefreiende Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die weitere Tatausführung freiwillig, d. h. aus autonomen Motiven aufgibt, obwohl er die Tat nach seiner Vorstellung in der konkreten Situation und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln noch vollenden könnte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Angeklagte flüchtete erst, als er erkannte, dass X1 und X2 auch nach mehreren Angriffen auf sie und trotz ihrer schweren Verletzungen noch Widerstand leisteten. Danach ging der Angeklagte nicht davon aus, dass er sein Ziel, den X1 zu töten, alsbald würde erreichen können, da zum einen X1 selbst sich massiv gegen den Angeklagten wehrte und ihm eine Glasflasche auf den Kopf schlug und er sich zum anderen mit X1 und X2 gleich zwei Gegnern gegenübersah. Damit war der Versuch, X1 zu töten, aus Sicht des Angeklagten bereits fehlgeschlagen. Deshalb entschloss er sich zur Flucht.

185

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die Tat zum Nachteil X2 wegen gefährlicher Körperverletzung, Vergehen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB, strafbar gemacht.

186

Sowohl hinsichtlich der Körperverletzung selbst als auch hinsichtlich des qualifizierenden Merkmals der Verwendung eines Messers als gefährlichem Werkzeug i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelte der Angeklagte mit direktem Vorsatz.

187

Die Lebensgefährlichkeit seines Handelns i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nahm er zumindest billigend in Kauf. Er kannte alle Umstände der Tat, insbesondere die hohe Gefährlichkeit eines Stichs bzw. Schnitts in die Halsgegend, und wollte diese körperliche Misshandlung des X2.

188

Sein Handeln war nicht gerechtfertigt im Sinne von § 32 StGB. Er handelte nicht unter den Voraussetzungen der Notwehr. Eine gegenwärtige Notwehrsituation lag nicht vor. Insbesondere ging von X2, der unbewaffnet war, kein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben des Angeklagten aus, denn X2 handelte seinerseits gerechtfertigt: Zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung versuchte X2 lediglich, den Angeklagten von X1 wegzuziehen, als dieser (der Angeklagte) den X1 in rechtswidriger Weise angriff; er leistete dem X1 Nothilfe. Dementsprechend stellt das darauffolgende Zustechen des Angeklagten mit dem Messer in Richtung auf X2 einen neuen, rechtswidrigen Angriff auf diesen dar, gegen den X2 sich dann im Rahmen seines ihm selbst zustehenden Notwehrrechts verteidigen durfte.

189

Aus den o. g. Gründen handelte der Angeklagte auch nicht unter den Voraussetzungen der Putativnotwehr. Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Angeklagte sich irrig einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff des X2 ausgesetzt sah, als er zustach, hat er selbst nicht geschildert und sind auch sonst nicht ersichtlich.

190

Er handelte schuldhaft. Bei durchgängig erhaltener Einsicht in das Unrecht seines Tuns war die Fähigkeit des Angeklagten, sein Handeln nach dieser Einsicht auszurichten, zwar nicht ausschließbar erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB, aber nicht aufgehoben.

191

Die Tatgeschehen zum Nachteil beider Opfer stellen sich konkurrenzrechtlich als eine Tat im Sinne von § 52 StGB dar.

192

Dabei hat sich die Kammer zunächst von der Erwägung leiten lassen, dass unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit eine Tat im sachlich-rechtlichen Sinne vorliegt, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt. Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten, können grundsätzlich weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden.

193

Ausnahmen davon im Sinne des Vorliegens einer Tateinheit kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen, situativen und räumlichen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur oder bei einem gegen eine aus Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene. Erforderlich ist in diesen Fällen die zumindest teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlung in der Weise, dass die Ausführungshandlungen des Täters in einem für alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind oder, dass mehrere Handlungen so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Beurteilung ihren Unrechts- und Schuldgehalt nicht zutreffend erfassen würde.

194

Das ist zwar bei Handlungen, die sich nacheinander gegen verschiedene Personen richten, in der Regel nicht der Fall; es kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls namentlich dann gegeben sein, wenn – wie hier – Angriffe auf mehrere Opfer zeitgleich und wechselweise erfolgen.

195

Der Angeklagte stach im Verlauf des insgesamt sehr kurzen, dynamischen Tatgeschehens und in unmittelbarem räumlichem und situativem Zusammenhang mehrfach abwechselnd mit demselben Messer zuerst auf X1, dann auf X2, dann wieder auf X1, wieder auf X2 und schließlich erneut auf X1 ein. Zwar hatte er es in erster Linie auf X1 abgesehen, griff dann aber, weil X2 dem X1 zu Hilfe kam, geradezu wahllos denjenigen von ihnen an, der ihm am nächsten stand. Danach wandte er sich wieder dem anderen zu. In diesem Fall sind alle Ausführungshandlungen derart eng miteinander verknüpft, dass eine Aufspaltung in Einzelhandlungen willkürlich und gekünstelt erschiene, sodass hier ausnahmsweise Tateinheit anzunehmen war.

196

Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst von der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, ausgegangen.

197

Da die Tat zum Nachteil X1 im Versuchsstadium stecken blieb, hat die Kammer von der Möglichkeit, die Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht. Dabei hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Verletzungen des X1 zwar erheblich waren und dessen Leben infolge der Lungenverletzung konkret gefährdet war, sein Zustand sich indes nicht als derart kritisch darstellte, dass es lediglich vom Zufall abhing, ob er überlebte oder nicht.

198

Den sich danach ergebenden Strafrahmen von drei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB erneut gemildert, sodass ein Strafrahmen zu Verfügung stand, der von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freihheitsstrafe reicht.

199

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten Folgendes gewertet:

200

Er hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt, wenngleich einschränkend zum Gewicht des Geständnisses zu berücksichtigen war, dass seine Täterschaft aufgrund der Aussagen der Nebenkläger als Zeugen nicht ernsthaft zu bestreiten gewesen wäre und er sein Geständnis in der Hauptverhandlung relativierte, indem er den Nebenklägern eine Teilschuld für den Umfang ihrer Verletzungen zuwies.

201

Gegenüber beiden Nebenklägern hat er glaubhaft sein Bedauern über deren Verletzungen zum Ausruck gebracht und eine Entschuldigung formuliert, wenngleich seine o. g. Einlassung am dritten Verhandlungstag erkennen ließ, dass er sich auch in der Rolle des Opfers sah.

202

Dem Umstand, dass der Angeklagte erheblich intoxikiert und deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert war, hat die Kammer dabei kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen, denn er führte bereits zur Verschiebung des Strafrahmens. Allerdings hat die Kammer berücksichtigt, dass gerade die Enthemmung des Angeklagten zum mehrfachen Nachsetzen, zu den mehrfachen Angriffen und damit auch zu der Vielzahl der Verletzungen beider Nebenkläger führte.

203

Zu Lasten des Angeklagten fiel Folgendes ins Gewicht:

204

Er ist bereits mehrfach, wenngleich überwiegend nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und ist hafterfahren. Soweit er 2016 wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung und damit wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist, liegt dies inzwischen annähernd fünf Jahre zurück.

205

Neben der Begehung des versuchten Mordes, dessen Verwirklichung da tatbestandsausfüllend nicht strafschärfend ist, verwirklichte er zweimal auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, diesen sogar in zwei Begehungsvarianten. Den X1 verletzte er über das zur Erfüllung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung Erforderliche hinaus an drei Stellen des Körpers, wobei er mehrfach zu den Verletzungen ansetzte, nachdem X1 sich zunächst von ihm losreißen konnte. Auch den X2 verletzte er mehrfach. X1 musste lange Zeit im Krankenhaus behandelt werden und leidet bis heute unter psychischen Folgen der Tat.

206

Nach zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer danach auf

207

neun Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe

208

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

209

Von einer Ungterbringung nach § 63 StGB hat die Kammer abgesehen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Bei der am Tattag vorgelegenen akuten Intoxikation des Angeklagten handelt es sich um einen lediglich vorübergehenden Zustand, der eine unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht rechtfertigt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M hat die Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten bislang nicht zu einer überdauernden Persönlichkeitsdepravation geführt. In der JVA lebt der Angeklagte derzeit zwangsweise abstinent. Eine Gefahr für die Allgemeinheit geht von ihm nicht aus.

210

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beruht auf § 64 StGB.

211

Der Angeklagte hat den Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

212

Ihre diesbezügliche Überzeugung stützt die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. M. Die Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Angeklagten eine polyvalente Substanzmittelproblematik vorliegt, die sich im Schweregrad zwischen Missbrauch und Abhängigkeit bewegt. Jedenfalls sei aber seit dem Jahr 2020 eine psychische Abhängigkeit von THC festzustellen.

213

Diese Einschätzung teilt die Kammer angesichts ihrer Feststellungen zum langjährigen Drogenkonsum des Angeklagten.

214

Der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der abgeurteilten Tat liegt auf der Hand. Der gemeinsame Konsum von Betäubungsmitteln stellte zum einen den wesentlichen Ausgangspunkt für das zeitweilige Zusammenwohnen des Angeklagten und der Nebenkläger und zum anderen den einzigen Konfliktpunkt zwischen ihnen dar.

215

Zur Überzeugung der Kammer ist ohne therapeutische Behandlung des Drogen- und Alkoholkonsums des Angeklagten zu erwarten, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere solche gegen Leib und Leben, begehen wird. Das folgt schon aus seiner aggressiven Grundhaltung, die bei seiner Einlassung im Anschluss an die Gutachtenerstattung durch Dr. M deutlich hervortrat. Dabei präsentierte der Angeklagte sich als aufbrausend und gleichzeitig schwer begrenzbar. Weil er mit dem Ergebnis des Gutachtens – zumindest nach seinem Verständnis davon – nicht einverstanden war, wurde er plötzlich laut, herrisch und fordernd. In aggressivem Tonfall warf er den Nebenklägern vor, selbst Schuld an ihren Verletzungen zu haben, und inszenierte sich als eigentliches Opfer seiner Tat. Gerade in Verbindung mit drogenbedingter Enthemmung lässt diese latente Aggressivität des Angeklagten in ihrer dann verstärkten Form weitere Gewaltdelikte des Angeklagten erwarten.

216

Mit der Sachverständigen Dr. M hat die Kammer im Ergebnis die Erfolgsaussichten einer Therapie bejaht.

217

Bei seiner Exploration durch die Sachverständige hatte der Angeklagte noch jegliche Therapiebereitschaft verneint. In der Hauptverhandlung hat er dann dazu geäußert, er wolle weg von allen Drogen der Welt, sogar von Koffein und Nikotin. Er sehe bei sich keine Suchtproblematik, er brauche keine Drogen. Allerdings habe man ihm in der JVA zu einer Therapie geraten. Wenn man meine, dass ihm das guttun könne, wolle er das gerne ausprobieren.

218

Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, die fehlende Einsicht des Angeklagten in seine Suchtproblematik berge ein nicht unerhebliches Risiko des Scheiterns der Therapie. Andererseits habe es bislang keinen einzigen Therapieversuch mit dem Angeklagten gegeben; es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass durch psychoedukative Ansätze das Problembewusstsein des Angeklagten im Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum geweckt werden und der Angeklagte dadurch zumindest eine längere Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt werden könne.

219

Dieser Einschätzung hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen.

220

Angesichts des langjährigen Drogenkonsums und des noch nicht tiefer begründeten eigenen Suchtverständnisses des Angeklagten hat die Kammer in Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen dazu eine voraussichtliche Therapiedauer von zwei Jahren angenommen.

221

X.

222

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.