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Landgericht Bochum·7 Ks 13/20·29.04.2021

Mord an Säugling durch Bauchkompression aus Wut über Schreien (§ 211 StGB, niedrige Beweggründe)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bochum hatte über die Tötung eines knapp drei Monate alten Säuglings durch den Vater zu entscheiden. Der Angeklagte misshandelte das Kind mehrfach und fügte ihm am Tattag durch massives Zusammenpressen des Brustkorbs sowie eine kleinflächige, tiefe Gewaltanwendung gegen den Oberbauch tödliche innere Verletzungen zu. Das Gericht sah Tötungsvorsatz als erwiesen und wertete das Motiv, Ruhe vor dem Schreien zu erzwingen und Frust abzureagieren, als niedrigen Beweggrund. Heimtücke verneinte die Kammer, weil die Mutter nach den vorangegangenen Verletzungsanzeichen nicht mehr arglos war.

Ausgang: Angeklagter wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Mord aus niedrigen Beweggründen liegt vor, wenn ein Elternteil ein Säuglingskind aus Wut und zur Bedürfnisbefriedigung (Ruhe/Frustabbau) tötet und damit krass selbstsüchtige Motive über das Lebensrecht des Kindes stellt.

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Tötungsvorsatz kann aus der objektiven Lebensgefährlichkeit einer kleinflächigen, erheblichen Gewalteinwirkung auf den Oberbauch eines Säuglings und der vom Täter erkannten Möglichkeit tödlicher innerer Verletzungen gefolgert werden.

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Eine Verdeckung durch behauptetes Unfallgeschehen und widersprüchliche Angaben des Täters können als Indizien für ein bewusstes Verschleiern einer vorsätzlichen Gewalthandlung gewertet werden.

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Die Annahme von Heimtücke bei der Tötung eines Säuglings setzt voraus, dass ein schutzbereiter Dritter arglos ist und der Täter diese Arglosigkeit bewusst zur Tatbegehung ausnutzt; fehlt es daran, scheidet Heimtücke aus.

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Reanimationsmaßnahmen geschulter Rettungskräfte begründen regelmäßig keine todesursächliche Zurechnung, wenn das Verletzungsbild nach rechtsmedizinischer Begutachtung eine vorgelagerte, gezielte stumpfe Gewalteinwirkung erfordert.

Relevante Normen
§ 211 StGB§ 249 Abs. 2 StPO§ 20 StGB§ 21 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 211 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

- § 211 StGB –

Gründe

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Der heute 26 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in B. als jüngstes Kind libanesischer Einwanderer geboren. Sein Vater war Schreiner, die Mutter Hausfrau. Der Angeklagte hat sechs Brüder und vier Schwestern. Im Jahr 2006 erlitt der Vater des Angeklagten einen schweren Schlaganfall und ist seitdem auf Hilfe angewiesen.

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Der Angeklagte besuchte in B. den Kindergarten und wurde altersgemäß eingeschult. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf eine Förderschule, die er 2010 mit dem Hauptschulabschluss verließ. Der Angeklagte wollte Dachdecker werden, fand aber keinen Ausbildungsplatz. Deshalb besuchte er von 2009 bis 2012 eine Berufsschule im Fachbereich Hoch- und Tiefbau. Danach brach er die weitere Schulausbildung ab und arbeitete für ein Jahr für das Zustellunternehmen N. als Beifahrer seines Bruders, der dort als Auslieferungsfahrer beschäftigt war. Nachdem er selbst eine Fahrerlaubnis erlangt hatte, wurde er ebenfalls Auslieferungsfahrer bei dem o. g. Zustellunternehmen.

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2015 zog er nach C. und arbeitete dort Auslieferungsfahrer für Pizza und andere Speisen. Während dieser Tätigkeit kam es zu einem Autounfall und in dessen Folge zu einer Angststörung bei dem Angeklagten. Er war drei bis vier Monate nicht arbeitsfähig, weil er sich wegen seiner Angst nicht mehr in ein Fahrzeug setzen konnte. Darauf bewilligte die Berufsgenossenschaft eine psychiatrische Behandlung und zahlte dem Angeklagten einige Fahrstunden, so dass er seine Tätigkeit dann wieder aufnehmen konnte.

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Von Januar bis September 2017 arbeitete der Angeklagte als Auslieferungsfahrer für einen Dönerimbiss. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Dachdecker, die er aber nach vier Monaten abbrach. Danach arbeitete er bis Juni 2018 in dem Ausbildungsbetrieb als Dachdeckergehilfe. Im Juni 2019 bestand der Angeklagte die Führerscheinprüfung zum Lkw-Fahrer und fand eine Anstellung als Fahrer für den L.-Konzern, für den er bis Oktober 2019 tätig war. Nach Erlangung eines Personenbeförderungsscheins arbeitete er dann bis Januar 2020 als Taxifahrer.

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Nach einem Umzug nach I. konnte der Angeklagte keine Anstellung mehr finden und war in der Folge arbeitslos.

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Schwere Unfälle oder Erkrankungen, die von Einfluss auf seine Schuldfähigkeit sein könnten, hat der Angeklagte nicht erlitten bzw. durchgemacht.

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Er ist nicht vorbestraft.

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Im Jahr 2011 ging er mit seiner Cousine, der ehemaligen Mitangeklagten und jetzigen Nebenklägerin R. A. (nachfolgend: A.), eine Beziehung ein. Sie verlobten sich 2014 und heirateten 2015 nach islamischem Recht. Eine Eheschließung nach bundesdeutschem Recht erfolgte nicht. Am 01.05.2015 zogen sie in ihre erste gemeinsame Wohnung in C., wo auch J. Familie lebte. A. begann dort eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin.

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Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und A. war von Beginn an von Streitigkeiten geprägt. Neben häufigen wechselseitigen Beleidigungen kam es teilweise auch zu körperlichen Auseinandersetzungen, die vom Angeklagten ausgingen. Dieser reagierte aufbrausend und aggressiv, wenn A. Probleme ansprach, und wurde ihr gegenüber dann auch handgreiflich. A. verschwieg die Konflikte aus Scham gegenüber ihren Verwandten und spielte diesen das Bild einer glücklichen Ehe vor. Insgeheim hoffte sie aber auf eine Veränderung der Haltung des Angeklagten ihr gegenüber. Im September 2016 wurde der gemeinsame Sohn W. geboren. Zu einer Verhaltensänderung beim Angeklagten führte dies nicht.

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Die Streitigkeiten verstärkten sich, nachdem man im August 2017 von C. nach B. zurückzog, wo Eltern und Geschwister des Angeklagten ansässig sind. A. fühlte sich dort fremd. Sie hätte ihre infolge des Umzugs unterbrochene Ausbildung gern zu Ende gemacht und in ihrem Beruf gearbeitet, auch weil das ihre finanzielle Situation verbessert hätte. Der Angeklagte dagegen wollte, dass sie zuhause blieb, ihn und W. versorgte und schnell wieder schwanger werde. Er hatte aggressive Wutausbrüche und beschimpfte A. als „Schlampe“ und „Hure“. Einen konkreten Anlass für derartige Beleidigungen konnte die Kammer nicht feststellen. Zum Hauptstreitpunkt zwischen beiden entwickelte sich der Wunsch des Angeklagten nach einem zweiten Kind.

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Die teils lautstark geführten Streitigkeiten zwischen beiden, die meist in den Abend- und Nachtstunden ausgetragen wurden, und in deren Verlauf es auch zu Nebengeräuschen durch Türenschlagen, Möbelrücken und Werfen von Gegenständen kam, führten zu Auseinandersetzungen mit den Mitbewohnern des Hauses YD.-straße 33 in B., in dem der Angeklagte mit A. eine Wohnung im 2. Obergeschoss bewohnte. Auf persönlich angebrachte Beschwerden der Nachbarn entgegneten der Angeklagte und A. zunächst entschuldigend, dass W. ein sehr nachtaktives Kind und für den Lärm verantwortlich sei. Die vor der Kammer als Zeugen vernommenen H. und T. S., deren Wohnung unmittelbar neben der des Angeklagten lag, gingen anlässlich von Geräuschen und Hilferufen der A. indes zutreffend von körperlichen Auseinandersetzungen zwischen beiden aus. Der Zeuge S., der befürchtete, dass der Angeklagte die A. schlug und verletzte, klopfte mehrfach gegen die Wohnungstür und drohte mit der Polizei. Daraufhin nannte der Angeklagte ihn einen „Hurensohn“ und drohte damit, ihm „eins auf die Fresse“ zu geben. Auch gegenüber der Zeugin T. S. wurde er ausfällig, bezeichnete sie als „alte Hure“ und ermahnte sie, auf sich und ihren Mann „aufzupassen“, was sie zutreffend als Drohung verstand. Im September 2018 kam es zu einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung des Angeklagten und der A., nachdem der Zeuge S. einen Notruf abgesetzt und häusliche Gewalt als Einsatzgrund genannt hatte. Bei Eintreffen der Polizeibeamten war der Streit allerdings beendet und A. erklärte, dass ihr lediglich etwas zu Boden gefallen sei.

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In der Folge gab es weitere Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der Angeklagte die A. mindestens einmal ins Gesicht schlug, wodurch sie ein Monokelhämatom an einem Auge erlitt. Die Auseinandersetzungen waren so lautstark, dass sie auch von dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen X. Z., der mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind eine Wohnung im ersten Obergeschoss unmittelbar unter der des Angeklagten bewohnte, und auch von den vor der Kammer als Zeuginnen vernommenen Q. Z. und F., die beide in Wohnungen im Erdgeschoss lebten, wahrgenommen wurden. Auf Hilfeangebote der Zeugen H. und T. S. sowie Q. Z. reagierte A. ablehnend und ebenfalls mit Beschimpfungen.

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Die o. g. Zeugen und weitere Hausnachbarn schlossen sich daraufhin zusammen und beschwerten sich u. a. wegen der andauernden nächtlichen Lärmbelästigung und weiterer Vorkommnisse, die die Vernachlässigung von Mieterpflichten des Angeklagten und A. betrafen, in einem Brief bei deren Vermieter. Dieser nahm Kontakt zum Angeklagten auf, was aber nur kurzfristig zu einer Verhaltensänderung führte. Schnell fielen der Angeklagte und A. wieder in ihr altes Verhaltensmuster zurück, stritten sich lautstark in den Abend- und Nachtstunden und reagierten auf Beschwerden der anderen Mitbewohner mit Beleidigungen. Letztlich wurde der Mietvertrag auf Druck der übrigen Bewohner des Hauses und des Vermieters aufgehoben. Bei ihrem Auszug spuckten der Angeklagte und A. noch gegen die Wände im Hausflur und die Türen ihrer Nachbarn, um sich an diesen zu rächen.

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Der Angeklagte und A. verließen C. Ende 2018 und bezogen eine Wohnung im Hause D.-straße 00 in B.. A. wäre lieber nach C. in die Nähe ihrer Mutter und ihrer Schwestern, die dort wohnten, gezogen. Sie hielt an ihrem Vorhaben fest, ihre Ausbildung abzuschließen.

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Zu einem schweren Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und A. kam es dann Ende 2018, als dieser eine geschlechtliche Beziehung zu einer türkischen Arbeitskollegin aufnahm. Als A. ihm daraufhin Vorwürfe machte, trennte er sich auf islamische Art von ihr, indem er sie verstieß. A. zog daraufhin Anfang Januar 2019 mit W. zu ihrer Mutter, der vor der Kammer als Zeugin vernommenen E. A., nach C.. Nach zwei Wochen gelang es einem Bruder des Angeklagten, diesen und A. zu versöhnen und beide zu einer Fortsetzung der Beziehung zu bewegen. Der Angeklagte sicherte A. zu, gemeinsam in I., wo ein Teil von J. Verwandten wohnte, einen Neuanfang zu machen. Im Gegenzug versprach A., ein zweites Kind zu bekommen. Tatsächlich wurde sie im Juli oder August 2019 schwanger. Obwohl sich damit der Wunsch des Angeklagten erfüllt hatte, kam es nicht zu einer Verbesserung der Beziehung zu A.. Beide stritten sich fortwährend und der Angeklagte wurde trotz der Schwangerschaft gegenüber A. tätlich.

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In WhatsApp-Chats aus Oktober 2019 tauschten sie wechselseitig Beleidigungen aus und beschuldigten sich gegenseitigen Fehlverhaltens. A. warf ihm u. a. vor, sie gegen Bauch und Rücken geschlagen zu haben und das ungeborene Kind töten zu wollen. Der Angeklagte erklärte sinngemäß, er wolle, dass das (ungeborene) Kind sterbe. Man zog zu dieser Zeit eine dauerhafte Trennung in Betracht.

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So schrieb A. am 23.10.2019 an den Angeklagten: „Allah soll dir das Doppelte zurückgeben, was du mir und meinem Kind und meinem Baby im Bauch angetan hast, Allah soll dir das zurückgeben …  .“

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„Von der du Ihr Kind auch umbringen kannst.“

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Deine schwangere Frau sagt dir gerade … ihr Kind im Bauch geht es nicht gut!!!!!!! Lies was ich dir da schreibe“

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„Du hast mich vernichtet“

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„Geh auf jemand anderen stark, aber nicht auf deine beschissene Frau.“

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Am 26.10.2019 schrieb A. an den Angeklagten: „Das du sagst, dass dieses Baby hier sterben soll dafür wirst du bestraft.“

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In einem weiteren Chatkontakt aus der Nacht vom 30.10. auf den 31.10.2019 schrieb A.: „Und hast mich überall geschlagen.“

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„Du weist ich habe ein Kind hier drinnen und du legst dich immer mit deine schwangere Frau an.“

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„… du willst mich doch gar nicht und dieses Kind bring mich nachhause und alles ist vorbei“

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„…und du hast mich geschlagen als ich einstieg. Vor deinem Sohn hast du das gemacht. Ja nach so ein Riesenstreit Y. und das wieder bei meiner Mutter ich habe auch keine Kraft mehr und jetz hast du alles vergessen was du heute gemacht hast was kein Sinn ergeben hatte außer die Scheidung die ganze Zeit und jetzt mitten in der Nacht hier rein zu platzen und deswegen geht es mit nicht gut. Ich bin schwanger lass mir wenigstens diese Kraft für diese Kinder“

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„Mein Zahn wackelt und du hast mich fast umgebracht“.

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„Und du hast mich gegen mein Bauch und Rücken geschlagen.“

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Der Angeklagte entgegnete, dass A. ihn nicht aufregen solle und schrieb:

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„Los ich will sex! Komm! ….Das ist ein Befehl“

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Am 20.11.2019 schrieb der Angeklagte an A.: „Wenn du kommst, kriegst du Schläge. Wenn er (gemeint: der Sohn W.) mir sagt, dass du ihn geschlagen hast, dann wird heute dein Tod.“

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Darauf antwortete A.: „Dein Sohn hat Fieber Y. und wenn jemand ihn schlägt, dann bist nur du das und auch der einzige der uns kaputt macht.“

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Auch in der Folge kam es zu Chats zwischen beiden, in denen es um Körperverletzungen und Beleidigungen des Angeklagten zum Nachteil der A. ging. Dieser schlug auch den damals dreijährigen W., was A. billigte. Auch A. schlug W., den sie kaum bändigen konnte, gelegentlich.

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Im Januar 2020 schrieb A. an den Angeklagten: „Du hast mir echt noch nie was gutes gemacht.

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Der Angeklagte antwortete: „Andere Frauen machen alles alleine! Du bist eine Prinzessin hier bei mir. Bleib bitte beim Arzt bis du wieder zur Vernunft kommst. Bei deiner Mutter die Heilige spielen und jetzt hier zu Hause den Teufel…du hure“

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Ein häufiger Streitpunkt zwischen dem Angeklagten und A. war dessen Vermutung, dass das ungeborene Kind nicht von ihm stammte.

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Im Februar schrieb A. in diesem Zusammenhang u. a.: „Du bist einfach ein Feind für mich…Sogar dein Kind ist ein Feind… Was du gestern geistesbehindert genannt hat“

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„Ich habe keine Angst und nochmals, ob das Kind stirbt oder nicht, es ist von dir.“

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Im Februar 2020 zog man von B. nach I., wo man zunächst einen Monat bei gemeinsamen Verwandten wohnte. Anfang März 2020 bezog man dann eine angemietete Wohnung in der O.-straße 0. Diese Wohnung statteten der Angeklagte und A. mit neuen Möbeln aus. Arbeitseinkommen hatten sie nicht; man lebte von staatlichen Sozialleistungen.

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Am 08.04.2020, drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, wurde P., der zweite gemeinsame Sohn des Angeklagten und der A., im St. G. in I. geboren. Er war gesund, wog 3.925 g und war 52 cm groß. Die Geburt verlief komplikationslos. A. verließ das Krankenhaus am nächsten Tag.

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Am 15.04.2020 erfolgte im St. G. in I. die U2-Untersuchung des P.. Bis auf den Umstand, dass sein Geburtsgewicht geringfügig auf 3.690 g gefallen war, zeigte er keine Auffälligkeiten.

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Am 16.04.2020 suchte die vor der Kammer als Zeugin vernommene Hebamme V. die A. erstmals in deren Wohnung auf. A. berichtete ihr, dass P. viel weinte und sie sich mit beiden Kindern und der Hausarbeit überfordert fühlte. V. empfahl deshalb, eine Haushaltshilfe auf Kosten der Krankenkasse zu beantragen. Sie stellte weder bei P. noch bei A. körperliche Auffälligkeiten im Sinne von Verletzungen fest. Am selben Tag stellten der Angeklagte und A. den P. in der Kinderarztpraxis Dres. U. und M. in I. vor. Die vor der Kammer als Zeugin vernommene Kinderärztin Dr. U., die P. untersuchte, stellte keine Besonderheiten fest.

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Am 17.04.2020, 25.04.2020 und 30.04.2020 kam es zu weiteren Besuchen der V. bei dem Angeklagten und der A.. Während der Angeklagte sich im Hintergrund hielt, berichtete A. besorgt, dass P. weiterhin viel schreie. V., die P. jedes Mal in unbekleidetem Zustand wog und auch A. hinsichtlich der geburtlichen Folgeerscheinungen versorgte, bemerkte bei beiden keine Anzeichen von Verletzungen.

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Auch nach der Geburt des vom Angeklagten gewünschten zweiten Kindes verbesserte sich die Beziehung zwischen dem Angeklagten und A. nicht. So schrieben sie sich beleidigende WhatsApp-Nachrichten, auch wenn sie sich gemeinsam in der Wohnung aufhielten.

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Am 19.04.2020 schrieb A. beispielhaft dafür an den Angeklagten: „Hör auf zu drohen das steht dir nicht mehr. Erstmal beleidigen und mich mit Hure vergleichen hast echt dein Nivou runter“.  

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Der Angeklagte war häufig unterwegs, half nicht im Haushalt und brachte oft Besuch mit nach Hause. Er unterband, dass A., die mit der Versorgung beider Kinder überfordert war, Unterstützung durch ihre Mutter oder andere Verwandte erfuhr. Gelegentlich half er ihr aber bei der Versorgung des P.. Dieser entwickelte sich zu einem so genannten Schreikind. Ob dieses eine Folge einer zunächst unzureichenden Entwicklung des Verdauungsapparates, so genannter drei-Monats-Koliken, oder bereits eine Reaktion auf erlittene Körperverletzungen war, konnte nicht festgestellt werden.

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Der Angeklagte war durch das häufige Schreien des P. nervlich stark belastet. Wahrscheinlich als Folge eines Wutausbruchs fügte er P. in der Zeit zwischen dem 01.05. bis 10.05.2020 vermutlich durch einen heftigen Schlag mit der Faust oder einen Stoß mit dem Ellenbogen oder einem Gegenstand auf das Brustbein beidseitige Rippenserienfrakturen der 2. bis 8. Rippe rechts vorne und der 2. bis 7. Rippe links vorne zu. Weiterhin kam es zu einem Bruch der 9. Rippe links hinten nahe der Wirbelsäule, wobei es sich um einen indirekten Bruch handelte, der einer Widerlagerverletzung vergleichbar durch die starke Verformung des Brustkorbs entstand. Diese Brüche waren äußerlich nicht sichtbar. Sie bereiteten P. bei jedem Atemzug sowie bei jedem Hochnehmen oder Umlagern über einen Zeitraum von etwa 14 Tagen starke Schmerzen. Erst in den zwei folgenden Wochen ließen diese Schmerzen infolge Abheilung nach.

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Diese Rippenverletzungen blieben bei der Vorsorgeuntersuchung U3 in der Kinderarztpraxis Dres. U. und M. am 12.05.2020 unbemerkt. P. wog zu diesem Zeitpunkt 4.680 g und war 54 cm groß.

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Am 25.05.2020 nahm A. per WhatsApp Kontakt zu V. auf. Sie berichtete, dass P. weiterhin viel weine und wohl an Blähungen leide. Sie war mit der Versorgung beider Kinder überfordert, denn W. war ein sehr forderndes und lebhaftes Kind, das sie bis in den späten Abend hinein beschäftigte und sich durch sie kaum Grenzen setzen ließ.

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Am 27.05.2020 schrieb sie um 22:18 Uhr in einem WhatsApp-Chat an den Angeklagten: „Wenn du W. nicht schlägst, dann mach ich das“ und bezogen auf W. „Er soll sich in sein Zimmer verpissen“.

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Am 30.05.2020, Pfingstsamstag, besuchten der Angeklagte und A. mit beiden Kindern die Mutter der A., die von der Kammer vernommene Zeugin E. A., in C.. Dort war auch der gerade vier Jahre alte K. ZD., ein Neffe der A., zu Besuch. E. A. klagte über Schmerzen am Auge und wollte einen Augenarzt aufsuchen. Da diese keine ausreichenden Deutschkenntnisse hatte, bat A. den Angeklagten, ihre Mutter nach BA. zum augenärztlichen Notdienst zu begleiten. Weil der Angeklagte dieses Ansinnen ablehnte, fuhr A. dann selbst gegen 20:00 Uhr ihre Mutter zum Arzt. Der Angeklagte blieb mit seinen beiden Kindern und dem o. g. K. in der Wohnung zurück. Er war mit der Betreuung dieser drei Kinder überfordert.

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Um 21:15 Uhr berichtete A. dem Angeklagten über WhatsApp, dass sie beim Augenarzt angekommen sei und fragte, wie es den Kindern gehe. Der Angeklagte antwortete, dass er W. und K. MP. gegeben habe. Auf die Frage von A., wie es dem Baby gehe, antwortete der Angeklagte wörtlich:

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„Das Baby weint ohne Grund … kommta3mai die beiden und P. noch ruhig auf den Arm nehmen

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P. trinkt jetzt Flasche“

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A. schrieb daraufhin, dass er die Kinder spielen lassen solle und nicht auf diese aufpassen müsse. Tatsächlich hatte der Angeklagte, der darüber erzürnt war, dass P. schrie, diesem entweder einen Schlag mit der Faust oder einen Stoß mit dem Ellenbogen oder einem Gegenstand mittig auf das Brustbein versetzt, der zu Rippenserienbrüchen im Bereich der Knorpelknochengrenze an den vorderen Rippen 3, 4 und 5 beidseits führte. Diese Brüche bereiteten P. dann bei jedem Atemzug und jeder Bewegung erhebliche Schmerzen, sodass er deshalb lauthals schrie. Diese Schmerzsymptomatik hielt bis zur Abheilung etwa 14 Tage später an.

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Der Angeklagte befürchtete, dass er P. durch seine Gewalthandlung so schwer verletzt hatte, dass dies von A. und deren Mutter entdeckt werden könnte. Als beide nach etwa drei Stunden in die Wohnung zurückkehrten, berichtete er, um die von ihm begangene Misshandlung zu vertuschen, diesen von einem „Unfall“: Er erklärte, er habe die Toilette aufgesucht und die drei Kinder für einen Moment unbeaufsichtigt gelassen. Als er wieder in das Zimmer gekommen sei, habe K. auf P. gelegen oder gesessen, der wiederum in seinem Maxi-Cosi gesessen habe. Er habe das nicht so genau gesehen. Als er nachgefragt habe, was geschehen sei, habe K. behauptet, dass W. auf ihn (K.) gefallen sei.

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Der Angeklagte und A. fuhren mit W. und P. nach I.. E. A. fragte K. im Nachgang, was passiert sei. Dieser erklärte, er habe nichts gemacht.

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In der Wohnung in I. angekommen untersuchte A. den P., konnte aber keine Verletzungen feststellen. Sie bemerkte aber, dass P. schwer atmete. Tatsächlich litt P. erhebliche Schmerzen infolge der Rippenbrüche, zeigte sich in der Nacht unruhig und weinerlich. Deshalb nahm A. am Folgetag, dem 31.05.2020, Pfingstsonntag, telefonisch Kontakt zur Zeugin V. auf und berichtete dieser, P. sei bei dem Versuch, ihn aus dem Maxi-Cosi zu heben, zurück in den Kindersitz gefallen und habe seitdem wohl Rückenschmerzen.

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Die Kammer konnte nicht feststellen, ob A. sich diese Version des Geschehens, die nicht mit den Angaben des Angeklagten ihr gegenüber übereinstimmt, selbst ausdachte, um die Darstellung eines Unfallgeschehens zu untermauern, oder ob sie auf einem Telefonat mit ihrer Mutter, der Zeugin E. A., beruhte, die ihrer Tochter AF. ZD., der Schwester der A. und Mutter des K., noch am Abend des 30.05.2020 ähnliches berichtet hatte. Obwohl V. der A. eindringlich riet, sofort einen Kinderarzt aufzusuchen und obwohl P. deutliche Anzeichen von Schmerzen zeigte, entschloss sich A. erst am Pfingstmontag, den 01.06.2020, P. in der Kindernotdienstpraxis des Evangelischen Krankenhauses in C. vorzustellen. Dort erfolgte eine ärztliche Untersuchung des unbekleideten P. durch die vor der Kammer als Zeugin vernommene Kinderärztin Dr. XO.. A. gab dieser gegenüber an, zwei Tage zuvor sei der große Bruder (nicht ihr Neffe K.) auf P. gefallen, P. sei in der Folge nachts sehr unruhig gewesen.

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Die o. g. Zeugin stellte keine Hämatome oder Schwellungen bei P. fest, die diese infolge der Schilderung der A. erwartet hatte. P. wies einen ausladenden Bauch auf, den die Zeugin als Anzeichen von Blähungen deutete. Weiterhin diagnostizierte sie einen Nabelbruch, der auch dadurch entstehen kann, dass ein Kind übermäßig - meist infolge von Schmerzen - intensiv schreit. Dass P. neben den bereits in Heilung befindlichen Rippenserienfrakturen der 2. bis 8. Rippe rechts vorne und der 2. bis 7. Rippe links vorne und dem Bruch der 9. Rippe links hinten frische Frakturen im Bereich der Knorpelknochengrenze an den vorderen Rippen 3, 4 und 5 beidseits vorne davongetragen hatte, bemerkte die Zeugin bei ihrer Untersuchung nicht. Sie erstellte einen Notfallschein, auf dem sie „Nabelhernie“ (Nabelvorwölbung) und „Meteorismus“ (Blähungen) notierte und riet A., P. am nächsten Tag beim Kinderarzt in I. wiedervorzustellen.

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A. suchte am 02.06.2020 mit P. den vor der Kammer als Zeugen vernommenen Kinderarzt Dr. M. aus der Praxis Dres. U. und M. auf. Dieser bestätigte die Diagnose des Nabelbruchs. A. berichtete ihm nichts über den vermeintlichen Unfall unter Beteiligung TH. oder WL.. Dr. M. verordnete ein Medikament gegen Blähungen.

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P. verspürte infolge der zuletzt erlittenen Rippenbrüche nach wie vor bei jedem Atemzug Schmerzen. Auch das Hochheben, Füttern und Wickeln verursachte ihm erhebliche Schmerzen. A. bemerkte, dass es in seinem Brustkorb knackte, wenn P. „ein Bäuerchen“ machte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt begann sie, an der vom Angeklagten berichteten „Unfallversion unter Beteiligung der Kinder“ zu zweifeln und forderte ihn auf, zu offenbaren, was tatsächlich in der Zeit ihrer Abwesenheit passiert sei. Der Angeklagte blieb dabei, dass K. auf P. gefallen sei.

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Da P. übermäßig viel schrie, was Folge seiner schmerzenden Rippenbrüche war, stellte A. ihn am 08.06.2020 gegen 13:00 Uhr bei der vor der Kammer als Zeugin vernommenen Kinderärztin Dr. U. vor. A. erklärte dieser, dass sich vor zwei Tagen der 4-jährige Cousin auf den im Kindersitz sitzenden P. gesetzt und sie jetzt ein komisches Knacken im Brustkorb des P. bemerkt habe, das links des Brustbeins zu hören sei. Dr. U. stellte eine Krepitation (ein hör- und fühlbares Aneinanderreiben von Frakturteilen) der Rippen vorne links und eine deutliche Unruhe fest, die auf Schmerzen aufgrund einer Fraktur hindeuteten. Sie äußerte, dass sie die Schilderung J. über die Verursachung durch ein vierjähriges Kind für wenig glaubhaft halte, zog aber eine Kindesmisshandlung nicht in Erwägung. Sie erklärte A., dass wegen des Verdachts auf einen Rippenbruch eine sofortige Vorstellung in der Kinderchirurgie im St. Marienhospital in NJ. erforderlich sei und P. direkt mit einem Notarztwagen dorthin gebracht werden könne. A. erklärte, dass sie das Kind selbst in ihrem Auto nach NJ. bringe, nahm die Überweisung zur Durchführung einer röntgenologischen Untersuchung wegen des Verdachts auf eine Rippenfraktur mit und verließ die Praxis gegen 14:13 Uhr.

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Dem vermutlich in der Nähe der Praxis im Fahrzeug wartenden Angeklagten schrieb sie per WhatsApp: „Bin fertig ich komme jetz nach unten.“

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Die Kammer geht davon aus, dass A. dem Angeklagten unmittelbar nach dem Verlassen der Praxis mitteilte, dass P. höchstwahrscheinlich einen Rippenbruch erlitten hatte und Dr. U. nicht an eine Verursachung durch K. infolge Daraufsetzens glaubte. Der Angeklagte befürchtete, dass die durch ihn erfolgte Kindesmisshandlung durch die Röntgenuntersuchung in der Kinderchirurgie festgestellt werden und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen würde. Deshalb setzte er A. an der gemeinsamen Wohnung ab und erklärte, dass er wegen einer dringenderen Angelegenheit mit dem Auto zu seiner Rechtsanwältin fahren müsse. Nach seiner Rückkehr kam es in der gemeinsamen Wohnung zu einem heftigen Streit zwischen ihm und A., weil A. mit P. nach NJ. in das dortige Krankenhaus fahren wollte. Der Angeklagte erklärte ihr in diesem Zusammenhang, das gehe nicht, weil er das Auto für eine Fahrt mit seiner Schwester brauche. Auch dies war ein Vorwand. Tatsächlich wollte der Angeklagte nicht, dass A. die Möglichkeit hatte, P. im Krankenhaus vorzustellen, weil er die Entdeckung der von ihm beigebrachten körperlichen Verletzungen fürchtete. Im Verlauf der Auseinandersetzung trat er aus Wut und um seine Gewaltbereitschaft zu zeigen und A. so in Angst vor ihm zu versetzen, so fest gegen einen Staubsauger, dass dieser durch die Wohnung flog. A. ergriff darauf den Autoschlüssel, flüchtete mit beiden Kindern aus der Wohnung und fuhr mit dem Pkw in Richtung NJ.. Kurz darauf sah sie sich mehrfachen Anrufen des Angeklagten ausgesetzt, der sie telefonisch nach I. zurückbeorderte, vermeintlich, weil er sie und die Kinder bei dem Krankenhausbesuch begleiten wollte. Tatsächlich suchte er nach einer Möglichkeit, die Untersuchung des P. zu vereiteln. Aus Angst vor dem Angeklagten fuhr A., die bereits in der Nähe des Krankenhauses angekommen war, wieder zurück nach I.. Nach einem erneuten Telefonat mit dem Angeklagten, in dem es wieder zum Streit kam, fuhr A. wieder nach NJ.. Im Parkhaus des Krankenhauses angekommen, stellte sie fest, dass sie kein Portemonnaie bei sich hatte. Da der Angeklagte ihr dieses schon zuvor ein paarmal aus der Tasche genommen hatte, um sie in ihren Aktivitäten zu beschränken, ging sie davon aus, dass er das auch an diesem Tag getan hatte, weil er verhindern wollte, dass sie ohne ihn zum Krankenhaus fuhr. A. fand im Pkw ein 50-Cent-Stück, mit dem sie am Parkautomaten bezahlte, und fuhr zurück nach I..

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Obwohl P. unter erheblichen Schmerzen litt und A. befürchten musste, dass eine spießig gebrochene Rippe in die Lunge eindringen könnte, suchte sie auch in den nächsten Tagen keinen Arzt auf. Da sie zuvor immer entweder ärztlichen Rat oder aber Hilfe bei der Hebamme V. gesucht hatte, geht die Kammer davon aus, dass sie angesichts des fortdauernden gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten und dessen Versuch, den Besuch im Krankenhaus zu vereiteln, eine Verletzung des P. durch den Angeklagten für wahrscheinlich hielt. Sie befürchtete - wie dieser - bei Bestätigung der Verdachtsdiagnose einer Rippenfraktur Konsequenzen in Form der Einschaltung des Jugendamtes oder der Polizei durch die Ärzte des Krankenhauses in NJ..

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Etwa zwei Wochen nach Entstehung der zuletzt verursachten Rippenbrüche ließen die von P. infolgedessen erlittenen Schmerzen infolge Abheilung nach.

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Obwohl der Angeklagte befürchten musste, dass seine Misshandlungen an P. offenbar würden, fügte er zwischen dem 09.06. und dem 13.06.2020 P. durch ein heftiges Zusammenpressen dessen Brustkorbs mit den Händen Brüche an der 7. Rippe links hinten und der 9. und 10. Rippe rechts hinten zu. Die Kammer geht davon aus, dass er sich über das andauernde Schreien des P. geärgert hatte und seine Wut darüber in dieser Art abreagierte.

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Als A. den P. am Nachmittag des 18.06.2020 in der Praxis Dres. U. und M. vorstellte, wurde durch den Zeugen Dr. M. ein so genannter Windel-Pilz am Gesäß diagnostiziert. Eine Nachfrage nach dem Ausgang der angeordneten Röntgenuntersuchung oder eine genauere Untersuchung des P., bei der die Rippenbrüche hätten festgestellt werden können, erfolgte nicht.

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Gegenstand dieses Urteils ist folgendes Tatgeschehen:

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Am 19.06.2020 verließ A. mit W. kurz vor 16:00 Uhr die gemeinsame Wohnung, um in ein nahegelegenes Einkaufszentrum in GY. zu fahren. Der Angeklagte war allein mit P.. Dieser saß in einer im Wohnzimmer neben der Couchgarnitur stehenden Babywippe, die elektrisch betrieben wurde, sich dadurch bewegte und gleichzeitig eine Melodie spielte. P. konnte aufgrund der zwischen dem 09. und 13.06.2020 erlittenen Rippenfrakturen nur schwer atmen und hatte deshalb Schmerzen. Höchstwahrscheinlich deshalb oder weil er auch Hunger hatte, schrie er. Daraufhin ging der Angeklagte in die Küche, wo er ein Fläschchen für P. zubereitete. Dabei hoffte er, dass P. mit dem Fläschchen aufhören werde zu schreien. Bei der Zubereitung stellte er fest, dass ein Sauger defekt war. Daraufhin rief er um 17:42 Uhr die A. an und forderte sie auf, neue Sauger mitzubringen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich A. bereits auf dem Weg nach Hause.

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Der damals mindestens 90 kg, höchstens aber 100 kg schwere Angeklagte nahm P. aus der Wippe, konnte ihn aber nicht beruhigen. Er war durch das andauernde Schreien des P. so genervt, dass er in Wut geriet und den Entschluss fasste, abermals körperliche Gewalt gegen P. anzuwenden. Er wollte ihn dadurch bestrafen und zur Ruhe bringen.

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In Umsetzung seines Entschlusses umfasste er mit beiden Händen den Brustkorb des P. und presste dann beide Hände so fest zusammen, dass es bei P. zu einer Serienfraktur der 3. bis 7. Rippe rechts hinten an der Wirbelsäule kam, die mit einer mäßigen Einblutung in das umliegende Gewebe einherging. Durch das Zusammenpressen verursachte er mit den Fingern seiner rechten Hand mehrere punktförmige Hämatome im Bereich des unteren linken Rippenbogens des P. und darunter. Korrespondierend dazu bildeten sich in dem Unterhautgewebe links der Wirbelsäule punktförmige Einblutungen.

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Dann legte er P., der einen hell-gemusterten Strampelanzug trug, auf dem Dreisitzer der schwarzen Couchgarnitur ab. Auf dieser befanden sich keine Kissen und auch keine anderen Gegenstände, so dass P. sich deutlich von der Couch abhob. Als P. dann weiter schrie und sich nicht beruhigen ließ, geriet der Angeklagte in eine so große Wut auf P., dass er sich dazu entschloss, P. nicht wie zuvor Schmerzen durch Zusammenpressen des Brustkorbes zuzufügen, sondern ihm Gewalt anzutun, indem er auf den Bauch des P. unterhalb des Brustkorbes einwirkte. Er wollte von oben auf den auf dem Rücken liegenden P. eine stumpfe Gewalt einwirken lassen, sodass dessen Bauchorgane stark zusammengepresst und mit großer Kraft gegen dessen Wirbelsäule gepresst würden. Auf diese Weise wollte er seine eigene Wut und seine Frustration abreagieren. Er wollte P. für dessen fortwährendes, schon seit Wochen übermäßig häufiges Schreien bestrafen und ihn zum Verstummen bringen. In sein Mitbewusstsein hatte er aufgenommen, dass eine solche starke Krafteinwirkung auf den Körper des noch nicht einmal drei Monate alten P. zu schweren inneren Verletzungen, zu Blutungen und infolgedessen auch zum Tod des P. führen könnte. Den Tod des P. wollte er in dem Sinne, dass er seine Gefühle von Wut und Rache und sein Bestreben, Ruhe vor dem andauernden Schreien zu haben, auch um den Preis des Todes des P. umsetzen wollte. In diesem Sinne rechnete er damit, dass P. infolge der geplanten Gewalthandlung zu Tode kommen werde.

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Im Tatzeitpunkt war seine Wut auf P. so groß, dass er nicht - wie schon viermal zuvor, zuletzt unmittelbar vor der Tat geschehen - auf den Brustkorb des P. einwirkte, sondern sich entschloss, nunmehr gewaltsam die Bauchdecke bis zum Anschlag einzudrücken. Es war ihm bewusst, dass P. auch aufgrund der von ihm selbst zuvor verursachten Rippenfrakturen vor Schmerzen schrie. Er wusste, dass ein gewaltsames, mit einer starken Kraftentfaltung verbundene Eindrücken in den Oberbauch bis gegen die Wirbelsäule und daran vorbei zu lebensgefährdenden Verletzungen der inneren Organe führen kann.

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Wenn er zur Verletzung des Säuglings - was die Kammer für weniger wahrscheinlich hält - seine Fußspitze oder seine Ferse einsetzte und so von oben auf den auf der Couch liegenden P. trat, war ihm bewusst, dass ein Tritt in den Bauch eines zweimonatigen Säuglings die konkrete Lebensgefahr begründet. Soweit er eine der anderen in Betracht kommenden Tathandlungen, z.B. das tiefe Eindrücken mit seinen Fingern, der Faust, dem Ellenbogen, der Babyflasche oder einem Gegenstand mit ähnlichem Durchmesser vornahm, wusste er, dass er infolge der starken Krafteinwirkung und der Tiefe des Eindrückens die inneren Organe seines Sohnes derart schädigte, dass dies zum Tode seines Sohnes führen konnte. Im Zeitpunkt der Gewalteinwirkung war ihm das aber gleichgültig, weil er frustriert und durch das anhaltende Schreien des Kindes genervt in Wut geraten war.

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In Umsetzung seines Entschlusses drückte oder schlug er entweder mit einigen Fingern, der Faustspitze, dem Ellenbogen, der Babyflasche oder einem anderen Gegenstand mit einem Durchmesser von wenigen Zentmetern von oben tief, mittig, unterhalb des Brustkorbes in den Bauch des P. hinein. Dieser lag dabei hochwahrscheinlich in Rückenlage auf der Couch.

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Als Tatmittel konnten auch die unbeschuhte Fußspitze oder die unbeschuhte Ferse des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, die die Kammer aber für weitaus weniger wahrscheinlich hält, weil der Angeklagte dann auf die Couch gestiegen sein müsste, um von oben auf den Bauch des Kindes einzutreten.

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Die vom Angeklagten zielgerichtet ausgeübte Gewalt war so groß, dass die Bauchdecke des P. bis zu zehn cm tief eingedrückt wurde. Dadurch wurde der Darm beiseitegeschoben und die Darmaufhängung, das so genannten Gekröse, wurde gegen die Wirbelsäule und über diese und die Dornfortsätze der Wirbelkörper teilweise hinweggleitend einige cm nach oben geschoben. Während dieses kraftvollen Hineindrückens in den Leib des P. nahm der Angeklagte eine drehende oder schiebende Bewegung mit der Faust, dem Ellenbogen oder dem von ihm benutzten Gegenstand vor. Dadurch kam das Gekröse mit den innenliegenden Dornfortsätzen der Wirbelsäule in Kontakt, so dass es an zwei Stellen zu einem Zerreißen des zarten Gewebes des Gekröses kam und sich zwei Defekte von einem bzw. drei cm Größe bildeten. Das Gekröse war regelhaft von einer Vielzahl sehr kleiner Venen und Arterien durchzogen, deren Durchmesser einen mm nicht überstieg. Im Bereich beider Defekte kam es zum Abriss einer Vielzahl dieser Gefäße, so dass auch mindestens eine Arterie verletzt war. Blut aus den eröffneten Gefäßen ergoss sich in den Bauchraum des P.. Das kraftvolle Hineinpressen in den Leib des P. führte über die Verletzung des Gekröses hinaus zu einer starken Zerrung der Leber und der Milz mit der Folge einer Einblutung in die Leberpforte und in die Milzkapsel.

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P., der wegen der Schmerzen aufgrund der erlittenen Rippenverletzungen nur flach atmen konnte, wurde aufgrund der Gewalteinwirkung auf seinen Bauch kurzzeitig bewusstlos. Aufgrund dessen, der ohnehin sehr flachen Atmung und der beginnenden Einblutung wurde er aschfahl im Gesicht und regte sich nicht.

82

Der Angeklagte erkannte diese Auswirkung seines Handelns und ging aufgrund dessen von einem Atemstillstand des P. aus. Er erkannte, dass er P. in akute Lebensgefahr gebracht hatte. Als ihm diese Folge seiner Tat bewusst wurde, geriet er in Panik und entschloss sich, das Kind zu retten. Er nahm es von der Couch auf, um es wieder zum Atmen zu bringen. Tatsächlich war P. nur kurze Zeit bewusstlos und atmete aufgrund der erlittenen Verletzungen nur ganz flach und kaum hörbar. Der Angeklagte blies daraufhin in den Mund des P.. Das führte allerdings nicht zu einer Veränderung des Zustandes. Dann lief der Angeklagte in die Küche, wo er Wasser über den Kopf des P. schüttete, ohne dass P. daraufhin wieder zu Bewusstsein kam. Um 17:45 Uhr rief er die A. an und berichtete kurz, dass es P. sehr schlecht gehe, woraufhin A. ihn aufforderte, einen Krankenwagen zu rufen und nach Hause eilte. Zu diesem Zeitpunkt waren seit der tödlichen Verletzung etwa 10 bis 15 Minuten vergangen.

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Um 17:45 Uhr wählte der Angeklagte den Notruf der Feuerwehr. Während des Telefonates kam P. zeitweise wieder zu Bewusstsein und begann zu wimmern. Spätestens während dieses Telefonates entschloss sich der Angeklagte, seine Tat dadurch zu verschleiern, dass er behauptete, er habe sich versehentlich auf den auf der Couch liegenden P. gesetzt. Das obige Telefonat des dabei sehr aufgeregt wirkenden Angeklagten hatte auszugsweise folgenden Inhalt:

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Angeklagter: „Hallo, bitte O.-straße 0 , O.-straße 0 . Mein Sohn stirbt gerade. Der ist zwei Monate.“

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Feuerwehr:              „Ok ich helfe Ihnen jetzt sofort. O.-straße, welche Hausnummer?“

86

Angeklagter:              „Ja. Nr. 0, Nr. 0. Auf den Namen BX., Y.. Hallo, bitte! Der atmet nicht. Beeilen Sie sich! Beeilen Sie sich!“

87

Feuerwehr:              „Wir sind schon unterwegs. Wie alt ist Ihr Sohn?“

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Angeklagter: „Drei Monate.“

89

Feuerwehr:              „Ok, und was genau, hat er sich verschluckt oder warum?“

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Angeklagter: „Nein, ich weiß es nicht. Ich glaube, ich weiß nicht, der hat irgendwie, ich weiß es wirklich nicht. Bitte ich bin alleine hier. Bitte.“

91

Feuerwehr:              „Versuchen Sie sich zu beruhigen. Wir helfen. Ich helfe Ihnen jetzt.“

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Angeklagter: „Ich meinte gerade ganze Zeit kaltes Wasser auf ihn oder so.“

93

Feuerwehr::              „Hören Sie mir zu …. Also ich helfe Ihnen jetzt. ich höre das Kind wieder weinen. Ist das richtig?“

94

Angeklagter: „Ok, ok, mein Schatz. Bitte?“

95

Feuerwehr:              „Ich höre jetzt das Kind wieder weinen?“

96

Angeklagter: „Ja, nein, aber bitte… (unverständlich) der ist jetzt wach geworden wieder. Bitte, bitte, bitte.“

97

Feuerwehr:              „So, jetzt bleiben Sie mal ganz ruhig! Bleiben Sie bitte ruhig! Hören Sie mir zu! Das Kind weint doch. Das Kind weint doch wieder. Alles gut, beruhigen Sie sich! Ich helfe Ihnen jetzt. Die Kollegen sind schon unterwegs.“

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Angeklagter: „(unverständlich)…ich hab mich aus Versehen…“

99

Feuerwehr:              „Hören Sie mir zu! Sie hören mir jetzt zu. Die Kollegen sind schon unterwegs und ich helfe Ihnen jetzt. So, sie nehmen jetzt einmal das Kind auf den Arm!“

100

Angeklagter: „Bitte?“

101

Feuerwehr:              „Sie nehmen jetzt mal das Kind auf den Arm zu sich!“

102

Angeklagter: „Ja.“

103

Feuerwehr:              „Und es atmet jetzt wieder?. Und es ist nicht mehr blau im Gesicht, ist es wieder rosig?“

104

Angeklagter: „Doch? Oh mein Gott, bitte.“

105

Feuerwehr:              „Bleiben Sie bitte ruhig! ich helfe Ihnen doch jetzt.“

106

Angeklagter: „AL., bitte.“

107

Feuerwehr:              „Wenn Sie versuchen, ruhig zu bleiben. Dann können wir Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter jetzt helfen. Ist es ein Sohn oder ist es eine Tochter?“

108

Feuerwehr:              „Ok, gut. Und das Kind atmet jetzt wieder, ja?“

109

Angeklagter: „Der atmet jetzt wieder. Bitte, bitte.“

110

Während des Telefonates kam A. um 17:47 Uhr in die Wohnung zurück. Sie war völlig außer sich und fürchtete um das Leben des P.. Sie begann zu weinen und zu jammern. Ihre Stimme ist während des Telefonates im Hintergrund zu hören. Das Telefonat wurde dann fortgesetzt:

111

Feuerwehr:              „Hören Sie mir bitte zu! Er atmet jetzt wieder, ja?“

112

Angeklagter: „Nein, der atmet, der mach immer so ähhä, als wenn irgendwas pas-                            siert ist.

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Feuerwehr:              „Aber Sie sehen den Brustkorb? Der hebt und senkt sich?“

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Angeklagter: „Brustkorb, bitte was?“

115

Feuerwehr:              „Der Brustkorb hebt und senkt sich? Ja?“

116

A. weinte währenddessen weiter im Hintergrund.

117

Feuerwehr:              „Können Sie sich jetzt bitte auf das Telefonat konzentrieren!. Dann kann

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                            ich Ihnen Erste Hilfe leisten!“

119

Angeklagter: „Ja.“

120

Feuerwehr:              „Hebt und senkt sich der Brustkorb?“

121

Angeklagter: „Nein, der kann nicht atmen.“

122

Feuerwehr:              „Warum?“

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Angeklagter sprach darauf mit A., ohne dass der Inhalt des Gesprächs zu verstehen war.

124

Feuerwehr:              „Also Ihr Sohn kann nicht atmen. Ist das richtig?“

125

Angeklagter. „Nein, der kann nicht atmen. Auf ihn gesetzt, das war aus Versehen.

126

Feuerwehr:              „Bitte was?“

127

Angeklagter: „Ich habe mich aus Versehen auf ihn gesetzt.“

128

Feuerwehr:              „Ok, Sie haben sich auf ihn draufgesetzt?“

129

                            Die Kollegen sind unterwegs. Ja, die kommen zur O.-straße 0.“

130

Feuerwehr:              „Hat Ihr Sohn irgendwo Verletzungen?“

131

Angeklagter: „Nein, der hat keine Verletzungen.“

132

Feuerwehr:              „Hat keine Verletzungen. Und wo haben Sie sich genau draufgesetzt?“

133

Angeklagter:              „Auf seinen Bauch.“

134

Feuerwehr:              „Wie lange haben Sie sich denn da draufgesessen?“

135

Angeklagter: „Keine Ahnung. Ein paar Sekunden oder so. Ich habe das direkt ge-                            merkt. Ich glaub, ich weiß nicht, ob er sich was gebrochen hat, oder                             so.“

136

Feuerwehr:              „Waren Sie allein mit dem Sohn in der Wohnung?“

137

Angeklagter: „Ja.“

138

Feuerwehr              „Und jetzt atmet er nicht mehr?“

139

Angeklagter: „Nein.“

140

Feuerwehr              „Ok, er atmet jetzt definitiv nicht mehr?“

141

Angeklagter: „Nein.“

142

Feuerwehr:              „Ok, dann führen Sie jetzt eine Herz-Lungen-Wiederbelebung durch!                             Legen Sie das Kind bitte auf den Rücken!“

143

Angeklagter: „Ja, bitte beeilen Sie sich!“

144

Feuerwehr:              „Die Kollegen sind schon unterwegs. Legen Sie das Kind auf den Rücken!“

145

Angeklagter: „Auf den Rücken auf den Boden?“

146

Feuerwehr:              „Ja auf den Boden. Und Sie sind definitiv sicher, dass das Kind nicht mehr atmet?“

147

Angeklagter: „Ja.“

148

Feuerwehr:               „Dann nehmen Sie zwei Finger, nehmen Sie Zeige- und Mittelfinger und                             drücken Sie in die Mitte des Brustkorbs. Drücken Sie jetzt drauf!“

149

Während der Mitarbeiter der Feuerwehrleitstelle den Angeklagten aufforderte zu drücken, begann P. zu weinen. Der o. g. Mitarbeiter der Feuerwehr forderte den Angeklagten erneut auf, jetzt zu drücken. Dieser hatte nicht verstanden, was er tun sollte.

150

Deshalb fragte er: „Wo soll ich die Finger hinmachen?“

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Feuerwehr:              „Zeige- und Mittelfinger nehmen Sie in die Mitte des Brustkorbes. Auf`s Brustbein.“

152

Obwohl der Angeklagte die Anweisung mit einem „Ok.“ bestätigt hatte, folgte er dieser nicht und führte keine Herzmassage bei P. durch. Stattdessen blies er dem P., der vor Schmerzen wimmerte, in den Mund, um dessen Atmung, die sehr flach war, zu unterstützen.

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Feuerwehr:              „Ich höre jetzt ein Kind weinen.“

154

Angeklagter: „Ich hab‘ jetzt einmal reingepustet. Jetzt ist er wieder wach.“

155

Feuerwehr.              „Jetzt ist er wieder wach?

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Angeklagter: „Ja.“

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Feuerwehr:              „Sie haben jetzt reingepustet oder den…“

158

Angeklagter: „Ich hab in seine Lunge gepustet. In seinen Mund…“

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Feuerwehr:              „Ok, alles klar. Das ist gut. Und jetzt atmet das Kind wieder?“

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Angeklagter: „Ja.“

161

Feuerwehr:              „Ok, ist es noch blau?“

162

Angeklagter: „Ja.“

163

Feuerwehr:              „Ok, alles klar. Lassen Sie das Kind auf dem Boden liegen, falls es nochmal vorkommen sollte, dass Sie nochmal reanimieren müssen.

164

Angeklagter: „Ok. So jetzt habe ich nochmal gepustet.“

165

P. wimmerte, was der Mitarbeiter der Feuerwehr am Telefon wahrnahm.

166

Feuerwehr:              „Ich höre das Kind jetzt wieder weinen. Es ist jetzt wieder zu sich

167

                      gekommen.“

168

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Angeklagter: „Ja, meine Frau ist gerade gekommen, … . Wann sind Sie denn, da?

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                      Wir reden schon 10 Minuten.“

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Feuerwehr:              „Es ist jetzt wieder bei sich?“

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Angeklagter: „Nein, er geht wieder weg.“

174

Feuerwehr: „Bleiben Sie ganz ruhig. Ich höre das Kind weinen. Und solange ich das                             Kind weinen höre, ist erstmal alles gut.“

175

Angeklagter: „Der ist weg, der ist weg. Der atmet nicht mehr!“

176

Feuerwehr:              „Dann pusten Sie bitte umgehend in den Mund. Pusten Sie wieder in                             den Mund!“

177

P. wimmerte, was der Mitarbeiter der Feuerwehr wahrnahm.

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Feuerwehr:              „Jetzt höre das Kind wieder weinen.“

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Angeklagter: „Wach werden, komm!“

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Feuerwehr:              „Und das ist erstmal. Solange das Kind weint, machen Sie erstmal                             nichts. Das ist gut. Und die Kollegen sind jeden Moment bei Ihnen.“

181

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Feuerwehr:              „Wie sieht die Gesichtsfarbe aus beim Kind?“

183

Angeklagter: „Hellgelb, weiß wie `ne Tapete.“

184

Feuerwehr:              „Das ist gut, das ist gut. Wenn die Gesichtsfarbe nicht mehr blau ist,                             das ist gut.“

185

Angeklagter: „Seine Lippen sind aber blau.“

186

Feuerwehr:              „Ja ist ok. Aber ich höre das Kind weinen, das ist gut.“

187

Angeklagter: „ Er weint nicht, er atmet so….“

188

Feuerwehr:              „Bitte was?“

189

Angeklagter: „Der kann nicht atmen.“

190

Feuerwehr:              „Die Kollegen sind gleich bei Ihnen.

191

Der Angeklagte hatte während des Telefonates mit der Leitstelle höchstens dreimal in den Mund von P. gepustet. Eine Herzmassage durch Drücken auf das Brustbein hatte er nicht vorgenommen. Um 17:52 Uhr trafen die vor der Kammer als Zeugin vernommene Notfallsanitäterin PS. und der vor der Kammer als Zeuge vernommene Notarzt NC. in der Wohnung ein. Der Angeklagte öffnete ihnen. A. befand sich mit beiden Kindern im Wohnzimmer. P. lag auf dem Boden, atmete selbstständig, wies ein unauffälliges Hautkolorit auf und wirkte nach außen hin schläfrig. Diese Schläfrigkeit war Auswirkung der seit etwa 15 Minuten andauernden Einblutung in den Bauchraum.

192

Der Angeklagte erklärte, dass er sich versehentlich auf P. gesetzt habe. NC. schaltete die elektrische Wippe, die direkt neben dem Sofa stand, aus und stellte diese beiseite. Dann legte er P. auf den Wohnzimmertisch. PS. entkleidete ihn. P. reagierte auf Ansprechen und Anfassen und bewegte die Extremitäten. NC., der nur äußerst selten als Notarzt mit einem Säugling zu tun hatte, erschien das Erscheinungsbild des P. zunächst nicht als besonders besorgniserregend. Er schloss den Säugling an das Monitoring an. Seit seinem Eintreffen in der Wohnung waren zu diesem Zeitpunkt etwa zehn Minuten vergangen. Die Sauerstoffsättigung des Blutes von P. betrug zu diesem Zeitpunkt 90 %, was zu niedrig, aber nicht lebensbedrohend war. NC. hörte den Brustkorb des Säuglings ab und stellte fest, dass die Lungen beidseits belüftet und der Herzrhythmus normal waren. Der Bauch des Kindes war weich und zeigte keine Abwehrspannung. Auf Manipulation bewegte sich P. ein wenig und zeigte dabei Unlustbekundungen. Äußere Verletzungsanzeichen stellte NC. nicht fest.

193

Der Angeklagte zeigte sich während der Untersuchung von P. sehr aufgebracht und behinderte die Rettungskräfte bei der Arbeit. Er wurde von PS. in den Flur gebracht, ließ sich aber nicht längerfristig aus dem Wohnzimmer entfernen. Erst den um 18:15 Uhr eintreffenden Polizeibeamten gelang es, ihn, A. und W. vom Wohnzimmer fernzuhalten. Der Angeklagte erklärte gegenüber den vor der Kammer vernommenen Zeugen POK GA. und POK LM., sein Sohn habe auf dem Sofa gelegen. Er sei in die Küche gegangen und habe ein Fläschchen zubereitet. Als er zurückgekommen sei, habe er sich rückwärts versehentlich auf das auf dem Sofa liegende Kind gesetzt. Er sei davon ausgegangen, dass das Kind in der elektrischen Wippe liege, die angestellt gewesen sei. Das Kind sei „weg gewesen“. Er habe ihm dann kaltes Wasser über den Kopf geschüttet.

194

Währenddessen fiel bei P. plötzlich die Sauerstoffsättigung rapide ab, so dass PS. ihm mit Maske und Beutel Sauerstoff zuführte. Die Sauerstoff-Sättigung stieg daraufhin kurzzeitig auf 93 % an, fiel dann aber auf 86 % ab. Gleichzeitig wurde der Herzschlag als Folge des Sauerstoffmangels immer langsamer. Daraufhin entschloss sich NC., das Kind zu intubieren. Gleichwohl blieb die Sauerstoffsättigung im kritischen Bereich und die Frequenz des Herzschlags nahm weiter ab. Als die Sauerstoff-Sättigung trotz Beatmung über einen Tubus nach 20 bis 25 Minuten nur noch etwa 80 % betrug und ein sicherer Kreislauf nicht mehr gewährleistet war, begann NC. mit der Reanimation des auf dem Wohnzimmertisch liegenden P.. Er führte eine Herzdruckmassage durch, indem er mit Zeige- und Mittelfinger etwa 120-mal pro Minute auf das Sternum (Brustbein) drückte. Gleichzeitig ließ er einen Babynotarzt aus XP., den vor der Kammer als Zeugen vernommenen Dr. IT., hinzurufen. Nach etwa 30 bis 35 Minuten zeigte P. einen spontanen Kreislauf, so dass NC. die Reanimation zunächst einstellte. Dann fielen die Werte aber wieder ab, so dass er die Reanimation fortsetzte. Der zwischenzeitlich eingetroffene Dr. IT. untersuchte P. auf Atemprobleme und stellte fest, dass beständig ein wenig Luft am Tubus vorbeiströmte. Er setzte einen neuen Tubus und eine neue Knochenkanüle, weil die zunächst in den Unterschenkelknochen eingebrachte Kanüle nicht mehr festsaß. Über diese Kanüle wurde P. Adrenalin verabreicht. Danach wurde der Puls wieder tastbar. Gleichwohl blieb die Hautfarbe fahl-grau und die Pupillen zeigten keine Lichtreaktion mehr, was Dr. IT. zutreffend als Zeichen einer hypoxischen Schädigung des Gehirns deutete. Er ging von einem Volumenmangelschock aus und verabreichte 50 ml Vollelektrolytlösung. Die Sauerstoffsättigung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr messbar, P. bereits komatös.

195

NC. und Dr. IT. entschlossen sich zum Transport des Kindes in die Klinik nach XP.. Dr. IT. informierte telefonisch die vor der Kammer als Zeugin vernommene Chefärztin Prof. Dr. KJ. vom lebensbedrohenden Zustand des Kindes und bat, die Aufnahme in der Klinik vorzubereiten.

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Mit dem Kindernotarztwagen traf P. um 19:40 Uhr in der Kinderklinik XP. ein. Auf der Fahrt hatte sich der Zustand von P. so verschlechtert, dass er wieder reanimiert werden musste. Sein Hautkolorit war blass und gräulich, die Pupillen zeigten keine Lichtreaktion mehr. Prof. Dr. KJ. ließ die andauernde Reanimation kurzzeitig unterbrechen, um den Zustand des Herzens beurteilen zu können. Dieses zog sich zwar zusammen, war aber aufgrund der bereits eingetretenen Schädigung nicht mehr stark genug, um den Blutkreislauf aus eigener Kraft zu bewirken. Der Bauch des Kindes war stark aufgetrieben, was bei den Ärzten angesichts der Schilderung des Angeklagten zum vermeintlichen Verletzungsgeschehen den Verdacht auf eine massive innere Blutung infolge eines Leber- oder Milzrisses begründete. Es wurde eine Röntgenaufnahme vom Thorax des Kindes gefertigt, die zahlreiche Rippenfrakturen zeigte. Im Ultraschall zeigte sich viel freie Flüssigkeit im Bauchraum, aber weder ein Leber- noch ein Milzriss. Die genaue Blutungsquelle konnte nicht festgestellt werden. Die Kompression des aufgetriebenen Bauchs führte dazu, dass die Blutung im Bauchraum begrenzt wurde. Die Ärzte kamen zutreffend überein, dass bei einer Eröffnung des Bauches diese Kompression wegfallen und P. hoch wahrscheinlich sofort verbluten würde. Der Ultraschall des Gehirns zeigte, dass dort nur noch unter Reanimation ein Blutfluss festzustellen war. Die Blutgefäße waren kaum gefüllt, das Blut stark übersäuert. Der Ph-Wert lag unterhalb der Schwelle des Messgerätes. Es bestand eine längerfristige maximale Unterversorgung aller Organe. Auch der HB-Wert (der Anteil der roten Blutkörperchen im Blut) war sehr niedrig. Prof. Dr. KJ. nahm über Knochennadeln eine Transfusion von Blut und die Gabe einer Elektrolyt-Lösung vor. Obwohl dadurch der HB-Wert anstieg, zeigte das EKG gegen 21:50 Uhr keine elektrischen Impulse mehr an. P. war infolge Verblutens nach innen verstorben.

197

Bei der rechtmedizinischen Untersuchung des Leichnams des P. durch die Sachverständigen Dr. XI. und Dr. HB. am 23.06.2020 wurden knotige Auftreibungen der 2. bis 8. Rippe rechts vorne und der 2. bis 7. Rippe links vorne mit Kallusbildung älteren Datums und bereits vollends verheilt festgestellt, sodass diese Brüche schon wenige Wochen nach der Geburt entstanden sind.

198

Weiterhin wurde ein Bruch der 9. Rippe links hinten nahe der Wirbelsäule festgestellt, der vollständig verkalkt und etwa sechs Wochen alt war.

199

Die Rippenserienbrüche der 3. bis 5. Rippen auf beiden Seiten des Brustbeins befanden sich in einem Heilungsstadium und waren nach Einschätzung beider Sachverständigen drei bis vier Wochen alt.

200

Bei den Frakturen der hinteren rechten Rippen 10 und 11 sowie 7 links wurde eine nahe der Wirbelsäule verlaufende Auffaltung festgestellt. Dem Heilungsstadium nach waren diese Verletzungen ein bis zwei Wochen alt.

201

Weiterhin stellten die Sachverständigen die beschriebenen Zerreißungen der Aufhängung des Gekröses und eine Einblutung in die Leberpforte und in die Milzkapsel und frische Serienfrakturen der 3. bis 7. Rippe rechts hinten direkt an der Wirbelsäule fest, die mit einer mäßigen Einblutung im Bereich der Brüche einherging. In der Unterhaut waren links der Wirbelsäule mehrere je etwa ein cm große, rundliche Hämatome sichtbar, die von den Fingern der rechten Hand des Angeklagten stammten.

202

Als Todesursache stellten die Sachverständigen die o. g. Zerreißungen der Aufhängung des Gekröses, die in einem Abstand von vier bis fünf cm zueinander lagen, fest. Infolge Blutverlustes aus den zerrissenen Blutgefäßen des Gekröses war P. nach innen verblutet. Bei der Obduktion fand sich in seinem Bauchraum eine Menge von 300 bis 400 ml Blut. Ein Teil dieses Blutes stammte aus der Bluttransfusion, die P. kurz vor seinem Tod erhalten hatte.

203

Am 22.06.2020 wurden der Angeklagte und A. durch den vor der Kammer als Zeugen gehörten KHK PY. in der Wohnung eines Onkels des Angeklagten, des vor der Kammer als Zeugen vernommenen RP., als Beschuldigte belehrt und vernommen.

204

Der Angeklagte erklärte im Wesentlichen, mit P. allein in der Wohnung gewesen zu sein und ihn auf der Couch im Wohnzimmer abgelegt zu haben, um diesem in der Küche ein Fläschchen zuzubereiten. Er habe die elektrische Wippe angestellt. Der Sauger für das Fläschchen sei defekt gewesen. Deshalb habe er A. angerufen. Dann habe er den Fernseher eingeschaltet und habe sich mit der Fernbedienung in der Hand rückwärts bewegt. Dann habe er sich versehentlich auf das auf dem Sofa liegende Kind gesetzt. Er habe ein Knacken wahrgenommen und sei direkt aufgesprungen. Er habe das Kind, das blau angelaufen sei, auf den Arm genommen. Er habe seine Frau angerufen und dann erst mit der Polizei und dann mit der Feuerwehr telefoniert. Er habe das Kind dann auf den Fußboden gelegt und diesem auf telefonische Anweisung in den Mund gepustet. Darüber hinaus habe er keine Maßnahmen an dem Kind vorgenommen. Er habe keine Herzdruckmassage vorgenommen. P. habe einen auffallend dicken Bauch gehabt. Deshalb habe die Leitstelle der Feuerwehr ihm vermutlich von solch einer Reanimation abgeraten.

205

Am 08.06.2020 habe es einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem sich eine andere Person auf P. gesetzt habe. Der kleine Sohn einer Schwester der A. habe sich in der Wohnung der Mutter der A. auf P. gesetzt, der sich zu diesem Zeitpunkt im Maxi-Cosi befunden habe. Er habe jedenfalls eine Art Aufstehbewegung gesehen, als er von der Toilette zurückgekommen sei.

206

Bei der anschließenden Vernehmung der A. als Beschuldigte bestätigte diese gegenüber KHK PY. die Einlassung des Angeklagten und gab an, am 08.06.2020 habe sich ihr Neffe auf P. gesetzt.

207

Bei ihrer förmlichen Vernehmung als Beschuldigte am 24.06.2020 durch die vor der Kammer vernommene Zeugin KHK’in OH. gab A. dann an, der Angeklagte habe ihr berichtet, ihr Neffe K. habe versucht, P. aus dem Maxi-Cosi zu heben und sei dabei auf  P. gefallen.

208

Die Mobilfunkgeräte des Angeklagten mit der Nummer 0000-0000000 und der A. mit der Nummer 0000-0000000 sind sichergestellt und ausgewertet worden. Der Angeklagte chattete danach unter dem Namen „OX.“, während A. dies unter dem Namen „ME.“ tat.

209

Der Angeklagte ist am 23.06.2020 vorläufig festgenommen worden. Er befindet sich seit dem 24.06.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts GY. (00 Gs 0000/00) vom selben Tag in Untersuchungshaft.

210

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24.06.2020, die in Ton und Bild aufgezeichnet worden ist, hat er keine Angaben zur Sache gemacht.

211

Auch im Weiteren hat er sich weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung vor der Kammer zur Sache eingelassen. Lediglich in seinem letzten Wort hat er sich – worauf noch eingegangen wird – geäußert.

212

Am 24.06.2020 wurde W. auf Betreiben des Jugendamtes der Stadt I. in der Kinderklinik in XP. geröntgt und anschließend vom Sachverständigen Dr. XI. auf Verletzungen untersucht. W. hatte eine zwei cm x ein cm große Brandverletzung am rechten Unterarm, eine drei cm davon entfernte punktförmige Verborkung und mehrere kleine blaue Flecken an beiden Armen. Worauf diese Verletzungen beruhten, konnte nicht festgestellt werden. Frische oder ausgeheilte Frakturen wurden nicht festgestellt.

213

Die Kammer hat das Verfahren gegen die ehemalige Mitangeklagte A. am 8. Verhandlungstag abgetrennt und sie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen begangen durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegenstand jenes Urteils ist im Wesentlichen, dass A. es unterließ, P. in ein Krankenhaus zu bringen, obwohl ihr bekannt war, dass dieser an einem Rippenbruch litt, den der Angeklagte ihm am 30.05.2020 zugefügt hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.

214

A. hat sich dem Verfahren nach Verkündung des Urteils gegen sie als Nebenklägerin angeschlossen. Bei ihrer Vernehmung als Zeugin hat sie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

215

Die Hauptverhandlung war durch unterschiedliche Verteidigungsstrategien der drei Verteidiger geprägt, deren Ziel anfänglich die Feststellung war, dass die tödlichen Verletzungen des P. entweder nicht oder jedenfalls nicht schuldhaft vom Angeklagten verursacht wurden, was sich auch in den zahlreichen Beweisanträgen widerspiegelte.

216

Alle drei Verteidiger haben in ihren Schlussanträgen letztlich aber eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beantragt.

217

Der Angeklagte hat sodann in seinem letzten Wort erklärt:

218

„Es tut mir leid, was passiert ist. Ich schließe mich meinen Verteidigern an.“ Er senkte dann den Kopf.

219

Die Nachfrage, ob das alles sei, bejahte er. Die weitere Nachfrage, ob das denn alles richtig sei, erklärte er: „Das ist alles richtig so.“ Weitere Einzelheiten sagte er dann nicht mehr aus.

220

In seinem dem obigen letzten Wort des Angeklagten vorangegangenen Schlussvortrag hatte der Verteidiger Rechtsanwalt Kracke im Wesentlichen ausgeführt, das von der Nebenklägerin A. gezeichnete Bild des Angeklagten als gewalttätiger Mensch, der sie selbst, auch in ihrer Schwangerschaft und direkt nach der Geburt, und auch die Kinder W. und P. geschlagen habe, sei unzutreffend. Es gebe keinen Anhalt für Streit und körperliche Gewalt in deren Ehe. Die Aussagen der ehemaligen Nachbarn aus B. seien nur auf Vermutungen gestützt und würden Jahre zurückliegen. Die Kammer habe es unterlassen, die zur Tatzeit im Haus des Angeklagten lebenden Mitbewohner zu hören. Die mit A. ausgetauschten Textnachrichten würden lediglich wechselseitige Beleidigungen belegen. Wenn es Auseinandersetzungen gegeben habe, dann nur zwischen den Eheleuten. Jedenfalls sei der Angeklagte nicht gewalttätig gegenüber den Kindern geworden. Ihnen gegenüber habe er sich fürsorglich und liebevoll verhalten. Aus dem Notruf ergebe sich, dass der Angeklagte ein authentischer, verzweifelter Mensch sei, der sich ernsthaft und aufrichtig um das Leben des P. gekümmert habe.

221

Es bestehe aber kein Zweifel, dass der Angeklagte die Verletzung des Kindes herbeigeführt habe. P. habe nur zu zwei Zeitpunkten Verletzungen erlitten: einmal durch das Unfallgeschehen am 30. oder 31.05.2020 in der Wohnung der E. A., als W. oder K. in Abwesenheit des Angeklagten P. die Rippenfrakturen zugefügt haben könnten, was aber nicht sicher feststehe. Die weiteren Verletzungen habe P. dann am Todestag erlitten. Die frischen Rippenverletzungen seien zeitnah zum Todeszeitpunkt erfolgt.

222

Die Bauchverletzung mit Abriss des Gekröses sei tödlich gewesen. Diese sei durch die Reanimation erfolgt. Erst habe der Arzt NC. begonnen, dann hätten die Sanitäter und später weitere Ärzte die Maßnahmen weitergeführt. Wahrscheinlich hätten sie nach der zwei-Daumen-Methode reanimiert, was auch die Fingerabdruckspuren an der linken Rückenseite des Kindes erklären könne. Vielleicht sei P. zuvor vom Angeklagten oder auch von A. reanimiert worden.

223

Es sei auch nicht festgestellt worden, mit welcher Intensität sich der Angeklagte, der 90 bis 100 kg schwer gewesen sei, auf P. gesetzt habe. Möglicherweise sei das durch einen „Plumps“ geschehen. Es sei auch möglich, dass der Angeklagte andere Verletzungshandlungen vorgenommen habe. Dafür habe es aber nur eines kräftigen Drückens bedurft. Der Angeklagte habe zwar körperlich auf P. eingewirkt und dadurch Atemschwierigkeiten, Atemstillstand und Ohnmacht verursacht, die tödliche Verletzung sei aber nicht vom Angeklagten ausgegangen, sondern sei Folge einer fehlgeschlagenen Reanimation.

224

Rechtsanwalt Mätzing hatte in seinem, dem obigen letzten Wort des Angeklagten vorangegangenen Schlussvortrag im Wesentlichen ausgeführt: da der Angeklagte kein Geständnis abgelegt habe, könne lediglich an den zwei Verletzungsbildern angeknüpft werden. Aus den frischen Rippenfrakturen lasse sich ableiten, dass der Körper des Kindes mit Händen umfasst und eingedrückt worden sei. Für die tödlichen Gefäßabrisse im Bauch sei kein hoher Kraftaufwand erforderlich. Auch die Begleitverletzungen an Leberpforte und Milz hätten kein massives Trauma erfordert. Es stehe aber fest, dass die Verletzungen nicht durch eine flächige Einwirkung, wie bei einem Draufsetzen, sondern durch eine punktuelle Druckausübung entstanden seien. Es habe drei gefährliche Handlungen gegeben, so dass sich der Rückschluss auf eine tödliche Gefahr aufdränge. Da die zeitliche und räumliche Zuordnung nicht klar ergebe, dass die Einwirkungen nebeneinander erfolgt seien, sei von einem Akt auszugehen, der generell zur Tötung geeignet gewesen sei.

225

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Lebensumstände des Angeklagten desolat gewesen seien. Die Ehe sei völlig zerrüttet und die Hölle gewesen, was sich aus dem gegen A. ergangenen Urteil und aus den Chatverläufen ergebe. Es habe wechselseitiges Aufstacheln, Respektlosigkeiten und Verletzungen gegeben. Der Angeklagte habe keine regelmäßige Arbeit und keine sozialen Bindungen gehabt. Es hätten keine soliden wirtschaftlichen Verhältnisse bestanden. Er sei aufbrausend und impulsiv, was sich aus dem Spucken gegen die Wände des Hausflurs in B. zeige. Seine ungesteuerte Art sei durch seine Frau mit deren Kontrollzwang angestachelt worden. Diese sei keinesfalls die Leidende, als die sie sich dargestellt habe. Es habe keine Kontrollmechanismen gegeben und der Angeklagte habe sich in einem Teufelskreis befunden. Während die Ehe von wechselseitiger Gewalt geprägt gewesen sei, hätten beide nach außen das perfekte Paar gespielt. Das sei aber alles nur Außendarstellung und Makulatur gewesen. Der Angeklagte sei kein perfekter Vater gewesen. Er habe W. geschlagen und P. zu verschiedenen Zeitpunkten mehrfach Rippenverletzungen zugefügt, wie sie von den Sachverständigen festgestellt worden seien. Der Angeklagte habe dadurch die Erfahrung gemacht, dass trotz seiner Verletzungshandlungen nichts passiere. Er habe einen geringen Bildungshorizont, keine qualifizierte Schulbildung und keine medizinischen Grundkenntnisse. Er habe auch keine Parallelwertung in der Laiensphäre im Hinblick auf die hohe Lebensgefährlichkeit vorgenommen. Da „es noch immer gutgegangen sei“, habe er als Täter mit dieser Vorerfahrung in der Erwartung gehandelt, dass das auch diesmal so sein werde. So habe er am Tattag zunächst die Fraktur der Rippen hervorgerufen, was weniger imponierend sei. Bei der Einwirkung auf den Bauch des Kindes handele es sich um eine spontane Entgleisung, die zu einem unseligen Verletzungsbild geführt habe. Das Ganze sei ohne Planungshorizont geschehen und auf die mangelnde Vorhersehbarkeit zurückzuführen, wie die panikartige Sorge des Angeklagten nach der Tat zeige.

226

Der Verteidiger Rechtsanwalt Stoffer hat sich in seinem, dem obigen letzten Wort des Angeklagten vorangegangenen Schlussvortrag hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen den Ausführungen seiner Mit-Verteidiger angeschlossen und im Wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte habe seine Familie drangsaliert. Er sei auf seine Frau und seine Kinder wütend gewesen und habe alles Negative aufgegriffen. Die Tat sei nicht geplant gewesen, was sich aus dem Anruf ergebe. Darin habe sich authentisch die Panik des Angeklagten gezeigt.

227

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer stützt ihre Feststellungen, von deren Richtigkeit sie überzeugt ist, auf die Einlassungen des Angeklagten und der ehemaligen Mitangeklagten A., die Bekundungen der Kinderärzte Dr. U., Dr. M., Dr. XO. und Prof. Dr. KJ. als sachverständige Zeugen, die Aussagen der Notärzte NC. und Dr. AI. und auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. XI., Dr. LA., Dr. WH., Dr. HB. und Dr. VG., sowie auf die weiteren, sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebenden Beweismittel.

228

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung, soweit dieser gefolgt werden konnte, auf der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten A. und auf den Bekundungen der Zeugen H. S., T. S., Q. Z., X. Z. und PZ. F. und den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten WhatsApp-Chats zwischen dem Angeklagten und A..

229

Die Feststellungen zum Lebenslauf zu I. 1. beruhen vollumfänglich auf der Einlassung des Angeklagten, die dieser über seinen Verteidiger Rechtsanwalt Kracke abgeben hat. Der Angeklagte hat erklärt, dass diese Angaben von ihm stammen. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln, die im Wesentlichen durch die Angaben der ehemaligen Mitangeklagten A. und durch die glaubhaften Bekundungen deren Schwester, der vor der Kammer vernommenen AF. ZD., bestätigt worden sind.

230

Auf der Einlassung der A. als Mitangeklagte beruhen die Feststellungen zu I. 2. über ihre Beziehung zum Angeklagten und zu ihrer Lebensgestaltung.

231

Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Leben des Angeklagten mit A. von dessen Aggressionsausbrüchen geprägt war, er dieser und auch W. gegenüber tätlich geworden ist und sein Verhalten von Misstrauen gegenüber A. geprägt war.

232

Der Angeklagte hat sich über seinen Verteidiger Rechtsanwalt Kracke lediglich dahin eingelassen, A. 2015 nach muslimischem Recht geheiratet zu haben. Weitere Angaben hat er nicht gemacht. Er hat sich allerdings in seinem letzten Wort den Ausführungen seiner Verteidiger, die sich auch zum Vorgeschehen verhielten, pauschal angeschlossen und hat auf Nachfrage erklärt, dass deren Ausführungen richtig seien. Während Rechtsanwalt Kracke in seinem Schlussvortrag in Abrede gestellt hat, dass der Angeklagte Gewalt gegenüber A. und W. ausübte, haben Rechtsanwalt Mätzing und Rechtsanwalt Stoffer in ihren Schlussvorträgen ausgeführt, dass die Lebensgemeinschaft des Angeklagten mit A. von seinen Tätlichkeiten geprägt war.

233

Angesichts des sich widersprechenden Inhalts der Ausführungen der Verteidiger wertet die Kammer die Erklärung des Angeklagten in seinem letzten Wort nicht als Einlassung zum Tatvorgeschehen in dem Sinne, dass sein Leben mit A. von seinen Aggressionsausbrüchen geprägt war.

234

Die Kammer hat deshalb die dahingehenden Feststellungen wesentlich auf die Angaben der A. gestützt, die diese als ehemalige Mitangeklagte gemacht hat, soweit diese durch weitere Beweismittel bestätigt worden sind.

235

A. hat zunächst erklärt, mit dem Angeklagten seit neun Jahren zusammen zu sein. 2014 hätten sie sich verlobt, 2015 seien sie zusammengezogen. Die Ehe, die nach islamischem Recht geschlossen worden sei, sei ihr größtes Glück gewesen. Sie hätten sich füreinander entschieden und seien nicht von den Eltern zusammengeführt worden. Durch die Geburt von W. im September 2016 sei ihr Glück perfekt gewesen. Sie habe als Altenpflegehelferin gearbeitet. Ihr Mann habe verschiedene Jobs gehabt. Er habe bei TZ., als Taxi- und Auslieferungsfahrer gearbeitet. Er sei aber auch mal längere Zeit arbeitslos gewesen.

236

Nachdem A. zunächst erklärt hatte, wie außergewöhnlich glücklich ihre Beziehung gewesen sei und es nie zu Tätlichkeiten des Angeklagten gekommen sei, hat sie im Verlauf der Hauptverhandlung eingeräumt, dass es von Anfang an häufig Streit gegeben habe, der oft mit Gewalt seitens des Angeklagten geendet habe. Sie habe immer wieder versucht, mit ihm zu reden. Er sei aber von jetzt auf gleich aggressiv geworden und habe seine Wut nicht unter Kontrolle gehabt. Der Angeklagte habe sie hin und wieder geschlagen und auch W. gelegentlich „einen Klaps“ versetzt.

237

Obwohl der Angeklagte ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, habe sie gegenüber ihrer Familie aus Scham geschwiegen und an eine Verbesserung der Situation geglaubt. Er habe ihr aber immer wieder vorgeworfen, dass sie eine schlechte Frau, eine „Schlampe und Hure“ sei und habe aggressive Wutausbrüche gehabt. Sie hätten sich auch über WhatsApp gestritten, obwohl sie beide in der Wohnung gewesen seien. Sie habe sich „ME.“ genannt, was ein Kosewort für sie sei. Der Angeklagte sei in ihrem Account unter „OX.“ verzeichnet. Dieser sei an manchen Tagen wie ausgewechselt gewesen. Dann sei er der liebste Mann gewesen, habe ihr geholfen und Geschenke gemacht. Dann habe sich aber alles ins Gegenteil verkehrt, wobei sie nicht verstanden habe und nicht angeben könne, aus welchen Gründen der Angeklagte in Wut geraten sei.

238

Ein wesentlicher Streitpunkt zwischen ihnen sei sein Wunsch nach einem zweiten Kind gewesen. Sie hätte gerne ihre Ausbildung zu Ende gemacht und gearbeitet. Der Angeklagte habe sich immer mehr verändert. Er habe sie dann mit einer türkischen Arbeitskollegin betrogen. Als sie ihn darauf zur Rede gestellt habe, sei es zu einem heftigen Streit gekommen. Erst habe der Angeklagte schwerste Beleidigungen gegen sie ausgestoßen, dann habe er sich auf islamische Art von ihr getrennt und sie verstoßen. Darauf sei sie Anfang Januar 2019 zu ihrer Mutter gezogen. Es habe aber keine zwei Wochen gedauert, dann habe sie sein Bruder zurückgeholt. Der Angeklagte habe ihr einen Fortzug aus B. und einen Neuanfang in I. versprochen. Sie habe ihm im Gegenzug versprechen müssen, schnell schwanger zu werden. Es habe dann ein ständiges Auf und Ab in der Beziehung gegeben. Das mit der Schwangerschaft habe dann auch geklappt. Gleichwohl sei die Beziehung nicht besser geworden.

239

Im Februar 2020 seien sie dann nach I. gezogen. Der Angeklagte habe gehofft, dort eine feste Arbeit zu finden, was aber nicht geschehen sei. Sie hätten von staatlichen Leistungen gelebt. Er sei frustriert gewesen, habe weiter Wutausbrüche gehabt und sei ihr gegenüber auch weiterhin handgreiflich geworden, obwohl sie schwanger gewesen sei. Sie habe sich gefügt, habe niemandem etwas erzählt und gehofft, nach der Geburt des zweiten Kindes würde die Beziehung wieder besser werden.

240

Die Kammer glaubt der Nebenklägerin. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese die Angaben zu einem Zeitpunkt gemacht hat, als sie noch Mitangeklagte war. Nach Abtrennung ihres Verfahrens, ihrer rechtskräftigen Verurteilung und ihrem Beitritt als Nebenklägerin hat sie bei ihrer Vernehmung als Zeugin die Auskunft verweigert. Daraus hat die Kammer nicht gefolgert, dass ihre Angaben als ehemalige Mitangeklagte unzutreffend waren. Der Auskunftsverweigerung lag zu Grunde, dass A. bislang lediglich wegen Nichtvorstellens des P. in der Kinderklinik in NJ. verurteilt worden ist. Hinsichtlich einer möglichen Kindesmisshandlung am Tattag ist kein Strafklageverbrauch eingetreten. Gegen A. steht insoweit noch der Vorwurf im Raum, P. dem Angeklagten überantwortet zu haben, obwohl sie um dessen Gewalttätigkeiten gegen P. wusste. Dementsprechend stand ihr ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu.

241

Gleichwohl kommt den Angaben der A. ein geringerer Beweiswert zu, da sie bei ihrer Einlassung als Mitangeklagte nicht der Wahrheitspflicht unterworfen und bestrebt war, sich selbst zu entlasten. Dementsprechend hat die Kammer bei der Würdigung ihrer Angaben erwogen, ob diese den Angeklagten der Wahrheit zuwider als gewalttätig dargestellt hat, um etwaige eigene Körperverletzungshandlungen an W. und später P. zu verschleiern und die Nichtvorstellung des P. im Krankenhaus in NJ. als Folge ihrer Beeinflussung durch den Angeklagten darzustellen. Dabei war zu berücksichtigen, dass A. zu Beginn der Hauptverhandlung ihre Ehe als größtes Glück bezeichnet hat und erst nach Vernehmung der ehemaligen Nachbarn als Zeugen und nach Einführung ihrer Chatverläufe mit dem Angeklagten und nach Vorhalt deren Inhalt ihre Einlassung geändert hat. Dabei war sie bemüht, den Angeklagten nicht hinsichtlich des eigentlichen Tatvorwurfs zu belasten und hat immer wieder erklärt, dass sie den Angeklagten liebe und sie nicht glaube, dass dieser den Tod des P. zu verantworten habe.

242

Die Einlassung der A. zum Charakter der Beziehung und den regelmäßigen Streitigkeiten untereinander, die oftmals in Gewalt seitens des Angeklagten gegenüber ihr und W. endeten, sind durch die Chatverläufe zwischen beiden bestätigt worden. Die Kammer hat insoweit die Ermittlungsberichte der KHK´in RE. vom 03.05.2020 und 05.08.2020 über den Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und A. in der Hauptverhandlung verlesen. Danach wurde der Chat zwischen den Teilnehmern „OX.“ mit der Mobilnummer 00-000000000 und „ME.“ mit der Mobilnummer 00-000000000 in der Zeit zwischen dem 23.10.2019 und dem 27.12.2019 einer Auswertung unterzogen und auszugsweise Nachrichten aufgeführt, die Hinweise auf Auseinandersetzungen der beiden in diesem Zeitraum begründeten. In derselben Weise wurde ihr Chat in der Zeit zwischen dem 07.01.2020 bis 19.06.2020 einer Auswertung unterzogen. Auch insoweit hat A. eingeräumt, dass derartige Nachrichten zwischen ihnen ausgetauscht worden sind. Die o. g. Chatverläufe sind dann im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

243

In dem oben in Auszügen wiedergegebenen Chat vom 23.10.2019 beschuldigte A. den Angeklagten, gegen sie tätlich geworden zu sein. So warf sie ihm vor, ihr und dem ungeborenen Kind in ihrem Körper etwas angetan zu haben und dadurch dieses Kind umbringen zu können. Die Formulierung: in dem Chat „Geh auf einen anderen stark, aber nicht auf deine beschissene Frau“, wertet die Kammer dahin, dass A. zum Ausdruck bringen wollte, dass der Angeklagte sie geschlagen hatte. In diesen Kontext passen die Chats vom 30.10. und 31.10.2019, in denen A. dem Angeklagten vorwarf, sie überall geschlagen und ihr einen Zahn zerstört zu haben. So drohte der Angeklagte der A. im Chat vom 20.11.2019 Schläge an und beide unterhielten sich darüber, dass der Angeklagte W. schlägt.

244

Dass A. befürchtete, dass das ungeborene Kind aufgrund der Tätlichkeiten des Angeklagten in ihrem Bauch versterben könne und der Angeklagte den Verdacht hegte, dass dieses Kind nicht sein Sohn sei, wird durch die Chatverläufe vom 26.10.2019, aus der Nacht vom 30.10. auf den 31.10.2019 und vom 19.02.2020 bestätigt.

245

Die Kammer wertet den Chat vom 26.10.2019 um 12:13 Uhr, in dem A. an den Angeklagten schrieb, er werde für seinen Wunsch, das Baby solle sterben, bestraft, dahin, dass der Angeklagte schon damals in Kauf nahm, dass sie das ungeborene Kind durch seine Tätlichkeit verlor. Diese Wertung beruht auf dem Inhalt eines weiteren Chats vom 30.10.2020 ab 22:48 Uhr, in dem A. dem Angeklagten vorwarf, sie überall geschlagen zu haben, obwohl er wisse, dass sie schwanger sei. So heißt es um 22:49 Uhr: „Du weist ich habe ein Kind hier drinnen und du legst dich immer mit deine schwangere Frau an.“ Um 22:50 Uhr erklärte A. dann, dass er weder sie noch das Kind wolle und forderte ihn auf, sie nach Hause zu bringen. Im weiteren Verlauf warf A. dem Angeklagten vor, sie vor den Augen TH. geschlagen zu haben und erklärte sinngemäß, dass alles keinen Sinn ergäbe außer einer Scheidung.

246

Im weiteren Chat, der bis in die frühen Morgenstunden des 31.10.2019 andauerte, ging es um den Vorwurf der A., der Angeklagte habe ihr einen Zahn zerstört, sie gegen Bauch und Rücken geschlagen und sie „fast umgebracht“.

247

Dass der Angeklagte sein Verhalten gegenüber A. und dem ungeborenen Kind nicht bereute und ihm deren Vorwürfe gleichgültig waren, ergibt sich aus dessen unmittelbar darauf gesendeten Antwort: „Reg mich nicht auf“ und „Los ich will sex! Komm! ….Das ist ein Befehl“.

248

Auch eine am 20.11.2019 vom Angeklagten an A. gesendete Nachricht: „Wenn du kommst kriegst du Schläge“ und „wenn er (gemeint war W.) mir sagt, dass du ihn geschlagen hast, dann wird heute dein Tod“, wertet die Kammer dahingehend, dass bei dem Angeklagten allein die eigene Bedürfnisbefriedigung im Vordergrund stand, während ihm A. und deren Befindlichkeiten egal waren. So schrieb der Angeklagte am 02.12.2019: „Rede nicht viel Frau! Mach, was ich dir sage! Hol mir essen!“ So war auch die Aufforderung zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs häufiges Thema dieser Chats. A. schrieb im März 2020 an den Angeklagten: „Du nervst mich lass mal alleine mit meine Sorgen gib einmal Auf und beherrsch dich mal anstatt dich immer mit eine Schwangere und kranke Frau einzulassen“ (04.03.2020 um 3:34 Uhr). Der Angeklagte antwortete: „Bis es 03:36 Uhr ist dann blockier ich dich und mache was dir nicht gefallen wird“ 

249

Die Feststellung, dass der Angeklagte in Zweifel zog, dass P. von ihm stammte, spiegelt sich in der WhatsApp-Nachricht der A. vom 19.02.2020 um 17:27 Uhr: „….Ich habe keine Angst und nochmals ob das Kind stirbt oder nicht es ist von dir.“

250

Die Feststellung, dass es in Zeit, in der die Familie in B. wohnte, zu regelmäßigen Streitigkeiten kam und dass der Angeklagte zu aggressivem Verhalten neigte, wird durch die Aussagen der als Zeugen vernommenen ehemaligen Nachbarn des Angeklagten aus dem Mehrfamilienhaus YD.-straße 00 bestätigt.

251

Die Eheleute H. und T. S., die direkte Wohnungsnachbarn des Angeklagten und der A. waren, haben übereinstimmend bekundet, dass sie oft Streitereien aus deren Wohnung vernommen haben, die so heftig gewesen seien, dass sie um die Gesundheit von A. und W. gefürchtet hätten.

252

Der Zeuge H. S. hat bekundet, nachdem der Angeklagte und A. ins Haus gezogen seien, seien diese zunächst sehr freundlich und hilfsbereit gewesen. Ab 22:00 Uhr habe es dann aber immer wieder laute Geräusche aus der Wohnung gegeben, später dann lautes Geschrei. Sie hätten dort Ehestreitigkeiten gehabt und es habe sich so angehört, als ob der Angeklagte seine Frau verprügelt habe. Im Zusammenhang mit den Streitigkeiten habe er einmal auch einen Schmerzensschrei der A. wahrgenommen. Seine Frau habe ihn rübergeschickt. Er habe gegen die Wohnungstür geschlagen und gerufen, ob er helfen könne. Die Tür sei aber nicht geöffnet worden. Das sei fünf- bis siebenmal so gewesen. Einmal habe der Angeklagte die Tür geöffnet und geschrien: „Hier ist nix los. Willst du eins auf die Fresse?“ Es sei so laut aus der Wohnung gewesen, dass bei einem Ehepaar, das unter dem Angeklagten gewohnt hätte, das Babyphon angesprungen sei. Anfang September 2019 habe er die Polizei angerufen, weil er der Geräuschkulisse nach befürchtet habe, der Angeklagte würde seine Frau erschlagen. Die Polizei sei erst eine ¾ Stunde nach dem Anruf gekommen. Da sei der Streit bereits vorbei gewesen.

253

Er selbst könne nicht so gut hören, meist habe ihn seine Frau darauf aufmerksam gemacht, dass beide sich wieder gestritten hätten. Er sei dann zur Tür gegangen und habe es auch gehört.

254

A., deren Stimme er erkannt habe, habe laut geschrien, manchmal über mehrere Minuten. Er habe ihr angeboten, dass er helfen wolle, wenn sie Ärger mit ihrem Mann habe. Sie habe diesen aber verteidigt. Einmal habe er an der Wohnungstür geklingelt, als er wieder Geräusche einer Auseinandersetzung gehört hatte. Als ihm nicht geöffnet worden sei, habe er mit der Polizei gedroht. Da habe der Angeklagte die Tür geöffnet und gesagt, das würde ihm nichts ausmachen, aber er könne „eins auf die Fresse kriegen“.

255

Schließlich hätten sie sich zusammengeschlossen und sich beim Vermieter beschwert. Dem Angeklagten sei dann das Mietverhältnis gekündigt worden.

256

Die Zeugin T. S. hat bekundet, dass der Angeklagte und seine Frau zunächst freundlich aufgetreten seien. Nachdem es zu Beschwerden wegen der Lautstärke gekommen sei, seien beide sehr aggressiv aufgetreten. Einmal habe sie bei A. ein blaues Auge bemerkt und vermutet, dass der Angeklagte diese geschlagen habe. Sie habe A. geraten, sich von ihrem Mann zu trennen. Daraufhin habe A. sie beschimpft. Sie selbst habe zweimal die Polizei angerufen, weil sie sich Sorgen um den kleinen Sohn gemacht habe. Die Polizei sei erst erschienen, wenn sich der Streit gelegt hatte. Es sei ein Streit unter Erwachsenen gewesen, mindestens zweimal wöchentlich. A. habe dabei kreischend und zänkisch geklungen. Man habe gehört, dass sie geschlagen worden sei. Es sei auch viel zu Bruch gegangen. Einmal habe W. auf dem Flur gestanden und habe „Papa, Papa“ geschrien. Sie habe durch den Spion gesehen, wie der Angeklagte das Kind kräftig zu sich herangezogen hatte, so dass dieses sicher blaue Flecken davongetragen habe. Da habe sie es nicht mehr ausgehalten und habe ihren Mann aufgefordert, bei der Polizei anzurufen. Als ihr Mann an der Wohnungstür geklopft und geklingelt habe, sei er vom Angeklagten böse beschimpft worden. Die Streitigkeiten seien so extrem gewesen, dass sie gedacht habe, der Angeklagte würde seine Frau ermorden. Als sie die Zeugenladung bekommen habe, sei sie davon ausgegangen, dass sich diese Befürchtung bewahrheitet habe. Nachdem sie den Beschwerdebrief an den Vermieter geschrieben hätten, habe der Angeklagte ihrem Mann und ihr Schläge angedroht. Er habe gerufen: „Du Hurensohn, ich schlag dir eins in die Schnauze“. Er habe sie eine „alte Hure“ genannt und zu ihr gesagt, sie solle auf sich und ihren Mann aufpassen. Sie hätten Angst gehabt, wenn der Angeklagte hinter ihnen die Treppe heruntergegangen sei, dass er ihnen von hinten einen Stoß verpasse. Der Angeklagte habe sie dreimal bedroht.

257

A. habe oft weinend die Wohnung verlassen, wobei sie nach kurzer Zeit immer mit dem Angeklagten Arm in Arm in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt sei.

258

Die Zeugin Q. Z. hat ausgesagt, dass sie oftmals nachts lautstarke Streitigkeiten aus der Wohnung der Angeklagten vernommen habe, obwohl sie im Parterre wohne. Als sie A. darauf angesprochen habe, habe diese erklärt, sie solle ihren Mund halten. Als beide ausgezogen seien, hätten sie auf die Pflanzen im Hausflur und gegen Wände und Türen gespuckt, was sie durch den Türspion gesehen habe.

259

Auch deren Sohn, der Zeuge X. Z., der mit seiner Lebensgefährtin unmittelbar unter der Wohnung des Angeklagten und der A. wohnte, hat bestätigt, dass es regelmäßig in den späten Abendstunden zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und A. gekommen ist.

260

Die Zeugin F. bekundete ergänzend, dass A. mehrfach weinend die Wohnung verlassen habe. Es sei nachts immer sehr laut in der Wohnung des Angeklagten gewesen. Das Haus sei sehr hellhörig, sodass sie das über zwei Etagen habe wahrnehmen können. Sie habe Streit, Gepolter und Türenschlagen gehört und dass A. geschrien habe. Meist habe A. laut geweint. Sie selbst habe deswegen mit Ohrenstöpseln geschlafen und habe aus dem Haus ausziehen wollen. Als sie A. mal auf die Lärmbelästigung angesprochen habe, habe diese erklärt, das Kind sei eine Nachteule.

261

Die Aussagen der o. g. Zeugen sind glaubhaft. Alle Zeugen haben im Wesentlichen übereinstimmend die Geschehnisse neutral und sachlich geschildert und dabei zu erkennen gegeben, die einzelnen Wahrnehmungen zeitlich nicht mehr genau einordnen zu können. Auch wenn die Eheleute S. und die Zeugin Z. deutliche Belastungstendenzen zeigten, bewertet die Kammer dies nicht als überschießend, sondern als normalpsychologisch verständliche Reaktion auf das ihnen gegenüber an den Tag gelegte, aggressive Verhalten. Da die Geschehnisse mehr als zwei Jahre zurückliegen und der Angeklagte nicht mehr in B. wohnt, gab es für die Zeugen keinen Grund, den Angeklagten der Wahrheit zuwider zu belasten. Die Zeugen S. waren zwar eine treibende Kraft hinsichtlich der Beschwerden bei dem Vermieter des Angeklagten und A., beide haben aber - wie die übrigen nachbarschaftlichen Zeugen auch - betont, zunächst ein positives nachbarschaftliches Verhältnis gehabt zu haben, das sich erst im Laufe der Zeit verschlechtert habe.

262

Demgegenüber hat die Lebensgefährtin des Zeugen Z., die Zeugin BD. MY. erklärt, von Lärmbelästigungen oder Auseinandersetzungen des Angeklagten und der A. selbst nicht viel mitbekommen zu haben. Die Zeugin war dabei sichtlich bemüht, keine den Angeklagten belastenden Bekundungen zu tätigen. Auf Vorhalt der anderen Aussagen hat die Zeugin dann erklärt, dass sie möglicherweise nichts mitbekommen habe, weil die Geschehnisse in den späten Abendstunden erfolgt sein sollen, sie immer mit Ohrenstöpseln zu Bett gehe und dann geschlafen habe. Die Kammer glaubt der Zeugin nicht, denn diese war - wie ihr Lebensgefährte, der Zeuge Z. und dessen Mutter, die Zeugin Q. Z. übereinstimmend bekundet haben - Mutter eines Kleinkindes. Die Kammer glaubt nicht, dass Zeugin sich derart von ihrer Umgebung abschottete, dass sie etwa das Schreien des eigenen Kindes dauerhaft nicht mitbekommen hätte. Die Kammer wertet deren Bekundungen vielmehr als nicht glaubhaft und als Versuch, sich aus dem Verfahren herauszuhalten. Das ergibt sich auch daraus, dass sie Mitunterzeichnerin eines Beschwerdebriefes an die Vermieter des Angeklagten und der A. war und sie schon deshalb mehr Kenntnisse über das störende Verhalten des Angeklagten hatte als sie als Zeugin angab.

263

Dass die Mitbewohner des Hauses sich wegen der aus der Wohnung des Angeklagten und A. kommenden Lärms beschwert hatten, ist durch die Verlesung des von der Zeugin T. S. überreichten Beschwerdebriefs aus Juli 2018 an deren Vermieter in der Hauptverhandlung bestätigt worden. Dabei handelt es sich um ein Schreiben, das maschinenschriftlich aufgesetzt wurde und das als Absender die Zeugen T. und H. S., Q. Z., BD. MY., PZ. F. und eine weitere Person namens QZ. aufweist. Die Zeugen T. S., Q. Z. und PZ. F. haben übereinstimmend bekundet, dass alle Absender diesen Brief unterzeichnet haben. In diesem Schreiben wird u. a. die fast tägliche, spätabendliche Lärmbelästigung, die bis in die frühen Morgenstunden angedauert haben soll, durch den spielenden W., durch Streitigkeiten und das Herumwerfen von Gegenständen beanstandet. Insoweit ist aufgeführt, dass durch den Lärm das Babyphone in der Wohnung der Zeugen X. Z. und BD. MY. angesprungen sei und dass die Mitbewohner Angst haben und erwägen, die Polizei oder das Ordnungsamt einzuschalten. Weitergehend werden als weitere Punkte die Beschädigung des Hausflurs durch das Herumtragen von Gegenständen, die Verwahrung von Müll vor der Wohnungseingangstür und auf dem Balkon, das Sammeln von Schmutzwäsche auf dem Boden der Waschküche und andere Verstöße gegen die Hausordnung aufgeführt. Insoweit ist zu bemerken, dass von den Verfassern des Beschwerdebriefes keine tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und A. und keine Bedrohungen oder Beleidigungen der Mitbewohner aufgeführt worden sind. Die insoweit vernommenen Zeugen haben keine konkreten Angaben zu den Zeitpunkten ihrer Wahrnehmungen machen können. Fest steht danach lediglich, dass ein Polizeieinsatz am 09.09.2018 erfolgte und sich die Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten und A. nach der Bekanntgabe des Beschwerdebriefes, der im Mai 2018 verfasst wurde, an diese verschärft haben.

264

Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussagen der Mitbewohner des Hauses in B. einen Zeitraum betreffen, der etwa zwei Jahre vor den Körperverletzungshandlungen und schließlich der Tötung des P. liegt und bezüglich der Folgezeit keine weiteren Feststellungen zu tätlichen Auseinandersetzungen innerhalb der jeweiligen Mietwohnungen getroffen werden konnten.

265

Die hierzu vernommene Zeugin KHK´in OH. hat glaubhaft bekundet, sie habe neben der letztem Wohnanschrift auch an den ehemaligen Wohnorten des Angeklagten und der A. ermittelt. Nur in B. im Haus YD.-straße 00 hätten die Nachbarn von Streitigkeiten und Tätlichkeiten berichtet. Die anderen Nachbarn in B. und I. hätten keine diesbezüglichen Angaben gemacht.

266

Die Kammer hat keine Zweifel, dass die o. g. Zeugin ihre Ermittlungsergebnisse zutreffend dargestellt hat.

267

Aus diesem negativen Ermittlungsergebnis folgert die Kammer indes nicht, dass es nach dem Auszug aus der o. g. Wohnung YD.-straße 00 in B. Ende 2018 keine tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und A. mehr gab. Gegenteiliges folgt aus den Chatverläufe zwischen beiden.

268

Im Übrigen hat die o. g. Zeugin bekundet, dass es sich bei den Wohnungen im Haus YD.-straße 00 in B. mehrheitlich um selbstbewohnte Eigentumswohnungen handelte, deren Bewohner bis auf die Zeugen X. Z. und MY. bereits Rentner waren, und dass eine sehr bürgerliche Atmosphäre im Haus herrschte. In den Häusern, in denen der Angeklagte und A. danach Wohnungen mieteten, habe eine völlig andere Altersstruktur und generell eine ausgeprägt heterogene Mieterstruktur geherrscht. Die dortigen Nachbarn seien „sehr auf sich gerichtet gewesen“. Die von ihr befragten Mieter hätten entweder keine Angaben gemacht oder erklärt, nichts wahrgenommen zu haben.

269

Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass sich die tätlichen Auseinandersetzungen bis ins Jahr 2020 fortgesetzt haben, die Nachbarn des Angeklagten und A. aber infolge eigener Abwesenheit keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht haben oder eine generelle Gleichgültigkeit und Distanziertheit gegenüber den deutschen Behörden geherrscht hat, die eine Kundgabe von solchen Wahrnehmungen oder ein Einschreiten verhindert haben.

270

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Bekundungen der Zeuginnen AF. ZD. und E. A., die beide übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Angeklagte und A. eine Musterehe geführt und sie nichts von Gewalttätigkeiten und Ehestreitigkeiten gewusst hätten.

271

AF. ZD. hat bekundet, der Angeklagte habe ihre Schwester R. A. in C. kennengelernt. Sie seien sehr verliebt gewesen. 2015 sei die Ehe vor dem Iman geschlossen worden. Der Angeklagte habe viele Jobs gehabt. Er habe auch Pizza ausgefahren und habe dabei einen Autounfall gehabt. Die Familie sei mehrfach umgezogen. Sie hätten erst in C., dann in B. und schließlich in I. gewohnt.

272

Von Streitigkeiten wisse sie nichts. Jedenfalls hätten sich der Angeklagte und A. nicht vor ihr gestritten. Dass es in B. in der Straße YD.-straße einen Polizeieinsatz gegeben haben soll, davon wisse sie nichts.

273

E. A. hat ausgesagt, der Angeklagte und ihre Tochter seien eine ruhige und freundliche Familie gewesen. Sie hätten sich gut vertragen und hätten keine Probleme gehabt. Sie seien immer zu ihr nach C. gekommen. Da sei nichts gewesen. Beide seien ein schönes Paar gewesen. Sie hätten sich nie vor ihr gestritten. Sie habe weder von ihrer Tochter und auch von niemand anderem gehört, dass beide in ihrer Ehe Probleme gehabt hätten.

274

Soweit die beiden Zeuginnen bekundet haben, dass der Angeklagte und A. eine gute Ehe ohne Gewalttätigkeiten von Seiten des Angeklagten geführt hätten, glaubt die Kammer ihnen nicht. Zwar hat A. durchgehend erklärt, aus Scham ihren Verwandten nichts von ihren Eheproblemen und den Schlägen des Angeklagten erzählt zu haben, die Aussage der E. A. ist aber dadurch widerlegt, dass A. selbst angegeben hat, sie habe im Januar 2019 zwei Wochen bei ihrer Mutter gelebt, nachdem der Angeklagte sie nach dem Streit über sein Fremdgehen verstoßen hatte. Die Kammer schließt auch aus, dass E. A. nur von einem Besuch der A. ohne besonderen Grund ausging. Angesichts des Umstandes, dass die Mutter des Angeklagten und E. A. Schwestern sind, hält die Kammer es für nicht glaubhaft, dass letztere nicht gewusst hat, dass ihre Tochter vom Angeklagten verstoßen und die Lebensgemeinschaft erst durch die Vermittlung eines Bruders des Angeklagten fortgesetzt wurde. Dass E. A. Kenntnis von den Eheproblemen hatte, ergibt sich auch aus dem Chat des Angeklagten mit A. aus der Nacht vom 30.10.2019 auf den 31.10.2019, in dem es heißt:  „…und du hast mich geschlagen als ich einstieg. Vor deinem Sohn hast du das gemacht. Ja nach so ein Riesenstreit Y. und das wieder bei meiner Mutter. Ich habe auch keine Kraft mehr…“

275

Die Untersuchung des W. durch den Rechtsmediziner Dr. XI. am 24.06.2020 ergab keinen Hinweis darauf, dass W. vom Angeklagten oder von A. zur Tatzeit oder früher misshandelt worden ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, die festgestellten Verletzungen (Hämatome und eine Brandverletzung) seinen unspezifisch und ihre Verursachung nicht feststellbar. Die röntgenologische Untersuchung in der Kinderklinik in XP. habe keinen Hinweis auf Frakturen ergeben. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.

276

Die Feststellungen zur Unbestraftheit des Angeklagten beruhen auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23.06.2020.

277

Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten A., soweit dieser gefolgt werden konnte, den Bekundungen der Zeuginnen E. A. und V. und der sachverständigen Zeugen Dr. XO., Dr. U. und Dr. M.. Die Feststellungen zu den Verletzungen des P. und deren Verursachung beruhen auf den Bekundungen des sachverständigen Zeugen und späteren Gutachters Dr. WH., der Radiologe ist, und auf den Gutachten der Rechtsmediziner Dr. XI., Dr. LA. und Dr. HB..

278

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Vorgeschehen nicht eingelassen.

279

Sein Verteidiger Rechtsanwalt Kracke hat im Schlussvortrag erklärt, der Angeklagte habe die Rippenfrakturen bei P. nicht verursacht. Am 30.05.2020 oder 31.05.2020 habe sich P. durch einen Sturz seines Bruders oder seines Cousins K. auf ihn Rippenfrakturen zugezogen. Demgegenüber hat Rechtsanwalt Mätzing im Schlussvortrag erklärt, der Angeklagte habe P. - wie unter II. festgestellt - infolge Überforderung, Aufstachelung durch A. und aufgrund seines impulsiven, aufbrausenden Charakters durch vier Verletzungshandlungen die Rippenfrakturen zugefügt.

280

Der Angeklagte hat sich zwar den Ausführungen seiner Verteidiger angeschlossen, und erklärt, dass sie richtig seien. Diese waren aber widersprüchlich. Die Kammer ist deshalb nicht von einer geständigen Einlassung hinsichtlich der Vortaten, die nicht Gegenstand der Verurteilung durch die Kammer sind, ausgegangen.

281

Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 22.06.2020 durch den Zeugen KHK PY. hat sich der Angeklagte - wie unter IV. 4. festgestellt - dahingehend eingelassen, er habe bezüglich seines Neffen K. eine Aufstehbewegung wahrgenommen, als wenn dieser sich von dem in einem Maxi-Cosi sitzenden P. erhoben habe.

282

Die Kammer stützt diese Feststellung auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK PY., der umfassende Angaben zu den Umständen und Inhalten der gesamten Vernehmung gemacht hat. Die Vernehmung ist nicht in der Form eines Protokolls mit Unterschrift des Angeklagten zu den Akten gelangt. Der Zeuge hat diese lediglich in Form einer Sachverhaltsdarstellung als Vermerk festgehalten. Er hat aber dazu bekundet, dass zu diesem Zeitpunkt nur ein vager Verdacht gegen die Eltern bestanden habe und diese durch den Tod des Kindes betroffen gewesen seien. Deshalb habe er davon abgesehen, diese förmlich auf die Dienststelle zu laden. Man habe die Eltern in einem neutralen Umfeld vernehmen wollen. Da sich diese bei Verwandten aufhielten, habe deren Vernehmung jeweils in Abwesenheit des anderen Elternteils dort in einem Zimmer der Wohnung stattgefunden. Der Angeklagte sei ordnungsgemäß als Beschuldigter belehrt worden. Er (der Zeuge) habe sich die Aussagen notiert und später dann in der o. g. Form niedergelegt.

283

Die Einlassung des Angeklagten, P. sei durch den vierjährigen Neffen der A. verletzt worden, indem sich dieser auf P. setzte, ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Vielmehr sieht es die Kammer als erwiesen an, dass der Angeklagte den P. an diesem Tag durch stumpfe Gewalteinwirkung auf den Brustkorb schwer verletzte.

284

Die Kammer hat die am 30.05.2020 anwesenden Kinder W. A. und K. ZD. zu dem vom Angeklagten behaupteten Hergang nicht als Zeugen vernehmen können.

285

Die sorgeberechtigten Eltern des vierjährigen K. ZD., die o. g. Zeugin AF. ZD. und ihr Ehemann haben nach der Ladung des Kindes als Zeuge telefonisch mitgeteilt, dass sie für das Kind vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen werden. Dieses ist in einem Vermerk der Berichterstatterin vom 14.01.2021 festgehalten worden, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.

286

Für den ebenfalls vierjährigen Zeugen W. A. hat das Amtsgericht I. am 26.06.2020 eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet und die vorläufige Vormundschaft Frau IB. vom Jugendamt der Stadt I. übertragen. Diese hat auf Anfrage zur Vernehmung des W. in einer E-Mail vom 20.01.2021 erklärt, dass sie einer Zeugenvernehmung des Kindes nicht zustimme und sie sich insoweit - auch wegen der Gefahr für das Kindeswohl - auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht berufe. W. solle nicht in die Situation gebracht werden, im Prozess gegen seinen Vater aufzutreten. Die Bestallungsurkunde, die schriftliche Anfrage der Berichterstatterin vom 18.01.2021 und die Erklärung des Jugendamtes sind in der Hauptverhandlung verlesen worden.

287

Die Kammer stützt die Feststellungen zu den vom Angeklagten vorsätzlich verursachten Verletzungen des P. vor dem Tattag im Wesentlichen auf die glaubhaften Bekundungen des Dr. WH. und  die Gutachten der drei rechtsmedizinischen Sachverständigen. Hinzu kamen eine Vielzahl von Umständen, die für sich allein genommen keine durchschlagende Beweiswirkung entfalten, in der Zusammenschau aber die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten begründen.

288

Dabei hat die Kammer zunächst die Angaben der A. zum Verhalten des Angeklagten in den Wochen zwischen Geburt und Tat berücksichtigt. P. sei danach drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren worden. Sie sei der glücklichste Mensch der Welt gewesen. Auch der Angeklagte sei zunächst stolz und glücklich über die Geburt von P. gewesen. Geändert habe sich sein Verhalten aber nicht. Sie sei allein und mit der Versorgung beider Kinder überfordert gewesen, während der Angeklagte sein Leben weiter so eingerichtet habe, wie er es vor der Geburt von P. führte. Bei Streitigkeiten habe er seine Vaterschaft in Abrede gestellt und sei ihr gegenüber aggressiv aufgetreten. Dabei habe sich seine Wut häufig gegen Gegenstände gerichtet. W. habe mal einen Klaps bekommen. Gewalt gegen P. habe sie aber nie wahrgenommen. Sie könne nicht glauben, dass der Angeklagte P. verletzt habe.

289

P. habe viel geweint und sei anstrengend gewesen. Ihr sei es nicht gut gegangen. Deshalb habe sie eine Betreuung für W. und eine Haushaltshilfe gesucht, aber niemanden gefunden. Der Angeklagte habe nicht gewollt, dass ihre Mutter ihr half. Wegen der besonderen Kontaktbeschränkungen durch die Coronapandemie sei sie auf sich allein gestellt gewesen. W. habe nicht in den Kindergarten gehen können und für sie habe es außer den Hausbesuchen der Hebamme keine Kontakte zu anderen Müttern oder Hilfeeinrichtungen gegeben. Der Angeklagte hingegen sei häufig unterwegs gewesen und habe sie mit allem allein gelassen. Sie habe nicht einmal gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Oft habe er dann noch Besuch mit in die Wohnung gebracht. Wenn der Angeklagte zuhause gewesen sei, habe er sich als der „beste Vater“ dargestellt, habe mit P. im Wohnzimmer schlafen und ihm selbst das Fläschchen geben wollen. Wenn er allein mit P. gewesen sei, habe sie Sorge gehabt, ob er sich um ihn kümmerte. Deshalb habe er ihr oft in WhatsApp-Nachrichten scheiben müssen, wie es P. ging.

290

Zu den Geschehnissen am Pfingstwochenende hat A. erklärt, am Pfingstsamstag, den 30.05.2020, habe ihre Mutter in C. Hilfe bei einem Augenarztbesuch gebraucht. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ihr vierjähriger Neffe K., der Sohn ihrer Schwester AF., bei ihrer Mutter gewesen. Der Angeklagte habe ihre Mutter abends zum Notarzt fahren sollen. Dieser habe aber unbedingt bei den Kindern bleiben wollen. Ihr sei das nicht recht gewesen. Auf dem Weg zum Arzt habe er angerufen und habe sich von den älteren Kindern genervt gezeigt. Als sie nach etwa drei Stunden wieder bei ihrer Mutter angekommen seien, habe P. einen zufriedenen Eindruck gemacht. Der Angeklagte habe ihr berichtet, dass er die drei Kinder wegen eines Toilettenbesuchs kurz allein gelassen habe. Als er wieder in das Zimmer gekommen sei, habe K. auf P. gelegen, der in seinem Maxi-Cosi gesessen habe. Er habe das nicht so genau gesehen, aber K. habe behauptet, dass W. auf P. gefallen sei. Zu Hause habe sie dann P. untersucht, aber keine blauen Flecken oder Verletzungen gefunden. In der Nacht sei P. aber unruhig und sehr weinerlich gewesen und habe auch am nächsten Tag sehr viel geweint, viel geschlafen und kaum etwas getrunken. Sie habe sich Sorgen gemacht und die Hebamme V. angerufen und dieser von dem Vorfall berichtet. Obwohl V. ihr empfohlen habe, eine Kinderklinik aufzusuchen, sei sie aus verschiedenen Gründen erst am 01.06.2020 nach C. zum Kindernotdienst gefahren. Der Kinderärztin habe sie von dem Drauffallen und davon berichtet, dass P. schwer atme. Die Ärztin habe nur einen Nabelbruch festgestellt, ihr ein Mittel gegen Blähungen gegeben und habe einen Notfallbehandlungsschein für den Kinderarzt ausgestellt.

291

Am 02.06.2020 habe sie dann den Kinderarzt Dr. M. aufgesucht, der die Diagnose des Nabelbruchs bestätigt habe. Angesichts der Diagnose der Ärztin aus C. habe sie über den Unfall mit W. nichts mehr berichtet.

292

In den nächsten Tagen habe P. weiterhin viel geweint. Sie sei von Blähungen ausgegangen und habe seinen Bauch massiert. Dabei habe sie ein leises Knacken im Brustkorb links in der Nähe des Brustbeins wahrgenommen. Danach habe sie sich viel mit dem Angeklagten gestritten, weil sie seinen Erzählungen nicht mehr geglaubt habe. Sie sei sauer auf ihn gewesen, weil sie ihm extra gesagt hatte, dass er P. im Maxi-Cosi immer mitnehmen und nicht allein mit den anderen Kindern lassen sollte. Sie habe ihn danach immer wieder gefragt, was eigentlich passiert sei.

293

Am 08.06.2020 habe sie P. bei Frau Dr. U. vorgestellt und diese davon unterrichtet, dass sich ein Kind auf P. gesetzt habe. Frau Dr. U. habe das Knacken auch gehört, habe aber gemeint, dass es nichts Schlimmes sei und sie nur zur Sicherheit nach NJ. in die Klinik fahren solle. Sie habe den Angeklagten angerufen und ihn gebeten, sie nach NJ. zu begleiten. Er habe erklärt, zu seiner Rechtsanwältin fahren zu müssen. Sie habe W. bei ihm lassen und dann allein mit P. nach NJ. fahren wollen. W. sei ein sehr anstrengendes Kind und sie hätte gern vermieden, sich im Krankenhaus auch noch um diesen kümmern zu müssen. Der Angeklagte sei dann aber mit dem Auto und W. zu seiner Schwester gefahren. Sie habe hinter ihm her telefoniert und sie hätten sich in der Folge heftig gestritten. Er sei dann wiedergekommen. Sie hätten sich weiter gestritten, er habe sie heftig beleidigt und dann gegen den Staubsauger getreten, sodass der durch die Luft geflogen sei. Zum Glück sei keiner von ihnen getroffen worden. Sie habe beide Kinder und den Autoschlüssel genommen und sei Richtung NJ. gefahren. Der Angeklagte habe sie zehnmal angerufen und sie aufgefordert, sofort zu ihm zurückzukommen und ihn abzuholen. Sie habe umgedreht. Als sie fast in I. gewesen sei, habe er sie am Telefon wieder heftig beleidigt und gesagt, sie solle sich verpissen. Dann habe sie gedreht und sei wieder nach NJ. gefahren. Im Parkhaus angekommen habe sie bemerkt, dass sie kein Portemonnaie bei sich hatte. Er habe ihr das Geld weggenommen - wie immer, wenn sie gestritten hätten. Im Auto habe sie noch ein 50-Cent-Stück gefunden. Sie sei völlig fertig gewesen, habe damit das Park-Ticket bezahlt und sei zurück nach Hause gefahren. Der Angeklagte habe ihr die Autoschlüssel abgenommen und sei dann weggegangen. Sie habe dann in den nächsten Tagen zum Krankenhaus fahren wollen, es sei ihr aber nicht gut gegangen.

294

Die Tage bis zu P. Tod habe sie den Angeklagten nicht mehr wiedererkannt. Er sei kaum da gewesen. Wenn er anwesend gewesen sei, sei er fast schon zu lieb zu den Kindern gewesen. Gerade W. brauche Grenzen. Darüber hätten sie auch über WhatsApp geschrieben. Wenn ihr eine Passage aus einem Telefon-Chat vom 20.05.2020 vorgehalten werde, der folgenden Inhalt hat: „Wenn du W. nicht schlägst, mache ich das“, dann sei das so zu verstehen, dass auch sie der Ansicht gewesen sei, dass W. ab und zu mal einen Klaps brauchte, damit er nicht so frech war. So „richtig geschlagen“ worden sei er aber nicht.

295

Die Kammer ist der Einlassung zum überwiegenden Teil gefolgt. Bei der Bewertung ihrer Glaubhaftigkeit hat die Kammer J. besondere Stellung als ehemalige Mitangeklagte und die Tatsache berücksichtigt, dass diese bemüht war, sich selbst vom Vorwurf der Kindesmisshandlung durch Unterlassen zu exkulpieren. Obwohl A. einige Umstände in diesem Zusammenhang bagatellisierend oder falsch dargestellt hat, hält die Kammer ihre sehr detaillierten Angaben im Wesentlichen für glaubhaft. So war A. zu Beginn der Hauptverhandlung bemüht, den Angeklagten als den besten Ehemann und Vater darzustellen, rückte davon aber auf Vorhalt der davon abweichenden Beweisergebnisse ab, wobei die besondere Einbindung der A. in den Familienverband hervortrat. A. war durch die durchgängige Anwesenheit zahlreicher Angehöriger in der Hauptverhandlung, die letztlich alle einer Familie angehören, sichtlich beeindruckt und gehemmt. Sie vermied es, vor und nach den Hauptverhandlungsterminen mit den Angehörigen zusammenzutreffen, betrat den Saal nicht durch den Haupteingang und drang darauf, dass ihr jetziger Aufenthaltsort nicht bekannt werde. Dementsprechend ist auch ihre mehrfache Beteuerung zu werten, sie könne nicht glauben, dass der Angeklagte P. verletzt habe.

296

Die Kammer hat bei der Würdigung ihrer Angaben berücksichtigt, dass sie aus naheliegenden Gründen eine Be- bzw. Entlastungstendenz hatte, insbesondere weil es sich um Straftaten im familiären Umfeld handelt. Deshalb hat die Kammer ihre Einlassung zu den Punkten, die von der gegen sie gerichteten Anklage erfasst waren oder die ihre Stellung im Familienverband betrafen, wie etwa ihre Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu ihrem Familienleben, danach gewertet, ob diese durch andere Beweismittel gestützt worden sind. So ist die Kammer davon überzeugt, dass A. die Angaben der Zeugin Dr. U. ihr gegenüber bagatellisierend dargestellt hat, indem sie behauptete, die Ärztin habe erklärt, dass sie mit P. „nur zur Sicherheit“ nach NJ. in die Klinik fahren solle und es nichts Schlimmes sei. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der vor der Kammer vernommenen Zeugin Dr. U., auf deren Angaben auch die Feststellungen zu den von dem Angeklagten und A. mit P. durchgeführten Arztbesuchen und den entsprechenden Untersuchungsergebnissen beruhen.

297

Die Zeugin Dr. U., die in I. eine kinderärztliche Gemeinschaftspraxis betreibt, hat ausgesagt, P. sei am 08.04.2020 einige Wochen zu früh geboren worden, sei aber völlig gesund gewesen. Aus den Eintragungen in der Patientenakte sei ersichtlich, dass die Eltern am 16.04.2020 bei ihrer Kollegin zur Erstuntersuchung gewesen seien. Sie selbst habe am 12.05.2020 die U3-Untersuchung vorgenommen. Dabei sei alles normal gewesen. Deshalb habe sie keine Erinnerung an die Vorsorge.

298

Am 02.06.2020 sei P. bei dem Kollegen Dr. M. vorgestellt worden. Dabei seien Bauchschmerzen geschildert worden. Der Kollege habe etwas gegen Blähungen aufgeschrieben.

299

Sie (die Zeugin) habe P. erst am 08.06.2020 wiedergesehen. A. habe ihr geschildert, dass sich zwei Tage zuvor der vierjährige Cousin auf das Kind gesetzt habe und sie nun ein komisches Knacken im Brustkorb des Kindes festgestellt habe. Sie habe A. gefragt, warum sie dann erst jetzt gekommen sei. Diese habe geantwortet, erst keine Auffälligkeiten festgestellt zu haben, doch jetzt zeige das Kind eine große Unruhe. Sie (die Zeugin) habe die Geschichte der Mutter nicht geglaubt. Zum einen habe sie das schon seltsam gefunden, weil ein Vierjähriger so etwas eigentlich nicht mehr mache. Zum anderen habe sie äußerlich nichts Auffälliges festgestellt, das auf ein Daraufsetzen auf den Säugling habe hindeuten können. Dieser habe keine Hämatome aufgewiesen. Sie habe zwar ein leises Krepitationsknacken im Brustbein an der linken Thoraxseite festgestellt, habe sich aber nicht erklären können, in welcher Weise es zu einem solchen Bruch gekommen sein könnte. Dieses Krepitationsknacken könne man erfühlen, aber kaum hören. P. habe wohl Schmerzen gehabt, denn er sei viel unruhiger gewesen als ein Kind, das nur Blähungen hat. Das Verhalten des Kindes habe sich mit Frakturschmerzen sehr gut vereinbaren lassen.

300

Sie habe A. unmissverständlich klargemacht, dass das Kind sofort in die Kinderchirurgie nach NJ. müsse und sie erforderlichenfalls einen Notarztwagen rufen werde. A. habe erklärt, dass es für sie kein Problem sei, selbst mit dem Auto nach NJ. zu fahren. Sie habe den Verdacht einer Rippenfraktur auch auf die Überweisung geschrieben, die sie A. mitgegeben habe. Nach dem Gespräch sei A. bewusst gewesen, dass P. in spätestens ein bis zwei Stunden in die Kinderklinik gemusst habe und dass die Röntgenuntersuchung nicht erst Tage später hätte erfolgen können. Sie (die Zeugin) wäre nicht auf die Idee gekommen, dass die besorgt wirkende A. nicht sofort ins Auto gestiegen und nach NJ. gefahren sei. Wenn sie (die Zeugin) gewusst hätte, dass P. zu diesem Zeitpunkt schon mehrseitige Rippenserienfrakturen hatte, hätte sie wahrscheinlich direkt einen Notarztwagen gerufen.

301

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Die Zeugin hat sich unter Zuhilfenahme ihrer ärztlichen Unterlagen die Untersuchung des P. und die Schilderungen der A. zum Verletzungsgeschehen ins Gedächtnis gerufen und hat ihre Wahrnehmungen in vielen Einzelheiten sachlich geschildert. Sie hat dabei offengelegt, wenn ihr ein bestimmtes Detail nicht mehr erinnerlich war. Dabei hat sie glaubhaft dargestellt, dass sie mit A. über ihre Zweifel an deren Schilderung eines Unfallgeschehens gesprochen hat und hat dabei eingeräumt, dass ihr gleichwohl nicht der Verdacht einer Kindesmisshandlung gekommen sei. Die Kammer verkennt nicht, dass auch die Zeugin selbst ein Exkulpationsinteresse hat, nicht den Vorwurf einer Nachlässigkeit oder eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufkommen zu lassen. Dass die Zeugin der A. den Verdacht einer Rippenfraktur dargelegt und diese auch auf die Gefährlichkeit eines solchen Verletzung hinwiesen hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer indes schon aus dem Umstand, dass sie dieser gegenüber die Erforderlichkeit eines Notarztwageneinsatzes für den Transport des P. angesprochen hatte. Die Kammer ist insoweit ihren Angaben gefolgt, dass ihr dieser Umstand deshalb gut erinnerlich sei, weil ein Notarzteinsatz bei einem Kinderarzt nicht alltäglich sei.

302

A. war aufgrund des Verhaltens des P., das sie veranlasste, mehrfach mit der Hebamme zu telefonieren und dann die Notfallpraxis in C. aufzusuchen, und vor dem Hintergrund der von Dr. U. getroffenen Diagnose die Erheblichkeit der Verletzung und die Dringlichkeit einer Verbringung des P. zur Kinderchirurgie nach NJ. bewusst. Diese Dringlichkeit ergab sich aus dem Vorschlag der Ärztin, P. unmittelbar mit einem Notarztwagen nach NJ. fahren zu lassen. Insoweit wertet die Kammer die weiteren Angaben der A. zu ihren Bestrebungen, mit P. nach NJ. zu fahren, als Indiz für ihre Erkenntnis, dass P. erheblich verletzt war. Die Kammer ist diesen Angaben, die A. ausführlich und in vielen Einzelheiten gemacht hat, gefolgt. Darauf gründet sich die Feststellung, dass der Angeklagte bestrebt war, A. von einer Vorstellung des Kindes im Kinderkrankenhaus in NJ. abzuhalten.

303

Die Kammer geht als lebensnah weiter davon aus, dass A. diesem direkt nach ihrer Rückkehr von der Kinderärztin von deren Diagnose berichtete. Dass der Angeklagte auf A. und P. wartete, ergibt sich aus der von A. um 14:00 Uhr an den Angeklagten gesendeten WhatsApp-Nachricht, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Darin heißt es: „Bin fertig, komme jez runter“. Es entspricht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass A. diesem dann unmittelbar mitteilte, dass Dr. U. von einem Rippenbruch ausging und P. deshalb sofort zur Kinderklinik nach NJ. verbracht werden müsse. Dementsprechend befürchtete der Angeklagte, dass bei der Bestätigung der Verdachtsdiagnose des Rippenbruchs im Krankenhaus das Jugendamt oder die Polizei eingeschaltet und es zu Ermittlungen kommen würde, die zur Aufdeckung seiner Körperverletzungshandlungen und möglicherweise zur Entziehung beider Kinder führen könnte. Es entspricht auch der Lebenswahrscheinlichkeit, dass A., die angesichts des gewalttätigen und cholerischen Verhaltens des Angeklagten an dessen Erklärungen zum vermeintlichen Verletzungsgeschehen nicht mehr glaubte, auch mit polizeilichen Ermittlungen rechnete. Dafür spricht, dass sie schließlich ihr Vorhaben aufgab und auch in den folgenden Tagen davon absah, obwohl sie sonst bei jedem Verdacht auf eine Erkrankung von P. einen Arzt aufsuchte oder V. um Rat fragte und auch im Übrigen von allen Beteiligten als sehr fürsorgliche und besorgte Mutter dargestellt worden ist.

304

Soweit A. erklärt hat, sie habe den Angeklagten am 30.05.2020 nicht mit den drei Kindern allein lassen wollen und ihm vor ihrer Fahrt zum Augenarzt ausdrücklich aufgetragen, P. nicht mit W. und K. allein zu lassen, wertet die Kammer auch diese Angaben als unwahre Schutzbehauptung. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte, der kaum Rücksicht auf die Kinder und sie nahm, es vorzog, mit diesen über Stunden allein in der Wohnung der Schwiegermutter zu bleiben und diese zu versorgen. Auch stehen die Angaben der A. in Widerspruch zum Inhalt des mit dem Angeklagten am o. g. Tag geführten WhatsApp-Chats von 21:20 Uhr, der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Darin heißt es wörtlich: „Ja lass die Kinder spielen du musst nicht auf die aufpassen, wallah.“

305

Letztlich hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angaben der A. zu dem, was der Angeklagte ihr über seine Wahrnehmungen vom 30.05.2020 berichtete, nicht konstant waren. So hatte A. am 22.06.2020 in ihrer ersten Vernehmung gegenüber dem hierzu als Zeugen vernommenen KHK PY. erklärt, ihr Neffe habe sich am 08.06.2020 auf P. gesetzt. Demgegenüber sagte sie zwei Tage später in ihrer Vernehmung durch die Zeugin OH. aus, ihr Neffe K. habe versucht, P. aus dem Maxi-Cosi zu heben und sei dabei auf den Säugling gefallen.

306

Soweit sowohl der Angeklagte als auch A. anfangs den Vorfall nicht auf den 30.05.2020, sondern einige Tage später einordneten, beruhte dies auf einer Fehlerinnerung. Aus dem o. g. WhatsApp-Chat folgt eindeutig, dass er sich am 30.05.2020 zutrug. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Angeklagte und A. in den Tagen nach dem 30.05.2020 über das Geschehen sprachen, denn nur so lässt sich die Übereinstimmung zu dem von beiden fälschlicherweise angegebenen Datum erklären. Ob beide versucht haben, eine nachvollziehbare Erklärung für die bei P. festgestellten Verletzungen und eine Verursachung durch ein Daraufsetzen als häufiges Unfallereignis zu konstruieren, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Naheliegend ist, dass zwischen beiden und innerhalb des Familienverbandes über verschiedene Versionen des Geschehens gesprochen wurde, weil sich insoweit ein Vorwurf gegen den Neffen K. ergab, den zu entkräften wiederum naheliegend die Schwester der A. bestrebt war.

307

Die Kammer hat die o. g. polizeilichen Zeugen zum Aussageverhalten der A. vernommen. Beide haben glaubhaft und mit guter Erinnerung bekundet, dass A. die o. g. abweichenden Angaben gemacht hat. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Zeugen die Wahrheit gesagt haben, zumal auch die Zeugin Dr. U. und die weiter vernommenen Zeugen V. und Dr. XO., auf die noch eingegangen wird, jeweils Angaben zu den unterschiedlichen Schilderungen der A. gemacht haben.

308

Die Zeugin E. A. hat die Angaben der A. zum Augenarztbesuch und dazu bestätigt, dass der Angeklagte mit seinen zwei Kindern und dem K. über einen Zeitraum von drei Stunden allein in ihrer Wohnung in C. gewesen ist. Zu dessen Angaben bei ihrer Rückkehr hat E. A. ausgesagt, A. und sie seien am Tag vor Pfingsten am späten Abend vom Augenarzt zurückgekommen. Der Angeklagte habe ihnen berichtet, dass K. auf P. gefallen sei. Er sei gestoßen worden. Das Baby sei auf den Boden gestoßen. Mehr sei nicht passiert. Sie habe dann nach dem Baby gesehen, das nicht geweint habe. Es sei alles in Ordnung gewesen. Sie selbst habe, nachdem der Angeklagte mit seiner Familie nach I. zurückgefahren sei, ihren Enkel K. gefragt, was passiert sei. Dieser habe lediglich geantwortet, dass nichts passiert sei. Er habe das Baby nur auf die Schulter genommen. W. sei schuld gewesen.

309

Sie habe dann A. angerufen, die schon nach Hause gefahren sei. Diese habe gesagt, dass das Baby die ganze Zeit im Auto geweint habe. Zwei Tage später habe A. ihr das Baby gebracht und erzählt, dass es nicht geschlafen und nur geweint habe.

310

Die Kammer wertet die Angaben der Zeugin E. A. insoweit als glaubhaft, als sie bekundet hat, dass der Angeklagte am 30.05.2020 nach dem Augenarztbesuch behauptete, dass K. auf P. gefallen sei. Ihre weitere Aussage, dass P. auf den Boden gefallen sei, K. das Kind auf die Schulter genommen habe und dann von W. gestoßen worden sei, ist indes weder vom Angeklagten noch von A. so vorgetragen worden. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Vernehmung der Zeugin sich aufgrund ihrer einfachen intellektuellen Ausstattung sehr schwierig gestaltete, weil die Zeugin die Fragen zum Teil zunächst nicht verstand, zum anderen aber sehr bemüht war, sowohl den Angeklagten als auch ihren Enkel K. zu entlasten und in der Folge dann abschweifend aussagte. Letztendlich konnte die Zeugin nicht deutlich zwischen dem unterscheiden, was der Angeklagte am 30.05.2020 gesagt und was sie danach mit A., AF. ZD. oder anderen Familienmitgliedern besprochen hatte.

311

Dass A. eine Verletzung des P. ihrem Neffen K. anlastete, was innerhalb der Familie zu Unruhe führte, hat die Zeugin AF. ZD. glaubhaft bekundet. Diese hat die Angaben der A. zum Augenarztbesuch mit E. A. bestätigt und bekundet, dass eigentlich sie selbst ihre Mutter zum Arzt fahren sollte, sie aber am Samstag bis abends habe arbeiten müssen. Deshalb sei auch ihr Sohn K., der am 05.04.2016 geboren sei und etwa 16 kg gewogen habe, bei ihrer Mutter gewesen. Sie sei dann nach der Arbeit nach Hause gefahren, ohne K. bei ihrer Mutter abzuholen. Diese habe am späten Abend angerufen und habe gesagt, dass sie nach C. kommen solle, weil K. angeblich auf P. gefallen sei. Sie sei dann nach C. gefahren. Sie wisse heute nicht mehr, ob A. und der Angeklagte noch dort gewesen seien. Nach ihrer Erinnerung habe es später ein Gespräch gegeben, in dem A. auch gesagt habe, dass sie nach C. zurückkommen und dort zum Arzt fahren wolle. K. habe ihr nichts über den Vorfall erzählt. Was sie wisse, habe ihr E. A. berichtet, nämlich, dass der Angeklagte behauptet habe, K. habe P. aus dem Maxi-Cosi heben wollen. Dann habe W. den K. auf das Baby gestoßen. Ihre Mutter habe nicht so geklungen, als wenn etwas Schlimmes passiert sei.

312

Jedenfalls habe A. sie im Nachgang wegen des Unfalls angerufen und habe ihr erklärt, P. habe eine schlechte Atmung bekommen. Danach hätten sie das Thema nicht mehr aufgemacht. Als dann von A. in den Raum gestellt worden sei, dass K. den P. verletzt habe, hätte sie sich an Pfingsten mit E. A. den P. angesehen und keine Auffälligkeiten festgestellt. Sie habe gedacht, dass ihre Schwester nur überbesorgt sei. Über ein Knacken in den Rippen sei nicht gesprochen worden, auch nicht in der WhatsApp-Gruppe der Schwestern.

313

Die Kammer glaubt der Zeugin, die die besondere Situation, sich sowohl ihrer Schwester als auch dem eigenen Sohn gegenüber verpflichtet gefühlt zu haben, nachvollziehbar dargestellt hat. Soweit die Zeugin darüber hinaus erklärt hat, der Vorwurf habe dann auch noch später im Raum gestanden, sei aber nicht richtig besprochen worden, schreibt die Kammer das der besonderen Familiensituation zu, dass alle miteinander verwandt sind und die davon geprägt war, keine Schuldzuweisungen aufkommen zu lassen.

314

Die Angaben der A. zu den familiären Verhältnissen nach der Geburt von P. und zu ihrer Überforderung sind durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin V. bestätigt worden, auf deren Aussage auch die Feststellungen zum äußeren Zustand des Kindes beruhen. Diese hat ausgesagt, A. als Hebamme in der Wochenbettambulanz betreut zu haben. Sie habe am 15.04., 17.04., 25.04. und 30.04.2020 Hausbesuche bei dieser vorgenommen und es habe ein reger telefonischer Kontakt bestanden. P. habe viel geschrien, habe unter Blähungen und Bauchweh gelitten und Probleme mit der Umstellung auf Flaschennahrung gehabt. Sie habe das Kind bei jedem Besuch nackt gewogen, untersucht und keine Auffälligkeiten oder Verletzungen festgestellt. A. habe eine Überforderung mit dem „Schreikind“ P. und dem sehr lebhaften W. geschildert. Die Wohnung sei in einem sehr guten, sauberen Zustand gewesen. Es sei ein ungewöhnlich aufgeräumter Haushalt gewesen, in dem nichts – auch kein Kinderspielzeug – herumgelegen habe. Das Problem sei gewesen, dass der Angeklagte beruflich häufig außer Haus gewesen sei und die Großeltern wegen der Coronapandemie und der Kontaktbeschränkungen nicht helfen konnten. Sie selbst habe den Angeklagten einmal gesehen, aber nicht mit diesem gesprochen. Sie habe dann geraten, bei der Krankenversicherung die Bewilligung einer Haushaltshilfe zu beantragen. Danach habe es nur noch telefonischen Kontakt oder über WhatsApp gegeben.

315

Die Zeugin V. hat die Angaben der A. zum Vorfall vom 30.05.2020 indirekt bestätigt, indem diese davon berichtete, telefonisch von A. darüber informiert worden zu sein, dass es am 30.05.2020 einen Unfall mit P. gegeben habe.

316

Sie hat ausgesagt, am 31.05.2020 habe ihr A. um 13:46 Uhr über WhatsApp mitgeteilt, dass P. weine, wenn er getragen werde und sie vermute, dass er Rückenschmerzen habe. A. habe ihr berichtet, dass sie außer Haus gewesen sei und P. im Maxi-Cosi gesessen habe. Ihr Sohn W. oder der Neffe habe versucht, P. aus dem Sitz zu heben. Dabei sei er in den Maxi-Cosi zurückgefallen. Sie habe A. dringend einen Besuch in der Kinderklinik angeraten. Am Nachmittag habe es dann ein weiteres Telefongespräch gegeben. Sie (die Zeugin) sei verärgert gewesen, als A. mitteilte, mit dem Kind noch nicht in der Klinik gewesen zu sein. Es habe dann weitere Kontakte zu diesem Thema am 01.06.2020 um 23:55 Uhr und 02.06.2020 um 14:02 Uhr gegeben, die sie alle noch auf ihrem Mobiltelefon gespeichert habe. Tatsächlich habe A. den P. wohl erst am 02.06.2020 beim Kinderarzt vorgestellt.

317

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hat die Geschehnisse in vielen Einzelheiten, sachlich und ohne überschießende Belastungstendenz geschildert und dabei durchaus eingeräumt, Erinnerungslücken hinsichtlich der Zeitabläufe zu haben, die aber durch Einsicht in ihr Mobiltelefon beseitigt werden konnten.

318

Die Zeugin Dr. XO. hat die Angaben der A. zum Klinikbesuch in C. vom 01.06.2020 bestätigt. Sie hat glaubhaft ausgesagt, A. sei mit dem Säugling am Abend des 01.06.2020 in die Notfallambulanz am EVK in C. gekommen und habe angegeben, dass P. in den letzten beiden Nächten extrem unruhig gewesen sei. Dem sei vorausgegangenen, dass der große Bruder auf den Säugling gefallen sei. Weitere Details zum Sturz des Bruders auf den Säugling seien ihr nicht mehr erinnerlich. Sie habe P. dann unbekleidet untersucht. Dessen Hautkolorit sei rosig und unauffällig gewesen. Sie habe die Lunge abgehört und dabei nichts Außergewöhnliches feststellen können. Sie habe keine Hämatome oder Schwellungen als Zeichen einer Fraktur festgestellt und nur eine kleine Nabelhernie diagnostiziert, die in dem Alter häufig sei und oft bei so genannten Schreikindern auftrete. Der bloße Nabelbruch habe jedoch die Unruhe des Kindes nicht erklären können. Es habe einen eindrucksvoll ausladenden Bauch und erhebliche Darmgeräusche gehabt, was ihren Verdacht begründet habe, dass das Kind unter Blähungen litt. Sie habe einen kleinen Einlauf gemacht und gehofft, dass P. das für die Nacht etwas Erleichterung bringe. Sie habe A. aufgefordert, sofort wiederzukommen, wenn die Unruhe des Kindes fortbestehe.

319

Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Die Zeugin hat sich die Behandlung mit Hilfe ihrer ärztlichen Unterlagen wieder ins Gedächtnis gerufen und hat die erhobenen Befunde sachlich und nachvollziehbar geschildert.

320

Die Feststellung, dass A. noch am Tag vor der Tat, dem 18.06.2020, den Arzt Dr. M. aufsuchte und dieser nur einen Pilz am Gesäß des Kindes diagnostizierte, beruht auf dessen Vernehmung als Zeuge. Dieser hat glaubhaft bekundet, A. habe für den Morgen des Tages einen Impftermin für P. gehabt, den sie abgesagt habe. Gleichwohl sei sie dann am Nachmittag unangemeldet erschienen und habe P. wegen Auffälligkeiten am Gesäß vorgestellt. Da A. einen neuen Impftermin vereinbart hatte, bei dem dann das Kind umfassend untersucht worden wäre, habe er sich nur kurz das Gesäß des Säuglings angeschaut und einen so genannten Windelpilz festgestellt. Er habe wohl nicht in die ärztliche Dokumentation geschaut, denn sonst wäre ihm aufgefallen, dass seine Kollegin eine Überweisung ins Kinderkrankenhaus nach NJ. ausgestellt habe und insoweit kein Untersuchungsergebnis zu ihnen gelangt sei. Das wäre für sich gesehen auch nicht auffällig gewesen, da es des Öfteren lange dauern würde, bis die ärztlichen Berichte bei den Hausärzten ankämen.

321

Die Kammer hat keinen Anlass, an den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen zu zweifeln, der allerdings wie schon die Zeugin Dr. U. bemüht war, sich selbst nicht dem Vorwurf eines ärztlichen Versagens in Bezug auf den sich aufdrängenden Verdacht einer Kindesmisshandlung auszusetzen.

322

Die Feststellung, dass der Angeklagte zu Unrecht die Vaterschaft des verstorbenen P. gegenüber A. in Abrede stellte, beruht auf der Verlesung des Abstammungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität DF. und MP. vom 09.07.2020 in der Hauptverhandlung.

323

Danach hat die Untersuchung einer Blutprobe des verstorbenen P. aus der Sektion und eines Mundschleimhautabriebs des Angeklagten ergeben, dass dieser mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999999 % der Vater von P. ist. Damit gilt die Vaterschaft als praktisch erwiesen.

324

Die Kammer stützt die Feststellungen zu den vor dem Tattag erlittenen Verletzungen des P. und deren Verursachung weiter auf die Bekundungen des sachverständigen Zeugen und späteren Gutachters Dr. WH. und die diesbezüglichen Gutachten der Sachverständigen Dr. XI., Dr. LA. und Dr. HB.. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass P. in der Zeit zwischen dem 01.05. bis 10.05.2020, am 30.05.2020 und in dem Zeitraum zwischen dem 09.06. und dem 13.06.2020 durch den Angeklagten mehrfache Rippenfrakturen zugefügt wurden und zugleich, dass die vom Angeklagten gegenüber A., E. A. und dem Vernehmungsbeamten KHK PY. aufgestellte Behauptung, K. habe P. verletzt, unwahr ist.

325

Der zunächst als sachverständiger Zeuge, im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme dann als Sachverständiger gehörte Dr. WH., der als Kinderradiologe in der Klinik in XP. tätig ist, hat bekundet, am Todestag des Kindes, dem 19.06.2020, hätten die Kinderärzte gegen 19:24 Uhr außerhalb seiner Dienstzeit in einer Reanimationspause ein Röntgenbild gefertigt. Dieses Bild von P. habe er dann zur nachträglichen Befundung vorgelegt bekommen. Er habe die Vorinformation gehabt, dass es sich um einen zwei Monate alten Patienten gehandelt habe, der unter Reanimation eingeliefert worden sei. Dass nur ein thorakoabdominales Bild gefertigt wurde, sei dem schlechten Zustand des Kindes geschuldet gewesen.

326

Auf dem Röntgenbild sei unter anderem eine ältere Fraktur der 9. Rippe links, paravertebral (neben dem Rückgrat liegend) zu erkennen. An dieser Rippe erkenne man eine Auftreibung ohne den so genannten „Heiligenschein“. Dieser Bruch sei vollständig verkalkt und sei damit etwa sechs Wochen alt, weil er vollständig knöchern durchbaut sei.

327

Auf dem Röntgenbild seien weiter beidseits bei den 3., 4. und 5. Rippen vorne, seitengleich nahe des Brustbeins leichte Verdichtungen und Aufhellungen ohne „Heiligenschein“ zu erkennen. Dabei könne es sich um bereits ausgeheilte Rippenbrüche handeln. Sicher seien auf der linken Seite im Bereich der Knorpelknochengrenze Abscherungen der Rippen 3, 4 und 5 beidseits zu erkennen, was sich aus der deutlich sichtbaren ballonartigen Kallusbildung ergebe. Es handele sich um partiell geheilte Rippenfrakturen, die noch in einem Heilungsstadium gewesen seien. In der ersten Woche nach einem Bruch sei bei einem nicht dislozierten Bruch regelmäßig nichts auf einem Röntgenbild erkennbar. Danach entwickle sich dann die Heilungsreaktion mit Kallusbildung. Die Knochenhaut zeige sich als Abspaltung nach ein bis zwei Wochen. Die o. g. Verletzungen seien teilverkalkt und drei bis vier Wochen alt. Der früheste Entstehungszeitpunkt liege mindestens drei Wochen zurück.

328

Auf dem Röntgenbild seien schließlich an der 9. und der 10. Rippe rechts und der 7. Rippe links hinten nahe der Wirbelsäule so genannte Auffaltungen zu erkennen, die auf relativ frische Brüche hinweisen würden. Diese Verletzungen seien weniger als 7 bis 10 Tage alt.

329

Frühere Verletzungen seien im Röntgenbild nicht eindeutig erkennbar, würden aber durch eine Sektion offenbar werden. Das Röntgenbild sei für ihn erschreckend. Es zeige eindeutig eine mehrzeitige und hochgradige Gewalteinwirkung auf ein Neugeborenes.

330

Die Entstehung auch nur einiger dieser Frakturen bei der Geburt sei auszuschließen. Geburtstraumatische Rippenfrakturen kämen ausgesprochen selten und nur bei komplikationshaft verlaufenden Geburten vor. Das Muster der Verletzungen entspreche nach seinen Erfahrungen und einer aktuellen Dokumentation des schwedischen EI. Instituts über Kindesmisshandlungen mehreren groben gewalttätigen Einwirkungen auf den Brustkorb des Säuglings. Dies müsse mit solcher Intensität erfolgt sein, dass es jedem klar gewesen sei, dass es zu Verletzungen komme. Die drei bis vier Wochen alten Verletzungen der vorderen Rippen seien eindeutig auf eine stumpfe Gewaltanwendung zurückzuführen. Solche Verletzungen direkt am Brustbein seien bei Säuglingen völlig ungewöhnlich. Man sehe sie gelegentlich bei Erwachsenen als Folge einer Reanimation.

331

Beim Umfassen, Drücken und Schütteln eines Säuglings mit den Händen eines Erwachsenen würden die Rippen des Säuglings regelmäßig hinten an der Wirbelsäule brechen. Dementsprechend sei P. hochwahrscheinlich bei mehreren Gelegenheiten von einem Erwachsenen mit beiden Händen am Brustkorb fest umfasst und/oder geschüttelt worden. Dann entstünden die oben beschriebenen Frakturen.

332

Die Frakturen hätten bei jedem Atemzug geschmerzt. Insbesondere sei auch die den Brustkorb nach innen auskleidende Pleura (das Brustfell) von den Verletzungen betroffen gewesen. Die Pleura sei ein nervlich sehr sensibles Organ. Beim Atmen würden die verletzten Stellen jeweils stark schmerzen. Bei Rippenfrakturen gebe man deshalb während des gesamten Heilungsprozesses dauerhaft Schmerzmedikamente. Ein Kind mit gebrochenen Rippen dürfe zur Vermeidung unnötiger Schmerzen nicht auf den Arm genommen und möglichst nicht umgelagert werden. Säuglinge hätten ein Schmerzempfinden, das demjenigen älterer Kinder oder Erwachsener entspreche. Die Brüche der Rippen seien jeweils etwa zwei Wochen sehr schmerzhaft gewesen. Dann habe das Schmerzempfinden in weiteren zwei Wochen langsam abgenommen.

333

Die Brüche selbst seien nicht lebensgefährdend gewesen. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn diese in der Nähe der Milz lägen, weil dann dort ein Einriss entstehen könne.

334

Die Kammer hält die Bekundungen für glaubhaft. Der sachverständige Zeuge hat anhand des in der Hauptverhandlung auf einer etwa zwei m x drei m großen Leinwand gezeigten und in Augenschein genommenen Röntgenbildes vom 19.06.2020 die von ihm festgestellten Rippenfrakturen anschaulich dargestellt. Dabei wurden einzelne Ausschnitte vergrößert und konnten auf diese Weise genauer betrachtet werden. Die beschriebenen Kallusbildungen um verschiedene Rippenbrüche waren als kreisartige Aufhellungen (so genannter Heiligenschein) gut sichtbar. Die Ausführungen des Zeugen zu den vorderen Rippenverletzungen direkt am Brustbein, wonach diese eine maximale punktuelle Kraftausübung erfordern würden und nicht durch ein auf das Kind Setzen oder Drauffallen durch einen Vierjährigen, der etwa 16 kg wiege, verursacht worden seien, waren nachvollziehbar. Sie sind wie die Angaben zu den Verletzungen selbst durch die Gutachten der weiteren Sachverständigen bestätigt und ergänzt worden.

335

Der Sachverständige Dr. XI. hat ausgeführt, bei der Obduktion des Leichnams des P. am 23.06.2020 hätten sich verschiedene frische und alte Rippenbrüche gezeigt. Die Verletzungen am Brustbein seien ihrer Art nach solche, wie sie auch bei einer Reanimation entstehen könnten.

336

Alle anderen Rippenfrakturen seien Zeichen stumpfer Gewaltanwendung auf den Brustkorb. Er habe bei der Obduktion einige Frakturen mehr festgestellt, als auf dem Röntgenbild zu sehen gewesen seien. Das habe seinen Grund darin, dass die unmittelbare Betrachtung des Brustkorbs genauere Feststellungen ermögliche.

337

Es habe Brüche der 9. Rippe links hinten, der 3., 4. und 5. Rippe beidseits im vorderen Bereich, der 7. und 9. Rippe links und der 9. und 10. Rippe rechts im hinteren Brustkorbbereich nahe der Wirbelsäule gegeben. Daneben habe es knotige Auftreibungen der 2. bis 8. Rippe rechts vorne und der 2. bis 7. Rippe links vorne mit Kallusbildung älterer Genese gegeben. Davon seien Lichtbilder gefertigt worden. So seien auf dem Lichtbild 97 der Anlage zu seinem Gutachten helle Stellen sichtbar. Dabei handele es sich um Auftreibungen der Kallusbildung.

338

Ein genaues Alter sei den Verletzungen allein durch die Obduktion und die damit einhergehende äußere Betrachtung nicht zuzuordnen. Festzustellen sei danach nur, dass sie älteren bzw. jüngeren Datums seien. Genauer könne das Alter nur mittels Röntgenbildes oder CT bestimmt werden. Er habe allerdings keine derartigen Aufnahmen fertigen lassen.

339

Angesichts der festgestellten Rippenverletzungen, die nach den Ausführungen des Dr. WH. etwa drei bzw. sechs Wochen vor dem Todeseintritt erfolgt seien, hätte man eigentlich stärkere Symptome noch zu Lebzeiten des P. erwartet. Nachvollziehbar habe P. jedenfalls Unruhe gezeigt und vermehrt geschrien.

340

Die feingeweblichen Untersuchungen hätten ergeben, dass keine Vorerkrankungen, insbesondere keine übermäßige Knochenbrüchigkeit vorgelegen habe.

341

Die Kammer ist dem Sachverständigen, der seit vielen Jahren als forensischer Mediziner tätig ist, hinsichtlich des Ergebnisses der Sektion im Wesentlichen gefolgt. Dass dieser über die von Dr. Panzer-Wegener beschriebenen Brüche hinaus weitere Rippenbrüche festgestellt hat, hat der Sachverständige nachvollziehbar damit erklärt, dass völlig ausgeheilte und frischere Verletzungen ohne Kallusbildung auf einem Röntgenbild nicht oder nur schwer erkennbar seien und insoweit die CT oder die MRT das genauere bildgebende Verfahren sei. Soweit der Sachverständige zunächst ausgeführt hatte, er habe noch nicht oft Säuglinge obduziert, hat er diese Angabe dann später dahin berichtigt, dass er nur in einem Fall eine Obduktion an einem Kind vorgenommen habe, bei dem sich jemand auf ein Kind gesetzt hatte. Im Laufe seiner langjährigen Berufstätigkeit habe er schon zahlreiche Säuglinge obduziert.

342

Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, die frischen Brüche im Bereich des Brustbeins seien möglicherweise durch Reanimationsmaßnahmen entstanden, schließt die Kammer aus, dass diese Brüche durch die Reanimation am Tattage entstanden. Denn diese Brüche entstanden nach seiner eigenen Einschätzung, die der des Radiologen Dr. WH. entspricht, etwa drei bis vier Wochen vor dem Tod.

343

Insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen Dr. XI. durch die Mitobduzentin und Gutachterin Dr. HB. und den weiteren Sachverständige Dr. LA., der als Rechtsmediziner über umfangreiche Erfahrungen aus zahlreichen Obduktionen von Säuglingen und Kindern verfügt, bestätigt und hinsichtlich der Rekonstruktion des Tatgeschehens ergänzt worden.

344

Dr. HB. hat ausgeführt, die von Dr. XI. dargestellten Verletzungen auch selbst bei der Obduktion gesehen zu haben. Im Rahmen der Obduktion könnten frische Brüche von alten anhand der umgebenden Einblutungen unterschieden werden. Eine Altersbestimmung sei grobsichtig nur sehr bedingt möglich. Daher sei eine Aussage bezüglich des Verletzungsalters von Brüchen durch eine Sektion allein nicht möglich. Insoweit sei auf die gutachterliche Einschätzung des Dr. WH. abzustellen. Weitere bildgebende Verfahren seien nicht vorgenommen worden und könnten erfolgversprechend auch nicht mehr erfolgen. Die Vornahme einer MRT vom Brustkorb des Kindes zehn Monate nach dessen Erdbestattung habe keine Aussagekraft mehr, da es schon wenige Stunden nach dem Versterben zu postmortalen Veränderungen komme. Dasselbe gelte für die CT. Dabei sei auf die inzwischen fortgeschrittene Verwesung des Leichnams abzustellen. Bei einem so jungen Säugling sei die Verknöcherung der Rippen nicht ausgeprägt, weshalb diese sich wesentlich schneller zersetzen würden.

345

Dieser Einschätzung hat sich der dann als Sachverständiger gehörte Dr. WH. angeschlossen. Er hat erklärt, dass das Röntgenbild verschiedene Frakturen in verschiedenen Heilungsstadien mit entsprechender Kallusbildung gezeigt habe. Eine erneute radiologische Untersuchung des in Verwesung befindlichen Leichnams würde nicht mehr zu aussagekräftigen Befunden führen. Im Übrigen wurden die sensitiveren Bildgebungsverfahren der MRT und der CT nicht zu einer Reduzierung der festgestellten Verletzungsereignisse führen. Hätte man am Tattag oder unmittelbar danach solche Untersuchungen vorgenommen, seien eine deutlichere Differenzierung und damit möglicherweise eine Erweiterung der Anzahl der Verletzungsereignisse wahrscheinlich.

346

Der Sachverständige Dr. LA., der auf der Grundlage des Obduktionsberichts und des o. g. Röntgenbildes ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hat, hat ausgeführt, Rippenfrakturen seien radiologisch und durch die Sektion festgestellt worden. Beide Methoden ergänzten sich. Rippenfrakturen seien bei Säuglingen immer schwer zu erkennen. Beim Nachweis der Fraktur sei die Sektion überlegen, weil sie sensibler sei. Zur Bestimmung des Alters einer Fraktur sei die Radiologie aber teilweise besser geeignet.

347

Es hätten sich Brüche der 2. bis 8. Rippe rechts und der 2. bis 7. Rippe links jeweils vorne seitlich in der so genannten vorderen Achselhöhlenlinie gezeigt. Bei diesen Brüchen sei eine Kallusbildung als Zeichen eines relativ weit fortgeschrittenen Heilungsprozesses zu sehen. Dies sei auch dem Sektionsprotokoll zu entnehmen. Es handele sich um Verletzungen, die sechs Wochen oder älter seien.

348

Dann sei die 9. Rippe links hinten nahe der Wirbelsäule gebrochen gewesen. Die Bruchstelle sei knöchern durchbaut und etwa sechs Wochen alt.

349

Darüber hinaus seien die 3., 4. und 5. Rippe beidseits vorne im Bereich der Knorpel-knochengrenze, die einen biomechanischen Schwachpunkt darstelle, gebrochen gewesen. Auch dort zeige sich eine deutliche Kallusbildung. Diese Verletzungen seien - insoweit schließe er sich Dr. WH. an - etwa drei bis vier Wochen alt.

350

Weiter habe es Verletzungen der 7. Rippe links und der 9. und 10. Rippe rechts hinten nahe der Wirbelsäule gegeben, die radiologisch eine so genannte Auffaltung gezeigt hätten. Diese Brüche seien dementsprechend relativ frisch, das heißt weniger als sieben bis zehn Tage alt.

351

Die 3., 4., 5., 6. und 7. Rippe rechts hinten wiesen je eine Fraktur mit mäßiger Umblutung auf. Diese Verletzungen seien ganz frisch, das heißt nur wenige Tage alt oder im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen erfolgt.

352

Insgesamt ergebe sich damit ein umfangreiches Verletzungsbild, das die ge-wöhnliche rechtsmedizinische Erfahrung deutlich übersteige. Er selbst habe in seiner jahrelangen Erfahrung selten so viele Rippenfrakturen bei einem Säugling gesehen. Mindestens drei gewaltsame Einwirkungen müsse es vor dem Todestag gegeben haben, wenn man das obige frische Verletzungsbild dem Tattag zuordne.

353

Zum Verletzungsmechanismus sei auszuführen, dass Säuglingsrippen sehr dünn, aber auch sehr biegsam seien. Das bezeichne man als das so genannte Weidenruten-Phänomen. Es sei eine sehr hohe Krafteinleitung in die Rippe erforderlich, um diese brechen zu lassen. Deshalb kämen Rippenfrakturen im Säuglingsalter nur bei besonderen Unfallereignissen vor. Als mögliche Unfallmechanismen kämen ein Verkehrsunfall oder ein Sturz aus großer Höhe in Betracht.

354

Ein kraftvoller Schlag oder Stoß mit einem kleinflächigen Objekt könne je nach Auftreffort und -winkel direkt oder indirekt zu Brüchen führen. Bei einem Sturz auf eine Fläche oder den Boden seien eher direkte Brüche zu erwarten, weil es zu einem Zusammenpressen des Brustkorbes komme. Bei Kindesmisshandlungen komme es demgegenüber häufig zu einem Zusammenpressen des Brustkorbes mit den Händen und damit eher zu indirekten Brüchen. Brüche der hinteren Rippen seien regelmäßig so genannte indirekte Brüche. Diese entstünden dadurch, dass eine Rippe, auf die zum Beispiel infolge Kompression des Brustkorbes eine große Kraft wirke, als Hebel dieser Kraft gegen einen Wirbelfortsatz des Rückgrats gedrückt werde und dann breche.

355

Rippenfrakturen würden etwa zwei Wochen lang starke Schmerzen verursachen. Danach trete auch bei Säuglingen eine allmähliche Abnahme der Schmerzen ein.

356

Eine Knochenstoffwechselkrankheit wie etwa die so genannte Glasknochenkrankheit habe bei P. nicht vorgelegen.

357

Die Frakturen seien auch nicht durch die Geburt entstanden. Die Geburt sei zwar ein gewalttätiger Vorgang und bei zwei bis drei Prozent der Säuglinge komme es dabei zu Schlüsselbeinfrakturen. Rippenfrakturen seien dagegen extrem selten. In Studien mit 15.000 bzw. 20.000 Säuglingen sei keine einzige Rippenfraktur festgestellt worden. Es gebe einige außerhalb der Studien veröffentlichte Einzelfälle, bei denen es aber jeweils zu traumatischen Geburten gekommen sei. Nach seiner Einschätzung sei deshalb auch für die älteren Brüche eine Entstehung durch die Geburt auszuschließen.

358

Die Kammer hat sich den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. LA. nach eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich angeschlossen. Dieser hat anschaulich und nachvollziehbar die Ergebnisse der anderen Sachverständigen zusammengeführt. Rippenbrüche schon als Folge der Geburt schließt die Kammer auch deshalb aus, weil die Geburt von P. komplikationslos verlief.

359

Die Einschätzung des o. g. Sachverständigen ist vollumfänglich durch die Sachverständige Dr. HB. bestätigt worden. Diese hat auf Vorhalt der Verteidiger ausgeführt, dass es keine Grundlage für eine belastbare Rekonstruktion des zu den Brüchen führenden Geschehens und noch weniger für eine biomechanische Berechnung gebe, weil es keine genaue Schilderung des Hergangs vom 30.05.2020 gebe. Kindliche Knochen seien deutlich weicher und elastischer als die von Erwachsenen, daher bedürfe es in der Regel einer hohen Krafteinwirkung, um einen Bruch zu verursachen. Insbesondere die Rippen seien hochelastisch und der Vergleich mit einer Weidenrute - wie von Dr. LA. angestellt - verbildliche dies zutreffend.

360

Die Kammer ist den nachvollziehbaren Ausführungen der vier o. g. Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung gefolgt.

361

Danach ergab sich, dass P. zwischen dem 01. und dem 10.05.2020 Brüche der 2. bis 8. Rippe rechts vorne und der 2. bis 7. Rippe links, am 30.05.2020 und zwischen dem 09. und 13.06.2020 Brüche der 7. Rippe links hinten und der 9. und 10. Rippe rechts hinten erlitt.

362

Die Kammer hat sich dabei an den zeitlichen Angaben der Sachverständigen Dr. WH. und Dr. LA. orientiert und die Zeiträume, in denen die Verletzungen erfolgten, dementsprechend zurückgerechnet. Im Hinblick auf die erste Verletzungshandlung hat die Kammer berücksichtigt, dass am 30.04.2020 der letzte Besuch der V. erfolgte, die sich dabei mit dem unbekleideten Kind befasste und keine Auffälligkeiten feststellte. Dementsprechend hat die Kammer den Beginn des Zeitraumes auf den 01.05.2020 festgelegt.

363

Den Tattag 30.05.2020 hat die Kammer festgestellt. Weil dieser in den von den Sachverständigen Dr. WH. und Dr. LA. für wahrscheinlich gehaltenen Tatzeitraum fällt. Hinzu kommt maßgeblich, dass A. bei P. seit diesem Tag Schmerzbekundungen bemerkte und das auch gegenüber der V. und der Ärztin Dr. XO. äußerte. Dass der Angeklagte bei ihrer Rückkehr ein Auf-das-Kind-Setzen oder Auf-das-Kind-Fallen durch K. aufbrachte, wertet die Kammer als Indiz dafür, dass eine Verletzung des P. an diesem Tag erfolgte. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin Dr. XO. bei der Untersuchung am 01.06.2020 und damit unmittelbar nach der Verletzung die Rippenserienfrakturen nicht erkannte. Die Zeugin hat eingeräumt, dass Rippenfrakturen bei Säuglingen besonders schwer zu diagnostizieren sind. Zudem deutete der ausladende Bauch für die Ärztin augenscheinlich auf eine andere Ursache der offensichtlich bestehenden Schmerzen des Säuglings hin, sodass sie sich nachvollziehbar hierauf fokussierte.

364

Den Beginn des dritten Tatzeitraumes hat die Kammer auf den 09.06.2020 begrenzt, denn am 08.06.2020 untersuchte Dr. U. den P. genauer. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte sie dabei Verletzungen im Rückenbereich festgestellt, wären diese frisch gewesen. Dazu hat die Sachverständige Dr. HB. ausgeführt, dass derartige Verletzungen regelmäßig mit Hämatomen einhergehen, wenn diese durch Zusammenpressen des Brustkorbes entstanden sind. Diese und die hohe Schmerzempfindlichkeit des P. wären aufgefallen, wäre er frisch verletzt gewesen.

365

Die Kammer ist davon überzeugt, dass es der Angeklagte war, der P. die oben genannten Verletzungen zufügte.

366

Er hatte die Gelegenheit zur unbemerkten Ausführung. Er war zumindest zeitweise mit P. allein in dem Sinne, dass ein Erwachsener nicht anwesend war, und er war schon aufgrund seiner Körperkraft als Erwachsener in der Lage, P. die festgestellten Verletzungen zuzufügen.

367

Am 30.05.2020 waren für einige Stunden nur der Angeklagte und die beiden vierjährigen Kinder mit P. in der Wohnung der E. A. in C..

368

Die Verletzungen erfolgten zielgerichtet mit erheblichem Kraftaufwand. Ein Unfallgeschehen oder eine Verursachung durch die die beiden vierjährigen Kinder schließt die Kammer aus. Selbst wenn es irgendwann – was nicht gänzlich auszuschließen ist – zu irgendeiner Einwirkung eines der Kinder auf P. gekommen sein sollte, sei es durch den Versuch des Heraushebens des Säuglings aus dem Maxi-Cosi oder einen leichten Sturz, kommt ein solcher Vorfall zur Überzeugung der Kammer als Ursache der Rippenverletzungen nicht in Betracht.

369

Der Sachverständige Dr. WH. hat dazu ausgeführt, auf den Brustkorb des Säuglings müsse eine maximale Kraft ausgeübt worden sein, weil die Rippen extrem weich seien. Die Frakturen am Brustbein könnten durch ein Treten oder festes Schlagen mit der Faust auf das Brustbein entstanden sein.

370

Einen derart festen Schlag oder Tritt durch die gerade vier Jahre alten Kinder schließt die Kammer schon nach der Einlassung des Angeklagten dazu aus. Dass Rippenbrüche durch ein Setzen oder Fallen auf P. durch W. oder K. entstanden, schließt die Kammer nach Maßgabe der obigen Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ebenfalls aus, weil dies zum einen lebensunwahrscheinlich und zum anderen mit der erforderlichen, nur punktuell wirkenden Gewalt unvereinbar ist.

371

Dr. WH. hat dazu ausgeführt, eine Verursachung von Rippenbrüchen durch ein Draufsetzen auf das in einem Maxi-Cosi sitzende Kind halte er für nicht wahrscheinlich, weil dazu ein ganz erheblicher Druck gezielt auf die Mitte des Brustbeins erforderlich sei. Dazu reiche eine breite Kompression durch ein Gesäß nicht aus, vielmehr sei ein gezielter Druck mit einer hochgradigen punktuellen Gewaltanwendung erforderlich. Das Daraufsetzen eines vierjährigen Kindes mit einem Körpergewicht von 16 kg reiche dazu nicht aus. Dies gelte auch dann, wenn das Kind vorwärts auf P. gefallen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass P. im Maxi-Cosi geschützt saß und es gepolsterte Außenwände und auch einen Bügel gegeben habe. Die von ihm auf dem Röntgenbild festgestellten Rippenfrakturen würden bei einem Daraufsetzen oder einem Fall eines Kindes auf einen in einem Maxi-Cosi liegenden Säugling nicht entstehen.

372

Der Sachverständige Dr. LA. hat diese Ausführungen bestätigt und ergänzend ausgeführt, die Möglichkeit eines Sturzes eines 16 kg schweren Kindes auf P. als Ursache der etwa drei Wochen alten Frakturen im vorderen beidseitigen Rippenbereich scheide nach seiner Einschätzung aus. Denn es seien jeweils die 3., 4. und 5. Rippe beidseits vorne und je symmetrisch gebrochen. Diese Art der Verletzung weise auf einen Entstehungsmechanismus in Form einer sehr kraftvollen und dabei kleinflächigen Einwirkung auf das Brustbein hin. Denn nur ein massiver Druck auf das Brustbein verursache solche Entlastungsfrakturen der Rippen beidseits des Brustbeins. Das entspreche dem Mechanismus bei einer Reanimation durch Druck auf das Brustbein. Diese Rippenbrüche seien aber drei bis vier Wochen alt und schon deshalb nicht durch die Reanimation am Tattag entstanden.

373

Ein Sturzgeschehen sei als Ursache sehr unwahrscheinlich. Wenn der Körperstamm eines Kindes auf einen Säugling auftreffe, seien die obigen symmetrischen Verletzungen nicht zu erwarten. Das gelte umso mehr als P. durch die gepolsterten Seitenwände der Sitzschale im Maxi-Cosi weitgehend geschützt war. Auch angesichts der geringen Masse des Kindes von etwa 16 kg sei die Entstehung von Rippenserienfrakturen äußerst unwahrscheinlich.

374

Ein Sturz eines Kindes mit P. auf dem Arm und dann mit diesem auf den Maxi-Cosi sei ebenso wenig als Ursache der Rippenbrüche wahrscheinlich. Denn die Vorderseite des tragenden Kindes werde dann flächenhaft gegen die Körperseite des Säuglings gepresst. Eine Fraktur der vorderen Rippen sei bei der dafür notwendigen, punktuellen Gewalteinwirkung bei einem solchen Geschehen noch unwahrscheinlicher.

375

Die Kammer ist den nachvollziehbaren Ausführungen beider Sachverständigen gefolgt. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Variante des Fallenlassens des Säuglings allein durch die Zeugin E. A. aufgebracht worden ist. Entscheidend war für die Kammer, dass die zur Verursachung der symmetrischen Verletzungen erforderliche Kraft punktuell und sehr stark auf die Mitte des Brustbeins einwirken muss. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kinder W. bzw. K. den P. nicht verletzt haben und allein der Angeklagte als Verursacher in Betracht kommt.

376

Dafür spricht auch, dass er A. gegenüber den vierjährigen K. als Verursacher eines möglichen Verletzungsgeschehens darstellte. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Darstellung insoweit wenig detailreich und ausführlich war. So hat der Angeklagte nicht behauptet, selbst gesehen zu haben, dass K. eine bestimmte Verletzungshandlung vornahm. Die Kammer geht als naheliegend davon aus, dass der Angeklagte damit vermeiden wollte, dass A., die er als überbesorgt kannte, mit P. unmittelbar einen Arzt aufsuchte. Das gilt umso mehr als er mit roher Gewalt auf P. eingewirkt und dabei wahrscheinlich das Brechen der Rippen gespürt hatte. Insoweit ist naheliegend, dass er fürchtete, dass dieser Umstand bei einer ärztlichen Untersuchung aufgedeckt werden würde und dass es dann zu Ermittlungen wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung kommen würde. Das wollte er vermeiden. Eine ähnliche Strategie verfolgte er auch, als er A. davon abhielt, das Krankenhaus in NJ. aufzusuchen, um P. dort vorzustellen. Gleichzeitig bot er mit der von ihm aufgebrachten Vermutung, dass K. auf P. gefallen sei, eine Erklärung für ein von ihm befürchtetes weinerliches Verhalten des Kindes. Dies legte den Schluss auf einen Sturz nahe, ohne dass dies innerhalb der Familie widerlegt werden konnte.

377

Die P. in der Zeit vom 01.05. bis 10.05.2020 und vom 09. bis 13.06.2020 zugefügten Rippenbrüche im hinteren Brustkorbbereich deuten auf ein kraftvolles Umfassen des kindlichen Brustkorbes mit beiden Händen hin. Nach den übereinstimmenden Ausführungen aller drei rechtsmedizinischen Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat, setzen diese Verletzungen wegen der großen Biegsamkeit der Rippen eines Säuglings eine sehr große Kraftentfaltung voraus.

378

Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Verletzungen nicht durch den vierjährigen W. etwa beim Spielen mit P. im Wege eines Unfallgeschehens verursacht worden sind. Ein Kind seiner Größe von nur etwa 16 kg Gewicht kann weder den Brustkorb eines Säuglings umfassen noch ist es in der Lage, eine so große Kraft zu entfalten, dass die Rippen eines Säuglings brechen.

379

Eine Verursachung durch Dritte, namentlich durch V. oder durch die den P. untersuchenden Ärzte im Krankenhaus oder in der Praxis Dr. U. und Dr. M. scheidet zur Überzeugung der Kammer aus. Dafür haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. A. war bei allen Untersuchungen durchgängig anwesend. Ein grobes Behandeln des P. wäre ihr als erfahrener Mutter aufgefallen.

380

Dass P. sich auch nur zeitweise allein in der Obhut dritter Personen befand, schließt die Kammer aus.

381

Die Kammer glaubt nicht an eine Verursachung durch A.. Zwar hat diese eingeräumt, mit der Versorgung beider Kinder überfordert gewesen zu sein. In dieser Überforderung könnten grundsätzlich Anlass und Motiv für eine Kindesmisshandlung liegen. Auch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie durchaus mit einer Züchtigung des W. einverstanden war. Daraus hat die Kammer aber nicht den Schluss gezogen, dass sie Gewalt gegenüber P. ausübte.

382

Sie ist von ihrer Schwester, der Zeugin AF. ZD., der Zeugin V. und der Zeugin Dr. U. als sehr besorgte Mutter beschrieben worden. So hat V. glaubhaft bekundet, dass ein reger telefonischer Kontakt zu A. bestanden habe, dass A. sich wegen des häufigen Weinens des P. und auch wegen des Sturzes von K. auf P. Sorgen machte. Dafür, dass A. tatsächlich sehr besorgt war um P., spricht auch, dass sie P. allein wegen eines so genannten Windelpilzes bei Dr. M. vorstellte. Weiter hat A. den P. sowohl durch die Zeugin Dr. XO. in C. als auch durch die Zeugin Dr. U. in I. untersuchen lassen und jeweils, wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung von dem vermeintlichen Unfallgeschehen berichtet. A. hätte im Fall der Verursachung durch sie selbst befürchten müssen, dass ihre Taten offenbar wurden. Gegen eine Täterschaft der A. spricht auch, dass sie am 08.06.2020 ernsthaft versuchte, P. in NJ. im Krankenhaus vorzustellen. Dies scheiterte letztlich daran, dass der Angeklagte auf sie einwirkte.

383

Auf der anderen Seite hat die Kammer berücksichtigt, dass es gerade der Angeklagte war, von dem auch im Übrigen Tätlichkeiten ausgingen. Er hatte bereits W. und A. geschlagen, und zwar auch, als diese schwanger war, ohne sich Gedanken darüber zu machen, welche Schädigungen das ungeborene Kind davontrug. Er war es, der zu unkontrollierten Wutausbrüchen neigte und der sich über die Folgen seines Handelns keine Sorgen machte. Die Intensität der mehrzeitigen dem P. zugefügten Verletzungen weist auf solche Impulsdurch-brüche hin. Die Kammer folgt insoweit nach eigener Überzeugungsbildung den Ausführungen der Sachverständigen Dr. WH. und Dr. LA.. Ersterer hat unter anderem ausgeführt, es habe sich eindeutig um eine mehrfache und jeweils hochgradige Gewalteinwirkung auf ein Neugeborenes gehandelt, wie er sie im Rahmen seiner Tätigkeit kaum je gesehen habe. Diese Einwirkungen auf den Brustkorb seien mit solcher Intensität erfolgt, dass es jedem klar gewesen sei, dass es bei P. zu schweren Verletzungen komme. Dr. LA., der schon sehr viele Säuglinge und Kinder obduzierte, hat diese Einschätzung bestätigt.

384

Letztlich hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte der A. vorwarf, P. sei nicht von ihm, und in diesem Zusammenhang schon früher und auch gegenüber der (mit P. schwangeren) A. aggressiv geworden war.

385

Nach zusammenfassender Würdigung aller Umstände ist die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten bezogen auf die von P. vor dem 19.06.2020 erlittenen Verletzungen überzeugt. Wesentlich für die Überzeugungsbildung waren der Umstand, dass der Angeklagte die Gelegenheit zur Tat hatte, dass er aufgrund seiner Körperkraft die Möglichkeit zur Tat hatte, dass die Tat seiner schon zuvor gezeigten gewalttätigen Persönlichkeit entspricht, dass er A. vorwarf, P. sei nicht sein Kind, was als solches eine Gewaltbereitschaft nahelegt, und dass ein Unfallgeschehen und andere Personen als Täter ausscheiden.

386

Die Feststellungen zum Tatgeschehen und insbesondere zu den am Tattag von P. erlittenen Verletzungen beruhen zum Teil auf dem Geständnis des Angeklagten in seinem letzten Wort, soweit diesem gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf dessen Angaben gegenüber den Zeugen PS., KOK GA., PHK LM. und KHK PY., auf der Einlassung der A., den Bekundungen der Zeuginnen KHK´in OH. und V., den Aussagen der sachverständigen Zeugen NC., Dr. IT., Prof. Dr. KJ., Dr. WH. und den Gutachten der Sachverständigen Dr. XI., Dr. HB. und Dr. LA. sowie dem Notruf des Angeklagten vom 19.06.2020 und dem Ermittlungsbericht des KHK WC. vom 24.06.2020.

387

Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass der Angeklagte dem P. am 19.06.2020 zunächst durch ein kraftvolles Umfassen und Drücken des Brustkorbes die 3., 4., 5., 6. und 7. Rippe links hinten brach, er dann anschließend, weil P. weiterschrie, mit einem Körperteil, entweder der Hand, dem Ellenbogen oder dem Fuß oder einem Gegenstand bis zu zehn cm tief in den Bauch des P. drückte, so dass es zum Abriss mehrerer Blutgefäße im Gekröse kam und in deren Folge P. dann nach innen verblutete.

388

Der Angeklagte hatte die Gelegenheit zur unbemerkten Begehung der Tat. Zur Tatzeit und bis zum Notruf war er allein mit P. in der Wohnung. Als A. die Wohnung gegen 16:00 Uhr verließ, war P. jedenfalls nicht frisch verletzt. Ein anderer Täter als der Angeklagte kommt schon deshalb nicht in Betracht.

389

Ein Unfallgeschehen sowie eine Verursachung der Verletzungen durch die Rettungskräfte schließt die Kammer aus.

390

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bis zum Schluss der Beweisaufnahme zum Tatgeschehen nicht eingelassen. Lediglich im Rahmen der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen Dr. XI. hat er die Zwischenfrage seines Verteidigers, ob er zur Tatzeit wesentlich schwerer gewesen sei als jetzt und etwa 90 bis 100 kg gewogen habe, bejaht. Im Zusammenhang mit der Stellung der Beweisanträge seiner Verteidiger hat der Angeklagte auf Befragen zur Exhumierung des P. erklärt, er wisse nicht, wo P. beerdigt sei.

391

Alle drei Verteidiger haben in ihren Schlussvorträgen - wie festgestellt - ausgeführt, dass der Angeklagte den Tod des P. schuldhaft verursacht habe und eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beantragt.

392

Zur Tathandlung hat Rechtsanwalt Kracke im Wesentlichen erklärt, der Angeklagte habe P. verletzt, indem er sich auf das Kind gesetzt oder andere Verletzungshandlungen vorgenommen habe, die nur eines kräftigen Drückens bedurften. Die tödliche Verletzung sei die Folge einer fehlgeschlagenen Reanimation, die nicht ausschließbar auch der Angeklagte vorgenommen habe. Demgegenüber hat Rechtsanwalt Mätzing erklärt, der Angeklagte habe davon ausgehen können, dass auch seine Körperverletzungshandlung des In-den-Bauch-Drückens - in welcher Form auch immer - nicht zum Tod des P. führen würde, da das Kind die zuvor erlittenen Körperverletzungen auch überlebt habe.

393

Rechtsanwalt Stoffer hat sich den Schlussvorträgen seiner Mitverteidiger angeschlossen.

394

Die Kammer hat die in seinem letzten Wort abgegebene Erklärung des Angeklagten im Zusammenhang mit den Ausführungen seiner Verteidiger dahin ausgelegt, dass er eingeräumt hat, P. tödlich verletzt zu haben und dass ihm das leid tue. Die Kammer stützt diese Auslegung nicht allein auf die Formulierung, dass er sich seinen Verteidigern anschließe. Vielmehr hat der Angeklagte auf Nachfrage, ob das alles sei und richtig sei, zustimmend erklärt, das sei richtig so. Obwohl seine Verteidiger unterschiedliche Tatabläufe darstellten, beinhalteten ihre Schlussvorträge übereinstimmend doch, dass der Tod des P. nicht Folge eines „Unfallgeschehens“ war, sondern der Angeklagte den Tod schuldhaft verursachte. Das ergab sich insbesondere aus den von den Verteidigern gestellten Anträgen. Übereinstimmend haben alle Verteidiger eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beantragt. Die Erklärung des Angeklagten, dass das richtig sei, was seine Verteidiger ausgeführt hatten, wertet die Kammer insoweit als geständige Einlassung.

395

Die Feststellungen, dass der Angeklagte allein mit P. in der Wohnung war, dieser infolge einer Einwirkung des Angeklagten auf seinen Körper einen Schock erlitt, ohnmächtig wurde und Schwierigkeiten mit der Atmung hatte, stützt die Kammer ganz wesentlich auf seine Angaben in seinem Notruf und gegenüber den Einsatzkräften vor Ort und in seiner verantwortlichen Vernehmung durch den Zeugen KHK PY..

396

Der Angeklagte hat insoweit durchgehend behauptet, der Zustand des P. beruhe darauf, dass er sich versehentlich auf ihn gesetzt habe.

397

So gab der Angeklagte in seinem Notruf sinngemäß an, er habe sich aus Versehen auf seinen Sohn gesetzt. Er habe sich auf seinen Bauch gesetzt, was ein „… paar Sekunden oder so“ gedauert habe. Er habe das direkt gemerkt. Er glaube bzw. er wisse nicht, ob er (P.) sich etwas gebrochen habe. Jetzt würde das Kind nicht atmen. Die Frage aus der Leitstelle der Feuerwehr, ob er alleine mit dem Sohn in der Wohnung gewesen sei, bejahte der Angeklagte.

398

Auch gegenüber den Zeugen PS., NC., PHK LM. und KOK GA. hat er erklärt, allein in der Wohnung gewesen zu sein und sich versehentlich auf den Säugling gesetzt zu haben.

399

Die Zeugin PS., auf deren Angaben auch die Feststellungen zur Auffindesituation des Kindes beruhen, hat bekundet, als Notfallsanitäterin eine der ersten am Tatort gewesen zu sein.

400

Sie sei kurz vor 18:00 Uhr in der Wohnung eingetroffen. Der Kleine habe einen hellen Strampelanzug getragen und auf dem Fußboden im Wohnzimmer gelegen. Sie habe den Jungen aufgehoben, dessen Kopf nass gewesen sei. Das Kind sei dann entkleidet worden. Den mehrfarbigen Strampler, dessen Farben ihr nicht mehr erinnerlich seien, habe sie auf dem Sofa abgelegt. Die Sauerstoffsättigung sei nicht gut gewesen und sie habe dann zuerst das Kind mit einem Beutel beatmet. Sie habe dann die anwesenden Eltern gefragt, was passiert sei. Der Vater sei sehr aufgeregt gewesen und habe erklärt, sich versehentlich auf das Kind gesetzt zu haben. Er habe mit seiner Frau aus der Küche heraus telefoniert und habe gedacht, das Kind würde in der Wippe sitzen, die rechts vom Sofa gestanden habe. Bei der Rückkehr ins Wohnzimmer habe er sich auf das Sofa gesetzt und das dort liegende Kind übersehen. Das Kind habe dann nicht mehr geatmet. Deshalb habe er es mit dem Kopf unter Wasser gehalten.

401

Der Zeuge NC. hat erklärt, er sei als Notarzt mit dem RTW um 17:52 Uhr am Haus eingetroffen. In der im Hochparterre gelegenen Wohnung habe er den Vater des Kindes angetroffen, der sehr aufgebracht gewesen sei und sie eher bei ihrer Arbeit behindert habe. Er habe erklärt, sein Sohn habe auf dem Sofa gelegen. Er sei in die Küche gegangen und habe ein Fläschchen zubereitet. Nachdem er ins Wohnzimmer zurückgekommen war, habe er sich rückwärts versehentlich auf das dort liegende Kind gesetzt. Er sei davon ausgegangen, dass das Kind in der elektrischen Wippe liege. Das Kind wäre „weg gewesen“, deshalb habe er kaltes Wasser über den Kopf des Kindes geschüttet, worauf es wieder wach geworden sei.

402

Er (der Zeuge) habe es so verstanden, als sei das erst kurz vorher gewesen. Aber so explizit habe der Vater das nicht gesagt. Zu eigenen weiteren Handlungen habe er keine Angaben gemacht. Dieser habe auch nichts dazu gesagt, wie lange er auf dem Säugling gesessen habe. Er (der Zeuge) habe es so verstanden, dass er sich auf der linken Seite des Sofas, wo auch die Wippe gestanden habe, mit vollem Gewicht mittig auf das Kind gesetzt habe und dann sofort wieder aufgestanden sei. Neben dem Sofa habe eine elektrische Wippe mit „einer Beschallungseinrichtung“ gestanden, die eingeschaltet gewesen sei und die er (der Zeuge) ausgeschaltet habe.

403

Der Zeuge KOK OQ., der als Polizeibeamter vor Ort war, hat die Bekundungen der Zeugen PS. und NC. im Wesentlichen bestätigt. Er hat ausgesagt, der Angeklagte habe mehrfach berichtet, sich versehentlich auf seinen Sohn gesetzt zu haben, wobei es richtig geknackt habe. Im Einzelnen habe er angegeben, er habe diesen auf der Couch im Wohnzimmer abgelegt und die Babywippe angestellt, die neben der Couch gestanden habe. Dann habe er in der Küche eine Flasche zubereitet und dabei ein Telefonat mit seiner Frau geführt. Dabei habe er das Baby vergessen und sich rückwärtsgehend darauf gesetzt.

404

Der Angeklagte und seine Frau seien völlig aufgelöst gewesen. Die Frau habe immer wieder gerufen, was er nur getan habe. Der Angeklagte habe auf deren Vorwürfe nicht reagiert. Er (der Zeuge) habe zu beiden gesagt, dass sie sich jetzt keine Vorwürfe machen sollten.

405

Der Zeuge PHK LM. hat bekundet, er sei zur Unterstützung hinzugekommen, weil die Eltern den Notarzt und die Sanitäter bei der Behandlung des Kindes gestört hätten. Der Säugling habe auf dem Wohnzimmertisch gelegen und sei dort behandelt worden. Sie hätten mit drei Beamten vor der Wohnzimmertür gestanden, um den sehr erregten Vater davon abzuhalten, dort hineinzustürmen. Der Vater sei verzweifelt gewesen, aber zeitweise auch sehr aggressiv. Sie hätten versucht, den Vater zu beruhigen. Mit ihm zu sprechen sei nur schwer möglich gewesen. Dabei sei aber herausgekommen, dass er sich auf das Kind gesetzt habe.

406

Die Kammer ist den Aussagen der obigen Zeugen gefolgt, die übereinstimmend die Auffindesituation nach der Tat, das Verhalten des Angeklagten und dessen Angaben zum Tatgeschehen geschildert haben. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der unbeteiligten Zeugen, die alle mit guter Erinnerung und detailreich ihre Wahrnehmungen geschildert haben.

407

Die Feststellungen zum Inhalt der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 22.06.2020 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK PY.. Dieser hat bekundet, der Angeklagte und A. seien in der Wohnung eines Familienangehörigen als Beschuldigte eines Tötungsdelikts belehrt und dann in Abwesenheit des jeweils anderen vernommen worden.

408

Der Angeklagte habe berichtet, dass er das Kind parallel zur Rückenlehne auf der Couch (Füße in Richtung der Wippe, Kopf in Richtung des Fensters) abgelegt und die Wippe angestellt habe. Dann habe er in der Küche Nahrung zubereitet. Der Saugaufsatz an dem Fläschchen sei defekt gewesen. Deshalb habe er seine Frau angerufen. Dann habe er den Fernseher eingeschaltet und habe sich mit der Fernbedienung in der Hand rückwärts bewegt. Dann habe er sich auf das Sofa und dabei versehentlich auf das Kind gesetzt. Er habe ein Knacken wahrgenommen und sei direkt aufgesprungen. Er habe das Kind auf den Arm genommen, das blau angelaufen sei. Er habe seine Frau angerufen und dann erst mit der Polizei und dann mit der Feuerwehr telefoniert und einen Notarzt gerufen. Er habe das Kind dann auf den Fußboden gelegt und diesem auf telefonische Anweisung in den Mund gepustet.

409

Er (der Zeuge) habe noch einmal nachgefragt, ob der Angeklagte etwas über das Pusten hinaus unternommen habe. Das habe dieser ausdrücklich verneint. Der Angeklagte habe insbesondere nicht ausgesagt, eine Laienreanimation in Form einer Herzdruckmassage vorgenommen zu haben. Vielmehr habe dieser geschildert, dass das Kind einen auffallend dicken Bauch gehabt habe. Er (der Angeklagte) habe ihm (dem Zeugen) gegenüber die Vermutung ausgesprochen, dass deshalb die Leitstelle davon abgeraten habe, eine Herzdruckmassage durchzuführen. Er (der Zeuge) habe eine Gesprächsnotiz gefertigt, in der er festgehalten habe, dass keine Herzdruckmassage durch den Angeklagten erfolgt sei.

410

Die Kammer glaubt dem Zeugen. Dieser hat mit guter Erinnerung die Angaben des Angeklagten wiedergegeben. Der Zeuge hat dazu erklärt, dessen Einlassung in ein Heft mitgeschrieben zu haben und dann seine Mitschriften auf der Dienstelle übertragen zu haben.

411

Die Feststellung, dass der Angeklagte keine Herzdruckmassage vornahm, ergibt sich auch aus dem in der Hauptverhandlung abgespielten Notruf. Aus dessen Inhalt hat die Kammer geschlossen, dass der Angeklagte zwar von der Leitstelle der Feuerwehr aufgefordert wurde, eine Herzdruckmassage vorzunehmen, er die Anweisungen zur Reanimation aber nicht verstand. Nachdem er durch den Mitarbeiter der Leitstelle aufgefordert worden war, das Kind auf den Rücken zu legen und eine Wiederbelebung zu beginnen, fragte der Angeklagte zunächst nach, ob er P. tatsächlich auf dem Boden ablegen sollte. Nachdem der Angeklagte auf Nachfrage bestätigt hatte, dass das Kind nicht atmete, wurde er aufgefordert, mit seinem Zeige- und Mittelfinger in die Mitte des Brustkorbs zu drücken. Der Angeklagte, der völlig außer sich war, hatte nicht verstanden, was er tun sollte und fragte deshalb: „Wo soll ich die Finger hinmachen?“ Nachdem der Mitarbeiter der Feuerwehr nochmals erklärt hatte, dass er die beiden Finger in die Mitte des Brustkorbes auf das Brustbein drücken müsse, bestätigte der Angeklagte die Anweisung. Tatsächlich blies er aber dem Kind, das vor Schmerzen wimmerte, in den Mund, Das ergibt sich aus seiner wörtlichen Erklärung: „Ich hab‘ jetzt einmal reingepustet. Jetzt ist er wieder wach.“ Danach gab der Angeklagte an, noch zweimal in den Mund des Kindes gepustet zu haben und wurde danach noch zweimal zum Pusten in den Mund des Kindes aufgefordert. Die Durchführung einer Herzdruckmassage wurde bis zum Eintreffen der Rettungskräfte nicht mehr thematisiert, weil das Pusten erfolgreich war und dazu führte, dass das Kind wieder bzw. besser atmete.

412

In der Aufzeichnung des Notrufs ist dann das Eintreffen der Rettungskräfte zu hören, die dann unmittelbar die Behandlung übernahmen. Deshalb schließt die Kammer auch aus, dass der Angeklagte (oder auch A.) bis zu diesem Zeitpunkt eine Reanimation vornahmen.´

413

Die Feststellung, dass sich A. und W. zur Tatzeit nicht in der Wohnung aufhielten, wird bestätigt durch die Einlassung der A.. Sie hat angegeben, sie habe P. am Nachmittag gewickelt, ihm ein Fläschchen gegeben und ihn in die Wippe gesetzt. Kurz vor 16:00 Uhr habe sie mit W. die Wohnung verlassen und habe sich mit dem Auto auf den Weg in das Bochumer Einkaufzentrum „Ruhrpark“ gemacht. Bei der Ausfahrt von der Autobahn sei sie falsch abgebogen und habe sich verfahren. Darauf habe sie keine Lust mehr zum Einkaufen gehabt. Sie habe dann ihr Handy als Navigationsgerät eingesetzt und sei von diesem nach Hause zurückgeleitet worden.

414

Diese Angaben der A. sind bestätigt worden durch die Auswertung der Standortdaten ihres Mobiltelefons durch den vor der Kammer dazu als Sachverständigen vernommenen Regierungsbeschäftigen SI. des LKA NRW.

415

Der Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, das Mobilfunkgerät der A., bei dem es sich um ein iPhone handele, ausgewertet zu haben. Es habe auch am Tattag GPS-Daten gespeichert. Dadurch habe er ein genaues Bewegungsprofil erstellen können. Das Mobilfunkgerät habe sich am Tattag um 15:53 Uhr aus dem Bereich der Wohnung wegbewegt. Gegen 17:26 Uhr habe sich das Gerät in GY.-HP. befunden. Dann habe es sich über die Autobahn in Richtung I. bewegt. Gegen 17:43 Uhr sei es dann wieder an der Wohnanschrift des Angeklagten angekommen.

416

Diese Auswertung der GPS-Daten stimme mit den Daten des auf dem iPhone installierten Schrittzählerprogramms Apple Health überein. Darin sei eine große Zahl von Schritten zwischen 16:49 Uhr und 17:00 Uhr festgehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Handy sicher zu Fuß bewegt worden. Nach 17:53 Uhr habe es dann kaum noch Schritte gegeben.

417

Der Sachverständige hat sodann vier Landkartenausschnitte überreicht, die in Augenschein genommen worden sind und die Städte I., GY. FH. und Umgebung zeigen. Auf diesen Karten war der Weg des Mobilfunkgerätes markiert und die Zeiten einzelner Ortsangaben festgehalten.

418

Die Kammer ist den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gefolgt. Anhand der Inaugenscheinnahme der Karten konnte der Weg, den das Mobilfunkgerät genommen hat, anschaulich nachvollzogen werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass A. ihr Mobilfunkgerät mit sich geführt hat. Die Standortdaten stimmen mit denen des Einkaufszentrums „Ruhrpark“ überein.

419

Dass A. gegen 17:50 Uhr zuhause ankam, stimmt überein mit der Aufzeichnung des Notrufs. Erst in dessen Verlauf - gegen etwa 17:50 Uhr - ist die Stimme der A. im Hintergrund zu hören.

420

Die Angaben des Angeklagten dazu, dass er P. ein Fläschchen zubereitet habe, werden durch die Bekundungen des Zeugen KOK OQ. bestätigt, der erklärt hat, bei seinem Eintreffen habe auf dem Wohnzimmertisch eine Babyflasche gestanden. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Bekundungen des polizeilichen Zeugen zu zweifeln.

421

Soweit der Angeklagte angab, P. Wasser über den Kopf geschüttet zu haben, hat die Zeugin PS. erklärt, dass der Kopf des Kindes bei ihrem Eintreffen nass gewesen sei. Das steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen PHK LM., in der Küche sei auf dem Boden eine kleine Pfütze gewesen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen, die die Rettungsbemühungen des Angeklagten belegen.

422

Die Angaben des Angeklagten, dass er A. zweimal angerufen habe, werden durch die Bekundungen des Zeugen KHK PY. zur Vernehmung der A. bestätigt. Dieser hat ausgesagt, A. habe ihm ihr Handy gezeigt. Auf diesem seien am 19.06.2020 zwei Anrufe des Angeklagten verzeichnet gewesen. Ein Anruf sei um 17:42 Uhr erfolgt, drei Minuten danach der zweite.

423

Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Zeuge seine Wahrnehmungen zutreffend geschildert hat.

424

Die Einlassung des Angeklagten zum Auf-das-Kind-Setzen glaubt die Kammer nicht. Diese Einlassung ist schon nicht konstant. Am Tattag sagte er mehrfach aus, er habe mit A. wegen des defekten Flaschenaufsatzes telefoniert und sich dann rückwärts versehentlich auf das Kind gesetzt. Abweichend davon erwähnte er in seiner späteren Beschuldigtenvernehmung das Telefonat mit A. zwar noch, sagte aber aus, mit der Fernbedienung den Fernseher eingeschaltet und sich dann mit der Fernbedienung in der Hand rückwärts bewegt und dabei versehentlich auf das Kind gesetzt zu haben.

425

Die Kammer bewertet diese abweichende Einlassung als deren bloße Anpassung, nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass allein das Telefonieren mit A. keine nachvollziehbare Erklärung für ein versehentliches Setzen auf P. darstellte. Seine letztgenannte Einlassung glaubt die Kammer schon deshalb nicht, weil sie mit den räumlichen Gegebenheiten nur schwerlich vereinbar ist. Den von ihm beschriebenen Ablageort des Kindes konnte der Angeklagte nicht einfach rückwärtsgehend mit Blick auf das Fernsehgerät erreichen. Der Angeklagte will nach seiner Aussage gegenüber KHK PY. den P. parallel zur Rückenlehne auf dem Dreisitzer abgelegt haben, wobei dessen Füße in Richtung Wippe gezeigt haben sollen und sich dessen Kopf in Richtung des Fensters befunden haben soll. Nach den Bekundungen der Zeugen PS. und NC. und nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Wohnzimmers stand indes unmittelbar vor dem Dreisitzer der schwarzen Couch ein sehr großer, marmorner Couchtisch. Nach dem Ermittlungsbericht des KHK YK. vom 24.06.2020, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, stand die Couch mit der Sitztiefe von 55 cm mit einem Abstand von 78 cm zur Wand. In diesem Bereich stand nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Wohnzimmer die elektrisch betriebene Wippe. Der Angeklagte hätte dementsprechend rückwärtsgehend einen Bogen laufen müssen, um in den Gang zwischen Tisch und Sitzfläche des Sofas zu gelangen, sich um 90 Grad drehen müssen, um sich dann auf das parallel zur Rückenlehne liegende Kind setzen zu können. Das hält die Kammer für lebensfremd und deshalb nicht für glaubhaft.

426

Soweit der Angeklagte weiter erklärt hat, er habe gedacht, das Kind würde in der Wippe sitzen, weil diese eingeschaltet gewesen sei, konnte nicht festgestellt werden, dass diese zur Tatzeit tatsächlich angestellt war und auch Musik abspielte. Zwar hat A. erklärt, das Kind vor ihrer Abfahrt in die Wippe gesetzt zu haben. Dass sie diese an das Stromnetz angeschlossen und die Musikeinrichtung aktiviert hätte, hat sie nicht erklärt. Insoweit hat der Zeuge NC. bekundet, selbst den Stecker der Wippe aus der Steckdose gezogen zu haben, weil ihn die Musik bei seiner Arbeit störte. Die Kammer hat aber berücksichtigt, dass der Angeklagte mit der Leitstelle der Feuerwehr zumindest auch vom Wohnzimmer aus telefoniert hat, denn dort hatte er P. auf dem Boden abgelegt. Der Notruf ist in der Hauptverhandlung laut abgespielt worden und hatte eine sehr gute Tonqualität. Es waren deutlich das Wimmern und Weinen eines Säuglings, das Eintreffen der A., deren Wehklagen und Weinen und das Weinen eines größeren Kindes wahrzunehmen. Die Kammer hat aber weder Geräusche gehört, die darauf hindeuten könnten, dass der Fernseher eingeschaltet war, noch Musik gehört, die von der elektrischen Wippe stammen könnte. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass sich der Zeuge NC. in Bezug auf die Aktivierung der Musikeinrichtung an der Wippe geirrt hat. Dafür spricht, dass keiner der anderen Zeugen dazu Angaben machen konnte. Möglicherweise hat der Angeklagte die Musikvorrichtung erst bei Eintreffen der Rettungskräfte aktiviert, um seiner Version von einem versehentlichen Setzen auf das Kind zu untermauern.

427

Die Feststellung, dass es in der Wohnung des Angeklagten und A. sehr aufgeräumt war und auf der Couch keine Gegenstände wie Spielzeug oder Kissen lagen, die eine Wahrnehmung des Kindes durch den Angeklagten hätten beeinträchtigen können, beruht auf den Bekundungen der Zeugen KOK OQ. und KHK OH..

428

KOK OQ. hat bekundet, die Wohnung sei sehr aufgeräumt gewesen, es habe nicht herumgelegen. Lediglich die Hilfsmittel der Rettungskräfte seien im Wohnzimmer verteilt gewesen.

429

KHK OH. hat ausgesagt, um es A. zu ermöglichen, für sich und W. Kleidungsstücke und persönliche Gegenstände aus der versiegelten Tatortwohnung zu holen, habe sie diese dorthin begleitet. Die Wohnung sei sehr aufgeräumt gewesen. Alles sei nahezu steril gewesen. Auf dem Sofa habe ein heller Strampler gelegen, bei dem es sich wohl um die Bekleidung gehandelt habe, die P. bei der Tat getragen habe. Diese habe sich deutlich von der schwarzen Couch abgehoben. Sonst habe nichts darauf gelegen.

430

Die Kammer glaubt den Zeugen. In der Hauptverhandlung sind die Lichtbilder der Couchgarnitur und des übrigen Wohnzimmers in Augenschein genommen worden. Das Zimmer wirkt völlig kahl und ist nicht mit persönlichen Gegenständen ausgestattet. Es finden sich weder Bilder an den Wänden noch Kissen oder Decken auf der Couch oder eine Tischdecke oder Dekorationsgegenstände auf dem Tisch, die von der Wahrnehmung des Kindes hätten ablenken können. Auf der rechten, dreisitzigen Fläche der Couch ist helle, gemusterte Babykleidung zu erkennen. Daneben steht auf der mittleren Sitzfläche eine halbgefüllte Babyflasche.

431

Die Kammer sieht diesen Umstand als Indiz dafür an, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe sich versehentlich auf P. gesetzt, nicht lebensnah und deshalb nicht glaubhaft ist.

432

Auch die Zeugin V. hat dazu bekundet, die Wohnung sei bei ihren Besuchen immer völlig aufgeräumt gewesen. Es hätten weder Spielzeug noch sonstige Gegenstände herumgelegen, die auf die Anwesenheit von Kindern schließen ließen. Das sei völlig ungewöhnlich. Als A. sie nach der Tat angerufen und ihr geschildert habe, dass P. durch ein Daraufsetzen des Vaters verstoben sei, habe sie nicht geglaubt, dass dies so passiert sei. Sie halte es für ausgeschlossen, dass man ein Baby, das auf einem Sofa liege, nicht registriere. Wenn der Angeklagte eine Flasche für das Kind bereitet habe, dann sei es wach gewesen. Dann habe P. Geräusche gemacht oder sogar geschrien. Dann setze man sich nicht aus Versehen auf einen Säugling, zumal die Wohnung immer so aufgeräumt gewesen sei und auf der Couch nichts gelegen habe.

433

In ihrer bereits gewonnenen Überzeugung davon, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe sich versehentlich auf P. gesetzt, nicht glaubhaft ist, wurde die Kammer durch diese Einschätzung der Zeugin, die jahrzehntelange Erfahrung als Beleghebamme hat und durch ihre Hausbesuche in unzählige Haushalte gekommen ist, bestärkt.

434

Die Feststellungen zu den unmittelbaren Folgen der Verletzungen, dem Zustand des Kindes nach der Tat und zum Umfang der Rettungsbemühungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der sachverständigen Zeugen NC., Dr. IT. und Prof. Dr. KJ.. Die Kammer hat nach deren Bekundungen keine Zweifel daran, dass ärztlicherseits alles unternommen worden ist, um P. zu retten und dass dieser nicht infolge der von den Rettungskräften vorgenommenen Reanimationsmaßnahmen verstarb.

435

Der Zeuge NC. hat ausgesagt, bei seinem Eintreffen habe das Kind im Wohnzimmer auf dem Boden gelegen und habe schläfrig gewirkt. Im ersten Moment sei das Kind relativ unauffällig gewesen, habe auf Ansprechen und Anfassen vital reagiert und habe sich so verhalten, wie ein acht Wochen alter Säugling eben reagiere. Das Kind habe alle Extremitäten bewegt und - soweit dies einem Säugling möglich ist - interagiert. Sie hätten das Kind entkleidet und das Monitoring angeschlossen. Bis alles angeschlossen gewesen sei, habe es etwa zehn Minuten gedauert.

436

Der Körper des P. habe keine Hämatome gezeigt. Die Sauerstoffsättigung habe anfänglich 90 % betragen. Das sei auffällig wenig, aber noch nicht besorgniserregend gewesen. Ein gesundes Kind müsste eine Sauerstoffsättigung von fast 100 % haben. Er habe dann den Brustkorb abgehört. Beide Lungen seien beidseitig belüftet, der Herzrhythmus sei normal gewesen, der Bauch weich und ohne Abwehrspannung. Es habe zunächst keinen Anhalt für eine größere Verletzung oder für Schmerzen gegeben. P. habe nicht grimassiert und gezuckt. Er habe sich auf Manipulation ein bisschen bewegt und dabei Unlustbekundungen geäußert. Die Pupillen seien beidseits seitengleich und lichtreagibel gewesen. Plötzlich sei die Sauerstoffsättigung schlechter geworden. Er habe dann mit Maske und Beutel Sauerstoff zugeführt. Die Sauerstoffsättigung sei dann zunächst besser geworden, habe bei 93 % gelegen, sei dann aber kontinuierlich auf 86 % abgefallen. Als Reaktion auf den Sauerstoffmangel sei der Herzschlag langsamer geworden. Er habe P. daraufhin sofort intubiert, was gut funktioniert habe, und dann über den Tubus beatmet. Gleichwohl sei die Sauerstoffsättigung im kritischen Bereich geblieben, der Herzschlag sei noch langsamer geworden. Weitere Traumata habe er nicht feststellen können. Für eine größere Blutung im Bauchraum habe es keinen Anhalt gegeben, denn dann wäre eine deutliche Abwehrspannung zu erwarten gewesen. Sie hätten deshalb nur die Symptome behandelt und über das Knochenmark eines Schienbeins Elektrolyt-Lösung und Adrenalin gegeben. Das steigere sowohl die Pumpkraft des Herzens als auch die Herzfrequenz. Nach 20 bis 25 Minuten habe die Sauerstoffsättigung nur noch etwa 80 % betragen und die Kreislaufversorgung sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Daraufhin habe er den Babynotarzt aus XP. rufen lassen.

437

Anhaltspunkte für einen Rippenbruch durch eine Reanimation seitens des Vaters habe es nicht gegeben. Dieser habe ihm gegenüber nicht angegeben, selbst Reanimationsmaßnahmen durchgeführt zu haben. Er habe aber auch nicht danach gefragt.

438

In seiner Anwesenheit sei auf dem Wohnzimmertisch eine Herzdruckmassage in Form der Zwei-Finger-Reanimation ausgeführt worden. Es sei - wie bei Säuglingen üblich - mit Zeige- und Mittelfinger auf das Sternum gedrückt worden. Die Drucktiefe betrage zwei bis vier cm, die Frequenz liege bei etwa 120-mal pro Minute, was sie 30 bis 35 Minuten lang gemacht hätten. Dann habe das Kind einen spontanen Kreislauf gezeigt, so dass sie die Reanimation zunächst eingestellt hätten. Der Babynotarzt habe das Kind dann neu intubiert. Der von ihm (dem Zeugen) eingesetzte Tubus habe nicht dicht geschlossen. Die richtige Größe zu finden, sei aber in der akuten Notsituation erstmal zweitrangig gewesen, denn man könne eine gewisse Undichtigkeit bei der Reanimation durch erhöhte Luftgabe ausgleichen. Das sei auch hier so gewesen.

439

Nach eine Stunde sei das Kind schließlich transportfähig gewesen und nach XP. überführt worden.

440

Die Kammer glaubt dem Zeugen, dass er das Kind mittels der Zwei-Finger-Methode reanimiert hat und nicht - wie die Verteidiger des Angeklagten behauptet haben - die so genannte Zwei-Daumen-Methode angewandt, bei der das Kind mit zwei Händen umfasst und dann mit den Daumen auf das Sternum gedrückt wird. Die Zeugen PS., KHK OQ. und PHK LM. haben übereinstimmend bekundet, dass das Kind während der Reanimationsmaßnahmen auf dem Wohnzimmertisch gelegen habe. In solch einer Position ist die Zwei-Finger-Methode die einzig nachvollziehbare Reanimationsmethode, da der Arzt dann nicht auch den Kopf des Kindes halten muss.

441

Die Angaben des Zeugen sind durch die des hinzugerufenen Kindernotarztes bestätigt worden.

442

Der Zeuge Dr. IT. hat die Angaben des Zeugen NC. zum Zustand des Kindes und zu den Reanimationsmaßnahmen bestätigt.

443

Er hat dazu im Wesentlichen ausgesagt, er sei als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zu dem Einsatz vom 19.06.2020 als Kindernotarzt hinzugezogen worden. Seine einzige Vorinformation sei gewesen, dass ein Vater sich auf einen Säugling gesetzt habe.

444

Bei seinem Eintreffen habe der Notarzt NC. im Wohnzimmer auf einem Tisch die Reanimation des Kindes durchgeführt. Dieses sei teilweise entkleidet gewesen. Er habe dann eine kurze Anamnese vom Kollegen erhalten und den Säugling dann selbst untersucht. Er habe bei seiner Untersuchung keine Brüche der Rippen festgestellt. Wenn eine Rippe breche, aber in ihrer ursprünglichen Position verbleibe, müsse man das nicht sehen und fühlen. Die Fraktur sei auf jeden Fall sehr schmerzhaft. Säuglinge würden das eher unspezifisch durch Weinen oder eine flachere Atmung äußern. Er würde bei einer solchen Diagnose zuerst an eine Kindesmisshandlung denken. Das sei sofort im Bewusstsein eines Kinderarztes vorhanden. Mit Rippenserienfrakturen habe er wenig Erfahrung, denn diese kämen bei Kindern in dem Alter kaum vor. Bei Erwachsenen komme das infolge einer Reanimation öfter vor, bei Kindern eher nicht, weil die Knochen noch viel weicher seien und noch nicht so verknöchert, da sie aus viel Knorpeln bestehen würden. Deshalb seien Rippenbrüche bei Säuglingen sehr selten.

445

Da das Kind reanimiert worden und damit klinisch tot und ohne Bewusstsein gewesen sei, habe es in dem Moment keine Schmerzen gehabt. In seiner Anwesenheit habe es jedenfalls nicht auf Schmerzreize reagiert.

446

Er habe aufgrund der Vorinformation, dass der Vater sich auf das Kind gesetzt haben sollte, vor allem nach Atemproblemen gesucht. Dabei habe er gehört, dass Luft am Tubus vorbei gegangen sei und er habe das Kind umintubiert. Die erste Knochenkanüle habe nicht ganz korrekt gelegen. Nach Gabe von Adrenalin sei der Puls tastbar gewesen, sodass sie dann den Transport in die Klinik organisiert hätten. In seinem handschriftlichen Bericht habe er ein fahlgraues Hautkolorit beschrieben, was Zeichen einer schlechten Kreislaufsituation gewesen sei. Die Pupillen hätten keine Lichtreaktion mehr gezeigt und seien entrundet gewesen. Das sei ein Anzeichen einer bereits eingetretenen hypoxischen Schädigung des Gehirns.

447

Er sei von einem Volumenmangelschock ausgegangen und habe 50 ml Vollelektrolytlösung verabreicht, um Volumen aufzufüllen. Die Sauerstoffsättigung sei nicht mehr messbar gewesen. Das Herz habe noch geschlagen. Das Kind sei noch nicht hirntot, aber komatös gewesen.

448

NC. und er hätten überlegt, ob sie P. in die Kinderklinik nach XP. oder in eine Kinderchirurgie bringen sollten. Wenn er zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte, dass P. Rippenserienfrakturen und einen Abriss des Gekröses hatte, hätte er versucht, ihn in eine Kinderchirurgie zu bringen. Im RTW sei dann weiter Flüssigkeit verabreicht worden, um den Kreislauf zu stützen. Die Herzfrequenz sei weiterhin sehr niedrig gewesen. Kurz bevor sie in der Klinik angekommen seien, habe der Herzschlag ausgesetzt. Sie hätten dann wieder eine Herzdruckmassage durchgeführt.

449

Auf der Intensivstation hätten sie nach Maßgabe der Anamnese (Vater hat sich auf das Kind gesetzt.) nach möglichen Verletzungen, insbesondere im Bauch- oder Brustraum gesucht. Röntgenbild und Ultraschall hätten viel freie Flüssigkeit im Bauchraum gezeigt, bei der es sich wahrscheinlich um Blut gehandelt habe. Bei der Sonografie habe er das nicht sicher erkennen können. Blutplasma und Elektrolyt-Lösung seien zugeführt worden, was das Blut verdünnt habe. Gerinnungsmittel seien zugeführt worden, um die im Bauchraum vermutete Blutung zu stoppen. Trotz allem habe P. zu wenig rote Blutkörperchen im Blut gehabt. Die Legung eines zentralen Zugangs sei aufgrund der schlechten Kreislaufsituation nicht möglich gewesen. Deshalb habe man den Beckenkamm angebohrt, um darüber einen Zugang zu legen.

450

Unter der Reanimation hätten sie danach einen guten Kreislauf erreichen können, der aber in den Reanimationspausen immer wieder abgefallen sei.

451

Während der Bauch des Kindes vor Ort noch weich gewesen sei, sei dieser dann immer praller und härter geworden, sodass festgestanden habe, dass ein chirurgisches Problem vorgelegen habe. Sie hätten dann die Kinderchirurgen verständigt. Die Kompression des Bauches habe dafür gesorgt, die im Bauchraum bestehende Blutung klein zu halten. Der Bauch habe nicht geöffnet werden können, weil die Tamponade dadurch höchstwahrscheinlich weggefallen und das Kind dann sofort verblutet wäre.

452

Nach etwa drei Stunden Reanimation habe kein Kreislauf und keine eigene Pumpfunktion des Herzens mehr erreicht werden können und P. sei verstorben. Es habe keine Möglichkeit gegeben, das Kind zu retten. Dafür hätte ein Chirurg schon kurz nach der Verletzung den Bauch öffnen und die verletzten Gefäße sehen müssen, um sie dann verschließen zu können.

453

Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Dr. AI. hatte eine sehr gute Erinnerung an den Einsatz und hat sichtlich betroffen seine Rettungsbemühungen dargestellt. Soweit er ausführte, das Kind sei im RTW weiter reanimiert worden, erfolgte auch dies im Wege der Zwei-Finger-Methode. Eine andere Reanimation - wie sie von der Verteidigung in behauptet wurde - ist nach der Aussage des Dr. IT., der P. im RTW begleitete, ausgeschlossen.

454

Auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Prof. Dr. KJ. beruhen die Feststellungen zum weiteren Ablauf der Behandlung des Kindes im Kinderkrankenhaus in XP.. Diese hat die Angaben des Dr. IT. bestätigt und hat ergänzend ausgeführt, der RTW sei um 19:40 Uhr eingetroffen. Als das Kind in der Klinik angekommen sei, sei es blass und gräulich gewesen, die Pupillen hätten keine Lichtreaktion gezeigt. Es habe tot ausgesehen. In einer Reanimationspause hätten sie das Herz geprüft und festgestellt, dass es schon sehr geschädigt gewesen sei. Es habe zwar noch geschlagen, sich aber nicht mehr stark genug zusammengezogen, um aus eigener Kraft heraus genug Blut zu pumpen.

455

Der Bauch sei sehr gespannt gewesen. Dr. IT. habe berichtet, dass dieser bei seinem Eintreffen nicht so aufgetrieben gewesen sei. Sie hätten deshalb an eine Blutung gedacht. Im Ultraschall habe sich freie Flüssigkeit im Bauchraum gezeigt. P. habe aber keinen Milzriss gehabt, was sie zunächst vermutet hätten.

456

Der Ultraschall des Gehirns habe einen sogenannten „Pendelpuls“ gezeigt, d. h. dass nur unter Reanimation Blutfluss festzustellen sei. Die Blutgefäße seien kaum gefüllt, das Blut stark übersäuert gewesen. Der PH-Wert habe unter der Schwelle des Messgerätes gelegen. Jeder Wert unter 6,7 sei mit dem Leben nicht vereinbar. Auch andere gemessene Parameter hätten eine längerfristige maximale Unterversorgung aller Organe angezeigt. Der HB-Wert (Anteil der roten Blutkörperchen im Blut) sei sehr niedrig gewesen. Sie hätten dann mit der Transfusion begonnen, das Kind aber nicht retten können. Es habe wohl eine arterielle Blutung bestanden, was eine absolute Extremsituation und in höchstem Maße lebensbedrohlich sei. Nach insgesamt vier Stunden Reanimation hätten sie beschlossen, dass es keinen Sinn mehr habe; um 21:50 Uhr sei kein elektrischer Impuls mehr im EKG feststellbar gewesen.

457

Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der sachverständigen Zeugin. Diese stehen im Einklang mit den Bekundungen der übrigen ärztlichen Zeugen.

458

Die Feststellungen zu den Verletzungen des P. am Tattag und zu deren Verursachung beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, soweit es tragfähig war, auf den Gutachten der Sachverständigen Dr. WH., Dr. XI., Dr. LA. und Dr. HB.. Angesichts der sich nach der Gutachtenerstattung durch die drei erstgenannten Sachverständigen ergebenden Unstimmigkeiten, Fragen und durch die Verteidigung gestellten Beweisanträge hat die Kammer diese ein zweites Mal angehört und die Feststellungen der Zweitobduzentin miteinbezogen. Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass P. am Nachmittag des 10.06.2020 nach 16:00 Uhr Frakturen der 3. bis 7. Rippe rechts hinten und Abrisse mehrerer Blutgefäße im Gekröse erlitten hat, die weder durch ein Auf-das-Kind-Setzen noch auf fehlerhaft durchgeführten Reanimationsmaßnahmen beruhen. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Verletzungen vorsätzlich zufügte.

459

Die Kammer stützt ihre Überzeugungsbildung zunächst auf das Geständnis des Angeklagten in seinem letzten Wort. Dem kam wegen der besonderen Umstände, unter denen es abgegeben wurde und weil es sehr pauschal gehalten war, indes kein besonders hohes Gewicht zu.

460

Die Kammer stützt ihre Überzeugung zunächst maßgeblich auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. WH., der ausgeführt hat, auf dem Röntgenbild vom 19.06.2020 seien aufschwemmende Darmschlingen und Flüssigkeit im Bauchraum zu erkennen. Es zeige sich eine deutliche Weichteilverdichtung.

461

Die Ultraschallbilder hätten viel Flüssigkeit um Leber und Milz gezeigt, wobei es sich um Bauchwasser oder Blut handele. An dem Schatten könne man erkennen, dass es sich um eiweißreiche Flüssigkeit handele. Insoweit nahm er Bezug auf drei in Augenschein genommene Ultraschallbilder und erläuterte diese: Es handele sich bei dem ersten Bild um einen Oberbauchschnitt. Man erkenne das Herz. In der Umgebung der Leber sehe man einen schwarzen Fleck mit Reflexen, d. h. eiweißreiche Flüssigkeit, namentlich Blut. Die Aufnahme sei in einer Reanimationspause um 19:24 Uhr gefertigt worden. Da seien schon Zeichen des klinischen Todes des Säuglings vorhanden gewesen. Bei dem zweiten Bild handele es sich um eine Aufnahme des Gehirns. Zu sehen sei unter anderem eine Arterie. Es handele sich um eine typische Kurve unter kardiopulmonaler Reanimation. Wenn der Arzt drücke, komme das Blut hoch, wenn er aufhöre, fließe es wieder zurück. Das Gehirn selbst sei ohne Auffälligkeiten gewesen. Das dritte Bild zeige einen Querschnitt des Gehirns. Im Bereich der Thalami seien hellere Stellen zu sehen, die auf starke Schädigung der Hirnregionen infolge Sauerstoffmangel hinwiesen. Es seien zentrale Stauungsareale zu erkennen und der Untergang von Hirngewebe.

462

Daneben habe er das thorakoabdominale Röntgenbild ausgewertet. Die Extremitäten seien unverletzt gewesen. Das Herz habe noch geschlagen, denn die Aufnahme zeige eine Größe, die bei etwa 60 % liege. Der ganze Bauch sei voller Flüssigkeit. Soweit ein weißer Punkt in der Mitte des Thorax zu sehen sei, handele es sich um eine Nabelhernie. Bei den frischen Rippenfrakturen erkenne man an den Rippen 10, 11 und auch 7 eine nahe der Wirbelsäule verlaufende Auffaltung. Das sei bei Kindern sehr selten. Zu sehen sei allerdings eine Knickbildung an der 10. Rippe. Der Abriss des Gekröses sei auf den Bildern nicht zu erkennen.

463

Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Dieser hat anhand des Röntgenbildes vom 19.06.2020 und der drei Ultraschallaufnahmen, die die Kammer in Augenschein genommen hat, die von ihm festgestellten Verletzungen, die Einblutung in den Bauchraum und die Anzeichen des Versterbens dargelegt. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben des erfahrenen Kinderradiologen zu zweifeln, der durch die Vielzahl der Verletzungen des P. sichtlich beindruckt war. Seine Ausführungen sind bestätigt und ergänzt worden durch das rechtsmedizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. XI..

464

aa)

465

Dr. XI. hat ausgeführt, die Obduktion des P. habe am 23.06.2020 stattgefunden. Das Kind sei verblutet. Eine massive Gewalteinwirkung habe zu zwei Einrissen in die Darmaufhängung, das so genannte Gekröse geführt. Der Darm bestehe aus verschiedenen Teilen (Dünndarm, Wurmfortsatz, aufsteigender, querverlaufender und absteigender Dickdarm). Alle diese Teile hätten ein sogenanntes Gekröse, das aus Binde- und Fettgewebe bestehe und mit Gefäßen durchzogen sei. Es handele sich dabei um ein sehr gut durchblutetes Gewebe. Darin würden mittelgroße arterielle und venöse Gefäße verlaufen. Der Darm liege, anders als andere Organe, frei beweglich im Bauchraum. Dementsprechend sei er gut verschieblich.

466

Beim Öffnen des Bauches während der Sektion seien etwa 300 bis 400 ml freies Blut im Bauchraum gewesen. Es habe zwei Defekte (drei cm bzw. ein cm lang) in einem Abstand von vier bis fünf cm am Gekröse gegeben. Der Darm selbst sei unverletzt geblieben.

467

Die Verletzung des Gekröses sei mit Sicherheit nicht durch ein Daraufsetzen durch den Angeklagten erfolgt, denn rings um die Verletzungen des Gekröses habe es keine Verletzungen gegeben. Wenn sich ein erwachsener Mann auf einen so kleinen Säugling setze, seien andere, deutlich massivere Verletzungen zu erwarten. Denn betroffen sei dann eine große oder die ganze Fläche des Säuglings. Bei einem Gewicht des Angeklagten von 90 bis 100 kg wäre das Verletzungsbild dementsprechend ein völlig anderes gewesen. Er habe einmal einen Säugling obduziert, auf den sich der betrunkene Großvater gesetzt hatte. Das habe völlig anders ausgesehen. Das habe zu großflächigen Verletzungen geführt.

468

Hier habe eine punktuelle Gewalt eingewirkt, die mit einer gewissen Kraft ausgeführt worden sein müsse. Das Gekröse liege etwa mittig unterhalb des Brustbeins. Die Milz liege in unmittelbarer Nähe. Angesichts der massiven Blutung in den Bauchraum habe er eine Kapselverletzung der Milz oder eine Einblutung in die Lunge erwartet. Die umliegenden Organe seien aber unverletzt gewesen. Es habe auch kein Pneumothorax und keine Anspießung der Lunge bestanden. Auch habe kein Leberriss vorgelegen oder eine Blutung daraus.

469

Der Abriss im Bereich des Gekröses könne nur entstanden sein, wenn der Darm beiseitegeschoben und das Gekröse mit großer Kraft gegen die Wirbelsäule als Widerlager gedrückt oder gerieben worden sei. Das Gesäß eines Erwachsenen messe etwa 30 x 20 cm und sei für die Verletzung zu groß. Er gehe von einem Gegenstand von vier bis fünf cm Durchmesser aus. Ähnliche Verletzungen sehe man bei heftigen Tritten in den Bauchraum. Bei einem Tritt mit dem ganzen Fuß hätte es mehr Einblutungen in das Unterhautfettgewebe gegeben. Vielleicht sei die Fußspitze, die Ferse, die Faust oder ein Gegenstand in den Bauch des Kindes gedrückt und dann noch verkantet oder gedreht worden. Das Gekröse könne durch einen Tritt über die Wirbelsäule gerieben worden sein. Das sei jedenfalls ein Bild, das man bei Erwachsenen häufiger sehe. Es handele sich dann aber wegen der geringen Eindringfläche um eine unbeschuhte Fußspitze oder Ferse. Eine andere Möglichkeit sei ein Drücken mit der Faust, wobei schon sehr tief gedrückt worden sein müsse, verbunden mit einer drehenden oder schiebenden Bewegung. Die reine Kraftentfaltung von oben nach unten bewirke nur eine Kompression, das könne noch gutgehen. Das Zerreißen erfordere eine schiebende Bewegung.

470

Nach dem Absetzen des Notrufes durch den Angeklagten hätte er beim Eintreffen des Notarztes eigentlich stärkere Symptome bei P. erwartet. So habe NC. den P. lediglich als schläfrig geschildert. Erst dann sei die Sauerstoffsättigung abgefallen und eine Kreislaufstabilisierung erforderlich geworden. Der Herzstillstand sei das Ende der Kausalkette gewesen und das Kind sei eigentlich schon tot in der Klinik angekommen.

471

Das sei aber nachvollziehbar, denn die durch den Abriss des Gekröses eingetretene Sickerblutung habe sich über einen längeren Zeitraum entwickelt. Das stimme überein damit, dass verhältnismäßig kleine Gefäße gerissen waren. Wie lange es gedauert habe, bis der Bauchraum vollgelaufen war, könne er nicht sagen, jedenfalls habe es kein Verbluten innerhalb von zehn Minuten gegeben. Es sei illusorisch zu glauben, dass man in einer solchen Situation sofort eine Operation hätte durchführen können. Eine Eröffnung des Bauchraumes - sei es auch nur laparoskopisch - hätte unmittelbar zu einem Verbluten des Kindes geführt.

472

Die spätere Zuführung von Blutplasma und Elektrolyten könne zur weiteren Ansammlung von Flüssigkeit geführt haben. Das könne man nicht differenzieren. Aber der Abfall der Sauerstoffsättigung habe schon zu einem Zeitpunkt stattgefunden, bevor Volumen gegeben worden sei. Das sei schon ein Hinweis auf ein beginnendes Verbluten. Es komme dann zu einem Wettlauf gegen die Zeit. Dem entspreche, dass auch die inneren Organe relativ blutleer gewesen seien. Die Todesursache Verbluten nach innen stehe außer Frage.

473

Das Maß der Kraftentfaltung, das erforderlich sei, um solche Verletzungen hervorzurufen, gehe deutlich über das hinaus, was ein Arzt bei einer Untersuchung oder auch bei einer Reanimation mache. Das Verletzungsbild könne von der Mechanik her zwar auch durch zwei Finger hervorgerufen worden sein. Eine Reanimation werde aber weiter oben durch Druck auf das Brustbein durchgeführt, nicht durch Druck auf den Oberbauch. Ein Arzt drücke im Übrigen auch nicht im Bauchraum bis zur Wirbelsäule durch.

474

Welche Kraft genau aufgewandt wurde, sei schwer zu beschreiben. Alle Strukturen im Bauchraum seien relativ weich und mehr oder weniger verschieblich. Die entscheidende Verletzung sei durch das Reiben des Gekröses am Rückgrat als Widerlager entstanden, nicht durch Kompression des Gewebes als solches. Deshalb sei nicht verwunderlich, dass es keine Hämatome gebe. Die Verletzungen seien in der Tiefe erfolgt. Deshalb sei es auch kein Widerspruch, dass infolge der Einwirkung weder Bauchhaut noch Unterhautfettgewebe verletzt worden seien.

475

Es könne ein übliches Säuglingsfläschchen verwendet worden sein. Das Entscheidende sei die Dreh- oder Schiebbewegung im Inneren. Soweit einzelne Finger für das Eindrücken des Bauches eingesetzt worden sein könnten, seien wegen der Bekleidung des Kindes keine Abdrücke von Fingernägeln zu erwarten gewesen. Man müsse bis zu zehn cm tief drücken, um das Gekröse gegen die Wirbelsäule zu drücken.

476

Weiterhin habe er frische Brüche der 7. und 9. Rippe links und der 9. und 10. Rippe rechts im hinteren Brustkorbbereich nahe der Wirbelsäule festgestellt. Daneben habe es Einblutungen in die Rippenzwischenräume in diesen Bereichen gegeben.

477

Ob das Dickdarmgekröse selbst schmerzempfindlich sei, könne er nicht sagen. Jedenfalls sei das Bauchfell selbst schmerzempfindlich. Auch die Blutung dort verursache Schmerzen.

478

Die durch den Abriss des Gekröses hervorgerufene Notfallsituation des Sauerstoffmangels durch Verbluten sei schon vor dem Notruf eingetreten, sonst hätte der Angeklagte ja nicht den Notruf absetzen müssen. Allein das Daraufsetzen und schnelle Wiederhochspringen habe theoretisch Rippenfrakturen, aber keine Einrisse im Bereich des Gekröses verursachten können. Die Rippenfrakturen hätte die von den Notärzten festgestellten Symptome - Bewusstlosigkeit, Atemprobleme oder Atemstillstand - nicht hervorrufen können. Dass P. zur Zeit des Notrufs nicht mehr geatmet habe, sei nicht auf die frischen Rippenserienfrakturen nahe der Wirbelsäule zurückführen. Eine Rippenserienfraktur könne allenfalls zu einer gewissen Verflachung der Atmung führen. Dazu würden die Informationen des Vaters beim Notruf, das Kind atme nicht und sei blau angelaufen, nicht passen. Der Notarzt habe ja auch Herz und Lunge abgehört und da sei alles in Ordnung gewesen. Die zwingende Schlussfolgerung sei, dass die Bauchverletzung schon vorgelegen haben müsse, als der Notruf abgesetzt worden sei.

479

Im Rahmen der weiteren Gutachtenerstattung hat der Sachverständige dann ausgeführt, dass er sich zunächst missverständlich ausgedrückt habe. Er habe in seinem Berufsleben etwa 7.000 bis 8.000 Leichen obduziert, etwa 100 davon seien Leichen von Kindern gewesen.

480

Die Kammer ist den obigen Ausführungen zu den Verletzungen des P. und deren Verursachung nach eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich gefolgt. Der Sachverständige hat seine diesbezüglichen Ausführungen durch Bezugnahme auf die Lichtbilder der Obduktion, die die Kammer in Augenschein genommen hat, überzeugend dargetan. Er hat nachvollziehbar dargestellt, dass im Zeitpunkt des Notrufes die tödliche Verletzung bereits vorgelegen hat und dass diese nicht auf einem versehentlichen Setzen auf das Kind beruhen kann. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind durch die weiteren Gutachten bestätigt und ergänzt worden.

481

bb)

482

Die Zweitobduzentin Dr. HB. hat in ihrem Gutachten ausgeführt, im Gekröse verliefen eine Vielzahl sehr kleiner Arterien und Venen. Bei der Obduktion hätten sie zwei Einrisse von etwa einem cm bzw. etwa drei cm Länge in einem Abstand von vier bis fünf cm zueinander festgestellt. Angesichts der Größe der Einrisse seien mit Sicherheit sowohl Venen als auch Arterien verletzt worden. Eine genaue Bestimmung der Art der Gefäße sei schon aufgrund ihrer geringen Größe nicht möglich. Um das zu verdeutlichen habe sie das Gekröse entnommen, aufgespannt und abgelichtet. Auf dem davon gefertigten Lichtbild sei zu erkennen, dass das Gekröse so fein sei, dass ihre dahinter liegende Hand durchscheine. Es seien auch einige bis zu etwa einem mm im Durchmesser große Gefäße zu erkennen. Infolge der beiden o. g. Einrisse seien geschätzt je mindestens fünf bis zehn Gefäße verletzt worden, aus denen es dann geblutet habe.

483

Bei diesen zum Tode führenden Verletzungen handele es sich biomechanisch um Riss-Quetsch-Wunden. Die Wundränder seien aufgrund der Beschaffenheit des Gekröses mit bloßem Auge nicht sichtbar. Auch eine MRT wäre nicht in der Lage gewesen, sie darzustellen. Die von Dr. XI. geschilderten Formen der stumpfen Gewalteinwirkungen kämen als Verletzungshandlungen in Betracht. Auch eine Einwirkung mit dem Ellenbogen sei möglich. Jedenfalls sei die auf den Bauch des Kindes einwirkende Fläche höchstens etwa fünf cm groß gewesen, so dass der Gegenstand oder Körperteil sich zwischen die umliegenden Organe habe „hindurchwühlen“ können, ohne diese relevant zu schädigen. Der verletzende Gegenstand habe eine eher runde, weiche Oberfläche gehabt, weil keine Verletzungen der Oberhaut festgestellt werden konnten. Es könne sich um ein Fläschchen gehandelt haben, das in den Bauch des Kindes gedrückt worden sei. Erforderlich sei jedenfalls eine drückend-reibende Kraft.

484

Soweit Dr. XI. ausgeführt habe, es habe keinerlei Blutungen in der Umgebung gegeben, sei dies bezogen auf das Gekröse richtig. Es habe aber - wie im Sektionsprotokoll beschrieben - Einblutungen in die Leberpforte und die Milzkapsel gegeben. Naheliegende Ursache sei eine Zerrung dieser Organe infolge stumpfer Gewalt, die sich an diesen Organen vorbei geschoben habe. Gravierendere Schäden beider Organe hätten allerdings nicht vorgelegen.

485

Die vom Zeugen NC. geschilderten Symptome sowie der dargelegte Verlauf des klinischen Erscheinungsbildes seien mit einem schleichenden Verbluten in Einklang zu bringen. Eine Abwehrspannung bei Blutungen in den Bauchraum könne vorliegen, sei aber nach rechtsmedizinischer Erfahrung weder beim Säugling noch bei Erwachsenen immer zu beobachten. Dies gelte auch hier, zumal bei P. weder Magen noch Darm verletzt worden seien, so dass daraus kein Inhalt austreten konnte.

486

Bezüglich der zeitlichen Einordnung der Blutungsdauer habe sie sich an den Bekundungen des Zeugen NC. orientiert, der den Zustand des Kindes als anfänglich „nur“ schläfrig bezeichnet habe. Eines der Schockstadien beim Kind sei in Fällen des Verblutens die Somnolenz. Auch eine damit einhergehende Verlangsamung des Herzschlages sei möglich. Dazu komme es schon ab einem Verlust von 15 % des Blutes. Bezogen auf P. seien das knapp 90 ml Blut gewesen. Im weiteren Verlauf des Verblutens komme es dann zu einer deutlichen Verlangsamung des Herzschlages und damit einhergehend zu einem schrittweisen Herunterfahren der gesamten Körperfunktionen. Eine solche Dekompensation trete bei einem Blutverlust von etwa 30 % ein, was in P. Fall etwa 180 ml Blut ausmache.

487

Zu einer Abwehrspannung im Bauchraum komme es bei einem solchen Blutverlust in den Bauch hinein noch nicht. Denn der Bauchraum fasse etwa 200 ml Blut, ohne dass dies zu einer sichtbaren Aufblähung führe. Diese sei hier auch erst für einen späteren Zeitpunkt beschrieben worden.

488

Aufgrund der bereits bei Eintreffen des Notarztes NC. von diesem festgestellten Schläfrigkeit des P. sei davon auszugehen, dass dieser sich zu diesem Zeitpunkt in einem noch nicht akuten Schockzustand befunden habe, d. h. bis dahin einen Blutverlust von bis zu 15 % seines Blutvolumens erlitten habe. Nach den Angaben des NC. habe sich der Zustand dann binnen 15 bis 20 Minuten deutlich verschlechtert. Das spreche dafür, dass der Schockzustand zunächst noch nicht zu einer Dekompensation geführt habe. Innerhalb dieser Zeit habe P. also noch einmal die gleiche Menge Blut verloren, ohne dass bis dahin Reanimationsmaßahmen erforderlich waren und durchgeführt wurden, die die Blutungsgeschwindigkeit beeinflusst haben könnten. Dementsprechend könne angenommen werden, dass zwischen Beginn der Blutung, d. h. dem Verletzungsereignis, und dem Eintritt des Zustandes, in welchem NC. den P. antraf, etwa die gleiche Zeitspanne gelegen habe. Sie gehe daher davon aus, dass die Verletzungen etwa 15 bis 20 Minuten vor dem Eintreffen des Notarztes zugefügt worden seien.

489

Die Folgen eines massiven Blutverlustes und der Eintritt eines Verblutungsschocks seien bei Säuglingen nur schwer zu beheben. Ein Benetzen des Kopfes mit Wasser oder ein Pusten in den Mund seien dazu völlig unzureichend.

490

Eine Verursachung der Verletzungen durch Daraufsetzen schließe sie aus. P. habe eine Körperlänge von 63 cm gehabt. Wegen dieser Größenverhältnisse hätte das Gesäß eines 90 kg schweren Mannes nicht nur den Brustkorb des P. bedeckt. Eine solche Gewalteinwirkung, die dann ggfls. auch einen Herzstillstand herbeigeführt hätte, hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren schweren Verletzungen geführt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre insbesondere die Leber betroffen gewesen. Denn bei einem Kind sei die Leber im Verhältnis zum Erwachsenen deutlich größer und auch nur zum Teil durch den Brustkorb geschützt und kaum elastisch.

491

Eine Kompression tief in den Bauchraum hinein halte sie bei einer Reanimation durch geschulte Rettungskräfte für ausgeschlossen. Im Prinzip kämen zwei Techniken zur Brustkorbkompression in Betracht, eine eindeutige Empfehlung für eine der beiden Methoden gebe es nicht.

492

Bei der „zwei-Daumen-Methode“ werde der Brustkorb, in ähnlicher Weise wie beim „Schütteln“, umfasst. Es könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es, wenn diese Methode von einem Laien angewendet werde, zu Rippenbrüche kommen könne, wie sie bei Schütteltraumata beobachtet werden. Hier sei von allen Ärzten aber die zwei-Finger-Methode angewendet worden. Dabei seien Rippenbrüche höchst selten. Falls es dennoch zu Brüchen komme, befänden sich diese im vorderen Brustkorbbereich, seitlich unmittelbar neben dem Sternum. Hier habe es aber frische Brüche der linken hinteren Rippen gegeben.

493

Die Obduktion habe weiterhin im Bereich der festgestellten Brüche der hinteren Rippen mehrere fleckförmige Hämatome links der Wirbelsäule und ebenfalls korrespondierend dazu fleckförmige Einblutungen in das Unterhautfettgewebe links unmittelbar neben der Wirbelsäule und den Dornfortsätzen ergeben. Diese Hämatome könnten naheliegend durch den Druck von Fingern entstanden sein.

494

Es gebe Studien zu reanimationsbedingten Verletzungen im Kindesalter, wonach solche Verletzungen höchst selten seien und für ein todesursächliches Geschehen keine Rolle spielten. Rippenfrakturen seien, wenn überhaupt, nur in einzelnen Fällen beobachtet worden. Diese Einschätzung lasse sich aus ihrer rechtsmedizinischen Praxis bestätigen. Sie selbst habe mehrere hundert Kinder obduziert. Fast jedes dieser Kinder sei laienreanimiert worden. Hier habe sich bei P. als Folge der Reanimation ein Hämatom zwischen den Brustwarzen im Bereich des Sternums gefunden. Das sei typische Folge einer regelhaften Reanimation mit der zwei-Finger-Methode.

495

Die Kammer schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen an. Diese hat ihre Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar und anhand von Lichtbildern, die in Augenschein genommen worden sind, dargestellt.

496

cc)

497

Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. XI. und Dr. HB. sind durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. LA. bestätigt und ergänzt worden. Dieser hat ausgeführt, die Blutung habe bei dem Kind zu einem Kreislaufschock mit Blässe und fahlgrauem Aussehen geführt. Dem entspreche, dass als Folge des Verblutens nur wenig Blut in den Blutgefäßen der Haut gewesen sei. Als Folge sei auch ein akut eintretender Atemstillstand möglich.

498

Demgegenüber sei eine Zyanose, eine Blauverfärbung der Haut, infolge Minderdurchblutung der dortigen Blutgefäße auszuschließen. Ursache einer solchen sei eine Stauung des Blutes, verbunden mit Abfall der Sauerstoffsättigung. Bei einem akuten Atemstillstand mit Herzkreislaufstillstand sei eine Zyanose durchaus möglich. Das Blut staue sich dann in den Venen vor dem Herzen. Durch die Stauung nehme der Sauerstoffgehalt im Blut ab. Dadurch färbe sich das Blut blau. Solange das Herz aber schlage und Blut transportiere, komme es zu einer solchen Stauung des Blutes nicht. Die beschriebene kleinflächige Gewalteinwirkung auf den Oberbauch könne nicht zu einem kurzzeitigen Herzstillstand mit der Folge einer Zyanose geführt haben, denn diese Gewalt habe Brustkorb und Herz nicht erreicht. Ein Pusten in den Mund durchbreche in der Regel keinen Herzstillstand und ändere nichts an der Durchblutung und der Situation des Verblutungsschocks. Natürlich könne jede Einwirkung auf den Säugling von außen dazu führen, dass sich ein aus dem Takt geratener Herzrhythmus wieder normalisiere, wenn das auch nicht unbedingt zu erwarten sei. Pusten in das Gesicht bzw. Schütten von kaltem Wasser über den Kopf seien keine geeigneten Mittel, um einen Herzstillstand zu durchbrechen oder einen Herzrhythmus zu normalisieren.

499

Ein Teil des in der Bauchhöhle gefundenen Blutes sei sicherlich transfundiertes Blut, denn ein Säugling habe nur ca. 500 ml Blutvolumen. Der zeitliche Verlauf des Verblutens sei entscheidend abhängig von der Blutungsgeschwindigkeit, die wiederum von Druck und Blutvolumen abhängig sei. Es bestehe keine konstante Blutungsgeschwindigkeit. Volumen und Druck würden im eröffneten Gefäß abnehmen. Außerdem sei eine partielle spontane Blutstillung denkbar, dadurch sei der zeitliche Verlauf schwer zu bestimmen. Er schließe sich zur Dauer des Verblutens den Ausführungen der Sachverständigen Dr. HB. an.

500

Die festgestellten Verletzungen sprächen eindeutig für ein stumpfes Bauchtrauma in Form des Eindrückens der Bauchdecke durch ein Objekt. Dadurch sei es zu einer Kompression der Organe gekommen. Besonders effektiv sei das Eindrücken der Bauchdecke, wenn in der Tiefe ein Widerlager existiere, gegen das die Weichteile gepresst werden. Hier habe es sich bei dem Widerlager um die Wirbelsäule gehandelt.

501

Die reine Quetschung eines Organs verursache in der Regel noch keinen Einriss. Erforderlich für einen Einriss sei in aller Regel ein Dehnungsmechanismus. Werde eine Gewebsschicht zwischen einwirkendem Objekt und Wirbelsäule gequetscht, könne die Dehnung auch durch ein nicht senkrecht wirkendes Objekt entstehen. Der Auftreffwinkel sei entscheidend. Hier sei das Gekröse an der Wirbelsäule entlang geschoben worden. Die Wirbelkörper der Wirbelsäule seien zum Bauch hin rundlich konfiguriert, hätten seitlich aber Vorsprünge und Kanten, die so genannten Dornfortsätze. Ein Objekt, das im Bauchraum so weit komme, gleite in aller Regel neben der Wirbelsäule entlang. Dadurch kommt es fast zwangsläufig zur Dehnung und zum Zerreißen von Gewebestrukturen.

502

Die hier gegebene isolierte Verletzung nur des Gekröses lasse den Rückschluss auf eine hochgradige und kleinflächig umschriebene Gewalteinwirkung auf den Oberbauch nahe der Körpermitte zu. Bei einer flächigen Einwirkung wie beim Daraufsetzen wären weitere Verletzungen (z.B. des linken Leberlappens) zu erwarten gewesen. Denn die Leber liege sehr oberflächlich und eine Leberverletzung sei häufige Folge eines stumpfen Bauchtraumas. Ein solches Trauma müsse keine Hämatome hervorrufen, denn die Bauchdecke sei weich und vergleichbar mit einem Stoßdämpfer. In großen Studien seien in 20 bis 80 % trotz eines erheblichen stumpfen Bauchtraumas keine äußerlich sichtbaren Zeichen festgestellt worden.

503

Bei P. sei dementsprechend die Bauchdecke bis zur Wirbelsäule eingedrückt und es sei daran vorbei gedrückt worden. Es habe sich um ein umschriebenes, tiefes Eindrücken des Bauches gehandelt mit einer dynamischen Kraftentfaltung wie etwa bei einem Schlag. Das auf den Körper einwirkende Objekt sei eher kleinflächig gewesen. Jedes schmale Objekt komme in Betracht, auch Finger, Knöchel einer Faust, Fußspitze, Ellenbogen oder ähnliche.

504

Die Wiederbelebungsmaßnahmen hätten nicht zu den frischen Rippenfrakturen geführt. Rippenfrakturen nach Herzdruckmassage träten bei Kindern in bis zu 2 % der Fälle auf, bei Säuglingen sicherlich noch seltener, weil deren Rippen weitaus flexibler seien. Bei P. seien Rippen hinten nahe der Wirbelsäule gebrochen gewesen. Damit sei eine Entstehung der frischen Rippenfrakturen durch Herzdruckmassage praktisch ausgeschlossen, denn Frakturen infolge Herzdruckmassage träten immer unmittelbar neben dem Sternum auf.

505

Eine Atemverflachung trete bei frischen Rippenverletzungen fast zwangsläufig ein. Je tiefer der Atemzug sei, desto schmerzhafter sei es für den Verletzten. Die Folge einer Rippenserienfraktur ohne Lungenbeteiligung sei allerdings kein Atemstillstand und ganz sicher keine Zyanose des Gesichtes. Dazu könne es bei einer Rippenserienfraktur nur kommen, wenn zusätzlich eine Herzquetschung hinzukomme und es dadurch bedingt zu Herzrhythmusstörungen oder zum Herzstillstand komme. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

506

Der Sachverständige Dr. LA. hat die Erklärungsansätze der beiden anderen Rechtsmediziner zusammengefasst und bestätigt. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des sehr erfahrenen rechtsmedizinischen Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an und gründet maßgeblich darauf die Überzeugung, dass der Angeklagte dem P. etwa um 17:30 Uhr durch einen gezielten, kraftvollen Schlag in den Bauch - höchstwahrscheinlich mit dem Babyfläschchen oder der Spitze der Faust oder dem Ellenbogen - die tödlichen Verletzungen zufügte. Die Kammer stützt sich insoweit auf die übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen zur Größe und Beschaffenheit des genutzten Gegenstandes oder Körperteils und hat dabei berücksichtigt, dass die Flasche griffbereit auf dem Wohnzimmertisch stand. Dass die Verletzung durch ein Auf-das-Kind-Setzen entstand, haben alle Sachverständigen - einschließlich des Radiologen Dr. WH. - ausgeschlossen und ihre Einschätzung nachvollziehbar damit erklärt, dass diese punktuelle Gewaltanwendung nicht durch das Gesäß des Angeklagten verursacht, worden sein könne, da dieses eine flächige Wirkung entfaltet hätte.

507

Dass P. durch die Rettungskräfte im Rahmen der Reanimation die tödliche Verletzung zugefügt worden ist, schließt die Kammer aus. Zum einen ist sie davon überzeugt, dass diese mit der Zwei-Finger-Methode am liegenden Kind reanimierten, zum anderen stimmt sie mit der Einschätzung der Sachverständigen überein, dass geschulte Ärzte nicht das Brustbein verfehlen und versehentlich den Bauch bis zur Wirbelsäule drücken. Insoweit hat sich die Kammer den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. XI. angeschlossen, der erklärt hat, dass der Angeklagte dem P. zwar zunächst durch ein Umfassen und Zudrücken die Rippenbrüche zufügte, diese hätten aber nicht die Ursache für das sich den Rettungskräften zeigende pathologische Bild gesetzt. Zum Zeitpunkt des Notrufes blutete P. schon aus den Einrissen in das Gekröse in den Bauchraum ein und sein Zustand verschlechterte sich stetig, obwohl weder PS. noch NC. auf den Körper des P. eingewirkt hatten.

508

Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. HB. und Dr. LA. nach eigener Überzeugungsbildung dahingehend an, dass P. einen Schock erlitt und dadurch bewusstlos wurde. Nach den überzeugenden Ausführungen aller drei Sachverständigen hält die Kammer das Vorliegen eines Herzstillstandes für ausgeschlossen. Denn eine Einwirkung auf das Herz fand weder durch den Bruch der hinteren Rippen noch durch den Schlag in den Bauch statt. Dass kein Herzstillstand vorlag, ergibt sich auch daraus, dass P. während der Dauer des Notrufs immer wieder wimmerte und weinte. Ein Herzstillstand kann auch nicht durch ein Pusten in den Mund beseitigt werden. Vielmehr ist die Kammer der Überzeugung, dass die Verletzungshandlung zu einem Schockgeschehen führte, in dessen Folge P. durchgehend Blut verlor, durch die fehlende Sauerstoffsättigung dann fahl-grau wurde, so dass der Angeklagte von einem Atemstillstand ausging. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, P. sei blau gewesen, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine unzutreffende Beschreibung der Farbe, denn eine Zyanose ist ausgeschlossen.

509

Nach alledem ist die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten im Sinne der zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen überzeugt. Wesentlich dafür waren folgende Umstände:

510

Der Angeklagte hatte schon in mehreren Fällen zuvor und in jeweils erheblichem Maß Gewalt gegen P. angewandt. Dies steht in Einklang mit seiner cholerischen und herrschsüchtigen Persönlichkeit und seinem Unvermögen zum Aufschub von Bedürfnisbefriedigung. Die Tathandlung entspricht dem. Es handelte sich um einen Schlag mit einer stumpfen, kraftvoll und gezielt ausgeübten Gewalt gegen den Oberbauch bis tief auf die Wirbelsäule hinunter. Der Angeklagte hatte am Tattag zur Tatzeit die Gelegenheit zur Tat. Er war mit P. allein in der Wohnung. A. war mit W. unterwegs. Andere Personen als Täter scheiden aus. Er machte schon kurz nach der Tat falsche Angaben über den Hergang der Verletzung, indem er ein fahrlässiges Daraufsetzen behauptete. Dies ist nachvollziehbar, wenn man - wie die Kammer - davon ausgeht, dass er sein zielgerichtetes schweres Verletzen verschleiern wollte.

511

Der Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer mit Tötungsvorsatz. Bei ihrer Überzeugungsbildung hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als Folge seines Handelns erkennt und auch will. Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt sein. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement. Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefährliche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und deren Inkaufnahme gezogen werden. Andererseits muss den Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung nicht immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beigemessen werden.

512

Dass der Angeklagte um den Eintritt des Todes als Folge seines Handelns wusste, folgt zur Überzeugung der Kammer aus der hohen Gefährlichkeit seiner Handlung. Wer als erwachsener Mann mit einem Körpergewicht von mindestens 90 kg gewalttätig, kleinflächig auf den Bauch eines zehn Wochen alten, 63 cm großen Säuglings einwirkt, sodass dessen Eingeweide bis an die Wirbelsäule gepresst und geschoben werden, der weiß um die damit verbundene Erwartung schwerer innerer Verletzungen. Eine solche Erwartung entspricht schon bei einer derartigen Gewaltausübung auf einen Erwachsenen allgemeiner Lebenserfahrung. Bei einem körperlich naturgemäß sehr zarten Säugling gilt dies umso mehr. In einem solchen Fall geht die Erwartung nach allgemeiner Lebenserfahrung dahin, dass eine Verletzung der o. g. Art sich als tödlich wirkende Quetschung innerer Organe darstellt.

513

Dementsprechend hatte auch der mindestens knapp durchschnittlich intelligente, lebenspraktisch begabte und lebenstüchtige Angeklagte eine solche Vorstellung.

514

Daraus, dass er P. schon mehrfach zuvor schwer verletzt hatte, ihm insbesondere Rippenserienfrakturen beigebracht hatte, die nicht tödlich wirkten, ergibt sich nichts anderes. Denn Zufügung von Rippenserienfrakturen einerseits und die quetschende Verletzung innerer Organe durch tiefes Eindrücken des Oberbauches andererseits unterscheiden sich in ihrer Gefährlichkeit erheblich. Rippenfrakturen stellen sich regelmäßig (nur) als verhältnismäßig oberflächliche, wenngleich sehr schmerzhafte Brüche mit bruchnahen Einblutungen dar, falls es nicht zu spießigen Brüchen mit Verletzungen der Lunge oder der Milz kommt, und sind als solche nicht lebensgefährlich. Demgegenüber ist das kraftvolle Hineindrücken in die Tiefe des Oberbauches bis zum Widerstand durch die Wirbelsäule - erwartungsgemäß - mit der Quetschung oder dem Zerreißen innerer Organe verbunden. Diese Verletzungsart beinhaltet dementsprechend auch die Erwartung der Verletzung von lebenswichtigen inneren Organen und der starken Blutung daraus und demzufolge auch den Tod des Opfers als Folge dessen. Das gilt insbesondere bei einem Säugling, der noch nicht von sich aus mitteilen kann, wie und wo er verletzt wurde, sodass behandelnde Ärzte auf Fremdanamnesen angewiesen sind.

515

Dass der Angeklagte den P. töten wollte, folgt zur Überzeugung der Kammer zunächst daraus, dass er dem P. mit seinem oben beschriebenen Bewusstsein zielgerichtet die festgestellte Gewalt antat. Die Gewalt übte er insbesondere so stark aus, dass die Bauchdecke fast bis zur Wirbelsäule eingedrückt, der Darm beiseitegeschoben und das Gekröse an der Wirbelsäule vorbeigeschoben wurde und dieses daran verkantete, so dass es zu zwei Einrissen und in der Folge zur Eröffnung von zahlreichen Blutgefäßen kam.

516

Wer - wie der Angeklagte - als erwachsener Mann mit mindestens 90 kg Körpergewicht in dieser Weise auf einen nur 63 cm großen Säugling einwirkt, der will zur Überzeugung der Kammer den Tod seines Opfers.

517

Dem entspricht die psychische Verfassung des Angeklagten vor und bei der Tat. Der Angeklagte war allgemein frustriert. Er war durch das anhaltende Schreien des P. nervlich beansprucht und in Wut geraten. Er wollte sich abreagieren und dann seine Ruhe vor dem dauernd schreienden Säugling haben. Dieses Handlungsziel wollte er auch um den Preis des Todes des P. erreichen. In diesem Sinne nahm er dessen Tod als zwar nicht in erster Linie beabsichtigte, aber mit seiner Gewaltausübung notwendig verbundene und zu erwartende Folge seines Handelns hin.

518

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte, als er feststellte, dass P. lebensgefährlich verletzt war, versuchte, ihn durch Benetzen des Kopfes mit Wasser und Pusten in den Mund aus der Bewusstlosigkeit zu holen. Die Angst des Angeklagten um ein Versterben des P., wie sie sich im Notruf widerspiegelt, beurteilt die Kammer als authentisch. Dabei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer indes um bloße Tatreue, die keinen Rückschluss darauf zulässt, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt der Einwirkung auf den Körper des P. die lebensgefährlichen Folgen seines Handelns nicht gleichgültig waren und er den Tod nicht wollte. Eine solche Gleichgültigkeit gegenüber dem Versterben des (damals noch ungeborenen P.) hatte er schon in der Schwangerschaft der A. gezeigt, als er gegen diese tätlich wurde und A. ihn über WhatsApp darauf hinwies, dass das ungeborene Kind versterben könne, wenn er sie schlage und trete.

519

Beweggründe des Angeklagten zur Begehung der Tat waren seine allgemeine Unzufriedenheit und seine daraus folgenden Gefühle der Frustration, seine Wut über die Situation, sich mit dem schreienden Säugling abgeben zu müssen und schlichtweg sein Bestreben, seine Ruhe vor dem andauernden Schreien des P. zu haben. Dabei wusste er, dass P. auch deshalb oft schrie, weil er selbst ihm mehrfach Rippenfrakturen beigebracht hatte. Die sofortige Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse stellte er über Leben und körperliche Unversehrtheit des P..

520

Der Angeklagte handelte schuldhaft. Bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit war seine Fähigkeit, sein Verhalten nach Maßgabe dieser Einsicht zu steuern, weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB.

521

Die psychiatrische Sachverständigen Dr. VG. hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, da der Angeklagte sich nicht habe explorieren lassen, beruhe ihre gutachterliche Einschätzung auf den Ergebnissen der Beweisaufnahme und den Erkenntnissen, die sie von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung und aus seiner videografierten Vernehmung vom 24.06.2020 gewonnen habe. Er habe zur Tatzeit keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt.

522

Unter einer krankhaften seelischen Störung habe er nicht gelitten. Er habe keine Störung gehabt, die auf eine Erkrankung des Gehirns zurückgehe oder zurückgeführt werden könne, insbesondere keine so genannte endogene Psychose, also ein Krankheitsbild aus der Gruppe der Schizophrenien und der manisch-depressiven Erkrankungen, und keinen Krankheitszustand, der auf eine akute oder chronische Schädigung des Gehirns, insbesondere auch auf eine Intoxikation mit Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen zurückzuführen sei.

523

Nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte jemals an einer Psychose erkrankt oder eine hirnorganische Beeinträchtigung oder eine andere psychische Erkrankung gehabt habe. Dementsprechend habe der Angeklagte auch im Tatzeitpunkt nicht an einer endogenen oder exogenen Psychose gelitten.

524

Er konsumiere weder Alkohol noch Drogen, sodass auch kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung durch Drogen oder Alkohol für den Tatzeitpunkt bestehe.

525

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe er zum Tatzeitpunkt nicht gehabt. Er sei nicht in einem Zustand gewesen, der aus psychiatrischer Sicht als Bewusstseinsveränderung oder Bewusstseinseinengung zu beschreiben sei und sich als "normalpsychologische", nicht krankhafte Störung darstelle. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass das seelische Gefüge des Angeklagten zerstört bzw. erheblich erschüttert war, wie etwa bei Vorliegen eines Affektstaus, eines Affektsturms oder einer anders begründeten Zerreißung des Sinnzusammenhangs des Erlebens.

526

Der Angeklagte habe insbesondere nicht die Symptome einer affektiven Depression gezeigt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass im Tatzeitpunkt ein eruptiver Affektdurchbruch mit einer massiven Störung des Bewusstseins vorgelegen habe. Dagegen spreche, dass er nur kurz zuvor mit seiner Frau telefoniert und ein unauffälliges, alltägliches Gespräch geführt habe und dass er beim Absetzen des Notrufs in vollem Umfang orientiert war.

527

Der Angeklagte erfülle nicht das Eingangsmerkmal des Schwachsinns. Er habe keine so verminderte intellektuelle Ausstattung, dass seine Intelligenz nicht oder kaum ausgebildet sei.

528

Nach seiner schulischen Entwicklung liege sein intellektuelles Leistungsniveau zwar im unteren Bereich und es liege eine Lernbehinderung vor, die sich aus der Beschulung auf einer Förderschule bis Klasse 9 ergebe. Gleichwohl habe der Angeklagte 2010 den Hauptschulabschluss erreicht und habe noch zwei Jahre eine berufsbildende Schule besucht. Er habe 2013 den Führerschein für Pkw gemacht, 2019 einen für Lkw und habe einen Personenbeförderungsschein erworben. Er habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Daraus sei zu schließen, dass sich seine Intelligenzminderung nicht im forensisch relevanten Bereich bewege.

529

Der Angeklagte erfülle auch nicht das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit.

530

Dieses umfasse unterschiedliche diagnostische Kategorien, einmal die Anpassungsstörungen, dann Störungen der Persönlichkeitsentwicklung (Persönlichkeitsstörungen) und schließlich psychopathologische Entwicklungen, wie zum Beispiel die süchtige Entwicklung, sexualpathologische Entwicklungen oder das paranoide Syndrom, zum Beispiel in Form des Querulantenwahns.

531

Eine Persönlichkeitsstörung im obigen Sinne setze voraus eine deutliche und überdauernde Unausgewogenheit in den Einstellungen und im Verhalten, in mehreren Bereichen von Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken, sowie in den Beziehungen zu anderen. Weiter müsse das abnorme Verhaltensmuster tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig und unpassend sein. Es müsse sich bereits in Kindheit und Jugend herausgebildet und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert haben. Es sei weiter meist mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungen verbunden.

532

Eine solche Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Soweit der Angeklagte nach einem Autounfall im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Jahr 2016 an einer Angststörung litt, sei dies zeitlich begrenzt gewesen. Nach einer Verhaltenstherapie habe er seine Tätigkeit als Fahrer wieder aufgenommen.

533

Der Angeklagte sei allerdings kaum empathiefähig. So habe er während seiner audiovisuellen Vernehmung und in der Hauptverhandlung das Bild eines emotional wenig bewegten Menschen gezeigt. Er sei den Vernehmungen der Zeugen und Sachverständigen zwar stets aufmerksam gefolgt, habe sich Notizen gemacht, habe manche Beweiserhebungen mit Kopfschütteln kommentiert und auch Rücksprache mit einem Verteidiger gehalten. Dabei sei er durchgehend aufmerksam gewesen, was sich z.B. bei der Vernehmung der E. A. gezeigt habe, als er bei seinem Verteidiger Übersetzungsfehler des Dolmetschers beanstandete.

534

Er habe sich aber nur an wenigen Stellen der Hauptverhandlung emotional gezeigt. Psychisch belastet sei er während der Aussage der A. gewesen. Dabei sei es zu einer Hyperventilation gekommen. Der Angeklagte habe sich aber schnell wieder beruhigt. Dagegen sei keine emotionale Regung während der Berichte der behandelnden Ärzte und der Rechtsmediziner deutlich geworden.

535

Die Beziehung zu A. sei nicht harmonisch gewesen. Es habe häufig Streit und Schläge gegeben. Er habe diese beleidigt und beschimpft. Es seien aggressive Übergriffe auf A. und die Kinder festgestellt worden.

536

Die Lebensgeschichte des Angeklagten sei unauffällig. Strafrechtlich sei er nicht in Erscheinung getreten. Er habe sich aber gegenüber Dritten mehrfach reizbar und aggressiv gezeigt, was die Aussagen der ehemaligen Nachbarn aus B. belegen würden, die er beleidigt und bedroht habe. Dass er zu heftigen Wutausbrüchen neige, sei durch die Angaben der A. bestätigt worden. Beispielhaft sei dabei das Treten gegen den Staubsauger am 08.06.2020 als aggressionsmotivierte Gewalt gegen eine Sache.

537

Bei den mehrfachen Verletzungshandlungen des Angeklagten gegen P. seien seine heftigen Wutausbrüche zutage getreten. Die mehrfachen Gewaltanwendungen der festgestellten hohen Intensität seien sicher ein Verhalten außerhalb der Norm. So hätten der Radiologe Dr. WH. und der Rechtsmediziner Dr. LA. übereinstimmend erklärt, dass es sich bei den massiven Verletzungshandlungen zum Nachteil des P. in Qualität und Quantität um ein außergewöhnlich intensives Bild einer Kindesmisshandlung gehandelt habe, das sie in ihrer langjährigen Tätigkeit nur selten gesehen hätten. Das Kind habe infolge der erlittenen Körperverletzungen sicher geschrien. Die weiteren Verletzungen hatten dann das Schreien des Kindes und dessen Schlafstörungen verstärkt.

538

Das Verhalten des Angeklagten bei seinem sehr langen Notruf und gegenüber den Ärzten, Sanitätern und Polizeibeamten nach der Tat sei situationsangemessen gewesen. Er habe sich verzweifelt und völlig aufgelöst gezeigt, sei sehr erregt und auch aufgebracht gewesen.

539

Auffällig sei aber das aggressive Auftreten gegenüber den Rettungskräften. So habe sich der Angeklagte nicht begrenzen lassen und habe von Polizeibeamten aus dem Wohnzimmer geführt werden müssen. Diese hätten sich schließlich zu dritt vor der Wohnzimmertür aufgebaut, um zu verhindern, dass der Angeklagte wieder hineinstürmte.

540

Der Angeklagte habe eine geringe Frustrationstoleranz bei hohem Aggressionspotenzial. Er habe eine geringe Schwelle für aggressives Verhalten und sei sehr leicht reizbar. Sobald etwas nicht in seinem Sinne laufe, zeige er sich aggressiv, obwohl er durchaus soziale Kompetenzen habe. So habe A. beschrieben, dass er sich zeitweise durchaus als liebevoller Vater gezeigt habe und auch Umgang mit Freunden gepflegt habe.

541

Er zeige dissoziale und impulsive Persönlichkeitsanteile und neige dazu, Schuld auf andere abzuschieben. Es mangele ihm an empathischen Einfühlungsvermögen. Er habe sich weder in die Bedürfnisse seiner Frau noch in die seiner Kinder hineinversetzen können. Es gehe ihm ausschließlich um die Durchsetzung eigener Bedürfnisse, was sich aus dem mit A. geführten Chat ergebe, in dem er Forderungen - auch sexueller Art - an diese stellte, sie fortwährend beleidigte und sich nicht mit ihren Bedürfnissen auseinandersetze.

542

Er zeige eine Instabilität im persönlichen und beruflichen Bereich. Er zeige sich vordergründig freundlich. Seine deutliche Neigung zu aggressivem Verhalten und zu Gewalt trete aber sofort hervor, wenn er seine Vorstellungen nicht durchsetzen könne. Das hätten die ehemaligen Nachbarn aus B. eindrücklich geschildert, denen er zunächst mit ausgesuchter Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft entgegengetreten sei. Das habe auch A. in ihrer Einlassung eindrucksvoll geschildert.

543

Die Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten erreiche aber nicht die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung von forensischer Relevanz. Es gebe hierfür keine Anhaltspunkte in seiner Entwicklung. Es bestehe kein Hinweis auf eine manifeste, durchgängig und in allen Lebensbereichen vorhandene Störung. So weise der Bundeszentralregisterauszug keine Eintragung auf. Außerhalb der Familie oder auf seinen Arbeitsstellen seien keine Vorfälle bekannt geworden.

544

Die Tat stelle sich als eine affektiv geprägte Handlung dar, die selbst nichts über die Bewusstseinslage des Angeklagten aussage. Der Angeklagte sei voll orientiert gewesen. So habe er die A. tatzeitnah informiert und den Notruf getätigt. Er habe sich dabei sehr aufgeregt und aufbrausend gezeigt, sei völlig außer sich und aufgebracht gewesen. Es sei aber dem Telefonpartner von der Leitstelle wie auch dem Polizeibeamten OQ. gelungen, ihn zu beruhigen. Auf Fragen habe er jeweils adäquat geantwortet und nachvollziehbar das Bild eines besorgten Vaters gezeigt.

545

Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. VG. nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Dass der Angeklagte keine Drogen konsumiert, ist bestätigt worden durch die Verlesung des Gutachtens des Prof. Dr. Daldrup, Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 24.08.2020. Danach ergab die Analyse von Haaren des Angeklagten keinen Hinweis auf eine Einnahme gängiger Drogen oder gängiger zentralwirksamer Medikamente in den letzten drei bis vier Monaten vor der Tat.

546

Die Einschätzung der Sachverständigen Dr. VG. betreffend die Persönlichkeit des Angeklagten deckt sich mit dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat. So hat der Angeklagte sich nur emotional betroffen gezeigt, als A. in ihrer Einlassung darlegte, dass ihre Beziehung von seinen Aggressionen und Tätlichkeiten geprägt war. Seine Erregung führte dazu, dass er immer schneller atmete und es zu einer Hyperventilation kam. Demgegenüber hat der Angeklagte völlig emotionslos die Schilderungen der Zeugen und Sachverständigen zum Kampf um das Leben des P. und zur Obduktion verfolgt. Weder die Frage nach einer Exhumierung, die Voraussetzung für die mit einigen Beweisanträgen begehrten Untersuchungen des Kindes war, noch die Inaugenscheinnahme verschiedener asservierter Körperteile des P. auf einer Leinwand haben bei dem Angeklagten nach außen sichtbare Gefühlsregungen hervorgerufen. Das ist beachtlich, denn die Zeugen Dr. IT., Prof. Dr. KJ. und Dr. WH. waren bei der Darstellung des Erscheinungsbildes von P. am Tattag und seiner Verletzungen sichtlich bewegt. So versagte dem Zeugen und späteren Sachverständigen Dr. WH. mehrfach die Stimme und es fiel ihm schwer, ein Weinen zu unterdrücken, als er erklärte, welch ungewöhnlich schweres Maß an Verletzungen P. erleiden musste.

547

Als nach der Stellung von Beweisanträgen die Frage der Exhumierung des Leichnams erörtert wurde und die Frage aufkam, ob P. erdbestattet oder verbrannt worden sei, erklärte der Angeklagte ohne jede Gefühlregung auf Nachfrage lediglich, er wisse nicht, wo das Kind begraben sei.

548

Dieses Verhalten deckt sich mit der Einschätzung der Sachverständigen, dass der Angeklagte einen erheblichen Mangel an Empathie aufweist und ihm das Schicksal des P. gleichgültig war.

549

Die Kammer hat wie die Sachverständige Dr. VG. keine Anhaltspunkte für eine forensisch relevante Persönlichkeitsstörung. Weder aus dem Lebenslauf des Angeklagten noch aus den Aussagen der AF. ZD. und der A. haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben.

550

Die Kammer hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 17.02.2021 vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden war, gemeinschaftlich mit A. eine Person unter 18 Jahren, die seiner Fürsorge unterstand, durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht für diese zu sorgen, an der Gesundheit geschädigt zu haben. Vorgeworfen worden ist dem Angeklagten insoweit, P. nach der Verletzung vom 30./31.05.2020 keiner kinderärztlichen Behandlung zugeführt zu haben.

551

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes, Verbrechen gemäß § 211 Abs. 2 StGB, begangen aus niedrigen Beweggründen, strafbar gemacht.

552

Der Angeklagte tötete P. am 19.06.2020, indem er massiv auf dessen Bauch einwirkte, sodass es zu Einrissen in das Gekröse kam, Blutgefäße zerrissen und P. innerlich verblutete.

553

Der Angeklagte wusste dabei um die tödliche Wirkung seines Handelns und wollte P. dadurch töten. Er nahm seinen Tod als mit seiner Gewalteinwirkung auf ihn verbundene Folge hin.

554

Die Kammer wertet das Handeln des Angeklagten als ein solches aus niedrigen Beweggründen. Bei dieser Wertung hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass ein Beweggrund niedrig ist, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als beim Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint. Insoweit hat eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters wesentlichen Faktoren zu erfolgen, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensweise des Täters und seiner Persönlichkeit. Beweggründe sind dann als niedrig einzustufen, wenn die Tat von einer besonders krassen Selbstsucht geprägt ist.

555

Der Angeklagte ist seiner Persönlichkeit nach ein zu cholerischen, aggressiven Ausbrüchen neigender, gewalttätiger Mensch, der seine Aggressionen zum Frustabbau gegen Frau und Kind richtete.

556

Aus nicht feststellbaren Gründen ging der Angeklagte davon aus, dass P. nicht sein Sohn war. Möglicherweise deshalb schlug er A. auch, obwohl er wusste, dass sie schwanger war. Er fügte P. in den zweieinhalb Monaten seines Lebens zu drei Zeitpunkten vor der hier gegenständlichen Tat schwere Rippenserienfrakturen zu, indem er jeweils eine sehr große Kraft auf den Brustkorb des P. ausübte. Dabei verhielt er sich manipulativ und versuchte, eine Entdeckung seiner Tat vom 30.05.2020 dadurch zu vereiteln, dass er den Neffen K. als möglichen Verursacher darstellte. Als dann durch die Diagnose der Ärztin Dr. U. und die Überweisung des P. in die Kinderchirurgie nach NJ. die Rippenfrakturen bekannt zu werden drohten, versuchte er zu verhindern, dass A. das Kind im Krankenhaus vorstellte. Obwohl A. nicht mehr an die Version von einer Verletzung durch K. glaubte und den Angeklagten in Verdacht hatte, fügte er P. zwischen dem 09.06. und dem 15.06.2020 einen weiteren Rippenserienbruch zu. Als A. den Angeklagten am Tattag nur etwa eine Stunde mit P. allein ließ und dieser weinte, was höchstwahrscheinlich auf Schmerzen der vorangegangenen Verletzungen beruhte, drückte der Angeklagte den Brustkorb des P. erneut so stark ein, dass P. Hämatome und Einblutungen am Rücken erlitt und dass es erneut zu Rippenserienfrakturen nahe der Wirbelsäule kam. Als P. dann wegen seiner starken Schmerzen schrie, drückte der Angeklagte dessen Bauch bis zur Wirbelsäule und darüber hinaus ein. Insoweit war zu berücksichtigen, dass sich der Tötungsvorsatz als Fortsetzung einer zuvor begangenen Körperverletzung darstellt. Bei einer Tötung aus nichtigem, kaum nachvollziehbarem Anlass, wie hier aus Wut und Verärgerung über das Schreien des Säuglings, liegt ein besonders verwerfliches Tötungsmotiv im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB vor, wenn die dem zugrunde liegenden Triebregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Der Angeklagte hatte das laute und seit Wochen andauernde Schreien des P., das Auslöser für die Tötung war, durch seine vorgängigen Misshandlungen selbst schuldhaft verursacht. Führendes Motiv für die Tötung war letztlich die Absicht des Angeklagten, seine frustrationsbedingten Aggressionen an P. auszulassen. Diese wiederum beruhten auf dem o. g. andauernden Schreien und dem Umstand, dass P. säuglingstypisch viel Aufmerksamkeit und Pflege einforderte. P. litt neben Blähungen und einem Nabelbruch an zahlreichen, sich zeitlich überlagernden Rippenbrüchen, die ihm bei jedem Atemzug, jedem Hochheben und jeder Umlagerung erhebliche Schmerzen bereiteten und dazu führten, dass er sehr viel schrie. Dieses Schreien bildete den Anlass für die Gereiztheit und Wut des Angeklagten, wobei er durch seine Vortaten die Ursache dazu selbst gesetzt hatte. Durch die Tötung des Kindes stellte der Angeklagte sein egoistisches Motiv des Frustrationsabbaus über das Recht des P. auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das wiegt umso schwerer als dem Angeklagten als Vater des P. eine besondere Fürsorgepflicht für diesen oblag.

557

Dementsprechend wertet die Kammer den Beweggrund des Angeklagten als niedrig.

558

Dagegen hat der Angeklagte das Mordmerkmal der Heimtücke nicht verwirklicht.

559

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist insoweit, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren.

560

Bei der Tötung eines Säuglings, der infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, ist eine Heimtücke anzunehmen, wenn der Täter schutzbereite Dritte ausschaltet, um die Tötung des dann nicht mehr behüteten Kindes ungehindert begehen zu können. Schützender Dritter ist dabei derjenige, der den Schutz des Kindes übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil er dem Täter vertraut. Danach hätte der Angeklagte heimtückisch gehandelt, wenn er bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit der A. ausgenutzt hätte, um P. zu töten. Am 19.06.2020 war A. indes nicht mehr arglos. Die Ärztin Dr. U. hatte einen Rippenbruch des P. diagnostiziert und der A. die Erheblichkeit der Verletzung dargetan. Darüber hinaus hatte Dr. U. die Zweifel der A. an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten zum Unfallgeschehen am 30.05.2020 verstärkt, indem sie erklärte, sie halte es nicht für glaubhaft, dass ein vierjähriges Kind auf P. gefallen sei und dadurch die knöcherne Verletzung hervorgerufen habe. Angesichts der regelmäßigen, gegen sie und den gemeinsamen Sohn W. gerichteten Tätlichkeiten und der davon und von der Herrschsucht des Angeklagten geprägten Lebensgemeinschaft vermutete A., dass die vom Angeklagten geschilderte „Unfallversion“ unter Beteiligung der beiden vierjährigen Kinder W. und K. falsch war und dass dieser am 30.05.2020 die Verletzung des P. verursacht und diesen misshandelt hatte. Dementsprechend war sie am 19.06.2020 bei der Überlassung des P. in die Obhut des Angeklagten nicht arglos.

561

Wegen des begangenen Mordes hat die Kammer auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Diese Strafe hat die Kammer § 211 StGB entnommen, der für Mord zwingend diese Strafe vorsieht.

562

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.